Landgericht München I Endurteil, 01. Dez. 2017 - 25 S 17954/16

bei uns veröffentlicht am01.12.2017
vorgehend
Amtsgericht München, 112 C 15871/16, 07.10.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016, Az. 112 C 15871/16, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Kosten der ..., in Höhe von EUR 1.400,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Verfahren auf EUR 1.400,04 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf einen Vergleichsmehrwert.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei der Beklagten und unterhält bei dieser seit dem 06.04.2011 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ... zugrunde liegen. Dort ist u.a. Folgendes geregelt:

„§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

(...)

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

(...)

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt

(...)

i) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, andere Überlegungen wie z.B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das offene Prozesskostenrisiko sind nicht zu berücksichtigen. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich.“

Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, ..., seit dem 01.01.2009 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag, Anlage K 1).

Im Mai 2014 erteilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers diesem ein Zwischenzeugnis, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wurde:

„Herr ... kommt mit allen Ansprechpartnern, egal ob Kollegen, Kunden und Vorgesetzten gut zurecht.“

Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Anlage K 2) wurde der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber folgendermaßen abgemahnt:

„Sehr geehrter Herr ...

Wir mahnen Sie hiermit wegen der Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ab. Der Verstoß ergibt sich aus folgendem Sachverhalt:

(...)

Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen die vertragliche Verpflichtung, alle Obliegenheiten Ihres Dienstes unter persönlicher Verantwortung sowie den allgemeinen Anordnungen der Gesellschaft und auch den Weisungen Ihres Vorgesetzten entsprechend zu erledigen, verstoßen und vor allen Dingen das Vertrauen Ihres Arbeitgebers erheblich missbraucht. Wir nehmen dieses Fehlverhalten nicht unbeanstandet hin und missbilligen ausdrücklich Ihr Verhalten.

Darüber hinaus fordern wir Sie auf, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, dass wir Ihr Verhalten als groben Arbeitszeitverstoß werten und Ihnen, sofern sie zukünftig noch einmal falsche Zeiten zu Ungunsten des Arbeitgebers aufschreiben, von unserem Recht Gebrauch machen und Ihnen eine außerordentliche Kündigung aussprechen werden!“

U.a. im Hinblick auf die vorstehende Abmahnung vom 19.09.2014 kam es zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber zum Streit. Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anlage K 8) erteilte die Beklagte dem Kläger gegenüber Deckungszusage hinsichtlich der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Interessenvertretung aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ... „aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes (Abmahnung vom 19.09.2014)“.

Mit Schreiben vom 12.11.2014 (Anlage K 3) führte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Folgendes aus:

(...) Abmahnungen:

Herr ... hat von uns am 19.09.2014 eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erhalten. Der abgemahnte Vorfall hätte u.E. nach eine fristlose Kündigung ermöglicht. Aufgrund der Betriebszugehörigkeit haben wir davon abgesehen und dies auch Herrn ... im Gespräch unter Beisein eines Mitgliedes des Betriebsrates erläutert.

Das Vorgehen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers löste bei diesem eine psychische Erkrankung aus (vgl. Attest vom 24.06.2015, Anlage K 4).

Der Kläger erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 29.06.2015 (Anlage K 5) Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht München und beantragte u.a. die Rücknahme der Abmahnung vom 19.09.2014 und deren Entfernung aus der Personalakte. Hierzu führte der Kläger aus, dass diese Abmahnung jeglicher Substanz entbehre sowie inhaltlich unzutreffend und rechtswidrig sei.

Mit Urteil vom 31.07.2015 (Anlage K 6) wurde der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 08.09.2015 (Anlage K 7) stellte das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren den Vergleichsschluss der Parteien fest, mit dem der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber auch über Folgendes einigten:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus beim Kläger vorliegenden personen- bzw. krankheitsbedingten Gründen im beiderseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 31. August 2015 („Beendigungsdatum“) sein Ende finden wird.

(...)

3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches eine gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beinhaltet. Das Arbeitszeugnis wird mit einer entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel abschließen.“

Die Beklagte weigerte sich im Folgenden, den Kläger von den Kosten der ihn vertretenden Anwälte bezüglich des Vergleichsmehrwerts (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Ausstellung eines positiven Endzeugnisses) in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.400,04 EUR freizustellen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit Endurteil vom 07.10.2016 wies das Amtsgericht München die Klage ab. Das Amtsgericht München hat dies unter Anwendung der Regelung in § 5 Abs. 1 i der... im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Vergleichsmehrwert-Positionen „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und „Zeugniserteilung“ kein Versicherungsfall vorliegt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts München legte der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2016 Berufung ein, die mit Schriftsatz vom 11.01.2017 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist sowie mit Schriftsätzen vom 24.03.2017 und vom 27.10.2017 begründet wurde.

Der Kläger wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass die Regelung in § 5 Abs. 1 i der..., wonach der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich ist, aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Es sei unklar, was „miterledigte Angelegenheiten“ heißen soll. Der Versicherungsschutz werde eingeschränkt, ohne dass der Versicherungsnehmer das genaue Ausmaß der Einschränkung klar erkennen könne. Die Regelung sei weiter überraschend und damit unwirksam. Denn der Versicherungsnehmer müsse nicht damit rechnen, dass unter dem „§ 5 Leistungsumfang“ im Unterpunkt Abs. 1 i am Ende eine Regelung getroffen werde, die die Leistungspflicht der Beklagten angeblich einschränken soll. Diese Klausel sei generell ungewöhnlich und subjektiv für den Versicherungsnehmer überraschend.

Weiter wendet der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass das Amtsgericht München unzutreffenderweise davon ausgehe, dass im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Vergleichsmehrwert-Positionen, „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und „Zeugniserteilung“ kein Versicherungsfall gegeben sei. Vielmehr lägen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des 4. Senates des BGH jeweils Versicherungsfälle vor.

Hinsichtlich der Position „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ habe der Kläger seinem ehemaligen Arbeitgeber vorgeworfen, u.a. mit insgesamt fünf Abmahnungen in erheblichem Maße gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen zu haben. Der Kläger sei auch davon ausgegangen, dass er aufgrund dieses Sachverhaltes (erhebliche Verstöße gegen die Fürsorgepflicht) zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen sei. Eine bloße Behauptung eines solchen Verstoßes durch den Versicherungsnehmer sei ausreichend, wenn dieser wie vorliegend auf Tatsachen beruhe (u.a. Abmahnungen, ärztliche Feststellungen, ärztliche Bescheinigung Anlage K 4). Hierauf sei das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen.

Hinsichtlich der Position „Zeugniserteilung“ sei mit Abschluss des Vergleichs der Streit über die Verhaltensbewertung des Klägers auch vor dem Hintergrund des erteilten Zwischenzeugnisses vom Mai 2014 beigelegt und ein zukünftiger Rechtsstreit nach Erteilung eines Endzeugnisses, das dem Zwischenzeugnis entsprochen hätte, verhindert worden. Denn das Zwischenzeugnis sei insbesondere hinsichtlich der Verhaltensbeurteilung des Klägers kein gutes Zeugnis gewesen und habe somit nicht der Leistung des Klägers entsprochen.

Der Kläger beantragte Folgendes:

1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016, Az. 112 C 15871/16, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Kosten der ... in Höhe von EUR 1.400,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 freizustellen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers abzulehnen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insbesondere damit, dass die streitgegenständliche Regelung in § 5 Abs. 1 i) ARB ÖRAG wirksam sei. Vor dem Hintergrund dieser Regelung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei das Amtsgericht München zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Vergleichsmehrwert-Positionen kein Versicherungsfall gegeben sei. Demzufolge müsse der vorgetragene Tatsachenkern die (dann erst auf einer späteren Ebenen vorzunehmende) Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall habe eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung im Wiederholungsfalle den Rechtsschutzfall ausgelöst. Hiergegen habe sich der Kläger gewehrt. Im weiteren Verlauf haben die Parteien der Arbeitsrechtsauseinandersetzung dann aus persönlichen Gründen die Vertragsaufhebung vereinbart. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit gestanden habe. Wäre es im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu keinen weiteren Arbeitsrechtsverstößen gekommen oder wäre die Abmahnung durch entsprechende Verteidigungsmittel aus der Personalakte verschwunden, so wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per se nicht weiter im Streit gestanden. Ein Ursachenkern für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die einhergehende Erteilung des Zeugnisses sei damit nicht vorgegeben.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien mit samt aller Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Zwar hat das Amtsgericht München zutreffend die Wirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 1 i) der... bejaht. Allerdings liegen entgegen der Ansicht des Amtsgerichts München im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Vergleichsmehrwert-Positionen „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und „Zeugniserteilung“ jeweils Versicherungsfälle vor, so dass der streitgegenständliche Freistellungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe besteht.

1. Wirksamkeit der Regelung § 5 Abs. 1 i) der...

Zutreffend legt das Amtsgericht München dar, dass die Regelung § 5 Abs. 1 i) der... wonach der Eintritt eines Rechtsschutzfalles auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich ist, eindeutig sowie nicht für den Versicherungsnehmer überraschend und damit nicht unwirksam gemäß §§ 305 ff. BGB ist.

a) Bei den ... handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB, womit sie einer Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen.

b) Diese Klausel stellt sich nicht als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht rechnen muss (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 26.02.2013, Az. XI ZR 417/11). Hier wiederholt die Regelung in § 5 Abs. 1 i) der... klarstellend den allgemeinen und in § 4 Abs. 1 der... eindeutig und für den verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar niedergelegten Grundsatz, dass nur bei dem Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechtsschutz gegenüber der Versicherung besteht. Die Regelung in § 5 Abs. 1 i) der... schränkt folglich den Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch eine einverständliche Erledigung entstanden sind, für miterledigte Angelegenheiten, bei denen der Rechtsschutzfall (noch) nicht eingetreten ist, ein. Eine derartige Beschränkung einer Leistungspflicht ist im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages jedoch nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Es entspricht vielmehr dem Wesen eines Versicherungsvertrages, dass der Versicherer nicht für alle denkbaren Fälle eintreten will. Dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung nur dann besteht, wenn der Rechtsschutzfall gegeben ist, und dass dies auch für den Fall gilt, dass im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs neben den ursprünglich streitigen Punkten weitere streitige Punkte geregelt werden, ist somit von einem verständigen Versicherungsnehmer zu erwarteten und für diesen folglich nicht überraschend.

c) Weiter ergibt die inhaltliche Kontrolle der Regelung in § 5 Abs. 1 i) der..., dass diese Klausel dem Tansparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Dementsprechend sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine solche unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt vorliegend jedoch nicht vor. Denn der Versicherer hat ein legitimes Interesse daran, nur für solche Angelegenheiten Rechtsschutz zu leisten, für die der Versicherungsfall auch eingetreten ist Umgekehrt besteht für den Versicherungsnehmer auch kein schutzwürdiges Interesse, Rechtsschutz hinsichtlich sämtlicher in einem Vergleich mitgeregelten Angelegenheiten zu erlangen, die zwischen Parteien des Rechtsstreites bislang nicht streitig gewesen waren. Die streitgegenständliche Beschränkung des Versicherungsschutzes in der Regelung des § 5 Abs. 1 i) der... stellt folglich keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Vielmehr überwiegt das Interesse des Versicherers und auch der Versicherungsgemeinschaft mit unbeschränkten Kosten belastet zu werden.

2. Vorliegen von Versicherungsfällen im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Vergleichsmehrwert-Positionen „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und „Zeugniserteilung“

Entgegen dem Amtsgericht München geht die Kammer unter Berücksichtigung der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Zugrundelegung der Regelungen in §§ 4 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 i)... davon aus, dass im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Vergleichsmehrwert-Positionen „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und „Zeugniserteilung“ jeweils Versicherungsfälle vorliegen.

a) Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. beispielsweise Urteil des BGH vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07) besteht ein weites Verständnis hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzfalles.

Ein Rechtsschutzfall ist dementsprechend nach dem insoweit ausschließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seines Arbeitgebers dann eingetreten, wenn er diesem eine Vertragsverletzung vorhält. Gemäß der Regelungen in § 4 Abs. 1 c)... gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Weiter ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein Rechtsschutzfall dann anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.

Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, dass der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus. Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen. Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an. Erst recht spielt es dann keine Rolle, ob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtsposition beeinträchtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen – angeblichen – Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk („Kolorit“) dienen und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer möglicherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfolgung macht, für die er Rechtsschutz begehrt.

b) Unter Berücksichtigung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes sowie unter Zugrundelegung der Regelungen in §§ 4 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 i)... ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Vergleichsmehrwert-Position „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ein Versicherungsfall gegeben.

Denn aus dem Sachvortrag des Klägers und ergibt sich unter Berücksichtigung des als Anlage K 3 vorgelegten Schreibens des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vom 12.11.2014, des als Anlage K 4 vorgelegten Attestes vom 24.06.2015 sowie des als Anlage K 5 vorgelegten Klageschriftsatzes vom 29.06.2015, dass der Kläger der Ansicht gewesen ist, dass u.a. die Abmahnung vom 19.09.2014 unberechtigt gewesen war, dass das Vorgehen seines ehemaligen Arbeitgebers bei ihm eine psychische Erkrankung ausgelöst hatte und dass sein ehemaliger Arbeitgeber hierdurch den Arbeitsvertrag verletzt hatte. Weiter war der Kläger der Ansicht, dass er infolge dessen auch selbst berechtigt gewesen wäre, sein Arbeitsverhältnis mit seinem ehemaligen Arbeitgeber außerordentlich zu kündigen. Wie sich darüber hinaus auch aus dem letzten Absatz der Abmahnung vom 19.09.2014 (Anlage K 2), gegen die der Kläger gerichtlich vorgegangen ist, sowie aus dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vom 12.11.2014 (Anlage K 3), in dem der ehemalige Arbeitgeber des Klägers seine grundsätzliche Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Klägers betont, ergibt, war zumindest im Kern ein Streit zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber über das Bestehen bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits angelegt.

Folglich trägt die Argumentation des Amtsgerichts München nicht, wonach vorliegend ein Rechtsschutzfall nicht gegeben sei, weil die für die Zukunft bei weiterem Fehlverhalten in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung der gesetzlichen Regelung entspreche und keinen Pflichtenverstoß darstelle. Denn hier wurde die Abmahnung vom 19.09.2014 nach Ansicht des Klägers zu Unrecht ausgesprochen und löste bei ihm eine psychische Erkrankung aus. Demzufolge liegt vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Versicherungsfall hinsichtlich des Vergleichsmehrwertes „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ vor. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Klägers lag ein Pflichtenverstoß seines ehemaligen Arbeitgebers vor, der ihn zur außerordentliche Kündigung berechtigt hätte. Weiter sprach der ehemalige Arbeitgeber des Klägers diesem gegenüber eine deutliche Kündigungsandrohung aus, so dass der Streit zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber über das Bestehen bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im Kern angelegt war.

c) Unter Berücksichtigung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes sowie unter Zugrundelegung der Regelungen in §§ 4 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 i) ARB ÖRAG ist auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Vergleichsmehrwert-Position „Zeugniserteilung“ ein Versicherungsfall gegeben.

Denn der Kläger führte bereits mit Klageschriftsatz vom 27.07.2016, auf den in dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen wurde, aus, dass das Zwischenzeugnis vom Mai 2014 insbesondere hinsichtlich der Verhaltensbeurteilung des Klägers durch die Formulierung „Herr ... kommt mit allen Ansprechpartnern, egal ob Kollegen, Kunden und Vorgesetzten gut zurecht“ kein gutes Zeugnis gewesen sei und somit nicht der Leistung des Klägers entsprochen habe. Demzufolge war ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber über die inhaltlich zutreffende Zeugniserteilung bereits im Kern angelegt, so dass mit dem Abschluss des Vergleichs auch die vor dem Hintergrund des erteilten Zwischenzeugnisses vom Mai 2014 zwischen dem Kläger und dessen Arbeitgeber streitige Erteilung eines guten Zeugnisses geregelt und ein zukünftiger Rechtsstreit nach Erteilung eines Endzeugnisses, das dem Zwischenzeugnis entsprochen hätte, verhindert wurde.

3. Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit

Ob die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Nichtzulassung der Revision

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da es sich bei der Frage des Vorliegens von Versicherungsfällen im Rahmen von Arbeitsrechtsschutzversicherungsverträge in Anwendung der Regelung in § 5 Abs. 1 i)... um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung handelt. Folglich hat diese Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 01. Dez. 2017 - 25 S 17954/16

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 417/11 Verkündet am:
26. Februar 2013
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Joeres, Dr. Matthias und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Verjährung einer Bürgschaftsforderung.
2
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin), eine Bank, gewährte der D. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte war, Kredite. Der Beklagte verbürgte sich in einer formularmäßigen Erklärung vom 17. Mai 2000 für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 DM. In dieser Erklärung heißt es u.a.: "3. Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, Verzicht auf Einreden (1) Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat. …"
3
Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 kündigte die Klägerin die der Hauptschuldnerin gewährten Kredite. In der Folgezeit wartete sie ab, ob die Hauptschuldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete, und leitete die Verwertung weiterer Sicherheiten ein. Mit Schreiben vom 30. September 2009 nahm sie den Beklagten wegen der die Bürgschaftssumme übersteigenden Hauptschuld als Bürgen in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
4
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 61.355,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2011, 65 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage sei gemäß § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1, § 488 Abs. 1 BGB begründet. Die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung (§ 214 Abs. 1 BGB) greife nicht durch. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte aufgrund der Schreiben der Klägerin vom 30. September 2009 erst mit dem Ende des Jahres 2009 begonnen, wenn sie nicht durch die Einleitung des streitigen Verfahrens noch im Jahre 2009 gemäß § 204 Abs. 1 BGB gehemmt worden wäre. Die Bürgschaftsforderung sei nicht mit der Kündigung der Hauptschuld durch das Schreiben der Klägerin vom 30. Juli 2003, sondern gemäß Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung erst mit der Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin fällig geworden.
8
Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung, nach der der Anspruch aus der Bürgschaft erst nach vorheriger Inanspruchnahme durch die Bank bestehe, sei nicht gemäß §§ 134, 225 Satz 1 BGB aF nichtig, weil sie die Verjährung nicht unzumutbar erschwere, sondern den Lauf der Verjährung durch die Bestimmung zur Fälligkeit nur mittelbar beeinflusse.
9
Die Klausel sei auch nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Sie bestimme zweifelsfrei, dass der Anspruch des Gläubigers aus der Bürgschaft entstehe und damit fällig werde, wenn die Bank den Bürgen, weil die Hauptschuld trotz Fälligkeit nicht erfüllt werde, zur Zahlung auffordere. Der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (WM 2007, 1369) und Brandenburg (Urteil vom 14. Juni 2007 - 12 U 216/06, juris), die Klausel regele nicht die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung, stehe der Wortlaut der Klausel entgegen.
10
Die in der Klausel getroffene Fälligkeitsbestimmung sei jedenfalls im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung am 17. Mai 2000 nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gewesen. Die Klau- sel sei weder objektiv ungewöhnlich gewesen noch habe der Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchen. Die Regelung, dass die Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen fällig werde, habe Anfang 2000 der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen und sei damals von mehreren Banken verwendet worden. Die fettgedruckte Überschrift der Nr. 3 der Bürgschaftserklärung : "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft" verdeutliche hinreichend , dass eine Fälligkeitsabrede getroffen werde. Die Klausel könne entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) auch nicht deshalb als überraschend angesehen werden, weil sie nicht erkennen lasse , dass die Bank sich mit der Verschiebung der Fälligkeit eine längere Verjährungsfrist zubillige, die sie selbst beeinflussen könne. Aus der Klausel ergebe sich ohne Weiteres, dass die Bank durch ein Absehen von einer Zahlungsaufforderung verhindern könne, dass die Forderung fällig werde.
11
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 BGB stand. Sie verletze nicht den Akzessorietätsgrundsatz. Dieser beziehe sich auf die Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Entstehung, der Durchsetzbarkeit und dem Erlöschen der Hauptschuld. Demgegenüber könne der Anspruch aus der Bürgschaft selbständig verjähren und ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt, auch formularmäßig, vereinbart werden.
12
Die Klausel sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bank durch Hinauszögern der Inanspruchnahme den Verjährungsbeginn beliebig ohne zeitliche Begrenzung verschieben könne. Sie benachteilige den Bürgen nicht unangemessen , weil sie seinen berechtigten Belangen jedenfalls bis zur Einführung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum 1. Januar 2002 nicht entgegenstehe. Die Klausel trage dem Interesse des Bürgen Rechnung, weil sie nicht nur die Fälligkeit von seiner Inanspruchnahme abhängig mache, sondern außerdem voraussetze, dass die Bank den Hauptschuldner zunächst erfolglos in Anspruch genommen habe. Das Erfordernis der vorherigen Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin liege bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wie der vorliegenden im Interesse des Bürgen. Außerdem würden durch das Hinausschieben der Fälligkeit Zinsansprüche gegen den Bürgen ausgeschlossen und Kosten für Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung vermieden. Hingegen falle das Interesse des Bürgen an der baldigen Fälligkeit der Bürgschaftsforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung nicht ins Gewicht, weil Bürgschaften damals wegen der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren praktisch nie verjährten.

II.

13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
14
1. Die nach Grund und Höhe unstreitige Klageforderung ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2009, nachdem die Klageforderung durch die Inanspruchnahme des Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 30. September 2009 fällig geworden war, und war bei gerichtlicher Geltendmachung der Gesamtforderung noch während des Jahres 2009 (§ 204 Abs. 1 BGB) nicht abgelaufen. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, um den es im vorliegenden Fall geht, entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24). Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren (Senat aaO Rn. 25). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien in Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung wirksam getroffen.
15
2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung nicht gemäß §§ 134, 225 Satz 1 BGB in der bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages geltenden Fassung nichtig ist. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Regelung verstieß nicht gegen § 225 Satz 1 BGB aF (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 - VIII ZR 132/82, WM 1983, 1362, 1363 und vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, WM 1986, 388, 389 f.).
16
3. Auch die - revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfbare (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20) - Auffassung des Berufungsgerichts , die Klausel sei nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, sondern zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Anspruch des Gläubigers aus der Bürgschaft erst entstehe und fällig werde, wenn die Bank den Bürgen zur Zahlung auffordere, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
17
a) Die Frage, ob Klauseln der vorliegenden Art die Fälligkeit der Bürgschaft wirksam von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig machen , wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG München (19. Zivilsenat), WM 2006, 1813, 1814; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 6 U 36/07, juris Rn. 8 und 14; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 322; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 Rn. 197 f.; Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11; Kröll, EWiR 2007, 131, 132; verneinend: OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1371; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 12 U 216/06 juris Rn. 3 ff.; OLG München (5. Zivilsenat), WM 2012, 1768, 1769; Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 75; Jungmann, WuB I F 1 a.-5.06; Vogel, EWiR 2007, 683, 684; Harter, EWiR 2012, 619, 620). Der Senat legt Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung als wirksame Vereinbarung einer den Beginn der Verjährungsfrist bestimmenden vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzung aus.
18
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel kommt zur Anwendung, wenn zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 mwN). Außer Betracht bleiben hingegen solche Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
19
c) Die Auslegung der Klausel nach diesen Maßstäben führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger eintritt. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel hat der Bürge erst nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten. Dies bedeutet zwangsläufig, dass der Anspruch mit der Leistungsaufforderung des Gläubigers fällig wird (vgl. zum Begriff der Fälligkeit: BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, WM 2007, 612 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 nicht abgedruckt). Dass die Klausel den Be- griff der Fälligkeit nicht ausdrücklich verwendet, ist unschädlich (vgl. Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11). Dies ist in § 271 Abs. 1 BGB, der unzweifelhaft die Fälligkeit regelt, nicht anders.
20
Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die Aufforderung nach Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung bestimme lediglich denjenigen, den die Klägerin nach Eintritt der Fälligkeit in Anspruch nehmen wolle; eine Fälligkeitsvereinbarung , nach der sie Zinsen erst ab Zahlungsaufforderung geltend machen könne, habe die Klägerin hingegen nicht treffen wollen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Klausel enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie Fälle regelt, in denen mehrere Bürgen für die Hauptschuld haften und der Gläubiger den Bürgen, den er in Anspruch nehmen will, bestimmen muss. Zinsen macht die Klägerin in der Tat erst seit dem 19. Oktober 2009, d.h. für die Zeit nach ihrer Zahlungsaufforderung geltend.
21
"Zweifel" im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die sich bei der Auslegung der Klausel zu Lasten der Klägerin auswirken könnten, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Urteilen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (WM 2007, 1369, 1370 f.) und Brandenburg (Urteil vom 14. Juni 2007 - 12 U 216/06 juris Rn. 3 ff.). Die Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO), die Klausel regele nur, wann der Schuldner zur Leistung verpflichtet sei, sage aber nichts über die Fälligkeit, nämlich den Zeitpunkt aus, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne, geht fehl. Wie dargelegt, löst die Leistungsaufforderung des Gläubigers, vorbehaltlich der Fälligkeit der Hauptforderung, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (aaO) betrifft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
22
4. Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung ist keine überraschende, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil gewordene Klausel.
23
a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH, Urteile vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785, vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteile vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280).
24
b) Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bürgschaft am 17. Mai 2000, auf den das Berufungsgericht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel zu Recht abgestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117, vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 und vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491, Rn. 15; Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11), nicht vor.
25
Die Regelung war in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht ungewöhnlich. Sie entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11. Oktober 1984 - IX ZR 73/83, BGHZ 92, 295, 300, vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911; das Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, WM 2004, 371, nach dem die Bürgschaftsforderung mit Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung ebenfalls fällig wird, ist erst nach Vereinbarung der vorliegenden Bürgschaft am 17. Mai 2000 ergangen) und stellte eine übliche, in zahlreichen Bürgschaftsformularen enthaltene Standardklausel dar (vgl. Gößmann in Hellner/Steuer/Schröter/Weber, BuB, Rn. 4/1252 f.). Aus der Klausel ergibt sich, anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (WM 2007, 1369, 1371) meint, ohne Weiteres, dass die Bank durch das Unterlassen einer Zahlungsaufforderung den Eintritt der Fälligkeit verhindern und den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben kann. Insbesondere die fettgedruckte Überschrift der Klausel : "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft" deutet auf eine Fälligkeitsabrede hin.
26
5. Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand. Der Beklagte wird durch sie nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).
27
a) Allerdings kann eine formularmäßige Vereinbarung, die einem Gläubiger das Recht einräumt, die Fälligkeit seines Anspruchs nach seinem Ermessen herbeizuführen und auf diese Weise die Verjährung hinauszuschieben, der Inhaltskontrolle nicht standhalten, wenn sie einseitig die Interessen des Gläubigers schützen soll, ohne dass zumindest auch den berechtigten Interessen des Schuldners Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, WM 1986, 388, 390).
28
b) Gemessen hieran ist die streitgegenständliche Klausel wirksam, weil sie den Interessen des Beklagten ausreichend Rechnung trägt. In dem - wie unter II. 4. b) dargelegt - maßgeblichen Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung be- trug die regelmäßige Verjährungsfrist noch 30 Jahre (§ 195 BGB aF), so dass der Frage der Verjährung einer Bürgschaftsforderung keine praktische Bedeutung zukam. Auf die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kann der Beklagte sich gemäß § 242 BGB jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin wusste, dass die Klägerin für einen längeren Zeitraum wartete, ob die Hauptschuldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete, und deshalb von seiner Inanspruchnahme als Bürge zunächst absah. Hinzu kommt, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit Zinsforderungen gegen den Bürgen begrenzt und - letztlich von ihm zu tragende - Kosten verjährungshemmender bzw. -unterbrechender Maßnahmen vermieden werden.
29
Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die Entstehung einer Forderung sei nur im Falle von Gestaltungserklärungen von der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig; ansonsten bestimme das Gesetz die Fälligkeit einer Forderung. Gegen dieses gesetzliche Leitbild verstoße die streitgegenständliche Klausel, weil die Erklärung des Gläubigers, den Bürgen in Anspruch zu nehmen, keine Gestaltungserklärung sei. Diese Ausführungen sind verfehlt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 25) ausgeführt, dass die Parteien die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vereinbaren können. Die Revision beruft sich auch zu Unrecht auf die Ausführungen von Peters/Jacoby (Staudinger, Neubearb. 2009 [nicht 2011], § 199 Rn. 11). Diese vertreten die - zutreffende und der Revision nachteilige - Auffassung, dass es für die Entstehung eines Anspruchs nicht genügt, dass er durch Ausübung eines Gestaltungsrechts fällig gestellt werden kann. Ein Gläubiger, der die Ausübung seines Gestaltungsrechts aufschiebt, handelt nicht treuwidrig.
Wiechers Joeres Matthias Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 3779/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.11.2010 - 12 U 782/10 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 305/07 Verkündetam:
19.November2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ARB 75 § 14 (3) Satz 1; [ARB 94 § 4 (1) Satz 1 c]
1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3)
Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach
den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz
zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines
Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung
enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen
kommt es nicht an.
4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung
, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. November
2008

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung Erstattung von 816,41 € gezahlter Rechtsanwaltskosten. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" (ARB) zugrunde, die - soweit hier von Bedeutung - den ARB 75 entsprechen (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2025 ff.). Versichert ist Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, der nach § 26 (5) c) ARB "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen" umfasst.
2
Anfang 2006 teilte die Arbeitgeberin, bei der der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ihm mit, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen eines Restrukturierungsprogrammes gestrichen und ihm gekündigt werde, wenn er nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag an- nehme. Im Fall einer Kündigung werde es für ihn - anders als bei der Annahme des Aufhebungsvertrages - keine Abfindung geben. Auf Nachfrage erklärte die Personalabteilung, dass eine Sozialauswahl stattgefunden habe, nähere Angaben hierzu aber - weil "interne Personaldaten" - nicht gemacht werden könnten.
3
Die danach vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte nahmen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu den geplanten Maßnahmen Stellung. Ferner baten sie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage. Darin heißt es unter anderem: "… wurde von der Arbeitgeberin massiv aufgefordert, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und stellt damit eine Vertragsverletzung dar. Ansonsten wurde dem Mandanten eine Kündigung in Aussicht gestellt, die ihrerseits ebenfalls rechtswidrig wäre. …"
4
Im März 2006 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt; eine Kündigung erfolgte nicht mehr.
5
Beklagte Die lehnte den begehrten Versicherungsschutz ab. Ein Versicherungsfall sei in Ermangelung eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht eingetreten. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe - als reine Absichtserklärung, im Gegensatz zu einer unberechtigt erklärten Kündigung - noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
6
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
8
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt bereits in der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsverstoß i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich übernommenen Beschäftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung - unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig wäre - begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Eine spätere Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender Rechtsstreit sei kein versicherbares ungewisses Ereignis mehr. Schon die Androhung einer solchen Kündigung beeinträchtige die Rechtsposition des Versicherungsnehmers ; ihr (späterer) Ausspruch sei dann nur noch eine rein formale Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung.
9
weitere Als Pflichtverletzung sei die von der Arbeitgeberin dem Kläger trotz Aufforderung verweigerte Darlegung der Sozialauswahl zu werten. Die Arbeitgeberin erzwinge so eine Entscheidung betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses, ohne ihm eine sachgerechte Abwägung der damit verbundenen Chancen und Risiken zu ermöglichen.

10
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
II. Die Beklagte ist aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung nach §§ 1 (1) Satz 1, 2 a) ARB verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihm die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Beklagten dagegen allein erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfalles , greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit ausschließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeitgeberin , mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorhält, eingetreten.
12
1. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des so genannten Schadensersatz- und Ahndungsrechtsschutzes gemäß § 14 (1) und (2) ARB gilt der Versicherungsfall gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die zwischen den Parteien im Streit befindliche Frage, wann ein solcher einen Rechtsschutzfall auslösender Verstoß anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt, wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nach unterschiedlichen Ansätzen behandelt.
13
a) In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein die bloße Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall dar. Verlangt wird vielmehr der Ausspruch der Kündigung. Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer überhaupt nur durch die Kündigung selbst einen Rechtsverlust erleiden könne (z.B. AG Hannover zfs 1988, 15; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Osterholz-Schambeck zfs 1999, 534; AG Hannover r+s 2001, 250). Die bloße Kündigungsandrohung führe weder zu einer Veränderung seiner Rechtsposition noch zu einer Bedrohung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses (z.B. AG Frankfurt am Main r+s 1993, 221; 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Hamburg r+s 1996, 107; AG Köln r+s 1997, 377; zfs 1998, 32; 2000, 359; AG Hannover r+s 1998, 336; AG Leipzig zfs 1999, 535; LG München NJW-RR 2005, 399). Ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen liege darin nicht (z.B. AG München r+s 1996, 275 = NJW-RR 1997, 219 = zfs 1996, 272.). Ein Rechtsverstoß stehe auch nicht unmittelbar bevor, wenn es der Versicherungsnehmer noch in der Hand habe, die Kündigung durch Annahme des Aufhebungsvertragsangebots zu verhindern (z.B. AG Köln zfs 2000, 359; AG Hamburg r+s 2002, 377; AG München NJW-RR 2006, 322). Das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei Ausdruck der Privatautonomie und damit kein Rechtsverstoß (vgl. AG Köln zfs 1990, 164; r+s 1997, 377; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304; AG Bergisch-Gladbach r+s 1997, 69; AG Leipzig r+s 1999, 204; zfs aaO; AG Hannover r+s 2001, 250; JurBüro 2003, 655; LG München aaO).
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Die Gegenauffassung lässt die bloße (ernsthafte) Kündigungsandrohung als Versicherungsfall genügen. Dabei wird zum Teil darauf abgestellt , ob sich der Versicherungsnehmer der angedrohten Kündigung begründet widersetzt hat (z.B. LG Göttingen AnwBl. 1983, 335; LG Stuttgart VersR 1997, 446 = zfs 1997, 230), diese also (objektiv) rechtswidrig war (z.B. AG Tettnang AnwBl. 1997, 292). Teilweise wird dies mit der subjektiven Verschlechterung seiner Rechtsposition begründet bzw. dar- an angeknüpft, ob die Kündigung aus seiner Sicht unberechtigt ist (z.B. OLG Nürnberg zfs 1991, 200, 201; LG Baden-Baden NJW-RR 1997, 790 = zfs 1997, 272). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen komme zudem schon bei der bloßen Behauptung einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Rechtsposition in Betracht; ein bloß behaupteter Verstoß genüge mithin (z.B. AG Wedding VersR 2002, 1098; AG Pirna r+s 2002, 334; LG Berlin VersR 2003, 101 = NVersZ 2002, 579). Die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung trage schon den Keim eines Rechtsstreits in sich (insbesondere OLG Saarbrücken VersR 2007, 57, 58). Darüber hinaus begründe das Bestreiten oder gar die Loslösung von arbeitsvertraglichen Leistungspflichten einen Verstoß gegen Rechtspflichten. Mit der ernsthaften Androhung einer betriebsbedingten Kündigung beginne sich zudem - objektiv feststellbar - die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die spätere Kündigung sei danach kein noch versicherbares Risiko mehr (OLG Saarbrücken aaO).
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Teilweise wird auch zwischen der Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung und der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung unterschieden. Bei ersterer wird bereits der bestrittene Vorwurf eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers als Verstoß angesehen, während bei letzterer dem Merkmal "betriebsbedingt" allein keinerlei Vorwurf für den Arbeitgeber anhafte (vgl. z.B. LG Darmstadt VersR 2000, 51; AG Köln zfs 2000, 359; LG München aaO; AG München aaO).
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b) Im Schrifttum wird daran anknüpfend vereinzelt das bloße Ansinnen bzw. Androhen einer Kündigung, falls ein Aufhebungsvertrag scheitert, noch nicht als Versicherungsfall angesehen (Böhme, ARB- Kommentar, 12. Aufl. § 14 (3) Rdn. 16; Mathy, Rechtsschutzalphabet 2. Aufl. S. 974; Will, r+s 2006, 497, 500).
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Nach überwiegender Ansicht kann dagegen bereits die ernsthafte Androhung einer (rechtswidrigen) Kündigung einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darstellen (z.B. Felzer/v. Molo, ZAP F. 10, 165, 169; Hering in: Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 13 Rdn. 52; Hümmerich, AnwBl. 1995, 321, 325 f.; Küttner, NZA 1996, 453, 459; Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5; § 14 ARB 75 Rdn. 53; Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch [2004] § 37 Rdn. 344; Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 14 ARB 75 Rdn. 25; Schäder, NVersZ 2000, 315, 316). Zum Teil wird dies mit einer darin liegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und/oder Nötigung begründet (z.B. Bultmann in: Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht [2004] § 26 Rdn. 114; Felzer /v. Molo aaO; Hering aaO; Hümmerich aaO; Küttner aaO; Obarowski aaO; Schäder aaO; Schirmer, r+s 2003, 265, 269). Zum Teil wird die bloße Behauptung eines Verstoßes als genügend angesehen (Bultmann aaO Rdn. 113; Hering aaO; Prölss/Armbrüster aaO).
18
Es finden sich auch hier weitere Differenzierungen etwa zwischen der Androhung einer betriebsbedingten, begründungslosen oder personenbezogenen Kündigung einerseits, die noch keinen Verstoß enthielten, und der Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung andererseits, bei der der Verstoß in den unterstellten Arbeitsvertragsverletzungen des Arbeitnehmers und nicht in der Ankündigung liegen soll (z.B. Bauer, NJW 2008, 1496, 1498 f.; Maier aaO § 14 ARB 75 Rdn. 53).
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2. Diese Ansätze tragen - jedenfalls zum Teil - nicht hinreichend den Grundsätzen Rechnung, die der Senat in seiner seit langem gefestigten , auch von der Rechtslehre nicht in Frage gestellten Rechtsprechung zu der Bestimmung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB entwickelt hat. Auf die vorgenannten Differenzierungen vor allem zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch , verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Entscheidend sind allein die Behauptungen des Versicherungsnehmers, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtenverstoß anlastet (so auch OLG Saarbrücken aaO und OLG Köln VersR 2008, 1489, 1490).
20
der Aus maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGHZ 123, 83, 85 und ständig) ist ein Rechtsschutzfall i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens ) seine Interessenverfolgung stützt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - VersR 2008, 113; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 und 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638; Wendt, MDR 2008, 717, 718, 721 und r+s 2008, 221, 222, 226 f.).
21
a) Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben , ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (Senatsurteile vom 28. September 2005 aaO unter I 3 a und 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR 1985, 540 unter 3).
22
b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3; Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter I 2 a). Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an (Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c). Erst recht spielt es dann keine Rolle, ob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtsposition beeinträchtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen - angeblichen - Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk ("Kolorit") dienen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 3 b und vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125 unter III) und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer mögli- cherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfolgung macht, für die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3).
23
c) Dieses weite Verständnis des Rechtsschutzfalles trägt den Interessen beider Vertragspartner Rechnung. Dem Versicherer bleibt je nach Sachlage der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht (§ 17 ARB) unbenommen und der Versicherungsnehmer ist vor einer insoweit sonst drohenden - schleichenden - Aushöhlung des Leistungsversprechens bewahrt. Abgesehen davon kann die Festlegung, wann erstmals ernsthaft ein Pflichtenverstoß angelastet und der Versicherungsfall ausgelöst wird, je nach Beginn oder Ablauf der Versicherungszeit zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ausschlagen. Eine einseitige Begünstigung einer Vertragsseite bei der Bestimmung, ob der geschilderte Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt und deswegen die Eintrittspflicht des Versicherers auszulösen vermag, ist damit nicht verbunden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c a.E.).
24
Diese Grundsätze gebieten beispielsweise, eine nach Darstellung des Versicherungsnehmers unzutreffende fernmündliche Auskunft eines Sachbearbeiters des Versicherers, die begehrte Versicherungsleistung nicht erbringen zu müssen, bereits als Eintritt eines Rechtsschutzfalles zu werten, da nach dieser Behauptung die Leistungspflicht der Vertragslage widersprechend verneint worden ist. Mit der vom Versicherungsnehmer gegebenen Begründung verstößt eine in der Auskunft enthaltene Ankündigung der Leistungsablehnung gegen die Leistungstreuepflicht, was den Versicherungsfall auslöst (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO).
25
3. Im Streitfall liegen die Dinge entsprechend.
26
Mit der vom Kläger gegebenen Darstellung ist der Rechtsschutzfall durch das Vorgehen seiner Arbeitgeberin, um das Beschäftigungsverhältnis mit ihm zu beenden, eingetreten.
27
Der Kläger hat ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hat: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt , dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, besteht nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hat er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung - ohne Auskunft über die Sozialauswahl - in Aussicht gestellt, die - weil sozial ungerechtfertigt - rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Mit ihnen ist vom Kläger ein Verstoß i.S. des § 14 (3) Satz 1 ARB ausreichend dargetan. Ob seine rechtliche Bewertung des Vorgehens seiner Arbeitgeberin zutreffend ist, bleibt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles ohne Bedeutung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 15.05.2007 - 544 C 16386/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 S 43/07 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.