Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2016 - 34 O 9367/12

bei uns veröffentlicht am22.02.2016

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch den freihändigen Verkauf von 2.500.000 Stück Aktien der ... (WKN: ...) durch die Klägerin an die ... mit notariellem Kaufvertrag vom 12.2.2013 zur Urkunde des Notars ... in Frankfurt am Main (Ur-Nr. ...) hinsichtlich der dem Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 6.2.2012 (Az.: 34 O 6388/09) Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der ... (WKN: ...) befriedigt ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 20.000,- vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 30.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin hatte im Rahmen eines Vorprozesses (Az.: 34 O 6388/09) beim Landgericht München I einen vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten über Zahlung von 21.250.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.4.2009 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der ... erlangt (Urteil des Landgerichts München I vom 6.2.2012, K 1).

Das OLG München hat mit Beschluss vom 19.7.2012 (K 9) die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I zurückgewiesen, der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen, so dass das Urteil des Landgerichts München I vom 6.2.2012 rechtskräftig ist (Anlage K 1).

Der Beklagte hat die Zahlung des Kaufpreises bis heute verweigert und sich darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welche dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, geschäftsunfähig gewesen sei. Daher sei er nicht zur Zahlung des Kaufpreises und auch nicht zur Annahme der Aktien durch die Klagepartei verpflichtet. Auf ein Schreiben der Klagepartei vom 2.4.2009 (K 5) hin weigerte sich der Beklagte, den vom Landgericht München I als wirksam festgestellten Vertrag zu erfüllen.

Die Klagepartei hat laut notariellem Kaufvertrag vom 12.2.2013 (K 23) 2.500.000 Stück Aktien der ... durch freihändigen Verkauf an die ... für 6.250.000,- € veräußert, dies wurde zumindest in dem notariellen Kaufvertrag K 23 so festgehalten.

Mit Anlage K 21 kündigte die Klagepartei dem Beklagten den freihändigen Verkauf an.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch den Vorprozess ... rechtskräftig feststehe, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Aktien der ... verpflichtet sei. Das Landgericht München I habe die Verpflichtung des Beklagten rechtskräftig festgestellt, insbesondere, da die Entscheidung durch das OLG und des BGH bestätigt wurde.

Der Beklagte könne sich daher nicht auf die fehlende Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welche dem Vorprozess zugrunde liegt, berufen.

Weiterhin könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ihm die Willenserklärungen der Klagepartei hinsichtlich des im Vorprozess festgestellten Rechtsverhältnisses nicht zugegangen seien; auch dies habe das Landgericht schon bindend festgestellt.

Im Übrigen bezieht sich die Klagepartei hinsichtlich der vorhandenen Geschäftsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Parteien auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten B 8 und auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 vor dem Landgericht München I im Verfahren 34 O 6388/09 (Protokoll K 68). Die Klagepartei ist der Ansicht, dass das Landgericht München I in dem Vorprozess zurecht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Parteien geschäftsfähig gewesen sei. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2011 ausführlich erläutert, dass eine schwere depressive Erkrankung beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht festgestellt worden sei.

Hinsichtlich der vom Beklagten gerügten ordnungsgemäßen Empfangsvollmacht von ... und ... ist die Klagepartei der Ansicht, dass sowohl die Ehefrau des Beklagten, ... gemäß der Generalvollmacht K 14 empfangsbevollmächtigte Vertreterin des Beklagten gewesen sei, als auch ... aufgrund der ihm am 16.1.2009 erteilten Untervollmacht (K 13) empfangsbevollmächtigter Vertreter des Beklagten für Erklärungen im Zusammenhang mit der Verkaufsoption ...2 gewesen sei. Diese beiden Vollmachten seien wirksam erteilt worden, bezüglich der Untervollmacht K 13 sei ... berechtigt gewesen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Zusammenhang mit Verträgen der ... stehen. Es sei unschädlich, dass die in der Untervollmacht bezeichnete Gesellschaft nicht die Klägerin ist, sondern die ..., da sämtliche Umstände, die zu der Untervollmacht führten, nur so zu verstehen seien, dass ... berechtigt sei, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die im Zusammenhang mit der Verkaufsoption ... 2 stünden. Dies habe auch der gemeinsamen Interessenlage der Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen, daher sei es unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung F... unter Umständen die ... als Verkaufspartner des Beklagten vermutet hätten. Es läge eine unschädliche Falschbezeichnung vor.

Die Klagepartei trägt vor, die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf gemäß § 373 HGB hätte vorgelegen, insbesondere hat sich der Beklagte im Verzug der Annahme befunden zum Zeitpunkt des freihändigen Verkaufs am 12.2.2013.

Zuletzt sei der Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2012 (K 20) aufgefordert worden, ein Depot einer empfangsberechtigten Bank zu nennen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden, da er eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert habe.

Die Klagepartei habe wiederholt ihre Leistungs- und Annahmebereitschaft hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises sowie der Übergabe der 2.500.000 Aktien erklärt. Es sei obergerichtlich entschieden worden, dass die Klagepartei nicht verpflichtet sei, die Aktien in einer tatsächlichen Form anzubieten, eine Übertragung auf ein Depot des Beklagten sei ausreichend.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klägerin auch Eigentümerin an den im Rahmen des freihändigen Verkaufs veräußerten 2.500.000 Stück Aktien .... Dies folge aus der Verkaufsurkunde (K 23) und den Urkunden, auf die K 23 Bezug nehmen würde, insbesondere aus der Mitteilung der ... vom 21.1.2013 (K 45). Im übrigen sei das Bestreiten des klägerischen Eigentums unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

Die Ansicht des Beklagten, ein freihändiger Verkauf dürfe nur von einem Börsenmakler durchgeführt werden, sei nicht richtig. Zur öffentlichen Versteigerung befugte Personen seien aufgrund von § 20 Abs. 3 Bundesnotarordnung insbesondere auch Notare.

Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (K 23) würde auch erfassen, dass die Klägerin den Notar ... am 9.2.2012 den Auftrag zur Durchführung des freihändigen Verkaufs erteilt habe, im Übrigen dass der Notar ... hinreichend davon überzeugt sei, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der Entgegennahme der Aktien befinde, desweiteren die Klägerin die Androhung ausreichend angekündigt habe, sowie dass der freihändige Verkauf zwischen der Klägerin und der ...standegekommen sei. Eine Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung der Kaufsache im Wege des freihändigen Verkaufs sei nach § 373 Abs. 2 HGB nicht erforderlich.

Die Klageänderung sei zulässig, da zwischen dem ursprünglichen Antrag und dem geänderten Antrag ein sachlicher Zusammenhang bestehe.

Die Klägerin müsse, um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil K 1 betreiben zu können, entweder den Annahmeverzug oder die Befriedigung des Beklagten in der gem. den §§ 756, 765 ZPO geforderten Form nachweisen.

Nach erfolgter Klageänderung beantragt die Klagepartei zuletzt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch den freihändigen Verkauf von 2,5 Mio. Stück Aktien der ... durch die Klägerin an die ... mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2013 zur Urkunde des Notars ... Frankfurt am Main ... hinsichtlich der dem Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 (... Zug-um-Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2,5 Mio. Stück Aktien der ... befriedigt ist.

    1.Hilfsweise beantragt die Klägerin:

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme von 2,5 Mio. Stück Aktien der ... im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin.

Nach Ansicht des Beklagten sei diesbezüglich das Strengbeweisverfahren anzuwenden, um das Gericht vom Vorliegen der Partei- und Prozessfähigkeit und der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu überzeugen, das freie Beweisverfahren sei nicht ausreichend.

Das Gericht könne sich auch nicht auf das Verfahren ... berufen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage in jedem Stadium des Verfahrens neu zu prüfen seien.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei lediglich eine Briefkastenfirma.

Die organschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klagepartei seien unklar, aufgrund eines Urteiles eines Gerichtes in den USA (Schadensersatzzahlung i.H.v. 76.800.000,- US $) sei davon auszugehen, dass die Klagepartei insolvent sei (Urteil Anlage B 21).

Der rechtliche Bestand der Klägerin auf dem britischen Jungferninseln und auch deren organschaftliche Vertretung wird von dem Beklagten bestritten.

Es handle sich allenfalls um eine Briefkastenadresse, die von der Klagepartei angeblich benannten Vertreter gäbe es nicht, der Beklagte bestreitet deren Existenz und ihre organschaftlich und gesellschaftsrechtliche Stellung.

Die Beklagte bestreitet, dass die mit der Klageschrift vorgelegte Prozessvollmacht der Klägerin ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam sei. Die Beklagte bestreitet, dass ... diese Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat, die Existenz dieser Dame werde bestritten.

Der Beklagte bestreitet die Echtheit sämtlicher Urkunden, welche die Klagepartei zum Nachweis der Partei- und Prozessfähigkeit und zur Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht in diesem Verfahren vorgelegt hat.

Weiterhin bestreitet der Beklagte, dass die darin aufgeführten Personen existieren würden, dass die Übersetzung dem jeweiligen Originaltext entspreche und dass die Urkunden echt sind.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag schon kein zulässiger Gegenstand einer positiven Feststellungsklage sei, ein rechtliches Interesse der Klägerin für ihr Feststellungsbegehren würde fehlen, der BGH habe bereits mehrmals entschieden, dass allein die Tatsache, dass ein Antrag, den Annahmeverzug festzustellen, um die Vereinfachung bei der Vollstreckung zu ermöglichen, nicht ausreichend wäre, die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages zu bejahen.

Die Klagepartei habe schon im Ausgangsverfahren einen anderen Klageantrag stellen müssen; dass sie dies fehlerhaft unterlassen habe, könne nun nicht durch ein Feststellungsverfahren korrigiert werden.

Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist der Beklagte der Ansicht, dass im Vorverfahren fälschlicherweise festgestellt worden sei, dass der Beklagte zum erforderlichen Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei. Die Feststellungen des Landgerichtes zum Ergebnis der Geschäftsfähigkeit würden auch nicht in Rechtskraft erwachsen, lediglich der Tenor des Urteils. Sie umfasse aber gerade nicht die Feststellung, dass der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei. Der Sachverständige ... hätte sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss kommen müssen, dass die depressive Störung des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt so erheblich gewesen sei, dass der Beklagte geschäftsunfähig gewesen sei. Insofern sei die Entscheidung des Landgerichts München I vom 6.2.2012 unrichtig, der maßgebliche Vertrag unwirksam und eine Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme der streitgegenständlichen Aktien und Zahlung des Kaufpreises schon nicht gegeben.

Der Beklagte bestreitet nochmals, dass ihm die Annahmeerklärung der Klägerin vom 19.3. und 31.3.2009 tatsächlich per Fax zugegangen sei. Eine Vollmacht zur Entgegennahme von ... habe nicht vorgelegen bzw. sei nicht wirksam gewesen.

Auch diesbezüglich würde durch das bereits durchgeführte Verfahren ... keine rechtskräftige Bindung für den Prozess vorliegen.

Bezüglich der Klagerücknahme ist der Beklagte der Ansicht, dass diese unzulässig sei. Bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für den freihändigen Verkauf seien diese nicht gegeben gewesen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klagepartei das Eigentum an den 2.500.000 Stück Aktien der ... zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 12.2.2003 gehabt habe.

Die Veräußerung für einen Preis von 6,25 € wird bestritten.

Im übrigen habe sich der Beklagte nicht im Verzug der Annahme befunden, da dem Beklagten bis zu dem freihändigen Verkauf von der Klagepartei die Aktien nie ordnungsgemäß angeboten worden seien, die Aktien hätten in einer tatsächlichen, körperlichen Form übertragen werden müssen.

Die Klagepartei habe lediglich verlangt, dass der Beklagte ein Depot benenne, dies könne die Klagepartei aber nicht vor Übertragung verlangen, da die Vorleistungspflicht des Beklagten insoweit nicht bestünde.

Im übrigen müsse sich der Beklagte nicht darauf einlassen, die Übergabe und Übertragung es Eigentumes an den 2,5 Millionen Aktien ... über ein Depot entgegen zu nehmen, er könne die tatsächliche Übergabe der Papiere verlangen. Dies habe die Klagepartei ihm aber nie angeboten.

Das Angebot der Klagepartei, nach Zahlungseingang des Kaufpreises die Aktien auf ein Depot, welches der Beklagte zu benennen hatte umzubuchen, sei nicht ausreichend.

Im übrigen habe es sich nicht um einen freihändigen Verkauf der Aktien gehandelt, vielmehr habe die zur französischen ... gehörende ... die Aktien der ... wörtliches Übernahmeangebot unterbreitet, von einem freihändigen Verkauf könne daher keine Rede sein.

Die Klägerin trägt vor, bezüglich der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin seien diese schon durch drei Instanzen im Verfahren ... Feststellungen getroffen worden, zwischenzeitlich seien keinerlei Änderungen eingetreten.

Die Klagepartei sei ordnungsgemäß gegründet worden, was sich aus dem Anlagenkonvolut K 7, beglaubigte Übersetzung K 28 bis K 41 ergeben würde.

Aus diesen Unterlagen sei zweifelsfrei erkennbar, dass die Klägerin eine nach dem Recht der britischen Jungferninseln ordnungsgemäß gegründete und nach wie vor rechtlich bestehende juristische Person in der Rechtsform der Limited sei.

Eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Klägerin sei durch das von der Beklagten vorgelegte Urteil nicht zu befürchten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des EuGH würde die Parteifähigkeit einer juristischen Person mit Sitz auf den britischen Jungferninseln ausdrücklich anerkannt.

Hinsichtlich der wirksamen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten würde sich aus der Anlage K 29 ergeben, dass ... unterschriftsberechtigt sei. Der Beklagte könne nicht unsubstantiiert die Echtheit und Existenz von Urkunden bzw. Personen bestreiten, diesbezüglich müsse er substantiiert vortragen.

Bezüglich des Angebotes der Übertragung und Übergabe des Eigentums von den 2,5 Millionen Aktien an den Beklagten sei mehrmals bereits entschieden worden, dass sich die Übergabe und Begründung des Eigentums durch die Umbuchung in ein Depot vollziehen lasse, ein Angebot in Form der tatsächlichen Übergabe der Papiere sei nicht erforderlich.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung wird auf die vorliegenden Sitzungsprotokolle, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2015 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 hatten die Parteivertreter Gelegenheit, sämtliche vorgelegten Anlagen einzusehen.

Weiterhin wird hinsichtlich des umfangreichen Sachvortrages auf sämtliche vorgelegten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I. Zulässigkeit der Klage

1. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Klagepartei parteifähig und prozessfähig.

Die Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der Klägerin als Limited nach dem Recht der britischen Jungferninseln, die gem. Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EGV i.V. mit Anhang II EGV in dem Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff EGV einbezogen sind, ist auch dann gegeben, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin sich in England befinden sollte (BGH, Urteil vom 3.9.2004 - II ZR 276/02; EuGH, Urteil vom 5.11.2002, ZEP 2002, 2037; EuGH, Urteil vom 30.9.2003, ZEP 2003, 1885 ff). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klagepartei sei eine reine Briefkastengesellschaft, ist dies kein Hindernis für die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit der Klagepartei. Nach dem Recht der britischen Jungferninseln ist es möglich, eine Gesellschaft wie die Klagepartei zu gründen, selbst wenn diese dort keine Büroräume unterhält.

Die Klagepartei hat ihre Gründung und ihre Existenz durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, insbesondere das Anlagenkonvolut K 7 und die hierzu beglaubigten Übersetzungen K 28 bis K 41.

Dem Einwand der beklagten Partei, die Unterlagen seien unrichtig übersetzt worden, folgt das Gericht nicht. Der Beklagte müsste substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, welche Passagen aus den vorgelegten Originalunterlagen falsch übersetzt sind. Beim Vorliegen von beglaubigten Übersetzungen ist davon auszugehen, dass die Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache richtig erfolgt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Übersetzung ohne Fehler erfolgte.

Der Einwand des Beklagten, die in den Unterlagen benannten Personen würden in Wahrheit nicht existieren, stellt ein unsubstantiiertes Bestreiten dar, insbesondere da sich aus der Gründungsurkunde ergibt, dass diese Personen existieren. Der Beklagte müsste substantiiert vortragen, weshalb er davon ausgehe, dass die in einem anderen Staat benannten Personen nicht existieren würden.

Dies insbesondere deshalb, weil die Klagepartei sämtliche Urkunden im Original vorgelegt hat, der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 Gelegenheit hatte, diese einzusehen. Darüber hinaus wurde ihm nach der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile inklusive aller Anlagen gewährt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten muss das Gericht seine Überzeugung bezüglich der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nicht im Strengbeweisverfahren erlangen.

Zwar muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit prüfen, insofern ist dem Beklagten Recht zu geben; die Klagepartei hat jedoch vorgetragen, dass sich seit Erlass des Urteils im Verfahren ... keinerlei Änderungen diesbezüglich ergeben haben. Auch in dem Verfahren ... hat das Gericht die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit bejaht, ansonsten hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Klagepartei trägt vor, dass sich seit Erlass des Urteils keinerlei Änderungen diesbezüglich ergeben hätte, so dass das Gericht auch aus diesem Grund von der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit ausgehen kann.

2. Das Gericht geht auch von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung aus, insbesondere von einer wirksamen Prozessvollmächt der Klägerin.

Aufgrund der Gesamtheit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Anlage K 29 geht das Gericht davon aus, dass ... die Klagepartei bei Erteilung der Prozessvollmacht wirksam vertreten hat. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Klagepartei die Vollmacht an die Geschäftsführer wirksam erteilte, so auch an ....

Das Bestreiten des Beklagten, ... würde nicht existieren, ist angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht überzeugend; der Beklagte müsste schon konkrete Umstände vortragen, woraus er schließt, dass ... eine erfundene Person sei. Die pauschale Aussage, ... würde nicht existieren, ist nicht ausreichend angesichts der dargelegten Unterlagen.

3. Das Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall die isolierte Feststellungsklage zulässig ist.

Im Vorprozess des Landgerichts München I wurde lediglich die Verurteilung Zug-um-Zug rechtskräftig festgestellt; der BGH geht in solchen Fällen davon aus, dass eine Festellungsklage dann zulässig ist, da die Klagepartei aus dem Urteil des Vorprozesses nur vollstrecken kann, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist, dass die ihr obliegende Pflicht gemäß dem Vorprozess von ihr ausgeführt wurde oder sich die Beklagte insoweit im Verzuge der Annahme befindet (BGH, NJW 1972, 2268). Zwar gehört die Prüfung, ob der Gläubiger die von ihm geschuldete Zug-um-Zug Gegenleistung erbracht hat, grundsätzlich in das Zwangsvollstreckungsverfahren; wenn sich aber hinsichtlich der Tragweite des Urteils Zweifel ergeben, kann der Gläubiger auf Feststellung des Verzuges der Annahme klagen.

Auch das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 3.6.1992 (Rechtspfleger 1993, Seite 28) bereits darauf hingewiesen, dass eine Klage auf Feststellung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien, zulässig ist, wenn der Gläubiger im Falle einer Zug-um-Zug Verurteilung die Gegenleistung erbracht habe, der Schuldner aber nicht bereit sei, dies zu bestätigen und wenn der Gläubiger auch nicht auf andere Weise den Annahmeverzug des Schuldners formgerecht, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen könne.

Dem schließt sich das Gericht an. Der Beklagte weigert sich, die Voraussetzungen des Annahmeverzuges zu akzeptieren, so dass eine Feststellungsklage möglich ist.

II.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageänderung ergeben sich für das Gericht keinerlei Bedenken. Der ursprüngliche Klageantrag war nach dem von der Klagepartei behaupteten freihändigen Verkauf nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Auch ohne die Einwilligung des Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 263 ZPO vor, da jedenfalls die Sachdienlichkeit zu bejahen ist.

Die Sachdienlichkeit ist immer dann zu bejahen, wenn allein nach objektiver Beurteilung die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites ausräumt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 802 f).

Insbesondere ist die Sachdienlichkeit hier zu bejahen, da zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Antrag und dem geänderten Klageantrag ein sachlicher Zusammenhang besteht, die Klagepartei hat im Laufe des andauernden Verfahrens die Aktien zumindest nach ihrem Vortrag freihändig verkauft; da auch für die Voraussetzung des freihändigen Verkaufes Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich der Entgegennahme der 2.500.000 Stück Aktien befunden hat, erforderlich ist, ist der schriftsätzlich schon ausführlich vorgebrachte Sachvortrag beider Parteien auch für den neuen, geänderten Antrag maßgeblich.

III. Begründetheit der Klage:

Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte durch den freihändigen Verkauf von 2,5 Mio. Stück Aktien der ... durch die Klägerin an die ... mit notariellem Kaufvertrag vom 12.02.2013 hinsichtlich Pflicht der Klagepartei aus dem Urteil, des Landgerichts München I, Aktenzeichen: ... Übergabe und Übertragung des Eigentums) befriedigt ist.

1. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte aufgrund der Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 wirksam verpflichtet ist, EUR 21,25 Mio. an die Klagepartei zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Eigentums an 2,5 Mio. Stück Aktien ....

Das Landgericht München I hat in dem Verfahren ... rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet ist Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2,5 Mio. Stück Aktien de....

Schon im Verfahren ...trug der Beklagte vor, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung am 28.05.2008 geschäftsunfähig gewesen sei, sodass die Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Diesen Einwand trägt der Beklagte in diesem Verfahren erneut vor mit dem Hinweis, dass die Frage, ob der Vertrag vom 28.05.2008 wirksam geschlossen worden sei, nicht im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde.

Das Gericht schließt sich dieser Ansicht nicht an. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Wirksamkeit der Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 bereits rechtskräftig festgestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Gegenstand der materiellen Rechtskraft die gerichtliche Entscheidung der letzten Instanz über den erhobenen prozessualen Anspruch ist, d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage oder Widerklage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 95,967). Auszugehen ist zunächst von der Urteilsformel, soweit sie allein jedoch nicht ausreicht, sind auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrundeliegende Parteivorbringen heranzuziehen ....

Rechtskräftig festgestellt wurde im Verfahren ... die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises und zur Entgegennahme der Aktien; wäre die zugrundeliegende Vereinbarung wegen der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig, hätte die Klage abgewiesen werden müssen.

Somit ist auch in Rechtskraft erwachsen, dass die Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 wirksam zwischen den Parteien des Verfahrens abgeschlossen wurde.

Im Übrigen hat in dem Verfahren ... Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 28.04.2011 festgestellt, dass für eine Geschäftsunfähigkeit keine ausreichenden medizinischen Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages vorhanden waren. Diesbezüglich darf auf das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012, ... verwiesen werden.

Die Geschäftsfähigkeit des Beklagten ist daher im vorliegenden Verfahren zu bejahen.

2. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand, die vom Beklagten erteilten Vollmachten seien unwirksam erteilt worden. Das Landgericht München I hat in der zitierten Entscheidung rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der wirksamen Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 zur Zahlung des Kaufpreises von EUR 21,25 Mio. verpflichtet ist und die Klagepartei ihm im Gegenzug EUR 2,5 Mio. Stück Aktien der ... zu übergeben und zu übereignen hat.

Diese Verpflichtungen sind beide rechtskräftig festgestellt worden, würde das Gericht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Frage stellen, wäre das Urteil im Verfahren ... gegenstandslos.

3. Die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf seitens der Klagepartei gem. § 373 Abs. 2 HGB lagen im Zeitpunkt der Durchführung des freihändigen Verkaufs durch die Klagepartei am 12.02.2013 vor.

Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen 2,5 Mio. Aktien am 12.02.2013 im Annahmeverzug.

Die Klagepartei hat dem Beklagten mehrmals angeboten, ein Depot zu nennen, auf welches die Aktien umgebucht werden könnten.

Der Beklagte hat zunächst eingewandt, die Klagepartei sei verpflichtet, ihm durch Übergabe und Übereignung der körperlichen Aktien das Eigentum an diesem zu verschaffen. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass es einer körperlichen Übergabe von Aktienurkunden durch die Klägerin an den Beklagten nicht bedarf bzw. bedurfte.

Die Leistung der Gläubigerin besteht nach dem Vollstreckungstitel in der Übergabe und Übertragung von 2,5 Mio. Stück Aktien der .... Diese Leistung müsste durch die Gerichtsvollzieherin tatsächlich und auch so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, §§ 293, 294 BGB.

Tatsächlich angeboten ist die Gegenleistung, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit der Gegenleistung in der Hand zur Leistung auffordert oder wenn der Gläubiger, die ihm obliegende Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers anbietet, wenn der Schuldner also nur zugreifen muss. Nach diesen Maßstäben bedarf es zur Unterbreitung des tatsächlichen Angebots der titulierten Leistung, d.h. der Übergabe und Übertragung der Aktien jedoch nicht der Verkörperung der Aktien. Die Übertragung von Aktien folgt sachenrechtlichen Grundsätzen, sie setzt jedoch nicht voraus, dass die einzelnen Aktien durch Aktienurkunden verkörpert sind. Vielmehr können Aktien auch dann nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen werden, wenn sie - entsprechend der heute gängigen Praxis - globalverbrieft und girosammelverwahrt werden (BGH, Beschluss vom 16.07.2003, IXa ZB 24/04). (Bl. 181 d.A.)

Da auch globalverbriefte Aktien Wertpapiere darstellen, deren Übertragung sachrechtlichen Grundsätzen folgt, lässt sich in den Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbuch die Übertragung vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumentiert, die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren. Besitzrechtlich wird der Erwerber durch die Umbuchung mittelbarer Besitzer der Globalurkunde, während der Veräußerer den mittelbaren Besitz an der Globalurkunde verliert. Der Besitzübergang erfolgt nach § 929 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift auch den Übergang des mittelbaren Besitzes erfasst, wenn der Veräußerer - wie hier - nicht selbst Besitzmittler des Erwerbers ist.

Bezüglich der Umbuchung hat der Beklagte sich jedoch geweigert, dies zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 20.11.2012 (B 39) wurde dies endgültig abgelehnt.

Zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2012 (K 20) an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde dieser aufgefordert, ein Depot bei einem empfangsberechtigten Bankinstitut zu benennen. Da der Beklagte jedoch der Ansicht war, dass die Aktien ihm physisch angeboten werden müssten und ein Depot nicht benannte, verweigerte er die notwendige Mitwirkungshandlung und befand sich jedenfalls ab dem 23.11.2012 in Annahmeverzug.

Das Gericht ist auch hinreichend davon überzeugt, dass die Klagepartei Eigentümerin der Aktien war, die sie im freihändigen Verkauf an die ... am 12.02.2013 veräußerte.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der notarielle Kaufvertrag vom 12.02.2013 (K 23) so vor dem Notar geschlossen worden wäre, wenn sich die Klagepartei nicht im Eigentum der streitgegenständlichen Aktien befunden hätte.

Das einfache Bestreiten des Beklagten, die Klagepartei habe sich die Aktien erst noch beschaffen müssen und deswegen vom Beklagten eine Vorleistung verlangt, ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Der Beklagte müsste schon Tatsachen vortragen, aus denen sich dem Gericht begründete Zweifel aufdrängen, dass die Klagepartei tatsächlich nicht mehr im Eigentum der 2,5 Mio. Stück Aktien der ... zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages K 23 gewesen ist.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 HGB hat die Klagepartei zur Überzeugung des Gerichtes ausreichend vorgetragen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht nur ein öffentliches Angebot der ... genommen hat, da diese Behauptung der Beklagtenpartei im eindeutigen Widerspruch zum Wortlaut der Erklärungen im Kaufvertrag zur Urkunde des Notars ... Anlage K 23) steht.

Daraus ergibt sich, dass die ... notarieller Form ein Gegenangebot unterbreitete und die Klägerin nicht das Angebot der ...nfach angenommen hat. Irrelevant ist hierbei, dass der Umstand, dass die ... den Aktionären der ... im 18.01.2013 ein freiwilliges öffentliches Angebot zum Erwerb der Aktien machte, dies hindert einen freihändigen Verkauf i.S.v. § 373 Abs. 2 HGB nicht.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwertes war an den vorläufig festgesetzten Streitwert im Beschluss vom 16.08.2012 festzuhalten, insbesondere, da sich die Parteien hinsichtlich der Höhe des Streitwertes im Laufe des Verfahrens einig wurden.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2016 - 34 O 9367/12

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2016 - 34 O 9367/12

Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver
Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2016 - 34 O 9367/12 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 373


(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung

Bundesnotarordnung - BNotO | § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen


(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsb

Referenzen - Urteile

Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2016 - 34 O 9367/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2016 - 34 O 9367/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2004 - II ZR 276/02

bei uns veröffentlicht am 13.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 276/02 Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 276/02 Verkündet am:
13. September 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 9 Bm, Cj; AuslInvestmG §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6,
7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, 826 Gh; EGBGB
Artt. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft
, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der
Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von
§ 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen
benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist
einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der
Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1
AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der
Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer
Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig
sein.
BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - OLG Celle
LG Stade
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1 - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen worden ist.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2002 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden wie Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin 38.195,87 € nebst 4 % Zinsen aus 26.842,82 € vom 15. Mai 1997 bis 22. Mai 1997, aus 53.685,65 € vom 23. Mai 1997 bis 4. August 1997, aus 38.410,80 € vom 5. August 1997 bis 7. August 1997, aus 39.241,65 € vom 8. August 1997 bis 10. August 1997, aus 55.347,35 € vom 11. August 1997 bis 13. August 1997, aus 46.527,56 € vom 14. August 1997 bis 25. August 1997, aus 37.707,78 € vom 26. August 1997 bis 28. August 1997, aus 57.136,87 € vom 29. August 1997 bis 31. März 2000, aus 55.161,24 € vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 und aus 38.195,87 € seit dem 1. April 2001 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 16.965,37 € (= 33.181,37 DM) im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 erledigt ist.
3. Im übrigen wird die Klage (gegenüber dem Beklagten zu 4) abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner ¾, die Klägerin ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese selbst, diejenigen des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin.
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Erstattung der Einlagen und Schadensersatz aus stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1, einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft (Ltd.), die vornehmlich in Deutschland Anlegerkapital gesammelt hat, um es auf asiatischen Finanzmärkten in Fonds, Aktien und Aktienoptionen zu investieren. Nach dem in ihrem Prospekt abgedruckten Formularvertrag beteiligten sich die jeweiligen Anleger für mindestens drei Jahre als stille Gesellschafter am Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 unter Ausschluß einer Nachschußpflicht und einer Haftung für deren Verbindlichkeiten. In § 8 Ziff. 1 des Vertrages heißt es: "Der stille Gesellschafter ist anteilig am Gewinn, nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt". Gemäß § 17 Nr. 3 ist als Gerichtsstand der Wohnsitz des stillen Gesellschafters vereinbart. Gemäß den anschließenden "Treuhandvereinbarungen" hatte der Beklagte zu 2, ein deutscher Rechtsanwalt , die Anlegergelder für die Beklagte zu 1 entgegenzunehmen und sie an die L. Ltd. in Hongkong zu überweisen, welche die Gelder bis zu ihrer Verwendung durch die Beklagte zu 1 auf einem verzinsten Konto halten und der Beklagten zu 1 auch Kredit für ihre Wertpapiergeschäfte gewähren sollte. Gemäß einer weiteren Formularvereinbarung sollte die Verantwortung für den Prospektinhalt allein die Beklagte zu 1 (nicht ihre selbständigen Vertriebsagenten und Vermittlungsgesellschaften) treffen und ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf den Betrag der jeweiligen Gesellschaftereinlage beschränkt sein. Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung sollten in zwei Jahren nach ihrem Beitritt verjähren. In abschließenden "Risikohinweisen" wird u.a. auf die Gefahr eines Teil- oder Totalverlustes der Gesellschaftereinlage , zugleich aber auch auf die Absicherung des Totalverlustrisikos durch die Beklagte zu 1 hingewiesen. Gemäß ihrem prospektierten Anlagekonzept sollten
die Anleger für einen Teilbetrag von ca. 60 % ihrer Einlagen Null-CouponInhaberschuldverschreibungen solventer Drittunternehmen mit einem Nominalwert von 100 bis 125 % der Einlagesumme und einer Laufzeit von acht bis zehn Jahren erhalten. Lediglich 25 bis 30 % der Einlagen sollten - nach Abzug von 10 bis 15 % für Provisionen o.ä. - als Risikokapital verbleiben, das jedoch durch Darlehensaufnahme seitens der Beklagten zu 1 bei der L. Ltd. auf bis zu 100 % der Einlagesumme aufzustocken war. Etliche Anleger stockten ihre Einlage selbst auf, indem sie - durch eine von der Beklagten zu 1 vorformulierte Erklärung - auf die Absicherung mittels der Inhaberschuldverschreibungen verzichteten.
Die Klägerin und ihr Ehemann (im folgenden: der Zedent) zeichneten im Mai und August 1997 durch Vermittlung des vormaligen Beklagten zu 4 in mehreren Tranchen stille Beteiligungen an der Beklagten zu 1, zunächst in Höhe von je 50.000,00 DM, sodann in Höhe von weiteren 30.000,00 DM, wofür sie den Gegenwert der für die erste Beteiligung erhaltenen und an die Beklagte zu 1 zurückverkauften Inhaberschuldverschreibungen einsetzten, bzw. - bei einer dritten Beteiligung - auf eine entsprechende Absicherung von vornherein verzichteten. Die Beitrittsformulare der Beklagten zu 1 sahen eine einwöchige Widerrufsmöglichkeit gegenüber dem "Informationsbüro Europa" der Beklagten zu 1 in Hamburg vor, dessen Leiter der Beklagte zu 3 war. Er war als "Generalmanager" der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der stillen Beteiligungen in Deutschland zuständig.
In der Folgezeit verlor der von der Beklagten zu 1 verwaltete InvestitionsPool massiv an Wert, was die Klägerin und ihr Ehemann erstmals aus der im Laufe des Jahres 1998 erhaltenen Abrechnung für das Jahr 1997 erfuhren. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 fochten sie ihren Beitritt an. Ihre hilfsweise erklärte
ordentliche Kündigung wurde von der Beklagten zu 1 zum 31. Dezember 2000 akzeptiert. Mit ihrer im Januar 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1 bis 4 auf Schadensersatz in Höhe der Einlageleistungen - abzüglich zwischenzeitlicher Auszahlungen - von 107.886,00 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 1 am 31. März 2001 ein Abfindungsguthaben von 33.181,37 DM ausgezahlt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser Höhe einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte nur gegenüber der Beklagten zu 1 Erfolg. Mit ihren zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten zu 1 bleibt erfolglos. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3.
A. Revision der Beklagten zu 1
I. Sachurteilshindernisse gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen nicht.
1. Die - auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfende (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419 f.) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben und folgt schon, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 Nr. 3 des formularmäßi-
gen "Gesellschaftsvertrages". Dabei kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung nach dem - gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO intertemporal weitergeltenden - Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ oder nach § 38 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist, weil beide Vorschriften hier zum gleichen Ergebnis führen (vgl. auch Sen.Urt. v. 23. Juli 1998 - II ZR 286/97, ZIP 1998, 1889 f.). Für die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a EuGVÜ und § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Form der Vereinbarung genügt ein im schriftlichen Vertrag enthaltener ausdrücklicher Hinweis auf beigefügte oder vorher ausgehändigte allgemeine Vertragsbedingungen, die ihrerseits die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten (BGH, Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088, 1090; Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 14/75, WM 1977, 795 f.; EuGH NJW 1977, 494 "Colzani"; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 38 Rdn. 27; Gottwald in Münch.Komm./ZPO, 3. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rdn. 24). Dem entsprechen die von der Klägerin sowie dem Zedenten und einem Vertreter der Beklagten zu 1 unterzeichneten "Beitrittserklärungen" mit dem dortigen Hinweis auf die allgemeinen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages. Die zusätzliche Voraussetzung des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre ggf. erfüllt. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates einer Gesellschaft gemäß Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ kommt bei einer reinen Innengesellschaft wie der vorliegenden stillen Gesellschaft nicht in Betracht (vgl. Gottwald aaO Art. 16 EuGVÜ Rdn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. Art. 16 EuGVÜ Rdn. 10).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im übrigen auch aus § 6 Abs. 2 AuslInvestmG, weil der Vertrieb der stillen Beteiligungen durch die Beklagte zu 1 dem Auslandinvestmentgesetz unterfiel und der im Inland ansässige Beklagte zu 3 als "Repräsentant" der Beklagten zu 1 i.S. der genannten Vorschrift zu gelten hatte (dazu unten 4).
2. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 ZPO dadurch unterbrochen, daß die Beklagte zu 1, die inzwischen ihr Hamburger "Informationsbüro" nach Bangkok verlegt haben will, im Internet ihre "technische Insolvenz" bzw. ihre Überschuldung und Betriebseinstellung bekannt gegeben hat. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsinsolvenz zur Unterbrechung eines Inlandsrechtsstreits gemäß § 240 ZPO führen kann (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschl. v. 26. November 1997 - IX ZR 306/97, ZIP 1998, 659), ergibt sich aus der Mitteilung der Beklagten zu 1 nicht und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht geltend gemacht, daß ein ausländisches Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden ist.
3. Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 als "Ltd." nach dem Recht der British Virgin Islands, die gemäß Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EGV i.V.m. Anh. II EGV in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 ff. EGV einbezogen sind, ist auch dann gegeben, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Beklagten zu 1 sich in Deutschland befinden sollte (vgl. BGHZ 154, 185, 189; EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00 "Überseering" , ZIP 2002, 2037; v. 30. September 2003 - Rs C-167/01 "Inspire Art", ZIP 2003, 1885 ff. zu Nr. 95 f.), was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte zu 1 ihren effektiven Verwaltungssitz ursprünglich in Hongkong hatte und ihn nunmehr, wie in der Revisionsinstanz vorgetragen, nach Bangkok verlegt hat, weil die dortigen Rechtsordnungen das Personalstatut einer Gesellschaft an deren Gründungsrecht anknüpfen (vgl. Kindler in Münch.Komm./BGB, 3. Aufl. Bd. 11 IntGesR Rdn. 381 f.) und dies gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch für deutsche Gerichte maßgebend ist (vgl. Kindler aaO Rdn. 406 m.w.N.). Davon abgesehen ergäbe sich die passive Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 auch schon aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 97, 269, 270 f.; Kindler aaO Rdn. 332).

4. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den in den Rubren der Klage und der vorinstanzlichen Urteile als gesetzlichen Prozeßvertreter der Beklagten zu 1 aufgeführten Beklagten zu 3 zu Recht als deren inländischen Repräsentanten i.S. von §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 AuslInvestmG angesehen. Als solcher hatte er die Beklagte zu 1 bei Zustellung der Klage und in dem anschließenden Rechtsstreit zu vertreten.

a) Der Vertrieb der stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1 fiel unter die Vorschriften des 1. Abschnitts des Auslandinvestmentgesetzes, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile , womit - nach der Legaldefinition der Vorschrift - Anteile an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten, ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, verbrieften Forderungen aus Gelddarlehen oder Einlagen (...) gemeint sind. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen stillen Beteiligungen sind als "ausländische Investmentanteile" in dem genannten Sinne anzusehen. Das Merkmal "ausländischem Recht unterstehend" bezieht sich nicht auf das - im vorliegenden Fall gemäß Art. 27 EGBGB nach dem deutschen Recht der stillen Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) zu beurteilende (vgl. unten II 1) - Rechtsverhältnis zu den Anlegern, sondern auf das Investmentvermögen als solches (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 1 AuslInvestmG Rdn. 26), das hier - ebenso wie die Beklagte zu 1 als Rechtsträgerin selbst - ausländischem Recht unterstand und zur Anlage auf asiatischen Wertpapiermärkten nach dem Prinzip der Risikomischung bestimmt war. Daß die Beklagte zu 1 einen Teil der Anlegergelder zum Erwerb der Null-Coupon-Anleihen eingesetzt und zur Auffüllung der Einlagen in einem gegen § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG verstoßenden Umfang Kredite aufge-
nommen hat, steht der Anwendbarkeit der §§ 1 ff. AuslInvestmG nicht entgegen , sondern führt umgekehrt dazu, daß schon aus diesem Grunde die erleichterten Vertriebsvoraussetzungen für EG-Investmentanteile gemäß § 15 ff. AuslInvestmG i.V.m. Richtlinie 85/611/EWG (sog. OGAW-Richtlinie - ABl EG 1985 Nr. L 375, 3; abgedr. bei Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. Anh. 15) - ungeachtet ihrer zweifelhaften räumlichen Anwendbarkeit auf die Beklagte zu 1 mit statutarischem Sitz auf den Virgin Islands (vgl. Art. 3 OGAWRichtlinie ) - keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen des § 15 AuslInvestmG i.V.m. Art. 36 der OGAW-Richtlinie nicht erfüllt sind (vgl. Baur aaO § 15 AuslInvestmG Rdn. 8; ders. in Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR 2. Aufl. § 19 Rdn. 94 b). Die sonach anzuwendenden §§ 1 ff. AuslInvestmG erfassen im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vertrieb von Investmentanteilen ausländischer Investmentgesellschaften im Inland in allen dafür in Betracht kommenden Gestaltungsformen, unabhängig davon, ob die Anteile Miteigentum, mitgliedschaftliche Rechte oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an dem Fondsvermögen verkörpern (BT-Drucks. V/3494, S. 17; Baur aaO § 1 AuslInvestmG Rdn. 26 f.; Pfeiffer, IPrax 2003, 233, 235).

b) Unterfiel die Beklagte zu 1 sonach dem 1. Abschnitt des Auslandinvestmentgesetzes , hatte sie nach dessen § 2 Nr. 1 einen inländischen Repräsentanten zu benennen. Daß sie eine Vertriebsanzeige mit entsprechenden Angaben gegenüber der zuständigen Behörde entgegen § 7 AuslInvestmG unterlassen und entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG in ihrem Prospekt nur ein "Informationsbüro Europa" unter der Adresse des Beklagten zu 3 neben ihren ausländischen Tätigkeitsorten angegeben hat, kann ihr nicht zugute kommen. Der Beklagte zu 3, der in der Korrespondenz den Titel eines "Generalmanagers" der Beklagten zu 1 führte und - worauf die Revisionserwiderung
der Klägerin hinweist - nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seit 1996 an der Spitze der Vertriebshierarchie in Deutschland stand, war gemäß den Beitrittsformularen der Beklagten zu 1 zur Entgegennahme eines etwaigen Widerrufs der Beteiligungserklärung zuständig. Er hatte insofern die in § 11 AuslInvestmG einem Repräsentanten zugewiesene Funktion, dessen Zuständigkeit hierauf nicht beschränkbar ist (vgl. Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 Rdn. 33). Darüber hinaus findet sich in einem Schreiben der Beklagten zu 1 der "wichtige Hinweis", daß "die Verwaltung und Betreuung von unserem neuen Informationsbüro Europa" (unter der Adresse des Beklagten zu 3) durchgeführt wird. Angesichts ihrer eigenen Kundgebungen und der sonstigen Umstände kann die Beklagte zu 1 sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 3 habe keinerlei Befugnisse ihr gegenüber gehabt. Vielmehr hat er als ihr Repräsentant zu gelten.

c) Soweit die Beklagte zu 1 in der Revisionsinstanz mit einem Antrag auf Rubrumsberichtigung darauf hinweist, daß sie ihr "Informationsbüro" nach Bangkok verlegt habe und "die Funktion des Managing Directors, des Generalmanagers" seit März 2002 eine dort ansässige Frau Ch. P. ausübe, ist dies entsprechend §§ 241, 246 ZPO unerheblich. In dem Antrag der nunmehr durch Frau P. vertretenen Beklagten zu 1 auf Rumbrumsberichtigung läge überdies eine (konkludente) Genehmigung der bisherigen Prozeßführung. Die Zustellung der Klage wäre - auch unabhängig von der Repräsentantenfunktion des Beklagten zu 3 - gegenüber der Beklagten zu 1 spätestens dadurch wirksam geworden, daß der von ihr durch ein zuständiges Organ beauftragte erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der Beklagte zu 2, die Klageschrift erhalten und für die Beklagte zu 1 umfassend hierauf erwidert hat (§ 187 a.F. ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154).
II. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte zu 1 schulde der Klägerin zwar nicht aus den Verträgen über die stillen Beteiligungen, wohl aber aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den als Schutzgesetze zu qualifizierenden §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG Rückerstattung der über das verlustgeminderte Auseinandersetzungsguthaben hinaus geleisteten Einlagen nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1 habe zumindest fahrlässig ihre Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 7 AuslInvestmG mißachtet und darüber hinaus gegen die materiellen Mindestanforderungen an den Vertrieb ausländischer Investmentanteile gemäß § 2 Nr. 1, 2 sowie insbesondere gegen die Beschränkung der Kreditaufnahme gemäß § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG verstoßen, was im Fall pflichtgemäßer Anzeige der Vertriebsabsicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem (damaligen) Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu einer Vertriebsuntersagung gemäß § 8 AuslInvestmG geführt hätte. Die Klägerin und der Zedent hätten ihre Einlagen dann nicht gezeichnet. Infolgedessen hafte die Beklagte zu 1 für den Teilverlust der Einlage. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stünden dem deliktischen Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Er unterliege auch weder der formularmäßigen Haftungsbeschränkung für eine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten noch der hierfür vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist und sei gemäß § 852 BGB nicht verjährt.
Die angefochtene Entscheidung hält insoweit rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte zu 1 allerdings vollständige Rückzahlung der Einlagen nach Kündigung schon deshalb, weil in dem "Gesellschaftsvertrag" eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen ist.


a) Auf das Rechtsverhältnis der Prozeßparteien ist deutsches Recht anzuwenden. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozeßparteien i.S. von Art. 27 EGBGB ergibt sich daraus, daß der (formularmäßige) Gesellschaftsvertrag in deutscher Sprache abgefaßt ist, einen deutschen Gerichtsstand vorsieht, den Begriff der stillen Gesellschaft sowie sonstige Begriffe des deutschen Gesellschaftsrechts verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004) und die Parteien sich in den Vorinstanzen wie auch in der Revisionsinstanz ausschließlich auf Vorschriften des deutschen Rechts berufen haben (vgl. Senat BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916 f.; v. 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 f.), weshalb auch die vorinstanzlichen Urteile zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt haben. Die Bereichsausnahme für Fragen des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für stille Gesellschaften als nur interne Beteiligungen an einem Unternehmen nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB Art. 37 EGBGB Rdn. 4; Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 37 EGBGB Rdn. 5).

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243) unterliegen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Wenn es in § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich heißt, der stille Gesellschafter sei "anteilig am Gewinn, nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt", so ist damit entsprechend § 231 Abs. 2 HGB eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen und sind sonach die demgegenüber nachrangigen "Risikohinweise" am Ende des Formulars aus der Sicht des Anlegers auf
das Risiko eines Einlageverlustes durch Insolvenz des Unternehmens zu beziehen. Aus dieser Sicht dienten die in das Anlagekonzept eingebauten Schuldverschreibungen lediglich der Abdeckung dieses - gegenüber einer Verlustbeteiligung vergleichsweise gering erscheinenden - Risikos, was auch den Verzicht zahlreicher Anleger auf dessen Absicherung im Interesse einer Gewinnmaximierung zu erklären geeignet ist. Aus der Auseinandersetzungsregelung gemäß § 10 aaO, wonach dem stillen Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft sein Guthaben auf dem Beteiligungs- und Gewinnkonto auszuzahlen ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2. Über die Rückzahlung der Einlagen (vgl. oben II 1) hinaus schuldet die Beklagte zu 1 der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) auch die geltend gemachten Zinsen ab den jeweiligen Einlageleistungen.

a) Die Art der Vertragsgestaltung der Beklagten zu 1 war geeignet, die Anleger darüber in die Irre zu führen, daß sie - entgegen dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 - tatsächlich doch an dem Verlust beteiligt werden sollten, die Beklagte zu 1 also nicht bereit war, den Vertrag so zu erfüllen, wie er dem objektiven Anschein nach abgeschlossen worden ist. Darin liegt ein zumindest fahrlässiges Verschulden der Beklagten zu 1 bei Vertragsverhandlungen, von dessen Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten, die sich hierauf auch nur wegen der angeblichen Risikolosigkeit eingelassen haben wollen, nach der Lebenserfahrung auszugehen ist (vgl. zur Prospekthaftung Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 f.; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, Umdr. S. 5 z.V.b.). Infolgedessen hat die Beklagte zu 1 die Klägerin und den Zedenten so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie diese Anlage nicht gezeichnet (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO), ihr Kapital also be-
halten oder anderweitig angelegt hätten. Das rechtfertigt auch den Zinsanspruch (§§ 249 Satz 1, 252 BGB).

b) Die auf grobes Verschulden beschränkte (typisierte) Prospekthaftung gemäß § 12 AuslInvestmG (Abs. 3) schließt eine weitergehende Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und die dafür geltenden Haftungsmaßstäbe nicht aus (vgl. Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611 f.; Baur aaO § 12 AuslInvestmG Rdn. 18). Die in der formularmäßigen "Verantwortlichkeits - und Vollständigkeitserklärung" der Beklagten zu 1 enthaltene Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten sowie auf einen Schaden in Höhe der geleisteten Einlage kann der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht zugute kommen, weil die Beschränkung erst mit Vertragsschluß wirksam werden konnte, das Verschulden bei Vertragsverhandlungen aber schon davor lag (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1077; v. 13. November 1990 - XI ZR 268/89, NJW 1991, 694 f.; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 64; Becker in: Bamberger/Roth, BGB § 309 Rdn. 40) und ein nachträglicher Haftungsverzicht des Anlegers der Klausel nicht hinreichend zu entnehmen ist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1078, 1080; Becker aaO; Ziegler, BB 1990, 2345). Zudem geht es hier nicht nur um eine unterlassene Aufklärung, sondern um eine irreführende Vertragsgestaltung. Es versteht sich von selbst, daß eine Anlagegesellschaft in ihren Vertragsformularen nicht eine Verlustbeteiligung des Anlegers ausschließen darf, wenn sie das Gegenteil zu praktizieren beabsichtigt. Insofern hielte die Haftungsbeschränkung auch einer Inhaltskontrolle (vgl. oben II 1 b) nach dem Grundgedanken des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht stand, zumal zusätzlich die Haftungshöhe (entgegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F.) selbst bei grobem Verschulden auf die Einlage beschränkt ist.


c) Dem - wirtschaftlich auf eine Rückabwicklung der Beteiligung hinauslaufenden - Schadensersatzanspruch stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, weil er sich nicht gegen die - ohnehin nicht rechtsfähige - stille Gesellschaft, sondern gegen den schuldhaft handelnden Unternehmensinhaber i.S. des § 230 BGB als Vertragspartner des Stillen richtet (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO Umdr. S. 8). Daß es wegen der Vielzahl stiller Gesellschafter mit gleichartigen Schadensersatzansprüchen zu einem Gläubigerwettlauf kommen kann, rechtfertigt - wie auch sonst bei einer Gläubigerkonkurrenz z.B. gegenüber einem prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter - keine andere Beurteilung.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt.
aa) Eine höchstens dreijährige Verjährungsfrist gilt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 83, 222) nur für Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369 f.), nicht aber für die Haftung eines Gründungsgesellschafters und Vertragspartners des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluß. Hieraus resultierende Ansprüche verjährten nach dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren § 195 BGB a.F. auch dann in 30 Jahren, wenn das Verschulden auf Prospektmängeln beruhte (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM 1985, 534 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.; v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 f.; v. 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). Die Prospekthaftungsregelung in § 12 AuslInvestmG mit höchstens dreijähriger Verjährungsfrist (Abs. 5) steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift bezweckt eine Verbesserung des Anlegerschutzes, nicht aber den Ausschluß der "allgemeinen Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts" (BT-Drucks.
V/3494, S. 22; Baur aaO § 12 Rdn. 2, 18), läßt also u.a. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der dafür geltenden Verjährungsfrist unberührt (vgl. auch Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611; Assmann in Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR 2. Aufl. § 7 Rdn. 196). Soweit der Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB a.F. unterliegen sollte, ist sie durch die Klageerhebung im Januar 2001 jedenfalls rechtzeitig unterbrochen worden.
bb) Die in der "Verantwortlichkeits- und Vollständigkeitserklärung" der Beklagten zu 1 ausbedungene Abkürzung der Verjährungsfrist für "sämtliche Ansprüche" auf zwei Jahre ab dem Beitritt hält - abgesehen von der "überraschenden" Lokation der Klausel (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414 f.) - einer Inhaltskontrolle (vgl. oben I 1) nicht stand (offen gelassen für eine Verkürzung auf drei Jahre im Sen.Urt. v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930). Es handelt sich jedenfalls unter den vorliegenden Umständen nicht um einen "auch unter Berücksichtigung der Interessen des Anlegers noch angemessenen zeitlichen Rahmen" (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 aaO). Denn die Beklagte zu 1 hat die Anleger, die regelmäßig erst aufgrund der Abrechnungen im Folgejahr nach ihrem Beitritt von den Verlusten Kenntnis nehmen konnten, von vornherein dadurch vor besondere Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung gestellt, daß sie es - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - unterlassen hat, in ihrem Prospekt klar und eindeutig einen inländischen Repräsentanten zu benennen (vgl. oben I 4).
3. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen anlegerschützende Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verstoßen hat, weshalb sie der Klägerin auch aus dem - kollisionsrechtlich als Tatortrecht anzuwendenden (BGHZ 93, 214,
216; 132, 105, 115 sowie nunmehr Art. 40 EGBGB) - § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig ist.

a) In der Aufnahme des Vertriebs ohne vorherige Anzeige gemäß § 7 AuslInvestmG, die eine Überprüfung durch die zuständige Behörde auch im Interesse des Anlegerschutzes ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. V/3494, S. 22), liegt ein - gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 AuslInvestmG bußgeldbedrohter - Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AuslInvestmG. Noch gravierender ist es, daß die Beklagte zu 1 entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG keine Depotbank zur Verwahrung des Investmentvermögens sowie zur Kontrolle etwaiger Kreditaufnahmen bei Drittbanken (§ 2 Nr. 4 lit. f aaO) eingeschaltet und mit den von ihr ausdrücklich vorgesehenen Kreditaufnahmen bei der L. Ltd. in Höhe von bis zu 300 % des Einlagevermögens das gemäß § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG zulässige Maß bei weitem überschritten hat. Auch diese Vorschriften dienen unzweifelhaft dem Anlegerschutz (vgl. BT-Drucks. V/3494, S. 14 ff., 19 f.; Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 Rdn. 30; Kümpel, Bankund Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rdn. 12, 182; Meixner, WuB VII B. Art. 17 EuGVÜ 1.03; Pfeiffer, IPrax 2003, 233, 237; Pfüller in: Brinkhaus/Scherer aaO § 2 AuslInvestmG Rdn. 26 f., 88). Ihre Nichtbeachtung führte zur Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gemäß § 2 AuslInvestmG und hätte - ebenso wie der Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 AuslInvestmG - die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gemäß § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG verpflichtet (vgl. Baur aaO § 8 Rdn. 8, 13), wären ihr die Verstöße bekannt geworden. Es hätte dann nicht zu den vorliegenden Anteilszeichnungen kommen können.

b) Der Einwand der Revision der Beklagten zu 1, daß diese im Fall pflichtgemäßer Anzeige und nachfolgender behördlicher Beanstandungen die
Mängel behoben und die Klägerin sowie der Zedent dann ebenfalls ihr Kapital investiert und teilweise verloren hätten, ist unbeachtlich. Er ist rein spekulativ und verkennt die Beweislast für rechtmäßiges Alternativverhalten (vgl. BGHZ 120, 281, 287). Davon abgesehen liegt der Schaden der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht erst in dem Verlust der Einlage, sondern bereits darin, daß die Beklagte zu 1 die Klägerin und den Zedenten unter Verstoß gegen die genannten anlegerschützenden Normen dazu gebracht hat, ihr Kapital in das besonders gefährliche (und deshalb gemäß § 2 AuslInvestmG materiell unzulässige) Anlagemodell zu investieren, was zu verhindern Zweck der genannten Schutznormen ist. Dies führt dazu, daß die Klägerin gemäß § 249 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätten sie und der Zedent diese Investition nicht getätigt. Insofern gilt hier im Ergebnis das gleiche wie für den oben (II 2) dargestellten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, zumal in der Anbahnung des Anlagegeschäfts unter Verstoß gegen die genannten Schutznormen des Auslandinvestmentgesetzes auch eine vorvertragliche Pflichtwidrigkeit bzw. ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu sehen ist.

c) Der deliktische Anspruch fällt schon nicht unter den Wortlaut der formularmäßigen , ohnehin unwirksamen Haftungsbeschränkung (vgl. oben II 2 b) und ist gemäß § 852 BGB auch nicht verjährt. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 5 AuslInvestmG kommt - entgegen der Ansicht der Revision - aus den oben II 2 d aa genannten Gründen nicht in Betracht (vgl. auch Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296 f.; v. 11. Februar 1980 - II ZR 259/78, WM 1980, 825).
4. Da die Klage zur Zeit der Teilerledigungserklärung der Klägerin in erster Instanz in vollem Umfang zulässig und aus Vertrag, Verschulden bei Ver-
tragsschluß und Delikt begründet war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt.
B. Revision der Klägerin (Haftung der Beklagten zu 2 und 3)
I. Das Berufungsgericht meint, eine Teilnahme der Beklagten zu 2 und 3 (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) an der unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1 komme mangels erweislichen Vorsatzes der Beklagten bzw. ihrer Organe hinsichtlich der Verstöße gegen das Auslandinvestmentgesetz nicht in Betracht, was allerdings eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB nicht ausschließe. Beide hätten zwar sittenwidrig gehandelt, indem sie das Vertriebssystem der Beklagten zu 1 in herausgehobener und für dieses unerläßlicher Funktion gestützt hätten, wobei sie entweder, was naheliege, gewußt hätten, daß das Anlagesystem mit den einschlägigen Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes nicht in Einklang zu bringen gewesen sei, oder sie sich zumindest leichtfertig um die rechtlichen Rahmenbedingungen des ihrer Verantwortung unterstehenden Anteilsvertriebs im Inland nicht gekümmert hätten, obwohl ihnen die Existenz regulierender Normen aufgrund der seit langem geführten öffentlichen Diskussion über die Schutzbedürfnisse auf dem grauen Kapitalmarkt nicht unbekannt gewesen sein könne. Jedoch lasse sich ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich des eingetretenen "Substanzschadens" der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, weil das Vertriebskonzept die Absicherung der Einlagen durch werthaltige NullCoupon -Anleihen vorgesehen habe und die Klägerin sowie der Zedent wie auch eine unbekannte Zahl anderer Anleger von sich aus bewußt auf die Absicherung verzichtet hätten.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Richtig ist allerdings, daß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 eine vorsätzliche Mitwirkung an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung voraussetzt. Soweit gegen die §§ 7, 8 AuslInvestmG i.V.m. den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslInvestmG verstoßen worden ist, gelten für das Vorsatzerfordernis die strafrechtlichen Grundsätze der sog. "Schuldtheorie" (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134). Danach schließt die Unkenntnis einer Verbotsnorm den Vorsatz zwar grundsätzlich nicht aus. Anderes gilt jedoch, wenn der Täter oder Teilnehmer im Fall eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt das Erlaubniserfordernis nicht kennt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NStZ 1993, 594; v. 11. September 2002 - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55). Ob für die Anzeigepflicht des § 7 AuslInvestmG Entsprechendes gilt, die immerhin auch Verstöße gegen die materiellen Vertriebsvoraussetzungen des § 2 AuslInvestmG schon im Vorfeld zu verhindern bezweckt, weshalb diese nicht eigens bußgeldbedroht sind, kann im Ergebnis dahinstehen, weil dadurch eine "Teilnahme im weiteren Sinn" unter den Voraussetzungen des § 826 BGB nicht ausgeschlossen würde (vgl. Stein in Münch.Komm./BGB 3. Aufl. § 830 Rdn. 15).
2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen sind die im einzelnen näher ausgeführten Feststellungen des Berufungsgerichts zur Sittenwidrigkeit der maßgeblichen Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 an dem objektiv unzulässigen Vertriebssystem der Beklagten zu 1. Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. Sen.Urt. v. 26. März 1962 - II ZR 151/60, NJW 1962, 1099, 1101; BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 96/86, NJW 1988, 1965, 1967). Die Beklagten zu 2 und 3 hätten sich als inländische Funktionsträger der (an-
geblich) im Ausland residierenden über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Anteilsvertriebs vergewissern müssen. Das haben sie, wenn sie diese nicht ohnehin kannten, zumindest leichtfertig unterlassen, was für das Sittenwidrigkeitsurteil ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, NJW 1992, 2821, 2822 m.w.N.). Hinzu kommt, daß dem Beklagten zu 2 als Rechtsanwalt und dem Beklagten zu 3 als Leiter des europaweiten Anteilsvertriebs der hinsichtlich der Verlustbeteiligung irreführende Text des Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen sein muß, sie aber gleichwohl gegenüber den Organvertretern der Beklagten zu 1 nicht auf eine Klarstellung gedrungen haben.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 i.S. von § 826 BGB nicht deshalb zu verneinen, weil sie auf die systemimmanente Absicherung des Risikos eines "Substanzverlustes" der Einlage mittels der Null-Coupon-Anleihen vertrauen durften. Das geht schon deshalb fehl, weil die Beklagten zu 2 und 3 wußten, daß die Beklagte zu 1 formularmäßige Erklärungen für den Verzicht auf jene Absicherung vorhielt und etliche Anleger hiervon Gebrauch machen würden. Gemäß der "Treuhandvereinbarung" in den Vertragsunterlagen wurde die Einzahlung der Anlegergelder sowie die Aus- und Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen sogar über den Beklagten zu 2 persönlich abgewickelt, was gemäß dem an den Beklagten zu 2 gerichteten Schreiben der Klägerin und des Zedenten vom 1. August 1997 auch in ihrem Fall so geschah.
Der Vorsatz i.S. des § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus (BGHZ 81, 387, 393). Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636), wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Scha-
dens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636; v. 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896 f.). Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt vielmehr u.a. jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1597) einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko. Abgesehen davon, daß die Inhaberschuldverschreibungen zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe das Risiko eines Einlagenverlustes noch keineswegs voll abdeckten, wußten die Beklagten zu 2 und 3 sogar positiv, daß das angebliche "Sicherheits-Netz" der Beklagten zu 1 jedenfalls bei den Anlegern, die von dem Verzichtsangebot der Beklagten zu 1 Gebrauch machten, nicht funktionieren konnte und ihnen deshalb das Risiko eines Einlagenverlustes drohte. Mit ihrer Verzichtserklärung haben die Klägerin und der Zedent ihrerseits nicht auf den Schutz der den Anteilsvertrieb regelnden Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verzichtet, die den Beklagten zu 2 und 3 hätten bekannt sein müssen und an deren Mißachtung durch die Beklagte zu 1 sie sich leichtfertig in sittenwidriger Weise beteiligt haben. Ebenso wie der von der Beklagten zu 1 zu verantwortende liegt auch der den Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB objektiv und subjektiv zuzurechnende Schaden der Klägerin und des Zedenten bereits darin, daß sie ihr Kapital in das riskante Anlagemodell investiert haben, das auf dem inländischen Markt überhaupt nicht hätte vertrieben werden dürfen.
4. Da der Rechtsstreit nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt entscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beklagten zu 2 und 3 sind als unechte Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen. Auf den entsprechenden Feststellungs-
antrag der Klägerin ist die Teilerledigung der Hauptsache auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 festzustellen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.