Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16

bei uns veröffentlicht am20.02.2019

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen in Form einer Abbildung in dem Online Shop auf der Website ... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ... angeboten werden:

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II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang und die Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 723,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2017 zu bezahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Abbildungen von Produkten der Klägerin auf Produktdetailseiten, die auf der Onlineverkaufsplattform ... sichtbar waren.

Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken. Sie unterhält keine Geschäftsbeziehung zur Beklagten oder zu ihren Schwestergesellschaften.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage K1) beanstandete die Klägerin der Beklagten gegenüber die unberechtigte Nutzung von Bild- und Textmaterials durch Abbildungen und Texte, die auf der Internetseite ... sichtbar waren. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2013 zurück.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2014 (Anlage K2) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung von 52 Lichtbildern und 21 Texten auf der Webseite ..., die hier auch streitgegenständlich sind, ab (Anlage K2). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 04.06.2014 zurück.

Bei den beanstandeten Angeboten handelte es sich um Eigenangebote der Beklagten. Diesen ursprünglich bestrittenen Vortrag hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt.

Die Klägerin vertreibt ihre Produkte aufgrund selektiver Vertriebsvereinbarungen mit offiziellen ... Händlern. Danach sind diese - jedenfalls in Europa - nicht berechtigt, Produkte der Klägerin auf dem ...-Marketplace anzubieten.

Den Angeboten auf der Webseite ... liegt das Konzept der Produktdetailseite zugrunde. Dabei wird für jedes über die …-Plattform angebotene Produkt jeweils nur eine Produktdetailseite angezeigt; jedes Produkt erhält eine spezifische ...-Produkt-Identifikationsnummer (ASIN) zugewiesen. Dritthändler können über eine Maske ihre Angebote einstellen und Fotos sowie Texte in die Datenbank auf einen ...-Server hochladen. Existiert für eine bestimmtes Produkt bereits eine Produktdetailseite, können weitere Händler keine neue Seite erstellen, sie werden an die bestehende Seite „angehängt“. Jeder Händler kann dabei seinerseits eigene Inhalte einstellen. Ob und aufweiche Weise Dritthändler Inhalte eigenständig löschen können, ist zwischen den Parteien streitig.

Zur Funktionsweise der Produktdetailseiten trägt die Beklagte weiter vor, dass in einen automatisierten Verfahren aus den bereitgestellten Inhalten ausgewählt und die standardisierte Produktseite erstellt werde. Die Auswahl werde dabei nicht redaktionell betreut, sondern erfolge nach abstrakten Qualitätskriterien wie Dateiformat und Auflösung oder formalen Gesichtspunkten wie Anzahl der Abbildungen und Umfang der Texte. Die Gestaltung der jeweiligen Produktinformationsseite verändere sich mit dem jeweiligen Angebot der in die ...-Datenbank von einem oder mehreren Anbietern eingestellten Inhalte. Im Zeitpunkt des Zugriffs eines Nutzers werde die Produktdetailseite jeweils dynamisch durch den programmierten Zugriff auf die Inhalte erzeugt.

Mehrere Gesellschaften des ...-Konzerns nehmen Aufgaben im Rahmen der Geschäftstätigkeit wahr, die konkrete Aufgabenerfüllung sowie die rechtliche Einordnung dieser Aufgaben sind zwischen den Parteien streitig. Nach dem Vortrag der Beklagten verantwortet die ... technische Prozesse bei Erstellung der

Produktdetailseiten. Die ...ist nach dem Vortrag der Beklagten die technische Betreiberin der Webseite ... Nach Auffassung der Klagepartei ist die Beklagte, die ... im Rechtssinne die Betreiberin der Webseite ...

Die Klagepartei begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I damit, dass im Gerichtsbezirk die streitgegenständlichen Online-Seiten abrufbar waren und dass hier ein Schaden eingetreten ist.

Die Klägerin macht geltend, 52 Lichtbilder und 21 Textpassagen seien in einem Zeitraum vor dem 21.05.2014 auf der Webseite ... im ...-Eigenhandel eingestellt gewesen. Bei den Lichtbildern handele es sich um aufwendig gestaltete Produktfotografien des Fotografen ... Die Klagepartei habe die Nutzungsrechte an diesen Fotografien. Bei den verwendeten Produktbeschreibungstexten handele es sich um Beschreibungen, denen ebenfalls Schöpfungswert zukomme. Sie seien von angestellten Mitarbeitern der Marketingabteilung der Klägerin als Katalogtexte erstellt worden, die Nutzungsrechte liegen bei der Klägerin. Insbesondere habe der verantwortliche Leiter der Abteilung, der als Zeuge benannte Mitarbeiter ..., die Schlussredaktion übernommen. Seitens der Mitarbeiter seien der Klagepartei die Nutzungsrechte eingeräumt worden.

Die Klagepartei trägt vor, die streitgegenständlichen Abbildungen und Texte seien auf den Seiten der Beklagten sichtbar gewesen und dokumentiert dies durch die Anlage K 6a. Sie trägt vor, soweit hier nicht alle Lichtbilder und Texte unter Angabe der ASIN lückenlos dokumentiert seien, sei dies unschädlich. Man habe versehentlich nicht alles - ausgedruckt. Im Übrigen beruft sich die Klagepartei unter Vorlage entsprechender Screenshots, teilweise mit der Kennung der Webseite ..., darauf, dass einzelne dieser Lichtbilder immer noch sichtbar seien.

Zum weiteren Nachweis ihrer Nutzungsrechte beruft sich die Klagepartei auf den Herausgebervermerk gemäß § 10 Abs. 2 UrhG in Bezug auf ihren gedruckten Produktkatalog (Anlage K 12).

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe die Lichtbilder gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte könne sich nicht wie ein Drittanbieter auf der ...-Marketplace-Plattform darauf berufen, sie habe sich lediglich an ein Drittangebot „angehängt“ und habe daher keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte. Die Klagepartei rügt, dass die Beklagte schon nicht dargelegt habe, welcher Dritter wann welches Bild hochgeladen habe. Im Übrigen komme es nicht auf das Hochladen in die Datenbank der Beklagten an. Zwar liege hierin ggf. eine Urheberrechtsverletzung des Dritten durch ein Vervielfältigen. Das Öffentlich-Zugänglichmachen erfolge jedoch erst durch die Generierung einer Produktdetailseite. Diesen Vorgang verantworte die Beklagte. Dass sie sich dabei dem Konzern zugehörender Dritter bediene, welche die technischen Dienstleistungen erbringen, entlaste sie nicht von der Verantwortung.

Die Lichtbilder werden nach Auffassung der Klagepartei einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Auch insoweit könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Fotos seien bereits im Internet zugänglich gewesen. Es fehle hier schon an substantiiertem Vortrag. Im Übrigen gebe es im Urheberrecht keinen „Erschöpfungsgrundsatz“. Die Klagepartei habe weder eine tatsächliche noch eine mutmaßliche Einwilligung zur Nutzung der Lichtbilder auf der Plattform ... erteilt. Den Erwerb von Nutzungsrechten habe die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert dargelegt. Auf ihre Nutzungsbedingungen könne sie sich insoweit nicht berufen, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gebe.

Die Klagepartei trägt umfassend dazu vor, welche Unterschiede aus ihrer Sicht zwischen dem Eigenhandel der Beklagten auf ... und den Angeboten Dritter auf dem ...-Marketplace bestehen. Hierauf wird Bezug genommen. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass die Beklagte Einflussmöglichkeiten zur Entfernung von Bildern habe, die einem Dritten nicht zur Verfügung stehen. Regelmäßig veranlasse sie entsprechende Löschungen.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilderöffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) in Form einer Abbildung in dem von der Beklagten betriebenen Online Shop auf der Website... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ...“ angeboten werden:

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2. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend kursiv dargestellten Textpassagen öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen in Form einer Wiedergabe in dem von der... betriebenen Online Shop auf der Website ... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ... angeboten werden:

2.1 In Bezug auf das Produkt ...

Mit jungen Farben und sportlichem Design starten die neuen ... Stadtvagabunden durch. In punkto Lifestyle hat dieser Begleiter wirklich alles drauf: Vom bunten Streifen- oder Karo-Print über freundliche Farben bis zum dezenten Look fürs Büro. Praktische Ausstattung und Funktionalität sind nebenbei auch noch garantiert. Airstripes-Tragesystem, anatomische, gepolsterte Schulterträger, bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV RV-Vortasche, Netzseitentaschen, abnehmbarer Bauchgurt, ordnertaugliches Hauptfach, RV-Innentasche und Gummizughalterung vorne

2.2 In Bezug auf das Produkt ...

Dieser neue Rucksack ist genau der richtige Kumpan, um mit Vollgas in die Schule zu starten. Schwere Bücher, dicke Ordner, Hefte, Brotzeit - all das nimmt er auf, ohne zu murren und erleichtert den Transport durch seine anatomisch geformten Schulterträger und das durchdachte Rückensystem ungemein Airstripes-Rückensystem, komfortabel weich gepolsterte, anatomische Schulterträger, große Vortasche Hauptfach mit Dokumentenfach DinA4-ordnertauglich, Netzseitentasche, Blinklichthalterung mit 3M-Reflektor, gepolsterter Tragegriff, Vorrichtung für Bauchgurt, Brustgurt

2.3 In Bezug auf das Produkt ...

Der Name ist hier Programm. Die ... und ... waren seit Anfang an dabei, als ... 1984 mit dem ersten voll belüfteten Rücken für Wanderrucksäcke - das inzwischen oft kopierte Aircomfort System - den Rucksack-Markt revolutionierte.

Natürlich konnte sich ... nicht verkneifen, in den vergangenen 25 Jahren die Originale ständig weiter zu entwickeln und zu perfektionieren. So sind sie immer noch erste Wahl für Wanderer jeden Alters, die es klassisch lieben.

Advanced Aircomfort System, gepolsterte Hüftflossen mit Ventilationspads, anatomisch geformte Schulterträger mit Soft Edge Kanten, zwei Deckelschließen, die zusätzliches Verstauen von Kleidung unter dem Deckel erlauben, Deckelfach, drei feste Außentaschen, Wanderstockhalterung, integrierte, abnehmbare Regenhülle

2.4 In Bezug auf das Produkt ...

Durch ein beschichtetes Thermomaterial hält der ... das Getränk im Winter schön warm oder im Sommer angenehm kühl. Das Fassungsvermögen wurde auf 3 Liter erweitert, so dass nun auch große Blasen Platz finden. Der ... kann im oder außen am Rucksack transportiert werden. Seitliche Schlaufen ermöglichen die Fixierung mit Kompressionsriemen. Auch geeignet für Trinkflaschen, Schokolade und mehr.

2.5 In Bezug auf das Produkt ...

... Regenüberzüge sorgen dafür, dass der Inhalt des Rucksacks auch nach einem Schlechtwettertag noch trocken ist. Den Schützer gibt es auch in eckiger Form für die ... Ausgezeichneter Nässeschutz durch PU-Beschichtung und getapte Nähte, Die leuchtende Farbe gibt zusätzliche Sicherheit im Straßenverkehr oder bei einem Notfall.

2.6 In Bezug au fdas Produkt ...

Der ... ist der Urvater der Bikerucksäcke und zusammen mit seiner SL-Partnerin hält er die Tradition der Funktionalität aufrecht. Das heißt jedoch nicht, dass das sportliche Paar nicht mit der Zeit geht! Im neuen, schicken Look umweht sie ein urbaner Hauch und so sind diese Rucksäcke auf dem einsamen Trail genauso zuhause wie auf der städtischen Flaniermeile. Für den kompletten Familienausflug gibt es für die Kleinsten übrigens den passenden …-Rucksack im „Miniformat“.

2.7 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... ist der Altmeister des Alltagsgepäcks. Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der ...Kollektion entwickelt.

2.8 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... ist der Altmeister des Alltagsgepäcks. Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der ...Kollektion entwickelt.

2.9 In Bezug auf das Produkt ...

Das Multitalent für längere Strecken hat nun noch mehr Potenzial: Mit der Stockhaltertmg ist er der perfekte Begleiter für „Bike & Hike“ Touren. Mit einem schnellen Griff ist die Karte aus der Vortasche gezogen. Bestechend ist die maximale Belüftung durch das ... Advanced Aircomfort-System, dazu kommt cooles Design, körpernahe Form und die praktische RV-Volumenerweiterung.

2.10 In Bezug auf das Produkt ...

Verhindert bei Kälte das schnelle Gefrieren der Flüssigkeit im Schlauch. Man kann die Isolierung, ohne den Schlauch von der Blase abzunehmen, mit einem RV leicht und schnell anbringen. Mit Befestigungsriemen für den Schulterträger

2.11 In Bezug auf das Produkt ...

Ob als Schneebrotzeitsitz, Pickelgarage oder Eisenwarenabteilung - die neu und gut aufgelegten ...-Gesellen sind absolut hart im nehmen. In schwierigem Gelände garantieren der schlanke Packsack und der körpernahe Sitz volle Kontrolle. Und mit ihrem ergonomisch geformten und beweglichen Vari Flex Hifigurt kommt jetzt noch eine Extraportion Bewegungsfreiheit und mit den neuen Farben jede Menge Freude dazu.

2.12 In Bezug auf das Produkt ...

Mit dem ... Bürorucksack von ... gibt es die Bürodiener mm auch in flacher Variante, für Laptop und das Nötigste. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den ... mit extra viel Stoßdämpfung für den LapTop und Organisationstalent.

2.13 In Bezug auf das Produkt

Dieser Rucksack hat den Beschützerinstinkt! Der TÜVgeprüfte Protektor aus flexiblem SC 1-Schaum hilft im Fall eines Sturzes Verletzungen zu mildern oder zu vermeiden. Wird der Protektor nicht gebraucht, kann er herausgenommen werden - und schon ist der ... ein ganz normaler Bikerucksack für ganz normale Abenteuer. Nicht zuletzt glänzt er zudem mit Halterungen für Bein- und Armschoner und dem geräumigen Organisations- und Werkzeugfach. Mit seinem praktischen Packmaß und dem SL-Modell für Frauen und kleinere Biker ist der bewährte Schutzengel das erklärte Lieblingsstück vieler Freerider und abfahrtsorientierter Mountainbiker.

2.14 In Bezug auf das Produkt

Das neue Mundstück ist auslaufsicher durch seine zusätzliche Wasser-Stop-Verriegelumg. Sie wird einfach durch drehen geöffnet. Leichter Druck aktiviert die Trinköffnung, die unabhängig von der Position im Mund einen angenehm hohen Flüssigkeitsfluss bietet. Beim Absetzen schließt ein integriertes Federventil das Mundstück automatisch Zum Reinigen lässt sich das ... einfach zerlegen. ... Die aufsteckbare Schutzkappe hält während eines längeren Transportes den Schmutz vom Mundstück fern.

2.15 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... ist ein absolut zuverlässiger Partner für Fernreisen in stilvollem Design und zeitloser Farbgebung.

Die Kombination aus Tasche und Rucksack sind sein Markenzeichen: Das universelle Stück besitzt einen Umhängegurt und alternativ steht das abdeckbare Rückentragesystem mit Vari-Quick für den bequemen Transport zur Verfügung.

Durch den Rundbogen-Reißverschluss lässt sich das obere Hauptfach weit aufklappen. Separates Bodenfach bietet gesondert Platz für Schuhe, Schlafsack etc. Gepolsterter abnehmbarer Schultertrageriemen

2.16 In Bezug auf das Produkt ...

Gewicht sparen heißt Kraft sparen. Deshalb haben wir unsere neue schnelle ...-Truppe auf "Man spürt sie kaum" getrimmt.

Skirennen sind das Spezialgebiet von … auf Adventure Races, alpinen Sportkletterrouten und Tages-Skitouren überzeugen ...

Den kompakten, sicheren Sitz dabei, gewährleisten leichte, anatomisch geformte Hüftflossen und Schulterträger aus luftigem Netzmaterial.

Spezielle Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Ski und um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.

2.17 In Bezug auf das Produkt ...

In dem ... steckt alles drin, was ein wendiger Wintersport-Allrounder alles braucht und noch das gewisse Etwas mehr.

Denn die zusätzliche Rucksacköffnung am Rücken mittels Rundbogen-RV erlaubt den bequemen Zugriff auf den gesamten Rucksackinhalt - also kein lästiges inden-Sachenwühlen" mehr. Spezielle Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Schneeschuhe und Ski entweder seitlich oder vorne.

Um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.

Taschen für Schaufel, Sonde und Schaufelstil innen.

2.18 In Bezug auf das Produkt ...

Clever durchorganisiert sind die großzügigen, tragbaren ...-Büros. Im sportlichedel gestylten Look geht es so ganz beruhigt per U-Bahn oder Bus zum Ziel, denn der Laptop ist in seinem gepolsterten Fach sicher verstaut. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den ... mit extra viel Stoßdämpfung für den Laptop und Organisationstalent.

2.19 In Bezug auf das Produkt ...

In unterschiedlichen, dezenten und starken Farben gehen der kleine, leichte ... und der ... auf ihre Tour durch die Stadt, zum Shoppen und Bummeln. Airstripes-Tragesystem. Anatomische, gepolsterte Schulterträger. Bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV. RV-Vortasche. Netzseitentaschen.

2.20 In Bezug auf das Produkt ...

Das Aircomfort Pro System vereint gleich drei Eigenschaften, die eine Tour zur Traumtour werden lassen - und das wirkt sich besonders positiv aus, wenn etwas mehr Ausrüstung mit muss. Top Aircomfort Belüftung, angenehm flexibles Trageverhalten und ein komfortabel formschlüssiger Hüftgurt.

Zudem glänzen die bewährten Begleiter nun mit feinem Material und vielen neuen Farben. Das Geheimnis dieser genialen Verbindung liegt in der besonderen Rahmenkonstruktion und dem beweglichen Vari Flex Hüftgurt.

Dieser Tragekomfort wurde für die Sportlerinnen noch mit den speziell geschnittenen SL-Schulterträgern und -Hüftflossen kombiniert.

Kompakter, anatomisch geformter Vari Flex Hüftgurt mit Bilaminat-Aufbau und Wide Air-Mesh sorgt für angenehmen Tragekomfort.

2.21 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... mit integriertem PSA-Rückenprotektor schützt nicht nur, er macht auch jede Bewegung mit und entpuppt sich zudem als wahrer Variantenspezialist.

Skier lassen sich seitlich, diagonal oder frontal befestigen, das Board waagrecht oder senkrecht und natürlich sind auch die Schneeschuhe plus Skistöcke schnell fest fixiert. Dabei ist er doch ein cleaner Rucksack, weil er versteckt, was in ihm steckt: die Kompressionsriemen werden aufgerollt mit Klettverschluss zusammengehalten und die Schlaufen und Ösen verschwinden in Garagen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 882,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu bezahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte rügt bereits mit der Klageerwiderung und sodann in jedem weiteren Schriftsatz die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7 Nr. 2 EuGWO. Danach sei in erster Linie das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses, d. h. am Ort des Tätigwerdens oder der unternehmerischen Entscheidung zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in ... habe, komme eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht in Betracht. Die deutschen Gerichte könnten nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zuständig sein, wenn sich ein eindeutiger, vorhersehbarer und enger Bezug zum Gerichtsort ergebe. Dies sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte rügt den Klagevortrag als unschlüssig und lückenhaft. Insbesondere seien nicht alle behaupteten Verletzungen in der Anlage K 6a dokumentiert. Teilweise fehle auch die Angabe der ... Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abbildungen um Lichtbilder handele. Es liege vielmehr nahe, dass es sich um computergenerierte Abbildungen handele. Allenfalls seien es normale Gebrauchsabbildungen ohne Schöpfungshöhe. Die Klagepartei habe im Übrigen ihre Nutzungsrechte nicht nachgewiesen.

Dies gelte auch für die Textpassagen. Hier fehle es an einer substantiierten Angabe der Autorenschaft, sowie der Rechtekette. Im Übrigen handele es sich um einfache Gebrauchstexte ohne Schöpfungshöhe.

Die Beklagte trägt vor, sie nutze die Webseite ... zu Verkaufszwecken, so wie andere Verkäufer auch; sie sei nicht Betreiberin der Webseite. Dies sei die ... Nicht die Beklagte entscheide, welche Informationen und Abbildungen aus der Datenbank verwendet werden, sondern der jeweilige Inhalt werde durch den technischen Betrieb der Webseite, welchen die ... betreue, vorgegeben. Die Beklagte unterliege insoweit den technischen Vorgaben des Programms, wie andere Anbieter auch. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Abbildungen nicht selbst hoch geladen. Vielmehr sei der Zugriff auf die von Dritten eingestellten Datenbankinhalte bei Erstellung der Produktdetailseite automatisiert erfolgt. Die Beklagte selbst habe keinen direkten Zugriff auf die Inhalte der Datenbank. Im Einzelfall könne sie lediglich die Löschung über die Rechtsabteilung beantragen, wie jeder Dritte auch. Die Beklagte erfülle daher nicht den Tatbestand des öffentlich Zugänglichmachens. Weder stelle sie die beanstandeten Lichtbilder in die Datenbank ein, noch generiere sie die Produktdetailseite.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, der Tatbestand des § 19a UrhG sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die Bilder keinem neuen Publikum zugänglich gemacht werden.

Vielmehr habe die Klagepartei die Bilder bereits selbst über autorisierte ...-Händler im Internet veröffentlicht. Sie seien daher bereits vor der behaupteten Verletzungshandlung für jedermann im Internet einsehbar gewesen.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Übertragung der Nutzungsrechte durch Dritte bei Hochladen der Bilder aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und außerdem auf eine mutmaßliche Einwilligung der Klagepartei. Schließlich habe diese an einer Verbreitung ihrer Werbematerialien ein Interesse.

Hieraus folge auch, dass der Klagepartei aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung kein Schaden entstanden sein könne. Für Werbematerialien werden in der Regel keine Lizenzgebühren verlangt, vielmehr sei der Werbebetreibende an einer weiten Verbreitung regelmäßig interessiert.

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede des Rechtsmissbrauchs. Das selektive Vertriebssystem, wie es die Klagepartei unstreitig verfolge, verstoße gegen § 19 GWB. Daher könne sich die Klagepartei auf etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht berufen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt in den Terminen vom 19.07.2017, 18.04.2018 und 05.12.2018. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die Hinweise im Beschluss vom 11.08.2017. Im Termin vom 05.12.2018 wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... aufgrund Beweisbeschluss vom 01.08.2018. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Abbildungen überwiegend begründet und hinsichtlich der Textpassagen unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist örtlich und international zuständig.

Die Beklagte hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Die Zuständigkeit folgt jedoch aus Artikel 7 Nr. 2 EuGWO. Danach besteht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung an dem Ort des Gerichts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dieser autonom auszulegende Gerichtsstand ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng zu verstehen, da es sich um eine Abweichung von dem allgemeinen Prinzip des Gerichtsstandes am Sitz des Beklagten handelt (EuGH Urteil vom 27.09.1988, C 189/87, Tz. 10 ff. - juris). In erster Linie ist danach maßgeblich der Ort, an dem die schädigende Handlung erfolgt ist (vgl. Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 7 EuGWO, Rn. 88). Weder der tatsächliche Betrieb der Plattform, noch die zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen, fanden in Deutschland statt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Server, auf dem sich die Dateien zur Generierung der Produktdetailseiten befinden, seinen Standort in Deutschland hat. Neben dem Gerichtsstand des Handlungsortes kommt als Gerichtsstand auch der Ort der Verletzung des Schutzgesetzes in Betracht (vgl. Cepl/Voss/Zöllner, 2. Auflage 2018, ZPO vor § 12 Rn. 76) in Betracht. Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung gegeben, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, Urteil vom 03.10.2013, C-170/12, Tz. 43 - juris). Da sich die Klagepartei auf ein in Deutschland wirksames Schutzrecht beruft, ist insoweit - territorial beschränkt - eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Auch im Übrigen weist der Sachverhalt eine enge Verbindung zum Gerichtsbezirk auf. Zum einen sind die streitgegenständlichen Angebote in deutscher Sprache für deutsche Kunden abrufbar. Da im Übrigen die Klagepartei im Gerichtsbezirk (§ 45 BayGZVJu) ihren Sitz hat, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses gerechtfertigt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I Art. 7 EuGWO, Rn. 53 m.w.N.). Zum Nachweis des Bestandes eines Urheberrechts ist eine örtliche Nähe des Gerichts zum Sitz des Nutzungsberechtigten prozessökonomisch, da hier am einfachsten Beweismittel erhoben werden können.

Aus Art. 7 Nr. 2 EuGWO folgt zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I, ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I, Art. 7 EuGWO, Rn. 2), wobei hieraus kein abweichendes Ergebnis folgte.

B.

Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs Ziffer 1.1 der Anträge weitgehend begründet. Abzuweisen war die Klage im Antrag Ziffer 1.1.4 hinsichtlich dreier Bilder, Ziffer 1.1.8 hinsichtlich eines Bildes, Ziffer 1.1.11 hinsichtlich eines Bildes, Ziffer 1.1.16 insgesamt und Ziffer 1.1.20 hinsichtlich eines Bildes. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsantrages Ziffer I.2. bezüglich der Textpassagen insgesamt abzuweisen. In dem Umfang der Unterlassungsverpflichtung war die Beklagte auch zu Auskunft und Schadensersatz (Anträge Ziffer II. und III.) zu verurteilen, im Übrigen waren der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch abzuweisen. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Antrag Ziffer IV.) hatte nur teilweise Erfolg.

I.

Auf die streitgegenständlichen Ansprüche ist deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 8 Abs. Romll-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH 21.09.2017 I ZR 11/16, Tz. 13 m. w. N. - Vorschaubilder III - juris). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

II.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der Abbildung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Webseite … gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG, wie geschehen und dokumentiert in den Anlagen K 6A, 6B.

1. Bei den streitgegenständlichen Abbildungen handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.

Das Gericht hat zur Urheberschaft, zum Schöpfungsprozess und der Gestaltung der Abbildungen Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 01.08.2018 durch Vernehmung des Zeugen ... im Termin vom 05.12.2018. Dieser hat mit Ausnahme der streitgegenständlichen Abbildungen Ziffer 1.1.11 und Ziffer 1.1.16 bestätigt, dass er Hersteller der Werke ist. Er hat im Einzelnen geschildert, aufweiche Weise er im allgemeinen Produktfotos im Auftrag der Klagepartei erstellt. Dabei hat er insbesondere auch die Besonderheiten seiner Aufnahmen hinsichtlich der Gestaltung dargestellt. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er eigenständige, schöpferische Entscheidungen hinsichtlich des Bildaufbaus und der Lichtführung trifft. Die Aufnahmen des Zeugen erhalten dadurch eine eigenständige Ausgestaltung, die sie von anderen Aufnahmen der gleichen Produkte unterscheidbar macht. Der Zeuge gab an, Gestaltungsziel sei, dass das Produkt Volumen aufweise und das Material plastisch wirke. Durch die Verwendung von Unterlicht solle der Schatten gestaltet werden. Das Gericht konnte sich anhand der Aussagen des Zeugen und der streitgegenständlichen Abbildungen von diesen Kriterien und ihrer tatsächlichen Umsetzung eine Überzeugung bilden.

Der Zeuge ... konnte darüber hinaus nachvollziehbar darlegen, dass den Abbildungen im Anlagenkonvolut K 6B zugrunde liegenden Lichtbilder von ihm erstellt wurden, mit Ausnahme des Fotos Antrag Ziffer 1.1.16. Aus dem Klageantrag vom 20.09.2017 konnte er den eine Abbildung zum Antrag Ziffer 1.1.11 plausibel aussondern. Im Übrigen bestätigte er seine Urheberschaft.

2. Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte der im Tenor Ziffer I. abgebildeten Werke.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... im Termin vom 05.12.2018 hat zur Überzeugung des Gerichts die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin ohne zeitliche und räumliche Beschränkung ergeben, § 31 UrhG.

3. Die Klägerin hat die Verletzungshandlung durch die Anlagen K6, K 6A und K 6B für die im Tenor genannten Abbildungen nachgewiesen. Die Identität dieser Abbildungen mit den im Antrag aufgeführten Lichtbildern hat der Zeuge ... bestätigt. Das Gericht konnte sich hiervon anhand eines Bildvergleichs eine eigene Überzeugung bilden. Die vom Zeugen ... erläuterten Bildgestaltungskriterien sind zudem gut erkennbar.

Kein Nachweis konnte dagegen geführt werden für die Bilder 4-6 zum Antrag Ziffer I.4. Die Klagepartei hat hierzu angegeben, versehentlich sei der Screenshot hierzu nicht vollständig. Soweit sie nunmehr aktuelle Screenshots mit entsprechenden Abbildungen der Seite ... vorlegt, vermag sie den Nachweis einer Verwendung auf der Seite ... damit nicht zu führen. Gleiches gilt für das rechte Bild zum Antrag Ziffer 1.8. und die beiden rechten Bilder zum Antrag Ziffer 1.20 (grüne und blaue Abbildung). Dagegen hat die Klagepartei zur entsprechenden roten Abbildung des Rucksacks Ziffer 1.20 einen aktuellen Screenshot der Seite ... vorgelegt, so dass insoweit der Nachweis einer Verletzungshandlung geführt ist.

Unerheblich ist dagegen das von der Beklagten beanstandete Fehlen der ... für einzelne Abbildungen auf den Anlagen K6, K 6A, K 6B. Insoweit ist nach dem Gesamterscheinungsbild nicht zweifelhaft, dass es sich um Screenshots von Seiten der Webseite ... handelt. Auch die Zuordnung zu konkreten Produktdetailseiten ist möglich. Die Beklagte hat schließlich eine solche Zuordnung - nach anfänglichen Schwierigkeiten - vornehmen können.

4. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Umstand, dass die Bilder überwiegend nicht mehr abrufbar sind, nicht ausgeräumt.

5. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Lichtbildwerke im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dabei handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 und 2 a. und b. der Richtlinie 2001/29/EG, welche eine Handlung der Wiedergabe, die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe und eine individuelle Beurteilung voraussetzt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 youtube, Rn. 26 - juris).

a) Die Beklagte hat die Zugänglichkeit bewirkt, indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf bereit gehalten (vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht 5. Aufl. 2017, § 19a Rn. 60) und außerdem das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der Plattform ... ermöglicht hat.

Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. -juris; BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16-Vorschaubilder III, Tz. 19 -juris).

Der rechtlichen Würdigung legt das Gericht den Vortrag der Beklagten zu den Vorgängen bei Erstellung der Produktdetailseiten zugrunde (u.a. Schriftsatz vom 10.04.2017, Seite 5 ff., Bl. 39 ff. d. A., Anlagen B 1 bis B 3, Schriftsatz vom 17.11.2017, Seite 8 ff., Bl. 259 ff. d. A.). Danach wurden die Dateien mit den streitgegenständlichen Lichtbildwerken von Dritten unter Verwendung einer Eingabemaske, die zum Einstellen von Angeboten unter einer spezifischen Produktidentifikationsnummer (...) zur Verfügung steht, hochgeladen. Die so hochgeladenen Bilder und weiteren Informationen werden sodann in eine Datenbank im Verfügungsbereich des - Konzerns abgelegt. Wird ein Produkt erstmals angeboten, wird in einem automatisierten Verfahren eine Produktdetailseite unter der nach den einheitlichen Gestaltungskriterien unter Verwendung der zuerst hochgeladenen Materialien erstellt. Eine automatisierte Auswahl unter den eingestellten Inhalten erfolgt - nur - wenn die Höchstzahl der pro Seite gezeigten Bilder oder anderen Inhalte überschritten ist. Wollen weitere Anbieter das gleiche Produkt anbieten, können - und müssen - sie sich an die so erstellte Produktdetailseite unter der jeweiligen ... „anhängen“, die Erstellung einer weiteren Produktdetailseite für das gleiche Produkt ist nicht möglich. Sofern sie ebenfalls Bilder und Materialien hochladen, werden diese gleichrangig in die Datenbank eingestellt. In einem automatisierten Verfahren werden sodann nach formalen und qualitativen Kriterien (z.B. Bildauflösung) Bilder aus dem Datenpool ausgewählt und in die Produktdetailseite eingestellt. Auf die Auswahl haben die Anbieter keinen Einfluss. Die jeweilige Produktdetailseite wird nicht physisch abgespeichert. Sie wird beim jeweiligen Zugriff vielmehr dynamisch unter Sichtbarmachung der jeweils unter Anwendung der Kriterien vorausgewählten Datenbankinhalte erstellt. Eine automatisierte neue Konfiguration der Seite erfolgt - nur - dann, wenn neue Inhalte in die Datenbank unter der ... eingestellt wurden.

Die Lichtbildwerke und sonstigen Inhalte, auch soweit sie von Dritten hochgeladen wurden, finden sich folglich in Dateiform auf Servern des B-Konzerns und damit in der Sphäre und in dem Verfügungsbereich der Beklagten.

b) Durch die Wiedergabe auf den Produktdetailseiten werden die streitgegenständlichen Werke im Sinne von § 19a UrhG einem neuen Publikum und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Angebot ist öffentlich, da der Adressatenkreis eine große Zahl von potentiellen Nutzern der Plattform ... und damit eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Bilder vor der Verletzungshandlung bereits auf - nicht näher bekannten - Internetseiten verfügbar waren, da die insoweit zumindest primär darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass die streitgegenständlichen Lichtbildwerke keinesfalls vor der Verletzungshandlung auf anderen Webseiten einsehbar waren. Eine solche Veröffentlichung an anderer Stelle steht jedoch einer Bewertung des Sichtbarmachens auf der jeweiligen ...-Produktdetailseite als Zugänglichmachung für ein neues Publikum nicht entgegen.

Zwar ist nicht schon deshalb ein neues Publikum gegeben, weil die Veröffentlichung in einem anderen technischen Verfahren erfolgte; bei einer Vorveröffentlichung im Internet besteht kein Technologiewechsel. Der Tatbestand des neuen Publikums ist unter Anwendung einer Reihe weiterer wertender, und miteinander in Wechselwirkung stehender Kriterien hier dennoch gegeben (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Tz. 28 - juris; vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15 - GS Media, Tz. 34 - juris).

Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 -C-161/17 -Renckhoff, Rn. 16 - juris; BGH Urteil vom 09.07.2015,1 ZR 46/12 - Die Realität II, Tz. 34 - juris). Eine solche Zustimmung haben weder der Urheber ..., noch die uneingeschränkt nutzungsberechtigte Klagepartei erteilt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems Vertragshändlern das Einstellen der Lichtbildwerke auf der Plattform ... untersagt. Zwar richten sich etwaige Online-Angebote autorisierter ...-Händler ebenso wie entsprechende Angebote auf der Plattform ... an ein Publikum, bestehend aus Personen, die Interesse am Kauf dieser Produkte haben. Dieses jeweilige Publikum unterscheidet sich weder nach seiner Struktur noch nach seinem Interesse voneinander. Maßgeblich ist jedoch das Publikum, an welches der Nutzungsberechtigte bei Erteilung seiner Zustimmung zur Einstellung in ein Online-Angebot gedacht hat. Dieses Publikum waren nicht sämtliche kaufwilligen und kaufbereiten Kunden der Produkte, sondern nur solche der autorisierten ...-Händler. Nur dieses enge Verständnis des „neuen Publikums“ wird dem Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG gerecht. Danach soll der Urheber über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihm erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe einzuschalten und diese zu verbieten (vgl. EuGH Urteil vom 07.08.2018 -C-161/17- Renckhoff, Rn. 29 - juris). Dem vorbeugenden Recht des Urhebers auf Untersagung der öffentlichen Wiedergabe wäre andernfalls der Boden entzogen. Zugleich wäre dem Auftraggeber urheberrechtlich geschützter Werke das Interesse an einer hohen Vergütung für den Urheber genommen, wenn er seinerseits Nutzungsrechte nicht beschränken und durchsetzen könnte. Die Auslegung trägt daher auch dem schützenswerten Vergütungsinteresse des Urhebers Rechnung.

c) Die Beklagte hat eine zentrale Rolle bei dem Vorgang des Zugänglichmachens. Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die Nutzungshandlung daher zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018,1 ZR 140/15 youtube, Rn. 29 ff. - juris, Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64). Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren auf der ...-Plattform nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung für eigene Zwecke. Sie steht dabei einem Plattformbetreiber, auf der Nutzer Inhalte öffentlich zugänglich machen (...), nicht gleich.

Die Beklagte kann daher nicht geltend machen, das möglicherweise urheberrechtsverletzende Hochladen von Lichtbildwerken durch Dritte könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie - wie jeder andere Dritthändler auch -keinen redaktionellen Einfluss auf die Gestaltung der Produktdetailseite habe, sie vielmehr wie alle anderen Teilnehmer der Zusammensetzung der Produktdetailseite im automatisierten Verfahren unterworfen sei. Auch Löschungen könne sie nur über die Rechtsabteilung bewirken.

Die Stellung der Beklagten im Rahmen ihres Eigenhandels auf der Plattform ist einem Drittanbieter nicht vergleichbar. Bei dem Angebot eines Drittanbieters, der ein Angebot an eine bestehende Produktdetailseite „angehängt“ hat, ohne selbst urheberrechtsverletzende Inhalte einzustellen, fehlt es für ein öffentlich zugänglich machen sowohl an der Zugriffsmöglichkeit auf die Dateien, an einem eigenen Handeln der Wiedergabe sowie am subjektiven Tatbestand (OLG München, Urteil vom 10.03.2016, 29 U 4077/15 - Freizeitrucksack, Tz. 15 ff. - juris). Hiermit ist die Rechtsstellung der Beklagten in Bezug auf die Gestaltung der Produktdetailseiten nicht vergleichbar. Soweit sie die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihre Angebote im gleichen technischen Verfahren wie Drittanbieter zu gestalten und sich auch hinsichtlich der Abläufe bei Korrekturen und Löschungen dem gleichen unternehmensinternen Verfahren zu untenwerfen, vermag dies die tatsächliche Sachherrschaft über die Inhalte ihrer eigenen Angebote nicht auszuschließen.

Ein Entfallen der Nutzungshandlung unter Wertungsgesichtspunkten (vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64) scheidet aus. Bei dem Hochladen der Dateien durch Dritte handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung, die ihrerseits eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellen kann. Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren im I B-Eigenhandel nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung jedoch für eigene Zwecke.

d) Die Beklagte kann sich weder darauf berufen, dass nicht sie selbst, sondern die ... die technische Betreiberin der Webseite ist, noch darauf, dass die technischen Prozesse von der ... verantwortet werden. Die Verteilung von technischen Aufgaben und anderen Serviceleistungen auf verschiedene Konzerngesellschaften entlastet die Beklagte nicht hinsichtlich der Haftung für etwaige Urheberechtsverletzungen bei Angeboten im Eigenhandel. Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen eines Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigt (BGH Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 - Ortlieb, Tz. 62). Vielmehr erfolgt die Nutzung eines IT-Programms der ... im Rahmen einer konzerninternen Arbeitsteilung wie durch einen Beauftragten.

6. Die Beklagte kann sich weder auf eine mutmaßliche Einwilligung noch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte berufen.

a) Zwar kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse zu verneinen sein, wenn der Berechtigte Nutzungsrechte eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich gestattet hat, seine schlichte Einwilligung erteilt hat oder jedenfalls sein Verhalten aus Sicht der Beklagten objektiv als Einwilligung verstanden werden konnte (BGH Urteil vom 29.04.2010,1 ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 34 f. - juris). Angesichts des Umstandes, dass der Beklagten bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen, dass die Klägerin ein selektives Vertriebsmodell verfolgt, kann sie sich nicht darauf berufen, ein Handeltreibender sei regelmäßig mutmaßlich mit der Verbreitung seiner Werbemittel einverstanden.

b) Auch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... in Art. XIII. eine Übertragung von Nutzungsrechten durch die Teilnehmer an allen Werken und sonstigen Inhalten vor (Anlage B4). Voraussetzung für eine erfolgreiche Übertragung ist aber, dass der Dritte seinerseits zur Übertragung von Nutzungsrechten berechtigt ist. Dies hat die Klagepartei bestritten, die Beklagte hat ihrer Darlegungs- und Beweislast für die jeweilige Nutzungsübertragung nicht genügt. Maßgeblich ist hier lediglich die Frage, ob der Teilnehmer, also etwa ein autorisierter ... Händler, zur Weiterübertragung berechtigt war, was hier auch unter Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht naheliegend ist, da der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes keine weiteren Nutzungsrechte einräumen kann (vgl. Loewenheim/Schricker/Ohly, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46). Nicht zu beurteilen ist dagegen in diesem Zusammenhang, ob eine Beschränkung der Nutzungsbefugnis unter Ausschluss bestimmter Vertriebswege, insbesondere über Online-Plattformen, urheberrechtlich möglich oder kartellrechtlich zulässig ist.

7. Der Einwand der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, da das selektive Vertriebssystem der Klagepartei kartellrechtswidrig sei, greift nicht. Eine etwaige Kartellrechtswidrigkeit vermag Urheberrechtsverletzungen nicht zu rechtfertigen.

8. Der Unterlassungsantrag Ziffer 1.2. hinsichtlich der verwendeten Textpassagen ist unbegründet.

Die Klagepartei hat zu der bestrittenen Schöpfungshöhe der Texte nicht näher vorgetragen. Zudem hat sie ihre Nutzungsrechte nicht lückenlos dargelegt. Es fehlt schon an substantiierten Angaben zur Autorenschaft. Der Vortrag, jedenfalls habe der als Zeuge benannte Mitarbeiter ... die Schlussredaktion vorgenommen und dieser verantworte die Texte insgesamt, ist insoweit nicht ausreichend. Die Klagepartei kann sich auch nicht auf § 10 Abs. 2 UrhG berufen, da der vorgelegte Katalog (Anlage K12) einen solchen Herausgebervermerk nicht enthält.

III.

Die Klagepartei hat im Umfang der begründeten Unterlassungsansprüche auch einen Anspruch auf Auskunft in Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruches, § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte handelte insoweit zumindest fahrlässig. Ihr waren aus vorangegangenen Schreiben der Klagepartei mögliche Urheberrechtsverletzungen bekannt.

Der Klagepartei stehen, soweit die Unterlassungsansprüche begründet waren, auch mögliche Schadensersatzansprüche zu. Die Klagepartei hat dargelegt, dass ihr Aufwendungen gegenüber ihren Vertragshändlern entstanden sein können.

IV.

Die Erstattung der Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung war nur teilweise zuzusprechen, § 97 a Abs. 3 UrhG. In der vorgerichtlichen Abmahnung hat die Klagepartei hinsichtlich der Textpassagen und einzelner Abbildungen auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht, die nicht gerechtfertigt waren. Auch hier ist ein Verhältnis der unberechtigten Abmahnung von 1/4 in Bezug auf den mit 50.000,00 EUR zu bemessenden Streitwert anzusetzen. Eine 0,75 Gebühr aus einem Streitwert von 37.500,00 EUR beträgt 723,50 EUR inklusive Auslagen (ohne USt). Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, da die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten aufgrund der teilweise unberechtigten Abmahnung überhöht waren.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit in Antrag Ziffer 1.1. einzelne Abbildungen als unbegründet entfallen sind, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht. Gleiches gilt für die geringfügig reduzierten Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Der Antrag Ziffer I.2 hinsichtlich der Textpassagen wurde in Bezug auf den Streitgegenstand mit 1/4 bewertet. Der wirtschaftliche Wert der Texte erscheint im Verhältnis zu den Aufwendungen und dem wirtschaftlichen Interesse an den Lichtbildwerken deutlich geringer.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Klägerin aus § 709, hinsichtlich der Beklagten aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16 zitiert 13 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

Referenzen - Urteile

Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 11/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZR 140/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 140/15 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Yo

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 69/08

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Oberlandesgericht München Urteil, 10. März 2016 - 29 U 4077/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2018 - I ZR 138/16

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Referenzen

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 11/16 Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorschaubilder III
Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen
Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner
Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der
Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien
anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne
von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien
ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und
der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers
wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der
Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung,
dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Kalifornien geschäftsansässige Klägerin betreibt die Internetseite „www. “, auf der sie erotische Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Aktfotografien auf ihre Rechner herunterladen.
2
Die Beklagte betreibt unter dem Domainnamen „www. “ ein Inter- netportal, auf dem sie verschiedene Dienstleistungen anbietet. Dazu zählt die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen, die Nutzer in eine Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf den Internetsuchdienst der Google. Inc. (im Folgenden Google) zurück, zu dem sie auf ihrer Webseite einen elektronischen Verweis (Link) gesetzt hat. Die Suchmaschine Google ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem Computerprogramme (sogenannte Crawler) die Internetseiten in regelmäßigen Zeitabständen nach dort eingestellten Bildern durchsuchen. Dabei können die Crawler nur Bilder aufspüren, die auf frei zugänglichen Internetseiten eingestellt sind. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als kleinformatige Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google hierzu indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.
3
Bei Eingabe der Suchbegriffe „A. C. “ und „Al. L. “ in die Suchmaske der Beklagten wurden am 9. und 11. Juni 2009 unter der Kopfzeile „A. Bildersuche Suchergebnisse“ jeweils vier verkleinerte Aktfotografien von zwei unter diesen Pseudonymen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine Google hatte die Fotografien auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ aufgefunden. Die Suchmaske der Beklagten war zu dieser Zeit mit dem Vermerk „A. -Suche“ und dem Hinweis „powered by Google“ versehen.
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Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2009 unter Berufung auf ihre ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Namen „A. C. “ und „Al. L. “ als Suchbegriffe, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
5
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den acht Fotografien erworben und diese, versehen mit der Aufschrift „P. “ und einem Copyright-Vermerk, in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten veröffentlicht. Drei der Fotografien seien noch am 16. bzw. 21. Juli 2010 und sieben der Fotografien noch am 7. September 2015 auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten sei ihr ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichma- chung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung hafte die Beklagte als Täter, zumindest aber als Störer.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen , mit den Ziffern 1 bis 8 versehenen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Ferner hat sie die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Zum Unterlassungsantrag beantragt sie hilfsweise, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zum Antrag auf Auskunftserteilung und Schadensersatz beantragt sie hilfsweise Leistung an den durch Entscheidung des United States District Court, Central District of California, Western Division, vom 24. Februar 2017 eingesetzten Receiver, Rechtsanwalt D. J. P. , P. & P. , zu erbringen.

Entscheidungsgründe:

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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Beklagte die Fotografien weder als Täter rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht habe noch als Störer für etwaige von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen hafte. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche berechtigt, weil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen sei. Die Beklagte habe die Lichtbilder jedoch nicht täterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht. Im Ausgangspunkt komme zwar in Betracht, dass sie eine solche Handlung als Täter oder Mittäter begangen habe, weil sie sich die von der Suchmaschine Google ermittelten Treffer durch die Einbindung in ihr Internetangebot zu eigen gemacht und die Vorschaubilder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Google angezeigt habe. Da die Fotografien im frei zugänglichen Internet auffindbar gewesen seien, setze ihre öffentliche Zugänglichmachung aber voraus, dass die Klägerin sie nur für ein beschränktes Publikum wiedergegeben und nicht an eine Wiedergabe gegenüber allen Internetnutzern gedacht habe. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, dass die Fotografien ausschließlich im passwortgeschützten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere Internetseiten einzustellen. Jedenfalls wäre eine - unterstellte - Tathandlung der Beklagten in Gestalt einer öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer (schlichten) Einwilligung der Klägerin nicht rechtswidrig.
10
Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung schlage sich in der Fassung des Unterlassungsantrags nicht hinreichend nieder und komme auch in der Sache nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung eines Dritten, zu der die Beklagte einen Beitrag hätte leisten können. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung vergleichbarer Rechtsverletzungen zumutbar seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es zu weiteren gleichartigen Urheberrechtsverstößen über das Internetangebot der Beklagten gekommen sei, nachdem diese durch die Abmahnung über die Urheberrechtsverstöße in Kenntnis gesetzt worden sei.
11
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Beklagte für etwaige Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografien nicht haftet.
12
I. Die Klägerin ist befugt, die Klageansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ihrer Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass der United States District Court, Central District of California, Western Division, mit Order vom 24. Februar 2017 zur Vollstreckung eines gegen die Klägerin erwirkten Urteils einen Zwangsverwalter (Receiver) bestellt hat, der sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin pfänden und verwerten soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt , dass der Zwangsverwalter nach der Order des US-amerikanischen Gerichts ermächtigt ist, auch die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien zu pfänden und zu verwerten. Der von der Beklagten vorgelegten Order vom 24. Februar 2017 ist dies nicht zu entnehmen. Im Übrigen bliebe die Prozessführungsbefugnis der Klägerin selbst bei einer Pfändung und Überweisung dieser Ansprüche bestehen. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen , so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen in sogenannter Prozessstandschaft weiterführen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141; Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, 229).
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II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden , für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht , ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
14
III. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe der Fotografien im Inland (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) nicht begründet sind und die Stufenklage daher insgesamt abzuweisen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24 mwN). Durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite hat die Beklagte weder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (dazu B III 3) oder ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG (dazu B III 4) täterschaftlich verletzt noch hat sie für eine solche Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen (dazu B III 5).
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1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks ist die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZR 133/97, GRUR 2000, 1020, 1022 - La Bohème; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 120 UrhG Rn. 10). Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet , dass die Fotografien von einem tschechischen Fotografen angefertigt wor- den sind. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß anzuwenden.
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2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen berechtigt ist, urheberrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 85/12, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 23). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fotograf der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen Aufnahmen für Deutschland eingeräumt. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung dieser Rechte ist nicht dadurch entfallen, dass der United States District Court mit Order vom 24. Februar 2017 einen Zwangsverwalter bestellt hat, der ihre urheberrechtlichen Ansprüche pfänden und verwerten soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Order auf die hier in Rede stehenden urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien bezieht (vgl. Rn. 12). Selbst wenn die streitbefangenen Forderungen durch den Zwangsverwalter gepfändet worden wären, hätte die Klägerin der damit veränderten materiellen Rechtslage entsprochen, indem sie mit ihrem Hilfsantrag hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Zahlung Leistung an den Zwangsverwalter als Rechtsnachfolger verlangt hat (vgl. BGH, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; BGHZ 114, 138, 141; BGHZ 147, 225, 229). Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bedurfte es keiner Umstellung des Klageantrags, weil die Verurteilung zur Unterlassung schlechthin und nicht gegenüber einem bestimmten Berechtigten zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 Rn. 55 - Fräsverfahren). Letztlich kann offenbleiben, wer zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist, da diese Ansprüche ohnehin nicht bestehen.
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3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht in das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen hat.
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a) Das Berufungsgericht hat es im Ausgangspunkt für möglich gehalten, dass die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung als Täter oder Mittäter vorgenommen habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Vorschaubilder ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert seien und die Beklagte auf diese Daten keinen Zugriff habe. Dadurch, dass die Beklagte die von Google absprachegemäß überspielten Suchergebnisse in ihren Internetauftritt integriert und (auch) als eigenes Angebot präsentiert habe, könne sie aber eine eigene Tathandlung der öffentlichen Zugänglichmachung wegen Zueigenmachens der von Google gelieferten Bilddateien oder aufgrund bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit Google begangen haben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionserwiderung macht zutreffend geltend , dass auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder durch die Beklagte von vornherein ausscheidet.
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b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert , dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbil- dern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I). Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).
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c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf der Webseite der Beklagten als Ergebnisse einer Bildersuche angezeigten Vorschaubilder seien ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert. Die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe Zugriff auf die Bilddateien, sei mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte als unsubstantiiert anzusehen. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Rügen. Danach hat die Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht selbst verwirklicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich die von Google gelieferten Vorschaubilder durch die Einbettung in ihre Internetseite zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 27 - Die Realität II). Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung wird durch das tatsächliche Vorhalten eines Lichtbilds zum Abruf verwirklicht und nicht dadurch, dass der für den Internetauftritt Verantwortliche den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte das Lichtbild selbst zum Abruf bereit (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I).
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d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Lichtbilder auch nicht mittäterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht haben, weil sie mit Google vereinbart hat, dass sie die Vorschaubilder von deren Servern abruft und auf ihrer Webseite anzeigt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 37= WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III). Die Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren angezeigt, ohne dass sie der Beklagten vorher zur Kenntnis gelangen. Eine mittäterschaftliche Haftung der Beklagten kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung angenommen werden, wegen der Funktionsweise der GoogleSuchmaschine lasse sich eine urheberrechtswidrige Anzeige von Fotografien prinzipiell nie sicher ausschließen. Der Umstand, dass die Beklagte mit gelegentlichen Urheberrechtsverletzungen bei der Präsentation von Vorschaubildern gerechnet haben mag, begründet keine Kenntnis von einer urheberrechtswidrigen Anzeige gerade der in Rede stehenden Fotografien.
22
4. Die Beklagte hat durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite kein unbenanntes ausschließliches Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 UrhG) täterschaftlich verletzt.
23
a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zu- gänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realität II).
24
Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 UrhG die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/ Retriever Sverige). Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist daher in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
25
b) Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
26
aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie). Nicht erfasst sind direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMRADA /Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).
27
bb) Bei der vorliegend in Rede stehenden Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend war.
28
c) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe (dazu B III 4 d) und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (dazu B III 4 e). Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind (dazu B III 4 f). Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls hat die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht verletzt.
29
d) Die Beklagte hat durch die verkleinerte Anzeige der Fotografien auf ihrer Internetseite eine Handlung der Wiedergabe der Lichtbilder vorgenommen.
30
aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).
31
bb) Nach diesen Kriterien ist der von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Verweis auf den Bildersuchdienst Google als Handlung der Wiedergabe einzustufen. Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 23 - Die Realität II; GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba).
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cc) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe den Internetnutzern den Zugang speziell zu den streitgegenständlichen Fotografien nicht bewusst und in voller Kenntnis ihres Verhaltens vermittelt. Sie habe ihre Suchmaske lediglich über einen allgemeinen Link mit der Suchmaschine Google verbunden, die ihrerseits in einem automatisch-technischen Prozess eine Vielzahl von Webseiten überprüft und die aufgefundenen Fotografien anhand von Suchbegriffen indexiert habe. Durch die Eingabe der indexierten Suchbegriffe auf der Webseite der Beklagten hätten die Internetnutzer die Vorschaubilder ohne deren Kenntnis und Kontrolle aufgerufen.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL). Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 79; ders., GRUR 2012, 576, 578; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1156; Leistner, ZUM 2016, 980, 982; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616).
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e) Die Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG öffentlich erfolgt.
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aa) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige ; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).
36
bb) Die Beklagte verschafft einer unbestimmten und recht großen Zahl von Personen Zugang zu den Fotografien. Die Lichtbilder können durch alle Internetnutzer, die die passenden Suchbegriffe in die Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben, wahrgenommen werden. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anzeige der Vorschaubilder beruhe auf einem individuellen Suchvorgang des jeweiligen Nutzers. Entscheidend ist, dass die Beklagte diesen Suchvorgang einer unbestimmten Vielzahl von Internetnutzern ermöglicht.
37
f) Geht der Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe eine öffentliche Wiedergabe voraus, so ist für ihre Einstufung als erlaubnispflichtige „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).
38
aa) Im Streitfall sind die Fotografien nicht nach einem technischen Verfahren wiedergegeben worden, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
39
(1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet , handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).
40
(2) Bevor die Aufnahmen auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden sind, waren sie im Internetportal der Klägerin und auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ eingestellt und dort für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbar. Auf den zuletzt genannten Internetseiten sind sie von der Suchmaschine Google aufgefunden, auf deren Servern als Vorschaubilder gespeichert, von dort im Zuge von Suchvorgängen abgerufen und auf der Webseite der Beklagten angezeigt worden. Die beanstandete öffentliche Wiedergabe und die vorherigen öffentlichen Wiedergaben sind damit jeweils im Internet und daher nach demselben technischen Verfahren erfolgt.
41
bb) Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - angenommen , die Beklagte habe die Fotografien nicht öffentlich wiedergegeben, weil sie diese keinem neuen Publikum zugänglich gemacht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine öffentliche Wiedergabe der Fotografien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe die Fotografien nicht für ein neues Publikum wiedergegeben.
42
(1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).
43
Das kann der Fall sein, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt werden, die auf der anderen Internetseite aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum zugänglich sind. Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/ Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).
44
Etwas anderes gilt, wenn auf einer Webseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber bei seiner Erlaubnis alle potentiellen Besucher dieser Webseite und damit alle Internetnutzer vor Augen hatte. Werden die dort eingestellten Werke den Nutzern einer anderen Webseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die der Urheberrechtsinhaber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International /Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).
45
(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, da die Fotografien auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ frei auffindbar gewesen seien, liege eine rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten nur vor, wenn die Klägerin die Fotografien durch die Einstellung in ihr Internetportal lediglich einem begrenzten Nutzerkreis habe zugänglich machen wollen und die Aufnahmen von ihrem Internetportal unter Verletzung von Nutzungsbeschränkungen der Besucher ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Für diesen Umstand sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, weil die Wiedergabe für ein neues Publikum ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe darstelle und es sich bei den Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit und den Bedingungen für die Nutzung des Internetportals der Klägerin um Interna handele, die sie - anders als die Beklagte - ohne weiteres darlegen und beweisen könne. Die Klägerin habe zwar substantiiert dargelegt, dass die Fotografien nur in dem für registrierte Nutzer zugänglichen und passwortgesicherten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden das Recht zur Speicherung der Bilddateien auf den eigenen Rechnern, aber nicht zur Einstellung in andere Internetseiten eingeräumt habe. Ein entsprechender Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe die Möglichkeit bestehen, dass die Bilddateien mit Billigung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
46
(3) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, da die Beklagte die Suchfunktion als Teil ihres Geschäftsmodells anbiete, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vermuten, dass die als Vorschaubilder angezeigten Fotografien auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten unbefugt veröffentlicht worden seien. Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Gegenstand der Vermutung ist danach nicht das Fehlen der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, sondern die Kenntnis des Nutzers von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers.
47
(4) Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin treffe die Beweislast dafür, dass sie die Fotografien ausschließlich in den passwortgeschützten Bereich ihres Internetportals eingestellt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Bilder in den frei zugänglichen Bereich des Internetportals der Klägerin eingestellt waren. Danach kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in Rede stehenden Fotografien bereits allen Internetnutzern frei zugänglich gemacht und die Beklagte die Lichtbilder auf ihrer Webseite daher nicht für ein neues Publikum wiedergegeben hat.
48
Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Damit hat sie eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dargelegt, die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigter bedurfte. Die Beklagte hat eingewandt, eine Erlaubnis der Klägerin sei nichterforderlich gewesen, weil diese die Fotografien in ihrem Internetportal bereits für alle Inter- netnutzer einsehbar veröffentlicht habe und die Vorschaubilder deshalb nicht für ein neues Publikum wiedergegeben würden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./ Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).
49
Eine andere Verteilung der Beweislast ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass es sich bei der Anmeldung im Internetportal der Klägerin und den eingerichteten Zugangsbeschränkungen um Umstände aus ihrer Geschäftssphäre handelt. Hat die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind, so trifft den Gegner zwar regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, NJW-RR 2006, 552 Rn. 11; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - CONVERSE I). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 18 - BearShare). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einrichtung eines passwortgesicherten Bereichs in ihrem Internetportal und die Einstellung der Fotografien in diesen Bereich substantiiert dargelegt hat. Ihr Vortrag genügt daher den Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast. Dann aber bleibt die Beklagte dafür beweisbelastet , dass die Lichtbilder auch im frei zugänglichen Bereich der Internetseite der Klägerin eingestellt waren.
50
(5) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Lichtbilder auf ihrer Webseite nicht für ein neues Publikum wiedergegeben, weil die Klägerin den Nutzern ihres Internetportals das Recht zur Einstellung der Fotografien in andere Internetseiten - und so auch in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten „www. “ und „www. “ - eingeräumt habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass sie ihren Kunden keine Erlaubnis zur Einstellung der Fotografien ins Internet erteilt hat, sondern obliegt der Beklagten der Nachweis, dass die Klägerin eine solche Erlaubnis erteilt hat.
51
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers. Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18). Wer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass diese Handlung durch eine vom Rechtsinhaber erteilte Erlaubnis gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 29 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 24).
52
Die Beklagte hat eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen , indem sie Fotografien auf ihrer Webseite als Vorschaubilder angezeigt hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten, sie gestatte ihren Kunden, die aus dem passwortgeschützten Bereich heruntergeladenen Fotografien ins frei zugängliche Internet einzustellen, substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen obliegt der Beklagten der Beweis für die behauptete Erlaubnis der Klägerin. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht keine tatsächliche Vermutung , dass die Einstellung von urheberrechtlich geschützten Werken auf frei zugänglichen Internetseiten vom Rechtsinhaber erlaubt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 22 - Vorschaubilder II).
53
g) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder nicht verletzt, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist nicht als rechtsverletzend anzusehen, weil für die Beklagte nicht erkennbar war, dass die von der Bildersuchmaschine Google aufgefundenen Fotografien unbefugt im frei zugänglichen Internet veröffentlicht waren.
54
aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).
55
Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.). Die unübersehbare Informationsfülle im Internet könnte ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 24 f. - Haftung für Hyperlink). Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.). Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a). Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).
56
Die vorgenannten Erwägungen gelten in besonderem Maße für Hyperlinks , die - wie im Streitfall der von der Beklagten gesetzte Link - den Internetnutzern Zugang zu Suchmaschinen verschaffen. Suchmaschinen leisten als Hilfsmittel zum Auffinden von Inhalten im Internet einen wesentlichen Beitrag zur Informationsvermittlung. Sie gewährleisten im Interesse der Informationsgesellschaft die Funktionsfähigkeit des Internets. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 f. - Paperboy). Das gilt nicht nur für die Suche nach Texten, sondern auch für die Suche nach Bildern (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372).
57
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten keine die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzende öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar. Die Beklagte musste nicht vernünftigerweise damit rechnen , dass die Fotografien in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten unbefugt eingestellt worden waren.
58
(1) Die Revision macht erfolglos geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zu vermuten, dass die Beklagte die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Vorschaubilder auf ihrer Webseite in Kenntnis ihrer unbefugten Veröffentlichung im frei zugänglichen Internet wiedergegeben habe.
59
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten, in die urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig eingestellt sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Hyperlinks in voller Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der geschützten Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/XS 4ALL; LG Hamburg, GRUR-RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 2017, 36, 38; aA Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f.; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106).
60
(3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Abbildungen von Werken oder Lichtbildern rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese Abbildungen als Vorschaubilder wiedergibt. Für einen Internetanbieter wie die Beklagte, der den Besuchern seiner Webseite die Suchfunktion im Wege eines Links auf die Server des Suchmaschinenbetreibers zur Verfügung stellt, gilt nichts anderes.
61
Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen, stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass - wie in den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fällen - absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Inhalt von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 28 - Vorschaubilder II). Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eines Such- dienstes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefundenen Werke hat, würde dazu führen, dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der durch die Suchmaschine indexierten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).
62
Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGHZ 206, 103 Rn. 27 - Haftung für Hyperlinks). Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen in Frage stellen , weil sich die Betreiber dem unübersehbaren Risiko einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Urheberrechtsinhabern ausgesetzt sähen (vgl. Volkmann , CR 2017, 36, 41). Das würde dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufen , die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie).
63
Im Blick darauf kann die Kenntnis des Anbieters einer Suchfunktion, dass die von der Suchmaschine aufgefundenen Inhalte unbefugt ins Internet eingestellt worden sind, nicht vermutet werden, auch wenn das Angebot mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. auch Jani/Leenen, NJW 2016, 3135, 3137; Leistner , ZUM 2016, 980, 983; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1157; Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 24; Volkmann, CR 2017, 36, 41). Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).
64
(4) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite am 9. und 11. Juni 2009 wusste oder hätte wissen müssen, dass diese rechtswidrig ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
65
Die Revision macht erfolglos geltend, die Klägerin habe bereits Ende 2008 die US-amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten in mehreren DMCA-Complaints darüber informiert, dass die Fotografien unter Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte als Vorschaubilder angezeigt worden seien. Das Berufungsgericht hat es nicht als belegt angesehen, dass die DMCAComplaints die hier in Rede stehenden Lichtbilder betrafen und sich auch auf ihre öffentliche Wiedergabe in Deutschland bezogen. Zudem könne aus den gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die Beklagte über die in den DMCA-Complaints mitgeteilten Informationen verfügt habe. Soweit die Revision dies anders sieht, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Einschätzung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
66
Die Revision führt vergeblich an, die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen sei daran ersichtlich gewesen, dass die Fotografien nach dem von der Klägerin gehaltenen Vortrag mit Copyright-Vermerken versehen gewesen seien. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Vermerk ein wirksamer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie auf die öffentliche Wiedergabe auf dieser Internetseite beschränkt (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II). Etwaige Copyright-Vermerke waren für die Beklagte nicht erkennbar, weil die Suche, der Abruf und die Anzeige der Vorschaubilder in einem automatisierten Verfahren erfolgt sind.
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(5) Danach hat die Beklagte erst durch die Abmahnung vom 16. Juni 2009 erfahren, dass die Fotografien ohne Erlaubnis der Klägerin im frei zugäng- lichen Internet veröffentlicht waren. Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 51 - Stichting Brein/XS 4ALL). Von einem solchen Verhalten der Beklagten kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
68
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten seien Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung einer erneuten Anzeige der Fotografien auf ihrer Internetseite nicht zumutbar. Durch die Sperrung der Künstlernamen der abgebildeten Models als Suchbegriffe hätten die Lichtbilder nur in sehr geringem Maß herausgefiltert werden können. Soweit die Klägerin den Einsatz einer Bilderkennungssoftware für angezeigt halte, habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Software mit einer gewissen Verlässlichkeit bestimmte Bilddateien erkennen sowie in funktionstüchtiger Weise in den Ablauf der Suchvorgänge und deren Anbindung an das Internetangebot der Beklagten integriert werden könnte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
69
Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten zur Sperrung von Suchbegriffen verneint hat, weil dadurch die Anzeige der fraglichen Bilddateien nicht verlässlich verhindert werden könne, ist diese Annahme nicht frei von Rechtsfehlern. Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 61). Die Beklagte hat jedoch einen Wortfilter in der Weise eingesetzt, dass sie die Pseudonyme der auf den Lichtbildern angezeigten Models als Suchbegriffe gesperrt hat.
70
Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 40 - Störerhaftung des Access-Providers). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte Bilderkennungssoftware auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.
71
Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass nach der Inkenntnissetzung der Beklagten von der unerlaubten Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet die Lichtbilder erneut mithilfe der von dieser angebotenen Suchfunktion angezeigt worden sind. Die von der Klägerin vorgelegten Internetausdrucke vom 16. und 21. Juli 2010 und vom 7. September 2015 ließen wegen der geringen Größe der gezeigten Vorschaubilder und der abweichenden Bildausschnitte keine verlässliche Beurteilung zu, dass es sich um dieselben Fotografien handelte. Bei den in den Screenshots vom 7. September 2015 gezeigten Bildausschnitten könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter Zuhilfenahme der von der Beklagten angebotenen Suchfunktion ermittelt worden seien. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
72
5. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte nicht als Störer für Verletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin, die Dritte durch die Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet begangen haben mögen.
73
a) Durch die Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ im Unterlassungsantrag kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin die Beklagte auch als Störer in Anspruch nimmt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 20 - File-Hosting-Dienst). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten nicht vorliegen.
74
b) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüf- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 11 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).
75
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht als Störer haftet, weil sie keine Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt hat.
76
aa) Die Beklagte traf im Blick auf eine Störerhaftung keine allgemeine - praktisch nicht umzusetzende - Überwachungspflicht, weil die angebotene Suchfunktion auf vielfältige Weise ohne eine Verletzung von Urheberrechten nutzbar ist und die Beklagte nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch andere Internetnutzer gefördert hat (vgl. Rn. 60 bis 63; vgl. ferner BGHZ 194, 339 Rn. 22 und 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst; BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers). Eine Prüfpflicht der Beklagten konnte deshalb erst aus Anlass der Abmahnung vom 16. Juni 2009 entstehen, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Veröffentlichung der Fotografien im frei zugänglichen Internet die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I).
77
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre durch die Abmahnung ausgelöste Prüfpflicht nicht verletzt hat. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte alle ihr technisch zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine erneute Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite zu unterbinden, und nach der Abmahnung die Fotografien nicht mehr über die von der Beklagten angebotene Suchfunktion wiedergegeben worden sind (vgl. Rn. 67 bis 71).
78
C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Es ist anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Beurteilungskriterien nicht zweifelhaft, dass eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Anbieter einer Suchfunktion, der einen Link auf eine Suchmaschine setzt, nur in Betracht kommt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke im frei zugänglichen Internet nicht erlaubt hat und feststeht, dass der Anbieter der Suchfunktion davon Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können.
79
D. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2010 - 310 O 331/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2015 - 5 U 6/11 -

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

26
Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale , nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen , die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting /TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 69/08 Verkündet am:
29. April 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vorschaubilder

a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins
Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste
seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich
zugänglich.

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck
im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder
Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu
verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung
entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende
Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit
eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen
, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt
hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete
rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - OLG Jena
LG Erfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der Internetadresse m .de eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein CopyrightHinweis mit dem Namen der Klägerin.
2
Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informatio- nen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das Internet in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechenden Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen.
3
Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klägerin ins Internet eingestellt hatte.
4
Die Klägerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder über das Internet zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werknutzerin. Eine Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Klägerin vor, weil sie ihre Bilder frei zugänglich ins Internet eingestellt habe.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223).
7
Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 BGB). Dazu hat es ausgeführt :
9
Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin seien schutzfähige Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser Urheberrechtsschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Klägerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte bei der Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchmaschine handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehaltenen Rechten nach § 15 Abs. 2 UrhG erfasst werde. Die Beklagte sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur technische Hilfsmittel zur Verfügung.
10
Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a UrhG sei nicht einschlägig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine lediglich flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Klägerin i.S. von § 58 Abs. 1 UrhG. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 UrhG zulässigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 UrhG greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten Zitatzweck fehle.
11
Die Nutzungshandlungen der Beklagten seien nicht aufgrund einer Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Bilder ins Internet eingestellt habe, ohne technisch mögliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung.
12
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG durch die Klägerin sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch Suchmaschinen übliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint.
14
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihr im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk ) und deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 - Staatsgeschenk, m.w.N.).
15
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die Beklagte in das ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat, ihre Werke in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG).
16
a) Bei den von der Klägerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, um unter Urheberrechtsschutz stehende Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die von der Klägerin auf ihrer Internetseite eingestellten Abbildungen dieser Kunstwerke sind körperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser Internetseite und damit Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG.
17
b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert , ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.
18
3. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts der Klägerin, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vorschaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden, das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war.
19
a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. UngernSternberg , Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschinenbetreiber , der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich (Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S. des § 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehrwertdienste und Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rdn. 6; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 22; Schricker/ v. Ungern-Sternberg aaO § 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.).
20
Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internetnutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von § 19a UrhG nicht. Die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, das die Beklagte kontrolliert.
21
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihrer Werke (§ 19a UrhG) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes begrenzt.
22
aa) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Klägerin als Vorschaubilder ihrer Bildersuchmaschine berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässige - Herstellen von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Klägerin i.S. von § 23 Satz 1 UrhG handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Klägerin i.S. von § 19a UrhG zugänglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren Urheberrecht damit über das (nach § 23 Satz 1 UrhG allenfalls zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubilder die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wieder. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von § 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift für Krämer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763). Erst recht scheidet die Annahme einer freien Benutzung i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines Vorschaubildes kein von dem Originalwerk unabhängiges selbstständiges Werk entsteht.
23
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 UrhG im Wege des Umkehrschlusses eine Schrankenregelung des Inhalts entnommen werden kann, dass nach der Veröffentlichung eines Werks eine Inhaltsbeschreibung zulässig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Klägerin vollständig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts i.S. von § 12 Abs. 2 UrhG dar. Vielmehr ermöglichen sie bereits den Werkgenuss. Auch wenn die Werke der Klägerin bereits mit ihrer Zustimmung veröffentlicht worden sind, können daher Abbildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG als zulässig beurteilt werden (vgl. Nolte aaO S. 252 f.; ferner Leistner/Stang, CR 2008, 499, 503 f.).
24
cc) Die Schrankenregelung des § 44a UrhG, nach der bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form betrifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 UrhG); hier geht es dagegen um einen Eingriff in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine entsprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf das Recht der Zugänglichmachung nach § 19a UrhG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Güterabwägung darstellen (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag, m.w.N.). Im Übrigen fehlt es für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auch an der Voraussetzung , dass die Verwertungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Klägerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit mit wirtschaftlicher Bedeutung dar.
25
dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungshandlung der Beklagten nicht als zulässiges Zitat nach § 51 UrhG anzusehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, BGBl. I S. 2513; im Folgenden: neue Fassung ) gilt, noch nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig. Unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 UrhG n.F. keine Übernahme in ein als solches geschütztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 232 f.; a.A. Dreyer in HKUrhR , 2. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 8; Schack, MMR 2008, 414, 415; Schmid/Wirth in Schmid/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 51 Rdn. 3), hat die Neufassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran geändert, dass die nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zulässig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden.
26
Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird (BGHZ 175, 135 Tz. 42 - TV Total, m.w.N.). Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 3 a.E.).
27
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG im Streitfall nicht vorliegen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vorschaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefügt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum möglichen Auffinden von Inhalten im Internet. Die Anzeige der Vorschaubilder erschöpft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG genügt dies für die Annahme eines Zitatzwecks nicht (vgl. Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Schack, MMR 2008, 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer , S. 225, 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig zu beschränken (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel). Eine über den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 UrhG ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklungen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im Internet noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten Interessen der daran Beteiligten geboten. Weder die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG ist grundsätzlich kein Raum (BGHZ 154, 260, 266 - Gies-Adler).
28
c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin der Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingeräumt hat und ein Eingriff der Beklagten in das der Klägerin zustehende Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist.
29
aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.).
30
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten nicht durch konkludente Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten eingeräumt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten und grundsätzlich gegenüber Dritten geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III).
31
Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumständen der für die konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts erforderliche Übertragungswille der Klägerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Der Umstand , dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, genügt , wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten (unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es lässt daher keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen lasse.
32
d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleichfalls den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin des Inhalts voraus, dass der Beklagten ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingeräumt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Klägerin kann aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden.
33
e) Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihre Werke (§ 19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung der Beklagten auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der Verlet- zungshandlung ausschließende Einwilligung des Urhebers könne nur angenommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen genüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen Übertragungszweckgedankens an die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgeführt, der Beklagten kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, ihrem (schlüssigen) Verhalten aber die objektive Erklärung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die beanstandete Rechtsverletzung gegeben.
34
aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 31 UrhG Rdn. 1; J. B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 97 UrhG Rdn. 24 f.; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27, § 31 UrhG Rdn. 1a; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 371; vgl. ferner Ohly, "Volenti non fit iniuria" - Die Einwilligung im Privatrecht, 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung un- terscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
35
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rdn. 37; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27 m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Prütting /Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Prütting/ Wegen/Weinreich aaO § 823 Rdn. 16; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten einordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.). Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlichte ) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erklärende ziele auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einräume (vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). Die Erklärung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte.
36
bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung , ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007, 119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A. Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.
37
cc) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls für die Zukunft widersprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Verhaltens , also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt der Berechtigte dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bildersuchmaschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der lediglich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) geäußerte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der Einwilligungserklärung , die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung können daher nur allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; Palandt/ Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rdn. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen allgemein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste die Beklagte für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubildern erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornahme technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche Überprüfung im Einzelfall ist für den Betreiber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausgerichteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar.
38
dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der Klägerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend gemacht hat, dass in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer Internetseite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der Bildersuchmaschine die bei der Bildersuche üblichen Nutzungshandlungen vornehmen darf. Die Beklagte hat dem Vorbringen der Klägerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den Link zwischen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gelöscht, entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am ursprünglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten Zwischenspeicherorten vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefunden werden könne. Außerdem führten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallmäßige Durchsuchen dazu, dass vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in Trefferlisten angezeigt würden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Beklagte nach diesem Vortrag, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, das zur Zeit technisch Mögliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Klägerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bildersuche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer Internetseite entfernt worden waren.
39
4. Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die - wie im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen in dem gebotenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen Internetseiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der Bildersuchmaschine zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herleiten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 173, 188 Tz. 42 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 45 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google France/Louis Vuitton). Liegen diese Voraussetzungen vor, deren - dem nationalen Gericht obliegender (EuGH aaO Tz. 119 - Google France/Louis Vuitton) - Feststellung es im Streitfall für die Bildersuche der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat (EuGH aaO Tz. 109 - Google France/Louis Vuitton). Ein solcher die Haftung auslösender Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung muss ihm auch über die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen.
40
III. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2007 - 3 O 1108/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 319/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 11/16 Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorschaubilder III
Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen
Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner
Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der
Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien
anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne
von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien
ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und
der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers
wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der
Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung,
dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Kalifornien geschäftsansässige Klägerin betreibt die Internetseite „www. “, auf der sie erotische Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Aktfotografien auf ihre Rechner herunterladen.
2
Die Beklagte betreibt unter dem Domainnamen „www. “ ein Inter- netportal, auf dem sie verschiedene Dienstleistungen anbietet. Dazu zählt die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen, die Nutzer in eine Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf den Internetsuchdienst der Google. Inc. (im Folgenden Google) zurück, zu dem sie auf ihrer Webseite einen elektronischen Verweis (Link) gesetzt hat. Die Suchmaschine Google ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem Computerprogramme (sogenannte Crawler) die Internetseiten in regelmäßigen Zeitabständen nach dort eingestellten Bildern durchsuchen. Dabei können die Crawler nur Bilder aufspüren, die auf frei zugänglichen Internetseiten eingestellt sind. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als kleinformatige Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google hierzu indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.
3
Bei Eingabe der Suchbegriffe „A. C. “ und „Al. L. “ in die Suchmaske der Beklagten wurden am 9. und 11. Juni 2009 unter der Kopfzeile „A. Bildersuche Suchergebnisse“ jeweils vier verkleinerte Aktfotografien von zwei unter diesen Pseudonymen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine Google hatte die Fotografien auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ aufgefunden. Die Suchmaske der Beklagten war zu dieser Zeit mit dem Vermerk „A. -Suche“ und dem Hinweis „powered by Google“ versehen.
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Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2009 unter Berufung auf ihre ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Namen „A. C. “ und „Al. L. “ als Suchbegriffe, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
5
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den acht Fotografien erworben und diese, versehen mit der Aufschrift „P. “ und einem Copyright-Vermerk, in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten veröffentlicht. Drei der Fotografien seien noch am 16. bzw. 21. Juli 2010 und sieben der Fotografien noch am 7. September 2015 auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten sei ihr ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichma- chung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung hafte die Beklagte als Täter, zumindest aber als Störer.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen , mit den Ziffern 1 bis 8 versehenen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Ferner hat sie die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Zum Unterlassungsantrag beantragt sie hilfsweise, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zum Antrag auf Auskunftserteilung und Schadensersatz beantragt sie hilfsweise Leistung an den durch Entscheidung des United States District Court, Central District of California, Western Division, vom 24. Februar 2017 eingesetzten Receiver, Rechtsanwalt D. J. P. , P. & P. , zu erbringen.

Entscheidungsgründe:

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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Beklagte die Fotografien weder als Täter rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht habe noch als Störer für etwaige von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen hafte. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche berechtigt, weil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen sei. Die Beklagte habe die Lichtbilder jedoch nicht täterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht. Im Ausgangspunkt komme zwar in Betracht, dass sie eine solche Handlung als Täter oder Mittäter begangen habe, weil sie sich die von der Suchmaschine Google ermittelten Treffer durch die Einbindung in ihr Internetangebot zu eigen gemacht und die Vorschaubilder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Google angezeigt habe. Da die Fotografien im frei zugänglichen Internet auffindbar gewesen seien, setze ihre öffentliche Zugänglichmachung aber voraus, dass die Klägerin sie nur für ein beschränktes Publikum wiedergegeben und nicht an eine Wiedergabe gegenüber allen Internetnutzern gedacht habe. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, dass die Fotografien ausschließlich im passwortgeschützten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere Internetseiten einzustellen. Jedenfalls wäre eine - unterstellte - Tathandlung der Beklagten in Gestalt einer öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer (schlichten) Einwilligung der Klägerin nicht rechtswidrig.
10
Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung schlage sich in der Fassung des Unterlassungsantrags nicht hinreichend nieder und komme auch in der Sache nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung eines Dritten, zu der die Beklagte einen Beitrag hätte leisten können. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung vergleichbarer Rechtsverletzungen zumutbar seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es zu weiteren gleichartigen Urheberrechtsverstößen über das Internetangebot der Beklagten gekommen sei, nachdem diese durch die Abmahnung über die Urheberrechtsverstöße in Kenntnis gesetzt worden sei.
11
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Beklagte für etwaige Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografien nicht haftet.
12
I. Die Klägerin ist befugt, die Klageansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ihrer Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass der United States District Court, Central District of California, Western Division, mit Order vom 24. Februar 2017 zur Vollstreckung eines gegen die Klägerin erwirkten Urteils einen Zwangsverwalter (Receiver) bestellt hat, der sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin pfänden und verwerten soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt , dass der Zwangsverwalter nach der Order des US-amerikanischen Gerichts ermächtigt ist, auch die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien zu pfänden und zu verwerten. Der von der Beklagten vorgelegten Order vom 24. Februar 2017 ist dies nicht zu entnehmen. Im Übrigen bliebe die Prozessführungsbefugnis der Klägerin selbst bei einer Pfändung und Überweisung dieser Ansprüche bestehen. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen , so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen in sogenannter Prozessstandschaft weiterführen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141; Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, 229).
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II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden , für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht , ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
14
III. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe der Fotografien im Inland (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) nicht begründet sind und die Stufenklage daher insgesamt abzuweisen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24 mwN). Durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite hat die Beklagte weder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (dazu B III 3) oder ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG (dazu B III 4) täterschaftlich verletzt noch hat sie für eine solche Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen (dazu B III 5).
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1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks ist die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZR 133/97, GRUR 2000, 1020, 1022 - La Bohème; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 120 UrhG Rn. 10). Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet , dass die Fotografien von einem tschechischen Fotografen angefertigt wor- den sind. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß anzuwenden.
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2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen berechtigt ist, urheberrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 85/12, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 23). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fotograf der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen Aufnahmen für Deutschland eingeräumt. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung dieser Rechte ist nicht dadurch entfallen, dass der United States District Court mit Order vom 24. Februar 2017 einen Zwangsverwalter bestellt hat, der ihre urheberrechtlichen Ansprüche pfänden und verwerten soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Order auf die hier in Rede stehenden urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien bezieht (vgl. Rn. 12). Selbst wenn die streitbefangenen Forderungen durch den Zwangsverwalter gepfändet worden wären, hätte die Klägerin der damit veränderten materiellen Rechtslage entsprochen, indem sie mit ihrem Hilfsantrag hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Zahlung Leistung an den Zwangsverwalter als Rechtsnachfolger verlangt hat (vgl. BGH, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; BGHZ 114, 138, 141; BGHZ 147, 225, 229). Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bedurfte es keiner Umstellung des Klageantrags, weil die Verurteilung zur Unterlassung schlechthin und nicht gegenüber einem bestimmten Berechtigten zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 Rn. 55 - Fräsverfahren). Letztlich kann offenbleiben, wer zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist, da diese Ansprüche ohnehin nicht bestehen.
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3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht in das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen hat.
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a) Das Berufungsgericht hat es im Ausgangspunkt für möglich gehalten, dass die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung als Täter oder Mittäter vorgenommen habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Vorschaubilder ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert seien und die Beklagte auf diese Daten keinen Zugriff habe. Dadurch, dass die Beklagte die von Google absprachegemäß überspielten Suchergebnisse in ihren Internetauftritt integriert und (auch) als eigenes Angebot präsentiert habe, könne sie aber eine eigene Tathandlung der öffentlichen Zugänglichmachung wegen Zueigenmachens der von Google gelieferten Bilddateien oder aufgrund bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit Google begangen haben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionserwiderung macht zutreffend geltend , dass auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder durch die Beklagte von vornherein ausscheidet.
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b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert , dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbil- dern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I). Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).
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c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf der Webseite der Beklagten als Ergebnisse einer Bildersuche angezeigten Vorschaubilder seien ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert. Die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe Zugriff auf die Bilddateien, sei mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte als unsubstantiiert anzusehen. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Rügen. Danach hat die Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht selbst verwirklicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich die von Google gelieferten Vorschaubilder durch die Einbettung in ihre Internetseite zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 27 - Die Realität II). Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung wird durch das tatsächliche Vorhalten eines Lichtbilds zum Abruf verwirklicht und nicht dadurch, dass der für den Internetauftritt Verantwortliche den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte das Lichtbild selbst zum Abruf bereit (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I).
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d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Lichtbilder auch nicht mittäterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht haben, weil sie mit Google vereinbart hat, dass sie die Vorschaubilder von deren Servern abruft und auf ihrer Webseite anzeigt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 37= WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III). Die Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren angezeigt, ohne dass sie der Beklagten vorher zur Kenntnis gelangen. Eine mittäterschaftliche Haftung der Beklagten kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung angenommen werden, wegen der Funktionsweise der GoogleSuchmaschine lasse sich eine urheberrechtswidrige Anzeige von Fotografien prinzipiell nie sicher ausschließen. Der Umstand, dass die Beklagte mit gelegentlichen Urheberrechtsverletzungen bei der Präsentation von Vorschaubildern gerechnet haben mag, begründet keine Kenntnis von einer urheberrechtswidrigen Anzeige gerade der in Rede stehenden Fotografien.
22
4. Die Beklagte hat durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite kein unbenanntes ausschließliches Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 UrhG) täterschaftlich verletzt.
23
a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zu- gänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realität II).
24
Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 UrhG die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/ Retriever Sverige). Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist daher in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
25
b) Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
26
aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie). Nicht erfasst sind direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMRADA /Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).
27
bb) Bei der vorliegend in Rede stehenden Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend war.
28
c) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe (dazu B III 4 d) und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (dazu B III 4 e). Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind (dazu B III 4 f). Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls hat die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht verletzt.
29
d) Die Beklagte hat durch die verkleinerte Anzeige der Fotografien auf ihrer Internetseite eine Handlung der Wiedergabe der Lichtbilder vorgenommen.
30
aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).
31
bb) Nach diesen Kriterien ist der von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Verweis auf den Bildersuchdienst Google als Handlung der Wiedergabe einzustufen. Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 23 - Die Realität II; GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba).
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cc) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe den Internetnutzern den Zugang speziell zu den streitgegenständlichen Fotografien nicht bewusst und in voller Kenntnis ihres Verhaltens vermittelt. Sie habe ihre Suchmaske lediglich über einen allgemeinen Link mit der Suchmaschine Google verbunden, die ihrerseits in einem automatisch-technischen Prozess eine Vielzahl von Webseiten überprüft und die aufgefundenen Fotografien anhand von Suchbegriffen indexiert habe. Durch die Eingabe der indexierten Suchbegriffe auf der Webseite der Beklagten hätten die Internetnutzer die Vorschaubilder ohne deren Kenntnis und Kontrolle aufgerufen.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL). Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 79; ders., GRUR 2012, 576, 578; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1156; Leistner, ZUM 2016, 980, 982; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616).
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e) Die Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG öffentlich erfolgt.
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aa) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige ; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).
36
bb) Die Beklagte verschafft einer unbestimmten und recht großen Zahl von Personen Zugang zu den Fotografien. Die Lichtbilder können durch alle Internetnutzer, die die passenden Suchbegriffe in die Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben, wahrgenommen werden. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anzeige der Vorschaubilder beruhe auf einem individuellen Suchvorgang des jeweiligen Nutzers. Entscheidend ist, dass die Beklagte diesen Suchvorgang einer unbestimmten Vielzahl von Internetnutzern ermöglicht.
37
f) Geht der Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe eine öffentliche Wiedergabe voraus, so ist für ihre Einstufung als erlaubnispflichtige „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).
38
aa) Im Streitfall sind die Fotografien nicht nach einem technischen Verfahren wiedergegeben worden, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
39
(1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet , handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).
40
(2) Bevor die Aufnahmen auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden sind, waren sie im Internetportal der Klägerin und auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ eingestellt und dort für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbar. Auf den zuletzt genannten Internetseiten sind sie von der Suchmaschine Google aufgefunden, auf deren Servern als Vorschaubilder gespeichert, von dort im Zuge von Suchvorgängen abgerufen und auf der Webseite der Beklagten angezeigt worden. Die beanstandete öffentliche Wiedergabe und die vorherigen öffentlichen Wiedergaben sind damit jeweils im Internet und daher nach demselben technischen Verfahren erfolgt.
41
bb) Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - angenommen , die Beklagte habe die Fotografien nicht öffentlich wiedergegeben, weil sie diese keinem neuen Publikum zugänglich gemacht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine öffentliche Wiedergabe der Fotografien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe die Fotografien nicht für ein neues Publikum wiedergegeben.
42
(1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).
43
Das kann der Fall sein, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt werden, die auf der anderen Internetseite aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum zugänglich sind. Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/ Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).
44
Etwas anderes gilt, wenn auf einer Webseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber bei seiner Erlaubnis alle potentiellen Besucher dieser Webseite und damit alle Internetnutzer vor Augen hatte. Werden die dort eingestellten Werke den Nutzern einer anderen Webseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die der Urheberrechtsinhaber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International /Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).
45
(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, da die Fotografien auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ frei auffindbar gewesen seien, liege eine rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten nur vor, wenn die Klägerin die Fotografien durch die Einstellung in ihr Internetportal lediglich einem begrenzten Nutzerkreis habe zugänglich machen wollen und die Aufnahmen von ihrem Internetportal unter Verletzung von Nutzungsbeschränkungen der Besucher ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Für diesen Umstand sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, weil die Wiedergabe für ein neues Publikum ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe darstelle und es sich bei den Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit und den Bedingungen für die Nutzung des Internetportals der Klägerin um Interna handele, die sie - anders als die Beklagte - ohne weiteres darlegen und beweisen könne. Die Klägerin habe zwar substantiiert dargelegt, dass die Fotografien nur in dem für registrierte Nutzer zugänglichen und passwortgesicherten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden das Recht zur Speicherung der Bilddateien auf den eigenen Rechnern, aber nicht zur Einstellung in andere Internetseiten eingeräumt habe. Ein entsprechender Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe die Möglichkeit bestehen, dass die Bilddateien mit Billigung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
46
(3) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, da die Beklagte die Suchfunktion als Teil ihres Geschäftsmodells anbiete, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vermuten, dass die als Vorschaubilder angezeigten Fotografien auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten unbefugt veröffentlicht worden seien. Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Gegenstand der Vermutung ist danach nicht das Fehlen der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, sondern die Kenntnis des Nutzers von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers.
47
(4) Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin treffe die Beweislast dafür, dass sie die Fotografien ausschließlich in den passwortgeschützten Bereich ihres Internetportals eingestellt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Bilder in den frei zugänglichen Bereich des Internetportals der Klägerin eingestellt waren. Danach kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in Rede stehenden Fotografien bereits allen Internetnutzern frei zugänglich gemacht und die Beklagte die Lichtbilder auf ihrer Webseite daher nicht für ein neues Publikum wiedergegeben hat.
48
Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Damit hat sie eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dargelegt, die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigter bedurfte. Die Beklagte hat eingewandt, eine Erlaubnis der Klägerin sei nichterforderlich gewesen, weil diese die Fotografien in ihrem Internetportal bereits für alle Inter- netnutzer einsehbar veröffentlicht habe und die Vorschaubilder deshalb nicht für ein neues Publikum wiedergegeben würden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./ Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).
49
Eine andere Verteilung der Beweislast ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass es sich bei der Anmeldung im Internetportal der Klägerin und den eingerichteten Zugangsbeschränkungen um Umstände aus ihrer Geschäftssphäre handelt. Hat die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind, so trifft den Gegner zwar regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, NJW-RR 2006, 552 Rn. 11; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - CONVERSE I). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 18 - BearShare). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einrichtung eines passwortgesicherten Bereichs in ihrem Internetportal und die Einstellung der Fotografien in diesen Bereich substantiiert dargelegt hat. Ihr Vortrag genügt daher den Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast. Dann aber bleibt die Beklagte dafür beweisbelastet , dass die Lichtbilder auch im frei zugänglichen Bereich der Internetseite der Klägerin eingestellt waren.
50
(5) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Lichtbilder auf ihrer Webseite nicht für ein neues Publikum wiedergegeben, weil die Klägerin den Nutzern ihres Internetportals das Recht zur Einstellung der Fotografien in andere Internetseiten - und so auch in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten „www. “ und „www. “ - eingeräumt habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass sie ihren Kunden keine Erlaubnis zur Einstellung der Fotografien ins Internet erteilt hat, sondern obliegt der Beklagten der Nachweis, dass die Klägerin eine solche Erlaubnis erteilt hat.
51
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers. Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18). Wer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass diese Handlung durch eine vom Rechtsinhaber erteilte Erlaubnis gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 29 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 24).
52
Die Beklagte hat eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen , indem sie Fotografien auf ihrer Webseite als Vorschaubilder angezeigt hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten, sie gestatte ihren Kunden, die aus dem passwortgeschützten Bereich heruntergeladenen Fotografien ins frei zugängliche Internet einzustellen, substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen obliegt der Beklagten der Beweis für die behauptete Erlaubnis der Klägerin. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht keine tatsächliche Vermutung , dass die Einstellung von urheberrechtlich geschützten Werken auf frei zugänglichen Internetseiten vom Rechtsinhaber erlaubt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 22 - Vorschaubilder II).
53
g) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder nicht verletzt, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist nicht als rechtsverletzend anzusehen, weil für die Beklagte nicht erkennbar war, dass die von der Bildersuchmaschine Google aufgefundenen Fotografien unbefugt im frei zugänglichen Internet veröffentlicht waren.
54
aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).
55
Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.). Die unübersehbare Informationsfülle im Internet könnte ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 24 f. - Haftung für Hyperlink). Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.). Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a). Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).
56
Die vorgenannten Erwägungen gelten in besonderem Maße für Hyperlinks , die - wie im Streitfall der von der Beklagten gesetzte Link - den Internetnutzern Zugang zu Suchmaschinen verschaffen. Suchmaschinen leisten als Hilfsmittel zum Auffinden von Inhalten im Internet einen wesentlichen Beitrag zur Informationsvermittlung. Sie gewährleisten im Interesse der Informationsgesellschaft die Funktionsfähigkeit des Internets. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 f. - Paperboy). Das gilt nicht nur für die Suche nach Texten, sondern auch für die Suche nach Bildern (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372).
57
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten keine die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzende öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar. Die Beklagte musste nicht vernünftigerweise damit rechnen , dass die Fotografien in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten unbefugt eingestellt worden waren.
58
(1) Die Revision macht erfolglos geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zu vermuten, dass die Beklagte die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Vorschaubilder auf ihrer Webseite in Kenntnis ihrer unbefugten Veröffentlichung im frei zugänglichen Internet wiedergegeben habe.
59
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten, in die urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig eingestellt sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Hyperlinks in voller Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der geschützten Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/XS 4ALL; LG Hamburg, GRUR-RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 2017, 36, 38; aA Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f.; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106).
60
(3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Abbildungen von Werken oder Lichtbildern rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese Abbildungen als Vorschaubilder wiedergibt. Für einen Internetanbieter wie die Beklagte, der den Besuchern seiner Webseite die Suchfunktion im Wege eines Links auf die Server des Suchmaschinenbetreibers zur Verfügung stellt, gilt nichts anderes.
61
Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen, stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass - wie in den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fällen - absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Inhalt von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 28 - Vorschaubilder II). Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eines Such- dienstes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefundenen Werke hat, würde dazu führen, dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der durch die Suchmaschine indexierten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).
62
Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGHZ 206, 103 Rn. 27 - Haftung für Hyperlinks). Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen in Frage stellen , weil sich die Betreiber dem unübersehbaren Risiko einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Urheberrechtsinhabern ausgesetzt sähen (vgl. Volkmann , CR 2017, 36, 41). Das würde dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufen , die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie).
63
Im Blick darauf kann die Kenntnis des Anbieters einer Suchfunktion, dass die von der Suchmaschine aufgefundenen Inhalte unbefugt ins Internet eingestellt worden sind, nicht vermutet werden, auch wenn das Angebot mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. auch Jani/Leenen, NJW 2016, 3135, 3137; Leistner , ZUM 2016, 980, 983; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1157; Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 24; Volkmann, CR 2017, 36, 41). Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).
64
(4) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite am 9. und 11. Juni 2009 wusste oder hätte wissen müssen, dass diese rechtswidrig ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
65
Die Revision macht erfolglos geltend, die Klägerin habe bereits Ende 2008 die US-amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten in mehreren DMCA-Complaints darüber informiert, dass die Fotografien unter Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte als Vorschaubilder angezeigt worden seien. Das Berufungsgericht hat es nicht als belegt angesehen, dass die DMCAComplaints die hier in Rede stehenden Lichtbilder betrafen und sich auch auf ihre öffentliche Wiedergabe in Deutschland bezogen. Zudem könne aus den gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die Beklagte über die in den DMCA-Complaints mitgeteilten Informationen verfügt habe. Soweit die Revision dies anders sieht, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Einschätzung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
66
Die Revision führt vergeblich an, die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen sei daran ersichtlich gewesen, dass die Fotografien nach dem von der Klägerin gehaltenen Vortrag mit Copyright-Vermerken versehen gewesen seien. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Vermerk ein wirksamer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie auf die öffentliche Wiedergabe auf dieser Internetseite beschränkt (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II). Etwaige Copyright-Vermerke waren für die Beklagte nicht erkennbar, weil die Suche, der Abruf und die Anzeige der Vorschaubilder in einem automatisierten Verfahren erfolgt sind.
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(5) Danach hat die Beklagte erst durch die Abmahnung vom 16. Juni 2009 erfahren, dass die Fotografien ohne Erlaubnis der Klägerin im frei zugäng- lichen Internet veröffentlicht waren. Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 51 - Stichting Brein/XS 4ALL). Von einem solchen Verhalten der Beklagten kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
68
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten seien Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung einer erneuten Anzeige der Fotografien auf ihrer Internetseite nicht zumutbar. Durch die Sperrung der Künstlernamen der abgebildeten Models als Suchbegriffe hätten die Lichtbilder nur in sehr geringem Maß herausgefiltert werden können. Soweit die Klägerin den Einsatz einer Bilderkennungssoftware für angezeigt halte, habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Software mit einer gewissen Verlässlichkeit bestimmte Bilddateien erkennen sowie in funktionstüchtiger Weise in den Ablauf der Suchvorgänge und deren Anbindung an das Internetangebot der Beklagten integriert werden könnte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
69
Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten zur Sperrung von Suchbegriffen verneint hat, weil dadurch die Anzeige der fraglichen Bilddateien nicht verlässlich verhindert werden könne, ist diese Annahme nicht frei von Rechtsfehlern. Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 61). Die Beklagte hat jedoch einen Wortfilter in der Weise eingesetzt, dass sie die Pseudonyme der auf den Lichtbildern angezeigten Models als Suchbegriffe gesperrt hat.
70
Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 40 - Störerhaftung des Access-Providers). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte Bilderkennungssoftware auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.
71
Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass nach der Inkenntnissetzung der Beklagten von der unerlaubten Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet die Lichtbilder erneut mithilfe der von dieser angebotenen Suchfunktion angezeigt worden sind. Die von der Klägerin vorgelegten Internetausdrucke vom 16. und 21. Juli 2010 und vom 7. September 2015 ließen wegen der geringen Größe der gezeigten Vorschaubilder und der abweichenden Bildausschnitte keine verlässliche Beurteilung zu, dass es sich um dieselben Fotografien handelte. Bei den in den Screenshots vom 7. September 2015 gezeigten Bildausschnitten könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter Zuhilfenahme der von der Beklagten angebotenen Suchfunktion ermittelt worden seien. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
72
5. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte nicht als Störer für Verletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin, die Dritte durch die Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet begangen haben mögen.
73
a) Durch die Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ im Unterlassungsantrag kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin die Beklagte auch als Störer in Anspruch nimmt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 20 - File-Hosting-Dienst). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten nicht vorliegen.
74
b) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüf- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 11 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).
75
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht als Störer haftet, weil sie keine Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt hat.
76
aa) Die Beklagte traf im Blick auf eine Störerhaftung keine allgemeine - praktisch nicht umzusetzende - Überwachungspflicht, weil die angebotene Suchfunktion auf vielfältige Weise ohne eine Verletzung von Urheberrechten nutzbar ist und die Beklagte nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch andere Internetnutzer gefördert hat (vgl. Rn. 60 bis 63; vgl. ferner BGHZ 194, 339 Rn. 22 und 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst; BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers). Eine Prüfpflicht der Beklagten konnte deshalb erst aus Anlass der Abmahnung vom 16. Juni 2009 entstehen, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Veröffentlichung der Fotografien im frei zugänglichen Internet die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I).
77
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre durch die Abmahnung ausgelöste Prüfpflicht nicht verletzt hat. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte alle ihr technisch zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine erneute Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite zu unterbinden, und nach der Abmahnung die Fotografien nicht mehr über die von der Beklagten angebotene Suchfunktion wiedergegeben worden sind (vgl. Rn. 67 bis 71).
78
C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Es ist anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Beurteilungskriterien nicht zweifelhaft, dass eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Anbieter einer Suchfunktion, der einen Link auf eine Suchmaschine setzt, nur in Betracht kommt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke im frei zugänglichen Internet nicht erlaubt hat und feststeht, dass der Anbieter der Suchfunktion davon Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können.
79
D. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2010 - 310 O 331/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2015 - 5 U 6/11 -

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 11/16 Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorschaubilder III
Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen
Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner
Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der
Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien
anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne
von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien
ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und
der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers
wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der
Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung,
dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Kalifornien geschäftsansässige Klägerin betreibt die Internetseite „www. “, auf der sie erotische Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Aktfotografien auf ihre Rechner herunterladen.
2
Die Beklagte betreibt unter dem Domainnamen „www. “ ein Inter- netportal, auf dem sie verschiedene Dienstleistungen anbietet. Dazu zählt die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen, die Nutzer in eine Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf den Internetsuchdienst der Google. Inc. (im Folgenden Google) zurück, zu dem sie auf ihrer Webseite einen elektronischen Verweis (Link) gesetzt hat. Die Suchmaschine Google ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem Computerprogramme (sogenannte Crawler) die Internetseiten in regelmäßigen Zeitabständen nach dort eingestellten Bildern durchsuchen. Dabei können die Crawler nur Bilder aufspüren, die auf frei zugänglichen Internetseiten eingestellt sind. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als kleinformatige Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google hierzu indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.
3
Bei Eingabe der Suchbegriffe „A. C. “ und „Al. L. “ in die Suchmaske der Beklagten wurden am 9. und 11. Juni 2009 unter der Kopfzeile „A. Bildersuche Suchergebnisse“ jeweils vier verkleinerte Aktfotografien von zwei unter diesen Pseudonymen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine Google hatte die Fotografien auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ aufgefunden. Die Suchmaske der Beklagten war zu dieser Zeit mit dem Vermerk „A. -Suche“ und dem Hinweis „powered by Google“ versehen.
4
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2009 unter Berufung auf ihre ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Namen „A. C. “ und „Al. L. “ als Suchbegriffe, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
5
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den acht Fotografien erworben und diese, versehen mit der Aufschrift „P. “ und einem Copyright-Vermerk, in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten veröffentlicht. Drei der Fotografien seien noch am 16. bzw. 21. Juli 2010 und sieben der Fotografien noch am 7. September 2015 auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten sei ihr ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichma- chung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung hafte die Beklagte als Täter, zumindest aber als Störer.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen , mit den Ziffern 1 bis 8 versehenen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Ferner hat sie die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Zum Unterlassungsantrag beantragt sie hilfsweise, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zum Antrag auf Auskunftserteilung und Schadensersatz beantragt sie hilfsweise Leistung an den durch Entscheidung des United States District Court, Central District of California, Western Division, vom 24. Februar 2017 eingesetzten Receiver, Rechtsanwalt D. J. P. , P. & P. , zu erbringen.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Beklagte die Fotografien weder als Täter rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht habe noch als Störer für etwaige von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen hafte. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche berechtigt, weil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen sei. Die Beklagte habe die Lichtbilder jedoch nicht täterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht. Im Ausgangspunkt komme zwar in Betracht, dass sie eine solche Handlung als Täter oder Mittäter begangen habe, weil sie sich die von der Suchmaschine Google ermittelten Treffer durch die Einbindung in ihr Internetangebot zu eigen gemacht und die Vorschaubilder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Google angezeigt habe. Da die Fotografien im frei zugänglichen Internet auffindbar gewesen seien, setze ihre öffentliche Zugänglichmachung aber voraus, dass die Klägerin sie nur für ein beschränktes Publikum wiedergegeben und nicht an eine Wiedergabe gegenüber allen Internetnutzern gedacht habe. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, dass die Fotografien ausschließlich im passwortgeschützten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere Internetseiten einzustellen. Jedenfalls wäre eine - unterstellte - Tathandlung der Beklagten in Gestalt einer öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer (schlichten) Einwilligung der Klägerin nicht rechtswidrig.
10
Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung schlage sich in der Fassung des Unterlassungsantrags nicht hinreichend nieder und komme auch in der Sache nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung eines Dritten, zu der die Beklagte einen Beitrag hätte leisten können. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung vergleichbarer Rechtsverletzungen zumutbar seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es zu weiteren gleichartigen Urheberrechtsverstößen über das Internetangebot der Beklagten gekommen sei, nachdem diese durch die Abmahnung über die Urheberrechtsverstöße in Kenntnis gesetzt worden sei.
11
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Beklagte für etwaige Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografien nicht haftet.
12
I. Die Klägerin ist befugt, die Klageansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ihrer Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass der United States District Court, Central District of California, Western Division, mit Order vom 24. Februar 2017 zur Vollstreckung eines gegen die Klägerin erwirkten Urteils einen Zwangsverwalter (Receiver) bestellt hat, der sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin pfänden und verwerten soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt , dass der Zwangsverwalter nach der Order des US-amerikanischen Gerichts ermächtigt ist, auch die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien zu pfänden und zu verwerten. Der von der Beklagten vorgelegten Order vom 24. Februar 2017 ist dies nicht zu entnehmen. Im Übrigen bliebe die Prozessführungsbefugnis der Klägerin selbst bei einer Pfändung und Überweisung dieser Ansprüche bestehen. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen , so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen in sogenannter Prozessstandschaft weiterführen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141; Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, 229).
13
II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden , für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht , ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
14
III. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe der Fotografien im Inland (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) nicht begründet sind und die Stufenklage daher insgesamt abzuweisen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24 mwN). Durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite hat die Beklagte weder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (dazu B III 3) oder ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG (dazu B III 4) täterschaftlich verletzt noch hat sie für eine solche Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen (dazu B III 5).
15
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks ist die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZR 133/97, GRUR 2000, 1020, 1022 - La Bohème; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 120 UrhG Rn. 10). Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet , dass die Fotografien von einem tschechischen Fotografen angefertigt wor- den sind. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß anzuwenden.
16
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen berechtigt ist, urheberrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 85/12, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 23). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fotograf der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen Aufnahmen für Deutschland eingeräumt. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung dieser Rechte ist nicht dadurch entfallen, dass der United States District Court mit Order vom 24. Februar 2017 einen Zwangsverwalter bestellt hat, der ihre urheberrechtlichen Ansprüche pfänden und verwerten soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Order auf die hier in Rede stehenden urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien bezieht (vgl. Rn. 12). Selbst wenn die streitbefangenen Forderungen durch den Zwangsverwalter gepfändet worden wären, hätte die Klägerin der damit veränderten materiellen Rechtslage entsprochen, indem sie mit ihrem Hilfsantrag hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Zahlung Leistung an den Zwangsverwalter als Rechtsnachfolger verlangt hat (vgl. BGH, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; BGHZ 114, 138, 141; BGHZ 147, 225, 229). Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bedurfte es keiner Umstellung des Klageantrags, weil die Verurteilung zur Unterlassung schlechthin und nicht gegenüber einem bestimmten Berechtigten zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 Rn. 55 - Fräsverfahren). Letztlich kann offenbleiben, wer zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist, da diese Ansprüche ohnehin nicht bestehen.
17
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht in das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen hat.
18
a) Das Berufungsgericht hat es im Ausgangspunkt für möglich gehalten, dass die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung als Täter oder Mittäter vorgenommen habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Vorschaubilder ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert seien und die Beklagte auf diese Daten keinen Zugriff habe. Dadurch, dass die Beklagte die von Google absprachegemäß überspielten Suchergebnisse in ihren Internetauftritt integriert und (auch) als eigenes Angebot präsentiert habe, könne sie aber eine eigene Tathandlung der öffentlichen Zugänglichmachung wegen Zueigenmachens der von Google gelieferten Bilddateien oder aufgrund bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit Google begangen haben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionserwiderung macht zutreffend geltend , dass auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder durch die Beklagte von vornherein ausscheidet.
19
b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert , dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbil- dern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I). Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).
20
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf der Webseite der Beklagten als Ergebnisse einer Bildersuche angezeigten Vorschaubilder seien ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert. Die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe Zugriff auf die Bilddateien, sei mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte als unsubstantiiert anzusehen. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Rügen. Danach hat die Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht selbst verwirklicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich die von Google gelieferten Vorschaubilder durch die Einbettung in ihre Internetseite zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 27 - Die Realität II). Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung wird durch das tatsächliche Vorhalten eines Lichtbilds zum Abruf verwirklicht und nicht dadurch, dass der für den Internetauftritt Verantwortliche den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte das Lichtbild selbst zum Abruf bereit (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I).
21

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Lichtbilder auch nicht mittäterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht haben, weil sie mit Google vereinbart hat, dass sie die Vorschaubilder von deren Servern abruft und auf ihrer Webseite anzeigt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 37= WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III). Die Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren angezeigt, ohne dass sie der Beklagten vorher zur Kenntnis gelangen. Eine mittäterschaftliche Haftung der Beklagten kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung angenommen werden, wegen der Funktionsweise der GoogleSuchmaschine lasse sich eine urheberrechtswidrige Anzeige von Fotografien prinzipiell nie sicher ausschließen. Der Umstand, dass die Beklagte mit gelegentlichen Urheberrechtsverletzungen bei der Präsentation von Vorschaubildern gerechnet haben mag, begründet keine Kenntnis von einer urheberrechtswidrigen Anzeige gerade der in Rede stehenden Fotografien.
22
4. Die Beklagte hat durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite kein unbenanntes ausschließliches Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 UrhG) täterschaftlich verletzt.
23
a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zu- gänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realität II).
24
Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 UrhG die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/ Retriever Sverige). Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist daher in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
25
b) Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
26
aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie). Nicht erfasst sind direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMRADA /Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).
27
bb) Bei der vorliegend in Rede stehenden Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend war.
28
c) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe (dazu B III 4 d) und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (dazu B III 4 e). Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind (dazu B III 4 f). Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls hat die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht verletzt.
29
d) Die Beklagte hat durch die verkleinerte Anzeige der Fotografien auf ihrer Internetseite eine Handlung der Wiedergabe der Lichtbilder vorgenommen.
30
aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).
31
bb) Nach diesen Kriterien ist der von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Verweis auf den Bildersuchdienst Google als Handlung der Wiedergabe einzustufen. Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 23 - Die Realität II; GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba).
32
cc) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe den Internetnutzern den Zugang speziell zu den streitgegenständlichen Fotografien nicht bewusst und in voller Kenntnis ihres Verhaltens vermittelt. Sie habe ihre Suchmaske lediglich über einen allgemeinen Link mit der Suchmaschine Google verbunden, die ihrerseits in einem automatisch-technischen Prozess eine Vielzahl von Webseiten überprüft und die aufgefundenen Fotografien anhand von Suchbegriffen indexiert habe. Durch die Eingabe der indexierten Suchbegriffe auf der Webseite der Beklagten hätten die Internetnutzer die Vorschaubilder ohne deren Kenntnis und Kontrolle aufgerufen.
33
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL). Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 79; ders., GRUR 2012, 576, 578; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1156; Leistner, ZUM 2016, 980, 982; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616).
34
e) Die Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG öffentlich erfolgt.
35
aa) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige ; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).
36
bb) Die Beklagte verschafft einer unbestimmten und recht großen Zahl von Personen Zugang zu den Fotografien. Die Lichtbilder können durch alle Internetnutzer, die die passenden Suchbegriffe in die Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben, wahrgenommen werden. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anzeige der Vorschaubilder beruhe auf einem individuellen Suchvorgang des jeweiligen Nutzers. Entscheidend ist, dass die Beklagte diesen Suchvorgang einer unbestimmten Vielzahl von Internetnutzern ermöglicht.
37
f) Geht der Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe eine öffentliche Wiedergabe voraus, so ist für ihre Einstufung als erlaubnispflichtige „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).
38
aa) Im Streitfall sind die Fotografien nicht nach einem technischen Verfahren wiedergegeben worden, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
39
(1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet , handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).
40
(2) Bevor die Aufnahmen auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden sind, waren sie im Internetportal der Klägerin und auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ eingestellt und dort für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbar. Auf den zuletzt genannten Internetseiten sind sie von der Suchmaschine Google aufgefunden, auf deren Servern als Vorschaubilder gespeichert, von dort im Zuge von Suchvorgängen abgerufen und auf der Webseite der Beklagten angezeigt worden. Die beanstandete öffentliche Wiedergabe und die vorherigen öffentlichen Wiedergaben sind damit jeweils im Internet und daher nach demselben technischen Verfahren erfolgt.
41
bb) Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - angenommen , die Beklagte habe die Fotografien nicht öffentlich wiedergegeben, weil sie diese keinem neuen Publikum zugänglich gemacht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine öffentliche Wiedergabe der Fotografien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe die Fotografien nicht für ein neues Publikum wiedergegeben.
42
(1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).
43
Das kann der Fall sein, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt werden, die auf der anderen Internetseite aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum zugänglich sind. Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/ Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).
44
Etwas anderes gilt, wenn auf einer Webseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber bei seiner Erlaubnis alle potentiellen Besucher dieser Webseite und damit alle Internetnutzer vor Augen hatte. Werden die dort eingestellten Werke den Nutzern einer anderen Webseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die der Urheberrechtsinhaber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International /Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).
45
(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, da die Fotografien auf den Internetseiten „www. “ und „www. “ frei auffindbar gewesen seien, liege eine rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten nur vor, wenn die Klägerin die Fotografien durch die Einstellung in ihr Internetportal lediglich einem begrenzten Nutzerkreis habe zugänglich machen wollen und die Aufnahmen von ihrem Internetportal unter Verletzung von Nutzungsbeschränkungen der Besucher ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Für diesen Umstand sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, weil die Wiedergabe für ein neues Publikum ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe darstelle und es sich bei den Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit und den Bedingungen für die Nutzung des Internetportals der Klägerin um Interna handele, die sie - anders als die Beklagte - ohne weiteres darlegen und beweisen könne. Die Klägerin habe zwar substantiiert dargelegt, dass die Fotografien nur in dem für registrierte Nutzer zugänglichen und passwortgesicherten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden das Recht zur Speicherung der Bilddateien auf den eigenen Rechnern, aber nicht zur Einstellung in andere Internetseiten eingeräumt habe. Ein entsprechender Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe die Möglichkeit bestehen, dass die Bilddateien mit Billigung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
46
(3) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, da die Beklagte die Suchfunktion als Teil ihres Geschäftsmodells anbiete, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vermuten, dass die als Vorschaubilder angezeigten Fotografien auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten unbefugt veröffentlicht worden seien. Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Gegenstand der Vermutung ist danach nicht das Fehlen der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, sondern die Kenntnis des Nutzers von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers.
47
(4) Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin treffe die Beweislast dafür, dass sie die Fotografien ausschließlich in den passwortgeschützten Bereich ihres Internetportals eingestellt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Bilder in den frei zugänglichen Bereich des Internetportals der Klägerin eingestellt waren. Danach kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in Rede stehenden Fotografien bereits allen Internetnutzern frei zugänglich gemacht und die Beklagte die Lichtbilder auf ihrer Webseite daher nicht für ein neues Publikum wiedergegeben hat.
48
Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Damit hat sie eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dargelegt, die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigter bedurfte. Die Beklagte hat eingewandt, eine Erlaubnis der Klägerin sei nichterforderlich gewesen, weil diese die Fotografien in ihrem Internetportal bereits für alle Inter- netnutzer einsehbar veröffentlicht habe und die Vorschaubilder deshalb nicht für ein neues Publikum wiedergegeben würden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./ Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).
49
Eine andere Verteilung der Beweislast ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass es sich bei der Anmeldung im Internetportal der Klägerin und den eingerichteten Zugangsbeschränkungen um Umstände aus ihrer Geschäftssphäre handelt. Hat die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind, so trifft den Gegner zwar regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, NJW-RR 2006, 552 Rn. 11; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - CONVERSE I). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 18 - BearShare). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einrichtung eines passwortgesicherten Bereichs in ihrem Internetportal und die Einstellung der Fotografien in diesen Bereich substantiiert dargelegt hat. Ihr Vortrag genügt daher den Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast. Dann aber bleibt die Beklagte dafür beweisbelastet , dass die Lichtbilder auch im frei zugänglichen Bereich der Internetseite der Klägerin eingestellt waren.
50
(5) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Lichtbilder auf ihrer Webseite nicht für ein neues Publikum wiedergegeben, weil die Klägerin den Nutzern ihres Internetportals das Recht zur Einstellung der Fotografien in andere Internetseiten - und so auch in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten „www. “ und „www. “ - eingeräumt habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass sie ihren Kunden keine Erlaubnis zur Einstellung der Fotografien ins Internet erteilt hat, sondern obliegt der Beklagten der Nachweis, dass die Klägerin eine solche Erlaubnis erteilt hat.
51
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers. Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18). Wer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass diese Handlung durch eine vom Rechtsinhaber erteilte Erlaubnis gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 29 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 24).
52
Die Beklagte hat eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen , indem sie Fotografien auf ihrer Webseite als Vorschaubilder angezeigt hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten, sie gestatte ihren Kunden, die aus dem passwortgeschützten Bereich heruntergeladenen Fotografien ins frei zugängliche Internet einzustellen, substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen obliegt der Beklagten der Beweis für die behauptete Erlaubnis der Klägerin. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht keine tatsächliche Vermutung , dass die Einstellung von urheberrechtlich geschützten Werken auf frei zugänglichen Internetseiten vom Rechtsinhaber erlaubt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 22 - Vorschaubilder II).
53
g) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder nicht verletzt, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist nicht als rechtsverletzend anzusehen, weil für die Beklagte nicht erkennbar war, dass die von der Bildersuchmaschine Google aufgefundenen Fotografien unbefugt im frei zugänglichen Internet veröffentlicht waren.
54
aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).
55
Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.). Die unübersehbare Informationsfülle im Internet könnte ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 24 f. - Haftung für Hyperlink). Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.). Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a). Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).
56
Die vorgenannten Erwägungen gelten in besonderem Maße für Hyperlinks , die - wie im Streitfall der von der Beklagten gesetzte Link - den Internetnutzern Zugang zu Suchmaschinen verschaffen. Suchmaschinen leisten als Hilfsmittel zum Auffinden von Inhalten im Internet einen wesentlichen Beitrag zur Informationsvermittlung. Sie gewährleisten im Interesse der Informationsgesellschaft die Funktionsfähigkeit des Internets. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 f. - Paperboy). Das gilt nicht nur für die Suche nach Texten, sondern auch für die Suche nach Bildern (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372).
57
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten keine die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzende öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar. Die Beklagte musste nicht vernünftigerweise damit rechnen , dass die Fotografien in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten unbefugt eingestellt worden waren.
58
(1) Die Revision macht erfolglos geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zu vermuten, dass die Beklagte die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Vorschaubilder auf ihrer Webseite in Kenntnis ihrer unbefugten Veröffentlichung im frei zugänglichen Internet wiedergegeben habe.
59
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten, in die urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig eingestellt sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Hyperlinks in voller Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der geschützten Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/XS 4ALL; LG Hamburg, GRUR-RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 2017, 36, 38; aA Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f.; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106).
60
(3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Abbildungen von Werken oder Lichtbildern rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese Abbildungen als Vorschaubilder wiedergibt. Für einen Internetanbieter wie die Beklagte, der den Besuchern seiner Webseite die Suchfunktion im Wege eines Links auf die Server des Suchmaschinenbetreibers zur Verfügung stellt, gilt nichts anderes.
61
Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen, stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass - wie in den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fällen - absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Inhalt von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 28 - Vorschaubilder II). Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eines Such- dienstes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefundenen Werke hat, würde dazu führen, dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der durch die Suchmaschine indexierten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).
62
Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGHZ 206, 103 Rn. 27 - Haftung für Hyperlinks). Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen in Frage stellen , weil sich die Betreiber dem unübersehbaren Risiko einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Urheberrechtsinhabern ausgesetzt sähen (vgl. Volkmann , CR 2017, 36, 41). Das würde dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufen , die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie).
63
Im Blick darauf kann die Kenntnis des Anbieters einer Suchfunktion, dass die von der Suchmaschine aufgefundenen Inhalte unbefugt ins Internet eingestellt worden sind, nicht vermutet werden, auch wenn das Angebot mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. auch Jani/Leenen, NJW 2016, 3135, 3137; Leistner , ZUM 2016, 980, 983; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1157; Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 24; Volkmann, CR 2017, 36, 41). Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).
64
(4) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite am 9. und 11. Juni 2009 wusste oder hätte wissen müssen, dass diese rechtswidrig ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
65
Die Revision macht erfolglos geltend, die Klägerin habe bereits Ende 2008 die US-amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten in mehreren DMCA-Complaints darüber informiert, dass die Fotografien unter Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte als Vorschaubilder angezeigt worden seien. Das Berufungsgericht hat es nicht als belegt angesehen, dass die DMCAComplaints die hier in Rede stehenden Lichtbilder betrafen und sich auch auf ihre öffentliche Wiedergabe in Deutschland bezogen. Zudem könne aus den gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die Beklagte über die in den DMCA-Complaints mitgeteilten Informationen verfügt habe. Soweit die Revision dies anders sieht, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Einschätzung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
66
Die Revision führt vergeblich an, die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen sei daran ersichtlich gewesen, dass die Fotografien nach dem von der Klägerin gehaltenen Vortrag mit Copyright-Vermerken versehen gewesen seien. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Vermerk ein wirksamer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie auf die öffentliche Wiedergabe auf dieser Internetseite beschränkt (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II). Etwaige Copyright-Vermerke waren für die Beklagte nicht erkennbar, weil die Suche, der Abruf und die Anzeige der Vorschaubilder in einem automatisierten Verfahren erfolgt sind.
67
(5) Danach hat die Beklagte erst durch die Abmahnung vom 16. Juni 2009 erfahren, dass die Fotografien ohne Erlaubnis der Klägerin im frei zugäng- lichen Internet veröffentlicht waren. Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 51 - Stichting Brein/XS 4ALL). Von einem solchen Verhalten der Beklagten kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
68
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten seien Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung einer erneuten Anzeige der Fotografien auf ihrer Internetseite nicht zumutbar. Durch die Sperrung der Künstlernamen der abgebildeten Models als Suchbegriffe hätten die Lichtbilder nur in sehr geringem Maß herausgefiltert werden können. Soweit die Klägerin den Einsatz einer Bilderkennungssoftware für angezeigt halte, habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Software mit einer gewissen Verlässlichkeit bestimmte Bilddateien erkennen sowie in funktionstüchtiger Weise in den Ablauf der Suchvorgänge und deren Anbindung an das Internetangebot der Beklagten integriert werden könnte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
69
Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten zur Sperrung von Suchbegriffen verneint hat, weil dadurch die Anzeige der fraglichen Bilddateien nicht verlässlich verhindert werden könne, ist diese Annahme nicht frei von Rechtsfehlern. Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 61). Die Beklagte hat jedoch einen Wortfilter in der Weise eingesetzt, dass sie die Pseudonyme der auf den Lichtbildern angezeigten Models als Suchbegriffe gesperrt hat.
70
Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 40 - Störerhaftung des Access-Providers). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte Bilderkennungssoftware auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.
71
Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass nach der Inkenntnissetzung der Beklagten von der unerlaubten Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet die Lichtbilder erneut mithilfe der von dieser angebotenen Suchfunktion angezeigt worden sind. Die von der Klägerin vorgelegten Internetausdrucke vom 16. und 21. Juli 2010 und vom 7. September 2015 ließen wegen der geringen Größe der gezeigten Vorschaubilder und der abweichenden Bildausschnitte keine verlässliche Beurteilung zu, dass es sich um dieselben Fotografien handelte. Bei den in den Screenshots vom 7. September 2015 gezeigten Bildausschnitten könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter Zuhilfenahme der von der Beklagten angebotenen Suchfunktion ermittelt worden seien. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
72
5. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte nicht als Störer für Verletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin, die Dritte durch die Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet begangen haben mögen.
73
a) Durch die Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ im Unterlassungsantrag kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin die Beklagte auch als Störer in Anspruch nimmt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 20 - File-Hosting-Dienst). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten nicht vorliegen.
74
b) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüf- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 11 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).
75
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht als Störer haftet, weil sie keine Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt hat.
76
aa) Die Beklagte traf im Blick auf eine Störerhaftung keine allgemeine - praktisch nicht umzusetzende - Überwachungspflicht, weil die angebotene Suchfunktion auf vielfältige Weise ohne eine Verletzung von Urheberrechten nutzbar ist und die Beklagte nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch andere Internetnutzer gefördert hat (vgl. Rn. 60 bis 63; vgl. ferner BGHZ 194, 339 Rn. 22 und 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst; BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers). Eine Prüfpflicht der Beklagten konnte deshalb erst aus Anlass der Abmahnung vom 16. Juni 2009 entstehen, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Veröffentlichung der Fotografien im frei zugänglichen Internet die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I).
77
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre durch die Abmahnung ausgelöste Prüfpflicht nicht verletzt hat. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte alle ihr technisch zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine erneute Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite zu unterbinden, und nach der Abmahnung die Fotografien nicht mehr über die von der Beklagten angebotene Suchfunktion wiedergegeben worden sind (vgl. Rn. 67 bis 71).
78
C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Es ist anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Beurteilungskriterien nicht zweifelhaft, dass eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Anbieter einer Suchfunktion, der einen Link auf eine Suchmaschine setzt, nur in Betracht kommt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke im frei zugänglichen Internet nicht erlaubt hat und feststeht, dass der Anbieter der Suchfunktion davon Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können.
79
D. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2010 - 310 O 331/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2015 - 5 U 6/11 -

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten geltend.

Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken. Der Beklagte tritt auf der Internetplattform www.a...de unter der Firmierung „P.“ als Verkäufer auf und bietet dort u. a. Produkte der Klägerin an.

Der Beklagte hat am 14.10.2014 auf www.a...de sechs verschiedene Rucksäcke der Klägerin angeboten und mit den im Berufungsantrag wiedergegebenen sechs Lichtbildern beworben. Die streitgegenständlichen Lichtbilder wurden im Auftrag der Klägerin vom Fotografen C. M. hergestellt. Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Bildern.

Die Betreiberin der Internethandelsplattform www.a...de, die A. (im Folgenden: A.), bietet interessierten Händlern ein Warenvertriebsmodell an und stellt die softwaretechnische und hardwaretechnische Internet-Infrastruktur zur Verfügung. Weiter stellt A. den Händlern eine Produktdatenbank zur Verfügung, in der Text- und Bild-Dateien zur Beschreibung und Darstellung der einzelnen Produkte, die auf „ angeboten werden, vorgehalten werden, wobei die Produktinformationen von A. stammen oder von den Händlern an A. übermittelt werden. Dabei erhält jedes Produkt, welches durch einen bestimmten „EAN-Code“ bzw. eine andere Produktkennzeichnung identifiziert wird, eine interne Identifikationsnummer (ASIN=A. Standard Identifikation Number). Für jedes Produkt ist nur eine Produktseite eingerichtet und zugelassen. Sofern mehrere Händler Informationen zu einem Produkt hochladen, bestimmt A., welche der vorhandenen Produktmerkmale, Produktbeschreibungen, Produktinformationen und Produkttitel auf der Produktdetailseite angezeigt werden. Besteht bereits für ein Produkt eine Produktseite, sind Händler verpflichtet, identische Produkte auf dieser Produktseite anzubieten, ihr Angebot also unter Angabe des Preises „anzuhängen“. Die Angebote der verschiedenen Händler werden in diesem Fall auf der Produktseite nacheinander gelistet. Auch sofern ein Produkt gerade nicht über www.a...de angeboten wird, bestehen die ASIN, die dazugehörige Produktdatenbank und auch die Produktdetailseite weiter.

Vor dem Einstellen von Bildern oder Inhalten bei A. müssen Händler den „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ (Anlage B 5) akzeptieren, der auszugsweise wie folgt lautet:

1) Berechtigung

Sie dürfen nur Inhalte übermitteln, für die sie sämtliche geistigen Eigentumsrechte besitzen. 3) Lizenzgewährung für Material

Hiermit gewähren Sie A. und seinen Verbundenen Unternehmen weltweit, nicht-exklusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz (a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebige Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen, ...

7) Zusicherungen, Gewährleistungen und Schadensersatz

Sie geben gegenüber A. und seinen Verbundenen Unternehmen die Zusicherung und Gewährleistung, dass Sie (a) das Recht, die Befähigung und die Berechtigung besitzen, die zum Eingehen dieses Vertrags erforderlich sind, um die hieraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und die in den Paragraphen 3 und 5 oben aufgeführten Lizenzen zu erteilen, dass (c) durch das von Ihnen an A. übermittelte Material und durch die Ausübung der hiermit verbundenen Rechte durch A. und seine verbundenen Unternehmen nicht gegen geistige Eigentumsrechte verstoßen und sich solche Rechte nicht widerrechtlich angeeignet werden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Rechte an eingetragenen Marken, Urheberrechte.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn wegen der Nutzung der streitgegenständlichen Bilder zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Nach Erhalt der Abmahnung hat der Beklagte seine Angebote mit den streitgegenständlichen Lichtbildern eingestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die Lichtbilder durch seine Angebote vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, obwohl er über keine Nutzungs- und Verwertungsrechte verfüge. Er und A. seien Mittäter im Sinne des § 830 BGB, jedenfalls hafte er als Störer.

Der Beklagte behauptet, er habe die Bilder nicht bei A. eingestellt, diese seien vielmehr bereits auf den Servern von A. vorhanden gewesen und bei Erstellen seiner Angebote nicht vervielfältigt, sondern nur mit den neuen Angaben zusammengeführt worden. Er habe die Bilder auch nicht öffentlich zugänglich gemacht, diese seien vielmehr unter den entsprechenden ASINs bereits öffentlich zugänglich gewesen und seien es auch heute noch. Er hafte auch nicht als Mittäter oder Teilnehmer, da es an einem gemeinsamen Tatplan bzw. dem erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Rechtsverletzung eines anderen fehle. Er hafte auch nicht als Störer, da ihn keine Prüfpflicht treffe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Urteils mit ihrer Berufung.

Sie beantragt:

I. Das Urteil des LG München I vom 09.10.2015, Az. 21 O 1173/15 wird aufgehoben.

II. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, in Form einer Abbildung im Online Shop des Beklagten „M. D. P.de“ auf der Website www.a...de einschließlich aller Subpages dieser Website:

I. Deuter Giga - Daypack Rucksack

ASIN: B0062N1W1K (A.. Standard Identification Number)

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2. Deuter Rucksack Futura 28 34211 One Size Schwarz

ASIN: B004FO4HH4 (A.. Standard Identification Number)

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3. Deuter Futura Rucksack - Storm Titan

ASIN: B004W413XI (A.. Standard Identification Number)

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4. Deuter Rucksack Waldfuchs turqoise blau Kinderrucksack 2013 ASIN: B0053YGD5Y (A.. Standard Identification Number)

Bild

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III. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, in Form einer Abbildung im Online Shop des Beklagten „M. D. P.de“ auf der Website www.a...de einschließlich aller Subpages dieser Website:

I. Deuter Giga - Daypack Rucksack

ASIN: B0062N1W1K (A.. Standard Identification Number)

Bild

3. Deuter Futura Rucksack - Storm Titan

ASIN: B004W413XI (A.. Standard Identification Number)

Bild

4. Deuter Rucksack Waldfuchs turqoise blau Kinderrucksack 2013 ASIN: B0053YGD5Y (A.. Standard Identification Number)

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Bild

IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. [sic!] und II. verbotenen Handlungen zu erteilen.

V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. [sic] und II. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird;

VI. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 524,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 Bezug genommen.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da der Beklagte die streitgegenständlichen Bilder weder als Täter vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht hat noch als Gehilfe oder Störer für eine solche Tat haftet.

1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder gemäß § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG gegen den Beklagten zu, denn der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bilder nicht öffentlich zugänglich gemacht.

a) Die Vorschrift des § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2016, 171, Tz. 13 - Die Realität II; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 8 - Die Realität I m. w. N.). Vorliegend haben sich die Lichtbilder nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten, sondern in der Zugriffssphäre von A. befunden. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bilder nicht auf die Website www.a...de eingestellt. Nach dem Vortrag des Beklagten waren bei Schaltung seiner Angebote die Produkte der Klägerin bereits mit einer ASIN versehen und es existierten bereits entsprechende Produktdetailseiten mit den streitgegenständlichen Bildern. Der Beklagte hat weiter vorgetragen und durch die Abbildung auf Seite 3 der Klageerwiderung sowie die Anlagen B 11 bis B 13 belegt, dass bei A. für ein mit einer ASIN versehenes Produkt hinterlegte Bilder auch dann abgerufen werden können, wenn für das Produkt aktuell kein Angebot besteht. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten, ist es daher für die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Belang, dass zum Zeitpunkt der Angebote des Beklagten für die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin keine weiteren Angebote vorhanden waren. Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es der Beklagte war, der darüber entschied, ob die Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich bleiben (vgl. BGH GRUR 2011, 56, 58 - Session-ID; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 14 - Die Realität II), so dass der Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erfüllt hat.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte sich die streitgegenständlichen Lichtbilder zu eigen gemacht hat, denn der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt (BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I), die der Beklagte mangels Einflusses auf die öffentliche Zugänglichmachung nicht vorgenommen hat. Darum ist auch die Berufung der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2015 (GRUR-RR 2015, 387) unbehelflich. Das OLG Köln hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der dortige Beklagte eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorgenommen hat, sondern hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch angenommen, wenn ein Verkäufer sich an ein bereits bestehendes Angebot anhängt und sich die bereits eingepflegten - wettbewerbswidrigen - Angaben zu eigen macht. Dies ist für die urheberrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ohne Belang.

c) Der Beklagte ist auch nicht Mittäter einer öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder. Eine Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges voraus (Palandt-Spraw, BGB, 75. Aufl. § 830 Rz. 2 m. w. N.). A. hat nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten entschieden, die streitgegenständlichen Bilder der Produktdetailseite für die mit einer ASIN versehenen Produkte der Klägerin beizufügen und sie damit öffentlich zugänglich zu machen. Die Entscheidung, ob und für wie lange die Bilder öffentlich zugänglich gemacht wurden, lag vielmehr allein bei A. und A. hat diese ganz unabhängig von dem Angebot des Beklagten getroffen. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken liegt nicht vor.

d) Der Beklagte ist auch nicht Gehilfe einer von A. begangenen rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung.

Zum einen ist schon fraglich, ob überhaupt eine Haupttat vorliegt, A. somit widerrechtlich eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung begangen hat. Hiergegen spricht, dass die streitgegenständlichen Bilder, wie vom Beklagten durch Vorlage der Anlage B17 belegt, selbst während des Berufungsverfahrens auf www.a...de noch öffentlich zugänglich sind, die Klägerin somit entweder gegenüber A. gar nicht versucht hat, die angeblich rechtswidrige Nutzung der Bilder zu unterbinden oder aber sie mit ihrem Anliegen keinen Erfolg hatte, was dafür spricht, dass A. sehr wohl über entsprechende Nutzungsrechte verfügt.

Fraglich ist weiter, ob überhaupt eine Beihilfehandlung des Beklagten angenommen werden kann. Als Beihilfehandlung reicht jede vorsätzliche Hilfeleistung aus, das heißt objektiv jedes Verhalten, das die tatbestandsmäßige Handlung des Täters fördert, erleichtert oder den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt (Palandt-Sprau, a. a. O. Rn. 4 m. w. N.). Da - wie ausgeführt - die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder durch A. völlig unabhängig von dem Angebot des Beklagten erfolgte, ist nicht erkennbar, inwieweit der Beklagte die vermeintliche Tat von A. gefördert oder erleichtert haben sollte oder der Beklagte A. in ihrem Tatentschluss bestärkt haben sollte.

Jedenfalls fehlt es am erforderlichen subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Gehilfen muss sowohl auf seine Beihilfehandlung als auch auf die - vorsätzliche - Haupttat bezogen sein. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob A. überhaupt die Lichtbilder widerrechtlich nutzte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung vorliegt. Zwar mag man sich bei A. darüber im Klaren sein, dass trotz der entsprechenden vertraglichen Zusicherungen es nicht ausgeschlossen ist, dass Händler im Einzelfall auch Lichtbilder einstellen, an denen sie nicht die erforderlichen urheberrechtlichen Rechte haben. Dies begründet aber keinen, auch keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Nutzung jedes einzelnen konkreten Bildes. Ebenso wenig kann beim Beklagten, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ihm bewusst ist, dass möglicherweise A. nicht hinsichtlich aller eingestellter Lichtbilder wirksam Nutzungsrechte übertragen worden sind, davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich der seine Angebote betreffenden Bilder nicht auf die Wirksamkeit der Rechteübertragung vertraut hat. Für ein auch nur bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten fehlen jegliche Anhaltspunkte.

e) Der Beklagte haftet für die vermeintlichen Rechtsverletzungen auch nicht als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 20 - Stiftsparfüm). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14, juris, Tz. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, auf eine Entfernung der Bilder bei A. hinzuwirken. Diese wurden unabhängig von seinem Angebot bei A. eingestellt und sind unabhängig von seinem Angebot auf der Website www.a...de aufrufbar verblieben. Deshalb trafen den Beklagten auch keine Prüfpflichten, da für ihn keine hinreichende Möglichkeit bestand, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden (vgl. OLG München MMR 2014, 694, 695).

2. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Vervielfältigung der Bilder gemäß § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 UrhG. Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder vervielfältigt oder eine solche Vervielfältigung auch nur veranlasst habe. Vervielfältigungen der Lichtbilder befanden sich bei Eingabe der Angebote des Beklagten für die Produkte der Klägerin bereits auf dem Server von A.. Durch die Eingabe der Angebotsdaten wurden diese sodann mit den Bildern verknüpft. Insoweit hat die Klägerin zwar behauptet, dass bei der Zusammenführung der Bilder mit dem Angebot diese auf dem Server von A. nochmals vervielfältigt werden. Beweis durch Sachverständigengutachten hat die Klägerin für diesen von dem Beklagten bestrittenen Sachvortrag aber erst in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 02.03.2016 angeboten. Dieses erst in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisangebot ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, so dass die Klägerin mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben ist. Zwar ist es möglich, dass die Verknüpfung mit einer weiteren Vervielfältigung einhergeht, dies scheint jedoch keinesfalls zwingend zu sein. Zieht man in Betracht, dass im Wege des Framings sogar Inhalte fremder Webseiten gezeigt werden können, ohne dass es zu Vervielfältigungen kommt, dürfte dies bei Verknüpfungen von Bildern mit Angaben, die sich auf dem gleichen Server befinden, erst recht möglich sein. Im Übrigen wäre fraglich, inwieweit diese etwaigen von A. vorgenommenen Vervielfältigungen dem Beklagten als Nutzungen zuzurechnen wären.

3. Da der Beklagte keine urheberrechtlich relevanten Verletzungshandlungen begangen hat, bestehen auch keine diesbezüglichen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche sowie kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 138/16 Verkündet am:
15. Februar 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ORTLIEB

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene
seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als
Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation,
wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse
aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst
und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt
der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer
bei einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe
eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird,
nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen
vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die
herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2018:150218UIZR138.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagten sind in Luxemburg geschäftsansässig und Tochtergesellschaften der Amazon.com. Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Beklagte zu 3 betreibt die Internetseite "amazon.de" und ist für die Funktion der internen Suchmaschine dieser Internetseite verantwortlich. Die Beklagte zu 1 ist Verkäuferin der auf dieser Internetseite mit "Verkauf und Versand durch Amazon" gekennzeichneten Produkte. Die Beklagte zu 2 ist verantwortlich für den auf der Internetseite "amazon.de" betriebenen Internet-Marktplatz und Vertragspartnerin von Drittanbietern, die über diese Internetseite ihre Produkte verkaufen.
2
Die Klägerin stellt Taschen aus wasserdichtem Material und weitere Transportbehälter her. Ihr Geschäftsführer ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 39518381 "ORTLIEB" (Klagemarke), die im Jahr 1995 angemeldet und unter anderem für Beutel, Taschen für Sport und Freizeit, Rucksäcke und Transportsäcke in das Markenregister eingetragen worden ist. Er hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an der Klagemarke eingeräumt und sie ermächtigt , Markenverletzungen zu verfolgen. Die Klägerin verkauft ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de", sondern vermarktet sie über ein selektives Vertriebssystem.
3
Bei Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die interne Suchmaschine der Internetplattform "amazon.de" erschienen am 9. Oktober 2014 in der Trefferliste 1.129 Ergebnisse. Unter den Treffern befanden sich Angebote von Produkten der Klägerin und anderer Hersteller, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Die Ergebnisse 1 bis 16 wurden wie nachfolgend eingeblendet dargestellt:
4
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Ergebnislisten der unter www.amazon.de betriebenen und auf die dortigen Produktangebote gerichteten internen Suchmaschine auf die Eingabe von "Ortlieb" hin Taschen, Rucksäcke, Packsäcke, Beutel und/oder Schutzhüllen anzuzeigen, die nicht zuvor von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung durch Dritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.
5
Die Klägerin hat die Klage in erster Linie auf eine Verletzung der Klagemarke und hilfsweise auf das Wettbewerbsrecht gestützt.
6
Das Landgericht hat der auf das Markenrecht gestützten Klage stattgegeben (LG München I, Urteil vom 18. August 2015 - 33 O 22637/14, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2016, 403 = WRP 2016, 1042).
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerin sei vom Inhaber der Klagemarke zur Verfolgung von Markenverletzungen ermächtigt. Die Klagemarke genieße Schutz für diejenigen Waren, die bei Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die interne Suchmaschine der Internetplattform "amazon.de" erschienen. Die Beklagten hätten das Zeichen "Ortlieb" markenmäßig benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer Internetsuchmaschine dahingehend beeinflusst hätten, dass als Ergebnis auch Angebote von Fremdprodukten erschienen. Den Beklagten sei es zuzumuten, ihre Suchmaschine dahingehend zu programmieren, dass sie bei Eingabe einer Marke als Suchwort nur Angebote von Produkten dieser Marke in der Trefferliste erscheinen lasse. Alle drei Beklagten seien passiv legitimiert. Die Beklagte zu 3 sei als technische Betreiberin der Internetseite "amazon.de" im Auftrag der Beklagten zu 1 und 2 tätig geworden.
10
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11
I. Die Klage ist zulässig.
12
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO), soweit die Klage auf eine Verletzung der Klagemarke gestützt ist.
13
a) Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
14
b) Die beklagten Gesellschaften haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO) für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten befindet sich in Luxemburg.
15
c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-IVO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 24 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 - OSCAR; BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 12 - IPS/ISP).
16
d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger /Products 4U; EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 46 = WRP 2014, 1047 - Coty/First Note Perfumes; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 18 = WRP 2015, 332 - Hejduk/ EnergieAgentur). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/ Products 4U).
17
aa) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedsstaat , in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 27 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 14 - IPS/ISP). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin verletzte Marke ist in Deutschland geschützt.
18
bb) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wegen behaupteter Markenverletzungen im Internet überhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) auf das Inland richtet (ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014,100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; EuGH, GRUR 2015, 296 Rn. 32 - Hejduk/EnergieAgentur; BGH, Urteil vom 21. Februar 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich, mwN).
19
2. Soweit die Klägerin ihre Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt, sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 57 f. - Coty/First Note Perfumes ).
20
3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen insgesamt aus dem Umstand, dass sich die Beklagten auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen haben, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (Art. 24 Brüssel-I-VO [jetzt Art. 26 Brüssel-Ia-VO]).
21
II. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Klagemarke in den Ergebnislisten, die von der auf der Internetseite "www.amazon.de" betriebenen und auf die dortigen Produktangebote gerichteten internen Suchmaschine erzeugt werden, nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.
22
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dazu legitimiert ist, die Rechte aus der Klagemarke zu verfolgen. Nach § 30 Abs. 3 MarkenG kann der Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen der Verletzung der lizenzierten Marke erheben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Markeninhaber der Klägerin die Nutzungsrechte an der Klagemarke eingeräumt und sie ermächtigt, Markenverletzungen zu verfolgen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
23
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG nicht bejaht werden.
24
a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlas- sung in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL aF (entspricht Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der am 12. Januar 2016 in Kraft getretenen MarkenRL) um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a MarkenRL aF gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
25
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung , auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations -, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin ). Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 21 = WRP 2017, 811 - Sierpinski-Dreieck).
26
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten das Zeichen "Ortlieb" selbst benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer Suchmaschine unter Auswertung des Verhaltens ihrer Kunden dahingehend beeinflusst hätten, dass bei Eingabe des Zeichens "Ortlieb" als Ergebnis des Auswahlverfahrens auch Angebote von Fremdprodukten erschienen. Dies sei Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation. Die Anbieter auf der Plattform der Beklagten nähmen dagegen auf die Inhalte der Ergebnislisten keinen Einfluss. Dadurch, dass die Suchmaschine der Beklagten die Kunden bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens zu Konkurrenzangeboten leite, werde die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dem Nutzer würden die Angebote von Drittanbietern als echte Treffer zu seiner Suchanfrage präsentiert. Eine Trennung zwischen zu der Suchanfrage passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen werde nicht vorgenommen. Die Herkunftsfunktion der Marke werde durch die falsche Darstellung beeinträchtigt, unabhängig davon, ob die Nutzer erkennen könnten, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um Angebote anderer Hersteller handele. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3 ergebe sich aus ihrer Zuständigkeit für den technischen Betrieb der Internetseite "www.amazon.de". Ihr Verhalten sei den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen, weil sie als deren Beauftragte tätig werde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
27
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Zeichen "Ortlieb" im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google). Im Streitfall wird das Zeichen "Ortlieb" im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaske auf der Internetseite "www.amazon.de" in der Trefferliste Werbeanzeigen mit Abbildungen von zum Erwerb angebotenen Produkten erscheinen.
28
d) Die Benutzung des Zeichens "Ortlieb" erfolgte durch die Beklagte zu 3 als Betreiberin der auf der Internetseite "www.amazon.de" eingesetzten Suchmaschine.
29
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt zwar derjenige im geschäftlichen Verkehr, der mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine diese Zeichen in jedem Fall selbst benutzt. Benutzer dieser Zeichen ist vielmehr derjenige, der das Schlüsselwort für seine Zwecke auswählt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 51, 55 bis 59 - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 17 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin/Primakabin; EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 30 = WRP 2011, 1550 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wer das Schlüsselwort für seine Zwecke auswählt und daher Benutzer dieses Zeichens ist.
30
(1) Der Betreiber eines Online-Shops, der in dem Shop selbst Waren anbietet und auf seiner Internetseite eine Suchmaschine vorhält, mit der sein Warenangebot erschlossen werden kann, benutzt als Marken geschützte Zeichen im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er solche Zeichen als Schlüsselwörter speichert, so dass bei Eingabe eines diesen Zeichen entsprechenden Suchworts in die Suchmaske der Suchmaschine bestimmte Angebote eingeblendet werden (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 aE = WRP 2010, 1165 - POWER BALL).
31
(2) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, auf dem Dritte ihre Waren anbieten und der durch eine auf der Internetseite vorgehaltene Suchmaschine erschlossen wird, verwendet mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen dagegen nicht selbst, wenn er den Warenanbietern lediglich ermöglicht, solche Zeichen als Schlüsselwörter auszuwählen, so dass bei Eingabe entsprechender Suchwörter in die Suchmaske der Suchmaschine deren Verkaufsangebote erscheinen; vielmehr sind es die Anbieter der Waren, die durch die Auswahl der Schlüsselwörter das als Marke geschützte Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 102, 103, 105 - L'Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 36 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
32
(3) Der Betreiber einer Suchmaschine, der selbst keine Waren verkauft, bei dem jedoch Anbieter von Waren ein Schlüsselwort buchen können, so dass bei Eingabe eines dem Schlüsselwort entsprechenden Suchworts eine Werbeanzeige des Anbieters angezeigt wird (sogenanntes Keyword-Advertising), benutzt das Schlüsselwort im geschäftlichen Verkehr ebenfalls nicht selbst (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 56 bis 58 - Google France und Google). Das mit der Marke identische Zeichen wird vielmehr von den Anbietern von Waren im geschäftlichen Verkehr benutzt, die das Schlüsselwort bei dem Betreiber der Suchmaschine buchen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 59 - Google France und Google). Desgleichen benutzt der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der selbst keine Produkte vertreibt, das als Marke geschützte Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er bei dem Betreiber der Suchmaschine mit Marken identische Schlüsselwörter auswählt, um für Ange- bote zum Verkauf von Markenprodukten seiner als Verkäufer auftretenden Kunden zu werben (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 91 bis 93 - L'Oréal/eBay).
33
Entsprechendes gilt, wenn der Betreiber einer Internetseite, auf der Produkte versteigert und verkauft werden, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine dadurch gezielt beeinflusst, dass er die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer unter Verwendung von mit Marken identischen Zeichen automatisch in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden mit der Folge, dass sie von einer Internetsuchmaschine bei der Erstellung von Suchergebnislisten berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 23 f. = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).
34
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 3 das Zeichen "Ortlieb" im geschäftlichen Verkehr benutzt.
35
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen diejenigen Unternehmen, die auf der Plattform "www.amazon.de" ihre Produkte anbieten, keinen Einfluss auf die Darstellung der Ergebnisliste, die durch die Verwendung der auf der Internetseite "www.amazon.de" eingesetzten Suchfunktion erzeugt wird. Sie wählen das Zeichen "Ortlieb" nicht als Schlüsselwort aus und können deshalb - anders als Werbende, die bei einer Internetsuchmaschine ein mit einer Marke identisches Schlüsselwort buchen oder in einem eigenen OnlineShop Produkte anbieten - nicht als Nutzer des Zeichens "Ortlieb" angesehen werden.
36
(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass nicht alle drei Beklagten, sondern allein die Beklagte zu 3 die Internetseite "www.amazon.de" betreibt. Sie ist für die Funktion der internen Suchmaschine auf dieser Internetseite verantwortlich. Die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse beruht auf einer von ihr veranlassten automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens. Damit hat die Beklagte zu 3 das Zeichen "Ortlieb" im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Sie hat das Zeichen als Schlüsselwort ausgewählt und mit den - aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens ermittelten - Werbeanzeigen verknüpft, so dass bei einer Eingabe des Zeichens in die Suchmaske der Suchmaschine die Werbeanzeigen auf der Internetseite aufgelistet werden, und zwar unabhängig davon, ob in den Angeboten die Marke verwendet wird oder nicht. Dass die Auswahl der Werbeanzeigen auf einer automatischen Auswertung des Suchverhaltens der Kunden beruht, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil die Beklagte zu 3 diese automatische Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst hat.
37
(3) Der Annahme einer Verwendung des Zeichens im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation der Beklagten zu 3 steht nicht entgegen, dass die Werbeanzeigen nicht von der Beklagten zu 3 stammen. Die Beklagte zu 3 verwendet das Zeichen zur Bewerbung der auf ihrer Internetseite eingestellten Angebote. Die Veröffentlichung der Werbung eines Dritten stellt eine eigene kommerzielle Kommunikation zur Förderung fremden Wettbewerbs dar, wenn, wie im Streitfall, die Dritten auf diese Veröffentlichung keinen Einfluss haben. Zudem erhöht die Beklagte zu 3 durch diese Beeinflussung des Suchergebnisses unter Berücksichtigung der Suchinteressen der Nutzer und die Anzeige von Fremdprodukten die Attraktivität ihrer Internetseite; auch darin liegt eine eigene kommerzielle Kommunikation der Beklagten zu 3.
38
e) Die Beklagte zu 3 hat mit der Benutzung des Zeichens "Ortlieb" ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
39
aa) Die Beklagte zu 3 hat das Zeichen "Ortlieb" ohne Zustimmung des Inhabers der Klagemarke benutzt.
40
bb) Das in die Suchmaske eingegebene und die Anzeige der Suchergebnisse auslösende Zeichen "Ortlieb" ist mit der Marke "ORTLIEB" identisch. Das Kriterium der Zeichenidentität ist zwar restriktiv auszulegen. Zeichenidentität setzt grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind jedoch so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 50 bis 54 - Arthur/Arthur et Félicie). Der Umstand, dass das Zeichen "Ortlieb" klein und die Marke "ORTLIEB" groß geschrieben ist, steht der Annahme von Identität danach nicht entgegen. Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge , so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 21 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 29 f. = WRP 2016, 869 - ConText).
41
cc) Die Beklagte zu 3 hat das Zeichen "Ortlieb" für Waren benutzt. Im Streitfall werden nach Eingabe des Zeichens "Ortlieb" in die seiteninterne Suchmaschine Anzeigen angezeigt, in denen die jeweiligen Waren erkennbar sind.
42
dd) Die Waren, für die die Marke Schutz genießt (unter anderem für Beutel , Taschen für Sport und Freizeit, Rucksäcke und Transportsäcke), sind mit den Waren, für die das Zeichen benutzt worden ist (unter anderem Taschen, Rucksäcke, Packsäcke und Beutel), identisch.
43
f) Der Unterlassungsanspruch wäre allerdings nur begründet, wenn die Benutzung des Zeichens "Ortlieb" durch die Beklagte zu 3 eine der Funktionen der Marke "ORTLIEB" beeinträchtigt hätte oder beeinträchtigen könnte. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke nicht.
44
aa) Das Berufungsgericht hat eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in dem Umstand gesehen, dass den Nutzern bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens "Ortlieb" in die von der Beklagten zu 3 betriebene seiteninterne Suchmaschine auch Angebote anderer Hersteller gezeigt werden. Mit dieser Begründung kann eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke nicht bejaht werden.
45
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Diese Beurteilung hängt von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35, 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 24 f. - Eis.de/BBY;GRUR 2010, 841 Rn. 34, 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44, 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).
46
(2) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass diese vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze zum KeywordAdvertising im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen, weil die Anzeige der Drittprodukte nicht auf das Verhalten der Drittanbieter, sondern auf die Auswertung des Kundenverhaltens durch die Beklagten zurückzuführen ist. Die Grundsätze zum Keyword-Advertising gelten für denjenigen, der das KeywordAdvertising durch Auswahl des Schlüsselworts betreibt, gleich ob das der Anbieter der Waren, der Betreiber der Internetseite oder der Betreiber der Suchmaschine ist. Der Übertragung der Grundsätze zum Keyword-Advertising steht, anders als das Berufungsgericht meint, ferner nicht entgegen, dass bei der im Streitfall zu beurteilenden Ergebnisliste nicht zwischen zu der Suchanfrage tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen unterschieden wird. Ebenso wie in den bislang entschiedenen Fällen des Keyword-Advertising geht es im Streitfall um durch ein Suchwort ausgelöste Werbeanzeigen. Der Umstand, dass in der Trefferliste nicht zwischen den natürlichen Treffern und den Werbeanzeigen für Angebote anderer Hersteller unterschieden wird, hat allein Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob von einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszugehen ist. Davon kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
47
bb) Bei der gebotenen Anwendung der Grundsätze des KeywordAdvertising ist zu prüfen, ob ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die in der hier in Rede stehenden Ergebnisliste beworbenen Waren vom Inhaber der Marke "ORTLIEB" oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von Dritten stammen. Das Berufungsgericht, das bereits in der fehlenden Trennung von tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion gesehen hat, hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das Landgericht hat zwar angenommen, der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer erwarte bei einer portalinternen Suchmaschine, dass bei einer Eingabe eines Markenworts in einer Trefferliste nur Angebote dieser Marke angezeigt werden oder - wenn solche Angebote nicht gefunden werden - einen Hinweis darauf, dass Produkte mit dieser Marke nicht erhältlich sind. Das Berufungsgericht hat sich diese Feststellung jedoch nicht zu Eigen gemacht. Ohne solche Feststellungen kann nicht beurteilt werden , ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke gegeben ist.
48
3. Da nicht von einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke durch eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 3 ausgegangen werden kann, kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 keinen Bestand haben.
49
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle- gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. So ist insbesondere geklärt, welche Anforderungen an eine Benutzung eines Zeichens in der eigenen kommerziellen Kommunikation zu stellen sind (vgl. Rn. 29 bis 32 [B II 2 d aa]). Soweit es die Frage angeht, ob im Einzelfall die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn nach Eingabe eines Markenworts als Suchbegriff in einer Trefferliste markenfremde Produkte angezeigt werden, ist diese von den nationalen Gerichten zu beantworten (vgl. Rn. 45 [B II 2 f aa (1)]).
50
C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
51
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
52
I. Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, einen das Charakteristische der beanstandeten Verletzung beschreibenden Klageantrag zu stellen. Der Klägerin geht es nach dem mit der Klageschrift angekündigten Unterlassungsantrag und ausweislich ihres Vorbringens im Rechtsstreit darum, den Beklagten untersagen zu lassen, in den Trefferlisten, die nach Eingabe des Zeichens "Ortlieb" in die auf der Internetseite "www.amazon.de" betriebene Suchmaschine erscheinen , Produkte anzuzeigen, die nicht von der Klägerin stammen und nicht mit der Klagemarke gekennzeichnet sind. Dies kommt in der vom Landgericht veranlassten Umformulierung des Unterlassungsantrags nicht zum Ausdruck. Dieser Unterlassungsantrag zielt auf das Verbot der Anzeige von Angeboten nicht erschöpfter Ware. Auf ein solches Verbot ist die Klage jedoch nicht gerichtet.
53
II. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens erneut prüfen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf markenrechtlicher Grundlage besteht.
54
1. Dabei wird es Feststellungen dazu zu treffen haben, ob ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die in der hier in Rede stehenden Ergebnisliste beworbenen Waren vom Inhaber der Marke "ORTLIEB" oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von Dritten stammen.
55
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum KeywordAdvertising erwartet der verständige Internetnutzer nach Durchführung einer Suche anhand eines Markenworts mit Hilfe einer Internet-Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem Begriff "Anzeigen" gekennzeichneten Werbeblock nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solchen gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei dem Betreiber einer Internetsuchmaschine schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende Adword-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 28 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 27 - MOSTPralinen

).


56
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass immer dann eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vorliegt, wenn Werbeanzeigen mit Produkten, die nicht vom Inhaber der als Suchwort verwendeten Marke stammen, nicht in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheinen, sondern Teil der Trefferliste sind. Entscheidend ist, ob für einen durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Trefferliste enthaltenen Werbeanzeigen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dabei sind an eine reine Suchmaschine unter Berücksichtigung der Erwartungen der Internetnutzer an eine solche Suchmaschine höhere Anforderungen an die Trennung von Suchergebnissen und Werbeanzeigen zu stellen als an eine in einem Online-Shop oder auf einem Internet-Marktplatz betriebene Suchmaschine, wo der durchschnittliche Internetnutzer mit dem Angebot von Alternativen in der Trefferliste rechnet. Dabei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Nutzer möglicherweise aus Erfahrung weiß, dass von seiteninternen Suchmaschinen erzeugte Trefferlisten nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen. Sollte dies der Fall sein, wird es dem Nutzer nicht schwer fallen, zwischen Produkten des Markeninhabers und Produkten Dritter zu unterscheiden. Dies gilt zumindest dann, wenn aus der Darstellung der einzelnen Produkte in der Trefferliste hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass sie mit einer fremden Marke versehen sind.
57
2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte zu 3 auf markenrechtlicher Grundlage haftet, ist diese Haftung nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TMG ausgeschlossen.
58
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen , die sie für einen Nutzer speichern, unter näher bezeichneten Voraussetzungen nicht verantwortlich.
59
b) Die Beklagte zu 3 kann sich auf diese Haftungsfreistellung nicht mit Erfolg berufen. Sie ist nicht - wie die Revision geltend macht - lediglich technischer Betreiber der Internetseite "www.amazon.de". Sie betreibt vielmehr eine eigene kommerzielle Kommunikation. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmt die Beklagte zu 3 durch die Programmierung der Suchmaschine , welche Werbeanzeigen in der Trefferliste bei einer Eingabe des Zeichens "Ortlieb" in die Suchmaske angezeigt werden. Bei der nach Eingabe des Zeichens "Ortlieb" in die von der Beklagten zu 3 betriebene Suchmaschine angezeigten Trefferliste handelt es sich daher um eine eigene Information der Beklagten zu 3, die sie zur Nutzung bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
60
3. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 ein Unterlassungsanspruch auf markenrechtlicher Grundlage zusteht, wäre ein Unterlassungsanspruch auch gegen die Beklagten zu 1 und 2 gegeben.
61
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten zu 1 und 2 hafteten nach § 14 Abs. 7 MarkenG. Der Betrieb der Internetseite "amazon.de" durch die Beklagte zu 3 als beauftragtem Unternehmen diene der Beklagten zu 1 als Verkäuferin auf dieser Internetseite und der Beklagten zu 2 als Vertragspartnerin der Drittanbieter und sei notwendiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
62
b) Nach § 14 Abs. 7 MarkenG kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche gilt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. [juris Rn. 19] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm). Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Der Unternehmensinhaber haftet gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm).
63
c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 3 als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist. Die Beklagte zu 3 betreibt die Internetseite, über die die Beklagte zu 1 Waren vertreibt und über die der von der Beklagten zu 2 betriebene Internet-Marktplatz zugänglich ist. Die Beklagte zu 3 ist damit Teil der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 und 2. Ihre Tätigkeit kommt den Beklagten zu 1 und 2 unmittelbar zugute. Da die Beklagte zu 3 damit als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist, haften die Beklagten zu 1 und 2 für von der Beklagten zu 3 begangene Markenrechtsverletzungen. Auf die Frage, ob sie auch eine Haftung als Mittäter treffen könnte, wie die Klägerin geltend gemacht hat, kommt es danach nicht mehr an.
64
III. Sollte das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch auf markenrechtlicher Grundlage verneinen, wird es der Frage nachzugehen haben, ob der Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage begründet ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Darstellung der nach Eingabe des Zeichens "Ortlieb" erzeugten Trefferlisten sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG, sie stelle eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG4 Nr. 10 UWG aF) dar. Außerdem handele es sich dabei um eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 UWG.
65
1. Soweit die Klägerin sich auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, wird das Berufungsgericht die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen haben. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II, mwN). Dasselbe gilt, soweit der Kläger eine wettbewerbsrechtlich unlautere gezielte Behinderung geltend macht und zu deren Begründung keine Umstände darlegt, die über die beanstandete Zeichennutzung hinausgehen.
66
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren vergleichenden Werbung nicht in Betracht kommt und die hierzu ergangene Senatsentscheidung "Staubsaugerbeutel im Internet" (Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13, GRUR 2015, 1136 = WRP 2015, 1336) für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung ist. Vorliegend handelt es sich nicht um vergleichende Werbung. Ein Vergleich setzt voraus, dass der Werbende eine konkrete Aussage über das Verhältnis seines Angebots zum Angebot des Mitbewerbers macht. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich der Vergleich gerade aus der Werbung selbst ergeben und nicht lediglich aufgrund außerhalb der angegriffenen Werbung liegender Umstände (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Rn. 20 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung). Im Streitfall zeigt die von der Beklagten zu 3 betriebene Suchmaschine in der Ergebnisliste nach Eingabe des Suchworts "Ortlieb" verschiedene Angebote in einer Liste, ohne dass ein Bezug dieser Angebote zueinander hergestellt wird.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.08.2015 - 33 O 22637/14 -
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2016 - 29 U 3500/15 -

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.