Landgericht München I Endurteil, 18. März 2016 - 37 O 6199/14
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten, zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke Nr. 1-3 der Anlage K 1 ... in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst ... unter ... und ... geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der urheberrechtsverletzenden Nutzung der in Ziffer I genannten Werke in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft für den Zeitraum ab dem 28.01.2014 zu erteilen.
Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
-
-wie oft Dateien, die Werke aus der Ziffer I oder Teile davon enthalten, auf dem Dienst ... gespeichert wurden, unter Angabe der jeweiligen ... Links, der Namen der Dateien, die auf dem Dienst ... zum Abruf bereit gehalten wurden;
-
-wie oft die Dateien, welche die Werke in Ziffer I oder Teile davon enthalten, über den Dienst ... abgerufen wurden;
-
-die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf der Werke aus Ziffer I bzw. das Abonnement, d.h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;
-
-die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum ab dem 28.01.2014 der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung der Werke in Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... zu leisten.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffern I und II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 20.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
und folgenden
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 224.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
-
-die Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Patent-, Marken- oder Urheberrechte verletzen (...)“
-
-die Kontrolle und Sperrung von Nutzer-Accounts
-
-die Bereitstellung von Melde- und Löschsystemen
-
-die umfassende Kontrolle sämtlicher gemeldeter Linksammlungen
-
-den Einsatz von Filtersystemen.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),
zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1
in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst ... unter ... und ... geschehen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),
zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der Anlage K 1
in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst ... unter ... und ... geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Werke in der Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „uploaded“ durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.
Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
-
-wie oft Dateien, die Werke in der Anlage K 1 oder Teile davon enthalten, auf dem Dienst „...“ gespeichert wurden, unter Angabe der jeweiligen uploaded-Links, der Namen der Dateien und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem Dienst „... zum Abruf bereit gehalten wurden;
-
-wie oft die Dateien, die die Werke in der Anlage K 1 oder Teile davon enthalten, über den Dienst „...“ abgerufen wurden;
-
-die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf der Werke in der Anlage K 1 bzw. das Abonnement, d.h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;
-
-die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... zu leisten.
Klageabweisung.
Gründe
A.
B.
C.
... und das Werk ... über die Linksammlungen ... und .... Sie konnten auch heruntergeladen werden. Dies hat die Zeugin ... auf Vorhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.03.2014 (Anlage K 55) bestätigt.
.... Dies hat die Zeugin ... auf Vorhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.12.2014 bestätigt.
D.
E.
F.
Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 18. März 2016 - 37 O 6199/14
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(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- 1.
(weggefallen) - 2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, - 3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, - 4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch, - a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, - b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- 1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder - 2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
- a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, - b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, - 2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, - 2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt, - 3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, - 4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, - 5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: - a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, - b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
sind audiovisuelle Mediendienste - a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und - b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, - 8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen, - 9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung, - 10.
sind Videosharingplattform-Dienste - a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, - b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt, - 12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs, - 13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, - 14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, - 15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt, - 16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, - 17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, - 18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, - 19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
8. Ihre Nutzerübermittlungen
8.1 Als Inhaber eines Nutzerkontos bei ... können Sie Videomaterial („Nutzervideos") und textliche Anmerkungen („Nutzerkommentare") (zusammen: „Nutzerübermittlungen") übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass ... unabhängig davon, ob solche Nutzerübermittlungen veröffentlicht werden, keine Vertraulichkeit im Hinblick auf irgendwelche Nutzerübermittlungen garantiert.
8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie ... und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen). [...]
10. Rechte, die Sie einräumen
10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei ... hochladen oder posten, räumen Sie
A. ... eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und ...s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. [... ]
I. Die Beklagte hat der Klägerin über die Anzahl der Abrufe der in Anlage K 1 genannten Musikwerke (ganz oder in Teilen, unabhängig vom Interpreten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Dienst ... sowie die damit erzielten Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) Auskunft zu erteilen und hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen. Sie hat Auskunft darüber zu erteilen, wie oft die Videoclips, die diese Musikwerke ganz oder in Teilen unabhängig vom Interpreten enthalten, seit dem 1. April 2009 von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus über den Dienst ... abgerufen wurden, und Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die getrennt finanzierten oder berechneten geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, wie z. B. Übermittlungs- und Bereitstellungsentgelte aus Werbung, Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften, die auf die Nutzung dieser Musikwerke kausal zurückzuführen sind (einschließlich Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen).
II. Die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die sich aus der gemäß Ziffer I. erteilten Auskunft ergibt.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K 1 genannten Musikwerke gemäß Ziffer I. zu leisten.
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin vertreibt den Kinderhochstuhl "Tripp Trapp". Sie ist Inhaberin der für Möbel eingetragenen Wortmarken Nr. 396 54 805.9 "TRIPP TRAPP", Nr. 399 30 885.7 "STOKKE" sowie der Gemeinschaftswortmarke Nr. 002 536 498 "TRIP TRAP".
- 2
- Die Beklagte betreibt im Internet unter www.ebay.de eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können.
- 3
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt die Beklagte Stichprobenkontrollen durch und setzt Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen.
- 4
- Auf der Internetplattform boten Mitglieder der Beklagten unter Verwendung der Klagemarken Kinderhochstühle an, die nicht von der Klägerin stammten , oder warben für die Fremdfabrikate mit den Formulierungen "wie Stokke", "wie Tripp Trapp", "wie Trip Trap", "ähnlich Stokke", "ähnlich Tripp Trapp" oder "ähnlich Trip Trap".
- 5
- Die Klägerin beanstandete seit dem 13. Februar 2004 im Rahmen des VeRI-Programms eine Vielzahl derartiger Angebote als rechtsverletzend und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 ab.
- 6
- Die Parteien streiten darüber, ob unter den von der Klägerin beanstandeten Angeboten Privatverkäufe waren und ob eine Bilderkennungssoftware verfügbar ist oder jedenfalls entwickelt werden könnte, die mit dem von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhl nicht identische Fremdfabrikate erkennen kann.
- 7
- Die Beklagte wirbt für ihren Internetmarktplatz mit sogenannten AdwordsAnzeigen des Suchmaschinenbetreibers Google. Bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" bei der Suchmaschine Google am 22. Januar 2008 erschien neben der Trefferliste die Anzeige: Trapp Tripp Supergünstig: Trapp Tripp Trapp Tripp hier kaufen Kaufen.eBay.de/Trapp+Tripp
- 8
- Nach Behauptung der Klägerin führte von dieser Anzeige ein Link zu einer Suchergebnisliste, in der Angebote von Kinderhochstühlen auf der Plattform der Beklagten aufgeführt wurden, die die Klagemarken auch im Zusammenhang mit Fremdfabrikaten nennen.
- 9
- Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken würden durch die von ihr beanstandeten Angebote, die zudem wettbewerbswidrig seien, verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Gehilfin, zumindest aber als Störerin für die Rechtsverletzungen der Verkäufer auf ihrer Plattform hafte. Es sei ihr möglich und zumutbar, rechtsverletzende Angebote durch den Einsatz von Schlagwortfiltern und einer Bilderkennungssoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen.
- 10
- Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten Original-"Tripp Trapp"Stuhl von der Klägerin handelt, sofern
a) die Kinder-Hochstühle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter einer der folgenden Marken der Klägerin angeboten werden: "Stokke" und/oder "Tripp Trapp" und/oder "Trip Trap" und/oder
b) in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der Anlage zum Tenor abgebildeten Original-"Tripp Trapp"-Stuhl der Klägerin und/oder die Marken Stokke und/oder Tripp Trapp und/oder Trip Trap der Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden Formulierungen: "wie Stokke" und/oder "wie Tripp Trapp" und/oder "wie Trip Trap" und/oder "ähnlich Stokke" und/oder "ähnlich Tripp Trapp" und/ oder "ähnlich Trip Trap".
- 11
- Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem die Stühle beschreibenden Teil des Klageantrags keine nicht erkennbaren IdentPlagiate und mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint seien. Sie hatzweitinstanzlich - neben dem erstinstanzlichen Hauptantrag - zuletzt hilfsweise beantragt (Hilfsantrag zu 1), die Beklagte nach den Klageanträgen zu a) und b) zu verurteilen, sofern aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt, hierzu weiter hilfsweise, es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern; weiter hilfsweise zu den Hilfsanträgen zu 1 (Hilfsantrag zu 2), die Beklagte nach den Klageanträgen zu a) und b) zu verurteilen, wobei ein Angebot im geschäftlichen Verkehr insbesondere dann vorliegt, wenn 1. der Anbieter seine Angebote u.a. auch zusammengefasst an einem Platz im Internet-Auktionshaus der Beklagten präsentiert ("eBay-Shop") und/oder 2. der Anbieter als professioneller gewerblicher Verkäufer ("Power-Seller") auftritt und/oder 3. der Anbieter im Internet-Auktionshaus der Beklagten eine "Mich-Seite" unterhält , auf der er Interessenten über sich, seine Produkte und Dienstleistungen informieren und auf seine besonderen Angebote aufmerksam machen kann, und/oder 4. der Anbieter die Möglichkeit der Zahlung des Kaufpreises über den eBayOnline -Zahlungsservice ("Paypal") offeriert, und/oder … (es folgen die Ziffern 5 bis 55 des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06, Seiten 18 bis 36) 56. der Anbieter mindestens fünf Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder "originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils hilfsweise 56. a) drei Produkte, 56. b) vier Produkte, 56. c) fünf Produkte, 56. d) sechs Produkte, 56. e) sieben Produkte, 56. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder "originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder 57. eine der sonstigen denkbaren, durch das Gericht einzeln zu prüfenden Kombinationen der vorstehenden Merkmale 1 bis 16 d vorliegt (diese Kombinationen jeweils bestehend aus zwei bis 16 der vorstehenden Merkmale, ggf. mit den zu den einzelnen Merkmalen hilfsweise geltend gemachten Zahlenwerten), hierzu hilfsweise (3. Hilfsantrag), es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern.
- 12
- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angebotsbeschreibungen würden ohne ihr Zutun und ohne ihre Kenntnisnahme vom jeweiligen Anbieter vollautomatisch ins Internet gestellt. Sie hat ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr in Abrede gestellt.
- 13
- Das Landgericht hat - soweit im vorliegenden Verfahren noch von Bedeutung - die Beklagte nach dem Klageantrag (Hauptantrag) verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten in einem ersten Berufungsurteil (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569) zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage einschließlich aller dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 94). Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen in Gestalt der von ihr formulierten Hilfsanträge begehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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- I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt:
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- Gegenstand der zweiten Berufungsverhandlung sei nicht nur derjenige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkt, der nach den Gründen des Revisionsurteils Anlass für die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gewesen sei. Vielmehr sei die Sache einschränkungslos zurückverwiesen worden. Die auf die Verletzung sämtlicher ins Verfahren eingeführter Klagemarken gestützte Klage sei zulässig. Die Klageanträge seien mit Ausnahme des Hilfsantrags zu 1 jedenfalls mit den dazu vorgenommenen Klarstellungen der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für den Hilfsantrag zu 2. Der Hilfsantrag zu 1 sei unbestimmt, weil das Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr, das zwischen den Parteien umstritten sei, nicht hinreichend konkretisiert sei. Ob der weitere Hilfsantrag zu den Hilfsanträgen zu 1 und 2 hinreichend bestimmt sei, könne offenbleiben.
- 16
- Soweit die Klageanträge nicht unzulässig seien, seien sie unbegründet. Die Beklagte sei für die von ihren Mitgliedern begangene Verletzung der Marken der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin verantwortlich. Aus diesem Grund könnten dem auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 2 GMV gestützten Klageantrag zu a und den auf diesen Antrag bezogenen Hilfsanträgen zu 2 und 3 nicht entsprochen werden. Die Beklagte könne zwar die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes gegenüber den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine Haftung der Beklagten für etwaige markenverletzende Handlungen ihrer Mitglieder komme jedoch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihren Nutzern die Mög- lichkeit biete, möglicherweise markenrechtsverletzende Verkaufsangebote ins Internet einzustellen. Die Klage sei auch nicht deshalb begründet, weil die Beklagte unter Verwendung der Klagemarken bei der Suchmaschine Google sogenannte Adwords-Anzeigen geschaltet, ihren Mitgliedern einen Mailservice zur Verfügung gestellt oder sonstige die Verkaufsangebote ihrer Nutzer fördernde Hilfe angeboten habe. Eine Haftung der Beklagten komme weder als Täterin noch als Teilnehmerin in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassungsdelikts. Für eine etwaige Störerhaftung fehle es an den notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsabwendungspflicht träfe, sei eine Verletzung dieser Pflicht nicht erkennbar. Der Beklagten sei eine manuelle Kontrolle der anhand der Eingabe der Klagemarken herausfilterbaren Angebote nicht zumutbar, weil die Klägerin eine solche Kontrolle selbst vornehmen könne und eine solche Kontrolle das Geschäftsmodell der Beklagten gefährde. Die Beklagte müsse nur eine Software zum Einsatz bringen, die bereits verfügbar sei und nicht neue Software zur Erkennung rechtswidriger Angebote entwickeln. Soweit die Klägerin die Existenz von bereits verfügbarer Software behaupte, erfordere auch diese Software eine vollständige manuelle Kontrolle sämtlicher Angebote, die die Klagemarken enthielten. Bei einer solchen Sachlage bestehe die Gefahr, dass der rechtmäßige Handel und auch rechtmäßige Angebote von Privatpersonen bis zur manuellen Nachkontrolle beeinträchtigt würden. Ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege, könne eine Software nicht elektronisch beantworten , wenn der Anbieter nicht selbst als gewerblicher Verkäufer auftrete.
- 17
- Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Deshalb seien auch der Klageantrag zu b und die hierauf bezogenen Hilfsanträge zu 2 und 3 nicht begründet.
- 18
- II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht das mit dem zweiten "und" verknüpfte kumulativ verfolgte Verbotsbegehren im Klageantrag zu a in der Fassung des 2. und des 3. Hilfsantrags abgewiesen hat. Die weitergehende Revision bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu a in der Fassung des Hauptantrags, des dazu gestellten 1. Hilfsantrags und des weiteren, auf diesen Hilfsantrag bezogenen Hilfsantrags, des 2. Hilfsantrags, mit dem in Form der zweiten "oder"-Verknüpfung ein isoliertes Verbot verfolgt wird, sowie des Klageantrags zu b und der dazu gestellten Hilfsanträge wendet.
- 19
- 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprächen. Der Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor.
- 20
- Das Berufungsurteil gibt zwar weder das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren vor der aufhebenden Senatsentscheidung wieder noch sind die im Berufungsverfahren von der Klägerin neu gestellten, umfangreichen Hilfsanträge vollständig wiedergegeben. Erwähnt sind lediglich zwei neue Hilfsanträge zu nicht aufgeführten Hilfsanträgen, die die Klägerin nach der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2010 gestellt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch in zulässiger Weise in entsprechender Anwendung von § 540 Abs. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das vom Senat aufgehobene erste Berufungsurteil Bezug genommen, das dieses Vorbringen sowie die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge zu 1 und 2 enthält. Eine Bezugnahme auf ein in derselben Instanz zwischen denselben Parteien ergangenes früheres Urteil ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046; BGH, Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830 f.; BAG, NJW 1989, 1627, 1628; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 540 Rn. 9).
- 21
- 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klageantrag zu a abgewiesen. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
- 22
- a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Der Klageantrag zu a genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
- 23
- Nach dem Klageantrag zu a soll der Beklagten untersagt werden, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Nach der Klarstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin kein gegen identische Nachahmungen des Kinderhochstuhls gerichtetes Verbot. Die Klägerin hat weiterhin in der Berufungsinstanz klargestellt , dass mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint sind. Mit diesen Erläuterungen der Klägerin, die zur Auslegung des Klageantrags zu a heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 Rn. 19 - K-Theory), ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend bestimmt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 21 ff. - Kinderhochstühle im Internet I).
- 24
- b) Der Unterlassungsantrag in Gestalt des Hauptantrags a ist schon deshalb unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen einbezieht, die die Marken der Klägerin nicht verletzen.
- 25
- aa) Den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV erfüllen nur solche Handlungen , die ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen , einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 43 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen). Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dagegen grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr statt (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 - MaklerPrivatangebot ).
- 26
- bb) Wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, bieten auch Privatverkäufer auf der Internetplattform der Beklagten unter den Klagemarken Kinderhochstühle an, bei denen es sich nicht um Original-Tripp-Trapp-Stühle der Klägerin handelt. Der von der Klägerin verfolgte, weit gefasste Klageantrag zu a hat jedoch generell zum Ziel, es der Beklagten zu untersagen, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Der Klageantrag zu a erfasst damit auch solche Verhaltensweisen, die keine Markenrechtsverletzung darstellen. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I).
- 27
- 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals gestellten 1. Hilfsantrags zum Klageantrag zu a. Unzulässig ist auch der auf den Hilfsantrag zu 1 bezogene weitere Hilfsantrag.
- 28
- a) Mit dem 1. Hilfsantrag modifiziert die Klägerin ihren Klageantrag zu a dahingehend, der Beklagten zu untersagen, auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle anzubieten, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt, "sofern aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt".
- 29
- b) Der 1. Hilfsantrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - als unzulässig abzuweisen, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- 30
- Das beantragte Verbot soll auf Fälle beschränkt sein, in denen sich aus den Angeboten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergibt und keine Privatverkäufe vorliegen. Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet-Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhochstühle im Internet I). Dies ist im 1. Hilfsantrag nicht geschehen. Die Klägerin hat darin nicht präzisiert, aus welchen "hinweisenden Merkmalen" sich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben soll.
- 31
- c) Mit dem weiteren auf den Hilfsantrag zu 1 bezogenen Hilfsantrag modifiziert die Klägerin den Hilfsantrag zu 1 um den Zusatz "es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern". Dieser Antrag ist aus den vorstehenden Gründen zu III 3 b unzulässig, weil er ebenfalls ohne nähere Konkretisierung das zwischen den Parteien umstrittene Merkmal eines Handelns im geschäftlichen Verkehr enthält.
- 32
- 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten vorangestellten "oder"-Verknüpfung abgewiesen, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren oder zu bewerben, in denen unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Kläge- rin handelt, wobei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unter den 57 angeführten Konkretisierungen vorliegen soll.
- 33
- a) Dieser Klageantrag in Form des 2. Hilfsantrags ist zulässig. Mit ihm beschreibt die Klägerin das Vorliegen eines Angebots im geschäftlichen Verkehr anhand von 56 Merkmalen, die sie jeweils mit "und/oder" miteinander verknüpft. Außerdem stellt sie unter Nr. 57 dieses Hilfsantrags verschiedene Kombinationen der genannten Merkmale zur gerichtlichen Überprüfung. Das genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ob mit diesen Merkmalen zutreffend ein Handeln im geschäftlichen Verkehr beschrieben wird, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ist eine Frage ihrer Begründetheit.
- 34
- b) Der Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten vorangestellten "oder"-Verknüpfung ist bereits deshalb unbegründet, weil danach für eine Haftung der Beklagten sowohl die Veranstaltung von Auktionen als auch die Präsentation von Verkaufsangeboten auf ihrer Internetplattform ausreichen soll. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Gehilfin verneint.
- 35
- aa) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 182/73, BGHZ 63, 124, 126; Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung
II).
- 36
- bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 101 ff. - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II). Die Beklagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Markenverletzungen zusammen, wenn sie ihnen über ihre Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnete.
- 37
- cc) Die Angebote der Veräußerer wurden in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt (hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, MMR 2012, 815 Rn. 4 f.).
- 38
- Nach dem bis zum ersten Revisionsurteil maßgeblichen Sach- und Streitstand steht aufgrund der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2010 (GRUR 2011, 152 Rn. 30 f. - Kinderhochstühle im Internet I) fest, dass die Beklagte sich weder als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise dadurch an einer deliktischen Handlung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder beteiligt hat, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte (§ 563 Abs. 2 ZPO).
- 39
- Im wiedereröffneten Berufungsverfahren sind keine hiervon abweichenden Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keine weiteren Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte rechtsverletzende Ware angeboten oder in den Verkehr gebracht habe. Danach scheide eine täterschaftliche Haftung der Beklagten aus. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte bewusst und gewollt mit den Nutzern ihrer Internetplattform bei Markenverletzungen zusammengewirkt habe. Da bei der Beklagten die Angebote in einem automatischen Verfahren ohne ihre vorherige Kenntnisnahme eingestellt würden und das automatisierte Verfahren keiner manuellen Überprüfung der einzelnen Angebote durch die Beklagte unterliege, fehle es mangels Gehilfenvorsatzes an einer Beihilfehandlung der Beklagten. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 40
- dd) Der Beklagten kann auch keine Beihilfe zu den Markenverletzungen ihrer Nutzer durch Unterlassen vorgeworfen werden.
- 41
- (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten könne eine Untätigkeit nicht als Beihilfehandlung zur Last gelegt werden, denn die Beklagte habe keine Prüfpflichten verletzt. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenverletzungen Dritter im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG setze zusätzlich zu der objektiven Unterstützung der Rechtsverletzung, dem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht treffe, den Erfolg abzuwenden. Selbst wenn die Beklagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsabwendungspflicht treffe, lasse sich damit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründen. Auch auf der Grundlage des in der zweiten Berufungsverhandlung ergänzten Parteivortrags könne nicht festgestellt werden, dass es der Beklagten möglich wäre, künftige Markenverletzungen durch Verwendung der Klagemarken im Zusammenhang mit Angeboten von Kinderhochstühlen , die nicht von der Klägerin hergestellt worden sind, elektronisch so herauszufiltern , dass es einer manuellen Überprüfung jener Angebote durch die Beklagte nicht oder nur noch in einem sehr eingeschränkten Umfang bedürfte.
- 42
- (2) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt das Vorliegen eines Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I). Für einen entsprechenden Vorsatz der Beklagten ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob es der Beklagten möglich ist, Markenverletzungen durch elektronische Filter aufzuspüren, kommt es danach nicht an.
- 43
- ee) Es kann auch nicht deshalb von einer täterschaftlichen Haftung oder einer Gehilfenhaftung der Beklagten ausgegangen werden, weil sich die Beklagte durch die Übersendung von E-Mails mit Suchergebnissen an potentiell kaufinteressierte Mitglieder den Inhalt darin etwa enthaltener rechtsverletzender Angebote zu eigen gemacht hätte. Auch soweit die Beklagte ihren Mitgliedern in elektronischer Form Hilfe bei der Angebotserstellung und Präsentation des Verkaufsangebots leistet und die Verkaufsabwicklung - etwa durch das Bezahlsystem PayPal - unterstützt, kommt eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin von Markenverletzungen nicht in Betracht.
- 44
- Der E-Mail-Versand von Suchergebnissen an Kaufinteressenten, die Unterstützung von Anbietern bei der Erstellung und der Präsentation von Verkaufsangeboten sowie das Angebot einer Verkaufsabwicklung und eines Bezahlsystems erfolgen automatisiert, ohne dass die Beklagte von dem Inhalt der Angebote Kenntnis nehmen könnte. Damit fehlt es an dem für eine Haftung als Täter oder Teilnehmer erforderlichen Vorsatz.
- 45
- ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 - Autocomplete-Funktion). Gegenstand dieser Entscheidung, auf die sich die Revision für ihren Standpunkt einer Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin beruft, war die Frage, ob der Betreiber einer Suchmaschine durch die Integration einer Autocomplete-Funktion in seine Suchmaschine , mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt werden, für persönlichkeitsverletzende Suchvorschläge haftet. In dieser Entscheidung hat der VI. Zivilsenat angenommen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, auch wenn er mit den Ergebnissen des AutocompleteHilfsprogramms nicht fremde, sondern eigene Inhalte angeboten hat, nicht als Täter, sondern nur als Störer haftet (BGHZ 197, 213 Rn. 20, 23 ff. - Autocomplete -Funktion). Diese Entscheidung kann deshalb die Annahme der Revision nicht stützen, dass die Beklagte eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin treffe.
- 46
- 5. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten "und"-Verknüpfung abgewiesen hat. Damit soll der Beklagten untersagt werden, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und zu bewerben, in denen unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt, wobei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unter den 57 angeführten Konkretisierungen vorliegen soll.
- 47
- a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte bestreite zwar den Vortrag der Klägerin, dass im konkreten Fall die von der Klägerin vorgelegten Angebotslisten als Folge einer Verlinkung über die Google-Anzeigen erreichbar gewesen seien, und mache geltend, die Klägerin habe direkt auf die Suchfunktion der Beklagten zugegriffen. Zwischen den Parteien sei jedoch nicht umstritten , dass von der Beklagten bei Google geschaltete Adwords-Anzeigen verlinkt seien. Der mit den Klagemarken suchende Internetnutzer werde beim Anklicken der Adwords-Anzeige auf eine Seite der Beklagten geleitet, auf der das bei Google eingegebene Suchwort bereits in die von der Beklagten auf ihrer Seite zur Verfügung gestellte Suchfunktion eingestellt sei. Ihm würden die zu diesem Suchwort aufgefundenen Ergebnisse in einer dynamischen, sich also je nach Angebotslage ändernden Ergebnisliste präsentiert. Die Verlinkung erfolge auf eine Suchliste, die unstreitig neben rechtmäßigen Angeboten auch rechtverletzende Angebote enthalten könne. In diesem Zusammenhang werde der Nutzer aber nicht allein auf ein konkretes rechtsverletzendes Angebot geleitet. Die Beklagte nehme die Liste auch nicht zur Kenntnis. Durch die Werbung mit den Adwords-Anzeigen und die Verlinkung mit der Suchliste werde eine Haftung der Beklagten nicht begründet. Erforderlich sei vielmehr, dass der Portalbetreiber gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote eine aktive Rolle spiele. In der Verlinkung in der Adwords-Anzeige der Beklagten auf eine Suchfunktion liege demgegenüber nur eine allgemeine verkaufsunterstützende Maßnahme. Für die von der Beklagten angebotene Erweiterung der Suchfunktion, die es dem Internetnutzer ermögliche, über neu eingestellte Angebote per E-Mail unterrichtet zu werden, gelte nichts anderes. Es handele sich um automatisierte Erweiterungen der von der Beklagten auf ihrer Verkaufsplattform zur Verfügung gestellten Suchfunktion. Dies gelte auch für die von der Beklagten angebotenen elektronischen Werkzeuge bei der Angebotserstellung und Präsentation des Verkaufsangebots sowie für die Verkaufsabwicklung mittels eines Bezahlsystems. Diese rechtliche Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 48
- b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klageantrag unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht abgewiesen werden.
- 49
- aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungsoder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo).
- 50
- bb) Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurtbiedenkopf.de ) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).
- 51
- cc) Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet , die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwa- chen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).
- 52
- dd) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines OnlineMarktplatzes , der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm). Ihn trifft die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGHZ 191, 19 Rn. 26, 39 - Stiftparfüm).
- 53
- ee) Dies gilt auch, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte. In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II). Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).
- 54
- c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klageantrag zu a in der Fassung des 2. Hilfsantrags mit der zweiten "und"-Verknüpfung keinen Bestand haben. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten gestellt. Für eine Störerhaftung der Beklagten ist es ausreichend, dass mit Hilfe einer AdwordsWerbung auf Suchlisten verwiesen wird, in denen neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten sind. Es ist nicht notwendig, dass der Plattformbetreiber konkret und ausschließlich auf eines oder mehrere rechtsverletzende Angebote hinweist.
- 55
- aa) Allerdings ist für den von der Klägerin gestellten Klageantrag zu a in Form des 2. Hilfsantrages mit der zweiten "und"-Verknüpfung noch weiterer Vortrag erforderlich. Da die Klägerin den Antrag nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt hat, sondern ein geschäftliches Handeln von Anbietern abstrakt umschreiben will, um es von einem reinen Privatverkauf zu unterscheiden , genügt es nicht, dem Gericht im Klageantrag verschiedene Verhaltensweisen , teilweise mit zahlreichen Varianten, zur Entscheidung zu unterbreiten. Erforderlich ist es vielmehr, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass ein Anbieter, auf den eines ohne mehrere dieser Kriterien zutreffen, bei dem Verkauf eines Kinderhochstuhls geschäftlich handelt. Dabei muss die Klägerin vortragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte anhand der in den Nummern 1 bis 57 angeführten Verhaltensweisen das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr problemlos und zweifelsfrei feststellen kann. Hierzu fehlt es weit überwiegend an ausreichenden Darlegungen der Klägerin, die bisher allein zur Anzahl der von den jeweiligen Anbietern erhaltenen Bewertungen als Indiz für eine geschäftliche Tätigkeit vorgetragen hat. Zu der Frage, ob anhand der Zahl der Bewertungen eines Anbieters auf dem Marktplatz der Beklagten oder anhand der weiteren von der Klägerin im Hilfsantrag genannten Kriterien ein geschäftliches Handeln beim Verkauf eines Kinderhochstuhls problemlos und zweifelsfrei festgestellt werden kann, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Feststellungen getroffen. Das führt nicht zur Abweisung der Klage. Vielmehr ist der Klägerin, die auf diesen Umstand bislang nicht nach § 139 ZPO hingewiesen worden ist, aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen.
- 56
- bb) Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Er muss sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren. Dadurch wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet II). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte Anzeigen zu einem mit einer der Klagemarken übereinstimmenden Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar , die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).
- 57
- cc) Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung darauf, dass die Beklagte mit der Schaltung von Adwords-Anzeigen nicht speziell Anbieter rechtsverletzender Waren bevorzugt, sondern ihre Anzeigen auch rechtmäßigen Angeboten von Kinderhochstühlen zugutekommen, so dass sie weiterhin "neutrale Vermittlerin" sei. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht allein die Position, die der Plattformbetreiber gegenüber der Gruppe der als Verkäufer auftretenden Kunden einnimmt. Maßgeblich kommt es auf die Position an, die er gegenüber den Anbietern und den potentiellen Kunden einnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 - L'Oréal/eBay). Der Plattformbetreiber nimmt eine neutrale Position ein, wenn er Anbietern die Möglichkeit zur Verfügung stellt, auf der Plattform Verkaufsangebote zu veröffentlichen, und wenn er potentiellen Käufern die Möglichkeit bietet, die sie interessierenden Produkte dort zu erwerben. Sobald er jedoch die Entscheidung trifft, für von ihm ausgewählte Such- wörter Adwords-Anzeigen bei Google zu buchen, um für Verkaufsangebote zu werben, führt dies dazu, dass er im Interesse der Anbieter der beworbenen Produkte eine aktive Rolle einnimmt (vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 und 123 - L'Oréal/eBay).
- 58
- dd) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, den Betreiber einer Internethandelsplattform treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn die Beklagte über Adwords-Anzeigen erreichbare Suchlisten einer Kontrolle auf rechtsverletzende Angebote unterziehen müsse.
- 59
- (1) Im Streitfall werden der Beklagten keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Sie werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte nach Behauptung der Klägerin Anzeigen zu einem Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen und leitet sie den Nutzer automatisch zu entsprechenden Angeboten , ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung auf die Marken der Klägerin verletzende Angebote zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet
II).
- 60
- (2) Vergeblich beruft sich die Beklagte darauf, dass keine automatisierten Verfahren mit einer hinreichend hohen Treffergenauigkeit verfügbar seien, die Nachkontrollen durch Mitarbeiter der Beklagten nur in einer zumutbar kleinen Zahl erforderlich machen würden. Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass die Beklagte bei der Überprüfung feststellen muss, ob auf Seiten der Anbieter, die auf der fraglichen Suchliste erscheinen, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
- 61
- Die Beklagte hat durch die Wahl von entsprechenden Suchbegriffen für die Adwords-Anzeigen die Gefahr begründet, dass Internetnutzer bei Nutzung der Dienste des Suchmaschinenbetreibers Google auf die von der Beklagten gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten der Beklagten. Ihrem Interesse daran, den Aufwand für eine Überprüfung, ob Anbieter von Kinderhochstühlen Marken der Klägerin verletzen, niedrig zu halten, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nur mit einem Klageantrag durchdringen kann, dessen Befolgung der Beklagten problemlos und zweifelsfrei möglich ist.
- 62
- (3) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Zahl der in der Vergangenheit festgestellten Rechtsverletzungen sei so gering, dass sie das beantragte Verbot nicht rechtfertige. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie habe vom 26. November bis zum 2. Dezember 2007 insgesamt 4.971 Angebote von Kinderhochstühlen einer manuellen Überprüfung unterzogen; darunter hätten sich nur 29 Verstöße befunden. Dieses Ergebnis steht einem Verbotsausspruch nicht entgegen. Lenkt die Beklagte Internetnutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch 29 Verletzungsfälle den von ihr behaupteten Kontrollaufwand.
- 63
- ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einer Abwägung der Grundrechtspositionen der Klägerin, der Beklagten und der Anbieter von Produkten auf der Internetplattform.
- 64
- (1) Betroffen sind auf Seiten der Klägerin die Grundrechte aus Art. 17 auf Schutz des Eigentums und aus Art. 47 auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Beklagten das Recht aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf unternehmerische Freiheit sowie auf Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Auf Seiten der Anbieter stehen die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Rede. Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Unionsordnung geschützten Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 - Bonnier Audio; Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 81 - Google Spain/AEPD).
- 65
- (2) Das angemessene Gleichgewicht der verschiedenen Grundrechtspositionen wird nicht zu Lasten der Beklagten oder etwaiger Anbieter von Kinderhochstühlen gestört, wenn die Nutzung der Marken der Klägerin in der Adwords -Werbung der Beklagten von erhöhten Überwachungspflichten abhängig gemacht wird, durch die eine Weiterleitung zu rechtsverletzenden Angeboten verhindert werden soll.
- 66
- (3) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "UPCTelekabel" (Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468) geltend, im vorliegenden Fall ginge die Abwägung der wechselseitigen Positionen zugunsten der Beklagten aus. In dem Verfahren, das der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde lag, sollte einem AccessProvider aufgegeben werden, Internetnutzern generell den Zugang zu einer auf einem rechteverletzenden Konzept beruhenden Website zu verwehren. Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Streitfall ist die Beklagte nicht als Internet- oder Access-Provider tätig; vielmehr ist sie Host-Provider. Der Beklagten soll nach dem von der Klägerin formulierten Klageantrag nicht aufgegeben werden, für potentielle Kunden den Zugang zu Verkaufsangeboten zu sperren. Vielmehr verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der Beklagten aufgegeben wird, es zu unterlassen, für auf ihrem Online-Marktplatz befindliche rechtsverletzende Verkaufsangebote zu werben.
- 67
- Dieses Verbot wiegt auch - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht deshalb besonders schwer, weil die Beklagte auf eine Adwords-Werbung bei Google in Hinblick auf die Bedeutung dieser Werbeform angewiesen ist. Der Beklagten wird durch das beantragte Verbot nicht generell eine AdwordsWerbung für Tripp-Trapp-Kinderstühle untersagt. Verboten soll der Beklagten nur eine Adwords-Werbung werden, die zu Angeboten führt, die die Marken der Klägerin verletzen. Aus dem Verbotsbereich gelangt die Beklagte schon dann, wenn sie keine (automatische) Verknüpfung zwischen der zu ihrer Internetplattform führenden Adwords-Werbung und von ihr nicht überprüften Suchlisten vornimmt.
- 68
- ff) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte, rechtskräftig gewordene Entscheidung des Gerichtshofs Leeuwarden vom 22. Mai 2012 in einem von der Klägerin gegen einen niederländischen Betreiber eines Online-Marktplatzes geführten Verfahren gerechtfertigt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das vom Gerichtshofs Leeuwarden entschiedene Verfahren mit dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits vergleichbar wäre.
- 69
- d) Dagegen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass andere von der Klägerin beanstandete Verhaltensweisen der Beklagten keine Störerhaftung begründen können.
- 70
- aa) Die Beklagte haftet aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Werbe-E-Mails nicht als Störerin. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dieser Werbeform lediglich um eine automatisierte Erweiterung der von der Beklagten auf ihrem Marktplatz angebotenen Suchfunktion handelt, die es dem Internetnutzer ermöglicht, die Suche auf neu eingestellte Angebote zu erweitern. Eine derartige Funktion, die die Suche automatisiert auf neue Angebote erweitert und dadurch eine ständige Durchsicht aller Angebote entbehrlich macht, bezieht sich - anders als die fragliche Adwords-Werbung - nicht auf bestimmte markenrechtlich geschützte Produkte. Es ist der mit dieser Funktion suchende Internetnutzer, der durch die Eingabe eines bestimmten Begriffs erst die E-Mail-Funktion auslöst. Da die Beklagte von den Angeboten in diesen Werbe-E-Mails mit automatisiert erstellten Suchergebnissen keine Kenntnis erlangt und die Marken auch nicht selbst verwendet, ist die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass insoweit eine Störerhaftung der Beklagten ausscheidet.
- 71
- bb) Soweit die Beklagte Anbietern verschiedene elektronische Werkzeuge bei der Angebotserstellung und der Präsentation des Verkaufsangebots zur Verfügung stellt, handelt es sich um allgemeine Dienstleistungen der Beklagten, die sie als Hostprovider auf ihrem Internetmarktplatz erbringt, um ihn für Anbieter komfortabler und für Kaufinteressenten attraktiver zu machen. Sie sind nicht auf konkrete Verkaufsangebote und spezielle Produkte bezogen. Diese Maßnahmen begründen kein gefahrerhöhendes Moment für ein markenverletzendes Verhalten ihrer Mitglieder. Insoweit scheidet eine Störerhaftung der Beklagten aus.
- 72
- cc) Auch soweit die Beklagte ein System der Verkaufsabwicklung einschließlich eines Bezahlsystems zur Verfügung stellt, kann sie nicht als Störerin angesehen werden. Diese Maßnahmen sind üblich und notwendig, um die Nutzungsmöglichkeiten der Internetplattform sowohl für Anbieter als auch für Kaufinteressenten zu verbessern. Mit diesem im allseitigen Interesse liegenden Angebot verlässt die Beklagte nicht ihre neutrale Stellung als Vermittlerin.
- 73
- 6. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu b und die dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen.
- 74
- a) Die mit dem Klagehauptantrag zu b verfolgten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 und § 8 Abs. 1 UWG bestehen nicht.
- 75
- aa) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin oder als Störerin verneint.
- 76
- bb) Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 77
- (1) Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte den für eine Begehung von wettbewerbsverletzenden Handlungen in Täterschaft oder Beihilfe erforderlichen Vorsatz gehabt hätte, hat das Berufungsgericht weder in seinem ersten (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) noch in seinem zweiten Berufungsurteil getroffen (dazu oben II 4 b). Eine entsprechende Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet danach aus.
- 78
- (2) Wie der Senat nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 33 - Kinderhochstühle im Internet II), kann die Beklagte dadurch, dass sie bei Google Adwords-Anzeigen gebucht hat, allenfalls als Störerin für etwa rechtsverletzende Angebote ihrer Mitglieder haften. Da der Senat die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht aufgegeben hat (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet I), hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu b zu Recht abgewiesen.
- 79
- b) Der mit dem Hilfsantrag zu 1 in modifizierter Form weiterverfolgte Antrag zu b ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - unzulässig. Gleiches gilt für den auf diesen Hilfsantrag bezogenen weiteren Hilfsantrag zum Hauptantrag zu b. Insoweit gelten die Erwägungen zu den Hilfsanträgen 1 zum Klagehauptantrag zu a entsprechend (dazu II 3 Rn. 28 bis 31).
- 80
- c) Der mit den Hilfsanträgen zu 2 und 3 modifizierte Hauptantrag zu b ist zulässig, aber unbegründet. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die die Klägerin mit diesen Anträgen verfolgt, bestehen aus den Gründen zu II 6 a nicht.
- 81
- III. Es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.
- 82
- 1. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. März 2014, auf die sich die Beklagte beruft (GRUR 2014, 468 - UPC Telekabel ), erfordert keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Diese Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Überprüfung einer gerichtlichen Anordnung, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten , einem sogenannten Access-Provider, aufgegeben wurde, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu sperren, auf der in urheberrechtsverletzender Weise Filme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um einen Access-Provider, sondern einen Betreiber eines Online-Marktplatzes, der Host-Provider ist. Vorliegend beansprucht die Klägerin von der Beklagten auch nicht, dass kaufinteressierten Mitgliedern vollständig der Zugang zu Angeboten einzelner Anbieter versperrt wird, sondern lediglich das Unterlassen der Veranstaltung und Bewerbung einzelner rechtswidriger Auktionen.
- 83
- 2. Die Fragen, die sich vorliegend zur Haftung von Internetplattformbetreibern wegen verkaufsfördernder Maßnahmen in Form von AdwordsAnzeigen , Werbung oder Hilfestellung bei der Optimierung von Verkaufsangeboten auf der Grundlage des Unionsrechts stellen, sind durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 - C-236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 88, 107 und 119 - Google France/Louis Vuitton; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 - L'Oréal/eBay). Auch die von der Revisionserwiderung formulierten Fragen geben dem Senat keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Sie greifen den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nur unter verschiedenen Blickwinkeln wieder auf, ohne eine Zweifelsfrage aufzuwerfen , die ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt.
- 84
- IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung über den 2. Hilfsantrag zum Klageantrag a (in der "und"-Verknüpfung) reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - offengelassen, ob am 22. Januar 2008 von der Google-Adwords-Anzeige ein Link zu der von der Klägerin vorgelegten Suchliste führte und sich unter den von der Klägerin beanstandeten Angeboten auch solche befanden, die im geschäftlichen Verkehr erfolgt sind. Die Sache ist zur Nachholung der noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt der Klägerin außerdem Gelegenheit darzulegen, aus welchen Gründen die von ihr im Antrag genannten 57 Kriterien und die darin teilweise aufgeführten Unterkriterien auf ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr schließen lassen und warum dies für die Beklagte problemlos und zweifelsfrei erkennbar ist (s. o. II 5 c aa, Rn. 55).
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 315 O 980/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 3 U 216/06 -
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Hinweis Nr. 7).
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallenden Nutzungen der in Anlage K 17 genannten Musikwerke in Bezug auf die unter Ziff. 1 des Tenors genannten Zeiträume zu leisten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikwerken in Anspruch.
- 2
Die Klägerin ist die G. f. m. A. - u. m. V. (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken für ihre Mitglieder treuhänderisch wahr, darunter die Rechte an den in der Anlage K 17 näher bezeichneten 137 Musikwerken.
- 3
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S., die einen Dienst zum Abspeichern von Daten (Sharehosting) anbietet. Unter der Internetadresse „www. R..com“ stellt sie Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Nutzer können über die Internetseite der Beklagten beliebige Dateien auf deren Servern hochladen und abspeichern. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis (Download-Link) zugeteilt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Internetbrowser aufrufen und auf seinen Rechner herunterladen kann. Die Beklagte bietet weder ein Inhaltsverzeichnis der bei ihr abgespeicherten Dateien noch eine entsprechende Suchfunktion an. Allerdings können Nutzer die ihnen von der Beklagten übermittelten Download-Links in sogenannten Linksammlungen (auch Linkressourcen genannt, wie beispielsweise „www. b..bz“ oder „www. 3..tv“) einstellen, welche von Dritten angeboten werden. Diese Linksammlungen enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten abgespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis erhalten sie sodann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien. Die Beklagte verfügt über einen Speicherplatz von 10 Millionen Gigabyte (10 Petabyte). Auf den Servern der Beklagten befinden sich ca. 160 Mio. Dateien. Pro Tag wurden bis zu 600.000 Dateien auf den Server der Beklagten geladen. Die Beklagte erzielte geschätzte Umsätze von 5 Mio. € pro Monat.
- 4
Bis zur Umstellung ihres Geschäftsmodells im Oktober 2012 bot die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes die folgenden zwei Optionen an: Nutzer konnten den Dienst ohne Registrierung nutzen. Bei dieser Produktgestaltung war die Geschwindigkeit beim Download gedrosselten. Zudem war die Zahl der möglichen Downloads beschränkt und wurde nach 60 Tagen gelöscht (Anlage K 11). Das von der Beklagten angebotene kostenpflichtige Premium-Konto bot demgegenüber zahlreiche Vorteile. Unter anderem konnten mit einem Premium-Konto ohne Beschränkung der Downloadgeschwindigkeit eine Vielzahl von Dateien parallel heruntergeladen werden. Noch im Jahre 2010 bewarb die Beklagte ihr Premium-Konto wie folgt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen):
- 5
„Sie möchten folgende Datei herunterladen: […] Leider sind unsere Server derzeit überlastet und es sind keine weiteren Download-Plätze für Nichtmitglieder verfügbar. Sie können den Download jedoch später noch einmal probieren. […] Jetzt neuen Premium Account wählen […] Keine Wartezeit vor Downloads, Maximale Downloadgeschwindigkeit, bis zu 2 GB grosse Dateien hoch- und runterladen“
- 6
Ein sogenannter „Free User“ konnte bei einem Download-Versuch die folgende Nachricht erhalten:
- 7
„Sie sind kein Premium-Nutzer und müssen auf den Download warten. Bitte beachten Sie, dass nur Premium User die volle Download-Geschwindigkeit erhalten“ (vgl. Bl. 23 dA).
- 8
Der Premium-Account wurde zu Preisen von 6,99 € für 30 Tage bis 54,99 € für 365 Tage angeboten. In der kostenpflichtigen Variante mussten die Nutzer zur Identifizierung nicht mehr als eine jederzeit änderbare E-Mail-Adresse angeben. Die Beklagte kann für den Fall, dass es zu Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung ihres Dienstes kommt, keine Auskunft über Name und Anschrift ihrer Nutzer erteilen.
- 9
Zudem unterhielt die Beklagte bis Juli 2010 ein Vergütungssystem, mit dem Nutzer für das Herunterladen der von ihnen eingestellten Dateien sogenannte „R.-Points“ erlangen konnten. Diese Punkte konnten sie in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eintauschen. Nach dem Hochladen der Dateien erhielt der Nutzer zudem die Möglichkeit, den ihm zugeteilten Download-Link unmittelbar an verschiedene Empfänger per E-Mail zu versenden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlagen K 10 und K 11 verwiesen.
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Die vorstehende Ausgestaltung des Dienstes hat die Beklagte mittlerweile aufgegeben. Unverändert müssen Nutzer der Beklagten allerdings keine weitgehenden Angaben zu ihrer Identität machen. Nutzer, die lediglich die Downloadfunktionen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich nicht registrieren.
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Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08). Das Landgericht verurteilte die Beklagte, das öffentliche Zugänglichmachen von insgesamt 4.815 Musikwerken zu unterlassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst). Lediglich soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen die Geschäftsführer der Beklagten richtete, ist das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig. Wegen des Inhalts dieser Entscheidungen wird auf die Urteile Bezug genommen.
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In der Folgezeit - nachdem das erstinstanzliche Urteil in jener Sache ergangen war - konnten unter anderem die hier in Rede stehenden 137 Musikwerke erneut über den Dienst der Beklagten abgerufen werden, einige Werke zum Teil mehrfach. Insoweit wird auf die Anlage K 27 verwiesen. Die Klägerin leistete am 23.11.2009 Sicherheit durch Zustellung einer Bürgschaftsurkunde. Die Klägerin stellte daraufhin insgesamt fünf Ordnungsmittelanträge. Aufgrund der ersten beiden Ordnungsmittelanträge erlegte das Landgericht Hamburg der Beklagten mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom 31.05.2010 Ordnungsgelder wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf. Die gegen die Beschlüsse gerichteten Beschwerden den Beklagten blieben ohne Erfolg (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 5 W 71/11 und 5 W 105/11).
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Im Einzelnen setzte die Klägerin die Beklagte wie folgt über die jeweiligen Rechtsverletzungen in Kenntnis: Am 22.11.2006 erfolgte die erstmalige Mitteilung von bestimmten Rechtsverletzungen unter Angabe der R.-Downloadlinks. Am 21.12.2006 und 22.01.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte schriftliche wegen sechs konkret bezeichneter Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Urheber und R.-Downloadlink ab. Am 15.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe des Werktitels, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend. Am 04.04. und 01.09.2008 teilte die Klägerin der Beklagten wiederum jeweils erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe der Werktitel, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Die Mitteilung vom 04.04.2008 enthielt auch Angaben zum Albumtitel.
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Am 19.01.2009 stellte die Klägerin den ersten Ordnungsmittelantrag, basierend auf Grundlage einer ersten und einer zweiten Recherche vom 07. bis 09.12.2009 und vom 15. bis 17.12.2009, und teilte der Beklagten dabei die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in Linkressource mit. Am 28.04.2010 folgte sodann der zweite Ordnungsmittelantrag, basierend auf der dritten Recherche vom 30.03. bis 06.04.2010. Wiederum teilte die Klägerin die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in der jeweiligen Linkressource mit. Am 15.09.2010 machte die Klägerin den dritten Ordnungsmittelantrag anhängig, basierend auf der vierten Recherche vom 15.07 bis 23.07.2010. Die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource wurden wiederum mitgeteilt. Sodann folgte am 17.11.2011 ein weiterer Ordnungsmittelantrag, der auf einer fünften Recherche vom 18.10 bis 04.11.2011 basierte. Dabei teilte die Klägerin abermals die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource mitgeteilt. Schließlich stellte die Klägerin am 05.07.2012 einen letzten Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 20.04.2012 beruhte. Wegen einer Gesamtübersicht aller streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und deren Umfang wird auf die Anlagen K 21, 27, 28 verwiesen.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte in Bezug auf 137 streitgegenständliche Werke auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Anspruch, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren und sind. Diese behaupteten Rechtsverletzungen lassen sich dabei in drei unterschiedliche Kategorien einteilen:
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Die erste Kategorie umfasst Dateien mit jeweils demselben Werk, welche erneut bei der Beklagten hochgeladen wurden und die unter einem neuen R.-Downloadlink auf den Servern der Beklagten abgespeichert waren. Diese Download-Links wurden anschließend unter der identischen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, unter welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden wurde (d.h. an genau der gleichen Stelle innerhalb der Linkressource, sogenannter „Re-Upload“). Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung durch bloße Eingabe des bekannten Links der Linkressourcen hätte auffinden können.
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Die zweite Kategorie betrifft die erneute Abrufbarkeit von Dateien, bei denen das Werk wiederholt bei der Beklagten hochgeladen und unter einem neuen R.-Download-Link auf dem Server der Beklagten abgespeichert wurde. Dieser Download-Link wurde anschließend unter einer neuen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, in welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden worden war (d.h. an einer anderen Stelle in der Linkressource als zuvor). Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte hätte diese Dateien durch eine Überprüfung der bereits bekannten Linkressource auffinden können.
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Die dritte Kategorie betrifft Werke, bei denen das Werk erneut bei der Beklagten hochgeladen wurde, der dem Nutzer zugewiesene neue R.-Downloadlink nicht in derselben, sondern an einer beliebigen anderen Stelle im Netz veröffentlicht wurde. Die Dateinamen enthielten jedoch entweder die Namen des Werkes und/oder des Interpreten und/oder des Albumtitels, aus dem das einzelne Werk stammt. Die Beklagte hätte diese Dateien, so der Vorwurf der Klägerin, durch Einsatz eines Wortfilters ohne manuelle Kontrolle bestimmter Linkressourcen auffinden können.
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Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte hafte für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen 137 Musikwerke neben den unmittelbar verantwortlichen Täter, neben den Nutzern der Beklagten, die die Dateien mit den Werken auf den Servern der Beklagten abspeicherten und die Download-Links veröffentlichten, als Gehilfin auf Schadensersatz gemäß §§ 830, 840 BGB. Zudem käme auch eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht im Rahmen einer gesetzlichen Sonderverbindung in Betracht. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Jedenfalls gelte nach § 102 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB die zehnjährige Frist.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte unterliege aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells erhöhten Prüf- Kontrollpflichten. Diese habe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Ihr sei es ihr zumutbar gewesen, nach streitgegenständlichen Werken in bereits bekannten Linkressourcen zu suchen. Insoweit hätte die Beklagte bereits bekannte konkrete Fundorte in Linkressourcen erneut aufrufen und überprüfen müssen. In solchen Fällen hätte sie nicht einmal im eigentlichen Sinne des Wortes „suchen“ müssen. Zudem sei sie auch zum Einsatz eines Wortfilters mit anschließender manueller Nachkontrolle der aufgefundenen Dateien verpflichtet gewesen. Der Beklagten sei spätestens durch die entsprechenden Erstmitteilungen und Abmahnungen zu den hier streitgegenständlichen Werken bekannt gewesen, dass viele rechtsverletzende Dateien schon am Dateinamen erkennbar seien. Schließlich unterliege die Beklagte der Pflicht, Verletzer zu identifizieren und Wiederholungstäter auszuschließen.
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Die Klägerin nimmt in Abrede, dass die Beklagte überhaupt irgendwelche Dateien gelöscht habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe über 100.000 Dateien gelöscht, sei im Übrigen zu pauschal und genüge nicht, um dem Vorwurf der Pflichtverletzung aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen, erneuten Funden der streitgegenständlicher Werke substantiiert entgegenzutreten. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu nehmen, welches Werk, wann genau, wie oft und von wem und wo auf seine Verfügbarkeit überprüft und gegebenenfalls gelöscht worden sei.
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Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne von vornherein nicht die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte spiele eine aktive Rolle und beschränke sich nicht auf eine rein technische und automatische Vermittlung von Inhalten. Sie habe durch die jahrelange Vergabe von Premiumpunkten gezielt den Upload urheberrechtlich geschützter Werke gefördert. Den Zugang zu diesen Werken habe sie anschließend über Premium-Konten an ihre eigenen Kunden verkauft. Der Verkauf von Premium-Konten sei die einzige Einnahmequelle der Beklagten gewesen. Die Attraktivität der Konten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit der Attraktivität der Inhalte, die in dem Dienst der Beklagten zum Abruf zur Verfügung stünden. Sie habe daher ein besonderes Interesse an bestimmten hochwertigen Inhalten.
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Die Beklagte komme auch nicht in den Genuss der Haftungsprivilegierung gemäß § 10 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG. Die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten müssten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 TMG vorliegend zu einem Fortfall der Haftungsprivilegierung führen, weil sich die Beklagte nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe.
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Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf die aus der Anlage K1 ersichtlichen 208 Musikwerke gestützt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat sie die Klage auf 137 noch in Rede stehende Werke beschränkt. Darüber hinaus hat die Klägerin, nachdem die Beklagte im Laufe des Verfahrens erklärt hat, keine Auskunft über den Umfang der einzelnen Nutzungen erteilen zu können, den Auskunftsantrag beschränkt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 26
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die kausal auf die Musiknutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen sowie die damit erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Nr. 7).
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K17 genannten Werke gem. Ziffer 1 zu leisten.
- 28
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Im Hinblick auf die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells behauptet sie, seit Ende 2011 sei der Großteil der Downloads zumeist ohne Wartezeiten auch für Gratis-Kunden möglich. Die Wartezeiten seien stets nur abhängig von der Auslastung der Internetleitungen der Beklagten gewesen. Da die Nutzer eines Premium-Accounts ihre E-Mail-Adresse angeben mussten, sei der Dienst nicht anonym ausgestaltet.
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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie weder wegen Beihilfe durch Unterlassen nach § 830 Abs. 2 BGB, noch wegen Verletzung einer Pflicht aus einer gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 Abs. 1 BGB für das öffentliche Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke auf Schadensersatz hafte. Nach den Grundsätzen der Beihilfestrafbarkeit bei „berufstypischen Handlungen“ erfülle sie selbst nicht die Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz. Sie wisse nicht, ob, wie und wann ihr Dienst von den Haupttätern genutzt werde, um strafbare Handlungen zu begehen. Auch sei das Risiko strafbaren Verhaltens nicht derart hoch, dass sie durch das reine Betreiben ihres Dienstes einen Willen zur Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zum Ausdruck bringen würde.
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Sie ist der Ansicht, eine Schadensersatzhaftung sei bereits nach § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen, da sie vor den jeweiligen Hinweisen seitens der Klägerin keine Kenntnis von den konkreten, hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen gehabt hätte. Sie habe auch keine Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen eine rechtswidrige Information offensichtlich geworden sei. Schließlich habe sie auch keine aktive Rolle in Bezug auf die auf ihren Servern gespeicherten Inhalte gespielt. Nach den Hinweisen durch die Klägerin, so behauptet die Beklagte, habe sie die Titel unverzüglich von ihren Servern gelöscht. Die Beklagte habe mit Hilfe einer automatisierten Crawler-Technologie insgesamt 4,66 Millionen Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten gelöscht. Schließlich habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Inhalte weder geprüft noch beworben.
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Jedenfalls sei die Beklagte den ihr obliegenden und sich im Rahmen des Zumutbaren bewegenden Prüfpflichten nachgekommen. Sie unterhalte eine sogenannte „Anti-Abuse Abteilung“, deren Aufgabe darin bestehe, die unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochgeladenen Werke zu finden und zu löschen. Zu ihren Spitzenzeiten hätte die Abteilung 17 Mitarbeiter umfasst, die in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen seien. Die Kosten, die die Beklagte in die Entdeckung und Löschung von rechtswidrigen Dateien durch diese Abteilung investiert hätte, beliefen sich auf 1.020.000,- € pro Jahr. Die Mitarbeiter der Anti-Abuse Abteilung hätten stets klare Anweisung gehabt, nicht nur gemeldete Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen. Zu den Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ gehörten nach den ausdrücklichen Anweisungen der Geschäftsführung die Suche nach Re-Uploads, die Überprüfung einschlägig bekannter Linksammlungen, zu denen auch die Seiten „3..am“ sowie „b..bz“ gehörten, die Kontrolle der Kunden-Konten von einschlägig aufgefallenen Nutzern, das Verschicken von Warnungen an einschlägig aufgefallene Nutzer und die Sperrung der Kunden-Konten von Wiederholungstätern. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ auch nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Die Mitarbeiter seien zudem durch die Entwicklung einer Crawling-Technologie unterstützt worden.
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In Bezug auf die im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke aus dem Repertoire der Klägerin seien die Anweisungen an das Abuse-Team noch strenger ausgefallen: Die Konten der Nutzer, die Dateien aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht hätten, seien gesperrt worden und die E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen worden, so dass eine Neuanmeldung unter dieser Adresse nicht möglich gewesen sei. Zudem sollten die jeweiligen Linksammlungen besucht werden, um dort nach „Re-uploads“ zu suchen. Dieser Anweisung seien die Mitarbeiter nachgekommen. Diese Maßnahmen seien erfolgreich gewesen, da durch sie mehr als 100.000 Dateien gelöscht worden seien, in denen urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Repertoire der Klägerin enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke sei aus der Anlage B 3 zu entnehmen, dass die Beklagte - exemplarisch dargelegt für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 08.11.2011 - „Re-uploads“ gelöscht habe.
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Der von ihr getätigte Prüfungsaufwand sei auch der Anlage B 6 zu entnehmen. Darin sei rückwirkend bis Januar 2011 aufgeführt, wann die Beklagte welche Linkressource, einschließlich der jeweiligen Unterseite, auf rechtsverletzende Dateien geprüft und wann sie welche Links auf R. gefunden und welche dahinterstehenden Dateien sie gelöscht habe. Eine Aufstellung in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke sei weder sinnvoll noch möglich, insbesondere, weil den gefundenen Dateien keine Werke zuverlässig zugeordnet werden konnten. Dafür hätte die Datei heruntergeladen, entpackt und entschlüsselt werden müssen. Dies hätte bei 50 Mio. Dateien rechnerisch 8,33 Mio. Stunden in Anspruch genommen.
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Die manuelle Kontrolle von Linksammlungen durch Mitarbeiter sei zudem mit unzumutbarem Personalaufwand verbunden. Die Beklagten müssten pro Suchdurchgang mindestens 51.000 Arbeitsstunden aufwenden, um sämtliche ihr bekannten Szene-Seiten auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke hin zu überprüfen, die ihr im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern genannt worden seien. Ferner ließen sich auch die Link-Sammlungen nicht mit überschaubarem Aufwand kontrollieren. Dies gelte sowohl für eine durch Mitarbeiter durchgeführte manuelle Kontrolle als auch für eine automatisierte und softwarebasierte Kontrolle. Zwar sei sie seit Jahren in die Entwicklung einer Crawling-Software eingebunden und setze diese ein. Dabei begegne sie aber stets neuen Schwierigkeiten. Hierzu zählten aus einer Vielzahl von Gründen Endlosschleifen sowie die Problematik, dass die Link-Sammlungen bei entsprechender Programmierung den Einsatz eines Crawlers erkennen könnten. Je schneller die Zugriffe durch den Crawler stattfänden und je mehr Server eingesetzt würden, desto höher sei das Risiko der Entdeckung des Crawlers durch die Seitenbetreiber und damit auch das Risiko einer Sperrung des Servers für weitere Seitenzugriffe. Neben dem reinen Sammeln von Download-Links müsse die Software der Beklagten auch die Aufgabe bewältigen, eine möglichst gute Prognose anzustellen, welche Inhalte in den Dateien vermutlich gespeichert seien. Die Prognose müsse zudem so gut sein, dass die Mitarbeiter der Anti-Abuse-Abteilung hinterher in angemessener Zeit eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob sie der Prognose vertrauten und die Datei löschten, oder, ob manuell kontrolliert werden müsse, welchen Inhalt die öffentlich zugängliche Datei wirklich habe. Ein weiteres Hindernis bildeten zudem die sogenannten Captchas, die Crawler blockierten. Ob der Einsatz eines Wortfilters in Einklang mit dem nationalen wie auch mit dem Unionsrecht stehe, sei unklar gewesen. Der Einsatz eines Wortfilters könne keine Informationen liefern, aus denen eine Rechtsverletzung „offensichtlich“ i.S.v. § 10 TMG werde. Er könne keine Informationen darüber liefern, ob ein Nutzer plane, die Datei in Zukunft in irgendeiner Linkressource zu veröffentlichen.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass die von der Klägerin erbetenen Auskünfte zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs ungeeignet seien. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie könne insbesondere nicht auf Durchschnittszahlen gestützt werden.
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In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Jahren 2006 bis 2009 erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung.
- 39
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet.
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A. Die Klage ist zulässig.
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I. Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder die einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung ist. Da die streitgegenständlichen Dateien in Hamburg abrufbar waren, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingetreten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründeten örtlichen Zuständigkeit sind nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 17 UrhWahrnG. Als Erfolgsort eines öffentlichen Zugänglichmachens ist jeder Ort anzusehen, von dem die in Rede stehenden Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar waren.
- 43
II. Der Feststellungsantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Ausweislich der Klagegründe begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Rechtsverletzungen hinsichtlich der in Anlage K 17 aufgeführten Musikwerke für die wiederholten Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren. Der Feststellungsantrag bezieht sich insofern auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den diesbezüglichen Recherchezeiträumen, wie sind in den Anlagen K 27 und 28 zeitlich konkretisiert sind.
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B. Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme überwiegend begründet.
- 45
I. Die Klägerin steht dem Grund nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 97, 19a Abs. 1 UrhG zu.
- 46
1. Die Klägerin ist befugt, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sich aus der geltend gemachten Verletzung an den 137 in Rede stehenden und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Musikwerken ergeben, geltend zu machen. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände.
- 47
2. Die Beklagte hat das Recht aus § 19a UrhG an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt, indem sie einen Dienst mit einem Geschäftsmodell unterhielt, das die Gefahr von mithilfe dieses Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen erhebliches steigerte und es unterließ, nachdem sie Kenntnis von Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erlangt hatte, die ihr daraus erwachsenen Prüf- und Kontrollpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 48
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGHZ 185, 330Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR). Für die Konkretisierung der Teilnahmeformen des § 830 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Täterschaft und der Teilnahme nach §§ 13, 25 ff. StGB auszugehen (BGH NJW 1953, 499, 500; BGH, NJW-RR 2011, 551; ausführlich dazu Löffler in Festschrift Bornkamm, S. 37 ff.).
- 49
a) Die Beklagte hat in objektiver Hinsicht Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer geleistet. Die Haupttat besteht in dem arbeitsteiligen unerlaubten öffentlich Zugänglichmachen der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien im Rahmen von Linksammlungen. Dazu hat die Beklagte einen objektiven Tatbeitrag geleistet, indem sie Anreize zur urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes setzte und nach Kenntnisnahme von konkreten Rechtsverletzung den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nachkam und wesentliche gefahrbegründende Merkmale ihres Dienst aufrecht erhielt.
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aa) Gehilfe ist jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Förderung der Haupttat leistet und damit diese ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags ist nicht erforderlich (BGH, NJW 2007, 384). Dieser Beitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ob aktives Tun oder Unterlassen Gegenstand des Vorwurfs ist, hängt bei wertend-normativer Betrachtung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab (BGH, NStZ 2003, 657).
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Hier liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen. Auch wenn die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodels die Gefahr von Rechtsverletzungen, die mithilfe ihrer Speicher-Dienstleistungen durch ihre Kunden begangen wurden, maßgeblich erhöht hat, handelt es sich vorliegend doch nicht um ein von der Rechtsordnung schlechthin gebilligtes Geschäftsmodell. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht ohne Anlass, sondern erst ab Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen verpflichtet war, Maßnahmen zur Prüfung der auf ihren Servern abgespeicherten Inhalten zu ergreifen. Entsprechend macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage der Beklagten nicht aber generell den Betrieb eines Geschäftsmodells, das Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, zum Vorwurf, sondern die nicht gehörige Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten.
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Beihilfe durch Unterlassen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (BGH, NStZ 2012, 58 f.). Nicht erforderlich ist eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Es genügt spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Handeln hätte erschweren können (BGH, NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 19). In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs.1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt. Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.
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bb) Die Beklagte war verpflichtet, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die 137 streitgegenständlichen Musikwerke zu verhindern, nachdem sie von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass unter anderem die hier in Rede stehenden 137 urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf ihren Server abgespeichert und vermittelt über Linklisten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nach dieser Inkenntnissetzung oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten erneute, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die ihr genannten Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüfungs- und Löschungspflichten erstrecken sich damit nicht nur auf die bereits gemeldete konkrete Datei. Vielmehr erstrecken sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf andere als die beanstandeten Dateien, sofern sie die identischen Werke beinhalten. Die Prüfung- und Überwachungspflicht sowie die sich daran anschließende Löschungspflicht sind werkbezogen (BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 32 - File-Hosting-Dienst, GRUR 2013, 339 Rn. 49 - Alone in the Dark). Sie beruhen darauf, dass die Beklagte vorliegend, wie im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgestellt, als Störer in Bezug auf die in Rede stehenden Werke auf Unterlassung haftet.
- 54
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702Rn. 50 - Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 617Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339Rn. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).
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Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Ausgeschlossen sind Nach dieser Vorschrift sind somit Überwachungspflichten allgemeiner Art. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617Rn. 40 - Sedo). Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
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Danach ist eine Haftung des Dienstanbieters grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Dienstanbieter Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen erlangt hat, die mit Hilfe seines Dienstes begangen worden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Dienstanbieter überhaupt Prüf- und Kontrollpflichten. Der Umfang dieser Pflichten kann je nach Ausgestaltung und Art des Dienstes variieren. Bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).
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(1) Die Beklagte hat durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die Gefahr erhöht, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen Dritter genutzt wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte durch das Angebot von Premium-Konten mit Rückvergütungen in Abhängigkeit von der Zahl der Downloads der gespeicherten Inhalte, den damit verbundenen Komfortmerkmalen sowie durch Gewährung faktischer Anonymität über lange Jahre Anreize für das Hochladen attraktiver, urheberrechtlich geschützter Inhalte gesetzt hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien geführten Ausgangsverfahren ausgeführt (GRUR 2013, 1030 Rn. 36 - File-Hosting-Dienst):
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Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
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Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „R.s“ und „PremiumPro“-Konten.
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Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.
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Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
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Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).
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Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
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Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.
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Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
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Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09. Dass vorliegend von anderen als im Ausgangsverfahren durch das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen auszugehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen sprechen als Beleg dafür, dass der Dienst der Beklagten tatsächlich für das Speichern und Verteilen urheberrechtlich geschützter Inhalte attraktiv war und sich diese Inhalte in der Folge - auch noch nach Änderung des Geschäftsmodells der Beklagten - auf den Servern der Beklagten befunden haben, zum einen die Vielzahl der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Titel und zum anderen die Masse der R.-Download-Links, wie sie der Anlage B 6 zu entnehmen sind und die die Beklagten nach eigenem Vortrag in Erfüllung ihr obliegender urheberrechtlicher Prüfpflichten aufgrund von Recherchen ab dem 01.01.2011 gelöscht haben will. Dabei handelt es sich geschätzt um mehr als 3 Mio. Links (671 Dateien mit jeweils 5.000 R.-Links). Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, wonach eine Zuordnung zu konkreten Inhalte nicht verlässlich vorgenommen werden kann, so lässt sich bereits bei kursorischer Durchsicht eine Vielzahl von Bezeichnungen erkennen, die auf einen urheberrechtlichen Schutz der unter diesen Links gespeicherten Inhalte genießen dürften. Gleiches gilt für die aus der Aufstellung ersichtlichen Dateinamen. Dass die Beklagte nach eigenem Vortrag solche Inhalte in diesem Umfang auch noch nach dem 01.01.2011 finden konnte, bestätigt zudem die Feststellung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, wonach die in der Vergangenheit praktizierten Merkmale ihres Geschäftsmodells, etwa die Rückvergütung für eine Vielzahl von Downloads, von denen die Beklagten sukzessive abgerückt ist, weiter in Zukunft wirkte. Insofern ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 7.12.2009 (Recherche für den ersten Ordnungsmittelantrag) bis zum 20.4.2012 (Recherche für den fünften Ordnungsmittelantrag) von einem erhöhten Gefährdungspotential des Dienstes der Beklagten in Bezug auf Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer auszugehen.
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(2) Nach diesen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätze war die Beklagte verpflichtet, geeignete Prüf- und Kontrollpflichten vorzunehmen, um auf diese Weise, weiteren zukünftigen Rechtsverletzungen entgegen zu wirken. Aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Geschäftsmodells jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist der Umfang der Prüfpflichten gegenüber sonstigen Plattformbetreibern mit urheberrechtsneutralen Geschäftsmodellen deutlich erhöht (vgl. BGH GRUR 1030 Rn. 45, 58 - File-Hosting-Dienst). Dies umfasst die umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen ebenso wie den Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen der Dateien durch die Nutzer sowie eine entsprechende Kontrolle der bereits auf den Servern gespeicherten Daten.
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(3) Diesen erhöhten Pflichten ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hatte unstreitig bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2009 im Ausgangsverfahren 310 O 93/06, und zwar durch die Mitteilungen vom 22.01.2006, 15. und 04.04.2008 Kenntnis davon, dass unter anderem die 137 im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Werke auf ihren Servern abgespeichert und öffentlich zugänglich waren.
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Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden. Zeitlich beschränken sich diese nachgelagerten Funde auf die fünf Recherchezeiträume vom 07. bis 08.12. und vom 15. bis 17.12.2009, vom 30.03. bis 06.04.2010, vom 15. bis 23.07.2010 sowie vom 18.10. bis 04.11.2011 und schließlich vom 20.4.2012. Insoweit wird auf die Anlagen K 28 und 29 verwiesen.
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(a) Die Beklagte hätte die Dateien mit den in Rede stehenden Werken mit Hilfe einer manuellen Suche ebenso wie die Klägerin finden, von ihnen Kenntnis nehmen, anschließend löschen und damit die Vollendung der Haupttat erschweren können und müssen.
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(aa) Die erste Kategorie von Werken, welche unter demselben Link in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource gepostet waren, hätte die Beklagte durch eine manuelle Suche auffinden können. Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark). Danach hat die Beklagte eine umfassende Kontrolle von Linkressourcen durchzuführen, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird. Eine solche anlassbezogene „Marktbeobachtungspflicht“ ist zumutbar und geboten (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 60 - File-Hosting-Dienst).
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Dazu hätte sie lediglich veranlassen müssen, dass Mitarbeiter vorrangig und in regelmäßigen Abständen die ihr mitgeteilten Links in den (URL) in den konkret benannten Linkressourcen erneut aufsuchen. Die Mitarbeiter hätten sodann - ebenso wie die Klägerin - feststellen können, dass die in der Anlage K 18 aufgeführten Werke erneut von den Servern der Beklagten abrufbar waren.
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Die Durchführung der gebotenen manuellen Kontrollen hätte zudem zum Auffinden der Werke der zweiten Kategorie geführt, die - wenn auch unter einem anderem Link - in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource auffindbar waren. Hier hätte es genügt, wenn die Inhalte der Linkressource von den Mitarbeitern der Beklagten manuell durchsucht worden wären. Die Beklagte wäre sodann - ebenso wie die Klägerin - auf die in der Anlage K 19 aufgeführten Werke gestoßen.
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(bb) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihre Mitarbeiter zu derartigen Kontrollen angehalten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie beschränkt sich darauf, lediglich pauschal darzulegen, dass ihre - allerdings nur in Spitzenzeiten mit 17 Mitarbeitern besetzte - „Anti-Abuse-Abteilung“ nicht nur die gemeldeten Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen hatte. Dazu habe unter anderem die Suche nach „Re-uploads“ und die Überprüfung einschlägig bekannter Link-Sammlungen wie 3..am und b..bz gehört. Zudem habe die Beklagte in Bezug auf das Repertoire der Klägerin weitergehend die Konten von Nutzern, die Musikwerke gespeichert hätten und öffentlich zugänglich gemacht hätten, gesperrt und deren E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der Beklagten nach besten Wissen und Gewissen nachgekommen. Warum die Beklagte dann die hier streitgegenständlichen Dateien nicht aus eigenem Antrieb identifiziert und gelöscht hat, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Umstand, dass die Beklagte 100.000 Dateien mit Werken aus dem Repertoire der Klägerin gelöscht haben will, lässt zwar ebenso wie der Umstand, dass sie „in Spitzenzeiten“ bis zu 17 Mitarbeiter in der Abuse-Abteilung beschäftigte, erkennen, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte nach Inkenntnissetzung durch die Klägerin und nach der erfolgten und vorläufig vollstreckbaren Verurteilung durch das Landgericht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
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Insofern legt die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer vom 17.10.2014 nicht näher dar, welche konkreten Maßnahmen sie in Bezug auf die jeweiligen geltend gemachten Rechtsverletzungen unternommen hat. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie sie die manuelle Suche ihrer Mitarbeiter organisiert und strukturiert hat. Der Vortrag der Beklagten lässt auch nicht erkennen, in welchem Umfang und in welchen Intervallen die Beklagte nach diesen Werken suchen ließ. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Beklagte ihre Mitarbeiter instruierte, konkret nach den hier streitgegenständlichen Werken zu suchen. Einer solchen Darlegung hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bedurft(vgl. GRUR 2013, Rn. 51 - File-Hosting-Dienst). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Dokumentation ihrer einzelnen Suchläufe wiederum mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte überhaupt ergriffen hat, um erneute gleichartige Rechtsverletzung zu verhindern.
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Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 6 lässt sich entnehmen, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergriffen hat. Diese Aufstellungen geben lediglich darüber Aufschluss, dass die Beklagte überhaupt nach urheberrechtsverletzenden Inhalten gesucht und nach eigenem Vortrag gelöscht hat. Dabei wird allerdings schon nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Suche gerade auf die hier in Rede stehenden Werke, die der Beklagten mitgeteilten Links in der Linkressource und den ihr mitgeteilten Linkressourcen bezogen hat. Insofern fehlt es insbesondere in Bezug auf die in Anlage B 6 als DVD überlassene Masse an Datensätzen von durchsuchten und gelöschten Links an einer nachvollziehbaren schriftsätzlichen Darstellung. Im Übrigen erfassen die Anlagen B 3 und B 6 lediglich den Zeitraum ab 2011. Für die wiederholten Rechtsverletzungen bis zum 3. Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 15. bis 23.07.2010 beruhte, lässt sich daraus ohnehin nichts ableiten. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Datensätze aus eigenem Antrieb oder - wie die Klägerin behauptet - lediglich aufgrund sogenannten Löschinterfaces anderer Rechteinhaber gelöscht hat.
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Aus dem Vorbringen der Beklagten wird zudem nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sie die Suche nach Rechtsverletzenden Inhalten - angesichts knapper Ressourcen - kategorisiert und priorisiert hat. So hätte es beispielsweise nahegelegen, dass die Mitarbeiter in erster Linie in bestimmten regelmäßigen Abständen die von der Klägerin mitgeteilten konkreten Links in den Linkressourcen und sodann die weiteren Links in dieser Linkressource überprüfen und dabei vorrangig auf solche Werke abstellen, die bereits Gegenstand eines (vorläufig vollstreckbaren) gerichtlichen Verbots sind. Eine solche Abstufung erscheint schon deshalb naheliegend, weil insofern hinreichend konkrete Ansatzpunkte für eine zielgerichtete Nachforschung bestanden, insoweit schon mindestens zwei Verstöße festgestellt sind und es naheliegt, wie die ständig mit Urheberrechtssachen befasste Kammer aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, dass an den der Beklagten mitgeteilten Stellen mit erneuten Rechtsverletzungen zu rechnen ist.
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(cc) Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht.
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Insoweit vermag auch der Verweis auf die in der Anlage B 2 aufgeführten 612 sogenannten „Szene-Seiten“, für deren Kontrolle die Klägerin einen Zeitaufwand von 51.000 Arbeitsstunden pro Suchdurchlauf veranschlagt (bezogen auf 5.000 Werke, die Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sind), der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Vorgeworfen wird ihr im vorliegenden Verfahren allein, dass sie zum einen die konkreten Links in den ihr mitgeteilten Linkressourcen und zum anderen die ihr mitgeteilten konkreten Linkressourcen, über die die auf den Servern der Beklagten gespeicherten Werke öffentlichen zugänglich gemacht wurden, nicht hinreichend überprüft hat. Dass der dafür benötigte Zeitaufwand der Beklagten nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
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(dd) Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang zur manuellen Kontrolle verpflichtet ist, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten, die bei einer automatisierten Suche durch Endlosschleifen, Zugriffsverweigerung durch sogenannte captchas und beim sogenannten Matching bestehen, unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Links und Linkressourcen.
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(ee) Lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, wie sie die ihr obliegenden Prüfpflichten strukturiert und organisiert hat, lässt sich für das vorliegenden Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.
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(b) Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten. Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Interpreten und Albumtitel mitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Da die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Werke der Anlage 3 bereits mit Schreiben vom 14.04.2008 den jeweiligen Albumtitel mitteilte, sind die in der Anlage K 20 aufgeführten Werke, die nur anhand des Albumtitels hätten erkannt werden können, von der Prüfpflicht erfasst. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.
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Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen mehrfachen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel). Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen gehalten, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.
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Zur Sicherung der berechtigten Interessen der Urheber hätte die Beklagte mit dem Einsatz eines Wortfilters und aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - Alone in the Dark) diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen. Dies bezieht sich auf die der Beklagten mitgeteilten Angaben über Werktitel, Interpret und Albumtitel.
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b) Die Beklagte handelte mit (doppeltem) Gehilfenvorsatz.
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aa) Voraussetzung für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Einzelheiten von der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, NstZ 2011, 399, 400; BGH, NStZ 2012, 264; dazu Löffler in Festschrift für Bornkamm S. 45 ff.). Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe hingegen einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat, hier einer Urheberrechtsverletzung, manifestierten kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (BGH, NStZ 1997, 272). Der Gehilfe muss weder das konkrete Tatopfer noch die konkrete Tatzeit kennen, noch muss er wissen auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen wird (BGH, NJW 1996, 2517, 2518; BGH, NStZ-RR 2000, 326). Ebenso muss er keine genaue Kenntnis von der Person des Täters haben (BGH, NStZ-RR 2000, 326). Wesentlich für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Danach fehlt Beihilfevorsatz, wenn der Gehilfe die deliktische Verwendung seiner Unterstützungsleistung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)). Insbesondere bei berufstypisch neutralen Handlungen kann sein Handeln regelmäßig erst dann Vorsatz in Bezug auf die Haupttat erfüllen, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH, NJW 2000, 3010, 3011; BGH, NZWistra 2014, 139 Rn. 26). Bedingter Vorsatz genügt. Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der vorliegenden nur graduell.
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bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen doppelten Gehilfenvorsatz - und zwar in der Form des sicheren Wissens (dolus directus zweiten Grades) - gegeben. Vorsatz in Form solchen Wissens liegt vor, wenn der Täter den nicht beabsichtigten Erfolg als notwendige Nebenfolge seines Handelns voraussieht, die zwar nicht notwendigerweise, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eintritt (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 68). Darauf, ob dem Täter der Erfolg erwünscht ist, kommt es bei sicherer Kenntnis grundsätzlich nicht (Kudlich in Beck-OK, StGB, § 15 Rn. 17) Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund des anhängigen Ausgangsverfahrens und der entsprechenden Inkenntnissetzungen jedenfalls, dass Nutzer ihres Dienstes 4.815 Werke aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe der Hosting-Dienstleistungen mindestens zweimal öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ihnen, den Organen, war somit klar, dass ihre Nutzer den von ihr angebotenen Dienst in erheblichem Umfang zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen und damit zur Begehung von Straftaten nutzten. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke bereits für sie erkennbar konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke - kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum den ihr obliegenden Prüfpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen stellen sich daher als notwendige und nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit eintretende, zur Gewissheit verdichtete Nebenfolge ihres Geschäftsmodells mit den oben genannten Anreizwirkung dar. Die Beklagte hat ihren Nutzern, von denen sie wusste, dass diese Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Werke begehen, mit ihrem Dienst in dessen konkreter Ausgestaltung ein Tatmittel an die Hand gegeben, um diese Urheberrechtsverletzungen zu verüben. Jedenfalls aber hat die Beklagte die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen für möglich gehalten und sie angesichts der nur unvollkommenen Organisation der Prüfpflichten auch billigend in Kauf genommen. Insoweit gesteht auch die Beklagte ein, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen keine absolute Sicherheit gegen „Re-uploads“ oder erneute Uploads bieten konnten. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass weitere Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erfolgen würden, dies jedoch als unvermeidliche Nebenfolge ihres Handelns ansah.
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Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass diese keine genaue Kenntnis von der Person der Täter, der Zeit und der näheren Umstände des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke hatte. Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagte mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung.
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3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, da sie ihr Geschäftsmodell in Kenntnis bereits erfolgter Rechtsverletzungen aufrechthielt, ohne gleichzeitig die ihr obliegenden Prüfpflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer auf Unterlassung in Anspruch Genommene mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen und allenfalls in Ausnahmefällen die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht sehr zurückhaltend in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte jedenfalls insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, als sie die Kontrolle der ihr mitgeteilten Links in den Linkressourcen und der wenigen ihr genannten Linkressourcen, in denen Verlinkungen auf die Server der Beklagten aufgeführt waren, nicht im gebotenen Umfang organisiert, strukturiert und priorisiert hat. Im Übrigen hätte die Beklagte - soweit sie selbst die vollumfängliche Erfüllung dieser ihr obliegenden Prüfpflichten für unzumutbar erachtete - auch ohne weiteres ihr Geschäftsmodel zumindest dahingehend ändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen.
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Auch der nicht erfolgte Einsatz eines Wortfilters war schuldhaft. Soweit die Beklagte einwendet, es fehle angesichts der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen noch ungeklärten Rechtslage an einem Verschulden im Hinblick auf den nicht erfolgten Einsatz eines Wortfilters, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 32 - Restwertbörse, mwN).
- 91
4. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung auch verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht durch § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG ausgeschlossen. Die Beklagte kann als Hostprovider grundsätzlich die Haftungsprivilegierung des § 10 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1030 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst). Sie bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 10 Abs. 1 TMG sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
- 92
a) Nach § 10 Abs. 1 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist die Haftung des Dienstanbieters für fremde Inhalte nur dann eingeschränkt, wenn der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon findet die Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113, 116 - L’Oréal/eBay). Er kann sich deshalb von vornherein nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG berufen. In diesem Fall ist im Rahmen einer typisierten Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die aktive Rolle dem Dienstanbieter eine Kenntnis oder Kontrolle der Inhalte vermittelt.
- 93
Beschränkt sich der Dienstanbieter hingegen auf eine neutrale Vermittlerrolle, so hängt die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche maßgeblich von der Frage ab, ob ihm aus anderen Gründen Umstände bewusst waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob sich der Dienstanbieter etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG hätte vorgehen müssen (EuGH, GRUR 2012, 1025 Rn. 120 f - L’Oreal/eBay), mithin die rechtsverletzenden Inhalte umgehend sperren müssen. Ist dies der Fall, so kann sich der Dienstanbieter nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Dabei ist eine Mitteilung Dritter über rechtswidrige Informationen in der Regel als ein Anhaltspunkt zu berücksichtigen, die einen ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer zu einer Prüfung seines Dienstes veranlassen müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Inkenntnissetzung hinreichend genau ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 ff. - Stiftparfüm).
- 94
b) Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entfällt vorliegend nicht bereits deshalb, weil die Beklagte eine aktive Rolle in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke gespielt hätte. Die Beklagte hat keine aktive Rolle gespielt. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 nicht allein deshalb, weil ein Dienstanbieter bestimmte Inhalte auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1025 - L’Oreal/eBay Rn. 111, 115). Eine besondere Art der Hilfestellung für die Nutzer des Dienstes der Beklagten, die der Beklagten Kenntnis oder Kontrolle von den Inhalten verschafft hat oder hätte verschaffen können, legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr ins Feld geführte Ausgestaltung des Dienstes mag zwar Rechtsverletzungen Vorschub leisten und insofern zu einer Verschärfung der der Beklagten obliegenden Prüfpflichten führen. Der Sache nach handelt sich dabei jedoch nur um die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen und damit um Modalitäten des Dienstes.
- 95
c) Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satz1 Nr. 2 TMG, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer die Kenntnis von den hier in Rede stehenden Inhalten und deren Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen. Entsprechend hätte sie sodann als ein solcher Wirtschaftsteilnehmer diese Dateien auf ihren Servern löschen müssen.
- 96
aa) Der Begriff des ordentlichen Wirtschaftsteilnehmers ist weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in der des BGH näher ausgestaltet. Es ist davon auszugehen sein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nur dann „ordentlich“ ist, wenn er in Bezug auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 Rn. 187, ders. GRUR 2011, 977, 978). In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer daher nur derjenige, der seine gesetzlichen, aus der Störerhaftung begründeten Verpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten) erfüllt, den möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten nachkommt und rechtsverletzende Inhalte löscht. Zudem kann von einem ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, alles Erforderlich und Zumutbare zu tun, um einem vorläufig vollstreckbaren Verbot, die hier in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich zu machen, nachzukommen.
- 97
bb) Die Beklagte handelt vorliegend nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den ihr obliegenden Prüfpflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht hinreichenden Erfüllung der Prüf- und Kontrollpflichten verwiesen. Hätte die Beklagte die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, hätte sie vorliegend Kenntnis von den weiteren Rechtsverletzungen erlangen können und die erneuten Rechtsverletzungen verhindern können. Da sie diesen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, handelte sie nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Dies gilt umso mehr als die Beklagte nicht nur materiell-rechtlich verpflichtet, sondern auch - nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden war, das öffentliche Zugänglichmachen der 137 in Rede stehenden Musikwerke zu unterlassen.
- 98
cc) Die Beklagte hatte jedoch auf Grund des Ausgangsverfahrens bereits Kenntnis davon, dass auf ihren Servern unter anderem die 137 hier streitgegenständlichen Werke abgespeichert und durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht waren. Diese werkbezogene Kenntnis genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um die Haftungsprivilegierung für den Unterlassungsanspruch, auf den sie ebenfalls Anwendung findet (vgl. BGH GRUR 2013 - Stiftparfüm, Kinderhochstühle im Internet II; OLG Köln GRUR 2014, 1080, 1089), entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 44 f. - File-Hosting-Dienst). Diese Kenntnis begründet zunächst in die Zukunft gerichtete Prüfpflichten des Dienstanbieters und führt bei Nichterfüllung zur Begründung einer zivilrechtlichen Unterlassungshaftung, der § 10 TMG nicht entgegensteht. Daraus folgt, dass diese Kenntnis auch hinreicht, um die Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche entfallen zu lassen, soweit diese auf Rechtsverletzungen beruhen, die nach Kenntnisnahme der ersten, lediglich die Prüf- und Kontrollpflichten begründenden Rechtsverletzung begangen werden.
- 99
5. Hat die Beklagte danach durch Unterlassen gebotener Prüfpflichten schuldhaft eine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen begangen, so stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in Bezug auf die in Anlage K 27 dargestellten Rechtsverletzungen jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Recherchezeiträumen vom 07.12.2009 bis zum 20.04.2012 zu.
- 100
6. Diese Ansprüche sind nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Bezug auf die Rechtsverletzungen, welche den Gegenstand den des ersten Ordnungsmittelantrags bilden, nicht verjährt. Bei diesen Vorschriften handelte es sich um Rechtsfolgenverweisungen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 7; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 852 Rn. 2). Der bestehende Anspruch bleibt als Schadensersatzanspruch über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus erhalten. Lediglich der Umfang des Anspruchs wird auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt.
- 101
III. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.
- 102
IV. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 242 BGB aufgrund der schuldhaften Rechtsverletzung Auskunft im tenorierten Umfang verlangen. Dieser Anspruch richtet sich auf alle Informationen, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Hierfür stehen ihr nach § 97 Abs. 2 UrhG ebenso wie nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.
- 103
1. Die Beklagte kann zur Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie Auskunft über die in dem relevanten Zeitraum erzielten Gesamtumsätze der Beklagten verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 29 - Whistling for a train). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2010, 239Rn. 49 - BTK; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Dass der Gesamtumsatz möglicherweise nur zu einem Bruchteil auf die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen entfällt, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
- 104
2. Die Klägerin kann vorliegend allerdings keine Auskunft mehr über die auf die Rechtsverletzungen beruhenden Erlöse verlangen.
- 105
a) Der in seinen Rechten Verletzte kann die Herausgabe des Verletzergewinns zwar insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2010, 237Rn. 20 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). Darüber hinaus ist der Rechtsverletzer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit ihm die Erteilung der Auskunft unmöglich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 4.9).
- 106
b) Dies vorliegend der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie über keine Daten mehr in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsverletzungen mehr verfügt. Insbesondere liegen der Beklagten nach ihrem Vortrag keine Daten mehr dazu vor, wann welches Werk wie oft aus Deutschland abgerufen wurde. Sämtliche Datenbankeinträge in Bezug auf die der Beklagten bekannten Dateien, die eines der in Rede stehenden Werke enthielten, seien nicht mehr vorhanden. Zudem sei auch kein Zusammenhang mehr zwischen erteilten Gutschriften und bestimmten Downloads mehr herzustellen.
- 107
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO. Das Gericht bewertet den Erfolg des Feststellungsantrags mit 65 % bezogen auf einen Streitwert von 80.000 € und den Erfolg des Auskunftsantrags mit 16 % bezogen auf einen Streitwert von 20.000 €, wobei die Unterliegensquote beim Feststellungsantrag ausschließlich auf der Klagrücknahme von 71 der ursprünglich zum Gegenstand der Klage gemachten 208 Werke beruht. Die Unterliegensquote im Hinblick auf den Auskunftsantrag folgt im Umfang von 75 % aus der inhaltlichen Beschränkung des Antrags durch Klagrückrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 sowie im Hinblick auf den wertmäßigen verbliebenen Umfang von 5.000 € wiederum aus der Klagrücknahme hinsichtlich der der 71 Werke (35 %).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Hinweis Nr. 7).
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallenden Nutzungen der in Anlage K 17 genannten Musikwerke in Bezug auf die unter Ziff. 1 des Tenors genannten Zeiträume zu leisten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikwerken in Anspruch.
- 2
Die Klägerin ist die G. f. m. A. - u. m. V. (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken für ihre Mitglieder treuhänderisch wahr, darunter die Rechte an den in der Anlage K 17 näher bezeichneten 137 Musikwerken.
- 3
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S., die einen Dienst zum Abspeichern von Daten (Sharehosting) anbietet. Unter der Internetadresse „www. R..com“ stellt sie Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Nutzer können über die Internetseite der Beklagten beliebige Dateien auf deren Servern hochladen und abspeichern. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis (Download-Link) zugeteilt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Internetbrowser aufrufen und auf seinen Rechner herunterladen kann. Die Beklagte bietet weder ein Inhaltsverzeichnis der bei ihr abgespeicherten Dateien noch eine entsprechende Suchfunktion an. Allerdings können Nutzer die ihnen von der Beklagten übermittelten Download-Links in sogenannten Linksammlungen (auch Linkressourcen genannt, wie beispielsweise „www. b..bz“ oder „www. 3..tv“) einstellen, welche von Dritten angeboten werden. Diese Linksammlungen enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten abgespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis erhalten sie sodann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien. Die Beklagte verfügt über einen Speicherplatz von 10 Millionen Gigabyte (10 Petabyte). Auf den Servern der Beklagten befinden sich ca. 160 Mio. Dateien. Pro Tag wurden bis zu 600.000 Dateien auf den Server der Beklagten geladen. Die Beklagte erzielte geschätzte Umsätze von 5 Mio. € pro Monat.
- 4
Bis zur Umstellung ihres Geschäftsmodells im Oktober 2012 bot die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes die folgenden zwei Optionen an: Nutzer konnten den Dienst ohne Registrierung nutzen. Bei dieser Produktgestaltung war die Geschwindigkeit beim Download gedrosselten. Zudem war die Zahl der möglichen Downloads beschränkt und wurde nach 60 Tagen gelöscht (Anlage K 11). Das von der Beklagten angebotene kostenpflichtige Premium-Konto bot demgegenüber zahlreiche Vorteile. Unter anderem konnten mit einem Premium-Konto ohne Beschränkung der Downloadgeschwindigkeit eine Vielzahl von Dateien parallel heruntergeladen werden. Noch im Jahre 2010 bewarb die Beklagte ihr Premium-Konto wie folgt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen):
- 5
„Sie möchten folgende Datei herunterladen: […] Leider sind unsere Server derzeit überlastet und es sind keine weiteren Download-Plätze für Nichtmitglieder verfügbar. Sie können den Download jedoch später noch einmal probieren. […] Jetzt neuen Premium Account wählen […] Keine Wartezeit vor Downloads, Maximale Downloadgeschwindigkeit, bis zu 2 GB grosse Dateien hoch- und runterladen“
- 6
Ein sogenannter „Free User“ konnte bei einem Download-Versuch die folgende Nachricht erhalten:
- 7
„Sie sind kein Premium-Nutzer und müssen auf den Download warten. Bitte beachten Sie, dass nur Premium User die volle Download-Geschwindigkeit erhalten“ (vgl. Bl. 23 dA).
- 8
Der Premium-Account wurde zu Preisen von 6,99 € für 30 Tage bis 54,99 € für 365 Tage angeboten. In der kostenpflichtigen Variante mussten die Nutzer zur Identifizierung nicht mehr als eine jederzeit änderbare E-Mail-Adresse angeben. Die Beklagte kann für den Fall, dass es zu Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung ihres Dienstes kommt, keine Auskunft über Name und Anschrift ihrer Nutzer erteilen.
- 9
Zudem unterhielt die Beklagte bis Juli 2010 ein Vergütungssystem, mit dem Nutzer für das Herunterladen der von ihnen eingestellten Dateien sogenannte „R.-Points“ erlangen konnten. Diese Punkte konnten sie in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eintauschen. Nach dem Hochladen der Dateien erhielt der Nutzer zudem die Möglichkeit, den ihm zugeteilten Download-Link unmittelbar an verschiedene Empfänger per E-Mail zu versenden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlagen K 10 und K 11 verwiesen.
- 10
Die vorstehende Ausgestaltung des Dienstes hat die Beklagte mittlerweile aufgegeben. Unverändert müssen Nutzer der Beklagten allerdings keine weitgehenden Angaben zu ihrer Identität machen. Nutzer, die lediglich die Downloadfunktionen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich nicht registrieren.
- 11
Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08). Das Landgericht verurteilte die Beklagte, das öffentliche Zugänglichmachen von insgesamt 4.815 Musikwerken zu unterlassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst). Lediglich soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen die Geschäftsführer der Beklagten richtete, ist das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig. Wegen des Inhalts dieser Entscheidungen wird auf die Urteile Bezug genommen.
- 12
In der Folgezeit - nachdem das erstinstanzliche Urteil in jener Sache ergangen war - konnten unter anderem die hier in Rede stehenden 137 Musikwerke erneut über den Dienst der Beklagten abgerufen werden, einige Werke zum Teil mehrfach. Insoweit wird auf die Anlage K 27 verwiesen. Die Klägerin leistete am 23.11.2009 Sicherheit durch Zustellung einer Bürgschaftsurkunde. Die Klägerin stellte daraufhin insgesamt fünf Ordnungsmittelanträge. Aufgrund der ersten beiden Ordnungsmittelanträge erlegte das Landgericht Hamburg der Beklagten mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom 31.05.2010 Ordnungsgelder wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf. Die gegen die Beschlüsse gerichteten Beschwerden den Beklagten blieben ohne Erfolg (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 5 W 71/11 und 5 W 105/11).
- 13
Im Einzelnen setzte die Klägerin die Beklagte wie folgt über die jeweiligen Rechtsverletzungen in Kenntnis: Am 22.11.2006 erfolgte die erstmalige Mitteilung von bestimmten Rechtsverletzungen unter Angabe der R.-Downloadlinks. Am 21.12.2006 und 22.01.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte schriftliche wegen sechs konkret bezeichneter Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Urheber und R.-Downloadlink ab. Am 15.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe des Werktitels, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend. Am 04.04. und 01.09.2008 teilte die Klägerin der Beklagten wiederum jeweils erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe der Werktitel, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Die Mitteilung vom 04.04.2008 enthielt auch Angaben zum Albumtitel.
- 14
Am 19.01.2009 stellte die Klägerin den ersten Ordnungsmittelantrag, basierend auf Grundlage einer ersten und einer zweiten Recherche vom 07. bis 09.12.2009 und vom 15. bis 17.12.2009, und teilte der Beklagten dabei die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in Linkressource mit. Am 28.04.2010 folgte sodann der zweite Ordnungsmittelantrag, basierend auf der dritten Recherche vom 30.03. bis 06.04.2010. Wiederum teilte die Klägerin die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in der jeweiligen Linkressource mit. Am 15.09.2010 machte die Klägerin den dritten Ordnungsmittelantrag anhängig, basierend auf der vierten Recherche vom 15.07 bis 23.07.2010. Die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource wurden wiederum mitgeteilt. Sodann folgte am 17.11.2011 ein weiterer Ordnungsmittelantrag, der auf einer fünften Recherche vom 18.10 bis 04.11.2011 basierte. Dabei teilte die Klägerin abermals die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource mitgeteilt. Schließlich stellte die Klägerin am 05.07.2012 einen letzten Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 20.04.2012 beruhte. Wegen einer Gesamtübersicht aller streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und deren Umfang wird auf die Anlagen K 21, 27, 28 verwiesen.
- 15
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Bezug auf 137 streitgegenständliche Werke auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Anspruch, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren und sind. Diese behaupteten Rechtsverletzungen lassen sich dabei in drei unterschiedliche Kategorien einteilen:
- 16
Die erste Kategorie umfasst Dateien mit jeweils demselben Werk, welche erneut bei der Beklagten hochgeladen wurden und die unter einem neuen R.-Downloadlink auf den Servern der Beklagten abgespeichert waren. Diese Download-Links wurden anschließend unter der identischen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, unter welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden wurde (d.h. an genau der gleichen Stelle innerhalb der Linkressource, sogenannter „Re-Upload“). Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung durch bloße Eingabe des bekannten Links der Linkressourcen hätte auffinden können.
- 17
Die zweite Kategorie betrifft die erneute Abrufbarkeit von Dateien, bei denen das Werk wiederholt bei der Beklagten hochgeladen und unter einem neuen R.-Download-Link auf dem Server der Beklagten abgespeichert wurde. Dieser Download-Link wurde anschließend unter einer neuen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, in welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden worden war (d.h. an einer anderen Stelle in der Linkressource als zuvor). Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte hätte diese Dateien durch eine Überprüfung der bereits bekannten Linkressource auffinden können.
- 18
Die dritte Kategorie betrifft Werke, bei denen das Werk erneut bei der Beklagten hochgeladen wurde, der dem Nutzer zugewiesene neue R.-Downloadlink nicht in derselben, sondern an einer beliebigen anderen Stelle im Netz veröffentlicht wurde. Die Dateinamen enthielten jedoch entweder die Namen des Werkes und/oder des Interpreten und/oder des Albumtitels, aus dem das einzelne Werk stammt. Die Beklagte hätte diese Dateien, so der Vorwurf der Klägerin, durch Einsatz eines Wortfilters ohne manuelle Kontrolle bestimmter Linkressourcen auffinden können.
- 19
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte hafte für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen 137 Musikwerke neben den unmittelbar verantwortlichen Täter, neben den Nutzern der Beklagten, die die Dateien mit den Werken auf den Servern der Beklagten abspeicherten und die Download-Links veröffentlichten, als Gehilfin auf Schadensersatz gemäß §§ 830, 840 BGB. Zudem käme auch eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht im Rahmen einer gesetzlichen Sonderverbindung in Betracht. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Jedenfalls gelte nach § 102 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB die zehnjährige Frist.
- 20
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte unterliege aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells erhöhten Prüf- Kontrollpflichten. Diese habe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Ihr sei es ihr zumutbar gewesen, nach streitgegenständlichen Werken in bereits bekannten Linkressourcen zu suchen. Insoweit hätte die Beklagte bereits bekannte konkrete Fundorte in Linkressourcen erneut aufrufen und überprüfen müssen. In solchen Fällen hätte sie nicht einmal im eigentlichen Sinne des Wortes „suchen“ müssen. Zudem sei sie auch zum Einsatz eines Wortfilters mit anschließender manueller Nachkontrolle der aufgefundenen Dateien verpflichtet gewesen. Der Beklagten sei spätestens durch die entsprechenden Erstmitteilungen und Abmahnungen zu den hier streitgegenständlichen Werken bekannt gewesen, dass viele rechtsverletzende Dateien schon am Dateinamen erkennbar seien. Schließlich unterliege die Beklagte der Pflicht, Verletzer zu identifizieren und Wiederholungstäter auszuschließen.
- 21
Die Klägerin nimmt in Abrede, dass die Beklagte überhaupt irgendwelche Dateien gelöscht habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe über 100.000 Dateien gelöscht, sei im Übrigen zu pauschal und genüge nicht, um dem Vorwurf der Pflichtverletzung aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen, erneuten Funden der streitgegenständlicher Werke substantiiert entgegenzutreten. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu nehmen, welches Werk, wann genau, wie oft und von wem und wo auf seine Verfügbarkeit überprüft und gegebenenfalls gelöscht worden sei.
- 22
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne von vornherein nicht die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte spiele eine aktive Rolle und beschränke sich nicht auf eine rein technische und automatische Vermittlung von Inhalten. Sie habe durch die jahrelange Vergabe von Premiumpunkten gezielt den Upload urheberrechtlich geschützter Werke gefördert. Den Zugang zu diesen Werken habe sie anschließend über Premium-Konten an ihre eigenen Kunden verkauft. Der Verkauf von Premium-Konten sei die einzige Einnahmequelle der Beklagten gewesen. Die Attraktivität der Konten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit der Attraktivität der Inhalte, die in dem Dienst der Beklagten zum Abruf zur Verfügung stünden. Sie habe daher ein besonderes Interesse an bestimmten hochwertigen Inhalten.
- 23
Die Beklagte komme auch nicht in den Genuss der Haftungsprivilegierung gemäß § 10 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG. Die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten müssten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 TMG vorliegend zu einem Fortfall der Haftungsprivilegierung führen, weil sich die Beklagte nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe.
- 24
Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf die aus der Anlage K1 ersichtlichen 208 Musikwerke gestützt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat sie die Klage auf 137 noch in Rede stehende Werke beschränkt. Darüber hinaus hat die Klägerin, nachdem die Beklagte im Laufe des Verfahrens erklärt hat, keine Auskunft über den Umfang der einzelnen Nutzungen erteilen zu können, den Auskunftsantrag beschränkt.
- 25
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 26
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die kausal auf die Musiknutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen sowie die damit erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Nr. 7).
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K17 genannten Werke gem. Ziffer 1 zu leisten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Im Hinblick auf die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells behauptet sie, seit Ende 2011 sei der Großteil der Downloads zumeist ohne Wartezeiten auch für Gratis-Kunden möglich. Die Wartezeiten seien stets nur abhängig von der Auslastung der Internetleitungen der Beklagten gewesen. Da die Nutzer eines Premium-Accounts ihre E-Mail-Adresse angeben mussten, sei der Dienst nicht anonym ausgestaltet.
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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie weder wegen Beihilfe durch Unterlassen nach § 830 Abs. 2 BGB, noch wegen Verletzung einer Pflicht aus einer gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 Abs. 1 BGB für das öffentliche Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke auf Schadensersatz hafte. Nach den Grundsätzen der Beihilfestrafbarkeit bei „berufstypischen Handlungen“ erfülle sie selbst nicht die Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz. Sie wisse nicht, ob, wie und wann ihr Dienst von den Haupttätern genutzt werde, um strafbare Handlungen zu begehen. Auch sei das Risiko strafbaren Verhaltens nicht derart hoch, dass sie durch das reine Betreiben ihres Dienstes einen Willen zur Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zum Ausdruck bringen würde.
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Sie ist der Ansicht, eine Schadensersatzhaftung sei bereits nach § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen, da sie vor den jeweiligen Hinweisen seitens der Klägerin keine Kenntnis von den konkreten, hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen gehabt hätte. Sie habe auch keine Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen eine rechtswidrige Information offensichtlich geworden sei. Schließlich habe sie auch keine aktive Rolle in Bezug auf die auf ihren Servern gespeicherten Inhalte gespielt. Nach den Hinweisen durch die Klägerin, so behauptet die Beklagte, habe sie die Titel unverzüglich von ihren Servern gelöscht. Die Beklagte habe mit Hilfe einer automatisierten Crawler-Technologie insgesamt 4,66 Millionen Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten gelöscht. Schließlich habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Inhalte weder geprüft noch beworben.
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Jedenfalls sei die Beklagte den ihr obliegenden und sich im Rahmen des Zumutbaren bewegenden Prüfpflichten nachgekommen. Sie unterhalte eine sogenannte „Anti-Abuse Abteilung“, deren Aufgabe darin bestehe, die unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochgeladenen Werke zu finden und zu löschen. Zu ihren Spitzenzeiten hätte die Abteilung 17 Mitarbeiter umfasst, die in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen seien. Die Kosten, die die Beklagte in die Entdeckung und Löschung von rechtswidrigen Dateien durch diese Abteilung investiert hätte, beliefen sich auf 1.020.000,- € pro Jahr. Die Mitarbeiter der Anti-Abuse Abteilung hätten stets klare Anweisung gehabt, nicht nur gemeldete Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen. Zu den Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ gehörten nach den ausdrücklichen Anweisungen der Geschäftsführung die Suche nach Re-Uploads, die Überprüfung einschlägig bekannter Linksammlungen, zu denen auch die Seiten „3..am“ sowie „b..bz“ gehörten, die Kontrolle der Kunden-Konten von einschlägig aufgefallenen Nutzern, das Verschicken von Warnungen an einschlägig aufgefallene Nutzer und die Sperrung der Kunden-Konten von Wiederholungstätern. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ auch nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Die Mitarbeiter seien zudem durch die Entwicklung einer Crawling-Technologie unterstützt worden.
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In Bezug auf die im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke aus dem Repertoire der Klägerin seien die Anweisungen an das Abuse-Team noch strenger ausgefallen: Die Konten der Nutzer, die Dateien aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht hätten, seien gesperrt worden und die E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen worden, so dass eine Neuanmeldung unter dieser Adresse nicht möglich gewesen sei. Zudem sollten die jeweiligen Linksammlungen besucht werden, um dort nach „Re-uploads“ zu suchen. Dieser Anweisung seien die Mitarbeiter nachgekommen. Diese Maßnahmen seien erfolgreich gewesen, da durch sie mehr als 100.000 Dateien gelöscht worden seien, in denen urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Repertoire der Klägerin enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke sei aus der Anlage B 3 zu entnehmen, dass die Beklagte - exemplarisch dargelegt für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 08.11.2011 - „Re-uploads“ gelöscht habe.
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Der von ihr getätigte Prüfungsaufwand sei auch der Anlage B 6 zu entnehmen. Darin sei rückwirkend bis Januar 2011 aufgeführt, wann die Beklagte welche Linkressource, einschließlich der jeweiligen Unterseite, auf rechtsverletzende Dateien geprüft und wann sie welche Links auf R. gefunden und welche dahinterstehenden Dateien sie gelöscht habe. Eine Aufstellung in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke sei weder sinnvoll noch möglich, insbesondere, weil den gefundenen Dateien keine Werke zuverlässig zugeordnet werden konnten. Dafür hätte die Datei heruntergeladen, entpackt und entschlüsselt werden müssen. Dies hätte bei 50 Mio. Dateien rechnerisch 8,33 Mio. Stunden in Anspruch genommen.
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Die manuelle Kontrolle von Linksammlungen durch Mitarbeiter sei zudem mit unzumutbarem Personalaufwand verbunden. Die Beklagten müssten pro Suchdurchgang mindestens 51.000 Arbeitsstunden aufwenden, um sämtliche ihr bekannten Szene-Seiten auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke hin zu überprüfen, die ihr im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern genannt worden seien. Ferner ließen sich auch die Link-Sammlungen nicht mit überschaubarem Aufwand kontrollieren. Dies gelte sowohl für eine durch Mitarbeiter durchgeführte manuelle Kontrolle als auch für eine automatisierte und softwarebasierte Kontrolle. Zwar sei sie seit Jahren in die Entwicklung einer Crawling-Software eingebunden und setze diese ein. Dabei begegne sie aber stets neuen Schwierigkeiten. Hierzu zählten aus einer Vielzahl von Gründen Endlosschleifen sowie die Problematik, dass die Link-Sammlungen bei entsprechender Programmierung den Einsatz eines Crawlers erkennen könnten. Je schneller die Zugriffe durch den Crawler stattfänden und je mehr Server eingesetzt würden, desto höher sei das Risiko der Entdeckung des Crawlers durch die Seitenbetreiber und damit auch das Risiko einer Sperrung des Servers für weitere Seitenzugriffe. Neben dem reinen Sammeln von Download-Links müsse die Software der Beklagten auch die Aufgabe bewältigen, eine möglichst gute Prognose anzustellen, welche Inhalte in den Dateien vermutlich gespeichert seien. Die Prognose müsse zudem so gut sein, dass die Mitarbeiter der Anti-Abuse-Abteilung hinterher in angemessener Zeit eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob sie der Prognose vertrauten und die Datei löschten, oder, ob manuell kontrolliert werden müsse, welchen Inhalt die öffentlich zugängliche Datei wirklich habe. Ein weiteres Hindernis bildeten zudem die sogenannten Captchas, die Crawler blockierten. Ob der Einsatz eines Wortfilters in Einklang mit dem nationalen wie auch mit dem Unionsrecht stehe, sei unklar gewesen. Der Einsatz eines Wortfilters könne keine Informationen liefern, aus denen eine Rechtsverletzung „offensichtlich“ i.S.v. § 10 TMG werde. Er könne keine Informationen darüber liefern, ob ein Nutzer plane, die Datei in Zukunft in irgendeiner Linkressource zu veröffentlichen.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass die von der Klägerin erbetenen Auskünfte zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs ungeeignet seien. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie könne insbesondere nicht auf Durchschnittszahlen gestützt werden.
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In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Jahren 2006 bis 2009 erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet.
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A. Die Klage ist zulässig.
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I. Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder die einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung ist. Da die streitgegenständlichen Dateien in Hamburg abrufbar waren, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingetreten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründeten örtlichen Zuständigkeit sind nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 17 UrhWahrnG. Als Erfolgsort eines öffentlichen Zugänglichmachens ist jeder Ort anzusehen, von dem die in Rede stehenden Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar waren.
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II. Der Feststellungsantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Ausweislich der Klagegründe begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Rechtsverletzungen hinsichtlich der in Anlage K 17 aufgeführten Musikwerke für die wiederholten Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren. Der Feststellungsantrag bezieht sich insofern auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den diesbezüglichen Recherchezeiträumen, wie sind in den Anlagen K 27 und 28 zeitlich konkretisiert sind.
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B. Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme überwiegend begründet.
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I. Die Klägerin steht dem Grund nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 97, 19a Abs. 1 UrhG zu.
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1. Die Klägerin ist befugt, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sich aus der geltend gemachten Verletzung an den 137 in Rede stehenden und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Musikwerken ergeben, geltend zu machen. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände.
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2. Die Beklagte hat das Recht aus § 19a UrhG an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt, indem sie einen Dienst mit einem Geschäftsmodell unterhielt, das die Gefahr von mithilfe dieses Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen erhebliches steigerte und es unterließ, nachdem sie Kenntnis von Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erlangt hatte, die ihr daraus erwachsenen Prüf- und Kontrollpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
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Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGHZ 185, 330Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR). Für die Konkretisierung der Teilnahmeformen des § 830 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Täterschaft und der Teilnahme nach §§ 13, 25 ff. StGB auszugehen (BGH NJW 1953, 499, 500; BGH, NJW-RR 2011, 551; ausführlich dazu Löffler in Festschrift Bornkamm, S. 37 ff.).
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a) Die Beklagte hat in objektiver Hinsicht Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer geleistet. Die Haupttat besteht in dem arbeitsteiligen unerlaubten öffentlich Zugänglichmachen der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien im Rahmen von Linksammlungen. Dazu hat die Beklagte einen objektiven Tatbeitrag geleistet, indem sie Anreize zur urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes setzte und nach Kenntnisnahme von konkreten Rechtsverletzung den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nachkam und wesentliche gefahrbegründende Merkmale ihres Dienst aufrecht erhielt.
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aa) Gehilfe ist jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Förderung der Haupttat leistet und damit diese ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags ist nicht erforderlich (BGH, NJW 2007, 384). Dieser Beitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ob aktives Tun oder Unterlassen Gegenstand des Vorwurfs ist, hängt bei wertend-normativer Betrachtung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab (BGH, NStZ 2003, 657).
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Hier liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen. Auch wenn die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodels die Gefahr von Rechtsverletzungen, die mithilfe ihrer Speicher-Dienstleistungen durch ihre Kunden begangen wurden, maßgeblich erhöht hat, handelt es sich vorliegend doch nicht um ein von der Rechtsordnung schlechthin gebilligtes Geschäftsmodell. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht ohne Anlass, sondern erst ab Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen verpflichtet war, Maßnahmen zur Prüfung der auf ihren Servern abgespeicherten Inhalten zu ergreifen. Entsprechend macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage der Beklagten nicht aber generell den Betrieb eines Geschäftsmodells, das Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, zum Vorwurf, sondern die nicht gehörige Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten.
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Beihilfe durch Unterlassen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (BGH, NStZ 2012, 58 f.). Nicht erforderlich ist eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Es genügt spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Handeln hätte erschweren können (BGH, NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 19). In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs.1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt. Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.
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bb) Die Beklagte war verpflichtet, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die 137 streitgegenständlichen Musikwerke zu verhindern, nachdem sie von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass unter anderem die hier in Rede stehenden 137 urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf ihren Server abgespeichert und vermittelt über Linklisten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nach dieser Inkenntnissetzung oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten erneute, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die ihr genannten Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüfungs- und Löschungspflichten erstrecken sich damit nicht nur auf die bereits gemeldete konkrete Datei. Vielmehr erstrecken sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf andere als die beanstandeten Dateien, sofern sie die identischen Werke beinhalten. Die Prüfung- und Überwachungspflicht sowie die sich daran anschließende Löschungspflicht sind werkbezogen (BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 32 - File-Hosting-Dienst, GRUR 2013, 339 Rn. 49 - Alone in the Dark). Sie beruhen darauf, dass die Beklagte vorliegend, wie im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgestellt, als Störer in Bezug auf die in Rede stehenden Werke auf Unterlassung haftet.
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Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702Rn. 50 - Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 617Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339Rn. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).
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Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Ausgeschlossen sind Nach dieser Vorschrift sind somit Überwachungspflichten allgemeiner Art. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617Rn. 40 - Sedo). Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
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Danach ist eine Haftung des Dienstanbieters grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Dienstanbieter Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen erlangt hat, die mit Hilfe seines Dienstes begangen worden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Dienstanbieter überhaupt Prüf- und Kontrollpflichten. Der Umfang dieser Pflichten kann je nach Ausgestaltung und Art des Dienstes variieren. Bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).
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(1) Die Beklagte hat durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die Gefahr erhöht, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen Dritter genutzt wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte durch das Angebot von Premium-Konten mit Rückvergütungen in Abhängigkeit von der Zahl der Downloads der gespeicherten Inhalte, den damit verbundenen Komfortmerkmalen sowie durch Gewährung faktischer Anonymität über lange Jahre Anreize für das Hochladen attraktiver, urheberrechtlich geschützter Inhalte gesetzt hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien geführten Ausgangsverfahren ausgeführt (GRUR 2013, 1030 Rn. 36 - File-Hosting-Dienst):
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Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
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Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „R.s“ und „PremiumPro“-Konten.
- 60
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.
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Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
- 62
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).
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Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
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Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.
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Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
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Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09. Dass vorliegend von anderen als im Ausgangsverfahren durch das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen auszugehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen sprechen als Beleg dafür, dass der Dienst der Beklagten tatsächlich für das Speichern und Verteilen urheberrechtlich geschützter Inhalte attraktiv war und sich diese Inhalte in der Folge - auch noch nach Änderung des Geschäftsmodells der Beklagten - auf den Servern der Beklagten befunden haben, zum einen die Vielzahl der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Titel und zum anderen die Masse der R.-Download-Links, wie sie der Anlage B 6 zu entnehmen sind und die die Beklagten nach eigenem Vortrag in Erfüllung ihr obliegender urheberrechtlicher Prüfpflichten aufgrund von Recherchen ab dem 01.01.2011 gelöscht haben will. Dabei handelt es sich geschätzt um mehr als 3 Mio. Links (671 Dateien mit jeweils 5.000 R.-Links). Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, wonach eine Zuordnung zu konkreten Inhalte nicht verlässlich vorgenommen werden kann, so lässt sich bereits bei kursorischer Durchsicht eine Vielzahl von Bezeichnungen erkennen, die auf einen urheberrechtlichen Schutz der unter diesen Links gespeicherten Inhalte genießen dürften. Gleiches gilt für die aus der Aufstellung ersichtlichen Dateinamen. Dass die Beklagte nach eigenem Vortrag solche Inhalte in diesem Umfang auch noch nach dem 01.01.2011 finden konnte, bestätigt zudem die Feststellung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, wonach die in der Vergangenheit praktizierten Merkmale ihres Geschäftsmodells, etwa die Rückvergütung für eine Vielzahl von Downloads, von denen die Beklagten sukzessive abgerückt ist, weiter in Zukunft wirkte. Insofern ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 7.12.2009 (Recherche für den ersten Ordnungsmittelantrag) bis zum 20.4.2012 (Recherche für den fünften Ordnungsmittelantrag) von einem erhöhten Gefährdungspotential des Dienstes der Beklagten in Bezug auf Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer auszugehen.
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(2) Nach diesen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätze war die Beklagte verpflichtet, geeignete Prüf- und Kontrollpflichten vorzunehmen, um auf diese Weise, weiteren zukünftigen Rechtsverletzungen entgegen zu wirken. Aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Geschäftsmodells jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist der Umfang der Prüfpflichten gegenüber sonstigen Plattformbetreibern mit urheberrechtsneutralen Geschäftsmodellen deutlich erhöht (vgl. BGH GRUR 1030 Rn. 45, 58 - File-Hosting-Dienst). Dies umfasst die umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen ebenso wie den Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen der Dateien durch die Nutzer sowie eine entsprechende Kontrolle der bereits auf den Servern gespeicherten Daten.
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(3) Diesen erhöhten Pflichten ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hatte unstreitig bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2009 im Ausgangsverfahren 310 O 93/06, und zwar durch die Mitteilungen vom 22.01.2006, 15. und 04.04.2008 Kenntnis davon, dass unter anderem die 137 im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Werke auf ihren Servern abgespeichert und öffentlich zugänglich waren.
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Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden. Zeitlich beschränken sich diese nachgelagerten Funde auf die fünf Recherchezeiträume vom 07. bis 08.12. und vom 15. bis 17.12.2009, vom 30.03. bis 06.04.2010, vom 15. bis 23.07.2010 sowie vom 18.10. bis 04.11.2011 und schließlich vom 20.4.2012. Insoweit wird auf die Anlagen K 28 und 29 verwiesen.
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(a) Die Beklagte hätte die Dateien mit den in Rede stehenden Werken mit Hilfe einer manuellen Suche ebenso wie die Klägerin finden, von ihnen Kenntnis nehmen, anschließend löschen und damit die Vollendung der Haupttat erschweren können und müssen.
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(aa) Die erste Kategorie von Werken, welche unter demselben Link in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource gepostet waren, hätte die Beklagte durch eine manuelle Suche auffinden können. Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark). Danach hat die Beklagte eine umfassende Kontrolle von Linkressourcen durchzuführen, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird. Eine solche anlassbezogene „Marktbeobachtungspflicht“ ist zumutbar und geboten (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 60 - File-Hosting-Dienst).
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Dazu hätte sie lediglich veranlassen müssen, dass Mitarbeiter vorrangig und in regelmäßigen Abständen die ihr mitgeteilten Links in den (URL) in den konkret benannten Linkressourcen erneut aufsuchen. Die Mitarbeiter hätten sodann - ebenso wie die Klägerin - feststellen können, dass die in der Anlage K 18 aufgeführten Werke erneut von den Servern der Beklagten abrufbar waren.
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Die Durchführung der gebotenen manuellen Kontrollen hätte zudem zum Auffinden der Werke der zweiten Kategorie geführt, die - wenn auch unter einem anderem Link - in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource auffindbar waren. Hier hätte es genügt, wenn die Inhalte der Linkressource von den Mitarbeitern der Beklagten manuell durchsucht worden wären. Die Beklagte wäre sodann - ebenso wie die Klägerin - auf die in der Anlage K 19 aufgeführten Werke gestoßen.
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(bb) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihre Mitarbeiter zu derartigen Kontrollen angehalten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie beschränkt sich darauf, lediglich pauschal darzulegen, dass ihre - allerdings nur in Spitzenzeiten mit 17 Mitarbeitern besetzte - „Anti-Abuse-Abteilung“ nicht nur die gemeldeten Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen hatte. Dazu habe unter anderem die Suche nach „Re-uploads“ und die Überprüfung einschlägig bekannter Link-Sammlungen wie 3..am und b..bz gehört. Zudem habe die Beklagte in Bezug auf das Repertoire der Klägerin weitergehend die Konten von Nutzern, die Musikwerke gespeichert hätten und öffentlich zugänglich gemacht hätten, gesperrt und deren E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der Beklagten nach besten Wissen und Gewissen nachgekommen. Warum die Beklagte dann die hier streitgegenständlichen Dateien nicht aus eigenem Antrieb identifiziert und gelöscht hat, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Umstand, dass die Beklagte 100.000 Dateien mit Werken aus dem Repertoire der Klägerin gelöscht haben will, lässt zwar ebenso wie der Umstand, dass sie „in Spitzenzeiten“ bis zu 17 Mitarbeiter in der Abuse-Abteilung beschäftigte, erkennen, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte nach Inkenntnissetzung durch die Klägerin und nach der erfolgten und vorläufig vollstreckbaren Verurteilung durch das Landgericht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
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Insofern legt die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer vom 17.10.2014 nicht näher dar, welche konkreten Maßnahmen sie in Bezug auf die jeweiligen geltend gemachten Rechtsverletzungen unternommen hat. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie sie die manuelle Suche ihrer Mitarbeiter organisiert und strukturiert hat. Der Vortrag der Beklagten lässt auch nicht erkennen, in welchem Umfang und in welchen Intervallen die Beklagte nach diesen Werken suchen ließ. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Beklagte ihre Mitarbeiter instruierte, konkret nach den hier streitgegenständlichen Werken zu suchen. Einer solchen Darlegung hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bedurft(vgl. GRUR 2013, Rn. 51 - File-Hosting-Dienst). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Dokumentation ihrer einzelnen Suchläufe wiederum mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte überhaupt ergriffen hat, um erneute gleichartige Rechtsverletzung zu verhindern.
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Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 6 lässt sich entnehmen, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergriffen hat. Diese Aufstellungen geben lediglich darüber Aufschluss, dass die Beklagte überhaupt nach urheberrechtsverletzenden Inhalten gesucht und nach eigenem Vortrag gelöscht hat. Dabei wird allerdings schon nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Suche gerade auf die hier in Rede stehenden Werke, die der Beklagten mitgeteilten Links in der Linkressource und den ihr mitgeteilten Linkressourcen bezogen hat. Insofern fehlt es insbesondere in Bezug auf die in Anlage B 6 als DVD überlassene Masse an Datensätzen von durchsuchten und gelöschten Links an einer nachvollziehbaren schriftsätzlichen Darstellung. Im Übrigen erfassen die Anlagen B 3 und B 6 lediglich den Zeitraum ab 2011. Für die wiederholten Rechtsverletzungen bis zum 3. Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 15. bis 23.07.2010 beruhte, lässt sich daraus ohnehin nichts ableiten. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Datensätze aus eigenem Antrieb oder - wie die Klägerin behauptet - lediglich aufgrund sogenannten Löschinterfaces anderer Rechteinhaber gelöscht hat.
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Aus dem Vorbringen der Beklagten wird zudem nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sie die Suche nach Rechtsverletzenden Inhalten - angesichts knapper Ressourcen - kategorisiert und priorisiert hat. So hätte es beispielsweise nahegelegen, dass die Mitarbeiter in erster Linie in bestimmten regelmäßigen Abständen die von der Klägerin mitgeteilten konkreten Links in den Linkressourcen und sodann die weiteren Links in dieser Linkressource überprüfen und dabei vorrangig auf solche Werke abstellen, die bereits Gegenstand eines (vorläufig vollstreckbaren) gerichtlichen Verbots sind. Eine solche Abstufung erscheint schon deshalb naheliegend, weil insofern hinreichend konkrete Ansatzpunkte für eine zielgerichtete Nachforschung bestanden, insoweit schon mindestens zwei Verstöße festgestellt sind und es naheliegt, wie die ständig mit Urheberrechtssachen befasste Kammer aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, dass an den der Beklagten mitgeteilten Stellen mit erneuten Rechtsverletzungen zu rechnen ist.
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(cc) Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht.
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Insoweit vermag auch der Verweis auf die in der Anlage B 2 aufgeführten 612 sogenannten „Szene-Seiten“, für deren Kontrolle die Klägerin einen Zeitaufwand von 51.000 Arbeitsstunden pro Suchdurchlauf veranschlagt (bezogen auf 5.000 Werke, die Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sind), der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Vorgeworfen wird ihr im vorliegenden Verfahren allein, dass sie zum einen die konkreten Links in den ihr mitgeteilten Linkressourcen und zum anderen die ihr mitgeteilten konkreten Linkressourcen, über die die auf den Servern der Beklagten gespeicherten Werke öffentlichen zugänglich gemacht wurden, nicht hinreichend überprüft hat. Dass der dafür benötigte Zeitaufwand der Beklagten nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
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(dd) Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang zur manuellen Kontrolle verpflichtet ist, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten, die bei einer automatisierten Suche durch Endlosschleifen, Zugriffsverweigerung durch sogenannte captchas und beim sogenannten Matching bestehen, unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Links und Linkressourcen.
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(ee) Lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, wie sie die ihr obliegenden Prüfpflichten strukturiert und organisiert hat, lässt sich für das vorliegenden Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.
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(b) Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten. Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Interpreten und Albumtitel mitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Da die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Werke der Anlage 3 bereits mit Schreiben vom 14.04.2008 den jeweiligen Albumtitel mitteilte, sind die in der Anlage K 20 aufgeführten Werke, die nur anhand des Albumtitels hätten erkannt werden können, von der Prüfpflicht erfasst. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.
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Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen mehrfachen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel). Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen gehalten, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.
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Zur Sicherung der berechtigten Interessen der Urheber hätte die Beklagte mit dem Einsatz eines Wortfilters und aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - Alone in the Dark) diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen. Dies bezieht sich auf die der Beklagten mitgeteilten Angaben über Werktitel, Interpret und Albumtitel.
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b) Die Beklagte handelte mit (doppeltem) Gehilfenvorsatz.
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aa) Voraussetzung für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Einzelheiten von der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, NstZ 2011, 399, 400; BGH, NStZ 2012, 264; dazu Löffler in Festschrift für Bornkamm S. 45 ff.). Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe hingegen einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat, hier einer Urheberrechtsverletzung, manifestierten kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (BGH, NStZ 1997, 272). Der Gehilfe muss weder das konkrete Tatopfer noch die konkrete Tatzeit kennen, noch muss er wissen auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen wird (BGH, NJW 1996, 2517, 2518; BGH, NStZ-RR 2000, 326). Ebenso muss er keine genaue Kenntnis von der Person des Täters haben (BGH, NStZ-RR 2000, 326). Wesentlich für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Danach fehlt Beihilfevorsatz, wenn der Gehilfe die deliktische Verwendung seiner Unterstützungsleistung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)). Insbesondere bei berufstypisch neutralen Handlungen kann sein Handeln regelmäßig erst dann Vorsatz in Bezug auf die Haupttat erfüllen, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH, NJW 2000, 3010, 3011; BGH, NZWistra 2014, 139 Rn. 26). Bedingter Vorsatz genügt. Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der vorliegenden nur graduell.
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bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen doppelten Gehilfenvorsatz - und zwar in der Form des sicheren Wissens (dolus directus zweiten Grades) - gegeben. Vorsatz in Form solchen Wissens liegt vor, wenn der Täter den nicht beabsichtigten Erfolg als notwendige Nebenfolge seines Handelns voraussieht, die zwar nicht notwendigerweise, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eintritt (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 68). Darauf, ob dem Täter der Erfolg erwünscht ist, kommt es bei sicherer Kenntnis grundsätzlich nicht (Kudlich in Beck-OK, StGB, § 15 Rn. 17) Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund des anhängigen Ausgangsverfahrens und der entsprechenden Inkenntnissetzungen jedenfalls, dass Nutzer ihres Dienstes 4.815 Werke aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe der Hosting-Dienstleistungen mindestens zweimal öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ihnen, den Organen, war somit klar, dass ihre Nutzer den von ihr angebotenen Dienst in erheblichem Umfang zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen und damit zur Begehung von Straftaten nutzten. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke bereits für sie erkennbar konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke - kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum den ihr obliegenden Prüfpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen stellen sich daher als notwendige und nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit eintretende, zur Gewissheit verdichtete Nebenfolge ihres Geschäftsmodells mit den oben genannten Anreizwirkung dar. Die Beklagte hat ihren Nutzern, von denen sie wusste, dass diese Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Werke begehen, mit ihrem Dienst in dessen konkreter Ausgestaltung ein Tatmittel an die Hand gegeben, um diese Urheberrechtsverletzungen zu verüben. Jedenfalls aber hat die Beklagte die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen für möglich gehalten und sie angesichts der nur unvollkommenen Organisation der Prüfpflichten auch billigend in Kauf genommen. Insoweit gesteht auch die Beklagte ein, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen keine absolute Sicherheit gegen „Re-uploads“ oder erneute Uploads bieten konnten. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass weitere Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erfolgen würden, dies jedoch als unvermeidliche Nebenfolge ihres Handelns ansah.
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Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass diese keine genaue Kenntnis von der Person der Täter, der Zeit und der näheren Umstände des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke hatte. Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagte mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung.
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3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, da sie ihr Geschäftsmodell in Kenntnis bereits erfolgter Rechtsverletzungen aufrechthielt, ohne gleichzeitig die ihr obliegenden Prüfpflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer auf Unterlassung in Anspruch Genommene mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen und allenfalls in Ausnahmefällen die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht sehr zurückhaltend in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte jedenfalls insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, als sie die Kontrolle der ihr mitgeteilten Links in den Linkressourcen und der wenigen ihr genannten Linkressourcen, in denen Verlinkungen auf die Server der Beklagten aufgeführt waren, nicht im gebotenen Umfang organisiert, strukturiert und priorisiert hat. Im Übrigen hätte die Beklagte - soweit sie selbst die vollumfängliche Erfüllung dieser ihr obliegenden Prüfpflichten für unzumutbar erachtete - auch ohne weiteres ihr Geschäftsmodel zumindest dahingehend ändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen.
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Auch der nicht erfolgte Einsatz eines Wortfilters war schuldhaft. Soweit die Beklagte einwendet, es fehle angesichts der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen noch ungeklärten Rechtslage an einem Verschulden im Hinblick auf den nicht erfolgten Einsatz eines Wortfilters, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 32 - Restwertbörse, mwN).
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4. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung auch verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht durch § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG ausgeschlossen. Die Beklagte kann als Hostprovider grundsätzlich die Haftungsprivilegierung des § 10 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1030 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst). Sie bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 10 Abs. 1 TMG sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
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a) Nach § 10 Abs. 1 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist die Haftung des Dienstanbieters für fremde Inhalte nur dann eingeschränkt, wenn der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon findet die Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113, 116 - L’Oréal/eBay). Er kann sich deshalb von vornherein nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG berufen. In diesem Fall ist im Rahmen einer typisierten Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die aktive Rolle dem Dienstanbieter eine Kenntnis oder Kontrolle der Inhalte vermittelt.
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Beschränkt sich der Dienstanbieter hingegen auf eine neutrale Vermittlerrolle, so hängt die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche maßgeblich von der Frage ab, ob ihm aus anderen Gründen Umstände bewusst waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob sich der Dienstanbieter etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG hätte vorgehen müssen (EuGH, GRUR 2012, 1025 Rn. 120 f - L’Oreal/eBay), mithin die rechtsverletzenden Inhalte umgehend sperren müssen. Ist dies der Fall, so kann sich der Dienstanbieter nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Dabei ist eine Mitteilung Dritter über rechtswidrige Informationen in der Regel als ein Anhaltspunkt zu berücksichtigen, die einen ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer zu einer Prüfung seines Dienstes veranlassen müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Inkenntnissetzung hinreichend genau ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 ff. - Stiftparfüm).
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b) Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entfällt vorliegend nicht bereits deshalb, weil die Beklagte eine aktive Rolle in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke gespielt hätte. Die Beklagte hat keine aktive Rolle gespielt. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 nicht allein deshalb, weil ein Dienstanbieter bestimmte Inhalte auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1025 - L’Oreal/eBay Rn. 111, 115). Eine besondere Art der Hilfestellung für die Nutzer des Dienstes der Beklagten, die der Beklagten Kenntnis oder Kontrolle von den Inhalten verschafft hat oder hätte verschaffen können, legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr ins Feld geführte Ausgestaltung des Dienstes mag zwar Rechtsverletzungen Vorschub leisten und insofern zu einer Verschärfung der der Beklagten obliegenden Prüfpflichten führen. Der Sache nach handelt sich dabei jedoch nur um die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen und damit um Modalitäten des Dienstes.
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c) Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satz1 Nr. 2 TMG, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer die Kenntnis von den hier in Rede stehenden Inhalten und deren Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen. Entsprechend hätte sie sodann als ein solcher Wirtschaftsteilnehmer diese Dateien auf ihren Servern löschen müssen.
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aa) Der Begriff des ordentlichen Wirtschaftsteilnehmers ist weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in der des BGH näher ausgestaltet. Es ist davon auszugehen sein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nur dann „ordentlich“ ist, wenn er in Bezug auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 Rn. 187, ders. GRUR 2011, 977, 978). In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer daher nur derjenige, der seine gesetzlichen, aus der Störerhaftung begründeten Verpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten) erfüllt, den möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten nachkommt und rechtsverletzende Inhalte löscht. Zudem kann von einem ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, alles Erforderlich und Zumutbare zu tun, um einem vorläufig vollstreckbaren Verbot, die hier in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich zu machen, nachzukommen.
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bb) Die Beklagte handelt vorliegend nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den ihr obliegenden Prüfpflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht hinreichenden Erfüllung der Prüf- und Kontrollpflichten verwiesen. Hätte die Beklagte die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, hätte sie vorliegend Kenntnis von den weiteren Rechtsverletzungen erlangen können und die erneuten Rechtsverletzungen verhindern können. Da sie diesen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, handelte sie nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Dies gilt umso mehr als die Beklagte nicht nur materiell-rechtlich verpflichtet, sondern auch - nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden war, das öffentliche Zugänglichmachen der 137 in Rede stehenden Musikwerke zu unterlassen.
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cc) Die Beklagte hatte jedoch auf Grund des Ausgangsverfahrens bereits Kenntnis davon, dass auf ihren Servern unter anderem die 137 hier streitgegenständlichen Werke abgespeichert und durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht waren. Diese werkbezogene Kenntnis genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um die Haftungsprivilegierung für den Unterlassungsanspruch, auf den sie ebenfalls Anwendung findet (vgl. BGH GRUR 2013 - Stiftparfüm, Kinderhochstühle im Internet II; OLG Köln GRUR 2014, 1080, 1089), entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 44 f. - File-Hosting-Dienst). Diese Kenntnis begründet zunächst in die Zukunft gerichtete Prüfpflichten des Dienstanbieters und führt bei Nichterfüllung zur Begründung einer zivilrechtlichen Unterlassungshaftung, der § 10 TMG nicht entgegensteht. Daraus folgt, dass diese Kenntnis auch hinreicht, um die Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche entfallen zu lassen, soweit diese auf Rechtsverletzungen beruhen, die nach Kenntnisnahme der ersten, lediglich die Prüf- und Kontrollpflichten begründenden Rechtsverletzung begangen werden.
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5. Hat die Beklagte danach durch Unterlassen gebotener Prüfpflichten schuldhaft eine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen begangen, so stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in Bezug auf die in Anlage K 27 dargestellten Rechtsverletzungen jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Recherchezeiträumen vom 07.12.2009 bis zum 20.04.2012 zu.
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6. Diese Ansprüche sind nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Bezug auf die Rechtsverletzungen, welche den Gegenstand den des ersten Ordnungsmittelantrags bilden, nicht verjährt. Bei diesen Vorschriften handelte es sich um Rechtsfolgenverweisungen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 7; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 852 Rn. 2). Der bestehende Anspruch bleibt als Schadensersatzanspruch über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus erhalten. Lediglich der Umfang des Anspruchs wird auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt.
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III. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.
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IV. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 242 BGB aufgrund der schuldhaften Rechtsverletzung Auskunft im tenorierten Umfang verlangen. Dieser Anspruch richtet sich auf alle Informationen, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Hierfür stehen ihr nach § 97 Abs. 2 UrhG ebenso wie nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.
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1. Die Beklagte kann zur Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie Auskunft über die in dem relevanten Zeitraum erzielten Gesamtumsätze der Beklagten verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 29 - Whistling for a train). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2010, 239Rn. 49 - BTK; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Dass der Gesamtumsatz möglicherweise nur zu einem Bruchteil auf die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen entfällt, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
- 104
2. Die Klägerin kann vorliegend allerdings keine Auskunft mehr über die auf die Rechtsverletzungen beruhenden Erlöse verlangen.
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a) Der in seinen Rechten Verletzte kann die Herausgabe des Verletzergewinns zwar insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2010, 237Rn. 20 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). Darüber hinaus ist der Rechtsverletzer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit ihm die Erteilung der Auskunft unmöglich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 4.9).
- 106
b) Dies vorliegend der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie über keine Daten mehr in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsverletzungen mehr verfügt. Insbesondere liegen der Beklagten nach ihrem Vortrag keine Daten mehr dazu vor, wann welches Werk wie oft aus Deutschland abgerufen wurde. Sämtliche Datenbankeinträge in Bezug auf die der Beklagten bekannten Dateien, die eines der in Rede stehenden Werke enthielten, seien nicht mehr vorhanden. Zudem sei auch kein Zusammenhang mehr zwischen erteilten Gutschriften und bestimmten Downloads mehr herzustellen.
- 107
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO. Das Gericht bewertet den Erfolg des Feststellungsantrags mit 65 % bezogen auf einen Streitwert von 80.000 € und den Erfolg des Auskunftsantrags mit 16 % bezogen auf einen Streitwert von 20.000 €, wobei die Unterliegensquote beim Feststellungsantrag ausschließlich auf der Klagrücknahme von 71 der ursprünglich zum Gegenstand der Klage gemachten 208 Werke beruht. Die Unterliegensquote im Hinblick auf den Auskunftsantrag folgt im Umfang von 75 % aus der inhaltlichen Beschränkung des Antrags durch Klagrückrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 sowie im Hinblick auf den wertmäßigen verbliebenen Umfang von 5.000 € wiederum aus der Klagrücknahme hinsichtlich der der 71 Werke (35 %).
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unter der Geschäftsbezeichnung "STAEDTLER" Schreibgeräte herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der für Schreibwaren und Bürogeräte eingetragenen deutschen Wortmarke "STAEDTLER" mit Priorität vom 23. September 1912 und einer gleichlautenden IR-Marke.
- 2
- Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten Domain -Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jeweiligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die Internetseite werden - ausgelöst durch vorher bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) - Werbeeinblendungen (elektronische Werbeverweise) von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses Werbeverweises (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Unternehmen , die beim Suchmaschinenbetreiber Google für die Schaltung von Werbeanzeigen ein übereinstimmendes Schlüsselwort gewählt haben. Die Einbindung der Werbeverweise erfolgt über eine softwaremäßige Verknüpfung des Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der Internetseite des Kunden der Beklagten bereitgehalten wird, zahlt für jeden Aufruf des Werbeverweises eine Vergütung an den Suchmaschinenbetreiber Google. Dieser führt einen Teil der Vergütung an die Beklagte ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den Domaininhaber weitergibt.
- 3
- Wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem für ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert.
- 4
- Ein Kunde der Beklagten schaltete unter dem Domainnamen "staedtler.eu" im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Programms eine Internetseite , die unter der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" Werbung in Form von Werbeverweisen für Wettbewerber der Klägerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Klägerin die Beklagte am 17. August 2006 ab. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, unter dem Domainnamen "staedtler.eu" keine Werbeeinblendungen von Anbietern von Schreibgeräten bereitzustellen. Sie weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 5.375,20 € zu zahlen.
- 5
- Die Klägerin sieht in der Verwendung des Domainnamens und des Schlüsselworts "staedtler" für eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbietern von Stiften sowie von Zeichen- und Bürobedarf eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei für die Kennzei- chenverletzung verantwortlich. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe das Schlüsselwort "staedtler" manuell oder automatisch ausgewählt oder jedenfalls überprüft und anschließend freigeschaltet. Die Beklagte leiste mit ihrem Domain-Parking-Programm Kennzeichenverletzungen in großem Umfang Vorschub. Ihr sei es zuzumuten, die Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, bevor sie die Internetseiten abrufbar halte.
- 6
- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.375,20 € nebst Zinsen zu zahlen.
- 7
- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Einstellung der Internetseite mit dem Domainnamen "staedtler.eu" und die Auswahl des entsprechenden Schlüsselworts sei durch ihren Kunden erfolgt, ohne dass sie hiervon vor der Abmahnung Kenntnis erhalten habe.
- 8
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
- 9
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB und § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 11
- Die Nutzung des Domainnamens "staedtler.eu" für eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen zu Anbietern von Schreibwaren verletze die Marken und das Firmenschlagwort der Klägerin. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe gleichwohl nicht. Die Beklagte sei für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Eine Haftung als Täterin scheide aus, weil nicht erwiesen sei, dass die Beklagte das Schlüsselwort "staedtler" manuell ausgewählt habe oder dass es von ihren Mitarbeitern geprüft und freigeschaltet worden sei. Die Beklagte sei nicht als Mittäterin verantwortlich, selbst wenn das Schlüsselwort in einem automatisierten Verfahren aus dem Domainnamen übernommen worden sei. Es fehle an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Inhaber des Domainnamens bei der Rechtsverletzung. Eine Haftung der Beklagten als Gehilfin komme nicht in Betracht. Der erforderliche Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben.
- 12
- Die Beklagte sei auch nicht als Störerin verantwortlich. Bei dem mit der Abmahnung beanstandeten Inhalt in Gestalt des Domainnamens, des Schlüsselworts und der Werbeverweise unter der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" handele es sich um für die Beklagte fremde Informationen, auf die § 8 Abs. 2 TDG Anwendung finde. Als Diensteanbieterin sei die Beklagte zu einer allgemeinen Prüfung fremder Inhalte nicht verpflichtet. Erst wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse die Beklagte den Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Die Kosten der Klägerin für den Hinweis auf die Rechtsverletzung müsse die Beklagte nicht tragen.
- 13
- Eine Pflicht zur allgemeinen Prüfung der bei ihr eingestellten Domainnamen ergebe sich für die Beklagte auch nicht aus einer besonderen Eignung ihres Domain-Parking-Programms zur Begehung von Kennzeichenverletzungen. Das Geschäftsmodell sei nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter ausge- richtet. Es bestehe auch keine Pflicht, aus allgemeinen Begriffen oder Gattungsbezeichnungen bestehende Domainnamen herauszufiltern und zu überprüfen.
- 14
- B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
- 15
- I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.375,20 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) zusteht.
- 16
- 1. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 11 und 34 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
- 17
- 2. Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung ihrer Kennzeichenrechte nach § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist für die mit der Abmahnung aufgegriffene Verletzung der Marken "STAEDTLER" und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht verantwortlich.
- 18
- a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Marken und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG dadurch verletzt wurden, dass unter dem Domain- namen "staedtler.eu" eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbietern von Schreibgeräten abrufbar war. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 19
- Die angegriffene Verwendung des Domainnamens "staedtler.eu" stellt eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke dar. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, erfüllen in der Regel eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Domainnamen erreichbare Internetseite erscheint (vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl) oder - wie im Streitfall - auf der unter dem Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite elektronische Werbeverweise angebracht waren, die zu dem in Rede stehenden Produktangebot von Drittanbietern führten. Der Verkehr versteht den Domainnamen "staedtler.eu" nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Regelfall als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, die unter den auf der Internetseite befindlichen Werbeverweisen angeboten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbeverweise im Streitfall mit der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" versehen waren. Es kommt nicht darauf an, ob schon allein in der Festlegung des Schlüsselworts "staedtler" eine markenmäßige Benutzung liegt. Denn die Klägerin wendet sich mit der Abmahnung nicht gegen die Verwendung der Klagemarke als Schlüsselwort, sondern begehrt die Ver- wendung des Domainnamens "staedtler.eu" für Werbeeinblendungen anderer Anbieter von Schreibgeräten zu unterlassen.
- 20
- Die Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem Unternehmensschlagwort "STAEDTLER" einerseits und dem Domainnamen "staedtler.eu" andererseits hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG). Über die Werbeverweise wurden identische Produkte angeboten, für die die Klagemarken geschützt sind und für die das Unternehmensschlagwort der Klägerin verwendet wird. Die Klagezeichen verfügen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über gesteigerte Kennzeichnungskraft. Zwischen den Klagemarken sowie dem Unternehmensschlagwort "STAEDTLER" auf der einen und dem beanstandeten Domainnamen "staedtler.eu" auf der anderen Seite besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit.
- 21
- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte für die von ihrem Kunden begangene Verletzung der Marken und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin verantwortlich ist. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Auch die Voraussetzungen der Haftung für einen Beauftragten nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG sind nicht gegeben.
- 22
- aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Internetseite unter dem Domainnamen "staedtler.eu" von einem Kunden im Rahmen des Domain-Parking-Programms bei der Beklagten eingestellt worden ist. Es hat hierzu festgestellt, zu den Leistungen der Beklagten gehöre die Einblendung von Werbeverweisen, die dem für den Domainnamen freigeschalteten Schlüsselwort "staedtler" entsprächen. Die Anzeigen würden von Dritten bei dem Suchmaschinenbetreiber Google unter Angabe des gleichen Schlüsselworts geschaltet. Das Erscheinen der Links auf der Internetseite des Kunden beruhe auf einer softwaremäßigen Verknüpfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Schlüsselwort zur Internetseite mit dem Domainnamen "staedtler.eu" sei nicht von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgewählt, geprüft oder freigegeben worden. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es auch nicht von dem Kunden der Beklagten ausgewählt, sondern automatisch bei der Anmeldung zum Programm der Beklagten aus dem Domainnamen generiert worden ist.
- 23
- bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten als Täterin mit der Begründung verneint, das Schlüsselwort "staedtler" sei von der Beklagten nicht ausgewählt oder vor der Freischaltung geprüft worden. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die täterschaftliche Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie den Domainnamen "staedtler.eu" in das Parking-System eingestellt und unter diesem eine Internetseite mit Werbeverweisen generiert und abrufbar gehalten sowie das Schlüsselwort bezeichnet habe. Auf der Internetseite seien die notwendigen Impressumsangaben nicht vorhanden gewesen.
- 24
- (1) Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 25
- (2) Die Beklagte benutzte den mit dem Klagekennzeichen verwechslungsfähigen Domainnamen "staedtler.eu" nicht dadurch, dass sie ihrem Kunden die Möglichkeit eröffnete, die fragliche Internetseite in ihr Programm einzustellen. Sie hat unter dem Domainnamen keine Waren angeboten und ihn nicht in der Werbung verwendet.
- 26
- Die Beklagte wirkte bei den Kennzeichenverletzungen auch nicht bewusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen. Den Domainnamen "staedtler.eu" hatte der Kunde nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts in das Programm der Beklagten ohne deren vorherige Kenntnisnahme eingestellt. Auch das gleichlautende Schlüsselwort wurde in einem automatisierten Verfahren ohne Mitwirkung und ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten geschaltet. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung "POWER BALL" des Senats (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 = WRP 2010, 1165) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der dortige Beklagte die Einstellung der Suchwörter selbst, wenn auch in einem automatisierten Verfahren, veranlasst hatte.
- 27
- (3) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren von einer Mitwirkung der Beklagten bei der Auswahl des Schlüsselworts "staedtler" ausgehen müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin zu Recht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil die Klägerin für die Richtigkeit dieser - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung keinen Beweis angetreten hat.
- 28
- (4) Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für eine Kennzeichenverletzung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus fehlenden Impressumsangaben auf der fraglichen Internetseite mit dem Domainnamen "staedtler.eu".
- 29
- Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 16 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel, mwN). Der Beurteilung, ob der Klägerin am 17. August 2006, also zum Zeitpunkt der Abmahnung, ein Unterlas- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rvk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR187010997BJNE001100308&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - sungsanspruch zustand, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des TDG 2001 zugrunde zu legen.
- 30
- Die allgemeinen Informationspflichten von Diensteanbietern zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung im Jahr 2006 richteten sich nach § 6 TDG. Danach war die Beklagte verpflichtet, die in dieser Bestimmung näher bezeichneten Informationen verfügbar zu halten. Dass die Beklagte diesen allgemeinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für fehlende Impressumsangaben auf der über den Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite ihres Kunden besteht dagegen nicht. Auch die Revision zeigt keinen Gesichtspunkt auf, unter dem eine solche Verantwortlichkeit der Beklagten bestehen könnte.
- 31
- cc) Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Teilnehmerin an der durch ihren Kunden begangenen Kennzeichenverletzung.
- 32
- (1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
- 33
- (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht den erforderlichen Gehilfenvorsatz verneint. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat, weil das Schlüsselwort automatisch geschaltet wurde. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagte vor der Abmahnung der Klägerin Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen auf der unter dem Do- mainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite hatte. Eine Rüge, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht erhoben.
- 34
- Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen haftet. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Kennzeichenverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG setzt ebenfalls Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 34 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet), der vorliegend nicht feststellbar ist.
- 35
- dd) Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
- 36
- (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Diensteanbieter keine allgemeine Prüfungspflicht der bei ihr in das System eingestellten Domainnamen mit Internetseiten trifft. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei nicht von vornherein rechtswidrig oder in besonderem Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet. Es bestehe auch keine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich solcher Domainnamen, die nicht aus einem allgemeinen Begriff oder einer Gattungsbezeichnung gebildet seien. Erst wenn die Beklagte auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse sie die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 37
- (2) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens).
- 38
- (3) Einer allgemeinen Prüfungspflicht der Beklagten für die in ihr System eingestellten Domainnamen steht § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG entgegen.
- 39
- Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte vor dem ersten Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung keine Prüfungspflicht traf. Die Prüfungspflicht der Beklagten ist durch die für alle Diensteanbieter geltende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG begrenzt. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
- 40
- Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG beruht auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Nach dieser Bestimmung erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie). Nicht ausgeschlossen sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie).
- 41
- (4) Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung. Die Beklagte ist eine Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 TDG. Die gespeicherten Domainnamen, Schlüsselwörter und elektronischen Werbeverweise sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern fremde Informationen. Die Domainnamen werden von ihren Inhabern in das Programm der Beklagten eingestellt. Das dazugehörige Schlüsselwort wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts automatisiert vergeben und führt zur automatischen Generierung passender Werbeverweise. Eine Auswahl oder Prüfung der Domainnamen oder Schlüsselwörter durch die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, ist nicht festgestellt.
- 42
- Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den Domainnamen und Schlüsselwörtern der Kunden der Beklagten um gespeicherte Informationen im Sinne des § 8 Abs. 2 TDG (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 111 - Google France/Louis Vuitton ). Dem steht nicht entgegen, dass Domainnamen nur die Funktion der Steuerung des Übermittlungsvorgangs zukommt. Entscheidend ist, dass es sich um Nutzerdaten handelt, die die Beklagte als Diensteanbieter speichert (vgl. Be- gründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098 S. 23).
- 43
- (5) Nach diesen Maßstäben besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden bei ihr eingestellten Domainnamen sowie die zugehörigen Schlüsselwörter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter überprüft.
- 44
- Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Prüfungspflicht der Beklagten, die bereits vor der Erlangung der Kenntnis von der konkreten Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung einsetzt, wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des fraglichen Domainprogramms der Beklagten für Kennzeichenverletzungen verneint. Eine Gefahrengeneigtheit in diesem Sinn hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das hält den Angriffen der Revision stand.
- 45
- Ist das Geschäftsmodell eines Gewerbetreibenden von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt oder fördert der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer Nutzung, die in Rechte Dritter eingreift, ist er verpflichtet, die Gefahr auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Handelt es sich hingegen um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, dürfen dem Diensteanbieter keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - InternetVersteigerung I; 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
- 46
- Im Programm der Beklagten waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Domainnamens zwei Millionen Domainnamen eingestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Domainprogramm der Beklagten in erheblichem Umfang legal und sinnvoll genutzt werden. Dies gilt etwa für generische Domainnamen, die aus einem beschreibenden Begriff gebildet sind und ein bestimmtes Themengebiet bezeichnen (vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 547). Andererseits bietet das in Rede stehende Programm der Beklagten eine Möglichkeit, mit Domainnamen Einnahmen zu erzielen, die bekannten Marken und Kennzeichen Dritter entsprechen und zur Schaltung von Werbeverweisen im Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich geeignet sind. Bei der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen , dass der Diensteanbieter ein Entgelt für die Nutzung seines Dienstes erhält, auch wenn durch die Nutzungshandlungen Markenrechte Dritter verletzt werden. Seinem Interesse an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebs kommt daher ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 20 f. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I).
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- (6) Die Abwägung dieser Umstände führt auch unter Berücksichtigung der mit dem Programm der Beklagten verbundenen Gefahren für Kennzeichenverletzungen Dritter zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der Beklagten erheblich gefährden.
- 48
- Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Beklagten zumutbar, alle nicht generischen Domainnamen herauszufiltern, für die ein identisches Schlüsselwort generiert wurde. Dazu könne die Beklagte ein Filterverfahren anwenden, bei dem zunächst alle Domainnamen ermittelt würden, für die ein identisches Schlüsselwort vergeben sei, und bei dem anschließend anhand gängiger Wortbücher alle nicht generischen - also nicht beschreibenden Bezeichnungen und nicht einem allgemeinen Begriff entsprechenden - Domainnamen aussortiert und überprüft würden.
- 49
- Eine solche Filterung anhand gängiger Wörterbücher ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ungeeignet, Kennzeichenverletzungen aufzudecken. Die Frage, ob ein Begriff unterscheidungskräftig ist und sich als Marke eignet, beurteilt sich nicht danach, ob der Begriff in einem Wörterbuch vorkommt. Mit der Filterung nach dem Inhalt von Wörterbüchern ließe sich auch nicht ermitteln, ob fremdsprachige Begriffe in dem Gebiet, in dem das fremde Kennzeichen Schutz genießt, als Gattungsbegriff verstanden werden.
- 50
- Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen ist der Beklagten aber auch deshalb unzumutbar, weil es einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte zur Folge hätte. Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen mit identischem Schlüsselwort und deren individuelle Überprüfung ist der Beklagten weiterhin deshalb nicht anzusinnen, weil in derartigen Fällen eine Wahrscheinlichkeit für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter nicht angenommen werden kann. Das Berufungsgericht ist zwar bei mehr als zwei Millionen Domainnamen im System der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung davon ausgegangen, dass mit dem Geschäftsmodell der Beklagten eine ernstzunehmende Gefahr verbunden ist, dass es zu Kennzeichenverletzungen kommt. Es hat aber ausgeschlossen, dass das Programm im besonde- ren Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 51
- Eine Kennzeichenverletzung liegt in der Regel nur dann vor, wenn sich die durch das übereinstimmende Schlüsselwort automatisch generierten Werbeverweise auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehen , für die die Marke Schutz genießt, oder eine identische oder ähnliche Branche betroffen ist, für die ein Unternehmenskennzeichen geschützt ist. Zudem setzt eine Kennzeichenverletzung voraus, dass nicht für Waren geworben wird, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG vorliegen. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten bereitgestellte softwaremäßige Verknüpfung mit dem Suchmaschinenbetreiber Google dazu führt, dass bei nicht generischen Domainnamen über das übereinstimmende Schlüsselwort mit Wahrscheinlichkeit kennzeichenverletzende Werbeverweise generiert werden.
- 52
- Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Nutzung des Programms der Beklagten für rechtmäßige Inhaber nicht generischer Domainnamen wirtschaftlich sinnlos sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten, ohne dass die Revision einen Beweisantritt der beweisbelasteten Klägerin für ihren Vortrag aufzeigt. Der Hinweis auf das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten ersetzt keinen Beweisantritt.
- 53
- ee) Die Beklagte ist für die Marken- und Kennzeichenverletzung ihres Kunden nicht nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG als Betriebsinhaberin verantwortlich. Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG ist als Haftungsgrundlage auch heranzuziehen, wenn sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864, 865 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II).
- 54
- (1) Der Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm). Als Beauftragte sind danach Werbepartner des Betreibers einer Internetseite angesehen worden, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise (Links) auf die Internetseite der Schuldnerin bereitstellen, um dort für das Angebot der Schuldnerin zu werben (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21-28 - Partnerprogramm).
- 55
- (2) Im Streitfall sind die Kunden des Domain-Parking-Programms keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG. Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform für die eigene Geschäftstätigkeit der Domaininhaber zur Verfügung und erhält dafür einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4).
- 56
- II. Die Klägerin kann die Erstattung der Abmahnkosten nicht als Schadensersatz nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG beanspruchen. Zum Schadensersatz gehört zwar grundsätzlich die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten , die der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Kennzeichenrechte entstanden sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 - BTK). Die Beklagte haftet der Klägerin jedoch nicht für die mit der Abmahnung aufgegriffenen Kennzeichenverletzungen im Sinne von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 2 MarkenG (siehe unter B I 2).
- 57
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2007 - 33 O 22935/06 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2009 - 6 U 5740/07 -
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
8. Ihre Nutzerübermittlungen
8.1 Als Inhaber eines Nutzerkontos bei ... können Sie Videomaterial („Nutzervideos") und textliche Anmerkungen („Nutzerkommentare") (zusammen: „Nutzerübermittlungen") übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass ... unabhängig davon, ob solche Nutzerübermittlungen veröffentlicht werden, keine Vertraulichkeit im Hinblick auf irgendwelche Nutzerübermittlungen garantiert.
8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie ... und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen). [...]
10. Rechte, die Sie einräumen
10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei ... hochladen oder posten, räumen Sie
A. ... eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und ...s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. [... ]
I. Die Beklagte hat der Klägerin über die Anzahl der Abrufe der in Anlage K 1 genannten Musikwerke (ganz oder in Teilen, unabhängig vom Interpreten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Dienst ... sowie die damit erzielten Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) Auskunft zu erteilen und hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen. Sie hat Auskunft darüber zu erteilen, wie oft die Videoclips, die diese Musikwerke ganz oder in Teilen unabhängig vom Interpreten enthalten, seit dem 1. April 2009 von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus über den Dienst ... abgerufen wurden, und Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die getrennt finanzierten oder berechneten geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, wie z. B. Übermittlungs- und Bereitstellungsentgelte aus Werbung, Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften, die auf die Nutzung dieser Musikwerke kausal zurückzuführen sind (einschließlich Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen).
II. Die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die sich aus der gemäß Ziffer I. erteilten Auskunft ergibt.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K 1 genannten Musikwerke gemäß Ziffer I. zu leisten.
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel „Alone in the Dark“. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen kann.
- 2
- Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen“) nach bestimmten , auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
- 3
- Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
- 4
- Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden. Die Beklagte stellt auch die Software „RapidShare Uploader“ bereit, mit der ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der Beklagten hochladen kann.
- 5
- Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „Alone in the Dark“ über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchwörter „Rapidshare Alone in the Dark“ bei Google konnte das Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „rapidshare.com/files …“ abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel.
- 6
- Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „Alone in the Dark“ sei jedenfalls noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar gewesen.
- 7
- Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „Alone in the Dark“ enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidsharesearcher.com , alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
c) …
- 8
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel“ durch „auf Dateien, die das Computerspiel ‚Alone in the Dark’ enthalten“, ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2011, 250).
- 9
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungs- instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche , sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.
Entscheidungsgründe:
- 10
- I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
- 11
- Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor; denn über den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Download -Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen finden, die den Titel „Alone in the Dark“ enthielten. Jedoch sei es ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b), weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet sei- en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
- 12
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 13
- 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem öf- fentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „Alone in the Dark“ - geltend.
- 14
- 2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 UrhG).
- 15
- 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint.
- 16
- a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des FileHosting -Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann unter diesen Umständen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch , dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).
- 17
- b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).
- 18
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 19
- a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L’Oréal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
- 20
- b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
- 21
- aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt nicht.
- 22
- bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 ff. - L’Oréal/ebay).
- 23
- (1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
- 24
- Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen begehen.
- 25
- (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert.
- 26
- Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien „RapidShare-Uploaders“ zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
- 27
- Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
- 28
- cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L’Oréal/ebay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen , die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm ).
- 29
- (1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 39 - Stiftparfüm).
- 30
- (2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war das Spiel „Alone in the Dark“ noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Servern der Beklagten abrufbar.
- 31
- dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
- 32
- (1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern , dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.
- 33
- (2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende Wortfolge „Alone in the Dark“ zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.
- 34
- Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den Titel „Alone in the Dark“ enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den Begriff „Alone in the Dark“ in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der Be- klagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
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- Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt , dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
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- (3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag
b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
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- Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel „Alone in the Dark“ enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „Alone in the Dark“ gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.
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- Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat, hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.
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- Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der (vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien mit dem Spiel „Alone in the Dark“ führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter „Alone in the Dark“ enthält , kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den Servern der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ih- ren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel „Alone in the Dark“ enthalten, mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können.
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- Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen , die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür nicht.
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- Zu der Linksammlung „taringa.net“ enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.
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- 5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
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- Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern, bezieht.
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- 6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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- III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „Alone in the Dark“ - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von Wortfilter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränktwird.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - 12 O 40/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2010 - I-20 U 59/10 -
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(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.