Landgericht München I Endurteil, 02. Juni 2016 - 7 O 19987/15

bei uns veröffentlicht am02.06.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Teilung einer Patentanmeldung und die Übertragung der Ansprüche 1 - 5, sowie die Zustimmung zur Weiterverfolgung der so abgetrennten Patentansprüche. Hinsichtlich der verbleibenden Ansprüche begehrt die Klagepartei die Einräumung und Eintragung einer Mitberechtigung.

Die Klagepartei stellt vorwiegend Gelenkscheiben, Laschen, bzw. Laschenkupplungen her und vertreibt diese. Zudem bietet sie Kupplungen an, wobei sie die zur Herstellung der Kupplung erforderlichen weiteren Teile hinzukauft.

Die Beklagte zu 1) wurde 2010 von vormaligen Mitarbeitern der Klagepartei gegründet. Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen, welches u.a. Kupplungen herstellt.

Die beiden Beklagten meldeten am 08.11.2013 die als (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) registrierte Erfindung mit den nachfolgend wiedergegebene Ansprüchen an. Als Erfinder wurden benannt.

Patentansprüche 1-14:

1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.

3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.

4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41,42).

5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.

6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.

7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.

8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.

9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).

Von den Erfindern waren bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. und bei der Beklagten zu 1) . Die beiden letztbenannten waren zuvor bei der Klagepartei beschäftigt. bis 30.09.2010 und bis Januar 2011. Über den genauen Aufgabenbereich wird zwischen den Parteien gestritten.

Die Patentanmeldung wurde am 13.05.2015 offengelegt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 10255/15 beantragte die Klagepartei die Sequestrierung der streitgegenständlichen Patentanmeldung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 25.06.2015 stattgegeben.

Die Klägerin behauptet, dass sie seit geraumer Zeit Doppel-Torsionskupplungen fertige, produziere und vertreibe. Diese würden aus bekannten Komponenten, insbesondere mit Zwischenstücken gefertigt. Auch die Ausfertigung des Zwischenstücks als flache Platte sei der Klägerin bekannt gewesen. Dies folge bereits aus dem Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei als Mitinhaberin eingetragen ist.

Der bei der Klägerin beschäftigte habe am 23.07.2009 eine Doppel-Torsionskupplung als „Welle für einen Motorprüfstand“ entworfen. Dieser Entwurf liegt vor als Anlage PBP 5 und sieht aus wie folgt:

Diese Zeichnung übersendete der Miterfinder - während seiner Zeit als Beschäftiger der Klagepartei - an einen Geschäftspartner mit Email vom 28.04.2010 (PBP 7).

Unter der Entwurfsnummer EG00 hat Beschäftigte am 13.05.2010 eine weitere Gelenkscheibe gezeichnet. Diese Zeichnung liegt als Anlage PBP 6 vor und sieht aus wie folgt:

Diese Zeichnung übersandte der Miterfinder - während seiner Zeit als Beschäftigter der Klagepartei an einen Geschäftspartner mit E-Mail vom 28.04.2010 (PBP 7).

Der gleiche Mitarbeiter habe am 27.10.2010 die PBP 11 erstellt, welche eine Doppel-Torsionskupplung wie folgt anhält:

Ein Angebot hinsichtlich dieser Doppel-Torsionskupplung mit einem sog. Pressverband sei am 09.12.2010 (PBP 12) an Mitarbeiter der Beklagten zu 2) per E-Mail übermittelt worden.

Es gab bereits Vindikationsstreitigkeiten zwischen der Klagepartei und den Beklagten. Hinsichtlich dieser Streitigkeiten fand unter dem Aktenzeichen 164 AR 7404/14 G eine vergleichsweise Einigung statt (Der Vergleichstext liegt vor als BB 15; die Klagepartei zu 1) hat von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht; Die Vereinbarungen hinsichtlich des Patents „Elastische Doppel-Torsionskupplung“ (Anlage PBP 3) sine davon jedoch nicht betroffen). Hinsichtlich des Patents peinigten sich die Klagepartei und die Beklagte zu 2) dahingehend, dass dieses Verfahren durch einen Vergleich dahingehend beendet wird, dass die Klagepartei als Mitinhaberin eingetragen wird.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Miterfinder und während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Klagepartei das Wissen vermittelt bekommen hätten, welches in der streitgegenständlichen Patentanmeldung niedergelegt ist. Sie hätten diesen Erfindungsbesitz der Klagepartei bei der Anmeldung zu Unrecht verwendet.

Die Klagepartei sieht den Gegenstand der Patentanmeldung in Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 4 durch die Konstruktionszeichnungen PBP 5 und PBP 6 vorweggenommen. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 bestünde zwar keine Identität mit diesen Konstruktionszeichnungen. Die technische Lehre dieser Unteransprüche folge jedoch aus dem entsprechenden Erfindungsbesitz der Klägerin an dem Gegenstand des Patents .| Der Gegenstand des Unteranspruchs 5 folge zudem aus der (PBP 6a). Es sei der Klägerin bekannt gewesen, Befestigungsschrauben durch eine erste Buchse (Lagerbuchse) hindurchzuführen und diese Lagerbuchse mit der Befestigungsschraube zumindest teilweise innerhalb einer Befestigungsbuchse anzuordnen. Dafür exemplarisch bezieht sich die Klagepartei auf die Anlage PBP 6a, welche aussehe wie nachfolgend gezeigt:

Hinsichtlich des Anspruchs 6 folge der Anspruch daraus, dass dieser eine Doppel-Torsionskupplung gemäß Anspruch 1 in einen erfindungsgemäßen Antriebsstrang einbeziehe. Bei den Anlagen PBP 11 und PBP 12 handele es sich um eine neue Konstruktion der Doppel-Torsionskupplung mit einem sog. Pressverband. Dieser sei einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) übermittelt worden. Ferner sei dieses Wissen auch schon in das Patent eingegangen und deshalb der Beklagten zu 2) bekannt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 9 ff. folge der Erfindungsbesitz der Klägerin wieder aus der Patentanmeldung .

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Vortrag der Klagepartei Bezug genommen.

Die Klagepartei kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass sie alleinige Berechtigte hinsichtlich der angemeldeten Patentansprüche 1-5 sei. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sei sie zumindest mitberechtigt.

Die Klägerin beantragte,

  • 1.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Teilung der deutschen Patentanmeldung mit dem Gegenstand der Ansprüche 1-5 zu erklären;

  • 2.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf einen selbständigen Schutz sowie auf ein Benutzungsrecht aus den Ansprüchen 1-5 der deutschen Patentanmeldung | zu verzichten;

  • 3.den Anspruch auf Erteilung eines Patents aus der Trennanmeldung betreffend die Ansprüche 1-5 der deutschen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten sowie in die Weiterverfolgung dieser Trennanmeldung durch die Klägerin einzuwilligen und

  • 4.der Klägerin eine Mitberechtigung an der verbleibenden Stammanmeldung im Umfang der Ansprüche 6 bis 14 einzuräumen sowie in die entsprechende Umschreibung der Stammanmeldung in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

Die Beklagten beantragten,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) führt aus, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung auf einer gemeinsamen Entwicklungsleistung der Beklagten beruhe. Die Entwicklungsleistung sei in der als Anlage B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 dargelegt. Auf Grundlage dieser Meldung habe der Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Herr - die streitgegenständliche Erfindungsmeldung geschrieben. Nach Einreichung der Erfindungsmeldung B1 hätten die Erfinder nur noch Detailänderungen vorgenommen.

Die Erfindungsmeldung habe sich nur auf Doppeltorsionskupplungen für Schienenfahrzeuge, bzw. ein Verfahren zum Montieren einer solchen Doppeltorsionskupplung bezogen. Der Erfindungsgedanke bestehe darin, dass zwei flache Schraubflansche zum Verbinden der einzelnen Torsionskupplungen eingesetzt werden, die drehbar ausgestaltet sind und für die gewünschte Drehmomentübertragung miteinander verschraubt werden können. Dadurch könne insbesondere die Montage erheblich vereinfacht werden. In der streitgegenständlichen Patentanmeldung habe der Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Herr - diese Erfindung verallgemeinert, um einen möglichst weitgehenden Schutz zu erwirken.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass zwischen dem Inhalt der Erfindungsmeldung und der Patentanmeldung zu unterscheiden sei. Hinsichtlich der Frage, ob eine Entnahme vorliege, sei allein auf die Erfindungsmeldung abzustellen, denn der Mitarbeiter der Patentabteilung habe keinen Kontakt mit der Klagepartei oder einem ihrer Mitarbeiter gehabt. Weiter hätten die von der Klagepartei behaupteten Bezugnahmen allesamt keine Wesensgleichheit zum Gegenstand der Erfindung. Die Anlagen PBP 5 und 6 zeigten Doppelgelenkwellen für einen Motorprüfstand. Doppeltorsionskupplungen wie in der Anlage PBP 11 gezeigt, habe die Klagepartei bereits vor dem Datum der Patenmeldung auf der Webseite beliebigen Dritten angeboten. Die Patentanmeldung sei am Anmeldetag des streitgegenständlichen Patents bereits offengelegt und habe deshalb zum freien Stand der Technik gehört. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei zu 1) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls der Ansicht, dass die Erfindungsleistung in der Anlage B 1 niedergelegt sei und von dem Mitarbeiter ihrer Patentabteilung zu der streitgegenständlichen Patentanmeldung ausgeweitet wurde. Es fehle deshalb insgesamt an einem kausalen Beitrag der Klagepartei, der in der Patentanmeldung Eingang gefunden habe. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagtenpartei zu 2) zu den Unterschieden zwischen der Erfindungsmeldung und den von der Klagepartei behaupteten Beiträgen wird auf die Ausführungen der Beklagtenpartei zu 2) vollumfänglich Bezug genommen.

Der nachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 26.01.2017 wurde der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt. Der dort enthaltene Tatsachenvortrag gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenpartei zu 2) vom 03.02.2017 wurde zur Kenntnis genommen. Auch dessen Inhalt gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Trennung und Abtretung, bzw. Eintragung einer Mitberechtigung an dem Patent nicht zu.

A.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentstreitsache vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt zumindest aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Deutsche Patent- und Markenamt, wo die Patentanmeldung erfolgt ist, hat seinen Sitz in München.

B.

Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei konnte nicht darlegen, dass der Inhalt der Patentanmeldung (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) auch nur teilweise von einem der Mitarbeiter der Klagepartei stammt, von dem die Klagepartei ihre Rechte ableitet.

1. Aktivlegitimation

Nach dem Vortrag der Klagepartei ist die Aktivlegitimation gegeben. Nach §§ 8 Satz 1, 6 PatG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents, bzw. eine Mitberechtigung eingetragen wird. Wer an einer Erfindung berechtigt ist, bestimmt sich gemäß § 6 PatG. Erfinder kann insbesondere auch der Miterfinder sein. Dann besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung.

Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 30.10.1990, X ZR 16/ 90 - Objektträger - kann dem auf Übertragung beziehungsweise Abtretung klagenden Erfindungsbesitzer entgegengehalten werden, er habe kein sachliches Recht an der Erfindung und deshalb auch kein Recht auf das Patent. Vorliegend wurden die von der Klagepartei vorgelegten Abtretungsvereinbarungen der behaupteten Erfinder und vom 15.06.2015 (PBP 13), bzw. 19.09.2013 (PBP 14) nicht substantiiert bestritten. Die Aktivlegitimation ist mithin gegeben. …

2. Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme

Das Klagebegehren scheitert aber daran, dass die Klagepartei nicht dargelegt hat, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung ganz oder teilweise auf einer widerrechtlichen Entnahme von Beiträgen der Mitarbeiter beruht, von der sie ihre Rechte ableitet, Sie konnte auch nicht darlegen, dass einer der benannten Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zur Patentanmeldung geleistet hat. Deshalb war auch der Antrag auf Eintragung einer Mitberechtigung abzuweisen.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (BGH GRUR '2011, 903, Rn. 23 - Atemgasdrucksteuerung). Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BHG, Urteil vom 20.12.2015, X ZR 149/12 - Kfz-Stahlbauteil).

Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2011, X ZR 53/08 - Atemgasdrucksteuerung). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 [51] - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfind er zu begründen.

Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.

Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass vorliegende eine der beiden beschriebenen Varianten gegeben ist.

a. Inhalt der Patentanmeldung

Der Inhalt der Patentanmeldung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen vollumfänglich zu berücksichtigen.

Die streitgegenständliche Patentanmeldung mit dem Namen „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ hat einen Anspruch 1, der nicht, auf eine Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschränkt ist. Der in Anspruch 1 enthaltene „insbesondere'-Zusatz engt den Patentanspruch nicht ein.

Davon abgesehen betrifft die Gesamtoffenbarung der streitgegenständlichen Patentanmeldung „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1, einen Antriebsstrang mit einer solchen Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 6, sowie ein Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung nach dem Oberbegriff des Anspruches 9. aa. Hinsichtlich des Standes der Technik hält die Patentanmeldung fest, dass nichtschaltbare, elastische Doppel-Torsionskupplungen neben der Drehmomentübertragung von einer Welle auf eine andere Welle einen Ausgleich bei axialem, radialem und winkeligen Versatz zweier miteinander zu verbindenden Wellenenden bewirken. Auch eine Schwingungsisolierung und eine akustische Abkopplung der miteinander zu verbindenden Wellen werden durch Doppel-Torsionskupplungen erreicht. Doppel-Torsionskupplungen können beispielsweise in teilabgefederten Antriebssträngen von Schienenfahrzeugen eingesetzt werden. Dabei sei eine Antriebsmaschine, beispielsweise ein Elektromotor, an dem gefederten Drehgestell aufgehängt, während das im Kraftfluss nachfolgende Getriebe als achsreitendes Getriebe ausgeführt ist, Das achsreitende Getriebe stützt sich dabei einerseits direkt auf einer zugeordneten, nicht gefederten Achswelle und andererseits über eine Drehmomentstütze an dem Drehgestell ab.

Als nächstliegender Stand der Technik wird das bereits im Tatbestand erwähnte Patent genannt. Dort sei eine elastische Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschrieben, die besonders geeignet für den Einbau in den Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges sei. Es handele sich dabei um eine Doppel-Torsionskupplung insbesondere zum sogenannten antriebsseitigen Einbau in den Antriebsstrang. Dabei bedeutete ein antriebsseitiger Einbau, dass die Kupplung zwischen der Abtriebswelle einer Antriebsmaschine und der Eingangswelle eines achsreitenden Getriebes montiert werde. An dieser Stelle sei die Drehzahlen der miteinander zu verbindenden Wellen sehr hoch und der zur Verfügung stehende Einbauraum verhältnismäßig knapp.

bb. Die Streitanmeldung beschreibt das Problem, dass die beschriebene Einbausituation dazu führe, dass der Ein- und Ausbau der Doppel-Torsionskupplung sehr zeitaufwändig sei, weil beispielsweise neben der Doppel-Torsionskupplung weitere Komponenten des Antriebsstranges wie die Antriebsmaschine und/oder das achsreitende Getriebe mit der Radsatzwelle ausgebaut werden müssen. Besondere Schwierigkeiten bei der Montage einer derartigen Kupplung folgten häufig durch einen vertikalen Versatz zwischen der Abtriebswelle der Antriebsmaschine und der Eingangswelle des achsreitenden Getriebes, der teilweise konstruktionsbedingt und teilweise durch Fertigungstoleranzen am Drehgestell, an der Antriebsmaschine und/oder an dem Getriebe verursacht wird.

cc. Die streitgegenständliche Anmeldung stellt sich die Aufgabe dieses Problem der aufwendigen Montage zu lösen, und möchte dies durch eine Doppel-Torsionskupplung, insbesondere für ein Schienenfahrzeug und einen entsprechenden Antriebsstrang lösen, die einfacher zu montieren sind. Des Weiteren soll ein Verfahren zur einfachen Montage einer Doppel-Torsionskupplung in dem genannten Antriebsstrang angegeben werden.

dd. Dies möchte die Patentanmeldung mit folgenden Ansprüchen erreichen:

Patentansprüche 1-14:

1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.

3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.

4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41, 42).

5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.

6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.

7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.

8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.

9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).

ee. Die Parteien verwenden hinsichtlich der Haupansprüche 1, 6 und 9 übereinstimmend die von der Klagepartei als Anlage PBP 4 vorgelegte Merkmalsgliederung, die wie folgt lautet:

Anspruch 1:

Doppel-Torsionskupplung zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit (a) einer ersten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(k) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (l) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,

(b) einer zweiten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(u) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen;

(v) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit (c) einem Zwischenstück,

(ee) das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und (ff) mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist.

dadurchgekennzeichnet,dass (d) das Zwischenstück aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück besteht, die lösbar miteinander verbunden sind und (e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

Anspruch 6:

Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit (a) einer Antriebsmaschine und (b) einem achsreitenden Getriebe,

dadurchgekennzeichnet.dass (c) eine Abtriebswelle der Antriebmaschine über eine Doppel-Torsionskupplung nach einem der vorgenannten Ansprüche [1 bis 5] mit einer Eingangswelle des achsreitenden Getriebes verbindbar ist.

Anspruch 9:

Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antrieb sträng eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung, wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst,

(a) eine erste Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(aa) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine,

(abl) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,

(b) eine zweite Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(ba) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen,

(bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit .“

(c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück bestehendes Zwischenstück, das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist,

gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte,

(x) Bereitstellen des in dem Drehgestell vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe gegenüber der Antriebsmaschine aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch, ein elastisches Verbindungselement und ein Teilstück auf dem Wellenende der Abtriebswelle der Antriebmaschine und auf der Eingangsweile des achsreitenden Getriebes montiert sind,

(y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle der Antriebsmaschine zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle des Getriebes angeordnet ist,

(z) Verbinden des ersten Teilstückes mit dem zweiten Teilstück.

ee. Die Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen. Sie kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden. Vielmehr ist die Gesamtheit der Anmeldung zu berücksichtigen. Allerdings kann - im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagtenpartei - die Beschreibung mit Zeichnungen im Regelfall nicht zum Anlass genommen werden, die Bedeutung und den Umfang der Patentansprüche zu beschränken.

Für die vorliegende Patentanmeldung bedeutet dies, dass der Anspruch 1 in der vorhandenen breiten Form zu akzeptieren ist. Die dort enthalten Zweckbestimmung „insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug“ engt den Anspruch 1 nicht ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Anspruch 1 jede Art von Doppel-Torsionskupplung umfasst. Dass diese weite Fassung - wovon die Kammer ausgeht - möglicherweise nicht schutzfähig sein wird, ist für den streitgegenständlichen Anspruch - wie oben dargelegt -unbeachtlich.

Unabhängig von dem weit gefassten Anspruch ist die streitgegenständliche Patentanmeldung aus der Sicht des Fachmanns (nach Ansicht der Kammer ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH-Ausbildung ausreichend) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik) so zu verstehen, dass das Patent im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung, wie sie aus der bekannt ist, dahingehend verbessert, dass diese beim erstmaligen Einbau und auch bei einem Austausch mit einem geringen Aufwand aus- und wieder eingebaut werden kann. Dabei nimmt das Patent auf die besondere Belastung durch die hohen Kräfte, die gerade im Bereich der Antriebstechnik von Schienenfahrzeugen wirken, an verschiedenen Stellen Bezug. In einer ersten Ausführungsform [0010] erfolgt dies, indem das erste und zweite Teilstück als flacher Schraubenflansch ausgebildet ist. Diese Teilstücke sollen kraftschlüssig verbindbar sein. Durch die flache Ausgestaltung soll die Kraftübertragung gewährleistet sein. Soweit eine Verlängerung erforderlich ist, soll auch der Einbau von Distanzelementen möglich sein. Beispielshaft werden Distanzplatten, Distanzscheiben oder Distanzringe genannt [0010]. Nach einer weiteren beschriebenen Ausführungsform soll das achsreitende Getriebe verschwenkbar sein, um so die zu verbindenden Teilstücke ohne großen - nur durch Ausbauten herstellbaren - Aufwand miteinander verbinden zu können [0016]. In den weiteren Absätzen der Beschreibung werden diese Ausführungen auf ein Montageverfahren übertragen. Maßgeblich ist dabei die Verschwenkbarkeit des achsreitenden Getriebes, um so kraftschlüssige Verbindung herzustellen, bei gleichzeitig engem Bauraum.

b. Fehlen einer Entnahmehandlung

Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch ist aus keinem der geltend gemachten Gesichtspunkt gegeben. Der klägerische Vortrag enthält im Wesentlichen drei Argumente zur Begründung des behaupteten Anspruchs. Erstens eine behauptete Entnahme eines Teils des Erfindungsbesitzes durch die Erfinder und bei der Entwicklung der „Gelenkwelle für einen Motorprüfstand“, die mit den Anlagen PBP 5 und PBP 6 belegt wird. Zweitens die Zusammenarbeit der Klagepartei mit der Beklagten zu 2 hinsichtlich eines Press Verbandes (belegt durch die Anlagen PBP 10, 11 und 12). Zuletzt das Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei erst durch einen Vergleich (BB 15) eine Mitinhaberschaft erhalten hat. Die Klagepartei argumentiert insofern, dass das in dieses Patent eingeflossene Know-how auch Grundlage für Teile der streitgegenständlichen Patentanmeldung gewesen sei.

Bevor auf die einzelnen Argumente eingegangen wird ist klarzustellen, dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war, weil die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb die Beklagten bei der Patentanmeldung auf verschiedene Dokumente der Klagepartei zurückgegriffen haben sollten, die sich weitgehend nicht mit Antriebstechnik für Schienenfahrzeuge befassen. Unstreitig ist, dass es hinsichtlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Patents keine Kommunikation zwischen der Klagepartei und den Beklagtenparteien gab. Nur so ist es zu erklären, dass die Klagepartei in willkürlich erscheinender Weise Zeichnungen kombiniert, die einem der Miterfinder in irgendeiner Weise zur Kenntnis gelangt sind. Bezeichnend ist dies für das vorgelegte Dokument PBP 6a. Der Vortrag ist insofern vollständig substanzlos. Insbesondere weil die Klagepartei es versäumt hat den bekannten Stand der Technik - der für eine Übernahme nicht geeignet wäre - darzulegen.

Im Folgenden wird zuerst auf das dritte der oben benannten Argumente eingegangen. Denn der Argumentation der Klagepartei kann diesbezüglich bereits aus nachfolgenden Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

aa. Das Patent als Quelle der Übernahme

Hinsichtlich der von der Klagepartei behaupteten Übernahme des Erfindungsgedankens aus der Patentschrift kann der Argumentation der Klagepartei nicht gefolgt werden. Der Inhalt der war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Patentanmeldung bereits veröffentlicht und damit dem freien Stand der Technik zugehörend. Insofern ändert es nichts, dass die Klagepartei dieses Patent erst durch einen im Rahmen einer Vindikationsklage abgeschlossenen Vergleich erlangt hat. Das Patent ist also ohne aktives Tun der Klagepartei zur Anmeldung gelangt.

Mellulis in Benkard/ Mellulis, 11. Aufl., § 8 Rn. 7 nimmt in Hinblick auf den Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Bezug auf eine Entscheidung des LG Berlin, wonach dieses zu Recht eine identische ältere Anmeldung des Klägers unbeachtet gelassen habe. Es sei aber anders zu beurteilen, wenn der Kläger bereits ein Schutzrecht auf seine Erfindung erlangt habe, die der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmeldet. In einem solchen Fall schließe das bereits erlangte eigene identische Recht mit dem besseren Altersrang eine Übertragungsklage aus. Dieser Beurteilung ist beizutreten und sie ist nach Einschätzung des Gerichts auch auf Fälle der Weiterentwicklung einer Erfindung anzuwenden. Denn ansonsten würde aus einer einmaligen Zusammenarbeit ein zeitlich unbegrenztes Mitberechtigungsrecht folgen können, was dem Wesen des Patentrechts widersprechen würde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beispielsweise für den Fall einer anfänglichen Kooperation zweier Erfinder beide ein Recht an einer ersten Erfindung erwerben können. Für den Fall, dass eine der Parteien eine Weiterentwicklung vornimmt, steht der anderen Partei daran kein Recht zu. Das Recht dieser Partei erschöpft sich in dem älteren Patent, welches die Grundlagenerfindung schützt. Eine andere Wertung gebietet vorliegend auch nicht der Umstand, dass das Patent möglicherweise gegen den Willen der Klagepartei angemeldet wurde. Denn selbst einem aus einer Vindiktionsklage erlangten patent haftet insoweit kein Makel an. Um so weniger kann dies für eine Patentanmeldung gelten, die im Wege einer vergleichsweisen Regelung teilübertragen wurde. Der Argumentation der Klagepartei kann daher nicht beigetreten werden. Der Verweis der Beklagten auf die stellt mithin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Die Beklagten sind nicht daran gehindert, sich auf die zu berufen.

Auf Grund dieser Wertungen war die Klage bereits hinsichtlich der Ansprüche 2, 3 und 9 ff. des Streitpatents ohne Erfolg. Denn die Klagepartei beruft sich insofern allein auf das Patent .

bb. Keine Berechtigung wegen der Entwicklung einer Antriebswelle für einen Motorprüfstand

Eine Berechtigung der Klagepartei kann aus den dargelegten Gründen auch nicht mit Erfolg auf die Anlagen PBP 5 und PBP 6 gestützt werden. Der Klagepartei ist zwar insofern zuzustimmen, dass alle Merkmale des Anspruchs 1 in den Zeichnungen enthalten sind. Dies ist aber unbeachtlich, weil die Zeichnungen PBP 5 und PBP 6 eine Antriebswelle für einen Motorprüfstand betreffen. Diese ist technisch nicht - weder in Aufgabe noch Umsetzung - mit einem Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug vergleichbar. Denn die Wirkkräfte sind - wie Absatz [0010] befegt - bei den beiden technischen Lösungen derart unterschiedlich ausgeprägt, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Absatz [0010] der streitgegenständlichen Patentanmeldung lautet: „Bekannte Doppel-Torsionskupplungen für andere Anwendungen weisen in der Regel rohrförmige, in axialer Richtung sich erstreckende Zwischenstücke auf, wodurch sich eine große Abmessung in axialer Richtung ergibt, wodurch derartige Kupplungen für den antriebsseitigen Einbau in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges nicht geeignet sind.“

Dem Beklagtenvortrag nach haben die Erfinder in der als B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 ein „Verfahren zur Montage einer antriebsseitigen zwischen Motor und Getriebe positionierten Fadenverbundkupplung für Schienenfahrzeuge - zweiteiliger Flansch“ erfunden. Hinsichtlich der Problemsteilung ist ausgeführt: „Systembedingt kann eine Kupplung nicht als Ganzes an ein Getriebe bzw. an einen Motor montiert werden. Grund ist die Montagereihenfolge eines Antriebsstranges, wobei i.d.R. ein Radsatz mit aufgepresstem Getriebe und ein Antriebsmotor bereits im Drehgestell vormontiert sind - so befindet sich eine antriebsseitige Kupplung als Letztes in der Montagereihenfolge. Eine weitere Schwierigkeit während der Kupplungsmontage liegt in dem daraus resultierenden vertikalen Versatz zwischen Getriebe und Motor. Dieser Versatz ist auch - wiederum systembedingt - bei der Kupplungsmontage zu überwinden. Neben dem konstruktiven Versatz setzt sich dieser u.a. durch die Fertigungstoleranzen des Drehgestells, E-Motors und des Getriebes zusammen. Systembedingt kann die Kupplung nicht mit einem einteiligen Mittelflansch montiert werden.“

Nach dem Vortrag der Beklagtenparteien wurde diese Erfindungsmeldung dem Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Patentanwalt - übermittelt. Dieser habe dann die Ansprüche in der angemeldeten Form formuliert. Insbesondere die Ausweitung des sehr weiten Anspruchs 1 beruhe auf der Tätigkeit des Patentanwalts.

Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Im Schriftsatz vom 01.06.2016 wird insbesondere nicht die Erfindungsmeldung und der Inhalt der Erfindungsmeldung B1 bestritten. Auf Seite 3 wird lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass es nach der Patentmeldung keinen weiteren Kontakt zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt gegeben habe. Darauf haben die Beklagten ausführlich erwidert und die Korrespondenz BB7 hinsichtlich des Abstimmungsvorgangs vorgelegt. Der Vortrag der Beklagtenpartei ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie jegliche Korrespondenz und Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt vorgetragen hat. Ein weiterer Vortrag der Klagepartei dazu erfolgte indes nicht. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt nicht im Einflussgebiet der Klagepartei liegt, so ist für einen hinreichend substantiierten Vortrag, bzw. ein hinreichend substantiiertes Bestreiten in einem Zivilprozess erforderlich, dass sich die Partei mit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzt und substantiell Stellung nimmt, ob dieses weiterhin bestritten wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass aus Rechtsgründen davon auszugehen ist, dass die vorgetragene Kommunikation abschließend war.

Damit steht - mangels substantiierten Bestreitens durch die Klagepartei - als Entscheidungsgrundlage für das Gericht fest, dass die weite Formulierung des Anspruchs 1 nicht auf den Erfindern und beruht, sondern von Patentanwalt gefasst wurde. Das insofern von der Klagepartei aufgeführte Gegenargument, dass Patentanwalt nicht als Erfinder in dem Patent gemeldet war, kann vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Im Ergebnis ist daher der Argumentation der Beklagtenparteien zu folgen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entnahme erfolgt ist, muss auf die Erfindungsmeldung und auf den Inhalt dessen abgestellt werden, was von den Erfindern an den Patentanwalt übermittelt wurde. Dies ist inhaltlich auf eine Doppel-Torsionskupplung, die in einem Schienenfahrzeug genutzt werden kann, beschränkt. Für eine solche Erfindung kann aus den oben erläuterten Rechtsgründen mangels Vergleichbarkeit der Aufgabenstellung nicht auf Übermittlung der in den Anlagen PBP 5 und PBP 6 enthaltene Welle für einen Motorprüfstand zurückgegriffen werden.

Soweit sich die Klagepartei hinsichtlich des Unteranspruchs 5 auf die Zeichnung 6a beruft, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. Auch hier wurde nicht vorgetragen, inwieweit diese Anlage den Erfindern übermittelt wurde, bzw. welcher Bezug zur streitgegenständlichen Patentanmeldung bestehen soll. Der angebotene Zeugenbeweis (Zeugep S. 18 der Klageschrift) ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, für welche Tatsachen der Zeuge benannt wurde.

cc. Keine Berechtigung aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Konstruktion eines Pressverbandes

Ein Anspruch der Klagepartei folgt auch nicht aus der Übermittlung der Zeichnungen PBP 11 und PBP 12 an die Beklagte zu 2). Diese Zeichnungen haben bereits Eingang in das ältere Patent gefunden und sind dort teilweise abgebildet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Klagepartei hat den Vortrag der Beklagtenpartei bestätigt, dass die Zeichnung, die in den Anlagen PBP 11 und PBP 12 gezeigt wird:

im Juni 2013 - und damit vor der Anmeldung des Streitpatents - auf der Homepage der Klagepartei online war. Dies spricht bei verständiger Würdigung dafür, dass die in dieser Zeichnung dargelegten Konstruktionsmerkmale so allgemein sind, dass sie lediglich den Stand der Technik wiedergeben. Eine Übermittlung ohne konkreten Bezug zu der Aufgabenstellung der Vindikationsanmeldung verleiht jedoch - wie oben dargelegt - keine Mitberechtigung.

Hinzu kommt, dass die Klagepartei dem Vortrag der Beklagtenpartei zu 2), dass die Zeichnungen PBP 11 und 12 auf den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Spezifikationen gemäß Anlage PBP 9 beruht, nicht substantiiert entgegengetreten ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 02. Juni 2016 - 7 O 19987/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Patentgesetz - PatG | § 6


Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht da
Landgericht München I Endurteil, 02. Juni 2016 - 7 O 19987/15 zitiert 6 §§.

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Patentgesetz - PatG | § 8


Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - X ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Endurteil, 02. Juni 2016 - 7 O 19987/15.

Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2018 - 7 O 4209/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei hat vor der Vollstreckungsleistung in Höhe von 110% des jew

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 53/08 Verkündet am:
17. Mai 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Atemgasdrucksteuerung
PatG § 63 Abs. 2; EPÜAO Regel 20 Abs. 2

a) Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung besteht unabhängig von
der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung.

b) Der Berichtigungsanspruch steht, wie beim Vindikationsanspruch aus § 8 Abs. 1
PatG, demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der unter
Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Für die dafür vorzunehmende Prüfung
ist die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung einschließlich
ihres Zustandekommens in den Blick zu nehmen (Bestätigung von BGH, Urteil
vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337 - Biedermeiermanschetten).

c) Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von welchen Personen
erbracht worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern
an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung
dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der
Patenterteilung Schutz gewährt worden ist (Klarstellung von BGH, Urteil vom
16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren).
BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin
Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Die Kläger, Wissenschaftler auf dem Gebiet der Verarbeitung biologischer Signale und leitende Mitarbeiter der früheren S. GmbH (im Folgenden: S. ), begehren,anstelle der Beklagten zu 1 bis 3 neben Dr. Sch. als Miterfinder am Gegenstand des im Verlauf des Berufungsverfah- rens erteilten europäischen Patents 1 294 426 sowie der - nur noch im Umfang dieses europäischen Patents verfolgten - deutschen Patentanmeldung 101 92 802.5 (im Folgenden zusammen nur: das Streitpatent) genannt zu werden.
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Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet [Gliederungspunkte des Berufungsgerichts in eckigen Klammern]: "[a] Vorrichtung zur Erfassung der Atmungstätigkeit einer Person [b] mit wenigstens einer ersten Einrichtung zur Bereitstellung eines hinsichtlich eines Atemgasstroms v indikativen ersten Signals und [c] wenigstens einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Verarbeitung des ersten Signals; [d] wobei die Signalverarbeitungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass diese eine Korrelationsbeziehung [e] zwischen einer Referenzbeziehung und dem ersten Signal ermittelt und [f] auf Grundlage einer Betrachtung wenigstens der Korrelationsbeziehung ein für die Atmungstätigkeit oder den physiologischen Zustand der atmenden Person indikatives Ausgangssignal erzeugt [g] und die Atemgasdrucksteuerung hierauf abstimmt, [h] dadurch gekennzeichnet, dass die Signalverarbeitungseinrichtung jene Referenzbeziehung auf Grundlage des über eine erste Zeitspanne erfassten ersten Signals ermittelt, und [i] dass die Länge der ersten Zeitspanne derart bemessen ist, dass sich diese über wenigstens zwei Atemzyklen erstreckt."
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Der erstmals am 30. Juni 2000 erfolgten Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die inzwischen erloschene M. GmbH & Co.
KG (im Folgenden: M. ) begann 1999 mit der Entwicklung eines automatisch gesteuerten Überdruck-Beatmungsgeräts zur ambulanten Therapie krankhafter Zustände schlafbezogener Atmungsstörungen (Schlafapnoe), das auf einem bei M. vorhandenen, in Schlaflabors einsetzbaren "Self-Set"-Gerät aufbauen sollte. Mit dem Einsatz solcher Geräte wird bezweckt, die Atemwege des Patienten während des Schlafs mit dem Ziel der Normalisierung von Schlaf und Atmung durch Beatmungsdruck offen zu halten. Zur Verbesserung der bekannten Steuerungsverfahren für solche Geräte beauftragte M. 1999 die S. mit der technischen Realisierung einer automatischen Steuerung auf der Grundlage der von Dr. Sch., einem Schlafmediziner, zu beschaffenden und medizinisch zu bewertenden Patientendaten. Das Ergebnis dieser Arbeiten legten der Kläger zu 1 in einem Zwischenbericht (Anlage K 2) und Dr. Sch. im Abschlussbericht (Anlage K 1) nieder. Auf der Grundlage dieser beiden Berichte erarbeitete Patentanwalt R. die internationale Patentanmeldung WO 02/00283 (Anlage B 2), für die die Priorität der Anmeldung vom 30. Juni 2000 in Anspruch genommen wurde und die dem Streitpatent zugrunde liegt. Die Rechte daraus hat die Beklagte zu 4 von M. erworben.
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Die Kläger haben geltend gemacht, neben Dr. Sch. hätten weder der Beklagte zu 1, ein seit 1999 bei M. tätiger Diplombiologe, noch der Beklagte zu 2, ein auf dem Gebiet der Schlafmedizin tätiger Facharzt und der Beklagte zu 3, ein von 1999 bis Ende 2001 im Bereich Gerätetechnik als Geschäftsführer der M. tätiger Elektrotechniker, sondern nur sie, die Kläger, erfinderische Beiträge zum Gegenstand des Streitpatents geleistet. Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, dass an de- ren Stelle sie, die Kläger, im Streitpatent als Erfinder genannt werden. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt.
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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt; auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Kläger hätten zu den Merkmalen des Hauptanspruchs keine schöpferischen Beiträge geleistet. Die Merkmale a und b gehörten zum Stand der Technik. Eine Signalverarbeitungseinrichtung wie in Merkmal c angesprochen sei zur Berechnung von Formeln aus der internationalen Patentanmeldung WO 00/24446 (Anlage K 9) bekannt; dass das erste Signal die Atemflusskurve wie in Abbildung 2 des Zwischenberichts Anlage K 2 darstelle, begründe keinen schöpferischen Beitrag, weil es sich dabei um die Wiedergabe einer Atemmessung handele und entsprechende Messungen einer Atemkurve im Stand der Technik ebenfalls bekannt seien. Das Gleiche gelte für das Herstellen einer Korrelationsbeziehung zwischen dem Atemgasstrom und einem anderen Signal (Merkmale d und e). Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass es gegenüber dem Stand der Technik eines anderen Ansatzes bedurft habe, weil entscheidend sei, wie zwei Atemzyklen miteinander verglichen würden, sei ein bestimmter Vergleich nicht Gegenstand des Patentanspruchs; die von den Klägern reklamierte Entwicklung eines Algorithmus möge zwar Gegenstand der Patentanmeldung gewesen sein, habe jedoch in den erteilten Ansprüchen keinen Niederschlag gefunden. Bekannt gewesen sei in Bezug auf das Teilmerkmal "Referenzbeziehung" (e) auch, zu Vergleichszwecken auf einen vorangegangenen Atemzug desselben Patienten abzustellen. Soweit die Kläger hinsichtlich des "indikativen Ausgangssignals" (Merkmal f) auf die "'Differenz zu eins' an lokalen Maxima" (scil. die Differenz zum Maximalwert 1 einer Kurve, die die Korrelation zwischen zwei Atemzügen beschreibt, Anlage K 2 S. 3 Mitte) verwiesen , sei dies nicht Gegenstand des Patentanspruchs, weil dieser nicht lehre, wie die Betrachtung der Korrelationsbeziehung zu erfolgen habe, um auf dieser Grundlage ein Ausgangssignal zu erzeugen. Die Differenzierung zwischen unterschiedlichen physiologischen Schlafzuständen, wie sie in den Abbildungen 3 und 4 der Anlage K 2 dokumentiert sei, finde im erteilten Hauptanspruch ebenfalls keinen Niederschlag. Das Merkmal g sei unstreitig im Stand der Technik bekannt. Schöpferische Beiträge der Kläger ergäben sich schließlich auch nicht aus der Ermittlung der Referenzbeziehung über wenigstens zwei Atemzyklen hinweg (Merkmale h und i). Dies sei nach dem Vorbringen der Kläger in Abstimmung mit dem Arzt "festgelegt" worden. Die weiteren angeführten Beiträge führten lediglich eine robustere Statistik durch Mitteln an, enthielten jedoch nichts zur Zahl der Atemzyklen. Schöpferische Beiträge der Kläger an der Erfindung durch Mitwirkung an in den Unteransprüchen niedergelegten Lösungen seien ebenfalls nicht ersichtlich.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verpflichtung der Beklagten, der Benennung der Kläger als Miterfinder zuzustimmen , nicht verneint werden.
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1. a) Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG sind, wenn die Person des Erfinders unrichtig angegeben ist, der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Un- recht Benannte dem Erfinder verpflichtet, gegenüber dem Patentamt die Zustimmung dazu zu erklären, dass die Nennung auf der Offenlegungs- und Patentschrift sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents und im Register berichtigt wird. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, werden Berichtigungen nicht vorgenommen (§ 63 Abs. 3 PatG).
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Nach Regel 21 Abs. 1 EPÜAO wird eine unrichtige Nennung des Erfinders (vgl. Art. 62 EPÜ) auf Antrag und mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Ist eine unrichtige Erfinderbenennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch die Berichtigung darin eingetragen bzw. bekannt gemacht (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Erteilt der zu Unrecht benannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, liegt es nahe, Regel 20 Abs. 2 EPÜAO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestimmung wird ein Dritter als Erfinder vermerkt, wenn er beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
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b) Wer als (wirklicher) Erfinder Zustimmung zur Berichtigung einer Erfinderbenennung im deutschen Patentanmeldeverfahren (§ 63 Abs. 2 Satz 1 PatG) verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie beim Anspruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs oder auf Übertragung des Patents (§ 8 Abs. 1 PatG). Entsprechendes hat nach den sich aus Art. 2 Abs. 2 EPÜ ergebenden Grundsätzen für die Zustimmung zur Berichtigung im europäischen Verfahren zu gelten. Beim Vindikations- und beim Berichtigungsanspruch die gleichen tatbestandlichen Anforderungen an die Erfindereigenschaft zu stellen rechtfertigt sich durch den komplementären Regelungsgehalt beider Ansprüche. Während der Berechtigte sich mithilfe des Vindikationsanspruchs die ihm als Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger (§ 6 PatG) materiell zustehende Rechtsposition verschaffen kann, dient der Anspruch aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG der korrekten Wiedergabe des Erfinderstatus in der Offenlegungsbzw. Patentschrift sowie in der Bekanntmachung der Patenterteilung und im Register.
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c) aa) Wie beim Abtretungsanspruch aus § 8 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug) gehört die Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung auch nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG. Gleiches gilt im Übrigen, mit Blick auf die Rechte aus § 7 Abs. 2 PatG , für den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung). Das beruht darauf, dass es in all diesen Verfahren allein um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung geht und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann.
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bb) Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Drit- ten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit)Erfinder zu begründen.
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2. Die Beurteilung der Frage, ob die Kläger schöpferische Beiträge zu derjenigen Erfindung geleistet haben, die erstmals am 30. Juni 2000 zum Patent angemeldet worden ist, durch das Berufungsgericht leidet an dem grundlegenden Mangel, dass dieses sich nicht mit der technischen Lehre, die die Erfinder entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben haben, in ihrer Gesamtheit befasst hat.
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a) Der Senat hat bereits im Urteil "Biedermeiermanschetten" (vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337) ausgesprochen, dass nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für die eine Mitberechtigung rechtfertigende Beteiligung genommen werden darf, sondern dass die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen sind und zu prüfen ist, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGHZ 73, 337, 343 f.). Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge dazu von welchen Personen geleistet worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht etwa, wie das Berufungsgericht angenommen hat, darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch subsumiert werden kann, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann. Nur in diesem Sinne sollte auch das Senatsurteil vom 16. September 2003 (X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren) mit seiner Bezugnahme auf dasjenige, was nach Haupt- und Unteransprüchen Gegenstand der geschützten Erfindung ist, verstanden werden. Die von der Revisionserwiderung für ihren insoweit abweichenden Standpunkt herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), betrifft die Ermittlung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents, die zwangsläufig an die Patentansprüche anknüpfen muss (§ 14 PatG, Art. 56 EPÜ). Sie ist auf die hier in Rede stehende Fragestellung nicht übertragbar, weil die Leistung schöpferischer Beiträge, wie ausgeführt, nicht mit der Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen ist, die ihren Niederschlag in den Ansprüchen gefunden haben muss.
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b) Im Übrigen gilt das Gleiche, was auch ansonsten für die Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung gilt. Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II mwN).
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Nur wenn dies beachtet wird, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird. Eine solche Beschränkung etwa durch Aufnahme von Merkmalen eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch, kann lediglich dazu führen, dass derjenige aus dem Kreis der Miterfinder (der nach der Beschränkung noch unter Schutz stehenden Erfindung) ausscheidet, dessen schöpferische Beiträge nunmehr nicht mehr unter den beschränkten Gegenstand der Erfindung fallen. Der Kreis der Miterfinder steht mit der Anmeldung der Erfindung "unerweiterbar" fest und erfasst alle diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag zu derjenigen technischen Lehre der Erfindung geleistet haben, auf die ein Patentanspruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoffenbarung gerichtet werden kann. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des europäischen Patents durch Einbeziehung des Anspruchs 2 der Anmeldung enger gefasst worden ist.
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3. Hiernach ist es ebenso rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht Beiträge der Kläger zu den Gegenständen der Unteransprüche als "im Rahmen handwerklicher Ausgestaltung" oder "im Rahmen des Üblichen liegend" abgetan hat.
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Mit solchen Wendungen wird bei der Prüfung der Patentfähigkeit gelegentlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gegenstände von Unteransprüchen eines seinerseits durch den Stand der Technik vorweggenommenen oder nahegelegten übergeordneten Patentanspruchs keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweisen, sondern der Fachmann veranlasst war, diesem vorweggenommenen oder nahegelegten Gegenstand zusätzlich die im Rahmen seines ("handwerklichen") Fachkönnens liegende Ausgestaltung nach dem betroffenen Unteranspruch zu geben. Bei der Prüfung von schöpferischen Beiträgen zu Ausgestaltungen der Erfindung, die Gegenstand eines Unteranspruchs oder eines Ausführungsbeispiels sind, geht es jedoch nicht um die Ausgestaltung eines bekannten oder jedenfalls nahegelegten Gegenstands, sondern um das konkrete Erscheinungsbild der (patentfähigen) Erfindung. Sie verkörpern vielfach die Form, in der die Erfindung überhaupt gedanklich Gestalt ange- nommen hat, während die abstraktere Form des übergeordneten Anspruchs lediglich auf das Bemühen des Anmelders oder seines Patentanwalts zurückzuführen ist, die konkrete Erfindung im Interesse eines möglichst weit gehenden Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden. Der Streitfall, in dem insbesondere der angemeldete Patentanspruch 1 den Kerngedanken der Erfindung, die Atemluftdrucksteuerung von der Korrelation zwischen einem Atemzug und der über mehrere Atemzyklen ermittelten, gegebenenfalls (adaptiv) gefilterten und/oder geglätteten "Referenzbeziehung" und damit von summierten und gemittelten und gegebenenfalls weiter modifizierten Vergleichswerten abhängig zu machen, allenfalls andeutungsweise zum Ausdruck bringt, bildet hierfür ein anschauliches Beispiel.
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4. Schließlich ist es auch verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, um sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen. Abgesehen davon, dass es im Streitfall, wie ausgeführt, auf die Schutzfähigkeit der Erfindung ohnehin nicht ankommt, steht es der Patentfähigkeit einer technischen Lehre nicht notwendig entgegen, dass jedes ihrer Merkmale für sich genommen im Stand der Technik bekannt ist. Entscheidend sind die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben. Hierzu ist dem Berufungsurteil, das die erstinstanzlichen Feststellungen nicht würdigt und dazu schweigt, wer überhaupt einen substantiellen Beitrag zu der Erfindung erbracht haben soll, nichts Substanzielles zu entnehmen.
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III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Kläger zunächst Gelegenheit haben, ihre Anträge zu überprüfen. Es liegt in der Natur der Sache , dass eine gegenständliche Berichtigung bereits veröffentlichter Druck- schriften nicht vorgesehen ist. Das Patentgesetz trägt dem durch eine entsprechende Regelung ausdrücklich Rechnung. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird der benannte Erfinder nicht berichtigt (§ 63 Abs. 3 PatG). Dass es sich in Bezug auf die europäische Patentschrift anders verhielte , ergibt sich nicht aus Regeln 20 und 21 EPÜAO und ist auch sonst nicht anzunehmen. Eine Berichtigung durch Herausgabe einer neuen europäischen Patentschrift ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 103 EPÜ vorgesehen.
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In der Sache wird das Berufungsgericht herauszuarbeiten haben, worin die Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (oben II 2 b, c). Danach wird es sich der Frage zuzuwenden haben, ob den Klägern eigenständige Beiträge hierfür zuzuschreiben sind, die den Gesamterfolg beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung nicht unwesentlich waren (oben II 1 c bb). Das Berufungsgericht ist dabei nur unter den Voraussetzungen von § 529 ZPO nicht an die nach Beweisaufnahme gewonnenen erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, wozu die Revisionserwiderung allerdings auf diesbezügliche Angriffe in der Berufungsbegründungsschrift verweist.
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Soweit die Kläger nach ihrem bisherigen Begehren erreichen wollen, anstelle der Beklagten als Miterfinder genannt zu werden, setzt der vollständige Erfolg der Klage voraus, dass die Beklagten keine Beiträge geleistet haben, die im Sinne des vorstehend Ausgeführten den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die Lösung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erbracht worden sind. Insoweit obliegt den Klägern die Führung eines Negativbeweises, was nach allgemeinen Grundsätzen bedeutet, dass sie den von den Beklagten hierzu gehaltenen substanziierten Vortrag zu widerlegen haben.
Meier-Beck Gröning Bacher
Hoffmann Schuster

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2005 - 7 O 23286/02 -
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 U 2675/05 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.