Landgericht München I Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 37 O 28331/12

bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 4.404.126,09 festgelegt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen sie im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre, die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 3.584.126,09, sowie einem angemessenen Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig entstehender Schäden.

Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, die ihren Lebensunterhalt mit dem Eisschnelllauf verdient.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um den deutschen nationalen Fachverband für Eisschnelllauf, der seinen Sitz in München hat. Die Beklagte zu 2) ist der internationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Schweiz. Beide Verbände sind monopolistisch nach dem sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert. Das heißt es gibt nur einen internationalen und nur einen deutschen Eisschnelllaufverband, die Wettkämpfe für die Sportart des Eisschnelllaufs auf internationaler beziehungsweise nationaler Ebene anbieten. Die Beklagte zu 1) ist Mitglied bei der Beklagten zu 2). Die Klägerin ist Mitglied des Vereins E., der

wiederum Mitglied der Beklagten zu 1) ist. Der Verein E. verweist in seinen Regelwerken nicht auf die Regeln und Bestimmungen der Beklagten zu 1).

Am 31.10.2008 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) eine Athletenvereinbarung sowie eine Schiedsvereinbarung, die für Streitigkeiten aus der Athletenvereinbarung, die nicht in den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich des Disziplinarrates der Beklagten zu 1) fallen, sowie für Streitigkeiten betreffend einen Anti-Doping-Verstoß den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und eine Entscheidung nach der Sportschiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (im Folgenden: DIS) vorsah (Anlage B 4).

Am 15.11./12.12.2011 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte zu 1) erneut eine Athletenvereinbarung, die in Ziffer 10 bei Streitigkeiten zwischen den Parteien den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und den Rechtsweg zum Disziplinarbeirat der Beklagten zu 1) und zum Deutschen Sportgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS eröffnete (Anlage B 8). Die bereits bestehende Schiedsvereinbarung wurde bestätigt und die Geltung der §§ 13, 14 der Satzung der Beklagten zu 1) anerkannt, die ebenfalls den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Streitigkeiten zwischen den Parteien und wegen Anti-Doping-Verstößen ausschließen und auf die Deutsche Sportschiedsgerichtsbarkeit verweisen (Anlage B 3). Die Beklagte zu 1) teilte der Klägerin mit, die Akzeptanz der Schiedsvereinbarung durch den Athleten sei Bedingung für die Förderung durch die Beklagte zu 1) und für die Nominierung zu internationalen Wettkämpfen (Anlage K 52, 53).

Am 7./8.2.2009 fanden in Hamar Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften statt, an denen die Klägerin teilnehmen wollte. Am 2.1.2009 unterzeichnete die Klägerin für ihre Teilnahme eine vorformulierte Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) (Anlagen K 3, B 5). Ohne Unterzeichnung der Wettkampfmeldung wäre die Klägerin nicht zu dem Wettkampf zugelassen worden. Ziffer I der Wettkampfmeldung lautet (deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 28.3.2013, S. 2, Bl. 161 d. A.):

„Ich/Wir, der/die Unterzeichner(in)

I) anerkenne die [Satzung der Beklagten zu 2)], die die Zuständigkeit der [Disziplinarkommission der Beklagten zu 2)] begründet (Artikel 24) und die den Court of Arbitration for Sports (CAS), in Lausanne, Schweiz als das Schiedsgericht für den Erlass von endgültigen und bindenden

Schiedssprüchen betreffend die [Beklagte zu 2)], ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen [der Beklagten zu 2)] unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit anerkennt (Artikel 25 und 26).“

In der Satzung der Beklagten zu 2) wird hinsichtlich der Zuständigkeit des CAS unterschieden, ob ein erstinstanzliches Verfahren oder ein Berufungsverfahren vorliegt (Anlage B 19, B2 1). Artikel 25 der Satzung der Beklagten zu 2) regelt zumindest seit Juni 2012 die Zuständigkeit des CAS für Berufungsverfahren insbesondere gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission der Beklagten zu 2). Gemäß Art. 25 Abs. 6 der Satzung der Beklagten zu 2) sind die Schiedssprüche des CAS endgültig (deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 2.5.2013, S. 18, Bl. 197 d. A.):

„Die Entscheidungen des CAS sind abschließend und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit“.

Art. 26 der Satzung der Beklagten zu 2), der die Zuständigkeit des CAS für erstinstanzliche Verfahren regelt, lautet (deutsche Übersetzung Klageschrift S. 98, Bl. 98 d. A.; Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 28.3.2013, S. 3, Bl. 162 d. A.) zumindest seit Juni 2012 wie folgt:

„CAS Zuständigkeit

Alle Mitglieder, deren Mitglieder und alle anderen Personen, die für sich in Anspruch nehmen, aktuell oder zukünftig Teilnehmer in der [Beklagte zu 2)] oder in Wettbewerben [der Beklagte zu 2)], Meisterschaften, Kongress oder anderen Aktivitäten zu sein, und die [Beklagte zu 2)] selbst unterwerfen sich bindender Schiedsgerichtsbarkeit nach den Regeln der ordentlichen Schiedskammer des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), Lausanne, Schweiz, als der ausschließlichen Rechtsentscheidungsinstanz und Methode zur Entscheidung über alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die nicht der Regelung in den Art. 24 und 25 unterfallen, nämlich:

a) Schadenersatz und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens in einem Zivilgericht sein könnten: (1) gegen die [Beklagte zu 2)] oder irgendeinen

Amtsinhaber, Funktionär [der Beklagten zu 2)], Vertreter oder Mitarbeiter, der im Namen der [Beklagten zu 2)] handelt; und, (2) mit der [Beklagten zu 2)] als Kläger gegen irgendeine Partei mit Rang oder Ranganspruch innerhalb der [Beklagten zu 2)], wie oben in diesem Art. 26 definiert.

b) Begehren gemäß Art. 75 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs“

In der Fassung der Satzung der Beklagten zu 2) von Juni 2006 fanden sich die Texte des dargestellten Art. 26 sowie des Art. 25 Abs. 6 unter der Artikelnummerierung 25 und 24 Abs. 6 (Anlage B2 14).

In Ziffer VI der Wettkampfmeldung wurde auf die Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) hingewiesen und die Einhaltung der Regeln durch die Athletin erklärt. Die AntiDoping Regeln der Beklagten zu 2) (Anlage B2 8) basieren im Wesentlichen auf dem sogenannten Code der Welt Anti-Doping Agentur. Zum 1.1.2009 wurde erstmalig in Art. 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) eine indirekte Beweisführung zum Nachweis von Doping ermöglicht. Demnach waren Sanktionen wegen Dopings nicht nur bei dem Nachweis einer bestimmten Substanz oder einer nachgewiesenen Manipulation möglich, sondern auch bei Indizien, die den Rückschluss auf eine unerlaubte Methode zur Leistungssteigerung zuließen.

Bei einer Blutprobe, die am 6.2.2009 anlässlich der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar bei der Klägerin durch die Beklagte zu 2) entnommen wurde, wurde ein Retikulozytenwert von 3,49% gemessen. Am 7.2.2009 wurden in zwei weiteren Blutproben Werte von 3,54% und 3,38% ermittelt. In der Blutprobe der Klägerin wurde keine von den Anti-Doping Regeln verbotene Substanz nachgewiesen. Bei einer späteren Kontrolle der Klägerin durch die Beklagte zu 2) am 18.2.2009 wurde ein Retikulozytenwert von 1,37% gemessen. Die Messungen erfolgten mit einem Gerät der Marke Avdia.

Die Klägerin trat bei den Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar nicht weiter an.

Die Beklagte zu 2) reichte aufgrund der hohen Retikulozytenwerte der Klägerin am 5.3.2009 bei ihrer Disziplinarkommission Klage wegen Verletzung ihrer Anti-Doping Regeln ein (Anlage K 8). Aufgrund der erhöhten Retikulozytenwerte sah die Beklagte zu 2) die indirekte Beweisführung für den Nachweis von Doping als gegeben an. Die Beklagte zu 2) trug unter Bezugnahme auf ihr Bluttestprogramm vor, die prozentuale

Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Retikulozytenwert über 2,4% liege bei ungefähr 1% (Ziffern 4.7, 4.8 der Klageschrift der Beklagten zu 2) zur Disziplinarkommission, Anlage K 8). Die Beklagte zu 1) trat dem Verfahren vor der Disziplinarkommission bei. Der von der Disziplinarkommission bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. führte in der Verhandlung auf die Frage nach der Dauer einer möglichen Untersuchung der Klägerin auf eine Krankheit hin aus, die Beantwortung dieser Frage liege außerhalb seiner Expertise. Er erläuterte, es könne viele Wochen dauern. Es gäbe so viele Krankheiten, dass man zuerst die Offensichtlichen testen müsse und wenn es dabei einen Treffer gäbe, stünden die Daten innerhalb weniger Wochen bereit. Sollte die Klägerin eine sehr seltene oder unbekannte Krankheit haben, könnte es Jahrzehnte dauern, diese zu entdecken (S. 55 des Verhandlungsprotokolls, Anlage K 20, deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 6.9.2013, Bl. 20, S. 378 d. A.). Die Disziplinarkommission entschied am 1.7.2009, die Klägerin rückwirkend zum 7.2.2009 wegen Verletzung von Artikel 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) wegen unerlaubten Blutdopings zu sperren und ihr die am 7.2.2009 im Wettkampf erzielten Ergebnisse abzuerkennen (Anlage K 21). Der Tenor lautet (für die deutsche Übersetzung siehe Schiedsspruch Ziff. 13, Anlage B 12):

1. [Die Klägerin] wird für eine Anti-Doping-Verletzung gemäß Artikel 2.2 der [Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2)] in Form der Anwendung der verbotenen Methode des Blutdopings verantwortlich erklärt.

2. [...]

3. Gegen [die Klägerin] wird eine 2-Jahres-Sperre verhängt, die am 9. Februar zu laufen beginnt.“

Die Disziplinarkommission führte aus, sie könne nicht ausschließen, dass die Blutwerte der Klägerin durch eine erbliche Blutkrankheit verursacht worden seien (Ziffer 35 der Entscheidung). Da diese Möglichkeit aber sehr unwahrscheinlich sei, und die Klägerin sich nicht habe untersuchen lassen und damit der Disziplinarkommission die Möglichkeit genommen habe, eine Krankheit als alternative Ursache für die Blutwerte auszuschließen, könne die Kommission die Verursachung der Blutwerte durch eine Krankheit nicht in Betracht ziehen (Ziffern 35 - 38). Der Beschluss der Disziplinarkommission war sofort vollstreckbar. Der Presse wurde der Beschluss von der Beklagten zu 2) am 3.7.2009, einem Freitag, bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 19.7.2009 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, sie sei durch die von der Disziplinarkommission verhängte Sperre entgegen der Diktion der Disziplinarkommission nicht nur von der Teilnahme an Wettkämpfen, sondern nach Artikel 10.10.1 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) auch von Trainingsmaßnahmen der Beklagten und eines Vereins ausgeschlossen (K 24). Das Bundesministerium des Inneren sowie die Beklagte zu 2) hätten die Beklagte zu 1) auf deren Nachfrage auf diese Konsequenzen hingewiesen. Die Beklagte zu 1) informierte die Klägerin in dem Schreiben zudem darüber, den Status der Klägerin als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010 auszusetzen, da der Status unabdingbar mit der Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen verbunden gewesen sei.

Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission legten sowohl die anwaltlich vertretene Klägerin als auch die Beklagte zu 1) am 21.7.2009 Berufung beim CAS ein, der seinen Sitz in Lausanne in der Schweiz hat. Die Beklagte zu 1) trat dem Verfahren bei und beantragte die Abweisung der Klage der Beklagten zu 2). Im Jahr 2009 galt für den CAS die Fassung des Statues of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes von 2004 (im Folgenden: Verfahrensordnung CAS, Anlage B 7). Der CAS wendet gemäß Art. R27 seiner Verfahrensordnung im Verfahren seine eigene Verfahrensordnung an. Schiedsrichter beim CAS kann demnach nur sein, wer gemäß Art. R33 der Verfahrensordnung des CAS auf einer geschlossenen Schiedsrichterliste nominiert wurde. Die Ernennung erfolgt durch den International Council of Arbitration for Sport, wobei 1/5 der Schiedsrichter auf Vorschlag des Internationalen Olympischen Komitees, 1/5 auf Vorschlag der Internationalen Sportverbände, 1/5 auf Vorschlag der Nationalen Olympischen Komitees, 1/5 aus den Reihen unabhängiger Personen und 1/5 unter Berücksichtigung der Interessen der Athleten ernannt werden (Art. S1, S14 Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes, Anlage B 7). Kommt es in einem erstinstanzlichen Verfahren bei einem dreiköpfigen Spruchkörper nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder handelt es sich um ein Berufungsverfahren, wird dieser nach Art. R40.2 bzw. R54 der Verfahrensordnung des CAS durch den Generalsekretär des CAS ernannt. Das Gericht entscheidet in Berufungsverfahren nach Art. R58 der Verfahrensregeln des CAS den Rechtsstreit nach dem von den Parteien gewählten Recht und mangels einer Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, deren Entscheidung im Berufungsverfahren angegriffen wird, oder nach dem nach Ansicht des Schiedsgerichts angemessenen Recht. Vor Unterzeichnung des Schiedsspruchs ist dieser nach Art. R46 Abs. 1, R59 Abs. 2 der Verfahrensregeln des CAS dem Generalsekretär des CAS zu senden, der Berichtigungen der bloßen Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf fundamentale Grundsatzfragen lenken kann. Nach Art. R59 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CAS ist der Schiedsspruch in Berufungsverfahren für die Parteien abschließend und bindend.

Am 17.8.2009 gab der CAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) bekannt. Gegen die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts wurden von keiner der Parteien im Verfahren vor dem Schiedsgericht Einwände erhoben.

Drei Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übermittelte die Beklagte zu 2) der Klägerin die bei ihr neben den Retikulozytenwerten weiter gemessenen Blutparameter (Anlage K 28). In der Berufungserwiderung legte die Beklagte zu 2) erstmals einige Messprotokolle der im Verfahren streitgegenständlichen Blutproben vor. Am 29.9.2009 erließ das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren (order of procedure), in dem insbesondere die Zuständigkeit des CAS festgestellt wurde. Die Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Ein Antrag der Klägerin auf Zulassung eines weiteren Sachverständigen wurde vom Schiedsgericht ebenso wie ihr Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit abgelehnt. Am 22./23.10.2009 fand vor dem CAS eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt. Der Termin zur Verkündung des Schiedsspruchs wurde mehrfach verlegt. Mit Schiedsspruch vom 25.11.2009 bestätigte der CAS die gegen die Klägerin verhängte Sperre wegen Dopings (Anlage K 34, B 11, B 12). Der Tenor lautet in den ersten drei Ziffern wie folgt:

„1. Die Berufungsgesuche von [der Klägerin] und der [Beklagten zu 1)] gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission der [Beklagten zu 2)] vom 1. Juli 2009 werden abgewiesen.

2. Die Entscheidung der Disziplinarkommission der [Beklagten zu 2)] vom 1. Juli 2009 wird mit der folgenden, in Punkt 3 genannten, Änderung bestätigt.

3. Gegen [die Klägerin] wird eine zweijährige Sperre verhängt, die am 8. Februar zu laufen beginnt.“

Im Gegensatz zu der Disziplinarkommission führte der CAS aus, die Beklagte zu 2) trage die volle Beweislast für den Dopingvorwurf (Ziff. 113, 115). Hierbei sei in Anwendung von Art. 3.1 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) eine ausreichende Überzeugung des Schiedsgerichts zu verlangen, ein zweifelsfreies Beweismaß sei nicht zu fordern (Ziff. 125, 126). Ein Schuldnachweis der Klägerin sei nicht erforderlich (Ziff. 119, 120). Zwar könne neben der Blutmanipulation eine mögliche Blutkrankheit die hohen Retikulozytenwerte der Klägerin erklären (Ziff. 198). Nach einer Untersuchung der Klägerin durch einen von ihr gewählten Spezialisten für Hämatologie könne jedoch die Möglichkeit einer Blutkrankheit der Klägerin mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Ziff. 200, 208). Dieser Spezialist hatte in einem Gutachten vom 30.7.2009, welches der CAS als Abschlussbericht bezeichnet (Ziff. 200), unter der Überschrift „Vorläufige Beurteilung“ zusammengefasst, dass nach Durchführung der im Gutachten benannten Untersuchungen kein Nachweis einer krankhaften Veränderung im Sinne einer Membranophatie, Hämoglobinophathie oder Enzymopathie der Erythrozyten geführt werden könne (K 26).

Wenige Tage nach Verkündung des Schiedsspruches traten am 1.12.2009 neue Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur in Kraft, die „Athlete Biological Passport Operation Guidelines and Compilation of Mandatory Annexes, Version 1.10“ (Anlage K 32). Sie regeln die Anforderungen, die an einen indirekten Blut-Doping Nachweis zu stellen sind. Nach Art. 3.3, 6.1 der Richtlinie sind für eine aussagekräftige Blutanalyse insgesamt zehn Blutwerte heranzuziehen, unter denen sich auch der Retikulozytenwert befindet. Die Blutproben sind ausschließlich von Laboren zu analysieren, die von der Welt Anti-Doping Agentur akkreditiert worden sind. Die neuen Richtlinien waren bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens, wurden vom Schiedsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt, da es sich bei den Richtlinien nach Auffassung des Schiedsgerichts noch um einen Entwurf handelte, der auch nach Inkrafttreten unverbindlich bleiben werde (Anlage K 34, B 11, Ziff. 118).

Gegen die Entscheidung des CAS legte die Klägerin das Rechtsmittel der Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht gemäß Art. 190 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (im Folgenden: IPRG) ein. Mit Urteil vom 10.2.2010, 4A_612/2009, wies das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde zurück, da es keinen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschließend aufgezählten Beschwerdegründe erkennen konnte und neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs für unbeachtlich hielt (Anlage K 38). Aufgrund eines neuen medizinischen Gutachtens, in dem neu entwickelte Auswertungs-Algorithmen angewandt wurden, die erstmals auf einem Kongress im Mai 2009 vorgestellt worden waren, legte die Klägerin beim Schweizerischen Bundesgericht gegen den Schiedsspruch Revision ein. Mit Urteil vom 28.09.2010, 4A_144/2010, wies das Gericht die Revision zurück (Anlage K 41). Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb es ihr nicht bereits während des Schiedsverfahrens möglich gewesen sei, sich auf die angeblich neu entdeckte Diagnosemöglichkeit zu berufen. Zudem sei das neue Beweismittel nicht erheblich, da es die für den Schiedsspruch wesentliche Erwägung des CAS nicht entkräfte, wonach eine Krankheit die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht erklären könne.

Am 22.4.2010 veröffentlichten die medizinischen Berater der Beklagten zu 2), Dr. K. und Frau M., zusammen mit anderen Autoren einen Artikel in der Fachzeitschrift „Int J Sports MED“ (Anlage K 48). In diesem wurde das Bluttestprogramm der Beklagten zu 2) vorgestellt. Es wurde berichtet, dass bei 2,3% der getesteten Eisschnellläufer erhöhte Retikulozytenwerte, also Werte über 2,4% festgestellt worden seien. Bei zwei Eisschnellläufern seien die Werte dauerhaft hoch gewesen. Bei einem dieser Athleten habe man Howell Jolly Körperchen (pathologische Zellkernfragmente) gefunden, die zu nicht aussagekräftigen höheren Werten geführt hätten, und bei dem anderen Athleten habe man eine Blutkrankheit festgestellt.

Nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs des CAS wurde gegen die Klägerin ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren durchgeführt aufgrund des Vorwurfs, die Klägerin habe durch Blutdoping ihre Dienstpflichten verletzt. Das Verfahren wurde von der Bundespolizeiakademie am 13.8.2010 eingestellt (Anlage K 44).

Seit Ablauf der Wettkampfsperre im Februar 2011 startet die Klägerin wieder erfolgreich bei Wettkämpfen im Eisschnelllauf. Die Klägerin zeigte sich selbst bei der Beklagten zu 2), der Nationalen Anti-Doping Agentur und der Welt Anti-Doping Agentur wegen Dopings an. Die Beklagte zu 2) nahm dazu nicht Stellung, die Welt Anti-Doping Agentur erklärte sich für nicht zuständig und die Nationale Anti-Doping Agentur erklärte, aus den Retikulozytenwerten der Klägerin könne kein Dopingnachweis hergeleitet werden (Anlage K 47).

Der Lebensgefährte der Klägerin äußerte im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gegenüber der Presse, die Beklagte zu 1) habe durch die Klage gegen sie nichts zu befürchten (Anlage B2 6).

Die Klägerin behauptet, die bei ihr gemessenen hohen Retikulozytenwerte seien nicht durch Doping, sondern durch eine vom Vater vererbte Blutanomalie verursacht worden. Diese bei ihr bestehende besonders seltene Mischform aus vererbter Xerozytose und Sphärozytose habe erst nach zeitaufwendigen, zahlreichen weiteren Blutuntersuchungen durch ein Gutachten vom 6.2.2011 (Anlage K 42) mit hundertprozentiger Sicherheit festgestellt werden können. Die Krankheit verstärke bei extremen körperlichen Belastungen die Variabilität der Blutwerte. Zudem gäbe es keine bislang bekannte Dopingmethode, die das gesamte Blutbild der Klägerin erklären könne. Aufgrund des langwierigen Verfahrens zur Diagnose wäre eine Untersuchung der Klägerin in der von der Disziplinarkommission gesetzten Frist sinnlos gewesen. Aus dem Retikulozytenwert allein könne kein Rückschluss hinsichtlich Dopings gezogen werden. Vielmehr müssten bis zu neun weitere Blutparameter betrachtet werden, um be- oder entlastende Aussagen machen zu können, was durch die neuen Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur bestätigt werde. Bei ihr würden nach wie vor Retikulozytenwerte über Norm gemessen. Diese seien allerdings nicht mehr ganz so hoch, da die Messungen nunmehr mit einem anderen Gerät, einem Sysmex Gerät, durchgeführt würden, welches durchschnittlich niedrigere Werte messe.

Die Klägerin sei Polizeihauptmeisterin der Bundespolizei und damit Beamtin auf Lebenszeit. Seit dem 1.4.1993 sei sie als Mitglied des Spitzenförderungsprogramms von ihren polizeilichen Dienstpflichten befreit gewesen. Seit dem 14.6.2011 nehme sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch, um ihre sportliche Karriere fortsetzen zu können.

Die Klägerin habe weder die Athletenvereinbarung mit der Beklagten zu 1) noch die Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) freiwillig unterzeichnet. Sie sei zur Unterschrift gezwungen gewesen, um an Wettkämpfen teilnehmen und damit ihren Beruf als Sportlerin ausüben zu können. Im Übrigen habe sie bei der Unterzeichnung keine Kenntnis von der inhaltlich stark erweiterten Fassung der Schiedsklausel gehabt, der sie nicht zugestimmt habe, und die wohl erst im Laufe des Jahres 2009 im Internet veröffentlicht worden sei.

Die Beklagte zu 2) habe im sportgerichtlichen Verfahren gegen die Klägerin bewusst falsch vorgetragen, beziehungsweise eigene Erkenntnisse verfälscht. Dies ergebe sich aus den von den medizinischen Beratern der Beklagten zu 2) in der „Int J Sports MED“ veröffentlichen Testergebnisse, die im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten zu 2) in ihrer Klageschrift bei der Disziplinarkommission stünden.

Obwohl die Beklagte zu 2) nach ihren eigenen Regeln zur Verschwiegenheit über ein eingeleitetes Dopingverfahren verpflichtet gewesen sei, habe ein niederländischer Funktionär der Beklagten zu 2) nur wenige Tage nach dem Einreichen der Anklageschrift einer Sportmoderatorin von den Vorwürfen berichtet, die diese öffentlich verbreitet habe. Die Beklagte zu 2) habe den Beschluss der Disziplinarkommission absichtlich an einem Freitagabend veröffentlicht. Dadurch sei eine zeitnahe Information der Presse durch die Klägerin verhindert worden, die zu einer fairen Berichterstattung geführt hätte. Aufgrund der umfangreichen falschen Berichterstattungen sei es zu einer schweren Rufschädigung der Klägerin gekommen. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schiedsgericht habe die Beklagte zu 2) öffentlichen Druck durch die Behauptung erzeugt, die Dopingbekämpfung würde einen herben Rückschlag erleiden, ginge das Verfahren gegen die Klägerin verloren.

Die Klägerin habe immense materielle und immaterielle Schäden durch die Rufschädigung erlitten. Die materiellen Schäden umfassten die Kosten für die Rechtsanwälte im sportgerichtlichen Verfahren und in den Verfahren vor den schweizerischen Gerichten in Höhe von insgesamt 290.199,21 Euro, Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 22.775,76 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 40.865,99 Euro, den Ausfall ihres monatlichen Soldes bis Klageeinreichung in Höhe von insgesamt 53.650,00 Euro, entgangene Prämien für sportliche Erfolge in Höhe von insgesamt 75.450,00 Euro, Reise- und Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt 22.135,13 Euro, entgangene Sponsorengelder, Zahlungen für gekündigte Auftritte und einen Beratervertrag in Höhe von 2.828.250,00 Euro sowie Aufwendungen für PR-Beratung in Höhe von 246.000,00 Euro.

In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, die Klage sei zulässig. Das angerufene Gericht sei für die Klage gegen die Beklagte zu 2) international zuständig, da die Klagen gegen die Beklagten eine enge Beziehung aufwiesen, die eine Zuständigkeit nach Art. 6 des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) begründe. Die Klage gegen die Beklagten beruhe auf einem identischen Lebenssachverhalt. Die Beklagte zu 1) habe die Sperre in Deutschland umgesetzt, wo der Beklagten zu 2) die Verbandsgewalt fehle, und wo die Klägerin ihren beruflichen Mittelpunkt habe. Die Weigerung der Beklagten zu 1), die Klägerin an den von der Beklagten zu 1) organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen zu lassen, habe faktisch zu einem Berufsverbot geführt, da der Sport die Benutzung geeigneter Eislaufflächen voraussetze, die anderweitig nicht vorhanden oder benutzbar gewesen wären. Zudem würden die Ansprüche gegen beide Beklagten auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt. Nicht zuletzt sprächen prozessökonomische Gründe für einen gemeinsamen Gerichtsstand. Die Aussage des Lebensgefährten hinsichtlich der fehlenden Befürchtungen für die Beklagte zu 1) müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, zumal diese nach Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage überholt sei.

Der ordentliche Rechtsweg sei eröffnet, da die Schiedsvereinbarungen der Beklagten nicht wirksam seien. Es fehle an der für den Abschluss erforderlichen Freiwilligkeit. Zudem sei die Klägerin als Beamtin nicht schiedsfähig. Der von ihr ausgeübte Leistungssport sei in Erfüllung ihrer Dienstpflichten erfolgt.

Die Schiedsklausel der Beklagten zu 1) sei zudem unwirksam, weil nicht klar sei, ob für Streitigkeiten der CAS oder die deutsche Sportsgerichtsbarkeit zuständig sei. Eine Schiedsabrede zugunsten der deutschen Sportsgerichtsbarkeit sei unwirksam, weil dem Schiedsgericht nicht zugleich die Befugnis zur Verhängung und Überprüfung von Sanktionen übertragen werden könne. Ohnehin sei die zeitliche Dauer der Schiedsvereinbarung in Ziffer 7.1 der Athletenvereinbarung bis Juni 2009 begrenzt. Da sich die Beklagte zu 1) im Dopingverfahren auf die Zuständigkeit des CAS eingelassen habe, habe sie auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit zugunsten der deutschen Sportgerichtsbarkeit verzichtet.

Die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) sei aus weiteren Gründen unwirksam. Für die Beurteilung der Wirksamkeit sei mangels einer Rechtswahl deutsches Recht nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO anwendbar. Die Schiedsvereinbarung sei formunwirksam, da sie von der Beklagten zu 2) nicht unterzeichnet worden sei. Auch der pauschale Vorabverzicht auf staatliche Rechtsmittel wie der Aufhebungsklage, der durch die Formulierung „unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ erzielt werde, führe zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel. Die Schiedsklausel der Beklagten zu 2) sei ungewöhnlich und überraschend, da sie auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche umfasse. Dies sei unüblich, andere internationale Wintersportverbände hätten nicht derartige Schiedsklauseln. Es sei zudem nicht eindeutig, ob auch rein deliktische Ansprüche darunter fielen. Diese Unklarheit gehe zulasten der Beklagten zu 2). Hinsichtlich der Bindungswirkung der Satzungsänderung der Beklagten zu 2) käme es auf den Zeitpunkt des Datums der Anpassung der diesbezüglichen Satzungsvorschriften in den angeschlossenen nationalen Verbänden an. Die Änderung der Satzung, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstelle, sei nicht wirksam miteinbezogen worden. Auch nach schweizerischem Recht sei die Schiedsvereinbarung unwirksam. Entsprechend der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sei eine Schiedsvereinbarung, die anlässlich eines konkreten Wettkampfes geschlossen wurde, unwirksam, wenn sie spätere, nicht mit dem Wettkampf im Zusammenhang stehende Sachverhalte erfasse.

Die Schiedsklausel sei auch deshalb unwirksam, weil das durch die Schiedsabrede bestimmte Schiedsgericht CAS keine Gewähr für die Unparteilichkeit biete und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht einhalte. Die auf der geschlossenen Schiedsrichterliste stehenden Schiedsrichter seien im Regelfall verbandsnah. Zudem könnten zwei Rechtsanwälte einer Sozietät gleichzeitig als Schiedsrichter und als Parteivertreter fungieren. Bis Ende 2009 hätten Schiedsrichter sogar zugleich Parteivertreter in einem anderen Verfahren vor dem CAS sein können. Die Ernennung des Vorsitzenden durch den Generalsekretär sei nicht transparent, und es stünde zu befürchten, dass für die Ernennung die vorherige Entscheidungspraxis in anderen Fällen ausschlaggebend sei. Die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär käme einer verkappten Zensur gleich. Weiterhin kenne die Verfahrensordnung des CAS kein Wiederaufnahmeverfahren bei neuen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Verkündungstermin im Schiedsverfahren der Klägerin sei mehrfach im Hinblick auf außerhalb des Verfahrens liegende Gründe verlegt worden. Der Vater des Generalsekretärs sei bis zum letzten Jahr Richter am Schweizerischen Bundesgericht gewesen. Es gebe keine Prozesskostenhilfe. In Dopingfällen würde die Beweislast zulasten der Athleten umgekehrt. Die Verfahrenssprachen sei lediglich englisch und französisch, und die Verfahren fänden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Finanzierung des CAS erfolge durch das Internationale Olympische Komitee und durch Sportverbände. Der Großteil der Verfahren ginge zugunsten der Sportverbände aus. Es sei die Einsetzung eines Vorsitzenden zu befürchten, der die im Dopingverfahren getroffene Entscheidung nicht untergraben würde.

Da es sich bei dem Schiedsgericht aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit nicht um ein echtes Schiedsgericht handele, könne der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 mit einer Klage nach den allgemeinen Vorschriften überprüft werden. Jedenfalls sei der Schiedsspruch nicht anzuerkennen, da die Klägerin ihre Verteidigung in der kurzen Zeit nicht ausreichend habe geltend machen können, der Schiedsspruch eine kartellrechtliche Streitigkeit beträfe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei, der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht wegen des Beamtenstatus nicht schiedsrichterlich geregelt werden könne und der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public verstoße. Angesichts des Grundrechts der Berufsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts sei es untragbar, ohne einen einzigen medizinischen Beweis eine Dopingsperre gegen die Klägerin zu verhängen. Der CAS habe eine evident falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Dopinganklage sei wider besseres Wissen geführt worden, da der Chefankläger, der Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) sei, in einem Artikel 2007 die These vertreten habe, Doping wirke nicht leistungsfördernd.

Das angerufene Gericht sei nicht an die vom CAS getroffenen Feststellungen über die Grundlagen der Dopingsperre gebunden, da die Feststellungen der Blutwerte der Klägerin und ihre Bewertung als Methode zur unerlaubten Leistungssteigerung lediglich Vorfragen seien, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Präjudiziell sei lediglich der Ausspruch der Sperre. Das angerufene Gericht habe daher zu überprüfen, ob die ausgesprochene Rechtsfolge der Wettkampfsperre mit den Ursachen der festgestellten Blutwerte in Einklang zu bringen sei. Ebenso wenig sei das angerufene Gericht durch die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts gebunden. Aus Gründen der Staatsräson, um die Schweiz als Zentrum des Weltsports nicht zu gefährden und als einträglichen Schiedsgerichtsstandort zu erhalten, überprüfe das Schweizerische Bundesgericht Schiedssprüche nur defizitär. Die Beklagte zu 1) habe konkludent auf ihre Einrede der Rechtskraft verzichtet, indem sie anerkenne, dass die Dopingsperre und der Schiedsspruch falsch seien.

Die Klägerin habe auch nach Ablauf der Sperre aufgrund der angestrebten Rehabilitierung noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre.

Die Klägerin führt aus, die Klage sei begründet. Sie habe einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1, 3 GWB i. V. m. § 20 Abs. 1 GWB a. F. und § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB a. F. wegen unbilliger Behinderung bzw. Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Aufgrund des im Eisschnelllauf geltenden Ein-Platz-Prinzips seien die Beklagten als marktbeherrschende Unternehmen einzuordnen. Die Nichtzulassung zu Wettkämpfen stelle eine unbillige Behinderung dar, da der Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens durch die Klägerin nicht erbracht gewesen sei. Auch die Gutachter der Beklagten hätten eine medizinische Ursache der erhöhten Retikulozytenwerte nicht ausgeschlossen. Damit sei der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden. Das Bluttestprogramm der Beklagten zu 2) habe nicht wissenschaftlichen Standards entsprochen. Mit der überstürzten Einreichung der Klageschrift bei der Disziplinarkommission habe die Beklagte zu 2) ihre Treue- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Im Übrigen sei der Klägerin ihre Verteidigung durch die späte Mitteilung wesentlicher Informationen und der Messprotokolle erschwert gewesen. Daneben seien Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 19, 20 GWB a. F., §§ 241 Abs. 2, 249, 276, 280 Abs. 1, 31 BGB i. V. m. der Athletenvereinbarung und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegeben. Die Beklagte zu 1) hafte, da sie die Sperre der Beklagten zu 2) umgesetzt habe. Der Beklagten zu 1) wäre ein Ignorieren der Sperre durch die Beklagte zu 2) zumutbar gewesen, was sich auch aus § 8 Ziffer 2.5 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage B 3) ergebe. Sanktionen seien der Beklagten zu 1) nicht angedroht worden, und die Beklagte zu 2) hätte es nicht gewagt, einen deutschen Sportverband als Mitglied auszuschließen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die von der Beklagten zu 2) für den Zeitraum vom 9.2.2009 bis zum 8.2.2011 verhängte Dopingsperre ist rechtswidrig.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.584.126,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, das Ergebnis des Schiedsspruchs vom 25.11.2009 sei inhaltlich falsch, da der Nachweis eines Dopingverstoßes zu keinem Zeitpunkt habe geführt werden können. Die Klägerin habe sogar die Ursache ihrer auffälligen Retikulozytenwerte nachgewiesen, was angesichts der Beweislast der Beklagten zu 2) nicht erforderlich gewesen wäre.

Der von der Klägerin geltend gemacht Schaden werde bestritten.

In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte zu 1) aus, die Klage sei wegen des erhobenen Einwands der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Die Beklagte zu 1) habe nicht auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet. Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet, da sie nicht versucht habe, die Schiedsvereinbarung abzulehnen oder inhaltlich zu ändern. Die Schiedsvereinbarung vom 15.11/12.12.2011 umfasse alle Streitigkeiten ohne eine inhaltliche Beschränkung. Der Beamtenstatus der Klägerin entbinde diese nicht von der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen. Auch die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) sei wirksam, da die Klägerin mit der Unterzeichnung der Schiedsregeln des CAS für das konkrete Verfahren deren Wirksamkeit bestätigt habe.

Der Schiedsspruch vom 25.11.2009 sei nach § 1025 Abs. 4 i. V. m. §§ 1055, 1061 ZPO und Art. III, IV des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) für das vorliegende Verfahren bindend. Es läge kein Anerkennungshindernis vor, insbesondere führe die fehlerhafte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu keinem Verstoß gegen den ordre public. Die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts über den Aufhebungsantrag und den Revisionsantrag der Klägerin, in denen die Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) für wirksam gehalten wurden, seien gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 anzuerkennen.

Die Sperre habe eine unmittelbare Wirkung gehabt, sich von Anfang an auf Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen erstreckt und keiner Umsetzung durch die Beklagte zu 1) bedurft. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der geltenden Bestimmungen der Beklagten zu 2), den Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes und der zuständigen Anti-Doping Organisationen sowie der eigenen Satzung verpflichtet gewesen, den Schiedsspruch vom 25.11.2009 zu beachten. Bei einer Weigerung hätten ihr Sanktionen gedroht, die sich auch auf die Klägerin hätten auswirken können, und ihr wären öffentliche Zuwendungen gekürzt oder gestrichen worden. Die Beklagte zu 1) habe nicht schuldhaft gehandelt, da sie keine bessere Erkenntnis als das Schiedsgericht als Kollegialgericht haben könne. Ein möglicher Schaden der Klägerin sei durch die Sperre und nicht durch ein Verhalten der Beklagten zu 1) verursacht worden.

Die Beklagte zu 2) behauptet, die enorm unterschiedlichen Blutwerte der Klägerin könnten nur mit der Verwendung einer die Erythropoese stimulierenden Substanz (EPO) oder mit Eigenblutdoping erklärt werden. Einen Beweis für das Vorliegen einer seltenen Blutkrankheit habe die Klägerin nicht erbracht. Zudem könne eine genetische Anomalie zwar die im Durchschnitt sehr leicht erhöhten Retikulozytenwerte erklären, nicht aber die plötzlichen und vorübergehenden Spitzenwerte während der Wettkampfsaison. Keine der seit 2009 genommenen Blutproben der Klägerin lägen außerhalb des Normbereichs.

Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) freiwillig unterzeichnet, da sie bei der Unterzeichnung keine Einwände gegen die Klausel vorgebracht habe und die Zuständigkeit des CAS nicht abgeändert oder gestrichen habe. Die Klausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich, da viele internationale Verbände alle Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit des CAS unterwerfen würden. Art. 26 der Satzung der Beklagten zu 2) sei bereits im Juni 2008 geändert worden.

Die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär sei keine verkappte Zensur. Auch andere Schiedsordnungen wie die der Internationalen Handelskammer sähen eine derartige Überprüfung des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung vor. Der Einsatz von unabhängigen und unparteilichen Schiedsgerichten läge aufgrund der Eigenheiten des Sports (Internationalität, Schnelllebigkeit, Einheitlichkeit der Anwendung der Regelwerke) im wohlverstandenen Interesse beider Parteien.

Ein Beamtenstatus der Klägerin werde ebenso wie die geltend gemachten Schadenspositionen mit Nichtwissen bestritten.

In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte zu 2) aus, die Klage sei wegen des erhobenen Einwands der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Die Schiedsklausel sei wirksam. Die vorgenommene Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) auf dem Kongress im Juni 2008 sei gegenüber der Klägerin wirksam. Die Klägerin habe bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung das zum damaligen Zeitpunkt geltende Regelwerk der Beklagten zu 2) anerkannt. Art. 26 der Satzung sei weit auszulegen,

weshalb die Schiedsklausel alle Streitigkeiten zwischen der Beklagten zu 2) und den Teilnehmern an ihren Wettbewerben erfasse, die nicht Gegenstand der Art. 24 und 25 der Satzung der Beklagten zu 2) seien. Für das Statut der Schiedsvereinbarung sei schweizerisches Recht maßgeblich, da sich der Sitz des CAS in Lausanne befindet. Nach schweizerischem Recht seien auch kartellrechtliche Ansprüche schiedsfähig. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel habe bereits das Schweizerische Bundesgericht inzident in seinem Urteil vom 10.2.2010 festgestellt, an das das Landgericht München I aufgrund des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 gebunden sei. Bei dem CAS handele es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Art. 176 ff IPRG. Nach ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes begründe die geschlossene Schiedsrichterliste keine Zweifel an der Unabhängigkeit des CAS, der vom Internationalen Olympischen Komitee unabhängig sei.

Die Klägerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, da sie unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung Berufung beim CAS eingelegt und in dem schiedsgerichtlichen Verfahren eine Unwirksamkeit nicht gerügt habe. Ebenso habe sie eine fehlende Unparteilichkeit des CAS nicht gerügt, sondern sich vorbehaltlos an den CAS gewandt. Daher könne sie sich nun nicht mehr auf eine Parteilichkeit des CAS berufen. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin die Schiedsvereinbarung bei Anrufung des CAS als wirksam qualifiziert habe und sie nunmehr als unwirksam einstufe.

Das Landgericht München I sei bereits international nicht zuständig. Die nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Konnexität sei vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin lediglich über den Umfang der Sperre informiert und in keiner Weise auf die Klägerin eingewirkt. Die Beklagte zu 1) sei verbandsrechtlich zur Befolgung der Sperre verpflichtet gewesen, da ihr bei Nichtbefolgung die Gefahr der Sanktionierung durch die Beklagte zu 2) und die Kürzung oder Streichung von öffentlichen Zuwendungen durch das Bundesministerium des Innern gedroht hätten. Die Beklagte zu 1) habe die Entscheidung der Beklagten zu 2) gerade nicht mitgetragen, da sie zusammen mit der Klägerin gegen die Sperre vorgegangen sei.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei ausschließlich deshalb erhoben worden, um eine Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) zu erreichen. Dies werde auch durch die Äußerung des Lebensgefährten der Klägerin gegenüber der Presse bestätigt, die Beklagte zu 1) habe „nichts zu befürchten“ (Anlage B2 6).

Das angerufene Gericht sei an die rechtskräftige Feststellung des CAS zur Rechtmäßigkeit der Dopingsperre nach §§ 1055, 1061 ZPO i. V. m. Art. III ff UNÜ sowie an die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes zu dem Schiedsverfahren gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 gebunden.

Die Klägerin habe gegen Art. 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) verstoßen. Daher habe die Beklagte zu 2) mit dem Ausspruch der Dopingsperre keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt.

Ein Verschulden der Beklagten zu 2) sei nach der in der Rechtsprechung anerkannten Kollegialgerichts-Richtlinie ausgeschlossen, da nicht nur die Beklagte zu 2) die Rechtmäßigkeit der Sperre festgestellt habe, sondern auch das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht. Zudem sei der Schiedsspruch vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt worden.

Da über die Prozesskosten für die gerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei, könne die Klägerin selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen den Ersatz für diese Kosten nicht verlangen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.9.2013 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) hat den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 im Original sowie eine beglaubigte Übersetzung als Anlagen B 11 und B 12 vorgelegt. Die Beklagte zu 2) nimmt auf diese Anlagen Bezug.

Die Beklagte zu 1) hat für den Fall der Verurteilung wegen eventueller Schadenersatzansprüche der Beklagten zu 2) den Streit verkündet.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze enthielten nur Rechtsausführungen und Stellungnahmen zum Vergleichsvorschlag der Kammer. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.

Gründe

Die Klage ist in Antrag Ziffer 1 unzulässig, im Übrigen unbegründet.

A. Das Landgericht München I ist für die Klage international zuständig. Die Klage ist nicht wegen der Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Der mit der Klage unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag ist aufgrund entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

I.

Das Landgericht München I ist für die Klage international zuständig.

1. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist aufgrund ihres Sitzes in München in der Bundesrepublik Deutschland nach § 17 Abs. 1 ZPO gegeben. Die örtliche Zuständigkeit indiziert außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO und des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) die internationale Zuständigkeit (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 17 Rn. 3).

2. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ. Der Anwendungsbereich des LugÜ ist eröffnet, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien des LugÜ sind, die Beklagte zu 2) ihren Sitz in der Schweiz hat und es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Zivilsache nach Art. 1 Abs. 1 LugÜ handelt.

a. Nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist eine Klage gegen einen Beklagten vor dem Gericht des Ortes möglich, an dem einer von mehreren Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da es sich bei Art. 6 Nr. 1 LugÜ um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gerichtsstand des Wohnortes nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ handelt und Zuständigkeitsregeln vorhersehbar zu sein haben (EuGH, 1.12.2011, C-145/10, Painer, Ziff. 74 f; gemäß Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2 zu dem LugÜ sind bei der Anwendung des LugÜ die Auslegungen des EuGH hinsichtlich der ähnlich lautenden EUGVVO zu berücksichtigen). Es ist Aufgabe des angerufenen nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob der von Art. 6 Nr. 1 LugÜ geforderte Zusammenhang besteht, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen (EuGH, a. a. O., Ziff. 84). Vorliegend besteht zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten die von Art. 6 Nr. 1 LugÜ für die Streitgenossenschaft geforderte Konnexität. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage resultiert aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zugrunde liegt (BGH, 30.11.2009, II ZR 55/09). Zwar wurde die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Sperre der Klägerin durch die Disziplinarkommission der Beklagten zu 2) ohne Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 1) verhängt. Die Beklagte zu 1) hat jedoch an der Umsetzung der von der Beklagten zu 2) getroffenen Entscheidung mitgewirkt, indem sie auf die Klägerin einwirkte. In ihrem Schreiben vom 19.7.2009 an die Klägerin teilte sie dieser mit, die Sperre umfasse neben der Wettkampf- auch eine Trainingssperre (Anlage K 24). Zudem schrieb die Beklagte zu 1) der Klägerin in diesem Brief, sie verliere ihren Status als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele in Vancouver, da dieser an die Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen geknüpft sei. Ob die Beklagte zu 1) die Wahl hatte, die Sperre umzusetzen oder sie zu ignorieren, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit, die vom Gericht zu bewerten ist (vgl. OLG München, 28.3.1996, U (K) 3424/95), die jedoch nicht den gegebenen tatsächlichen Zusammenhang entfallen lässt. Den Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1), die von der Klägerin geltend gemacht werden, liegt somit derselbe Sachverhalt zugrunde wie der Klage gegen die Beklagte zu 2), nämlich die gegen die Klägerin verhängte Dopingsperre. Würden die Verfahren gegen die beiden Beklagten getrennt geführt werden, bestünde die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung der Bindungswirkung der vom Schiedsgericht festgestellten Rechtmäßigkeit der Dopingsperre.

b. Die Beklagte zu 2) bringt vor, die Klage gegen die Beklagte zu 1) führe zu einer missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung hinsichtlich der Klage gegen sie. Tatsächlich ist die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ausgeschlossen, wenn eine Klage gegen einen Dritten nur deshalb erhoben wird, um einen Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnorts zu entziehen (EuGH, a. a. O., Rn. 78; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh I, Art. 6 EugVVO Rn. 2). Zwar trifft es zu, dass die Beklagte zu 1) im schiedsgerichtlichen Verfahren die Abweisung der Klage der Beklagten zu 2) beantragte und auch im vorliegenden Verfahren vorbringt, der Schiedsspruch sei falsch. Diese Parteinahme für die Klägerin führt nicht dazu, vorliegend eine Zuständigkeitserschleichung anzunehmen. Der Klägerin ist es vielmehr unbenommen, ihre Rechte auszuschöpfen und einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) aufgrund deren Handlungen zur Umsetzung der Dopingsperre gerichtlich prüfen zu lassen. Zumal es für die Beklagte zu 2) nicht unvorhersehbar war, dass die Klägerin bei der gerichtlichen Prüfung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Dopingsperre nicht nur denjenigen belangen wird, der die Dopingsperre erlassen hat, sondern auch denjenigen, der deren Umsetzung unterstützt hat. Bei der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist somit vorliegend auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung getragen (BGH, 30.11.2009, II ZR 55/09). Auch die von der Beklagten zu 2) angeführte Aussage des Lebensgefährten der Klägerin gegenüber der Presse, die Beklagte zu 1) habe „nichts zu befürchten“, führt zu keiner anderen Einordnung. Die Aussage wurde im Zusammenhang mit der hohen Klagesumme getroffen, und es wurde weiter angeführt, man habe es auf die Beklagte zu 1) nicht abgesehen, niemand solle zerstört werden. Von daher kann der Äußerung nicht entnommen werden, die Klage sei nur erhoben werden, um die Zuständigkeit des Landgerichts München I zu begründen. Aufgrund des Kontextes kann sie genauso gut dahingehend verstanden werden, wegen der möglicherweise begrenzten Mittel der Beklagten zu 1) als bloßem nationalen Verband sollten die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen ihn nicht in voller Höhe vollstreckt werden.

II.

Das Landgericht München I ist für die Klage nach § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte zu 1) ihren Sitz in München hat. Die Zuständigkeit der Kartellkammer ergibt sich aus §§ 87, 89 Abs. 1, 95 GWB i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BayGZVJu, da sich die Klägerin kartellrechtlicher Ansprüche berühmt.

III.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an den von den Beklagten erhobenen Einreden der Schiedsgerichtsbarkeit nach §§ 1032 Abs. 1, 1025 Abs. 2 ZPO, da die Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Die Kammer ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen nicht an die Entscheidungen der Schweizerischen Bundesgerichte gebunden. Die Schiedsvereinbarungen sind aufgrund der fehlenden freien Willensbildung der Klägerin bei ihrer Unterzeichnung unwirksam, und halten darüber hinaus auch einer Inhaltskontrolle nicht stand.

1. Die Beklagten haben sich auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung berufen und auf die mit der Klägerin geschlossenen Schiedsvereinbarungen verwiesen. Die Klägerin hat eine Athletenvereinbarung der Beklagten zu 1) vom 15.11./12.12.2011 unterzeichnet, die in Ziffer 10 bei Streitigkeiten zwischen den Parteien den ordentlichen Rechtsweg ausschließt und den Rechtsweg zum Disziplinarbeirat der Beklagten zu 1) und zum Deutschen Sportschiedsgericht eröffnet (Anlage B 8). Die Klägerin hat am 2.1.2009 eine Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) unterzeichnet, in deren Ziffer I unter Verweis auf die Satzung der Beklagten zu 2) eine Schiedsabrede zugunsten der Disziplinarkommission der Beklagten zu 2) und des CAS unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffen wird (Anlagen K 3, B 5).

Da der lokale Verein der Klägerin E. in seinen Regelwerken nicht auf die Regelungen der Beklagten zu 1) verweist, ist mangels vereinsrechtlicher Bindung keine statuarische Schiedsvereinbarung zustande gekommen.

2. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) ist die Kammer nicht an die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 10.2.2010, 4A_612/2009, und vom 28.9.2010, 4A_144/2010, gebunden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das angerufene Gericht diese Entscheidungen nicht nach Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizer Eidgenossenschaft über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 (RGBl. II 1930 1066) anzuerkennen. Bei beiden Verfahren des Schweizerischen Bundesgerichts handelt es sich um außerordentliche Rechtsmittel, in denen die Beschwerde und die Revision der Klägerin gegen den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 abgewiesen wurden. Auf diese Verfahren und auf Schiedssprüche findet das genannte Abkommen von 1929 keine Anwendung. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens sieht für Schiedssprüche die Anwendung des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.9.1927 vor, welches durch Art. VII des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ) außer Kraft trat, weshalb nunmehr das UNÜ gilt (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 28, Kap. 59 Rn. 1; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 624). Das UNÜ und entsprechend das deutsche Zivilverfahrensrecht in § 1061 ZPO sehen die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor. Die Prüfung dieser Voraussetzungen würde untergraben, fänden ausländische Urteile, die als außerordentliche Rechtsmittel über einen Schiedsspruch befinden, ohne weitere Prüfung Anerkennung. Dementsprechend wird zwischenzeitlich völlig einhellig die Anerkennung von Exequatururteilen abgelehnt, die den Schiedsspruch bestätigen oder diesen für vollstreckbar erklären (BGH, 2.7.2009, IX ZR 152/06; Geimer, IZPR, 5. Aufl. 2005, Rn. 3899; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 11 f.). Die Beklagte zu 2) stützt ihre Auffassung auf ein Urteil des LG München I, 20.12.2001, 7 O 2030/01, in dem das Gericht die Anwendbarkeit des Abkommens von 1929 bejahte. Diese Argumentation ist aber bereits vom OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01, in derselben Sache nicht anerkannt worden.

3. Die Schiedsvereinbarungen, die die Klägerin mit den Beklagten abgeschlossen hat, sind mangels einer freien Willensbildung der Klägerin bei der Unterzeichnung unwirksam.

a) Die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen richtet sich hinsichtlich der Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) nach deutschem, und hinsichtlich der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) nach schweizerischem Recht.

aa) Mangels ausländischer Anknüpfungspunkte findet auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) deutsches Recht Anwendung.

bb) Die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist nach schweizerischem Recht zu prüfen. Das Schiedsvereinbarungsstatut wird nach dem Internationalen Privatrecht angeknüpft, wobei angesichts der Einordnung der Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag (BGH, 3.12.1986, IVb ZR 80/85) das Internationale Verfahrensrecht das anzuwendende Recht bestimmt (MüKo/Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1029 Rn. 29 ff; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1029 Rn. 17 a). Das UNÜ behandelt in seinem Art. II Abs. 3 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit vor einem staatlichen Gericht, sieht hierfür aber keine Anknüpfungsregel vor. Daher wird auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ zurückgegriffen, der, mangels einer vorrangigen Rechtswahl, das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem der Schiedsspruch ergeht (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1029 Rn. 113; Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 1029 Rn. 28; MüKo/Münch, a. a. O., § 1029 Rn. 32; a. A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1029 Rn. 7, der nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im Folgenden: Rom I-VO, anknüpfen will, obwohl diese in Art. 1 Abs. 2 lit. e Schiedsvereinbarungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt). Vorliegend könnte man eine Rechtswahl der Parteien zugunsten des schweizerischen Rechts annehmen, da in der Wettkampfmeldung in den einleitenden Sätzen für die Bestimmung der Volljährigkeit Bezug auf das schweizerische Recht genommen wird, das die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) regelt (Anlagen K 3/B 5). Jedenfalls ist das schweizerische Recht als Recht des Schiedsortes auf die Schiedsvereinbarung anwendbar, da der CAS seinen Sitz in der Schweiz hat.

b) Die Klägerin hatte bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen nicht die Wahl, von der Unterzeichnung Abstand zu nehmen. Die Klägerin ist professionelle Eisschnellläuferin. Die Beklagten haben auf nationaler bzw. internationaler Ebene eine Monopolstellung inne, da es aufgrund des Ein-Platz-Prinzips nur einen nationalen und einen internationalen Spitzenfachverband für den Eisschnelllauf gibt (vgl. OLG Frankfurt, 15.12.2011, 2-13 O 302/10; Grätz, Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Sportverbände, 2009, 21 ff). Um durch die Beklagte zu 1) gefördert und für internationale Wettkämpfe nominiert zu werden, musste die Klägerin die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) unterzeichnen (Anlagen K 52, 53). Ohne Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, an dem Wettkampf am 7./8.2.2009 in Hamar teilzunehmen. Die Wettkampfteilnahme bei den Beklagten ist für die Klägerin angesichts deren Monopolstellung die einzige Möglichkeit, ihren Beruf angemessen auszuüben und gegen andere professionelle Konkurrenten anzutreten (vgl. BGE 133 III 235, E.4.3.2.2). Bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1) im Jahr 2011 erhielt die Klägerin keine Bezüge mehr von ihrem Arbeitgeber, weshalb die Wettkampfteilnahme verbunden mit an diese geknüpfte Sponsoringverträge ihr einzige Möglichkeit war, in Ausübung ihres Berufes Geld zu verdienen (ibd.). Die Klägerin hatte somit faktisch keine andere Wahl, als die Vereinbarungen zu unterzeichnen. Die Klägerin und die Beklagten stehen sich angesichts der Monopolstellung der Beklagten und der hierarchischen Struktur des Wettkampfsportes nicht wie sonstige Vertragspartner auf Augenhöhe gegenüber, sondern es besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin als Sportlerin auf der einen, und den Beklagten als Verbände auf der anderen Seite (BGE 129 III 445, E. 3.3.3.; BGE 133 III 235, E.4.3.2.2; Oschütz, Sportschiedsgerichtsbarkeit, 2004, S. 232; Niedermaier, Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarungen in strukturellen Ungleichgewichtslagen, 2013, S. 69 f). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist eine Freiwilligkeit nicht aufgrund des fehlenden Vorbringens von Einwänden oder der Abänderung oder Streichung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes anzunehmen. Eine fehlende Freiwilligkeit muss sich nicht explizit manifestieren, sondern kann aus der gegebenen Zwangslage resultieren.

c) Aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit der Klägerin bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen sind diese unwirksam.

aa) Für die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 138 Abs. 1 BGB.

(1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Geschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, die durch die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien und die herrschende Sozialmoral inhaltlich bestimmt werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2014, § 138 Rn. 2 f. m.w.N). Hierbei ist das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem zu beachten (BVerfG, 15.1.1958, 1 BvR 400/51; BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89), das in Art. 20 Abs. 3 GG das Rechtsstaatsprinzip und in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG das Sozialstaatprinzip beinhaltet. Letzteres gebietet es, bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen und ungewöhnlich belastende Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil beinhalten, Korrekturen zu ermöglichen, die über § 138 BGB zu einer richterlichen Kontrolle eines Vertrages führen (BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89; BVerfG, 7.2.1990, 1 BvR 26/84). Die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Privatautonomie der strukturell unterlegenen Partei kann in derartigen Fallgestaltungen nur durch eine Beschränkung der Privatautonomie der überlegenen Partei gewährleistet werden.

Wie bereits dargestellt bestand bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung eine strukturelle Unterlegenheit der Klägerin, die angesichts der Monopolstellung der Beklagten zu 1) keine Alternative zu der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung hatte, wenn sie ihren Sport und Beruf angemessen ausüben wollte. Durch ihr starkes Übergewicht konnte die Beklagte zu 1) faktisch den Vertragsinhalt einseitig bestimmen, was für die Klägerin eine Fremdbestimmung bewirkte (vgl. BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89). Die Schiedsvereinbarung zeitigt ungewöhnlich belastende Folgen für sie, da ihr die Vereinbarung den Zugang zu den ordentlichen Gerichten nimmt.

Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten. Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den gesetzlichen Richtern anvertraut. Es handelt sich um einen Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat, der zudem einen Wert des Grundgesetzes wiederspiegelt, der im Rahmen der Auslegung der privatrechtlichen Vorschriften des BGB zu beachten ist. Der Justizgewährungsanspruch sichert das staatliche Gewaltmonopol, das dem Einzelnen grundsätzlich die Selbsthilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche untersagt (Müko/Rauscher, a. a. O., Einleitung Rn. 16). Zudem garantiert er dem Einzelnen, dass staatliche Eingriffe, wie sie durch die staatliche Vollstreckung von Urteilen und auch von Schiedsgerichtssprüchen erfolgen können, ihre Grundlage in einem rechtsstaatlichen Verfahren haben. Damit ist der Justizgewährungsanspruch elementar für das Funktionieren eines demokratischen Rechtsstaats. Ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines privaten Rechtsschutzes wie der Schiedsgerichtsbarkeit ist möglich. Angesichts des hiermit verbunden Verzichts auf den staatlichen Justizgewährungsanspruch ist ein solcher Verzicht aber nur wirksam, wenn er auf privatautonomer Basis erfolgt und dem Staat eine Missbrauchskontrolle vorbehalten bleibt (Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 69. Aufl. 2013, Art. 92 Rn. 88). Da der Verband bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung ein starkes Übergewicht hatte, stellt der in der Schiedsvereinbarung enthaltene Verzicht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten keine Selbstbestimmung durch den Sportler dar. Eine Schiedsvereinbarung mit dem strukturell unterlegenen Sportler kann daher nur wirksam sein, wenn ihm ein echtes Wahlrecht dahingehend zusteht, ob über ihn betreffende Streitigkeiten ein ordentliches Gericht oder die Sportschiedsgerichtsbarkeit befinden soll. Die Kammer verkennt nicht, dass der Sportbetrieb insgesamt von einer einheitlichen Sportschiedsgerichtsbarkeit profitieren mag. Als Vorzüge der Sportschiedsgerichtsbarkeit führt die Beklagte zu 2) deren Internationalität, die durch sie gewährte Einheitlichkeit der Anwendung der Regelwerke sowie die von ihr zu bewältigenden Erfordernisse angesichts der Schnelllebigkeit des Sports an. Diese Erwägungen können jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Rechtfertigung für die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs des konkret betroffenen Sportlers herangezogen werden und dem strukturell unterlegenen Sportler eine Privatisierung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzwingen (Maihold, SpuRt 2013, 95, 96; Monheim, Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, 2006, S. 166). Damit wird dem Sportler nicht die subjektive Schiedsfähigkeit abgesprochen, denn auch ein Sportler kann selbstverständlich über seinen staatlichen Justizgewährungsanspruch verfügen. Es wird lediglich die Freiwilligkeit gefordert, die Bedingung eines Verzichts auf den Justizgewährungsanspruch und somit einer Schiedsvereinbarung ist (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O, § 1029 Rn. 51, der die freiwillige Unterwerfung als Fundamentalsatz der privaten Schiedsgerichtsbarkeit bezeichnet).

Die von der Beklagten zu 2) zu diesem Punkt vorgebrachte Argumentation überzeugt nicht. Die Beklagte zu 2) trägt vor, nach der Aufhebung des bis 31.12.1997 geltenden § 1025 Abs. 2 ZPO a. F. bestünde das ursprünglich in dieser Vorschrift normierte Erfordernis der Freiwilligkeit nicht mehr. Die Vorschrift sah die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung vor, wenn eine Partei ihre soziale oder wirtschaftliche Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung beruft sich die Beklagte zu 2) auf die Gesetzesbegründung des Bundesrats bei Aufhebung des § 1025 ZPO a. F., in der formuliert wird, „dass die in § 1025 Abs. 2 ZPO a. F. vorgesehene Nichtigkeit für den Fall, dass eine Partei kraft wirtschaftlicher Überlegenheit die andere zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nötigt, zu weit gehe“ (Begr. RegE. SchiedsVfG, BR-Drucks. 211/96, 109 f). Dem Argument der Beklagten zu 2) kann angesichts der dargestellten durch das Grundgesetz vorgegebenen Werte nicht gefolgt werden. Die Freiwilligkeit ist Bedingung einer jeden Schiedsvereinbarung (BVerfG, 11.5.1994, 1 BvR 744/94) und Kennzeichen der Schiedsgerichtsbarkeit (Niedermaier, a. a. O., S. 10 f). In seiner Körbuch-Entscheidung zur Gültigkeit einer satzungsmäßigen Schiedsabrede führt der BGH unter Bezugnahme auf das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das Recht auf den gesetzlichen Richter und die in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Handlungsfreiheit und Privatautonomie denn auch aus: „Dieses Grundrecht [Art. 2 Abs. 1 GG] verlangt jedoch, dass die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen“ (BGH, 3.4.2000, II ZR 373/98; zur dogmatischen Kritik an der Entscheidung aufgrund der Verknüpfung der Freiwilligkeit mit dem Schriftformerfordernis vgl. Monheim, a. a. O., 162; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der neuen Fassung des Schiedsverfahrensrechts äußern Heinrich, Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000, S. 146 und Musielak/Voit, a. a. O., § 130 Rn. 1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 138 BGB nach der Aufhebung von § 1025 Abs. 2 ZPO a. F. Schwab/Walter, a. a. O, Kap. 4 Rn. 15).

Teilweise wird argumentiert, durch die Vereinbarung des Schiedsgerichts werde der gesetzliche Richter nicht entzogen, sondern angesichts der Prämisse der Gleichwertigkeit von Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit werde der gesetzliche Richter lediglich temporär ersetzt (Oschütz, a. a. O., S. 240). Die Gleichwertigkeit werde durch die Kontrolle der zwingend einzuhaltenden Grundsätze des Verfahrens, der Gleichbehandlung der Parteien bei der Besetzung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Verfahrens und der Wahrung der unabdingbaren Grundrechtsstandards garantiert, weshalb die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens keine Benachteiligung einer Partei darstellen könne (Oschütz, a. a. O., S. 233, 240). Der grundrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch beinhaltet aber keine Einschränkung dahingehend, dass der Weg zu dem gesetzlichen Richter erst in der Rechtsmittelinstanz eröffnet und eine temporäre Ersetzung durch ein Schiedsgericht möglich ist. Zumal die Überprüfung eines Schiedsspruches in der Rechtsmittelinstanz sachlich begrenzt ist. Zudem übersieht die Argumentation die genannte Funktion des Justizgewährungsanspruchs in einem demokratischen Rechtsstaat, die dem Recht neben der subjektiven Komponente zukommt. Gerade weil Schiedsverfahren grundsätzlich als gleichwertiger Rechtsschutz anzuerkennen sind (Begr. RegE. SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5272, S. 34), und weil Schiedssprüche vollstreckbar sind, ist ein freiwilliger Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit unabdingbar. In der Sportschiedsgerichtsbarkeit besteht zudem die Besonderheit, dass die Verbände die

urch ein Schiedsgericht verhängten Dopingsperren selber vollstrecken können, indem sie die Wettkampfteilnahme verweigern, weshalb eine staatliche Kontrolle nur schwer möglich ist.

(2) Selbst wenn man, wie in der Literatur vertreten, nicht eine Abschlusskontrolle der Schiedsvereinbarung, sondern lediglich eine Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB vornehmen möchte (Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, 2003, S. 561 ff; Oschütz, a. a. O., S. 233 ff), ist die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) als unwirksam anzusehen. Der „zwangsweise“ Einsatz von Schiedsgerichten soll im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt sein, solange diese unabhängig und unparteilich in einem fairen Verfahren entscheiden würden (Buck-Heeb/Dickmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010, S. 82 f); wobei auch bei einer Inhaltskontrolle die Ausübung unzulässigen Drucks durch eine Seite zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung führe, wenn dieser kausal für den Abschluss der Schiedsvereinbarung gewesen sei (Oschütz, a. a. O., S. 235). Wie bereits dargestellt, unterzeichnete die Klägerin die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1), um gefördert und für Wettkämpfe nominiert zu werden. Aufgrund der Monopolstellung der Beklagten zu 1) stellt dies eine unzulässige Druckausübung dar. Die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1) verweist auf eine vorformulierte und institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit und bestimmt damit sogleich die Verfahrensordnung. Diese verzichtet im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit beispielsweise in Art. 24:5 der DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung grundsätzlich auf eine vom Rechtsstaatsprinzip geforderte öffentliche Verhandlung (BVerfG, 24.1.2001, 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99) und kennt keine Prozesskostenhilfe. Für eine Änderung der Regeln des vorgesehenen institutionalisierten Schiedsverfahrens ist eine Einigung beider Parteien erforderlich. Das nichtöffentliche Verfahren kann ebenso wie andere Merkmale der Schiedsgerichtsbarkeit, wie die der schnellen Entscheidungen, der besonderen Sachkunde der Schiedsrichter und der Einheitlichkeit der Anwendung der geltenden Regelwerke, von Vorteil sein. Es kann dem betroffenen Sportler aber ebenso zum Nachteil gereichen, wenn er ein öffentliches Verfahren angesichts der damit verbundenen demokratischen Kontrolle bevorzugt oder auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Auch die abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelte Kostentragung des Schiedsverfahrens kann dem Einzelnen zum Nachteil gereichen (Niedermaier, a. a. O., S. 124; Steiner, SchiedsVZ 2013, 15, 18). Die von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen des institutionalisierten Schiedsverfahrens der Sport-Schiedsgerichtsbarkeit stellen eine potentiell nachteilige Abweichung von dem staatlichen Justizgewährunganspruch dar. Es besteht keine aus einer gesetzlichen Grundlage resultierende Wertungsvorgabe dafür, das aus dem Rechtstaatsprinzip folgende Recht auf ein öffentliches Verfahren einzuschränken und dem Einzelnen Kosten aufzubürden, die er im Verfahren vor den staatlichen Gerichten möglicherweise nicht zu tragen hätte. Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des Athleten und der dadurch fehlenden Freiwilligkeit auf den Verzicht seiner Verfahrensrechte ist das vereinbarte Schiedsverfahren, das für ihn nachteilig sein kann, unangemessen.

bb) Die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) ist gemäß Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: ZGB) unwirksam. Die Vorschrift beinhaltet den Schutz vor übermäßiger Bindung und lautet: „Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.“ Wegen eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB sind insbesondere Verträge unverbindlich, die eine bevormundende Einschränkung der Selbstbestimmung in Lebensbereichen zum Gegenstand haben, in denen die jeweilige Selbstbestimmung der Person ein geschütztes Persönlichkeitsgut ist (Brückner, Das Personenrecht des ZGB, 2000, Rn. 776). Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte stellt ein derartig geschütztes Persönlichkeitsgut dar, weshalb eine Schiedsvereinbarung gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstoßen kann (BGE 77 I 194, 201).

Die Beklagte zu 2) lässt über ihren Gutachter zum schweizerischen Recht ausführen, nach herrschender schweizerischen Lehre und Rechtsprechung seien Schiedsvereinbarungen, die wie bei Athleten durch einen ökonomischen Zwang zustande kämen, wirksam (Anlage B2 21, 18 ff). Die Beklagte zu 2) greift jedoch zu kurz mit der Annahme, es bestünde für den Athleten lediglich ein ökonomischer Zwang zum Abschluss der Schiedsvereinbarung. Wie auch vom Schweizerischen Bundesgericht anerkannt, besteht für den Athleten nicht nur ein ökonomischer Zwang, die Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Für Berufssportler geht es bei der Unterzeichnung von Athletenvereinbarungen, die den Zugang zu Wettkämpfen ermöglichen, nicht nur um finanzielle Aspekte, sondern auch um die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an sich, um die Teilnahme an Wettkämpfen und um den Wettkampf mit adäquater Konkurrenz (BGE 133 III 235, E. 4.3.3.3).

Das Schweizerische Bundesgericht hat in der Vergangenheit Schiedsvereinbarungen zwischen einem Athleten und einem Verband für wirksam erachtet und lediglich einen im Vorfeld erklärten Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche für unwirksam gehalten, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe (BGE 133 III 235, E. 4.3.3.3). Das Gericht gesteht ein, somit bestünde zumindest theoretisch ein Widerspruch in der unterschiedlichen Behandlung der Schiedsklausel und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch genügend unabhängige, unparteiische und spezialisierte Schiedsgerichte. Das „Wohlwollen“, mit dem man den freiwilligen Charakter der Schiedsklausel überprüfe, fände seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel (ibd., E. 4.3.2.3). Das Gericht nimmt damit eine Interessenabwägung vor, nach der die Wirksamkeit einer unfreiwilligen Schiedsabrede im mutmaßlichen Interesse des Athleten liegt, nicht aber ein Rechtsmittelverzicht.

(1) Dieser Argumentation kann angesichts der Garantien der Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) nicht gefolgt werden. Beide Artikel beinhalten auf europäischer Ebene den Justizgewährungsanspruch. Die EMRK ist von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 28.11.1974 ratifiziert worden, gilt in der Schweiz unmittelbar (BGE 111 Ia 239, E. 6 m. w. N.) und wird daher von den schweizerischen Gerichten regelmäßig angewendet. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert insbesondere den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt. Art. 13 EMRK regelt das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz. Auch auf europäischer Ebene beinhaltet der Justizgewährungsanspruch eine subjektive Komponente als Recht des Einzelnen, ihm kommt darüber hinaus aber auch Bedeutung als Garant einer rechtsstaatlichen demokratischen Ordnung zu, in der das Gewaltmonopol dem Staat vorbehalten ist (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kesyan/Russissche Föderation, 19.10.2006, 36496/02, Ziff. 65). Im Verfahren Suda /Tschechische Republik hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch entschieden, das Recht auf den Zugang zu den Gerichten habe eine zu große Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft, als dass man das Vorrecht darauf ohne Zustimmung verlieren könne (28.10.2010, 1643/06, Ziff. 48). Mit der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung wird auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten verzichtet. Der Europäische Gerichtshof stellte daher fest, eine Schiedsvereinbarung müsse freiwillig, erlaubt und eindeutig sein (ibd.). Ein unfreiwilliger Verzicht auf dieses Recht ist auch im schweizerischen Recht gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage eine unfreiwillige Schiedsvereinbarung anerkannt werden sollte. Gründe, die dem Sportbetrieb als Ganzem, aber nicht dem Sportler persönlich zum Vorteil gereichen, können keine Rechtfertigung für einen unfreiwilligen Verzicht auf den Zugang zu den ordentlichen Gerichten sein. Der Athlet kann auch nicht auf eine staatliche Rechtsmittelinstanz vertröstet werden, da nicht ersichtlich ist, warum er unfreiwillig auf einen Instanzenzug verzichten muss, zumal die Rechtsmittel gegen einen internationalen Schiedsspruch nach Art. 190 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (im Folgenden: IPRG) und die Revision einen beschränkten Prüfungsumfang haben.

(2) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte setzt auch inhaltlich Maßstäbe an ein Schiedsverfahren. Sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig abgeschlossen worden, weil sie gesetzlich oder durch einen Dritten vorgegeben ist, dann sei ein derartiges Schiedsverfahren nur möglich, wenn es entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet sei (ibd., Ziff. 53). Damit spricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer unwirksamen, weil unfreiwilligen, vertraglichen Schiedsvereinbarung keine Wirksamkeit zu. Er stellt die Anforderungen fest, die nach Art. 6 EMRK an ein Schiedsverfahren zu stellen sind, welches einer vertraglichen Grundlage mit einer der Schiedsparteien entbehrt, weil es etwa durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer der Schiedsparteien vorgegeben ist. Wollte man im schweizerischen Recht daher statt, wie angebracht, einer Abschlusskontrolle lediglich eine Inhaltskontrolle durchführen, käme man auch in diesem Fall zur Unangemessenheit und damit Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), in der die Zuständigkeit des CAS und somit ein institutionalisiertes Schiedsverfahren bestimmt wurde. Angesichts der unfreiwilligen Unterzeichnung durch die Klägerin wird die Ausgestaltung des Verfahrens den Anforderungen des Art. 6 EMRK und insbesondere der geforderten Unabhängigkeit des Spruchkörpers nicht gerecht:

Schiedsrichter des CAS sind nach Art. R33 der Verfahrensordnung des CAS von einer geschlossenen Liste zu benennen, auf deren Zusammensetzung die Athleten keinen verbindlichen Einfluss haben. Lediglich bei 1/5 der sich auf der Schiedsrichterliste befindlichen Schiedsrichter müssen die Interessen der Athleten berücksichtigt werden, siehe Art. S14 Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes; ein Vorschlagsrecht haben die Athleten nicht. Dadurch wird ein Übergewicht der Verbände institutionalisiert, das im Widerspruch zu der Unabhängigkeit der Schiedsrichter steht (vgl. Adolphsen, a. a. O., S. 494, der dadurch zumindest die Glaubwürdigkeit des eigenen Anspruchs in Frage gestellt sieht, ein vollständig unabhängiges oberstes Sportschiedsgericht zu sein; zum Übergewicht einer Partei siehe Zöller/Geimer, 1034 Rn. 11 m. w. N.).

Auch die Ernennung des Vorsitzenden durch den Generalsekretär auf der Grundlage eines intransparenten Verfahrens nach Art. R40.2 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CAS ist bedenklich. Es ist für die Parteien nicht nachvollziehbar, welcher Kandidat aus welchen Gründen benannt wird.

Die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs des Schiedsentscheids beim Generalsekretär ist der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ebenso wenig dienlich. Soweit die Beklagte zu 2) darauf verweist, eine derartige Vorlagepflicht sei üblich und auch in der Schiedsordnung des ICC vorgesehen, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung als solche nicht problematisch ist, wenn die Schiedsparteien ihr freiwillig zugestimmt haben. Liegt aber wie vorliegend eine Zwangslage vor, die zur Unterzeichnung geführt hat, widerspricht eine derartige Vorlagepflicht der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Unabhängigkeit des Spruchkörpers.

Das Schweizerische Bundesgericht hat Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS geprüft und das Schiedsverfahren vor dem CAS als wirksam erachtet (BGE 129 III 445, E. 3.2, 3.3). Es mag sein, dass den Besonderheiten des Schiedsverfahrens bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden muss, ob ein Schiedsgericht genügend Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet (ibd.). Soweit die Parteien aus freiem Willen die Zuständigkeit des CAS vereinbaren, kann ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sein, denn es ist Ausfluss der Privatautonomie der Parteien, das Verfahren unter Verzicht auf bestimmte rechtsstaatliche Vorgaben zu gestalten. Fehlt aber, wie vorliegend, ein derartiger freier Wille, kann der „wohlwollende“ Prüfungsmaßstab (BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3), den das Schweizerische Bundesgericht anlegt, keine Anwendung finden.

4. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen zu berufen.

Die Beklagte zu 2) führt an, die Klägerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, da sie aufgrund der Schiedsvereinbarung bereits den CAS angerufen habe. Die Rechtsordnung lässt ein widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu und erachtet eine Rechtsausübung erst dann als missbräuchlich, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen treuwidrig erscheint, etwa weil der Berechtigte aus seinem Verhalten besondere Vorteile gezogen hat (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 55 ff). Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung weder in dem Berufungsverfahren vor dem Schiedsgericht noch vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltend gemacht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vorliegend nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie verhängten Dopingsperre sowie die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Zahlungsklagen sind nicht vor dem Schiedsgericht verhandelt worden. Daher hat die Klägerin insoweit nicht widersprüchlich gehandelt und keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Demgegenüber wurde die Rechtmäßigkeit der Sperre bereits vor dem Schiedsgericht verhandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch das Verhalten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte oder es andere besondere Umstände gebieten würden, eine Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu verhindern. Soweit das Schiedsgericht eine Entscheidung über einen Streitgegenstand getroffen hat, über den auch das angerufene Gericht zu entscheiden hat, stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung.

Die Klägerin hat durch die Anrufung des Schiedsgerichts auch nicht konkludent eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) geschlossen. Ihr fehlte insoweit das rechtsgeschäftliche Erklärungsbewusstsein (Reichold, in: Thomas-Putzo, a. a. O., § 1032 Rn. 14).

IV.

Der mit der Klage unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsanspruch ist aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruchs des CAS vom 25.11.2009 unzulässig. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind zulässig, da sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.

Nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ sind ausländische Schiedssprüche anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 1061 ZPO und des UNÜ erfüllt sind. Die Anerkennung umfasst die Rechtskraft als prozessuale Wirkung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 3). Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 erwächst gemäß seinem Verfahrensstatut in Rechtskraft.

1) Bei dem Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach dem nach § 1025 ZPO geltenden Territorialitätsprinzip (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 6) ist der Schiedsspruch des CAS als ausländischer Schiedsspruch einzuordnen, da der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz lag.

Ein Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schiedsspruches nach deutschem Recht gemäß §§ 1025 ff ZPO erfüllt (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 4, 5; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9; Musielak/Voit, a. a. O., § 1061 Rn. 3, der zudem alternativ den Prüfungsmaßstab des UNÜ heranzieht). Ob die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen inhaltlich gegeben sind, ist im Wege einer doppelten Qualifikation nach dem Recht des Sitzstaates des Schiedsgerichts zu beurteilen (MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 5; a.A. Wieczorek/Schütze, a. a. O., § 1061 Rn. 19). Da der CAS seinen Sitz in der Schweiz hat, ist das schweizerische Recht das maßgebliche Recht.

Ein Schiedsspruch gemäß §§ 1025 ff ZPO ist gegeben, wenn eine verbindliche Entscheidung über den Streitgegenstand unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gefällt wurde (BGH, 8.10.1981, III ZR 42/80; MüKo/Münch, a. a. O., Vor § 1025 Rn. 3; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 1, 11 ff.) und der Schiedsspruch gewisse formelle Kriterien erfüllt.

Das schweizerische Recht regelt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im zwölften Kapitel des IPRG. Ein internationales Schiedsverfahren liegt nach Art. 176 Abs. 1 IPRG vor, wenn, wie bei vorliegendem Schiedsspruch vom 25.11.2009, das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hatte, und eine der Parteien, hier die Klägerin, bei Abschluss der Schiedsvereinbarung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Nach Art. 182 IPRG können die Parteien eines internationalen Schiedsgerichts das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln oder es einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. In der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wurde für das Schiedsverfahren auf die Satzung der Beklagten zu 2) verwiesen. Art. 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 2), der das Berufungsverfahren behandelt, verweist auf die Verfahrensordnung des CAS, die in ihren Art. R47 ff das Verfahren vor dem CAS in Berufungsverfahren regelt.

a) Die Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs ist Voraussetzung für einen Schiedsspruch im Sinne des § 1061 ZPO und ist zudem in Art. V Abs. 1 Nr. e) UNÜ formuliert. Ob ein Schiedsspruch keinem Rechtsmittel an ein weiteres Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht unterliegt, ist nach dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht zu beurteilen (BGH, 18.01.1990, III ZR 269/88; Müko/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9 f; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 9). In der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wurde für das Schiedsverfahren auf die Satzung der Beklagten zu 2) verwiesen. In Art. 25 Abs. 6 der Satzung der Beklagten zu 2) ist geregelt, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts endgültig und bindend sind. Art. 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 2) verweist auf die Verfahrensordnung des CAS, die in ihrem Art. R59 Abs. 3 ebenfalls die Endgültigkeit und Bindung des Schiedsspruchs in Berufungsverfahren für die Parteien vorsieht. Das subsidiär heranzuziehende schweizerische Recht regelt die Rechtskraft eines internationalen Schiedsspruchs in Art. 190 S. 1 IPRG, der lautet: „Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.“ Der Schiedsspruch erwächst somit mit der Eröffnung, der Mitteilung an die Parteien, in Rechtskraft (BGE 128 III 191, E. 4A; Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr, 2000, S. 84). Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 ist den Parteien zugegangen und somit verbindlich. Zwar kann ein Schiedsspruch nach schweizerischem Recht mit der Revision (BGE 134 III 286, E. 2) und nach Art. 190 Abs. 2 IPRG mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Dabei handelt es sich jedoch um außerordentliche Rechtsbehelfe, die ebenso wie die deutsche Restitutionsklage der Verbindlichkeit nicht entgegenstehen (BGE 134 III 286, E. 2; OLG Köln, 11.05.2010, 19 Sch 34/09; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 16). Zudem hat die Klägerin beide Rechtsbehelfe eingelegt und es wurde über sie entschieden. Nach den von den Parteien gewählten Regeln für das Schiedsverfahren ist der Schiedsspruch vom 25.11.2009 endgültig und bindend, er erwächst somit in Rechtskraft. Der CAS hat über den Streitgegenstand unter Ausschuss der staatlichen Gerichte entschieden.

Weitere inhaltliche Anforderungen sind für das Vorliegen eines Schiedsspruches im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erforderlich. Eine Prüfung etwa der Wirksamkeit der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung findet an dieser Stelle nicht statt (vgl. für den Prüfungsmaßstab anhand des UNÜ Müko/Gottwald, a. a. O., Art. I UNÜ Rn. 4; Adolphsen, a. a. O., S. 503). Das UNÜ sieht in seinem Art. V Abs. 1 vor, dass gewisse inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs nur auf Antrag des Gegners der Anerkennung des Schiedsspruchs geprüft werden. Diese Einschränkung, die einen Ausfluss der Privatautonomie der Parteien des Schiedsverfahrens darstellt, würde unterlaufen werden, wenn diese möglichen Mängel bereits von Amts wegen als konstitutives Merkmal eines Schiedsspruchs im Rahmen des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO geprüft würden. Die Parteien sollen vielmehr selbst darüber entscheiden, ob sie einen möglicherweise mangelhaften Schiedsspruch gegen sich gelten lassen.

b) Ein Schiedsspruch nach deutschem Recht hat zudem gewissen formellen Voraussetzungen zu genügen. Ein ausländischer Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO hat diejenigen formellen Erfordernisse zu erfüllen, die nach dem Recht des Sitzstaates an ihn gestellt werden (Müko/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 13; a.A. OLG Düsseldorf, 19.1.2005, I-26 Sch 5/03 und OLG Rostock, 22.11.2001, 1 Sch 3/00, die die formellen Voraussetzungen nach §§ 1054, 1055 ZPO prüfen). Nach Art. 189 IPRG hat der Schiedsspruch in der Form zu ergehen, welche die Parteien vereinbart haben. Vorliegend haben die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der Form getroffen, siehe Art. R59 Abs. 1 der Verfahrensregeln des CAS der Schiedsspruch. Der Schiedsspruch vom 25.11.2009 erfüllt diese vereinbarten Voraussetzungen, er ist schriftlich abgefasst, begründet und unter Angabe des Datums von den Schiedsrichtern auf S. 63 unterzeichnet worden (Anlagen K 34, B 11).

2) Die Anerkennungsvoraussetzungen für den Schiedsspruch vom 25.11.2009 nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ liegen vor. Die formellen Anerkennungsvoraussetzungen sind gegeben und es liegen weder Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ vor, die auf Einrede des Anerkennungsgegners hin, hier der Klägerin, zu beachten sind, noch ist ein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 2 UNÜ gegeben (vgl. MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 17).

a) In formeller Hinsicht setzt die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ die Vorlage einer gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruches oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, durch diejenige Partei voraus, welche die Anerkennung und Vollstreckung ersucht. Eine Urschrift des Schiedsspruchs wurde von der Beklagten zu 1) als Anlage B 11 vorgelegt. Da der Schiedsspruch in englischer Sprache ergangen ist, hat die Beklagte zu 1) gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ die Abschrift einer beeidigten Übersetzung als Anlage B 12 beigegeben. Die Beklagte zu 2) hat auf beide Dokumente Bezug genommen. Der in Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ vorgesehenen Vorlage der Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung bedarf es nicht, da § 1064 Abs. 1, 3 ZPO dieses Erfordernis aufhebt. Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ gilt insoweit das günstigere nationale Recht (OLG München, 14.11.2011, 34 Schu 10/11).

b) Ein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ist nicht gegeben.

aa) Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung eines Schiedsspruchs insbesondere versagt werden, wenn die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung ungültig ist. Obwohl die erkennende Kammer die Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), die in der Athletenvereinbarung vom 2.1.2009 enthalten ist, aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit der Klägerin als unwirksam ansieht, liegt darin aufgrund der fehlenden Rüge der Unwirksamkeit im Schiedsverfahren kein Anerkennungshindernis.

Die Klägerin, die im schiedsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hat trotz ihrer Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit ihrer Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung selbst das Schiedsgericht angerufen und die am 29.9.2009 durch das Schiedsgericht erlassenen Verfahrensregeln unterzeichnet. Dies allein ist nicht schädlich, denn zur Wahrung ihrer Rechte muss es der Klägerin gestattet sein, alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszunutzen. Zudem vermag sie nicht vorab zu entscheiden, ob sich ihre Auffassung von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird. Die Klägerin hat jedoch im Verfahren vor dem Schiedsgericht die fehlende Freiwilligkeit bei der Unterzeichnung der Schiedsklausel und damit die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Wird das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Ausgangsverfahren aber nicht gerügt, tritt insoweit Präklusion ein (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 22; selbst Schütze, der ursprünglich die Meinung vertrat, der Mangel der Schiedsvereinbarung könne stets geltend gemacht werden, Schütze, Tscherning/Wais, a. a. O., Rn. 642, sieht nunmehr das Bestreiten der Existenz einer Schiedsvereinbarung von Anfang an als erforderlich an, Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 113). Die Präklusionswirkung ist im UNÜ nicht explizit normiert. Sie ergibt sich aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches dem UNÜ immanent ist (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V Rn. 8 f.; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 57 Rn. 2, 44 Rn. 10, vgl. auch BGH, 16.12.2010, III ZB 100/09). Vereinzelt wird vertreten, die Präklusionswirkung greife nicht bei einer materiellen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, sondern nur, wenn diese aufgrund formeller Mängel unwirksam sei (OLG Schleswig, 30.03.2000, 16 SchH 5/99). Die wirksame Schiedsvereinbarung ist tatsächlich eine grundlegende Voraussetzung für das Schiedsverfahren, und sollte diese nicht wirksam sein, muss grundsätzlich ein staatliches Gericht, welches ohne die Schiedsvereinbarung zuständig wäre, entscheiden können, ob eine Partei durch eine wirksame Schiedsvereinbarung auf ihren Justizgewährungsanspruch wirksam verzichtet hat (Wieczorek/Schütze, a. a. O., § 1061 Rn. 113). Auf diesen Anspruch kann jedoch nicht nur explizit durch eine Schiedsvereinbarung verzichtet werden, sondern auch implizit durch die rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren. Zur Wahrung der Rechte und zum Ausschluss der Präklusion ist es ausreichend, die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu rügen. Es ginge zu weit, von dem Betroffenen zur Verhinderung der Präklusion zu verlangen, auch nicht zur Sache zur verhandeln (a.A. OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/02). Kann der Betroffene zur Sache verhandeln und somit seine Rechte wahren, ist es ihm auch zumutbar, die Unwirksamkeit der Schiedsklausel bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen, jedenfalls wenn ihm der Grund für die Unwirksamkeit bereits bekannt ist. Andernfalls wäre er zu Unrecht in der privilegierten Lage, den Ausgang des Schiedsverfahrens abwarten zu können, um nur dann dagegen vorzugehen, wenn es für ihn einen ungünstigen Ausgang nimmt. Für eine derartige Bevorzugung einer Partei bestehen kein Grund und kein Bedürfnis. Der Klägerin war die fehlende Freiwilligkeit der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung zum Zeitpunkt des schiedsgerichtlichen Verfahrens bekannt. Die strukturelle Unterlegenheit der Klägerin, die bei Abschluss der Schiedsvereinbarung bestand und einen Verzicht auf ihre verfassungsmäßigen Rechte unwirksam machte, war bei Durchführung des Schiedsverfahrens nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat sich im Verfahren vor dem CAS von Rechtsanwälten vertreten lassen, denen die Umstände des Abschlusses der Schiedsvereinbarung sowie das Schiedsverfahren vor dem CAS bekannt waren. Der Wettkampf in Hamar war vorbei. In dieser Situation noch eine Fremdbestimmung anzunehmen, käme einer Bevormundung gleich. Da die Klägerin die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Verfahren vor dem CAS nicht gerügt hat, kann sie sich nunmehr nicht auf diese Unwirksamkeit berufen.

bb) Die Anerkennung ist nicht wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ zu versagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2), die die Schiedsfähigkeit nach schweizerischem Recht beurteilen will, richtet sich die subjektive Schiedsfähigkeit nach Art. V Abs. 1 lit a UNÜ nach dem Personalstatut, welches nach dem Internationalen Privatrecht des Exequaturstaates bestimmt wird (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 20; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 44 Rn. 18). Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet sich das Personalstatut für die deutsche Klägerin nach deutschem Recht.

Die Klägerin bringt vor, wegen ihres Beamtenstatus sei der Dopingvorwurf nicht auf schiedsgerichtlichem Wege entscheidungsfähig gewesen. Ein etwaiger Beamtenstatus der Klägerin steht ihrer subjektiven Schiedsfähigkeit jedoch nicht entgegen. Beamte, die zugleich Spitzensportler sind, können sich im Verhältnis zu Dritten der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. Insbesondere aus dem von der Klägerin zitierten Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18.7.2012 zur Spitzensportförderung (Anlage K 55) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

c) Es liegt kein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Wann eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine autonome Auslegung unter Berücksichtigung des anwendbaren Verfahrensrechts zu ermitteln (Müko/Adolphsen, a. a. O., Art. V Rn. 31).

Die Klägerin rügt, die Beklagte zu 2) habe ihr erst kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die vollständigen Resultate der Blutuntersuchungen von Hamar übermittelt, weshalb eine Analyse der Werte innerhalb der Begründungsfrist nicht möglich und ihr Sachvortrag daher zwangsläufig unvollständig gewesen sei. Nach Art. R32 Abs. 2 der Verfahrensordnung des CAS ist eine Verlängerung der in Art. R51 vorgesehenen Begründungsfrist möglich. Die Klägerin trägt nicht vor, diese Möglichkeit der Verlängerung im schiedsgerichtlichen Verfahren beantragt zu haben. Da die Klägerin diese ihr zustehende Verfahrensmöglichkeit nicht ausgenutzt hat, kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der kurzfristigen Übermittlung der Blutergebnisse nicht in Betracht.

Die Klägerin beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihre Replik auf die umfangreiche Berufungserwiderung durch die Beklagte zu 2) nebst einem Teil der von der Klägerin in diesem Zusammenhang eingereichten neuen Gutachten vom CAS nicht zu den Akten genommen worden seien. In Art. R56 der Verfahrensordnung des CAS ist nach Einreichung der Berufung und der Berufungserwiderung grundsätzlich kein weiterer Schriftwechsel vorgesehen. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sich an den ersten Schriftwechsel eine mündliche Verhandlung anschloss, in der die Parteien Argumente vorbringen konnten und somit die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatten. Zudem räumte der CAS der Klägerin die Möglichkeit ein, bis acht Tage vor der mündlichen Verhandlung neue Beweise mit zugehörigen Kommentaren vorzulegen, die aus an ihr durchgeführten Untersuchungen hergeleitet wurden (K 34, B 11, Ziff. 25). Der CAS entschied, einen von der Klägerin erst in ihrer Replik benannten Zeugen nicht zu hören, da er die genannten Kriterien nicht erfülle. Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung dieses Zeugen rügt, handelt es sich insoweit um einen behaupteten Mangel der Beweiswürdigung, der aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 57 Rn. 11).

d) Ein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ wegen des Überschreitens der Schiedsvereinbarung ist nicht gegeben.

Die Klägerin trägt unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 8.2.2011, XI ZR 168/08, vor, der Schiedsspruch beträfe eine kartellrechtliche Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei. Die genannte Entscheidung erging hinsichtlich einer Schiedsklausel, nach deren Wortlaut nur „Ansprüche [...] im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages“ von der Schiedsklausel erfasst sein sollten. Diese Einschränkung in Bezug auf vertragliche Ansprüche beinhaltet die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) nicht, sondern sie umfasst „alle Ansprüche oder Streitigkeiten“, „Schadenersatz- und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens in einem Zivilgericht sein können“. Somit sind auch kartellrechtliche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst.

e) Die Anerkennung des Schiedsspruchs ist nicht nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ wegen eines Fehlers bei der Bildung des Schiedsgerichts oder im Schiedsverfahren zu verweigern. Ein Fehler im Schiedsverfahren ist dann gegeben, wenn das Schiedsverfahren in seiner Durchführung nicht den Regeln entsprochen hat, die die Parteien vereinbart haben, oder wenn es gegen zwingende Normen des staatlichen Verfahrensstaats des Sitzstaats verstößt (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 47, 49).

Die Klägerin rügt die geschlossene Schiedsrichterliste, die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Generalsekretär, die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär, die für die Klägerin fremde Verfahrenssprache, die Nichtöffentlichkeit, die Finanzierung des CAS sowie das Fehlen von Prozesskostenhilfe und einem Wiederaufnahmeverfahren. Sämtliche dieser gerügten Verfahrensumstände ergeben sich aus der Verfahrensordnung des CAS und aus den Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes und können daher keinen Fehler der von den Parteien vereinbarten Regeln darstellen. Die geschlossene Schiedsrichterliste ist in Art. R33 Abs. 2, die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Generalsekretär in Art. R54 Abs. 3, die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär in Art. R59 Abs. 2, die für die Klägerin fremde Verfahrenssprache in Art. R29, die Nichtöffentlichkeit in R57 Abs. 2 der Verfahrensordnung des CAS und die Finanzierung in Art. S6 Abs. 5 des Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes geregelt. Die Verfahrensordnung sieht keine Prozesskostenhilfe und kein Wiederaufnahmeverfahren vor.

Die Klägerin hat die gerügten Verfahrensmängel im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Sie hat zwar einen Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit gestellt, nach dessen negativer Verbescheidung dieses Ergebnis aber nicht gerügt.

Die behaupteten Mängel waren ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt, da sie sich aus der Verfahrensordnung des CAS und den Statuten ergaben. Die Klägerin befand sich, wie bereits dargestellt, im Schiedsverfahren nicht mehr in einer strukturell unterlegenen Lage, weshalb ein Verzicht auf die Rüge selbstbestimmt war. Ein Vorbringen im Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist daher aufgrund der Präklusion nicht mehr möglich (Zöller/Geimer, a. a. O. § 1061 Rn. 37; Wilske/Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 59). Soweit die Klägerin bemängelt, das Schiedsgericht habe den Verkündungstermin mehrmals verlegt, ist sie auch mit diesem Einwand präkludiert, da sie ihn im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat.

Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen zwingende Normen des schweizerischen Rechts ist nicht ersichtlich.

f) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung nicht wegen des von Amts wegen zu beachtenden Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit nach § 1061 Abs. 1 S. ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. a UNÜ zu versagen. Die Schiedsfähigkeit ist nach dem Recht des Anerkennungsstaats zu prüfen (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 67). Nach dem somit anzuwendenden deutschen Recht sind gemäß § 1030 Abs. 1 ZPO vermögensrechtliche Ansprüche sowie nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die vergleichsfähig sind, schiedsfähig. Nach Aufhebung des § 91 GWB a. F. sind auch kartellrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1030 Rn. 12; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 3 Rn. 22). Das Schiedsgericht konnte daher über eine Dopingsperre der Klägerin befinden.

g) Der Schiedsspruch verstößt nicht gegen den ordre public, weshalb kein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ gegeben ist.

aa) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt nicht vor, da das schiedsgerichtliche Verfahren den Mindeststandart an Verfahrensgerechtigkeit eingehalten hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverstöße wurden bereits unter Ziff. IV 2 c, d, e im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Art. V Abs. 1 lit. b, c, d UNÜ geprüft und stellen kein Anerkennungshindernis dar. Zwar bestehen, wie bereits dargestellt, Zweifel an der völligen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, die sich bereits aus der institutionalisierten Verfahrensordnung des CAS ergeben. Die Klägerin hat sich im Schiedsverfahren jedoch rügelos auf das Schiedsverfahren vor dem CAS eingelassen. Da sie im Schiedsverfahren angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung und der Beendigung des Wettkampfs in Hamar nicht mehr strukturell unterlegen war und somit selbstbestimmt handelte, hat sie wirksam auf eine völlige Unabhängigkeit des Schiedsgerichts verzichtet. Ein weiterer Verfahrensmangel, der einen ordre public Verstoß begründen könnte, liegt nicht vor. Insbesondere besteht kein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO.

bb) Auch ein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public ist nicht gegeben. Nach dem UNÜ findet hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche keine revision au fond statt, es erfolgt keine umfassende Überprüfung der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung des Schiedsgerichts (Geimer, a. a. O., Rn. 3909; MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 5). Die Anerkennung kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, der Schiedsspruch sei inhaltlich unrichtig. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis untragbar erscheint, ist die Anerkennung wegen des bestehenden Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung zu verweigern (BGH, 23.2.2006, III ZB 50/05; OLG Düsseldorf, 21.7.2004 - VI-Sch (Kart) 1/02; EuGH, 11.5.2000, C-38/98 Ziff. 30 zum EuGVÜ).

(1) Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch vom 25.11.2009 zutreffend angenommen, die Beklagte zu 2) trage die volle Beweislast für den Dopingvorwurf, der der Klägerin gemacht wurde. Es folgte nicht der irrigen Annahme der Disziplinarkommission, die Beweislast läge bei der Klägerin, da der Anschein des Dopingvorwurfs gegeben sei. Die Beweislastverteilung des Art. 3 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) wurde somit zutreffend angewendet. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung kam das Schiedsgericht dann auch zu dem Schluss, als Ursache für die hohen Retikulozytenwerte der Klägerin käme neben der Blutmanipulation eine mögliche Blutkrankheit in Betracht. Das Schiedsgericht folgerte jedoch weiter, nach einer Untersuchung der Klägerin durch einen von ihr gewählten Spezialisten für Hämatologie könne die Möglichkeit einer Blutkrankheit jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist erstaunlich. Das Schiedsgericht bezeichnet den Bericht des untersuchenden Spezialisten als Abschlussbericht (Anlage K 34, B 11, Ziff. 200), obwohl der Spezialist in seinem Bericht von einem „Vorläufigen Ergebnis“ (Anlage K 26, S. 3) spricht. Prof. O., der nach wie vor als Sachverständiger für die Beklagte zu 2) agiert, führte im Schiedsverfahren aus, dass es nach den durchgeführten Tests und Untersuchungen keine weiteren Untersuchungsmöglichkeiten der Klägerin gäbe. Er wies aber ebenfalls darauf hin, dass die hypothetische hereditäre Sphärozytose nur durch eine Untersuchung der Verwandten der Athletin festgestellt werden könne (Anlage K 34, B 11, Ziff. 204). Dieser Möglichkeit wurde nicht weiter nachgegangen. Auch wurden im Schiedsverfahren die damals geplanten neuen Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur (Anlage K 32) diskutiert, nach denen nicht nur ein Blutwert wie der Retikulozytenwert für den indirekten Dopingnachweis heranzuziehen ist, sondern nach Art. 3.3, 6.1 dieser Richtlinien für eine aussagekräftige Blutanalyse, auf die ein Dopingnachweis gestützt werden kann, zehn Blutwerte zu berücksichtigen sind. Diese Richtlinien traten wenige Tage nach Verkündung des Schiedsspruchs in Kraft. Dennoch wurden vom Schiedsgericht in seiner Beweiswürdigung lediglich die hohen Retikulozytenwerte zur Untermauerung des Dopingvorwurfs herangezogen. Angesichts der immensen Konsequenzen einer Dopingsperre für einen Athleten, die ein Berufsverbot bedeutet, eine enorme Rufschädigung darstellt und extreme finanzielle Konsequenzen mit sich zieht, ist es erstaunlich, wie leicht das Schiedsgericht in seiner Beweiswürdigung über die strengeren Maßstäbe der Welt Anti-Doping Agentur und die auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch bestehende Möglichkeit der Alternativursache der hohen Retikulozytenwerte hinweggeht. Tatsächlich verlangt Art. 3 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) jedoch keine Überzeugung des Schiedsgerichts jenseits vernünftiger Zweifel, sondern lässt eine hinreichende Überzeugung („comfortable satisfaction“) genügen. Damit hält sich das Schiedsgericht bei seiner Beweiswürdigung an die vereinbarten Beweisregeln. Dieser Beweismaßstab war für die Klägerin im Schiedsverfahren erkennbar, da er in den Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) niedergelegt war, auf die die Wettkampfmeldung vom 2.1.2009 unter Ziffer VI Bezug nimmt. Er wurde von der Klägerin im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, weshalb auch an dieser Stelle von einem wirksamen Verzicht auf einen strengeren Prüfungsmaßstab auszugehen ist.

(2) Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Von ihr wird vorgebracht, das Schiedsurteil beruhe auf sachfremden Erwägungen. Man habe an der Klägerin ein Exempel statuieren wollen. Dies sei bereits an der Aussage des Präsidenten des Internationalen Komitees deutlich geworden, der gesagt habe, das Verfahren sei als Lackmustest für die indirekte Beweisführung bei der Bekämpfung von Doping anzusehen (Anlage K 31). Andere Funktionäre hätten prophezeit, die Dopingbekämpfung würde einen herben Rückschlag erleiden, ginge das Verfahren gegen die Klägerin verloren. Den Schiedsrichtern kann jedoch nicht allein aufgrund dieser Aussagen der Funktionäre unterstellt werden, sie wären im Verfahren der Klägerin voreingenommen gewesen und hätten sich von sachfremden Motiven beeinflussen lassen. Die Klägerin trägt keine konkrete Beeinflussung der Schiedsrichter vor.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe im schiedsgerichtlichen Verfahren eigene Erkenntnisse verfälscht, was durch die später in einer Fachzeitschrift vom 22.4.2010 veröffentlichten Testergebnisse deutlich geworden sei (Anlage K 48), die im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Klageschrift vor der Disziplinarkommission stünden. Zum einen sei in dem Artikel beschrieben worden, die hohen Retikulozytenwerte seien auch auf ergebnisverfälschende Howell Jolly Körperchen (pathologische Zellkernfragmente) und auf eine Blutkrankheit zurückzuführen, während es in der Klageschrift geheißen habe, die hohen Werte könnten bei gesunden Personen nach einem großen Blutverlust oder nach Doping gefunden werden. Die Kammer vermag in diesen Aussagen keinen Widerspruch zu erkennen, da in der Klageschrift einschränkend von gesunden Personen gesprochen wird und damit Personen mit einer Blutkrankheit von dieser Aussage nicht erfasst sind. Zum anderen seien prozentuale Angaben falsch dargestellt worden. In der Klageschrift sei in Ziff. 4.7, 4.8 angegeben worden, die Chance für einen einzelnen Retikulozytenwert über 2,4% läge bei ungefähr 1%, in dem Artikel hingegen wird die Häufigkeit derartiger Werte mit 2,3% bezeichnet. Auch an dieser Stelle ist der Beklagten zu 2) keine Fälschung nachzuweisen. In der Klageschrift wird der Wert von 1% nicht als exakter Wert angegeben, sondern bleibt durch die Angabe „ungefähr“ ein Schätzwert (Anlage K 8, Ziff. 4.7).

(3) Angesichts der nach Abschluss des Schiedsverfahrens gewonnenen medizinischen Erkenntnisse und angesichts der zwischenzeitlich geltenden Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur, die strenge Kriterien an den Nachweis einer indirekten Beweisführung für ein Dopingvergehen vorsehen, erscheint es fraglich, ob der Schiedsspruch vom 25.11.2009 inhaltlich zutreffend ist. Dennoch ist in dem Schiedsspruch kein Verstoß gegen den ordre public zu sehen. Es wird von der Kammer nicht in Abrede gestellt, dass die aus dem Schiedsspruch resultierende Sperre für die Klägerin durch das damit verbundene zweijährige Berufsverbot, die Rufschädigung und die finanziellen Folgen zu extremen Konsequenzen geführt hat. Dennoch berührt der Schiedsspruch nicht die Grundfesten der deutschen Rechtsordnung. Diese akzeptiert aus Gründen der Rechtsbeständigkeit grundsätzlich auch inhaltlich unrichtige staatliche Urteile. Da die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden so hohe Rechtsgüter darstellen, wird um ihrer willen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen (BVerfG, 1.7.1953, 1 BvL 23/51; BVerfG, 8.10.1992; 1 BvR 1262/92). Eine Durchbrechung der Rechtskraft wird nur angenommen, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zulasten des Schuldners ausnutzt (BGH, 24.9.1987, III ZR 187/86). Dementsprechend verläuft die Argumentation zur Annahme eines Verstoßes eines Schiedsspruchs gegen den ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen, wenn der Schiedsspruch untragbar erscheint, weil er zu den im deutschen Recht verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in starkem Widerspruch steht. Im Schiedsverfahren befand sich die Klägerin nicht mehr in einer strukturell unterlegenen Lage. Zudem akzeptierte sie ausdrücklich die Verfahrensregeln und die Beweisregeln des Schiedsgerichts durch die Unterzeichnung der konkreten Verfahrensregeln (order of procedure). Die Klägerin vermag nicht nachzuweisen, dass das Schiedsurteil auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Schiedsurteil stellt daher keinen Verstoß gegen den ordre public dar und ist somit anzuerkennen.

3) Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 erwächst in Rechtskraft. Bei einem ausländischen Schiedsspruch richtet sich die Möglichkeit und Reichweite der Rechtskraft des Schiedsspruchs nach dem Verfahrensstatut des Schiedsverfahrens (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 3). Die von den Parteien insoweit getroffenen Vereinbarungen, die Satzung der Beklagten zu 2) und die Verfahrensordnung des CAS, enthalten die bereits dargestellten Bestimmungen über die Rechtskraft. Die inhaltliche Bindungswirkung ist nicht ausdrücklich geregelt, weshalb insoweit auf die subsidiär heranzuziehenden Normen des Sitzstaates und vorliegend somit auf das schweizerische Recht zurückzugreifen ist (MüKo/Adolphsen, a.a.O, Art. V UNÜ Rn. 49).

Die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils ist im schweizerischen Recht durch die Rechtsprechung konkretisiert worden (BGE, 139 III 126, E. 3). Einem Schiedsspruch kommt grundsätzlich die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem Urteil zu (Nelle, a. a. O., S. 84). In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (BGE 116 II 738, E. 3; BGE 121 III 474, E. 4a). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE, 139 III 126, E. 3.1). Dieses Interesse, das aufgrund schwerwiegender Urteilsmängel gegeben sein kann, erlaubt eine Durchbrechung der Rechtskraft, die aber ausschließlich auf dem vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Weg des Revisionsverfahrens möglich ist (BGE, a. a. O., E. 4.2). Die im deutschen Recht etablierte Rechtsprechung, wonach die materielle Rechtskraft nach § 826 BGB durchbrochen werden kann, wird in der schweizerischen Rechtsprechung abgelehnt (Obergericht des Kantons Zürich, 3.7.2012, LB120052; E. 3.3.1).

Wie im deutschen Recht gilt im schweizerischen Recht ein zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, wonach ein identischer Streitgegenstand bei einer Identität von prozessualen Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt vorliegt (BGE, a. a. O., E. 3.2.3).

a) Der von der Klägerin unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag ist mit dem von ihr im Schiedsverfahren geltend gemachten Begehren identisch. In beiden Fällen beantragt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten zu 2) verhängten Dopingsperre. Die Rechtmäßigkeit dieser Sperre hat der CAS in seinem Schiedsspruch vom 25.11.2009 bestätigt. Er hat die Berufung gegen den Beschluss der Disziplinarkommission verworfen, durch den die Klägerin wegen Dopings für einen Zeitraum von zwei Jahren gesperrt worden war, und im Tenor eine zweijährige Sperre der Klägerin ausgesprochen, die am 8.2.2009 zu laufen begann. Aufgrund der im schweizerischen Recht geltenden materiellen Rechtskraft ist ein erneut in derselben Sache angerufenes Gericht daran gehindert, über diesen Streitgegenstand zu befinden.

b) Hinsichtlich der übrigen mit der Klage geltend gemachten Anträge unter Ziffer 2, 3 und 4 liegt nicht derselbe Streitgegenstand vor. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Zahlungsverpflichtung bei künftigen Schäden. Im Schiedsverfahren wurden ein Dopingverstoß festgestellt und eine Sperre verhängt, wohingegen die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Ansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

c) Die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 25.11.2009 tritt ohne weiteres ein, da der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. III ff UNÜ anzuerkennen ist (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 3). Die Anerkennung im Rahmen des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO erfasst die prozessualen Wirkungen des ausländischen Schiedsspruchs und somit auch die ihm zukommende Rechtskraft. Die Kammer kann daher nicht über den in Ziffer 1 des Klagebegehrens gestellten Antrag entscheiden.

V.

Da der unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag bereits aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruches vom 25.11.2009 unzulässig ist, erübrigt sich die Prüfung eines insoweit bestehenden Feststellungsinteresses. Für den unter Ziffer 4 geltend gemachten Feststellungsantrag besteht ein Feststellungsinteresse, da aus dem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weitere Schäden wahrscheinlich sind (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 9). Die Klägerin legt substanziiert dar, ihr könnten durch den Ausfall ihres monatlichen Soldes weitere Schäden entstehen.

B.

Die Klage ist in den zulässigen Anträgen zu Ziffern 2, 3 und 4 unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.

I.

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen materieller und

immaterieller Schäden gestützt auf die deutsche Rechtsordnung geltend.

1. Für die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) ist mangels ausländischer Anknüpfungspunkte das deutsche Recht anwendbar.

2. Auch die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) sind nach der deutschen Rechtsordnung zu beurteilen. Diese findet nach Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO) Anwendung, soweit die Klägerin Schadenersatz für Vermögensschäden wegen unerlaubter Handlungen geltend macht. Der von der Klägerin vorgetragene Vermögensschaden ist an ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten (Palandt/Thorn, a. a. O., Art. 4 Rom II-VO Rn. 9). Für die geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche gilt nach Art. 1, 6 Abs. 3 lit. b) Rom II-VO ebenfalls deutsches Recht (ibd., Art. 6 Rom II-VO Rn. 6 f.), da sich die Trainingsbeschränkungen in der Bundesrepublik auswirkten. Soweit Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Raum stehen, findet nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches Recht für die Schäden Anwendung, die in der Bundesrepublik entstanden sind (MüKo/Junker, BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 40 RGBGB Rn. 79). Auch auf die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche, die aus der Athletenvereinbarung mit der Beklagten zu 2) resultieren, ist deutsches Recht anwendbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) haben nach Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Rom I-VO konkludent die Anwendung der deutschen Rechtsordnung vereinbart. Die Klägerin hat sich vorliegend ausschließlich auf die deutsche Rechtsordnung berufen und geltend gemacht, die deutsche Rechtsordnung sei anwendbar. Die Beklagte zu 2) hat hinsichtlich des materiell auf die Sachentscheidung anzuwendenden Rechts die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht gerügt, sondern vielmehr ebenfalls anhand der deutschen Rechtsordnung argumentiert. Berufen sich die Parteien ausschließlich auf die deutsche Rechtsordnung, liegt hierin eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (BGH, 24.9.1986, VIII ZR 320/85; BGH, 4.5.2004, XI ZR 40/03).

II.

Die Klägerin stehen die in Ziffer 2 ihres Antrags gegenüber den Beklagten geltend gemachten kartellrechtlichen, deliktischen und vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz nicht zu.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung

kartellrechtlicher Vorschriften nach § 33 Abs. 1, 3 GWB. Den Beklagten kann kein verbotenes Verhalten im Sinne des § 19 GWB vorgeworfen werden. Hierbei kann dahinstehen, ob das GWB in seiner neuen Fassung oder in der alten Fassung Anwendung findet, da die vorliegend anzuwendenden Vorschriften lediglich in ihrer Formulierung, nicht aber inhaltlich eine Änderung erfahren haben.

a. Das Kartellrecht findet auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Die Beklagten sind aufgrund des im Eisschnelllauf geltenden Ein-Platz-Prinzips marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB (OLG München, 28.3.1996, U (K) 3424/95; OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01; Hannamann/Vieweg, in: Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1997, S. 50, 55 ff.). Auch die Klägerin, die ihre sportlichen Erfolge vermarktet, ist als Unternehmerin im Sinne des § 1 GWB anzusehen (OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01; LG Köln, 13.9.2006, 28 O (Kart) 38/05; Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. 2007; § 1 Rn. 60).

b. Die Klägerin trägt vor, die Nichtzulassung zu Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen stelle eine unbillige Behinderung und einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 GWB dar, da der Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens durch sie nicht erbracht gewesen sei.

Durch die Sperre ist der Klägerin der Zugang zu Sportveranstaltungen und Wettkämpfen untersagt und der Zugang zu den nachgelagerten Märkten des Sponsoring und der Vermarktung erschwert worden (vgl. Grätz, a. a. O., S. 304). Ob die Sperre deshalb eine unbillige Behinderung oder einen ungerechtfertigten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, ist durch umfassende Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen (Bechtold, GWB, 6. Aufl. 2010, § 20 Rn. 42, § 19 Rn. 81, 108). Eine Sperre wegen Dopings stellt grundsätzlich eine zulässige Einschränkung dar (OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01), wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, erforderlich und angemessen ist (vgl. für die Kriterien Hannamann, in: Steinle, Rechtliche Problemstellungen um Athletenvereinbarungen, S. 49). Eine Sperre verfolgt den legitimen Zweck der Dopingbekämpfung sowie der Gewährleistung eines fairen Wettstreits zwischen den Athleten, und dient damit der Gesundheit der Athleten und der Glaubwürdigkeit des Sports (vgl. EuGH, 18.7.2006, C-519/04, Meca-Medina, Ziff. 43, 45). Eine Dopingsperre ist erforderlich, da sie als Sanktion die Einhaltung eines Dopingverbotes sicherzustellen versucht (vgl. ibd., Ziff. 44). Angemessen ist eine Dopingsperre dann, wenn sie auf das zum ordnungsgemäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendigste begrenzt ist (vgl. ibd., Rn. 47). Von der Klägerin werden der Zweck, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit einer Dopingsperre grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie bringt vor, in ihrem Fall sei der Dopingnachweis nicht geführt worden. Der CAS hat in seinem Schiedsspruch vom 25.11.2009 festgestellt, dass die Klägerin wegen eines ihr zur Last gelegten Dopingvergehens für zwei Jahre von Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen ist. An die Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Kammer, wie bereits ausgeführt, nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ gebunden. Inwiefern die Dopingsperre der Klägerin berechtigt war, also ob der Klägerin tatsächlich ein Dopingvorwurf gemacht werden konnte, und ob die verschuldensunabhängigen Dopingvorschriften der Beklagten zu 2) missbräuchlich sind, entzieht sich daher der Prüfungskompetenz der Kammer. Somit ist von einer berechtigten Dopingsperre auszugehen. Eine solche stellt keine unbillige Behinderung oder einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.

2. Da kein Verstoß gegen die kartellrechtlichen Vorschriften gegeben ist, liegen auch die von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 19 GWB nicht vor.

3. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Vertragsverletzung nach §§ 241 Abs. 2, 249, 276, 280 Abs. 1, 31 BGB i. V. m. den Athletenvereinbarungen ist nicht gegeben. Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten gegen die ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verstoßen, da sie sie nicht frühzeitig über die Dopingvorwürfe informiert und nicht nach den wahren Ursachen für die erhöhten Retikulozytenwerte gesucht hätten. Der vertragliche Schadenersatzanspruch scheitert ebenfalls an der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruchs des CAS vom 25.11.2009. In diesem wurde festgestellt, dass die Klägerin wegen eines ihr zur Last gelegten Dopingvergehens für zwei Jahre von Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Die Kammer hat daher von einer berechtigten Dopingsperre auszugehen. Somit kann der Klägerin kein Schaden durch eine behauptete nicht rechtzeitige Mitteilung der Dopingvorwürfe entstanden sein. Auch kann den Beklagten somit nicht zur Last gelegt werden, nicht nach einer alternativen Ursache der hohen Blutwerte gesucht zu haben.

III.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu.

Da die Kammer an die Feststellung der Sperre der Klägerin wegen Dopings durch den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 gebunden ist, kann sie den Dopingvorwurf gegenüber der Klägerin nicht als Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts einordnen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund falscher Berichterstattung eine Rufschädigung erlitten. Von der Klägerin wird nicht vorgetragen, inwiefern eine fehlerhafte Berichterstattung den Beklagten zuzurechnen ist, weshalb auch insofern kein Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten besteht. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Schaden wegen der Verletzung der Verschwiegenheit durch einen Funktionär der Beklagten zu 2) erlitten, bleibt auch dieser Vortrag unsubstanziiert. Es wird nicht vorgetragen, welcher Funktionär gehandelt haben soll, und wie sein Verhalten der Beklagten zu 2) zurechenbar wäre.

Da bereits dem Grunde nach keine Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten gegeben sind, war auf die Frage des Verschuldens und die Höhe der Ansprüche nicht mehr einzugehen.

IV.

Der im Klageantrag unter Ziffer 4 geltend gemachte Feststellungsantrag hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung künftiger materieller und immaterieller Schäden ist unbegründet. Wie bereits dargestellt stehen der Klägerin gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nicht zu. Daher kann keine Verpflichtung zur Zahlung künftiger Schäden bestehen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Ab. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

D. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Dabei wurde der Antrag in Ziffer 1 mit EUR 400.000,00, in Ziffer 2 mit EUR 3.584.126,09, in Ziffer 3 mit EUR 400.000,00 und in Ziffer 4 mit EUR 20.000,00 bewertet.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 37 O 28331/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2011 - XI ZR 168/08

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 168/08 Verkündet am: 8. Februar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2000 - II ZR 373/98

bei uns veröffentlicht am 03.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 373/98 Verkündet am: 3. April 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: .

Referenzen

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 55/09
vom
30. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1

a) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang
der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und dessen
in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitlichen
Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als
auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.

b) Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i.S. des Art. 6 Nr. 1
LugÜ steht nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter richtet
und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird.
BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Beklagten zu 3 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Zulassungsgründe bestehen nicht.
3
1. Eine Divergenz zur Entscheidung vom 23. Oktober 2001 des XI. Zivilsenats des BGH (XI ZR 83/01, NJW-RR 2002, 1149 f.) liegt schon deswegen nicht vor, weil die Beklagten jeweils sowohl aus deliktischen als auch aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen verklagt werden, der XI. Zivilsenat aber entscheidend darauf abgestellt hat, dass der für eine internationale Zuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.
4
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die hier maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass bei der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ die Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ und die insoweit ergangene Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, NJWRR 2002, 1149, 1150). Damit ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus für die Annahme des Gerichtsstands Voraussetzung, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang (Konnexität) besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu verhindern, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, wobei nur ein bei derselben Sach- und Rechtslage auftretender Widerspruch erheblich ist (EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 Tz. 39 f.; EuGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - C 539/03 - Roche Nederland BV, EuZW 2006, 573, 574 Tz. 26; EuGH, Urt. v. 27. September 1988 - Rs 189/87 - Kalfelis, NJW 1988, 3088, 3089 Tz. 9, 12). Der Annahme eines Zusammenhangs i.S. von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ steht schließlich - anders ist es bei der Frage der Annexzuständigkeit in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - nicht entgegen, dass die gegen mehrere Beklagte erhobene Klage auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, etwa zum einen auf vertragliche und zum anderen auf deliktische Haftung gestützt ist (EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 Tz. 42 ff., Tz. 47).
5
II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ gestützt.
6
1. Der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ steht nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst den Beklagten zu 1 allein und den Beklagten zu 3 erst im Wege der Klageerweiterung verklagt hat. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass auch eine nachträgliche subjektive Klagehäufig das Tatbestandsmerkmal "zusammen verklagt" erfüllt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 24; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 6 Rdn. 14; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 6 EuGVVO, Rdn. 2).
7
2. Auch das ungeschriebene - aber zur Vermeidung von manipulativem Vorgehen des Klägers unerlässliche - Tatbestandsmerkmal der Konnexität ist gegeben.
8
a) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage ergibt sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zugrunde liegt. Nach dem insoweit maßgebenden Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zu 3 es - im Wissen um die Untreueabsicht des Beklagten zu 1 - zugelassen, dass der Beklagte zu 1 die 210.000,00 € in den vom Beklagten zu 3 zur Verfügung gestellten Räumen in Empfang nahm, statt sie als Verwaltungsrat der S. AG selbst entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und unverzüglich auf deren Bankkonto einzuzahlen.
9
b) Dieselbe Rechtslage ist deshalb betroffen, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt und der Begründung der Klage beide Beklagte dem Zedenten sowohl deliktisch als auch vertraglich haften. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 wegen Untreue und den Beklagten zu 3 wegen Beihilfe zur Untreue in Anspruch. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von (Treue-)Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag sowie aus der Abrede, den vom Zedenten gezahlten Betrag für ihn anzulegen. Im Hinblick auf den Beklagten zu 3 steht eine Verletzung seiner Treuepflichten als Verwaltungsrat der veräußernden und der erworbenen Aktiengesellschaften in Rede.
10
c) Für eine Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ sprechen schließlich die allgemeinen Grundsätze: Es entspricht der Prozessökonomie und damit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass ein Gericht, welches sich ohnehin mit der täterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten zu 1 auseinandersetzt, sich auch mit den Beihilfehandlungen des Beklagten zu 3 befasst, die einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen. Schützenswerte Belange des Beklagten zu 3 stehen nicht entgegen. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (EuGH, EuZW 2006, 667, 668 Tz. 24 f. m.w.Nachw.) ist Rechnung getragen. Es ist für den als Gehilfe einer Straftat in Anspruch Genommenen nicht unvorhersehbar, sondern vielmehr nahe liegend, dass das Gericht der Klage gegen den Täter sich auch mit der Klage gegen den Gehilfen beschäftigt. Auch für ein missbräuchliches "Forumshopping" (dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht , 8. Aufl. Art. 6 Rdn. 15; Althammer, IPRax 2008, 228, 231), welches nur dazu dienen soll, dem Beklagten zu 3 seinen grundsätzlich gegebenen Wohn- sitzgerichtsstand in der Schweiz zu nehmen, sind keinerlei Umstände ersichtlich.
Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2008 - 14 O 450/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2009 - 18 U 143/08 -

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 152/06
Verkündet am:
2. Juli 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das
Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von
BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2006 und das Urteil der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Superior Court in Kalifornien/USA vom 4. April 2003, durch das die Beklagten zur Zahlung von 243.211,75 US-Dollar sowie Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 6.550 US-Dollar verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen den Parteien ergangener Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal vom 26. November 2002 in der Weise bestätigt, dass sämtliche in dem Schiedsspruch ausdrücklich oder stillschweigend enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Schiedsrichters vom Supe- rior Court übernommen und durch diese Bezugnahme zum Inhalt des Urteils gemacht wurden.
2
Das Landgericht hat das Urteil des Superior Court antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

I.


4
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, weil die auf einem Schiedsspruch beruhende Verurteilung der Beklagten durch den Superior Court of California gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könne. Dieses Urteil habe sämtliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs übernommen und sich zu eigen gemacht. Es stelle damit nicht eine bloße Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs dar, sondern eine eigenständige Verurteilung zur Leistung. Als solches könne es für vollstreckbar erklärt werden.

II.


5
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist unzulässig. Die Klage muss abgewiesen werden.
6
Das Berufungsgericht hat allerdings ein Urteil des Senats vom 27. März 1984 (IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765) zugrunde gelegt, in dem die Zulässigkeit der Doppelexequatur in derartigen Fällen bejaht wurde. An dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht festzuhalten. Die Klägerin ist vielmehr auf die Möglichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 122 - im Folgenden: UNÜ -) sowie gegebenenfalls anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu verweisen. Diesen Weg hätte die Klägerin schon nach der bisherigen Rechtsprechung beschreiten können (BGH, Urt. v. 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763).
7
1. In dem angeführten Urteil vom 27. März 1984 hat der Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 5, 397; 30, 368; RG JW 1938, 468) und der herrschenden Meinung in der Literatur die Auffassung vertreten, aus einem Exequatururteil des Staates New York, durch das ein New Yorker Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, könne die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zulässig erklärt werden. Dies wurde im Anschluss an Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I, Nr. 782) damit begründet, dass das New Yorker Gericht sich nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beschränkt habe, sondern eine selbständige Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im amerikanischen Recht gelten- den doctrine of merger gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die international -prozessrechtliche Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu vollstrecken sei.
8
Folgerichtig würde dies bedeuten, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 909; Schütze ZvglRWiss 104 (2005), 427, 441; Dolinar in Festschrift für Schütze S. 187, 193). Der Bundesgerichtshof hat diese Konsequenz jedoch nicht gezogen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland weiterhin für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH, Urt. v. 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763). Die Antragstellerin konnte danach wählen, ob sie den Schiedsspruch oder das Exequatururteil für vollstreckbar erklären lassen wollte. Die Exequaturentscheidung des ausländischen staatlichen Gerichts konnte eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1044 ZPO (a.F.) nicht ausschließen.
9
2. An der Rechtsprechung, die die Doppelexequatur in diesen Fällen für zulässig erklärt, ist nicht festzuhalten.
10
a) Dem Urteil vom 27. März 1984 ist von Schlosser zugestimmt worden (Schlosser IPRax 1985, 141; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, aaO Rn. 908), vor allem im Hinblick auf - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Beklagten nicht überzeugende - Praktikabilitätserwägungen : Man spare sich die Übersetzung der oft langen Schiedssprüche , während die Urteile in der Regel kurz seien. Dem Urteil folgt auch Münz- berg (in Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 722 Rn. 11) unter der Voraussetzung , dass über den materiellen Anspruch neu entschieden wurde.
11
Überwiegend wird diese Rechtsprechung abgelehnt (z.B. Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 328 Rn. 71, § 1061 Rn. 8 f; derselbe, Internationales Zivilprozessrecht 5. Aufl. Rn. 3107; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 722 Rn. 22; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 30 Rn. 15; Schütze, ZvglRWiss 104 (2005), S. 427, 441; derselbe RIW 1984, 734 f; Dolinar in Festschrift für Schütze 1999 S. 187, 204; Kegel in Festschrift für Müller-Freienfels 1986 S. 377, 385, 392 f).
12
b) Bei Urteilen gilt nach herrschender Meinung das Verbot der Doppelexequatur. Wirkungen, die einem ausländischen Urteil von der Rechtsordnung eines dritten Staates beigelegt werden, kommen für die Anerkennung im Inland nicht in Betracht (Zöller/Geimer, aaO § 328 Rn. 64; § 722 Rn. 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht aaO Rn. 3110; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. § 723 Rn.4; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO sowie §328 Rn.46; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 722 Rn. 11; a.A. Schütze ZZP 77 (1964), 287). Würde man der Gegenansicht folgen, könnten die deutschen Anerkennungsvoraussetzungen umgangen werden (vgl. Zöller/Geimer, aaO).
13
Auch im Europäischen Recht (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ - v. 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774; Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Luganer Übereinkommen - v. 16. September 1988, BGBl. 1994 II S. 2658; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO - v. 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) ist anerkannt , dass auf Urteile bezogene Exequaturentscheidungen nicht für vollstreckbar erklärt werden können (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 38 Rn. 53; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 8; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 14; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 Rn. 15).
14
Ebenso kann das Urteil eines EU-Mitgliedstaates, mit dem ein Urteil eines Drittstaates für vollstreckbar erklärt wird, in Deutschland nicht seinerseits für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn es sich formell nicht um eine Exequatur , sondern - wie in manchen Ländern üblich (vgl. doctrine of merger) - um eine gleichlautende Sachentscheidung handelt (Kropholler, aaO; Rauscher/ Leible, aaO). Grund hierfür ist auch hier, dass dann die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nicht mehr überprüft werden könnten.
15
c) Deshalb müssten bei Schiedssprüchen besondere Gründe vorliegen, um bei diesen eine Doppelexequatur für zulässig zu erachten. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.
16
aa) Die Vorschriften des Europäischen Rechts über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nehmen aus ihrem Anwendungsbereich die Schiedsgerichtsbarkeit aus, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 Luganer Übereinkommen, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d EuGVVO.
17
Diese Ausnahmeregelung ist jeweils weit auszulegen. Die Vorschriften beziehen sich nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung , Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich (wie nach der doctrine of merger) inkorporieren (vgl. Schlosser, Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 92 f; hierauf Bezug nehmend EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C 391/95, EuZW 413, 415 Rn. 32; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06, ZIP 2009, 735, 736 Rn. 10).
18
Es erscheint zweckmäßig, in Anerkennungsverfahren im Verhältnis zu Drittstaaten entsprechend zu verfahren. Denn es besteht kein Grund, Schiedssprüche aus Drittstaaten leichter anzuerkennen als solche von EUMitgliedstaaten.
19
bb) Der rechtsstaatliche Schutz des Titelschuldners gebietet es, ihn in ein- und demselben Land nicht mit mehr als einem Vollstreckbarerklärungsverfahren zu konfrontieren. Dies wäre aber der Fall, wenn neben- oder nacheinander (falls in dem ersten Verfahren kein Erfolg zu erzielen war) Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren bezüglich des ausländischen Schiedsspruchs und des Exequatururteils durchgeführt werden könnten.
20
Der Gläubiger könnte sich das für ihn bequemste und einfachste Verfahren aussuchen oder hintereinander mehrere Verfahren anstrengen, bis er durchdringt. Der Streitgegenstand wäre jedes Mal ein anderer, so dass die Rechtskraft nicht entgegenstünde.
21
könnte Man zwar erwägen, eine zwingende Reihenfolge festzulegen, etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Für das erste durchzuführende Verfahren käme aber nur die Vollstreckbarerklärung der Ausgangsentscheidung , nämlich die des Schiedsspruchs, in Betracht. Dann kann aber dieses Verfahren als einzig verbindliches vorgesehen werden.
22
cc) Der Schutz des Schiedsspruch-Schuldners würde es gebieten, dass das Exequatururteil bezüglich des Schiedsspruchs in Deutschland nicht unter einfacheren Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden kann, als der Schiedsspruch selbst. Andernfalls könnte der Gläubiger den Schutz des deutschen Rechts dadurch umgehen, dass er nicht den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar erklären lässt, sondern zunächst ein Exequatururteil in seinem Heimatstaat erwirkt.
23
Voraussetzungen Die der Vollstreckbarerklärung für ein Urteil nach §§ 722, 723, 328 ZPO weichen von denjenigen des § 1061 ZPO i.V.m. Art. 5 UNÜ ab. Ob eine entsprechende Prüfung schon von dem ausländischen staatlichen Gericht vorgenommen wurde, das die (erste) Exequatur erteilt hat, ist - so im vorliegenden Fall - nicht erkennbar, jedenfalls nicht nachprüfbar. Deshalb kann auf die Prüfung für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland nicht verzichtet werden, wenn derselbe Rechtsschutz gewährleistet werden soll. Beide Parteien vertreten deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren übereinstimmend die Auffassung, eine solche Prüfung müsse im Rahmen des ordre public Vorbehalts des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgenommen werden. Dann bietet aber die Doppelexequatur keinen Vorteil. Es ist dann zweckmäßiger, insgesamt nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs selbst zuzulassen.
24
dd) Beließe man es bei der Zulässigkeit der Doppelexequatur in diesen Fällen, ergäben sich auch Folgeprobleme, nämlich ob unter dem Gesichtspunkt des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts für den Rechtsfolgenausspruch nach dem Spiegelbildprinzip verlangt werden und ob sich der Gegenseitigkeitsvorbehalt des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerade auf die hier in Rede stehenden Exequatururteile beziehen muss. Das würde für die Gerichte zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten.
25
Nach ee) der Schiedsrechtsreform von 1998 (SchiedsVfG vom 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224 ff) sollten die Fragen der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gemäß § 1062 ZPO bei den Oberlandesgerichten konzentriert werden. Deshalb wurde ihre derogationsfeste Eingangszuständigkeit festgelegt. Lediglich bestimmte Unterstützungshandlungen sind gemäß § 1062 Abs. 4 ZPO den Amtsgerichten zugewiesen (vgl. Zöller/Geimer, aaO § 1062 Rn. 1).
26
Zweck dieser Regelung ist es, die Anerkennung von Schiedssprüchen bei wenigen fachlich spezialisierten und den Instanzenzug beschränkenden Oberlandesgerichten zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 63 f).
27
Könnte die Anerkennung auf dem Umweg der Vollstreckbarerklärung der ausländischen Exequaturentscheidung erfolgen, wären hierfür gemäß § 722 Abs. 2 ZPO je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte zuständig. Dies wäre umso unverständlicher, wenn - wie oben dargelegt - der Maßstab für die Anerkennung des Exequatururteils jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs umfassen muss, Amts- und Landgericht also einen weitergehenden Prüfungsauftrag wahrzunehmen hätten als die Oberlandesgerichte.
28
ff) Auch wenn das ausländische Exequatururteil der doctrine of merger folgt, hat es doch lediglich den Zweck, die Vollstreckung des Schiedsspruch auf dem Territorium des Exequaturstaates zu ermöglichen. Ob in Deutschland vollstreckt werden darf, ist dagegen schon aus völkerrechtlichen Gründen allein von deutschen Gerichten zu entscheiden. Dabei geht es im Kern ebenfalls um die Vollstreckung des Schiedsspruchs.
29
Man könnte dies allenfalls dann anders sehen, wenn dem ausländischen Urteil eine völlig eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde läge. Dann wäre das Urteil vom Schiedsspruch unabhängig. Das ist aber in den fraglichen Fällen nicht so (vgl. dazu instruktiv: Dolinar in Festschrift für Schütze S. 187, 190, 203). Auch vorliegend hat das kalifornische Gericht keine nachvollziehbare eigene Sach- und Rechtsprüfung durchgeführt. Es hat vielmehr schlicht die Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen des Schiedsgerichts übernommen und eine dem entsprechende Verurteilung ausgesprochen.
30
Letztendlich handelt es sich um die Umformung des Schiedsspruchs in eine prozessual selbständige Entscheidung, nicht jedoch um ein Urteil aufgrund eigenständiger, nachprüfbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
31
gg) Die Anerkennung der Doppelexequatur bei Schiedssprüchen würde den Anwendungsbereich des UNÜ aushöhlen. Zwar gilt gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ das Meistbegünstigungsprinzip, das heißt der Kläger kann das Schiedsurteil gegebenenfalls auch nach geringeren nationalen Anforderungen des Vollstreckungsstaates für vollstreckbar erklären lassen. Das ändert aber nichts daran , dass sich die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen grundsätzlich nach den UNÜ-Regelungen richten soll (Art. 1 Abs. 1 UNÜ). In demselben Maße, in dem sie die Doppelexequatur anerkennen, würden sich jedoch die Beitrittsstaaten dessen Anwendung entziehen, sofern man nicht im Rahmen des ordre public des Anerkennungsstaates den Prüfungsmaßstab auf die Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 5 UNÜ erweiterte. Hierauf hätte allerdings der Urteilsstaat keinerlei Einfluss, weil hierfür allein der ordre public des Anerkennungsstaates maßgeblich wäre.
32
In den Staaten, die der doctrine of merger folgen, ist diese deshalb nur für den dortigen innerstaatlichen Bereich maßgebend; außerhalb desselben geht es, wie die Regelung des UNÜ zeigt, darum, den Schiedsspruch als solchen für vollstreckbar zu erklären. Nach Art. I UNÜ sind auch bei solchen Staaten , die der doctrine of merger folgen, die Schiedssprüche selbst im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar zu erklären, nicht das Exequatururteil des Staates des Schiedsspruchs.
33
Letztendlich will die Exequaturentscheidung des Erststaates, auch wenn sie der doctrine of merger folgt, wie jede andere Exequaturentscheidung nur eine territorial begrenzte Wirkung entfalten, nämlich für das Gebiet des Staates, für den sie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt oder in einem eigenen Titel umsetzt. Diese Entscheidung ist aber schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet , in einem anderen Staat für vollstreckbar erklärt zu werden (MünchKommZPO /Gottwald, aaO § 722 Rn. 23; Dolinar in Festschrift für Schütze aaO S. 187, 193 ff, 203).
34
d) Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht erforderlich. Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. März 1984 zur Zulässigkeit der Doppelexequatur von Schiedssprüchen zugrundegelegt. Auf Anfrage hat er jedoch mitgeteilt, dass aus seiner Sicht gegen die Änderung dieser Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2005 - 81 O 44/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 14 U 78/05 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 373/98 Verkündet am:
3. April 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Dem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das
Körbuch führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene
Schiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser
Satzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten
gegen eine Vereinsstrafe wendet.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Februar 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der beklagte Verein ist nach seiner Satzung "der zuchtbuchführende Rassezuchtverein für den deutschen Schäferhund". Der Kläger, dessen Mitglied , wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.
Die in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel ist während der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, dem der Kläger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am 3. September 1996, acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragen worden. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vorgesehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem Beklagten und seinen Mitgliedern binde auch diejenigen Mitglieder, die - wie der Kläger - der zugrundeliegenden Satzungsänderung nicht zugestimmt haben. Auf das Fehlen einer gesonderten individualvertraglichen Schiedsgerichtsabrede komme es deshalb nicht an. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Für diese Prüfung sind gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I, 3224) die §§ 1025 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Fassung maßgeblich (im folgenden: a.F.), weil es um die Beurteilung einer Schiedsklausel aus der Zeit vor dem 1. Januar 1998 geht.

II.

Der Zulässigkeit der Klage steht die von dem Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 1027 a a.F. ZPO nicht entgegen. 1. § 1048 a.F. ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung verschiedentlich anerkannt hat (BGHZ 38, 155 ff.; 48, 35 ff.; Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, MDR 1951, 674; vgl. schon RGZ 153, 267 ff. und 165, 140 ff.), im Grundsatz auf Schiedsklauseln, die in Satzungen von Vereinen oder anderen juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend anwendbar. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem im Bereich vertraglicher Schiedsabreden § 1027 a.F. ZPO u.a. Rechnung tragen soll, ist durch die satzungsmäßige Form im Regelfall ausreichend Genüge getan. Sie gewährleistet im allgemeinen ebenso wie die Form des § 1027 a.F. ZPO die Nachprüfbarkeit des Gegenstandes der Schiedsgerichtsbarkeit, ihrer näheren Ausgestaltung, der Personen der Beteiligten und der Ernsthaftigkeit des Willens zur Unterwerfung unter die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts. 2. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß ein Vereinsmitglied ohne weiteres auch einer erst nach seinem Beitritt ohne seine Zustimmung durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß eingeführten Schiedsgerichtsklausel unterworfen werden kann. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzli-
chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) haben Verfassungsrang. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schiedsgerichtsbarkeit für Sachgebiete zuzulassen, bei denen die streitenden Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit einen Vergleich zu schließen. Sie ist insoweit Ausfluß des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts der Handlungsfreiheit und Privatautonomie (Achterberg, Bonner Kommentar zum GG, Art. 92 Rdn. 173 ff. m.w.N.; Heyde, HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, S. 1579, 1596; vgl. auch BGHZ 65, 59, 61). Dieses Grundrecht verlangt jedoch, daß die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen. Die Formvorschrift des § 1027 a.F. ZPO soll, indem sie dem Betroffenen die Tragweite seiner Erklärung möglichst nachhaltig und eindringlich vor Augen führt, dementsprechend sicherstellen, daß der Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte und auf den gesetzlichen Richter zugunsten eines privaten Schiedsgerichts bewußt und freiwillig erfolgt.
a) Diesen Voraussetzungen dürfte zwar in bezug auf diejenigen Vereinsmitglieder Genüge getan sein, die der Satzungsänderung zugestimmt haben. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Satzungsänderung kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß das betreffende Vereinsmitglied ausreichende Möglichkeiten hatte, sich bewußt und mit der nötigen Ernsthaftigkeit mit der Regelung auseinanderzusetzen, bevor es ihr seine Zustimmung erteilte. Anders verhält es sich dagegen bei denjenigen Mitgliedern, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt haben. Sie haben gerade keine freiwillige Entscheidung für die Unterwerfung unter eine private Schiedsgerichtsbarkeit getroffen und damit nicht aus eigenem Willen auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter verzichtet. Der Verzicht wur-
de ihnen vielmehr gegen ihren Willen von der Mehrheit aufgezwungen. Ein freiwilliger Verzicht könnte bei ihnen allenfalls indirekt in der Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft trotz Bestehens der Möglichkeit, der Unterwerfung durch Austritt aus dem Verein zu entgehen, gesehen werden.
b) Bei Vereinen, deren Mitglieder frei und unabhängig von wirtschaftlichen , sozialen oder sonstigen faktische Sachzwänge auslösenden Umständen darüber entscheiden können, ob sie in einem Verein verbleiben oder austreten, bietet das Vereinsrecht durch § 39 BGB nicht nur rechtlich und unabdingbar, sondern darüber hinaus faktisch jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit, aus dem Verein auszutreten. Jedes Vereinsmitglied kann sich damit bei derartigen Vereinen der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit entziehen. Allerdings kann auch dann, wenn das Vereinsmitglied auf die Mitgliedschaft nicht angewiesen ist, der Austritt unter Umständen ein schwerer, mit belastenden Folgen verbundener Schritt sein. Die Frage, ob gleichwohl die Möglichkeit des Vereinsaustritts in ausreichendem Maße die Freiwilligkeit des Verzichts auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter ersetzen kann, braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Für die Mitglieder des Beklagten besteht nämlich diese Freiheit bereits vom Ansatz her nicht. Da der Beklagte die Rassekennzeichen vergibt und das Zuchtbuch für Deutsche Schäferhunde sowie das Körbuch führt und der Kläger deshalb als Züchter auf die Mitgliedschaft bei dem Beklagten angewiesen ist, kann der Vereinsaustritt für den Kläger nicht als zumutbare Alternative zum Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter gelten. Durch den Austritt würde sich der Kläger der Möglichkeit begeben, Deutsche Schäferhunde zu züchten, an Meisterschaften teilzunehmen und mit seinen Hunden Ausstellungen zu besuchen (vgl. Sen.Urt. v.
6. Dezember 1999 - II ZR 169/98, DStR 2000, 289 - "Calvados-Junior"; vgl. ferner Sen.Urt. v. 23. November 1998 - II ZR 54/98, ZIP 1999, 237 m.w.N.). Der Austritt wäre damit für den Kläger faktisch gleichbedeutend mit der dauerhaften Hinnahme der von ihm mit der Klage angegriffenen Vereinsstrafe, die vor allem in einer gegen ihn verhängten zweijährigen Zuchtbuch- und Veranstaltungssperre besteht. 3. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 1963 (I AZR 469/62, NJW 1964, 268 ff.). Abgesehen davon, daß diese Entscheidung eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung auf einem Sondergebiet (§ 101 ff. ArbGG) betrifft, behandelt sie ausschließlich den Fall, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung schon bei Eintritt des damaligen Klägers in die Gewerkschaft bestand und dieser angesichts der Üblichkeit solcher Vereinbarungen für seinen Berufskreis mit ihrer Geltung auch für sein Arbeitsverhältnis rechnete oder zumindest rechnen mußte. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht eine Bindung des Betroffenen an eine erst nach seinem Gewerkschaftseintritt gegen seinen Willen nachträglich vereinbarte schiedsgerichtliche Zuständigkeit ausdrücklich offengelassen. III. Nach allem wäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Kläger der Entscheidung durch ein Schiedsgericht individualvertraglich nach § 1027 a.F. ZPO unterworfen hätte. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 100/09
vom
16. Dezember 2010
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1044 Abs. 2 Nr. 1 a.F., UNÜ Art. VII Abs. 1
Nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044
Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, steht dem Einwand, das ausländische
Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig
gewesen, nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte versäumt
hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09 - OLG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2009 - 34 Sch 013/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.866,71 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antragstellerin Die begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse in Paris vom 14. Februar 2008, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 6.866,71 € (nebst Zinsen und Kosten) für die im Sommer 2007 erfolgte Lieferung von Aprikosen verurteilt worden ist. Die Antragsgegnerin hat weder gegen diesen Schiedsspruch Berufung zum Oberschiedsgericht einge- legt noch einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs beim staatlichen Berufungsgericht von Paris gestellt.
2
Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Es fehle an einer schriftlichen Schiedsvereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gemäß Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121). Zwar nähmen nach Art. VII Abs. 1 UNÜ die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht werde, zu berufen, so dass gegebenenfalls über diesen Meistbegünstigungsgrundsatz auch eine Schiedsvereinbarung durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande kommen könne. Soweit die Antragstellerin hierzu auf das Schriftstück ihrer Agentin vom 8. Juni 2007 verweise, habe sie aber nicht nachgewiesen, dass dieses Schriftstück der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugegangen sei. Gründe, den Einwand der Unzuständigkeit im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, seien nicht erkennbar. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin bereits vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen, dass eine Schiedsvereinbarung nicht getroffen wurde. Die Antragstellerin habe daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen.
3
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.



4
von Die Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) und auch im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung erhobenen Einwand der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Schiedsspruch nicht in Frankreich mit einem befristeten Rechtsbehelf angegriffen hat. Insoweit hat sich die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben wurde, geändert.
5
1. Nach § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abzulehnen, wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam war, wobei für die Frage der Wirksamkeit - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch Staatsverträge - das für das Schiedsverfahren geltende Recht maßgeblich sein sollte. Im Gegensatz dazu bestimmte § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F., dass die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs dann beantragt werden konnte, wenn diesem ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde lag. Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof vormals in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184, 188 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 168 ff; und 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70, BGHZ 57, 153, 156 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung , soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann. Denn in diesem Fall ist nach dem ausländischen Recht, auch wenn die Schiedsvereinbarung möglicherweise unwirksam sein mag, der Schiedsspruch selbst grundsätzlich rechtswirksam.
6
2. Durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ist § 1044 ZPO a.F. aufgehoben worden. Nunmehr bestimmt § 1061 Abs. 1 ZPO, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 richtet.
7
Ob sich hierdurch die Rechtslage geändert hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum streitig (verneinend unter anderem OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 61 Sch 6/03, juris Rn. 60 ff; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281, 282 f; 2006, 335, 336; 2008, 47, 48; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 26 Sch 1/07, juris Rn. 36; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 12; MünchKommZPO /v. Adolphsen, aaO, § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 11 f; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1061 Rn. 20; bejahend unter anderem OLG Schleswig, RIW 2000, 706, 708; BayObLG, NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 1323; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 157; Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, 2. Aufl., § 1061, Rn. 29 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 19; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061, Rn. 76; unklar Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 1061 Rn. 22 einerseits, Rn. 29 anderseits; offen gelassen in OLG Rostock IPRax 2002, 401, 405; KG SchiedsVZ 2007, 108, 112).
8
Bei der diesbezüglichen Diskussion wird allerdings verschiedentlich nicht beachtet, dass in der Senatsrechtsprechung - wie in der des vormals für das Schiedsverfahren zuständigen VII. Senats - nicht der allgemeine Grundsatz aufgestellt worden ist, dass Aufhebungsgründe immer präkludiert sind, wenn versäumt wurde, sie mit einem befristeten Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch im Ausland geltend zu machen. Vielmehr bezog sich die Rechtsprechung in erster Linie auf § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. Außerhalb von dessen Anwendungsbereich galt die Präklusionswirkung für Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellten, nicht aber auch, soweit sie unter die weiteren in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F. aufgeführten Fälle, in denen vormals ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt werden konnte, zu subsumieren waren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 56/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; und 23. Mai 1991, aaO; Urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, aaO S. 173), wobei der Senat allerdings bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.) darstellt, die ausländischen Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall mitberücksichtigt hat (Beschluss vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, IPRax 2001, 580, 581 f; siehe aber auch Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 165/94, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltendmachung 1).
9
Der Senat hat die Frage, ob nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts die sogenannte Präklusionsrechtsprechung fortgesetzt werden kann, bisher offen gelassen (Beschlüsse vom 17. April 2008 - III ZB 97/06, NJW-RR 2008, 1083 Rn. 20, und 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 Rn. 6). Diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage ist, soweit es um die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels (wirksamer) Schiedsvereinbarung geht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.), zu verneinen.
10
3. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. V Abs. 1a UNÜ (i.V.m. Art. II UNÜ) kann sich ein Antragsgegner im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darauf berufen, dass dem Schiedsspruch keine (gültige) Schiedsvereinbarung zugrunde liegt. Einen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten weder § 1061 ZPO noch Art. V UNÜ. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UN-Übereinkommens kann deshalb dieser Einwand nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden.
11
Allerdings bestimmt § 1061 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. VII Abs. 1 UNÜ, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (sogenannte Meistbegünstigungsklausel). Dort enthaltene Präklusionsbestimmungen können deshalb die Verteidigungsmöglichkeiten eines Antragsgegners im inländischen Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren beschränken.
12
a) Art. V Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425) sieht insoweit vor, dass eine Partei, will sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung erheben, eine Schiedsvereinbarung bestehe nicht oder sei unwirksam, dies spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen hat. Anderenfalls ist sie mit dieser Rüge nach Maßgabe des Art. V Abs. 2 EuÜ auch in späteren Verfahren vor einem staatlichen Gericht ausgeschlossen. Eine weitergehende Präklusion wegen der Versäumung eines befristeten Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch kennt das Europäische Übereinkommen nicht. Da die Antragsgegnerin sich im hiesigen Schiedsverfahren von Anfang an auf eine fehlende Schiedsvereinbarung berufen hat, ist nach dem Europäischen Übereinkommen die Zuständigkeitsrüge zulässig.
13
b) Der Erhebung der Zuständigkeitsrüge stehen auch nicht die für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden nationalen Bestimmungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen.
14
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO kann ein inländischer Schiedsspruch unter anderem deshalb aufgehoben werden, weil es an einer gültigen Schiedsvereinbarung fehlt. Der entsprechende Aufhebungsantrag muss nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO bei Gericht grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Schiedsspruchs eingereicht werden. An diese Frist knüpft § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO dergestalt an, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - anders als die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht zu berücksichtigen sind, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
15
Diese Regelungen finden jedoch keine entsprechende Anwendung auf ausländische Schiedssprüche. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf das UN-Übereinkommen Bezug nimmt und deshalb der Verweis in Art. VII Abs. 1 UNÜ bezüglich des innerstaatlichen Rechts ins Leere geht. Vielmehr ist der Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII Abs. 1 UNÜ dahin zu verstehen, dass er - unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UN-Übereinkommen - grundsätzlich auch die Anwendung von im Vergleich zum UN-Übereinkommen anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts, auch soweit diese an sich für innerstaatliche Schiedssprüche gelten, auf ausländische Schiedssprüche erlaubt (vgl. zur Formvorschrift des § 1031 ZPO Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09, Rn. 10 ff, vorgesehen für BGHZ).
16
Jedoch kann das von § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Bezug genommene Rechtsbehelfsverfahren (§ 1059 ZPO) auf ausländische Schiedssprüche nicht angewendet werden, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine "anerkennungsfreundlichere" Regelung handelt. Denn die Entscheidung , ob und unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland ergangener Schiedsspruch aufgehoben und ob ein entsprechendes Rechtsmittel unbefristet oder nur innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden kann, fällt nicht in die Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers. Gilt § 1059 ZPO aber auch im Rahmen des Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht für ausländische Schiedssprüche , entfällt auch die Möglichkeit der Anknüpfung an die Präklusionsregelung in § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
17
4. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Frankreich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eingelegt hat, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dazu, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts als gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten im innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren unbeachtlich ist. Zwar mag mit der Rechtsbeschwerde davon auszugehen sein, dass dem von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu eigen ist, und zwar auch in Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden. Nach deutschem Recht ist ein solches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich , wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2008, aaO Rn. 12). Allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens aber nicht (vgl. Senat aaO Rn. 15). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt habe, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Rechtsfehler dieser Bewertung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, mit der die Antragstellerin lediglich ihre gegenteilige Auffassung an die Stelle der des Oberlandesgerichts setzt. Dass besondere Umstände vorliegen, die ungeachtet des Fehlens eines solchen Vertrauenstatbestands die Rüge der Unzuständigkeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich.
18
5. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1, Satz 3 ZPO verzichtet.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2009 - 34 Sch 13/09 -

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 168/08 Verkündet am:
8. Februar 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem
gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über
die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Dritte.

b) Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte
vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den
Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - XI ZR 168/08 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem US-amerikanischen Brokerunternehmen mit Sitz in C. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften.
2
Die der zuständigen US-Börsenaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Exekution- und Clearingdienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler Handelsaufträge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden.
3
Einer dieser Vermittler war die G. GmbH (im Folgenden: G.) mit Sitz in K. , die bis zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständige Finanzdienstleisterin verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und G. lag ein Rahmenvertrag vom 18. März 1998 zugrunde. Danach hatte G. der Beklagten Kunden zur Eröffnung von Aktienkonten zu vermitteln. Die Beklagte sollte die einzelnen Kundenkonten für jede Transaktion unter anderem mit einer HalfTurn -Kommission von 45 US-Dollar belasten, von denen G. 35 US-Dollar zurückzuvergüten waren.
4
G. warb den Kläger für über die Beklagte abzuschließende Optionsgeschäfte und übersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie die Informationsbroschüre "Putting the investor first". Der Kläger und G. schlossen einen Geschäftsbesorgungsvertrag und am 13./17. Januar 2000 einen formularmäßigen Schiedsvertrag, der unter Nr. 3 folgende Klausel enthält: "Einbeziehung von Mitarbeitern Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer , Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte , Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt."
5
Ferner schloss der Kläger mit der Beklagten ein "Cash and Margin Agreement", das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des Staates N. vorsieht und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enthält.
6
G. eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der Beklagten ein Einzelkonto für den Kläger. Dieser überwies von seinem in Deutschland geführten Konto der Beklagten am 19. Januar und 21. Februar 2000 insgesamt 28.070,84 US-Dollar und erhielt nach Durchführung seiner von G. vermittelten Aufträge am 2. Juni 2000 5.504,59 US-Dollar zurück. Den Differenzbetrag von umgerechnet 22.350,50 € nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.216,84 € macht er mit der Klage geltend.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist unbegründet.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO. Da das Vermögen des Klägers an seinem Wohnort in D. geschädigt worden sei, liege der Erfolgsort in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit sei gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Prüfung des Berufungsgerichts entzogen.
11
Die Einrede des Schiedsvertrages stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nicht auf Nr. 3 der Schiedsabrede zwischen dem Kläger und G. berufen. Sie gehöre nicht zu dem in dieser Klausel genann- ten Personenkreis. Sie sei weder ein Erfüllungsgehilfe noch ein Organ von G. und könne auch nicht als auf deren Seite eingeschalteter Dritter angesehen werden. Hierunter fielen nur Personen, die im Pflichtenkreis der G. tätig würden und deren Aufgaben erfüllten. G. habe keinen Anlass gehabt, die von ihrer eigenen vertraglichen Beziehung unabhängigen, vertraglich gesondert geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der Beklagten der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Zudem gingen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders und der Beklagten.
12
Die in Nr. 29 des Cash and Margin Agreements zwischen den Parteien enthaltene Schiedsabrede umfasse die Klageforderung nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen einer Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch G. Die Schiedsabrede betreffe hingegen Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
13
Die Klageforderung sei bis auf einen Teil der Zinsen gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB begründet. Auf diesen Anspruch finde deutsches Recht Anwendung , weil der Vermögensschaden des Klägers in Deutschland eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem stehe Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Nach Nr. 20 des Cash and Margin Agreements finde zwar das Recht des Staates N. auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht werde dadurch für den vorliegenden Sachverhalt aber nicht begründet, weil nicht die vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern die Beteiligung der Beklagten an einer von G. in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung im Vordergrund stünden.
14
G. habe den Kläger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt , indem sie ihn veranlasst habe, Geld in Optionsgeschäften anzulegen, obwohl er über diese Geschäfte und die damit verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt war. Die Broschüre "Putting the investor first" und die weiteren Informationsunterlagen enthielten keine ausreichende Aufklärung.
15
Die Beklagte habe zu dieser unerlaubten Handlung vorsätzlich Beihilfe geleistet. Sie habe die Haupttat gefördert, indem sie G. den Zugang zur Börse verschafft, die Konten der Anleger geführt und die Gewinne abgerechnet habe. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt war und einen Schaden erlitt. Sie habe aufgrund des Rahmenvertrages gewusst, dass der Kläger hohe Aufschläge auf die Optionsprämie zu entrichten gehabt habe. Demnach habe sie als Fachunternehmen auch gewusst, dass er bei Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Geschäfte, praktisch chancenlos gewesen sei. Obwohl damit auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger von G. nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, habe sie die Geschäfte durchgeführt, ohne sich über G. und deren Art der Aufklärung zu informieren oder Vorsorge gegen einen Missbrauch zu treffen. Dass G. über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügt habe, entlaste die Beklagte nicht.
16
Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung vom Abschluss der Optionsgeschäfte abgesehen hätte. Er könne deshalb Ersatz des für die Geschäfte aufgewandten Geldbetrages verlangen.
17
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB nF mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies sei nicht vor der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahre 2005 der Fall gewesen. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit gegen G. die Umstände, die eine Haftung der Beklagten begründeten, insbesondere die Rahmenvereinbarung vom 18. März 1998, bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen seien.

II.

18
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
19
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
20
a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff., vom 9. Juli 2009 - X ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9, vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn. 8, jeweils mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben, weil der Haupttäter, dem die Beklagte Beilhilfe geleistet haben soll, in Deutschland gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17).
21
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte könne sich nicht auf die zwischen dem Kläger und G. getroffene Schiedsabrede berufen, weil sie nicht zu dem in Nr. 3 der Abrede genannten Personenkreis gehöre.
22
aa) Ob die Beklagte von der genannten Formularklausel erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
23
bb) Die Auslegung von Nr. 3 der Schiedsabrede nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Beklagte nicht in die Schiedsabrede zwischen dem Kläger und G. einbezogen war. Sie gehörte, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht zu den Erfüllungsgehilfen oder Organen der G. Sie ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein sonstiger auf Seiten der G. eingeschalteter Dritter, gegen den ein Anspruch im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages zwischen dem Kläger und G. geltend gemacht wird. Die Beklagte ist nicht auf Seiten der G. eingeschaltet worden. G. hatte der Beklagten vielmehr aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 Kunden zu vermitteln, mit denen die Beklagte selbständige Verträge schloss, durch die sie eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden (Einrichtung und Führung eines Kontos, Durchführung der Optionsgeschäfte, Abrechnung der Gebühren) einging. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hatte sie die Interessen ihrer Kunden zu wahren und stand nicht auf Seiten der G.
24
Der Kläger nimmt die Beklagte auch nicht im Zusammenhang bzw. aus Anlass seines Vertrages mit G. in Anspruch. Er macht vielmehr geltend, die Beklagte habe sich vorsätzlich an seiner sittenwidrigen Schädigung durch G. beteiligt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines hierauf gestützten Anspruches stehen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten und der G., ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. März 1998, nicht aber mit dem Vertrag zwischen dem Kläger und G.
25
Im Übrigen ist kein Interesse der Parteien und der G. ersichtlich, die in C. ansässige Beklagte in die Schiedsabrede vom 13./17. Januar 2000 einzubeziehen, die in Nr. 9 die Geltung der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht. Die Beklagte selbst hatte mit dem Kläger in dem Cash and Margin Agreement eine Schiedsabrede getrof- fen, nach der der Federal Arbitration Act und die Gesetzes des Staates N. anzuwenden waren.
26
Die vorstehende Auslegung nimmt der Klausel, soweit sie Ansprüche gegen Dritte betrifft, nicht jeden Anwendungsbereich. Als Dritte kommen z.B. Verrichtungsgehilfen der G. im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB und Untervermittler in Betracht. Selbst wenn der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Beklagte nicht als Dritte anzusehen ist, gingen etwaige Zweifel, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gemäß § 305c Abs. 2 BGB (früher: § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders und der Beklagten.
27
c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in Nr. 29 des Cash and Margin Agreements enthaltene Schiedsklausel entgegen. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts , diese Klausel erfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche, rechtlicher Überprüfung standhält. Jedenfalls hat die Beklagte eine auf diese Klausel gestützte Schiedseinrede nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
28
Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt , dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 30 mwN). Erforderlich ist aber, dass die Beklagte bei der Erhebung der Schiedseinrede die Schiedsvereinbarung, auf die sie die Einrede stützen will, konkret bezeichnet. Nur dann kann das staatliche Gericht, entsprechend dem Regelungszweck des § 1032 Abs. 1 ZPO, vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die Schiedsvereinba- rung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist.
29
Gemessen hieran hat die Beklagte die auf Nr. 29 des Cash and Margin Agreements gestützte Schiedseinrede nicht rechtzeitig erhoben. Sie hat zwar in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. Januar 2007 die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich aber ausschließlich auf Nr. 3 des Schiedsvertrages zwischen dem Kläger und G. berufen. Erst nach dem 9. Januar 2007, als der Kläger aus der Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements Einwände gegen die auf den Schiedsvertrag zwischen dem Kläger und G. gestützte Schiedseinrede herzuleiten versuchte, hat die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf die Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements geltend gemacht. Dies war verspätet. Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht mehr auf die Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements berufen.
30
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.
31
a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f.). Die Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlungen in Deutschland vorgenommen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), indem sie hier ihr Vertragsformular über G. dem Kläger hat vorlegen und von ihm unterschreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungshandlung , sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger seine Anlagebeträge nicht aus Deutschland auf das bei der Beklagten eröffnete Konto überwiesen hätte. Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die den Sachverhalt wesentlich prägende Handlung in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38).
32
Die in Nr. 20 des Cash and Margin Agreements getroffene Rechtswahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schließt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht für anwendbar zu erklären. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB, die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts führen.
33
b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, G. habe den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen Aktienoptionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
34
aa) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40).
35
bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von G. verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte noch weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte anknüpfende Half-Turn-Provision von 45 US-Dollar, die zu einer Round-Turn-Provision von 90 US-Dollar führte, machte damit selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Der Kläger war nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Geschäfte im Ergebnis chancenlos waren.
36
Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Sie beschränken sich auf die Behauptung, die Annahme, dass die Geschäfte des Klägers zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten, sei falsch. Davon ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es festgestellt , dass höhere Aufschläge auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterten, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, und dass diese Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergeb- nis praktisch chancenlos machten. Dass diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision nicht auf.
37
c) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der von G. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejaht hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
38
aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S. von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten , die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, jeweils mwN).
39
Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, jeweils mwN).
40
bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der Beklagten bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung stand.
41
(1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 G. den Zugang zur US-amerikanischen Börse eröffnet, das Transaktionskonto des Klägers geführt und Provisionen an G. abgeführt.
42
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach dieser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 f. und vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41 Rn. 11 ff., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, wistra 1999, 459, 460; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 48 mwN).
43
(2) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmervorsatz der Beklagten im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind frei von Rechtsfehlern.
44
Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50, jeweils mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand.
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(a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind unter anderem dann erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet , positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger insgesamt chancenlos machen (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51).
46
(b) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten sind erfüllt. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bereits vor dem ersten Geschäft, das sie im Jahr 2000 für den Kläger durchführte, aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 positive Kenntnis von den Gebühren, die der Kläger G. zu entrichten hatte. Als erfahrenes Brokerunternehmen wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Gebühren die Optionsgeschäfte des Klägers , insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der Beklagten erfüllt. Auf die Voraussetzungen, unter denen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Gebühren angenommen werden können, kommt es daher nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51).
47
Dass G. eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besaß, steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dem Gehilfenvorsatz der Beklagten nicht entgegen. Eine solche Erlaubnis lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Verhaltens eines gewerblichen Terminoptionsvermittlers gegenüber seinen Kunden schließen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54 mwN).
48
d) Auch die Verjährung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint.
49
aa) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht verjährt. Er unterlag ursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF, die nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher traten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 nF (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW 2010, 681 Rn. 9). Für die Berechnung der Verjährungsfrist , zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 23), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB das neue Verjährungsrecht maßgeblich, weil in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ein zusätzlicher, über die Regelungen des § 852 BGB aF hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW 2010, 681 Rn. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunabhängigen 30-jährigen Verjährungsfrist von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF) ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB die kürzere neue Regelverjährung getreten.
50
bb) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB nF war, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei Klageerhebung im August 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach §§ 195, 199 BGB nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
51
(1) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 15 sowie Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 32 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27, jeweils mwN). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 34 mwN).
52
(2) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem im Streitfall gemäß § 199 Abs. 1 BGB relevanten Stichtag des 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Geschäftsmodell der G. noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.
53
Dies war vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Kläger vor diesem Zeitpunkt die Umstände, aus denen sich die Teilnehmerhaftung der Beklagten ergibt , nicht; diese Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hat den Teilnehmervorsatz der Beklagten, anders als die Revision meint, entscheidend damit begründet, dass sie aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 die Gebühren kannte, die der Kläger G. zu entrichten hatte. Folgerichtig hat es die Klageforderung nicht als verjährt angesehen, weil dem Kläger vor dem 1. Januar 2003 weder der Rahmenvertrag vom 18. März 1998 noch die positive Kenntnis der Beklagten von den Gebühren, die er an G.
zu zahlen hatte, bekannt war und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von diesen Umständen zeigt die Revision nicht auf.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 283/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2008 - I-9 U 157/07 -

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 50/05
vom
23. Februar 2006
in dem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (bezüglich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gründe)
BGHR: ja

Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines
Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert,
wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss"
analog § 330 ZPO nicht zulässig.

b) UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b
Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das
Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung
über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden
hat.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - OLG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 69.065,89 € = 135.081,14 DM.

Gründe:


A.


1
Aufgrund eines Vertrages über die Lieferung von Fichtenbrettern beansprucht die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher Vergütung sowie Vertragsstrafe und Schadensersatz. Gestützt auf eine Schiedsklausel in dem Vertrag vom 1. Dezember 1999 erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage vor dem Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer Minsk. Das Schiedsgericht gab der An- tragsgegnerin Kenntnis von der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin lehnte es jedoch ab, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen. Sie machte geltend, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Ferner kündigte sie an, ab sofort keine Briefe des Schiedsgerichts mehr anzunehmen.
2
Das Schiedsgericht erklärte sich im Schiedsspruch vom 15. August 2000 für zuständig und verurteilte die Antragsgegnerin, 129.771,26 DM und 2.370,60 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen.
3
Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und ausgesprochen , der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiterverfolgt.

B.


4
Die - gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


5
Das Oberlandesgericht hat allerdings zu Recht in der Sache entschieden. Der Antrag war nicht, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung fordert, wegen Säumnis der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.

6
1. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt, die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 nicht säumig gewesen, weil sie durch einen Rechtsanwalt wirksam vertreten worden sei. Sie habe einen gerade noch genügenden Nachweis erbr acht, diesem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt zu haben.
7
2. Die Antragstellerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig. Denn sie war, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit der Gegenrüge zu Recht geltend macht, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Dieser Umstand hinderte aber nicht eine - streitige - Sachentscheidung über die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die Antragstellerin war insbesondere ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
8
a) Der Antragstellerin ist - nach Rüge der Antragsgegnerin - von dem Oberlandesgericht aufgegeben worden, die den Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht nachzuweisen. Daraufhin hat der Antragstellervertreter - nach Ablauf der von dem Oberlandesgericht gesetzten Frist, was aber mangels Ausschlusswirkung unschädlich war (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 2004 § 89 Rn. 6) - die Telekopie einer "Vollmacht zu meiner/unserer außergerichtlichen Vertretung" vorgelegt.
9
b) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Gegner hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 23 f) - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Senatsbeschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozessgegners (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind gegebenenfalls Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO und BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253).
10
c) Die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die die Antragstellerin (nach Anwaltswechsel) zuletzt in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht vertreten haben, haben den Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 80 Abs. 1 ZPO) geführt. Sie haben nicht das Original, sondern lediglich die Telekopie einer ihnen von der Antragstellerin erteilten Vollmacht vorgelegt; die Vollmacht sollte zudem nur für die "außergerichtliche(n) Vertretung" gelten. Der Senat hat die Parteien auf die Bedenken gegen den Vollmachtsnachweis hingewiesen; die Antragstellerin hat den Vollmachtsmangel indes nicht geheilt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474, BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - NJW 2002, 1957 f; GemS OGB BGHZ 91, 111, 115 ; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627; BGHZ 128, 280, 283; BVerfGE 1, 433, 437; Zöller /Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 89 Rn. 11 f).
11
Demnach ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die für die Antragstellerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aufgetreten sind, nicht bevollmächtigt waren.
12
d) Der von den Rechtsanwälten R. und Kollegen vertretene Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist deshalb aber nicht wegen fehlender Prozesshandlungsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (vgl. GemS OGB BGHZ 91, 111, 114 f; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627 f; Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 - NJW 1991, 1175, 1176; BFH DB 1978, 238; Stein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 3; anders BVerwG Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 42). Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist von Rechtsanwalt S. , der früher Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin war und dessen Vollmacht nie in Frage stand, eingereicht worden. Die Antragstellerin wäre allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 25. November 2004 durch den - nicht bevollmächtigten - Rechtsanwalt "M. " nicht wirksam vertreten und damit säumig gewesen (Stein/Jonas/Bork aaO § 88 Rn. 10).
13
e) Es stellt sich die - vom Senat bislang offen gelassene (vgl. BGHZ 159, 207, 209 f m.w.N.) - Frage, ob die §§ 330 ff ZPO in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar sind - hier mit der Folge eines "Versäumnisbeschlusses" gegen die Antragstellerin (§ 330 ZPO analog). Sie ist aus den folgenden Gründen zu verneinen:
14
Dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) neu gestalteten Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Alle gerichtlichen Entscheidungen ergehen nunmehr in einem Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren, welches das frühere Recht für die in § 1046 ZPO (a.F.) aufgeführten Entscheidungen sowie für Entscheidungen über den Widerspruch gegen einen Beschluss , durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde, vorsah (vgl. § 1042c Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wurde durch ein vereinfachtes Beschlussverfahren (vgl. § 1060, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, §§ 1063, 1064 ZPO) ersetzt (vgl. Begründung des Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts - künftig: Begründung - BTDrucks. 13/5274 S. 64). In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Teil der Aufhebungsgründe nur bei fristgerechter, begründeter Geltendmachung (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO), ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) aber stets von Amts wegen zu prüfen (vgl. Begründung aaO S. 61; Senatsbeschluss BGHZ 142, 204, 206; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 1 a.E., 9 f; Musielak /Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1, 9, 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 8 f; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1). Das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) entscheidet - wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, nach mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO) - stets durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiergegen ist nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren - insbesondere wegen der Möglichkeit eines "Zweiten Versäumnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, die die §§ 1060 ff ZPO nicht kennen, - nicht ein (gegen ein Versäumnisurteil im Vollstreckbarerklärungsverfahren : MünchKommZPO-Münch aaO § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; a.A. BayObLGZ 1999, 55, 57; Schwab/Walter aaO Kapitel 28 Rn. 10; wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1063 Rn. 8a; differenzierend Musielak /Voit aaO § 1063 Rn. 5; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 84).
15
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die Antragstellerin bestehe noch. Die Antragstellerin hatte ihre Fortexistenz durch einen aktuellen weißrussischen Handelsregisterauszug belegt. Dem ist die Antragsgegnerin , die auch in (Weiß-)Russisch korrespondierte, nicht entgegengetreten. Eine Ausschlussfrist war der Antragstellerin nicht gesetzt.

II.


16
1. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs versagt, weil im Schiedsverfahren der Grundsatz des fairen Verfahrens zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt worden sei; dieser ordre public-Verstoß hindere die Vollstreckbarerklärung sowohl nach nationalem wie nach internationalem Recht (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121 , Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958, BGBl. 1959 II S. 221 ).
17
Entgegen Art. 22 des Weißrussischen Schiedsgesetzes habe das Schiedsgericht nicht durch Zwischenentscheid über seine - von der Antragsgegnerin bestrittene - Zuständigkeit entschieden und diesen der Antragsgegnerin zugestellt, damit sie gegebenenfalls einen Rechtsbehelf zum Präsidium des Schiedsgerichts einlegen könne. Vielmehr habe es ohne weitere Benachrichtigung der Antragsgegnerin zur Hauptsache verhandelt und im Schiedsspruch inzidenter über seine Zuständigkeit entschieden. Ein solches Abschneiden weiterer Äußerungsmöglichkeit entspreche nicht dem Grundsatz des fairen Verfahrens und sei daher, selbst wenn darin keine Gehörsverletzung liege, anstößig.
18
2. Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem dafür zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Art. 8 des Abkommens in Betracht.
19
a) Zwar ist im Streitfall die (unmittelbare) Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in Minsk/Republik Weißrussland - ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504). Das UNÜ lässt aber - ebenso wie die nationalen Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO) - die Gültigkeit anderer anerkennungsfreundlicherer mehr- oder zweiseitiger Verträge unberührt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ; Senatsurteil vom 9. März 1978 - III ZR 78/76 - NJW 1978, 1744 zum Deutsch-Belgischen Abkommen; diesem Senatsur- teil lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine Beschränkung auf die Fälle, in denen der Schiedsspruch im Erlassstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, nicht entnehmen; MünchKommZPO-Münch aaO § 1061 Rn. 8 f und MünchKommZPO-Gottwald aaO Art. VII UNÜ Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 158 - allgemeine Ansicht). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen -, auf anerkennungsfreundlichere Überein- oder Abkommen (oder nationales Recht) in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO m.w.N.).
20
ursprünglich Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossene Abkommen ist im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Weißrussland weiter anzuwenden (vgl. Bekanntmachung vom 5. September 1994, BGBl. II 2533; s. auch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2005; a.A. MünchKommZPO-Gottwald aaO Art. 8 dt.-sowj. Abk. Rn. 2; s. ferner Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Fn. * zu Art. 8 des Abkommens). Das von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermisste Ratifizierungsgesetz ist im Fall der - von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Weißrussland ersichtlich übereinstimmend angenommenen - (partiellen ) Rechtsnachfolge der Republik Weißrussland im Verhältnis zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (vgl. Bekanntmachung aaO: "Nachfolgestaat") entbehrlich.
21
Das Abkommen bezieht sich nur auf Streitigkeiten, "die aus den Verträgen in Handelssachen" entstanden sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Abkom- mens; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anh. § 1061 Rn. 222 a.E. i.V.m. Rn. 167; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 6). Daran ist hier nicht zu zweifeln. Es ging im fraglichen Vertrag um die Lieferung von 1.500 m³ Fichtenbretter.
22
b) Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann nach dem - enger als Art. V UNÜ gefassten (vgl. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 819; Bülow/Böckstiegel /Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 14) - Art. 8 des Abkommens nur versagt werden, - wenn der Schiedsspruch nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens) (aa), - wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates verstößt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b und Satz 2 des Abkommens) (bb) und - wenn der Schiedsspruch aufgrund einer ungültigen Schiedsvereinbarung ergangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens; OLG Frankfurt RIW 1989, 911, 914; Schwab/ Walter aaO Kapitel 59 Rn. 15 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 222; Schlosser aaO Rn. 799; s. auch Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 9 und 11) (III.).
23
aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch (noch) nicht verbindlich und damit der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch mit einem Rechtsmittel bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden könnte; die Möglichkeit einer Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die Parteien nicht entgegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188 § 1044 abs. 1 zpo a.f.>; 104, 178, 180 ). Es steht auch nicht in Frage, dass der Schiedsspruch in ordnungsgemäßer Form abgefasst und den Parteien übersandt wurde (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO; Schwab/Walter aaO Rn. 16).
24
bb) Ein ordre public-Verstoß, der gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens rechtfertigte, den Schiedsspruch nicht anzuerkennen, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zu verneinen.
25
(1) Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob eine - anstößige - Gehörsverkürzung zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen sei; jedenfalls sei eine ordre public-widrige Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens darin zu sehen, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgesehene Entscheidung über seine Zuständigkeit weggelassen und sofort durchentschieden habe. Diese Erwägung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet.
26
Das (2) Schiedsgericht gewährte der Antragsgegnerin vor Erlass des Schiedsspruchs umfassend rechtliches Gehör: Die Antragsgegnerin wurde - durch Übersendung von Kopien der Schiedsgerichtsakten - von dem Schiedsverfahren benachrichtigt. Sie wurde zu der Schiedsverhandlung vom 18. Mai 2000 geladen. Der Termin wurde, weil der Zustellungsnachweis (noch) nicht vorlag, vertagt auf den 27. Juni 2000. Die Antragstellerin wurde darauf geladen und ihr wurden nochmals die Schiedsgerichtsakten übersandt; sie verweigerte jedoch - wie zugleich mit der Rüge, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, angekündigt - die Annahme. Das Schiedsgericht ging über die Unzuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin auch nicht hinweg. Es hat sich in dem Schiedsspruch für zuständig erklärt und dies in Auseinandersetzung mit dem - ziemlich substanzlosen - Vortrag der Antragsgegnerin begründet.
27
(3) Dem Schiedsgericht ist allerdings insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen , als es sich nicht darauf beschränkt hat, seine Kompetenz festzustellen, sondern in dem Schiedsspruch - nach Feststellung der Zuständigkeit - sogleich in der Sache entschieden hat. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes der Republik Weißrussland vom 9. Juli 1999 Nr. 279-3 "Über das Internationale Schiedsgericht (Arbitrage)" hätte es zunächst eine Zwischenentscheidung zur Zuständigkeit erlassen und vor einer abschließenden Entscheidung zur Sache abwarten müssen, ob die Antragsgegnerin binnen 15-tägiger Frist einen "Endentscheid über die Zuständigkeit" durch das Präsidium des Schiedsgerichts beantragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 5 und 6 des vorgenannten weißrussischen Gesetzes vom 9. Juli 1999). Widersprach das Verfahren des Schiedsgerichts mithin weißrussischem Recht, bedeutete dies indes noch nicht, dass der Schiedsspruch - wie es die Anerkennungsversagung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens voraussetzt - anstößig war.
28
Der (4) weißrussische Schiedsspruch unterlag dem weniger strengen Regime des ordre public international; seine Vollstreckbarerklärung schiede also nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel litte, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührte (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f; 110, 104, 106 f und vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f). Das ist zu verneinen.
29
Zum ordre public international gehört es nicht - ebenso wenig wie Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip im Verfahren vor den staatlichen Gerichten einen Instanzenzug garantieren (vgl.
BVerfGE 1, 433, 437; 87, 48, 61; 89, 381, 390; 92, 365, 410); Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf Schiedsgerichte ohnehin nicht anwendbar (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG <1971> Art. 101 Rn. 17; Schulze-Fielitz in Dreier , GG 2000 Art. 101 Rn. 27; Classen in von Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. 2001 Art. 101 Abs. 1 Rn. 11) -, dass gegen eine schiedsgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz gegeben sein muss. Das Schiedsgericht ist vielmehr nach deutschem Recht und internationaler Rechtsüberzeugung freier gestellt bei der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit. Das von der UNCITRAL erarbeitete, also auf einem breiten völkerrechtlichen Konsens beruhende Modellgesetz (veröffentlicht z.B. in Berger , Das neue Recht der Schiedsgerichtsbarkeit 1998 S. 65 ff) bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Einrede der Unzuständigkeit als Vorfrage entscheiden - und damit die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens vor dem staatlichen Gericht eröffnen - oder erst in dem abschließenden Schiedsspruch zur Sache entscheiden kann (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 des Modellgesetzes). Der Art. 16 des Modellgesetzes im Wesentlichen nachgebildete § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. Begründung aaO S. 43) bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Rüge der Unzuständigkeit "in der Regel" durch - gerichtlich anfechtbaren (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - Zwischenentscheid zu befinden hat; in Ausnahmefällen , insbesondere wenn es den Eindruck hat, die Rüge solle bloß das Verfahren verschleppen, kann das Schiedsgericht erst im Schiedsspruch zur Sache positiv über seine Kompetenz entscheiden (vgl. Begründung aaO S. 44). Ein in dem Schiedsverfahren selbst zu erhebender Rechtsbehelf gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts, etwa ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz, ist weder in dem Modellgesetz noch in § 1040 ZPO vorgesehen.
30
Dass das UNCITRAL-Modellgesetz und das deutsche Recht (letzteres unter gewissen Umständen) dem Schiedsgericht gestatten, über seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid o d e r erst im Schiedsspruch - zugleich mit der Entscheidung zur Sache - zu befinden, hat seinen Grund erkennbar darin, dass der Kompetenzentscheid des Schiedsgerichts nur ein vorläufiger ist; das letzte Wort hat stets das staatliche Gericht. Dieses entscheidet abschließend über die Kompetenz des Schiedsgerichts; und zwar im Fall eines inländischen Schiedsverfahrens gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts oder - wenn ein solcher Zwischenentscheid unterblieben ist - im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) über den abschließenden Schiedsspruch, im Fall eines ausländischen Schiedsspruchs im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ), nach nationalem Recht (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ) oder nach einem besonderen Staatsvertrag (§ 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. dem betreffenden Staatsvertrag; vgl. Begründung aaO S. 44).
31
(5) So liegt auch der Streitfall. Die in dem Schiedsspruch zugleich mit dem Entscheid zur Sache getroffene Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts - nichts anderes würde für einen auf Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ergangenen "Endentscheid über die Zuständigkeit" des Präsidiums des Schiedsgerichts (Art. 22 Abs. 5 des weißrussischen Gesetzes vom 9. Juli 1999) gelten - untersteht der kompetenzrechtlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht. Das in diesem Verfahren von der Antragstellerin begehrte Exequatur hängt nämlich, wie bereits ausgeführt, unter anderem davon ab, ob dem Schiedsspruch eine gültige Schiedsvereinbarung zugrunde liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens). Im Übrigen war nach weißrussi- schem Recht gegen den Schiedsspruch die Aufhebungsklage zum weißrussischen staatlichen Gericht zulässig.
32
(6) Bleibt der Antragsgegnerin aber die volle Überprüfung der Kompetenzentscheidung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht und ist das von dem Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren, nicht durch Zwischenentscheid , sondern erst im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch deutschem Recht fremd, dann kann ein Verstoß gegen den ordre public international (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens) nicht angenommen und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.

III.


33
Nach dem Abkommen wäre die Vollstreckbarerklärung mithin nur dann zu verweigern, wenn der Schiedsspruch nicht aufgrund einer gültigen Schiedsvereinbarung ergangen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Abkommens; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Fn. 11 und - zur kollisionsrechtlichen Behandlung nicht abkommensautonom geregelter Gültigkeitsfragen - Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 41 i.V.m. Rn. 40). Der Punkt ist indes in tatsächlicher Hinsicht noch nicht geklärt. Das Oberlandesgericht hat nämlich keine Feststellungen dazu getroffen, ob - so der Vortrag der nach dem Abkommen darlegungsbelasteten (vgl. Stein/Jonas/ Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 222) Antragstellerin - eine wirksam unterschriebene (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkom- mens Fn. 7), nicht mit Willensmängeln auf Seiten der Antragsgegnerin behaftete Schiedsvereinbarung, zustande gekommen ist. Das wird nachzuholen sein.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 Sch 1/01 -

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 40/03 Verkündet am:
4. Mai 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht
darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.

b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der
Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig
war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben,
so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte
für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die Beklagte wegen des Verlusts von Kapitalanlagebeträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine in New York ansässige Aktienges ellschaft amerikanischen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D. AG. Aktien Die wurden von den Mitglied ern des Aufsichtsrats und
des Vorstands treuhänderisch für die Beklagte übernommen. Die D. AG legte unter anderem ein DAX-Programm, das den Handel mit Terminkontrakten auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Inhalt hatte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeichnungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der D. AG bezeichnet und mit dem Emblem der Beklagten versehen war. In ihm hieß es insbesondere, daß die D. AG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrnehmen werde. Die im Jahr 1870 gegründete Beklagte sei das älteste private Mitglied der New Yorker Börse.
Die Kläger zeichneten zwischen Oktober 1992 und Au gust 1993 Anteile an dem DAX-Programm, die von 35.000 DM bis 120.000 DM reichten.
Im Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Ang estellter der B. AG unter Mitwirkung von Mitarbeitern der D. AG unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das DAXProgramm war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit Vertrag vom 22./27. Juli 1993 verkaufte die Beklagte daraufhin die Aktienrechte an der D. AG. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat der D. AG auf Veranlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt waren im DAX-Programm Gewinne erzielt worden. In den folgenden Monaten wurden die von den Klägern angelegten Beträge insbesondere dadurch aufgezehrt, daß die D. AG mittels des Abschlusses einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb ("Churning"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die Kläger begehren mit ihren im Februar 2000 getr ennt erhobenen Klagen Schadensersatz in Höhe der von ihnen angelegten Beträge und eines von ihnen gezahlten Agios nebst Zinsen. Sie behaupten, daß die Beklagte das DAX-Programm initiiert sowie den Zeichnungsprospekt gekannt und gebilligt habe. Indem im Zeichnungsprospekt mit ihrem Ansehen und ihrer Branchenerfahrung geworben worden sei, habe sie persönlich das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Sie habe diese daher über den Verkauf der Aktienrechte an der D. AG und die Auswechselung des Vorstands informieren müssen. In diesem Fall hätten sie, die Kläger, ihre Beteiligungen an dem DAX-Programm gekündigt und ihre - zu diesem Zeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zurückgefordert bzw. von der Beteiligung an dem DAX-Programm abgesehen. Im übrigen sei die im Zeichnungsprospekt enthaltene Aufklärung über die Risiken von Aktientermingeschäften unzureichend.
Die Beklagte bestreitet, für das DAX-Programm und den Zeichnungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im Jahr 1998 liquidiert worden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere.
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolgreich ge wesen und in der Berufungsinstanz zu einem einheitlichen Verfahren verbunden worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wes entlichen wie folgt begründet:
Aus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die D. hät- AG ten sich für die Beklagte den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Kläger führe. Der DAX-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, bei den Anlegern das Vertrauen zu schaffen, die Beklagte garantiere mit ihrem guten Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer Bonität für die Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine Garantenstellung der Beklagten ergeben, weil die D. AG mit Wissen und Billigung der Beklagten deren good will bei der Werbung für das DAX-Programm in Anspruch genommen habe. Bereits der Gründung der D. AG auf Veranlassung der Beklagten habe der Gedanke zugrunde gelegen, unter Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs der Beklagten Investoren für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. Die Beklagte habe die maßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten der D. AG gehabt. Die wesentlichen Umstände des DAX-Programms, insbesondere
dessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien der Beklagten bekannt gewesen.
Die Beklagte sei kraft ihrer durch die Inanspruchn ahme von Vertrauen begründeten Garantenpflicht gehalten gewesen, vor Übertragung der Anteile an der D. AG die bereits im DAX-Programm engagierten Kläger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren. Diesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht zugestanden, von dem sie bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter Gebrauch gemacht hätten. Gegenüber denjenigen Klägern, die sich erst nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im DAX-Programm engagiert hätten, habe die Beklagte dafür sorgen müssen, daß der bisherige Prospekt nicht länger verwendet und berichtigt würde. Jene hätten bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter der D. AG von einer Beteiligung am DAX-Programm Abstand genommen. Den für die Beklagte handelnden Personen falle zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last. Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien in analoger Anwendung von § 20 KAGG der kurzen sechsmonatigen Verjährung unterworfen. Für die hier maßgebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte dies jedoch nicht.
Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung au fgestellte Behauptung , die Beklagte existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern sei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, dessen
Zulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528 ZPO a.F.).

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, d er Behauptung der Beklagten nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr, ist dies im Ergebnis richtig.

a) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat.
Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigk eit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozeßvoraussetzungen , deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGHZ 134, 116, 118). Der Beklagte ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des Beklagten, die eine der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und auf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und kön-
nen in den Rechtsmittelinstanzen zu der dort ebenfalls von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Prozeßvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb auch in der Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung nicht zugänglich.
Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO a.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet ließ.

b) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil je doch nicht. Das Berufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbringen der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu lassen.
aa) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nich t, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berücksichtigen". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der Bundesgerichtshof daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184, 189). Behauptet eine Partei , sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f.; BGH, Urteile
vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574 und vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Anderenfalls braucht das Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen.
Entsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung de r Parteifähigkeit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigenschaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte Partei, die behauptet, sie habe ihre Rechts- und Parteifähigkeit inzwischen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte Partei, wie hier, erst nach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie sei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die Beklagtenrolle geriet, rechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfertigen , in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifähigkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Gefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und Tor geöffnet würde.
bb) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflic htet, die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten einer Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der Beklagten keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Beklagte bereits seit vielen Jahren in zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident in beiden Beweisterminen vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis auf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß sie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des Rechtsstreits infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben, durch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
Die Behauptung der Beklagten, sie sei bereits vor Jahren liquidiert worden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Beklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff. m.w.Nachw.) und die Beklagte nichts darüber ausgeführt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem Gründungsrecht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Solche Darlegungen waren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts die Parteifähigkeit der Beklagten bereits deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und damit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145 und vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, WM 1991, 765, 766). Es hätte des-
halb eines substantiierten Vortrags zu in diesem Punkt etwa vorhandenen Abweichungen des Gründungsrechts der Beklagten von der deutschen Rechtslage bedurft, um plausibel zu machen, daß die angebliche Liquidation der Beklagten zum Wegfall ihrer passiven Parteifähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit geführt haben könnte.
Außerdem hat die Beklagte auch keine überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise eine Liquidation stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und ohne Übersetzung ins Deutsche vorgelegten beiden englischsprachigen Verträgen vom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals einen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft D. LLC übertragen hat. Dabei handelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten von einer Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation der Konzernmutter liegt darin nicht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Sch adensersatzansprüche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht.

a) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich zur Begründung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die
Geltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, 263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröffentlicht , und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, 1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus.

b) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grund sätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte (st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83, 222, 227).
Als Vertreter der D. AG oder als Vermittler der Kapitalanlage ist die Beklagte gegenüber den Klägern nicht tätig geworden. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH, Urteile vom
4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889, 890, vom 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, WM 1986, 583 und vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Vertrags abhängt (BGH, Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar 1986 jeweils aaO).
Daß die Beklagte in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an den Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem DAX-Programm durch die Kläger geführt haben, ist, wie die Revision zu Recht rügt, weder von den Parteien vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Vertrauen der Kläger, daß die Beklagte mit ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ableitenden Zuverlässigkeit und Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der D. AG steht und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Sicherheit der Einlagen der Kläger garantiert, gründet sich vielmehr ausschließlich auf die Angaben über die Beklagte sowie ihren Einfluß auf die D. AG und das DAX-Programm im Zeichnungsprospekt. Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne: BGHZ 71, 284, 286 ff.; 72, 382, 384 ff.; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.; 145, 187, 196; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93,
WM 1995, 344, 345; zu deren Anwendungsbereich: BGHZ 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; 145, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022).

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschuldens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Erwerb der Anteile verjähren (BGHZ 83, 222, 223 ff.; BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, WM 2003, 1718, 1719), insbesondere Ansprüche der Kläger aus § 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeichnungsprospekt über die besonderen Risiken von Termingeschäften sowie die Auswirkungen der der D. AG als Vermögensverwalterin zufließenden Provision von 228 DM pro gehandelten DAX-Terminkontrakt für das Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchancen der Kapitalanleger nicht ausreichend informiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 771 und vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215).
Sollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vor trag zu ihrer angeblich fehlenden Parteifähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das
Berufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. In diesem Fall wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060), gegebenenfalls auch den bisher nur in dem Parallelprozeß 11 U 58/2001 von der dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene Vermögenswerte der Beklagten in der Gestalt von Regreßansprüchen gegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben. Im Falle der Abweisung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus auch § 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben.
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Wassermann

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.