Landgericht München I Urteil, 25. Aug. 2015 - 30 S 25399/14
nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.141,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 14%, die Beklagte 86%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 16%, die Beklagte 84%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.141,07 € festgesetzt.
Gründe
Gründe:
I.
Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach erklärtem Rücktritt vom Reisevertrag geltend.
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird auf das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts vom
Mit Urteil vom 21.11.2014, der Klagepartei zugestellt am 26.11.2014, hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, durch den wirksamen Rücktritt des Klägers sei an die Stelle des weggefallenen Vergütungsanspruchs ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung, die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch pauschal abgerechnet werden konnte, getreten. Der Anspruch sei nicht etwa durch einen von der Beklagten schuldhaft herbeigeführten Rücktritt wieder entfallen. So seien die von der Beklagten angegebenen Mehrkosten tatsächlich entstanden und unumgänglich gewesen. In den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der durchführenden Fluggesellschaft sei auch keine Vertragsverletzung gegenüber dem Kläger zu sehen. Die vertraglichen Vereinbarungen seien wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden. Der Grund für die kurzfristig nötige Vertragsübernahme liege allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Beklagte treffe hierbei kein Mitverschulden. Weder sei ein Mangel der Reise gegeben noch komme eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom
Der Kläger verfolgt im Rahmen der Berufung sein Klagebegehren aus erster Instanz weiter. Er trägt vor, das Amtsgericht habe den Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 651 b BGB übersehen. Das Amtsgericht habe sich auch nicht mit einer Überprüfung der von der Beklagten in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit befasst. Die Fiktion der Kündigung und Neubuchung sei mit den einschlägigen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Aufgrund der vertragsbeendenden Erklärung des Klägers, die als Kündigung des Reisevertrages nach § 314 BGB zu verstehen sei, fehle es der Beklagten am Recht, die Stornopauschale geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass keine Sitzplätze in der vom Kläger gebuchten Beförderungsklasse mehr verfügbar waren, so dass die Mehrkosten hieraus resultierten.
Der Kläger beantragt daher:
1. Das Urteil des Amtsgerichts München
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.141,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 211,23 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte wendet ein, eine Vereitelung des Vertragseintritts eines Dritten sei nicht erfolgt. Die Einvernahme der Zeugin B1. habe bestätigt, dass einerseits durch die Abfrage der Kosten ein Vertragseintritt nicht abgelehnt worden sei, zweitens die Kosten konkret und einzelfallbezogen ermittelt worden seien und drittens dem Kläger in zutreffender Höhe mitgeteilt worden seien. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Vertragseintritt eines Dritten kostenlos erfolgen müsse oder dass nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe anfallen dürfen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung der Berufungskammer steht dem Kläger ein Anspruch auf volle Rückerstattung des Reisepreises aus § 651 i BGB zu.
Die Parteien haben am
§ 651 i BGB regelt eine freie Rücktrittsoption des Reiseteilnehmers, die von keinerlei Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann und auch keiner Begründung bedarf.
Als Folge des Rücktritts wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB (analog) in ein Rückgewährschuldverhältnis und bereits erbrachte Leistungen sind zurück zu gewähren. Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises gegen die Beklagte.
Dieser Anspruch ist auch nicht durch etwaige Entschädigungsansprüche der Beklagten in Wegfall geraten.
Zwar sehen die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten für den vorliegenden Fall eine Stornopauschale in Höhe von 90% des Pauschalreisepreises vor. Allerdings ist der Beklagten der Anspruch auf die Entschädigung zu versagen, da sie ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zum Kläger schuldhaft verletzt hat und durch ihr Verhalten im Rahmen der vom Kläger gewünschten Vertragsübertragung den Rücktritt veranlasst hat. Insoweit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, den er einem entsprechenden Entschädigungsanspruch der Beklagten entgegenhalten kann.
Mit ihrem Angebot, die verlangte Umbuchung entweder gegen Mehrkosten von € 1.850,00 pro Person für Sitzplätze in der Business Class oder gegen Mehrkosten von € 725,00 bei Wechsel auf einen späteren Flug am selben Tag vorzunehmen, ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vertragsübertragung nicht nachgekommen. Nach § 651 b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wobei etwaige Mehrkosten vom Reisenden zu tragen sind. Die Vorschrift des § 651 b Abs. 2 BGB ist gemäß § 651 m BGB insoweit zwingend, als von ihr nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann.
Insoweit ist bereits fraglich, ob das Angebot der Beklagten überhaupt der Verpflichtung zur Vertragsübertragung entspricht. § 651 b BGB sieht ein Recht des Reiseteilnehmers auf Vertragsübernahme vor. Dies bedeutet, dass sich der Inhalt des Schuldverhältnisses grundsätzlich nicht ändert, lediglich die Vertragsparteien wechseln. Vorliegend hat die Beklagte die Vertragsübernahme aber nur unter der Bedingung einer gleichzeitigen Vertragsänderung angeboten. Eine Umbuchung auf einen anderen Rückflug hätte eine Leistungsänderung beinhaltet. Die Startzeit eines Fluges stellt ein wesentliches Leistungsmerkmal dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass unterschiedliche Preise für unterschiedliche Startzeiten berechnet werden. Ähnliches gilt für eine Umbuchung auf ein Business Class Ticket. Dies beinhaltet höheren Comfort und umfangreicheren Service im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Economy Class. Auch wenn ein Kunde ein Upgrade normalerweise akzeptiert, zumindest wenn es nicht mit höheren Kosten verbunden ist, folgt daraus nicht, dass es sich um dieselbe Leistung handelt.
Im Übrigen sind die von der Beklagten begehrten Mehrkosten nicht von der Vorschrift des § 651 b Abs. 2 BGB gedeckt.
Als Mehrkosten für den Eintritt eines Dritten nach § 651 b BGB sind hierbei die Kosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Gemeint sind insoweit die Kosten für die Umschreibung der Reisebestätigung, die Bürokosten und die Kosten für die Benachrichtigung von Leistungsträgern (siehe die Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 8/786 S. 18). Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass von diesen Mehrkosten allein die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten umfasst sind, nicht aber die im Rahmen einer Neubuchung anfallenden Kosten. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch die Vertragsübertragung eine Vergünstigung für den Reisenden geschaffen werden, die diesem den oft kostenspieligeren Rücktritt ersparen sollte. Damit wäre aber ein weitgehendes Verständnis des Begriffs der Mehrkosten nicht vereinbar. Könnten im Fall einer Vertragsübertragung Mehrkosten verlangt werden, welche die im Rücktrittsfall anfallenden Stornogebühren übersteigen, würde der mit Möglichkeit der Vertragsübertragung verfolgte Zweck gerade nicht erreicht werden.
Die vorliegend im Streit stehenden Preisveränderungen sind Aufwendungen, die letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern (hier Fluggesellschaft) beruhen. Diese ergeben sich nicht aus den mit dem Eintritt des Dritten verbundenen objektiven Gegebenheiten, sondern aus der jeweiligen Vertragsgestaltung der Beklagten mit ihren Leistungsträgern. Die Mehrkostenerstattungspflicht des § 651 b Abs. 2 BGB ist aber an objektiven Kostenkriterien bzw. an einer objektiv nachvollziehbaren Kausalität zwischen Vertragsübertragung und Mehrkosten zu orientieren. Ansonsten wären die Mehrkosten völlig vom Zufall bzw. von der jeweiligen Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters mit seinen Leistungsträgern abhängig.
Zum gleichen Ergebnis führt auch die Analogie zum Auftragsrecht. Beim Anspruch aus § 651 b Abs. 2 BGB handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 670 BGB. Danach erstreckt sich die Ersatzpflicht nur auf die erforderlichen Aufwendungen. Erfasst werden insoweit Aufwendungen, die nach dem verständigen Ermessen des Beauftragten zur Verfolgung des Auftragzwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftraggeber stehen, wobei sich der Beauftragte an den Interessen des Auftraggebers zu orientieren hat. Fallen im Rahmen einer Vertragsübernahme überproportionale Kosten allein dadurch an, dass eine Stornierung und anschließende Neubuchung vorgenommen wird, sind derartige Kosten wohl kaum als erforderlich anzusehen.
Dem ist auch nicht entgegen zu halten, dass die Ursache für die Entstehung der Kosten aus der Sphäre des Reisenden herrührt, weil er die Vertragsübernahme begehrt. Denn diesem steht ein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsübernahme zu, für dessen Geltendmachung er nicht einmal Gründe nennen muss, während der Reiseveranstalter dem Eintritt des Dritten nur für die besonders geregelten Fälle widersprechen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Soweit diese unter Ziffer 4.7 die Regelung enthalten ist, dass für eine Ersatzperson € 30,00 berechnet werden und die durch den Personenwechsel entstehenden Mehrkosten (z. B. Neuausstellung von Linienflugtickets) an den Reisenden bzw. die Ersatzperson weiterbelastet werden, ist diese Bestimmung gemäß § 134 BGB für den Fall unwirksam, soweit sie der Beklagten einen weitergehenden Anspruch gewährt, als er ihr nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht. Dies gilt entsprechend für den in der Reisebestätigung enthaltenen Hinweis, dass kein Name Change möglich ist.
Im Übrigen erscheint es auch nicht unbillig, dem Reiseveranstalter das Kostenrisiko insoweit aufzuerlegen, da es dieser in der Hand hat, dem Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger oder durch seine eigene Preisgestaltung zu begegnen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von Honoraransprüchen für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist hingegen nicht gegeben, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens nicht in Verzug befand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Insoweit ist § 92 Abs. 1 ZPO einschlägig, da die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden vorgerichtlichen Kosten der Höhe nach 10% des - fiktiven - Streitwerts überschreiten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision wird zugelassen. Es erscheint sowohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch der Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts gegeben.
Die Vorschrift des § 651 b BGB entstammt der Richtlinie 90/314 EWG. Ob Stornierungskosten und Neubuchungskosten unter § 651 b Abs. 2 BGB fallen bzw. welche Kosten vom Begriff der Mehrkosten in § 651 b Abs. 2 BGB umfasst sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Auch die Gesetzesmaterialien sind hierzu nicht eindeutig. Die Stimmen in der Literatur äußern sich hierzu unterschiedlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.
Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein wird, nachdem die Reisebranche unvermindert boomt und die Reiseveranstalter mannigfache Vertragsgestaltungen mit ihren Leistungsträgern vornehmen und die dadurch verursachten Kosten bei Vertragsübertragungen an den Reisenden weitergeben.
Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 25. Aug. 2015 - 30 S 25399/14
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.259,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückerstattung des Reisepreises aufgrund erfolgten Rücktritts vom Reisevertrag.
Der Kläger buchte bei der Beklagten am
Der Kläger behauptet, die Umbuchungskosten seien ihm telefonisch in Höhe von 60,00 € von der Beklagten zugesichert worden. Von höheren Kosten sei in diesem Telefonat nicht die Rede gewesen. Der Kläger trägt vor, die Umbuchung der Flugtickets sei nicht nur durch Stornierung und Neubuchung möglich. Die Umbuchung der Flugtickets würde zudem keine Kosten in Höhe von 1.850,00 € verursachen. Er behauptet, die Flugtickets der ursprünglichen Reisenden in der Economy Class wären bereits gebucht gewesen und somit wäre es nicht nötig gewesen, diese zu stornieren und mangels übriger Tickets in dieser Kategorie durch Tickets der Business Class zu ersetzen. Ebenso sei eine Neubuchung bezüglich der von der Beklagten aufgeführten Alternative eines späteren Rückfluges zu einem Mehrpreis von 725,00 € nicht notwendig gewesen. Der Kläger behauptet außerdem, die ursprünglichen Flugtickets seien schon vor der Anfrage auf Umschreibung der Reise nicht mehr vorhanden gewesen und die Reise sei somit auch mit den ursprünglichen Reisenden nicht durchführbar gewesen.
Mit Schriftsatz vom
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.259,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 211,23 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, eine Zusicherung von Umbuchungskosten in Höhe von lediglich 30,00 € pro Person hätte es nicht gegeben. Zudem sei die Umbuchung der Flugtickets nur durch Stornierung und Neubuchung möglich. Durch die Umbuchung der Flugtickets wären vorliegend Kosten in Höhe von bis zu 1.850,00 € entstanden. Die Mehrkosten für die Umbuchung der Reiseflugtickets seien lediglich als zusätzliche Kosten, zu den ohnehin anfallenden Bearbeitungsgebühren von insgesamt 60,00 € vorgesehen. Weiter behauptet die Beklagte, dass die Umbuchungsmöglichkeit bestand und von ihr nicht abgelehnt wurde.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auf die mögliche Umbuchung freiwillig verzichtet hat und ihm daher nach erfolgtem Rücktritt kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in voller Höhe zustehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Bott, Braune und Schreiber. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig, § 17 ZPO, §§ 23, 71 GVG.
B.
Die Klage ist jedoch nur im Rahmen des Anerkenntnisses der Beklagten in Höhe von 117,93 € begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückerstattung des restlichen Reisepreises verlangen.
I.
Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
II.
Der Kläger ist am
1.
Der Anspruch der Beklagten entfällt im vorliegenden Fall auch nicht, da die Beklagte den Rücktritt des Klägers nicht - schuldhaft - herbeigeführt hat.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die zu hohen Kosten, welche die Verwirklichung seines Rechts nach § 651 b BGB vereitelt hätte, den Rücktritt kausal herbeigeführt. Zwar hatte der Kläger ein Recht auf Vertragsübertragung gem. § 651 b Abs. 1 BGB, jedoch hat die Beklagte dieses Recht entgegen der Ansicht des Klägers nicht vereitelt.
a)
Der Kläger ist als Reisevertragspartner berechtigt, die Vertragsübertragung nach § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB zu verlangen. Dieses Verlangen hat der Kläger am
b)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht daher der Überzeugung, dass die von der Beklagten angegebenen Mehrkosten tatsächlich entstanden wären und unumgänglich waren und zwar aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der hier involvierten Fluggesellschaft Emirates. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Ausführungen der Zeugin, dass bei derartigen Vorgängen kein telefonischer Kontakt mit der Fluggesellschaft aufgenommen wird, sondern vielmehr ein spezielles Computerprogramm verwendet wird sind für das Gericht nachvollziehbar, da hierdurch die nötige Effizienz und Vollständigkeit der aktuell übermittelten Flugdaten und Preise gewährleistet wird. Die Erklärungen zum Ablauf der streitgegenständlichen Umbuchung waren schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine verbindliche Zusage durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die Umschreibung zu 30,00 € pro Person.
c)
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch keine Vertragsverletzung begangen, als diese die vertraglichen Umbuchungsmodalitäten mit der Fluggesellschaft Emirates einging. Wie die Zeugin ausgeführt hat, ist es nicht generell unmöglich Flugtickets umzuschreiben. Vielmehr hängt dies von unterschiedlichen Faktoren ab, wie Preisklasse, Flugart u.ä.. Vorliegend hat der Kläger erstmals am 28.07.2013, mithin zwei Tage vor Reisebeginn, die Vertragsübernahme begehrt. Dass Fluggesellschaften ihre Flugtickets zwei Tage vor Abflug bereits personalisieren und eine Umschreibung dann nicht mehr ohne weiteres möglich ist, kann das Gericht nachvollziehen. Im Fall des Klägers kamen mit der Kurzfristigkeit und der bereits vollzogenen Individualisierung der Flugtickets mehrere Faktoren zusammen, die eine bloße Umschreibung unmöglich machten. Zwar kann das Eintrittsverlangen des Reisenden gem. § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB „bis zum Reisebeginn“ erfolgen, aber dies bedeutet nicht, dass je näher der Reisebeginn liegt, nicht auch die Mehrkosten für die Vertragsübernahme überproportional ansteigen. Dadurch, dass keine starre Frist für das Ersetzungsverlangen vorgegeben ist, muss der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfte es bei der Eigenanreise mit dem Pkw ohne Mehrkosten möglich sein, auch noch kurz vor Reisebeginn eine Vertragsübernahme zu vollziehen. Anders muss dies jedoch sein, sofern Flugreisen betroffen sind. Hier ist es aufgrund der enormen Bedeutung des Namens auf dem Flugticket in Verbindung mit dem Reisepass nicht ohne weiteres möglich, den Passagiernamen auszutauschen; dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich beim Reiseziel des Klägers um ein Nicht-EU-Land handelte und daher kurzfristige Umschreibungen administrativ kaum möglich sind, ohne Stornierung und Neubuchung.
d)
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den durchführenden Fluggesellschaft wurden auch wirksam in den Pauschalreisevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten einbezogen. Die unstreitig aufgenommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weisen in Nr. 14.2. auf die Leistungsbeschreibungen der Fluggesellschaften hin. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte im Einzelfall für die Reisenden ungünstige Einzelbestimmungen bezüglich der Umbuchungsmodalitäten zugelassen hat, da der Kläger auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den ausführenden Fluggesellschaften hingewiesen wurde. Überdies wurde der Kläger auch explizit auf mögliche Mehrkosten durch Neubuchung von Flugtickets im Falle des § 651 b BGB hingewiesen, Nr. 4.7.
e)
Die Beklagte hat damit die Vertragsübernahme nach § 651 b BGB nicht vereitelt, da die durch Umbuchung entstehenden notwendigen und unumgänglichen Kosten dem Kläger wahrheitsgemäß mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat sich auch um mögliche Alternativen bemüht, war jedoch aufgrund der Kurzfristigkeit erheblich in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Dass diese Mehrkosten tatsächlich entstanden wären, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
f)
Schließlich lag der Grund für die kurzfristig nötige Vertragsübernahme allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Beklagte trifft hierbei kein Mitverschulden. Im Übrigen wurde der Kläger ausdrücklich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Rücktrittsversicherung hingewiesen (AGB der Beklagten Nr. 4.4.). Der Kläger entschied sich aus freien Stücken gegen eine Rücktrittsversicherung und muss daher auch den durch den erklärten Rücktritt entstandenen Entschädigungsanspruch gem. § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB tragen.
g)
Da der Entschädigungsanspruch wie ausgeführt nicht entfällt, kann es vorliegend dahinstehen, ob der Kläger reisebereite und reisegeeignete Ersatzteilnehmer gestellt hat, bzw. ob die Beklagte zulässige Widerspruchsgründe gem. § 651 b Abs. 2 BGB gegen diese gehabt hätte.
2.
§ 651 i BGB schließt zwar weitergehende Rechte des Reisende, insbesondere aus § 651 e BGB, nicht aus, jedoch stehen dem Kläger keine Rechte in diesem Sinne zu. Insbesondere lag kein zum Rücktritt berechtigender Mangel der Reise vor. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Flugplätze für die ursprünglich Reisenden nicht bereits vergeben. Diese waren nach wie vor auf die Klägereltern personalisiert, konnten jedoch im Zuge einer Umbuchung nicht verwendet werden, aus oben bereits von der Zeugin Bott dargelegten Gründen. Ein Mangel lag demnach nicht vor.
3.
Nach erfolgtem Rücktritt stand es der Beklagten zu, ihre Entschädigung im Sinne des § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB pauschal abzurechnen, § 651 i Abs. 3 BGB. Dies tat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Ziffer 4.2. Der Kläger erklärte seinen Rücktritt am 29.07.2013, mithin einen Tag vor Reisebeginn. Dies berechtigte die Beklagte zur Geltendmachung einer Entschädigung in Höhe von 90% des Reisepreises, demzufolge 1.259,00 €.
III.
Der Kläger ist wirksam vom Reisevertrag gem. § 651 i BGB zurückgetreten. Eine Kündigung nach § 314 BGB kommt insbesondere deswegen nicht in Betracht, da der wichtige Grund vorliegend allein im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht dadurch zur Kündigung veranlasst, dass sie das Ersetzungsverlangen des Klägers vereitelt hat. Die hohen Mehrkosten wären aufgrund der Kurzfristigkeit entstanden, die der Kläger zu verantworten hatte. Die Beklagte vereitelte das Recht des Klägers nach § 651 b BGB nicht, sondern bemühte sich sogar um Alternativen.
IV.
Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 280, 651 a BGB in Betracht. Diesbezüglich wird auf obige Erwägungen verwiesen.
V.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.
Nachdem sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens am
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für den Beklagten nach § 708 Nr. 1 BGB.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.259,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückerstattung des Reisepreises aufgrund erfolgten Rücktritts vom Reisevertrag.
Der Kläger buchte bei der Beklagten am
Der Kläger behauptet, die Umbuchungskosten seien ihm telefonisch in Höhe von 60,00 € von der Beklagten zugesichert worden. Von höheren Kosten sei in diesem Telefonat nicht die Rede gewesen. Der Kläger trägt vor, die Umbuchung der Flugtickets sei nicht nur durch Stornierung und Neubuchung möglich. Die Umbuchung der Flugtickets würde zudem keine Kosten in Höhe von 1.850,00 € verursachen. Er behauptet, die Flugtickets der ursprünglichen Reisenden in der Economy Class wären bereits gebucht gewesen und somit wäre es nicht nötig gewesen, diese zu stornieren und mangels übriger Tickets in dieser Kategorie durch Tickets der Business Class zu ersetzen. Ebenso sei eine Neubuchung bezüglich der von der Beklagten aufgeführten Alternative eines späteren Rückfluges zu einem Mehrpreis von 725,00 € nicht notwendig gewesen. Der Kläger behauptet außerdem, die ursprünglichen Flugtickets seien schon vor der Anfrage auf Umschreibung der Reise nicht mehr vorhanden gewesen und die Reise sei somit auch mit den ursprünglichen Reisenden nicht durchführbar gewesen.
Mit Schriftsatz vom
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.259,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 211,23 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, eine Zusicherung von Umbuchungskosten in Höhe von lediglich 30,00 € pro Person hätte es nicht gegeben. Zudem sei die Umbuchung der Flugtickets nur durch Stornierung und Neubuchung möglich. Durch die Umbuchung der Flugtickets wären vorliegend Kosten in Höhe von bis zu 1.850,00 € entstanden. Die Mehrkosten für die Umbuchung der Reiseflugtickets seien lediglich als zusätzliche Kosten, zu den ohnehin anfallenden Bearbeitungsgebühren von insgesamt 60,00 € vorgesehen. Weiter behauptet die Beklagte, dass die Umbuchungsmöglichkeit bestand und von ihr nicht abgelehnt wurde.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auf die mögliche Umbuchung freiwillig verzichtet hat und ihm daher nach erfolgtem Rücktritt kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in voller Höhe zustehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Bott, Braune und Schreiber. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig, § 17 ZPO, §§ 23, 71 GVG.
B.
Die Klage ist jedoch nur im Rahmen des Anerkenntnisses der Beklagten in Höhe von 117,93 € begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückerstattung des restlichen Reisepreises verlangen.
I.
Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
II.
Der Kläger ist am
1.
Der Anspruch der Beklagten entfällt im vorliegenden Fall auch nicht, da die Beklagte den Rücktritt des Klägers nicht - schuldhaft - herbeigeführt hat.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die zu hohen Kosten, welche die Verwirklichung seines Rechts nach § 651 b BGB vereitelt hätte, den Rücktritt kausal herbeigeführt. Zwar hatte der Kläger ein Recht auf Vertragsübertragung gem. § 651 b Abs. 1 BGB, jedoch hat die Beklagte dieses Recht entgegen der Ansicht des Klägers nicht vereitelt.
a)
Der Kläger ist als Reisevertragspartner berechtigt, die Vertragsübertragung nach § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB zu verlangen. Dieses Verlangen hat der Kläger am
b)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht daher der Überzeugung, dass die von der Beklagten angegebenen Mehrkosten tatsächlich entstanden wären und unumgänglich waren und zwar aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der hier involvierten Fluggesellschaft Emirates. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Ausführungen der Zeugin, dass bei derartigen Vorgängen kein telefonischer Kontakt mit der Fluggesellschaft aufgenommen wird, sondern vielmehr ein spezielles Computerprogramm verwendet wird sind für das Gericht nachvollziehbar, da hierdurch die nötige Effizienz und Vollständigkeit der aktuell übermittelten Flugdaten und Preise gewährleistet wird. Die Erklärungen zum Ablauf der streitgegenständlichen Umbuchung waren schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine verbindliche Zusage durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die Umschreibung zu 30,00 € pro Person.
c)
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch keine Vertragsverletzung begangen, als diese die vertraglichen Umbuchungsmodalitäten mit der Fluggesellschaft Emirates einging. Wie die Zeugin ausgeführt hat, ist es nicht generell unmöglich Flugtickets umzuschreiben. Vielmehr hängt dies von unterschiedlichen Faktoren ab, wie Preisklasse, Flugart u.ä.. Vorliegend hat der Kläger erstmals am 28.07.2013, mithin zwei Tage vor Reisebeginn, die Vertragsübernahme begehrt. Dass Fluggesellschaften ihre Flugtickets zwei Tage vor Abflug bereits personalisieren und eine Umschreibung dann nicht mehr ohne weiteres möglich ist, kann das Gericht nachvollziehen. Im Fall des Klägers kamen mit der Kurzfristigkeit und der bereits vollzogenen Individualisierung der Flugtickets mehrere Faktoren zusammen, die eine bloße Umschreibung unmöglich machten. Zwar kann das Eintrittsverlangen des Reisenden gem. § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB „bis zum Reisebeginn“ erfolgen, aber dies bedeutet nicht, dass je näher der Reisebeginn liegt, nicht auch die Mehrkosten für die Vertragsübernahme überproportional ansteigen. Dadurch, dass keine starre Frist für das Ersetzungsverlangen vorgegeben ist, muss der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfte es bei der Eigenanreise mit dem Pkw ohne Mehrkosten möglich sein, auch noch kurz vor Reisebeginn eine Vertragsübernahme zu vollziehen. Anders muss dies jedoch sein, sofern Flugreisen betroffen sind. Hier ist es aufgrund der enormen Bedeutung des Namens auf dem Flugticket in Verbindung mit dem Reisepass nicht ohne weiteres möglich, den Passagiernamen auszutauschen; dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich beim Reiseziel des Klägers um ein Nicht-EU-Land handelte und daher kurzfristige Umschreibungen administrativ kaum möglich sind, ohne Stornierung und Neubuchung.
d)
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den durchführenden Fluggesellschaft wurden auch wirksam in den Pauschalreisevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten einbezogen. Die unstreitig aufgenommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weisen in Nr. 14.2. auf die Leistungsbeschreibungen der Fluggesellschaften hin. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte im Einzelfall für die Reisenden ungünstige Einzelbestimmungen bezüglich der Umbuchungsmodalitäten zugelassen hat, da der Kläger auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den ausführenden Fluggesellschaften hingewiesen wurde. Überdies wurde der Kläger auch explizit auf mögliche Mehrkosten durch Neubuchung von Flugtickets im Falle des § 651 b BGB hingewiesen, Nr. 4.7.
e)
Die Beklagte hat damit die Vertragsübernahme nach § 651 b BGB nicht vereitelt, da die durch Umbuchung entstehenden notwendigen und unumgänglichen Kosten dem Kläger wahrheitsgemäß mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat sich auch um mögliche Alternativen bemüht, war jedoch aufgrund der Kurzfristigkeit erheblich in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Dass diese Mehrkosten tatsächlich entstanden wären, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
f)
Schließlich lag der Grund für die kurzfristig nötige Vertragsübernahme allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Beklagte trifft hierbei kein Mitverschulden. Im Übrigen wurde der Kläger ausdrücklich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Rücktrittsversicherung hingewiesen (AGB der Beklagten Nr. 4.4.). Der Kläger entschied sich aus freien Stücken gegen eine Rücktrittsversicherung und muss daher auch den durch den erklärten Rücktritt entstandenen Entschädigungsanspruch gem. § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB tragen.
g)
Da der Entschädigungsanspruch wie ausgeführt nicht entfällt, kann es vorliegend dahinstehen, ob der Kläger reisebereite und reisegeeignete Ersatzteilnehmer gestellt hat, bzw. ob die Beklagte zulässige Widerspruchsgründe gem. § 651 b Abs. 2 BGB gegen diese gehabt hätte.
2.
§ 651 i BGB schließt zwar weitergehende Rechte des Reisende, insbesondere aus § 651 e BGB, nicht aus, jedoch stehen dem Kläger keine Rechte in diesem Sinne zu. Insbesondere lag kein zum Rücktritt berechtigender Mangel der Reise vor. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Flugplätze für die ursprünglich Reisenden nicht bereits vergeben. Diese waren nach wie vor auf die Klägereltern personalisiert, konnten jedoch im Zuge einer Umbuchung nicht verwendet werden, aus oben bereits von der Zeugin Bott dargelegten Gründen. Ein Mangel lag demnach nicht vor.
3.
Nach erfolgtem Rücktritt stand es der Beklagten zu, ihre Entschädigung im Sinne des § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB pauschal abzurechnen, § 651 i Abs. 3 BGB. Dies tat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Ziffer 4.2. Der Kläger erklärte seinen Rücktritt am 29.07.2013, mithin einen Tag vor Reisebeginn. Dies berechtigte die Beklagte zur Geltendmachung einer Entschädigung in Höhe von 90% des Reisepreises, demzufolge 1.259,00 €.
III.
Der Kläger ist wirksam vom Reisevertrag gem. § 651 i BGB zurückgetreten. Eine Kündigung nach § 314 BGB kommt insbesondere deswegen nicht in Betracht, da der wichtige Grund vorliegend allein im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht dadurch zur Kündigung veranlasst, dass sie das Ersetzungsverlangen des Klägers vereitelt hat. Die hohen Mehrkosten wären aufgrund der Kurzfristigkeit entstanden, die der Kläger zu verantworten hatte. Die Beklagte vereitelte das Recht des Klägers nach § 651 b BGB nicht, sondern bemühte sich sogar um Alternativen.
IV.
Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 280, 651 a BGB in Betracht. Diesbezüglich wird auf obige Erwägungen verwiesen.
V.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.
Nachdem sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens am
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für den Beklagten nach § 708 Nr. 1 BGB.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.