Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Apr. 2016 - 16 O 8856/12

bei uns veröffentlicht am22.04.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,- € bis 16.12.2014 und auf 588.802,27 € seit 17.12.2014.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Verletzung eines Rechtsanwalts- und Steuerberatervertrages. Der Klägerin soll ein Steuerschaden (in Form des Anfalls nicht anrechenbarer chinesischer Einfuhrumsatzsteuer) dadurch entstanden sein, dass ihre Tochtergesellschaft in Tianjin am 01.03.2011 Ausstattungsgegenstände nach China importierte, ohne zuvor als sog. General VAT-Payer registriert worden zu sein. Die Klägerin macht hierfür die Beklagte verantwortlich, mit der sie einen Beratervertrag abgeschlossen hatte.

Die Klägerin ist ein international tätiger Hersteller von Verpackungssystemen und betreibt weltweit knapp 30 Standorte, u. a. auch in Shanghai und Tianjin (China).

Die Beklagte ist oder war - ob die Beklagte rechtlich noch existent ist oder durch Einbringung in die Fa. R. mbH aufgelöst wurde, ist zwischen den Parteien streitig (siehe hierzu sogleich) - eine als GbR organisierte Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft, die organisatorisch und personell der in der A. Str. in ... ansässigen Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgruppe, die als ... (im Weiteren: Fa. B.) allgemein bekannt ist, zuzurechnen ist. Die Fa. B. ist ebenfalls international tätig und betreibt in einer Vielzahl von Ländern - u. a. auch in China - eigene Büros bzw. Niederlassungen bzw. Repräsentanzen.

Bereits vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Vertragsbeziehung hatte die Klägerin in Shanghai eine Tochtergesellschaft gegründet. Bei der Gründung dieser war die Beklagte beratend jedoch nicht tätig.

Eine weitere Tochtergesellschaft der Klägerin, die S. (Tianjin) Co., Ltd. (im Weiteren: Fa. S. Ltd.), sollte nunmehr in Tianjin, einer Millionenmetropole südöstlich von Peking, gegründet werden. Mit Schreiben vom 17.01.2007 wurde seitens des „B. & Partner Legal Shanghai Representative Office“ an die Klägerin ein in englischer Sprache verfasstes Angebot übermittelt.

„Regarding our services, we propose to sign a Consulting Services Agreement (please see the enclosed draft). We propose to sign this as a framework agreement as a basis for the services rendered as well as the related fees and disbursements. The detailed scope of services, timing and fee estimates would be agreed with you on a case-by-case basis, giving you the possibility to continuously define and update the tasks which you wish to assing [sic!] to us.“ [hervorgehoben durch das Gericht]

Unter Ziff. 2. („Our fees“) wurden Stunden- und Tagessätze von Rechtsanwälten, Paralegals und Übersetzern angegeben. Im selben Abschnitt befand sich noch folgende Textpassage:

„As a client, you are free to retain our services for all or any of the items listed in the Schedule. In working on a project, we are always prepared to adjust the scope of work assigned to us and/or involve your local management or employees.

If you entrust us to advise you on the Tianjin project, we would normally assign an experienced lawyer in our Bejing office to be responsible for the day-to-day-affairs in the project. As discussed with you, the Undersigned would supervise all activities in Beijing and Tianjin and be available for discussions with the S. Shanghai management or for meeting S. officials in Tianjin, when necessary.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 umfassend Bezug genommen.

Dem Angebotsschreiben vom 17.01.2007 war ein sogenannter „Service Schedule“ (Anlage K 2) beigelegt. Dieser sah unter Ziff. 8 folgende Positionen als sogenannten „Service content“ vor:

„Registrations with various government authorities

- Administration of Industry and Commerce (issuance of business license);

- Technical Supervision Bureau;

- State Administration of Foreign Exchange;

- National and local Tax Office + registration as „General VAT-payer“

- Customs Bureau;

- Statistical Office;

- Public Security Bureau;

- registration as foreign trade operator, if needed.“

[hervorgehoben durch das Gericht]

Die vorgesehene Anzahl an Honorarstunden („Expected number of hours“) für die Ziff. 8 des „Service content“ betrug 10 bis 15.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 umfassend Bezug genommen.

Am 25.03.2007 wurde sodann ein zwischen der Klägerin und der „B. & Partner Legal Shanghai Representative Office (a branch office of B.)“ in englischer Sprache verfasstes „Consulting Services Agreement“ unterzeichnet. Auf S. 2 (1. Absatz) dieser Vereinbarung befand sich folgende Klausel:

„Save as otherwise provided hereunder or agreed between the Parties, B. performs its services on the basis of its General Terms and Conditions provided to the Client“.

Ferner fand sich auf S. 2 der Vereinbarung im Abschnitt „The Services“ folgendes:

„The Client agrees to retain B.'s services in connection with its planned investment in the People's Republic of China, or such other matters as may be entrusted to B. from time to time, The service items will be agreed in writing or orally on a case-by-case basis, subject always to the terms contained in this Agreement, unless otherwise provided for. Subject to the restrictions applicable to foreign law firms practicing in China, the services to be provided by B. shall consist in legal advice and assistance which may include, without being limited to, any and all of the following areas:

- general corporate matters, corporate planning and structuring;

- commercial contracts;

- international tax planning;

- human resources consulting;

- protection of intellectual property;

- economic and business consulting.“

[hervorgehoben durch das Gericht]

Im Abschnitt „Hourly and Daily Rates“ auf S. 2 der Vereinbarung wurde folgendes normiert:

„Save as otherwise agreed between the Parties, the fees payable to B. will be calculated on the basis of the number of hours spent on a particular matter and multiplied by the hourly rates stated below. The rates are differentiated according to the level of qualification and seniority of the staff member performing the service.

Hourly Rates

- Partner€ 300

- Associate Partner € 250

- Head Practice Group € 225

- Manager Practice Group€ 205

- Member Practice Group€ 195

- Paralegal € 95

- Translations (German/English/Chinese)€ 75

Travel time is billed at 50% of the normal rate or as agreed with Client.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 umfassend Bezug genommen.

Unter Ziff. 1 („Scope of Application“) der in englischer Sprache verfassten „General Terms and Conditions of Contract of B.“ (Anlage K 21) fand sich folgende Klausel:

1. Scope of Application

These General Terms and Conditions of Contract apply to all contractors under a consultancy contract into which these Terms and Conditions of Contract are incorporated (i.e. to all auditors, tax consultants, solicitors and other consultants and consultancy companies, regardless of the respective legal form). The General Engagement Terms for German Public Auditors and Public Audit Firms, likewise drawn up separately as per the standard form from the German Institute of Auditors (IDW), apply additionally to auditors and auditing companies. The latter also apply to tax consultants and tax consultancy companies of B.

Every contractor shall be entitled to call in assistants and/or subcontractors in order to perform the assignment. In relation to the client, the General Terms and Conditions of Contract also apply to performance on the part of the client.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 21 umfassend Bezug genommen.

In den in englischer Sprache verfassten „General Engagements Terms for Wirtschaftsprüfer and Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ befindet sich folgende Unterüberschrift:

„This is an English translation of the German text, which is the sole authoritative version.“

Unter Ziff. 16 („Applicable Law“) befindet sich folgende Klausel:

„Only German law applies to the engagement, its conduct and any claims arising therefrom“.

Ziff. 16 („Anzuwendendes Recht“) der deutschen Fassung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002, die im Internet abrufbar ist, lautet:

„Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.“

Mit E-Mail vom 07.09.2007 (Anlage K 35) wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. J., an eine Mitarbeiterin der Fa. B., Frau L., u. a. mit folgenden Worten:

„Von Herrn Li., der heute hier im Hause war, wurde ich auf folgende Punkte angesprochen, die in Kürze geschehen müssten:

Firmensiegel: Dies ist zu beschaffen und nach meiner Auffassung zunächst bei Ihnen in Verwahrung zu nehmen,

Anmeldung bei den beiden zuständigen Finanzämtern.

Anmeldung bei der Zollbehörde.

Beantragung des Company Code Certificate.“

Hierauf erwiderte die Mitarbeiterin L. dem Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom selben Tage (ebenfalls Anlage K 35) u. a. wie folgt:

„Zu den von Herrn Li. aufgeworfenen Punkten habe ich den von uns im Mai erstellten Ablaufplan aktualisiert. In dem beifügenden aktuellen Ablaufplan finden Sie die Schritte, die noch nicht abgeschlossen sind, mit hellgrau unterlegt.“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 35 umfassend Bezug genommen.

Der Ablaufplan (Anlage K 4), auf welchen in der E-Mail der von Frau L. vom 07.09.2007 Bezug genommen wurde, wurden u. a. folgende Verfahrensschritte aufgeführt:

12. Steuerregistrierung bei der Staatlichen Steuerbehörde [...],

13. Steuerregistrierung bei der lokalen Steuerbehörde [...],

14. Finanzregistrierung [...],

15. Zollregistrierung [...]“

Am 19.09.2007 verfasste die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Dr. J., eine weitere E-Mail (Anlage K 6). Darin führte sie u. a. wie folgt aus.

„Der Mitarbeiter von ICBC wird sich vor Ort weiterhin - selbstverständlich immer in Abstimmung mit uns - um die Registrierung bei der staatlichen und lokalen Steuerbehörde kümmern“.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 umfassend Bezug genommen.

Im November 2008 kam es infolge der wirtschaftlichen Krise zu der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, alle Investitionsvorhaben in Bezug auf die zu gründende Tochtergesellschaft in Tianjin zunächst zurückzustellen.

Am 05.01.2009 wandte sich der damals als sogenannte Associate Partner bei der Fa. B. tätige Zeuge Herr M. mit E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin (Anlage K 7). In dieser E-Mail informierte Herr M. über bevorstehende Änderungen der Steuergesetzgebung in China. Unter anderem führte er darin aus:

„Actually there is one important issue which we would like to draw you attention to, which refers to changes in the VAT-system and therefore also refers indirectly to benefits granted in the past for encouraged projects according to the Foreign Investment Guidance Catalogue.

According to the application filed last year S. Tianjin was granted the status as encouraged project which enables the company to import production equipment free of Import-VAT and Customs Duty. However after the VAT reform, which came into effect on January 1st 2009, such import of equipment by S. Tianjin may be impacted negatively.

After the reform, all general VAT Payers, regardless of their locations or industries, will be allowed to credit the input VAT for newly-purchased equipment against their output VAT. This was not possible until the end of 2008. On the other side after January 1st, Foreign Invested Enterprises (FIEs) that are classified as encouraged project according to the Foreign Investment Guidance Catalogue no longer enjoy VAT free policies. During a press conference held by the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on November 11th, it was announced that benefits such as import VAT exemption and refund for domestic purchases of equipment will be abolished.

For domestic purchases of equipment pursuant to grandfathering regulation promulgated by the Tax Authority and the Ministry of Finance on December 25th 2008, those FIEs which were classified as encouraged projects prior to November 9th 2008 are still entitled to enjoy the VAT refund policy provided that the domestic purchases of equipment are to be conducted prior to June 30th 2009.

We will keep you informed about any new developments during the next weeks in the above-mentioned regard.

To avoid any cash-flow problems during the operation of the company, S. Tianjin should, if possible, import relevant equipment before June 30th 2009. We know that this might be difficult due to several reasons [...].

In case of any questions do not hesitate to contact me again.“

[...]“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 umfassend Bezug genommen.

Bereits mit Wirkung vor dem 09.11.2008 hatte die Beklagte für die Tochtergesellschaft der Klägerin den Status eines „encouraged project“ erfolgreich beantragen können.

Im Jahr 2010 (nach Abschluss der Wirtschaftskrise) traf die Klägerin sodann die unternehmerische Entscheidung, nunmehr in Tianjin operativ tätig zu werden.

Unter dem 30.11.2010 stellte die Fa. B. Consulting (Bejing) Co., Ltd. der Fa. S. Tianjin Ltd. eine Rechnung mit der Nr. BJ1/2010/00202 über einen Betrag von 46.483,68 RMB (Anlage B 6). In dem Tätigkeitsnachweis zu der Rechnung (Anlage K 12) befand sich auf S. 2 unter dem 29.11.2010 folgende Tätigkeitsbeschreibung:

„29.11.2010 Member

Coordination for issues regarding the telecom

agreement, documents to be stamped, reminding of

registration formalities after obtain of a new business

license, land use permit, equipment import tax free policy“.

Diese beschriebene Tätigkeit eines „Member“ wurde mit 1:30 h zu einem Stundensatz von 195,00 € netto liquidiert.

Am 15.12.2010 und am 19.01.2011 sowie am 30.01.2011 fand weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitern der Klägerin sowie Mitarbeitern der Fa. B. statt. Wegen des Inhalts wird auf die Anlagen K 8 bis K 10 umfassend Bezug genommen. Unstreitig ist insofern zwischen den Parteien, dass die Fa. B. zumindest im Zusammenhang mit der E-Mail vom 15.12.2010 Hinweise auf die klägerseits beabsichtigte Einfuhr von Ausstattungsgegenständen erkennen konnte.

Mit E-Mail vom 30.01.2011 (Anlage K 51) wandte sich eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J, an einen anderen Mitarbeiter der Klägerin, Herrn H. Die E-Mail lautete auszugsweise:

„Dear Mr. H.,

[...]

I am Ki., due to Ch. out office today, on behalf of Ch., I write this mail to you. Now we want to stamp the following documents for import duty free book for S. Tianjiin.

The require documents for foreign capital encouraged project which be put on record

1. application for duty free project which be put on record (2pc)

2. [...]

[...]

11. 60pcs of blank A4 paper with S. Tianjiin’s stamp. [...]“

Drei Mitarbeiter der Fa. B., u. a. Frau Z., erhielten diese E-Mail in CC.

Mit einer E-Mail vom 15.02.2011 wandte sich die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau S. um 15.29 Uhr an die Fa. B. mit folgender Mitteilung (Anlage B 5; diese wurde von einem für den Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn ermächtigten Übersetzer für die chinesische Sprache aus dem Chinesischen ins Deutsche übersetzt, vgl. Anlage zum Protokoll der Sitzung am 15.11.2013):

„Betreff: Ausleihen des Gesellschaftsstempels von Fa. S. Tianjin

Fräulein Za.:

Guten Tag! Ich werde am Donnerstag in dieser Woche zum nationalen Tianjin Finanzamt fahren, um dort die Anerkennung und die dazugehörigen Formalitäten für den allgemeinen Steuerzahler für die Mehrwertsteuer zu beantragen. Hierzu muss ich den Gesellschaftsstempel, das Duplikat der Geschäftslizenz und der Genehmigungsurkunde sowie das Organizationscodezertifikat [sic!] ausleihen.

Ich werde am Donnerstagnachmittag zu Ihrem Büro kommen, um die Sachen abzuholen. Bitte bereiten Sie dies dementsprechend vor.

Viele Grüße“

[hervorgehoben durch das Gericht]

Die E-Mail wurde unterzeichnet von Frau X., die sich selbst als „Steuer Spezialistin“ der Fa. S. (Shanghai) Co., Ltd. bezeichnete.

Eine weitere E-Mail der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J., an den Mitarbeiter der Klägerin, Herrn H., stammt vom 22.02.2011 (Anlage K 56). Die E-Mail lautete auszugsweise:

„Dear Mr. H.,

Due to the tool container and the equipments will arrive Tianjiin in few days [...]“

Diese E-Mail ging erneut an drei Mitarbeiter der Beklagten, u. a. Frau Z., in CC.

Am 01.03.2011 importierte die Klägerin Ausstattungsgegenstände der Fa. S. (Tianjin) Co., Ltd. nach China.

Die Einfuhr löste den Erlass dreier chinesischer Steuerbescheide vom 24.03., 29.03. und 31.03.2011 aus. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K 15, übersetzt vorgelegt als Anlage K 47.

Der Antrag auf Anmeldung der Tochtergesellschaft als General VAT-Payer wurde von Mitarbeitern der Klägerin erst am 05.05.2011 gestellt.

Die Registrierung als General VAT-Payer erfolgte mit Wirkung zum 01.06.2011 (Anlage K 42).

Die Klägerin behauptete zunächst, dass es ihr entscheidend darauf angekommen sei, dass die Beklagte die Gründung der Tochtergesellschaft in Tianjin insgesamt übernehme und umfassend für sie tätig werde. Hierauf sei das Auftragsverhältnis gerichtet gewesen und so sei der Auftrag in der Folge auch gelebt worden. Der Auftrag sei also umfassend gewesen und habe die gesamte rechtliche und steuerliche Beratung sowie die gesamte Leitung und Überwachung aller Gründungsschritte umfasst. Dieser Vortrag wurde vom Geschäftsführer der Klägerin bei einer informatorischen Anhörung im Termin am 02.12.2014 berichtigt, dass es zwar dem Wunsch der Klägerin entsprochen habe, die Beklagte „in einem Komplettpaket umfangreich zu beauftragen“. Weiter sei ein „Festpreis“ gewünscht worden. Allerdings sei der Klägerin vom verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn P., ein Rahmenvertrag mit der Beklagten empfohlen worden. Demgemäß hätten die Parteien keine Pauschale vereinbart; vielmehr sei „nach Aufwand“ abgerechnet worden.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Anmeldung als General VAT-Payer für die Tochtergesellschaft der Klägern vorzunehmen oder zumindest die Klägerin rechtzeitig vor Einfuhr der Ausstattungsgegenstände darauf hinzuweisen, dass noch eine Anmeldung als General VAT-Payer erforderlich sei. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin die Anmeldung selbst vornehme bzw. wisse, dass die Anmeldung zur Vermeidung eines Steuerschadens unbedingt erforderlich sei. Telefonaten im Dezember 2010 sowie E-Mails der Mitarbeiterin der Klägerin, Ki. Jin, welche an Mitarbeiter der Beklagten in CC gegangen seien, habe die Beklagte entnehmen können, dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass vor der Einfuhr der Ausstattungsgegenstände noch die Anmeldung als General VAT-Payer erfolgen müsste. Insbesondere in der E-Mail vom 15.02.2011 (Anlage B 5) sei es lediglich um die Anzeige des Wiederauflebens der monatlichen Umsatzsteuererklärungspflicht gegangen und nicht um die Anmeldung als General VAT-Payer. Unabhängig davon habe es die Beklagte versäumt, die Klägerin vor vorhersehbaren Schäden zu bewahren.

Die Klägerin behauptet schließlich, dass die am 01.03.2011 erfolgte Einfuhr von Ausstattungsgegenständen eine nicht anrechenbare Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von CNY 6.805.696,11 ausgelöst habe und der Klägerin hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens CNY 5.842.442,00 entstanden sei. Dies habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung einem Betrag in Höhe von 736.002,84 € entsprochen.

Die Klägerin beantragte zunächst im Rahmen einer offenen Teilklage:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2014 erweitert. Die Klageerweiterung wurde mit klägerischem Schriftsatz vom 29.12.2014 nochmals konkretisiert. Zuletzt beantragte die Klagepartei:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus eigenem und abgetretenem Recht zu ersetzen, welche dadurch und im Zusammenhang damit entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, dass die Anmeldung und/oder Registrierung der S. Container Systems (Tianjin) Co. Ltd. als General VAT Payer nicht rechtzeitig vor der Einfuhr von Gegenständen für die S. Container Systems (Tianjin) Co. Ltd. nach China erfolgt ist. Erfasst hiervon sind sämtliche Einfuhren, die vor der Registrierung der S. (Tianjin) Co. Ltd. als General VAT Payer erfolgt sind, insbesondere die Einfuhren vom 01.03.2011 und die insoweit nicht mögliche Geltendmachung von Import-VAT als Eingangs-VAT.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet zunächst, passivlegitimiert zu sein. Sie behauptet insofern, dass die beklagte Gesellschaft durch Einbringung in die Fa. R. mbH aufgelöst worden sei. Bei einer zweiten noch heute im Rechtsverkehr auftretenden Fa. B. GbR handele es sich um eine andere GbR als die Beklagte. Während die beklagte GbR die USt-IdNr. DE2... geführt habe, führe die heute noch im Rechtsverkehr auftretende GbR die USt-IdNr. DE1...

Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die in der Klage geltend gemachten Ansprüche chinesischem Recht und nicht deutschem Recht unterlägen.

Unabhängig davon ist die Beklagte der Ansicht, von der Klägerin bzw. deren Tochter in Tianjin nie mit der Anmeldung zum General VAT-Payer beauftragt worden zu sein, gleichwohl über die Notwendigkeit der Anmeldung als General VAT-Payer vor Einfuhr von Ausstattungsgegenständen durch E-Mail vom 05.01.2009 (Anlage K 7) ausreichend aufgeklärt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat am 14.10.2014 einen schriftlichen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 162 - 166 d. A.).

Ferner hat das Gericht im Termin am 02.12.2014 den Geschäftsführer der Klägerin, Dr. J., informatorisch angehört sowie Herr M. uneidlich als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung sowie der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll vom 02.12.2014 (Bl. 246 - 260 d. A.) umfassend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist örtlich zuständig, da die Beklagte im hiesigen Gerichtsbezirk ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) hat.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen den Feststellungsantrag in seiner zuletzt beantragten Fassung. Anerkannt ist insofern, dass eine Feststellungsklage trotz des sog. Vorrangs der Leistungsklage bereits dann als zulässig anzusehen ist, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und die Klagepartei deshalb ihren Anspruch ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554; NJW 1996, 2725, 2726). Die Klagepartei hat ein Wahlrecht, ob sie in einem solchen Fall den bereits bezifferbaren Teil ihres Anspruchs durch Leistungsklage geltend und einen ergänzenden Feststellungsantrag stellt oder stattdessen den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend macht (Bacher in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 39. Kapitel, Rn. 23). Vorgetragen wurden klägerseits insofern, dass der Klägerin durch die Nichtverrechnung der Umsatzsteuer Zinsschäden entstünden, die derzeit nicht abschließend bezifferbar seien. Dem ist die Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

I.

Auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung ist materielles deutsches Recht anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung).

In das streitgegenständliche Consulting Services Agreement (Anlage K 3) wurden unstreitig die sogenannten „General Terms and Conditions of Contract of B.“ (Anlage K 21, i. W.: General Terms) einbezogen. In Ziff. 1 der General Terms wird in Satz 2 und Satz 3 normiert, dass daneben auch die sogenannten „General Engagement Terms for Wirtschaftsprüfer and Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ (i. W.: General Engagement Terms) zusätzlich Anwendung finden für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Steuerberater- und Steuerberatungsgesellschaften von B. Dort ist in Ziff. 16 eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts enthalten.

Nicht durchdringen konnte die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass die General Engagement Terms in den streitgegenständlichen Vertrag nicht mit einbezogen werden konnten, da der streitgegenständliche Vertrag lediglich von einer rechtsberatenden Gesellschaft von B. geschlossen und ausgeführt wurde.

Für die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist nach Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Rom I-Verordnung das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGH NJW-RR 2005, 1071; Palandt-Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, (IPR) Rom I 3, Rn. 9). Nachdem vorliegend in Frage steht, aber über Ziff. 1 der General Terms in Verbindung mit Ziff. 16 der General Engagement Terms deutsches Recht zur Anwendung gebracht wurde, bestimmt sich die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nach deutschem Recht, insbesondere nach den §§ 305 ff. BGB.

Die Klägerin führt zu Recht an, dass wegen § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Ein solcher Zweifel ist vorliegend auch nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbar: Durch die Formulierung in Satz 3 der Ziff. 1 der General Terms

„The latter [= General Engagement Terms, Anm. des Gerichts] also apply to tax Consultance and tax Consultancy companies of B.“

wird dem Durchschnittskunden nicht klar, ob auf das konkrete Vertragsverhältnis nun die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer Anwendung finden oder nicht. Dies soll letztlich davon abhängen, ob es sich bei dem Verwender um eine „auditing company“ bzw. eine „tax consultancy company“ von B. handelt. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde, auf welchen abzustellen ist (vgl. nur Palandt-Grüneberg a. a. O., § 305 c, Rn. 16) kann nämlich nicht wissen, ob es sich beim Verwender um eine nur rechtsberatende oder um eine in verschiedenen Bereichen beratende Firma handelt. Gerichtsbekannt ist (und das lässt sich auch unschwer der Internet-Präsenz der Firma B. entnehmen), dass die Fa. B. mit ihrer Interdisziplinarität wirbt, die es ihr ermöglichen soll, Berufsträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eng verzahnt über alle Geschäftsfelder hinweg zusammenarbeiten zu lassen. Dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ist es daher nicht zumutbar, nachzuprüfen, ob die Beklagte nun ausschließlich rechtsberatend, steuerberatend oder wirtschaftsprüfend oder aber interdisziplinär tätig war. Hinzu kommt, dass aufgrund der zitierten Formulierung in Satz 3 von Ziff. 1 der General Terms nicht hinreichend deutlich wird, ob der Verweis auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer nur dann zum Tragen kommen soll, wenn die Fa. B. ausschließlich steuerberatend oder auch steuerberatend tätig wird. Die Problematik erwächst dem Umstand, dass Steuerberatung und Rechtsberatung zwei sich überschneidende Bereiche darstellen.

Nach alledem bleiben Zweifel an der Auslegung der zitierten Klausel. Nachdem beide Auslegungen (Anwendung bzw. keine Anwendung der General Engagement Terms) rechtlich vertretbar sind und keine der beiden Auslegungen zur Unwirksamkeit der Klausel führen würden, ist die kundenfreundlichste Auslegung zu wählen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rn. 18). Da vorliegend unstreitig ist, dass die Anwendung deutschen Rechts auf die vorliegende Vertragsbeziehung für den Kunden (Klagepartei) günstiger ist, ist die Einbeziehung der General Engagement Terms und damit die Anwendung deutschen Rechts vorliegend anzunehmen.

II.

In der Sache ist die Klage jedoch abzuweisen, da der Klägerin gegen die Beklagte nach deutschem materiellen Recht keine vertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüche zustehen.

1.

Ob die Beklagte vorliegend passivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sieht das Gericht den Einwand fehlender Passivlegitimation als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) an.

Das streitgegenständliche Consulting Services Agreement (Anlage K 3) wurde zwischen der Klägerin und einer in X ansässigen Firma „B. GbR“ geschlossen. Unstreitig ist, dass es in der Vergangenheit zumindest zwei in der A Str., X ansässige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegeben hat, die nach außen hin als B. GbR auftraten. Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei der beklagten B. GbR (mit der USt-IdNr. DE2...) um die mittlerweile in die R. mbH eingebrachte heute nicht mehr existente Gesellschaft handle, ist rechtsmissbräuchlich. So räumte die Beklagte selbst ein, dass auch heute noch eine unter derselben Anschrift ansässige Firma B. GbR besteht, zu deren Unterscheidung die Beklagte auf die Umsatzsteueridentitätsnummer (hier: DE1...) rekurrieren musste. Anerkannt ist jedoch, dass ein Unternehmen einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen muss. Erweckt ein Unternehmen im Geschäftsverkehr den Eindruck, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn es geltend macht, für einen gegen das andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert zu sein (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10, Rz. 7; Urteil vom 05.07.2012, Az. III ZR 116/11, Rz. 22). Vorliegend ist zu sehen, dass die beiden GbRs nicht nur namentlich (fast) identisch firmieren, sondern auch noch den gleichen Geschäftssitz aufweisen und in der gleichen Branche tätig sind.

2.

Unstreitig wurde zwischen den Parteien am 25.03.2007 das sogenannte Consulting Services Agreement (Anlage K 3) geschlossen. Dieses ist als Rahmenvertrag zu qualifizieren, der Regelungen für die Zusammenarbeit der Parteien im Hinblick auf die Gründung einer weiteren Tochter der Beklagten in China (konkret: Tianjin) enthielt.

Das Gericht sieht es als mittlerweile unstreitig an, dass die Beklagte durch die Vereinbarung nicht mit der umfassenden rechtlichen und steuerrechtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung der Tochter in Tianjin beauftragt wurde. So gab der Geschäftsführer der Klägerin im Termin am 02.12.2014 vor Gericht informatorisch selbst an, dass es zwar dem Wunsch der Klägerin entsprochen habe, die Fa. B. „in einem Komplettpaket“ umfangreich zu beauftragen. Weiter habe man einen Festpreis gewünscht. Allerdings habe Herr P. [bei diesem handelte es sich unstreitig um den Mitarbeiter der Beklagten, der die ursprüngliche Mandatsvereinbarung verhandelt hat, Anm. des Gerichts] darauf hingewiesen, dass zu viele Unwägbarkeiten bestünden. Deshalb habe er einen Rahmenvertrag empfohlen. Demgemäß sei letztlich auch keine Pauschale vereinbart, sondern nach Aufwand abgerechnet worden.

Hierfür sprechen im Übrigen auch die insoweit eindeutigen Wortlaute im Angebotsschreiben vom 17.01.2007 (Anlage K 1) sowie im Consulting Services Agreement (Anlage K 3). In beiden Dokumenten ist ausdrücklich die Rede von einer Beauftragung „on a case-by-case basis“.

Die Klägerin legte auch selbst die E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten L. vom 07.09.2007 als Anlage K 35 vor, in der diese den als Anlage K 4 vorgelegten aktualisierte Ablaufplan der Klägerin thematisiert hatte. Dieser Ablaufplan wich von dem ursprünglichen „Service Schedule“, welcher dem Angebotsschreiben vom 17.01.2007 anlag, entscheidend ab: Der aktualisierte Ablaufplan (Anlage K 4) umfasste nämlich nur einen Teil der im „Service Schedule“ aufgelisteten Tätigkeiten.

Gegen ein umfassendes Mandat spricht schließlich auch die Abrechnungspraxis, die ebenfalls klägerseits vorgetragen wurde. Wie sich aus der zu den Akten gelangten Rechnung mit der Nr. BJ1/2010/00202 ergibt (Anlage B 6 und Anlage K 12), rechnete die Fa. B. bzw. deren Büro in Peking auf Stundenhonorarbasis ab.

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass zwischen den Parteien nicht nur eine Mandatierung auf einer case-by-case Basis vereinbart worden war sondern diese Vereinbarung so auch gelebt wurde. Allein schon wegen der vom Geschäftsführer der Klägerin getätigten Angaben im Termin vom 02.12.2014, welche das Gericht als Konkretisierung des Parteivortrags ansieht, kommt es auf die diesbezüglichen Angaben des Zeugen Herr M. nicht an.

3.

Die Beklagte wurde seitens der Klägerin auch nicht damit beauftragt, die Anmeldung als sog. General VAT-Payer vorzunehmen.

a.

Der Geschäftsführer der Klägerin gab im Termin am 02.12.2014 informatorisch zunächst an, sich an konkrete (Einzel-)Aufträge an die Beklagte nicht mehr erinnern zu können. Auch an Beauftragungen der Beklagten hinsichtlich der Steueranmeldung könne er sich nicht erinnern. Später sagte er gar, dass nach seinen Erinnerungen kein dezidierter Auftrag an B. hinsichtlich der Steueranmeldungen mehr erteilt worden sei.

b.

Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Tätigkeitsnachweis zur Rechnung vom 30.11.2010 (Nr. BJ1/2010/00202, vorgelegt als Anlage K 12).

Hieraus lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Beklagte bzw. ihr Büro in Peking eine Anmeldung vorgenommen oder abgerechnet hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Tatbestand dieses Urteils verwiesen, wo der Wortlaut der Position wörtlich wiedergegeben wurde. Darin fehlt jede Bezugnahme auf eine Anmeldung als General VAT-Payer.

c.

Eine konkrete Beauftragung kann das Gericht ferner nicht den vorgelegten Vertragsunterlagen entnehmen.

Zwar ist die „registration as General VAT-Payer“ in Ziff. 8 des „Service Schedule“ (vgl. Anlage K 2) ausdrücklich enthalten. In dem aktualisierten als Anlage K 4 vorgelegten Ablaufplan fehlt dieser Punkt jedoch.

Doch selbst wenn die Anmeldung des General VAT-Payer unter die dort unter Ziff. 12 oder Ziff. 13 angesprochenen Tätigkeiten („Registrierung bei der staatlichen Steuerbehörde“ bzw. „Registrierung bei der lokalen Steuerbehörde“) fallen würde, wäre hiermit noch keine Mandatierung verbunden: Erstens wäre hierzu ein konkreter Mandatsauftrag erforderlich. In der E-Mail vom 07.09.2007 (Anlage K 35), in der der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. J., an die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., unter Bezugnahme auf einen Herrn Li. ansprach, dass einige Punkte „in Kürze geschehen müssten“ - u. a. die „Anmeldung bei den beiden zuständigen Finanzämtern“ - sieht das Gericht keinen Auftrag zur Anmeldung als General VAT-Payer. Nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin selbst ist der Ansicht, wie es sich seinen informatorischen Angaben am 02.12.2014 (S. 3, 2. Absatz des Protokolls) entnehmen lässt, auf den „encouraged“-Status angespielt zu haben. Auch aus objektiver Empfängersicht konnte die Anmeldung als General VAT-Payer nicht gemeint sein, da diese unstreitig im Jahr 2007 noch nicht erfolgen konnte, weil die Tochter der Klägerin in Tianjin erst im Jahr 2010 ihren operativen Geschäftsbetrieb aufnahm. Von einer Übernahme eines diesbezüglichen Mandats im Jahr 2007 war daher nicht auszugehen.

Auch aus der als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., an den Geschäftsführer der Klägerin vom 19.09.2007 lässt sich eine Auftragsannahme nicht entnehmen. Aus objektiver Empfängersicht kann der Formulierung, dass der Mitarbeiter von ICBC sich vor Ort „selbstverständlich immer in Abstimmung mit uns“ um die Registrierung kümmert, nicht gefolgert werden, dass die Fa. B. hiermit beauftragt wurde oder einen diesbezüglichen Auftrag annahm.

d.

Als Zwischenergebnis lässt sich mithin festhalten, dass zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag im Hinblick auf die Gründung einer Tochter der Klägerin in Tianjin geschlossen wurde. Auf Grundlage dieses Rahmenvertrages konnte die Klägerin einzelne Leistungen und Leistungspakete von der Beklagten zu vorher festgelegten Stundenhonorarsätzen abrufen. Mit Anmeldung des General VAT-Payers wurde die Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt beauftragt.

4.

Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung der unter Ziff. 2. skizzierten Vertragsbeziehung nicht verwirklicht.

a.

Wie bereits unter Ziff. 3. ausgeführt, wurde die Beklagte nicht mit der Anmeldung zum General VAT-Payer seitens der Klägerin beauftragt. Eine Pflichtverletzung durch Nicht- oder Schlechterfüllung dieser konkreten Vertragspflicht kommt damit von vornherein nicht in Betracht.

b.

Eine Pflichtverletzung ist auch nicht in einem Verstoß der Beklagten gegen Schutz- und Nebenpflichten des unter Ziff. 1. skizzierten Beratungsvertrages zu sehen.

Bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 14.10.2014 wurde darauf hingewiesen, dass ein Steuerberater seinen Mandanten im Rahmen eines beschränkten Mandats vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen nur dann zu warnen hat, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH NJW 1995, 958; NJW 2009, 1141, Rz. 14; Detlef Fischer in: Beck'scher Online-Kommentar BGB (Herausgeber Bamberger/Roth), 37. Edition, Stand: 01.08.2015, § 675, Rn. 36). Selbiges gilt auch für den Anwaltsvertrag (Zugehör-Rinkler, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Abschnitt 1, Rn. 58 m. w. N.).

Diesen Vorgaben zufolge ist eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegend nicht anzunehmen:

aa.

Einzuräumen ist der Klagepartei, dass die Einfuhr von Ausstattungsgegenständen ohne vorherige Registrierung ihrer Tochter in Tianjin als General VAT-Payer eine beträchtliche steuerliche Fehlentscheidung wäre, über die die Beklagte - im Falle ihrer gelegentlichen Kenntnisnahme - grundsätzlich aufzuklären hätte.

Wie die Beklagte selbst auf S. 8 der Klageerwiderung (= Bl. 38 d. A.) einräumte, konnte sie im Zusammenhang mit der als Anlage K 8 vorgelegten E-Mail vom 15.12.2010 Hinweise auf die klägerseits beabsichtigte Einfuhr von Ausstattungsgegenständen erkennen. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte spätestens durch die E-Mail vom 15.02.2011 wusste, dass eine Anmeldung als General VAT-Payer noch nicht erfolgt war. Insofern kommt es auf den Vortrag der Parteien zu den konkreten Kenntnissen der Beklagten im Zeitraum vor dem 15.12.2010 gar nicht an.

Allerdings ist auch unstreitig, dass der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Rechtsanwalt M., mit E-Mail vom 05.01.2009 (Anlage K 7) die Klägerin über eine weitreichende - und letztlich den (behaupteten) eingetretenen Schaden (mit-)begründende - Reform des chinesischen USt-Rechts informiert hatte. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen von Herrn M. wurden klägerseits nicht vorgebracht.

Durch diese E-Mail wurde die Klägerin nach Ansicht des Gerichts über die schadensbegründende chinesische USt-Gesetzesänderung rechtzeitig und auch ausreichend aufgeklärt:

Eindringlich („Actually there is one important issue which we would like to draw you attention to“) wies die Beklagte auf eine Reform des chinesischen USt-Rechts zum 01.01.2009 hin. Der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass ihr zwar in der Vergangenheit der „encouraged project“-Status zuteil geworden sei. Die Reform könne jedoch auf den Import von Ausstattungsgegenständen negative Auswirkungen haben. Ausdrücklich wurde dabei von Herrn M. klargestellt, dass nach der Reform alle „general VAT Payers“ die input VAT für neu erworbene Ausstattungsgegenstände gegen ihre output VAT verrechnen könnten.

Einzuräumen ist, dass die Beklagte in der E-Mail nur kursorisch auf das neue Regime einging und der Klägerin auch ankündigte, über neue Entwicklungen („any new developments“) weiter zu informieren.

Die Informations- und Aufklärungspflicht des außerhalb seines Mandats tätigen Steuerberaters/Rechtsanwalts darf jedoch nicht überspannt werden. In seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 18.12.2008 (NJW 2009, 1141) spricht der BGH in Rz. 14 lediglich davon, den Mandanten vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen zu warnen. Nicht gemeint sein kann damit eine umfassende Aufklärung des Mandanten, die letztlich auf ein kostenloses Tätigwerden mit vollem Haftungsrisiko hinauslaufen würde, wenn der Mandant nicht bereit ist, ein neues Mandat zu erteilen. Daher genügt es nach Ansicht des Gerichts, wenn der Steuerberater/Rechtsanwalt den Mandanten außerhalb des eigentlichen Mandats über einen schadensträchtigen Sachverhalt informiert und in ihm das Bewusstsein weckt, dass womöglich ein konkreter Handlungsbedarf, jedenfalls aber ein konkreter Beratungsbedarf, besteht. Dabei ist die Warnung/Information des Mandanten umso eindringlicher vorzunehmen, je größer das Schadensrisiko ist.

Nach Ansicht des Gerichts genügte die E-Mail vom 05.01.2009 (Anlage K7) gerade noch diesen Anforderungen: Die Beklagte informierte nämlich nicht nur allgemein über eine wichtige Gesetzesänderung, sondern gab der Klägerin auch noch die nachfolgende individuelle Handlungsempfehlung:

„To avoid any cash-flow problems during the operation of the company, S. Tianjin should, if possible, import relevant equipment before June 30th 2009. We know that this might be difficult due to several reasons [...].“

Dieser folgten die Worte:

„In case of any questions do not hesitate to contact me again.“

Damit wurde nicht nur die Aufmerksamkeit der international tätigen Klägerin darauf gelenkt, dass eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, die potentiell schadensträchtig für die Klägerin sein könne. Der Klägerin wurde noch dazu ein individueller Vorschlag gemacht (Einfuhr der Ausstattungsgegenstände bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 30.06.2009), bei dessen Befolgung der Schaden nicht eingetreten wäre.

Spätestens durch den abschließenden Vermerk („In case of any questions do not hesitate to contact me again.“) hätte der Klägerin klar werden können und müssen, dass sie die Fa. B. konkret mandatieren müsste, um eine detaillierte Handlungsanalyse und -empfehlung zu erhalten.

Dieses kostenauslösende Mandat wurde aber gerade nicht erteilt. Anzumerken ist, dass die von der Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 06.11.2014 (dort S. 19 = Bl. 186 d. A.) aufgestellte Forderung, die Beklagte hätte sich ein „Mandat erteilen lassen müssen“ juristisch nicht umsetzbar ist.

Nach Erhalt der E-Mail vom 05.01.2009 hätte damit der Klägerin klar sein können und müssen, dass ihr „encouraged project“-Status aufgrund der Reform jedenfalls für Einfuhrvorgänge nach dem 30.06.2009 nicht mehr ausreicht. Daher spielt die diesbezügliche vorherige Korrespondenz (etwa E-Mail von Y. vom 02.06.2008, vorgelegt als Anlage K 38) keine Rolle.

Vor diesem Hintergrund wäre es grob unbillig, die Beklagte, die mithin aufgrund einer bewussten Entscheidung der Klägerin ohne Honoraranspruch blieb, einem weitreichenden Schadensersatzanspruch auszusetzen.

bb.

Unabhängig von dem soeben unter aa. dargelegten Gesichtspunkt entfällt eine Haftung der Beklagten ferner auch deshalb, weil es am 15.02.2011 zum einem Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der (potentiellen) steuerlichen Fehlentscheidung der Klägerin kam.

Der E-Mail vom 15.02.2011 war nämlich eindeutig zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin der Shanghai-Tochter der Klägerin (die sich im Übrigen selbst als Steuerspezialistin bezeichnete) beabsichtigte, noch am Donnerstag [= 17.02.2011] derselben Woche die „Anerkennung“ und die dazugehörigen Formalitäten für den allgemeinen Steuerzahler für die Mehrwertsteuer zu beantragen.

Nach Ansicht des Gerichts ist diese Aussage der Auslegung bereits nicht zugänglich. Anerkannt ist mithin, dass eine Auslegungsbedürftigkeit Voraussetzung der Auslegung ist. Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für die Auslegung kein Raum (in claris non fit interpretatio; vgl. nur BGH NJW 1984, 289, 290; BGH NJW 1996, 2648, 2650; Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 133 Rn. 6; krit. Dörner in: Schulze u. a., BGB, 8. Aufl. 2014, Rn. 3; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133, Rn. 53).

Die Klagepartei beruft sich auch erfolglos auf die Rechtsprechung zur falsa demonstratio non nocet. Das Gericht verkennt nicht, dass eine versehentliche Falschbezeichnung nichts daran ändert, dass nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (BGH NJW 2008, 1658, 1659 mit zahlreichen Nachweisen). Das Gericht verkennt ebenfalls nicht, dass es für die Annahme einer falsa demonstratio nicht erforderlich ist, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu Eigen gemacht hat; es genügt, dass er ihn erkannt hat (BGH NJW 1984, 721; NJW-RR 1993, 373; Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 133, Rn. 8).

Allerdings ist vorliegend zu sehen, dass der Vortrag zur falsa demonstratio von der Beklagten bestritten wurde. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zum Beweis ihres Vortrages die Zeugen S. und K. anzubieten. Dies wertet das Gericht jedoch als Ausforschungsbeweisanträge. Erforderlich wäre der Vortrag von konkreten Tatsachen gewesen, aufgrund derer das Gericht (im Falle ihrer Bestätigung durch die Zeugen) zu der Überzeugung gelangen könnte, dass von einer falsa demonstratio auszugehen sei. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch:

- Im Schriftsatz vom 25.04.2013 (S. 22 ff. = Bl. 69 ff. d. A.) beschränkt sich die Klägerin darauf, E-Mails aus dem Zeitraum vom 24.10.2009 bis 02.11.2009 vorzulegen, aus denen sich die (im Übrigen unstreitige) Umsatzsteuerrechtslage in China ergeben solle. Die mit Anlage K 40 vorgelegte „Notice of Tax Types“ genügt ebenfalls nicht die Grundlagen für die Überzeugung des Gerichts zu liefern, dass die Erklärung vom 15.02.2011 als falsa demonstratio zu qualifizieren sei.

- Das soeben Gesagte trifft auch auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 13.11.2013 (S. 5 ff. = Bl. 105 ff. d. A.) und vom 20.12.2013 (S. 8 ff. = Bl. 123 ff. d. A.) zu. Dort finden sich ebenfalls keine geeigneten Tatsachenvorträge, die - selbst bei Bestätigung durch die in diesen Schriftsätzen genannten Zeugin S. - geeignet wären, die Überzeugung des Gerichts von der falsa demonstratio zu bilden: Dass in einem kurz nach Versendung der E-Mail vom 15.02.2011 zwischen Frau S. und Frau Sa. geführten Telefonats die Anmeldung zum General VAT-Payer nicht thematisiert wurde, spricht nicht zwingend für eine falsa demonstratio. So ließ die Klägerin nicht vortragen, dass sich die Anmeldung zum VAT-Payer sowie die „Wiedereröffnung der Umsatzsteuerpflicht“ thematisch, juristisch oder faktisch ausschlössen. Zwar mag es sein, dass die von Frau L. angeforderten Dokumente für die Anmeldung des General VAT-Payers nicht ausgereicht hätten. Es fehlt jedoch an einem konkreten Vortrag, dass die Beklagte im Besitz der übrigen erforderlichen Unterlagen und Gegenstände gewesen sei und sich die Klägerin diese Unterlagen nicht von woanders hätte besorgen können.

- Im Schriftsatz vom 06.11.2014 (S. 17 = Bl. 184 d. A.) beschränkt sich die Klagepartei darauf, unter Beweisangebot zu behaupten, dass einziges Thema in einem Gespräch von Frau S. mit Frau Z. die Wiedereröffnung des Umsatzsteueraccounts gewesen sei. Dieser Vortrag schließt nicht aus, dass Gegenstand der E-Mail vom 15.02.2011 die Anmeldung als General VAT-Payer war.

- Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 (S. 11 f. = Bl. 302 f. d. A.) wurden die bisherigen Beweisangebote lediglich wiederholt. Ein neuer Tatsachenvortrag war damit nicht verbunden.

cc.

Die Kenntnis wurde auch nicht begründet bzw. lebte nicht wieder auf durch die vorgetragenen telefonischen Anfragen im Dezember 2010 bzw. dem E-Mail-Verkehr zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J., und der Mitarbeiterin der Fa. B., Frau Z., vom 30.01.2011 (Anlage K 51) bzw. 22.02.2011 (Anlage K 56).

Im Hinblick auf die auf S. 12 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 06.11.2014 (= Bl. 179 f. d. A.) angesprochenen Telefonaten im Dezember 2010 sowie auf die E-Mail vom 30.01.2011 (Anlage K 51) ist bereits festzustellen, dass diese Sachverhalte der E-Mail vom 15.02.2011 zeitlich vorausgingen und von letzterer damit inhaltlich überholt wurden.

Bei Eingang der E-Mail vom 22.02.2011 (Anlage K 56) durfte die Fa. B. - wie oben ausführlich dargestellt - davon ausgehen, dass die Klägerin aufgrund der E-Mails vom 05.01.2009 (Anlage K 7) und der E-Mail vom 15.02.2011 die Bedeutung der Registrierung als General VAT-Payer kannte und diese auch selbstständig am 17.02.2011 vorgenommen hat. Nachdem die Einfuhr erst am 01.03.2016 erfolgte, wäre die Registrierung am 17.02.2011, von der die Beklagte ausgehen durfte, auch noch rechtzeitig erfolgt. Entgegen der auf S. 16 ihres Schriftsatzes vom 06.11.2014 (Bl. 183 d. A.) geäußerten Ansicht der Klägerin hätten bei der Beklagten daher nicht „sämtliche Alarmglocken klingeln müssen“. Nur am Rande sei erwähnt, dass von der Klägerin jeglicher Vortrag fehlt, dass durch ein Tätigwerden der Beklagten noch am 22.02.2011 der Schadenseintritt hätte verhindert werden können.

Darüber hinaus waren die genannten E-Mails vom 30.01.2011 und vom 22.02.2011 an die Mitarbeiterin der Fa. B., Frau Z., nur in CC adressiert. Hierdurch kann ein Haftungstatbestand von vornherein nicht begründet werden, da dem Anwalt/Steuerberater nicht zugemutet werden kann, an ihn letztlich nicht adressierte E-Mails auf mandatsrelevante Sachverhalte zu untersuchen. Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die bewusste Kenntnisnahme einer E-Mail in CC durch den Anwalt/Rechtsanwalt, genügt eine solche E-Mail auch nicht, um die Haftung für Sachverhalte außerhalb des eigentlich Mandats nach den oben skizzierten Vorgaben der Rechtsprechung zu begründen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, sämtliche elektronische Unternehmenskorrespondenz in CC immer Rechtsanwalt und Steuerberater zuzuleiten.

5.

Nachdem eine Haftung der Beklagten ausschied, konnten die weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen, etwa zur Aktivlegitimation oder zum Mitverschulden, dahinstehen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91 und 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Feststellungsantrag nur mit 80% der behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 736.002,84 € zu bewerten war (vgl. hierzu nur Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2015, § 3 Rn. 16, Stichwort: „Feststellungsklage“).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth

Fürther Str. 110

90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Apr. 2016 - 16 O 8856/12

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Apr. 2016 - 16 O 8856/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Apr. 2016 - 16 O 8856/12 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Referenzen - Urteile

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Apr. 2016 - 16 O 8856/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Apr. 2016 - 16 O 8856/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2012 - III ZR 116/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/11 Verkündet am: 5. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 116/11 Verkündet am:
5. Juli 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine
namensgleiche Einzelfirma unter den Gesichtspunkten der Firmenfortführung
und der Rechtsscheinhaftung.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - Thüringer OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann,
Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Oktober 2009 auf die Berufung der Beklagten zu 1 abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagte) unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des Zeugen K. -H. B. zeichnete die Klägerin im Juli 2002 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafterin bei der F.
S. AG. Die Gesamteinlagesumme von 131.000 € und war in Gestalt einer "Einmaleinlage" von 32.000 € sowie in 180 monatlichen Raten zu je 550 € zu erbringen. Bei allen Zahlungen fiel zusätzlich ein Agio von 5 % an.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte müsse für - im Einzelnen vorgetragene - Beratungsfehler des Zeugen B. durch Ersatz des Zeichnungsschadens einstehen. Der Zeuge B. habe als Mitarbeiter der (Einzel -)Firma P. mit Vertretungsbefugnis gehandelt. Die beklagte P. GmbH sei für die Verbindlichkeiten der Firma P. unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge beziehungsweise der Firmenfortführung haftbar.
4
Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten bejaht und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Vernehmung des Zeugen B. eine Haftung der – im Laufe des Berufungsverfahrens in das Liquidationsstadium getretenen – Beklagten verneint, das Landgerichtsurteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
5
Nach Zulassung der Revision hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mitteilung des Amtsgerichts Schweinfurt über eine am 29. Dezember 2011 erfolgte Eintragung in das Handelsregister vorgelegt, wonach die Liquidation der Beklagten beendet und die Gesellschaft erloschen ist.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Aufgrund der Aussage des Zeugen B. stehe fest, dass zwischen der Klägerin und der Einzelfirma P. kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, welchen sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung gemäß § 25 HGB zurechnen lassen müsste. Der Zeuge habe eindeutig ausgesagt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage um eine Direktvermittlung durch ihn selbst gehandelt habe. Unbeschadet dessen müsse die Beklagte für eine etwaige Haftung der Einzelfirma P. nicht gemäß § 25 HGB einstehen, weil keine Firmenübernahme oder Firmenfortführung durch die Beklagte vorgelegen habe. Nach Aussage des Zeugen B. hätten vielmehr beide Firmen - die Einzelfirma P. und die im August 2004 in das Handelsregister eingetragene beklagte GmbH - nebeneinander existiert. Die Altkunden, die - wie die Klägerin - bereits vor der Gründung der Beklagten Beteiligungsgeschäfte abgeschlossen hätten, seien bei der Einzelfirma P. geblieben. Die Beklagte habe auch nicht erklärt, für bereits von der Einzelfirma P. abgeschlossene Kapitalanlagen die Haftung übernehmen oder deren Geschäfte fortführen zu wollen.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsurteils trägt eine Ablehnung der Haftung der Beklagten nicht.
9
1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Zeuge B. bei der Beratung der Klägerin im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten - hier: der Einzelfirma (einzelkaufmännisches Unternehmen) P. - gehandelt hat, nicht die maßgeblichen rechtlichen Kriterien zugrunde gelegt und sich - ohne Berücksichtigung der weiteren Fallumstände - allein auf die Aussage des Zeugen gestützt hat.
10
a) Gemäß § 164 Abs. 1 und 2 BGB kommt es für die Frage, ob ein Eigen - oder ein Vertreterhandeln vorliegt, darauf an, wie der andere Teil die Erklärungen und das Gesamtverhalten der betreffenden Person verstehen und werten durfte; entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Vertragsschluss geführt haben (s. etwa Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, 110 mwN).
11
b) Aus der Aussage des Zeugen B. , wonach er "für beide Gesellschaften" (das heißt: für die Einzelfirma P. und sodann auch für die Beklagte ) tätig gewesen sei, die Klägerin in Bezug auf die hier im Streit stehende Kapitalanlage indes eigenständig, im Rahmen eines "Direktvertrags" mit der F. , beraten habe, ergibt sich nicht, wie das Auftreten des Zeugen aus der maßgeblichen Sicht des objektivierten Empfängers (hier: der Klägerin) einzuordnen war. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf aufmerksam, dass insbesondere die dem Beratungsgespräch vom 23. Juli 2002 vorangehende Informationsveranstaltung der Firma P. vom 19. Juni 2002 (an der die Klägerin teilnahm und zu der sie eingeladen worden war), die der Klägerin vom Zeugen B. überreichte Visitenkarte (die das Logo und den Namen der Firma P. trägt), sowie die Angabe "P. " in der Rubrik "Vermittler" im Zeichnungsschein bedeutsame Indizien für ein Handeln des Zeugen B. im Namen der (Einzel-)Firma P. darstellen. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht - wie geboten - auseinandergesetzt.
12
2. Mangels konkreter gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Zeuge B. im Falle eines Handelns für die Einzelfirma P. auch mit der erforderlichen Vertretungsmacht (Vollmacht, § 167 BGB) gehandelt hat.
13
Wenn es auch hinsichtlich der Erteilung der Vertretungsmacht an konkretem Sachvortrag fehlt, so kommt, worauf auch das Landgerichtsurteil abgestellt hat, eine Haftung der Einzelfirma P. als Vertragspartnerin der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Betracht.
14
Eine Duldungsvollmacht wird bejaht, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (s. z.B. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275, 1277 und vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987, 988 Rn. 19; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 172 Rn. 8). Eine Anscheinsvollmacht erfordert, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Handeln des Vertreters; damit dem Vertretenen eine schuldhafte Veranlassung des Rechtsscheins einer Vollmacht angelastet werden kann, muss es sich um ein Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit handeln (s. z.B. Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 und BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 aaO S. 989 Rn. 25; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 11 ff).
15
Nach den bereits erwähnten Fallumständen (Einladung und Informationsveranstaltung ; Visitenkarte; Angabe im Zeichnungsschein) liegt hier die Annahme sowohl einer Duldungsvollmacht als auch einer Anscheinsvollmacht - wie sie das Berufungsgericht auch selbst erwogen, dann aber offengelassen hat - nahe.
16
3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse für eine Anlageberatungshaftung der Einzelfirma P. gegenüber der Klägerin nicht einstehen , hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Haftung des Firmenübernehmers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie einer möglichen Rechtsscheinhaftung der Beklagten verkannt und eine unzureichende tatrichterliche Würdigung vorgenommen.
17
a) Die Revision rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, die vorliegend für eine Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sprechen.
18
aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmens- träger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15). Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO mwN und vom 16. September 2009 aaO Rn. 17 f; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 2). Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (s. BGH, Urteile vom 15. März 2004 aaO S. 1174; vom 28. November 2005 aaO Rn. 12 und vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19). Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 912 und vom 15. März 2004 aaO). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gelangt schließlich auch dann zur Anwendung, wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt, es also zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt, sofern sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 15 f).
19
bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten für eine etwa bestehende Verbindlichkeit der Einzelfirma P. gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ernsthaft in Betracht. Maßgeblich ist, wie vorstehend ausgeführt und vom Berufungsgericht nicht zureichend beachtet, ob die beteiligten Verkehrskreise von einer Unternehmensfortführung ausgehen, die Beklagte mit der Einzelfirma P. also in diesem Sinne "identifizieren". Die Identität bezie- hungswiese große Ähnlichkeit des Betätigungsfelds ("Beteiligungsgeschäft"), der Firma, des Firmenlogos, des Geschäftssitzes, der Telefon- und TelefaxNummer und der E-Mail-Adresse sowie die Selbstdarstellung der Beklagten in Schreiben und im Internet, die eine 20 Jahre (bis 1987) zurückreichende Unternehmensgeschichte schildert, sprechen deutlich für eine nach außen in Erscheinung getretene Unternehmenskontinuität. Der von der Beklagten geführte Zusatz "GmbH" ist insoweit ohne Belang.
20
Dem vom Berufungsgericht maßgeblich herangezogenen Umstand, dass nach Aussage des Zeugen B. zwar nach der Gründung der GmbH Beteiligungsgeschäfte grundsätzlich über diese abgewickelt worden, die "Altkunden" jedoch bei der weiter fortbestehenden Einzelfirma P. verblieben seien, kommt demgegenüber kein so entscheidendes Gewicht zu, dass daneben alle anderen Gesichtspunkte vernachlässigt werden könnten, zumal die beklagte GmbH - und nicht die Einzelfirma P. - noch im April 2008 mit der Klägerin korrespondiert und diese über das Ausscheiden von Mitarbeitern informiert hat. Insoweit ist im Übrigen zu bedenken, dass eine Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch dann anzunehmen ist, wenn bei der - fortbestehenden - früheren Firma nur unwesentliche Betätigungsfelder verbleiben und der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Geschäfts vom Nachfolger übernommen wird oder wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt (vgl. hierzu neben BGH, Urteil vom 24. September 2008 aaO auch OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396, 397).
21
b) Sollte nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gleichwohl zu verneinen sein, so wäre, worauf die Revision zu Recht aufmerksam macht, eine (von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unabhängige, allgemeine) Rechtsscheinhaftung der Beklagten in Erwägung zu ziehen.
22
aa) Eine solche Rechtsscheinhaftung kann in Betracht kommen, wenn der Anschein entsteht, dass zwei voneinander unabhängige Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Mithin muss ein Unternehmen einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen. Erweckt ein Unternehmen im Geschäftsverkehr den Eindruck, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn es geltend macht, für einen gegen das andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert zu sein. Tritt ein Unternehmen aufgrund der nach außen angezeigten Rechtsnachfolge als Schuldner einer Forderung auf, ist ihm folglich der Einwand fehlender Passivlegitimation verwehrt (s. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, NZI 2011, 107 Rn. 7 mwN).
23
bb) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass einige Verlautbarungen der Beklagten den Eindruck erwecken (können), sie sei "Rechtsnachfolger" der Einzelfirma P. oder mit dieser "identisch" (Internetauftritt; Schreiben der Beklagten aus April und August 2008). Eine Würdigung hat das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgenommen. Maßgeblich ist insofern nicht, ob die Beklagte öffentlich bekundet hat, für Verbindlichkeiten der Einzelfirma P. einstehen zu wollen, sondern ob sie zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, mit der Einzelfirma P. identisch oder deren Rechtsnachfolger zu sein.
24
4. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, weil dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
25
a) Die Klage kann derzeit nicht wegen fehlender Parteifähigkeit der Beklagten als unzulässig abgewiesen werden.
26
Die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (s. etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98, 99).
27
Die - vorliegend im Laufe des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens erfolgte - Löschung einer GmbH hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; die Gesellschaft ist materiellrechtlich nicht mehr existent. Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht. Bei einem (wie hier) Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn die Klagepartei (substantiiert) behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (vgl. zu alldem BGH, Urteile vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 mwN [zur Löschung einer GmbH nach Beendigung der Liquidation] und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115, 116 Rn. 22 mwN [zur Löschung einer vermögenslosen GmbH]).
28
Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte "vermögenslos" ist oder nicht. Der Klägerin muss vor diesem Hintergrund Gelegenheit gegeben werden, zu den Vermögensverhältnissen der gelöschten Beklagten vorzutragen. Erst dann lässt sich abschließend beurteilen, ob diese Gesellschaft infolge ihrer Löschung im Handelsregister ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 aaO Rn. 23).
29
b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte trotz Löschung im Handelsregister weiterhin parteifähig ist, wird es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (unter 1. bis 3.) erneut zu würdigen haben, ob die Beklagte für mögliche Beratungsfehler des Zeugen B. einstehen muss.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 13.10.2009 - 9 O 79/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 03.05.2011 - 5 U 907/09 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.