Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 26. Mai 2014 - 6 O 6620/13

bei uns veröffentlicht am26.05.2014

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich weiterer 775,64 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz ab 11.10.213 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der SediKalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG, wobei in Zusammenhang mit der Anteilsübertragung ggf. anfallende Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.500,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Beteiligungen des Klägers an einem Bioenergie- sowie einem Schiffsfonds.

Der Kläger ist von Beruf Elektroingenieur, die Beklagte eine regionale Sparkasse.

Am 14.11.2006 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung zur MTV IV BioEnergie GmbH & Co. KG (im Folgenden: MTV IV KG) mit einem Zeichnungsbetrag von 10.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Die Beitrittserklärung wurde durch die Fondsgesellschaft am 21.11.2006 angenommen (Anlage K 1). Geschäftsgegenstand der MTV IV KG, die später in BiGa IV BioEnergie GmbH & Co. KG umfirmiert wurde, war die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen durch Dritte und der Verkauf hierdurch erzeugter Energie am Strommarkt. Der Beteiligung lag ein Verkaufsprospekt vom 30.08.2006 zugrunde (Anlage K 3).

Ferner unterzeichnete der Kläger am 10.08.2007 eine Beitrittserklärung zur Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG (im Folgenden: Sedi KG oder Schiffsfonds) mit einem Zeichnungsbetrag von ebenfalls 10.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio (Anlage K 2). Gegenstand des Schiffsfonds ist der Erwerb und der Betrieb der Vollcontainerschiffe MS „Sedef Kalkavan“ und MS „Dilara Kalkavan“.

In der Folge wurden die Zeichnungsbeträge incl. Agio an die beiden Fondsgesellschaften einbezahlt. Von der Sedi KG erhielt der Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 500,00 Euro.

Für die Beteiligung des Klägers an den beiden Fonds wurde der Beklagten jeweils eine Provision in Höhe von 9 % der Einlage bezahlt.

Am 29.10.2008 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. U.a. wurde dort ausgeführt:

„Herr / Frau X hat am 10.08.2007 einen Anteil in Höhe von 10.000,00 am MTV-IV-BioEnergie-Fonds erworben.

[…]

1. Die Sparkasse bietet Herrn / Frau X den käuflichen Erwerbs eines Sparkassenbriefes mit Nachrangabrede in Höhe von € 5.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 01.01.2019 und einer Verzinsung von 7,5 % an.

Die hohe Verzinsung, die die Verzinsung einer 10-jährigen Bundesanleihe derzeit um als 3 % übersteigt, soll ein Entgegenkommen für die nicht erfüllten Erwartung aus der vorgenannten Beteiligung darstellen.

[…]

3. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung und mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 2. dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche von Herrn / Frau X, im Zusammenhang mit seiner/ihrer Beteiligung am MTV-IV-BioEnergie-Fonds, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber der Sparkasse abgegolten und erledigt.

[…]."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird umfassend Bezug genommen auf Anlage I zur Sitzungsniederschrift vom 10.03.2014. Die genannte Vereinbarung wurde seitens der Beklagten erst zu Beginn des Haupttermins am 10.03.2014 übergeben. Seitens der Klagepartei wurde dies als verspätet gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2014 umfassend Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass zwischen ihm und der Beklagten jeweils ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beteiligungen habe der Kläger auf Vorschlag der Beklagten gezeichnet. Er selbst habe die ihm empfohlenen Anlagemöglichkeiten zuvor gar nicht gekannt. Im Rahmen der jeweiligen Anlageberatung hätte der Kläger über vereinnahmte Provisionen seitens der Beklagten aufgeklärt werden müssen. Insoweit habe es sich um sog. Rückvergütungen gehandelt. Dass eine Provisionszahlung von mehr als 5 % der Beteiligungssumme an die Beklagte geflossen sei, sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Insbesondere ergebe sich dies auch nicht aus dem Prospekt der MTV IV KG. Dem Kläger stünden neben der Rückzahlung der Beteiligungssummen zuzüglich Agio noch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 1.023,16 Euro brutto zu.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.500,00 € zuzüglich weiterer 1.023,16 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten, insgesamt 21.523,16 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der BiGa IV BioEnergie GmbH & Co. KG und an der Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG, wobei in Zusammenhang mit der Anteilsübertragung ggf. anfallende Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass zwischen ihr und dem Kläger allenfalls Anlagevermittlungsverträge geschlossen worden seien. Insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung am Schiffsfonds sei die Beklagte nicht selbst Vertragspartner des Klägers geworden, sondern habe als Erfüllungsgehilfin der Fondsgesellschaft fungiert. Bei den vereinnahmten Provisionen habe es sich um keine Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehandelt, sondern lediglich um „Vertriebsvergütungen“. Die Zahlungen seien weder von den Fondsgesellschaften noch von der CIV Capital Vertriebs GmbH (der Vertriebsgesellschaft der MTV IV KG, Anm. d. Unterzeichners) geflossen. Ohnehin hätten die vereinnahmten Provisionen keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehabt. Vielmehr habe er die Beteiligungen in Kenntnis, zumindest aber im Bewusstsein eines Verdienstes der Beklagten gezeichnet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er seine Fondsbeteiligung am Solarpark 1000 Jahre Fürth-Solarfonds, die besser laufe als die streitgegenständliche, noch immer halte und keine Rückabwicklung begehre. Hinsichtlich der Beteiligung am MTV IV-Fonds meint die Beklagte, dass aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 sämtliche mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers abgegolten seien. Schließlich wird die Verjährungseinrede erhoben.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2014 umfassend Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger als Partei gemäß § 445 ZPO sowie Herrn Y als Zeugen uneidlich vernommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I. Die Beteiligung an der SediKalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Wegen seiner Beteiligung am Schiffsfonds ist der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB zur Rückabwicklung berechtigt.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag entstanden.

Ob eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung vorliegt, richtet sich nach den Interessen der Vertragsparteien (vgl. nur Eiben/Boesenberg, NJW 2013, 1398): An den Anlagevermittler tritt der Interessent im Bewusstsein heran, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage des Anlagevermittlers im Vordergrund steht (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4, Rdn. 4; Eiben/Boesenberg, a.a.O., Heusel, JuS 2013, 109, 110). Von einem Anlageberater, dem der Anleger weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, erwartet der Anleger nicht nur Informationen über Tatsachen sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Assmann/Schütze, a.a.O., Rdn. 3). Im Allgemeinen zieht der Anleger einen Berater hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat (v. Buttlar in: Münchener Anwalts Handbuch, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2012, § 7, Rn. 222). Dabei kommt im Bankensektor nach der Rechtsprechung des Bankenrechtssenats des BGH bei dem Verkauf einer Kapitalanlage fast immer ein Beratungsvertrag zustande (v. Buttlar, a.a.O., Rn. 219; Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 311, Rn. 115 m.w.N.).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger der Beklagten weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht hat und es ihm um deren fachkundige Bewertung und Beurteilung gegangen ist.

So gab der als Partei vernommene Kläger u.a. an, dass er in den Jahren 2005 bis 2010 ungefähr zwei bis drei Mal pro Jahr Gespräche mit dem Bankberater Y geführt habe. Die Gespräche hätten etwa 1 1/2 bis 2 Stunden gedauert. In diesen Gesprächen sei „alles durchgesprochen worden, insbesondere das Für und Wider der Anlageprodukte“. Herr Y habe sich dabei sehr bemüht und versucht, Produkte, die zum Profil des Klägers passten, zu finden. Zusammen habe man dann bei den Produkten „ganz genau herausgearbeitet, ob und ggf. welche Risiken drinstecken“. Die Risiken seien auch bewertet worden.

Diese Angabe war frei von Widersprüchen und für das Gericht in vollem Umfange nachvollziehbar. Insbesondere wurde sie auch vom Zeugen Y bestätigt. Dieser gab u.a. selbst an, dass er im Zeitraum 2006/2007 mit dem Kläger mehrmals im Jahr „Beratungsgespräche“ durchgeführt habe. Nachdem dem Zeugen die Aussage des Klägers vorgehalten wurde, bestätigt sie der Zeuge mit den Worten „das stimmt".

Die Beklagte hatte als Sparkasse und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht den Status einer Erfüllungsgehilfin der Fondsgesellschaft. Sie war nicht im Pflichtenkreis der Fondsgesellschaft als deren Hilfsperson tätig. Vielmehr erbrachte die Beklagte mit der Anlageberatung der Kläger als ihrer langjährigen Kunden eigenständige, banktypische Leistungen. Durch die tatsächlich erfolgte Beratung der Kläger ist daher zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

2.

Der Kläger wurde im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Schiffsfonds zumindest nicht objektgerecht beraten.

Im Rahmen einer Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten (st. Rspr. seit BGH NJW 1993, 2433). Anlegergerecht handelt die Bank nur, wenn sie das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage/Bereitschaft zur Übernahme von Risiken) und dessen einschlägiges Fachwissen abklärt (BGH a.a.O.; NJW 2011, 1949, 1950; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, Rn. 48). Darüber hinaus hat die Bank objektbezogen über diejenigen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig aufzuklären, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH a.a.O., Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 49).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH NJW 2011, 3227; NJW 2009, 1416; NJW 2007, 1876). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH, a.a.O.).

Um eine solche Rückvergütung handelt es sich bei der 9 %-igen Provision, die die Beklagte für ihre Vermittlung erhielt. Dass diese Zahlung nicht durch die Fondsgesellschaft direkt sondern womöglich durch eine weitere, zwischengeschaltete Gesellschaft erfolgt ist, ändert aus Sicht des Gerichts nichts an deren Charakter als Rückvergütung (vgl. bereits Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2014, Az.: 6 O 5504/13).

Der Kläger ist unstreitig weder persönlich noch durch rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts über die Provisionszahlung aufgeklärt worden.

3.

Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Jedenfalls für die Zeit nach 1990 kann sich eine anlageberatende Bank hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen (BGH NJW 2010, 2339).

4.

Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. nur BGH NJW 2011, 1949, 1953 m.w.N.) Diese so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (BGH a.a.O.), insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (BGH NJW 2009, 2298, 2300). Es handelt sich hierbei um eine echte Beweislastumkehr (BGH NJW 2012, 2427).

Der Beklagten gelang es nicht zu beweisen, dass der Kläger auch gezeichnet hätte, wenn er ordnungsgemäß über die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden wäre.

Der Kläger gab in seiner Parteivernehmung an, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Sparkasse eine „Vertriebsprovision“ von 9 % erhalten habe. Gesprochen worden sei mit dem Berater Y lediglich über das 5 %-ige Agio. Ferner gab er an, dass er akzeptiert habe, dass die Sparkasse 5 % der Beteiligungssumme als Agio erhalte. Wenn jedoch seine risikobehaftete Erwerbschance in einen Bereich komme, den die Sparkasse fest als Einnahme verbuchen könne, passe die Relation nicht mehr.

Auch diese Angaben sind für das Gericht in vollem Umfange nachvollziehbar. Ohne nähere Aufklärung hat der Kläger allenfalls davon ausgehen müssen, dass 5 % der Beteiligungssumme – dies entspricht der Höhe des Agios – an die Beklagte flössen. Dass Anleger persönlich zu dem Entschluss kommen, dass eine Provision von über 5 % Seitens einer Bank nicht hinnehmbar sei, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Die Angaben des Klägers werden auch nicht durch die Zeugenvernehmung des Bankmitarbeiters Y entkräftet: Dieser räumte selbst ein, nicht gewusst zu haben, dass die Beklagte Provision in Höhe von 9 % erhalte.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass das Anlageverhalten vor und nach einer angegriffenen Zeichnung relevante Indizien für die fehlende Kausalität liefern kann (BGH, Az.: XI ZR 188/11, Rz. 29, zitiert nach BeckRS 2013, 10912). Tatsächlich hat der Kläger vorliegend nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten seine Fondsbeteiligung am Solarpark 1000 Jahre Fürth-Solarfonds bislang nicht rückabgewickelt. Hierzu führte der Kläger im Termin am 10.03.2014 aus, dass ihm zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt gewesen sei, dass die Sparkasse auch bei dieser Beteiligung höhere Provisionen als angegeben erhalten hätte. Dies sei erst von der Beklagten in der Klageerwiderung so suggeriert worden. Für das Gericht gibt es keine Anhaltspunkte an dieser Angabe, die im Übrigen auch unbestritten geblieben ist, zu zweifeln. Insofern erlaubt die Entscheidung des Klägers, am 1000 Jahre Fürth-Solarfonds festzuhalten, nicht, Rückschlüsse für die hier zu beantwortende Frage der Kausalität zu ziehen.

4.

Die Forderung ist nicht verjährt.

Zur Anwendung kommt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Abs. 1 Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Abs. 1 Nr. 2).

Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2007, 830, 833; 2008, 2576, 2578).

Der BGH hat zwar in seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (Az.: XI ZR 498/11; NJW 2013, 1801) entschieden, dass der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe erfordert. Die beratende Bank muss den Anleger über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (a.a.O., Rz. 28 f.). Jedoch stellt der BGH klar, dass die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegensteht, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (a.a.O, Rz. 30).

Darlegungs- und beweispflichtig für die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Tatsachen ist die Beklagte (vgl. nur BGH NJW 2007, 1584, Rz. 32; NJW 2008, 1576, Rz. 25; NJW 2010, 3292, Rz. 25).

Der Beklagten gelang es nicht zu beweisen, dass der Kläger nicht fehlerhaft über die Höhe der letztlich an die Beklagte fließenden Provision informiert wurde. So gab der Zeuge Y an, damals selbst nichts gewusst zu haben, dass die Sparkasse 9 % Provisionen für die Beteiligung eines Anlegers verdiene. Er sei davon ausgegangen, dass die Sparkasse (nur) das Agio erhalten würde. Seiner Erinnerung nach sei nicht ausführlich mit dem Kläger über das Agio gesprochen worden. Er wisse jedoch noch, dass die Beklagte dem Kläger 2 % des Agios bei Zeichnung des Sedi Schiffsfonds zurückerstattet habe. Das sei ein Angebot der Beklagten an den Kläger gewesen.

Nachdem die Rückerstattung von 2 %-Punkten der Provision vereinbart wurde, liegt es nahe, dass auch die Höhe die Gesamtprovision seitens des Mitarbeiters Y direkt oder zumindest indirekt angesprochen wurde. In diesem Falle wäre die dem Kläger erteilte Information jedoch falsch, da Herr Y selbst von einer nur 5 %-igen Provision ausging.

Letztlich verbleiben Zweifel, ob mit dem Kläger die Gesamtprovisionshöhe thematisiert wurde. Zweifel gehen jedoch zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

II. Die Beteiligung an der MTV IV BioEnergie mbH & Co. KG

Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MTV IV KG stehen dem Kläger hingegen nicht zu. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger auch diesbezüglich unrichtig aufgeklärt wurde. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die klägerische Forderung zwischenzeitlich verjährt ist.

Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MTV IV KG abgegolten wurden.

Unschädlich ist, dass in der Vereinbarung unzutreffenderweise von einer Beteiligung des Klägers an der MTV IV KG vom 10.08.2007 die Rede ist. Zwar beteiligte sich der Kläger unstreitig bereits mit Beitrittserklärung vom 14.11.2006. Nachdem sich der Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen der Parteivernehmung nur einmal an der MTV IV KG beteiligt hat, ist insofern von einer irrtümlichen Falschbezeichnung in der schriftlichen Vereinbarung auszugehen. Das übereinstimmend Gewollte hat nach dem anerkannten Grundsatz von falsa demonstratio non nocet demgegenüber Vorrang (vgl. hierzu nur RGZ 99, 147; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 1965, § 16 Nr. 2, S. 303; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl. 1997, Rn. 327).

Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klagepartei, dass die Formulierung „vorsorgliche Zustimmung zu einem Verkauf der Biogasanlage“ zu einer Unklarheit führe oder aber die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung wegfiele, weil die Anlage zu keinem Zeitpunkt an Dritte veräußert worden sei. Bereits im zweiten Absatz wird in der Vereinbarung klargestellt, dass diese „unabhängig von einem möglichen Mittelrückfluss [durch Verkauf der Biogasanlage, Anm. des Unterzeichners]“ gelten solle.

Unschädlich ist im Ergebnis auch, dass die Vereinbarung Seitens der Beklagten erst im Termin am 10.03.2014 vorgelegt wurde. Zwar ist darin ein Verstoß gegen § 277 Abs. 1 ZPO zu sehen, wo bestimmt wird, dass der Beklagte bereits in der Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen hat, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen Unterforderung des Verfahrens und einer durchdachten Prozessführung entspricht. Ebenfalls wurde die Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO i.V.m § 282 ZPO verletzt, wonach ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen ist, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.

Allerdings konnte das verspätete Vorbringen nicht zu einer Zurückweisung gemäß § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO führen. Die Klagepartei hatte im Termin ausreichend Zeit, sich mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 29.10.2008 auseinander zu setzen. Die einseitige Vereinbarung ist unkompliziert und übersichtlich. Unabhängig hiervon führt die Berücksichtigung der Vereinbarung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die im Schriftsatz vom 28.04.2014 vorgebrachten Argumente der Klagepartei gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung machten eine weitere Beweisaufnahme nicht notwendig. Letztlich handelt es sich um bloße rechtliche Erwägungen, die im Urteil Berücksichtigung finden konnten. Der Nachlass einer Schriftsatzfrist wäre ein überflüssiger Formalismus.

III. Rechtsfolgen

Der Kläger ist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung am Schiffsfonds so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er diesem nicht beigetreten wäre.

1.

Ihm sind mithin die geleisteten Einlagen zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 10.500,00 Euro zu erstatten. In Abzug zu bringen hiervon sind die Ausschüttungen in Höhe von 500,00 Euro.

2.

Zuzusprechen sind dem Kläger ferner Zinsen seit Rechtshängigkeit, mithin ab 11.10.2013, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

3.

Er kann ferner die Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren begehren, die sich wie folgt berechnen:

Gegenstandswert: 10.000,- €

(§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO)

        

        

1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG)

        

631,80 €

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikations-

Dienstleistungen im erstinstanzlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG

        

20,00 €

Rechtsanwaltsgebühren netto

        

651,80 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

        

123,84 €

Rechtsanwaltsgebühren brutto

        

775,64 €

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 26. Mai 2014 - 6 O 6620/13

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2013 - XI ZR 188/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 188/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

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(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 188/11
Verkündet am:
4. Juni 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der V. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) in Anspruch.
2
Die Kläger erwarben jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mitarbeiter S. der Beklagten Beteiligungen an V 3. Am 17. Juli 2003 zeichneten die Klägerin zu 1 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.250 € sowie der Kläger zu 2 im Nennwert von 35.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.750 €. Der Kläger zu 2 zeichnete darüber hinaus am 25. November 2003 eine weitere Beteiligung an V 3 im Nennwert von 70.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 3.500 €. Der Kläger zu 2 finanzierte die Beteiligungen in Höhe von 10.500 € bzw. 21.000 € durch Darlehen der Beklagten.
3
Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung durch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde dem Kläger zu 2 nicht offengelegt. Der Klägerin zu 1 wurde vom Berater S. jedenfalls nicht die zutreffende Höhe der für die Beklagte bestimmten Provision mitgeteilt.
4
Bereits zuvor hatte der Kläger zu 2 durch Vermittlung der Beklagten den Filmfonds " Zweite A. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: A II) gezeichnet. Auf Seite 28 des Prospekts zu diesem Fonds war mitgeteilt worden, dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,5% des Zeichnungskapitals erhielt. Die Zeichnung durch den Kläger zu 2 wurde von der Fondsgesellschaft allerdings nicht mehr angenommen.
5
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Abgabe von Angeboten zur Übertragung der Beteiligungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 26.250 € (Klägerin zu 1) bzw. 78.750 € zuzüglich Darlehensbearbeitungsentgelte in Höhe von 500 € (Kläger zu 2), jeweils nebst entgangenen Gewinns in Höhe von 4% ab Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Prozesszinsen. Darüber hinaus verlangen die Kläger Ersatz vorgerichtlich aufgewandter Kosten eines Güteverfahrens in Höhe von 228,14 € (Klägerin zu 1) bzw. 453,14 € (Kläger zu 2). Des Weiteren begehren die Kläger die Feststellung , dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus den Beteiligungen freizustellen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Der Kläger zu 2 begehrt schließlich den Ersatz von Zins- und Tilgungszahlungen auf die Darlehen zuzüglich der einbehaltenen Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 24.911,90 € sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus den Finanzierungsdarlehen keinerlei Forderungen mehr zustehen.
6
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich den vom Kläger zu 2 begehrten Ersatz der Zins- und Tilgungsleistungen um die Bearbeitungsentgelte in Höhe von 500 € gekürzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des entgangenen Gewinns von der Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag dadurch verletzt, dass sie die Kläger nicht über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Anlagebetrags aufgeklärt habe. Insoweit lägen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, unabhängig davon, ob die Provision aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren stamme. Davon unabhängig müsse die Information des Anlageberaters richtig und vollständig sein. Der Klägerin zu 1 sei im Beratungsgespräch jedoch der falsche Eindruck vermittelt worden, der Beklagten flösse nur das Agio in Höhe von 5% zu. Der Kläger zu 2 sei in den Beratungsgesprächen überhaupt nicht über die Vertriebsprovisionen informiert worden. Auch durch die Übergabe des Emissionsprospekts habe die Beklagte die Kläger nicht hinreichend über die an sie zurückfließenden Entgelte aufgeklärt. Aus dem Prospekt werde nicht deutlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst an den dort ausgewiesenen Provisionen mitverdiene. Im Übrigen habe die Beklagte nicht dargetan, dass sie den Prospekt den Klägern so rechtzeitig vor der Zeichnung am 17. Juli 2003 übergeben habe, dass eine umfassende Lektüre möglich gewesen wäre. Die Pflichtverletzung scheitere auch nicht daran , dass die Kläger ausweislich ihrer Anhörung vor dem Landgericht davon ausgegangen seien, die Beklagte werde an den Geschäften "auch verdienen". Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Beklagte habe sich nicht entlasten können.
10
Die unterbliebene Aufklärung sei schließlich kausal für den Erwerb der Beteiligungen durch die Kläger gewesen. Zugunsten der Kläger greife die Ver- mutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Den der Beklagten obliegenden Beweis, dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rückvergütungen gezeichnet hätten, habe die erstinstanzlich durchgeführte Parteivernehmung nicht erbracht. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Nach den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen der Kläger hätten diese allenfalls eine Vergütung der beratenden Bank in Höhe von 5%, nicht jedoch in Höhe von 8,25% akzeptiert. Unerheblich sei, dass der Kläger zu 2 nicht habe angeben können, wie er sich bei der gebotenen Aufklärung verhalten hätte.
11
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens werde auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger zu 2 wenige Monate vor dem Erwerb der Beteiligungen an V 3 bereits den A II in Höhe von 170.000 € gezeichnet habe, obwohl dort im Anlageprospekt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 8,5% für die Beklagte ausgewiesen worden sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass sich ein Anleger zu dem Empfang von Provisionen durch die Hausbank stets und in jedem Fall gleich positioniere. Wie das Landgericht zu Recht ausführe, sei zudem nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2 die entsprechende Passage im Prospekt überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es komme hinzu, dass der Kläger zu 2 die Beteiligung an V 3 darlehensfinanziert habe. Seine Angaben in der Parteivernehmung, er hätte die insoweit an die Beklagte zu leistenden Zinsen zusätzlich zur Provision in seine Überlegungen mit einbezogen, seien nachvollziehbar.

II.

12
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus den - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsverträgen nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, die Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen , er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
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Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über die- se Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).
16
Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f., jeweils mwN).
17
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzungen für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch die Kläger bejaht hat.
18
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, die Kläger hätten die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 ff. mwN).
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Von dieser Beweislastumkehr ist nicht nur dann auszugehen, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.
21
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Kläger als Partei für die Behauptung der Beklagten vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten haben, für die Anlageentscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 38 ff. mwN).
22
Soweit das Berufungsgericht sich durch die Aussage der Kläger als Partei nicht davon überzeugen konnte, dass sie sich an V 3 auch dann beteiligt hätten, wenn sie im Beratungsgespräch über die Provisionszahlung an die Beklagte aufgeklärt worden wären, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kausalitätsvermutung sei durch die Parteivernehmung nicht widerlegt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsge- richt hat die Aussagen der Kläger umfassend und widerspruchfrei gewürdigt. Seine Würdigung ist auch zumindest vertretbar.
23
Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger ausweislich ihrer eigenen Angaben von einem Provisionsfluss an die Beklagte dem Grunde nach ausgegangen sind. Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Offenlegung der Höhe der Provision geeignet gewesen wäre, die Kläger von der Zeichnung abzuhalten, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
24
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN).
25
aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv der Kläger, sich an V 3 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept ), nicht berücksichtigt.
26
Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN).
27
Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behauptet , den Klägern sei es vordringlich um die mit V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und, soweit nicht ohnehin unstreitig, den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters S. als Zeugen unbeachtet gelassen.
28
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren der Tatsache , dass der Kläger zu 2 bereits zuvor den Filmfonds A II gezeichnet hatte, für dessen Vermittlung die Beklagte Provisionen in Höhe von jeweils 8,5% des Zeichnungskapitals erhalten sollte, keine Bedeutung beigemessen.
29
Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50). Dass die Zeichnung von A II durch den Kläger zu 2 im vorliegenden Fall von der Fondsgesellschaft nicht mehr angenommen wurde, ist unerheblich.
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Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger zu 2 bei A II über die dort an die Beklagte geflossenen Vergütungen durch rechtzeitige Prospektübergabe aufgeklärt worden. Die - vom Berufungsgericht unterstellte - unterlassene Kenntnisnahme des Klägers zu 2 von den Prospektangaben steht der Indizwirkung nicht entgegen. Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9 aE). Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33).

III.

31
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
32
1. Das Berufungsgericht wird den Zeugen S. zu den Anlagemotiven, soweit diese nicht ohnehin unstreitig oder gegebenenfalls bereits durch die Parteivernehmung erwiesen sind, zu vernehmen haben. Soweit der Kläger zu 2 die ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung des Filmfonds A II bestreitet, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die insoweit angebotenen Beweise zu erheben haben. Die danach zu berücksichtigenden, gegen die Kausalität sprechenden Indizien wird das Berufungsgericht schließlich in einer Gesamtschau mit den Aussagen der Kläger als Partei zu würdigen haben. Insoweit wird es im Rahmen der Gesamtschau auch zu berücksichtigen haben, dass die Kläger dem Grunde nach ohnehin mit einem - nicht unerheblichen - Provisionsfluss an die Beklagte rechneten.
33
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, soweit es nach erneuter Verhandlung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen verneinen sollte, den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insbesondere einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN), nachzugehen haben. Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, den Klägern sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.
34
2. Bezüglich der Feststellungsanträge hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile aus den Beteiligungen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Anträge dahingehend ausgelegt werden können und auszulegen sind, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nach- teile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resultieren. Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).
35
3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung von investiertem Eigenkapital an den Kläger zu 2 in Höhe von 26.500 € und 52.750 € verurteilt worden ist. Tatsächlich aus Eigenmitteln aufgewandt hat der Kläger zu 2, wie ausdrücklich auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 28) dargestellt, lediglich 26.250 € und 52.500 €. Soweit der Kläger zu 2 höhere Beträge geltend gemacht hat, sind darin die Bearbeitungsentgelte von jeweils 250 € enthalten. Diese wurden vom Kläger zu 2 jedoch tatsächlich (noch) nicht aufgewandt, sondern lediglich von der Beklagten von den Darlehensbruttobeträgen einbehalten. Sie erhöhen daher weder, wie vom Landgericht bereits zutreffend berücksichtigt, die vom Kläger zu 2 geltend gemachten Zins- und Tilgungsleistungen (Landgerichtsurteil S. 26) noch den Anspruch auf Ersatz des aus eigenen Mitteln aufgewandten Zeichnungskapitals.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2010 - 5 O 54/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.