Landgericht Passau Endurteil, 18. Aug. 2016 - 1 HK O 48/15

published on 18.08.2016 00:00
Landgericht Passau Endurteil, 18. Aug. 2016 - 1 HK O 48/15
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397.526,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2015 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. //***abgeändert gem. Endurteil des OLG München vom 22.06.2017 (AZ: 23 U 3769/16)

III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter vom Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppungshaftung.

Der Beklagte war aufgrund Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 31.12.2010 ab Januar 2011 als Geschäftsführer der ... (=Schuldnerin) tätig; diese betrieb in Bad Griesbach das Hotel .... Aufgrund der schlechten bzw. sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage des Hotels wurde der Beklagte ab 18.12.2014 von seiner Geschäftsführertätigkeit freigestellt. Am 02.01.2015 wurde schließlich Insolvenzantrag durch die weitere Geschäftsführerin Frau ... gestellt. In der Folge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Passau, Insolvenzgericht, vom 07.01.2015 der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Der Beklagte, der mit Schreiben vom 23.06.2015 sein Amt als Geschäftsführer niederlegte, hatte in der Zeit vom 01.08.2014–16.12.2014 Überweisungen an Gläubiger vorgenommen bzw. Lastschriften von Gläubigern hingenommen und zwar in einer Gesamthöhe von ca. 400.000,00 Euro.

Der Kläger trägt vor, dass die Schuldnerin ab 31.07.2014 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. So habe am 31.07.2014 eine insolvenzrechtliche Überschuldung in Höhe von 234.457,51 Euro bestanden. Der Beklagte habe auch Kenntnis hiervon besessen, da er im Mai 2014 vom Steuerberater darauf hingewiesen worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte nach § 64 GmbHG haftet. Nach Verrechnung von Gehaltsansprüchen in Höhe von 1.675,78 Euro für März/April 2015 verbleibe ein Anspruch in Höhe von (401.105,12 Euro - 1.675,78 Euro =) 399.429,34 Euro. Dieser Anspruch sei zu verzinsen, da der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2015 den Beklagten – unstreitig – aufgefordert habe, einen Betrag in Höhe von 821.817,84 Euro bis 24.07.2015 zu begleichen. Die Einwendungen des Beklagten seien allesamt verspätet vorgetragen worden.

Im übrigen sei das Landgericht Passau als Zivilgericht auch für den Rechtstreit zuständig.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399.429,34 Euro samt Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass zum 31.07.2014 weder eine Überschuldung, noch eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag. Dies ergebe sich aus einer positiven Fortführungsprognose der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2014, sowie aus Erklärungen der Rechtsanwältin ... und des Steuerberaters ... jeweils in der vorgenannten Gesellschafterversammlung. Ferner seien die Außenstände der Schuldnerin nicht ausreichend berücksichtigt. Der Wert von Wohnungen bzw. Appartements werde nicht hinreichend angesetzt und auch Außenstände bei Reiseveranstaltern seien nicht zureichend bewertet.

Ferner werden von Seiten des Beklagten ihm angelastete Zahlungen zum Teil mit Nichtwissen bestritten, zum Teil werden die Zahlungen als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar erachtet.

Der Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass er der Haftung nach § 64 GmbHG nicht unterliegt, da er weisungsabhängig gewesen sei und daher als Arbeitnehmer angesehen werden müsse. Demgemäß seien für die Entscheidung des Rechtsstreits die Arbeitsgerichte berufen, nicht jedoch die Zivilgerichte.

Das Landgericht Passau, Kammer für Handelssachen, verhandelte mündlich in öffentlicher Sitzung am 07.07.2016. Hinsichtlich der Einzelheiten der öffentlichen Sitzung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht Passau, Kammer für Handelssachen, für den zu entscheidenden Rechtstreit örtlich und sachlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO,§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.

Soweit der Beklagte auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verweist, greifen seine Bedenken nicht durch. Wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten wird auf den Beschluss des Landgerichts Passau vom 08.01.2016, sowie auf die Beschlüsse des OLG München vom 20.02.2016 und 08.06.2016 verwiesen.

2. Die Klageforderung ist in Höhe von 397.526,92 Euro zuzusprechen, da dem Kläger – als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin – ein Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrages aus § 64 S. 1 GmbHG gegenüber dem Beklagten zusteht. Denn der Beklagte leistete nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung Zahlungen in entsprechender Höhe ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.

2.1 Der Beklagte war – unstreitig – in der Zeit vom 01.01.2011 bis zu seiner Amtsniederlegung am 23.06.2015 Geschäftsführer der ... GmbH“. Am 18.12.2014 wurde der Beklagte – gleichfalls unstreitig – von seiner Tätigkeit freigestellt.

2.2 Der Beklagte nahm in der Zeit vom 01.08.2014–16.12.2016 – ebenfalls im Wesentlichen unstreitig – Zahlungen in Höhe von jedenfalls 399.202,70 Euro für die Gesellschaft vor.

Soweit sich der Kläger auf weitere Überweisungen in Höhe von 80,00 Euro und 316,17 Euro, jeweils am 01.08.2014 beruft (vgl. Anl. K 17), ist der klägerische Sachvortrag zu unbestimmt. So wurde vom Kläger weder ein Zahlungsempfänger, noch ein Zahlungsgrund angegeben. Entsprechendes gilt für die Zahlung von 656,68 Euro am 04.08.2014 (vgl. Anl. K 19). Die Zahlung an die Landesjustizkasse in Höhe von 30,00 Euro (vgl. Anl. K 19) ist gleichfalls zu unbestimmt bezeichnet, da die Angabe des Geschäftszeichens fehlt, um die Zahlung selbst bzw. ihren Grund bestimmten zu können. Hinsichtlich der vorgenannten Zahlungen ist es dem Beklagten nicht möglich, substantiiert zu erwidern.

Soweit der Kläger mit den Anlagen K 19 und K 49 Beträge in Höhe von 473,99 Euro, 50,00 Euro und 295,58 Euro geltendmacht, erscheinen diese – nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag – als Durchlaufposten, die die Schuldnerin bzw. deren Geschäftsführer an die jeweiligen Gläubiger weiter zu leiten hatte. Eine (materielle) Zahlung von eigenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft lag insofern nicht vor.

Demgemäß erfolgten im fraglichen Zeitraum Zahlungen für die Gesellschaft in Höhe von 401.105,12 Euro - (80,00 Euro + 316,17 Euro + 656,68 Euro + 30,00 Euro + 473,99 Euro + 50,00 Euro + 295,58 Euro) = 399.202,70 Euro.

2.3 Die vom Beklagten vertretene Gesellschaft war ab 31.07.2014 zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. die Feststellung der Überschuldung ergibt sich aus der substantiierten Darstellung des Klägers in der Klageschrift, in der er insbesondere eine insolvenzrechtliche Überschuldung in Höhe von 234.457,51 Euro zum 31.07.2014 darlegte.

Das hiergegen gerichtete Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist verspätet und präkludiert, §§ 276 Abs. 1 S. 2; 296 Abs. 1 ZPO. Das Gericht setzte dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Diese Fristsetzung wurde dem Beklagten am 01.09.2015 zugestellt. Ein vorsorglich gestellter Antrag des Beklagten bzw. Beklagtenvertreters vom 25.09.2014 auf Verlängerung der Frist zur materiellen Klageerwiderung bis zwei Wochen nach Entscheidung über den Rechtsweg bzw. die Aussetzung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 20.01.2016 zurückgewiesen. Von Seiten des Beklagten wurde die behauptete Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 29.02.2016, eingegangen als Telefax am gleichen Tage, behauptet. Dieser letztgenannte Sachvortrag war lange Zeit nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist!

Das Zulassen des letztgenannten Sachvortrages des Beklagten würde dem Rechtstreit zudem verzögern. So wäre etwa die Einvernahme der Zeugen ... und ... erforderlich. Außerdem wäre – im Hinblick auf den vom Beklagten behaupteten höheren Wert der Appartements – das Einholen eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Diese würde zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen.

2.4 Der Beklagte handelte zudem bei Vornahme der Zahlungen auch schuldhaft.

Nach dem Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift kannte der Beklagte die ab 31.07.2014 bestehende Zahlungsunfähigkeit, da er schon im Mai 2014 vom Steuerberater ... anlässlich einer Besprechung zum Jahresabschluss 2014 hierauf hingewiesen worden war. Das entsprechende Bestreiten durch den Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2016 ist verspätet. Wegen der Versäumung der Klageerwiderungsfrist wird auf die oben genannten Darlegungen verwiesen (vgl. 2.3.). Das Zulassen dieses Sachvortrages würde den Rechtsstreit gleichfalls verzögern, da die Vernehmung der Zeugen ... und ... zur Frage des Verschuldens erforderlich wäre.

2.5 Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Zulässigkeit der Zahlungen nach § 64 S. 2 GmbHG, denn der Sachvortrag des Beklagten zur behaupteten Zulässigkeit dieser Zahlungen ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen verspätet.

2.5.1 Die Darstellung des Beklagten zur Rechtfertigung der Zahlungen nach § 64 S. 2 GmbHG ist nicht hinreichend substantiiert. Die Zulässigkeit von entsprechenden Zahlungen gem. § 64 S. 2 GmbHG ist vom Geschäftsführer zu beweisen (Roth/Altmeppen, GmbHG, § 64, Rdnr. 29 n.w.N.). Demgemäß hat er auch die entsprechende Tatsachen vorzutragen bzw. darzulegen.

Im Rahmen seiner Erwiderung hat sich der Beklagte im Schriftsatz vom 30.06.2016 auf eine tabellarische Darstellung beschränkt, die letztlich – aufgrund seines Hinweises auf § 64 S. 2 GmbHG – im Wesentlichen einem reinen Bestreiten gleichsteht. Der Beklagte führt zu den einzelnen Zahlungen in keiner Weise aus, warum diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind bzw. waren. So ist nicht ersichtlich, wann die Zahlungen für Verbrauchsmaterial wie etwa Nahrungsmittel erfolgten bzw. ob die fraglichen Lieferungen zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführt waren. Dies würde wiederum Rückschlüsse darauf hin ermöglichen, ob etwa die Zahlungen zum Leistungsaustausch notwendig waren oder nicht. Weiterhin hat der Kläger hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ohnehin nur den Arbeitgeberanteil in Ansatz gebracht. Auch dies wird von Seiten des Beklagten nicht in Rechnung gezogen.

Eine substantiierte Erwiderung auf den pauschalen Vortrag des Beklagten ist dem Kläger letztlich nicht möglich. Demgemäß ist die Erwiderung des Beklagten unbestimmt bzw. unsubstantiiert und damit letztlich unbeachtlich.

2.5.2 Soweit dem Beklagten Gelegenheit gegeben würde, seinen Sachvortrag zu präzisieren – und dem Kläger im Anschluss hieran die Möglichkeit eröffnet würde, hierzu Stellung zu nehmen – hätte dies eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge. Nach den obigen Ausführungen (vgl. zu 2.3.) hat der Beklagte jedoch die Klageerwiderungsfrist versäumt. Demgemäß wäre auch ein ergänzender Vortrag von Seiten des Beklagten als präkludiert gem. §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 ZPO zu erachten, da dieser zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

2.6 Nachdem der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.675,78 Euro bereits zur Verrechnung gebracht hat, verbleibt ein zuzusprechender Zahlungsbetrag in Höhe von (399.202,70 Euro - 1.675,78 Euro =) 397.526,92 Euro.

2.7 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Aufgrund der mit Schreiben vom 06.07.2015 gesetzten Zahlungsfrist bis 24.07.2015 trat ein Zahlungsverzug erst ab 25.07.2015 ein. Eine frühere Verzinsung ist demgemäß zu versagen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

III.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht in Anwendung von § 708 S. 1 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 22.06.2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 48/15, dahingehend abgeändert, dass folgende neue Ziffer II. eingefügt wird: II. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, na
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Annotations

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.