Landgericht Traunstein Endurteil, 01. Juli 2016 - 3 O 1200/15

published on 01/07/2016 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 01. Juli 2016 - 3 O 1200/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

BESCHLUSS:

Der Streitwert wird auf 7.456,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 09.01.2015 gegen 06.30 Uhr befuhr die Zeugin das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug, einen Pkw Ford KA, amtliches Kennzeichen:, von der r Straße im Gemeindegebiet kommend um an einer Kreuzung nach links in die Straße einzufahren. Auf der vorfahrtsberechtigten (Verkehrszeichen 205) Straße innerorts, im Gemeindegebiet, näherte sich sodann aus Sicht der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs von links der von der Beklagten zu 2) geführte Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen:, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Nachdem die Beklagte zu 2) zunächst in die parallel neben der Straße in gelegene Bushaltestellenbucht vor der Kreuzung eingefahren war und dort angehalten hatte, um Personen aufzunehmen, fuhr sie sodann vom Fahrbahnrand an, aus der Bushaltestelle heraus und wollte die Kreuzung in Geradeausfahrt überqueren. Die Zeugin, welche zunächst an der Einmündung in die bevorrechtigte Straße angehalten hatte, bog jedoch sodann unmittelbar vor dem Bus nach links in die Straße ein, so dass es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die Berührung der Fahrzeuge erfolgte sodann im Kreuzungsbereich im Bereich des vorderen linken Ecks des klägerischen Fahrzeugs und des vorderen rechten Ecks des Busses.

Der Pkw der Klägerin erlitt einen Totalschaden und war nicht länger fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Insgesamt wurde das klägerische Fahrzeug entsprechend dem Restwert des erholten DEKRA-Gutachtens vom 02.02.2015 zu einem Preis von 1.350,-- Euro verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Das DEKRA-Gutachten vom 21.01.2015 errechnete einen Wiederbeschaffungsaufwand von 5.550,-- Euro. Gutachterkosten fielen gemäß Rechnung vom 27.01.2015 mit 729,33 Euro an, Abschleppkosten in Höhe von 273,70 Euro, Anmelde- und Abmeldekosten von insgesamt 58,30 Euro, sowie Kosten für Schilder des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 15,-- Euro. Darüber hinaus fiel eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von 35 Kalendertagen zu je 23,-- Euro, mithin 805,-- Euro an. Zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,-- Euro entstand somit ein Gesamtschaden von 7.456,33 Euro.

Der Bus war mit einer Kamera ausgestattet, welche Videoaufzeichnungen des Verkehrsgeschehens anfertigte. Hierbei handelt es sich um einen Sidi-Recorder, der durch die Fa. EAS-Surveillance in Berlin vertrieben wird. Das Gerät besitzt einen G-Sensor. Dieser wird in bestimmten Fahrsituationen (starke Bremsung ab ca. 5 m/sek2, starke Seitenfliehkräfte, Kollision mit dem KOM) ausgelöst und zeichnet 15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach der Auslösung

# des auslösenden Moments auf. Soweit keine Auslösung erfolgt, überschreibt das Gerät alle 30 Sekunden endgültig die Daten, welche auch nicht mehr rekonstruierbar sind.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2) den rechten Blinker gesetzt habe und sich mit verlangsamter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich genähert habe, so dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs davon ausgehen konnte, dass der Bus nach rechts in die Straße einbiegen werde.

Die Klageseite meint, dass angesichts des rechts blinkenden mit verlangsamter Geschwindigkeit in die Einmündung heranfahrenden Beklagtenbusses ein Abbiegen möglich sei. Aufgrund des konkreten Unfallverlaufes sei der Unfall für die Zeugin unabwendbar gewesen. Sie meint, dass eine Haftung der Beklagten zu 100% vorliege. Zudem trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Darüber hinaus seien die von der Beklagtenseite vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht unverwertbar.

Die Klageseite beantragt,

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.456,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2015 zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt, Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagtenseite trägt vor, dass die Beklagte zu 2) nicht rechts geblinkt habe. Es sei lediglich vergessen worden, beim Verlassen der Haltestelle die Warnblinkanlage auszuschalten, so dass diese noch angewesen sei. Darüber hinaus seien die Beobachtungsmöglichkeiten der Zeuginnen und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Erkennens einer Warnblinkanlage eingeschränkt gewesen.

Zudem habe die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit nicht verlangsamt.

Die Beklagten meinen, dass ein Verschulden oder eine vorzuwerfende Verursachung des Unfallereignisses durch die Beklagte zu 2) nicht vorliege. Der Unfall gehe allein auf das Verschulden und die von der Klägerseite vertretende Verursachung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs zurück, welche die Vorfahrt der Beklagten zu 2) verletzt habe. Zudem sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung der vorliegenden „Dashcam“ eine Verwertung der von ihr gemachten Aufnahmen rechtlich möglich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen, und r, sowie durch Parteieinvernahme der Beklagten zu 2) und Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 68 d. A.) sowie der mündlichen Einvernahme des Sachverständigen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf die Protokolle der Verhandlungen vom 20.07.2015 und 09.05.2016 und auf das Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 (Bl. 68 d.A.) Bezug genommen. Weiterhin wurde die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Verfahren 350 Js 2443/15, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 18, 7, 17 StVG, § 115 VVG oder § 823 Abs. 1 BGB zu.

Zwar wurde beim Betrieb eine eines Kraftfahrzeuge durch die Beklagte zu 2) ein anderes Fahrzeug, welches von der Klageseite gehalten wurde, beschädigt, jedoch steht für das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die im Rahmen der Haftungseinheit auch bei der Klägerin zu berücksichtigende Mitverursachung des Unfallgeschehens durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, der Zeugin, einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt, das es gerechtfertigt ist, die Betriebsgefahr des auf Beklagtenseite beteiligten Busses ganz zurücktreten zu lassen.

1. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat die, dem Beklagtenfahrzeug zugute kommende Vorfahrt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO verletzt.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO durfte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nur dann Einbiegen, wenn der Vorfahrtsberechtigte weder behindert noch gefährdet wird. Hierbei ist jedoch zu erwägen, dass der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass wenn der Vorfahrtberechtigte ein entsprechendes Richtungszeichen gesetzt hat, dass der Vorfahrtberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn sich diese Absicht zusätzlich in der Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten äußert, wie z.B. in einer Verringerung der Geschwindigkeit (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Zudem darf man sich auch auf die Richtungsanzeige nicht verlassen, wenn besondere Umstände zu Zweifeln Anlass geben, wie zum Beispiel fehlendes Einordnen und unvermindert hohe Geschwindigkeit.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, Angaben des Sachverständigen, der Parteivernehmung der Beklagten zu 2) und der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Unfallgeschehens, dass ein irreführendes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch die Beklagte zu 2), welches ein Vertrauen der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, dass der Bus an der Kreuzung nach rechts abbiegen würde und die Zeugin gefahrlos einfahren könne, nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beweislast für die entlastenden Umstände trägt hierbei der, der sie geltend macht (vgl. RGZ 114, 73). Dieser Nachweis ist der Klageseite nicht gelungen.

a. Zu diesem Punkt wurde die Zeugin als auch die Zeugin, sowie die Beklagte zu 2) als Partei einvernommen. Alle drei Personen sagten einen nachvollziehbaren in sich schlüssigen und auch detailreichen Sachverhalt aus. Das Gericht kann somit nicht sagen, welcher der Aussagen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Das Gericht hat insbesondere berücksichtigt, dass sowohl die Zeugin als auch die Beklagte zu 2) ein persönliches Interesse an einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung haben. Jedoch konnte aus Sicht des Gerichtes kein eventueller Be- und Entlastungseifer festgestellt werden. Die einzig unabhängige Zeugin vermochte im Rahmen ihrer uneidlichen Einvernahme auszuführen, dass zunächst einmal keine Geschwindigkeitsreduzierung des Busses wahrgenommen wurde, sowie dass sie einen Blinker nach rechts gesehen habe. Soweit ihr gesagt werde, dass eventuell die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sein soll, hätte sie dies nicht wahrgenommen. Sie hätte es nach ihrer Einschätzung aus ihrer Position aber aus wahrnehmen können. Im Rahmen der Verhandlung und auch in Ergänzung zu seinem Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 führte der glaubhaft und glaubwürdige Sachverständige aus, welcher ein widerspruchsfreies und gut nachvollziehbares Gutachten erstattete, dass unter Berücksichtigung der Video-Aufnahmen und des Umstandes, dass die Zeugin erst im Anfahren begriffen war und ein wenig hinter der Zeugin gewesen sei, sei es aus seiner Sicht nicht mit Sicherheit zu sagen, dass der andere Blinker auf der linken Seite auch zu sehen gewesen wäre, so dass das Gericht davon ausgeht, dass allein der rechte Blinker nicht nachweislich gesetzt war.

b. In gewissem Maße gegen die Angaben der Zeugin und für dieselben der Beklagten zu 2) spricht der Umstand, dass ausweislich der ausgewerteten Diagrammscheibe zur Geschwindigkeit des Busses zumindest keinerlei Geschwindigkeitsreduzierung anzunehmen ist. Ebenso sind keinerlei weitere Indizien für ein Abbiegen (Ausholen oder dergleichen) vorgetragen und ersichtlich. Im Ergebnis könnte es sogar dahinstehen, ob ein Rechtsblinken vorlag unter der Annahme, dass keine weiteren notwendigen Anhaltspunkte für ein Abbiegen des Busses vorlagen.

c. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Kameraaufnahmen im vorliegenden Fall auch beweisrechtlich verwertbar. Die Zulässigkeit von sog. „Dashcam - Aufzeichnungen“ wird in der Rechtsprechung und Literatur kritisch und nicht einheitlich gesehen. Soweit ersichtlich geht derzeit die überwiegende Rechtsprechung (vgl z.B.: LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019) von einer Unverwertbarkeit derartiger Aufnahmen aus. Als entscheidende Argumente werden hierbei Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 Satz 1 KUG angeführt. Hierbei werden vor allem im Rahmen der Einschränkbarkeit des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung konkurrierende Grundrechte Dritter diskutiert sowie, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auf Seiten des Verwenders der Kamera das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen sei. Dem Interesse der Zivilrechtspflege solle nicht generell ein überwiegendes Gewicht zukommen; vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, welche das Interesse an der Beweiserhebung trotz Rechtsverletzung als schutzwürdig erscheinen lassen würden. Im strafrechtlichen Bereich sei dies zumeist unter Annahme einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage anzunehmen. Auch die Erforderlichkeit der „Überwachung“ spiele eine entscheidende Rolle. In dem Standardfall der Dachcam wird davon ausgegangen, dass durch die heimlichen Aufnahmen eine permanente Aufzeichnung einer Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird und es erfolge auch keine „anlassbezogene“ Aufzeichnung sowie keine nur örtlich beschränkte, wie bei einer fest installierten Anlage an einem bestimmten Ort. Eine ähnliche Abwägung wird auch im Rahmen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1, 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vorgenommen.

Im vorliegenden Fall schlägt eine Abwägung der beiden Rechtspositionen hier zugunsten des Aufzeichnenden aus.

Im vorliegenden Fall wurde durch die vorgenommene technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welches aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, zurücktritt und zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung im vorliegenden Falle führt.

d. Insbesondere war im vorliegenden Fall auch eine Parteieinvernahme der Beklagten zu 2) notwendig und auch angezeigt, da die hierfür erforderliche Voraussetzungen aus Sicht des Gerichtes vorgelegen haben.

2. Nach der nunmehr noch im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr und deren eventuelles Entgegenhaltenlassenmüssen auf Seiten der Beklagten und eventueller Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist von einem Zurücktreten der Betriebsgefahr wegen des groben Verkehrsverstoßes der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auszugehen.

a. Nach den nachvollziehbaren in sich widerspruchsfreien überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war eine Unabwendbarkeit oder Unvermeidbarkeit für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht nachweisbar.

b. Im Rahmen des ebenfalls anzuwendenden § 17 Abs. 1 und 2 StVG war eine Haftungsabwägung zwischen den beiden Verursachungsbeiträgen der beteiligten Fahrzeugführer vorzunehmen. Hierbei ist beim ersten Schritt das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Kfz-Halters bzw. Fahrers zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen und zwar nur solche Umstände, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnemann/Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 12).

In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile, die notwendigerweise immer zusammen 100% ergeben müssen, gegeneinander abzuwägen (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnemann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 13).

aa. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, dass zunächst dem von der Beklagten zu 2) geführten Bus eine gegenüber dem Pkw des Klägers erhöhter Betriebsgefahr zukommt.

bb. Weitere haftungserhöhende Verursachungsbeiträge auf Seiten der Beklagten hält das Gericht jedoch im vorliegenden Fall nicht für mit erforderlicher Sicherheit nachgewiesen. Unterstellt man nun eine eingeschaltete Warnblinkanlage des Busses, kann auf Seiten der Beklagten kein in dieser Situation zu berücksichtigender Verkehrsverstoß gesehen werden welcher zu einem zurechenbaren Verursachungsbeitrag führen würde. Insbesondere stellt das zumindest zu unterstellende Fahren mit Warnblinklicht zwar einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO dar, jedoch dient dieses Verbot gerade nicht dem Schutz eines Vorfahrtsverpflichteten hinsichtlich eines konkreten Vertrauens auf eine Abbiegemöglichkeit des fälschlich Blinkenden. Vielmehr ist in derartigen Situationen erhöhte Vorsicht geboten, da eine nicht ganz klare Verkehrslage vorliegt. Ein Einfahren hat in derartigen Fällen zu unterbleiben. Des weiteren steht auch die durch die Sachverständigen ausgewertete Diagrammscheibe zur Geschwindigkeit des Busses fest, dass vor der Kreuzung eine Geschwindigkeitsreduzierung, welche ebenfalls auf ein Abbiegen hätte hindeuten können, nicht vorgelegen hat.

cc. Andererseits liegt durch Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO vor.

dd. Nicht zuletzt aufgrund des in Augenschein genommenen und aus Sicht des Gerichtes verwertbaren Videos zeigt sich für das Gericht der Umstand, dass in dieser Verkehrssituation auch bei unterstellt eingeschalteter Warnblinkanlage ein derart grober Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, welchen sich die Klägerin im Rahmen der anzunehmenden Haftungseinheit entgegenhalten lassen muss, vorliegt, dass selbst die erhöhte Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Busses zurücktreten muss. Für das Gericht stellt sich eine Situation dar, in welcher sich der Bus bereits mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit in einem Kreuzbereich deutlich nach der Lichtzeichenanlage und Haltelinie befindet, so dass ein Losfahren der Zeugin nicht mehr nachvollzogen werden kann. Dies wird auch durch die Einschätzung des Sachverständigen gestützt, welcher zwar sagt, dass die Position des Busses, bei welcher die Zeugin losgefahren ist, zwar noch zu einem Abbiegen passen kann, jedoch nicht die dabei gefahrene Geschwindigkeit, was zu einem sehr unkomfortablen Abbiegevorgang führen würde.

In derartigen Fällen, wie dem Vorliegenden, ist bei einem derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr ganz zurücktreten zu lassen (vgl. BGH NZV 2007, 451).

Im Ergebnis war somit eine überwiegende Verursachung seitens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges anzunehmen und die Klage abzuweisen.

3. Eventuelle Verzugszinsansprüche ergeben sich somit aufgrund des Nichtvorliegens des Hauptanspruches ebenfalls nicht. Dies gilt auch aufgrund des somit anzunehmenden überwältigenden Mitverschuldens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB.

II.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig

1.
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie
a)
erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen,
b)
zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,
c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder
d)
aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,
2.
durch öffentliche Stellen, wenn sie
a)
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
b)
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
c)
aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:

1.
technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt,
2.
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
3.
Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,
5.
Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
6.
Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
Verschlüsselung personenbezogener Daten,
8.
Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
9.
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder
10.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig

1.
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie
a)
erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen,
b)
zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,
c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder
d)
aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,
2.
durch öffentliche Stellen, wenn sie
a)
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
b)
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
c)
aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:

1.
technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt,
2.
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
3.
Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,
5.
Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
6.
Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
Verschlüsselung personenbezogener Daten,
8.
Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
9.
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder
10.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.