Landgericht Würzburg Beschluss, 21. Jan. 2015 - 3 T 54/15

bei uns veröffentlicht am21.01.2015
vorgehend
Amtsgericht Würzburg, 2 K 99/14, 18.12.2014

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2014, eingegangen bei den Justizbehörden ... am 08.10.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung der Zwangsversteigerung der im Grundbuch des Amtsgerichts ... von Waldbüttelbrunn eingetragenen Grundstücke der Gemarkung Waldbüttelbrunn mit den Flurstücknummern 15145, 16220, 16224 und 16238. Die Grundstücke sind im vorbenannten Grundbuch gemeinsam in Blatt 136, Blatt 6484 vorgetragen. Bei allen vier Flurstücken handelt es sich um Waldgrundstücke.

In seinem Antragsschreiben trägt der Beschwerdeführer vor, er sei neben den Beschwerdegegnern Miteigentümer der vorbezeichneten Grundstücke, an denen er einen 49/3840tel „Nutzungsanteil“ halte. Bei der beabsichtigten Zwangsversteigerung solle es sich um eine Teilungsversteigerung im Sinne des § 180 Abs. 1 ZVG handeln.

Die jeweilige anteilsmäßige Berechtigung der Beschwerdegegner an den Versteigerungsobjekten hat der Beschwerdeführer urkundlich nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 20.10.2014 ordnete das Amtsgericht ... antragsgemäß die Zwangsversteigerung an. Mit Schreiben vom 23.10.2014 teilte die Gemeinde ... mit, dass die vier betroffenen Flurstücken zu einer sog. Körperschaftswaldung gehören würden. Im Übrigen wurden jedoch keine Gründe benannt, die einer Zwangsversteigerung entgegenstünden. Die Körperschaftswaldung trägt den Namen „Altschultheißenhub“.

Mit E-Mail vom 05.11.2014 und sodann mit Verfügung vom 06.11.2014, auf die wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird (Bl. 84 d.A.), teilte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht ... dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel daran bestünden, ob überhaupt eine Berechtigung vorliege, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen. Ausweislich des Grundbuchbeschriebs gewähre die verfahrensgegenständliche Körperschaftswaldung lediglich ein Nutzungsrecht. Es handle sich um eine eigenständige juristische Person des (altrechtlichen) Privatrechts mit der Folge, dass die Nutzungsberechtigten die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen sondern lediglich ihre Nutzanteile veräußern, verpfänden oder teilen könnten. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht ... teilte dem Beschwerdeführer zugleich unter Setzung einer achtwöchigen Stellungnahmefrist mit, dass die Aufhebung der Zwangsversteigerungsanordnung beabsichtigt sei.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2014, eingegangen bei den Justizbehörden ... am 07.11.2014, nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Verfügung vom 06.11.2014 und zu einem vom Amtsgericht ... übersandten Gutachten des Deutschen Notarinstituts in anderer Sache vom 26.02.2001 (Dokumentnummer: 11212) Stellung. Der Beschwerdeführer vertritt darin die Auffassung, dass die Körperschaftswaldung nicht als selbständige Körperschaft zu behandeln sei sondern wie eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Mitglieder Miteigentümer seien und die Auseinandersetzung verlangen könnten. Die gegenteilige Ansicht führe dazu, dass der zumindest eigentumsähnliche Nutzungsanteil faktisch nicht zu realisieren und daher wirtschaftlich wertlos sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 06.11.2014 verwiesen ebenso wie auf einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.11.2014, mit dem dieser zu einem weiteren Gutachten des Deutschen Notarinstituts in anderer Sache (Dokumentennummer: 11150) Stellung nimmt, das ihm vom Amtsgericht ... am 10.11.2014 übersandt worden war.

Mit Verfügung vom 02.12.2014 teilte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht ... dem Beschwerdeführer mit Stellungnahmefrist binnen zwei Wochen und unter Überlassung einer entsprechenden Kopie mit, dass nunmehr die der Körperschaftswaldung zugrunde liegende Urkunde vorliege. In dieser Urkunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 97 d.A.), heißt es unter anderem:

„... die Mitgliedschaft ist nicht mit dem Eigentum bestimmter Anwesen verbunden. Den einzelnen Teilhabern kommt nur der ihnen beigefügte Nutzanteil zu.“

Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 18.12.2014, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, hob das Amtsgericht Würzburg den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 20.10.2014 auf. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Körperschaftswaldung eine selbständige Rechtspersönlichkeit und Eigentümerin der gegenständlichen Waldgrundstücke sei. Eine Miteigentümerstellung der Nutzungsberechtigten liege dagegen nicht vor. Diese seien nicht berechtigt, eine Teilungsversteigerung zu betreiben.

Der Aufhebungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014, eingegangen bei den Justizbehörden ... am selben Tag, legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.12.2014 ein. Zur Begründung führte er unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Argumentation aus, dass eine Teilungsversteigerung zuzulassen sei, weil die Nutzungsberechtigten Miteigentümer der Körperschaftswaldung und ohne eine Teilungsversteigerung die Nutzungsrechte faktisch wertlos seien. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.12.2014 verwiesen (Bl. 107 ff. d.A.).

Im Grundbuch von Waldbüttelbrunn ist in Band 136, Blatt 6484 betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Abteilung I, Spalte 2 unter der Überschrift „Eigentümer“ folgendes eingetragen:

„Die Körperschaftswaldung Altschultheißenhub in Waldbüttelbrunh; das Eigentum an den Grundstücken, die die sogenannte Körperschaftswaldung Altschultheißenhub bilden, steht seit unvordenklicher Zeit der Gesamtheit der Teilhaber (Körperschaft) zu. Den einzelnen unten aufgeführten Teilhabern kommt nur je der beigefügte Nutzanteil zu. Die Größe der Nutzanteile berechnet sich nach der Höhe der ursprünglich zu entrichtenden Korngilt in Metzen und Maßen. Die Körperschaftswaldung zerfällt in 24 ganze Nutzanteile, entsprechend den früheren Metzen. Jeder ganze Nutzanteil zerfällt in 16 Teile entsprechend den früheren Maßen. Die Nutzanteile sind frei veräußerlich, verpfändbar und teilbar.

Die Aufsicht über die Waldung führt die Gesamtheit der Teilhaber. Diese beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei die Größe der Nutzungsrechte ausschlaggebend ist, die Abholzung der Körperschaftswaldung. Die nach dem Bewirtschaftungsplan anfallenden Nutzungen werden zur Versteigerung gebracht und der Erlös wird je nach der Größe ihrer Nutzungsrechte unter die Teilhaber verteilt.

Zur Zeit sind anteilsberechtigt: ...“.

Es folgt eine Auflistung der Berechtigten jeweils unter Nennung der Nutzanteile. Wegen der Einzelheiten wird auf das Grundbuch von Waldbüttelbrunn, Band 136, Blatt 6484 verwiesen.

Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht ... half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2015 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht ... zur Entscheidung vor. Dort übertrug der geschäftsverteilungsplanmäßige Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 19.01.2015 auf die Kammer in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 180 Abs. 1, 95 ZVG, 567 ff. ZPO, aber unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung, mit der die Zwangsversteigerung aufgehoben wurde, erweist sich als zutreffend, weil es sich bei der Körperschaftswaldung Altschultheißenhub, die aus den verfahrensgegenständlichen Grundstücken besteht, um eine eigenständige juristische Person des (altrechtlichen) Privatrechts handelt, deren Aufhebung die einzelnen Nutzungsberechtigten nicht verlangen können.

1. Für diese Auslegung spricht entscheidend der Grundbuchbeschrieb in Abteilung I. Dort heißt es: „das Eigentum an den Grundstücken ... steht seit unvordenklicher Zeit der Gesamtheit der Teilhaber (Körperschaft) zu. Den einzelnen unten aufgeführten Teilhabern kommt nur je der beigefügte Nutzanteil zu ...“. Weiter wird dann unter anderem geregelt, dass anfallende Nutzungen zu versteigern und der Erlös je nach Größe der Nutzungsrechte zu verteilen sei.

Im Grundbuch ist damit zum Ausdruck gebracht, dass das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Gesamtheit der Teilhaber zustehen soll, die im Grundbuch als Körperschaft bezeichnet wird. Die Bezeichnung als Körperschaft wäre überflüssig, wenn nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die vorliegende Gesamtheit als eigenständiges Rechtsgebilde anzusehen ist.

Weiter wird die Berechtigung der Teilhaber ausdrücklich auf ihren Nutzanteil beschränkt („... kommt ... nur zu ...“). Auch dies wäre nicht notwendig, wenn es sich bei der Körperschaftswaldung lediglich um eine „normale“ Gesamthandsgemeinschaft hätte handeln sollen, bezüglich derer die Mitglieder die Teilung verlangen könnten. Die Beschränkung auf die Nutzungen zeigt vielmehr, dass die Teilhaber der Körperschaft nicht auch als Miteigentümer verstanden werden sollten. Dann muss Eigentümer aber eine andere Person sein – eben die im Grundbuch als Eigentümerin bezeichnete Körperschaftswaldung Altschultheißenhub selbst.

2. Weiter ist die der Körperschaftswaldung zugrunde liegende Urkunde in Betracht zu ziehen. Dort heißt es: „... die Mitgliedschaft ist nicht mit dem Eigentum bestimmter Anwesen verbunden. Den einzelnen Teilhabern kommt nur der ihnen beigefügte Nutzanteil zu“. Bereits aus der Gründungsurkunde ergibt sich die Beschränkung der Teilhaber auf die Nutzungen. Sie entspricht also der Grundbucheintragung, wonach Eigentümerin die Körperschaftswaldung selbst ist, diese also als eigenständige juristische Person anzusehen ist mit der Folge, dass deren Mitglieder eine Teilungsversteigerung nicht verlangen können.

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Berechtigung als Teilhaber der Körperschaftswaldung sei faktisch wertlos, wenn er nicht die Möglichkeit habe, die Teilungsversteigerung zu betreiben, kann die Kammer dem nicht folgen. Den Teilhabern steht unstreitig das Recht zu, ihre Nutzanteile frei zu veräußern oder zu verpfänden. Die Nutzanteile sind damit wirtschaflich verwertbar.

Allein, dass im Falle einer Zwangsversteigerung mutmaßlich die „Zersplitterung“ der Teilhaberschaft an der Körperschaftswaldung würde beseitigt werden können mit der Folge, dass ebenfalls nur mutmaßlich – eine wirtschaftliche Verwertung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erleichtert und damit interessanter werden würde, rechtfertigt es nicht, von der grundbuchrechtlichen Situation abzuweichen, wie sie nach Auffassung der Kammer zu verstehen ist und wie sie in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung wiederholt verstanden wurde (etwa vom Bayerischen Obersten Landesgericht, Beschluss vom 13.04.1973, Az.: 2 Z 34/70; ähnlich OLG Bamberg, Urteil vom 01.07.1976, Az.: 2 U 197/75 = OLGZ 1976, 461; vgl. auch BGHZ 23, 241).

Die sofortige Beschwerde kann nach dem Ausgeführten keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Rechtssache im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt jedenfalls aus der Nachkriegszeit keine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob ein Nutzungsberechtigter die Teilungsversteigerung einer altrechtlichen Körperschaft der hiesigen Art betreiben kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.02.1957, Az.: V BLw 25/56 (BGHZ 23, 241), enthält zwar einen Hinweis auf die eigentumsrechtliche Lage in einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation. Andererseits befasst sie sich primär mit der Frage einer land- und forstwirtschaftlichen Bodenverkehrsgenehmigung. Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.04.1971, Az.: 2 Z 34/70, nimmt zwar Stellung zur Eigentumslage, zielt jedoch in erster Linie auf eine grundbuchrechtliche Fragestellung. Darauf, ob und ggf. wie eine Auseinandersetzung verlangt werden kann, kam es in beiden Fällen hingegen nicht an. Diese Frage kann sich jedoch auch über den hieisgen Sachverhalt hinaus wiederholt und überörtlich stellen.

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO anhand des Interesses des Beschwerdeführers an einer Teilungsversteigerung festgesetzt. Dieses kann angesichts des überschaubaren Nutzungsanteils des Beschwerdeführers an der Körperschaftswaldung nicht mit mehr als 1.000,00 € bewertet werden.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Würzburg Beschluss, 21. Jan. 2015 - 3 T 54/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Würzburg Beschluss, 21. Jan. 2015 - 3 T 54/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 180


(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt. (2) Die eins
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 180


(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt. (2) Die eins

Referenzen

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.