Landgericht Würzburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - 22 O 1108/15

bei uns veröffentlicht am03.11.2015

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 189.667,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehenvertrages durch den Kläger.

Der Kläger nahm als Verbraucher bei der Beklagten mit am 12.11.2008 unterzeichneten Vertrag (Anlage K1) ein Darlehen i.H.v. 180.000,00 € auf. Der Jahreszins beträgt 5,00 % und ist unveränderlich bis zum 30.09.2018; der effektive Jahreszins beträgt 5,12 %. Das Darlehen ist mit zwei Grundschulden gesichert, und zwar durch die in der Abteilung III des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuches von G., Band 24, Bl. 1323, eingetragen Grundschulden ohne Brief mit der lfd. Nr. 3, i.H.v. 189.177,99 €, eingetragen am 05.10.1993, und der lfd. Nr. 4, i.H.v. 25.564,59 €, eingetragen am 09.02.1998.

Bei Abschluss des Darlehensvertrags unterzeichnete der Kläger zugleich eine Widerrufsbelehrung (Anlage B1); ihm wurde anschließend eine Widerrufsbelehrung (Anlage K1, dort S. 5) ausgehändigt.

In dem Belehrungsformular ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit einer hochgestellten 1 versehen. Die entsprechende Fußnote befindet sich nach dem Feld für Ort, Datum, Unterschrift und Bezeichnung der Beklagten außerhalb des den Belehrungstext enthaltenen Feldes und enthält den Text: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“.

Das Feld mit dem Text der Widerrufsbelehrung beginnt mit der Bezeichnung des Klägers. Es folgt der Text „Widerrufsbelehrung zu 2 Darlehensvertrag vom 30.10.2008“. Die zugehörige Fußnote lautet: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“.

Die Widerrufsbelehrung als solche gliedert sich sodann in drei Abschnitte, die mit den Begriffen „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben sind.

Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ [...] „Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse).“

Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“

Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Beim finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder Grundstück gleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir und dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ Im letzten Absatz heißt es sodann weiter u.a. wie folgt: „[...] – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre –“ [...] „paketversandtfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr ihres Vertragspartners zurückzusenden, nicht paketversandtfähige Sachen werden bei ihnen abgeholt.“

Nach Ort, Datum, Unterschrift und Bezeichnung der Beklagten heißt es dann nach dem Feld mit dem Widerrufsbelehrungstext in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung vor den beiden genannten Fußnoten wie folgt: „Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“ Es folgt ein Feld wo der Sachbearbeiter zu bestätigen hat, dass ein bzw. mehrere Widerrufsexemplare an den Verbraucher ausgehändigt wurde(n).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K5) widerriefen die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers alle auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen des Klägers und boten die Rückzahlung des Darlehens an. Der Beklagten wurde eine Reaktionsfrist bis zum 08.12.2014 gesetzt. Vom 30.12.2015 bis zum 30.05.2015 leistete der Kläger weitere Zinsen auf das Darlehen i.H.v. 3.667,64 € und tilgte das Darlehen i.H.v. 3.082,36 €. Zur Zeit der Klageerhebung belief sich das Restsaldo des Darlehens auf 144.901,50 €.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm zum Zeitpunkt des Widerrufs am 24.11.2014 noch ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu stand. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung unrichtig sei und aus diesem Grund das Widerrufsrecht auch nicht erloschen sei, § 355 Abs. 3 S. BGB a.F.; die Beklagte könne sich zudem nicht auf einen Vertrauensschutz aus § 14 BGB-InfoV a.F. berufen.

Die Unrichtigkeit der Belehrung bzw. die Nichtverwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ergebe sich aus verschiedenen Umständen. Dies ergebe sich zunächst aus der Verwendung von Fußnoten, insbesondere der Erläuterung zur Fußnote 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ sowie dem Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“. Weiterhin könne hinsichtlich des Fristbeginns der Eindruck entstehen, dass die Frist unabhängig davon zu laufen beginne, ob der Verbraucher überhaupt schon selbst eine Vertragserklärung abgegeben habe. Insoweit sei auch die Angabe „Widerrufsbelehrung zu |² Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ irreführend. Unzutreffend sei weiterhin die Widerrufsfolge, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen geleistet werden müssten, obwohl auch danach – wenn auch unter Zinspflicht – eine Zahlung noch möglich sei. Zu monieren sei weiterhin, dass in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ Satz 2 nicht durch den für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften vorgesehenen Satz ersetzt, sondern durch diesen Satz ergänzt worden sei. Zudem müssten nach den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung bei finanzierten Erwerb eines Grundstückes die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 entfallen. Ferner dürfe gemäß Gestaltungshinweis 11 die Zeile „Ihre ..., nur verwendet werden, wenn auch Datum- und Unterschriftsleiste entfallen, was hier nicht der Fall ist.

Der Kläger beantragt mit seiner am 16.07.2015 zugestellten Klage:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligung für die Löschung der in der Abteilung III, des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuchs von G., Band 24, Bl. 1323, eingetragenen Grundschulden ohne Brief

    1.a. lfd. Nr. 3, in Höhe von 189.177,99 € (370.000,00 DM) mit 18 % Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 24.09.1993 eingetragen am 05.10.1993

    1.b. lfd. Nr. 4 in Höhe von 25.564,59 € (50.000,00 DM) mit 18 % Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 26.02.1998 (UR-Nr. 305/98 des Notars ... eingetragen am 09.02.1998,

    1.in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen

    1.Zug um Zug gegen die Zahlung von 144.901,50 €.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger jedenfalls über den im Antrag zu 1) genannten Betrag von 144.901,50 € hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 6560039007 (Anlage K1) zustehen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.667,64 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle von diesem nach Rechtshängigkeit mit Blick auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 6560039007 (Anlage K1) noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

  • 6.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe der Löschungsbewilligung der im Antrag zu 1) bezeichneten Grundschuld verweigert hat.

  • 7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.006,42 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung jedenfalls gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß gilt und mithin der Widerruf verfristet erfolgte.

Die verwendeten Fußnoten seien nach Inhalt und Form nicht Teil der Widerrufsbelehrung; der Fußnotentext richte sich zudem eindeutig an den Sachbearbeiter der Beklagten. Die Belehrung über den Fristbeginn gebe die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB leicht verständlich wieder und entspreche der Muster-Widerrufsbelehrung. Aus der Belehrung ergebe sich eindeutig, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zum Erhalt der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass der Verbraucher in Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde sein müsse. Hinsichtlich der Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen sei der Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung übernommen worden. Hierdurch werde nur klargestellt in welcher Frist ohne zusätzliche „Kosten“ erfüllt werden könne. Die Belehrung über das nicht vorliegende finanzierte Geschäft sei unschädlich, da gem. Gestaltungshinweis 10 die Hinweise für finanzierte Geschäfte auch vollständig entfallen dürfen, wenn ein verbundenes Geschäft – wie hier – nicht vorliegt. Das Vorhandensein der Hinweise zum finanzierten Geschäft sei daher unschädlich. Eine Ersetzung des Satzes 2 und das Weglassen der Sätze 11 und 12 sowie des Zusatzes in Gedankenstrichen in Satz 9 wie in der Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen, sei nicht erfolgt, da vorliegend gerade kein finanzierter Erwerb eines Grundstücks vorliegt. Hinsichtlich des Eingreifens der Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoV sei zudem keine ausnahmslose 100 %ige deckungsgleiche Identität mit der Muster-Widerrufsbelehrung notwendig; maßgeblich sei vielmehr, dass – wie hier – keine sachlichen und inhaltlichen Abweichungen vorliegen würden.

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages informatorisch angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 12.11.2008 nicht wirksam widerrufen. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 492 Abs. 1 BGB durch die Erklärung seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2014 (Anlage K5) nicht rechtzeitig ausgeübt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K1, S. 5) hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß war. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.

Damit steht dem Kläger kein Freigabeanspruch hinsichtlich der der Beklagten zur Absicherung der Darlehensvaluta eingeräumten Grundschulden zu (Klageantrag Ziffer 1). Ebenso wenig besteht Anspruch auf Leistung bzw. Feststellung gemäß den weiteren Klagenanträgen.

1. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote 1 zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Entsprechendes gilt für die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu |²“ mit dem darauf folgend eingesetzten Text „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ und dem Fußnotentext „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“.

Der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung wird in der streitgegenständlichen Widerrufserklärung namentlich mit voller Adresse benannt. Mit dem Zusatz „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu |²“ wird weiter auf den konkret zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag Bezug genommen, da dieser bereits im Formularkopf auf Seite 1 unter dem Datum 30.10.2008 (Anlage K1, S. 1) geführt wird. Dem unbefangenen durchschnittlichem Kunden wird durch diese Konkretisierungen unmissverständlich klar gemacht, dass gerade ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die Fußnoten überhaupt wahrnimmt, wird er hinsichtlich der Fußnote 1 schließen müssen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. Gerade auch im Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um einen Verwendungs- und Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, 17 U 709/15; Anlage B4). Eine Irreführung des Verbrauchers durch die Fußnote 1 ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht und der Abschluss des Vertrages – wie hier in der informatorischen Anhörung geschildert – durch beiderseitige Unterschriftsleistung bei gleichzeitiger Anwesenheit in Geschäftsräumen erfolgt ist. Unter diesen Umständen muss der durchschnittliche Verbraucher annehmen, dass die Belehrung für ihn bestimmt ist und ersichtlich kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

Die Fußnote 2 ist ebenfalls nicht geeignet, einen durchschnittlichen Kunden zu verwirren, da diesbezüglich der einzusetzende Text bereits von Beklagtenseite maschinenschriftlich voreingetragen wurde und damit offensichtlich ist, dass sich die Fußnote allein an das Bankpersonal richtet bzw. gerichtet hat.

Im Übrigen belegt auch die räumliche Gestaltung, dass sich die Fußnoten nicht an den Verbraucher wenden. Dies wird besonders deutlich in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung, bei der vor dem Fußnotentext noch Bearbeiterhinweise erfolgen.

2. Die Widerrufsbelehrung unterrichtet den Kläger auch zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt auch nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig davon zu laufen beginnen könne, ob der Verbraucher selbst eine Willenserklärung abgegeben habe.

Die Belehrung zum Widerrufsrecht übernimmt hinsichtlich des Fristbeginns den Text gem. Gestaltungshinweis 3 der Muster-Widerrufsbelehrung, da es sich beim Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 492 BGB um einen schriftlich abzuschließenden Vertrag handelt. Zugleich gibt die gewählte Formulierung zutreffend die Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB wieder.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (BGHZ 180, 123) ist entgegen der klägerischen Auffassung auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht übertragbar. In der Entscheidung des BGH sah die Widerrufsbelehrung es als ausreichend an, dass „der schriftliche Darlehensantrag“ dem Verbraucher zur Verfügung gestellt worden ist, sodass entgegen der Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ gefordert wurde. Letzteres ist hier aber der Fall, da die Belehrung – in zulässiger rein sprachlicher Umformulierung – von „ihr schriftlicher Antrag“ spricht, und damit wie die Muster-Widerrufsbelehrung klarstellt, dass nicht irgendein Antrag, sondern nur der Antrag gerade des Verbrauchers und nicht des Unternehmers fristauslösend sein kann.

Aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebot des Unternehmers.

3. Der der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung.

Dieser Satz informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über die Pflichten beim Widerruf des Darlehenvertrages, weil in § 357 Abs. 1 S. 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass§ 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt.

4. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Belehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen dem Gestaltungshinweis 10 zur Muster-Widerrufsbelehrung für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstückes nicht Satz 2 durch die dort vorgesehene Formulierung ersetzt, stattdessen diese ergänzt wurde, und ebenfalls für diesen Fall die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 der Muster-Widerrufsbelehrung nicht weggelassen wurden.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gestaltungshinweis 10 der Muster-Widerrufsbelehrung vorsieht, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein Verbundes Geschäft – wie hier – nicht vorliegt. Der Gesetzgeber ging also selbst davon aus, dass insoweit an sich überflüssige Ausführungen in der Belehrung zu einem finanzierten Geschäft, obwohl überhaupt kein verbundenes Geschäft vorliegt, unschädlich sind. Auch hat der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach dem mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH NJW 2014, 2022, 2023). Daraus ist nicht nur zu entnehmen, dass es unschädlich gewesen wäre, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte, sondern umgekehrt ergibt sich daraus auch, dass dessen Vorhandensein keineswegs schädlich für die Widerrufsbelehrung war (OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, 17 U 709/15; Anlage B3; vgl. hinsichtlich der Frage des Eingreifens der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, 6 U 13/15; Anlage B5).

Aus Sicht des Gerichts ist es auch unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und insoweit entgegen dem Gestaltungshinweis 10 kein Ersetzen bzw. Wegfallen vorgenommen wurde, sondern vielmehr die entsprechende Passagen kumulativ in die Belehrung aufgenommen wurden. Liegt wie hier kein verbundenes Geschäft vor, so kann die gesamte Passage über die finanzierten Geschäfte keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist. Dies ist für den Verbraucher auch bereits anhand des Beginns des Abschnittes über „Finanzierte Geschäfte“ ersichtlich, sodass nach Auffassung des Gerichts dieser Abschnit auch keinen unzulässigen verwirrenden bzw. ablenkenden Zusatz darstellt.

5. Auch die in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung enthaltenden Bearbeiterhinweise führen zu keiner Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung.

Der Hinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ befindet sich bereits räumlich unterhalb der in einem Formularfeld befindlichen Widerrufsbelehrung und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung.

Es handelt sich auch erkennbar um Bearbeitungshinweise, die allein an das Bankpersonal gerichtet sind. Dies ist beim zweiten Satz offensichtlich, da nur das Bankpersonal angesprochen sein kann, wenn es um die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung geht. Hinzu kommt das nachfolgende Formularfeld, wo der Sachbearbeiter unterschriftlich zu bestätigen hat, dass eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher erfolgt ist. In diesem Kontext kann der erste Bearbeiterhinweis – der isoliert für sich betrachtet, sich durchaus auch an den Verbraucher wenden könnte – sich offensichtlich nur an das Bankpersonal wenden. Dies ergibt sich auch aus dem vorangegangenem Wort „Bearbeiterhinweise“.

6. Auch sonst ist die verwendete Belehrung nicht zu beanstanden.

Die Formulierung „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ nach dem Fußnotenhinweis 2 ist zwar missverständlich, da der Vertrag von beiden Parteien unstreitig erst am 12.11.2008 unterzeichnet wurde, dies ist jedoch nicht geeignet etwa hinsichtlich der Widerrufsfrist für Verwirrung zu sorgen. Auf das Vertragsdatum wird für den Fristbeginn in keinster Weise abgestellt; maßgeblich ist allein wann der Verbraucher bestimmte Unterlagen erhält.

7. Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, nicht mehr an.

Dahinstehen kann auch, ob die Ausübung des Widerrufsrechts allein zu dem Zweck von der derzeit gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstigeren Zinssituation profitieren zu wollen als treuwidrig anzusehen ist, weil – aus Sicht des Gerichts nicht gegebene – Mängel der Widerrufsbelehrung hierfür völlig irrelevant gewesen wären.

B. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 ZPO.

C. Der Streitwert war auf 189.667,64 € festzusetzen.

Der Klageantrag Ziffer 1 war mit einem Streitwert i.H.v. 180.00,00 € anzusetzen, da bei Klagen die auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten gerichtet sind regelmäßig, wie auch hier, auf die Höhe der gesicherten Forderung, mithin auf die Darlehensvaluta, abzustellen ist (BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 3 Rn. 25).

Hinzu kam der Zahlbetrag gem. Klageantrag Ziffer 4 i.H.v. 3.667,64 €. Weiterhin hat das Gericht die Feststellungsanträge Ziffer 3, 5, 6 gem. § 3 ZPO jeweils mit 2.000,00 € bewertet.

Klageantrag Ziffer 2 hinsichtlich des Feststellungsannahmeverzuges war hingegen nicht gesondert anzusetzen. Ebenso wenig als Nebenforderung Klageantrag Ziffer 7 hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Würzburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - 22 O 1108/15

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2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 17 U 709/15

23 O 2511/14 LG Landshut

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 17. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 20.04.2015

folgenden

Beschluss

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.01.2015, Az. 23 O 2511/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach zutreffender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 25.02.2015 (Bl. 98/117 d. A.) und im Schriftsatz vom 16.04.2015 (Bl. 128/129 d. A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Das Landgericht hat sich bereits umfassend und überzeugend mit allen aufgeworfenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

1. Zu Unrecht meint der Kläger, am offensichtlichsten sei die Fehlerhaftigkeit der Belehrung im Hinblick auf die überflüssige Belehrung über finanzierte Geschäfte. In den Gestaltungshinweisen zur vorliegend maßgeblichen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 29.07.2009) heißt es in Ziffer 10, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 unter II 3 d; Hervorhebung durch den Senat). Demgemäß wäre es auch hier unschädlich gewesen, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte. Dessen Vorhandensein war jedoch nicht schädlich. Hinzu kommt, dass sich dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden bereits aus dem ersten Satz dieses Abschnitts erschließt, dass im hier nicht vorliegenden Fall von finanzierten Geschäften mit dem Widerruf des Darlehensvertrags weitere für den Kunden positive Rechtsfolgen verbunden sind.

2. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Hinblick auf die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ unwirksam. In der streitgegenständlichen Widerrufserklärung wird der Kunde namentlich mit voller Adresse benannt. Danach folgt die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ mit darauffolgend eingesetzter Darlehensnummer und mit dem Darlehensbetrag. Dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden wird durch diese Konkretisierung unmissverständlich klargemacht, dass ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die streitgegenständliche Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird er daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um Verwendungs- und Ausfüllhinweise für das Bankpersonal handelt.

3. Der Fristbeginn ist nicht unklar.

a. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichts vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne die Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der (für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen) Fassung vom 23.07.2002 beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der (vorliegend maßgeblichen) Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a. F.) „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird in der Widerrufsbelehrung (Anlage K 1) mit „Ihr schriftlicher Antrag“ (Hervorhebungen durch den Senat) wiedergegeben, wie dies auch die Musterbelehrung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV macht. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.

b. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt - wie bereits oben unter Ziffer 2 dargelegt - unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht.

4. Zur vermeintlich zwingenden Rückzahlung in 30 Tagen und zum Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“ ist den Ausführungen des Landgerichts (dort unter II 3 und II

5, Bl. 89, 90 und 92 d. A.) nichts hinzuzufügen.

5. Es besteht auch kein weiterer inhaltlicher Fehler der Belehrung innerhalb des Abschnitts über finanzierte Geschäfte. Bereits die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, eine Widersinnigkeit des Nachsatzes (= dritter Absatz der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften) darzulegen. Zudem lassen diese Ausführungen völlig außer Betracht, dass sich der dritte Absatz nicht nur auf den (in der Berufungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen) zweiten Absatz, sondern auch auf den ersten Absatz der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften bezieht. Sieht man diesen Gesamtzusammenhang, ist der dritte Absatz nicht widersinnig, sondern völlig zutreffend. Es verwundert deshalb nicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften vollständig der Musterbelehrung entspricht.

6. Bei dem landgerichtlichen Urteil handelt es sich nicht deshalb nur um einen Urteilsentwurf, weil das in der Sitzung vom 15.01.2015 verkündete Urteil dem Protokoll nicht mehr als Anlage beigefügt ist (vgl. Verfügungen des Senats vom 16.03.2015 und des Landgerichts vom 25.03.2015 (Bl. 121 und 123 d. A.).

a. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt, wenn ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zu Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt wird, eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt. Verkündungsmängel stehen jedoch dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehören, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist dagegen eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03, NJW2004, 2019 unter II 1 b; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 310 Rn. 9).

b. Nach diesen Grundsätzen ist das erstinstanzliche Urteil wirksam verlautbart worden. Im Gegensatz zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Verkündung vorliegend erfolgt und lediglich nicht ordnungsgemäß protokolliert worden. Der Wille, die Entscheidung zu erlassen, steht außer Frage. Die Zustellung des Urteils ist am 16.02.2015 an die Parteivertreter ordnungsgemäß erfolgt.

a. c. Ist somit von einer wirksamen Verlautbarung des Urteils auszugehen, stellt sich die fehlerhafte Protokollierung der Verkündung lediglich als Verfahrensfehler dar, der auf eine Rüge hin nur dann zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hätte, wenn die Entscheidung auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruhte (§ 513 Abs. 1 ZPO), ohne den Fehler also anders hätte ausfallen können (vgl. BGH a. a. O. unter II 1 c). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen und nichts ersichtlich: Die mündliche Verhandlung war abgeschlossen. Die Verkündung ist durch Verlesen des handschriftlich niedergelegten und unterschriebenen Tenors erfolgt. Das Versehen bei der Protokollierung ist erst dem Senat aufgefallen (vgl. Verfügung vom 16.03.2015).

Der Senat regt daher - auch aus Kostengründen - an, die Berufung zurückzunehmen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 13/15

2 O 415/14 LG Bamberg

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger und Berufungskläger -

2) ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 01.06.2015

folgenden

Beschluss:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 29.789,70 € festzusetzen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 19.06.2015 .

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015 im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO weist der Senat die Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt zugleich hierzu sowie zur avisierten Festsetzung des Berufungsstreitwerts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie zwei im Jahr 2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, verlangen von der Beklagten die Abrechnung dieser Verträge und begehren im Weiteren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund ihrer Weigerung, den Widerruf anzuerkennen.

Im Mai 2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 165.000,00 Euro bzw. 65.000,00 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung und einer effektiven Verzinsung von 4,44% bzw. 4,37% (Darlehensverträge in Kopie sind Anlagen K 1 und K 4). Die Kreditaufnahme diente der Finanzierung eines Hauskaufes der Kläger. An der Veräußerung dieses Hausanwesens war die Beklagte jedoch nicht beteiligt.

Für beide Verträge erhielten die Kläger jeweils bei Vertragsabschluss von der Beklagten gleichlautende Widerrufsbelehrungen (Anlagen K 3 und K 5) mit u. a. folgendem Inhalt:

Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“

[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]

Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Unter dem 25.08.2014 widerriefen die Kläger beide Darlehensverträge gegenüber der Beklagten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass bereits die Wiedergabe der Gestaltungshinweise unter der Fußnote 3 zu Anlage 2 der BGB-lnfoV (der Kursivtext in den vorliegenden Belehrungen) eine inhaltliche Überarbeitung der Musterbelehrung darstellt, die die vom Bundesgerichtshof angenommene Schutzwirkung zugunsten des Verwenders entfallen lassen würde. Jedenfalls durch die sich dann anschließende kumulative Beschreibung der Anforderungen für ein verbundenes Geschäft ergebe sich eine inhaltliche Überarbeitung durch die Beklagte, die einen Wegfall dieser Schutzwirkung zur Folge habe.

Die Kläger beantragten:

1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 mit Stichtag zum 27.08.2014 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von Ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz abzurechnen und den Klägern Auskunft über die auf beide Darlehensverträge zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 anzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass vorliegend von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen sei, da sich die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen an dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung orientiert hätten.

Daneben macht die Beklagte geltend, dass die Widerrufserklärung der Kläger verfristet sei.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verwirkung, nachdem die Kläger die Darlehensverträge selbst 8 Jahre durchgeführt hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 04.02.2015 abgewiesen.

Vorliegend habe den Klägern kein Recht zum Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge zugestanden.

Die Widerrufserklärung der Kläger im Jahr 2014 sei nicht mehr fristgerecht erfolgt.

Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen, da sie sich an der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung orientiert habe. Die Beklagte sei daher so zu behandeln, als habe sie die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Es könne daher dahinstehen, ob den Klägern - wie die Beklagte meint - die Berufung auf das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben versagt sei, nachdem diese 8 Jahre beide Verträge durchgeführt hätten.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könnten aufgrund fehlender Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt seine Anträge weiter.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-lnfoV (a. F.) berufen. Die Beklagte habe durch eigene redaktionelle, sachliche und sprachliche Änderungen in die amtliche Musterbelehrung eingegriffen bzw. diese in maßgeblicher Weise verändert. Des Weiteren seien auch die amtlichen Gestaltungshinweise nicht beachtet und die Widerrufsbelehrung zum Teil daher auch unrichtig erstellt worden.

Es sei den Klägern auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Widerruflichkeit der Darlehensverträge zu berufen. Vorliegend fehle es bereits an dem maßgeblichen „Umstandsmoment“, mithin also einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte sei als Unternehmerin auch nicht schutzwürdig.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt.

II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben mit ihren jeweiligen Widerrufserklärungen vom 25.08.2014 weder den Darlehensvertrag Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 noch den Darlehensvertrag Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam i. S. d. §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Den Klägern stand auch kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung im Ergebnis wirksam war, insbesondere die Beklagte sich auf die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann.

Zweifelhaft könnte zwar zunächst sein, ob die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, „die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08) zureichend war und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot genügte.

Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08, Urt. vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber unbestritten die Darlehensverträge und die Widerrufsbelehrungen zeitgleich erhalten. Auch wurden die Widerrufsbelehrungen zu diesem Zeitpunkt von den Klägern unterschrieben. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt zu dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - zugrunde lag. Dort lagen nämlich zwischen Vertragserstellung, Vertragsunterzeichnung und Widerrufsbelehrung mehrere Wochen.

Letztlich bedarf die vorstehend aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung durch den Senat.

Geht man auch vorliegend davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).

Dass der Mustertext zum 01.04.2008 geändert wurde, hindert die Beklagte nicht, sich auf die Schutzwirkung zu berufen. Denn in § 16 BGB-InfoV - der Überleitungsregelung für die Muster gemäß § 14 BGB-InfoV - wurde geregelt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Der Verordnungsgeber hat demnach die Gesetzlichkeitsfiktion an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Im Ergebnis ohne Einfluss ist dabei die Tatsache, dass die Beklagte in beiden Darlehensverträgen teils gestalterisch, inhaltlich und sprachlich von dem amtlichen Muster des Jahres 2006 abweicht bzw. vorliegend unerhebliche Textpassagen einfügt.

Es handelt sich dabei um folgende „Abweichungen“:

a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt

b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“

ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.

Anstatt der vorzitierten Vorgabe aus der Musterbelehrung formulierte die Beklagte diesen Satz wie folgt vollständig um:

„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

c) Die Belehrung der Beklagten wurde mit Fußnoten versehen:

Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.

Eine zweite Fußnote wurde dann nach den Worten, die die Dauer der Widerrufsfrist („2 Wochen“) kennzeichnen, angebracht. In Erläuterung zu dieser Fußnote „2“ heißt es dort im unteren Bereich der Widerrufsbelehrung: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

d) Die Widerrufsbelehrungen enthalten über der Überschrift „Widerrufsrecht“ die Kopfzeile „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0111 über nom. Euro 165.000,00“ bzw. „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0222 über nom. Euro 75.000,00“.

e) Die Widerrufsbelehrungen enthalten am Ende, unmittelbar bevor die beiden Fußnoten erläutert werden, den Text:

„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“

f) Darüber hinaus belehrte die Beklagte auch noch über die Finanzierung einer Sache mittels Darlehensvertrag, obwohl es vorliegend unzweifelhaft um ein Grundstücksgeschäft ging.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).

Entscheidend ist dabei, dass der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Entgegen der Ansicht der Kläger verlangt der Bundesgerichtshof hierbei aber keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität (Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Der Bundesgerichtshof hat aber festgelegt, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Belehrungen enthalten darf, etwa keine Zusätze oder Änderungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10). Maßstab ist dabei, dass der mit dem Widerrufszweck bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erfordert (BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 509/07, zit. nach juris Rz. 12: Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zit. nach juris Rz. 14). Veränderungen oder Abweichungen hinsichtlich des Mustertextes sind nur dann schädlich im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn es sich hierbei um sachliche sowie inhaltliche Abweichungen handelt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Az. II ZR 109/13 = WM 2014, 887, 889, Rnl8 m. w. N.). Erst dann ist eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV nicht möglich.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hält diesen aufgestellten Grundsätzen stand. Sie hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, insbesondere soweit es die entscheidenden Passagen betrifft.

Die vorgenommenen Abänderungen/Abweichungen in die übrigen Bereichen, das Einsetzen vorliegend unerheblicher Passagen oder die Ergänzungen führen nicht dazu, dass inhaltliche Abweichungen zu der Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 BGB-lnfoV bestehen. Den Klägern war es unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte kann sich daher auf die Regelung und damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-lnfoV berufen, wonach unwiderleglich von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14; - dem Gericht zur Kenntnis beigefügt; LG Lübeck, Urteil vom 17.12.2014, Az. 3 O 76/14- ebenfalls in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beigefügt-; LG-Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 Az. 10 O 3952/14; LG Heidelberg Urteil vom 22.04.2015, Az. 2 O 284/14; LG Hanau, Urteil vom 23.04.2015, Az. 9 O 118/15; LG Aachen Urteil vom 19.02.2015; Az. l O 23/14;).

Zu oben b) und f); keine Abweichung durch die Angaben zu finanzierten Geschäften: Unbestritten handelte es sich im vorliegenden Fall um kein verbundenes Geschäft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu finanzierten Geschäften dem Willen des Gesetzgebers geschuldet sind. Danach hat die Widerrufsbelehrung grundsätzlich diesen Hinweistext zu enthalten, auch wenn kein Fall eines verbundenen Geschäfts vorliegt. Dies ergibt sich klar aus dem Gestaltungshinweis 9 des damaligen Musters, wonach diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Liegt aber kein verbundenes Geschäft vor, so kann diese Passage keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist.

Durch die vorliegende Angabe zu den finanzierten Geschäften ergibt sich keine inhaltliche Abweichung zum Muster der BGB-lnfoV (OLG Bamberg Urteil vom 25.Juni 2012, Az. 4 U 262/11 OLG Frankfurt Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13 OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14).

Zu oben c) und d); keine inhaltliche Abweichung durch außerhalb der Widerrufsbelehrung befindliche Fußnote:

Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.

Zunächst bedarf die den Klägern gegebene Widerrufsbelehrung einer objektiven Betrachtung:

In einem ersten Rahmen findet sich der deutliche 4,5 cm lange und 0,5 cm hohe Hinweis, um was es sich handelt, nämlich um eine Widerrufsbelehrung.

Es folgt ein zweites deutlich eingegrenztes Textfeld, in welchem klargestellt wird, an wen sich die Widerrufsbelehrung richtet.

Sodann erfolgt in einem dritten, mit deutlich dicker Umrahmung und grauer Unterlegung versehenen und abgegrenzten Abschnitt, die eigentliche Belehrung, welche inhaltlich in vollem Umfang dem Muster der Anlage 2 zu Art. 14 BGB-lnfoV entspricht. Diese Belehrung endet, wie dies auch die BGB-lnfoV vorsieht mit „Ihre ...“. Damit ist diese eigentliche Widerrufsbelehrung optisch so klar gestaltet, dass das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung bei objektiver Betrachtungsweise von sonstigen Inhalten, etwa dem Anschriftenfeld, oder aber auch von Bearbeitungshinweisen klar und deutlich abgegrenzt ist.

Nach dieser Belehrung und deutlich außerhalb der Widerrufsbelehrung folgt der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Dieser Hinweis ist erkennbar nicht mehr an den Verbraucher selbst gerichtet.

Am unteren Ende des Blattes finden sich dann zwei Fußnoten, die wiederum erkennbar nicht an den Darlehensnehmer gerichtet sind. Einmal handelt es sich um einen Ausfüllhinweis, um welches Geschäft es sich handeln soll und dann um die weiter von den Klägern beanstandete Fußnote, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen ist. Auch hierbei handelt sich unzweifelhaft um einen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter.

aa) Ersichtlich handelt es sich bei der Angabe „Widerrufsbelehrung zu“ um keine inhaltliche Änderung des Musters. Wie sich in Anbetracht des Umstandes zeigt, dass die Kläger mehrere Darlehen bei der Beklagten abgeschlossen haben, kann nur durch einen entsprechenden Hinweis, zu welchem Vertrag diese Belehrung erteilt wurde eine konkrete Zuordnung sichergestellt werden. Dies führt aber in keiner Weise zu einer inhaltlichen Änderung der Widerrufsbelehrung (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, a. a. O. S. 8 unten).

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der von ihnen als irreführend bezeichnenden Fußnote mit der Zahl 2 um keine inhaltliche Änderung oder Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung.

Die klägerseits gerügte Fußnote nimmt auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss. Dabei übersehen die Kläger überdies, dass auch in der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-lnfoV ein Gestaltungshinweis mit einer in Klammern gestellten Fußnote hinter der dort in Klammer gesetzten Frist von zwei Wochen enthalten ist. Dort wurde als Ausfüllhinweis mitgeteilt, dass hier entsprechend eine Frist entweder von „zwei Wochen“ oder von „einem Monat“ eingetragen werden muss. Nichts anderes aber hat die Beklagte hier durch die hochgestellte Zahl 2 am Ende der Worte „zwei Wochen“ vorgenommen. Aus diesem Grund lässt sich schon bei rein formaler Betrachtungsweise keine Abweichung, geschweige denn eine inhaltliche Abweichung vom Verordnungsmuster entnehmen.

Zudem ist die Anmerkung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie die Kläger selbst einräumen, unterhalb der Widerrufsbelehrung angefügt und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Unbestritten wurde die Widerrufsfrist im Belehrungsteil ordnungsgemäß mit zwei Wochen angegeben. Zudem handelt es sich erkennbar um Bearbeitungshinweise, die an den Mitarbeiter der ... gerichtet sind. Dass dem so ist, zeigt sich eindeutig bereits aus dem über den Fußnotenverweisen, jedoch außerhalb des hervorgehobenen Belehrungsteils, enthaltenen Hinweis, wonach jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten soll. Es bedarf keinerlei Ausführung, dass damit keine Aufforderung an einen Verbraucher verbunden ist, sich selbst eine Widerrufsbelehrung zu beschaffen. Gleiches ergibt sich auch aus der vorangehenden Fußnote 1, wonach das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen ist. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass diese konkrete Bezeichnung bereits vorgenommen wurde und nicht von ihm nachträglich noch einzufügen wäre. Dementsprechend war die Widerrufsbelehrung entsprechend der an den Mitarbeiter gerichteten Hinweise ordnungsgemäß ausgefüllt, so dass nicht ansatzweise ein Anlass für einen Verbraucher bestand, irgendeine Prüfung vorzunehmen. Ein Durchschnittsverbraucher, auf den vorliegend abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2010, 989; OLG Bamberg WM 2013, 927), konnte und musste daher eindeutig erkennen, dass nicht er Adressat der Anmerkung der Fußnote ist.

Zu oben e): Der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält, ist entgegen der Ausführung der Kläger nicht Gegenstand der Widerrufsbelehrung. Dieser Hinweis an den Sachbearbeiter findet sich klar außerhalb des deutlich eingerahmten und farblich markierten Widerrufsteils.

Somit hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aus diesem Grund ist das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kläger erloschen.

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es daher vorliegend nicht an.

2. Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.