Landgericht Würzburg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 64 O 1461/14

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaftserklärung vom 25.11.2005 (Anlage K 1) in Anspruch.

Mit dieser Bürgschaftserklärung übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin für alle Ansprüche, die der Klägerin gegenüber der Firma ... auf der Grundlage der laufenden Geschäftsverbindung aus der Gewährung von Warenkrediten, durch Warenlieferungen, Maut und sonstigen Leistungen, aus laufender Rechnung samt Zinsen und Kosten zustehen oder künftig zustehen werden, eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft mit 25.000,- € zuzüglich Zinsen. Gemäß Ziff. 4 der Erklärung war die Bürgschaft kündbar mit einer Frist von drei Monaten.

Die Bürgschaft wurde seitens der Beklagten gekündigt, mit Schreiben vom 14.2.2011 (Anlage K 2), jedoch nochmals bis zum 15.4.2011 verlängert, wobei die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bis spätestens zum 30.5.2011 erfolgen sollte.

Mit Schreiben vom 18.4.2011 (Anlage K 3) nahm die Klägerin die Bürgschaft in Höhe einer Verbindlichkeit der Firma ... von 14.669,32 € in Anspruch. Dieser Betrag wurde von der Beklagten an die Klägerin ausgezahlt.

Am 1.6.2011 wurde über das Vermögen der ... beim Amtsgericht Würzburg unter dem Az. IN 138/11 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht gegenüber der Klägerin Zahlungen an, die vor dem 15.4.2011 erfolgt waren und mit denen Forderungen der Klägerin befriedigt worden waren, die vor diesem Zeitpunkt fällig waren. Die Klägerin veranlasste die Anmeldung der Forderungen in Höhe von 75.000,- € zur Insolvenztabelle und zahlte den genannten Betrag an die Insolvenzmasse.

Die Klägerin trägt vor,

da durch die Anfechtung die Hauptschuld der Insolvenzschuldnerin rückwirkend wieder aufgelebt sei, gelte dies mangels anderweitiger Vereinbarungen auch für die Bürgschaftsschuld. Die Klägerin könne deshalb von der Beklagten aus der Bürgschaft noch 10.330,68 € nebst Zinsen in Höhe von 1.566,02 € verlangen.

Die Inanspruchnahmefrist bis zum 30.5.2011 stehe dem nicht entgegen. Sie sei durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Insoweit sei auf den Buchstaben b) im Schreiben vom 14.2.2011 zu verweisen, wo es heißt, die Klägerin habe zunächst vor Inanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaft ihre Ansprüche mit den von der ... gestellten Barkautionen, die im Fall der Insolvenz nicht angefochten werden, zu verrechnen. Diese Verrechnung hätte in jedem Fall zu einem Zeitpunkt nach dem 30.5.2011 erfolgen müssen, was darauf hinweise, dass die Parteien eine Inanspruchnahme der Bürgschaft auch nach diesem Zeitpunkt für möglich hielten, sofern die genaue Höhe von möglichen Anfechtungen des Insolvenzverwalters abhängen sollte.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.896,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.330,68 € seit 18.7.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor,

eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft nach dem 30.5.2011 sei nicht mehr möglich. Es sei insofern die Einrede der Verjährung aus individualvertraglicher Vereinbarung zu erheben. Die Frage, ob ggf. Forderungen aufgrund möglicher Anfechtungen des Insolvenzverwalters rückwirkend wieder aufgelebt sind, sei deshalb nicht streitentscheidend. Die Forderung der Klägerin sei zumindest gegenüber der Beklagten nicht wieder aufgelebt, da die vereinbarte Inanspruchnahmefrist verstrichen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann die Beklagte nicht mehr aus der Bürgschaftserklärung vom 25.11.2005 in Anspruch nehmen, da es sich um eine Bürgschaft auf Zeit handelt und die Inanspruchnahmefrist abgelaufen ist.

Die Beklagte kann sich zwar nicht auf eine individualvertraglich vereinbarte Verjährung berufen. Es ist schon unklar, woraus die Beklagte eine solche Vereinbarung entnimmt. Auch im Übrigen ist keine Verjährung eingetreten, da das rückwirkende Aufleben von Hauptforderung und Bürgschaftsanspruch nicht zur Folge hat, dass auch der Entstehungszeitpunkt i. S. v. § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entstehung der Ansprüche zurückzuverlegen ist. Vielmehr kann eine Entstehung i. S. v. § 199 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB erst mit dem tatsächlichen Wiederaufleben des Anspruchs mit Wirkung ex nunc angenommen werden (OLG München, Urteil vom 17.3.2009, Az. 5 U 4355/08).

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da aufgrund des zeitlichen Ablaufs der befristeten Bürgschaft und der abgelaufenen Frist für die Inanspruchnahme Ausschlussfrist ein Vorgehen aus der Bürgschaft nicht mehr möglich ist:

Die Bürgschaft war ursprünglich nicht befristet, sondern mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Nach Kündigung der Bürgschaft wurde diese befristet verlängert. Voraussetzung für die befristete Verlängerung der Bürgschaftserklärung vom 25.11.2005 war eine Haftung nur für Ansprüche, die bis zum 15.04.2011 angefallen sind und eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bis spätestens zum 30.05.2011 (Schreiben der Beklagten vom 14.2.2011, Anlage K 2, bestätigt mit Schreiben der Klägerin vom 15.2.2011, Anlage B 1). Eine solche Ausgestaltung der Bürgschaftserklärung ist individualvertraglich auch möglich. Es handelt sich dann um eine Bürgschaft auf Zeit i. S. d. § 777 BGB, die im Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft i.d.R. mit Zeitablauf automatisch erlischt. Der Bürge wird also mit Zeitablauf frei (§§ 163, 158 Abs. 2 BGB). Allerdings können die Parteien auch Abweichendes vereinbaren, z. B. dass der Gläubiger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Inanspruchnahme erklären muss (Palandt, BGB, 73. Aufl., RdZiff. 2 zu § 777 BGB). Dies ist hier im Sinne einer weiteren Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme geschehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprüngliche Forderung der Klägerin durch Anfechtung des Insolvenzverwalters wieder aufgelebt ist. Grundsätzlich lebt in diesem Fall auch die Bürgschaftsschuld wieder auf. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer Möglichkeit, nochmals aus der Bürgschaft vorzugehen, da hier eine Ausschlussfrist bestimmt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. b) des Schreibens der Beklagten vom 14.2.2011. Hier ist zwar bestimmt, dass die Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft ihre Ansprüche mit den von der Firma ... gestellten Barkautionen, die im Falle einer Insolvenz nicht angefochten werden, verrechnen muss. In dieser Bestimmung kann jedoch auch nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB keine Modifizierung der Ausschlussfrist für den Fall der Insolvenz der Hauptschuldnerin gesehen werden. Das dies auch die Klägerin so gesehen hat, ergibt sich daraus, dass sie die Original-Bürgschaftserklärung mit Einschreiben vom 30.06.2011 (Anlage z.Protokoll) zeitnah zum Ablauf der Ausschlussfrist an die Beklagte zurückgegeben hat.

Nach alldem ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Würzburg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 64 O 1461/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Würzburg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 64 O 1461/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Landgericht Würzburg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 64 O 1461/14 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 163 Zeitbestimmung


Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 15

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 777 Bürgschaft auf Zeit


(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfa

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.