Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17

bei uns veröffentlicht am26.04.2018
vorgehend
Landgericht Bamberg, 2 O 602/16, 27.11.2017

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.11.2017, Az. 2 O 602/16 Ver, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.523,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 sowie 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 ABB der Beklagten ausgeschlossen, da eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers nicht nachgewiesen ist. Ein Anspruch des Klägers besteht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB hinsichtlich der nachgewiesenen Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Weitergehende Ansprüche sind hingegen aufgrund der inhaltlich nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens sowie fehlendem substantiiertem Vortrag des Klägers zum Zeitwert nicht gegeben.

1.

Soweit die erstgerichtliche Entscheidung die Klageabweisung auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aufgrund unrichtiger Angaben zum Schadenshergang stützt, wird dieses durch die Feststellungen nicht getragen.

Nach den polizeilichen Ermittlungen waren sowohl auf der rechten Seite der Herdplatte wie auch der geöffneten Klappe der Bratröhre Holzscheite geschlichtet. Dieses Ermittlungsergebnis haben sich die Parteien jeweils zu eigen gemacht. Unter Zugrundelegung des polizeilichen Aktenvermerks (Anlage B5) kann nicht ausgeschlossen werden, dass zunächst nur das auf dem Ofen gelagerte Holz in Brand geriet und erst später auch die neben dem Ofen gelagerten Holzscheite erfasst wurden.

Ein Nachweis, dass der Kläger Holz unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt oder auch absichtlich unter zumindest billigender Inkaufnahme eines Brandereignisses auf dem Ofen ablegte, konnte nicht geführt werden. Dementsprechend wurden sowohl das Strafverfahren wegen Brandstiftungsdelikten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wie auch das Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG. Darüber hinausweisenden Vortrag hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht erstattet.

Soweit das Landgericht die Leistungsfreiheit auf widersprüchliche oder unzutreffende Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die exakte Lagerung des Holzes neben dem Ofen stützt, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dieses gemäß § 43 Abs. 2 ABB für die Feststellung der Leistungspflicht erheblich ist, nachdem nach den polizeilichen Feststellungen eher davon auszugehen ist, dassauf dem Ofen befindliche Holzscheite in Brand gerieten. Die Kausalität ist auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG entbehrlich, da ein Nachweis arglistigen Verhaltens des Klägers nicht geführt worden ist. Das Landgericht weist auf eine Reihe wenig nachvollziehbarer Spekulationen des Klägers im Hinblick auf das Ausbrechen des Brandes hin, ohne die den Kläger entlastenden Umstände hinreichend zu würdigen. Dieses betrifft insbesondere den Umstand, dass der Kläger sein Wohnhaus unstreitig bereits um 07:30 Uhr verließ, nachdem er den Ofen angeschürt hatte, der Brand jedoch erst nach 14:00 Uhr entdeckt wurde. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entstehung des Brandes verschiedene Sachverhalte anführte, handelte es sich ersichtlich nicht um Vortrag von Fakten, der zur Beeinflussung des Regulierungsverhaltens der Beklagten bestimmt war.

2.

Fehlende Angaben des Klägers zum Zeitwert führen nicht generell zum Ausschluss von Ansprüchen.

a.

Entgegen der mit der Berufung angeführten Auffassung des Klägers werden allerdings von den Kosten der Wiederherstellung gemäß § 59 Abs. 2 a) ABB auch die geltend gemachten Renovierungs- und Reparaturkosten erfasst. Die Wiederherstellung umfasst in diesem Zusammenhang alle Arbeiten an der Substanz des Gebäudes, welche erforderlich sind, um vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten wie vor dem Brandereignis herzustellen. Abzugrenzen ist dieses lediglich von Zubehör und sonstigen durch den Brand zerstörten Gegenständen gem. § 59 Abs. 2 b), c) ABB. Die Instandsetzung des Gebäudes ist daher Teil der Wiederherstellung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 07.02.2012, Az. I-9 U 61/11).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landgerichts, dass es an einer hinreichenden Sicherstellung der Verwendung der zuzusprechenden Entschädigung binnen der Dreijahresfrist fehlt, § 59 Abs. 2 ABB.

Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen etwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1986, Az. IVa ZR 197/84). Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen, bei denen eine ähnliche Problematik besteht, übertragen. Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um. Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, Urteil v. 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03).

Zwar rechtfertigt allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen (BGH, Urteil v. 20.07.2011, Az. IV ZR 148/10). Allerdings fehlt es vorliegend an hinreichendem Vortrag des Beklagten zur Sicherung der Wiederherstellung binnen der Frist bis zum 26.03.2016. Allein der Umstand, dass er innerhalb von drei Jahren nach dem Brand mit der Sanierung begonnen hat, indem die Küche ausgeräumt, Wand- und Deckenputz sowie den Estrich entfernt hat, bietet keine hinreichende Gewähr für sichere Durchführung der Renovierungsarbeiten. Hier fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Aufstellung der noch durchzuführenden Arbeiten in Verbindung mit der Darstellung deren sichergestellter Umsetzung. Kostenvoranschläge sind offensichtlich ungeeignet, die Durchführung der Wiederherstellung zu belegen bzw. sicherzustellen.

b.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es jedoch nicht zwingend der Angabe eines Zeitwertes hinsichtlich aller Schadenspositionen. Basis der Entschädigungsberechnung sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB die Wiederherstellungskosten, die durch den Zeitwert des Gebäudes lediglich begrenzt werden. Es ist sicher davon auszugehen, dass die Summe der Reparaturarbeiten von 13.920,16 € entsprechend dem Gutachten vom 28.08.2017 nicht den Zeitwert des Gebäudes übersteigt. Fraglich ist allein, ob durch die Reparaturarbeiten eine Erhöhung des Zeitwertes des Gebäudes eintritt, welcher die Beklagte zur anteiligen Kürzung der Entschädigung berechtigen würde. Dieses kann zur Überzeugung des Senats hinsichtlich nachfolgender durch den Sachverständigen ermittelter Positionen ausgeschlossen werden:

  • Reinigungsarbeiten (1.898,05 €),

  • Reparatur durch Feuerwehr beschädigter Fenster/Haustür (416,50 €),

  • Heizungsherd, da bereits Abzug alt für neu in Gutachten enthalten (3.477,77 €),

  • Kosten Koordinierungsarbeiten, Baustelleneinrichtung, Trocknung, Strom, Abdeckarbeiten (1.731,39 €).

Damit ergeben sich zeitwertunabhängig ersatzfähige Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Hingegen sind Arbeiten in Verbindung mit der Erneuerung des Putzes sowie verschiedener Anstriche grundsätzlich geeignet, abhängig vom Alter und Erhaltungszustand des Gebäudes werterhöhend zu wirken. Dieses gilt in gleicher Weise für die Erneuerung der Elektroinstallation. Der Kläger hat jedoch bis zuletzt nicht zu den für die Feststellung einer eventuellen Zeitwertbegrenzung erforderlichen Umständen vorgetragen. Die vom Sachverständigen für diese Positionen angesetzten Werte von ca. 6.250,00 € bzw. pauschal 500,00 € sind daher nicht zu berücksichtigen.

3.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Gutachterkosten (1.801,66 €) besteht nicht.

Gemäß § 50 Satz 1 ABB trägt der Versicherer die Kosten der Schadenserhebung, nach § 50 Satz 2 ABB kann der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten Sachverständige beiziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen könnte sich daher aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 50 Satz 1 ABB nur dann ergeben, wenn die Beklagte ihre Pflichten im Rahmen der Schadenserhebung schuldhaft verletzt hätte. Dieses ist durch den Beklagten weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen worden.

Unstreitig gab es bereits zwei Tage nach dem Schadenstag eine Besichtigung mit einem Sachverständigen sowie dem Kläger. Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich angegeben, dass die Schadensermittlung der Beklagten fehlerhaft bzw. deutlich zu niedrig war, ohne dies näher auszuführen. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Feststellungen durch die Beklagte unterlassen wurden oder fehlerhaft erfolgten.

3.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls als Schadensposition ersetzt verlangen. Die zu erstattenden Kosten bemessen sich aus einem berechtigten Streitwert von 7.532,71 € auf 729,23 € ([456,00 € × 1,3 + 20,00 €] × 1,19).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Der Streitfall ist geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich.

gez.

Vorsitzende Richterin

am Oberlandesgericht

Richterin

am Landgericht

Richter

am Oberlandesgericht

Verkündet am 26.04.2018

gez.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift

Bamberg, 26.04.2018

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

– ohne Unterschrift gültig

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17 zitiert 8 §§.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2004 - IV ZR 94/03

bei uns veröffentlicht am 18.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/03 Verkündet am: 18. Februar 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________

Referenzen

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 94/03 Verkündet am:
18. Februar 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 97; VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang
in der Person des Grundstücksveräußerers,
wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt aus einer Wohngebäudeversicherung den den Zeitwertschaden übersteigenden Teil der Entschädigung, den sogenannten Neuwertanteil.
Vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Juli 1997 unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88). In bezug auf die Neuwertspanne ist in § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 folgendes bestimmt: "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt , nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er

die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen." Am 4. Oktober 1996 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin den in einem Gutachten ermittelten Zeitwertschaden in Höhe von 267.542,24 DM, nicht aber die darin festgestellte Neuwertspanne in Höhe von 214.103,33 DM.
Am 23. November 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Erwerber, das beschädigte Gebäude mit einem nachgewiesenen Kostenaufwand von mindestens 270.000 DM unverzüglich wieder aufzubauen. Wegen der deswegen von der Klägerin beanspruchten Neuwertspanne vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen in dieser Höhe verminderten Kaufpreis. Am 26. August 1999 wurden die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der nach Abschluß des Kaufvertrages begonnene Wiederaufbau wurde erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Brand fertiggestellt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Verwendung der Entschädigung gemäß § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 rechtzeitig sichergestellt war. Das Landgericht hat dies verneint und die Klage auf Auszahlung des gutachterlich festgestellten Neuwertanteils abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Die Erwerber hätten ihr den Anspruch auf die Neuwertspanne jedenfalls im Juli 1999 wirksam abgetreten. Auf die Frage, wem er im Falle einer Grundstücksveräußerung nach dem Versicherungsfall zusteht, komme es daher nicht an.
Das Berufungsgericht sieht die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung bereits aufgrund der im Kaufvertrag vom 23. November 1998 übernommenen Verpflichtung der Erwerber, das beschädigte Gebäude wieder aufzubauen, als hinreichend sichergestellt an. Es ist darüber hinaus der Ansicht, daß auch der Abschluß eines Bauvertrages, dessen Rückgängigmachung ausgeschlossen sei oder zumindest fernliege, eine hinreichende Sicherstellung darstelle. Das sei hier der Fall. Aus einem Architektenschreiben vom 21. September 1999 ergebe sich, daß damals seitens der Erwerber bereits Bauarbeiten mit einem Gesamtvolumen von 255.002,16 DM in Auftrag gegeben gewesen seien. So existierten u.a. ein Vertrag mit einem Bauunternehmer über 122.817,56 DM vom 10. August 1999 und ein Vertrag mit einer Zimmerei über Dachstuhlarbeiten in Höhe von 75.632 DM vom 16. August 1999. Soweit das Begleitschreiben des Bauunternehmers vom 10. August 1999 Vorbehalte enthalte , könnten diese als hinfällig betrachtet werden, da die Erwerber das neu errichtete Gebäude am 1. September 2000 bezogen hätten. Bis zum

Ablauf der Dreijahresfrist am 4. Oktober 1999 seien zwar nicht alle zum Wiederaufbau notwendigen Bauverträge abgeschlossen gewesen, eine Abstandnahme von den bereits begonnenen, nicht unerheblichen Bauarbeiten habe jedoch erkennbar ferngelegen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. a) Bei der hier genommenen Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der VGB 88 wird der durch § 15 Nr. 1 b VGB 88 gewährte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch die in § 15 Nr. 4 VGB 88 getroffene Regelung eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter I 2 a zu § 15 VGB 94 m.w.N.). Nach § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (§ 14 Nr. 1 b VGB 88) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Es handelt sich hierbei um eine sog. strenge Wiederherstellungsklausel , nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung (im folgenden: Sicherstellung) oder die Wiederherstellung

selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO unter a) und b)).

b) Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, daß bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen etwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt (vgl. BGHZ 103, 228, 235; BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - IVa ZR 197/84 - VersR 1986, 756 unter 2).
Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen, bei denen eine ähnliche Problematik besteht (BGH aaO), übertragen. Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluß eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist (vgl. OLG Hamm VersR 1984, 175 f.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 26. Aufl. § 97 Rdn. 14), oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R IV 35).


c) Bis zur Eintragung der Grundstückserwerber im Grundbuch am 26. August 1999 - mithin innerhalb der Dreijahresfrist - war hier die Sicherstellung erfolgt. Sie wurde nach dem im Kaufvertrag festgeschriebenen Wiederaufbau durch die verbindliche Vergabe von Bauleistungen erreicht. Die im Begleitschreiben des Bauunternehmers erklärten Vorbehalte und Ergänzungen stehen dem nicht entgegen. Jedenfalls die Vergabe der Dachstuhlarbeiten mit einer Summe von 75.632 DM am 16. August 1999 war uneingeschränkt bindend. Bei einer Abstandnahme von dem Vertrag drohten den Bestellern erhebliche Ersatzforderungen des Bauunternehmers (§§ 649 BGB, 8 Nr. 1 VOB/B). Sie waren mit diesem Vertragsschluß auch unter Berücksichtigung des erhaltenen Kaufpreisnachlasses einem hinreichend hohen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt , den Wiederaufbau nach den Planungen des beauftragten Architekten auch wirklich umzusetzen. Darauf bezogen begegnet die tatrichterlich festgestellte bedingungsgemäße Sicherstellung keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Damit ist dem erkennbaren Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel genügt. Diese Klausel zielt auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, daß der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit einer Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, aaO § 97 Rdn. 8; BK/Dörner/Staudinger, § 97 VVG Rdn. 7).

2. Der mit der Sicherstellung entstandene Anspruch auf Auszahlung der Neuwertspanne steht dem in diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Versicherungsnehmer zu.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht in den Fällen der Veräußerung des Grundstücks nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf den Neuwertanteil der Entschädigung in der Person des Grundstückserwerbers, wenn bei Versicherung des Grundstücks zum gleitenden Neuwert im Versicherungsvertrag eine Wiederherstellungsklausel vereinbart ist, der Erwerber nach dem Eigentumsübergang das versicherte Gebäude fristgerecht wiederherstellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck, die vor dem Eigentumsübergang noch nicht sichergestellt war, fristgerecht sicherstellt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925 f. und vom 8. Juli 1992 - IV ZR 229/91 - VersR 1992, 1221 f.; jeweils zu § 7 Nr. 3a VGB 62). Folgerichtig muß daher der Anspruch auf die Neuwertspanne in der Person des Veräußerers entstehen, wenn die Sicherstellung noch vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 98 Rdn. 3). Die Sicherstellung hängt nicht davon ab, was Veräußerer und/oder Erwerber allein oder zusammen für die Wiederherstellung beigetragen haben. Der Veräußerer , der - vom Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages abgesehen - bis zur Grundbucheintragung des Erwerbers Versicherungsnehmer bleibt (Römer, ZNotP 1998, 213, 217), muß insbesondere nicht identisch mit demjenigen sein, der letztlich die Sicherstellung bewirkt.

§ 15 Nr. 4 Satz 1 VGB geht zwar seinem Wortlaut nach davon aus, daß der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung sicherzustellen hat. Diese Formulierung hat aber nicht den Fall der Veräußerung im Blick. Entscheidend ist nach dem für den durchschnittlichen, versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Wiederherstellungsklausel, daß in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut wird und als Vorstufe eine entsprechende Sicherstellung erfolgt. Dieser Versicherungsnehmer wird verstehen, daß dies für den Erhalt der Bausubstanz, die im Interesse des Versicherers, eventuell vorhandener Grundpfandgläubiger und der öffentlichen Hand zu schützen ist, ausreichend aber auch erforderlich ist. Wie diese Mittelverwendung im Einzelfall abgewikkelt wird, ist insoweit ohne Belang.

b) In der Person des Versicherungsnehmers einmal entstandene Ansprüche gehen nicht gemäß § 69 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über. Sie verbleiben vielmehr bei ihm als Veräußerer (RGZ 162, 269, 272; OLG Hamm VersR 1987, 661; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO § 69 Rdn. 23 f., 26; Martin, aaO R IV 43; wohl auch Langheid, aaO § 69 Rdn. 15). Infolgedessen ist die Klägerin trotz des Eigentumsübergangs auf die Erwerber am 26. August 1999 Forderungsinhaberin geblieben.

c) Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also regelmäßig der der Grundbucheintragung, bildet bezogen auf die Verwendungssicherstellung im Sinne der strengen Wiederherstellungsklausel die entscheidende Zäsur. Dies schafft die - insbesondere auch im Interesse des Ver-

sicherers - notwendige Klarheit, wem er die Neuwertspanne auszuzahlen hat, so denn im beschriebenen Sinne feststeht, daß die beschädigten Baulichkeiten über die Neuwertspanne wiederhergestellt werden und die Bausubstanz auf diese Weise in ihrem Wert erhalten wird.
3. Entgegen der Ansicht der Revision stehen dem weder § 55 VVG noch ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot entgegen. Diese Auffassung läßt außer acht, daß nach der Rechtsprechung des Senats § 55 VVG eine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der Neuwertversicherung nicht enthält und daß es auch ansonsten ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingenden , die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes nicht gibt (BGHZ 137, 318, 323, 326; 147, 212, 215 f.). Der Versicherer muß viel

mehr halten, was er vertraglich versprochen hat, es sei denn, daß sich aus dem Gesetz ausdrücklich dem vorgehende Leistungseinschränkungen ergeben. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.