Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 23. Dez. 2015 - 5 U 154/15

bei uns veröffentlicht am23.12.2015

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16.06.2015, Az. 11 O 188/13, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II. Der Senat beabsichtigt weiterhin, den Streitwert auf 176.972,- € festzusetzen und folgende Kostenentscheidung zu treffen:

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 57% und die Drittwiderbeklagte 43% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in dem Berufungsverfahren haben der Kläger 57% und die Beklagte 43% zu tragen. Der Kläger hat die Kosten der Streithelfer T. GmbH und des A. im Berufungsverfahren zu tragen.

III. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte erhalten Gelegenheit, zu Ziffer I. und II. bis spätestens 29.01.2016 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Kläger macht aus eigenem Recht und aus von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau als atypische Gesellschafter an der Beklagten geltend. Mit der Drittwiderklage begehrt die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers die Feststellung, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung gegenüber der Beklagten zustehen.

Mit Beitrittserklärung vom 15.10.2005 haben sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit einer Einmalanlage von 40.000,- € zuzüglich 6% Agio als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten beteiligt. Mit weiterer Beitrittserklärung vom 15.04.2006 erfolgte eine weitere Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten mit einer Einmalanlage von 50.000,- € zuzüglich 6% Agio als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Zeichnungssummen nebst Agio in Höhe von 42.400,- € und 53.000,- € an die Beklagte gezahlt.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben aus den beiden streitgegenständlichen Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von 13.416,66 € erhalten.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 10.09.2012 erklärten der Kläger und die Drittwiderbeklagte den Widerruf der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärungen vom 15.10.2005 und vom 15.04.2006 und zudem die fristlose Kündigung der beiden Gesellschaftsbeteiligungen.

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz, gerichtet auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der bisherigen Einzahlungen und behauptet, dass Frau B., die für eine Firma S. GmbH gearbeitet habe, die Ehefrau des Klägers an deren Arbeitsplatz angesprochen habe, ob Interesse an einer sicheren und renditestarken Geldanlage bestehe. Die Eheleute C. seien bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligungen über die Firma S. GmbH geworben worden, wobei das Verkaufsgespräch im Büro der Firma S. GmbH stattgefunden habe. Die Klagepartei bringt vor, dass der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen des Beratungsgesprächs über die Beteiligung unzureichend bzw. falsch informiert worden seien. Es seien jährliche Ausschüttungen in Höhe von 2.000,- bzw. 2.500,- € zugesichert worden. Weiterhin sei eine Zusicherung des Kapitalerhalts erfolgt und der Vermittler habe geäußert, dass voraussichtlich nicht unerhebliche Übergewinnbeteiligungen erfolgen werden. Über Provisionen sei nicht aufgeklärt worden und es sei auch keine Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Verschulden der Vermittlungsgesellschaft S. GmbH der Beklagten zuzurechnen sei. Verjährung sei nicht eingetreten.

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt und ist der Ansicht, dass das Landgericht Hamburg gemäß § 32 b ZPO zuständig sei. Die Beklagte bestreitet eine unzureichende oder falsche Information des Klägers und dessen Ehefrau. Es habe eine ausreichende Aufklärung über die Risiken gegeben. Eine Aufklärung über Provisionen sei nicht erforderlich gewesen. Die Beraterinnen hätten auch über die Fungibilität anhand des Prospekts aufgeklärt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers für eine Haustürsituation nicht ausreichen würde. Es würde eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht vorliegen und der Widerruf sei verspätet erklärt worden. Weiterhin bestehe keine Grundlage für die Zurechnung angeblicher Beratungsfehler gegenüber der Beklagten. Weiterhin seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Streithelferin T. GmbH vertritt die Auffassung, dass die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung nicht substantiiert dargetan habe. Im Übrigen würde keine Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt bestehen und ein Widerrufsrecht habe mangels Haustürsituation nicht bestanden. Der Erstkontakt am Arbeitsplatz der Ehefrau des Klägers wurde bestritten. Auch die Streithelferin ist der Ansicht, dass die Ansprüche verjährt seien.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 95.540,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den Beteiligungsverträgen unter den Vertragsnummern 001 und 002 gegen den Kläger und Frau M. C. keine Rechte mehr herleiten kann und der Kläger sowie Frau M. C. nicht dazu verpflichtet sind, aus den beiden Beteiligungsverträgen irgendwelche Zahlungen an die Beklagte zu leisten.

Hilfsweise beantragte die Klagepartei Folgendes:

1. a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger Rechnung über das Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungsverträgen mit den Vertragsnummern 001 und 002 per 31.12.2012 zulegen.

b) Die Beklagte wird gegebenenfalls dazu verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung über die Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer 1 a) an Eides Statt zu versichern.

c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Kläger die sich aus den Rechnungslegungen gemäß Ziffer 1 a) ergebenden Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzug von Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsguthaben und Stornierungsaufwand und/oder sonstige Aufwendungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte und die Streithelfer beantragten

Klageabweisung.

Die Beklagte beantragte im Rahmen ihrer Drittwiderklage festzustellen,

dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 15.10.2005 und der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 zustehen.

Die Drittwiderbeklagte beantragt

die Abweisung der Drittwiderklage.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Drittwiderbeklagten die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass zwar das Landgericht Schweinfurt gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig sei, die klägerseits vorgebrachten Ansprüche aber nicht bestehen würden. Der Widerruf vom 10.09.2012 sei nicht innerhalb der Frist des § 355 BGB erklärt worden. Die Belehrung sei ordnungsgemäß gewesen und im Übrigen hätte die Klagepartei auch eine Haustürsituation nicht schlüssig dargetan. Schadensersatzansprüche würden nicht bestehen, da es dem Kläger nicht gelungen sei, solche Pflichtverletzungen nachzuweisen. Im Übrigen würde auch die Verjährungseinrede durchgreifen. Die vom Kläger gerügten Pflichtenverstöße bezüglich der Information über die Beteiligung seien dem Kläger und der Drittwiderbeklagten seit Zeichnung der Anlage aufgrund Hinweisen im Zeichnungssschein mit Verweisungen auf das Prospekt zumindest grob fahrlässig unbekannt gewesen. Da der Widerruf nicht durchgreifen würde, würde auch der geltend gemachte Feststellungsantrag nicht begründet sein. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, da dem Kläger und der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen würden und die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen weder wirksam widerrufen noch angefochten worden seien. Schließlich sei die Drittwiderklage zulässig und begründet, da die abgetretenen Ansprüche nicht bestehen würden.

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klagepartei mit ihrer eingelegten Berufung und beantragt,

  • 1.Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 95.540,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu bezahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den Beteiligungsverträgen unter der Vertragsnummer 001 und 002 gegen den Kläger und Frau M. C. keine Rechte mehr herleiten kann und der Kläger sowie Frau M. C. nicht dazu verpflichtet sind, aus den beiden Beteiligungsverträgen irgendwelche Zahlungen an die Beklagte zu leisten.

  • 4.Die Drittwiderklage der Beklagten wird zurückgewiesen.

Vorsorglich stellt die Klagepartei anstatt des Zahlungsantrags unter Ziffer 2. folgende Hilfsanträge:

2. a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger Rechnung über die Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungsverträgen mit den Vertragsnummern 001 und 002 per 31.12.2012 vorzulegen.

2. b) Die Beklagte wird gegebenenfalls dazu verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung über die Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffern 2. a) an Eides Statt zu versichern.

2. c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger die sich aus den Rechnungslegungen gemäß Ziffern 2. a) ergebenden Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzug von Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsguthaben und Stornierungsaufwand und/oder sonstigen Aufwendungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu bezahlen.

Die Berufung führt zur Begründung unter anderem aus, dass das Urteil des Landgerichts zum einen auf einer falschen Rechtsanwendung beruhen würde und zum anderen würde es grobe Verstöße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung enthalten und zu Unrecht sei eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durchgeführt worden. Verjährung sei nicht eingetreten, insbesondere nicht bezüglich des Feststellungsantrags. Eine Verjährung könne erst mit erfolgter Kündigung durch den Kläger und der Drittwiderbeklagten zu laufen begonnen haben. Eine grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund der Hinweise im Zeichnungsschein bzw. des Prospekts würde nicht vorliegen. Die Klagepartei hätte ausreichend eine Aufklärungspflichtverletzung vorgebracht und auch nachgewiesen. Weiterhin sei auch der erfolgte Widerruf wirksam, insbesondere nicht verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Zu Unrecht habe das Erstgericht auch statt eines Beratungsvertrages nur einen Vermittlungsvertrag angenommen. Auf die arglistige Täuschung über Innenprovisionen sei das Erstgericht nicht eingegangen. Gleiches gelte für das vorgelegte grob fehlerhafte Berechnungsbeispiel.

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt vom 16.06.2015 und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 30.10.2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 148, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3400).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat im vorliegenden Fall an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden, weil weder bei der Beweiserhebung noch bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler erkennbar sind.

Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinerlei Sach - bzw. Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers und der Drittwiderbeklagten ergeben. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben.

1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist weder die Beweiserhebung noch die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu beanstanden.

a. Soweit die Berufung pauschal rügt, dass eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durchgeführt worden sei, erschließt sich bereits mangels weiterer Ausführungen nicht, zu welchen Beweistatsachen welches Sachverständigengutachten vom Erstgericht hätte eingeholt werden sollen.

Das Erstgericht hat auch zutreffend nicht den Zeugen A. vernommen, da die Klagepartei erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.04.2015 nach der letzten mündlichen Verhandlung den Zeugen A. als Beweis angeboten hat. Dieses Beweisangebot hat das Erstgericht zutreffend nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt. In der Berufung ist dieses Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Klagepartei dieses Beweisangebot nicht vor der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte vorbringen können. Vor der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte lediglich die Beklagtenpartei gegenbeweislich den Zeugen benannt. Darauf, dass ein von der Gegenpartei angebotener Zeuge nicht vernommen wurde, kann sich die Klagepartei von vornherein nicht berufen.

b. Vorliegend kann offen bleiben, ob, wie vom Erstgericht verneint, der Klagepartei der Nachweis von Pflichtverletzungen durch den Vermittler gelungen ist, da ein Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen, wie noch auszuführen sein wird, nicht besteht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht die Angaben des Klägers und der Drittwiderbeklagten bei ihren informatorischen Anhörungen insoweit ausreichend gewürdigt hat.

Soweit die Berufung rügt, dass das Erstgericht die Angaben des Klägers und der Drittwiderbeklagten bezüglich des Vorliegens einer Haustürsituation nicht ausreichend gewürdigt habe, gehen diese Ausführungen fehl. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass die Klagepartei bereits nicht ausreichend die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gemäß § 312 BGB i.d.F. vom 01.01.2002 dargelegt hat. Zwar genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und der Vertragserklärung ist nicht gefordert, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Letztlich kommt es auf die Annahme eines fortwirkenden Überraschungsmoments unter Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit an (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013, Az.: I - 8 U 281/11 mit weiteren Nachweisen). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei hat diese Voraussetzungen weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen. Allein der Hinweis darauf, dass die Drittwiderbeklagte an ihrem Arbeitsplatz von einer Frau B. angesprochen und dann ein Gespräch mit dem Vermittler A. vereinbart worden sei, genügt nicht für die Annahme einer Haustürsituation, da das Erstgericht zutreffend darauf hinweist, dass jeglicher Vortrag insbesondere zum zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Erstkontakt am Arbeitsplatz und der späteren Beratung und Zeichnung der Anlagen fehlt. Im Übrigen hat die Klagepartei bereits nicht nachgewiesen, dass überhaupt bei dem Gespräch der Frau B. mit der Drittwiderbeklagten Gespräche mit dem Vermittler A. vereinbart wurden. Entgegen des Vorbringens in der Berufungsbegründung hat dies die Drittwiderbeklagte bei ihrer Anhörung gerade nicht gesagt. Vielmehr gab die Drittwiderbeklagte (vgl. Protokoll vom 24.03.2015, S. 6) an, dass sie nicht sagen könne, wie es nach dem Gespräch mit Frau B. in der Arztpraxis zum ersten Termin bei der Firma S. gekommen sei. Das Vorliegen eines Überraschungs- und Überrumpelungsmoments, wie es für die Haustürsituation typisch ist, hat die Klagepartei bereits nicht ausreichend dargelegt und auch nicht nachgewiesen. Der Vortrag der Klagepartei differenziert auch überhaupt nicht zwischen den unstreitig in einem Abstand von ca. 1/2 Jahr vorgenommenen zwei Zeichnungen. Wieso bei der zweiten Zeichnung ein halbes Jahr nach der ersten Zeichnung noch ein Überraschungs- und Überrumpelungsmoment vorliegen sollte, erschließt sich nicht ansatzweise.

2. Der Senat schließt sich auch der Rechtsauffassung des Erstgerichts an, dass die klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen und dass die Drittwiderklage begründet ist.

a) Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage bezüglich der Hauptanträge zurückgewiesen.

aa) (1) Soweit dem Kläger und der Drittwiderbeklagten im Rahmen der Beitrittserklärungen ein vertragliches Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt wurde, erfolgte der Widerruf mit Schriftsatz vom 10.09.2012 nicht innerhalb der gesetzten Frist, da die streitgegenständlichen Zeichnungen am 15.10.2005 bzw. 15.04.2006 erfolgten.

(2) Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass der Klagepartei weder ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zusteht noch erfolgte ein Widerruf innerhalb der Frist des § 355 BGB.

Wie bereits unter 1. ausgeführt, hat die Klagepartei das Vorliegen einer Haustürsituation im Sinne des § 312 BGB a.F. weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen.

Im Übrigen hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Widerruf nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 355 BGB erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Berufung wäre -unterstellt ein gesetzliches Widerrufsrecht würde überhaupt bestehen, was nicht der Fall ist -, die Zweiwochenfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 10.09.2012 seit Jahren abgelaufen gewesen. Das Erstgericht hat auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, die in den Anlagen B 1 und B 2 enthalten ist, den Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB in Gang gesetzt hat. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen als ordnungsgemäß anzusehen sind und den Lauf der Frist gemäß § 355 BGB in Gang gesetzt haben, da die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen der zum Zeitpunkt der Beitrittserklärungen geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Fassung vom 08.12.2004 bis 31.03.2008) entsprechen. Bei vollständiger Verwendung des Textes der Musterbelehrung kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB - Info-Verordnung a.F. -geregelte Gesetzesfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.11.2014, Az.: 14 O 2951/14; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Es ist daher vorliegend unerheblich, ob die Widerrufsbelehrung eine Belehrung über die Auswirkungen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft hätte enthalten müssen, da solche Hinweise in der damals geltenden Fassung der Musterwiderrufsbelehrung nicht enthalten waren. Soweit sich die Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.2013 (Az.: I - 8 U 281/11) bezieht, kann den Entscheidungsgründen des Urteils des OLG Hamm unzweifelhaft entnommen werden, dass die dort zur Entscheidung stehende Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht der Musterwiderrufsbelehrung entsprach und somit die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich ein Verwender auf die Schutzwirkungen des § 14 BGB - Info-Verordnung berufen kann, wenn er das Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, gerade nicht einschlägig war.

bb) Der Klagepartei stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu.

(1) Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob und inwieweit die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft überhaupt zur Anwendung kommen. Weiterhin kann auch offen bleiben - wie bereits ausgeführt - ob der Klagepartei der Nachweis der vorgebrachten Pflichtverletzungen durch die Vermittler gelungen ist. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Klagepartei bereits keine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung substantiiert dargetan hat.

Die Beklagte stützt ihre Schadensersatzansprüche auf die Verletzung von Aufklärungspflichten. Sie bringt vor, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen wäre, welcher von der Vermittlerin verletzt worden wäre. Die Klagepartei stellt aber nicht substantiiert dar, wieso die Beklagte für das Handeln der Vermittler einzustehen hätte. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klagepartei wäre ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten und der Firma S. zustande gekommen. Die Klagepartei bringt daher selbst nicht vor, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Anlageberatungsvertrages geworden wäre. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob nun, wie klägerseits vorgebracht, ein Beratungsvertrag und nicht, wie vom Erstgericht angenommen, nur ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls ist eine Verpflichtung der Beklagten aus einem solchen Vertrag nicht ersichtlich. Die Klagepartei hat keine Zurechnung der Handlungen der Vermittler gegenüber der Beklagten, insbesondere nicht gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen dargelegt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis als Berater tätig wurden, als sie die streitgegenständlichen Beteiligungen vermittelten. Die beklagte Partei bringt selbst vor, dass die Vermittler für die Firma S. tätig waren. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Anlagegesellschaft für jedes Handeln eines Vermittlers bzw. Untervermittlers einzustehen hat. Die Berufung vermengt hier die Haftung der Beratungsfirma mit der Haftung einer Anlagegesellschaft. Soweit sich die Klagepartei erstinstanzlich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 (WM 2005, 838), vom 26.09.2005 (WM 2005, 2228) und vom 01.03.2013 (V ZR 279/11) bezieht, kann auch diesen Entscheidungen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend entnommen werden, dass eine Anlagegesellschaft ohne Weiteres für das Handeln eines Vermittlers bzw. Untervermittlers einzustehen hat, auch wenn zwischen der Anlagegesellschaft und dem letztlich handelnden Vermittler keinerlei Vertragsverhältnis vorliegt, was vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Der Bundesgerichtshof hat letztlich in den genannten Entscheidungen in den betreffenden Einzelfällen jeweils entschieden, dass eine Haftung unter den dort vorliegenden Fallgestaltungen bestand. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 kann lediglich die Feststellung entnommen werden, dass in der dortigen Fallgestaltung die dortige Beklagte nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der Vermittler D. und J. einzustehen hatte, ohne dass in der genannten Entscheidung näher ausgeführt wurde, aufgrund welcher Tatsachengrundlage dies zu erfolgen hat.

Selbstverständlich ist es grundsätzlich auch Sache einer Anlagegesellschaft für eine ausreichende Aufklärung der Anleger zu sorgen. Dies hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Prospekt, welches vor Zeichnung unstreitig übergeben wurde, auch getan. Die Klagepartei stützt ausdrücklich ihre Ansprüche gerade nicht auf Prospektfehler, die im Übrigen auch nicht ersichtlich sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem Parallelverfahren den streitgegenständlichen Prospekt einer umfassenden Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Prospektfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2014, II ZR 314/13). Soweit die Berufung eine Täuschung über Innenprovisionen vorbringt und hier insoweit ein eigenes Verschulden der Beklagten zu erkennen glaubt, kann auch dieses nicht zum Erfolg der Berufung führen. In dem streitgegenständlichen Prospekt erfolgt eine ausreichende Information bzw. Aufklärung über die Kosten. Dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 23.09.2014 ebenfalls festgestellt. Die Beklagte hat daher alles Erforderliche zur Information des Anlegers über die Kosten getan. Eine Aufklärung kann auch durch Zurverfügungstellung eines Prospekts vor Zeichnung der Anlage erfolgen, was vorliegend der Fall ist. Des Weiteren besteht für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater, wie vorliegend - soweit nicht § 31 d WPHG eingreift, was nicht der Fall ist - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden ( vgl. BGHZ 185, 185-192). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Vermittler selbst mussten nicht über ihre Provisionen aufklären.

Soweit sich die Berufung schließlich auf das „grob fehlerhafte Berechnungsbeispiel“ bezieht und ausführt, dass das Erstgericht dieses zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, geht auch dieser Vortrag fehl. Die Berufung setzt sich insoweit bereits in Widerspruch zu den eigenen Angaben der Drittwiderbeklagten, die bei ihrer informatorischen Anhörung nach Vorlage des klägerseits erstmals in der Sitzung vom 24.03.2015 vorgelegten Berechnungsbeispiels angab, dass sie eigentlich fast ausschließen möchte, dass ihr dieses Berechnungsbeispiel vorgelegt wurde. Der Klagepartei ist daher bereits nicht einmal der Nachweis gelungen, dass dieses Berechnungsbeispiel, was von der Gegenseite bestritten wurde, überhaupt eine Grundlage bei der streitgegenständlichen Beratung war. Schriftsätzlicher Vortrag zu dem vorgelegten Berechnungsbeispiel erfolgte durch die Klagepartei auch erst verspätet im Sinne des § 296 a ZPO im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.04.2015 nach der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015. Das Erstgericht hat zu Recht diesen Vortrag gemäß § 296 a ZPO behandelt und im Berufungsverfahren handelt es sich um neues Vorbringen, welches gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Die Beklagtenpartei hat diesen Vortrag der Klagepartei im nicht nachgelassenen Schriftsatz auch umfassend bestritten, insbesondere dass dieses Berechnungsbeispiel von ihr stammen würde.

(2) Im Übrigen hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei eine Verjährung der klägerseits vorgebrachten Schadensersatzansprüche angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung, die in Übereinstimmung stehen mit gefestiger obergerichtlicher Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Erstgericht gerade nicht darauf abgestellt, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis allein daraus folgen würde, dass der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte nicht die Risikohinweise im Prospekt gelesen hätten. Das Erstgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass unmittelbar in den von den Eheleuten C. unterzeichneten Beitrittserklärungen auf das Bestehen von Risiken hingewiesen wurde sowie darauf, auf welchen Seiten des Prospekts sich hierzu nähere Informationen finden. Wenn ein Anleger trotz dieser Widersprüche zwischen den im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweisen und den behaupteten Angaben der Vermittler und den sich damit aufdrängenden Zweifel an deren Richtigkeit nicht zumindest die in dem Hinweis bezeichneten Stellen des Prospekts nachliest und damit eine diesbezüglich leicht zugängige Informationsquelle nicht genutzt haben sollte, ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az.: 10 U 101/10 i.V.m. Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 10 U 101/10; OLG Celle, Urteil vom 21.05.2014, 9 U 125/13; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: 5 U 128/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.09.2013, Az.: 8 U 48/12). Das Erstgericht hat ausführlich im Einzelnen dargelegt, welche Angaben in den Zeichnungsscheinen bereits offensichtlich im Widerspruch zu den klägerseits behaupteten Angaben des Vermittlers stehen und dass entsprechende Verweise auf konkrete Seiten im Prospekt im Zeichnungsschein enthalten waren. Das Landgericht hat zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass, falls der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte vor dem Unterschreiben der Zeichnungsscheine noch nicht einmal den Zeichnungsschein durchgelesen hätten, dies nichts am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unkenntnis ändern würde, da es als im höchsten Maße sorgfaltswidrig anzusehen ist, wenn Anleger die auf dem Zeichnungsschein unmittelbar über der zu leistenden Unterschrift abgedruckten wenigen Zeilen, die durch fettgedruckte Überschriften bzw. Passagen sowie durch eine Umrahmung hervorgehoben sind, nicht gelesen haben.

Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB begann daher mit dem Ende des Jahres, in dem die streitgegenständlichen Beteiligungen erfolgten, somit mit Ablauf des Jahres 2005 bzw. 2006, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 bzw. 2009 und damit lange vor Klageerhebung eingetreten ist.

Damit sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt, was im Übrigen auch den Feststellungsantrag betrifft, da auch dieser auf Schadensersatzansprüche gestützt wird (vgl. dazu auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: 5 U 128/10).

Entgegen der Ansicht der Berufung begann der Lauf der Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche auch nicht erst mit der durch die Klagepartei bzw. Drittwiderbeklagten erklärten Kündigung. Bereits aus den selbst von der Berufung zitierten Kommentarstellen bzw. Entscheidungen ergibt sich, dass diese Rechtsauffassung vorliegend nicht zutreffend ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Verletzung des Beratungsvertrages bzw. Verletzung von Aufklärungspflichten ist völlig unabhängig von einer erfolgten Kündigung bzw. Anfechtung. Die Fälligkeit dieser Schadensersatzansprüche setzt daher gerade weder eine Kündigung noch eine Anfechtung noch einen Widerruf voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen) und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2010, NJW 2010, 3292, 3294 mit weiteren Nachweisen).

cc) Die von der Klagepartei bzw. der Drittwiderbeklagten erfolgten Kündigung der Gesellschaftsbeteiligungen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung, da diese Kündigung unwirksam war. Eine ordentliche Kündigung scheidet nach § 16 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages bereits deshalb aus, da nach diesen Bestimmungen eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit der Beteiligung von vorliegend 10 Jahren möglich ist, wobei zum Zeitpunkt der Kündigungserklärungen die Fristen noch nicht abgelaufen waren. Eine grundsätzlich mögliche fristlose Kündigung scheitert vorliegend am fehlenden Kündigungsgrund. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine etwaige (zurechenbare) Pflichtverletzung des Geschäftsinhabers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beitrittsvertrages mit dem stillen Gesellschafter einen wichtigen Grund zur Kündigung des Gesellschafterverhältnisses mit Wirkung ex nunc darstellen, welche aber nicht zu einer mit dem Hauptantrag geltend gemachten Rückabwicklung der Beteiligung berechtigten würde (vgl. OLG Celle a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers bzw. der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten, so dass auch daraus kein Kündigungsgrund folgen kann. Im übrigen greift, wie bereits ausgeführt, auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bezüglich der Schadensersatzansprüche durch mit der Folge, dass aufgrund der eingetretenen Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzung auch das Recht, sich durch sofort wirksame Kündigung vom stillen Gesellschaftsverhältnis zu lösen, verloren gegangen ist (vgl. dazu auch OLG Celle a.a.O.).

2. Das Erstgericht hat auch rechtsfehlerfrei die Hilfsanträge zurückgewiesen. Wie bereits dargelegt, liegt weder ein wirksamer Widerruf noch eine wirksame Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung vor. Schadensersatzansprüche bestehen gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht mit der Folge, dass die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung bezüglich eines Auseinandersetzungsguthabens, Versicherung an Eides Statt der Rechnungslegung und auf Auszahlung eines sich ergebenden Auseinandersetzungsguthabens nicht bestehen. Zwischen den Parteien besteht das streitgegenständliche Gesellschaftsverhältnis weiterhin, so dass auch aus diesem Grund der Feststellungsantrag ohne Erfolg sein muss.

3. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung der Drittwiderklage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen.

Aus diesen wesentlichen Gründen hat die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten keine Aussicht auf Erfolg, da das Erstgericht zu Recht die Klage vollumfänglich abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben hat.

II.

Der Senat beabsichtigt außerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens, wie im Tenor ausgeführt, zu verteilen und den Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung auf 176.972,- € festzusetzen.

Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung auf die Hälfte (vgl. GKG, KVNrn. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 23. Dez. 2015 - 5 U 154/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 23. Dez. 2015 - 5 U 154/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 23. Dez. 2015 - 5 U 154/15 zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

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Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 23. Dez. 2015 - 5 U 154/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Landgericht Schweinfurt Endurteil, 16. Juni 2015 - 11 O 188/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbekl

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wieder aufgrund der Beitrittserklärung vom 15.10.2005 und der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 zustehen.

3. Kostenentscheidung

a) Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreites:

Der Kläger hat 57% der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Drittwiderbeklagte hat 43% der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

b) Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites:

Der Kläger hat 57% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Die Drittwiderbeklagte 43% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

c) Kosten der Streithelfer:

Die durch den Beitritt des Streithelfers HFT Hanseatische F. T. GmbH sowie die durch den Betritt des Streithelfers Jürgen Maier entstandene Kosten hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendem Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht eigene und von seiner Ehefrau abgetretene Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau als atypische Gesellschafter an den Beklagten sowie einen Feststellungsanspruch geltend.

die für die Firma Frau E GmbH gearbeitet hat, sprach die Ehefrau des Klägers an de GmbH gearbeitet hat, sprach die Ehefrau des Klägers an deren Arbeitsplatz in der Arztpraxis Dres. ... an, ob Interesse an einer sicheren und rendite an, ob Interesse an einer sicheren und renditestarken Geldanlage bestehe.

Die Eheleute wurden bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligungen über die Firma F^^GmbH geworben. Das Verkaufsgespräch fand im Büro der Firma F. GmBH statt. In der mündlichen Verhandlung wurde unstreitig, dass der Emissionsprospekt über die streitgegenständliche Beteiligung übergeben wurde, bevor der Kläger und die Drittwiderbeklagte erstmals Unterschriften über die Eingehung der streitgegenständlichen Beteiligung geleistet haben.

Mit Betrittserklärung vom 15.10.2005 haben sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit einer Einmalanlage von 40.000,00 € zzgl. 6% Agio als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten beteiligt (Anlage B1).

Mit Betrittserklärung vom 15.04.2006 haben sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit einer Einmalanlage von 50.000,00 € zzgl. 6% Agio als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten beteiligt (Anlage B2).

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 (Anlage K4) gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärungen vom 15.10.2005 und vom 15.04.2006 erklärt.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben aus den beiden streitgegenständlichen Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von 13.416,66 € erhalten.

Die Drittwiderbeklagte hat mit der Vereinbarung vom 21.03.2013 (Anlage K3) ihre Ansprüche aus den Beteiligungen an die Kläger abgetreten.

Die Beklagte macht mit der Drittwiderklage einen Feststellungsanspruch gegen die Ehefrau des Klägers geltend.

Der Kläger stützt die Klage nicht auf als fehlerhaft angesehene Prospektangaben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt ergäbe sich aus

§§ 29, 29c ZPO.

Der Kläger ist der Ansicht, der Erstkontakt sei im Rahmen einer Haustürsituation erfolgt. Die Widerrufsbelehrung auf den beiden Beitrittserklärungen sei fehlerhaft gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, der mit Schreiben vom 10.09.2012 erklärte Widerruf sei wirksam.

Der Kläger behauptet, der Kläger und seine Ehefrau seien im Rahmen der Gespräche über die Beteiligung unzureichend bzw. falsch informiert worden. Es seien jährliche Ausschüttungen von 2.000,00 € bzw. 2.500,00 € zugesichert gewesen.

Der Kapitalerhalt sei zugesichert gewesen; weiterhin sei eine voraussichtlich nicht unerhebliche Übergewinnbeteiligung zugesichert worden.

Es sei keine Aufklärung über Provisionen erfolgt.

Es sei keine Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei unzutreffend, dass das Verschulden der Vermittlungsgesellschaft F^jGmbH der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Beratungsverschulden des Vermittlers sei der Beteiligungsgesellschaft zuzurechnen.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte erst im Jahr 2012 durch den Klägervertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten hätten.

Zur Klage wurden folgende Anträge gestellt:

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 95.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den Beteiligungsverträgen unter den Vertragsnummern 2041/025 und 3402/025 gegen den Kläger und Frau Margit Pfisterer keine Rechte mehr herleiten kann und der Kläger sowie Frau Margit Pfisterer nicht dazu verpflichtet sind, aus den beiden Beteiligungsverträgen irgendwelche Zahlungen an die Beklagte zu leisten.

Weiterhin stellte der Kläger folgende Hilfsanträge:

1. a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger Rechnung über die Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungsverträgen mit den Vertragsnummern 2041/025 und 3402/025 per

31.12.2012 vorzulegen.

1. b) Die Beklagte wird ggf. dazu verurteilt, die Richtigkeit in Vollständigkeit die Rechnungslegung über die Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer 1 a) an Eides statt zu versichern.

1. c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Kläger die sich aus den Rechnungslegungen gemäß Ziffer 1. a) ergebenen Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzug von Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsguthaben und Stornierungsaufwand und/oder sonstige Aufwendungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Streithelferin H

Der Streithelfer J

Der Streithelfer J Ml

F. T. GmbH beantragt die Abweisung der Klage.

beantragt die Abweisung der Klage.

Zur Drittwiderklage werden folgende Anträge gestellt:

Die Drittwiderklägerin und Beklagte beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung der Klägers und der Drittwiderbeklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 15.10.2005 und der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 zustehen.

Die Drittwiderbeklagte beantragt die Abweisung der Drittwiderklage. Die Beklagte ist der Ansicht, das Langericht Hamburg sei gemäß § 32b ZPO ausschließlich zuständig.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers reiche für eine Haustürsituation nicht aus. Eine kausale Überrumpelungssituation sei nicht vorgetragen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte seien über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Beim Widerruf vom 10.09.2012 sei die 2-wöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger und seine Ehefrau unzureichend oder falsche informiert worden seien. Die Beklagte bestreitet, dass die Zahlen bezüglich der Ausschüttungen als gesichert angegeben seien.

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger und seiner Ehefrau zugesichert worden sei, dass sie bei Vertragsbeendigung mindestens ihr gesamtes eingezahltes Kapital zurück erhalten würde und voraussichtlich eine nicht unerhebliche Übergewinnbeteiligung bekommen.

Die Beklagte behauptet, die Beraterinnen hätten aufgeklärt, dass es erhebliche Risiken bis zum Totalverlustrisiko gebe.

Eine Aufklärung über Provisionen sei nicht erforderlich gewesen.

Die Beraterinnen hätten über die Fungibilität anhand des Prospekts Seite 25 aufgeklärt.

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe keine Grundlage für die Zurechnung angeblicher Beratungsfehler gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hafte nicht für das Verschulden des Vermittlers.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anträge seien unbegründet, weil diesen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen würden.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Es bestehe Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund der Hinwies in den Beitrittserklärungen.

Die Streithelferin H F. T. GmbH ist der Ansicht, dass der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung nicht substantiiert dargetan habe. Eine Aufklärungspflichtverletzung durch Vermittler wird bestritten. Es bestehen keine Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt. Ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, weil eine Haustürsituation nicht ursächlich gewesen sei. Der Erstkontakt am Arbeitsplatz der Ehefrau wird bestritten.

Die Streithelferin ist der Ansicht, der Widerruf vom 10.09.2012 sei verfristet.

Die Streithelferin ist der Ansicht, die Ansprüche seien mit Ablauf 2008 bzw. 2006 verjährt. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten sich nach eigenem Vortrag beim jeweiligen Beitritt in Kenntnis, jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis der den anspruchbegründenden Umstände befunden.

F. T. GmbH und J

Die Streitverkündeten H

... sind dem sind dem sind dem sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 wurden die Drittwiderbeklagte und der Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörung wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Schweinfurt örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt ergibt sich aus § 29 ZPO, weil die Pflicht des Vermittlers der Beteiligung zur vollständigen wahrheitsgemäßen Information über die Beteiligung in Schweinfurt zu erfüllen war, dort fanden nämlich die entsprechenden Gespräche im Büro der Firma F^lGmbH zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten einerseits und den Beteiligungsvermittlern andererseits statt.

Da der Kläger ausdrücklich erklärt, dass die Klage nicht als auf fehlerhaft angesehene Prospektangaben gestützt wird, besteht der ausschließliche Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO nicht.

B.

Die Klage ist bezüglich des Klageantrages Ziffer 1. unbegründet.

I.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.09.2012 wurde namens und im Auftrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten der Widerruf der Willenserklärungen der Eheleute und P^ …| aus den zugrunde liegenden Zeichnungsscheinen vom 15.10.2005 und vom 15.04.2006 nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Dieser Widerruf greift nicht durch.

1. Der Widerruf scheitert bereits daran, dass eine Haustürsituation nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Die Infomation der Eheleute P … über die streitgegenständliche Beteiligung fand im Büro der Firma F GmbH statt. Ebenfalls erfolgte die Unterzeichnung der beiden Betrittserklärungen als atypische stille Gesellschafter (Anlage B1 und B2) im Büro der Firma F B GmbH in Sch.

Welche Bedeutung der Erstkontakt in der Arztpraxis, die den Arbeitsplatz der Drittwiderbeklagten darstellt, für die Beteiligung haben soll, wird nicht nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere wird der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erstkontakt am Arbeitsplatz und der späteren Information sowie den Unterzeichnungen in den Büroräumen der Firma F GmbH nicht vorgetragen. Es wird nicht vorgetragen, ob einer der nachfolgenden Bürotermine beim Erstkontakt vereinbart wurde. Die Fortwirkung eines Überraschungs- und Überrumpelungsmoments, wie es für die Haustürsituation typisch ist, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärungen wird nicht dargelegt.

Insgesamt wurde damit nicht schlüssig vorgetragen, dass die Eheleute Pfisterer zum Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligungen durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz der Drittwiderbeklagten bestimmt worden sind (§ 312 BGB in der Fassung vom 01.01.2002).

2. Im Übrigen war der Widerruf vom 10.09.2012 (Anlage K4) verfristet, weil hier nicht innerhalb der 2 Wochen-Frist gemäß § 355 BGB erfolgt ist.

a) Die Widerrrufsbelehrung, die in den Anlagen B1 und B2 enthalten ist, entspricht der damaligen Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Fassung vom 02.12.2004). Die Belehrung ist deshalb als ordnungsgemäß anzusehen und setzt den Lauf der Frist gemäß § 355 BGB in Gang, § 14 Abs. 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (vgl. Beschluss des OLG München vom 25.11.2014, Az. 14 U 2951/14).

b) Der Widerruf vom 10.09.2012 wurde nicht innerhalb der Frist des § 355 BGB erklärt, er ist somit verspätet.

Schadensersatzansprüche der Eheleute Pfisterer aus Pflichtverletzungen bei den Büroterminen in den Räumen der F| bestehen nicht, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, solche Pflichtverletzungen nachzuweisen.

1. Das Bestehen eines Beratungsvertrages zwischen den Eheleuten Pfisterer und der Firma F| bzw. sonstigen Beratern oder Vermittlern, wurde bereits nicht schlüssig dargelegt. Die Drittwiderbeklagte hat bei ihrer mündlichen Anhörung angegeben, dass eine Beratung erfolgt sei, bezüglich Versicherungen der Eheleute P^ … Die Drittwiderbeklagte hat aber auch angegeben, dass es, was die Geldanlage betrifft, nur um das streitgegenständliche Produkt gegangen sei. Damit hat eine Beratung über verschiedene Anlagemöglichkeiten gerade nicht stattgefunden, so dass davon auszugehen ist, dass lediglich eine Vermittlung der beiden streitgegenständlichen Beteiligungen erfolgt ist.

2. Pflichtverstöße der Vermittler konnten nicht nachwiesen werden.

Die Vermittler von Geldanlagen betrifft die Pflicht der wahrheitsgemäßen Information über die für die Anlageentscheidung relevanten Umstände. Vom Kläger werden solche Pflichtverletzungen zwar behauptet, der dem Kläger obliegende Nachweis erfolgte jedoch nicht.

a) Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Diese Anhörung stellte kein Beweismittel dar.

Unabhängig davon konnte das Gericht aus der Anhörung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die vom Kläger behaupteten Pflichtverstöße bezüglich der Information über die streitgegenständlichen Beteiligungen tatsächlich stattgefunden haben.

Die Drittwiderbeklagte hat bei ihrer Anhörung nicht angeben können, welche konkreten Informationen über die streitgegenständlichen Beteiligungen ihr bei welchen Gesprächen erteilt worden sind. Die Drittwiderbeklagte hat vielmehr lediglich ihren Gesamteindruck aus verschiedenen Gesprächen geschildert. Welche tatsächlichen von den Vermittlern geäußerten Gesprächsinhalte diesem Gesamteindruck der Drittwiderbeklagten zugrunde liegen, kann das Gericht nicht feststellen. Somit kann das Gericht aus den Angaben der Drittwiderbeklagten bei ihrer Anhörung auch den konkreten Inhalt der Informationen, die von den Vermittlern der Drittwiderbeklagten gegeben worden sind, nicht rekonstruieren. Es hat sich weiterhin ergeben, dass die Angaben der Drittwiderbeklagten über die ihr erteilten Informationen unzuverlässig sind, weil offensichtlich die Drittwiderbeklagte diese Informationen nur selektiv wahrgenommen hat. Dies ergibt sich daraus, dass nach den Angaben der Drittwiderbeklagten ausschließlich von einer sicheren Anlage die Rede gewesen sei. Von Risikohinweisen hat die Drittwiderbeklagte nichts erwähnt. Der Kläger hat dagegen angegeben, dass sehr wohl darüber gesprochen worden sei, dass ein gewisses Risiko bestehe. Bei diesen Umständen kann aus den Angaben der Drittwiderbeklagten bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO nicht ein ausreichend sicherer Schluss auf den tatsächlichen Inhalt der den Ehe leute bei der Besprechung im Büro der Firma F^^rteilten Informationen geschlossen werden.

b) Dem Antrag der Drittwiderbeklagten, die Drittwiderbeklagte als Partei gemäß § 447 ZPO zu vernehmen, war nicht zu entsprechen, weil die Beklagte die hierfür erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat.

Eine Vernehmung der Drittwiderbeklagten oder des Klägers gemäß § 448 ZPO war nicht veranlasst. Es bestanden keine Zweifel des Gerichts, sondern der Kläger blieb beweisfällig, obwohl er seine Gesprächspartner als Zeuge hätte benennen können. Im Übrigen wären bei Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen, als sie bei der Anhörung gemäß § 141 ZPO gewonnen werden konnten.

III.

Im Übrigen steht den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen der Verjährungseintritt entgegen.

Die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Eheleute P … die streitgegenständlichen Beteiligungen eingegangen sind, somit mit Ablauf des Jahres 2005 bzw. 2006, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 bzw. 2009 eingetreten ist. Tatsachen, aus denen sich eine Hemmung der Verjährung ergibt, wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Die vom Kläger gerügten Pflichtverstöße bezüglich der Information über die Beteiligung waren dem Ehepaar P … seit Zeichnung der Anlage bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt.

1. Die Eheleute P … konnten bereits aus den von ihnen unterzeichneten Zeichenscheinen Anlage B1 und B2 ersehen, dass die von ihnen behauptete Information durch die Vermittler unzutreffend oder unvollständig waren. Die beiden Zeichnungsscheine enthalten jeweils unter anderem folgenden Text:,Zur Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der G AG, auf der Grundlage des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005.“

„Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter an der G AG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffenden Beurtei lung die Beachtung des im Emissionsprospekt abgedruckten Kapitels „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ (Seite 12 bis 16) von wesentlicher Bedeutung.“

„Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden: Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005 ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“.“

Aus diesem Hinweis ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der Beteiligung keineswegs um eine risikolose und sichere Anlage mit garantierten Ausschüttungen handelt. Es geht aus diesen Textstellen hervor, dass sich der Beitretende auch am Verlust beteiligt und dass es wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken der Beteiligung gibt Darüber hinaus war den Eheleuten P positiv bekannt, dass die Beteiligung mit einem Verlustrisiko verbunden ist. Der Kläger hat bei seiner mündlichen Anhö rung eingeräumt, dass er im Rahmen der Vermittlungsgespräche darauf hingewie sen worden sei, dass ein „gewisses Verlustrisiko“ bestehe.

Gemäß den von den Eheleuten P unterzeichneten Zeichnungsscheinen er unterzeichneten Zeichnungsscheinen er klärten die Eheleute P den Beitritt „vorbehaltslos und ausschließlich aufgrund ... der Darstellung im Prospekt“. Das Emissionsprospekt stand dem Ehepaar P der Darstellung im Prospekt“. Das Emissionsprospekt stand dem Ehepaar P vor der Zeichnung der früheren Beteiligung, somit vor Unterzeichnung der Anlage K1 zur Verfügung. Dies hat die Drittwiderbeklagte so angegeben.

Aus dem Prospekt waren alle von dem Kläger in gerügten angeblichen Pflichtverletzungen der Vermittlerseite erkennbar.

Zur Rendite der Beteiligung konnten die Eheleute P auf der Seite 12 des Prospektes entnehmen, dass der Eintritt des wirtschaftlichen Erfolges der Beteiligung einschließlich der Erwartungen des Anlegers hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen und evtl. Auszahlungen nicht garantiert werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg der atypischen stillen Beteiligung von der wirtschaftlichen Entwicklung der G AG und der Unternehmen, an denen sie sich betei ligt, abhängt. Es wird darauf hingewiesen, dass die prognostierten Beteiligungsergebnisse mit Unsicherheiten behaftet sind, die schließlich im Einzelnen näher erklärt werden. Es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass eine Absicherung für die für diesen Prospekt angenommenen Erlös- und Kostenerwartungen oder Wertentwicklungen nicht besteht. Damit kann ein Durchschnittsleser ohne Weiteres feststellen, dass es keine garantierte Rendite der Beteiligung gibt.

Zur Sicherheit der Anlage ergibt sich aus der Seite 12 bereits aus einer Abschnittsüberschrift mit der Bezeichnung „Totalverlust“ dass ein Totalverlust eintreten kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet, zu einem Totalverlust der Kapitalanlage des Gesellschafters führen könne. Damit kann der Anlageinteressent ohne Weiteres erkennen, dass er nicht eine sichere, sondern eine risikobehaftete Beteiligung erwirbt, bei der sogar ein Totalverlust eintreten kann.

Das Problem der Fungibilität ist unter der Abschnittsüberschrft „Wirksamwerden, Dauer und Fungibilität der Beteiligung“ ausreichend erläutert.

Der Anlageinteressent, der sich über Provisionen und Vertriebskosten informieren will, findet hierzu Angaben unter „12. Provisionen“ auf Seite 84 des Prospekts.

3. Die Kammer ist der Ansicht, dass bei den oben aufgeführten Umständen zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Eheleute Pfisterer bezüglich der von ihnen gerügten fehlerhaften Informationen durch die Vermittler vorliegt.

Zwar genügt es für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt nicht zur Kenntnis genommen hat.

Hier kam jedoch hinzu, dass unmittelbar in den von den Eheleuten unter zeichneten Beitrittserklärungen auf das Bestehen von Risiken hingewiesen wurde sowie darauf, auf welchen Seiten des Prospekts sich hierzu nähere Informationen finden. Wenn die Eheleute P trotz dieser Widersprüche zwischen den im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweisen zu den behaupteten Angaben der Vermitt ler und den sich damit aufdrängenden Zweifel an deren Richtigkeit nicht zumindest die in dem Hinweis bezeichneten Stellen des Prospektes nachgelesen und damit eine diesbezügliche leicht zugängliche Informationsquelle nicht genutzt haben sollten, ist ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 10 U 101/10, Rd-Nr. 6 beijuris, i. V. m. Beschluss vom 22.12.2010, Az. 10 U 101/10, Rd-Nr. 21 beijuris).

Damit befanden sich die Eheleute P ab der Unterschriftsleistung unter den jeweiligen Zeichnungsscheinen in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Umständen, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie Gelegenheit gehabt, den offensichtlichen Widerspruch zwischen den angeblichen Angaben der Vermitt ler zu den Hinweisen im Zeichnungsschein nachzugehen bzw. sich Kenntnis über diejenigen Risiken zu verschaffen, über die die Vermittler angeblich nicht aufgeklärt Sollten die Eheleute P

... haben. Dass das Prospekt zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung unter die Beitrittserklärungen den Eheleuten P zur Verfügung stand, ist mittlerweile unstreitig.

..., wie dies aus den Angaben der Drittwiderbeklagten bei ihrer Parteianhörung anklingt, vor dem Unterschreiben des Zeichnungsscheins noch nicht einmal den Zeichnungsschein gelesen haben, so ändert dies nichts am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unkenntnis. Sollten die Eheleute P| die auf dem Zeichnungsschein unmittelbar über der zu leistenden Unterschrift abgedruckten wenigen Zeilen, die durch fettgedruckte Überschriften bzw. Passagen sowie durch eine Umrahmung hervorgehoben sind, nicht gelesen haben, so kann dies nur als im höchsten Maße sorgfaltswidrig gesehen werden.

IV.

Die im Schreiben der Klägervertreter vom 10.09.2012 (Anlage K4) erklärte Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung wurde vom Kläger nicht zum Gegenstand dieses Klageverfahrens gemacht. Eine arglistige Täuschung wäre aus den oben unter B. II. 2. genannten Gründen nicht nachgewiesen.

&

Der Antrag 2. ist unbegründet.

Der mit dem Klageantrag 2. geltendgemachte Feststellungsantrag wird vom Kläger mit dem wirksamen Widerruf der Beitrittserklärung durch das Schreiben des Klägervertreters vom 10.09.2012, (Anlage K4) begründet. Wie oben unter B.l. begründet, greift dieser Widerruf nicht durch. Deswegen ist auch der Klageantrag Ziffer 2. unbegründet.

D.

Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Eine Begründetheit des Hilfsantrages setzt voraus, dass dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen bzw. dass die beiden streitgegenständlichen Beitrittserklärungen wirksam widerrufen oder angefochten worden. Dies ist, wie oben unter B. ausgeführt, nicht der Fall.

Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet.

Die Drittwiderklage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Feststellungsantrag nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Drittwiderbeklagte hat sich einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte bemüht, indem sie diese an den Kläger abgetreten hat. Die Abtretung hindert die Annahme des Feststellungsinteresses nicht (vgl. BGH NJW 2008, 2852, Rd-Nr. 29-35 bei juris).

Die Drittwiderklage ist auch begründet, weil die abgetretenen Ansprüche, die klagegegenständlich sind, wie oben ausgeführt, nicht bestehen. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Drittwiderbeklagten behauptet.

R

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,100, 74, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie neuer Sachvortrag, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, blieben gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am:
18. März 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung),
§ 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung
vom 5. August 2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355
Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung
verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der
Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung
einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der
Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen
zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
2
In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
3
Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
4
Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
9
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
11
2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
12
3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
13
a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
14
b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
15
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.

6).

16
d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
17
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
18
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).
19
Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
20
4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
21
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 279/11 Verkündet am:
1. März 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Vermittler kann bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs
zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln. Er kann daher von dem
Verkäufer auch dann zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend bevollmächtigt
sein, wenn er seinerseits einen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit
dem Kaufinteressenten geschlossen hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. März
2003 – V ZR 308/02, NJW 2003, 1811).
BGH, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 279/11 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des in dem dritten Absatz des Tenors genannten Datums (1.1.2009) heißen muss: 1.8.2009. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin eines in den 1930er Jahren errichteten und im Jahr 1995 unter Denkmalschutz gestellten Wohngebäudekomplexes. Sie bestellte zu ihren Gunsten ein Erbbaurecht, teilte dieses - zwecks Veräußerung - in Wohnungserbbaurechte auf und sanierte bis Ende des Jahres 2001 die Gebäude. Der Aufwand für die Sanierungsarbeiten sollte von den Erwerbern der Wohnungserbbaurechte steuerlich als Sonderabschreibung in Ansatz gebracht werden können. Die Sonderabschreibung hing davon ab, dass die Sanierungsmaßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages durchgeführt wurden.
2
Mit der Vermarktung der Erbbaurechte beauftragte die Beklagte zu 1 die Rechtsvorgängerin der inzwischen rechtskräftig zu einer Schadensersatzleistung verurteilten Beklagten zu 2 (im Folgenden einheitlich Beklagte zu 2 genannt ), die auf dem Gebiet der Anlageberatung und Finanzdienstleistung tätig war. Der Kläger gehörte zu ihren Kunden. Zwei ihrer Mitarbeiterinnen besprachen mit ihm den Erwerb einer Wohnung in dem Objekt. Sie erstellten am 8. Oktober 2001 einen Berechnungsbogen betreffend die später von dem Kläger erworbene Wohnung Nr. 29; darin sind die auf den Kaufpreis von 217.588 DM entfallenden Sanierungskosten mit 170.959 DM angegeben. Im Rahmen einer Prognoseberechnung wurden für die Jahre 2002 bis 2010 die steuerlich absetzbaren Aufwendungen mit einem Betrag von 19.000 DM pro Jahr in Ansatz gebracht und, trotz jährlicher Mieteinnahmen von etwas mehr als 10.000 DM, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einschließlich Zinsen, Erbbauzins und sonstiger Nebenkosten in Höhe von jährlich knapp 25.000 DM errechnet. Als Datum des Baubeginns wurde der 1. August 2001 genannt, als Fertigstellungstermin der 31. Dezember 2001.
3
Der Kläger unterzeichnete zunächst einen „Reservierungsauftrag“ für die Wohnung Nr. 29, der von einer der beiden Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2 gegengezeichnet und an die Beklagte zu 1 weitergeleitet wurde. Am 12. November 2001 gab der Kläger - nach Besichtigung einer Wohnung, allerdings nicht der Wohnung Nr. 29 - ein notarielles Kaufangebot unter gleichzeitigem Beitritt zu einem Mietpool ab, welches die Beklagte zu 1 am 22. November 2001 fristgerecht annahm. In diesem Zeitpunkt waren die Sanierungsarbeiten bereits nahezu vollständig abgeschlossen. Der später noch angefallene und deshalb steuerlich absetzbare Sanierungsaufwand betrug lediglich 826,20 €.
4
Der Kläger hat die Verurteilung beider Beklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungserbbaurechts und zur Zahlung von 4.152,62 € sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht beantragt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 1 die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung ebenso aus wie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB aF) und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen der Verletzung einer besonde- ren vertraglichen Beratungspflicht komme ebenfalls nicht in Betracht, denn die Beklagte zu 1 habe die Beratung des Klägers weder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags noch im Wege eines selbständigen Beratungsvertrags übernommen.

II.

6
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht Stand. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich möglicher Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung, aus § 463 BGB aF und wegen Verschuldens bei Vertragsschluss frei von Rechtsfehlern sind. Jedenfalls verneint das Berufungsgericht zu Unrecht eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus einem Beratungsvertrag.
7
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde legt, kommt zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen , insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt ; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (siehe nur Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
8
b) Für den Kläger wurde in Vorbereitung eines von mehreren Gesprächen , die den Erwerb der später tatsächlich erworbenen Wohnung Nr. 29 unter Ausnutzung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten zum Gegenstand hatten, von einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2 ein Berechnungsbogen erstellt. Darin wurden auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Steuerlast die bei einem Ankauf der Wohnung erzielbaren Steuervergünstigungen umfassend dargestellt und erläutert. Dass die Mitarbeiterin der Beklagten zu 2 damit - erfolgreich - das Ziel verfolgte, die Vermittlung des Wohnungskaufs zu fördern, steht außer Frage.
9
c) Die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2 konnten einen Beratungsvertrag für die Beklagte zu 1 zustande bringen.
10
aa) Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie von dem Verkäufer einem Makler oder sonstigen Vermittler überlassen worden, kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrags zwischen Verkäufer und Käufer aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). Dabei sind für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung und an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), keine zu strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Käufer dem Vermittler seinerseits keinen Maklerauftrag erteilt. Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f.; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16).
11
Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten die Annahme eines kraft konkludent erteilter Vollmacht zustande gekommenen Beratungsvertrags mit dem Verkäufer hindern (so zutreffend Krüger, ZNotP 2007, 442, 443; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO, Rn. 17). Abgesehen davon, dass ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen sowohl bei der Abgabe von Willenserklärungen wie auch bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten rechtlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 100; Urteil vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113 f.), kommt ohnehin stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung - ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten - auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 269 ff.). Folglich kann eine Haftung aus beiden Rechtsverhältnissen entstehen.
12
Im Hinblick auf eine Haftung des Verkäufers machen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kaufinteressenten und dem Vermittler lediglich nähere Feststellungen dazu erforderlich, ob die - auf das Objekt des Verkäufers bezogene - Beratung des Interessenten dessen Kaufentschluss fördern sollte, ob der Vermittler dabei (auch) namens des Verkäufers handeln konnte und gehandelt hat und ob der Kaufentschluss (auch) auf der Beratung in Vertretung des Verkäufers beruhte. Ausreichend für die Annahme einer konkludenten Bevollmächtigung des Vermittlers zum Abschluss eines Beratungsvertrages ist die Feststellung , dass der Verkäufer den Vermittler mit dem Vertrieb der Immobilie beauftragt hat und dabei wusste oder jedenfalls nicht ausschließen konnte, dass dieser gegenüber Interessenten die finanziellen Vorteile eines Kaufs herausstellen würde. Von Letzterem ist stets auszugehen, wenn sich bereits nach dem Vertriebskonzept des Verkäufers die Aufgabe stellt, den Kaufinteressenten über die finanziellen Vorteile eines Erwerbs der angebotenen Immobilie zu beraten. Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 375; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16 f.).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen ist ungeachtet des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehenden, von dem Berufungsgericht als Anlageberatungsvertrag qualifizierten, Vertragsverhältnisses ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1 zustande gekommen.
14
Ausweislich des von der Beklagten zu 1 erstellten Prospekts gehörte es zu dem Vertriebskonzept, die steuerlichen Vorteile eines Erwerbs, insbesondere die Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7i bzw. § 10f EStG (Denkmalabschreibung ), herauszustellen. So wurden die begünstigten, zu 100% abschreibbaren Kosten im Prospekt mit ca. 80% des Gesamtkaufpreises angegeben, ergänzt durch den Hinweis, dass der zu zahlende Erbbauzins bei Kapitalanlegern wie Werbungskosten zu behandeln und damit ebenfalls abzugsfähig sei. Damit stellte sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages insbesondere die Aufgabe, den Kaufinteressenten die steuerlichen Vorteile des Kaufs darzustellen. Indem sie die Beklagte zu 2 auf dieser Grundlage mit dem Vertrieb der Wohnungen beauftragte, bevollmächtigte die Beklagte zu 1 diese konkludent, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen eine solche Beratung vorzunehmen.
15
Die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2 haben den Kläger anhand des Prospekts und eines Berechnungsbogens über die steuerlichen und sonstigen finanziellen Auswirkungen des Erwerbs der später erworbenen Wohnung beraten. Dass die Beklagte zu 2 hierbei (auch) für die Verkäuferin, also für die Beklagte zu 1, tätig war, ließen die Umstände erkennen. Denn die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verwendeten Berechnungsbögen enthielten den Hinweis, dass die Berechnung nur „im Zusammenhang, insbesondere mit den Haftungshinweisen und Erläuterungen, sowie mit einem gültigen Verkaufs- prospekt“ gelte, welchen der Berater gerne aushändige. Diesmachte deutlich, dass die Beispielsrechnung keine selbständige Analyse der Rentabilität eines fremden Anlageprodukts darstellte, sondern die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen allgemeinen Angaben der Beklagten zu 1 konkretisierte und ergänzte und damit Teil des Verkaufskonzepts war.
16
2. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2 haben den Kläger falsch beraten. Das muss die Beklagte zu 1 - über die Beklagte zu 2 - gegen sich gelten lassen (§ 278 BGB).
17
a) Der Beratungsvertrag verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Erwerbsinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983). Wer als Verkäufer für eine Immobilie wirbt und dabei Steuervorteile einer Anlage- oder Kaufentscheidung herausstellt oder in konkrete Finanzierungsvorschläge einbezieht, muss Voraussetzungen, Hinderungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und so vollständig darstellen, dass bei dem Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvorstellung erweckt wird (Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 268 mwN).
18
b) Gegen diese Pflicht haben die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2 verstoßen. Mögen sie den Kläger über sämtliche Umstände der erhöhten Denkmalabschreibung informiert haben, haben sie es doch unterlassen, ihn auf den Stand der bereits begonnenen Sanierungsarbeiten hinzuweisen. Wollte man diesen Hinweis in der Angabe auf dem Berechnungsbogen „Baubeginn 01.08.2001“ sehen, hätten sie dem Kläger das Ausmaß der Steuervorteile falsch dargestellt.
19
c) Die Verletzung der Beratungspflicht haben die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2 zu vertreten. Das wird entsprechend § 282 BGB aF (heute: § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) vermutet. Die Vermutung ist nicht entkräftet worden.
20
d) Der Kaufentschluss des Klägers beruht auf der Beratung, welche auf der Grundlage des Prospekts und der Berechnungsbögen und damit (auch) für die Verkäuferin durchgeführt worden ist. Die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss wird vermutet, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021 f.). So liegt es hier; für die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts fehlt jeder Anhaltspunkt.
21
e) Auf einen Haftungsausschluss kann sich die Beklagte zu 1 nicht beru- fen. Der in dem Verkaufsprospekt enthaltene Ausschluss der Haftung „für den Eintritt der Kosten, Ertrags- und Steuerprognosen“ ist nicht einschlägig. Hiermit sind ersichtlich Unwägbarkeiten, mit denen jede Prognose behaftet ist, gemeint soweit sonstige außerhalb der Sphäre des Verkäufers liegende Umstände, die sich auf das individuelle steuerliche Ergebnis auswirken können. Die unterbliebene Aufklärung darüber, in welchem (Sanierungs-)Zustand sich die ausgewählte Immobilie befand, betrifft dagegen einen konkreten, feststehenden Umstand aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1, der die in Aussicht gestellten steuerlichen Denkmalsabschreibungen und damit den Anlagezweck insgesamt in Frage stellte.
22
Soweit es im Prospekt ferner heißt, Personen und deren Unterbeauftragte , die mit dem Vertrieb und der Vermittlung befasst seien, seien nicht Erfüllungsgehilfen des Prospektherausgebers, ist auch diese Regelung nicht ein- schlägig; denn sie bezieht sich nach dem Zusammenhang, in dem sie steht, auf eine mögliche Haftung für Angaben, Aussagen oder Zusagen der Vertriebsbeauftragten , die von dem Prospektinhalt abweichen. Um solche Angaben geht es hier nicht.
23
3. Den durch die Falschberatung entstandenen Schaden muss die Beklagte zu 1 dem Kläger ersetzen. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die von dem Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Schadensberechnung im Rahmen der Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2 zu Recht bestätigt. Insbesondere muss sich der Kläger, entgegen der von der Beklagten zu 1 vertretenen Meinung, die von ihm erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, NJW 2008, 2773). Dem Kläger ist somit ein bezifferbarer Schaden in Höhe von 174.844,66 € entstanden, den er - Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erbbaurechts an der Wohnung Nr. 29 - in Höhe von 38.544,66 € als Zahlung, in Höhe weiterer 3.893,49 € zusätzlich Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer ebenfalls als Zahlung, im Übrigen im Wege der Freistellung von seinen für die Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Darlehensverbindlichkeiten ersetzt verlangen kann. Zusätzlich steht ihm ein Anspruch auf Erstattung von 4.158,82 € nebst Zinsen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
24
4. Die von dem Landgericht ausgeurteilten Feststellungen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Annahme des Übereignungsangebots des Klägers in Verzug befindet und dass sie verpflichtet ist, ihm den aus dem Kauf des Erbbaurechts entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen; dabei hat der Senat die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommene Klarstellung hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung der weiteren Schadensersatzpflicht auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 berücksichtigt.
25
5. Die von der Beklagten zu 1 in der ersten Instanz erhobene und in der zweiten Instanz aufrecht erhaltene Verjährungseinrede hindert die Durchsetzung der Ansprüche nicht. Verjährung ist nicht eingetreten. Nach Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, frühestens jedoch am 1. Januar 2002. Davon, dass die erhöhte Denkmalabschreibung dem Kläger nur zu einem geringen Teil zugute kam, erhielt er erst durch den Feststellungsbescheid des Finanzamts Ende November 2006 Kenntnis. Dass der Kläger diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht früher erlangt hat, verneint das Berufungsgericht - in der Begründung der Zurückweisung der von der Beklagten zu 2 eingelegten Berufung - rechtsfehlerfrei.

III.

26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.02.2010 - 4 O 12/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2011 - 24 U 82/10 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 3 1 4 / 1 3
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 17. Dezember 2005 im Modell „Classic“ mit einer Einmalzahlung von 10.000 € zzgl. 600 € Agio als atypische stille Gesellschafterin an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihr von einem Vermittler auf Basis des ihr vor Unterzeichnung nicht ausgehändigten Emissionsprospekts Stand 2005 und - so der streitige Vortrag der Klägerin - anhand von Schulungsmaterial erläutert, das dem Vermittler von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sein soll.
3
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung und deshalb Zahlung von 9.141,67 €. Das entspricht den Einlagezahlungen inklusive Agio in Höhe von 10.600 € ab- züglich der erhaltenen Ausschüttungen. Ferner macht sie entgangenen Gewinn in Höhe von 2.928,78 € sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskostengeltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, die Klägerin von einer etwaigen Haftung freizustellen und ihr etwaige weitere Schäden zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen und außerdem eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten mangels Prospektfehlers nicht zu erkennen sei. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
7
a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Rechtsform der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr entgegenstünden.
8
Diese Frage hat der Senat inzwischen dahin beantwortet, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund umgedeutet werden kann, neben einem etwaigen Abfindungsguthaben gegebenenfalls Schadensersatz verlangen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.).
9
b) Das Berufungsurteil steht mit dieser jüngsten Senatsrechtsprechung zwar nicht im Einklang, soweit es jegliche Schadensersatzansprüche unter Berufung auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verneint. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt hat, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, die sowohl für eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch für einen Anspruch auf Ersatz eines unter Umständen neben einem etwaigen Abfindungsanspruch bestehenden Schadens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, ist diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich und hindert ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht.
10
2. Das Berufungsgericht hat die Revision weiter hinsichtlich der gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen. Insoweit stellen sich jedoch gleichfalls keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen.
11
Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständ- lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts , gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
12
Ob die hier von der Klägerin behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet wer- den. Der vom Berufungsgericht „im Hinblick auf die vonder Klägerin gerügten Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ getroffenen Zulassungsent- scheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
13
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblickauf Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
14
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
15
1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht lediglich mit dem Emissionsprospekt Stand 2005 beschäftigt. Dem Vortrag der Klägerin, dass die Risiken der Beteiligung in den Schulungsunterlagen, mit denen der Vermittler über das Beteiligungskonzept informiert und für seine Gespräche mit den Anlegern geschult worden sei, verkürzt und damit unvollständig bzw. irreführend dargestellt seien und Unterschiede zwischen dem Inhalt des Prospekts und den Schulungsunterlagen bestünden, musste das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil nach ihrem weiteren Vorbringen das Vermittlungsgespräch anhand des Prospekts und der Schulungsunterlagen erfolgt ist. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass sich der Vermittler des Prospekts als Grundlage des Beratungsgesprächs bedient habe, der Inhalt des Prospekts damit wesentlicher Inhalt des Beratungsgesprächs und damit der Prospekt und die Prospektfehler ursächlich für ihre Zeichnung der Anlage gewesen seien. Auch die Revision will den Vortrag der Klägerin dahin verstanden wissen, dass über die entsprechenden Risiken eine Aufklärung nach dem Inhalt des Prospektes und der Schulungsunterlagen erfolgt sei. Dann durfte das Berufungsgericht aber mangels anderweitigen konkreten Vortrags davon ausgehen, dass der Klägerin alle in dem Prospekt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn durch den Inhalt des Prospekts eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kommt es auf eine etwaige abweichende Darstellung in den Schulungsunterlagen demnach nicht an.
16
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
17
a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass das Risiko eines Totalverlustes im Prospekt an mehreren Stellen (u.a. S. 12 und 13) erwähnt wird. Sie macht jedoch geltend, der Prospekt hätte erläutern müssen, unter welchen für die Anlageform typischen Voraussetzungen solche Verluste entstehen könnten. Bei einem Blind Pool-Fonds, bei dem im Zeitpunkt der Beteiligung die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung noch nicht festgelegt seien, sei das Unternehmenskonzept zu erläutern und darzustellen, welche naheliegenden, grundlegenden Fehlentscheidungen des Managements und naheliegenden gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen ein Totalverlustrisiko bewirken könnten. Für den Bereich „Vermietung, Wertentwicklung“ bedeute dies die Darstellung der Dauer der geschlossenen Mietverträge sowie die Erläuterung, ob ortsübliche, ungewöhnlich niedrige oder ungewöhnlich hohe Mietzinsen vereinbart seien. Nur dann könne der Anleger erkennen, welche Art von Entscheidung als Fehlentscheidung auf die Unternehmensentwicklung derart Einfluss habe, dass die Entscheidung einen Totalverlust auslösen könne.
18
Damit überspannt die Revision jedoch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko. Unternehmensgegenstand der Beklagten sind Logistik-Immobilien und Logistik-Immobiliendienstleistungen (Prospekt S. 10, 12, 18 ff.). Bei Immobilienfonds steht, anderes als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 28). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständig aufzehren. Aufklärungspflichtig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unbekannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 25). Die Klägerin hat solche Umstände bezüglich der Investitionen , die zum Zeitpunkt der Zeichnung schon getätigt waren - vor allem Beteiligungen an fünf Immobilienobjektgesellschaften (vgl. Prospekt S. 12, 18 ff.) - nicht vorgetragen. Bezüglich der weiteren, noch nicht feststehenden Investitionen werden im Prospekt auf S. 31 abstrakte Anlagegrundsätze aufgelistet, welche die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit werden im Prospekt, der keine verharmlosenden oder beschönigenden Hinweise enthält, die Risiken der Anlage und insbesondere das Risiko eines möglichen Totalverlusts, das bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29), hinreichend deutlich aufgezeigt.
19
b) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg im Zusammenhang mit der Darstellung des Totalverlustrisikos eine Passage auf S. 12 des Prospekts, wonach „ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet“, zu einem Verlust der Kapitalanlage füh- ren könne. Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass zwischen der Beklagten und der mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft zu unterscheiden sei und ein Totalverlustrisiko nicht nur dann drohe, wenn - wie es besagte Passage suggeriere - die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müsse.
20
Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die stille Gesellschaft gemeint ist, wenn im Prospekt von der Gesellschaft die Rede ist. Die Beklagte wird dagegen im Prospekt regelmäßig namentlich bezeichnet. In der Präambel des am Ende des Prospekts abgedruckten atypischen stillen Gesellschaftsvertrags (Prospekt S. 112) ist dies (für den Vertragstext) ausdrücklich klargestellt. Bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts liegt es deshalb fern, in der von der Revision angeführten Passage zum Totalverlustri- siko unter der Gesellschaft die Beklagte zu verstehen und deshalb das Totalverlustrisiko (zwingend) mit dem Ende der Beklagten zu verknüpfen.
21
3. Entgegen der Ansicht der Revision weist der Prospekt auf eine etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung der den Anlegern ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen für alle Möglichkeiten der Beendigung der Beteiligung und nicht nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Unterbilanz hin. In der Zusammenfassung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken werden zwar im Wesentlichen nur die Fälle der Insolvenz und der Unterbilanz angesprochen. Auf S. 67 wird aber ausführlich die vorzeitige Beendigung der Beteiligung behandelt und in diesem Zusammenhang, in dem ein Anleger eine solche Information auch erwartet, ausgeführt, dass im Falle eines negativen Abfindungsbetrags der ausscheidende Gesellschafter bis zur Höhe etwaiger an ihn erfolgter Auszahlungen zur Leistung an die Beklagte verpflichtet ist. Einzelheiten finden sich außerdem auf S. 80 in den Erläuterungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens.
22
4. Im Hinblick auf die Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen sind Prospektfehler gleichfalls nicht erkennbar.
23
a) Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern , in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7 mwN).
24
Die von der Klägerin behaupteten Kommanditbeteiligungen des Vorstandsmitglieds T. K. und des Aufsichtsrats B. G. an der G. AG & Co. KG werden im Prospekt zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Selbst wenn es aber die G. AG & Co. KG und die behaupteten Kommanditbeteiligungen von T. K. und B. G. zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits gegeben haben sollte, ist gleichwohl ein Fehler des Prospekts nicht ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass die G. AG & Co. KG in die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben eingebunden gewesen wäre und Verflechtungen insoweit aufklärungspflichtig gewesen wären. Der Umstand, dass T. K. und B. G. - dieser als Hauptgesellschafter - an der G. Gruppe beteiligt waren, wird auf S. 38 bis 40 des Prospekts offengelegt. Zudem wird schon auf S. 14 des Prospekts unter der Überschrift „Schlüsselpersonen/Vertragspartner“ allgemein erläutert, dass die Vorstände der Beklagten gleichzeitig wesentliche Positionen und Ämter in Unternehmen der übrigen G. Gruppe bekleiden und es, da die Beklagte auch Objektgesellschaften aus dem Bestand der G. Gruppe erwerbe und auch im Übrigen auf deren Know-how zurückgreife, zu Interessenkonflikten zwischen der G. Gruppe einerseits und der Beklagten und der für sie handelnden Personen andererseits kommen könne.
25
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein Aufklärungsmangel nicht darin, dass die Mitglieder des Anlageausschusses im Prospekt als unabhängig dargestellt würden, obwohl der im Anlageausschuss tätige Steuerberater G. B. Gesellschafter der S. Treuhand GmbH tätig sei, welche als Vollmachtnehmerin der Anleger fungiere (Prospekt S. 32, 96), und G. B. außerdem Steuerberater einer Gesellschaft der G. Gruppe sei (Prospekt S. 98).
26
Diese Verflechtungen machen die Angabe, dass der Anlageausschuss seine Entscheidungen unabhängig - das heißt keinen Weisungen unterliegend - trifft, indes nicht falsch. Durch die im Prospekt erfolgte Offenlegung der Verflechtungen werden dem Anleger vielmehr hinreichende Informationen geboten, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen des Anlageausschusses durch die G. Gruppe droht.
27
5. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung zusammengefassten Prospektfehler liegen nicht vor.
28
a) Der Umstand, dass ein Teil der Anleger die Einlagen in Raten erbringt und deshalb ungeplante größere Ausfälle bei den Ratenanlegern sich negativ auf die Liquiditäts- und Ertragslage der Beklagten auswirken können, wird im Prospekt auf S. 14 und 15 unter der Überschrift „Zufluss atypisch stillen Beteili- gungskapitals/Emissionsvolumen/ Durchführungsrisiko“ erläutert.
29
b) Eine detaillierte Erläuterung, welche Folgen der Ausfall von Fremdkapitalgebern auf die einzelnen Objektgesellschaften und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten konkret haben könnte, war schon deshalb nicht möglich , weil es sich um einen Blind Pool-Fonds handelt und die einzelnen Investitionen zum Zeitpunkt der Zeichnung noch gar nicht abschließend feststanden. Die Beklagte konnte deshalb nur allgemein darauf hinweisen, dass eine Änderung der Zinskonditionen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds haben könne.
30
6. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
31
a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.).
32
Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten schon allein anhand der Angaben in der grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht mit der Überschrift „Mittelherkunft, Mittelverwendung 2001 bis 2005 für die erste Eigenkapital-Tranche von 50 Millionen Euro“ auf S. 58 des Prospekts möglich. Unter „Mittelherkunft“ werden u.a. die im angegebenen Zeitraum einzuzahlenden atypisch stillen Einlagen mit 37,5 Mio. € und das Agio mit 3 Mio. € angege- ben. Als eine Position der Mittelverwendung werden die Platzierungskosten brutto mit 11,9 Mio. € genannt. Dass das Agio von 3 Mio. € zur Deckung der Platzierungskosten nicht ausreicht, liegt ohne jede Berechnung auf der Hand. Mittels einfacher Rechnung kann der Anleger feststellen, dass die verbleiben- den 8,9 Mio. € 17,8 %des insgesamt in der ersten Tranche angestrebten Ei- genkapitals von 50 Mio. € bzw. 23,7 %des aufgrund der teilweisen Ratenzahlung der Anleger in den ersten beiden Jahren geringeren zu erwartenden Ei- genkapitals von 37,5 Mio. € ausmachen und damit dieser Anteil der Einlagen für Investitionen nicht zur Verfügung steht.
33
b) Die Rüge der Revision, dass der Prospekt trotz dieser zutreffenden Informationen irreführend sei, weil im Fließtext auf S. 59 die Platzierungskosten mit „11,9 Millionen Euro bzw. 7,5 Prozent“ angegeben würden, ist unbegründet. Bei den angegebenen 7,5 % handelt es sich um den Anteil der Platzierungskosten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Dies lässt sich unschwer der Tabelle auf S. 58 entnehmen, auf die der Fließtext auf S. 59 schon im Eingangssatz verweist („Die auf S. 58 aufgeführte Gegenüberstellung ...“). Der Einwand, die Bezugsgröße der Prozentangabe werde nicht genannt, geht deshalb fehl.
34
Die Darstellung der Weichkosten ist, anders als die Revision meint, auch nicht unübersichtlich und unstrukturiert, weil das Agio an ganz anderer Stelle erläutert werde. Zum einen kann von einem Anleger eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Zum anderen ist das Agio in der Tabelle auf S. 58 als eine Position der Mittelherkunft aufgeführt.
35
Schließlich ist es fernliegend, dass ein Anleger aus dem Umstand, dass das Agio 6 % des Beteiligungskapitals ausmache, den unzutreffenden Eindruck gewinnen könnte, dass lediglich 1,5 % (7,5 % abzüglich 6 %) der Einlagen zur Deckung der verbleibenden Emissionskosten benötigt würden.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2012 - 318 O 53/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2013 - 11 U 217/12 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.