Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2015 - 10 U 1984/15

bei uns veröffentlicht am01.10.2015
vorgehend
Landgericht München I, 10 U 1984/15, 27.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 03.06.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 17.04.2015 wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte richtet, zurückgewiesen.

2. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.153,08 €.

Gründe

 A.

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.04.2012 gegen 16.07 Uhr auf der BAB A 95 Fahrtrichtung München. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Endurteil des LG München I vom 17.04.2015, durch welches die Klage auch in Richtung des mitverklagten Versicherten, des vormaligen Beklagten zu 1) abgewiesen wurde (Bl. 135/143 d. A.), Bezug genommen.

II. Gegen dieses der Klägerin am 11.05.2015 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 05.06.2015 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten in Richtung beider Beklagter Berufung ein und begründete diese zugleich (Bl. 154/158 d. A.)

III. Der Senat wies die Klägerin mit Beschluss vom 27.08.2015 darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen (Bl. 162/170 d. A.).

Hierzu wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 16.09.2015 (Bl. 174/176 d.A.) wurde das Verfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 1) wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die dadurch eingetretene Unterbrechung abgetrennt (Az. 10 U 3418/15).

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

1. Zur Begründung wird gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats Bezug genommen.

2. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung. Hinsichtlich der unter dem Az. 10 U 3418/15 noch anhängigen Berufung gegen den vormaligen Beklagten zu 1) wird nach Fortsetzung § 124 I VVG zu beachten sein.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2015 - 10 U 1984/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2015 - 10 U 1984/15 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Referenzen

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
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7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.