Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - 13 U 975/15

bei uns veröffentlicht am11.06.2015

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihnen eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung zusteht.

Mit Endurteil vom 09.02.2015 wies das Landgericht München I (Az.: 35 O 3610/14) die Klage als unzulässig ab. Gegen dieses an die Kläger am 13.02.2015 zugestellte Urteil, legten sie mit Schriftsatz vom 13.03.2015 Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 11.04.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Fax am 11.04.2015, begründeten (Bl 145/164 d. A.). Mit ihrer Berufung begehren die Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Klageziele und Klageanträge weiter. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) und auf den Beschluss des Senats vom 05.05.2015 Bezug genommen.

Mit diesem Beschluss hat der Senat mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO zu verwerfen (Bl. 167/173 d. A.).

Die Kläger haben hierzu mit Schriftsatz vom 26.05.2015 Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter sei in einem Parallelverfahren (13 U 927/15) für die SHB I. F. GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls eine Quote zwischen 1,01% und 38,24% der ursprünglichen Schadenersatzforderung zu erwarten sei (K 11). Bei einer angemeldeten und mit der Klage weiterverfolgten Schadenersatzforderung in Höhe von 36.750,- € sei somit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mindestens € 701,93 gegeben. Damit sei die Berufungssumme von 600,- € aus § 511 ZPO erreicht. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht ohne weitere Angaben davon ausgegangen, das Landgericht München I hätte in seiner Ersteinschätzung falsche Umstände angenommen. Zudem sei für die Frage der Beschwer nicht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, auch nicht die Beschwerdeentscheidung, sondern der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt war eine zu erwartende Quote von mehr als 600,- € gegeben, so dass die Berufung zulässig sei.

II. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € nicht übersteigt und auch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstands und muss 600,- € übersteigen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 511, Rn. 11).

Dabei entspricht der sogenannte Beschwerdewert nicht ohne weiteres dem Streitwert der ersten Instanz, hängt also nicht an dessen Festsetzung durch die erste oder auf Beschwerde durch die zweite Instanz ab, weil das Berufungsgericht ohne Bindung an diese lediglich kostenrechtliche Festsetzung die Berufungssumme im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß §§ 2 ff. ZPO zu beurteilen hat (BGH, NJW-RR 2005, 219).

Entgegen der Rechtsansicht der Kläger kommt es aber nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter in einer Parallelsache (13 U 927/15) mit Schriftsatz vom 04.05.2015 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass jedenfalls eine Quote zwischen 1,01% und 38,24% der ursprünglichen Schadenersatzforderung zu erwarten sei.

Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ergibt sich daraus jedoch kein Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von mindestens € 701,93.

Vielmehr bleibt es dabei, dass das Landgericht München I den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 182 InsO i. V. m. § 3 ZPO zutreffend auf den Mindeststreitwert in Höhe von 500,- € festgesetzt hat, da das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger an der Feststellung ihrer Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung wegen des Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters vom 10.02.2014 (B 1), wonach keine Quote zu erwarten sei, nur so gering zu bewerten war. Die während des Feststellungsrechtsstreits nunmehr von den Klägern behauptete eingetretene Veränderung des Verhältnisses der Teilungs- zur Schuldenmasse, bleibt während des erstinstanzlichen Rechtsstreits, aber auch für das Berufungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt; lediglich offensichtlich grob fehlerhafte Schätzungen, die auf der Vernachlässigung bekannter oder erkennbarer Umstände im Zeitpunkt der Bemessung beruhen können nachträglich korrigiert werden (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 182 InsO Rn. 15 - Beck Online). Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts der Klage vom 20.02.2014 ist der mit der Verteidigungsanzeige des Beklagten vorgelegte Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters vom 10.02.2014 (B 1). Danach war zum damaligen Zeitpunkt keine Quote zu erwarten, weshalb der Streitwert auf 500,- € festzusetzen war.

Nicht maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist danach, dass der Insolvenzverwalter in einer Parallelsache (13 U 927/15) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nunmehr die oben genannte höhere Quote zu erwarten sei.

Auch die von den Klägern zitierte Fundstelle (Thomas/Putzo-Re/'c/7o/cf, a. a. O., § 511 Rn. 11) vermag die Rechtsauffassung der Kläger nicht zu stützen. Daraus ergibt sich nicht einmal im Ansatz, dass sich die Beschwer abweichend vom Maß des Unterliegens in der ersten Instanz bestimmen soll. Für dieses Maß des Unterliegens ist aber der Gebührenstreitwert maßgeblich (Thomas/Putzo-Hüßtege, a. a. O., § 92 Rn. 22). Für den Gebührenstreitwert wiederum ist - wie oben ausgeführt - gemäß § 182 InsO der Streitwert zu bemessen. Maßgeblich ist eben der Zeitpunkt der Klageerhebung. Auch der Verweis auf die Regelung des § 4 ZPO stützt die Auffassung der Kläger nicht. Im Gegenteil, die Vorschrift regelt (unter anderem), dass ein Sinken oder Steigen des Wertes des Streitgegenstands im Vergleich zum Tag der Klageerhebung oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die durch die Rechtshängigkeit begründete Zuständigkeit (vgl. § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO) bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (vgl. Zöller -Herget, 29. Aufl., § 4 Rn.

2 und 4).

Der Wert des Beschwerdegegenstands ist somit vorliegend mit dem Streitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung identisch, der 500,- € berträgt.

Die Berufung der Kläger war deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO i. V. m. § 182 InsO bestimmt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Gründe Landgericht München I Az.: 35 O 3610/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.02.2015 In dem Rechtsstreit 1) ... - Klägerin - 2) ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ... ge
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 13 U 975/15 35 O 3610/14 LG München I In dem Rechtsstreit 1) ... - Klägerin und Berufungsklägerin - 2) ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte

Referenzen

Gründe

Landgericht München I

Az.: 35 O 3610/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.02.2015

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Klägerin -

2) ...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Feststellung

erlässt das Landgericht München I - 35. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 folgendes

Endurteil

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... und ...: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zusteht.

Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 05.03.2008 am Fonds beteiligt. Sie wählte die Beteiligungsform „IMMORENTE Plus“ mit eine Beteiligungshöhe von 35.000 Euro zzg. 5% Abwicklungsgebühr (1.750 Euro). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 5% Ersteinlage und 5% Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollten dann monatliche Raten in Höhe von 140 Euro gezahlt werden.

Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Az.: 1501 IN 606/13, das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Schreiben vom 12.06.2013 (K 4) meldete die Klagepartei einen Betrag von 36.770 Euro als erstrangige Insolvenzforderung an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderung auf „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und .... Der Forderungsanmeldung lagen Kopien der Beitrittserklärung und des Zertifikats bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit 36.750 Euro angegeben. 20 Euro wurden als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.

Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 11.480 Euro auf die Beteiligung gezahlt habe.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Fehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten wurden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.

Die Insolvenzquote würde bei 99,53% liegen, da die Insolvenzschuldnerin valide Organhaftungsansprüche habe.

Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ... im Nennwert in Höhe von 35.000 Euro zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Euro zusteht.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: 1501 IN 606/13 eine Insolvenzforderung in Höhe von 11.480 Euro zusteht.

Die Beklagtenpartei beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest sei die die von der Klägerin erworbene Beteiligung nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.

Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.

Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto würden gerade ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500 Euro anzusetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Zudem war die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllt.

1. Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen zu der Forderung Stellung nehmen zu können.

Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund ist die von der Klagepartei erfolgte Anmeldung vollständig unzulässig und kann auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München mit dem Az.: 18 U 1309/13 vom 28.10.2014 Bezug genommen. In dem Verfahren ging es um eine gleichlautende Insolvenzanmeldung in einem Schwesterfonds des vorliegenden Fonds.

a. Zug-um-Zug-Verurteilung

Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, gäbe dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den § 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.

b. Zulässigkeit der Hilfsanträge/vollständige Beteiligungssumme

Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.

Vorliegend wurde ein „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ... angemeldet. Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale von 20 Euro für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag von 36.770 Euro zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.

Der Forderungsanmeldungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.

c. Zulässigkeit der Hilfsanträge/Höhe der geleisteten Zahlungen

Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, wie viele Raten die Klagepartei bereits geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grds. abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter, noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenen Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.

d. Auslagenpauschale

Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale von 20 Euro eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.

e. Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 10.02.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500 Euro festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Gründe

Landgericht München I

Az.: 35 O 3610/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.02.2015

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Klägerin -

2) ...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Feststellung

erlässt das Landgericht München I - 35. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 folgendes

Endurteil

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... und ...: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zusteht.

Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 05.03.2008 am Fonds beteiligt. Sie wählte die Beteiligungsform „IMMORENTE Plus“ mit eine Beteiligungshöhe von 35.000 Euro zzg. 5% Abwicklungsgebühr (1.750 Euro). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 5% Ersteinlage und 5% Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollten dann monatliche Raten in Höhe von 140 Euro gezahlt werden.

Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Az.: 1501 IN 606/13, das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Schreiben vom 12.06.2013 (K 4) meldete die Klagepartei einen Betrag von 36.770 Euro als erstrangige Insolvenzforderung an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderung auf „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und .... Der Forderungsanmeldung lagen Kopien der Beitrittserklärung und des Zertifikats bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit 36.750 Euro angegeben. 20 Euro wurden als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.

Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 11.480 Euro auf die Beteiligung gezahlt habe.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Fehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten wurden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.

Die Insolvenzquote würde bei 99,53% liegen, da die Insolvenzschuldnerin valide Organhaftungsansprüche habe.

Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ... im Nennwert in Höhe von 35.000 Euro zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Euro zusteht.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: 1501 IN 606/13 eine Insolvenzforderung in Höhe von 11.480 Euro zusteht.

Die Beklagtenpartei beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest sei die die von der Klägerin erworbene Beteiligung nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.

Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.

Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto würden gerade ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500 Euro anzusetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Zudem war die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllt.

1. Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen zu der Forderung Stellung nehmen zu können.

Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund ist die von der Klagepartei erfolgte Anmeldung vollständig unzulässig und kann auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München mit dem Az.: 18 U 1309/13 vom 28.10.2014 Bezug genommen. In dem Verfahren ging es um eine gleichlautende Insolvenzanmeldung in einem Schwesterfonds des vorliegenden Fonds.

a. Zug-um-Zug-Verurteilung

Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, gäbe dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den § 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.

b. Zulässigkeit der Hilfsanträge/vollständige Beteiligungssumme

Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.

Vorliegend wurde ein „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ... angemeldet. Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale von 20 Euro für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag von 36.770 Euro zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.

Der Forderungsanmeldungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.

c. Zulässigkeit der Hilfsanträge/Höhe der geleisteten Zahlungen

Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, wie viele Raten die Klagepartei bereits geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grds. abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter, noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenen Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.

d. Auslagenpauschale

Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale von 20 Euro eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.

e. Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 10.02.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500 Euro festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

Landgericht München I

Az.: 35 O 3610/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.02.2015

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Klägerin -

2) ...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Feststellung

erlässt das Landgericht München I - 35. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 folgendes

Endurteil

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... und ...: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zusteht.

Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 05.03.2008 am Fonds beteiligt. Sie wählte die Beteiligungsform „IMMORENTE Plus“ mit eine Beteiligungshöhe von 35.000 Euro zzg. 5% Abwicklungsgebühr (1.750 Euro). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 5% Ersteinlage und 5% Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollten dann monatliche Raten in Höhe von 140 Euro gezahlt werden.

Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Az.: 1501 IN 606/13, das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Schreiben vom 12.06.2013 (K 4) meldete die Klagepartei einen Betrag von 36.770 Euro als erstrangige Insolvenzforderung an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderung auf „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und .... Der Forderungsanmeldung lagen Kopien der Beitrittserklärung und des Zertifikats bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit 36.750 Euro angegeben. 20 Euro wurden als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.

Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 11.480 Euro auf die Beteiligung gezahlt habe.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Fehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten wurden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.

Die Insolvenzquote würde bei 99,53% liegen, da die Insolvenzschuldnerin valide Organhaftungsansprüche habe.

Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ... im Nennwert in Höhe von 35.000 Euro zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Euro zusteht.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: 1501 IN 606/13 eine Insolvenzforderung in Höhe von 11.480 Euro zusteht.

Die Beklagtenpartei beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest sei die die von der Klägerin erworbene Beteiligung nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.

Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.

Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto würden gerade ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500 Euro anzusetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Zudem war die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllt.

1. Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen zu der Forderung Stellung nehmen zu können.

Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund ist die von der Klagepartei erfolgte Anmeldung vollständig unzulässig und kann auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München mit dem Az.: 18 U 1309/13 vom 28.10.2014 Bezug genommen. In dem Verfahren ging es um eine gleichlautende Insolvenzanmeldung in einem Schwesterfonds des vorliegenden Fonds.

a. Zug-um-Zug-Verurteilung

Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, gäbe dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den § 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.

b. Zulässigkeit der Hilfsanträge/vollständige Beteiligungssumme

Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.

Vorliegend wurde ein „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ... angemeldet. Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale von 20 Euro für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag von 36.770 Euro zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.

Der Forderungsanmeldungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.

c. Zulässigkeit der Hilfsanträge/Höhe der geleisteten Zahlungen

Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, wie viele Raten die Klagepartei bereits geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grds. abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter, noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenen Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.

d. Auslagenpauschale

Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale von 20 Euro eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.

e. Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 10.02.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500 Euro festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2015, Az. 35 O 3496/14, wird zurückgewiesen und die Klage bezüglich des Hilfsantrags zu 3. abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.403,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.) Die Kläger machen Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur SH. I.F. GmbH & Co. Objekte F. und M. F. KG.

Die Kläger zeichneten am 25.10.2008 insgesamt drei Beteiligungen an dem Fonds, und zwar zweimal in Höhe von je 25.000,- € zuzüglich 5% Agio in der Beteiligungsvariante „Immorente Plus“ sowie einmal in Höhe von 50.000,- € zuzüglich 2,5% Agio in der Beteiligungsvariante „Clevere Kombi“.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der Anträge erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht München I wies mit Endurteil vom 09.02.2015 die Klage als unzulässig ab und setzte zugleich per Beschluss den Streitwert endgültig auf 500,- € fest (Az. 35 O 3496/14). Urteil und Beschluss wurden der Klagepartei zugestellt am 16.02.2015. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung mit der Vorschrift des § 182 InsO.

2.) Gegen das Endurteil vom 09.02.2015 legten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2015, eingegangen am selben Tage, Berufung ein (Bl. 135/ 136 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 13.04.2015, eingegangen am 14.04.2015, begründeten (Bl. 148/168 d.A.).

Im Berufungsverfahren beantragten die Kläger zunächst:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015, Aktenzeichen 35 O 3496/14, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, … A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 73.520,00 € Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der SH. I. F. GmbH & Co Objekte F. und M. Fonds KG, Anteilsnummer …210, …643 und …644 im Nennwert in Höhe von insgesamt 70.000,00 € zusteht.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, … A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 73.520,00 € zusteht.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, … A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.270,00 € zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 15.06.2015 verwarf der Senat die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert für die Berufungsinstanz nur 500,- € betrage. Da keine Quote zu erwarten sei, sei der Streitwert auf 500,- € festzusetzen.

3.) Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Kläger hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2016, Az. IX ZB 57/15, den Beschluss des Senats vom 26.08.2015 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurück.

4.) Die Kläger beantragen zuletzt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015, Aktenzeichen 35 O 3496/14, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, … A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 73.520,00 € zusteht.

Hilfsweise:

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I.F. GmbH, … A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.270,00 € zusteht.

Hilfsweise:

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, … A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.270,00 € und eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung von 41.500,- € zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen, weil das Erstgericht ohne Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

1. Hauptantrag

a) Wie sich aus § 181 InsO ergibt, fehlt einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden ist. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online). Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 181 Rn. 1; zitiert nach beck-online).

Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Daneben dient die Individualisierung der Forderung dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = NJWRR 2009, 772; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12 = NJWRR 2013, 251; zitiert nach beck-online). Bei mehreren geltend gemachten Forderungen ist der angemeldete Betrag für jede einzelne Forderung gesondert anzugeben; die Anmeldung eines Gesamtbetrags genügt nicht. Auch wenn im Falle objektiver Klagehäufung mehrere Ansprüche in einem Urteil zuerkannt worden sind, genügt die Angabe der Gesamtsumme nicht (Jäger/Gerhardt, InsO, 2010, § 174 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 174 Rn. 32). Nicht auf Geld gerichtete Forderungen wie z.B. Freistellungsansprüche oder Zug-um-ZugAnträge müssen in Geld umgerechnet werden (Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, § 174 Rn. 32).

Eine Forderungsanmeldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO bilden. Die Unwirksamkeit wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Verwalter die Forderung gleichwohl in die Tabelle aufnimmt. Der Mangel kann regelmäßig nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 92, 94; Münchener Kommentar zur InsO/Riedel, § 174 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl, § 174 Rn. 45; beck-online).

b) Den zuvor dargelegten Maßstäben genügt die streitgegenständliche Forderungsanmeldung (Anlagenkonvolute K 4 und K 5) nicht.

Angemeldet wurde jeweils ein „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds SH. I. F. GmbH & Co. Objekte . und M.KG“.

Als „Hauptforderung im Rang des § 38 InsO“ wurden zweimal ein Betrag von je 26.250,- € sowie einmal Betrag von 21.000,00 € angemeldet, außerdem jeweils „Kosten für die Forderungsanmeldung“ in Höhe von jeweils 20,00 €, insgesamt somit 73.560,00 € (vgl. Anlage K 5). Den Anmeldungen beigefügt waren jeweils ein Begründungsschreiben, eine Kopie der Beitrittserklärung und eine Kopie des Fonds-Zertifikats.

Unschädlich ist, dass der im zuletzt gestellten Hauptantrag genannte Betrag um 40,- € von dem angemeldeten Gesamtbetrag abweicht; insoweit scheint es sich um ein Schreibversehen zu halten.

In den Begründungsschreiben wurde jedoch nicht näher erläutert, wie sich der jeweils geltend gemachte Betrag zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den weiteren beigefügten Anlagen. Insbesondere wird nicht deutlich, welche Beträge die Kläger bis jetzt tatsächlich eingezahlt haben. Zwar ist aus den Zeichnungsscheinen und dem jeweiligen Zertifikat die Höhe der Beteiligungssumme ersichtlich. Ebenso kann daraus die Höhe der jeweiligen Ersteinlage sowie die Anzahl und Höhe der von den Anlegern zu zahlenden Raten entnommen werden. Nicht ersichtlich ist aber, wann mit der Zahlung begonnen wurde, ob die Zahlungen kontinuierlich geleistet wurden und ob bzw. in welcher Höhe die Kläger Sonderzahlungen geleistet haben. Das bedeutet, der tatsächlich eingezahlte Betrag lässt sich aus den vorgelegten Anlagen nicht ohne Weiteres errechnen. Ebenso wird an keiner Stelle erwähnt, dass in dem Gesamtbetrag (nach § 45 InsO umgerechnete ?) Freistellungsansprüche und Zugum- Zug - Forderungen enthalten sind. Dass auch Zugum- ZugForderungen enthalten sein sollten, ergibt sich aus den von den Klägern im hiesigen Rechtsstreit zunächst gestellten Anträgen. Erst zuletzt wurden keine Zugum- Zug -Anträge, sondern nur noch die zuvor gestellten Hilfsanträge gestellt.

Darüber hinaus kann den Begründungsschreiben nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit entnommen werden, worauf sich die geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen stützen. Es fehlt insbesondere an der konkreten Beschreibung des Beratungshergangs. Vielmehr handelt es sich um standardisierte Begründungsschreiben, die - das ist dem Senat aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt - in einer Vielzahl von Fällen ohne jegliche Individualisierung verwendet wurden (vgl. neben diesem Rechtsstreit z.B. die Verfahren 13 U 989/15, 13 U 1908/15, 13 U 1785/15). In allen genannten Fällen wurde in der Forderungsanmeldung - jeweils auf S. 3 unter Ziffer 2 - als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Altersvorsorge dienen sollten. Deshalb sei dem Anleger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig gewesen. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen. Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Die Namen des Kundenberaters findet sich erst in der Klageschrift (dort Seite 4 unten). Angaben zum Beratungszeitraum finden sich auch in den der Anmeldung beigefügten Beitrittserklärungen (Anlage 3 zur Anmeldung) nicht. Außerdem betreffen die von Prozessbevollmächtigten der SH.-Anleger verwendeten Schreiben auch unterschiedliche Fonds und sind - soweit dem Senat bekannt - dennoch gleichlautend.

Somit fehlt es in den Begründungsschreiben an einer hinreichenden Darlegung des Lebenssachverhalts, die dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern eine zutreffende rechtliche Beurteilung der angemeldeten Forderung ermöglichen würde, weil mit Ausnahme der beanspruchten Auslagenpauschale von 20 € für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung nicht erläutert wird, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt; dies erschließt sich auch nicht aus den beigefügten Anlagen.

Es fehlt daher insoweit schon an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - III ZR 198/14 und vom 3.9.2015 - III ZR 347/14, juris Tz. 18 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag).

Hinzu kommt, dass ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage und ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von befürchteten künftigen Inanspruchnahmen Dritter nicht nur hinsichtlich des Rechtsschutzziels unterschiedlich sind, sondern auch unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen haben. Damit liegt kein Fall bloß unselbständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2011 - V ZR 49/10, zitiert nach beck-online).

c) Die Klagepartei irrt, wenn sie annimmt, sie hätte, wenn sie die jetzige Insolvenzschuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen auf Schadensersatz in Anspruch genommen hätte, zwischen Zahlungs- und Freistellungsansprüchen nicht unterscheiden müssen. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen (PalandtGrüneberg BGB 75. Aufl. § 249 Rnr. 4 m.w.N.). Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergäbe, ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - die Kläger aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit der von ihr gezeichneten Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen würden, oder eine derartige Inanspruchnahme jedenfalls zu befürchten sei. Ebenso wenig finden sich Angaben dazu, dass und in welcher Höhe die Befreiungsansprüche nach § 45 Satz 1 InsO für die Anmeldung mit einem Schätzwert angesetzt wurden oder sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben. Anders als die Kläger meinen, geschieht das keineswegs automatisch mit Insolvenz des Ersatzpflichtigen (PalandtGrüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 257 Rn. 1 m.w.N.). Die Anmeldung erlaubt es dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern daher nicht, ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung zu gewinnen und den Anspruch rechtlich in allen wesentlichen Aspekten zutreffend zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05; BGH, Urteil vom 3.9.2015 - III ZR 347/14 zum Güteantrag, in dem zur Individualisierung das angestrebte Verfahrensziel anzugeben ist, etwa ob ein Zeichnungs- oder ein Differenzschaden geltend gemacht wird; zitiert nach beck-online).

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungsauf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 51/93, beck-online). Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Denn von einer Unzulässigkeit der Klage mangels Forderungsanmeldung kann nicht nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert wurde, sondern auch wenn es schon an einer hinreichenden Individualisierung des Schuldgrunds in der Forderungsanmeldung und somit von vornherein an einer wirksamen Anmeldung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05, Rn.12; beck-online).

Weshalb ein Insolvenzgläubiger, auch wenn er - anders als die Klägerin - nicht anwaltlich vertreten ist, damit überfordert wäre, die tatsächlich geleisteten Zahlungen und die Höhe des Freistellungsanspruchs darzulegen, erschließt sich nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte als Insolvenzverwalter durch Einblick in die Geschäftsunterlagen die Höhe der geleisteten Einlagen selbst hätte feststellen können. Mit der Anmeldung soll, wie oben ausgeführt, nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den anderen Gläubigern ermöglicht werden, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05, Rn. 12, zitiert nach beck-online).

d) Dass der Insolvenzverwalter die Klägerin nicht auf die Mängel der Anmeldung hingewiesen hat und auf eine Ergänzung hingewirkt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob einem Insolvenzverwalter bei fehlerhaften Anmeldungen überhaupt ein Vorprüfungs- und Zurückweisungsrecht zusteht (vgl. zum Meinungsstand Uhlenbruck/Sinz a.a.O., § 175 Rz. 9 m.w.N.). Jedenfalls aber soll sich ein solches Recht nur auf rein formale Mängel erstrecken, nämlich darauf, ob die Mindestvoraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anmeldung gewahrt sind, und die Forderung überhaupt in die Tabelle eingetragen werden kann (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 174 Rn. 44, § 175 Rn. 10). Bevor er die Eintragung in die Tabelle ablehnt, soll der Insolvenzverwalter beim Vorliegen offensichtlicher Mängel darauf hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 174 Rn. 44 m.w.N.). Dass die Unwirksamkeit der Anmeldung durch das Unterlassen dieses Hinweises berührt würde oder dass eine weitergehende Pflicht eines Insolvenzverwalters besteht, dass die Insolvenzgläubiger eine feststellungsfähige Anmeldung erstellen, wird, soweit ersichtlich, in Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verwalter vielmehr grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Juris Rn. 31 m.w.N.).

Damit war der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall schon nicht verpflichtet, auf die fehlende Individualisierung des angemeldeten Anspruchs hinzuweisen. Jedenfalls aber änderte ein insoweit etwa anzunehmende Versäumnis des Verwalters nichts an der Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 174 Rn. 45, § 175 Rn. 13).

Die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Forderungen sind aus den dargelegten Gründen nicht ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Rn. 17).

e) Dahinstehen kann, ob die in der Klageschrift vom 19.02.2014 vorgenommene nähere Aufschlüsselung ausreichend war oder nicht. Denn eine Klarstellung im Rahmen des Rechtsstreits kann den zur Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage führenden Mangel nicht heilen, da es jedenfalls an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines förmlichen Prüfungstermins fehlen würde, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468, Rn. 17, zitiert nach beck-online).

2. Hilfsanträge

Für die Hilfsanträge gilt zunächst sinngemäß das, was vorstehend unter Ziffer 1 zum Hauptantrag ausgeführt wurde.

Hinzu kommt, dass beide Anträge schon der Höhe nach nicht den angemeldeten Forderungen entsprechen, sondern dahinter zurückbleiben. Sie sind aber auch nicht gleichsam als „Minus“ in den angemeldeten Forderungen enthalten, weil bei den angemeldeten Forderungen eben schon nicht erkennbar ist, wie sich diese errechnen bzw. zusammensetzen.

Zudem ist die Errechnung der in den Hilfsanträgen genannten Beträge nicht ganz klar; zumindest sind die dort genannten Zahlen nicht identisch mit den in der Klageschrift (dort S. 33) genannten (eingezahlte Beträge 26.718,04 € und „Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen und der Beteiligungssumme … in Höhe von 43.281,96 €“). Auf diese rechnerische Unklarheit kommt es den dargelegten Gründen jedoch nicht mehr entscheidend an.

Der Hilfsantrag zu 3. wurde erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Hinsichtlich der Formulierung „und eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung von 41.500,00 €“ liegt eine Klageerweiterung vor. Insoweit war die Klage abzuweisen.

3. Soweit die Kläger (zuletzt im Schriftsatz vom 30.10.2017, Bl. 273/280 d.A.) argumentieren, aus dem im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass der Senat die Klage nicht als unzulässig ansehen dürfe, verkennen sie, dass die vom Bundesgerichtshof geforderte „Entscheidung in der Sache“ nunmehr tatsächlich ergeht, weil über die Begründetheit der Berufung entschieden wird. Der Senat versteht die Formulierung des Bundesgerichtshofs nämlich so, dass über die Berufung in der Sache zu entscheiden sei, weil sie - anders als der Senat entschieden hatte - zulässig sei. Eine Aussage über die Zulässigkeit der Klage lässt sich daraus nicht entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Zwar war das Rechtsbeschwerdeverfahren für die Kläger insoweit erfolgreich, als dass die Verwerfung der Berufung als unzulässig aufgehoben wurde. Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist aber, dass das Rechtsmittel der Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, weil die Berufung nunmehr als unbegründet zurückgewiesen wurde.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Gemäß § 26 Nr.8 EGZPO ist das Urteil nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000,- € nicht übersteigt.

V.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 1 Nr.1 ZPO zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S.1 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, sind höchstrichterlich geklärt. Es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung.

VI.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Der Senat knüpft an den Beschluss des BGH vom 14.01.2016 an (dort Rn.15). Danach war am zum gem. § 4 ZPO für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls mit einer Quote von 1,91 v.H. zu rechnen, was einen Betrag von 1.403,85 € ergibt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.