Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - 13 U 975/15
nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.
Gründe
2 und 4).
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - 13 U 975/15
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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - 13 U 975/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Gründe
Landgericht München I
Az.: 35 O 3610/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 09.02.2015
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Klägerin -
2) ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Feststellung
erlässt das Landgericht München I - 35. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... und ...: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zusteht.
Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 05.03.2008 am Fonds beteiligt. Sie wählte die Beteiligungsform „IMMORENTE Plus“ mit eine Beteiligungshöhe von 35.000 Euro zzg. 5% Abwicklungsgebühr (1.750 Euro). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 5% Ersteinlage und 5% Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollten dann monatliche Raten in Höhe von 140 Euro gezahlt werden.
Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München,
Mit Schreiben vom 12.06.2013 (K 4) meldete die Klagepartei einen Betrag von 36.770 Euro als erstrangige Insolvenzforderung an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderung auf „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und .... Der Forderungsanmeldung lagen Kopien der Beitrittserklärung und des Zertifikats bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit 36.750 Euro angegeben. 20 Euro wurden als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.
Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 11.480 Euro auf die Beteiligung gezahlt habe.
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Fehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten wurden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.
Die Insolvenzquote würde bei 99,53% liegen, da die Insolvenzschuldnerin valide Organhaftungsansprüche habe.
Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.
Die Klagepartei beantragte zuletzt:
1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ... im Nennwert in Höhe von 35.000 Euro zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Euro zusteht.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: 1501 IN 606/13 eine Insolvenzforderung in Höhe von 11.480 Euro zusteht.
Die Beklagtenpartei beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest sei die die von der Klägerin erworbene Beteiligung nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.
Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.
Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.
Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto würden gerade ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500 Euro anzusetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Zudem war die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllt.
1. Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen zu der Forderung Stellung nehmen zu können.
Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund ist die von der Klagepartei erfolgte Anmeldung vollständig unzulässig und kann auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München mit dem Az.: 18 U 1309/13 vom 28.10.2014 Bezug genommen. In dem Verfahren ging es um eine gleichlautende Insolvenzanmeldung in einem Schwesterfonds des vorliegenden Fonds.
a. Zug-um-Zug-Verurteilung
Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, gäbe dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den § 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
b. Zulässigkeit der Hilfsanträge/vollständige Beteiligungssumme
Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.
Vorliegend wurde ein „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ... angemeldet. Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale von 20 Euro für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag von 36.770 Euro zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.
Der Forderungsanmeldungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.
c. Zulässigkeit der Hilfsanträge/Höhe der geleisteten Zahlungen
Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, wie viele Raten die Klagepartei bereits geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grds. abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter, noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenen Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.
d. Auslagenpauschale
Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale von 20 Euro eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.
e. Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 10.02.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500 Euro festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Gründe
Landgericht München I
Az.: 35 O 3610/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 09.02.2015
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Klägerin -
2) ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Feststellung
erlässt das Landgericht München I - 35. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... und ...: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zusteht.
Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 05.03.2008 am Fonds beteiligt. Sie wählte die Beteiligungsform „IMMORENTE Plus“ mit eine Beteiligungshöhe von 35.000 Euro zzg. 5% Abwicklungsgebühr (1.750 Euro). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 5% Ersteinlage und 5% Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollten dann monatliche Raten in Höhe von 140 Euro gezahlt werden.
Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München,
Mit Schreiben vom 12.06.2013 (K 4) meldete die Klagepartei einen Betrag von 36.770 Euro als erstrangige Insolvenzforderung an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderung auf „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und .... Der Forderungsanmeldung lagen Kopien der Beitrittserklärung und des Zertifikats bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit 36.750 Euro angegeben. 20 Euro wurden als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.
Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 11.480 Euro auf die Beteiligung gezahlt habe.
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Fehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten wurden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.
Die Insolvenzquote würde bei 99,53% liegen, da die Insolvenzschuldnerin valide Organhaftungsansprüche habe.
Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.
Die Klagepartei beantragte zuletzt:
1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ... im Nennwert in Höhe von 35.000 Euro zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Euro zusteht.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: 1501 IN 606/13 eine Insolvenzforderung in Höhe von 11.480 Euro zusteht.
Die Beklagtenpartei beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest sei die die von der Klägerin erworbene Beteiligung nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.
Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.
Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.
Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto würden gerade ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500 Euro anzusetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Zudem war die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllt.
1. Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen zu der Forderung Stellung nehmen zu können.
Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund ist die von der Klagepartei erfolgte Anmeldung vollständig unzulässig und kann auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München mit dem Az.: 18 U 1309/13 vom 28.10.2014 Bezug genommen. In dem Verfahren ging es um eine gleichlautende Insolvenzanmeldung in einem Schwesterfonds des vorliegenden Fonds.
a. Zug-um-Zug-Verurteilung
Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, gäbe dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den § 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
b. Zulässigkeit der Hilfsanträge/vollständige Beteiligungssumme
Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.
Vorliegend wurde ein „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ... angemeldet. Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale von 20 Euro für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag von 36.770 Euro zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.
Der Forderungsanmeldungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.
c. Zulässigkeit der Hilfsanträge/Höhe der geleisteten Zahlungen
Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, wie viele Raten die Klagepartei bereits geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grds. abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter, noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenen Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.
d. Auslagenpauschale
Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale von 20 Euro eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.
e. Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 10.02.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500 Euro festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Gründe
Landgericht München I
Az.: 35 O 3610/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 09.02.2015
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Klägerin -
2) ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Feststellung
erlässt das Landgericht München I - 35. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... und ...: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zusteht.
Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 05.03.2008 am Fonds beteiligt. Sie wählte die Beteiligungsform „IMMORENTE Plus“ mit eine Beteiligungshöhe von 35.000 Euro zzg. 5% Abwicklungsgebühr (1.750 Euro). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 5% Ersteinlage und 5% Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollten dann monatliche Raten in Höhe von 140 Euro gezahlt werden.
Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München,
Mit Schreiben vom 12.06.2013 (K 4) meldete die Klagepartei einen Betrag von 36.770 Euro als erstrangige Insolvenzforderung an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderung auf „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und .... Der Forderungsanmeldung lagen Kopien der Beitrittserklärung und des Zertifikats bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit 36.750 Euro angegeben. 20 Euro wurden als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.
Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 11.480 Euro auf die Beteiligung gezahlt habe.
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Fehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten wurden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.
Die Insolvenzquote würde bei 99,53% liegen, da die Insolvenzschuldnerin valide Organhaftungsansprüche habe.
Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.
Die Klagepartei beantragte zuletzt:
1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ... im Nennwert in Höhe von 35.000 Euro zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ... eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Euro zusteht.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: 1501 IN 606/13 eine Insolvenzforderung in Höhe von 11.480 Euro zusteht.
Die Beklagtenpartei beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest sei die die von der Klägerin erworbene Beteiligung nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.
Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.
Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.
Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto würden gerade ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500 Euro anzusetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Zudem war die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllt.
1. Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen zu der Forderung Stellung nehmen zu können.
Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund ist die von der Klagepartei erfolgte Anmeldung vollständig unzulässig und kann auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München mit dem Az.: 18 U 1309/13 vom 28.10.2014 Bezug genommen. In dem Verfahren ging es um eine gleichlautende Insolvenzanmeldung in einem Schwesterfonds des vorliegenden Fonds.
a. Zug-um-Zug-Verurteilung
Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, gäbe dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den § 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
b. Zulässigkeit der Hilfsanträge/vollständige Beteiligungssumme
Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.
Vorliegend wurde ein „Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ... angemeldet. Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale von 20 Euro für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag von 36.770 Euro zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.
Der Forderungsanmeldungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.
c. Zulässigkeit der Hilfsanträge/Höhe der geleisteten Zahlungen
Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, wie viele Raten die Klagepartei bereits geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grds. abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter, noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenen Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.
d. Auslagenpauschale
Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale von 20 Euro eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.
e. Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert richtet sich nach § 182 InsO. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 10.02.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500 Euro festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2015, Az. 35 O 3496/14, wird zurückgewiesen und die Klage bezüglich des Hilfsantrags zu 3. abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.403,85 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hilfsweise:
Hilfsweise:
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015, Aktenzeichen 35 O 3496/14, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
Hilfsweise:
Hilfsweise:
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
a) Wie sich aus § 181 InsO ergibt, fehlt einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden ist. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online). Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 181 Rn. 1; zitiert nach beck-online).
2. Hilfsanträge
III.
IV.
V.
VI.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.