Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2015 - 16 UF 1573/14

published on 03/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2015 - 16 UF 1573/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Amtsgericht München, 514 F 2359/14, 21/08/2014
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 21.08.2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein isolierter Auskunftsantrag der Antragstellerin zur Berechnung der Höhe eines in Russland titulierten Kindesunterhaltsanspruches.

Die Antragsgegnerin ist die Mutter der zwischenzeitig volljährig gewordenen Antragstellerin, geb. am 03.12.1996. Die Ehe der Antragsgegnerin mit dem Vater der Antragstellerin wurde am 31.12.2010 in Russland geschieden. Die Antragstellerin lebt in Russland. Die Antragsgegnerin hat seit 2008/2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in München. Mit Beschluss vom 21.08.2014 gab die Familienrichterin dem Auskunftsantrag der Antragstellerin statt.

Gegen diese der Antragsgegnerin am 26.08.2014 zugestellte Entscheidung wendet sie sich mit ihrer Beschwerde vom 25.09.2014, eingegangen am gleichen Tage.

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.02.2015 den Wert des Beschwerdeverfahrens zwischen 301,- € und 600,- € festgesetzt. Da der Beschwerdewert von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird, wurde die Rücknahme der Beschwerde empfohlen. Auf § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO wurde hingewiesen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Wert des Verfahrens auf über 600,- € festzusetzen sei, da sie bislang zur Zahlung von umgerechnet 200,- € monatlich verpflichtet wurde. Im Hinblick auf ihr derzeitiges Einkommen von ca. 1.100,- € müsste sie mindestens 75,- € mehr zahlen, so dass sich hieraus eine Beschwer von über 600,- € ergebe. Nach den russischen Rechtsvorschriften würde sich die Auskunft unmittelbar auf den nach dem Titel geschuldeten Zahlbetrag auswirken, so dass der Rechtsprechung des BGH zur Beschwer hier nicht zu folgen sei. Auf das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 18.11.2014 (Blatt 65/67 d.A.), 23.12.2014 (Blatt 74/76 d.A.), 30.12.2014 (Blatt 77/78 d.A.) und vom 09.02.2015 (Blatt 86/87 d.A.) wird Bezug genommen.

Auf die Hinweise des Senats vom 29.10.2014 (Blatt 60/63 d.A.) und 14.12.2014 (Blatt 71/72 d.A.) wird ebenfalls verwiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und ausgeführt, dass die Beschwer nicht erreicht ist.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat bereits in seinen Hinweisen vom 29.10.2014 und 04.12.2014 ausgeführt, dass der Beschwerdewert nicht erreicht wird und somit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird weiter auf die Ausführungen im Beschluss vom 02.02.2015 Bezug genommen. Auf die Rechtsprechung des BGH wird nochmals ausdrücklich verwiesen. Gleiches gilt für den bereits erteilten Hinweis, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet erscheint.

Im Hinblick auf die ausführlichen Hinweise des Senats und die Entscheidung vom 02.02.2015 sind weitere Ausführungen nicht mehr veranlasst.

Die Beschwerde war daher ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (§§ 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.