Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - 34 AR 110/17

bei uns veröffentlicht am12.01.2018
vorgehend
Landgericht München I, 32 O 2161/17, 29.05.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hamburg.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I (Az. 32 O 2161/17) erhobenen Klage vom 8.2.2017 von der in M. ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe sich gemäß Beitrittserklärung vom 12.3.2012 mit einer Einlage von 20.000,00 € (zzgl. Agio) an dem im Jahr 2012 aufgelegten Immobilienfonds D.S. Nr. 2 GmbH & Co. KG der mittlerweile insolventen S-Gruppe beteiligt. Der Fonds wurde von der U.I. GmbH mit Sitz in Hamburg angeboten. Die Beklagte habe 2011 falsche Bescheinigungen ausgestellt. So habe sie bewusst tatsachenwidrig u.a. bescheinigt, dass die S-Gruppe Immobilientransaktionen mit einem Verkehrswertvolumen von mehr als 200 Mio. EUR durchgeführt habe und die Gruppe über Immobilien mit einem Verkehrswert von mehr als 100 Mio. EUR verfüge. Diese Bescheinigungen seien neben dem Anlageprospekt als Marketinginstrument verwendet worden und hätten der Anlegerinformation gedient. Auch dies habe die Beklagte gewusst. Die Klägerin habe sich auf die Richtigkeit der Bescheinigungen verlassen. Die Beklagte hafte ihr daher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Pflichtverletzung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie Prospekthaftung im weiteren Sinne. Daneben kämen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht.

Mit der gemeinsam mit der Klage zugestellten Verfügung vom 1.3.2017 wies das Landgericht München I darauf hin, dass es Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hege. Es führte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13) aus, gemäß § 32b ZPO sei das Gericht am Sitz der Anbieterin ausschließlich zuständig, ohne dass es darauf ankomme, ob die Anbieterin mitverklagt sei. Da nach durchgeführter Internetrecherche anzunehmen sei, dass die Anbieterin ihren Sitz in H. habe, dürfte das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig sein. Die Stellung eines Verweisungsantrages wurde angeregt.

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Klageerwiderung vom 10.3.2017 und Schriftsatz vom 29.3.2017. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2016 (X ARZ 180/16) führte sie aus, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht komme. Ausweislich der Klageschrift werde sie nicht als Prospektverantwortliche, Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder Hintermann, sondern nur wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen. Auch eine Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO scheide aus, weil die Klage nicht zumindest auch gegen den Emittenten, Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet sei.

Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 10.3.2017 ohne weitere Begründung den Antrag, das Verfahren an das Landgericht Hamburg zu verweisen.

Das Landgericht München I forderte mit Verfügung vom 17.3.2017 die Vorlage der Bescheinigungen sowie des vollständigen Verkaufsprospektes an und äußerte mit weiterer Verfügung vom 7.4.2017 die Ansicht, dass die Klägerin Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend mache, indem sie ihren Anspruch auf die Ausstellung der „unrichtigen Bescheinigungen“ durch die Beklagte und die Verwendung dieser Bescheinigungen im Vertrieb stütze. Nicht maßgeblich sei, ob die als fehlerhaft monierten Informationen in einem Prospekt im engeren Sinne enthalten seien.

Die Beklagte nahm hierzu – ablehnend – mit Schriftsatz vom 13.4.2017 Stellung.

Mit Beschluss vom 29.5.2017 (Az.: 32 O 2161/17) hat sich das Landgericht München I für (örtlich) unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Hamburg verwiesen, da dieses als Gericht am Sitz des Anbieters der sonstigen Vermögensanlage gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig sei. Das Landgericht München I hat insoweit ausgeführt:

Zu unterscheiden sind allerdings die Tatbestände des § 32 [gemeint dürfte wohl sein § 32b] Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Nach der Auslegung, die der BGH der Neufassung des Gesetzes gegeben hat, ist für eine Klage, die zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt wird, unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören (BGH, Beschluss vom 30.07.2013, X ARZ 320/13). Im Anwendungsbereich des § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 2 ZPO verbleibt es dabei, dass eine Voraussetzung für den besonderen Gerichtsstand der Umstand ist, dass – im Fall der sonstigen Vermögensanlage – der Anbieter mitverklagt ist. Unter § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 2 ZPO fallen dabei neben Klagen gegen Berater und Vermittler unter Verwendung des Prospektes auch Klagen aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinne, d. h. insbesondere gegen die unmittelbaren Vertragspartner des Anlegers, also beispielsweise gegen den Treuhandkommanditisten oder Mittelverwendungskontrolleur (BGH Beschluss vom 01.12.2016, X ARZ 180/16).

Die Klagepartei stützt die Klage in erster Linie auf deliktische Anspruchsgrundlagen aufgrund der kollusiv erstellten, die Geschäftstätigkeit der S-Gruppe absichtlich auf unzureichender Grundlage zu positiv darstellenden „Bescheinigungen“ durch die Beklagte und die Verwendung dieser Bescheinigungen im Vertrieb im Wissen durch die Beklagte.

Hierauf gestützte Ansprüche sind der Prospekthaftung im engeren Sinne - wobei hierunter verschiedene Anspruchsgrundlagen vertraglicher, spezialgesetzlicher oder deliktischer Art fallen können -, gemäß § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzuordnen (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 32b, Rz. 4, 6, Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 69). Eine vertragliche Haftung im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, die unter § 32 b Abs. 1 Nr. 2 fiele, lässt sich aus dem Klagevortrag gerade nicht ableiten.

Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind gemäß § 1 Abs. 2 KapMuG Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und … einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Die Aufzählung von Regelbeispielen hierzu in § 1 Abs. 2 KapMuG ist nicht abschließend. Es kommt nicht darauf an, dass die Informationen, auf die die Haftung gestützt wird, in einem Prospekt im engeren Sinne enthalten sind. Ausreichend sind vielmehr auch körperlich von dem eigentlichen Emissionsprospekt getrennte Schriftstücke, die zusammen mit diesem vertrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10).

Bei der Einordnung als Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinne handelt sich um eine rein begriffliche Einordnung, die für die konkrete Fragestellung nur bedingt ergiebig ist. Die Abgrenzung erschließt sich jedoch unmittelbar aus dem Wortlaut der § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO: Haftungsgrund für § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ist die Verantwortung für den Inhalt einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, gleich auf welcher Anspruchsgrundlage. Dagegen ist Haftungsgrund für § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Verwendung einer von einem Dritten inhaltlich verantworteten öffentlichen Kapitalmarktinformation. Insofern ist die Zuordnung hier eindeutig. Die Haftung wird auf die Erstellung einer Kapitalmarktinformation gestützt, die durch die Initiatoren und den Vertrieb verwendet wurde.

Vor dem Landgericht Hamburg hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.6.2017 vorgetragen, es gehe (auch) um eine Prospekthaftung im engeren Sinne, denn die Beklagte sei als Garantin für die Richtigkeit der von ihr abgegebenen Prospekterklärungen in Erscheinung getreten. Die Bescheinigungen seien als Bestandteil der Prospektierung anzusehen, da mit ihnen in einem Kurzprospekt zum Fonds geworben und in einer weiteren als Prospekt zu wertenden Anlagenbeschreibung jedenfalls die Bescheinigung vom 1.8.2011 vollständig auf Seite 29 abgedruckt worden sei. Die Beklagte sei daher insoweit Prospektverantwortliche.

Mit Verfügung vom 13.6.2017 hat das Landgericht Hamburg den Parteien unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1.12.2016 (Az.: X ARZ 180/16) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Landgericht Hamburg nicht bestehe und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 10.7.2017 hat sich das Landgericht Hamburg für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt.

Mit Schriftsätzen vom 4.9., 10.10. und 6.11.2017 hat die Klägerin konkretisierend vorgetragen, die Prospektierung zum S-Fond, wozu auch der Kurzprospekt und der Referenzkatalog zu zählen seien, enthalte unrichtige Angaben über das Anlageobjekt. Bei diesem handle es sich um ein Investment in die Immobiliengeschäfte der S-Gruppe. Für die Anlageinteressenten sei daher der bisherige wirtschaftliche Erfolg der S-Gruppe im Immobiliensektor von wesentlicher Bedeutung gewesen. Bei den Bescheinigungen der Beklagten über die bisherige erfolgreiche Immobiliengeschäftstätigkeit der S-Gruppe handle es sich um eine wesentliche Prospektangabe, die jedoch nicht zutreffend gewesen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 24.10. und 15.12.2017 eingewandt, eine Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO scheide aus, da Prospekthaftungsansprüche der Beklagten im engeren Sinn nicht schlüssig vorgetragen und im Übrigen schon nach dem Vortrag der Klägerin verjährt seien.

II.

Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 37 ZPO sind gegeben. Es liegen beiderseitige den Parteien bekanntgegebene Entscheidungen vor, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Landgerichts München I vom 19.4.2017 und andererseits der die Entscheidungskompetenz verneinende, den Parteien mitgeteilte Beschluss des angegangenen Landgerichts Hamburg vom 10.7.2017 (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; OLG Hamm NJW 2016, 172; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.). Die damit verbundene jeweilige Leugnung der eigenen Kompetenz erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (siehe nur BGHZ 102, 338/340 m. w. N.).

1. Der Senat hat das tatsächlich zuständige Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Ermittlung sind dabei allerdings nicht nur die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern auch die Vorschriften, aus denen sich eine verfahrensrechtliche Bindung der am Verfahren beteiligten Gerichte ergibt (BGHZ 17, 168 (171) = NJW 1955, 948; OLG Naumburg NJOZ 2007, 3013; BeckRS 2008, 07268; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 26. Edition § 36 Rn. 43). Denn der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/ Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 38 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (Zöller/Greger § 281 Rn. 17), was der Fall sein kann, wenn das Gericht den Kerngehalt des Parteivortrags verkennt und ihm einen Sinngehalt gibt, den ihm die Parteien nicht geben (Senat Beschluss vom 21.1.2016, 34 AR 257/15 juris), das Klagebegehren evident falsch erfasst (OLG Hamm NJOZ 2014, 1174) bzw. zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt (KG v. 14.5.2009, 2 AR 15/19 = BeckRS 2009, 13804) und sich mit der zitierten Rechtsprechung unzureichend auseinandersetzt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2013, 824).

2. Der Beschluss des Landgerichts München I nach § 281 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich ist.

Die ausgesprochene Verweisung entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher - objektiv – willkürlich. Bei der Beurteilung, ob ein die Willkür begründender schwerer Rechtsfehler vorliegt, ist nur derjenige Vortrag zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Verweisungsbeschlusses vorgetragen war (BGH NJW-RR 1995, 702; KG, OLG-Report KG 2008, 209; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). Das Landgericht München I hat bei der Auslegung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch den Bundesgerichtshof – trotz Hinweises durch die Parteien auf die hierzu aktuell ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – allein darauf abgestellt, dass die „Bescheinigungen“ öffentliche Kapitalmarktinformationen seien, für deren Inhalt die Beklagte verantwortlich sei. Eine allgemeine Haftung wegen falscher Kapitalmarktinformation kennt das deutsche Recht jedoch nicht, so dass eine Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO den schlüssigen Vortrag von Tatsachen voraussetzt, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die behauptete falsche Kapitalmarktinformation nach den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen eines Anspruchstatbestands begründen können. Hier wäre zentral darauf abzustellen gewesen, ob der Tatsachenvortrag der Klägerin eine (beschränkte) Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als Garantin deshalb begründen kann, weil die „Bescheinigungen“ als Teil des Anlageprospekts anzusehen seien. Dazu war bis zum Schriftsatz vom 29.6.2017 jedoch nichts vorgetragen.

3. Obgleich das Landgericht Hamburg durch den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.5.2017 nicht gebunden ist, ist es gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig.

a) Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.7.2017 bewirkt nicht die Zuständigkeit des Landgerichts München I, da er nur die eigene örtliche Unzuständigkeit ausspricht. Eine (Rück-)Verweisung (Zöller/Greger § 281 Rn. 19), auf deren Grundlage eine Zuständigkeit des Landgerichts München I unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung bewirkt werden könnte (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), enthält er hingegen nicht.

b) Das Landgericht Hamburg ist gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig.

aa) Für die Frage der Zuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der allein von der Klägerseite bestimmt wird. Inhalt und Rechtsnatur der von der Beklagtenseite erhobenen Einwendungen sind dagegen grundsätzlich für die Frage der Zuständigkeit belanglos, selbst dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen. Bei derartigen sog. doppelrelevanten Tatsachen bestimmt sich die Zuständigkeit regelmäßig allein auf Grundlage des schlüssigen Klägervortrags. Dabei reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein Anspruch, der der zuständigkeitsbegründenden Norm unterfällt, ergeben kann. Ob sich die Tatsachenbehauptung nach einer Würdigung aller Umstände als richtig erweist, ist eine Frage der Begründetheit (BGH NJW-RR 2010, 1554; BGH NJW 2010, 616; Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 1 Rn. 24; BeckOK Vorwerk/Wolf § 32b Rn. 20). Natürlich bedeutet dies nicht, dass das Gericht den dazu gebrachten Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis zu nehmen hätte (BGH NJW 2013, 616; Senat vom 4.2.2016, 34 AR 8/16 nicht veröffentlicht). Zuständigkeitsrelevanter Tatsachenvortrag muss parteiunabhängig vom Gericht berücksichtigt werden, wenn das Vorbringen des Beklagten an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts etwas ändert und sich nicht lediglich gegen die Begründetheit des Klageanspruchs richtet.

bb) Ausgehend hiervon genügt der mittlerweile ergänzte klägerische Vortrag den Schlüssigkeitsanforderungen.

(1) Der Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn zumindest einer der Beklagten und bei nur einem einzigen Beklagten eben dieser wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen als Prospektverantwortlicher aufgrund typisierten Vertrauens in Anspruch genommen wird (BGH vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 8 und 28; vom 1.12.2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Leitsatz sowie Rn. 11). Dies hat die Klägerseite schlüssig vorgetragen.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich nach dem inzwischen ergänzten und im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Klagevorbringen (auch) aus deren eigener Verantwortung zwar nicht für den gesamten Prospekt, aber für die von ihr als „Garantin“ zu verantwortenden und als fehlerhaft beanstandeten Teile des Prospekts, denn die von ihr erstellten und im Vertrieb verwendeten Bescheinigungen sind mit nun ergänztem und jedenfalls – was ausreicht – schlüssigem Klagevorbringen als Prospektbestandteile dargestellt. Ob die rechtliche Würdigung, die nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 17.11.2011 (BGHZ 191, 310 – „Rupert Scholz“) eine Gesamtbetrachtung aller Umstände voraussetzt, diese Wertung tragen wird, ist eine Frage der Begründetheit und nicht bereits im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zu entscheiden.

Dass die Beklagte weder den Anlageprospekt herausgegeben hat noch zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft noch zu den sogenannten „Hintermännern“ gehört, die auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben (zu deren Prospektverantwortlichkeit vgl. etwa BGH NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; NJW-RR 2010, 1187 Rn. 21), hindert die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zwingend. Zwar bezeichnet es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.12.2016 (X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693) betreffend die Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage gegen eine Treuhandkommanditistin als Voraussetzung für § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass der Beklagte zu diesem Personenkreis zählt (Rn. 12). Nicht hingegen erwähnt er in diesem Zusammenhang auch die sogenannten Garanten, denen auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde typisiertes Vertrauen entgegen gebracht wird und die deshalb für von ihnen verantwortete fehlerhafte Prospektteile nach – nicht mehr unumstrittener – Rechtsprechung wegen Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden können, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen und Erklärungen abgeben haben (so BGHZ 111, 314/319; BGH NJW 2004, 3420; NJW-RR 2006, 611; NJW-RR 2007, 1479 Rn. 15; NJW-RR 2008, 1365 Rn. 18; NJW 2012, 758 Rn. 19 - „Rupert Scholz“; zuletzt offengelassen in der Entscheidung vom 21.2.2013, III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 12 f. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstreit; kritisch auch Schmitt DStR 2013, 1688 ff). Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 1.12.2016 allerdings weder ausdrücklich noch sonst erkennbar vollzogen; das diesbezügliche Schweigen kann nicht als ein Aufgeben der „Garantenhaftung“ interpretiert werden, denn der dort entschiedene Sachverhalt gab keine Veranlassung, sich im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zu diesen Fragen zu positionieren. Während eine ausdrückliche Wiederholung der diesbezüglichen Grundsätze als ein Festhalten an der Rechtsprechung zur Haftung der berufsmäßigen Sachkenner für die von ihnen zu verantwortenden Prospektteile aufgrund enger Prospekthaftung hätten interpretiert werden können, lassen sich Schlüsse aus dem diesbezüglichen Schweigen nicht ziehen. Insbesondere ordnet der Bundesgerichtshof diesen Kreis der (beschränkt) Prospektverantwortlichen nicht per se und ausschließlich unter die Bestimmung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein. Soweit er in der Entscheidung vom 1.12.2016 die Sachwalter ausdrücklich anspricht (Rn. 13), ergibt sich aus dem Verweis auf die Entscheidung vom 22.10.2015, III ZR 164/14 Rn. 15 (NJW-RR 2016, 169), dass (nur) die neben und unabhängig von einer etwaigen Haftung wegen (beschränkter) Prospektverantwortlichkeit in Betracht kommende Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens thematisiert ist. Ausnahmsweise kann nämlich aus Prospekthaftung im weiteren Sinne neben dem Vertragspartner des Anlegers der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen, das heißt eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (NJW-RR 2016, 169). Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter einer Vertragspartei auf Grund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung der Prospekt verwendet wird (BGH NJW-RR 2012, 937 Rn. 23; s. auch Beschluss vom 19.9.2013, III ZR 46/13, BeckRS 2013, 17399; NZG 2013, 899 Rn. 34).

Die Anwendungsbereiche der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO normierten Varianten der Gerichtsstandskonzentration am Sitz des Emittenten oder Anbieters bzw. am Sitz der Zielgesellschaft grenzt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1.12.2016 dahingehend ab, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Haftung aus eigener Verantwortung für einen fehlerhaften Prospekt aufgrund typisierten Vertrauens betrifft, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingegen die Einstandspflicht für die Verletzung einer selbständigen Aufklärungsverpflichtung aufgrund persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (Rn. 13). Dass für sogenannte Garanten oder Sachwalter in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nur noch eine Haftung nach den Grundsätzen der weiten Prospekthaftung, die dem Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfällt, in Betracht kommt, ist damit weder ausdrücklich noch sonst erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Ansprüche, die auf eine (beschränkte) Prospektverantwortlichkeit aufgrund Garantenstellung des (einzigen) Beklagten gestützt werden, sind danach nicht solche wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und fallen deshalb nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass die Klägerin den – nach Ergänzung ihres diesbezüglichen Klagevorbringens – schlüssig vorgetragenen Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne daneben (unter anderem) auch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. BGH NJW 2014, 2345) stützt, ist deshalb für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht mehr ausschlaggebend. Der Meinungsstreit über die (begrenzte) Prospektverantwortlichkeit berufsmäßiger Sachkenner als Garanten nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist nicht im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zu entscheiden. Aufgabe des für die Sachentscheidung zuständigen Gerichts ist es vielmehr, von Amts wegen sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

(2) Darüber hinaus hat die Klägerin nunmehr schlüssig einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB sowie § 826 BGB) vorgetragen. Auch dies begründet die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Schultzky § 32b Rn. 4; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 32b Rn. 5a; Assmann/Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. § 5 Rn. 207).

Ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die Beklagte als Garantin ihren guten Namen für die Empfehlung einer Vermögensanlage vorsätzlich und in sittenwidriger Weise hergegeben hat (BGH NJW 2004, 3420; MüKo/Wagner BGB 7. Aufl. § 826 Rn. 103) und ob sie in strafrechtlich relevanter Weise gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte und für die Anlageentscheidung erhebliche Angaben in Prospekten etc. gemacht hat (vgl. BVerfG NJW 2008, 1726), ist eine Frage, die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären ist.

cc) Die Einwendungen der Beklagten sind für die Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Ob eine Prospektverantwortung der Beklagten ausscheidet, weil die spezialgesetzlichen Vorschriften die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung verdrängen, ist, wie die Beklagte selbst ausführt, höchstrichterlich noch nicht geklärt und keinesfalls im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu erörtern. Das gleiche gilt für die Einrede der Verjährung, die grundsätzlich erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beachten und im Hinblick auf die schlüssig vorgetragene Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB hier keinesfalls eindeutig zu bejahen ist.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 320/13 vom 30. Juli 2013 in dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 a) Wird die Klage zumindest gegen einen B

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - III ZR 46/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 46/13 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - 34 AR 257/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - X ARZ 180/16

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

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Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

8
1. Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emittenten oder Anbietern der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu 2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichtigten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufsprospekt in Anspruch genommen wird.
11
aa) Nach der Konzeption des § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich von Nummer 1 dieses Absatzes von demjenigen gemäß Nummer 2 zu unterscheiden. Nach dieser Neufassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28).

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 103/10
Verkündet am:
17. November 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 3

a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten
Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben
wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines
Anlageprospekts im Rechtssinn sein.

b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines
Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil
über die Eigenschaften einer Anlage äußert.
BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2011 durch denVizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteiligungen an der MSF M. S. F. D. V. I AG & Co. KG (im Folgenden: MSF KG) geltend. Nach teilweiser Erledigung durch Vergleich sowie Rechtskrafteintritt gegen weitere Beklagte ist die Klage nur noch gegen den Beklagten zu 5 (im Folgenden: Beklagter) anhängig.
2
Der Beklagte ist - mittlerweile emeritierter - Inhaber eines rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls der Universität M. und ehemaliger Bundesminister . Im Frühjahr 2004 erklärte er sich bereit, als Vorsitzender des Beirats der D. A. AG tätig zu werden. Dieses Unternehmen war einzige Gesellschafterin der DPM D. P. M. AG, die ihrerseits die Komplementärin der MSF KG war.
3
Zur Werbung der Anleger gab die DPM D. P. M. AG einen Emissionsprospekt heraus, in dem unter anderem die Beteiligungen an der MSF KG dargestellt wurden. Daneben vertrieb die DPM P. M. AG eine 80 Seiten umfassende so genannte Produktinformation, in der neben einer Präsentation der Anlagestrategie mit umfangreicher Erläuterung der einzelnen vorgesehenen Portfolios sowie beispielhafter Berechnungen der Wertentwicklung die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der MSF KG dargelegt waren. Weiter wurden - nach dem einleitenden Hinweis: "Für die Umsetzung unserer Philosophie haben wir hochrangige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben sorgfältig ausgewählt." - die Personen vorgestellt, die den Vorstand und den Aufsichtsrat der DPM D. P. M. AG sowie den Aufsichtsrat und den Beirat der D. A. AG bildeten. Dort wurde der Beklagte als Beiratsvorsitzender des letztgenannten Unternehmens mit folgender Aussage zitiert: "Wir wissen, wie wichtig es heute für jeden Menschen ist, frühzeitig eine private Vorsorge anzustreben. Die richtige Entscheidung zu fällen, ist nicht leicht und bedarf einer gründlichen Prüfung mit allen fachlichen und gesetzlichen Aspekten. Sicherheit und Vertrauen sind auf dem Kapitalmarkt keine Selbstverständlichkeit mehr. Nach Finanzskandalen und unsicheren Börsenzeiten erhält die Verlässlichkeit einer Anlage einen neuen Stellenwert für den Verbraucher. Wir verstehen uns als kompetenter Wegbegleiter unserer Unternehmen gerade im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik und Wirtschaft. Dabei setzen wir uns für die Realisierung der Ziele der Geschäftsleitung ein."
4
Weiter wurde mit dem Emissionsprospekt ein Sonderdruck der Finanzzeitschrift "C. " herausgegeben, in dem ein zweiseitiges Interview mit mehreren dort als "führende Personen der DA D. A. " und "Verantwortliche" des Fonds bezeichneten Funktionsträgern abgedruckt war, zu denen auch der Beklagte gehörte. Dieser wurde dort auf die Frage, was den Fonds im Hinblick auf Anlegerfreundlichkeit und Qualität auszeichne, mit folgender Antwort zitiert: "Meine Forderung an das Management der D. A. AG für meine Mitwirkung als Vorsitzender des Beirats war: Durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger. Dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz für das Konzept und die handelnden Personen des Fonds. Das haben wir geschafft. Mich hat die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept auszeichnet, beeindruckt."
5
Auf die Frage, ob die neben dem Beklagten weiter involvierten bekannten Persönlichkeiten lediglich ihren Namen gegeben hätten oder auch Risiken mittrügen, gab der Beklagte unter anderem an, er sei für wenigstens zwei Jahre verantwortlich im Beirat, die anderen seien "bewusst im Obligo mit ihrem guten und unbelasteten Namen".
6
Sowohl in der Produktinformation als auch in dem Sonderdruck aus der Zeitschrift "C. " wurde der Beklagte unter anderem mit seinen früheren Positionen als Bundesminister sowie als Lehrstuhlinhaber für Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre und Finanzrecht vorgestellt.
7
Schließlich wurde mit dem Emissionsprospekt ein den Fonds darstellender Artikel der Zeitung "W. K. " herausgegeben. Als optischer Aufmacher war ein Bild des Beklagten abgedruckt, der als "renommierter Verfas- sungsrechtler und Ex-Bundesminister" vorgestellt und unter anderem mit folgenden Aussagen zitiert wurde: "Die Rente war bereits zu Zeiten, in denen sie noch sicher ge- nannt wurde, nicht mehr sicher. (…) Die Menschen müssen mehr Eigenverantwortung übernehmen. (…) Es müssen solide Alterna- tiven aufgezeigt werden, wie man aus eigener Anstrengung und finanzieller Möglichkeit für eine sichere Zukunft vorsorgen kann. Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt. Denn wir wissen, dass es in der Vergangenheit im Fondsgeschäft nicht überall gut gelaufen ist. Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen offeriert, sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist der DA überzeugend gelungen."
8
In Bezug auf die Anlegerfreundlichkeit der Vertragsgestaltung war die Äußerung des Beklagten zitiert: "Meine Forderung an das Management der D. A. AG für meine Mitwirkung war: durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger; dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz. Das haben wir geschafft."
9
Die klagenden Eheleute beteiligten sich mit Treuhandangebot/Beitrittserklärung vom 7. Oktober 2004 an der MSF KG.
10
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der MSF KG ihre geschäftliche Tätigkeit, da es sich bei dieser um ein gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft handele. Nachdem ein Antrag des Unternehmens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg blieb, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF KG eröffnet.
11
Die Kläger erheben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und machen hierzu unter anderem geltend, in dem Emissionsprospekt sei das Geschäftsmodell der MSF KG teilweise unzutreffend dargestellt worden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er als Beiratsvorsitzender der Konzerndachgesellschaft keine operative oder organschaftliche Funktion ausgeübt und auch keinen Einfluss auf den Inhalt des Emissionsprospekts genommen habe. Im Übrigen habe er schon Anfang August 2004 seine Beiratstätigkeit beendet.
12
Das Landgericht hat der unter anderem auf Erstattung der Einlagen und Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die inzwischen nur noch auf Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diese Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


13
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


14
Das Berufungsgericht (WM 2010, 1261; zust. Anm. Fink, WuB I G 8 Prospekthaftung 5.10; Melzer/Ueding EWiR 2010, 523 f) hat eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verneint, da der Beklagte nicht prospektverantwortlich sei. Er sei weder Initiator noch Hintermann der Fondsgesellschaft gewesen. Auch hafte er nicht als Garant. Er werde nicht im Emissionsprospekt, sondern nur in der Produktinformation benannt. Diese aber sei schon kein Emissionsprospekt oder Teil eines solchen. Zudem handele es sich bei den dort wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten um ganz allgemeine Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern, die als solche nicht unrichtig seien. Die Erklärungen des Beklagten in den Interviews seien ebenfalls nicht Teil des Emissionsprospekts. Darüber hinaus verbinde ein Anlageinteressent mit der Nennung des Beklagten als Vorsitzenden des Beirats und mit dessen eher allgemein gehaltenen Aussagen nicht die Vorstellung, dieser habe eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Initiatoren und ihrer Bonität vorgenommen. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass die Zeitschriftenartikel auch nach Beendigung der Beiratstätigkeit des Beklagten mit seinem Wissen und Wollen oder auch nur mit seiner Duldung zur Werbung eingesetzt worden seien.
15
Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne scheide aus, da der Beklagte weder als Anlageberater noch als -vermittler aufgetreten sei. Auch eine deliktische Haftung sei nicht begründet.

II.


16
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen , dass der Beklagte den Klägern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet ist.
17
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 15 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340, jew. mwN). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (Senat jew. aaO). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 13).
18
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände lässt allein die Position eines Beiratsmitglieds oder -vorsitzenden regelmäßig nicht den Schluss auf einen solchen maßgeblichen Einfluss zu (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1984 - II ZR 2/84, WM 1984, 1640, 1641 a.E. und vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 f; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlage- rechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 145; Eyles in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung , § 2 Rn. 41; Gehrlein BB 1995, 1965, 1967; Grumann BKR 2002, 310, 315). Ein Beirat ist kein Gesellschaftsorgan mit allgemein vorgegebenen Aufgaben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 36 IV 3; Haertlein ZIP 2008, 726, 731). In der Publikums-Kommanditgesellschaft hat er zwar typischerweise eine Überwachungsfunktion (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1979 - II ZR 151/77, WM 1979, 1425, 1426). Abgesehen davon, dass auch eine solche Kontrolle der allgemeinen Geschäftstätigkeit grundsätzlich keinen besonderen Einfluss bei der Initiierung des Projekts mit sich bringt, sollte der Beklagte schon nicht Mitglied im Beirat der MSF KG werden, sondern in demjenigen der D. A. AG. In einer Aktiengesellschaft kann ein Beirat grundsätzlich nicht die Aufgaben und Funktionen des Vorstands übernehmen, so dass ihm im Wesentlichen nur Beratungsfunktionen diesem gegenüber verbleiben (MünchKommAG /Spindler, 3. Aufl., § 76 Rn. 10; MünchKommAG/Habersack, 3. Aufl., § 95 Rn. 6). Im Einzelfall mag zwar der tatsächliche Einfluss eines Beiratsmitglieds über seine rechtliche Funktion hinausgehen und eine Prospektverantwortlichkeit begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen , in dem das betreffende Beiratsmitglied gleichzeitig Gesellschafter der Komplementärin war, an den Sitzungen der Geschäftsführung teilnahm, dort faktisch alle wichtigen Fragen erörterte und alle wesentlichen Entscheidungen traf, wobei sich die Geschäftsführer tatsächlich an die Beschlüsse des Beirats hielten, der damit die Geschäfte der Gesellschaft entscheidend mitbestimmte sowie die Geschicke der Gesellschaft weitgehend leitete (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 385 f).
19
b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 18 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110,115; BGH, Urteile vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 319; vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 und vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 176 f). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197; Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 156 f). Eine Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 aaO, Rn. 18 f mwN und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 15).
20
Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 173), Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 320), und Steuerberater.
21
c) Prospekt in diesem Sinne ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung , die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (Assmann in: Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 67; Ehricke, in: Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, S. 195 f; Lenenbach , Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 9.27; zu § 264a StGB: Regierungsbegründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität , BT-Drucks. 10/318, 23). Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 und II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1595 [insoweit nicht in BGHZ 160, 149 abgedruckt]).
22
2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegenden Wertungen und der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen seiner Äußerungen in den Zeitschriften die Stellung eines Verantwortlichen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne.
23
a) Die von der Muttergesellschaft der MSF KG gemeinsam mit dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Emissionsprospekt herausgegebene "Produktinformation" und die als Sonderdrucke ebenfalls gezielt zusammen mit dem Prospekt vertriebenen Presseartikel in den Zeitschriften "C. " und "W. K. " sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlich Bestandteile eines Anlageprospekts in dem vorgenannten Sinn. Dabei kommt es weder darauf an, dass diese Schriftstücke nicht körperlich mit dem als Emissionsprospekt titulierten Druckwerk verbunden waren, noch ist es von Belang, dass sich auf der letzten Seite der "Produktinformation" der Hinweis befindet, diese stelle nicht den Emissionsprospekt dar, und dass die Presseartikel redaktionell erkennbar von Dritten verfasst worden waren.
24
Alle vier Drucksachen wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts miteinander vertrieben und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt.
25
Die 80-seitige "Produktinformation", in der auch der Beklagte - im Gegensatz zu dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Werk - als Vorsitzender des Beirats präsentiert wurde, sparte dabei zwar rechtstechnische, steuerliche und finanzmathematische Details aus. Gleichwohl stellte sie eine - wenn auch oberflächlichere - den Konzern, die handelnden Personen und die angebotenen Produkte im Überblick umfassend erläuternde Ergänzung des "Emissionsprospekts" dar. Als leichter lesbares Werk vervollständigte die "Produktinformation" damit diesen Prospekt. Im Übrigen vermittelt die "Produktinformation" , anders als etwa ein Flyer oder Info-Brief, bereits für sich genommen den Eindruck einer umfassenden, informierenden Beschreibung der Anlage und genügt damit schon allein der Definition eines Prospekts im Rechtssinn. Der abschließende Hinweis in der "Produktinformation", diese stelle nicht den Emissionsprospekt dar, ist vor diesem Hintergrund nur dahin zu verstehen, dass das Druckwerk allein nicht sämtliche für die Anlageentscheidung maßgeblichen Angaben enthalte. Gerade der Umstand, dass eine solche klarstellende Mitteilung geboten war, verdeutlicht, dass die "Produktinformation" eine, wenn auch vereinfachte und gekürzte, so doch aber umfassende Darstellung der von der Muttergesellschaft der MSF KG angebotenen Portfolios war, die für den durchschnittlichen Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Anlageprospekt in sich barg.
26
Die in der "Produktinformation" wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten , die sich, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, in ganz allgemeinen Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern erschöpfen, werden wiederum durch die beiden gemeinsam mit dem "Emissionsprospekt" und der "Produktinformation" als Sonderdrucke vertriebenen Zeitschriftenartikel ergänzt. Die darin veröffentlichten Ausführungen des Beklagten knüpfen ihrem Inhalt nach an die in der "Produktinformation" enthaltenen, ihn betreffenden und von ihm getätigten Aussagen an. Sie vervollständigen die Angaben zu seiner Funktion, seinem Einfluss auf die Muttergesellschaft der MSF KG und seiner positiven Einschätzung der beworbenen Anlageprodukte, insbesondere hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit. Da die Zeitschriftenartikel auf diese Weise inhaltlich mit dem als "Produktinformation" bezeichneten Druckwerk verknüpft waren und gemeinsam mit diesem sowie dem "Emissionsprospekt" vertrieben wurden, wurden sie ebenfalls Bestandteil des Anlageprospekts. Dies wird hinsichtlich des Sonderdrucks des Artikels aus "C. " zusätzlich dadurch unterstrichen, dass er mit einem Vorblatt der MSF KG versehen war, das dasselbe Bildmotiv aufwies, wie das erste Blatt der Produktinformation. Dass die Artikel redaktionell von Dritten gefertigt wurden, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da sich die MSF KG die darin enthaltenen Ausführungen durch den Vertrieb der Sonderdrucke zu eigen machte.
27
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellen damit der "Emissionsprospekt" , die "Produktinformation" und die Sonderdrucke mit den Zeitschrifteninterviews ungeachtet ihrer körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlageprospekt im Rechtsinne dar. Diese jedenfalls teilweise an sich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Auf- klärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).
28
b) Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner - zum Prospektbestandteil gewordenen - Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu. Soweit neben Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft sowie den Hintermännern auch weitere Personen aufgrund ihres nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirkens am Emissionsprospekt für diesen haftungsmäßig Verantwortung tragen, handelt es sich zwar - wie ausgeführt - regelmäßig um Sachkenner , die in Ausübung ihres Berufs an der Gestaltung des Prospekts mitwirken , wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. In einer solchen Eigenschaft war der Beklagte im Rahmen seiner Mitwirkung bei der D. A. AG nicht tätig. Er nahm jedoch mit seinen veröffentlichten Äußerungen , in denen er sich unter anderem sogar - über die üblichen Kompetenzen eines Sonderfachmanns deutlich hinausgehend - eines Einflusses auf die Gestaltung des Anlagekonzepts berühmte, in mindestens gleicher Weise wie dieser Personenkreis das durch seinen Werdegang und Beruf begründete Vertrauen in seine Integrität, Objektivität und Fachkompetenz in Anspruch und setzte es ein, um Einfluss auf die Investitionsentscheidung von potentiellen Anlageinteressenten zu nehmen.
29
aa) Die Aussagen in den Presseberichten und ihre weitere Verbreitung durch die Herausgeber der Anlage zielten erkennbar darauf ab, diese dem Beklagten zugeschriebenen Eigenschaften für das Anlagekonzept der D. A. AG, zu dem auch die Beteiligung an der MSF KG gehörte, in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift "W. K. " durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift "C. " stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen "führenden Personen" der Anlagengruppe beigemessen wurde.
30
Die Aussagen des Beklagten gehen inhaltlich erheblich darüber hinaus, sich als bloßen Beiratsvorsitzenden vorzustellen, was für sich genommen - auch wenn es einen Politiker betrifft - ein schutzwürdiges Vertrauen lediglich in die Wahrnehmung dieser Funktion hätte begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 349). In beiden Interviews stehen Aussagen des Beklagten im Vordergrund, die die Qualitätssicherung für die Anleger betreffen. Er berühmte sich dabei, insoweit Forderungen an das Management der D. A. AG gestellt und diese gemeinsam verwirklicht zu haben. Dabei implizieren seine Aussagen auch, die Anlegerschutzregelungen überprüft und für gut befunden zu haben ("Mich hat die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept auszeichnet, beeindruckt.", "Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt.", "Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen offeriert , sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist der DA überzeugend gelungen."). Jedenfalls in der Einleitung zu dem Bericht der Zeitschrift "W. K. " grenzte er die Beteiligung an der MSF KG dabei von anderen Anlagen im Fondsgeschäft ab, bei denen es in der Vergangenheit nicht "gut gelaufen" sei, und stellte die fragliche Fondsbeteiligung damit auch unter Berücksichtigung seines vorangegangenen Appells zur Suche nach einer "soliden Alternative" für eine sichere Altersvorsorge als eine solche dar. Schließlich erweckte der Beklagte mit seinen auf die Qualitätssicherung bezogenen Aussagen ("Das haben wir geschafft" ) den Eindruck, das Anlagekonzept mitgestaltet zu haben und damit nicht nur einen besonderen Einfluss gleich dem eines Initiators gehabt zu haben , sondern das Anlagekonzept mit seinen Stärken und (vermeintlich unwesentlichen ) Schwächen auch besonders detailliert zu kennen.
31
Der Inanspruchnahme besonderer Fachkunde stand auch nicht entgegen , dass sich die Äußerungen des Beklagten schwerpunktmäßig nicht auf einzelne Fakten bezogen, sondern überwiegend ein positives Gesamtbild der Anlage und ihrer Sicherheit zeichneten. Auch wenn die Offenlegung der näheren Umstände des Anlagekonzeptes für dessen sachliche Bewertung unverzichtbar ist, kann der Schaffung einer positiven Anlagestimmung und der Erzeugung eines Gefühls der Sicherheit letztlich eine größere Bedeutung für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Interessenten zukommen (vgl. auch Ellenberger , Prospekthaftung im Wertpapierhandel, S. 32 f). Bei einer reinen Sympathiewerbung ist ein möglicherweise im Einzelfall begründetes Vertrauen durch Schaffung einer positiven Anlagestimmung zwar regelmäßig nicht schutzwürdig. Der vorliegende Sachverhalt liegt aufgrund der schlüssigen Betonung der Seriosität und der (vermeintlichen) Fachkenntnisse des Beklagten (siehe hierzu sogleich unter Buchst. bb) sowie des suggerierten Einsatzes dieser Eigenschaften bei einer Prüfung der Anlage jedoch entscheidend anders.
32
In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein. Seine Aussagen können von einem durchschnittlichen Anlageinteressenten dahingehend verstanden werden, er biete eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts.

33
Diese teilweise ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht diese - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).
34
bb) Der durchschnittliche Anleger konnte davon ausgehen, dass der Beklagte über die erforderliche Seriosität, die Fachkompetenz zur Beurteilung der Anlage und das notwendige Durchsetzungsvermögen zur Erfüllung der seinen Angaben zufolge gestellten Forderungen verfügte.
35
Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverlässigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen begründen , wenn ihr Inhaber - wie der Beklagte - nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da - wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen - auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen. Überdies deutet eine erfolgreiche politische Karriere auf eine ausgeprägte Durchsetzungsfähigkeit hin, welcher im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt, weil sich der Beklagte berühmte, Forderungen an das Management zum Anlegerschutz gestellt und durchgesetzt zu haben. Die Stellung eines Universitätsprofessors, die der Beklagte weiter innehatte, vermittelte den zusätzlichen Eindruck von Kompetenz und besonderer Seriosität. Den An- gehörigen dieses Berufsstands wird im Allgemeinen neben herausragenden geistigen Fähigkeiten, die es ihnen ermöglichen, auch hochkomplexe Sachverhalte - wie sie unter anderem Anlagemodelle darstellen können - zu durchschauen , auch eine besondere persönliche Integrität zugebilligt. Vor allem aber dadurch, dass die "Produktinformation" sowie die Veröffentlichung in der Zeitschrift "C. " die Fachgebiete hervorhoben, die der Lehrstuhl des Beklagten umfasste, wurde der Eindruck hervorragender Fachkompetenz bei der vom Beklagten zumindest schlüssig behaupteten Prüfung der Anlagemodelle vermittelt. Insbesondere, dass die Lehrstuhlbezeichnung das "Finanzrecht" umfasste, war geeignet, bei dem durchschnittlich verständigen Anleger den Eindruck eines besonderen, akademisch geschärften Sachverstands des Beklagten für die Beurteilung von Vermögensanlagen hervorzurufen. Dieser Rechtszweig beschränkt sich zwar auf das öffentliche Finanz- und Abgabenrecht und umfasst das Kapitalanlagerecht nicht. Sofern dies dem durchschnittlich gebildeten Anlageinteressenten überhaupt bewusst sein sollte, darf er jedenfalls davon ausgehen , dass auch der Inhaber eines solchen Lehrstuhls in der Lage ist, sich schnell und zuverlässig in die Materie des Kapitalanlagerechts einzuarbeiten und sich ein qualifiziertes Urteil über ein Anlagekonzept zu bilden.
36
Dass die tatsächliche Funktion des Beiratsvorsitzenden schwach ausgeprägt und der Beklagte zudem nur Vorsitzender des Beirats der Konzernmutter der MSF KG sein sollte, ist in der Produktinformation für sich genommen zwar noch erkennbar, tritt in der Gesamtschau sämtlicher Veröffentlichungen jedoch derart in den Hintergrund, dass es das Entstehen eines objektiven Vertrauenstatbestandes nicht hindert (anders: Haertlein ZIP 2008, 726, 731).
37
c) Es liegt nahe, dass der Beklagte diesen auf der Hand liegenden vorgesehenen Einsatz seiner Aussagen und seiner Vita zu Werbezwecken kannte und jedenfalls zunächst auch billigte. Das Berufungsgericht hat hierzu - entsprechend seiner Rechtsauffassung - noch keine Feststellungen getroffen.
38
d) Die in den Prospektbestandteilen enthaltenen Angaben des Beklagten dürften nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage entbehrt haben. Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Beklagte die in der Werbung für sich reklamierte Kompetenz und Seriosität angesichts seines beschränkten Aufgabenbereichs im Beirat der Konzernmutter im Zusammenhang mit der Anlage tatsächlich hätte einbringen können. Es spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war. Offen ist auch, ob der Beklagte die - nicht näher bezeichneten - Aspekte der Qualitätssicherung und der Sicherheit der Anlage tatsächlich geprüft hat.
39
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beklagte gegenüber geschädigten Anlegern an seinen "vertrauensbildenden" Erklärungen festhalten lassen muss. Wenn er - wie er geltend macht - keinerlei Einfluss ausgeübt und keinerlei Prüfungen vorgenommen haben sollte, so hätte er seine Aussagen nicht so wie geschehen treffen dürfen.
40
Für die Haftung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob er im August 2004 - also noch bevor die Kläger ihre Anlageentscheidung getroffen haben - seine Beiratstätigkeit beendet hat. Die Aussagen des Beklagten beschränkten sich nicht auf eine retrospektive Prüfung des Anlagekonzepts, sondern begründeten auch die in die Zukunft gerichtete Erwartung, er werde weiterhin die Belange der Anleger berücksichtigen und wahren sowie die Belange der Fondsgesellschaften bei seinen Kontakten zu Politik und Wirtschaft vertre- ten. Nicht anders kann seine Antwort auf die Frage in dem Interview der Zeitschrift "C. " verstanden werden, ob er nur des "name droppings" wegen engagiert sei oder auch Risiken mittrage, er selbst sei für wenigstens zwei Jahre verantwortlich im Beirat. Dabei grenzte er sich von weiteren Personen ab, die (nur) mit "mit ihrem guten und unbelasteten Namen (…) im Obligo" seien. Die hierdurch geschaffene Erwartungshaltung ging zumindest mit dem Widerruf seiner Bereitschaft zur Mitarbeit im Beirat nur wenige Monate nach Veröffentlichung des Interviews ins Leere. Er hätte deshalb darauf hinwirken müssen, dass die betreffenden Interviews nicht mehr oder zumindest nicht ohne entsprechende Hinweise zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Ob die Zeitschriftenartikel seither noch mit seinem Wissen und Wollen oder auch nur mit seiner Duldung verwendet wurden, ist als solches unerheblich. Dass er solche Bemühungen unternommen hatte oder diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Die bloße Behauptung, er habe weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt, sämtliche Produktinformationen aus dem Verkehr zu ziehen, ist jedenfalls nicht ausreichend (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, Rn. 30).
41
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da weitere Feststellungen zu treffen sind. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den in der Revisionserwiderung erhobenen weiteren Einwendungen zu befassen , auf die im Revisionsverfahren einzugehen, keine Veranlassung besteht. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, welchem neue streitige Tatsachen zugrunde liegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesamtwirkung des Vergleichs ist eine Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943), zu der zunächst tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 O 135/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 155/07 -
11
aa) Nach der Konzeption des § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich von Nummer 1 dieses Absatzes von demjenigen gemäß Nummer 2 zu unterscheiden. Nach dieser Neufassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28).

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 AR 257/15

Beschluss

vom 21.01.2016

LG Berlin - 3 O 283/15

LG München I - 35 O 6739/15

34. Zivilsenat

In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren

M.

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XY

gegen

B.

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: X

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 21.01.2016 folgenden Beschluss

Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin.

Gründe:

I. Mit Klageschrift vom 16.4.2015 zum Landgericht München I (Az. 35 O 6739/15) begehrt der im Bezirk des Landgerichts Mannheim wohnhafte Kläger von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer verlustbringenden Kapitalanlage, nämlich seiner über die Beklagte vermittelten Beteiligung gemäß Erklärung vom 4.5.2005 an einem am 4.3.2005 in das Handelsregister (K 5) eingetragenen Medienfonds (Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV) mit Verwaltungssitz in Grünwald (Landgerichtsbezirk München I). Gründungskommanditistin war nach dem Handelsregisterauszug (K 5) eine E. P. AG, die als solche auch im Emissionsprospekt - Stand: 11.3.2005 - (K 7, S. 99) aufgeführt war.

Bei der Beklagten handelt es sich dem Klägervortrag zufolge um die Direktkommanditistin, Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft. Diese wurde am 2.11.2005 unter ihrer früheren Firma als Kommanditistin im Handelsregister (K 5) eingetragen, soll jedoch bereits im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft über ihren Eintritt als Treuhandkommanditistin einig gewesen und damit nach Meinung des Klägers haftungsrechtlich als solche zu behandeln sein.

Seine Ansprüche stützt der Kläger auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin, ferner auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung wegen tatsächlich nicht stattgefundener Mittelverwendungskontrolle. Die Beratung seines von ihm dazu eingeschalteten Vaters durch den Vermittler R. - beide ansässig im Bezirk des Landgerichts Tübingen - habe anhand des damals vorliegenden Emissionsprospekts stattgefunden. Sein Vater habe für ihn stellvertretend die Beteiligung im Büro des Vermittlers gezeichnet. Der Prospekt sei in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen (fehlerhaft kalkulierte Rendite, Totalverlustrisiko, steuerliche Auswirkungen; unrichtige Darstellung der Mittelverwendungskontrolle); darüber sei nicht aufgeklärt worden.

Das Landgericht München I hielt sich gemäß den Parteien mitgeteilter schriftlicher Verfügung vom 27.7.2015 für örtlich nicht zuständig. Mitverklagt seien nicht die zu § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten Personen. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagte nach dem Klägervortrag nicht Prospektverantwortliche sei. Für eine Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nach § 32 ZPO fehle es an schlüssigem Tatsachenvortrag.

Mit Beschluss vom 5.10.2015 hat sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärt und „auf den Hilfsantrag des Klägers“ den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Begründet hat das Landgericht dies noch damit, dass zwar geltend gemacht sei, die Beklagte habe die Stellung einer aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschafterin übernommen; nicht behauptet werde jedoch, sie habe etwas mit dem Management der Gesellschaft zu tun oder beherrsche sie gar, sei es nach außen hin zutage tretend oder als „Hintermann“. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass die Beklagte eine Garantenstellung eingenommen habe und durch ihre Mitwirkung bei der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Ihre Eigenschaft als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin reiche für eine Prospektverantwortlichkeit nicht aus. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11.5.2015, 2 U 5/15, juris), dass jeder aufklärungspflichtige Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG zugleich Prospektverantwortlicher i. S. v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, werde nicht gefolgt. Auch im Hinblick auf § 32 ZPO sei eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht gegeben.

Die Verweisung an das als Sitzgericht örtlich zuständige Landgericht Berlin erfolge auf den Hilfsantrag des Klägers. Eine Verweisung an das Landgericht Mannheim - wie von ihm beantragt - komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für den Verbrauchergerichtsstand nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht schlüssig dargelegt seien. Eine Haustürsituation habe offensichtlich nicht bestanden, nachdem der Kläger eingeräumt habe, dass sein Vater für ihn die Unterschrift am Unternehmenssitz des Beraters - in dessen Büro -geleistet habe.

Das Landgericht Berlin hat mit undatierter, am 22.12.2015 an die Parteien hinausgegebener Entscheidung (Az. 3 O 283/15) sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht München zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Es hat den Standpunkt vertreten, der ergangene Verweisungsbeschluss sei wegen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage objektiv willkürlich und für das angegangene Gericht nicht bindend. Zum einen habe sich das Landgericht München I über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag („an das Landgericht Mannheim“) hinweggesetzt, auf dessen Grundlage nicht an das Landgericht Berlin habe verwiesen werden können. Zum anderen komme das verweisende Gericht zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis, indem es bei § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Tatbestandsvoraussetzung verlange, die vom Wortlaut nicht gedeckt und nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht gefordert sei. Geltend gemacht sei ein Anspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Dann sei das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten/Anbieters ausschließlich zuständig. Auch Ansprüche gegen einen „sonstigen Prospektverantwortlichen“ (aus Prospekthaftung im weiteren Sinne) würden von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13 = NJW-RR 2013, 1302) werde missverstanden.

II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässige Vorlage ist die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin zu bestimmen. Denn dieses Gericht ist an den ergangenen Verweisungsbeschluss vom 5.10.2015 gebunden. Es wäre deshalb auch daran gehindert, auf den erneuten Hilfsantrag des Klägers vom 11.12.2015 den Rechtsstreit an das Landgericht Mannheim weiterzuverweisen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 19).

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Landgerichts München I vom 5.10.2015 und andererseits der die Entscheidungskompetenz abschließend verneinende, den Parteien unter dem 22.12.2015 bekannt gegebene Beschluss des angegangenen Landgerichts Berlin (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; BGHZ 102, 338/340; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.).

2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entfaltet Bindungswirkung, weil er jedenfalls nicht willkürlich und namentlich auch nicht unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten; denn die Bindungswirkung wirkt im Bestimmungsverfahren fort (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse in der Regel binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss der Nachprüfung entzogen ist (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 102, 338/341 und st. Rspr.; siehe Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28). Namentlich genügt es nicht, wenn ein Gericht sich mit der Norm, die seine Zuständigkeit begründet, entweder nicht befasst oder aber deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat, der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (z. B. BGH NJW-RR 2015, 1016 bei Rn. 11). Ein Abweichen von der herrschenden Rechtsprechung als solches beseitigt nicht schon die Bindung (BGH NJW 2003, 3201; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). Denn eine Präjudizienwirkung ist dem deutschen Recht grundsätzlich fremd (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1498). Die Bindungswirkung ist namentlich auch dann zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss unter entscheidungserheblicher Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (z. B. BGHZ 102, 338/341; 71, 69/72; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28), was der Fall sein kann, wenn das Gericht den Kerngehalt des Parteivortrags verkennt und ihm beispielsweise einen Sinngehalt gibt, den ihm die Partei gerade nicht beimisst (vgl. BVerfG vom 4.8.2004 - 1 BvR 698/03, 1 BvR 699/03, 1 BvR 700/03, 1 BvR 701/03 - juris; BGH NJW 2009, 2137; vom 20.10.2008 - II ZR 207/07 - juris).

b) Der Umstand, dass das Landgericht München I ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers an das Landgericht Berlin verwiesen hat, bedingt keinen Verlust der dem Beschluss gesetzlich zuerkannten Bindungswirkung.

(1) Nach herrschender Meinung (Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 281 Rn. 22; MüKo/Prütting ZPO 4. Aufl. § 281 Rn. 33; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 281 Rn. 14) braucht der Kläger in seinem (Hilfs-)Antrag auf Verweisung grundsätzlich nicht das nach seiner Ansicht zuständige Gericht zu bezeichnen. Bezeichnet er dies - wie hier mit dem aus seiner Sicht nach § 29c ZPO für Hautürgeschäfte zuständigen Gericht - und hält das befasste Gericht das bezeichnete Gericht für unzuständig, so ist die Klage abzuweisen, wenn der Kläger an seinem Antrag weiterhin festhält (Leipold in Stein/Jonas; MüKo/Prütting und Hk-ZPO/Saenger je a. a. O.). In diesem Sinne musste der Klägervortrag aber nicht verstanden werden.

(2) Aus dem gerichtlichen Hinweis vom 2.9.2015, dass das Landgericht München I an seiner Ansicht festhält, eine Verweisung an das „örtlich zuständige Landgericht“ beabsichtigt sei, aber das vom Kläger bezeichnete Gericht (Landgericht Mannheim) nicht als örtlich zuständig erachtet werde, konnte dieser unschwer entnehmen, dass eine Verweisung an das im Übrigen nur in Frage kommende Landgericht Berlin (§§ 12, 13, 17 ZPO) beabsichtigt war. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 1.10.2015 nur zur „Haustürsituation“ ergänzend vorgetragen und damit deutlich gemacht, dass er den besonderen Gerichtsstand des Landgerichts Mannheim nach § 29c ZPO dennoch für begründet erachtet. Aus dem Schriftsatz ergibt sich aber nichts dafür, dass er sich einer Verweisung an ein von der befassten Kammer als zuständig erachtetes anderes Gericht widersetzt. Die Auslegung des klägerseitigen Vorbringens durch das Landgericht München I, dass der Verweisung an das Landgericht Berlin damit jedenfalls nicht die ausdrückliche Bezeichnung des Landgerichts Mannheim entgegen stehe, ist somit jedenfalls frei von Willkür und verstößt namentlich nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Dies wird auch indirekt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Schriftsatz vom 11.12.2015 gegenüber dem Landgericht Berlin nur erklärt, es verbleibe bei der im Schriftsatz vom 31.8.2015 vertretenen Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim. Dass das verweisende Landgericht hingegen unter Verkennung seines ausdrücklichen – höchsthilfsweisen - Willens eine Verweisung an das nun befasste Landgericht Berlin vorgenommen hätte, wird nicht vorgebracht.

c) Auch im Übrigen bindet der landgerichtliche Verweisungsbeschluss.

(1) Dabei kann dahin stehen, ob nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte erst nach der Prospekterstellung und nach dem Beitritt des Klägers die Stellung der vormaligen Gründungskommanditistin übernommen hatte, gegen eine Prospektverantwortlichkeit spricht (vgl. auch KG - 27. Senat - vom 12.5./16.7.2015, 27 U 31/15 - Anl. BV A 12 und 13). Die Klägerseite stützt sich insoweit allein auf die Annahme, eine mögliche Haftung der Beklagten bestehe unter dem Gesichtspunkt, dass sie „wie eine Gründungsgesellschafterin“ zu behandeln sein könnte.

(2) Die Annahme, dass sich die - ausschließliche - Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht aus § 32b Abs. 1 (Nr. 1) ZPO ergibt, ist - zumindest - nicht willkürlich.

aa) Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i. d. F. vom 19.10.2012, BGBl I S. 2182) - die Alternative der Nr. 2 kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil neben einem Verwender nicht auch der Emittent oder Anbieter mitverklagt ist (BGH NJW-RR 2013, 1302, Rn. 28; Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 7; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 32b Rn. 65 f.) - setzt u. a. voraus, dass ein - vertraglicher oder gesetzlicher - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird. Dass sich die Klage zumindest auch gegen den Emittenten oder Anbieter richtet, ist im Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht erforderlich (BGH a. a. O.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 45 f., 49). Das Landgericht München I hat für die von ihm zutreffend herangezogene Alternative der Nr. 1 erkannt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung neben dem Emittenten oder Anbieter auch andere Personen (sonstige Prospektverantwortliche, „Garanten“; vgl. Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 6) als Beklagte in Frage kommen, für die der Gerichtsstand des Emittenten oder Anbieters begründet ist. Es meint indessen, aus der bezeichneten Funktion allein nicht auf eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten im Sinne einer Zuständigkeitsbegründung nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO schließen zu können. Mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15, juris = Anl. A 18 BV) hat es sich auseinandergesetzt. Es meint jedoch, aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler folge nicht ohne - weiteres Prospektverantwortlichkeit, die nur einen bestimmten Personenkreis umfasse. Hierzu beruft sich das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (Rn. 16: ...“insbesondere diejenigen Personen, ... die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. ... namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der so genannten „Hintermänner“. ... auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind“). Dass die Beklagte diesem Personenkreis nicht zugehört, konnte das verweisende Gericht dem Klägervortrag willkürfrei entnehmen.

bb) Der Senat hatte sich in seiner Entscheidung vom 8.10.2015 (34 AR 213/15) mit einer Anlegerklage gegen dieselbe Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorgängerfonds (III) in der entgegengesetzten Konstellation zu befassen. Dort stützte sich ein Landgericht für seinen Beschluss nach § 281 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Kammergerichts vom 11.5.2015 mit der Folge, dass auch dann, wenn die Klage nicht gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (§ 32b Abs. 1 letzter Halbs. ZPO), sich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für derartige Klagen nach dem Sitz des Prospekt-Emittenten richtet. Der Senat ist dort davon ausgegangen, dass Verweisungsbeschlüsse, die sich auf eine nicht offensichtlich abwegige obergerichtliche Rechtsprechung stützen, ihrerseits nicht greifbar gesetzeswidrig sind. Er hat auch keinen Anlass gesehen, sich vertieft mit der Entscheidung des Kammergerichts auseinanderzusetzen, und ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe bisher - soweit ersichtlich -noch nicht abschließend entschieden (BGH NJW-RR 2008, 1129), ob allein die - unterstellte -Stellung als Gründungskommanditistin (und Treuhandkommanditistin) die Prospektverantwortlichkeit (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO) begründe. Entscheidend sei an dieser Stelle allein, dass der Verweisungsbeschluss auch dann nicht bereits schlechterdings untragbar wäre, wenn die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ein Anwendungsfall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bilde, fehlerhaft beurteilt worden wäre. Obgleich der Kläger keinen konkreten Sachvortrag zu einer Einflussnahme der Beklagten auf den Prospektinhalt bringe, sondern in den Mittelpunkt seiner Ausführungen stelle, die Beklagte sei haftungsrechtlich wie eine Gründungskommanditistin zu behandeln, erscheine die Sicht des abgebenden Gerichts, der Klagevortrag beruhe auf einer schlüssigen Behauptung der Prospektverantwortlichkeit „als“ Gründungskommanditistin, jedenfalls nicht als willkürlich.

cc) Hier gilt für die Bindungsfrage nichts anderes. Der Kläger stützt seine Ansprüche ersichtlich auf sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich darauf, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Treuhandkommanditistin und/oder Mittelverwendungskontrolleurin dem Kläger aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung hafte und sie sich das Verschulden des Beraters aus unrichtiger Aufklärung - anhand des fehlerhaften Prospekts - zurechnen lassen müsse (BGH vom 14.5.2012, II ZR 69/12 = juris Rn. 9 ff.), ferner auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) im Zusammenhang mit ungenügender Aufklärung über auch bei diesem Fonds bestehende Risiken aus der fehlenden Mittelverwendungskontrolle bei dem beworbenen Vorgängerfonds. Solche Ansprüche unterfallen einer - auch vom Senat bisher befürworteter (vgl. etwa Beschlüsse vom 9.12.2015, 34 AR 240/15 und 34 AR 211/15, vom 21.9.2015, 34 AR 166/15; aber auch vom 15.9.2015, 34 AR 189/15) - Meinung zufolge § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als „ h. M.“ bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris). Diese Auslegung ist jedenfalls frei von Willkür, zumal die gesetzliche Neufassung durch das KapMuG 2012 die Einbeziehung von Anlageberatern oder Anlagevermittlern (Nr. 2) zum Gegenstand hatte (BT-Drucks. 17/8799, S. 27), nicht aber eine Ausdehnung des von Nr. 1 erfassten Anwendungsbereichs, der sich mit dem des § 1 Abs. 1 KapMuG deckt (vgl. BGH NJW 2007, 1364; auch OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, juris Rn. 32; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (zusammenfassend BGH WM 2012, 115 Rn. 14 m. w. N.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Insoweit verhält sich dazu auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013. Vielmehr geht es dort (u. a.) um die entgegengesetzte - verneinte - Frage, ob die Neufassung den Anwendungsbereich der Nr. 1 einschränkt (BGH a. a. O. Rn. 25; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 17 und 47).

dd) Im Übrigen entspricht die Unterscheidung zwischen Prospektverantwortlichkeit -Prospekthaftung im engeren Sinne - und Haftung für Prospektfehler aus (vor-)vertraglicher Beziehung (§§ 311, 280, 241 Abs. 1 BGB) - Prospekthaftung im weiteren Sinne - auch aktuell der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WM 2015, 2238 Rn. 14 f.).

(3) Dass die Verweisung aus sonstigen Gründen - etwa wegen eigener Zuständigkeit des Landgerichts München I aus § 32 ZPO - willkürlich wäre, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Vorlagevoraussetzungen an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Senat die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts München I bejaht, welcher inhaltlich von den Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 und Karlsruhe vom 25.2.2014 abweicht. Denn maßgeblich ist nicht die inhaltliche Abweichung, sondern der Umstand, dass die anderweitige Rechtsansicht nicht auf Willkür beruht. Wegen § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO ist aber eine die Bindungswirkung durchbrechende (objektive) Willkür mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.) nur dann anzunehmen, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Mit einer derartigen Wertung ist angesichts des prozessökonomischen Interesses, möglichst bald Klarheit über die Zuständigkeit zu schaffen, Zurückhaltung zu üben. Ersichtlich fällt der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I - ungeachtet der Frage, ob er rechtlich zutrifft - nicht in den Bereich von Willkür.

Bei der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hat es deshalb zu verbleiben.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

8
1. Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emittenten oder Anbietern der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu 2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichtigten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufsprospekt in Anspruch genommen wird.
11
aa) Nach der Konzeption des § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich von Nummer 1 dieses Absatzes von demjenigen gemäß Nummer 2 zu unterscheiden. Nach dieser Neufassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28).

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 46/13
vom
19. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der zwischenzeitlich verstorbenen, vormaligen Klägerin gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Filmfonds geltend. Die Erblasserin zeichnete am 14. Dezember 2000, am 12. Dezember 2001 und am 11. September2002 Beteiligungen an dem geschlossenen Medienfonds MBP - mbH & Co. KG (nachfol- gend MBP KG II) über insgesamt 204.516,76 € zuzüglich Agio. Die Beteiligungen wurden von einer Treuhandgesellschaft gehalten.
2
Die Anlagen wurden anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem sich unter anderem die Mittelverwendungskontrolle durch eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte. Der Mittelverwendungskontrollvertrag war mit der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin abgeschlossenen worden. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft des Fonds war R. M. .
3
Der zwischen der Fondsgesellschaft MBP KG II, der Treuhänderin und der Beklagten geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag war in dem Emissionsprospekt abgedruckt. § 4 des Vertrags enthielt für den Mittelverwendungskontrolleur detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Mittelbereitstellung und -freigabe. Die Bestimmung lautete auszugsweise: "5.1 Die Freigabe der auf einem Produktionskonto verfügbaren Produktionsmittel zur Zahlung von Produktionskosten zur Herstellung von Kino- und Fernsehfilmen darf nur erfolgen, wenn eine fällige Forderung gegen die MBP KG II aufgrund eines Co-Produktions- oder eines Auftragsproduktionsvertrages besteht. … 6. Die Freigabe der ersten Rate darf nur erfolgen, wenn
a) die MBP KG II folgende Unterlagen übergeben hat: aa) unterzeichneter Vertrag über eine unechte Auftragsproduktion sowie abgeschlossener Co-Produktionsvertrag; ab) Nachweis einer Fertigstellungsgarantie durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Bestätigungserklärungen oder eines Letter of Commitment einer Completion Bond Gesellschaft; ac) Vorlage von Kopien der Versicherungspolicen der abgeschlossenen Ausfall-, Negativ- bzw. Datenträgerversicherung; … 11.1 Der Mittelverwendungskontrolleur kann nach pflichtgemäßem Ermessen fällige Beträge für Produktionen auch auszahlen, wenn für die fälligen Beträge ein oder mehrere Nachweise nach diesem Ver- trag noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient, die Einstellung der Produktion und/oder finanzielle Schäden von der MBP KG II und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden. 11.2 Dem Mittelverwendungskontrolleur ist vor Auszahlung eine schriftliche Erklärung des Co-Produzenten der MBP KG II oder des unechten Auftragsproduzenten vorzulegen, die den Eintritt entscheidungsrelevanter Tatsachen i.S.v. § 4 Ziff. 11.1 dieses Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist vom Mittelverwendungskontrolleur auf Plausibilität zu prüfen, im übrigen gilt § 3 Ziff. 6 dieses Vertrages."
4
Der Kläger hat behauptet, Mitarbeiter der Beklagten hätten sich an "roadshows" genannten Werbeveranstaltungen für den Fonds beteiligt, die an Vermittler , Finanzdienstleister und Großanleger gerichtet gewesen seien. Bei diesen Veranstaltungen habe der Mitarbeiter B. über die Rolle der Beklagten aufgeklärt und dabei im Zusammenhang mit der Frage des Vertrauensvorschusses beziehungsweise der Sicherung der Verwendung der eingezahlten Gelder betont, dass die Beklagte insbesondere durch die begleitende Ausgabenkontrolle als zweite Säule die wirtschaftliche Seite des Projekts übernehme. Ebenso wie das wirtschaftliche Konzept mit der Beklagten entwickelt worden sei, werde die Durchführung so geschehen, dass ohne Begleitung der Beklagten keine Dispositionen getroffen würden. Diese Informationen könnten an etwaige Anleger weitergegeben werden.
5
Tatsächlich habe die Beklagte jedoch entgegen dem im Prospekt vermittelten Eindruck und im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage regelmäßig von § 4 Nr. 11.1 des Mittelverwendungskontrollvertrags Gebrauch gemacht und zudem die in § 4 Nr. 11.2 vorgesehenen Voraussetzungen missachtet. Ferner hat der Kläger eine unterbliebene beziehungsweise fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte behauptet. Hätte die Erblasserin hiervon Kenntnis gehabt, hätte sie die Anlagen nicht getätigt.
6
Das Landgericht hat die auf Ersatz des Zeichnungsschadens der Erblasserin gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.


7
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel ungeachtet der von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung erörterten Frage, ob es unbeschränkt zugelassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine auf bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruhende Forderung des Klägers sei jedenfalls verjährt, da die dafür maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen sei. Dessen ungeachtet sei die Beklagte auch nicht prospektverantwortlich. Deshalb bestünden Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn schon dem Grunde nach nicht.
9
Forderungen aus uneigentlicher Prospekthaftung schieden ebenfalls aus. Solche Ansprüche bestünden gegen den, der bei Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant unter Benutzung eines mangelhaften Prospekts persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte habe mit den Anlegern keine Vertragsverhandlungen geführt ; bis zu deren Beitritt habe sie mit Anlageinteressenten keinen Verhandlungskontakt aufgenommen. Soweit der Kläger auf die Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten an "road-shows" hinweise, handle es sich um allgemeine Werbeveranstaltungen unter hauptsächlicher Beteiligung von Vermittlern, nicht aber um konkrete Vertragsverhandlungen mit einzelnen Anlegern. Die Erblasserin habe auch nicht bei einer solchen Werbeveranstaltung von dem Fonds erfahren.
10
Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher, durch den Mittelverwendungskontrollvertrag begründeter Aufklärungspflichten seien jedenfalls verjährt. Zwar komme eine Haftung wegen Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Anleger in Betracht. Es gelte jedoch zu Gunsten der Beklagten die fünfjährige Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur , wie sie vorliegend ausgestaltet sei, zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehöre. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sekundärverjährung , weil diese Grundsätze hier nicht anzuwenden seien.
11
Deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 13 sowie § 266 StGB; § 826 BGB), die der Verjährung nach § 51a WPO a.F. nicht unterlägen, bestünden nicht.
12
Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Mittelverwendungskontrolleur der fünfjährigen Verjährung des § 51a WPO a.F. unterliegt, zugelassen.
13
2. a) Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht mehr. Die vom Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend als noch ungeklärt angesehene Rechtsfrage ist mittlerweile durch die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12, WM 2013, 1016; III ZR 80/12, juris) - zum Nachteil des Klägers - entschieden. Nach diesen Urteilen, die die- selbe Beklagte sowie unter anderem denselben Fonds und denselben Mittelverwendungskontrollvertrag wie im vorliegenden Verfahren betrafen, findet § 51a WPO a.F. - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung (III ZR 79/12 aaO Rn. 22 ff; III ZR 80/12 aaO Rn. 20 ff). Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen.
14
Sonstige Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
15
b) Die Revision des Klägers hat, nachdem über die Anwendbarkeit des § 51a WPO a.F. zu seinem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg.
16
aa) Ansprüche wegen Verletzung von gegenüber den Anlegern bestehenden Pflichten der Beklagten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag sind dementsprechend verjährt. Wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat, war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. vor Klageerhebung abgelaufen.
17
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den in Betracht gezogenen Forderungen des Klägers aus Prospekthaftung im engeren Sinn beziehungsweise aus einer Garantenstellung nimmt die Revision hin. Sie sind rechtlich auch nicht zu beanstanden.
18
cc) Entgegen der Ansicht der Revision scheiden Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn (in der Diktion des Berufungsurteils: aus uneigentlicher Prospekthaftung, so auch z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 311 Rn. 71) ebenfalls aus. Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinn genügt nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme eines darüber hinaus gehenden persönlichen Vertrauens (z.B.: Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 34 und III ZR 80/12 aaO Rn. 32; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25 f). Dies setzt voraus, dass der Betreffende entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 und BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 jeweils aaO mwN). Die Erblasserin stand nicht im persönlichen Kontakt mit Vertretern der Beklagten. Allerdings setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens nicht stets voraus, dass der Betreffende die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, dass er diese von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 aaO). Jedoch hat das Berufungsgericht in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung verneint. Seine Beurteilung, die Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten an den sogenannten "road-shows" genüge für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht, liegt auf der Hand und wird auch unter erneuter Berücksichtigung des von der Revision insoweit angeführten Sachvortrags in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Anlagevermittler aufgrund der "road-shows" gegenüber den Anlageinteressenten die Bedeutung und die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten im Anlagemodell über die im Prospekt enthaltenen Aussagen hinaus herausstellten und dies insbesondere auch gegenüber der Erblasserin erfolgt ist.
19
Auf die weitere Frage, ob die Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn ebenfalls der Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. unterlagen - wofür der von der Revision hervorgehobene Umstand sprechen dürfte, dass das (vermeintlich bestehende) besondere persönliche Vertrauen gerade an die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnende Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur anknüpft (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 1987 - IVa ZR 290/85, BGHZ 100, 132, 135) - kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.
20
dd) Entgegen der Ansicht der Revision greifen auch die Grundsätze der Sekundärhaftung nicht zulasten der Beklagten ein (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 31 und III ZR 80/12 aaO Rn. 29).
21
ee) Ansprüche auf deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27, §§ 263, 13, § 266 StGB und §§ 31, 831 BGB; § 826 BGB) scheiden - wie auch die Revision nicht verkennt - ebenfalls aus. Zwar ist, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. April 2013 ausgeführt hat (III ZR 79/12 aaO Rn. 36 ff; III ZR 80/12 aaO Rn. 34 ff), im Ausgangspunkt eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27 StGB und §§ 826, 830 BGB in Betracht zu ziehen, weil Mitarbeiter der Beklagten, für deren Handlungen sie gemäß § 31 oder § 831 BGB einzustehen hat, an deliktischen Handlungen des R. M. teilgenommen haben könnten. Die Vorinstanz hat jedoch den dafür erforderlichen Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagten mit aus Rechtsgründen nicht zu bemängelnden Erwägungen verneint (siehe hierzu auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag III ZR 283/12).
Schlick Herrmann Tombrink
Remmert Reiter

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2-14 O 236/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2012 - 7 U 19/12 -

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.