Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juli 2019 - 34 Wx 264/17
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 7. Juli 2017 aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von … Blatt … FlSt …/.. in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten des Freistaates Bayern eingetragene beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit zu löschen.
Gründe
I.
das zur Errichtung kommende Wohngebäude darf nur für Zwecke benutzt werden, die dem landwirtschaftlichen Anwesen … unmittelbar dienen und zwar nach näherer Maßgabe wie folgt:
„1.) soweit und solange auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ein oder mehrere Austrägler leben, ist das vorgenannte Wohngebäude ausschließlich zu Wohnzwecken für diese Austrägler zu benutzen. Jede andere Benutzung ist zu unterlassen.
2.) Sofern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen … keine Austrägler leben, darf das Gebäude auch dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens, seinen auf dem Hof lebenden Familienangehörigen oder auf dem Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitern zu Wohnzwecken dienen. Andere als die vorgenannten Personen dürfen das Wohngebäude nicht bewohnen.“
II.
III.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juli 2019 - 34 Wx 264/17
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Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juli 2019 - 34 Wx 264/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Gründe
i.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... sowie einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... Beide Eintragungen vom 17.1.1931 beruhen auf Bewilligungen vom 26.11.1930, die folgendermaßen lauten:
Fahrtrecht in Abt.
Damit Frau B. das Holz aus ihrem Grundstück Plan Nr. ... abfahren kann, räumen hiermit die Eheleute H. ihr und ihren Rechtsnachfolgern in das Grundstück Plan Nr. ... das Recht ein, über ihre Grundstücke Plan Nrn. ... und ... 1/3 zu fahren. Das Fahrtrecht darf nur ausgeübt werden auf dem im Katasterplan eingezeichneten, aus Plan Nr. ... herausführenden, Plan Nr. ... durchschneidenden Weg und, nachdem sich dieser Weg verloren hat, in möglichst gerader Richtung über Plan Nr. ... durch den Hofraum von Hs. Nr. 99 in A., sodann weiter über die Teilfläche von Plan Nr. ..., welche die Eheleute H. nach dies amtlicher Urkunde vom Heutigen aus Plan Nr. ... ... erworben haben.
Geh- und Fahrtrecht in Abt. II/2:
Die Eheleute H. für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. ... zu 5,134 ha räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Plan Nr. ... zu nun 1,146 ha - derzeitige - Eigentümer die Eheleute Sch. - auf Plan Nr. ... das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht ein, um von Plan Nr. ... über Plan Nr. ... zu dem an Plan Nr. ... hinziehenden Weg zu gelangen und umgekehrt. Das Geh- und Fahrtrecht darf nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt werden ...
Mit Schreiben vom 19.2.2014 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechte zu löschen, „falls sie außerhalb FlSt ... liegen“. Das Grundbuchamt hat nach Durchführung von Ermittlungen (Einholung von Kartenbeilagen und Lageplan, Beiziehung von Vertragsurkunden) dem Beteiligten zu 1 am 28.2.2014 mitgeteilt, dass die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks nicht möglich sei. Die Bewilligungen seien hinsichtlich des genauen Ausübungsbereichs zu unbestimmt, als dass mit Sicherheit gesagt werden könne, das Grundstück FlSt ... sei davon nicht betroffen. Erforderlich seien deshalb Pfandfreigabeerklärungen der Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Mit Schreiben vom 6.3.2014 hat das Grundbuchamt sein vorangehendes Schreiben um eine Rechtsmittelbelehrung („Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG“ binnen eines Monats) ergänzt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 für die „Erbengemeinschaft H.“, der eine Vollmacht des Beteiligten zu 1 beigefügt ist. Vorgebracht wird, dass sich aus den Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Grundstücks von den Belastungen ergebe. Der bestehende Weg befinde sich nach den Grenzsteinen außerhalb des Grundstücks. Dieser Weg habe auf FlSt ... schon vor der Vermessung des Grundstücks bestanden. Die Einträge im gegenständlichen Grundbuch hätten nie stattfinden dürfen, deshalb seien sie zu löschen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.3.2014 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Maßgeblich für die eingetragenen Rechte seien die Bewilligungen aus den beiden notariellen Urkunden vom 26.11.1930 samt dem in Bezug genommenen Lageplan zum amtlichen Messungsverzeichnis Nr. ... Im Vergleich dieser beiden Grundlagen mit einem aktuellen Lageplan könne eine pfandfreie Abschreibung ohne Mitwirkung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht stattfinden.
II.
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet nach § 71 Abs. 1 GBO das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für Entscheidungen des funktionell insoweit zuständigen (vgl. § 3 Buchst. h RPflG) Rechtspflegers. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet nicht statt, weil nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu denen die Bestimmungen der Grundbuchordnung gehören, ein Rechtsmittel gegeben ist. Anfechtbar sind endgültige Sachentscheidungen, keine vorläufigen Meinungsäußerungen; auf die äußere Form oder Bezeichnung kommt es nicht an. Notwendig und ausreichend ist, dass es sich um eine vom Willen des handelnden Organs getragene - für den Betroffenen bestimmte - Entscheidung handelt (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 28.2.2014, das die abschließende Verlautbarung zu dem Ersuchen um lastenfreie Abschreibung darstellt. Dass eine - sachlich unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 39 FamFG) erst - offenbar auf telefonische Monierung - nachgeschoben wurde, ist für dessen rechtliche Qualifizierung als Entscheidung unerheblich. In der Sache zutreffend hat deshalb das Grundbuchamt in dem als Erinnerung bezeichneten und auf die Belehrung Bezug nehmenden Rechtsmittel die statthafte Grundbuchbeschwerde erblickt.
Von der Beschwerdebefugnis auch einzelner Mitglieder der in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Berechtigten ist auszugehen (vgl. Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18). Insoweit deckt diese sich mit der Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nicht eine ursprünglich falsche Eintragung der beiden Rechte, sondern deren fehlerhafte Mitübertragung bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... geltend machen. Insoweit ergeben sich gegen die Zulässigkeit der unbeschränkten Beschwerde auch im Hinblick auf § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO keine Bedenken.
III.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit Antrag des Beteiligten zu 1 begehrte Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung der betroffenen Inhaber der in Abt. und II/2 eingetragenen Dienstbarkeiten liegen nicht vor, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist. Der verfahrensauslösende Grundbuchantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist ersichtlich unbedingt gestellt, die damit verknüpfte Bedingung („falls...“) ist als Rechtsbedingung unschädlich (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 13 Rn. 38).
1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mit übertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 1). Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Im ersteren Fall sind für die notwendige Bestimmtheit der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) entscheidend. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (z. B. BGHZ 113, 374/378; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28 m. N.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter a. a. O.; siehe auch BGH NJW 2002, 3021/3022). Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen. Ansonsten wird ein Unrichtigkeitsnachweis, notwendigerweise in der Form des § 29 GBO (Demharter § 22 Rn. 42), in der Regel nicht zu erbringen sein. Denn das Grundbuchamt darf von sich aus keine Ermittlungen anstellen und darf im Übrigen nur urkundliche Nachweise (§ 29 GBO) berücksichtigen.
2. Hiervon ausgehend erlauben die Bewilligungen aus dem Jahr 1930 die Löschung der bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... auf das neu gebildete FlSt ... im Jahr 1970 übertragenen Rechte nicht.
a) Das Fahrtrecht zugunsten des südlich gelegenen herrschenden Grundstücks FlSt ... dient dazu, den im nördlichen/nordöstlichen Bereich des dienenden Grundstücks anschließenden Fahrweg zu erreichen. Die Fahrt über FlSt ... könnte zwar genommen werden, ohne die im nordöstlichen Teil dieses Grundstücks herausgemessene Fläche von Flst ... zu schneiden oder auch nur zu berühren. Zweifelsfrei bestimmen lässt sich dies jedoch auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Fahrt zunächst über einen auf dem (ehemaligen) FlSt ... verlaufenden Weg führt. Auch von der Stelle aus, wo er „sich verliert“, sind Verläufe nicht ausschließbar, die die Fläche des Grundstücks FlSt ... tangieren. Dass die Fahrt „in möglichst gerader Richtung“ zu verlaufen hat, ändert angesichts der durch diese Formulierung eröffneten Bandbreite noch zulässiger Fahrtnahmen an diesem Befund nichts.
b) Keine andere Einschätzung ergibt sich für das zugunsten des Grundstücks FlSt ... eingetragene Recht. Das herrschende Grundstück schließt südwestlich an das dienende - seinerzeit bei Bestellung ungeteilte - Grundstück FlSt ... an. Der „an Plan Nr. ...“ hinziehende Weg befindet sich an der nördlichen Spitze bzw. entlang des nordöstlichen
Grenzverlaufs des dienenden Grundstücks. Es ist zwar nach der Kartenlage denkbar, den beschriebenen Weg auch ohne Tangierung des Flurstücks ... zu erreichen; jedoch verlangt der Unrichtigkeitsnachweis des § 22 GBO, dass der Antragsteller lückenlos alle - nicht rein theoretische - Möglichkeiten auszuräumen hat, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (etwa BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415 f.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/60). Nach diesem strengen Maßstab kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Geh- und Fahrtrecht die Fläche von FlSt ... berührt. So ist auch in der Kartenbeilage zum Messungsverzeichnis Nr. ... bereits ein Wegverlauf ersichtlich, der nicht am nördliche „Zipfel“ des dienenden Grundstücks FlSt ... endet, sondern sich in einem bestimmten Ausmaß in dieses hinein erstreckt. Es ist nicht ausschließbar, dass das Recht diese in nord-südliche Richtung verlaufende Wegstrecke umfasst. Dann aber wäre auch eine Tangierung der Fläche von FlSt ... denkbar, ohne dass dies aber zwingend so sein müsste. Jedenfalls ergeben Beschrieb und Flurkarten auch mit Rücksicht auf die Anforderung, dass die Fahrt „nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt“ werden darf, kein eindeutiges und zweifelfreies Ergebnis.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.04.2014.
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Lfd. Nr. 1: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 27.5.1911; eingetragen am 2.6.1911.
Lfd. Nr. 2: Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 9.11.1911; eingetragen am 15.11.1911.
Lfd. Nr. 3: Gewerbebetriebs- und Benützungsbeschränkung für Immobiliengesellschaft …; gemäß Bewilligung vom 27.2.1920, 6.10.1920; eingetragen am 4.1.1921; hinsichtlich der Errichtung von Kaufläden, Geschäften und gewerblichen Anlagen gelöscht am 3.1.1934.
Lfd. Nr. 4: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 10.6.1926; eingetragen am 9.7.1926.
…
II.
(IV) …
§ 5
…
(IV) …
III.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1997 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine Wohnungseigentumseinheit (Appartement nebst Einrichtung) in einem Feriendorf. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"In Abt. II sind zu Lasten des Wohnungseigentums Ferienparkbetriebsrechte eingetragen. Diese Belastungen bleiben bestehen und werden mitübertragen. ... Der Kaufpreis ist zinslos fällig binnen 10 Tagen, nachdem dem Notar alle zur lastenfreien Umschreibung erforderlichen Freigabeerklärungen , mit Ausnahme der in Abt. II eingetragenen Ferienparkbetriebsrechte , zugegangen sind, ... ...
Der Grundbesitz - Wohnungseigentum - und auch die Einrichtung des Appartements werden verkauft und übertragen im jetzigen Zustande, ..., mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten."
Vor dem Abschluß des Kaufvertrags hatte die Beklagte der Klägerin einen Grundbuchauszug vom 8. November 1994 vorgelegt, wonach in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs eine befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) für die Ortsgemeinde T. eingetragen war. Zusätzlich war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ist noch heute eine unbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) für die Beklagte eingetragen. Danach darf das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden; dazu obliegt allein der Beklagten die Verwaltung und die Vermietung des Appartements, die Versorgung mit Wärme - Gasversorgung -, der Betrieb der Kabelfernsehanlage - eigene Antennenanlagen sind untersagt - und der Betrieb einer Hotel-Telefonanlage.
Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte sie bewußt über das Bestehen der zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht habe. Auch der Notar habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags nicht über das Bestehen dieses Rechts belehrt. Nach Auffassung der Klägerin ist die Dienstbarkeit nicht wirksam entstanden. Ihre auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, daß sich der Klageanspruch nicht als Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag ergebe. Zwar verpflichte § 434 BGB a.F. den Verkäufer, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Dienstbarkeiten. Aber die Parteien hätten in zulässiger Weise eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen, wonach der Verkauf "mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten", und somit auch mit dem Ferienparkbetriebsrecht zugunsten der Beklagten, erfolge. Auch sei kein übereinstimmender Wille der Parteien vorhanden gewesen, mit der vertraglichen Formulierung "mit allen Dienstbarkeiten" nur das zugunsten der Ortsgemeinde T. eingetragene Ferienparkbetriebsrecht zu bezeichnen.
Falls sich die Klägerin aufgrund des ihr vor dem Abschluß des Kaufvertrags vorgelegten Grundbuchauszugs über den wahren Grundbuchinhalt geirrt oder getäuscht gefühlt habe, begründe das keinen Löschungsanspruch, sondern berechtige allenfalls zu der - unterbliebenen - Anfechtung des Vertrags.
Wegen des fehlenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung ohne das für die Beklagte eingetragene Recht scheide ein Schadenersatzanspruch nach §§ 440, 326 BGB a.F. aus.
Ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin eine danach mög-
liche Vertragsanpassung, nämlich die Herabsetzung des Kaufpreises, nicht verlange. Die Klägerin habe keinen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB, weil das Grundbuch auch dann nicht unrichtig sei, wenn es sich bei dem Ferienparkbetriebsrecht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handeln sollte. In einem solchen Fall käme nur ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Der sei jedoch nicht gegeben, weil die Dienstbarkeit inhaltlich zulässig sei.
Mangels Nachweises einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte scheide auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.
Schließlich bestehe auch kein Löschungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Obwohl die Beklagte ihre Rechte aus der Dienstbarkeit derzeit nicht ausübe, sei dadurch der Rechtsgrund nicht weggefallen; sie könne die Ausübung nämlich ganz oder teilweise Dritten überlassen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen auf die Verschaffung von Eigentum ohne die für die Beklagte eingetragene Dienstbarkeit gerichteten Erfüllungsanspruch und damit auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
a) Zwar ist das Wohnungseigentum mit einem Rechtsmangel behaftet; die Verpflichtung des Verkäufers nach § 434 BGB a.F., dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich beim Grundstückskauf nämlich auf Dienstbarkeiten (Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 321/98, WM 2000, 578), und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Verkäufer zunächst das Recht als Eigentümerdienstbarkeit für sich selbst bestellt hat (Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 164/72, NJW 1974, 1552). Nichts anderes gilt für den Kauf von Wohnungseigentum. Die Parteien haben aber die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung lastenfreien Eigentums teilweise, nämlich hinsichtlich der beiden in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Dienstbarkeiten, - zulässigerweise - abbedungen. Das entnimmt das Berufungsgericht zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - der vertraglichen Regelung, daß der Verkauf mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten erfolgte. Diese Vereinbarung ist zulässig (vgl. BGHZ 11, 16, 24); sie ist auch wirksam; denn die Beklagte hat der Klägerin das Bestehen des streitigen Rechts nicht arglistig verschwiegen (§ 443 BGB a.F.), wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei feststellt.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe § 3 AGBG nicht beachtet. Denn die Tatsache, daß es sich bei den Regelungen in dem Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt, ist weder festgestellt noch von der Revision schlüssig dargelegt worden.
2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht außerdem einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo).
Unabhängig davon, ob wegen der in dem Kaufvertrag enthaltenen Hinweise auf das Bestehen mehrerer Ferienparkbetriebsrechte die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen, erfaßt seine Rechtsfolge jedenfalls nicht das Klageziel. Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist nämlich regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet; danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluß maßgeblichen Umstände stünde (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302, 1304). Wenn der Geschädigte, wie hier die Klägerin, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen; Schaden ist hier demnach der Betrag, um den die Klägerin die Eigentumswohnung wegen der fehlenden Aufklärung über die zugunsten der Beklagten bestehende Dienstbarkeit zu teuer erworben hat (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO., m.w.N.). Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr ist ihr Löschungsverlangen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtet. Die wird von der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß jedoch nicht erfaßt (Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO.). Die Voraussetzungen , unter denen ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, WM 1998, 2210, 2211 f.), liegen nicht vor.
3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet, weil sie an der Verwaltung des Appartements nicht mehr interessiert sei, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2000 eingestellt habe und auch die von ihr zunächst eingesetzte Verwalterin auf eine
weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin keinen Wert lege. Das alles betrifft ersichtlich nur die Verwalterstellung der Beklagten als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. §§ 20 Abs. 2, 26 bis 28 WEG), nicht dagegen ihre Stellung als Dienstbarkeitsberechtigte. Die Verwaltung und Vermietung des Appartements wurde nämlich niemals von der Beklagten, sondern bis zum 31. Dezember 2000 von der "Ferienpark H. GmbH" und danach von einem Dritten wahrgenommen.
4. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch zu Recht einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) bzw. einen Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) der Klägerin; denn das Ferienparkbetriebsrecht ist zulässiger Inhalt der wirksam entstandenen Dienstbarkeit. Welche der beiden Anspruchsgrundlagen anderenfalls einschlägig wäre (vgl. dazu Senatsurt. v. 24. Januar 1962, V ZR 116/60, NJW 1962, 963; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 3, 14), kann deswegen offen bleiben.
Bedenken gegen die inhaltliche Zulässigkeit der Dienstbarkeit bestehen im Ergebnis nicht.
a) Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann nach § 1090 BGB jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bilden kann. Danach kann die Dienstbarkeit auf die Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlassung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den Ausschluß der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergibt, gerichtet sein. Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun
des Eigentümers sein (Senat, Urt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984, 820, 821; Urt. v. 29. März 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 808, 809; Urt. v. 17. August 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 1003, 1004). Auch darf die Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten; vielmehr muß die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein (Senat, BGHZ 29, 244, 248 f.).
b) Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten verpflichtet die Klägerin nicht zu einem positiven Tun. Gegenstand des dinglichen Rechts ist auch nicht eine unmittelbare Leistungspflicht der Klägerin dahingehend, mit der Beklagten Verträge über die Verwaltung und Vermietung, über die Wärmeversorgung sowie über den Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Hoteltelefonanlage abzuschließen. Die Grundbucheintragung und die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung besagen lediglich, daß das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden und die Beklagte dafür die vorgenannten Leistungen erbringen darf. Somit ist die Dienstbarkeit auf die Benutzung des Sondereigentums der Klägerin gerichtet (§§ 1090, 1018, 1. Alt. BGB). Das hat für die Klägerin allerdings zur Folge, daß sie - sofern sie das Appartement nicht leer stehen lassen will - darauf angewiesen ist, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Bestellung der Dienstbarkeit diente aus Sicht der Beklagten somit der Absicherung künftiger schuldrechtlicher Verpflichtungen der Klägerin. Das begegnet nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Tankstellen- und Brauereidienstbarkeiten (vgl. z.B. BGHZ 29, 224; 35, 378; 74, 293; Urt. v. 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979, 2149; Urt. v. 3. Mai 1985, V ZR 55/84; WM 1985, 808, 809; Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, WM
1988, 765; Urt. v. 8. April 1988, V ZR 120/87, WM 1988, 1091) und zur mittel- baren dinglichen Absicherung von Fernwärmebezugspflichten (Urt. v. 2. März 1984, aaO.) keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlaß, den hier zu entscheidenden Fall anders zu beurteilen. Denn die Klägerin kann ihr Appartement zwar in wirtschaftlich sinnvoller Weise nur als an Dritte zu vermietende Ferienwohnung nutzen. Aber dieser mittelbare tatsächliche Druck führt nicht dazu, daß die Klägerin rechtlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist. Das erkennt das Berufungsgericht zutreffend.
c) Die Dienstbarkeit beschränkt nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis der Klägerin, sondern hat - wie bei einer Wohnungsbesetzungsdienstbarkeit (vgl. dazu RGZ 111, 384, 392 ff.; BayObLGZ 1982, 184, 186 ff.; 2000, 140; BayObLG MittBayNot 2001, 317; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1090 Rdn. 18) oder Fremdenverkehrsdienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1985, 193, 195 ff.; LG Göttingen, NJW-RR 1997, 1105; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 25) - eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Appartements zum Inhalt. Die aus dem Eigentum der Klägerin fließende Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), wird dahin eingeschränkt, daß das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden und die Beklagte zur Verwirklichung dieses Zwecks bestimmte Leistungen erbringen darf. Das alles ist auf eine Beschränkung des tatsächlichen Gebrauchs gerichtet. Gegen einen solchen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 29, 244, 249 ff.). Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Verwaltung und Vermietung des Appartements sowie das Erbringen weiterer Leistungen allein der Beklagten obliegen. Denn diese Handlungen haben unmittelbare Wirkungen auf den
Gebrauch des Wohnungseigentums; sie dienen der Sicherung der Nutzung als Ferienwohnung. Bedenken bestünden nur, wenn damit der Klägerin die Verwaltung auch insoweit entzogen wäre, als sie nicht der Bewirtschaftung und Vermietung als Ferienwohnung dient. Dies ist aber bei der gebotenen objektiven Auslegung der Eintragungsbewilligung nicht der Fall. Der Eigentümer soll von der Verwaltung nur insoweit ausgeschlossen sein, als es um die Nutzung als Ferienwohnung geht. Im übrigen kann er wie ein Eigentümer weiter verfügen , also z.B. über die Ausstattung oder Modernisierung des Sondereigentums selbst bestimmen.
d) Der Umstand, daß die Benutzung des Appartements ausschließlich als Ferienwohnung für Dritte gestattet ist und allein die Beklagte die dafür erforderlichen Dienstleistungen erbringen darf, schließt die Klägerin nicht von jeglicher Nutzung ihres Wohnungseigentums aus, sondern berechtigt die Beklagte lediglich zu dessen Nutzung in einzelnen Beziehungen (§§ 1090, 1018 1. Alt. BGB). So werden die Eigentümerrechte der Klägerin in bezug auf ihr Gemeinschaftseigentum von der Dienstbarkeit nicht berührt; sie verbleiben ihr uneingeschränkt. Hinsichtlich des Sondereigentums (Appartement) besteht für die Klägerin die Möglichkeit, aus der Vermietung als Ferienwohnung einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, indem sie Mieterträge erzielt. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Argumentation der Revision, die darauf aufbaut, daß die Beklagte berechtigt sein soll, selbst Mietverträge abzuschließen. Das verkennt den Inhalt der ihr übertragenen Befugnis. Die Berechtigung zur Verwaltung und Vermietung des Appartements besagt nämlich nicht, daß die Beklagte die Mietverträge im eigenen Namen abschließen darf.
Wegen der der Klägerin verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten kommt es hier auf die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Dienstbarkeit in Abgrenzung zum Nießbrauch nur dann vorliegt, wenn dem Eigentümer des Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt (materielle Abgrenzung), oder nur dann, wenn in der der Grundbucheintragung zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung eine bestimmte Nutzungsart oder konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten genannt sind (formelle Abgrenzung ), nicht an. Beide Voraussetzungen liegen nämlich vor. Das Erzielen von Mieteinnahmen aus der Vermietung des Appartements als Ferienwohnung ist keine nur unwesentliche, sondern in einem Feriendorf die einzige wesentliche Möglichkeit der Nutzung; auch enthält die Eintragungsbewilligung die Aufzählung der einzelnen Befugnisse der Beklagten zur Nutzung des Sondereigentums. Somit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht , daß es für den zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit ausschließlich auf den Wortlaut der Eintragungsbewilligung ankommt, selbst wenn danach dem Eigentümer des belasteten Grundstücks lediglich noch eine theoretische Nutzungsmöglichkeit verbleibt (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rdn. 12; Staudinger/ Mayer, § 1018 Rdn. 92 ff., 101, und § 1090 Rdn. 13).
e) Schließlich ist die Dienstbarkeit auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht befristet ist und die Beklagte ihre Befugnisse derzeit nicht ausübt. Beide Gesichtspunkte könnten sich allenfalls auf die Wirksamkeit und den Bestand eines zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungs - oder Liefervertrags auswirken, nicht jedoch auf die Wirksamkeit der Dienstbarkeit. Denn das dingliche Recht ist in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Ver-
einbarung, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden ist, § 158 BGB, oder eine - höchst selten vorkommende - Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht besteht, § 139 BGB (Senat, Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723 f., m.w.N.; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 953). Beides stellt das Berufungsgericht nicht fest; entsprechende Tatsachen und Umstände sind auch nicht vorgetragen.
5. Letztlich nimmt das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht an, daß der Löschungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nicht begründet ist. Dadurch, daß die Beklagte ihre Verwaltungs- und Vermietungsbefugnis derzeit nicht ausübt, ist der Rechtsgrund für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.