Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2015 - 34 Wx 467/14

bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg Grundbuchamt - vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Beteiligten zu 1 gehört Grundeigentum. Das Grundbuch weist in Abt. II lfde. Nr. 1 das gemäß Bewilligung vom 3.9.1971 am 21.9.1971 eingetragene und am 16.6.1977 übertragene Recht wegen einer Transformatorenstation aus, ursprünglich für die I.-A. AG, berechtigt aufgrund Gesamtrechtsnachfolge und eingetragen am 21.10.2014 nun für die B. AG.

Bereits am 3.6.2014 hatte der Beteiligte zu 1 beantragt, die Eintragung dieses Rechts „rückwirkend“ zu löschen, „da es die I.-A. AG als Gesellschaft nicht mehr gibt“, und zwar schon seit 16 1/2 Jahren, weshalb Verjährung eingetreten sei.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 21.10.2014 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Berechtigung aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei nachweislich außerhalb des Grundbuchs im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die B. AG -Beteiligte zu 2 - übergegangen. Die vom Beteiligten zu 1 erwähnte Bestimmung des § 196 BGB sei nicht einschlägig. Demgemäß sei der nun vorliegende Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 2 vom 26.6.2014 im Grundbuch zu vollziehen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem Rechtsmittel. Er ist der Ansicht, durch die bis dahin unterbliebene Eintragung der B. AG seien Ansprüche auf Abänderung des Grundbuchs verfallen, weshalb auf seinen Antrag hin die Dienstbarkeit zu löschen sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die vom Grundbuchamt verweigerte Löschung des Rechts (Abt. ist unbegründet.

1. Einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 22 GBO hat der Beteiligte zu 1 nicht. Sofern der Anspruch sich nicht - wie hier - auf eine Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers stützt (siehe § 19 GBO), kommt die Berichtigung in Form der Löschung des Rechts (Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 2) nur in Frage, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Ersichtlich geht der Beteiligte zu 1 davon aus, die ursprünglich zu Recht eingetragene Dienstbarkeit sei nachträglich in Wegfall gekommen, weil es die ursprünglich als Rechtsinhaberin eingetragene I.-A. AG bereits seit mehr als 16 Jahren nicht mehr gebe.

Damit kann er auch in der Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Grundbuchunrichtigkeit ist nicht nachgewiesen.

Ist die I.-A. AG nicht mehr im Handelsregister eingetragen, vielmehr gelöscht - was sich aus dem vom Beteiligten zu 1 vorgelegten HR-Auszug vom 13.5.2014 ergibt -, so hat dies nur rechtsbekundende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung. Das für dieses Unternehmen eingetragene Recht erlischt nicht. Ein eingetragenes Recht stellt unabhängig davon, ob es einen Vermögenswert besitzt, eine formale Rechtsposition dar, deren Beseitigung durch Löschung eine Nachtragsliquidation erfordert (OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26; LG Hagen Rpfleger 2009, 312; Demharter § 19 Rn. 103 a. E.; siehe auch OLG Schleswig FGPrax 2011, 71). Das bedeutet, dass mit der nachgewiesenen handelsregisterrechtlichen Löschung im Grundbuchverkehr nicht der Nachweis erbracht ist, dass die dort als berechtigt eingetragene juristische Person nicht mehr existent und das Recht deshalb untergegangen ist. Das Erlöschen selbst muss vielmehr, sofern nicht Offenkundigkeit vorliegt, mit den Mitteln des § 29 GBO nachgewiesen sein (OLG Schleswig FGPrax 2011, 71; Demharter § 22 Rn. 42). Daran fehlt es.

2. Tatsächlich spricht auch nichts für die Annahme des Beteiligten zu 1, das Transformatorenstationsrecht bestehe nicht mehr. Aus den von der Beteiligten zu 2 vorgelegten, im Grundbuchverkehr nachweistauglichen (vgl. § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GBO) Handelsregisterauszügen ergibt sich, dass es nach Firmenänderung („E. Bayern AG“) und Sitzverlegung nach Regensburg zu gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen kam, in deren Folge die E. Energie AG das Vertriebs- und Verteilernetz im Weg der Abspaltung (vgl. § 123 Abs. 2 UmwG) übernommen und auf die jetzt als Berechtigte eingetragene Beteiligte zu 2 im Weg der Ausgliederung übertragen hat (vgl. § 123 Abs. 3 UmwG); die aktuelle Firma des übernehmenden Rechtsträgers bezeichnet sich nun mit B. AG. Derartige Umwandlungsvorgänge erfassen das Vermögen in seiner Gesamtheit; einer Einzelübertragung bedarf es nicht. Durch den Vermögensübergang außerhalb des Grundbuchs wird dieses unrichtig; berichtigt werden kann auf schriftlichen, im Übrigen formlosen Antrag des (neuen) Berechtigten (§ 13 Abs. 1 GBO; vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 995a).

3. Schließlich geht die Annahme des Beteiligten zu 1 fehl, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) jetzt nicht mehr auf die aktuelle Rechtsinhaberin berichtigt werden könne.

Der Verjährung unterliegen nach § 194 BGB nur Ansprüche. Darunter versteht das Gesetz (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) das Recht (Befugnis), von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Dienstbarkeit ist dagegen ein absolutes (dingliches) Recht, z. B. mit dem Inhalt, das fremde Grundstück in der vereinbarten Art (als Transformatorenstation) zu nutzen. Zwar kann auch aus einer Dienstbarkeit ein Anspruch erwachsen, etwa gegen den Eigentümer des Grundstücks, es zu unterlassen, das Nutzungsrecht zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Das dingliche Recht beinhaltet aber mehr, weil es eine auch allen anderen Personen gegenüber wirkende - absolute - Rechtsposition verleiht. Es ist als solches, auch wenn es juristischen Personen zusteht, übertragbar (vgl. § 1092 Abs. 3 BGB) und unterliegt nicht der Verjährung (vgl. § 194 Abs. 1 BGB; Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 194 Rn. 4). Auch die Vorschrift des § 196 BGB betrifft nicht dingliche Rechte, sondern Ansprüche (gegen eine andere Person) auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Bei der dem Verfahrensrecht zuzuordnenden Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO geht es hierum nicht, vielmehr nur um die - zutreffende - Verlautbarung des aktuell Berechtigten aufgrund einer in der Vergangenheit vollzogenen Übertragung des Rechts. Zudem bestimmt § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass Ansprüche aus Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, überhaupt nicht der Verjährung unterliegen. Dafür genügt schon die Eintragung des Rechts, nicht auch des aktuell Berechtigten (Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 § 902 Rn. 6).

4. Soweit der Beteiligte zu 1 der Ansicht sein sollte, die verfahrensrechtliche Berichtigung hinsichtlich des Berechtigten sei „verjährt“, ist anzumerken, dass das Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO, von dem die Beteiligte zu 2 erst am 26.6.2014 Gebrauch gemacht hat, weder verjährt noch verwirkt werden kann (BGHZ 48, 351; Demharter § 13 Rn. 56). Sofern der Beschwerdevortrag auch als Rechtsbehelf gegen die am 21.10.2014 vorgenommene Berichtigung zu deuten sein könnte, dürfte es bereits an einer Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 fehlen; denn ihm stände insoweit kein Berichtigungsanspruch zu. Im Übrigen kommt eine „Rückgängigmachung“ schon wegen § 71 Abs. 2 GBO nicht in Betracht. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) lägen die Voraussetzungen nach dem Vorgesagten ersichtlich nicht vor.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits von Amts wegen ist der Beteiligte zu 1 verpflichtet, die gerichtlichen Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht

vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.03.2015.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2015 - 34 Wx 467/14

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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.