Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2015 - 7 U 1077/14

bei uns veröffentlicht am27.01.2015
vorgehend
Landgericht München I, 8 HKO 2335/12, 12.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2014, Aktenzeichen 8 HK O 2335/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Zurückweisungsbeschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.244.155,80 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte geltend, die die Klägerin zu 1) mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen hat.

Für die Ansprüche der Beklagten zu 1) aus sämtlichen Swap-Geschäften übernahmen die Kläger zu 2) und zu 3) selbstschuldnerische Bürgschaften (Anlagen K 2 und K 3) in Höhe von jeweils 500.000 € gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2).

Auf aus diesen Geschäften bei der Klägerin zu 1) (fortan: Klägerin) eingetretene Verluste zahlte die Klägerin (unter Berücksichtigung von Ausschüttungen) an die Beklagte zu 1) (fortan: Beklagte) einen Betrag von 1.116.362,80 €.

Nach Klageerhebung einigten sich die Parteien darauf, dass die zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils noch streitgegenständlichen Swaps (Referenz-Nummern 3...4, 3...1, 3...2 und 4...7) zum 10. bzw. 12.04.2012 mit einem negativen Gesamtsaldo zulasten der Klägerin in Höhe von 6.524.940 € aufgelöst werden. Die Beklagte gewährte der Klägerin deswegen ein Darlehen (Nr. 1...77 SCW4-RB) in Höhe von 6.525.000 € (K 27), wobei die Tilgung des Darlehens ausgesetzt wurde „bis zur gerichtlichen/einvernehmlichen Klärung des Engagements“, also des vorliegenden Rechtsstreits.

Der „Zins- und Währungsswap“ Nr. 3...4 vom 07.02.2007 sieht vor, dass die Beklagte an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von 127.500.000 HUF Zinsen in Höhe des 6-Monats-HUF-BUBOR-Reuters minus 0,19% p.a. bezahlt; dagegen zahlt die Klägerin an die Beklagte auf einen Bezugsbetrag von 14.209.294,55 CZK Zinsen in Höhe des 6-Monats-CZK-PRIBOR-PRBO plus 0,19% p.a. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage B 1. Bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung wurde dieser Swap mit einem für die Klägerin negativen Betrag von 127.898 € bewertet.

Der „In-Arrears-Zinssatzswap“ Nr. 3...1 vom 08.03.2007 sieht vor, dass auf einen Bezugsbetrag von 5 Mio. € die Beklagte an die Klägerin Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate plus 1,09% p.a. bezahlt; dagegen zahlt die Klägerin an die Beklagte aus diesem Betrag Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate plus einen so genannten „Spread“. Dieser „Spread“ beträgt 0,0%, falls für den jeweiligen Berechnungszeitraum der EUR/CHF - Wechselkurs höher oder gleich 1,435 festgestellt wird. Sinkt dagegen der Wert des Euro gegenüber dem Schweizer Franken unter diese Marke, so berechnet sich der „Spread“ nach der Formel [1,435 minus aktueller Kurs/aktueller Kurs x 100]. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage B 4. Bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung wurde dieser Swap mit einem für die Klägerin negativen Betrag von 5.999.895 € bewertet.

Der „Zins- und Währungsswap“ Nr. 3...2 vom 11.09.2007 sieht vor, dass die Beklagte an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von 1,5 Mio. GBP Zinsen in Höhe des 6-Monats-GBP-LIBOR-BBA bezahlt; dagegen zahlt die Klägerin an die Beklagte auf einen Bezugsbetrag von 2.202.643,17 € Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters plus 0,1% p.a. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage B 2. Bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung wurde dieser Swap mit einem für die Klägerin negativen Betrag von 442.952 € bewertet.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie sowohl über den anfänglichen negativen Marktwert der Swaps als auch über das mit diesen Geschäften verbundene Risiko nicht hinreichend belehrt und aufgeklärt zu haben.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2014 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auch soweit die Klägerseite Ansprüche wegen eines weiteren Swaps vom 16.01.2009 (Nr. 4...7 Anlage B 3) geltend gemacht hat, der bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung mit einem für die Klägerin positiven Betrag bewertet wurde. Insoweit verfolgen die Kläger ihr Begehren nicht weiter.

In der Berufungsinstanz ergänzen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,

- unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus den Swap-Verträgen mit den Referenznummern 3...4, 3...2 und 3...1 gegenüber der Klägerin zu 1) keine Ansprüche hat

- hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. 1...7 SCW4-RB gegen die Klägerin zu 1) hat

- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, einen Betrag von 1.116.362,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 an die Klägerin zu 1) zu zahlen

- die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die Bürgschaft vom 17.06.2005 (richtig: 2010) über 500.000 € des Klägers zu 2) mit der Nr. 1...9 KFS/GR an den Kläger zu 2) herauszugeben

- die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die Bürgschaft vom 15.06.2005 (richtig: 2010) über 500.000 € des Klägers zu 3) mit der Nr. 1...9 KFS/GR an den Kläger zu 3) herauszugeben

- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von netto 42.539,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu zahlen.

- Soweit die Klägerseite erstinstanzlich auch wegen des Swaps mit der Referenz-Nummer 4...7 Ansprüche geltend gemacht hatte (s. dazu LGU 12 Ziff. 2), verfolgt sie diese in der Berufungsinstanz nicht weiter.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2014, Aktenzeichen 8 HK O 2335/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.10.2014 (Bl. 404 d. A.) Bezug genommen. Soweit sich die Hinweise des Senats ausschließlich auf den Swap Nr. 4...7 beziehen, haben sich diese (wegen der eingeschränkten Berufungsanträge) als entbehrlich erwiesen.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Kläger vom 12.01.2015 (Bl. 420 d. A.) geben zu einer Änderung der im Hinweis des Senats dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass.

1. Soweit die Gegenerklärung rügt (Bl. 2 Ziff. 1), der Hinweis des Senats befasse sich neben der spekulativen Natur der Geschäfte nicht mit den „weiteren mehrfach ... gerügten Pflichtverletzungen“ der Beklagtenseite, teilt sie nicht mit, welche im Hinweis nicht erörterten Pflichtverletzungen damit gemeint sein sollen; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

2. Der Senat teilt nach wie vor nicht die Auffassung der Kläger (Bl. 3 vor lit. a), es stelle eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerseite dar, wenn man von ihr verlange, konkreter als im Rechtsstreit geschehen zum anfänglichen negativen Marktwert vorzutragen.

a) Die Kläger zeigen nicht auf, an welcher Stelle sie zu der konkreten Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts vorgetragen und hierzu Beweis angeboten haben wollen (Bl. 3 lit a). Der Senat verweist insoweit auf den vorgenannten Hinweis (Ziff. 2 lit. d).

Unbehelflich ist, vorzutragen, der anfängliche negative Marktwert habe bei 3% bis 5% gelegen (Bl. 4 oben und Bl. 7 oben). Denn die Kläger teilen nicht mit, auf welchen Ausgangsbetrag diese Prozentangaben sich beziehen sollen. Zudem ist dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Anleger sehr wohl - ggfs. mit privatsachverständiger Unterstützung - in der Lage sind, den von ihnen behaupteten anfänglichen negativen Marktwert (also den Kaufpreis, den ein Aufkäufer - z. B. ein Hedge-Fonds - zu zahlen bereit ist) in konkreten Euro-Beträgen (nicht etwa in nicht näher definierten Prozentangaben) zu beziffern.

b) Das Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe eingeräumt, ihre Gewinnmarge liege unter 3% bis 5% (Gegenerklärung Bl. 7 Mitte), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn auch hierin ist kein substantiierter Sachvortrag zu der Frage zu sehen, ob die Beklagte die Swaps bewusst so strukturiert hat, dass das Risiko des Kunden dem Grunde nach höher ist als das Risiko der Bank mit der - entscheidenden - Folge, dass die Bank in der Lage ist, den Vertrag gewinnbringend weiter zu veräußern.

c) Entscheidend ist auch, dass die Kläger in der Klageschrift (Bl. 6) behauptet haben, die Marge der Beklagten liege bei 3% bis 5%, also exakt in der Bandbreite des nunmehr behaupteten (Gegenerklärung Bl. 4 oben) anfänglichen negativen Marktwerts. Schon nach Darstellung der Klägerseite liegt also ein über die nicht darstellungspflichtige Gewinnmarge hinausgehender anfänglicher Marktwert nicht vor.

3. Soweit die Gegenerklärung (Bl. 8) nunmehr geltend macht, die Beklagte habe über den Wett-Charakter der Geschäfte nicht hinreichend aufgeklärt, zeigt sie nicht auf, inwieweit die diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der landgerichtlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung gerügt worden wäre; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Im Übrigen vermag die Klägerseite hiermit eine - gesondert zu prüfende - Fehlerhaftigkeit der Beratungsleistung der Beklagten nicht darzustellen. Denn der Wett-Charakter der Zinswette (Swap) an sich liegt auf der Hand. Aufzuklären ist dagegen in diesem Zusammenhang über die bewusste Strukturierung der Wette dahingehend, dass die Bank in den anfänglichen negativen Marktwert einen Betrag einpreist, der ihr einen Gewinn ermöglich, mit dem der Kunde (anders als mit dem üblichen Gewinn) nicht rechnen muss (BGH v. 24.09.2013 - XI ZR 204/12, Rn. 23 m. w. N.).

Insoweit gilt das oben Ausgeführte: die Klägerseite hat hierzu nicht ausreichend substantiierten Sachvortrag gehalten.

4. Dazu, dass nach dem Hinweis des Senats (Ziff. 1) hinsichtlich der drei noch streitgegenständlichen Swaps Verjährung schon gem. §§ 195, 199 BGB eingetreten ist, so dass es auf die Frage der Verjährung gem. § 37 a WpHG a. F. nicht ankommt, verhält die Gegenerklärung sich nicht. Es hat insoweit mit dem Hinweis daher sein Bewenden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses gem. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert:

Ziff. I der Berufungsbegründung: gemäß Auflösungsvereinbarung vom 10.04.2012 (vgl. LGU 6):

- 127.898 €

- 5.999.895 €

- 442.952 €

Ziff. II der Berufungsbegründung: 0 €, da wirtschaftlich identisch mit Antrag Ziff. I

Ziff. III der Berufungsbegründung: 1.116.362,80 €

Ziff. IV der Berufungsbegründung: 500.000 €

Ziff. V der Berufungsbegründung: 500.000 €

Ziff. VI der Berufungsbegründung: nicht-streitwerterhöhende vorgerichtliche Anwaltskosten

gesamt daher 8.244.155,80 €

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2015 - 7 U 1077/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2015 - 7 U 1077/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2015 - 7 U 1077/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.