Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Jan. 2019 - 10 U 2443/18

bei uns veröffentlicht am25.01.2019

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 16.07.2018 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.06.2018 (Az. 31 O 1849/17) in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7.712,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus § 7 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG im Ergebnis vollumfänglich verneint, indem es die Grundsätze zur Halterhaftung bei sog. „berührungslosen Unfällen“ nicht hinreichend berücksichtigte.

aa) Unstreitig kam es zwischen dem von der Ehefrau des Klägers zum Unfallzeitpunkt am 05.10.2017 gegen 06.00 Uhr geführten Pkw BMW 116 D, amtliches Kennzeichen …98, dessen Halter der Kläger ist und dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mitsubishi, amtliches Kennzeichen …94, im Kreuzungsbereich der Nördlichen R.straße und G. Straße in I. zu keinerlei Berührung.

bb) Zunächst hat das Erstgericht nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGH VersR 2004, 790; 2008, 1265; NJW-RR 2011, 428 jew. m. w. N.).

Der Kläger führt ins Feld, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen bestehen, da es das Landgericht unterlassen habe, ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen. Durch ein solches hätte nach Ansicht des Berufungsklägers nicht nur die Geschwindigkeit sondern aufgrund des langen Auslaufs und der angerichteten Schäden an der Ampel, am Stromkasten und an einem Baum, auch die Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs sogar sehr genau rekonstruiert werden können, so dass genügend objektive Anhaltspunkte zur Nachvollziehbarkeit des Fahrwegs, der Auslaufbewegung und der davor erfolgten Nutzung des Fahrstreifens durch das klägerische Fahrzeug vorhanden seien. Schließlich wäre dadurch aufklärbar gewesen, welche der beiden Versionen der Parteien zur Nutzung des jeweiligen Fahrstreifens durch das klägerische Fahrzeug zutreffend seien.

Der Senat übersieht nicht, dass die Klagepartei im erstinstanzlichen Verfahren (Klageschrift vom 13.12.2017 Bl. 3 d.A.) eine verkehrsunfallanalytische Begutachtung des Unfalles beantragt hatte. Gleiches haben die Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.02.2018 (Bl. 22 d.A.) vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich in der Regel bei bestehenden Unklarheiten ein Erstgericht zudem von Amts wegen zur Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten gedrängt sehen (Senat NJW-Spezial 2016, 459; Urt. v. 30.06.2017 - 10 U 3545/14 [BeckRS 2017, 115492]; BGH NJW-RR 2011, 428; NZV 2000, 504; Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [BeckRS 2014, 06114]). Allerdings kann in Einzelfällen der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen, wenn er die gewünschte Aufklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt liefern kann (BGH NJW-RR 2008, 1380; NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97). Hierfür ist die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und Begründung, dass dem Sachverständigen keine oder keine zureichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, und solche auch unter keinen Umständen zu beschaffen sein werden (BGH, a.a.O.; NStZ 2009, 346), notwendig.

Auch wenn es das Erstgericht unterlässt, eigene Sachkunde darzulegen (vgl. BGH NJW 2015, 1311; VersR 2011, 1432; NJW-RR 2009, 35; 2007, 357; MDR 1997, 779; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 - 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]), die sich einerseits auch auf die Verfügbarkeit und Wertigkeit von Anknüpfungstatsachen erstrecken müsste (BGH NStZ 1983, 180), kann der Senat als Spezialsenat für Verkehrsunfälle aller Art in eigener Sachkompetenz feststellen, dass hier keinerlei Anknüpfungstatsachen vorhanden sind, welche für die Einholung eines Sachverständigenbeweis ausreichen würden.

Unstreitig kam es zwischen den beteiligen Fahrzeugen zu keiner Berührung. Somit fehlen zwangsläufig jegliche Spuren an den Fahrzeugen. Nicht zielführend trägt der Kläger vor, dass angesichts des Umstandes, dass vom klägerischen Fahrzeug zunächst eine Ampel und dann der mehrere Meter weiter dahinter befindliche Schaltkasten umgefahren wurde, die genaue Fahrlinie rekonstruierbar sei. Denn der Kläger übersieht, dass diese Rekonstruktion mit dem „langen Auslauf des klägerischen Fahrzeugs“ erst ab der ersten Kollision, d.h. mit der Ampel, und der Positionierung des Fahrzeugs kurz davor, beginnen kann. Es mag dann die weitere Fahrlinie bis zum Stillstand des Fahrzeugs rekonstruierbar sein. Allerdings kommt es auf diese Fahrlinie ab bzw. kurz vor der ersten schädigenden Berührung nicht an. Entscheidend ist (aus Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs betrachtet) vielmehr die Fahrlinie auf der Nördlichen R. ab Beginn der Einmündung der G. Straße und dann die weitere Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs im Kreuzungsbereich. Hierfür gibt es keine Spuren, da die Kollision mit einer Ampel erst am Ende des Kreuzungsbereichs erfolgt ist. Gleiches gilt für den von der Fahrzeugführerin gewählten Fahrstreifen. Es handelt sich, wie sich aus dem Luftbildausdruck auf Seite 15 der beigezogenen Strafakte 41 Js 22198/17 der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ergibt, von der Haltelinie der Nördlichen R.straße am Beginn der Einmündung der G. Straße bis zum Ende des Kreuzungsbereichs um eine erhebliche Fahrstrecke. Diese hat in Anbetracht der insgesamt vier Spuren der G. Straße im relevanten Einmündungsbereich unter Berücksichtigung des Einmündungstrichters eine Länge von mehr als vier Pkw-Breiten. Ein Sachverständiger kann mangels vorhandener Spuren für diesen Fahrbereich auf der Nördlichen Ringstraße keinerlei Aussagen zu evtl. Lenkbewegungen des klägerischen Fahrzeugs und der damit gewählten Fahrlinie im Kreuzungsbereich, vor allem im Bereich des Einmündungsbereichs der Linksabbiegespur von der Nördlichen Ringstraße in die G. Straße (aus Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs betrachtet), treffen.

Insoweit hat das Landgericht richtig ausgeführt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier entbehrlich war.

cc) Dem Erstgericht ist kein Fehler in der vom Kläger gerügten unterlassenen Anwendung der Regeln zum Anscheinsbeweis vorzuwerfen. Nach § 9 III 1 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Nach der Rechtsprechung hat der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 = VersR 2005, 702 f. m.w.N.).

Der Anscheinsbeweis ist als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), und nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig, wirkt allerdings nur bei „typischen Geschehensabläufen“ (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234).

Der genaue Unfallhergang ist nicht geklärt. Damit ist nicht gesichert, ob § 9 III 1 StVO überhaupt zur Anwendung kommen kann. Das Landgericht hat nach Überzeugung des Senats zu Recht eine Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs angenommenen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die vom Senat geteilten Erwägungen des Erstgerichts verwiesen.

dd) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts haften die Beklagten aus Betriebsgefahr. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist, mithin dass das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat bzw. dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; 107, 359 [366]; 115, 84 [86] und VersR 2005, 566 [567], BGH NJW 2017, 1173).

Die Angaben des Beklagten zu 1) sind nicht nachvollziehbar. Im Rahmen seiner Anhörung vom 16.05.2018 gab der Beklagte vor dem Erstgericht an: „Bevor ich abgebogen bin, habe ich gesehen, dass das entgegenkommende Auto so etwas wie ein Ausweichmanöver gemacht hat. … Als ich den Schlenker der Unfallgegnerin gesehen habe, war ich noch auf meiner Fahrspur.“ (vgl. Protokoll S. 2 = Bl. 43 d.A.). Dies kann aber doch nur heißen, dass der Beklagte zu 1) bereits nach seinen eigenen Angaben, ohne Berücksichtigung der Aussagen von der vom Erstgericht einvernommene Zeugin H. H., schon in Richtung nach links unterwegs war. Noch entscheidender ist dann die weitere Aussage des Beklagten zu 1): „Ich habe keinen Grund dafür gesehen, das das entgegenkommende Fahrzeug einen Schlenker macht.“ (vgl. Protokoll S. 3 = Bl. 44 d.A.). Dann habe der Beklagte zu 1) auch noch reagiert und kurz etwas ausgeholt. Weil er nicht gewusst habe, was sei, sei der Beklagte zu 1) etwas weiter rechts gefahren. Dieses Ausweichen nach rechts begründet der Beklagte zu 1) damit, dass es hätte ja sein können, dass ein Tier auf der Fahrbahn sei. Diese Erklärung des Beklagten zu 1) ist nicht glaubhaft. Vielmehr muss aus der eigenen Aussage des Beklagten zu 1) die Verkehrsbeeinflussung des Fahrverhaltens der klägerischen Fahrzeugführerin im Lichte der obergerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden.

ee) In Bezug auf den genauen Unfallhergang stehen sich die beiden Unfallvarianten der Unfallbeteiligten unvereinbar gegenüber. Eine Haftungsverteilung von 50: 50 ist im Falle der hier aus den oben dargestellten Gründen im Lichte der obergerichtlichen Rechtsprechung zu bejahenden Verkehrsbeeinflussung durch den Beklagten zu 1) sachgerecht. Es hat sich die von dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Gefahr auf den Unfall ausgewirkt, das Schadensgeschehen ist durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden. Die beiden Parteien konnten ein Verschulden des jeweilig anderen Unfallfahrers nicht nachweisen, weshalb es nur bei einer Berücksichtigung der jeweiligen, hier gleich hoch zu bemessenden Betriebsgefahren verbleibt.

ff) Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Unter Beachtung der Haftungsverteilung steht dem Kläger ein Betrag in Höhe von 7.712,56 € zu. Im Übrigen war die Klage in der Hauptsache abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

gg) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 1, 288 I BGB. Seitens des Klägers wurde unstrittig eine Zahlungsfrist bis zum 09.11.2017 gesetzt.

hh) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € auf Grundlage der berechtigten Klageforderung. Grundsätzlich kann ein Geschädigter, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z. B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Bl. 24 d.A.) muss sich der Geschädigte nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen (BGH NJW 1970, 1122 [wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird]; Senat AnwBl 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt DAR 2014, 673 f. und SP 2015, 6 f.; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. v. 03.04.2009 - 343 C 15534/08 [juris, dort Rz. 28]; AG Karlsruhe SP 2005, 144; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff.), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a. a. O.; LG Hamburg a. a. O.).

Nicht zielführend ist der weitere Einwand der Beklagten, wonach der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 86 VVG auf den Rechtschutzversicherer übergegangen sei. Die Beklagten haben in keiner Weise dargelegt, weshalb sie berechtigt davon ausgehen durften, dass der Kläger rechtschutzversichert sei.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 2 ZPO, 100 II, IV ZPO

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Jan. 2019 - 10 U 2443/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Jan. 2019 - 10 U 2443/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Jan. 2019 - 10 U 2443/18 zitiert 10 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschl

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.425,11 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war im Oktober 2017 Eigentümer des Pkw BMW, amtl. Kennzeichen .... Am 05.10.2017 gegen 6.00 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug in I. die Nördliche R.straße in westlicher Richtung. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1. mit dem Pkw Mitsubishi, amtl. Kennzeichen ... dessen Halter und Eigentümer er war und das bei der Beklagten zu 2. versichert war, die Nördliche R.straße in der entgegengesetzten, östlichen Fahrtrichtung.

Die Nördliche R.straße in I. verfügt in jeder Fahrtrichtung über zwei Fahrspuren. In sie mündet von Norden die G. Straße ein. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs beabsichtigte auf der Nördlichen R.straße den Einmündungsbereich der G. Straße zu überqueren um ihre Fahrt auf der Nördlichen R.straße fortzusetzen. Der Beklagte zu 1. wollte mit seinem Wagen nach links unter Überquerung der Gegenfahrbahnen in die G. Straße einbiegen. Eine im Kreuzungsbereich vorhandene Ampelanlage war nicht in Betrieb.

Die Fahrerin des klägerischen Wagens kam im Kreuzungsbereich nach rechts von der Nördlichen R.straße ab und kollidierte mit einer Ampelanlage, einem Baum und einem Sicherungskasten. Der Pkw BMW des Klägers erlitt einen Totalschaden. Insgesamt beläuft sich die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens auf 15.425,11 €. Der Beklagte zu 1. überquerte mit seinem Fahrzeug die Gegenfahrbahn der Nördlichen R.straße und fuhr in die G. Straße ein. Zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam es nicht.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei unter Missachtung des Vorfahrtrechts des klägerischen Fahrzeugs vor diesem in die G. Straße eingebogen und habe dabei den Fahrtweg des klägerischen Wagens geschnitten. Auf dieses Fahrverhalten des Beklagten zu 1. habe die Fahrerin des klägerischen Wagens durch eine Ausweichbewegung nach rechts reagiert, Dadurch habe sie einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 1. zwar vermeiden können, sei aber am Ende der Kreuzung gegen eine Ampelanlage, einen Baum und einen Sicherungskasten geprallt.

Der Kläger meint daher, die Beklagten hätten für den gesamten, dem Kläger bei dem Unfall am 05.10.2017 entstandenen Schaden einzustehen.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 15.425,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.10.2017 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers i.H.v. € 1.029,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1. Habe die von dem klägerischen Fahrzeug genutzten in westliche Richtung führenden Fahrspuren der Nördlichen R.straße hinter dem klägerischen Pkw passiert und das Vorfahrtsrecht dieses Fahrzeugs damit nicht missachtet. Warum der klägerische Wagen von der Fahrbahn abgekommen sei, sei für die Beklagten nicht ersichtlich. Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. sei für den Unfall jedenfalls nicht ursächlich.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1. angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen der Angaben des Beklagten zu 1. und der Zeugen wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts I. vom 16.05.2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Hergang des streitgegenständlichen Unfallgeschehens ist nicht aufklärbar. Die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, der Beklagte zu 1. und die Zeugin ... schilderten das Geschehen unterschiedlich. Während der Beklagte zu 1. angab, hinter dem klägerischen Fahrzeug die Nördliche R.straße in Richtung der G. Straße überquert zu haben und dabei lediglich noch eine ihm ungewöhnlich erscheinende Fahr- bzw. Lenkbewegung des klägerischen Fahrzeugs wahrgenommen zu haben, gab die Zeugin ... die Führerin des klägerischen Wagens, an, der Beklagte zu 1. habe mit seinem Pkw die Nördliche R.straße unmittelbar, in einer Entfernung von 1-3 m, vor ihr überquert, worauf sie nach rechts ausgewichen sei und es zum Unfall gekommen sei.

Dafür, dass die klägerische Unfallschilderung zutreffend ist, spricht, dass ein - auch enges - Passieren des klägerischen Fahrzeugs durch den Beklagten zu 2. hinter dem klägerischen Fahrzeug wohl kein nachvollziehbarer Anlass für die Zeugin ... gewesen sein könnte, im Kreuzungsbereich eine Ausweichbewegung nach rechts vorzunehmen. Gegen die klägerische Unfallschilderung könnte eingewandt werden, dass ein Schneiden des Fahrtwegs des klägerischen Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1. für die Zeugin ... eher Anlass für eine starke Bremsung als für eine Ausweichbewegung gewesen sein könnte und dass die Entfernungsangaben der Zeugin ... (Kreuzen des Fahrzeugs des Beklagten in einer Entfernung von etwa 1-3 m vor dem klägerischen Fahrzeug), wenn eine Reaktion der Zeugin nicht erst nach dem Passieren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. unterstellt wird, wohl so nicht zutreffend sein können, da bei einem Ausweichen nach rechts ansonsten eine Kollision mit dem aus der Sicht der Zeugin ... nach rechts fahrenden Pkw des Beklagten zu 1. hätte stattfinden müssen.

Für die Unfallschilderung der Beklagten spricht zunächst, dass durch sie das Ausbleiben der Kollision der Fahrzeuge der Parteien zwanglos zu erklären ist. Andererseits spricht gegen diese Unfalldarstellung des Geschehens, dass der Beklagte zu 1. angab, eine ungewöhnliche Lenkbewegung des klägerischen Fahrzeugs wahrgenommen zu haben und noch leicht auf diese reagiert zu haben, obwohl der Beklagte zu 1. nach seinen Angaben sich ja beim Abbiegevorgang hinter dem klägerischen Fahrzeug befand.

Aus den Angaben des Zeugen ... können keine Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen gezogen werden. Der Zeuge ... wurde zur Bergung des klägerischen verunfallten Fahrzeugs zur Unfallstelle gerufen und vermochte von einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1. zu berichten. Der Beklagte zu 1. habe dabei angegeben, er sei abgebogen, entgegengekommen sei das klägerische Fahrzeug, das dann ausgewichen und in einen Stromkasten gefahren sei. Diese Angaben entsprechen dem Vortrag beider Parteien und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie genau der Abbiegevorgang des Beklagten zu 1. sich gestaltet hat.

Der Erholung eines verkehrsunfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang bedarf es nicht. Für die Erstellung eines derartigen Gutachtens fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Da eine Kollision der Fahrzeuge der Parteien nicht stattgefunden hat, fehlen zwangsläufig entsprechende Spuren. Spuren des Unfallgeschehens auf der Fahrbahn der Nördlichen R.straße sind nicht bekannt. Der Gutachter könnte somit lediglich aus den Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs und der im Kreuzungsbereich befindlichen Ampelanlage, des Baums und des Stromkastens Rückschlüsse auf die von der Zeugin ... gefahrene Geschwindigkeit, die nach der Auffassung der Beklagten überhöht war, ziehen. Folgerungen für das Unfallgeschehen könnten sich aber auch aus der Kenntnis der Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht ergeben. Bereits dazu, welche der westwärts führenden Fahrspuren der Nördlichen R.straße die Zeugin ... mit dem klägerischen Fahrzeug genutzt hat, würde ein etwaiges Sachverständigengutachten keine belastbaren Angaben enthalten können.

Mithin vermag das Gericht keine der Unfallschilderungen der Parteien auszuschließen und ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit der klägerischen Darstellung überzeugt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 15.09.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 07.08.2014 (Az. 17 O 14609/13) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger hatte außergerichtlich gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Schadensersatz aus der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend gemacht, wobei er in der Hauptsache den Ausgleich von Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 8.215,82 € verlangt hatte. Die Beklagte hatte - ebenfalls vorgerichtlich - diesen Betrag mit Ausnahme der um 5,- € überhöhten Unkostenpauschale durch Zahlung an den Widerkläger, den Bevollmächtigten des Klägers, ausgeglichen.

Nachdem die Beklagte von diesem Betrag 5.672,71 € zurückgefordert hatte, beantragte der Kläger die Feststellung, dass ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht bestehe. Auf die entsprechende Widerklage der Beklagten, mit welcher weitere 494,49 € überhöhte Reparaturkosten, also in der Hauptsache 6.167,20 €, zurückgefordert wurden, erklärte der Kläger den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt.

I.

Zugrunde liegt ein streitiger Zusammenstoß am Donnerstag, den 18.11.2010, auf dem Geschäftsparkplatz des R.-Marktes in R., K. Str. ..., zwischen dem damals vom Kläger gehaltenen Pkw Porsche Cayenne S, amtliches Kennzeichen M …, und dem damals von einem Bulgaren namens Tihomir P. gefahrenen Pkw Ford Transit, amtliches bulgarisches Kennzeichen BP… Die Beklagte bestritt, dass überhaupt ein Unfall durch das bei ihr als Auslandsregulierer versicherte Fahrzeug stattgefunden und die behaupteten Schäden bewirkt habe. Weiterhin wird eine Verabredung des Unfalls vorgebracht, mit dem Ziel, sie selbst betrügerisch zu schädigen.

a) Nachdem die Beklagte ihre Widerklage gegen den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten als Gesamtschuldner gerichtet hatte (Schriftsatz v. 31.12.2013, S. 1, 3 = Bl. 26, 28 d. A.), hatte letzterer zunächst vorgetragen und eingeräumt, den bezeichneten Geldbetrag für den Kläger entgegengenommen und einbehalten zu haben; zu keinem Zeitpunkt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch des Berufungsverfahrens wurde behauptet, diesen Betrag an den Kläger ausgekehrt oder nicht mehr im Besitz zu haben (Schrifsatz v. 19.05.2014, Bl. 57/58 d. A.; Schriftsatz v. 30.06.2014, Bl. 69/71 d. A.; Schriftsatz v. 07.07.2014, B. 73 d. A.; Schriftsatz v. 29.07.2014, Bl. 74/75; EU 9 = Bl. 92 d. A.). Anschlussberufung v. 18.12.2014, Bl. 118/120 d. A.; Schriftsatz v. 26.02.2015, Bl. 136/137 d. A.; Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 3 = Bl. 261 d. A.)

b) Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 07.08.2014 (Bl. 84/93 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

c) Der Kläger hatte beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.074,93 € nicht zustehe (EU 4 = Bl. 87 d. A.),

festzustellen, dass insoweit die Hauptsache erledigt sei (Bl. 55/56 d. A.), und die Widerklage abzuweisen (EU 4 = Bl. 87 d. A.),

Der Drittwiderbeklagte hatte beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen (Bl. 57/58 d. A.)

Die Beklagte hatte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten samtverbindlich zu verurteilen, an das Deutsche Büro Gründe Karte e.V. 6.612,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2011 zu bezahlen (EU 4 = Bl. 87 d. A.).

II.

Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme die klägerischen Ansprüche im Wesentlichen zuerkannt, weil der vom Kläger behauptete Kraftfahrzeugunfall tatsächlich stattgefunden und im Wesentlichen die streitgegenständlichen Schäden verursacht habe. Dabei wurde ein Abzug von etwa 5 Prozent wegen zu hoch kalkulierter Reparaturkosten vorgenommen. Dagegen habe die Beklagte nicht beweisen können, dass der geltend gemachte Schaden vorsätzlich einverständlich herbeigeführt und somit in die Rechtsgutsverletzung eingewilligt worden sei. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 88/92 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

III.

Gegen dieses ihr am 13.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Oberlandesgericht München am 15.09.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 102/103 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 12.11.2014, eingegangen am 13.11.2014, - nach Fristverlängerung gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.10.2014 (Bl. 108 d. A.) fristgerecht - begründet (Bl. 109/117 d. A.).

Die Beklagte beantragt (BB 1 = Bl. 109 d. A.), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, und die Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Beklagten zu Händen des Deutschen Büro Grüne Karte e. V. 6.612,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz heraus seit 20.12.2011 zu bezahlen, sowie die Anschlussberufungen zurückzuweisen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 2 = Bl. 260 d. A.)

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte erhoben jeweils, mit Schriftsatz v. 18.12.2014 (Bl. 118/120 d. A.) und mit Schriftsatz v. 02.02.2015, Anschlussberufung (Bl. 130/132 d. A.) und beantragen jeweils,

die Berufung der Beklagten und Widerklägerin zurückzuweisen, und das Ersturteil insoweit aufzuheben und die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen, als der Widerbeklagter und Drittwiderbeklagter zur Zahlung von 338,43 € an die Beklagte und Widerklägerin verurteilt wurden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 2 = Bl. 260 d. A.).

Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

IV.

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung ohne Beweiserhebungen durchgeführt, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2016 (Bl. 198/201 d. A.) und vom 02.06.2017 (Bl. 2597261 d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senats vom 25.06.2015 (Bl. 144/154 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat hilfsweise beantragt, das Verfahren an das Landgericht München I zurückzuverweisen (Bl. 155 d. A.; Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 2 = Bl. 260 d. A.).

B.

Die statthafte Berufung (§§ 511 I, II Nr. 1 ZPO) der Beklagten erweist sich als uneingeschränkt zulässig und erzielt in der Sache einen umfassenden, allerdings lediglich vorläufigen Erfolg. Die Anschlussberufungen des Klägers, gleichzeitig der Widerbeklagte, und des Drittwiderbeklagten sind zwar zulässig (§ 524 II 2 ZPO), bleiben jedoch in der Sache - natürlich ebenfalls vorerst - erfolglos.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen für begründet gehalten (EU 5/8 = Bl. 88/91 d. A.), weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der streitgegenständliche Unfallschaden von dem Fahrer des bulgarischen Ford Transit, für welchen die Beklagte als Auslandsversicherer haften müsse, verursacht und verschuldet worden sei. Dagegen hätten die Beklagten einen verabredeten, vorsätzlich herbeigeführten Zusammenstoß angesichts der glaubhaften Angaben der glaubwürdigen beteiligten Personen (des Klägers und seines Sohnes als Zeugen) und des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht beweisen können. Die auf zu Unrecht geleistete Zahlungen gerichtete Widerklage sah das Erstgericht zu einem (geringen) Teil als begründet an, weil geringfügig überhöhte Reparaturkosten geltend gemacht und aufgedeckt wurden (EU 4, 9 = Bl. 87, 92 d. A.).

Diese Ergebnisse entbehren angesichts unvollständiger tatsächlicher Feststellungen und Beweiserhebung, sowie unrichtiger Beweiswürdigung einer überzeugenden Grundlage.

I. Die Beklagte hat ihre Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

a) Der Senat hatte dies bisher unter dem Gesichtspunkt einer dem Schriftformerfordernis widersprechenden Unterschrift unter fremdem Namen bezweifelt (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.12.2016, Bl. 198/201 d. A.), während Kläger und Drittwiderbeklagter weiterhin verfechten, dass die Berufung unzulässig sei (Schriftsätze jeweils v. 20.01.2017, Bl. 230/234 d. A. und 235/237 d. A., sowie v. 10.03.2017, Bl. 246/249 d. A.). Diese Rechtsfrage ist einerseits zwischenzeitlich im Sinne der Beklagten höchstrichterlich geklärt (BGH Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZB 16/16 [juris]), andererseits wegen der Entscheidung des Senats (§§ 233 I 1, 237, 238 III ZPO), dass wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde (Bl. 252/256 d. A.), nicht mehr entscheidungserheblich: Die Berufung der Beklagten könnte nicht mehr als verfristet verworfen werden, was im Übrigen auch für eine weitere Rechtsmittelinstanz gelten würde (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 238 Rn. 13).

b) Der Kläger scheint der Auffassung zu sein, die Berufung der Beklagten sei mangels einer ausreichenden Begründung (§§ 513 I, 520 I, III 2 Nr. 2, 3 ZPO) unzulässig (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 2 = Bl. 260 d. A.; Schriftsatz v. 02.02.2015, S. 2 = Bl. 131 d. A., Schriftsätze jeweils v. 13.08.2015, S. 5/6 = Bl. 162/163 d. A. und S. 5/9 = Bl. 169/173 d. A.), weil die Beklagte sich nur auf einzelne Aktenteile des gegen den ursprünglichen Gutachter geführten Strafverfahrens bezogen und konkrete weitere Angriffe gegen die Beweiserhebung und -würdigung des Erstgerichts, wie etwa im Hinweis des Senatsvorsitzenden (Bl. 144/153 d. A.) erwähnt, nicht erhoben habe.

aa) Der Kläger übersieht dabei, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit stets keine erheblichen Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt (BGH NJW-RR 2017, 365; NZV 2015, 377) und eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt, für ausreichend gehalten hat. Insbesondere bestehen besondere formale Anforderungen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar (BGH NJW 2013, 174), oder auch nur hinreichend substantiiert sind (BGH NJW-RR 2016, 1269). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH NJW-RR 2016, 1125), die Begründung muss also (lediglich) - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH NJW-RR 2016, 1267; NZV 2015, 289: „Die Kl. hat in der Berufungsbegründung klar zu erkennen gegeben, dass sie die - für die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erhebliche - Würdigung des LG angreifen möchte, sie habe einen Verstoß des Bekl. gegen die Anzeigepflicht beim Abbiegen nicht bewiesen. Mit dem Vorbringen, das LG habe die Zeugenaussage ihres Ehemanns als „leicht verarmt“ und damit nicht überzeugend gewürdigt …“; NJW-RR 2014, 760: “… hat geltend gemacht, das LG sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit den Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten … auseinanderzusetzen … Darin liegt die Rüge des Verfahrensfehlers einer unvollständigen Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 286 ZPO). … Mit dieser Rüge hat die Kl. hinreichend konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten können“).

bb) Diesen Ansprüchen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten offensichtlich, wenngleich der Senat dem Kläger und Drittwiderbeklagten insoweit zustimmt, dass diese durchaus sorgfältiger, genauer und durchdachter hätte ausfallen können. Die Beklagte beanstandet die erstinstanzliche Beweiserhebung und -würdigung mit dem Hinweis auf einen nicht vernommenen Zeugen, auf fehlende Begründungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen und auf unzureichendes Eingehen auf Widersprüche oder Ungereimtheiten in den Unfallschilderungen (BB 3/8 = Bl. 111/116 d. A.). Ebenso wurde ein „Zusammenhang mit umfassenden Betrügereien“ behauptet, der eine kritische Würdigung der Aussagen und aussagenden Personen erfordert habe (BB 5 = Bl. 113 d. A.). Diese Umstände wurden als Grundlage für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen angeführt.

Im Übrigen ist der Senat angesichts dieser einzelnen Rügen nicht an das Berufungsvorbringen gebunden (BGH NJW 2005, 1583; WM 2015, 1562), vielmehr sind die gesamten erstinstanzlichen Feststellungen von Amts wegen (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797 ohne nähere Begründung) zu überprüfen. Deswegen ist unerheblich, ob die Beklagte sich die Hinweise des Senatsvorsitzenden „zu Eigen“ gemacht hat, und die Anwendung der Verspätungsvorschriften schon denkgesetzlich ausgeschlossen.

II.

Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats „fehlerfreie und überzeugende“ und damit „richtige“ (BGH NJW 2016, 793) Tatsachenfeststellungen (s. Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]) nicht getroffen, deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte erweisen sich die Feststellungen als lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend (BGH NJW 2005, 1583, 1585; r + s 2003, 522), wobei der Senat bei seiner Rechtsauffassung verbleibt, dass einerseits die Beklagte die Entscheidung maßgeblich beeinflussende Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die erneute, erweiterte oder ergänzende Feststellungen gebieten könnten, andererseits Mängel aufgrund der - angesichts wenigstens allgemeiner Angriffe gegen die erstinstanzlichen Feststellungen im Berufungsvorbringen - auch von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797) festzustellen sind.

a) Der Tatbestand des Ersturteils ist einerseits unklar, andererseits unvollständig. Ein „Verkehrsunfall“ war zwischen den Parteien niemals unstreitig, weil die Beklagte von Anfang an bestritten hat, dass überhaupt ein Unfall stattgefunden habe. Dass die Beklagte - denkgesetzlich zwingend hilfsweise - behaupten will, es habe ein verabredeter Unfall, also mit vorheriger Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung, stattgefunden, ergibt sich jedoch erst aus den Entscheidungsgründen. Ergänzend wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 25.06.2015, S. 1/2 = Bl. 144/145 d. A.) Bezug genommen. Insoweit wird das Erstgericht erst noch zu klären haben, was insbesondere die Beklagte nun behaupten will; nach Auffassung des Senats erweist es sich regelmäßig als sinnlos, gleichzeitig sowohl die Tatsache eines Fahrzeugzusammenstoßes als solches zu bestreiten, als auch die Unfreiwilligkeit dieses Geschehens (Senat, Urt. v. 19.05.2017 - 10 U 1209/15 [BeckRS 2017, 112370], Rn 42).

b) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist ebenfalls zu beanstanden, weil eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des behaupteten Unfallgeschehens (BGH NJW-RR 2011, 428; NZV 2000, 504; Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 []: Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel) unterlassen und somit gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen.

aa) Auf die Zeugeneinvernahme des Unfallfahrers (Tihomir Petrov) durfte nicht verzichtet werden, weil insoweit ein notwendiger Hinweis nach § 139 I, II, IV ZPO (BGH NJW-RR 1990, 130; BAG NZA-RR 2012, 290; BAG NJW 1964, 1435; BAG NJOZ 2010, 1828) nicht erteilt und deswegen eine Überraschungsentscheidung (BGH NZBau 2011, 161;; NJW-RR 1993, 569; NJW 1987, 781) getroffen wurde. Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte insoweit einen tauglicher Beweisantritt (§ 373 ZPO) unterlassen und sich auf das Zeugnis des Unfallfahrers nicht berufen (§ 273 II Nr. 4 ZPO) hat, ergänzend wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 25.06.2015, S. 2/3 = Bl. 145/146 d. A.) verwiesen. Jedoch hatte der Kläger einen Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen P. gestellt (Schriftsatz v. 30.06.2014, S. 2 = Bl. 70 d. A.), eindeutig nachdem das Erstgericht in mündlicher Verhandlung den Zeugen S. vernommen und den unfallanalytischen Sachverständigen angehört, sowie im Rahmen der Beweisverhandlung mitgeteilt hatte, „dass noch zu würdigen sein (werde), wie es tatsächlich zu dem Anstoß zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist und inwiefern hierdurch die … geltend gemachten Schäden entstanden sein können“ (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 27.05.2014, S. 4 = Bl. 63 d. A.).

Bei dieser Sachlage ist bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar, warum von der Vernehmung eines unmittelbaren Zeugen des Vorfalls abgesehen wurde, zumal die Entscheidungsgründe hierfür keinerlei Begründung enthalten (EU 8 = Bl. 91 d. A.).

bb) Zutreffend und unabweisbar war die Entscheidung des Landgerichts, die Ermittlungs- und Strafverfahrensakten (321 Js 221963/11 d. Staatsanwaltschaft München I) beizuziehen (Vfg. v. 24.10.2013, Bl. 16 d. A.; v. 18.03.2014, Bl. 53 d. A.). Diese hätten jedoch umfassend verwertet, mit den Parteien erörtert und insoweit auf sachgerechten Vortrag und Antragstellung hingewirkt werden müssen (§ 139 I ZPO). Dies hat das Landgericht unterlassen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 21.01.2014, S. 6/7 = Bl. 37/38 d. A., EU 4/5 = Bl. 87/88 d. A.), weshalb auch die Urteilsgründe kursorisch geblieben sind, den gesamten Ablauf der behaupteten Schadensentstehung und Regulierung nicht nachvollziehbar machen und eine Tatsachen- und Beweiswürdigung in einer Gesamtschau vermissen lassen.

(1) Die Strafakten bieten eine Vielzahl von Anhaltspunkten und Hinweisen zur Aufklärung des Unfallgeschehens und zur Überprüfung der von der Beklagten erhobenen Betrugsvorwürfe, die das Landgericht für erheblich halten hätte müssen. Die Beklagte hat, wenigstens in der Berufungsbegründung (BB 5 = Bl. 113 d. A.), nicht nur darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Unfall im Einverständnis zur betrügerischen Geltendmachung von Versicherungsleistungen „gestellt“ worden sei, sondern auch eine Zusammenhang (dieses Fahrzeugschadens) mit „umfangreichen Betrügereien“ behauptet. Hinsichtlich der Einzelheiten der aus den Strafakten möglichen Feststellungen und Aufklärungsansätze wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 25.06.2015, S. 3/4 = Bl. 146/147 d. A.) Bezug genommen.

(2) Der Kläger und der Drittwiderbeklagte wollen die vorstehenden Tatsachen offenbar nicht bezweifeln, sind jedoch der Rechtsauffassung, das Gericht dürfe derartige Umstände, auf die sich die Beklagte nicht bezogen habe, nicht verwerten und nicht feststellen; es widerspreche dem Beibringungsgrundsatz, wenn fehlendes Beklagtenvorbringen ergänzt werde (Schriftsätze jeweils v. 13.08.2015, S. 5/6 = Bl. 162/163 d. A. und S. 7, 9/10 = Bl. 171, 173/174 d. A.; Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 2/3 = Bl. 260/261 d. A.).

Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen, weil der VI. Zivilsenat des BGH - jedenfalls für Verkehrsunfallprozesse - den Beibringungsgrundsatz weitreichend zugunsten amtswegiger Feststellungen eingeschränkt hat, mit dem Ziel, den Sachverhalt bestmöglich aufzuklären und unrichtige Entscheidungen aufgrund lückenhaften Sachvortrags zu vermeiden (etwa BGH r+s 2007, 210: „… leidet es jedenfalls an einem Verfahrensfehler, weil … den sich aus den Strafakten ergebenden Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat“, „Soweit die Revisionserwiderung meint, dieser Bericht könne nicht verwertet werden, verkennt sie, dass … die Strafakten auch im Übrigen verwertet hat und deshalb auch diesen Umstand hätte berücksichtigen müssen, zumal sich der Kläger zum Unfallhergang hierauf bezogen hat“; BGH NJW 2000, 132). Hinsichtlich weiterer Entscheidungen zur Ausschöpfung möglicher Beweismittel wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 25.06.2015, S. 2 = Bl. 145 d. A.) Bezug genommen, wobei in allen derartigen Fällen die Darlegungslast verringert ist. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf den gesamten vom Senat erörterten Inhalt der Strafakten berufen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 02.06.2017, S. 3 = Bl. 261 d. A.), wobei Kläger und Drittwiderbeklagte hinsichtlich ihrer Verspätungsrüge jegliche Darlegung und Begründung schuldig bleiben, wie eine Verzögerung des Rechtsstreits entstehen und durch seit zwei Jahren bekannte Hinweise verursacht werden könnte.

c) Auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie ist zwar denkgesetzlich möglich (BAG NJW 2015, 651; BGH NJW 2012, 3439; NJW-RR 2011, 270; WM 1967, 367 ff.), jedoch weder widerspruchsfrei (BGH Betrieb 1968, 2270), noch nachvollziehbar begründet (BGH NJOZ 2009, 1690).

aa) Es fehlt eine vollständige und überzeugende Bewertung der entscheidungserheblichen Hilfstatsachen (EU 7/8 = Bl. 90/91 d. A.), die auch in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen gewesen wären (Senat, Urt. v. 08.03.2013 - 10 U 3241/12 [juris]; Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07 [juris]; OLG Hamm NZV 1993, 68; KG NZV 2006, 429). Vor allem geht das Landgericht von einem (gescheiterten) Betrugsversuch hinsichtlich der Schadenshöhe aus (EU 7 = Bl. 90), ohne zu erörtern, inwieweit dies die Zuverlässigkeit der sonstigen Angaben und die Wahrheitsliebe der Aussagenden beeinflusst haben könnte. Auch die Glaubhaftigkeit jeder Aussage und die Glaubwürdigkeit jeder Aussageperson wäre im Einzelnen zu prüfen, zu bewerten und sachgerecht zu begründen gewesen, das Ersturteil enthält hierzu jedoch nur einzelne Gesichtspunkte und eine allgemeine Versicherung, dass diese Einzelheiten nicht ausreichten, die Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (EU 8 = Bl. 91 d. A.). Wiederum wird ein misslungener Abrechnungsbetrug angedeutet, ohne zwei wesentliche Gesichtspunkte zu erörtern: Zum einen, wie eine derartige Unehrlichkeit die übrigen Angaben beeinflusst haben könnte, zum anderen wie die gesamte Schadensabwicklung und Ersatzbeschaffung aus einer Hand, von Dritten organisiert, als noch zufällig erscheinen könnte.

bb) Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 25.06.2017, S. 5/9 = Bl. 148/152 d. A.) verwiesen.

III.

Dagegen ist der sachlich-rechtliche Ansatz des Erstgerichts nicht zu beanstanden (§§ 513 I 1. Alt., 546 ZPO), sodass insbesondere die entscheidenden Fragen der Beweislastverteilung und der Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der an den Drittwiderbeklagten geleisteten Zahlung zutreffend und frei von Rechtsfehlern beantwortet wurden.

a) Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des Nachweises eines verabredeten oder einverständlichen Unfalls (EU 5 = Bl. 88 d. A.) wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen (zuletzt Urt. v. 19.05.2017 - 10 U 1209/15 [BeckRS 2017, Rz. 17/19).

b) Der Drittwiderbeklagte ist der Meinung, hinsichtlich der Widerklage sei der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (Protokoll d. mdl. Verhandlung, S. 3 = Bl. 261 d. A.), weil eine Anspruchsgrundlage für die Forderung der Beklagten nicht bestehe und der Vorrang der Leistungskondiktion eine Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten ausschließe (Schriftsatz v. 18.12.2014, S. 2/3 = Bl. 119/120 d. A.; v. 13.08.2015, S. 8/9 = Bl. 172/173 d. A.).

Dies ist indes unrichtig und die Entscheidung des Erstgerichts insoweit - dem Grunde nach - nicht fehlerhaft (EU 9 = Bl. 92 d. A.). Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt nicht ausnahmslos, sondern - als neben dem Gesetzeswortlaut (§ 812 I 1 BGB) entwickelte Grundregel - allenfalls in Fällen, in welchen ein Bereicherungsschuldner mehrfach in Anspruch genommen werden könnte, etwa wenn er gleichzeitig einer Leistungskondiktion und - hinsichtlich desselben Gegenstandes - einer Eingriffskondiktion eines anderen Bereicherungsgläubigers ausgesetzt wäre. Dies ist im Streitfall nicht gegeben, denn der Drittwiderbeklagte hat unstreitig den Zahlbetrag nicht an den Kläger ausgekehrt und seinen entsprechenden Vortrag nie geändert. Folglich mag die Beklagte an den Kläger geleistet haben, eine bereicherungsrechtliche Rückforderung würde jedoch schon daran scheitern, dass der Kläger keinen Vermögensvorteil erhalten hat. Der Drittwiderbeklagte hat jedenfalls den Besitz an der Forderung in sonstiger Weise erhalten, weil die Zahlung an ihn als Empfangsbevollmächtigten überwiesen worden war. Insoweit ist er - nach eigenem Vortrag weiterhin - nicht entreichert, als einziger Rechtsgrund für die Zahlung kommt eine berechtigte Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte in Betracht. Diese ist gerade streitig, sollte sich im neuen Verfahren erster Instanz herausstellen, dass der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte habe, besäße der Drittwiderbeklagte die Schadensersatzsumme rechtsgrundlos.

Hieraus folgt zwingend, dass keineswegs nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern zutreffende und vollständige Tatsachenfeststellungen für deren Entscheidung vorauszusetzen sind. Weiterhin ergibt sich, dass die rechtlichen Erwägungen zu vertraglichen oder deliktischen Haftungsgründen des Drittwiderbeklagten aus Rechtsgründen unerheblich sind.

IV.

Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

a) Eine mangelhafte Beweiserhebung und eine darauf beruhende und im Übrigen nicht sachgerechte Beweiswürdigung stellen einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass grundlos eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des Unfallgeschehens (s. Senat, Urt. v. 11.03.2016 - 10 U 4087/15 [juris]; v. 26.02.2015 - 10 U 153/15 [juris]; v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris]) unterblieben ist.

b) Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ergänzend einzelne Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr müsste die gesamte Beweisaufnahme und das gesamte Verfahren statt der ersten Instanz wiederholt werden (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]), was mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbar wäre (Senat VersR 2011, 549 ff.).

c) Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

V.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung (wie auch der Anschlussberufungen) erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

VII.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft. Soweit der Kläger schriftsätzlich die Zulassung der Revision beantragt hat (Schriftsatz v. 10.03.2017, S. 4 = Bl. 249 d. A.) fehlt jegliche Darlegung und Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 II 1 ZPO). Zwar wird eine grundsätzliche Bedeutung postuliert und behauptet, die Revisionszulassung diene der Fortbildung des Rechts; jedoch wird eine Aufbereitung (BGH NJW-RR 2014, 505), aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfenen Fragen umstritten seien oder zu Rechtsunsicherheit führen könnten, nicht einmal versucht. Überdies wurde die vorerwähnte, zur Wiedereinsetzung ergangene Entscheidung des BGH offenbar übersehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 58/06 Verkündet am:
13. Februar 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber
dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess
nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises
verwertet werden.
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung
geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden
der Anscheinsbeweis sprechen.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2004 geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusammen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück.
3
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner Berufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz eines Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2005, der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich erklärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Auskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers bezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem Kläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht bekannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Berufungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie den Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivilrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schriftsatznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überraschungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachverständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammenstoss gestanden habe, nicht aber wie lange.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
6
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.
7
2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
8
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.).
9
Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist.
10
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist , aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
11
a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für den vom Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis angetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch und ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, hilfsweise werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt.
12
Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über welche die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat.
13
Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfallverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetragen , der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sachdarstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet hätte, er habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und die Sachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen kann.
14
b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungsgericht möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeugen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt:
15
aa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich nicht stets wertlos.
16
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich.
17
Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen oder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbeweises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. MünchKomm -ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.).
18
bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall zumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht zu führen sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine darüber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, kommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. Insbesondere ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch unerheblich , dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Aussage abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auch dann nicht führen, wenn sich aufgrund einer persönlichen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstellung ergäben.
19
c) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
20
aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vernehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht abgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall nicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen die Unfallbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben und inwieweit diese für die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeutung sein könnten. Der vom Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Auskunft vom 7. Dezember 2004 ist lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann un- terstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeutenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft bestätigt hätten. Ausreichend sichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich nicht.
21
bb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigengutachten für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellungen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigungen vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge entnommen werden könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen davon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände seien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem Sachverständigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend.
22
cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkreten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger angesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten hinweghelfen können.
23
4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung , dass der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 331 C 14903/05 -
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 19 S 17465/05 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.