Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Juni 2016 - 13 U 539/15
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten vom 10.02.2015 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.01.2015, Az.: 40 O 11106/14, wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, der Herausgabe des Pkw BMW X5 mit der Fahrzeugidentitäts-Nr. WBAZW ... mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen M-... an den Beklagten zuzustimmen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.420,22 € festgesetzt.
Gründe
das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.01.2015 dahingehend abzuändern,
dass die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt wird, der Herausgabe des BMW X5 mit der Fahrzeugidentitäts-Nr. WBAZW ... mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen M-... an den Beklagten zuzustimmen und den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,96 € freizustellen.
die Berufung zurückzuweisen.
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleineigentümerin des BMW X5 mit der Fahrgestellnummer WBAZW61090L572557, derzeitiges amtl. Kennzeichen M-XX 1725 ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
sowie folgenden Beschluss
Der Streitwert wird auf 70.420,22 € festgesetzt.
Tatbestand
I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleineigentümerin des BMW X5 mit der Fahrgestellnummer WBAZW61090L572557, derzeitiges amtl. Kennzeichen M-XX 1725 ist.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VVRVG in Höhe von € 2.085,95 zu bezahlen.
die Klage wird abgewiesen und erhebt Widerklage mit dem Antrag:
I. Die Klägerin wird verurteilt, der Herausgabe des Pkw BMW X5 mit der Fahrzeugidentitätsnummer WBAZW61090L572557 mit derzeitigen amtl. Kennzeichen M-XX 1725 an den Beklagten zuzustimmen.
II.
Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.358,86 freizustellen.
III. Der Beklagte, der von sich behauptet, dass Autos sein Hobby seien und er sich mit Fahrzeugen ziemlich gut auskenne, ist der Ansicht, dass er durch den Kaufvertrag mit Herrn M… Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden sei. Der Verkäufer habe ihm Fotos der italienischen Papiere sowie der Originalschlüssel und seines Personalausweises vorab zukommen lassen. Er habe dann den Kaufvertrag ausgefüllt und vorab an Herrn M… per E-Mail geschickt. Man habe sich auf € 1.000,00 Anzahlung geeinigt, der Rest sollte per SEPA-Überweisung erfolgen. Im Anschluss sei er dann nach Neapel geflogen, habe das Fahrzeug dort besichtigt. Vor Ort habe man noch die Unterschrift unter den Kaufvertrag geleistet. Der Verkäufer, Herr M…, habe aber nunmehr auf Barzahlung bestanden, weshalb sein Bruder am nächsten Tag mit dem Geld nach Neapel gekommen sei. Sodann seien die Unterschriften zur Übergabe auf den Kaufvertrag erfolgt. Auf dem Kaufvertrag sei daher italienisches Recht anzuwenden, für das Art. 1153 des Codice Civile anzuwenden sei. Das Fahrzeug habe mehrere Schäden aufgewiesen, so sei die Radleiste weggestanden, der hintere Stoßfänger habe einen tiefen Kratzer aufgewiesen, überall seien Beulen gewesen. Die Beseitigung der Schäden verursache in einer Vertragswerkstatt Kosten von ca. € 10.000,00, in einer freien Werkstatt von € 6.000,00. Den Schaden habe er vor der Sicherstellung bereits teilweise in Eigenleistung repariert. Die Schäden seien auch auf den Fotos des sichergestellten Fahrzeugs erkennbar. Der Kaufpreis habe nicht außer Verhältnis zum objektiven Marktwert gestanden. Es sei irrelevant, was die Klägerin als Kaskoentschädigung abgerechnet habe. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug ein dreiviertel Jahr vor der Zulassung an die Firma S… nicht genutzt gewesen sei. Zu berücksichtigen sei desweiteren dass es sich um ein Fahrzeug aus der Auslaufserie L70 gehandelt habe. Das Fahrzeug habe kein Headupdisplay sowie kein ADC, was erheblich wertmindernd zu berücksichtigen sei. Die vorgelegten Papiere seien einwandfrei gewesen, daher sei auch dann auf Grund dieser Papiere die Zulassung in Deutschland problemlos erfolgt.
Gründe
A.
B.
I.
„Derjenige, dem bewegliche Sachen durch jemanden veräußert werden, der nicht Eigentümer ist, erwirbt daran durch den Besitz das Eigentum, wenn er zur Zeit der Übergabe in guten Glauben ist und ein zur Übertragung des Eigentums geeigneter Rechtstitel vorliegt.“
– Zwar streitet die Regel des § 1006 I 1 BGB zu Gunsten des Beklagten als Besitzer, diese Vermutung gilt jedoch nicht gegenüber einem früheren Besitzer, wenn diesem die Sache gestohlen worden ist (§ 1006 I 2 i.V.m. 935 BGB). Das Fahrzeug wurde hier dem früheren Eigentümer, der Firma S… vertreten durch ihren Geschäftsführer B… geraubt. Dessen Ansprüche sind durch die Befriedigung auf die Versicherung übergegangen, insoweit darf sich auch die Versicherung auf den Ausschluss der Vermutung berufen. Die Klägerin hat dargelegt, was auch nicht bestritten wurde, dass sie den Schaden reguliert und dadurch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist.
– Der Beklagte hat kein Eigentum erworben. Er ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Er war nicht im guten Glauben. Ein gutgläubiger Erwerb liegt dann nicht vor, wenn der Beklagte positiv die Umstände kannte, warum der Verkäufer nicht Eigentümer ist, oder hätte kennen müssen, also ernsthafte Zweifel bestehen, die auf eine fehlende Verfügungsberechtigung schließen lassen.
II.
C.
D.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.