Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

bei uns veröffentlicht am05.06.2019
vorgehend
Landgericht München I, 30 O 9806/16, 17.01.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 26% und der Beklagte 74%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 16% und der Beklagte 84%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Auskehrung einer vereinnahmten Arbeitgeberzahlung in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend die restliche Vergütung für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war Angestellte der F. GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin). Wegen der Gehaltshöhe wird auf die Anlage B36 verwiesen.

Am 05.09.2015 wurde der Klägerin mündlich die Zahlung einer Abfindung von 6.000,00 € brutto angeboten.

Am 09.09.2015 fand zwischen den Parteien ein Erstberatungsgespräch statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen (Anlage K2) und die Vergütungsvereinbarung (Anlage K1). Diese enthält u.a. folgende Bestimmungen:

„§ 1 Vergütung

Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.“

Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.

Erforderliche Reise-, Wege- und Wartzeiten gelten als Arbeitszeit.

Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.

Der Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.

§ 2 Auslagen, Sach- und Reisekosten

§ 3 Anrechnungsausschluss

§ 4 Vorschuss / Mahngebühren

§ 5 Hinweise

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass diese Gebührenregelung von der gesetzlichen Regelung abweicht und daraus resultierenden Gebühren daher nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - von der Rechtsschutzversicherung, Justizbehörden oder der Gegenseite akzeptiert werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass er die Differenz zwischen einer Erstattung einer solchen Stelle und den vereinbarten Gebühren selbst zu tragen hat.

Gegenüber der klägerischen Rechtsschutzversicherung rechnete der Beklagte aus einem Gegenstandswert von 8.287,20 € eine 1,3 Geschäftsgebühr (659,10 €) nebst Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer (129,03 €), insgesamt 808,13 € ab (Anlage K5). Die Zahlung der Rechtsschutzversicherung wurde in dieser Höhe geleistet.

Auf der Grundlage der vom Beklagten geführten Verhandlungen wurde der Aufhebungsvertrag vom 12./13.02.2016 (Anlage K3) geschlossen. Der Vertrag sieht die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2016 mit Abrechnung zu diesem Datum sowie die Zahlung einer Abfindung von 7.600,00 € brutto vor. Seitens der Arbeitgeberin wurde ein Betrag von 9.051,93 € an den Beklagten überwiesen.

Mit Rechnung vom 23.03.2016 (Anlage K4) rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung „Gebühren in Höhe des dreifachen RVG-Satzes“ ab. Aus einem Gegenstandswert von 23.830,62 € wurden der dreifache Satz einer 2,5 Geschäftsgebühr (5.910,00 €) und der dreifache Satz einer 1,5 Einigungsgebühr (3.546,00 €) nebst Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer (1.800,44 €), insgesamt 11.276,44 € abgerechnet. Den Rechnungsbetrag verrechnete der Beklagte mit dem eingegangenen Fremdgeld in Höhe von 9.051,93 € und der Zahlung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 808,13 €. Hinsichtlich der offenen Differenz von 1.416,38 € forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K6) forderte die Klägerin den Beklagten zur Auszahlung des Fremdgeldes in Höhe von 9.051,93 € bis 13.05.2016 auf und erklärte die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin hat klageweise Zahlung von 9.051,93 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 887,03 € nebst Zinsen verlangt, der Beklagte im Wege der Widerklage Zahlung von 1.416,38 € nebst Zinsen.

Zum Inhalt des Beratungsgesprächs vom 09.09.2015 hat das Landgericht die Parteien angehört und den Ehemann der Klägerin, Bruno S., als Zeugen vernommen (Protokoll vom 01.03.2017 = Bl. 53/58 d.A.).

Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte hilfsweise eine Zeithonorarabrechnung über 9.162,70 € einschließlich einer Sekretariatspauschale in Höhe von 378,75 € (netto) vorgelegt (Anlage B1). Die beigefügte Zeitaufstellung (Anlage B1) weist unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel einen Gesamtaufwand von 25 Stunden 15 Minuten aus.

Die Klägerin hat einen Zeitaufwand von fünf Stunden unstreitig gestellt.

Mit Endurteil vom 17.01.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.798,46 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung wird auf einen Anspruch der Klägerin auf Auskehrung von vereinnahmten Fremdgeld aus §§ 675, 667 BGB gestützt. Da die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Vergütung bei Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 11.051,04 € nicht übersteige, sei weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB noch eine unangemessene Höhe nach § 3a RVG anzunehmen. Die Vergütungsvereinbarung sei auch nicht anfechtbar wegen arglistiger Täuschung. Dem Vergütungsanspruch lasse sich auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung sei nicht bewiesen, dass die Klägerin den Beklagten nach den Kosten für seine Tätigkeit gefragt habe und er hierauf eine unzutreffende Antwort gegeben habe. Es spreche viel dafür, dass der Beklagte die Klägerin auch ohne ausdrückliche Nachfrage nach § 242 BGB über die Höhe der zu erwartenden Mindestvergütung hätte aufklären müssen. Insoweit sei der Klägerin jedoch kein Schaden entstanden. Die Bestimmungen über die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung und über die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert seien objektiv ungewöhnlich, überraschend und intransparent. Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die Vergütungsvereinbarung habe daher nach §§ 305 ff. BGB nur insoweit Bestand, als ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Höhe des Stundensatzes sei mit 290,00 € netto nicht unangemessen. Die vereinbarte Fünfzehnminutenklausel sei nach der Rechtsprechung des OLG München im Grundsatz mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar, was für die Sekretariatspauschale nicht gelte. Den vergütungspflichtigen Zeitaufwand setzt das Landgericht unter Kürzung der in der Anlage B1 enthaltenen Einzelpositionen nach § 242 BGB mit sechs Stunden an, was ein Zeithonorar von 2.070,60 € brutto begründe. Abzüglich der Zahlung der Rechtsschutzversicherung von 808,13 € verbleibe ein Honorar von 1.262,47 €. In dieser Höhe sei der Beklagte zur Verrechnung berechtigt.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin gemäß der Widerklage vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landgericht den Gegenstandswert fehlerhaft berechnet habe und der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, bestehe grundsätzlich nicht. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme sei die Abschätzung, ob die Mindestvergütung dazu führen könnte, dass die Mandatsübernahme für die Klägerin unwirtschaftlich sei, nicht möglich gewesen. Die Vereinbarung einer Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung verstoße nach dem Urteil des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Der Beklagte wendet sich im Einzelnen gegen die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen beim Zeitaufwand, die überdies in Widerspruch zu der angenommenen Wirksamkeit der Fünfzehnminutenklausel stünden.

Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018 (Az. 30 O 9806/16) abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.416,38 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die beanstandete Berechnung des Gegenstandswerts und die Höhe der Geschäftsgebühr seien ohne Einfluss auf das vom Landgericht zugesprochene Stundenhonorar. Dem Senatsurteil vom 30.11.2016 habe eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. An die Feststellungen des Landgerichts zu einem Zeitaufwand von sechs Stunden sei das Berufungsgericht gebunden. Der Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten. Die Klägerin geht im Übrigen von einer arglistigen Täuschung durch die Vergütungsvereinbarung sowie deren Sittenwidrigkeit aus und hält Schadensersatzansprüche wegen Verletzung anwaltlicher Hinweispflichten für gegeben.

Der Senat hat mit der Terminsverfügung vom 27.07.2018 Hinweise erteilt (Bl. 185/191 d.A.).

Der Senat hat die Parteien erneut angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2018 und 03.04.2019 Bezug genommen (Bl. 195/199, 219/227 d.A.).

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.02.2019 durch schriftliche Befragung der Zeugen P. F. und Rechtsanwalt N. R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Antworten des Zeugen R. vom 11.03.2019 (Bl. 209/210 d.A.) und der Zeugin F. vom 18.03.2019 (Bl. 213/214 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2018 und 03.04.2019 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich als teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 667, 675 BGB auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Arbeitgeberzahlung in Höhe von 6.345,79 €. Der mit der Widerklage geltend gemachte Vergütungsanspruch steht dem Beklagten nicht zu.

1. Dem Vergütungsanspruch des Beklagten lässt sich nicht mit Erfolg im Wege der dolo agit-Einrede nach § 242 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags entgegenhalten.

a) Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen. Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 55 f. bei juris; vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, Rn. 25 f. bei juris). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat (BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 227/09, NJW 2011, 229, Rn. 7 ff. bei juris; Vill in: Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 200).

b) Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, Rn. 9 bei juris).

Davon, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten nach der Höhe der Kosten gefragt hätten, vermochte sich das Erstgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Parteianhörung nicht zu überzeugen.

Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies wäre der Fall, wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876). Dahingehende Fehler des Erstgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03, Rn. 17 bei juris). Auch wenn die Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO kein förmliches Beweismittel darstellt, ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 32/96, Rn. 21 bei juris mwN). Vorliegend hat das Erstgericht den Angaben des Beklagten keinen Vorzug gegeben, aber auch keinen Grund gesehen, der Aussage des Zeugen S. mehr Glauben zu schenken als den gegenteiligen Angaben des Beklagten. Das Landgericht ist daher unter Berücksichtigung der sich widersprechenden Angaben des Zeugen und des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin den Beweis der behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung durch unzureichende Kostenaufklärung nicht erbracht hat.

c) Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, Rn. 9 f. bei juris).

Ein dahingehendes Aufklärungsbedürfnis wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit des Mandats könnte anzunehmen sein, wenn bei Mandatserteilung bereits feststand, dass das Arbeitsverhältnis bei Zustimmung der Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 € brutto beendet werden kann. Hiervon kann indessen nach den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat nicht ausgegangen werden. Danach hatte sie zwar ein mündliches Abfindungsgebot über 6.000,00 €, aber keine schriftliche Bestätigung und daher nicht gewusst, wie sie sich verhalten soll. Sie habe das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Beklagten habe sie sich darauf verständigt, dass er sich an die Arbeitgeberin wende, um deren Kündigungsabsicht und die Höhe einer Abfindung zu klären (Protokoll vom 28.11.2018, S. 2/3 = Bl. 196/197 d.A.). Da hiernach zum damaligen Zeitpunkt unklar war, ob und ggf. zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet würde, und die Klägerin somit nicht in der Situation war, dass sie lediglich ihre Zustimmung erklären musste, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der Abfindung herbeizuführen, war der Beklagte auch nicht gehalten, die Klägerin ungefragt auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, die entstehen, wenn er sich als anwaltlicher Vertreter der Klägerin an die Arbeitgeberin wendet.

2. Eine arglistige Täuschung der Klägerin sieht auch der Senat in der von der Klägerin unterzeichneten Vergütungsvereinbarung (Anlage K1) nicht begründet.

Die Klägerin verweist insoweit auf die bewusste Täuschung über die Bedeutung der Mindestvergütungsklausel, die zu einer weitaus höheren Vergütung führe als die Stundenhonorarvereinbarung, was der Beklagte aufgrund einer Vielzahl ähnlicher Fälle genau gewusst habe (Klageschrift S. 8). Dass dies schon auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, zeigt sich bei Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Gebührenrechnung über 11.276,44 € (Anlage K4) und der hilfsweise vorgelegten Honorarrechnung über 9.162,70 € (Anlage B1). Die Anwendung der vereinbarten Fünfzehnminutenklausel bewirkt, dass sich die in Rechnung gestellten Honorare in einer ähnlichen Größenordnung bewegen.

3. Soweit die Vergütungsvereinbarung in § 1 eine Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG und die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert vorsieht, hält sie der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand.

a) Bei der Vergütungsvereinbarung (Anlage K1) handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 iVm § 310 Abs. 3 BGB), die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags geworden sind. Die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Mindestvergütungsklausel ist keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803, Rn. 23). Hieran fehlt es aus den im Senatsurteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 (NJW 2017, 2127 = AnwBl 2017, 209 mit Anm. Schons, AnwBl 2017, 280) genannten Gründen. Die Vereinbarung eines Zeithonorars steht auch vorliegend nicht derart im Vordergrund, dass der Mandant mit der Vereinbarung einer - hier dreifachen - gesetzlichen Mindestvergütung daneben nicht zu rechnen bräuchte.

b) Die Mindestvergütungsklausel und die Klausel zum Gegenstandswert unterliegen nach § 310 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgrund der damit verbundenen Abweichungen von den Vorschriften des RVG und des § 42 Abs. 2 GKG der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, sind ausnahmsweise auch Abreden kontrollfähig, die unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 307 Rn. 46 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass formularmäßige Preishauptabsprachen ausnahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der Fall, soweit in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181, Rn. 12 bei juris mwN). In den gesetzlichen Gebührenordnungen, etwa für Architekten (HOAI), Ärzte (GOÄ), Notare (GNotKG) oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung (BGH aaO Rn. 13).

c) Die Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Mandanten - jedenfalls in ihrem von der Vergütungsvereinbarung bestimmten Zusammenspiel - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

aa) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nunmehr auch die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14 (NJW-RR 2017, 377) zur Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung zu berücksichtigen. Danach kann gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (BGH aaO Rn. 20 bei juris mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt. In dem Urteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 (aaO), auf das sich der Beklagte beruft, hat der Senat eine Mindestvergütungsklausel in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren noch als wirksam angesehen. Ob die hiervon nach oben abweichende Mindestvergütungsklausel in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren für sich genommen ausreicht, um eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten zu begründen, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls für die Kombination einer dahingehenden Mindestvergütungsklausel mit der Vereinbarung über die Erhöhung des Gegenstandswerts ist dies zu bejahen. Diese Kombination bewirkt, dass nicht nur eine pauschale Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren stattfindet, sondern vorgelagert sich der für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren maßgebliche Gegenstandswert (vgl. § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 23 RVG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) um die vereinbarte Abfindung erhöht. Diese soll - als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes - an sich dem Mandanten zugute kommen, führt durch die Einbeziehung in den Gegenstandswert aber ihrerseits dazu, dass die Mindestvergütung nach der Vergütungsvereinbarung des Beklagten um einen weiteren Faktor nach oben „geschraubt“ wird. Aufgrund der Regelung über die Mindestvergütung in Verbindung mit der Regelung zur Erhöhung des Gegenstandswerts liegt damit ein vierfacher Hebel vor, der die in der gesetzlichen Gebührenordnung enthaltenen Regelungen zum Nachteil des Mandanten verändert: Zunächst wird - im Falle einer Abfindung - der Gegenstandswert erhöht, um anschließend mit dem Dreifachen multipliziert zu werden. Dies entfernt sich nach Auffassung des Senats so weit von den gesetzgeberischen Bemühungen, dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine auskömmliche Vergütung zuzugestehen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten, dass es sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr als mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ansehen lässt.

cc) Dies gilt auch insoweit, als die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Beklagten führen. Nach § 49b Abs. 2 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Erfasst werden nach der Legaldefinition in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Aufgrund der Einbeziehung der Abfindung in den Gegenstandswert hängt die Höhe der Mindestvergütung von der Höhe der am Ende ausgehandelten Abfindung und damit vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab. Hierdurch wird der Beklagte letztlich am Erfolg seiner für die Klägerin mit der Arbeitgeberseite geführten Verhandlungen beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG vorliegen.

d) Darüber hinaus ist die Vergütungsvereinbarung in ihren Regelungen zur Mindestvergütung und zur Erhöhung des Gegenstandswerts auch intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist hier anzunehmen.

aa) Der Senat hat im Urteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 (aaO) einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint. Das Transparenzgebot erfordere, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lasse, wie das nach den Umständen gefordert werden könne. Eine Verpflichtung des Anwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, bestehe aber grundsätzlich nicht. Es könne nicht gefordert werden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel Auskunft über den letztlich als Vergütung geschuldeten Geldbetrag gebe. Ausreichend für die Transparenz der Vertragsbedingungen sei, dass diese klar und präzise darstellten, nach welchen Maßstäben sich die geschuldete Vergütung bestimme. Dies sei bei einer Klausel, die bestimme, dass der Anwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung erhalte, der Fall.

bb) Würde man diese Argumentation auf den vorliegenden Fall einer Erhöhung um das Dreifache übertragen, läge eine intransparente Regelung wohl ebenfalls nicht vor. Allerdings ließe man dann außer Betracht, dass der Mandant hier nicht nur mit einem Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren als Mindesthonorar konfrontiert ist, sondern im Fall einer Abfindung zusätzlich mit der Erhöhung des Gegenstandswerts gerade um den Abfindungsbetrag. Zwar findet sich in § 1 der Vergütungsvereinbarung der Hinweis darauf, dass dieses Prozedere in Abweichung von der gesetzlichen Regelung erfolgt. Allerdings lässt sich insbesondere für einen nicht rechtskundigen Mandanten das Zusammenspiel zwischen beiden Klauseln nicht mehr durchschauen und die auf ihn zukommenden (Mindest-)Gebühren nicht mehr hinreichend sicher berechnen. Es lässt sich für einen rechtsunkundigen Mandanten nicht erkennen, dass die in Aussicht gestellte Abfindung im Falle ihrer Erzielung zu einer Erhöhung der anwaltlichen Vergütung führt und dadurch gleichzeitig ihrerseits geschmälert wird. Es fehlt insoweit an einer klaren und verständlichen Vertragsbestimmung.

e) Die Unwirksamkeit der Klauseln über die Mindestvergütung und die Erhöhung des Gegenstandswerts hat zur Folge, dass die Vergütungsvereinbarung im Übrigen wirksam ist, § 306 Abs. 1 BGB. Dementsprechend bleibt der Beklagte grundsätzlich berechtigt, auf Basis des vereinbarten Zeithonorars abzurechnen, wie mit Vorlage der Zeithonorarabrechnung (Anlage B1) hilfsweise geschehen. Eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion liegt insoweit nicht vor, da es sich bei der Zeithonorarvereinbarung - auch wenn sie ebenfalls unter § 1 der Vergütungsvereinbarung geregelt ist - inhaltlich um eine eigenständige Vergütungsregelung handelt, die nicht in der (unwirksamen) Mindestvergütungsklausel enthalten ist. Im Übrigen wird in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.11.2016 (aaO) im Zusammenhang mit der dem Urteil zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung gerade das Vorgehen beanstandet, den Mandanten mit einer Abrechnung nach Zeitaufwand zu locken, um sich gleichzeitig die Möglichkeit vorzubehalten, eine andere noch attraktivere Abrechnungsmethode anzuwenden (vgl. Schons, AnwBl 2017, 280). Hieraus lässt sich folgern, dass die vorliegende Streichung der Möglichkeit, eine abweichende Abrechnungsmethode anzuwenden, die nicht zu beanstandende Abrechnung nach Zeitaufwand unberührt lässt.

4. Der Senat hält die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehnminutentakts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam.

a) Die praktische Bedeutung des Fünfzehnminutentakts zeigt sich im vorliegenden Fall an folgender Überlegung:

Die Zeitaufstellung des Beklagten (Anlage B1) enthält 70 Einzelpositionen, davon 48 zu 15 Minuten. Abgerechnet hat der Beklagte 25 Stunden und 15 Minuten mit 7.322,50 € netto (laut Rechnung wohl aufgrund eines Übertragungsfehlers 7.321,00 €), einschließlich Mehrwertsteuer also 8.713,78 €.

Unterstellt man einen realen Aufwand von einer beziehungsweise fünf Minuten, hat die Regelung folgende Auswirkung auf die Honorarhöhe:

Kürzt man sämtliche Positionen um je 14 Minuten, würde sich der abrechenbare Zeitaufwand um 980 Minuten (= 16,33 Stunden) und das Honorar entsprechend um 5.635,48 € (16,33 x 345,10 €), also um rund 65% mindern.

Kürzt man sämtliche 70 Positionen nur um je 10 Minuten, würde sich der Zeitaufwand um 700 Minuten (= 11,67 Stunden) und das Honorar um 4.027,32 € (11,67 x 345,10 €) mindern. Das entspricht einer Honorarminderung um 46%.

Der vom Senat festgestellte nachweisbare tatsächliche Zeitaufwand beträgt knapp über zehn Stunden (siehe unten unter 5. c), wobei die Kürzungen ganz überwiegend auf der Differenz zwischen tatsächlich aufgewandter Zeit und der Aufrundung auf 15 Minuten, nicht auf dem fehlenden Nachweis der Position überhaupt beruht. Bei Außerachtlassung derjenigen Positionen, die mangels anwaltlicher Tätigkeit oder deren Nachweises nicht vergütungsfähig sind, verbleibt bei Gegenüberstellung des gemäß Anlage B1 aufgerundeten Zeitaufwands und des vom Senat zuerkannten tatsächlichen Zeitaufwands eine Differenz von 738 Minuten (= 12,3 Stunden), was einer Honorarkürzung um 4.244,73 € (12,3 x 345,10 €) entspricht.

Nach den Erfahrungen des Senats, der ständig mit Streitigkeiten über Zeitvergütungen befasst ist, handelt es sich im Hinblick auf die Hebelwirkung des Fünfzehnminutentakts im Vergleich zu anderen Verfahren nicht um einen extremen „Ausreißer“. Die Vielzahl kurzer Telefonate und E-Mails ist vielmehr gerade für einen Fall aus dem Individualarbeitsrecht, der laufende Abstimmungen mit dem - im Regelfall - rechtsunkundigen Mandanten und der Gegenseite erfordert, typisch.

b) Die Vereinbarung eines Zeittakts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt in gleicher Weise wie die Mindestvergütungsklausel und die Klausel zum Gegenstandswert der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Die obigen Ausführungen (unter 3. b) gelten entsprechend.

c) Der Senat hat bisher die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehnminutentakts für zulässig gehalten und die missbräuchliche Ausnutzung der Regelung durch den Rechtsanwalt durch eine Prüfung im Einzelfall über die Anwendung von § 242 BGB korrigiert. Der Senat hat sich dabei unter anderem auf die im Steuerberatergebührenrecht geltende Regelung des § 13 Satz 2 StBVV berufen, nach der die Gebühr 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde beträgt. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen Bruchteil des im vorliegenden Fall vereinbarten Stundensatzes von 290,00 €.

Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Satz 2 StBVV ist bei juris nicht ersichtlich. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn die Literatur (und damit vermutlich auch die Steuerberater) interpretieren die Regelung gerade nicht so, dass jede Unterbrechung der Arbeit von Sekunden oder Minuten zu einem neuen Mindesthonorar von 15 Minuten führt. Laut Eckert/Lotz, StBVV, 6. Aufl., § 13 Rn. 7 ist „… jeder volle Arbeitstag für sich zu runden.“ Das entspricht einer Klausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung, die das OLG Düsseldorf für wirksam angesehen hat (Urteil vom 08.02.2011 - 24 U 112/09, AGS 2011, 366). Nach Charlier/Berners, Praxiskommentar StBVV, 2. Aufl., § 13 Rn. 13/14 sind jeweils unterschiedliche Angelegenheiten separat aufzurunden; eine Vielzahl von einzelnen Tätigkeiten im Rahmen einer Angelegenheit seien jedoch insgesamt aufzuaddieren.

Im häufig für die Zulässigkeit einer Pauschalierung angeführten § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG heißt es ausdrücklich, „die letzte bereits begonnene Stunde …“ Andere Stundenbruchteile nach Unterbrechungen sind zusammenzuzählen (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 8 JVEG Rn. 34).

Auf § 13 Satz 2 StBVV und § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG stützt sich D. Fischer im Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 431, wenn er ausführt, angesichts der Verwendung von Zeittaktregelungen in gesetzlichen Vergütungsbestimmungen lägen die vom OLG Düsseldorf im Blick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommene Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vor.

Der Beklagte versteht die von ihm verwendete Klausel jedoch gerade nicht im Sinne dieser Vorschriften, sondern so, dass er jede isolierte Tätigkeit an einem Tag in derselben Angelegenheit beliebig oft, auch wenn sie nur wenige Sekunden dauert, mit 15 Minuten abrechnen darf.

Für seine Abrechnungsmethode spricht der Gebrauch des Begriffs „jeweils“ in der Vergütungsvereinbarung (Anlage B1). Die Diskussion, ob der Mandant das Formular auch anders verstehen kann (Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB) erübrigt sich im vorliegenden Fall, falls die Klausel, wie sie der Beklagte versteht, unwirksam ist. Denn wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Palandt/Grüneberg, aaO, § 305c Rn. 18 unter Nachweis der ständigen Rechtsprechung des BGH). Maßgeblich ist also die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung, denn sie ist in Wahrheit die dem Kunden günstigste (Palandt/Grüneberg aaO).

Ob eine in Anlehnung an § 8 JVEG und/oder § 13 Abs. 2 StBVV tageweise oder auf die gesamte Angelegenheit bezogene Anwendung der Fünfzehnminutenklausel zulässig ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine geltungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist nicht möglich (Palandt/Grüneberg, aaO, § 306 Rn 6 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

d) Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2006 - 24 U 196/04, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, Rn. 67 ff bei juris; Urteil vom 18.02.2010 - 24 U 183/05, AGS 2010, 109 = FamRZ 2010, 1184, Rn. 27 ff bei juris mit Beispielen; Urteil vom 08.02.2011 - 24 U 112/09, AGS 2011, 366, Rn. 34 bei juris; ebenso LG Köln, ausführlich mit Beispielen Urteil vom 18.10.2016 - 11 S 302/15, AGS 2017, 164, Rn. 31 ff bei juris; Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16, AGS 2018, 108, Rn. 76 bei juris) ist die Fünfzehnminutenzeittaktklausel strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Mandant unangemessen benachteiligt werde. Sie verstoße daher gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars hätten die Parteien das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung privatautonom bestimmt. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weiche die Zeittaktklausel ab, indem unter Umständen mehrmals täglich für kurze Tätigkeiten jeweils 15 Minuten zu vergüten seien. Es handele sich hierbei nicht mehr um eine angemessene Kompensation für Unterbrechungen des Arbeitsflusses. Der Mandant werde evident benachteiligt, weil die Klausel zu seinen Lasten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte enthalte.

Das OLG Schleswig hat in einem Urteil 19.02.2009 - 11 U 151/07 (AGS 2009, 209, Rn. 31/32 bei juris) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten als nicht unangemessen angesehen. Vielmehr erscheine sie für die Anwaltstätigkeit als adäquat, da deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassten.

e) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Düsseldorf zur Unwirksamkeit der Zeittaktklausel an.

aa) Allgemeiner Konsens besteht dahingehend, dass eine Abrechnung nach angefangenen Minuten zulässig ist, obwohl bereits darin eine Aufrundung enthalten sein kann. Umgekehrt wird wohl von niemand die Zulässigkeit eines „Stundentakts“ vertreten, der, wie einfach nachzuvollziehen ist, schon durch die Durchsicht von Post und E-Mails in wenigen Mandaten zu einer Vervielfachung der täglichen Honorareinnahmen führt. Jede Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit zum Beispiel durch einen Anruf in einer anderen Sache oder eine Rückfrage des Personals würde ebenfalls zu einer Aufrundung auf eine Stunde führen. Bei einer derartigen Klausel wäre eine rein einzelfallbezogene Korrektur über § 242 BGB offenkundig nicht sachgerecht, da nahezu jede Position gekürzt werden müsste.

Diese Betrachtung legt nahe, dass es einen Grenzwert für die Pauschalierung geben muss, mit dessen Überschreitung das Äquivalenzverhältnis zwischen Anwaltsleistung und Honorar im Durchschnittsmandat nicht mehr gewährleistet ist (zweifelnd, ob überhaupt eine Abweichung von der minutengenauen Abrechnung möglich ist: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, aaO, Rn. 31 bei juris). Eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik erfolgt durch Jessica Blattner, AnwBl 2018, 534. Sie ist der Auffassung, dass ein Dreißigminutentakt unzulässig, ein kürzeres Intervall als fünfzehn Minuten für die anwaltliche Praxis aber mit einem unzumutbaren Dokumentationsaufwand verbunden sei. Richtigerweise komme es bei einem Fünfzehnminutentakt nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, weil es kaum Tätigkeiten des Anwalts gebe, die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nähmen (vgl. die Argumentation des OLG Schleswig aaO). Selbst ein kurzes Telefonat von wenigen Minuten beinhalte mehr Zeitaufwand als diese wenigen Minuten an sich, so durch einen vorherigen Blick in die Akte zur Erfassung des Sachstands, eine Dokumentation des Telefonats und/oder eine Mitteilung an den Mandanten.

bb) Diese Überlegungen vermögen im Hinblick auf den konkreten Fall und die Abrechnungspraxis des Beklagten nicht zu überzeugen, da er die von Blattner zusammengefassten Tätigkeiten wiederum separat abrechnet (vgl. das Timesheet Anlage B1). Sie sind jedoch nach Auffassung des Senats auch bei verallgemeinernder Betrachtung nur bezogen auf einen wesentlich niedrigeren pauschalen Zeitansatz gerechtfertigt.

Der ganz überwiegende Teil des Dokumentationsaufwands beim Zeithonorar ergibt sich aus der Rechtsprechung zur konkreten Beschreibung der Tätigkeit, also was der Rechtsanwalt genau getan hat (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2011 - 4 U 3/08, Rn. 52 - 55 bei juris), nicht aus dem Festhalten der dafür aufgewandten Zeit. Soweit diese nicht sowieso - wie in vielen Kanzleien - von einem mitlaufenden Programm erfasst wird, geht es nur um zwei Blicke auf die Uhr und die Notiz der angefallenen Minuten. Eine Zeitmessung ist zudem unabhängig von der Zeittaktklausel in allen Fällen erforderlich, in denen der Anwalt nicht weiß, wie lange die Tätigkeit dauern wird, da er, will er seriös abrechnen, wissen muss, wann 16, 31 Minuten usw. erreicht sind. Dann kann die abgelaufene Zeit jedoch ohne Mehraufwand gleich präzise erfasst werden.

Dass der Rechtsanwalt bei jedem - freiwilligen oder unfreiwilligen - Tätigkeitswechsel einen gewissen Zeitraum benötigt, um sich auf den anderen Fall einzustellen, vermag eine Pauschalierung mit fünfzehn Minuten nicht zu rechtfertigen. Bei Anrufen oder der einmal oder mehrmals am Tag erforderlichen Durchsicht der eingehenden Post und elektronischer Nachrichten dürfte sich dies im Regelfall im Sekundenbereich bewegen, wenn der Anwalt eine Akte holen und sie aufschlagen muss, im Bereich einiger weniger Minuten. Die letztgenannte Tätigkeit wird der Anwalt aber bereits als fallbezogen abrechnen dürfen. Wenn der Anwalt sich nach einer Unterbrechung z. B. durch ein kurzes Telefonat in eine Sache wieder hineindenken muss, wird diese Zeit dort bereits erfasst; der nochmalige Ansatz über eine Pauschale im Mandat des Anrufers würde zu einer Doppelberechnung führen (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, aaO, Rn. 31 bei juris).

Dass die Anwaltstätigkeit in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur wenige Minuten umfasst, mag für bestimmte Typen von Mandaten zutreffen. Für Mandate mit häufigem Mandantenkontakt und Abstimmungsbedarf mit dem Gegner in Einzelpunkten, wie in Fällen aus dem Familien- und Arbeitsrecht mit Verbrauchern als Auftraggebern typisch, gilt diese Regel nach der Erfahrung des Senats aber sicher nicht. Einzelne Blöcke längerer Beschäftigung mindern die „Hebelwirkung“ des Zeittakts zwar etwas, sie bleibt jedoch bei einem intensiven Austausch mit dem Mandanten erheblich, wie der vorliegende Fall illustriert.

cc) Nach seiner bisherigen Handhabung hat der Senat bei der Abrechnung im Fünfzehnminutentakt auftretende unbillig erscheinende Honorarmehrungen gemäß § 242 BGB im Einzelfall korrigiert. Diese Vorgehensweise hat jedoch dazu geführt, dass die dem Senat aus verschiedenen Ersturteilen bekannt gewordenen Begründungsmuster häufig die Taktklausel nur noch der Form nach bestehen lassen, aber durchaus generalisierend in die Abrechnungspraxis eingreifen. Dies betrifft beispielsweise die Frage, inwieweit vergebliche Anrufversuche des Anwalts zu vergüten sind. Zudem wird vertreten, dass eine kurze Durchsicht von Post und anderen Nachrichten generell nicht abrechenbar sei. Unterbrechungen sollen nur zu einer Anwendung der Zeittaktklausel führen, wenn Sie nicht willkürlich vom Anwalt herbeigeführt worden sind. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Tätigkeit anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht einheitlich beantworten. Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass sich die in der anwaltlichen Abrechnungspraxis und für deren tatrichterliche Beurteilung benötigte Rechtssicherheit auf diesem Weg nicht erreichen lässt.

Die schlichte minutengenaue Erfassung der aufgewandten Zeit erscheint demgegenüber einfach und erübrigt die Korrekturversuche mit ihren für Anwalt und Mandant kaum voraussehbaren Folgen weitgehend. Dass der Anwalt die Tätigkeit an sich nachweisen muss, also zum Beispiel, dass ein Telefonat wirklich erfolgt ist, hängt nicht von der Wirksamkeit der Aufrundung ab. Die Anwendung von § 242 BGB wird auf diese Weise wieder auf eine echte Einzelfallkorrektur zurückgeführt.

f) Die Verwerfung der Zeittaktklausel führt nicht zur Anwendung der gesetzlichen Gebühren. Der sogenannte „blue-pencil-test“ (hierzu BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141, Rn. 14 bei juris) zeigt, dass eine Streichung der beiden die Zeittaktklausel betreffenden Sätze in der Anlage B1 möglich ist, ohne in das übrige Gefüge der Zeithonorarvereinbarung einzugreifen. Allerdings scheidet eine geltungserhaltende Reduktion und damit eine Herabsetzung von fünfzehn auf etwa noch zulässige fünf oder sechs Minuten aus (s.o.). Eine sekundengenaue Ermittlung der vom Beklagten aufgewandten Zeit ist damit jedoch nicht erforderlich. Die Abrechnung nach Minuten bedeutet keine geltungserhaltende Reduktion auf einen „Minutentakt“, sondern schlicht die Erfassung des Zeitaufwands in einer für Anwaltsdienstleistungen sinnvollen Zeiteinheit (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, aaO, Rn. 31 bei juris).

Für die Praxis ist die Frage, ob eine Fünf- oder Sechsminutenklausel (bei Abrechnung in Dezimalen 0,1 Stunden; so von Blattner aaO empfohlen) zulässig ist, allerdings von erheblicher Bedeutung. Ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankommt, würde der Senat die Höchstgrenze für eine zulässige Pauschalierung bei sechs Minuten ansetzen. Die beschriebene „Hebelwirkung“ wird dadurch über die bloße Differenz von 9 Minuten hinaus gemindert, da die isolierten anwaltlichen Tätigkeiten, die sich im Sekundenbereich bewegen, gegenüber denen, die einige Minuten währen, stark zurücktreten. Das zeigen auch die im vorliegenden Verfahren erfolgten Feststellungen (siehe unten unter 5. c).

5. Die dem Beklagten zustehende Vergütung ist daher auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands unter Außerachtlassung der unwirksam vereinbarten Aufrundungsmöglichkeit zu ermitteln.

a) Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat er grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Rechtsanwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 84, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 77 bei juris). Dies bedeutet für den Anwalt keinen unzumutbaren Aufwand. Er kann ohne weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederlegen, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat (BGH aaO Rn. 78 mwN). Dem ist der Beklagte durch Vorlage der Zeitaufstellung gemäß Anlage B1 und der entsprechenden Unterlagen (Anlagen B2 bis B35) sowie seine ergänzenden bzw. erläuternden Angaben im Rahmen der Anhörung durch den Senat im Termin vom 03.04.2019 nachgekommen.

b) Grundsätzlich reicht es zum Beweis des Vergütungsanspruchs nicht aus, dass die Zeitaufstellungen „plausibel“ sind, da sich das erforderliche Beweismaß, soweit im Einzelfall nicht eine unverhältnismäßig aufwendige Beweiserhebung erforderlich wäre, nach § 286 ZPO, nicht nach § 287 Abs. 2 ZPO richtet. Eine Überzeugungsbildung mit der für das praktische Leben ausreichenden Gewissheit, die § 286 ZPO voraussetzt, ist im konkreten Fall jedoch möglich. Die Mitglieder des Gerichts sind mit dem Verfassen juristischer Schriftstücke regelmäßig ihr ganzes Berufsleben lang befasst und können daher den dafür erforderlichen Mindestzeitaufwand beurteilen. Dasselbe gilt für die Lektüre von Schreiben rechtlicher Laien. Schlüsse auf den Zeitaufwand aus vorhandenen Unterlagen sind zulässig.

Hinsichtlich der unstreitigen oder auf diese Weise nachgewiesenen Stunden hat das Gericht zu prüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Mit Hilfe einer solchen Kontrolle ist Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH aaO Rn. 85). Im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung, die eine auf das Parteivorbringen bezogene rechtliche Würdigung darstellt, hat das Gericht eine überschlägige Schätzung anzustellen, welcher Zeitaufwand für die einzelne Tätigkeit verhältnismäßig erscheint (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 22/11).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich der zu vergütende Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten des Beklagten auf der Grundlage seiner Zeitaufstellung (Anlage B1) nach den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Anhörung der Parteien für den Senat wie folgt dar:

09.09.2015

Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien hat an diesem Tag ein Erstgespräch stattgefunden, das grundsätzlich eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit darstellt, auch wenn die Vergütungsvereinbarung erst am Ende des Gesprächs geschlossen wurde. In der Anlage B1 werden für das Gespräch einschließlich Vermerk 105 Minuten angesetzt. Das Gespräch hat nach den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung zwischen 91 und 105 Minuten gedauert, nach den Angaben der Klägerin „ziemlich lange“. Für die Anfertigung des Gesprächsvermerks lassen sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht 10 Minuten ansetzen. Hiernach kann von einem rund 90-minütigen Gespräch ausgegangen werden, was einen Gesamtaufwand von 100 Minuten begründet.

Der Beklagte hat am selben Tag nach eigenen Angaben außerdem eine E-Mail an den im Unternehmen der Arbeitgeberin tätigen Dr. S. diktiert und nach Erhalt der geschriebenen Fassung überarbeitet. Die Angaben erscheinen plausibel im Hinblick darauf, dass der Klägerin am Folgetag um 08:40 Uhr eine E-Mail übersandt wurde, in der es heißt: „Absprachegemäß haben wir den Entwurf einer Mail an Herrn S. erstellt. Diesen finden Sie dieser Mail beigefügt.“ (Anlage B2). In der Anlage B1 werden für das Diktat 30 Minuten und für die Überarbeitung 15 Minuten angesetzt. Das Landgericht ist von einer unbilligen Aufspaltung einer einheitlichen Tätigkeit ausgegangen und hat für die Erstellung der beiden kurz gehaltenen E-Mails insgesamt einen Zeitaufwand von 5 Minuten zugestanden. Eine unbillige Aufspaltung lässt sich nicht annehmen, da sich auch im Rahmen einer effizienten Kanzleiorganisation nicht vermeiden lässt, dass zwischen dem Diktat und dem Erhalt der geschriebenen Fassung ein gewisser Zeitraum liegt, der dem Anwalt eine Überarbeitung unmittelbar im Anschluss an das Diktat unmöglich macht. Die entworfene E-Mail an Herrn Dr. S. liegt als Anlage B4 vor. Nachdem der Beklagte darin nicht nur die anwaltliche Vertretung anzeigt, sondern auch inhaltlich zum Anlass seiner Beauftragung erstmals gegenüber der Gegenseite Stellung nimmt und der richtigen Wortwahl gerade mit Blick auf spätere Verhandlungen durchaus Bedeutung zukommen kann, lässt sich der realistischerweise benötigte Zeitaufwand nicht in dem Umfang reduzieren, wie es das Landgericht gemacht hat. Eine sorgfältige Überarbeitung einschließlich zweimaligen Korrekturlesens ist dem Beklagten entsprechend seinen Angaben zuzugestehen. Die Erstellung und Überarbeitung juristischer Texte nimmt im Rahmen der richterlichen Tätigkeit der Senatsmitglieder großen Raum ein. Aus dieser Erfahrung heraus hält der Senat unter Berücksichtigung der Spezialisierung des Beklagten für das Diktat und die Überarbeitung insgesamt 25 Minuten für angemessen.

10.09.2015

Aus den Anlagen B2 bis B4 ergibt sich der an diesem Tag geführte E-Mail-Verkehr. Danach wurde um 08:40 Uhr der Klägerin die E-Mail an Herrn Dr. S. im Entwurf übersandt mit der Bitte um Prüfung und Freigabe (Anlage B2). Die Rückantwort der Klägerin ging um 09:05 Uhr ein (Anlage B3). Um 09:50 Uhr wurde die E-Mail an Herrn Dr. S. übersandt (Anlage B4), wobei der Beklagte die Übersendung nach eigenen Angaben von seinem Account aus selbst vorgenommen hat. In der Anlage B1 werden für die Durchsicht der E-Mail der Mandantin und die Übersendung der E-Mail an die Gegenseite jeweils 15 Minuten angesetzt. Der Senat geht davon aus, dass für die Durchsicht der eingegangenen kurzen E-Mail der Klägerin, die sich auf die Freigabemitteilung beschränkt, und die bloße Versendung der E-Mail an Herrn Dr. S. bei realistischer Betrachtung alles in allem nicht mehr als 3 Minuten anzusetzen sind.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat zwischen ihnen außerdem ein Telefonat stattgefunden, das sich auf ein Telefonat mit Frau R. von der Arbeitgeberseite bezog, von dem der Beklagte der Klägerin berichtete und in dem sich die Parteien auf eine Beschwerde an den Geschäftsführer verständigten. Es erscheint zudem plausibel, dass der Beklagte zuvor eine Telefonnotiz seiner Mitarbeiterin betreffend Frau R. durchgesehen hat, welche wohl in Reaktion auf die E-Mail an Herrn Dr. S. versucht hat, den Beklagten zu erreichen. In der Anlage B1 werden für die Durchsicht der Telefonnotiz und das Telefonat mit der Mandantin jeweils 15 Minuten und für das Telefonat mit Frau R. 30 Minuten angesetzt. Mit der Durchsicht der Telefonnotiz war eine zu vergütende anwaltliche Tätigkeit nicht verbunden. Für das Telefonat mit Frau R. gesteht das Landgericht dem Beklagten mangels Darlegung einer längeren Dauer 5 Minuten zu. Aus den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung lässt sich nicht auf einen konkreten Zeitaufwand schließen. Lediglich der unterschiedliche Ansatz in der Anlage B1 könnte darauf hindeuten, dass das Telefonat mit Frau R. länger gedauert hat als das Telefonat mit der Klägerin. Dagegen mag sprechen, dass sich der Beklagte nach eigenen Angaben in der Anlage B7 veranlasst sah, das Telefonat abzubrechen. Allgemein kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich dienstliche Telefonate regelmäßig nicht auf die eigentliche Erörterung der Sache beschränken lassen, sondern auch mit beiläufiger Unterhaltung oder der Erörterung von Nebenaspekten außerhalb der Kernproblematik verbunden sind. Im Hinblick darauf hält der Senat insgesamt für die beiden Telefonate einen Zeitaufwand von 10 Minuten für sachgerecht.

Der Beklagte hat nach seinen Angaben am selben Tag als Reaktion auf das Telefonat mit Frau R. eine E-Mail an den Geschäftsführer und an die Mandantin sowie ein Schreiben an die Rechtsschutzversicherung entworfen bzw. diktiert. Eine E-Mail an die Klägerin lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Die der Klägerin zur Information übersandte Vorschussrechnung (Anlagen K5, B6) wird in der Anlage B1 unter dem 11.09.2015 gesondert erfasst. Dagegen ist die Vorbereitung des Schreibens an die Rechtsschutzversicherung (Anlage B5) und der E-Mail an Herrn Dr. S. (Anlage B7), die beide vom 11.09.2015 datieren, am Vortag nachvollziehbar. In der Anlage B1 wird die vorstehende Tätigkeit insgesamt mit 30 Minuten angesetzt. Nach den Angaben des Beklagten wird das Diktat an die Rechtsschutzversicherung schnell gewesen sein, während er sich für die E-Mail an den Geschäftsführer Gedanken über die Wiedergabe des Gesprächs mit Frau R. gemacht haben müsse. Letzteres erscheint im Hinblick auf den sensiblen Gegenstand des Beschwerdeschreibens verständlich, zumal auch insoweit eine angemessene Wortwahl mit Blick auf künftige Verhandlungen im Interesse der Mandantin entscheidend sein kann. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich für diese Position insgesamt ein Zeitaufwand von 20 Minuten berücksichtigen.

11.09.2015

Die Überarbeitung der E-Mail an Herrn Dr. S. und der Vorschussrechnung stellen eigenständige vergütungspflichtige Positionen dar, die entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereits mit der vorstehenden Vorbereitungstätigkeit des Beklagten abgegolten sind. Eine künstliche Aufspaltung lässt sich aus den oben genannten Gründen im Falle eines auf einem Diktat beruhenden Entwurfs nicht annehmen. Auch bei einem vom Anwalt selbst gefertigten Entwurf kann eine Unterbrechung und Fortsetzung der Tätigkeit am Folgetag veranlasst sein. Für die dem Beklagten zuzugestehende sorgfältige Überarbeitung ist jeweils eine gewisse Zeit zu veranschlagen. Dies gilt auch für die Überarbeitung der Vorschussrechnung, die korrekt sein muss und eine Berechnung des Gegenstandswerts erfordert. In der Anlage B1 werden beide Positionen mit jeweils 15 Minuten angesetzt. Der Senat geht von einem realistischen Aufwand von insgesamt 20 Minuten aus.

Ausweislich der Anlage B8 hat Herr Dr. S. am selben Tag um 14:48 Uhr auf die E-Mail des Beklagten geantwortet. Die Durchsicht dieser Antwort-E-Mail stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Sekretariatsarbeit dar. Vom Inhalt der an ihn gerichteten E-Mails kann der Beklagte nur durch eine eigene Durchsicht und Lektüre Kenntnis nehmen. Die dahingehende anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar geschildert, dass er bei Eingang einer E-Mail eine Meldung im Computer erhält und die E-Mail sodann öffnen, lesen, wieder schließen und ggf. weitere Anweisungen erteilen muss. Im Vergleich zur Durchsicht der Freigabemitteilung der Klägerin vom 10.09.2015 lässt sich nur für die Durchsicht der etwas ausführlicheren Antwort des Herrn Dr. S. ein Zeitaufwand von 3 Minuten berücksichtigen.

14.09.2015 Zur Ausfertigung des Schreibens an die Rechtsschutzversicherung vom 11.09.2015 (Anlage B5) hat der Beklagte die Anlage B9 vorgelegt, aus der sich die Übermittlung des Schreibens per Telefax ergibt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Ausfertigung und Versendung des Schreibens nicht berücksichtigungsfähige Sekretariatstätigkeit darstellt.

Die an diesem Tag geführte E-Mail-Korrespondenz ergibt sich aus den Anlagen B10 und B11. Danach hat der Beklagte die Antwort des Herrn Dr. S. um 15:40 Uhr an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin hat hierzu um 20:51 Uhr relativ ausführlich Stellung genommen; die von ihr stammende E-Mail hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Es versteht sich von selbst, dass der Beklagte im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses gehalten war, die Ausführungen seiner Mandantin inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, sodass das Durchlesen glaubhaft erscheint. In der Anlage B1 werden für die Weiterleitung und die Durchsicht jeweils 15 Minuten angesetzt. Soweit das Landgericht insoweit von einer unbilligen Aufspaltung der Tätigkeit ausgeht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Weiterleitung einer Antwort der Gegenseite an den Mandanten mit der Bitte um Rücksprache und dessen Rückäußerung stellen naturgemäß zwei Schritte dar, die sich nicht in einem einzigen Vorgang zusammenfassen lassen. Der vom Landgericht für beide Tätigkeiten insgesamt berücksichtigte Zeitaufwand von 15 Minuten ist dagegen nicht zu beanstanden.

15.09.2015

Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Beklagte an diesem Tag zunächst ein Telefonat mit der Klägerin wegen der weiteren Strategie geführt. Hinsichtlich der Dauer ergaben sich auch im Rahmen der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte. Das Landgericht hat mangels Darlegung einer längeren Dauer 5 Minuten angesetzt. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

Die als Ergebnis des Telefonats entworfene E-Mail an Herrn Dr. S. liegt als Anlage B12 vor. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin den Entwurf mit der Bitte um Durchsicht und Freigabe per E-Mail übersandt hat. In der Anlage B1 werden für die Fertigung des Entwurfs und die E-Mail an die Mandantin insgesamt 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht hält angesichts der Kürze beider E-Mails für die Fertigung des Entwurfs 5 Minuten und für die Weiterleitung an die Klägerin 4 Minuten für plausibel. Aus den Angaben des Beklagten in der Berufungsbegründung und im Rahmen seiner Anhörung ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Es verbleibt daher beim Ansatz von 9 Minuten.

Für die Durchsicht der knappen Antwort der Klägerin gemäß Anlage B13 berücksichtigt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht 1 Minute.

Die anschließende Versendung der E-Mail an Herrn Dr. S. gemäß Anlage B14 ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine künstliche Aufspaltung lässt sich insoweit nicht annehmen, da der Beklagte die E-Mail erst an die Gegenseite versenden konnte, als ihm die Freigabe durch die Klägerin vorlag. Es handelt sich um verschiedene Arbeitsschritte, die sich auch bei entsprechender Büroorganisation nicht zusammenfassen lassen. Im Verhältnis zu vergleichbaren Tätigkeiten erscheinen nach den obigen Ausführungen nicht mehr als 2 Minuten berücksichtigungsfähig.

16.09.2015 Für die Durchsicht der E-Mail der Klägerin gemäß Anlage B15 und die anschließende telefonische Rücksprache wegen der beabsichtigten Reise nach Litauen setzt das Landgericht in Anwendung der Fünfzehnminutenklausel insgesamt 15 Minuten an. Auch wenn sich die Klägerin bei ihrer Anhörung an das Telefonat nicht konkret erinnern konnte, geht der Senat entsprechend den Angaben des Beklagten davon aus, dass es geführt wurde. Die Klägerin hat die Reise als solche bestätigt und glaublich auch die Mitteilung ihres Aufenthaltsortes, die nach den Angaben des Beklagten Gesprächsgegenstand war. Nachdem die Klägerin dem Beklagten in der E-Mail gemäß Anlage B15 die Frage gestellt hat, ob die Reise aus seiner Sicht möglich sei, ist anzunehmen, dass der Beklagte ihr seine Einschätzung hierzu mitgeteilt hat. In welchem Rahmen dies geschieht, bleibt grundsätzlich der Entscheidung des Beklagten überlassen. Nachdem auch die Klägerin eine andere Form der Rücksprache als das Telefonat nicht dargelegt hat, erscheint das Telefonat plausibel. Die Angelegenheit erscheint mit insgesamt 10 Minuten angemessen berücksichtigt.

22.09.2015 Ausweislich ihrer E-Mail (Anlage B16) hat die Klägerin an diesem Tag ihre zwischenzeitliche Rückkehr aus Litauen mitgeteilt und sich nach dem Sachstand und dem weiteren Vorgehen erkundigt. Dass der Beklagte auch diese E-Mail seiner Mandantin durchgelesen hat, ist nach den obigen Ausführungen glaubhaft. Es handelt sich wie dargelegt um eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit. Realistisch erscheint dem Senat ein Zeitaufwand von 2 Minuten.

23.09.2015

Die an diesem Tag geführte E-Mail-Korrespondenz ergibt sich aus den Anlagen B17 bis B19. Zunächst hat der Beklagte den Sachstand mitgeteilt und die Klägerin nach ihrer Krankschreibung gefragt (Anlage B17). Hierauf hat die Klägerin unter Beifügung von drei pdf-Dokumenten geantwortet, darunter das Schreiben des MDK Bayern (Anlagen B18, B19). Es erscheint plausibel, dass die Frage der Klägerin am Ende ihrer E-Mail, wie sie sich verhalten solle, im Anschluss zwischen den Parteien telefonisch besprochen wurde. In der Anlage B1 werden für die E-Mail des Beklagten 15 Minuten und für die Durchsicht der E-Mail der Klägerin und das Telefonat jeweils 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht hält die E-Mail des Beklagten mit 5 Minuten, die Sichtung der kurzen E-Mail der Klägerin mit 1 Minute und das Telefonat mangels Darlegung einer längeren Dauer mit 5 Minuten, insgesamt unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel mit 15 Minuten für berücksichtigungsfähig. Da das Landgericht hierbei ersichtlich die notwendige Lektüre der beigefügten Anlagen außer Acht gelassen hat, war der vergütungspflichtige Zeitaufwand auf 20 Minuten zu erhöhen.

02.10.2015

Die Durchsicht der E-Mail der Klägerin gemäß Anlage B20 stellt unabhängig von der Frage, inwieweit der Beklagte auf die E-Mail reagiert hat, eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit dar. Wie im Ersturteil richtigerweise festgestellt, beinhaltet die E-Mail eine vergleichsweise ausführliche Sachstandsmitteilung der Klägerin, die der Beklagte zur Kenntnis nehmen und vollständig lesen musste, bevor er Überlegungen zur weiteren Veranlassung anstellen konnte. Dies gilt auch für die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aus welchem Grund die Lektüre der E-Mail nur bei nachfolgender Reaktion seitens des Beklagten berücksichtigungsfähig sein soll, erschließt sich nicht. Der Senat hält einen Zeitaufwand von 4 Minuten für sachgerecht.

22.10.2015

Die Durchsicht der E-Mail der Klägerin gemäß Anlage B21 stellt als solche eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit dar. Realistisch erscheint dem Senat ein Zeitaufwand von nicht mehr als 3 Minuten. Die in der Anlage B1 erfasste Antwort-E-Mail des Beklagten wurde nicht vorgelegt, sodass die vom Landgericht vorgenommene Kürzung insoweit nicht zu beanstanden ist.

23.10.2015

Nach den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag telefoniert haben, um die weitere Strategie zu besprechen. In der Anlage B1 werden hierfür zwei Telefonate mit insgesamt 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht geht mangels Darlegung einer längeren Dauer von zwei Telefonaten zu je 5 Minuten aus und bringt insgesamt unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel 15 Minuten in Ansatz. Da die Fünfzehnminutenklausel nicht zum Tragen kommt, ist der tatsächliche Zeitaufwand von geschätzt 10 Minuten maßgeblich.

12.01.2016 Für ein Telefonat mit der Mandantin wegen der weiteren Vorgehensweise und die Sichtung von Schriftverkehr werden in der Anlage B1 insgesamt 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht hält 5 Minuten für das Telefonat für plausibel und bringt insgesamt unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel 15 Minuten in Ansatz. Auch insoweit hat es nach den obigen Ausführungen beim geschätzten tatsächlichen Zeitaufwand von 5 Minuten sein Bewenden.

13.01.2016

In ihrer E-Mail (Anlage B22) nimmt die Zeugin F. Bezug auf ein Telefonat mit dem Beklagten vom selben Tag. Hiernach ist davon auszugehen, dass ein solches Telefonat geführt wurde, auch wenn sich die Zeugin ausweislich ihrer schriftlichen Antwort an das Telefonat nicht erinnern kann. Der Beklagte hat die E-Mail am selben Tag an die Klägerin weitergeleitet (Anlage B23). Das Landgericht setzt für das Telefonat mit Frau F. 29 Minuten („knapp 30 Minuten“) und für die davor und danach mit der Klägerin geführten Telefonate jeweils 5 Minuten an, für die Durchsicht der E-Mail und die Weiterleitung jeweils 1 Minute, was unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel aufgerundet zu 45 Minuten führt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der entsprechende Zeitaufwand ergibt sich bei aus Sicht des Senats sachgerechter Zugrundelegung von 30 Minuten für das Telefonat mit der Zeugin F., jeweils 5 Minuten für die Telefonate mit der Klägerin und insgesamt 5 Minuten für die Durchsicht und Weiterleitung der E-Mail.

18.01.2016

In seiner späteren E-Mail vom 23.01.2016 (Anlage B26) nimmt der Beklagte Bezug auf die mit dem Zeugen R. geführten Telefonate, in denen es nach den Angaben des Beklagten um Vertragsverhandlungen wegen des Aufhebungsvertrags ging. In der Anlage B1 wird ein um 15:10 Uhr geführtes Telefonat mit 15 Minuten und ein weiteres um 16:00 Uhr geführtes Telefonat mit 30 Minuten erfasst. Das Landgericht hat aufgrund des substantiierten Sachvortrags des Beklagten beide Telefonate vollumfänglich mit insgesamt 45 Minuten berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.

19.01.2016

Nach den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag dreimal miteinander telefoniert haben, und zwar einmal wegen des Aufhebungsvertrags und zweimal wegen eines Arztbesuchs und der Krankschreibung. In der Anlage B1 wird das Telefonat wegen des Aufhebungsvertrags mit 30 Minuten und die beiden anderen Telefonate jeweils mit 15 Minuten erfasst. Das Landgericht hat einmal 15 Minuten und zweimal 5 Minuten als berücksichtigungsfähig angesehen. Einen Gesamtaufwand von 25 Minuten hält im Ergebnis auch der Senat für angemessen, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass auf das Telefonat wegen des Aufhebungsvertrags ein höherer Zeitanteil entfällt als auf die übrigen beiden Telefonate.

Es erscheint auch plausibel, dass der Beklagte wegen des Aufhebungsvertrags weitere Telefonate mit der Gegenseite in Person des Zeugen R. als Verhandlungspartner geführt hat, die ihm die Ausarbeitung eines schriftlichen Entwurfs ermöglicht haben und die von der Bezugnahme auf die geführten Telefonate in der E-Mail vom 23.01.2016 (Anlage B26) umfasst sind. Auch die Einbindung der Klägerin als Mandantin in die intensive Phase der Vertragsverhandlungen ist nachvollziehbar. In der Anlage B1 wird ein Telefonat mit dem Zeugen R. um 15:47 Uhr mit 30 Minuten, ein Telefonat mit der Mandantin um 17:00 Uhr mit 15 Minuten und ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen R. um 17:21 Uhr mit 15 Minuten erfasst. Das Landgericht hat wiederum einmal 15 Minuten und zweimal 5 Minuten als berücksichtigungsfähig angesehen. Der Gesamtaufwand von 25 Minuten erscheint auch insoweit angemessen.

Das Abhören einer Sprachnachricht der Klägerin hat das Landgericht mangels Darlegung einer längeren Dauer mit 5 Minuten berücksichtigt, was vertretbar erscheint.

In der Anlage B1 findet sich unter dem Datum 19.01.2016 außerdem die Position „Entwurf Aufhebungsvertrag; Diktat Mail an Mandantin; Diktat Mail an Gegenseite“ mit einem Ansatz von 30 Minuten, die im Ersturteil keine ausdrückliche Erwähnung findet. Die dahingehenden Vorbereitungsarbeiten sind eigenständig zu vergüten. Sie finden ihre Stütze in der nachfolgenden E-Mail an die Klägerin vom 22.01.2016 (Anlage B24), mit der ihr der Beklagte den Aufhebungsvertrag und die E-Mail an die Gegenseite jeweils im Entwurf übersandt hat. Eine künstliche Aufspaltung lässt sich insoweit nicht annehmen. Nachdem ein Teil der auszuarbeitenden vertraglichen Regelungen bereits über den Zeitaufwand für die telefonischen Vertragsverhandlungen abgedeckt ist und beide E-Mails kurz gehalten sind, lassen sich die Vorbereitungsarbeiten mit einem Zeitaufwand von 20 Minuten berücksichtigen.

22.01.2016

Für die Überarbeitung des Aufhebungsvertrags und die Versendung des Entwurfs an die Mandantin mit der Bitte um Prüfung und Freigabe (Anlage B24) setzt das Landgericht insgesamt 25 Minuten an, für das Telefonat mit der Klägerin wegen des Aufhebungsvertrags mangels Darlegung einer längeren Dauer 5 Minuten. Dies erscheint auch aus Sicht des Senats sachgerecht, nachdem für die Ausarbeitung des Aufhebungsvertrags bereits Zeitaufwand berücksichtigt wurde.

23.01.2016

Die an diesem Tag geführte E-Mail-Korrespondenz betreffend den Aufhebungsvertrag ergibt sich aus den Anlagen B25 und B26. Für die Durchsicht der kurzen E-Mail der Klägerin (Anlage B25) lässt sich ein Zeitaufwand von 2 Minuten als angemessen berücksichtigen.

Soweit der Beklagte - der Anregung der Klägerin entsprechend - den Aufhebungsvertrag hinsichtlich Anschrift bzw. Geschäftsführer der Arbeitgeberin überarbeitet hat und der Gegenseite sodann die überarbeitete Fassung übersandt hat (Anlage B26), handelt es sich um zu vergütende anwaltliche Tätigkeiten, auch wenn sich die Überarbeitung auf redaktionelle Änderungen beschränkt. Die vorherige Abstimmung mit der Klägerin diente gerade dazu, entsprechenden Änderungsbedarf festzustellen. Nachdem es sich um geringfügige Änderungen handelt, können für die Überarbeitung und Versendung insgesamt nicht mehr als 5 Minuten angesetzt werden.

03.02.2016

Ausweislich seiner E-Mail (Anlage B27) hat der Beklagte den Zeugen R. an diesem Tag um Rückäußerung zur E-Mail vom 23.01.2016 gebeten. Das Landgericht hat die Sachstandsanfrage als verfrüht und damit nicht vergütungspflichtig angesehen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Zwischen beiden E-Mails lag ein Zeitraum von rund zehn Tagen, in der ersichtlich keinerlei Rückäußerung auf die Übersendung des Aufhebungsvertrags erfolgt ist. In dieser Situation lässt sich eine höfliche Monierung nicht als vermessen ansehen. Den für die Abfassung und Versendung der kurzen E-Mail benötigten Zeitaufwand setzt der Senat mit 4 Minuten an.

04.02.2016

Das Telefonat mit der Geschäftsstelle des Landesverbandes Groß- und Außenhandel, Vertrieb & Dienstleistungen Bayern e.V. (LGAD) hat das Landgericht als nicht vergütungspflichtig angesehen mit der Begründung, dass bereits Telefonate mit dem Landesverband berücksichtigt worden seien und der Beklagte nichts zur Notwendigkeit eines weiteren Telefonats vortrage (EU S. 21). Die Angaben des Beklagten im Rahmen der Anhörung, er habe den Zeugen R. zu erreichen versucht, erscheinen plausibel. Sie stehen in Einklang mit den nachfolgenden Positionen in der Anlage B1 unter dem Datum 05.02.2016 und 08.02.2016. Auch ist dem Beklagten zuzugestehen, dass Telefonate mit denselben Gesprächspartnern im Laufe des Mandats in der Natur der Sache liegen. Der mit dem Telefonat verbundene Zeitaufwand ist realistischerweise mit nicht mehr als 2 Minuten zu bemessen.

05.02.2016

Anders als das Landgericht hält der Senat grundsätzlich auch die bloße Durchsicht einer Mitteilung unabhängig von einer etwaigen Reaktion des Beklagten für vergütungspflichtig. Ebenso lässt sich dem Beklagten auch bei effizienter Kanzleiorganisation nicht vorwerfen, im Einzelfall für einen Anrufer nicht unmittelbar erreichbar zu sein. Allerdings war mit der Durchsicht einer einfachen Anrufnotiz hier des Zeugen R., bei der es an der Mitteilung inhaltlicher Informationen fehlt, eine zu vergütende anwaltliche Leistung nicht verbunden.

08.02.2016

Die Durchsicht der Telefonnotiz gemäß Anlage B27a ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht vergütungspflichtig.

Für die Durchsicht der E-Mail des Zeugen R. (Anlage B28) setzt das Landgericht 1 Minute an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die E-Mail nicht auf die bloße Zustimmung zum übersandten Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Einzeilers beschränkt, die den Ansatz eines entsprechend geringen Zeitaufwands vertretbar erscheinen lassen würde. Es handelt sich vielmehr um die erbetene inhaltliche Stellungnahme der Gegenseite, die zu konkreten Punkten Änderungswünsche umfasst. Im Hinblick darauf ist für die Durchsicht und Lektüre ein höherer Zeitaufwand anzusetzen, den der Senat mit 4 Minuten bemisst.

Die beiden Telefonate mit der Klägerin und dem Zeugen R., die im Hinblick auf den sich aus der vorstehenden Stellungnahme (Anlage B28) ergebenden Abstimmungsbedarf gerade auch im Hinblick auf die Zeugnisnote plausibel erscheinen, hat das Landgericht mangels Darlegung einer längeren Dauer mit jeweils 5 Minuten, insgesamt 10 Minuten berücksichtigt. Dies erscheint auch aus Sicht des Senats sachgerecht.

Die Anweisung des Beklagten gegenüber seinem Sekretariat, Korrespondenz an die Mandantin weiterzuleiten, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als gesondert zu vergütende anwaltliche Tätigkeit an, auch wenn die Anweisung per E-Mail erfolgt.

Für die Durchsicht der kurzen E-Mail der Klägerin (Anlage B29) lässt sich ein Zeitaufwand von 2 Minuten als angemessen berücksichtigen.

11.02.2016

Das Telefonat mit dem LGAD hat das Landgericht als nicht vergütungspflichtig angesehen mit der Begründung, dass es an Vortrag zu Notwendigkeit und Inhalt des Telefonats fehle und am Folgetag ebenfalls Telefonate geführt worden sei, sodass eine künstliche Aufspaltung von Tätigkeiten vorliege (EU S. 22). Die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung, er habe den Zeugen R. zu erreichen versucht, erscheinen plausibel. Sie stehen in Einklang mit den nachfolgenden Positionen in der Anlage B1 unter dem Datum 12.02.2016. Der mit dem Telefonat verbundene Zeitaufwand ist mit nicht mehr als 2 Minuten anzusetzen.

Eine E-Mail an den Zeugen R. vom 11.02.2016 hat der Beklagte nicht vorgelegt, sodass weder davon ausgegangen werden kann, dass anwaltliche Tätigkeit in dieser Form geleistet wurde, noch der hierfür benötigte Zeitaufwand geschätzt werden kann.

12.02.2016

Nach den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung ist davon auszugehen, dass er an diesem Tag zumindest einmal mit dem Zeugen R. und der Klägerin wegen des Aufhebungsvertrags telefoniert hat. Auf die telefonische Besprechung des Beklagten mit dem Zeugen R. nimmt auch die Zeugin F. Bezug in ihrem Schreiben vom selben Tag (Anlage B30). Dass es telefonisch zweimal hin- und hergegangen ist, vermochte der Beklagte selbst nicht zu bestätigen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht setzt der Senat mangels Darlegung einer längeren Dauer jeweils 5 Minuten, insgesamt 10 Minuten an.

13.02.2016

Für die Durchsicht des Schreibens der Zeugin F. (Anlage B30) hat das Landgericht 1 Minute berücksichtigt. Die erneute Prüfung des Aufhebungsvertrags hält es mangels substantiierten Vortrags zu deren Notwendigkeit nicht für vergütungspflichtig. In der Anlage B1 werden beide Positionen einheitlich mit 30 Minuten erfasst. Mit dem vorstehenden Schreiben wurde dem Beklagten der überarbeitete Aufhebungsvertrag zum Zwecke der Gegenzeichnung übersandt. Es versteht sich von selbst, dass er die von der Gegenseite überarbeitete Vertragsfassung aus anwaltlicher Sicht erneut zu prüfen hatte, bevor er die Unterzeichnung seitens der Klägerin veranlassen konnte. Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beklagten der von ihm selbst gefertigte Vertragsentwurf vorlag und der endgültige Vertragstext mit dem Zeugen R abgestimmt war, ist für die Durchsicht des Schreibens und Prüfung des Aufhebungsvertrags ein Zeitaufwand von 15 Minuten zugrunde zu legen.

Für die Fertigung eines Kündigungsschreibens, die Gegenzeichnung der Verträge, ein Telefonat mit der Klägerin und die persönliche Aufgabe bei der Post als Einschreiben werden in der Anlage B1 insgesamt 90 Minuten angesetzt. Hiervon hat das Landgericht 5 Minuten für das Kündigungsschreiben, 1 Minute für die Gegenzeichnung der Verträge und 5 Minuten für das Telefonat, unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel aufgerundet auf 15 Minuten berücksichtigt. Das Kündigungsschreiben selbst wurde nicht vorgelegt. Nachdem es nach eigenen Angaben des Beklagten lediglich dazu dienen sollte, die in dem Aufhebungsvertrag enthaltene Turbo-Exit-Klausel auszulösen, ist von einem standardisierten Schreiben auszugehen, dessen Erstellung einem spezialisierten Anwalt in überschaubarer Zeit möglich ist. Ebenso kann für die Gegenzeichnung der Verträge lediglich ein geringer Zeitaufwand angesetzt werden. Auch wenn die Aufgabe bei der Post grundsätzlich Sekretariatstätigkeit darstellen mag, muss dem Beklagten die Erledigung im Einzelfall unbenommen bleiben. Der 13.02.2016 fiel auf einen Samstag, sodass eine Erledigung durch das Sekretariat unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitszeiten nicht in Betracht kam. Die Aufgabe bei der Post am Hauptbahnhof ist regelmäßig mit längeren Wartezeiten verbunden, wie den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung bekannt ist, nachdem die Post am Hauptbahnhof auch zum Gerichtsgebäude die nächstgelegene Filiale ist. Hinzu kommt das Zurücklegen des Weges zwischen Kanzlei (B.straße …) und Postfiliale (B.platz), das zu Fuß 10 Minuten einfach ausmacht. Alles in allem hält der Senat einen Zeitaufwand von 60 Minuten für sachgerecht.

16.02.2016

Nach den Angaben des Beklagten ist davon auszugehen, dass der Beklagte an diesem Tag zumindest einmal mit der Zeugin F. wegen des Kündigungsschreibens telefoniert hat. Bei Absendung des Schreibens am 13.02.2016 (Samstag) erscheint es plausibel, dass der Zeugin das Schreiben am 16.02.2016 (Dienstag) vorlag und Gesprächsbedarf bestand. Mangels Darlegung einer längeren Dauer ist das Telefonat mit 5 Minuten anzusetzen.

Entgegen den Ausführungen im Ersturteil macht der Beklagte nicht ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen R2., sondern das Diktat einer an ihn gerichteten E-Mail geltend. Die am Folgetag versandte E-Mail liegt als Anlage B32 vor. Der benötigte Zeitaufwand für das Diktat der kurz gehaltenen E-Mail lässt sich mit 5 Minuten schätzen.

17.02.2016 Für die Durchsicht des Faxschreibens gemäß Anlage B31 und die Versendung der E-Mail gemäß Anlage B32 erscheint insgesamt ein Zeitaufwand von 3 Minuten realistisch.

19.02.2016

Die Position „Durchsicht Mail Mandantin (14:22 Uhr)“ wird im Ersturteil nicht behandelt. Die unterbliebene Berücksichtigung von Zeitaufwand erweist sich gleichwohl als zutreffend. Nach den eigenen Angaben des Beklagten lässt sich die E-Mail nicht rekonstruieren.

01.03.2016

Die Durchsicht des Schreibens des Zeugen R. gemäß Anlage B33 hält das Landgericht nicht für vergütungspflichtig, weil zur Notwendigkeit der weiteren Kommunikation nichts vorgetragen sei und nach dem Inhalt des Schreibens davon auszugehen sei, dass der Beklagte diese selbst veranlasst habe. Für den Senat ergibt sich der notwendige Klärungsbedarf aus dem Schreiben selbst, sodass auch die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit vergütungspflichtig ist. Für die Durchsicht des verhältnismäßig umfangreichen Schreibens lässt sich im Hinblick auf die darin angesprochene rechtliche Problematik ein Zeitaufwand von 5 Minuten ansetzen.

03.03.2016

Die E-Mail an den Zeugen R. gemäß Anlage B34 stellt die notwendige Reaktion des Beklagten auf das vorgenannte Schreiben (Anlage B33) dar. Um in der E-Mail auf die Formulierung im Vertrag eingehen zu können, musste der Beklagte eine nochmalige kurze Vertragsprüfung vornehmen. Für die Abfassung der E-Mail kann daher auch im Hinblick auf die Bedeutung der Wortwahl ein Zeitaufwand von 10 Minuten angesetzt werden.

Für die Durchsicht der Antwort-E-Mail des Zeugen R. gemäß Anlage B35 lassen sich im Hinblick auf die weitere Erörterung der rechtlichen Problematik 5 Minuten ansetzen.

d) Der zu vergütende Gesamtaufwand beläuft sich damit alles in allem auf 611 Minuten (10 Stunden 11 Minuten). Bei Zugrundelegung des auch vom Senat gebilligten Stundensatzes von 290,00 € netto (345,10 € brutto) ergibt sich ein dem Beklagten zustehendes Zeithonorar von 3.514,27 € brutto. Durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung ist in Höhe von 808,13 € Erfüllung eingetreten. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 2.706,14 € ist der Beklagte zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Mandantin auf Herausgabe der Arbeitgeberzahlung berechtigt. Bei einer Arbeitgeberzahlung von 9.051,93 € besteht damit ein Herausgabeanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von 6.345,79 €. Soweit der Beklagte mit der Berufung eine weitergehende Abänderung des Ersturteils begehrt, bleibt sie daher ohne Erfolg.

6. Die dem Beklagten zustehende Vergütung erhöht sich auch nicht um die in Rechnung gestellte Sekretariatspauschale in Höhe von 378,75 € (netto).

Die generelle Frage, inwieweit neben der eigentlichen Anwaltsvergütung eine Sekretariatspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Dem Beklagten steht die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit seines Sekretariats jedenfalls deswegen nicht zu, weil die Festsetzung dieser Vergütung dem Ermessen des Beklagten überlassen ist, § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Vergütungsvereinbarung (Anlage B1) enthält in § 1 in Ergänzung zur Abrechnung von Tätigkeiten des Sekretariats mit 60,00 € eine alternative Vergütungsregelung („Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.“). In der Kommentierung zu § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG wird der Beispielsfall genannt, dass sich ein Rechtsanwalt während des laufenden Mandats vorbehält, nach seiner Wahl nach Zeitaufwand oder nach der gesetzlichen Vergütung abzurechnen, womit er den Auftraggeber bis zuletzt über die Abrechnungsmethode im Unklaren lässt und damit die konkrete Abrechnungsmethode in sein eigenes - willkürliches - Ermessen stellt (Schons in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 4 Rn. 30). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier vor. Durch die vorstehende Vereinbarung wird ein einseitiges Wahlrecht des Beklagten begründet, das zur Folge hat, dass es allein in seinem Ermessen steht, die Arbeitszeit von Sekretariatsmitarbeitern nach dem tatsächlichen Anfall oder pauschal nach dem Zeitaufwand des Anwalts abzurechnen. Auf die konkrete Abrechnungsmethode hat der Mandant insoweit keinen Einfluss.

7. Verzugszinsen waren der Klägerin unter Berücksichtigung der Fristsetzung bis 13.05.2016 (Anlage K6) erst ab dem Folgetag zuzusprechen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 288 Rn. 5).

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB steht der Klägerin nicht zu. Nach dem Klagevorbringen sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit dem Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K6) entstanden und von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin bezahlt worden. Als Kosten der den Verzug begründenden Mahnung sind die Anwaltskosten nicht durch den Verzug verursacht worden und daher nicht erstattungsfähig (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 44). Zudem ist im Hinblick auf die Zahlung der Rechtsschutzversicherung die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargelegt.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Streitwerts in erster Instanz (10.468,31 €) und in der Berufungsinstanz (9.214,84 €).

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen vor.

a) Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine Fünfzehnminutenzeittaktklausel, die nicht nur am Ende des Arbeitstages beziehungsweise beim Gesamtzeitaufwand für eine Angelegenheit zu einer Aufrundung führt, sondern an jede isolierte Anwaltstätigkeit anknüpft, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das praktische Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung ist hoch. Der formularmäßig vereinbarte Fünfzehnminutentakt, wie ihn der Beklagte verwendet, ist nach der Erfahrung des Senats weit verbreitet. Hinzu kommen die Varianten mit anderen Zeittakten (fünf, sechs und zehn Minuten). Nahezu in allen Fällen, in denen über eine Berechtigung eines Zeithonorars gestritten wird, wird die Rechtslage kontrovers diskutiert. Sowohl eine Klärung der Frage, ob ein Zeittakt formularmäßig vereinbart werden kann, als auch - wenn ja - dessen Höchstdauer und seine Voraussetzungen (nach jeder Unterbrechung, einmal am Tag, einmal je Angelegenheit) würde die Rechtssicherheit für Anwälte und Gerichte deutlich erhöhen. Eine Beschränkung auf eine einzelfallbezogene Korrektur nach § 242 BGB führt, wie dem Senat bekannt ist, zu einer unübersichtlichen, für Anwalt und Mandanten kaum berechenbaren Instanzrechtsprechung und damit nahezu unweigerlich zur Einlegung von Rechtsmitteln. Dies bleibt nur deshalb mehr oder minder im Verborgenen, weil gerade wegen der Unwägbarkeiten ein Großteil dieser Fälle im Berufungsverfahren verglichen wird, was die geringe Zahl publizierter Urteile zu dieser Frage erklären dürfte.

b) Ein Klärungsbedürfnis besteht zudem aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Während das OLG Düsseldorf eine Zeittaktklausel, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam ansieht (Urteil vom 29.06.2006 aaO; Urteil vom 18.02.2010 aaO; Urteil vom 08.02.2011 aaO; ebenso LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 aaO; Urteil vom 24.01.2018 aaO), hat das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2009 aaO) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten generell als nicht unangemessen angesehen.

Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da das OLG Düsseldorf offen gelassen habe, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, komme es nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnittes aller Mandate zu prüfen sei. In seinem Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10 (NJW 2011, 63, Rn. 19 bei juris) hat der BGH die Frage der Wirksamkeit der Zeittaktklausel ebenfalls offengelassen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae zitiert 38 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49b Vergütung


(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des A

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4a Erfolgshonorar


(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem de

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 13 Zeitgebühr


Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2010 - IX ZR 37/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 144/06 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 49b Abs. 5; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2013 - XI ZR 417/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 417/11 Verkündet am: 26. Februar 2013 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 325/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilbare Klause

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114; BGB § 675

Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - IX ZR 206/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR206/14 Verkündet am: 24. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO §

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2014 - V ZR 305/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

25
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gebührenforderung des Beklagten nicht wegen Nutzlosigkeit der erbrachten Leistung erloschen ist. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 55; D. Fischer in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer /Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1000). Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO; D. Fischer , aaO).
7
2. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger jedoch gehindert, den Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.
9
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Beklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

9
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Beklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

23
a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH, Urteile vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785, vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteile vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280).

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das Land N.           – Rechtsvorgänger der Klägerin – und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Netzbetreiberin) schlossen am 8. August und 3. November 2000 zwei sog. Gestattungsverträge ab. Danach gestattete das Land der Netzbetreiberin die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung unterirdischer Telekommunikationslinien auf Forstgrundstücken mit einer Vertragslaufzeit von jeweils 25 Jahren. Ferner verpflichtete sich das Land zur Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken mit entsprechendem Inhalt. Nach § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge ist die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 3,50 DM (= 1,79 €) je laufenden Meter Kanalgraben zu zahlen. Unter Zugrundelegung der hergestellten Leitungen beläuft sich das zu zahlende jährliche Nutzungsentgelt für beide Verträge auf insgesamt 17.453,21 €.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Nutzungsentgelts für das Jahr 2011. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts zu. Bei der die Höhe des Entgelts regelnden Klausel in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge handele es sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die durch das Land Niedersachsen gestellt worden sei. Die Klausel unterliege jedoch nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, da sie eine kontrollfreie Preishauptabrede darstelle. Die Gestattungsverträge seien auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

II.

4

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

5

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 9 Abs. 1 der Verträge enthaltene Klausel als Preishauptabsprache nicht der Inhaltskontrolle des nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 307 BGB unterliegt. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Entgeltklausel um eine seitens des Landes N.    gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.

6

a) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (BGH, Urteil vom 25. September 2013– VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; Urteil vom 8. Oktober 1998– III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; Urteil vom 9. Dezember 1992– VIII ZR 23/92, NJW-RR 1993, 375, 376; Urteil vom 19. November 1991– X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120; Urteil vom 24. November 1988 – III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46).

7

Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. Auch wenn Preisbestimmungen nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 22). Die Vertragsparteien sind vielmehr nach dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Die Parteien widmen typischerweise gerade dem zu entrichtenden Preis eine hinreichende Aufmerksamkeit – ihre regelmäßig hiervon abhängige Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss ist letztlich Ausdruck einer individuellen und freien Entscheidung (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 303, 306; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 71; MünchKomm-BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 1, 16; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 35. EL 2014, Preis – Preisnebenabrede Rn. 1). Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises, sondern auch für das Äquivalenzinteresse im Sinne der Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – VIII ZR 23/92, NJW-RR 1993, 375, 376; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 308).

8

b) Die hier streitige Klausel in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge enthält entgegen der Auffassung der Beklagten eine Preishauptabrede.

9

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr., BGH, Urteil vom 17. September 2014– VIII ZR 258/13, juris, Rn. 19; Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29).

10

bb) Nach diesen Maßstäben geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Preishauptabrede aus. In Absatz 1 des § 9 der Gestattungsverträge, der jeweils mit „Entgelte/Entschädigungen“ überschrieben ist, wird „für die in diesem Vertrag eingeräumte Rechte … einschl. der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ein jährliches Nutzungsentgelt“ vereinbart. Aus dem Wortlaut geht in eindeutiger Weise hervor, dass es sich um die vertragliche Festlegung der Gegenleistung, mithin des Preises für die Hauptleistungen des Landes handelt. Der nicht näher begründete Hinweis der Revision, die Vertragsparteien hätten sich an der Regelung in § 57 Abs. 2 TKG in der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Fassung (TKG 1996) orientieren wollen, findet in § 9 der Gestattungsverträge keinen Anhaltspunkt. Die Klausel verweist weder auf den darin geregelten Ausgleichsanspruch noch spricht sie von einem angemessenen Ausgleich, sondern legt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte ein beziffertes Nutzungsentgelt fest. Soweit in der Klausel im Übrigen von Entschädigungen die Rede ist, bezieht sich dies auf entstehende Schäden im Rahmen der Nutzung der betroffenen Grundstücke durch den Netzbetreiber.

11

2. Eine Inhaltskontrolle der in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge enthaltenen Preishauptabrede ist auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Preisregelung eröffnet.

12

a) Anerkannt ist, dass formularmäßige Preishauptabsprachen ausnahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der Fall, soweit in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1991 - VIII ZR 51/91, BGHZ 115, 391, 395 f.; Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229, 232 f.; vgl. auch Urteil vom 17. September 1998 - IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309, 316 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 72; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 35. Erg.-Lief. 2014, Preis – Preisnebenabrede Rn. 7; Staudinger/Coester, BGB [2013], § 307 Rn. 325).

13

b) Eine solche gesetzliche Preisregelung enthält § 57 Abs. 2 TKG 1996– ebenso wie § 76 Abs. 2 TKG in der ab dem 26. Juni 2004 gültigen Fassung (TKG 2004) – nicht. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gebührenordnungen, etwa für Architekten (HOAI), Ärzte (GOÄ), Notare (GNotKG) oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich in der Vorschrift keine gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung. § 57 Abs. 2 TKG 1996 bestimmt lediglich, dass für eine durch den Grundstückseigentümer gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 hinzunehmende Duldung ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden kann. Das Telekommunikationsgesetz trifft aber keine Aussage über die Höhe, den Rahmen oder die Berechnung eines Entgelts, wenn die Gestattung der Nutzung eines Grundstücks für die Errichtung oder den Betrieb einer Telekommunikationslinie durch den Grundstückseigentümer auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt.

14

3. § 57 Abs. 2 TKG 1996 – dem § 76 Abs. 2 TKG 2004 entspricht – nimmt den Parteien zudem weder die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht für den Abschluss privatrechtlicher Verträge über die Nutzung von Grundstücken für Telekommunikationslinien noch besteht seine Funktion darin, entsprechend der Regelung in § 315 BGB einen Kontrollmaßstab für die Angemessenheit eines insoweit vereinbarten Entgelts zur Verfügung zu stellen.

15

a) Der Grundstückseigentümer hat gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 in den Fällen, in denen er eine Einwirkung auf sein Grundstück gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 dulden muss, einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Telekommunikationslinie die Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der Sinn und Zweck des § 57 TKG 1996 besteht darin, die Nutzung privater Grundstücke zu Telekommunikationszwecken unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von dem Einverständnis der jeweiligen Eigentümer zu ermöglichen und die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse dem Grunde nach durch einen Geldanspruch zu kompensieren. Die Vorschrift dient somit der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit (Senat, Urteil vom 14. Mai 2004 – V ZR 292/03, BGHZ 159, 168, 177 f.).

16

b) Demgegenüber beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 57 TKG 1996 nicht, die Privatautonomie hinsichtlich Inhalt und Umfang der Nutzung eines Grundstücks im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien sowie des dafür zu entrichtenden Entgelts einzuschränken. Er ging vielmehr– worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist – davon aus, dass Verträge über die Nutzungen von Grundstücken frei aushandelbar sind und sich ein Preis für die Nutzung nachfrageorientiert nach dem vorhandenen Raum für Kabeltrassen ergeben wird (BT-Drucks.13/3609 S. 49 f. zu § 50).

17

c) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit nicht anders verhält als in anderen Regelungszusammenhängen des Sachenrechts. So ist es den Grundstücksnachbarn möglich die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft abweichend von §§ 912 ff. BGB zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus seinem Einverständnis. Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 BGB) bestimmen sich in einem solchen Fall nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1983 – V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113 mwN). Nichts anderes gilt etwa beim Notwegrecht (§§ 917 f. BGB) oder dem privatrechtlichen Immissionsschutz (§ 906 BGB). So steht es den Parteien frei, die Richtung eines Notwegs und den Umfang des Benutzungsrechts autonom durch eine schuldrechtliche Vereinbarung oder aber eine (hinzutretende) Grunddienstbarkeit festzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich des für die Einräumung der Rechte zu zahlenden Entgelts (vgl. Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 43). Ebenso kann sich ein Grundstückseigentümer vertraglich verpflichten, die von dem Nachbargrundstück ausgehenden Geräusch- oder sonstigen Belästigungen gegen ein Entgelt oder aber auch entschädigungslos zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1970 – V ZR 27/67, NJW 1970, 856, 857). Die gesetzlichen Vorschriften kommen lediglich subsidiär für den Fall zur Anwendung, dass sich die Parteien nicht verständigt haben. Für § 57 TKG 1996 (§ 76 TKG 2004) gilt nichts anderes.

18

d) Den Parteien ist es daher durch § 57 TKG 1996 unbenommen, den Umfang des Nutzungsrechts durch Vertrag detailliert zu regeln und durch Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt dinglich zu sichern (Bornhofen in Hoeren, Handbuch der Wegerechte und Telekommunikation, 2007, 4.3 Rn. 108; Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl., § 76 Rn 14; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 44 f.; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 76 Rn. 44 f.; vgl. auch Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., F Rn. 266). Ebenso wie der konkrete Inhalt und Umfang der vereinbarten Nutzung unterliegt das dafür zu entrichtende Entgelt der Vertragsfreiheit der Parteien. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvorgänger der Parteien diesen Weg beschritten.

19

4. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass die zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Gestattungsverträge nicht nach § 138 BGB nichtig sind. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Rügen.

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann   

        

   Czub   

        

Brückner

        

Ri’in BGH Weinland
ist infolge einer Dienstreise an der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 25. November 2014

        

Kazele   

        
        

Die Vorsitzende Stresemann

                          

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

14
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 144/06
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2
Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen ist.
3
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

19
a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand , dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.