Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 20 U 3454/15

bei uns veröffentlicht am09.08.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.08.2015, Az. 30 O 22996/10 in Ziffern I, V, VI, VII, VIII und IX des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 8.211,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen.

V. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die auf dem Grundstück L.traße 16, M., Flur-Nr. ... und ..., im Hof errichteten Be-/ Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts L.-straße 16, M., insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen L.-straße 14, M., Flur-Nr. ..., und L.-straße 12a, M., Flur-Nr. ..., überschreiten.

VI. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, den auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Flur-Nr. ..., innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a, M., Flur-Nr. ..., gepflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 € zu zahlen.

VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 56%, die Beklagte zu 1) zu 20%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21% und die Beklagte zu 3) zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die die Beklagte zu 1) zu 20%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21% und die Beklagte zu 3) zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 59%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 7%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 81%. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) sowie die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64%, die Beklagte zu 1) zu 27%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 7% und die Beklagte zu 3) zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die die Beklagte zu 1) zu 27%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 7% und die Beklagte zu 3) zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 92%. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts, soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.742,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück L.-straße 16, M. Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Anbringung einer Verblechung an einer Grenzmauer und eines teilweisen Vollwärmeschutzes sowie Ansprüche auf Beseitigung verschiedener Überbauten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-straße 14, M. Sie ist außerdem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus den Personen K. G., R. G., P. G., A. Sch., H.-D. Sch. und P. Sch., der das Grundstück L.-straße 12a, M. gehört. Die Eigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer haben die Klägerin ermächtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche betreffend das Objekt L.-straße 12a gerichtlich geltend zu machen (Anlage BOH 3).

Eigentümerin des Nachbargrundstücks L.-straße 16, M. ist die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1), ehemals Mitglied der Eigentümergemeinschaft L.-straße 16, führte in den Jahren 2008 bis 2010 als Bauherrin auf dem Grundstück L.-straße 16 verschiedene Baumaßnahmen aus. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und war ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft L.-straße 16.

Im Vorfeld der Baumaßnahmen schlossen die Beklagten zu 1) und 2) mit den als „Nachbarn“ bezeichneten Eigentümern der Grundstücke L.-straße 12a und 14 am 29.10.2008 eine Vereinbarung (Anlage BOH 29), auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.

Die darin genannte Entschädigung in Höhe von 15.000 € wurde gezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass im Zusammenhang mit den durchgeführten Bauarbeiten umfangreiche Schäden entstanden seien, die sie mit insgesamt 18.479,12 € beziffert hat. Dieser Betrag setze sich aus folgenden Positionen zusammen:

– Beschädigung/Reinigung Dach L.-straße 14 (BOH 6): 920,76 €

– Beschädigung Velux-Fenster L.-straße 14 (BOH 7): 520,40 €

– beschädigte Kellerschachtabdeckungen L.-straße 14 (BOH 8): 405,20 €

– Beschädigung Markise L.-straße 14: 861,57 €

– Mietminderung M. L.-straße 14 (BOH 47): 500,00 €

– Nutzungsausfall Stellplatz L.-straße 14 : 1.500,00 €

– Beschädigung Schneefanggitter L.-straße 14: 747,50 €

– beschädigte Kupferkrempe (BOH 7): 997,61 €

– Schäden/Risse an den Garagen (BOH 26): 3.593,35 €

– entferntes Uginox-Blech: 2.197,14 €

– Wasserschaden L.-straße 12a: 477,97 €

– Beschädigung Regenrohr L.-straße 12a (BOH 7, Position 1): 252,40 €

– Beschädigung Dachrinne L.-straße 12a: 4.456,40 €

– Entfernung/Überbauung Grenzpunkte L.-straße 12a: 1.022,00 €.

Die Beklagten zu 1) und 2) seien aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29) außerdem zur Zahlung von 2.300 € verpflichtet, da der alte Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses L.-straße 12a (Westseite) an der Fassade verblieben sei. Auch bestehe ein Anspruch auf Anbringung des Vollwärmeschutzes an der entsprechenden Wand im Erdgeschoss sowie auf Verblechung der Grenzmauer L.-straße 12a im zweiten Hof. Ihren Vortrag zu der geltend gemachten Mietminderung in Höhe von 670,50 € durch den Mieter J. wegen eines Wasserschadens hat die Klägerin hingegen bereits im Laufe der ersten Instanz nicht mehr aufrechterhalten.

Darüber hinaus liegen aus Sicht der Klägerin verschiedene Überbauten vor, zu deren Beseitigung die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien. Dies betreffe die unmittelbar an die Garagenwand auf dem Grundstück der Klägerin montierten Be- bzw. Entlüftungsschächte und die auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft L.-straße 12a montierten Versorgungsleitungen für das Objekt L.-straße 16 vom Dach bis zum Erdgeschoss. Ferner sei ein Pflanztrog unmittelbar an die Garagenwand angebaut und im Hof des Anwesens L.-straße 16 innerhalb eines Grenzabstands von 2 Metern zum Anwesen L. straße 12a ein über 2 Meter hoher Baum gepflanzt worden. Die Beklagte zu 1) habe zudem entgegen der vertraglichen Vereinbarung das Anwesen L.-straße 16 nicht lediglich „aufgestockt“, sondern die Außenwand und das Dach des Anwesens L.-straße 12a zusätzlich überbaut.

Zur Duldung der Überbauten sei die Klägerin nicht verpflichtet.

Die Klägerin hat daher in erster Instanz beantragt,

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 18.479,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Grenzmauer zwischen den Anwesen L.str. 16, Rückgebäude, M., Fl.Nr. ... und L.-straße 12a, M., Fl.Nr. ... im Hof auf der Nordseite mit einer Verblechung/Abdeckung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu versehen.

IV. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verpflichtet, einen Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses L.str. 12a, M. (Westseite) nach den anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Erdgeschosses im Innenhof anzubringen.

V. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Fl.-Nr. ... und ..., im Hof errichteten Be-/Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts L.-straße 16, M., insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen L.-straße 14, M., Fl.-Nr. ..., und L.-straße 12a, M., Fl.-Nr. ... überschreiten.

VI. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Fl.-Nr. ..., innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a, M., Fl.-Nr. ..., gepflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Vollwärmeschutz und den Dachaufbau des Anwesens L.-straße 16, M., Rückgebäude insoweit auf eigene Kosten zu beseitigen, als über das bestehende Dach und die bestehende Außenwand des Anwesens L.-straße 12a, M. gebaut wurde.

VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 777,12 € zu zahlen.

Die Beklagten und der Streithelfer zu 1) haben

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bestritten und das Vorliegen von Überbauten in Abrede gestellt. Auch die Beklagte zu 3) hat die behaupteten Überbauten bestritten und im Übrigen auf eine Duldungsverpflichtung der Klägerin verwiesen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 26.08.2015 nach Durchführung eines Ortstermins, Einvernahme mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage im Hinblick auf die Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche nur zum Teil, im Hinblick auf die Beseitigungsansprüche hingegen weit überwiegend stattgegeben:

Die Klägerin sei für die geltend gemachten Schadensersatzforderungen insgesamt aktivlegitimiert und habe, soweit sie Forderungen für die WEG L.-straße 12a geltend mache, ihre Ermächtigung nachgewiesen (Anlage BOH 3). Die Beklagte zu 1) sei diesbezüglich passivlegitimiert. Sie habe ihre Haftung für Schäden aus dem Bereich der Nachbarschaft bereits durch Abschluss der Vereinbarung vom 29.10.2008 anerkannt (Anlage K 29). Auch sei sie als professionelle Bauherrin verkehrssicherungspflichtig, für eine Weiterübertragung fehle substantiierter Vortrag.

Der Höhe nach hat das Landgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nur in Höhe von 6.689,72 € als begründet angesehen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen seien lediglich folgende Schadenspositionen nachgewiesen und zu ersetzen: 920,76 € (Reinigung Dach), 520,40 € (Beschädigung Velux-Fenster), 405,20 € (beschädigte Kellerschachtabdeckungen), 997,61 € (beschädigte Kupferkrempe), 3.593,35 € (Schäden/Risse an den Garagen), 252,40 € (Beschädigung Regenrohr). Bezüglich der weiteren Schadenspositionen sei die Klage hingegen abzuweisen.

Einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 2.300 € hat das Landgericht gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage BOH 29) für begründet erachtet, da auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von einer fehlenden Bearbeitung des Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Hauses L. straße 12a (Westseite) bis zum Giebel auszugehen sei. Hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Mietminderung des Mieters J. (670,50 €) habe die Klägerin hingegen auf eine weitere Beweisaufnahme bzw. Geltendmachung verzichtet.

Aus der Vereinbarung vom 29.10.2008 ergäben sich ferner Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Verblechung/Abdeckung der Grenzmauer zum Anwesen L.-straße 12a und auf Ergänzung des Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Hauses L.-straße 12a (Westseite) im Erdgeschoss.

Darüber hinaus hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) auf Beseitigung der Be-/Entlüftungsanlagen im Hof, des grenzüberschreitenden Pflanztroges und der rechten Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Anwesens L.-straße 16 aus § 1004 Abs. 1 BGB bejaht. Bezüglich der linken und mittleren Versorgungsleitung könne ein Überbau hingegen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

Einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) auf Beseitigung des innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a gepflanzten Baumes hat das Landgericht unter Verweis auf Art. 124 EGBGB, Art. 47a AGBGB ebenfalls bejaht. Dass es sich hierbei um eine Auflage zu einer Baugenehmigung im Rahmen einer Nutzungsänderung handele, stehe nicht entgegen.

Einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) aus § 1004 Abs. 1 BGBauf Rückbau des Vollwärmeschutzes und Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16, soweit es sich um einen Überbau handele, hat das Landgericht bereits deshalb angenommen, weil dieser Aufbau nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht regelgerecht sei und nicht dem Stand der Technik entspreche. Eine Duldungspflicht der Klägerin aus der Vereinbarung vom 29.10.2008 bestehe daher mangels eines vertragsgemäßen Überbaus nicht.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht aus einem Gegenstandswert von 27.989,72 € in Höhe von 610,11 € zugesprochen.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagten zu 1) - 3) jeweils teilweise mit der Berufung.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Bezahlung weiterer 8.252,90 € nebst Zinsen seit 14.01.2011, des Weiteren die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Beseitigung der linken Versorgungsleitungen und die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Bezahlung weiterer Rechtsanwaltskosten von 88,53 €.

Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht mehrere Schadenspositionen abgewiesen. Dies betreffe die Mietminderung M. in Höhe von 500 €, den Nutzungsausfall für den Stellplatz in Höhe von 1.500 € und die Schadenspositionen von 774,50 € und 4.456,40 € infolge des eigenmächtigen Kürzens der Schneefanggitter und des Abschneidens der Dachrinne. Diese Maßnahmen seien auch nicht mit der gezahlten Entschädigung von 15.000 € abgegolten. Auch das Fehlen der zwei Grenzpunkte ab Sommer 2010 sei von der Klägerin nachgewiesen worden, so dass die Kosten der Wiederherstellung in Höhe von 1.022 € netto zu ersetzen seien.

Bezüglich der Beseitigung der linken Rohrleitungen habe das Landgericht die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass diese nicht hinreichend sicher einen Überbau darstellten. Auch diesbezüglich liege ein beweisbarer Überbau vor.

Bei einem Gegenstandswert von 27.989,72 € habe die Klägerin ferner Anspruch auf weitere 610,11 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention, die die Klägerin allenfalls zu 7,5% und nicht zu 32,5% zu tragen habe, fehlerhaft.

Die Beklagten zu 1) und 2) begehren mit ihrer Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Ziffern I, II, V, VI, VII und VIII des Tenors dahingehend, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen wird.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach für Schäden aus dem Bereich der Nachbarschaft sei nicht ersichtlich. Auch sei der Anlage K 3 nicht zu entnehmen, dass die Klägerin Leistung bzw. Zahlung an sich fordern könne. Bezüglich der Reinigung bzw. Beschädigung des Dachs sei eine Verursachung durch die Beklagte zu 1) nicht nachgewiesen; für etwaige Schäden durch selbständig tätige Subunternehmer hafte die Beklagte zu 1) nicht. Gleiches gelte für die Beschädigung der Velux-Fenster, die Beschädigung der Kellerschachtabdeckungen, die beschädigte Kupferkrempe, die Schäden bzw. Risse an den Garagen und die Beschädigung des Regenrohrs.

Zu Unrecht habe das Landgericht der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.300 € zugesprochen. Der Vollwärmeschutz sei entsprechend Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 in großen Teilen von der Beklagten bzw. deren Subunternehmern bearbeitet worden und nicht an der Fassade verblieben.

Die Be- und Entlüftungsanlagen seien von der Beklagten zu 1) bzw. dem Beklagten zu 2) weder angebracht noch beauftragt worden, dies sei durch ein Drittunternehmen auf Betreiben der M. & B. GmbH & Co. KG erfolgt. Die Beklagte zu 1) sei insoweit weder Handlungsnoch Zustandsstörer gewesen. Gleiches gelte für die Versorgungsleitung.

Ein etwaiger Überbau durch den Pflanztrog, der im Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet sei, sei bereits durch die Zahlung von 15.0000 € gemäß Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 2 der Vereinbarung vom 29.10.2008 abgegolten. Der Baum sei Bestandteil des Bauvorhabens und im Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet mit der Folge, dass die Klägerin nicht Entfernung des Baums verlangen könne.

Bezüglich der in Ziffer VII des Urteilstenors ausgesprochenen Verurteilung zum Rückbau des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus schließen sich die Beklagten zu 1) und 2) den Ausführungen der Beklagten zu 3) in deren Berufungsbegründung vollumfänglich an.

Die Beklagte zu 3) begehrt mit ihrer Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klageanträge unter Ziffern VI und VII.

Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des gepflanzten Baumes bejaht habe. Die Errichtung des Baumes sei als Auflage zur Baugenehmigung vom 19.01.2011 (Anlage B 8) festgesetzt worden, gegen die die Klägerin nicht im Klagewege vorgegangen sei.

Bezüglich der Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus sei der Urteilstenor gemäß Ziff. VII bereits nicht vollstreckungsfähig. Darüber hinaus habe die Klägerin allenfalls Anspruch auf Beseitigung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel, nicht aber auf Rückbau des gesamten Wärmedämmverbundsystems. Es handele sich dabei um geringfügige Mängel, die eine Duldungspflicht aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 nicht nachträglich entfallen ließen.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) - 3) sind dem gegnerischen Vorbringen jeweils entgegen getreten und beantragen wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Die Beklagte zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der Beseitigungsansprüche nicht mehr passivlegitimiert sei und sich die entsprechenden Verurteilungen ihr gegenüber auf eine rechtlich unmögliche Leistung richteten, da sie und der Beklagte zu 2) nicht mehr Mitglied der WEG L.-straße 16 seien.

Mit Beweisbeschluss vom 27.04.2016 (Bl. 475/478 d.A.) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. H. vom 20.11.2016 (Bl. 507/534 d.A.) samt Ergänzung vom 21.01.2017 (Bl. 547 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Hinweise des Senats in den Ladungsverfügungen vom 03.03.2016 (Bl. 423/435 d.A.) und 05.05.2017 (Bl. 559/562 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 (Bl. 576/580 d.A.) Bezug genommen. Zu der in der mündlichen Verhandlung erstmals diskutierten Frage der Bezeichnung und damit Prozessführungsführungsbefugnis der Beklagten zu 3) haben die Klägerin und der Streithelfvertreter zu 2) nochmals im Nachgang zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und zu 3) sind jeweils teilweise begründet. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.

1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Klägerin von der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den durchgeführten Bauarbeiten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.522 € verlangen kann. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet.

a) Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einer Aktivlegitimation der Klägerin auch für Ansprüche der WEG L.-straße 12a aus, nachdem die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen und nachgewiesen sind (Anlage BOH 3). Die Klägerin kann dabei auch Leistung an sich verlangen, da zugleich eine (konkludente) Einwilligung der WEG zur befreienden Leistung an die Klägerin und damit eine Einziehungsermächtigung seitens der WEG anzunehmen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 51 Rn. 39).

Die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch passivlegitimiert. Nach Ansicht des Senats ist von einem vertraglichen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB) auszugehen, da die Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29), in der die Nachbarn (als Eigentümer der L.-straße Nr. 12a und 14) dem Bauvorhaben der Beklagten zu 1) und zu 2) zugestimmt und sich zur Duldung der Bauarbeiten verpflichtet haben, vertragliche Nebenpflichten mit sich bringt. Dies schließt insbesondere auch eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) ein, bei der § 278 BGB Anwendung findet.

Darüber hinaus kommt auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die einen Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten in Betracht, von denen dieser nicht schon dadurch befreit wird, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt (vgl. BGH NJW 1993, 1647, juris Rn. 21; BGH BeckRS 10, 20140, juris Rn. 16). Diesbezüglich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine Weiterübertragung auch substantiierter Vortrag fehlt.

Des Weiteren besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sich dieser - anders als die Beklagte zu 1) meint - nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen richtet (BGHZ 155, 99, juris Rn. 8; BGH vom 24.10.2013, III ZR 82/11, juris Rn. 16). Damit haftet auch die Beklagte zu 1), da sie als Bauherrin für die Durchführung der Bauarbeiten und damit die beeinträchtigende Nutzungsart verantwortlich ist.

Soweit die vom Landgericht nicht zugesprochenen Schadenspositionen von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgt werden, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1) weiteren Schadensersatz in Höhe von 500 € (Mietminderung M.) und von 1.022 € (Grenzpunkte) zu leisten hat. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht hingegen zu Recht verneint.

aa) Wie die Klägerin zutreffend ausführt, besteht ein ersatzfähiger Schaden nicht nur bei einer Minderung eines bereits seit längerer Zeit geschuldeten Mietzinses aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen, sondern auch dann, wenn sich die Parteien einig sind, dass eine grundsätzlich geschuldete Mieterhöhung aufgrund der Beeinträchtigungen nicht vollzogen wird. Dass nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen vorlagen und eine „Mietminderung“ in dieser Form in Höhe von 500 € erfolgt ist, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen M. (i.V.m. der Anlage BOH 47), denen auch das Landgericht gefolgt ist, allerdings zu Unrecht eine Ersatzfähigkeit auf dieser Grundlage verneint hat. Eine Erstattungspflicht der Beklagten zu 1) bei Mietminderungen ist im Übrigen explizit in Ziff. 4 der Vereinbarung in Anlage BOH 29 geregelt.

bb) Auch hinsichtlich der fehlenden Grenzpunkte teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts zur fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht, eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus etwaigen Aussagen des Sachverständigen zu einem fehlenden Anlass zur Freilegung von Grenzpunkten. Vielmehr ist auch im Hinblick auf § 919 BGB von einer ersatzfähigen Schadensposition auszugehen; das Fehlen bzw. die Überbauung der Grenzpunkte ist vorliegend auf die von der Beklagten zu 1) veranlassten Arbeiten zurückzuführen. Im Rahmen einer Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 ZPO) kann anhand der vorgelegten Kostenrechnung des Vermessungsamts München vom 04.01.2007 ein Kostenaufwand in Höhe von jedenfalls 1.022 € netto angenommen werden.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den geltend gemachten Nutzungsausfall für einen Stellplatz im Hof (1.500 €) nicht zuerkannt.

Bezüglich dieser Schadensposition liegt nach Ansicht des Senats bereits kein ersatzfähiger Vermögensschaden vor, so dass sich eine weitere Beweisaufnahme erübrigt.

Nach den vom Großen Senat für Zivilsachen aufgestellten Grundsätzen (vgl. Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt der streitgegenständliche Stellplatz nicht. Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, juris Rn. 15) hat dies für eine Garage unter Verweis auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen grundsätzlich verneint und bezüglich der abweichenden Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 10.10.1985 (VII ZR 292/84, BGHZ 96, 124) zutreffend darauf hingewiesen, dass diese speziell auf das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zugeschnitten und durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überholt ist. Substantiierter Vortrag dazu, inwieweit es sich bei dem Stellplatz möglicherweise um die einzige Abstellmöglichkeit in zumutbarer Entfernung handeln würde, ist auch mit Schriftsatz vom 09.06.2017 nicht erfolgt, so dass ein Vernehmung der Zeugin P. Sch. nicht veranlasst war.

Unabhängig davon könnte nach der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (s. dort juris Rn. 45 f. sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 249 Rn. 52) auch nicht ein Schaden in Höhe der üblichen Nutzungsentschädigung für einen Stellplatz angesetzt werden, da für das Kompensationsinteresse entscheidend ist, welchen Wert der Verkehr dem Eigengebrauch zumisst.

dd) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Kürzung der Schneefanggitter (747,50 €) und Kürzung der Dachrinne (4.456,40 €) verneint. Beide Maßnahmen wurden dem Sachverständigen zufolge fachgerecht ausgeführt und waren im Hinblick auf die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems notwendig. Nachdem sich die „Nachbarn“ in Ziff. 2 der Vereinbarung in Anlage BOH 29 zur Duldung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes verpflichtet haben, scheidet damit bereits ein ersatzfähiger Schaden bzw. ein unzulässiger Eigentumseingriff bei notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anbringung aus. Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Ziff. 6 der vorgenannten Vereinbarung mit der Entschädigung von 15.000 € - die u.a. auch für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes gezahlt wurde - abgegolten. Die Vereinbarung BOH 29 wurde entgegen der klägerischen Auffassung auch von der Eigentümerin des Grundstücks L.-straße 14 (Klägerin) und nicht nur von den Eigentümern des Grundstücks L.-straße 12a getroffen, wie sich aus der Präambel eindeutig ergibt. Diese werden dort gemeinsam als „Nachbarn“ bezeichnet. Darüber hinaus ist in Ziffer 4 der Vereinbarung von „den Grundstücken der Nachbarn“ im Plural die Rede.

Soweit die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 01.04.2016 (Bl. 442 d.A.) unter Beweisantritt die mangelhafte Ausführung der Arbeiten an der Dachrinne gerügt hat, ist dieser Vortrag verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und §§ 530, 520, 296 Abs. 1, 4 ZPO). So ist die Klägerin dem Sachverständigengutachten, in dem das Einkürzen als bautechnisch richtig und angezeigt bezeichnet wurde (S. 63 des Gutachtens, Bl. 280 d.A.), in erster Instanz nach Fristsetzung nicht mehr entgegen getreten. Jedenfalls aber wurden die behaupteten Mängel auch in der Berufungsbegründung vom 29.10.2015 (Bl. 380/393 d.A.) nicht gerügt. Die Zulassung dieses Vortrags mit Beweisangebot würde den Rechtsstreit verzögern, Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die klägerische Berufung erweist sich mithin hinsichtlich eines weiteren Schadens in Höhe von 1.522 € als begründet, hinsichtlich der weiteren mit der Berufung geltend gemachten Schadenspositionen dagegen als unbegründet.

b) Die Berufung der Klägerin rügt außerdem ohne Erfolg, dass das Landgericht einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) aus § 1004 Abs. 1 BGB nur bezüglich der Beseitigung der rechten Versorgungsleitung angenommen hat. Denn ein hinreichender Nachweis für einen Überbau und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung auch durch die mittlere und linke Versorgungsleitung ist von der insoweit beweispflichtigen Klägerin nicht erbracht worden. Insbesondere lässt sich der entsprechende Beweis mit dem Sachverständigengutachten, dem die Klägerin in diesem Punkt ebenfalls nicht entgegen getreten ist, gerade nicht führen.

c) Bezüglich der Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 88,53 € erweist sich die klägerische Berufung ebenfalls als unbegründet. Der insoweit erstinstanzlich zugesprochene Betrag ist vielmehr auf die Berufung der Beklagten zu 1) der Höhe nach zu kürzen (s. nachfolgend Ziffer 2 e)).

2. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat im Hinblick auf die in Ziffern V, VI und VII des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung zur Beseitigung verschiedener Überbauten sowie bezüglich der Verurteilung in Ziffer VIII zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - insoweit allerdings nur teilweise - Erfolg. Hinsichtlich der in Ziffern I und II erfolgten Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.689,72 € und eines Ausgleichs von 2.300 € ist die Berufung hingegen unbegründet. Ziffern III und IV wurden mit der Berufung weder durch die Beklagte zu 1) noch durch den Beklagten zu 2) angegriffen und sind daher bereits rechtskräftig.

a) Wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) dem Grunde nach Ersatz des bei den Bauarbeiten entstandenen Schadens hinsichtlich der Grundstücke L.-straße 12a und 14 bereits auf vertraglicher Grundlage aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB verlangen.

Die Beklagte zu 1) rügt mit ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht die zugesprochenen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 6.689,72 € zu Unrecht auf die von der Beklagten zu 1) veranlassten Baumaßnahmen zurückgeführt habe.

Konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts, die für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindend sind, liegen - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) - im Hinblick auf die Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 6.689,72 € nicht vor. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung der Angaben der einvernommenen Zeugen, der Ausführungen des Sachverständigen und der Gesamtumstände jeweils im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Dies gilt insbesondere auch für die an den Garagen entstandenen Schäden bzw. Risse (3.593,35 €). Die insoweit auf Grundlage der Angaben der Zeuginnen Sch. und B. sowie des Sachverständigengutachtens vorgenommene Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr in der Berufungsbegründung Einwände gegen die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen erhoben hat (Bl. 406 f. d.A.), ist darauf hinzuweisen, dass in der damals vom Landgericht nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist von der Beklagten zu 1) keinerlei Einwände erhoben, sondern nur ihre Haftung dem Grunde nach in Frage gestellt wurde (S. 2 des Schriftsatzes vom 07.01.2015; Bl. 293 d.A.). Der neue Tatsachenvortrag einschließlich Beweisangebot durch Sachverständigengutachten in der Berufungsbegründung ist damit - unabhängig von der Frage seiner Erheblichkeit - gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen.

Gemäß § 278 BGB haftet die Beklagte auch für die in ihrem Auftrag tätig gewordenen (selbständigen) Subunternehmer.

Nachdem über die erstinstanzlich zugesprochenen Schadenspositionen hinaus - wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt - weitere Schadenspositionen in Höhe von 1.522 € begründet sind, ergibt sich mithin insgesamt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 8.211,72 €.

b) Soweit die Beklagte zu 1) - zusammen mit dem Beklagten zu 2) - rügt, dass das Landgericht zu Unrecht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.300 € aus Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29) bejaht habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von einer fehlenden Bearbeitung des Vollwärmeschutzes der vorspringenden Wand des Hauses L.-straße 12a (Westseite) bis zum Giebel auszugehen; ein Streichen der Wand allein beinhaltet keine Erneuerung des Vollwärmeschutzes. Auch die von den Beklagten zu 1) und 2) vorgelegten Lichtbilder in Anlage B 14 und B 15 zeigen lediglich, dass dort, wo letztlich das Haus Nr. 16 hochgezogen bzw. angebaut wurde, der Vollwärmeschutz des Hauses L.-straße Nr. 12a rückgebaut wurde. Dies ist jedoch die zwangsläufige Folge des Anbaus und lässt die Ausgleichspflicht nicht entfallen. Eine Erneuerung des Vollwärmeschutzes wird dadurch gerade nicht belegt, vielmehr ist auf der gesamten vorspringenden Wand, die nach Abschluss der Arbeiten nach außen hin verblieben ist und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zufolge nur gemeint sein kann, weiterhin keine Bearbeitung sichtbar.

c) Mit Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1) gegen ihre Verurteilung in Ziffer V des erstinstanzlichen Urteils zur Beseitigung der Be-/Entlüftungsanlagen, des Pflanztroges und der rechten Versorgungsleitung am Rückgebäude L. Straße 16.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der einzelnen Überbauten scheitert bereits daran, dass mit der Veräußerung ihrer Grundstücksanteile jedenfalls rechtliche Unmöglichkeit eingetreten ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Denn die Beklagte zu 1) hat keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und die WEG L.-straße 16 mehr. Soweit sich die Klägerin für die unveränderte Passivlegitimation der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2008 (NJW 2008, 1810) sowie die Kommentarliteratur berufen hat, kann dem für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden. Denn dort ging es jeweils um die Veräußerung eines Grundstücks insgesamt und nicht wie hier um die Veräußerung eines Miteigentumsanteils. Auf diesen Fall können §§ 265, 266 ZPO nicht angewandt werden (vgl. Thomas/Putzo, 38. Auflage 2017, § 265 Rn. 3).

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 1) bereits bei Klageerhebung nicht die richtige Anspruchsgegnerin gewesen ist, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt nur Miteigentümerin und damit bezüglich des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks bzw. des Gemeinschaftseigentums nicht allein verfügungsbefugt war.

d) Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung in Ziffer VI zur Beseitigung des Baumes und in Ziffer VII zur teilweisen Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16 gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Hinsichtlich des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus wird im Übrigen ergänzend auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 4 c) Bezug genommen. Beseitigungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) scheiden mithin aus, so dass sich die Berufung der Beklagten zu 1) auch insoweit als erfolgreich erweist.

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 3), soweit diese die Ziffer VII des Urteilstenors bereits als nicht vollstreckungsfähig und damit die zugrunde liegende Klage wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig ansehen. Der Klageantrag beschreibt den wiederherzustellenden Zustand ausreichend und ist daher hinreichend bestimmt.

e) Die Klägerin kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von 17.011,72 € erstattet verlangen (8.211,72 € Schadensersatz + 2.300 € Ausgleichszahlung + 1.500 € Verblechung Grenzmauer + 5.000 € Anbringung Vollwärmeschutz Erdgeschoss). Die von der Klägerin begehrte 0,65-Gebühr einschließlich Pauschale und Mehrwertsteuer errechnet sich damit in Höhe von 492,54 € anstelle der vom Landgericht zugesprochenen 610,11 €.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist damit teilweise begründet.

3. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2), mit der er gegen seine Verurteilung zur Ausgleichszahlung in Höhe von 2.300 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) wendet, ist unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2 b) wird verwiesen.

4. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3) hat hinsichtlich der in Ziffer VII erfolgten Verurteilung zur Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16 Erfolg, hinsichtlich der Verurteilung in Ziffer VI zur Beseitigung des Baumes erweist sie sich als unbegründet. Die Verurteilung in Ziffer V zur Beseitigung der Be-/Entlüftungsanlagen, des Pflanztroges und der rechten Versorgungsleitung wurde von der Beklagten zu 3) mit der Berufung nicht angegriffen und ist daher rechtskräftig.

a) Soweit der Streithelfervertreter zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 erstmals unter Hinweis auf § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die von Amts wegen zu prüfende Frage der Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 3) angesprochen hat (vgl. Palandt/Wicke, BGB, 76. Auflage 2017, § 10 WEG Rn. 33 f), hat der Senat dies zum Anlass genommen, die Parteibezeichnung der Beklagten zu 3) im Rubrum von Amts wegen zu berichtigen.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2011 - VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453, juris Rn. 11). Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben geht, anders als der Streithelfervertreter zu 2) meint, aus der Klageschrift bereits hinreichend deutlich hervor, dass sich die geltend gemachten Beseitigungsansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft L.-straße 16 richten und nicht die Wohnungseigentümer einzeln verklagt wurden. Zwar wurde in der Klageschrift eine fehlerhafte Bezeichnung („die Eigentümer der Wohnanlage L.-straße 16“) gewählt, allerdings wird durch den unmittelbar anschließenden Zusatz „vertreten durch den Verwalter“ unter Nennung von dessen Namen und Anschrift deutlich gemacht, dass hier die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit, d.h. als Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum verklagt werden sollen. Denn nur insoweit besteht eine Vertretungsbefugnis seitens der Verwaltung. Des Weiteren wird in der Klageschrift in der Vorbemerkung auf Seite 2/3 ausgeführt, dass Eigentümer der Nachbargrundstücke L.-straße 16, M., Fl.-Nr. ... und ... die Beklagten zu 3) sind und im nachfolgenden Satz unmittelbar auf diese als Eigentümergemeinschaft Bezug genommen. Auch hieraus wird bei objektiver Würdigung hinreichend deutlich, dass mit den Beklagten zu 3) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, die die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer zu erfüllen haben.

Infolge der zulässigen und möglichen Auslegung der Klageschrift ist auch ein Mangel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift nicht gegeben.

Zur Vermeidung von weiteren Unklarheiten hat der Senat die aufgeworfene Frage zum Anlass genommen, die Parteibezeichnung von Amts wegen im Hinblick auf die Vorgaben des § 10 Abs. 6 Satz 4 und 5 WEG zu berichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, Vor § 50 Rn. 7).

b) Zu Recht hat das Landgericht einen Beseitigungsanspruch bezüglich des Baumes im Hinblick auf Art. 124 EGBGB, Art. 47 AGBGB gegen die Beklagte zu 3) bejaht.

Dass die Klägerin bzw. die WEG L.-straße 12a gemäß Ziffern 2 und 6 der Vereinbarung in Anlage BOH 29 dem Bauvorhaben und damit auch dem Pflanztrog einschließlich Baum uneingeschränkt zugestimmt und sich zur Duldung verpflichtet hätten sowie auch diesbezüglich eine Abgeltung durch Zahlung der 15.000 € erfolgt sei, wurde von der insoweit beweispflichtigen Beklagten zu 3) nicht hinreichend nachgewiesen. Die Beifügung des Freiflächengestaltungsplans vom 22.08.2006 (B 11 bzw. B 16) zu der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29) wurde von der Klägerin bestritten, der Vereinbarung selbst lassen sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine konkreten Hinweise auf die Duldung eines Pflanztrogs mit Baum im Falle eines Überbaus entnehmen. Auch die Rüge der Beklagten zu 3), dass die Errichtung des Baumes eine Auflage der Landeshauptstadt München zur Baugenehmigung gewesen sei (Bescheid vom 19.01.2011, B 8; Bl. 396 f d.A.), vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine Baugenehmigung - einschließlich der damit verbundenen Auflagen - hat keinen Einfluss auf private Nachbar- und Abwehrrechte (vgl. BGH vom 27.05.1959, V ZR 78/58; BayObLG NJW-RR 1991, 19).

c) Einen Anspruch der Klägerin bzw. der WEG L. straße 12a auf teilweise Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16 aus § 1004 Abs. 1 BGB hat das Landgericht hingegen zu Unrecht bejaht.

aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf teilweisen Rückbau bereits deshalb bestehe, weil der Aufbau nicht regelgerecht sei und nicht dem Stand der Technik entspreche. Vielmehr kann aus Sicht des Senats in diesem Fall - wie auch die Beklagten zu 1 und 3) vortragen - kein Rückbau verlangt werden, wenn die Klägerin grundsätzlich zur Duldung des Überbaus verpflichtet ist, was nachstehend im Einzelnen dargelegt wird (s. hierzu unter bb)). Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist in diesem Fall nur auf Beseitigung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel gerichtet, da nur insoweit eine Störung bzw. eine nicht zu duldende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin bzw. der WEG vorliegt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich dabei wesentlich von dem Fall der gesetzlich angeordneten Duldungspflicht gemäß § 912 BGB, in deren Rahmen ein nicht fachgerechter Überbau von einem Nachbarn nicht geduldet werden muss. Denn im vorliegenden Fall ist eine vertragliche Verpflichtung zur Duldung des Überbaus eingegangen worden, so dass auch § 242 BGB („dolo agit“) der Forderung nach einem vollständigen Rückbau entgegen steht. Ein überwiegendes Interesse der Klagepartei an der Beseitigung des nicht fachgerechten Überbaus kann angesichts der vertraglich begründeten Duldungspflicht und der ohne Weiteres möglichen Mängelbeseitigung nicht angenommen werden.

bb) Eine Duldungspflicht der Klägerin bzw. der WEG bezüglich des streitgegenständlichen Überbaus ergibt sich aus Ziffern 1 und 2 i.V.m. der vorgesehenen Abgeltung gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29), § 1004 Abs. 2 BGB.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, d.h. maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Die anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung hat dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, in einem zweiten Schritt sind außerdem die Begleitumstände (insbesondere Entstehungsgeschichte), die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck einzubeziehen (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 14 ff.).

Ausgehend vom Wortlaut in Ziffern 1 und 2 dulden die Nachbarn die Erhöhung der an das Anwesen L.str. 12a anschließenden Giebelwand, stimmen dem Bauvorhaben der Beklagten zu 1) und 2) uneingeschränkt zu und dulden die Durchführung der Bauarbeiten, auch soweit dadurch ihr Grundstück bzw. darauf befindliche Gebäude betroffen sind. Insbesondere wird auch die Anbringung eines Vollwärmeschutzes im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens auf dem Anwesen L.-straße 16 (Rückgebäude) an den Grenz- oder Außenmauern der vorhandenen oder neuen Gebäude bzw. Gebäudeteile zum Grundstück der Nachbarn hin von diesen geduldet. Damit haben sich die Klägerin bzw. die WEG mit einer Aufstockung des Hauses Nr. 16 ausdrücklich einverstanden erklärt.

Eine solche Aufstockung wurde hier aus Sicht des Senats auch vorgenommen, indem die sog. neue Kommunwand von Nr. 16 nach den Ausführungen des Sachverständigen an die bestehende „eigene“ Kommunwand von Nr. 12a direkt vorgesetzt und senkrecht nach oben geführt sowie anschließend die notwendige Wärmedämmung angebracht wurde (vgl. Bl. 280 d.A., u.a. S. 33 und Skizze S. 49 des Gutachtens). Zwar liegt dann laut Sachverständigengutachten hinsichtlich der Wärmedämmung und der zur Hälfte auf Nr. 12a liegenden Kommunwand ein Überbau vor (S. 39 oben, 49 f. des Gutachtens), jedoch ist dieser aus Sicht des Senats von der Vereinbarung gedeckt. Denn die Beklagte zu 1) hat lediglich die bestehenden Wände senkrecht nach oben gezogen, auch haben sich die Nachbarn zur Duldung einer Betroffenheit ihres Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Gebäude durch die Baumaßnahmen sowie insbesondere zur Duldung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes ausdrücklich bereit erklärt. Diese Auslegung stimmt auch mit der technischen Auslegung der Vereinbarung Anlage BOH 29 durch den Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 20.11.2016 (Bl. 531 ff. d.A.) überein, der sich der Senat ebenfalls anschließt. Allein die fehlende zeichnerische Darstellung des Überbaus in dem der Vereinbarung beigefügten Plan (Anlage BOH 53), der dem Sachverständigen zufolge in sich selbst ungenau ist, vermag den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht zu entkräften oder in Frage zu stellen.

Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes am Rückgebäude L.-straße 16 wird sodann in Ziff. 6 der Vereinbarung nochmals erwähnt und gemeinsam mit einem etwaigen Überbau im vorbeschriebenen Sinne mit 15.000 € abgegolten. Dass ein bündiger Abschluss der Hauswand von Nr. 16 (einschließlich Wärmedämmverbundsystem) zur eigenen Kommunwand des Hauses Nr. 12a vereinbart war, worauf sich die Klägerin beruft, lässt sich der Vereinbarung insgesamt aus Sicht des Senats damit weder aus ihrem Wortlaut noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien entnehmen.

Auch einer Vernehmung der nochmals mit Schriftsatz vom 09.06.2017 angebotenen Zeugin P. Sch. (Bl. 571 ff. d.A.) bedurfte es nicht. Vielmehr können die behaupteten Vorstellungen und Erklärungen der Klagepartei im Rahmen der Gespräche zum Abschluss der Vereinbarung BOH 29 zu einem fehlenden Überbau bzw. bündigen Abschluss der Hauswand Nr. 16 (einschließlich Wärmedämmverbundsystem) zur Hauswand Nr. 12a als richtig unterstellt werden. Dies sagt aber nichts darüber aus, dass diese einseitigen Vorstellungen und Äußerungen dann auch Vertragsinhalt geworden sind, was der Vereinbarung gerade nicht entnommen werden kann und wofür die Zeugin auch nicht als Beweis angeboten wurde.

Die Berufung der Beklagten zu 3) hat mithin bezüglich der Rückbauverpflichtung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus Erfolg.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100, § 101 ZPO. Da sich das rechtliche Interesse der Streithelfer hier nur auf einen Teil des Streitgegenstands und zwar auf die Be- und Entlüftungsanlagen erstreckt, die hier mit 500 € anzusetzen sind (s.u.), und die Beklagte zu 3) insoweit unterlegen ist bzw. ihre Verurteilung mit der Berufung nicht mehr angegriffen hat, tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.08.2017, die Nebenintervention des Streithelfers zu 2) im Berufungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Bl. 593 d.A.), war nicht nachzukommen. Die Prüfung des rechtlichen Interesses erfolgt nur auf Antrag. Da § 295 ZPO gilt, können die Mängel heilen, wenn die Partei - wie hier die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 - mit dem Nebenintervenienten rügelos verhandelt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 66 Rn. 11).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nur seitens der Klägerin möglich ist, war insoweit eine Abwendungsbefugnis auszusprechen.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO. Dabei wurden die erstinstanzlich angesetzten Werte für die einzelnen Klageanträge zugrunde gelegt. Im Rahmen des Antrages Ziffer V bzw. des Urteilstenors Ziffer V wurden die Be- und Entlüftungsanlagen, der Pflanztrog und jede Versorgungsleitung mit jeweils 500 €, d.h. insgesamt in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 2.500 € angesetzt. Mit den Berufungen nicht angegriffen wurden die erstinstanzliche Klageabweisung in Höhe von 3.536,50 € in Ziffer I des Tenors sowie in Höhe von 670,50 € in Ziffer II, ebenso wie die Verurteilungen in Ziffer III (1.500 €) und Ziffer IV (5.000 €).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 20 U 3454/15

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht


(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 266 Veräußerung eines Grundstücks


(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 919 Grenzabmarkung


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (2)

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Tenor I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.689,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte zu

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Tenor

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.689,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 2.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Grenzmauer zwischen dem Anwesen ... und ... im Hof auf der Nordseite mit einer Verblechung/Abdeckung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu versehen.

IV. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) nach den anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Erdgeschosses im Innenhof anzubringen.

V. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück ... errichteten Be-/Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts ... insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführung in die Grenzen zu dem Anwesen ... und ... überschreiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf den Grundstücken ... innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück ...epflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Vollwärmeschutz und den Dachaufbau des Anwesens ...nsoweit auf eigene Kosten zu beseitigen, als über das bestehende Dach und die bestehende Außenwand des Anwesens ... gebaut wurde.

VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 610,11 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 32,5 %, die Beklagte zu 1) zu 16,5 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21 % und die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Bekl. zu 1) zu 16,5 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21 % sowie die Beklagten zu 1) und 3) zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1) trägt die Klägerin zu 32,5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2) trägt die Klägerin zu 7 %. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 3) trägt die Klägerin zu 7,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventionen trägt die Klägerin 32,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien und Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

X. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,00, Ziff. IV. in Höhe von € 6.000,00, Ziff. V in Höhe von € 2.500,00, Ziff VI in Höhe von € 2.000,00, Ziff. VII in Höhe von € 12.000,00 sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf € 41.449,62.

Hiervon entfallen auf den Klageantrag I. € 18.479,12, auf den Klageantran II. € 2.970,50, auf den Klageantrag III. € 1.500,00, auf den Klageantrag IV: € 5.000,00, auf den Klageantrag V. € 2.500,00, auf den Klageantrag VI. € 1.000,00 sowie auf den Klageantrag VII. € 10.000,00

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Eigentümer des Grundstücks ... ist die Eigentümergemeinschaft ... bestehend aus ... der Klägerin, ... und .... Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft ... sowie die dortigen Sondereigentümer haben die Klägerin ermächtigt, die klägerischen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (K3 vom 20.11.2010).

Eigentümer des Nachbargrundstücks ... sind die Beklagten zu 3). Voreigentümer war Herr ....

Die Beklagte zu 1), ehemals Mitglied dieser Eigentümergemeinschaft, hat in den Jahren 2008 bis 2010 als Bauherrin auf dem Grundstück ... Baumaßnanmen ausgeführt.

Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) hat als Bauherrin das Objekt ... aufgestockt, das Dachgeschoss ausgebaut und weitere Baumaßnahmen durchgeführt, wobei die Landeshauptstadt München im vereinfachten Genehmigungsverfahren am 23.10.2007 (K2) eine Baugenehmigung erteilt hatte.

Unter dem 29.10.2008 schlossen die Beklagten zu 1), zu 2) sowie die Eigentümergemeinschaft ... eine Vereinbarung (K29), wobei sich die Eigentümergemeinschaft zur Duldung der Erhöhung der an der ... anschließenden Giebelwand verpflichtet sowie dem Bauvorhaben gemäß Plansätzen und Tekturantrag zugestimmt hatte. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung ist unter anderem geregelt:

„Insbesondere wird die Anbringung eines Vollwärmeschutzes, soweit noch nicht vorhanden, in sämtlichen Bereichen, an denen im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens auf dem Anwesen ... nur Rückgebäude, eine Wärmedämmung an den Grenz- oder Außenmauern der vorhandenen oder neuen Gebäude bzw. Gebäudeteile zum Grundstück der Nachbarn hin angebracht werden soll, von den Nachbarn geduldet.“

In Ziffer 3 dieser Vereinbarung regeln die Parteien, dass auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) der Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) im Erdgeschoss des Innenhofs der Landwehrstraße 16 ergänzt wird. Weiter ist geregelt, dass der auf dieser Wand bis zum Giebel schon vorhandene Vollwärmeschutz überprüft und nötigenfalls teilweise oder ganz erneuert wird. Die Ziffer 3 enthält weiter folgende Regelung:

„Sollte dieser Vollwärmeschutz vollständig in Ordnung sein und gesamt an der Fassade verbleiben, so erhalten die Nachbarn einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.300,00 € ...“

In Ziffer 4 ist die Übernahme von Mietminderungen geregelt, welche durch das auf den Grundstücken zu errichtende Gerüst verursacht werden.

In Ziffer 5 der verpflichten sich die Beklagten zu 1) und 2), die kleine Grenzmauer zum Anwesen ... im zweiten Hof zu belassen und mit einer geeigneten Verblechung/Abdeckung zu versehen.

In Ziffer 6 hatten die Parteien dieser Vereinbarung Folgendes geregelt:

„Die Miteigentümer zahlen gesamtschuldnerisch an die Nachbarn als Ausgleich für die Unterschrift des Tekturplanes, für einen etwaigen Überbau im vorbeschriebenen Sinne und für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes am Rückgebäude ... eine einmalige Entschädigung in Höhe von EUR 15.000,00 € (i.W. fünfzehntausend).“

Dieser Betrag in Höhe von € 15.000,00 ist bezahlt.

Die Klägerin trägt vor, die Durchführung der Baumaßnahmen sei rücksichtslos vorgenommen worden. Es seien Schäden entstanden und Baumaßnahmen in überbauender Weise bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Ihren Schadensanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) beziffert die Klägerin auf € 18.479,12:

Es seien diverse Ziegel des Daches ... gebrochen und eine Dachreinigung notwendig geworden. Hierfür seien € 920,76 angefallen.

Es sei ein Velux-Dachfenster beschädigt worden, wofür € 520,40 geltend gemacht werden. Die Kellerschachtabdeckungen seien beschädigt worden, was einen Schaden von € 405,20 verursache.

Zunächst trägt die Klägerin weiter vor, hinsichtlich einer beschädigten Markise sei ihr Schaden in Höhe von € 861,57 entstanden, aufgrund einer durch das Verhalten der Beklagten zu 1) bedingten Mietminderung der Mieterin ... Schaden in Höhe von € 500,00.

Es sei aufgrund Errichtung eines Baugerüsts der darunterliegende Stellplatz der Klägerin nicht nutzbar gewesen, was über den Zeitraum des Nutzungsausfalls einen Schaden von € 1.500,00 verursacht habe. Aufgrund Beschädigungen des Schneefanggitters bestünde ein Schadensanspruch in Höhe von € 774,50.

Weiter trägt sie vor, dass im Bereich Hof/Garagen ... und ... aufgrund einer beschädigten Kupferkrempe ein Anspruch in Höhe von € 997,61 bestehe. Aufgrund Schäden und Risse in den Garagen, welche durch die Bauarbeiten verursacht worden seien, sei Schaden in Höhe von € 3.593,35 zu ersetzen und aufgrund eines entfernten Uginox-Bleches sei Schadensersatz in Höhe von € 2.197,14 zu leisten. Im Bereich der ... sei ein Wasserschaden zu € 477,97 entstanden, es sei ein Regenrohr beschädigt worden, was zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 252,40 führe, es sei eine Dachrinne beschädigt worden zu einem Schadensersatzanspruch von € 4.456,40 sowie aufgrund entfernter und überbauter Grenzpunkte sei Schaden in Höhe von € 1.022,00 entstanden (vgl. im Einzelnen Klageschriftsatz vom 06.12.2010, Seiten 6 bis 29).

Aufgrund Vereinbarung der Parteien vom 29.10.2008 seien die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Höhe von € 2.300,00 ausgleichspflichtig, da der alte Vollwärmeschutz in der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) in der Fassade verblieben sei. Weiterhin habe sie gegen die Beklagten zu 1) und 2) vertragsgemäß einen Anspruch auf Verblechung der Grenzmauer ... zweiter Hof.

Im Verlauf des Rechtsstreits hielt die Klägerin ihre Behauptung, dass aufgrund Arbeiten der Beklagten zu 1) Markisenstoffe beschädigt worden seien sowie aufgrund deren Arbeiten auf der gesamten Hoffläche ein Uginox-Schutzblech weggerissen worden sei, nicht mehr aufrecht.

Weiter teilte sie im Verlauf des Rechtsstreits mit, dass der Wasserschaden in der Wohnung des Mieters ...cht weiterverfolgt werde (Schriftsatz vom 25.06.2013, Bl. 209 ff d.A.).

Es lägen Überbauten vor, für welche die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch beseitigungspflichtig seien. Die Grundstücksgrenzen seien zwischen den Parteien am 08.05.2008 besprochen worden. Trotz positiver Kenntnis der tatsächlichen Grenzsituation sei das Grundstück der Klägerin ... bzw. dasjenige der ... überbaut worden. Die Beklagte zu 1) habe unmittelbar an der Garagenwand auf dem Grundstück der Klägerin und der Eigentümergemeinschaft Lüftungsschächte montiert, drei Versorgungsleitungen für das Objekt ... (Rgb) in der Höhe von Dach bis Erdgeschoss montiert sowie einen Pflanztrog unmittelbar an die Garagenwand gebaut.

Darüber hinaus sei ein Baum jenseits des Grenzüberstands von 2 Meter im Hof des Anwesens ... gepflanzt worden, den die Beklagten zu 1) und 3) beseitigen müssten (vgl. im Einzelnen Klageschriftsatz vom 06.12.2010, Bl. 12 bis 16).

Zu einer Duldung der Überbauten sei die Klägerin nicht verpflichtet.

Die Beklagte zu 1) habe das Objekt ... Rückgebäude nicht wie vertraglich vorgesehen ausgeführt, so habe die Beklagte zu 1) nicht allein das ursprünglich vorhandene Anwesen ... „aufgestockt“, sondern die im Eigentum der Eigentümergemeinschaft stehende Außenwand und das Dach des Anwesens ... überbaut. Insoweit seien die Beklagte zu 1) und 3) zum Rückbau verpflichtet.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 18.479,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 2.970,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Grenzmauer zwischen den Anwesen ... und ... im Hof auf der Nordseite mit einer Verblechung/Abdeckung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu versehen.

IV. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) nach den anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Erdgeschosses im Innenhof anzubringen.

V. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf den Grundstücken ... und ... im Hof errichteten Be-/Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die Versorgungsleitungen auf der Südseite am Rückgebäude des Objektes ...soweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen ...und ... überschreiten.

VI. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf den Grundstücken ... innerhalb eines Grenzabstands von zwei Meter zum Grundstück ...epflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Vollwärmeschutz und den Dachaufbau des Anwesens ... Rückgebäude insoweit auf eigene Kosten zu beseitigen, als über das bestehende Dach und die bestehende Außenwand des Anwesens ...gebaut wurde.

VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 777,12 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer der Beklagten ... beantragt ebenfalls

Klageabweisung.

Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten Schadensersatzansprüche der Klägerin. Alle Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. So seien beschädigte Dachziegel ersetzt worden, Verschmutzungen gereinigt worden und Mietminderungen nicht durch die Bauarbeiten bedingt. Einen Nutzungsentschädigungsanspruch für einen behaupteten Stellplatz der Klägerin wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten, es wird insbesondere bestritten, dass überhaupt ein genehmigter bzw. vermietbarer Stellplatz vorhanden war.

Schneefanggitter seien ordnungsgemäß zurückgeschoben worden, um ein Wärmeverbundsystem aufzubringen.

Es werden Überbauten bestritten. Die Montage der Lüftungsschächte seien nicht durch die Beklagte zu 1) erfolgt, sondern auf Veranlassung der Mieterin des Untergeschosses, der Firma ... welche eine Diskothek betrieb. Daher bestehe ein Beseitigungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht. Ein Überbau des Pflanztrogs bestehe nicht. Überdies habe die Klägerin den fraglichen Bauantrag unterschrieben. Durch Vereinbarung vom 28.10.2008 sei die Klägerin im Übrigen zur Duldung verpflichtet.

Beschädigungen der Kupferkrempe an der Mauer der Garagen auf dem Grundstück ...eien fachgerecht beseitigt.

Risse an den Garagen rührten nicht von den Bauarbeiten.

Vertragsgemäß schuldeten die Beklagten zu 1) und 2) keine € 2.300,00 in Hinblick auf den Vollwärmeschutz (Vereinbarung 28.10.2008, Ziffer 3). Der Vollwärmeschutz sei vollständig nicht in Ordnung gewesen, so dass die gesamte Fläche überarbeitet und gestrichen werden habe müssen. Daher bestehe vereinbarungsgemäß der Anspruch nicht.

Im Übrigen bestreiten die Beklagten sämtliche Schäden dem Grunde und der Höhe nach. Zuletzt ist vorgetragen, dass die Anbringung einer Verblechung im zweiten Hof der kleinen Grenzmauer zum Anwesen ... nicht fällig sei, auch nicht das Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Anwesens ... (Westseite).

Die Wand im Eigentum der Eigentümergemeinschaft ... sei nicht durch die Beklagte aufgestockt worden, allein die Kommunwand sei aufgestockt worden. Allenfalls liege ein Überbau in Form des fachlich richtig angebrachten Wärmedämmverbundsystems sowie der hierzu gehörenden Verblechung vor. Diesen Maßnahmen habe die WEG ... mit Vereinbarung vom 28.10.2008 zugestimmt. Im Übrigen sei die Klageseite für diese Maßnahmen duldungspflichtig.

Die Beklagtenseite zu 3) trägt vor, Lüftungsschächte seien nicht unmittelbar an die Garagenwand montiert worden. Ein Überbau sei zu bestreiten.

Ebenfalls wird ein Überbau durch einen Pflanztrog bestritten, dieser sei nicht unmittelbar an die Garagenwand gebaut. Die Außenwand des Pflanztrogs sei die seit 1958 vorhandene Kellerwand.

Die Beseitigung eines Baumes könne nicht verlangt werden, da dieser im Bauantrag dargestellt gewesen sei, welchen die Klägerin unterschrieben habe.

Die Klägerin könne die Beseitigung/Rückbau des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens ... nicht verlangen, es sei zu bestreiten, dass die Aufstockung nicht wie vertraglich vereinbart ausgeführt worden sei. Darüber hinaus bestehe eine Duldungspflicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.03.2011 (Bl. 73/75 d.A.), 05.10.2011 (Bl. 116/118 d.A.), vom 24.07.2013 (Bl. 210/222 d.A.), vom 18.12.2013 (Bl. 241/245 d.A.), sowie vom 17.06.2015 (Bl. 318/320 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 30.11.2011 (Bl. 136/138 d.A.) einen Ortstermin durchgeführt. Das Protokoll des Ortstermins vom 09.02.2012 befindet sich Bl. 142/145 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 27.03.2013 (Bl. 187/197 d.A.) durch Einvernahme der Zeugen .... Auf die Einvernahme des Zeugen ... hatte die Klägerin verzichtet (Bl. 204 d.A.).

Weiter hat das Gericht Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.10.2013 (Bl. 228/231 d.A.) durch Einvernahme der Zeuge ... und ....

Weiter hat das Gericht Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 22.01.2014 (Bl. 241/245 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten des Sachverständigen ... vom 09.11.2014 befindet sich auf Bl. 280 ff d.A.

Die Beklagten zu 3) verkünden Herrn ... den Streit (Bl. 57 d.A.). Der Streitverkündete war zum Zeitpunkt der klägerischen behaupteten Überbauung Eigentümer des Grundstücks ... und hatte dieses nach Aufteilung an die Beklagten zu 3) veräußert. Diese Streitverkündung wurde am 24.02.2011 zugestellt.

Ferner verkünden die Beklagten zu 3) der Firma ... den Streit (Bl. 76 d.A.). Diese Streitverkündung wurde am 09.05.2011 zugestellt.

Die Streitverkündete ... beantragte mit Schriftsatz vom 07.07.2011 Klageabweisung und verkündete ihrerseits Herrn ... den Streit (Bl. 92/93 d.A.). Diese Streitverkündung wurde am 31.08.2013 zugestellt. Über das Vermögen der ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Geschäftszeichen ... das Insolvenzverfahren am 13.10.2014 eröffnet (Anlage Bl. 312/313 d.A.).

Herr ... trat dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der Beklagten bei (Bl. 178 d.A.).

Die Klägerin verkündete Herrn ... der ... und ... mit Schriftsatz vom 20.12.2012 den Streit (Bl. 166/175 d.A.). Diese Streitverkündung wurde Herrn ... am 05.01.2013, Herrn ... am 07.10.2013 sowie Herrn ... am 05.01.2013 zugestellt.

Herr ... trat dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite bei (Bl. 179 d.A.).

Gründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

A) Hauptforderungen

I. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte 1) – Klageantrag zu I:

Die Klägerin ist für die Forderungen insgesamt aktivlegitimiert. Soweit diese für die WEG ... handelt, hat sie ihre Ermächtigung nachgewiesen (Anlage K3 vom 17./20.11.2010). Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Diese kann sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, die mit den jeweiligen Bauleistungen beauftragten Subunternehmer seien nicht ihre Verrichtungsgehilfen gewesen (Bl. 124 d.A.). So hat sie ihre Haftung für Schäden aus dem Bereich der Nachbarschaft letztendlich bereits durch Abschluss einer Vereinbarung vom 29.10.2008 anerkannt (Anlage K29). Diese bezeichnet die Beklagte 1) vereinbarungsgemäß insoweit als „Miteigentümer“. Ihre Tätigkeit ist vereinbarungsgemäß als „Bauvorhaben der Miteigentümer“ bezeichnet. Als professionelle Bauherrin war sie verkehrssicherungspflichtig (vgl. Palandt, BGB, 2015, § 823, Rdzi. 191). Für eine Weiterübertragung fehlt hierzu substantiierter Vortrag.

Zu den Schadensersatzpositionen ist im Einzelnen festzustellen:

1. Reinigung Dach:

Insoweit steht der Klagepartei nach durchgeführter Beweisaufnahme ein Anspruch in Höhe von € 920,76 zu. So steht für das Gericht aufgrund Einvernahme des Zeugen ...er bei der Firma ... beschäftigt ist, fest, dass es beschädigte Dachziegel gab. Auch konnte die Zeugin ... angeben, dass ca. 20 bis 30 Ziegel ausgetauscht wurden. Dies wäre vernünftigerweise und nachvollziehbar nicht gemacht worden, wenn nicht tatsächlich Schäden bestanden hätten. Darüber hinaus sind derartige Schadensbildungen bei einschlägigen Bauarbeiten nicht ungewöhnlich und daher für das Gericht nachvollziehbar. Andere Schadensursachen als die streitgegenständlichen Bauarbeiten sind auch nicht nachvolziehbar vorgetragen. Die Schadenshöhe ist durch Vorlage der Rechnung der Firma ... vom 02.04.2009 (Anlage K6) in Höhe von € 920,76 nachgewiesen.

2. Beschädigung Velux-Fenster:

Auch hier geht das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon aus, dass das Dachfenster aufgrund der Bautätigkeit der Beklagten beschädigt wurde. So gab die Zeugin ... an, es sei ein massives Gerüst über dem Dachfenster aufgebaut worden. Der Zeuge ... gab an, das Anschlussblech am Velux-Fenster sei kaputt gewesen. Dass derartige Verblechungen bei Bauarbeiten beschädigt werden können ist naheliegend. Darüber hinaus ist vorliegend eine andere schlüssige Schadensursache nicht vorgetragen. Die Zeugin ... hat die Schäden an dem Fenster fotografisch festgehalten. Die Schadenshöhe ist durch das Angebot der Firma ... gegen dessen Höhe nicht substantiiert vorgetragen wurde, (Anlage K7 vom 07.09.2010) mit € 520,40 nachgewiesen.

3. Beschädigte Kellerschachtabdeckungen:

Dass Schäden an den Lichtschächten, die gereinigt werden mussten, bestanden haben, steht aufgrund der Zeugenaussage ... fest. Dieser konnte sich erinnern, dass Material zum Nachbarn gefallen war und Reinigungsarbeiten stattgefunden haben. Er konnte sich jedoch nicht entsinnen, wie sauber es nach den Reinigungsarbeiten gewesen war. Dass diese Abdeckungen weiter verschmutzt blieben, steht für das Gericht fest aufgrund der Angaben der Zeugin ... welche angab, dass die Kellerschachtabdeckungen „bis heute“ verschmutzt sind. Dies ist bei Verschmutzungen und Beschädigungen im Rahmen von Bauarbeiten nachvollziehbar, zumal eine andere schlüssige Schadensursache vorliegend nicht besteht. Die Schadenshöhe von € 405,20 ist durch Vorlage der Rechnung vom 16.12.205 (Anlage K8) nachgewiesen.

4. Markise:

Hinsichtlich der Schadensposition „Markise“ war die Klage abzuweisen, da die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 25.06.2013 mittteilte, dass sie ihre entsprechenden Behauptungen nicht mehr aufrecht erhalte (Bl. 205 d.A.).

5. Mietminderung ...

Insoweit war keine Schadensposition zuzusprechen. Die Zeugin ... gab an, sie habe das Mietverhältnis ohnehin beenden müssen, da sie nach Österreich zurückging. Die „Mietminderung“ sei so gewesen, dass die Klageseite eine Mieterhöhung nicht vollzogen habe. Dies führt jedoch nicht zu einer Schadensposition, die ersatzpflichtig wäre. Darüber hinaus besteht hier keinerlei Dokumentation. Daher war die Klage insoweit abzuweisen.

6. Nutzungsausfall Stellplatz:

Diese Schadensposition war von der Beklagtenseite bestritten, insbesondere dass überhaupt ein genehmigter Stellplatz eingerichtet gewesen wäre. Eine weitere Dokumentation zu diesen Dingen ist seitens der Klagepartei nicht mehr vorgelegt worden. Daher war die Klage insoweit abzuweisen.

7. Beschädigung Schneefanggitter:

Diese Schadensposition war nicht zuzusprechen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass das Schneefanggitter zurückgeschoben wurde. Die Beklagtenseite hat hier eingewandt, fachgerecht gearbeitet zu haben. Letztlich wird dieser Einwand durch das Gutachten des Sachverständigen ... bestätigt, der angab, keine Hinweise auf eine nicht fachgerechte Ausführung zu haben. Der Sachverständige führte hierzu aus, es sei eine handwerkliche Maßnahme, die auch ein eher ungeübter Handwerker kaum „richtig falsch“ machen könne (Seite 59 des Gutachtens vom 09.11.2014). Daher war insoweit die Schadensposition nicht nachgewiesen.

8. Beschädigte Kupferkrempe:

Insoweit war die Schadensposition zuzusprechen. Der Zeuge ... gab an, es sei die Kupferabdeckung beschädigt gewesen. Der Sachverständige ... bestätigte dies. Die Schadenshöhe ist durch das Angebot der Firma ... vom 07.09.2010 (Anlage K7) in Höhe von € 997,61 (dort Positionen 3 und 4) nachgewiesen.

9. Schäden/Risse an den Garagen:

Insoweit gaben die Zeuginnen ... und ... an, die Risse besichtigt zu haben. So gab die Zeugin ... an, ein Mieter habe sie informiert, dass plötzlich Risse in der Garage waren. Bei einer Begehung im Oktober 2010 habe man dann alle Risse festgestellt. Vorher seien keine Risse da gewesen. Damit ist nachvollziehbar, dass die Risse durch die gegenständlichen Bauarbeiten entstanden sind. Dem Zeugen ... waren diese Risse unerklärlich. Der Sachverständige ... wiederum gab insoweit eine Erklärung, als er nachvollziehbar ausführte, dass durch das Herausschneiden der Decke des alten Hofkellers ... die Oberkante der grenzständigen Kellerwand ihre horizontale Aussteifung verloren hat. Folge war eine Absenkung im Oberflächenbereich, wobei die Setzungsvorgänge nunmehr weitestgehend zum Stillstand gekommen sind, aber rissverursachend waren (vgl. Seite 17 ff des Gutachtens vom 09.11.2014). Die Schadenshöhe ist wiederum durch das Angebot der Firma ... vom 08.09.2010 (Anlage K26) mit € 3.593,35 belegt.

Daher war der Klägerin insoweit Schadensersatz zuzusprechen.

10. Uginox-Blech:

Die Schadensposition in Höhe von € 2.197,14 war abzuweisen, da die Klägerin selbst mitgeteilt hat, dass die Schadensposition nicht aufrechterhalten werde (Bl. 205 d.A.).

11. Wasserschaden:

Die Schadensposition war nicht zuzusprechen, da insoweit die Klägerin ihren Vortrag nicht weiter aufrecht erhielt (Bl. 205/206 d.A.).

12. Beschädigung Regenrohr:

Die Zeugin ... konnte Beschädigungen an dem Regenrohr beschreiben. Diese hatte sie fotografiert. Der Zeuge ... konnte zu der Beschädigung angeben, es sei das Regenrohr einmal angestoßen worden, er habe den Anstoß nicht gesehen, aber dass das Rohr dann kaputt war. Damit steht für das Gericht ausreichend sicher fest, dass durch die Tätigkeit an der Baustelle das Regenrohr verbeult wurde; eine andere Schadensverursachung ist schlüssig nicht erklärbar. Die Schadenshöhe ist durch das Angebot der Firma ... vom 07.09.2010 (Anlage K7, Position 1) in Höhe von € 252,40 ausreichend belegt.

13. Beschädigung Dachrinne:

Die Zeugin ... konnte angeben, zusammen mit dem Zeugen ... den Abschneidevorgang beobachtet zu haben. Dies bestätigte auch der Zeuge .... Diese Kürzung löst jedoch keine Schadensersatzposition aus. Der Sachverständige ... äußerte hierzu in seinem Gutachten, die Kürzung sei notwendig gewesen, um das Wärmeverbundsystem anzubringen. Das Einkürzen sei bautechnisch richtig und angezeigt gewesen (Bl. 63 des Gutachtens vom 09.11.2014). Die Maßnahme ist daher im Rahmen der vertraglichen Duldung gemäß Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage K29) zulässig gewesen und mit der gezahlten Entschädigung in Höhe von insgesamt € 15.000,00 abgegolten.

14. Grenzpunkte:

Hinsichtlich der Grenzpunkte gab die Zeugin ... an, dass die Grenzzeichen am 19.12.2006 wieder hergestellt worden waren, sie aber ab Sommer 2010 sicher wisse, dass ein Grenznagel und eine Klebebefestigung an der Grenze gefehlt haben. Weiter steht aufgrund der Angaben im Gutachten des Sachverständigen ... fest, dass ein Anlass zur Freilegung von Grenzpunkten nicht vorlag (Seite 64). Derartige Freilegungen seien im Rahmen von Grenzstreitigkeiten oder Neuvermessungen zumutbar. Die Klägerin kann daher die Kosten der im Jahr 2006 durchgeführten Grenzwiederherstellungsmaßnahmen (Anlage K35, Rechnung vom 04.01.2007) nicht ersetzt verlangen. Insoweit wurde nicht in ihr Eigentum eingegriffen.

Die Klägerin ist daher in Ziffer I mit ihrem Anspruch in Höhe von € 6.689,72 durchgedrungen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner – Antrag Ziffer II:

1. Ausgleich in Höhe von € 2.300,00

Die Klägerin kann einen Ausgleich gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 in Höhe von € 2.300,00 von den Beklagten 1) und 2) als Gesamtschuldner verlangen. Eine Zustimmung zur Erneuerung des Vollwärmeschutzes in der vorspringenden Wand der Westseite de...wäre bereits in der Vereinbarung vom 29.10.2008 selbst gelegen. Insofern ist der Vortrag, man habe eine weitere Zustimmung nicht einholen können, wenig beachtlich. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ...ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass insoweit der Vollwärmeschutz nicht bearbeitet wurde. Dieser führte aus, dass die vorspringende Wand neu gestrichen wurde, ansonsten keine wesentlichen Eingriffe oder Sanierungen vorgenommen wurden (Seite 61 des Gutachtens vom 09.11.2014). Daher greift die vertragliche Regelung, wonach die „Nachbarn“ € 2.300,00 bezahlt bekommen. Diese hat die Klägerin zulässig und insoweit auch allseits ermächtigt geltend gemacht.

2. Mietminderung ...

Hinsichtlich der Mietminderung ... in Höhe von € 670,50 besteht kein Anspruch (Ziffer 4 der Vereinbarung vom 29.10.2008). Insoweit hat die Klageseite selbst mitgeteilt, auf weitere Beweisaufnahme zu verzichten.

Daher war die Klage in Ziffer II in Höhe von € 2.300,00 begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

III. Verblechung Grenzmauer – Antrag III:

Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zu Herstellung einer geeigneten Verblechung/Abdeckung der kleinen Grenzmauer ist vertraglich in Ziffer 5. der Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage K29) geregelt. Unstrittig ist diese Verblechung bis heute nicht hergestellt. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf Zurückbehaltungsrechte wegen vorgeblicher Bauarbeiten am benachbarten ... zurückziehen. Diese Bauarbeiten sind gerichtsbekannt während des Laufs des Rechtsstreits beendet worden. Hinderungsgründe für die Wiederverblechung wurden bereits anlässlich des Ortstermins vom 09.02.2012 nicht vorgefunden (Bl. 144 unten d.A.). Welche weiter substantiiert nicht vorgetragene Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und 2) und dem Betreiber des ... bestehen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Relevanz. Daher waren insoweit die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäß zu verurteilen.

IV. Vollwärmeschutz vorspringende Wand ... – Klageantrag zu IV:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Ergänzung des Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Hauses ... Westseite. Diese Arbeiten wurden unstreitig nicht ausgeführt. Die Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten liegt bereits in dem Abschluss der Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage K29). Daher kann sich die Beklagtenseite nicht darauf zurückziehen, die Zustimmung sei nicht erteilt worden. Vielmehr war die Durchführung des Anspruchs prinzipiell mit Abschluss der Vereinbarung fällig, jedenfalls mit Durchführung der Bauarbeiten zu erledigen. Da dies nicht geschehen ist, waren die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäß als Gesamtschuldner zu verurteilen.

V. Be- und Entlüftungsanlagen, Pflanztrog, Versorgungsleitungen – Klageantrag zu V:

1. Zur Frage der Be- und Entlüftungsanlagen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Beseitigung der Be- und Entlüftungsanlagen, die an der Rückseite ihrer Garage angebracht sind, § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Duldungspflicht besteht nicht.

Die Beklagten zu 1) und 3) können sich hier nicht zurückziehen, dass diese Lüftungs- bzw. Entlüftungsanlagen auf Betreiben der ... montiert worden seien, welche mittlerweile insolvent ist. Die ... hatte im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, dass diese zwar die Montage der Lüftungsanlage beauftragt und bezahlt habe, die konkrete Ausführung der Lüftungsanlage, insbesondere deren Standort und deren Bauausführung im oberirdischen Bereich von den bauausführenden Firmen in enger Abstimmung und nach konkreter Weisung der Beklagten zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2), vorgenommen worden war (Bl. 87 d.A.). Gehandelt worden sei aufgrund einer Architektenvollmacht für die Beklagte zu 3) (Bl. 88 d.A.). Dem ist zwar widersprochen worden (Bl. 90). Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben jedoch Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dabei genügt eine mittelbare Störereigenschaft. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat, beispielsweise im Fall von grenzüberschreitenden Bauarbeiten (vgl. Palandt, BGB 2015, § 1004, Rdzi. 18). So stellt sich die Gemengelage hier dar. Der Beklagte zu 2), handelnd für die Bekl. 1) hat letztendlich aufgrund der von ihm betreibenen Umbauten die Gesamtbaustelle koordiniert So hat auch der Zeuge ... seinem Rechtsstreit gegen die ... vor dem AG München, Gz. ..., angegeben, Herr ... (der hiesige Bekl. 2) habe ihm mitgeteilt, an welcher Stelle die Lüftungsschächte zu befestigen sind (Prot. 19.7.11, Anl. Bl. 160/161)

Für die Beklagten zu 3) handelte im Übrigen ursprünglich der frühere Eigentümer ..., dem in diesem Rechtsstreit der Streit verkündet ist. Ohne dessen Vermietung an die Streitverkündete ... zum Betrieb eine Kellerdiskothek, welche Belüftungsanlagen braucht, und der Gestattung zur Montage derartiger Anlagen wäre es kaum zur Verlegung an der Rückseite der Garagen gekommen. Handlungen des früheren Eigentümers ... muss sich die gesamte Beklagte zu 3) daher zurechnen lassen. Daher ist nicht nur der Streitverkündete ... passivlegitimiert. Die Störereigenschaft hat die gesamte Eigentümergemeinschaft inne.

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Überbau vorsätzlich erfolgte: Einerseits blieb unstrittig, dass bei einem Gespräch vom 08.05.2008 die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten unter Vorlage der Anlage K17 (Plan) erörtert wurden. Zum anderen tragen die Beklagten zu 1) und 2) selbst vor, dass die Klägerin bei einem Ortstermin die ausführenden Handwerker „in vehementer Weise“ darauf hingewiesen habe, dass diese Ausführung der Arbeiten zu unterlassen hätten (Bl. 44 d.A.).

Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Duldungspflicht der Klägerin. Diese hatte offenkundig deutlich bei und vor Errichtung der Anlagen darauf hingewiesen, dass diese nicht errichtet werden dürften, so dass vorliegend die Errichtung vorsätzlich (§ 912 Abs. 1 BGB) erfolgte. Der nach wie vor objektiv vorhandene Überbau, den auch der Sachverständige ... in seinem Gutachten bestätigt hat, wurde zunächst sogar mit Schrauben an der Rückwand der Garagen der Klägerin befestigt, welche offenkundig nicht einverstanden war. Auch dies spricht dafür, dass man von vornherein nicht beabsichtigt hat, insoweit die Rechtsposition der Klägerin zu respektieren.

2. Pflanztrog:

Entsprechend der Argumentation zu V.1. kann die Klägerin von den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner auch die Beseitigung des an die Garagenwand betonierten Pflanztrogs verlangen. Auch hier handelt es sich um einen Überbau. Dies ist im Gutachten des Sachverständigen ... bestätigt. Diesen Überbau muss die Klägerin nicht dulden. Insbesondere ergibt sich keine Duldungspflicht aus der Vereinbarung vom 29.10.2008, da die unstreitig erfolgte Zahlung der Entschädigung in Höhe von € 15.000,00 für einen „etwaigen Überbau“ im „vorbeschriebenen Sinne“ und für die Anbringung des Vollwärmeschutzes am Rückgebäude erfolgt ist. Ein Pflanztrogüberbau ist in der Vereinbarung selbst nicht geregelt und kann auch nicht ohne weiteres per Unterschrift unter einem Tekturplan entnommen werden. Letztendlich verliert die Klägerin durch die Unterschrift unter einen bei öffentlichen Behörden einzureichenden Plan gegebenenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsrechtliche Vorgehensweise; nicht jedoch kann auf Rechtlosstellung bei offensichtlich zur Zeit der Unterschrift nicht erörterten Überbaumaßnahmen – quasi untergeschobenerweise – rückgeschlossen werden.

3. Versorgungsleitungen Südseite Rückgebäude Landwehrstraße 16:

Mit der gleichen Argumentation hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) auch einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Beseitigung des rechten Rohres der Versorgungsleitungen an der Grenzwand zwischen den beiden Rückgebäuden Hausnummer ... Hausnummer .... Hier führte der Sachverständige ... aus, dass jedenfalls die rechte Versorgungsleitung auf dem Grundstück ... liegt. Auch insoweit besteht keine Duldungspflicht, da in der Vereinbarung vom 29.10.2008 die Durchführung von Vollwärmeschutzmaßnahmen abgegolten ist, nicht jedoch die Anbringung von Rohren.

Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der links angebrachten Rohrwege abzuweisen, da diese nicht hinreichend sicher einen Überbau darstellen.

VI. Beseitigung Baum:

Insoweit war die Klage zulässig, da ein Schlichtungsverfahren einem landgerichtlichen Rechtsstreit nicht vorgeschaltet sein muss. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen zivilistischen Anspruch auf Entfernung des Baums, da dieser den Grenzabstand nicht einhält (Art. 124 EGBGB, Art. 47 a AGBGB). Vertragliche Beziehungen der Parteien zur Duldung des Baums bestehen nicht. Dieser Baum wurde offensichtlich erst im Rahmen einer Nutzungsänderung im Anwesen ... von Lager zu Gaststätte Kellergeschoss im Rahmen einer zu beachtenden Auflage zur Baugenehmigung festgesetzt (Anlage B8, Bescheid 19.01.2011). Gegebenenfalls müsste die Beklagtenseite in Vollzug eines zivilrechtlichen Urteils öffentlich-rechtliche Genehmigungen herbeiführen.

VII. Rückbau Vollwärmeschutz/Dachaufbau ... – Klageantrag Ziffer VII:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) einen Anspruch auf Rückbau des Vollwärmeschutzes/Dachaufbaus beim Anwesen ... da dieser Aufbau schon nicht regelgerecht ist und nicht dem Stand der Technik entspricht. Insoweit sind die Beklagten zu 1) und 3) Störer im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB. Die Klägerin muss diesen Aufbau nicht dulden. Eine Duldungspflicht gemäß der Vereinbarung der Parteien vom 29.10.2008 (Anlage K29) könnte sich nur ergeben, wenn es sich einem vertragsgemäß, also dem Stand der Technik entsprechenden Aufbau handeln würde. Hierzu waren die Zeugeneinvernahmen unergiebig. Der Zeuge ... befand, aus seiner Sicht sei der Aufbau regelgerecht. Jedoch folgt das Gericht hier den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. .... So musste der Sachverständige ... Mängel zum Anschluss des Wärmeverbundsystems feststellen. Dies wurde auf eine bestehende Verblechung gesetzt und zum Blech hin dauerelastisch weiß mit Dichtstoff abgesiegelt. Am Fuße des Wärmeverbundsystems liegt eine Blechkonstruktion auf die Kommunwandabdeckung vor, deren Deckleiste zu kurz ist. Der Sachverständige sieht darin nachvollziehbar einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik. Putzaufbauten der Wärmedämmverbundsysteme seien nicht geeignet, sie auf wasserführende Bauteile zu führen. Hier müss grundsätzlich eine Hochzugsausbildung durch ein wasserunempfindliches Material erfolgen. Insgesamt seien das Dach und die Außenwand der Hausnummer ... überbaut und die Kommunwand über der Grenze aufgestockt (GA S 39). Nach diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist ein Rückbau schon deswegen erforderlich, weil der Ausbau nicht regelgerecht und vertragsgemäß im Sinne der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt ist.

Eine Duldungspflicht gemäß Art. 124 EGBGB, Art. 46 a Abs. 1 AGBGB besteht nicht, da sich derartige Duldungsverpflichtungen nur auf den Stand der Technik entsprechende Wärmedämmmaßnahmen beziehen können.

Daher ist die Klage in Ziffer VII begründet.

B) Nebenforderungen

Soweit die Beklagten zu Zahlungen verurteilt wurden, war – wie beantragt – die Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 14.01.2011.

Die Klägerin kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen (vgl. Palandt, BGB 2015, § 286, Rdzi. 45). Vorliegend jedoch nur aus einem Gegenstandswert von € 27.989,72. Die Gebühr beträgt daher inklusive Mehrwertsteuer und Verwaltungspauschale zum von der Klägerin begehrten Gebührenhebesatz von 0,65 € 610,11.

C)Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 701 Sätze 1 und 2 ZPO.

D)Streitwertfestsetzung

Der Streitwert für den Rechtsstreit war festzusetzen auf € 41.449,62. Dabei betrug der Streitwert für die Klageanträge zu I und II addiert € 21.449,62.

Der Streitwert für die Klageanträge zu III bis VII wurde auf Anregung der Klageseite, der seitens der Beklagtenseite nicht entgegengetreten wurde, auf € 20.000,00 festgesetzt. Im einzelnen wurde sodann der Streitwert für den Klageantrag III) auf € 1.500,00, IV) auf € 5.000,00, V) auf € 2.500,00, VI) auf € 1.000,00 sowie den Antrag VII auf € 10.000,00 festgesetzt. Innerhalb der Antragstellung V) beträgt der Streitwert für die Frage der Beseitigung der rechten senkrechten Versorgungsleitung € 1.000,00.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

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Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren hat das Berufungsgericht zutreffend einen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2, § 909 BGB gegen die Beklagte zu 1 und (des Weiteren) einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB gegen die Beklagte zu 2 in Betracht gezogen; dahinstehen kann hierbei, ob daneben noch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 166 mwN). Soweit die Beklagte zu 1 ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, ist ihr nicht zu folgen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen , der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 392 und vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102). Dies ist hinsichtlich der Kanalisation die Beklagte zu 1 (Verbandsgemeinde).

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

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a) Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 m.w.N.).

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.