Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Jan. 2018 - 23 U 1783/17

bei uns veröffentlicht am11.01.2018
vorgehend
Landgericht München I, 5 HK O 7177/16, 11.05.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin zu 1) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer I wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 35.359,39 nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von € 4.667,38 zuzüglich weiterer Zinsen aus € 35.359,39 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 185,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

II. Auf die Berufungen der Klägerin zu 2) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer II wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von € 5.893,23 nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von € 777,57 zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 115,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

III. Auf die Berufungen der Klägerin zu 3) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer III wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) einen Betrag von € 5.893,23 nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von € 777,57 zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 115,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

IV. Auf die Berufungen der Klägerin zu 4) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer IV wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4) einen Betrag von € 5.893,23 nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von € 777,57 zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 115,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

V. Hinsichtlich Ziffer V. des angegriffenen Urteils wird die Berufung der Beklagten verworfen, im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

VI. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

VII. Von den Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 42%, die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils 7% und die Beklagte 37%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in erster Instanz trägt die Beklagte jeweils 37%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 42% und die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils 7%.

Von den Gerichtskosten in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) 26%, die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils 4% und die Beklagte 62%. Von außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in zweiter Instanz trägt die Beklagte jeweils 62%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) 26% und die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils 4%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IX. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, wie die in den Genussscheinbedingungen (Anlage K 1) geregelte Verlustbeteiligung zu berechnen ist und unter welchen Voraussetzungen die Verjährung von Verzugszinsen zu laufen beginnt.

Die N. H.bank AG gab im Oktober 1999 Genussscheine mit der WKN …404/ISIN DE …047 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 aus. Der zurückzuzahlende Betrag ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Genussscheinbedingungen (Anlage K 1) am 1. Juni 2010 fällig.

§ 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen lautet:

„Die Genussscheininhaber nehmen während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital teil.“

Die N. H. AG wurde zunächst 2001 auf die B. H.bank AG verschmolzen, die später unter H. R. E. Bank AG firmierte. Diese firmiert, nachdem mit Verschmelzungsvertrag vom 5. Juni 2009 die DE. D. P.bank AG (nachfolgend DE.) auf sie verschmolzen wurde, jetzt unter D. P.bank AG. Durch diesen Verschmelzungsvertrag mit der DE. kam es zum Zufluss weiteren Genussscheinkapitals in Höhe von € 607.727.000,00. Dazu enthält die Erläuterung zum Passivposten 8 im Anhang zur Bilanz zum 31.Dezember 2009 (Anlage K 7) folgende Ausführungen:

„Im Zuge der Verschmelzung sind zwei Inhabergenussscheine und neun Namensgenussscheine zugegangen. Für diese wurden den Inhabern gem. § 23 UmwG gleichwertige Rechte gewährt. Der Rückzahlungsanspruch dieser Genussscheininhaber beträgt 607.727 Tsd. EUR. Die Rückzahlungsansprüche sind nachrangig nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger.“

Die Klägerinnen erhielten von der Beklagten für die Genussscheine mit der WKN …404 am 1. Juni 2010 jeweils eine Rückzahlung in Höhe von 17,5382% des Nominalkapitals. Am 14. Dezember 2015 zahlte die Beklagte aufgrund des Senatsurteils vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14) an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag von € 315.807,00, der sich gemäß Abrechnung vom 10. Dezember 2015 (Anlagenkonvolut K 9) aus dem um 4,4037% des Nominalkapitals erhöhten Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 264.222,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 47.800,00 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 3.695,00 zusammensetze. An die Klägerinnen zu 2) bis 4) erfolgten dementsprechend Zahlungen von jeweils € 53.726,00 als Summe aus dem um € 44.037,00 erhöhten Rückzahlungsanspruch, Verzugszinsen von € 7.982,00 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.707,00.

Die Klägerinnen sind – soweit dies im Berufungsverfahren noch relevant ist – der Ansicht, ihnen stehe jeweils ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 0,593392833% des Nominalkapitals zu, da bei der Berechnung auch das durch die Verschmelzung hinzugekommene Genussscheinkapital der DE. berücksichtigt werden müsse. Hinsichtlich der Verzugszinsen sei angesichts der erst im Jahr 2015 eingetretenen Kenntnis vom Schaden und der unzureichenden Rechtsanwendung entgegen der Ansicht der Beklagten Verjährung nicht eingetreten. Für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit sei eine 2,5-Gebühr zu ersetzen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an

1. die Klägerin zu 1 auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 35.359,39 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 01.06.2010 in Höhe von € 38.889,50, zuzüglich weiterer ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 31.178,34 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 35.359,39 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.745,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Klägerin zu 2 auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 5.893,23 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 01.06.2010 in Höhe von € 6.481,58, zuzüglich weiterer ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 5.196,14 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.731,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Klägerin zu 3 auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 5.893,23 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 01.06.2010 in Höhe von € 6.481,58, zuzüglich weiterer ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 5.196,14 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.731,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Klägerin zu 4 auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 5.893,23 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 01.06.2010 in Höhe von € 6.481,58, zuzüglich weiterer ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 5.196,14 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.731,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. an die Klägerinnen zu 1) bis 4) auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Verzugszinsen die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist ferner insbesondere der Ansicht, das Genussscheinkapital der DE. dürfe angesichts der Nachrangigkeit nicht berücksichtigt werden.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage zum Teil stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen könne die Klägerin zu 1) die Zahlung von weiteren € 35.359,39 und die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils die Zahlung von weiteren € 5.893,29 verlangen. Nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nähmen die Genussscheininhaber während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital teil. Die Auslegung der Genussscheinbedingungen unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ergebe, dass dabei im Nenner auch das Genussscheinkapital der DE. in Höhe von € 607.727.000,00 mitberücksichtigt werden müsse und der Verlustvortrag nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Eine eindeutige Auslegung dergestalt, dass mit der Formulierung „zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital“ nur solches Genussscheinkapital gemeint sei, das in der Bilanz unter der Position 9 „Genussscheinkapital“ ausgewiesen sei und das den aufsichtsrechtlichen Anforderungen genüge, könne nicht angenommen werden. Der Klägerin zu 1) stehe ferner ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von € 31.179,13, den Klägerinnen zu 2) bis 4) in Höhe von jeweils € 5.196,18 für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis zum 14. Dezember 2015 sowie seit dem 14. Dezember 2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus dem in der Hauptsache jeweils geschuldeten Betrag zu. Dieser Anspruch sei nicht verjährt; es sei zwar im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig entscheidend, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründende Umstände wisse, nicht aber, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn die Pflichtverletzung in einer nicht zutreffenden Rechtsanwendung seitens des Schuldners liege und er deshalb in Verzug gerate. Dann müsse der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung – hier als die Berechnung des Auszahlungsbetrages auf der Grundlage der Genussscheinbedingungen – fehlerhaft gewesen sei. Weitergehende Ansprüche stünden den Klägerinnen dagegen nicht zu, insbesondere keine weiteren – eine 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, VV Nr. 2300 übersteigenden – Schadensersatzansprüche wegen der ihnen entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Auch hinsichtlich der „Auslaufzinsen“ für den 1. Januar 2010 bis 1. Juni 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen richten sich – mit Ausnahme der Entscheidung über die „Auslaufzinsen“ – die Berufungen beider Parteien.

Die Beklagte, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, rügt insbesondere, das Landgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung juristischer Fachbegriffe falsch angewendet. Es habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Dem angegriffenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, welche Auslegung des Begriffs „Genussscheinkapital“ neben der Auslegung im bilanzrechtlichen Sinn rechtlich vertretbar sein solle. Dies führe hinsichtlich der Frage, ob das DE. -Genussscheinkapital zu berücksichtigen sei, zu einem nicht vertretbaren Auslegungsergebnis. Die Regelung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen diene ersichtlich dem Zweck, eine gleichmäßige Verlustverteilung zwischen den verschiedenen Verlustträgern, nämlich dem Genussscheinkapital einerseits und den verschiedenen Eigenkapitalbestandteilen andererseits herzustellen. Das Genussscheinkapital der DE. sei aber kein Kapital mehr gewesen, das am Verlust teilgenommen habe. Die Beklagte rügt ferner, hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 4,4037% des Nominalbetrages könne wegen gemeinschaftlicher Fehlvorstellung über die Leistungspflicht frühestens am 18. Juli 2015 Verzug eingetreten sein, hinsichtlich des weiteren streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs erst am 21. November 2015. Das Landgericht habe im Rahmen des § 199 BGB rechtsfehlerhaft auf die Rechtskenntnis statt auf die Tatsachenkenntnis abgestellt. Die Beklagte rügt schließlich, dass das Landgericht ihr nicht die gesamten Kosten hätte auferlegen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird unter Abänderung des am 11.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 7177/16, abgewiesen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte ferner,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Genussscheinkapital bleibe Genussscheinkapital, ganz gleich unter welchem Posten es in der Bilanz ausgewiesen sei. Es sei nicht Aufgabe des Anlegers, die Richtigkeit des im testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Rückzahlungsanspruchs rechtlich zu überprüfen, nur um den Eintritt des Verjährungsbeginns zu verhindern. Mit ihrer Berufung rügen die Klägerinnen, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 2,5 Geschäftsgebühr abgewiesen. Die Sache sei sowohl schwierig als auch umfangreich. Hinsichtlich der Verzugszinsen haben die Klägerinnen ihre Klage mit der Berufung dahingehend erweitert, dass sie Zinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten verlangen.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des am 11.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 7177/16, wird die Beklagte wird verurteilt, an

1. die Klägerin zu 1 (Berufungsklägerin zu 1) auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 35.359,39 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 35.048,90 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 35.359,39 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., mindestens aber in Höhe von 5% p.a., seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.745,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Klägerin zu 2 (Berufungsklägerin zu 2) auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 5.893,23 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 5.841,15 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,235 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., mindestens aber in Höhe von 5% p.a., seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.731,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Klägerin zu 3 (Berufungsklägerin zu 3) auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 5.893,23 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 5.841,15 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,235 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., mindestens aber in Höhe von 5% p.a., seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.731,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Klägerin zu 4 (Berufungsklägerin zu 4) auf die Genussscheine mit der ISIN DE …047 einen Betrag von € 5.893,23 zuzüglich ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 02.06.2010 bis zum 14.12.2015 in Höhe von € 5.841,15 und zuzüglich weiterer Zinsen aus € 5.893,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., mindestens aber in Höhe von 5% p.a., seit dem 14.12.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.731,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Klägerinnen hätten keine weitergehenden Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klageerweiterung in zweiter Instanz sei unzulässig.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

II.

Soweit die Berufung der Beklagten zulässig ist, hat sie zum Teil Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründung im Falle der uneingeschränkten Anfechtung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2006 – VI ZR 228/05 –, Rn. 10, juris). Die Beklagte greift das Urteil, soweit sie verurteilt wurde, insgesamt an, bezüglich des Tenors zu V. des angegriffenen Urteils fehlt es jedoch an einer Berufungsbegründung, so dass die Berufung insoweit unzulässig ist.

2. Soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu 1) € 35.359,39 und an die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils € 5.893,23 nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Dezember 2015 zu bezahlen, hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Soweit die Klägerinnen darüber hinausgehend Zinsen in Höhe von mindestens 5% p.a begehren, bleibt ihre Berufung erfolglos.

2.1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die streitgegenständlichen Genussscheine ergibt sich aus § 6 i.V.m. § 7 der Genussscheinbedingungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen werden die Genussscheine – vorbehaltlich der Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust – zum Nennbetrag zurückgezahlt.

Nach dem Senatsurteil vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14, Rn. 23, juris) berechnet sich gemäß § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen der Betrag, um den die Rückzahlungsansprüche zu mindern sind, nach der Formel

wobei der Senat damit keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die Worte „in der Bilanz ausgewiesenes“ wie die Beklagte meint „vor die Klammer“ zu ziehen sind oder nicht.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dabei auch das DE. -Genussscheinkapital im Nenner zu berücksichtigen ist.

2.1.1. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Genussscheinbedingungen, bei denen es sich unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, objektiv auszulegen sind. Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (OLG München, Urteil vom 11. Juni 2015 – 23 U 3443/14 –, Rn. 27 ff., juris; OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 23 U 2737/11 –, Rn. 42, juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384/389 f). Bei der Auslegung von Genussscheinbedingungen können individuelle Besonderheiten der Person des einzelnen Inhabers im Hinblick auf das Interesse der Verkehrsfähigkeit der Kapitalmarktpapiere und der Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels erst recht keine Berücksichtigung finden (Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 258). Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – XI ZR 364/08 –, Rn. 20, juris).

Verbleiben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hiernach gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Nur Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13 –, Rn. 16 m.w.N., juris).

2.1.1.1. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 hat die Beklagte zur Frage der beteiligten Verkehrskreise ausgeführt, die Stückelung der streitgegenständlichen Genussscheine sei zwar klein, sie seien aber in großem Umfang von institutionellen Anlegern, allerdings auch von Privatanlegern erworben worden. Soweit sie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 ergänzend ausführt, dass bisher Rückzahlungsansprüche zu über 97% aus von institutionellen Investoren gehaltenen Genussscheinen geltend gemacht werden, gebietet dies nicht, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Entscheidend ist nicht, welche Anleger Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, sondern ob bei den streitgegenständlichen Genussscheinen auch Privatanleger zu den zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12 –, Rn. 27, juris) gehörten. Dies ist bereits aufgrund der kleinen Stücklung der Fall.

2.1.1.2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12 –, Rn. 24, juris). Denn anderes als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird hier mit dem Begriff des Genussscheinkapitals in den Genussscheinbedingungen nicht erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen.

Nach § 221 Abs. 3 AktG wird zwar die Gewährung von Genussrechten erwähnt. Indessen findet sich weder im AktG noch an anderer Stelle im Gesetz eine Legaldefinition des Genussrechts. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Begriffsbestimmung der Praxis überlassen (Merkt in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 221 AktG, Rn. 43).

In § 10 Abs. 5 KWG a.F., auf den in § 1 der Genussscheinbedingungen Bezug genommen wird lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Genussrechtsverbindlichkeiten), dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist. Die Norm enthält eine aufsichtsrechtliche Regelungen, die allenfalls mittelbar Wirkungen auf das Genussrechtsverhältnis haben können (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12 –, Rn. 36, juris).

Schließlich enthält auch das Formblatt 1 der RechKredV (BGBl 1998, I, S. 3659/3672), das auf der Passivseite unter Ziffer 10 „Genussrechtskapital“ ausweist, keine Definition dieses Begriffs.

Die Beklagte räumt ein, dass der aufsichtsrechtliche Begriff des Genussscheinkapitals in § 10 Abs. 5 KWG a.F. ein anderer ist als der des Formblatts 1 zur RechKredV (Seite 9 der Berufungsbegründung, Bl. 204 d.A.). Soweit sie argumentiert, es sei das bilanzrechtliche Verständnis maßgeblich, blendet sie aus, dass die bilanzrechtliche Zuordnung von Genussrechten von deren konkreten vertraglichen Ausgestaltung abhängt (Hüttemann/Meyer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 266, Rn. 82 m.w.N.).

2.1.2. Dass nur solches Genussscheinkapital im Nenner zu berücksichtigen ist, das in der Bilanz als solches ausgewiesen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 7 der Genussscheinbedingungen nicht eindeutig entnehmen. Auch aus Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ist die Klausel nicht eindeutig in diesem Sinn zu verstehen.

Grammatikalisch bezieht sich „zu dem in der Bilanz ausgewiesenen“ jedenfalls auf das Wort „Kapital“; der Senat ist in der Entscheidung vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14, Rn. 44, juris) ferner davon ausgegangen, dass in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf das in der Bilanz ausgewiesenen gezeichnete Kapital, zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen abgestellt wird.

Ein verständiger und redlicher Anleger kann die Klausel zwar dahin verstehen, dass sich die Worte „in der Bilanz ausgewiesenen“ auch auf Genussscheinkapital beziehen, ebenso ist jedoch ein Verständnis dahingehend denkbar, dass mit Genussscheinkapital jedes Genusskapital gemeint ist, das als solches ausgegeben wurde, unabhängig davon, ob es Eigenkapitalcharakter hat bzw. in der Bilanz als solches ausgewiesen oder nicht. Nach § 1 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen begibt die N. H.bank AG zwar Genussscheine gemäß § 10 Abs. 5 KWG [a.F.], dies betrifft jedoch nicht das streitgegenständliche Genussscheinkapital der DE. Der Fall einer Verschmelzung ist in den Genussscheinbedingungen nicht geregelt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, aus den Worten „im Verhältnis“ ergebe sich, dass § 7 der Genussscheinbedingungen dem Zweck diene, eine gleichmäßige Verlustbeteiligung zwischen den verschiedenen Verlustträgern herzustellen, das Genussscheinkapital der DE. sei aber kein Kapital mehr, das am Verlust teilnehme. Letzteres ist zwar wesentliches Merkmal des Eigenkapitals, nicht aber des Genussscheinkapitals, für das es keine Legaldefinition gibt (vgl. BGHZ 119, 305/314 f.). Dass in § 7 der Genussscheinbedingungen nur solches Genussscheinkapital gemeint ist, das am Verlust teilnimmt, ist aus den dargelegten Gründen für einen verständiger und redlicher Anleger nicht ersichtlich.

Dass einzelne (Privat-)Anleger in Internetforen die Ansicht vertreten haben, das DE. -Genussscheinkapital könne nicht im Nenner berücksichtigt werden, belegt nicht, dass es sich bei dem von den Klägerinnen vertretenen Auslegungsergebnis nur um eine theoretische denkbare, aber fern liegende Möglichkeit handelt. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung (Seite 31, Bl. 227 d.A.) insoweit auch ein, dass andere Genussscheininhaber erkannt hätten, dass die rechtliche Behandlung des DE. -Genussscheinkapitals unsicher bzw. streitig sei. Entgegen der von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 (Seite 2, Bl. 298 d.A.) vertretenen Ansicht ist es den Klägerinnen nicht verwehrt, sich auf die Unklarheitenregelung zu berufen. Soweit die Beklagte weiter anregt, über das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juni 2004 – VII ZR 75/03 –, juris) befasst sich mit der Ermittlung einer Verkehrssitte im Baugewerbe bei der Auslegung der allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. Damit ist die hiesige Fallkonstellation nicht vergleichbar, da sich die streitgegenständlichen Genussscheinbedingungen zumindest auch an Privatanleger richten; deren Verständnis vermag der Senat selbst zu beurteilen.

2.1.3. Zu Recht hat das Landgericht daher die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB angewandt.

2.2. Der Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 14. Dezember 2015 ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Die Verjährung wurde durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO am 29. April 2016 gehemmt. Hinsichtlich der ausgerechneten Verzugszinsen bis zum 14. Dezember 2015 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 verwiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass er den Vortrag der Klägerinnen dahingehend versteht, dass nicht Fälligkeitszinsen nach §§ 353, 354 HGB, sondern Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% geltend gemacht werden. Insoweit liegt zwar keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vor, die Berufung der Klägerinnen hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist der von der Deutschen Bundesbank festgesetzte Basiszinssatz als Ausgangsgröße für die Berechnung der geschuldeten Verzugszinsen auch dann anzusetzen, wenn dieser negativ ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 247 Rn. 1; Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. § 288 Rn. 3a; Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, (2014) § 288, Rn. 16). Zwar gibt es keine negativen Zinsen, das bedeutet aber nicht, dass der Basiszinssatz als eine Rechengröße stets mindestens mit Null anzusetzen wäre. Da es sich um eine reine Rechengröße handelt, spricht im Gegenteil nichts dagegen, ihn der Berechnung der geschuldeten Zinsen auch dann zugrunde zu legen, wenn er negativ ist. Jede andere Sichtweise widerspricht dem Wortlaut des § 288 Abs. 1; dort ist gerade kein Mindestzinssatz geregelt, sondern wird ohne Einschränkung an den Basiszinssatz angeknüpft. Die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 20. November 2013 – 7 U 5025/11 –, Rn. 93, juris) ist vereinzelt geblieben. Der dort zitierte Aufsatz (Coen NJW 2012, 3329) gibt eine Ansicht de lege ferenda wieder.

3. Soweit die Klägerinnen ausgerechnete Verzugszinsen für den Zeitraum 2. Juni 2010 bis 14. Dezember 2015 verlangen, hat die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hat die Berufung der Klägerinnen aus den unter Ziffer 2.2. dargelegten Gründen keinen Erfolg.

3.1. Mit den Rückzahlungsansprüchen der Klägerinnen in Höhe von weiteren 4,4037% des Nominalkapitals im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14) befand sich die Beklagte bis zu deren Erfüllung am 14. Dezember 2015 in Verzug. Zinsansprüche bis einschließlich zum 31. Dezember 2012 sind jedoch verjährt.

3.1.1. Der Rückzahlungsanspruch war nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Genussscheinbedingungen am 1. Juni 2010 fällig, einer Mahnung bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, Verzug könne wegen gemeinschaftlicher Fehlvorstellung über die Leistungspflicht bis zum 18. Juli 2015 (Seite 22 der Berufungsbegründung, Bl. 217 d.A.) frühestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten sein. Die Klägerinnen sind dieser Behauptung entgegengetreten (Seite 10 der Berufungserwiderung, Bl. 268 d.A.). Die für die Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 53/10 –, Rn. 15, juris), hat die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums, an den strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 138/11 –, Rn. 19, juris), nicht dargetan. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr kein Verschulden vorgeworfen werden könne, weil zunächst beide Parteien gemeinsam die irrige Rechtsauffassung hegten (vgl. Löwisch/Feldmann in Staudinger, (2014) BGB § 286, Rn. 172), kann ihr neuer Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden.

3.1.2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Anspruch auf Verzugszinsen der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährungsfrist begann jedoch am Ende des Jahres 2010 zu laufen, da der Anspruch mit der vertraglich festgelegten Fälligkeit entstanden ist und die Klägerinnen mit Auszahlung von zunächst nur 17,5382% des Nominalbetrages am 1. Juni 2010 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben.

Der Verjährungsbeginn setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 –, BGHZ 203, 115-140, Rn. 35 BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14 –, BGHZ 208, 210-227, Rn. 26) aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die in der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen (Ziffer 3.1.2.1 bis 3.1.2.5) betreffen Ausnahmefälle und sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar (Ziffer 3.1.2.6).

3.1.2.1. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14 –, BGHZ 208, 210-227, Rn. 26 f.).

3.1.2.2. Für die kenntnisabhängige Verjährung des Arzthaftungsanspruchs ist anerkannt, dass die Kenntnis vom Schaden nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Vielmehr gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 –, Rn. 6, juris).

3.1.2.3. Auch für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs muss der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – III ZR 129/07 –, Rn. 1 m.w.N., juris).

3.1.2.4. Ebenso wird in Fällen unzureichender Aufklärung für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung beim geschädigten Anleger auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge verlangt, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 03. Juni 2008 – XI ZR 319/06 –, Rn. 27 m.w.N., juris). Diese Rechtsprechung betrifft Schadensersatzansprüche, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.

3.1.2.5. Die unter 3.1.2.2 bis 3.1.2.4 genannten Grundsätze sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Rechtsberaterhaftung heranzuziehen. Der Mandant sei in einer vergleichbaren Lage wie der Patient, der Amtshaftungsgläubiger oder der Anleger. Auch er sei in der Regel nicht fachkundig, habe seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und könne daher dessen etwaige Fehlleistungen – eben wegen seiner Rechtsunkenntnis – nicht erkennen. Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründeten typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrages eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten (BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 – IX ZR 245/12 –, BGHZ 200, 172-179, Rn. 15).

Im Falle der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat abgegeben hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 156/13 –, Rn. 26, juris) ausgeführt, es liefe Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Testats zuwider, wenn man dem in die Schutzwirkung der Prüfung einbezogenen Anleger eine eigenständige rechtliche Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise eine – einer solchen Überprüfung entsprechende – Rechtskenntnis unterstellte. Liege bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, könne nicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche ausreichen; vielmehr müsse der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen sei.

3.1.2.6. Hier besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts (Seite 20 des angegriffenen Urteils) die Pflichtverletzung jedoch nicht in der „unzutreffenden Rechtsanwendung“, sondern in der nicht rechtzeitigen Zahlung, also der Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht. Die Klägerinnen wussten seit dem 1. Juni 2010, dass ihnen das Genussscheinkapital nur zum Teil zurückgezahlt worden war.

Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht sind insbesondere die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Rechtsanwalts und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (s.o. Ziffer 3.1.2.5) nicht übertragbar. Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten bestand kein Beratungsvertrag und auch kein entsprechendes Vertrauensverhältnis. Soweit sie einwenden, es sei nicht Aufgabe des Anlegers die Richtigkeit des Ausweises des im testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Rückzahlungsanspruchs rechtlich zu überprüfen, nur um den Eintritt des Verjährungsbeginns zu verhindern (Seite 11 der Berufungserwiderung, Bl. 269 d.A.), verkennen sie zum einen, dass sie – anders als in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2014 (III ZR 156/13) zugrunde liegenden Fall – nicht in den Schutzbereich des Prüfauftrags einbezogen sind, zum anderen, dass es hier nicht um die Prüfung von Gewinnprognosen, sondern um die objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen geht. Auch in dem Senatsurteil vom 11. Juni 2015 (23 U 3443/14, juris), das letztlich zur Rückzahlung von weiteren 4,4037% des Nominalkapitals führte, ging es um die Auslegung des § 7 der Genussscheinbedingungen und die Anwendung der Unklarheitenregelung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es den Klägerinnen nicht – ebenso wie der Klägerin im Verfahren 23 U 3441/13 – zumutbar gewesen wäre, Klage zu erheben, zumal es sich bei den Klägerinnen um institutionelle Anlegerinnen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 –, BGHZ 203, 115-140, Rn. 56). Dass bereits im Jahre 2010 ein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die Auslegung der Klausel bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist im Übrigen nicht zu verlängern (BGH, a.a.O. Rn. 45). Durch Zuwarten aller Genussscheininhaber wäre auch keine Klärung der Rechtslage im Sinne der Klägerinnen eingetreten.

3.1.2.7. Verzugszinsen für das Jahr 2010 sind somit am 31. Dezember 2013 verjährt, Verzugszinsen für das Jahr 2011 am 31. Dezember 2014. Ab dem 1. Januar 2012 hat die Beklagte am 14. Dezember 2015 Verzugszinsen bezahlt und zwar an die Klägerin zu 1) € 47.890,00 und an die Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils € 7.982,00, was in etwa dem Zinsanspruch bis einschließlich 11. Dezember 2015 entspricht. Geschuldet sind jedoch Zinsen bis einschließlich 13. Dezember 2015, da die Zahlung bei den Klägerinnen erst am 14. Dezember 2015 einging. Die Klägerin zu 1) hat somit einen weiteren Zinsanspruch in Höhe von € 60,79, die Klägerinnen zu 2) bis 4) in Höhe von jeweils € 9,80.

3.2. Mit den Rückzahlungsansprüchen der Klägerinnen in Höhe von weiteren 0,593392833% des Nominalkapitals im Hinblick auf das DE.-Genussscheinkapital (s.o. Ziffer 2.) befand sich die Beklagte ebenfalls im Verzug. Aus den unter Ziffer 3.1 dargelegten Gründen begann die Verjährung der Verzugszinsen am 31. Dezember 2010 zu laufen, Verzugszinsen für das Jahr 2010 sind somit am 31. Dezember 2013 verjährt, Verzugszinsen für das Jahr 2011 am 31. Dezember 2014 und Verzugszinsen für 2012 am 31. Dezember 2015. Hinsichtlich der Verzugszinsen ab 1. Januar 2013 wurde die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt. Für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2015 (1077 Tage) beträgt der Zinsanspruch der Klägerin zu 1) € 4.606,59 und der Klägerinnen zu 2) bis 4) jeweils € 767,77.

3.3. Der Klägerin zu 1) stehen somit ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 4.667,38 und den Klägerin zu 2) bis 4) in Höhe von insgesamt jeweils € 777,57 zu.

4. Hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hat die Berufung der Klägerinnen nur in geringem Umfang Erfolg.

4.1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, BGHZ 193, 159-183, Rn. 70).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen machten gegenüber der Beklagten jeweils mit Schreiben vom 25. November 2015 (Anlagenkonvolute K 8 und K 19) weitere Rückzahlungsansprüche und Zinsansprüche geltend. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte wegen der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche am 1. Juni 2010 in Verzug. Dass diese Zahlungsaufforderungen zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerinnen erforderlich und zweckmäßig waren, stellt auch die Beklagte, die bereits vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet hat, nicht grundsätzlich in Abrede.

Aus den unter Ziffer 2. dargelegten Gründen errechnen sich die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren trotz der teilweisen Erfüllung am 14. Dezember 2015 aus dem Gesamtstreitwert (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 2300, Rn. 29) hier also aus den vorprozessual geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen der Klägerin zu 1) in Höhe von € 299.580,30 und der Klägerinnen zu 2) bis 4) in Höhe von jeweils € 49.930,05 (vgl. Analgenkonvolut K 19).

4.2. Zu Recht hat das Landgericht nur eine 1,3 Gebühr als erstattungsfähig angesehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, Rn. 8 m.w.N., juris). Darlegungs- und beweisbelastetet dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus vorliegen, sind die Klägerinnen. Bei dem Gebührentatbestand der Nr. 2300 handelt es sich um eine Rahmengebühr (0,5 bis 2,5), die der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Liegen die Voraussetzungen einer Erhöhung vor und bewegt sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20%, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, a.a.O. Rn. 10). Liegt sie jedoch – wie hier – bei 2,5 könnte der Dritte sich darauf berufen, dass die Bestimmung unbillig ist, insoweit wäre hier die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10 –, Rn. 10, juris), worauf in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 hingewiesen wurde. Auf letzteres kommt es indes nicht an, da die Klägerinnen die Voraussetzungen einer Erhöhung der Gebühr nicht dargelegt haben.

Generell ist bei entlegenen Spezialgebieten objektiv zwar von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen (Jungbauer in Bischof/Jungbauer, 7. Aufl., RVG, § 14, Rn. 25 f.). Hier ist jedoch zu berücksichtigten, dass sich die Klägerinnen zur Begründung ihrer Ansprüche in dem Klageentwurf (Anlage K 19, insbesondere Seite 17 f.) im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Senats und der 5. Handelskammer des Landgerichts München I, die dieselben Genussscheinbedingungen betrafen, gestützt haben. Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen, das Landgericht habe verkannt, dass das Senatsurteil 23 U 3443/14 das hier streitgegenständlichen DE. -Genussscheinkapital gerade ausklammere, denn insoweit nehmen sie auf das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2014, Az. 5 HK O 27989/12 (Anlage K 14) Bezug. Unerheblich ist, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist und das Verfahren letztlich durch Vergleich endete (Seite 13 der Klageerwiderung, Bl. 49 d.A.). Auch die Rüge der Klägerinnen, die Sache sei im tatsächlichen Bereich schwierig gewesen, da ihre Prozessbevollmächtigten die Rückzahlungsansprüche unter Auswertung der Geschäftsberichte selbständig berechnen mussten, da das DE. -Genussscheinkapital in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen gewesen sei (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 236 d.A.), greift nicht durch, denn sie sind dem Einwand, der Beklagten, sie hätten lediglich sämtliche tatsächlichen Angaben aus dem zitierten landgerichtlichen Urteil vom 31. Juli 2014 übernommen und das Genussscheinkapital in dem Klageentwurf nicht einmal beziffert (Seite 4 der Berufungserwiderung, Bl. 245 d.A.), nicht entgegengetreten. Auf Seite 5 dieses Urteils ist angegeben, dass es zum Zugang weiteren Gennussscheinkapitals in Höhe von € 606.727.000,00 gekommen ist; diese – unzutreffende – Zahl, die auf Seite 12 der Klage übernommen wurde, war Grundlage der Berechnung der weiteren Rückzahlungsansprüche, die erst in der Replik (Seite 7, Bl. 69 d.A.) korrigiert wurde.

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, wenden sich die Klägerinnen nicht gegen die Begründung des Landgerichts, weder der Zeitaufwand für das nicht zweckmäßige Akteneinsichtsgesuch noch der Zeitaufwand für den Entwurf der Klageschrift, die mit der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 abgegolten sei, könnte berücksichtigt werden. Dies blenden sie aus, soweit sie rügen, das Landgericht habe nicht Beweis erhoben (Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 237 d.A.). Zur Dauer welcher konkreten Tätigkeit das Landgericht hätte Beweis erheben müssen, lässt sich ihrer Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Nr. ZPO nicht entnehmen. Ein in erster Instanz übergangener Beweisantrag muss jedoch ausdrücklich gerügt werden (Reichold in Thomas/Puzo, 38. Aufl., ZPO, § 520, Rn. 23). Die Beklagte ist dem behaupteten Zeitaufwand entgegengetreten (Seite 17 f. des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2016, Bl. 11. f. d.A.). Nicht nachvollzogen werden kann die Schlussfolgerung der Klägerinnen, angesichts der Ausführungen der Beklagten zum Zeitaufwand ihres Prozessbevollmächtigten für das gesamte bisherige Verfahren einschließlich der vorprozessualen Tätigkeit dürfte es unstreitig sein, dass für die Erstellung des Anspruchsschreibens, des Klageentwurfs und die Berechnung der Ansprüche 17 bis 27 Stunden angefallen sind.

Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen ist ebenfalls nicht dargetan, zumal sie behaupten, dass die streitgegenständlichen Genussscheine nicht im gebundenen Vermögen lagen (Seite 17 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2017, Bl. 275 d.A.).

4.3. Der Klägerin zu 1) steht daher eine 1,3 Gebühr aus € 299.580,30 (€ 3.240,90) nebst Auslagenpauschale von € 20,00 und Umsatzsteuer, also insgesamt € 3.880,47 zu. Dieser Anspruch wurde durch die Zahlung am 14. Dezember 2015 in Höhe von € 3.695,00 erfüllt, so dass noch weitere € 185,47 zu zahlen sind.

Den Klägerinnen zu 2) bis 4) steht jeweils eine 1,3 Gebühr aus € 49.930,05 (€ 1.511,90) nebst Auslagenpauschale von € 20,00 und Umsatzsteuer, also insgesamt € 1.822,96 zu. Diese Ansprüche wurde durch die Zahlung am 14. Dezember 2015 in Höhe von jeweils € 1.707,00 erfüllt, so dass jeweils noch weitere € 115,96 zu zahlen sind.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Jan. 2018 - 23 U 1783/17

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 354


(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. (2) Für

Aktiengesetz - AktG | § 221


(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Ak

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten


Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwert

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Referenzen

Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 23 U 3443/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 11.06.2015

5 HK O 27041/12 LG München I

… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2014, Az. 5 HK O 27041/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, wie die in den Genussscheinbedingungen (Anlage K 3) geregelte Verlustbeteiligung zu berechnen ist.

Die N. H.bank AG gab im Oktober 1999 Genussscheine mit der WKN ...404 aus.

§ 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen lautet:

„Die Genussscheininhaber nehmen während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital teil.“

Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (im folgenden SoFFin) leistete eine stille Beteiligung in Höhe von € 1 Mrd. und eine in die Kapitalrücklage der Beklagten eingestellte Einlage von € 1,3 Mrd, die im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 berücksichtigt wurden.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten für die Genussscheine mit der WKN …404 zu nominal € 3 Mio., die eine Laufzeit bis zum 31.12.2009 hatten, eine Rückzahlung von € 526.146,00.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiteren € 132.110,53. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung für das Jahr 2009 zu Unrecht den Verlustvortrag aus 2008 berücksichtigt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage Rückzahlung in Höhe von € 452.664,00 begehrt, da nur durch die Einbeziehung der Verlustvorträge die in den Genussscheinbedingungen bestimmte volle Verlustteilnahme habe gewährleistet werden können und die vom SoFFin im Jahr 2009 geleisteten Finanzhilfen (stille Einlage und Einzahlung in die Kapitalrücklage) nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen könne die Klägerin die Zahlung von weiteren € 132.110,53 verlangen. Ein Rückzahlungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die Auslegung der Genussscheinbedingungen unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ergebe, dass der Verlustvortrag nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr sei in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnt. Eine systematische Auslegung dahingehend, dass es dann nur zu einer degressiven Verlustbeteiligung komme, bei der nicht mehr von einer vollen Verlustbeteiligung gesprochen werden könne, sei nicht zwingend geboten. Dies zeige sich schon daran, dass der Emittent im Falle von Jahresfehlbeträgen Rücklagen auflösen könne, um die Entstehung eines Bilanzverlustes und eines Verlustvortrages zu vermeiden. Die stille Einlage gehöre gemäß § 25 Abs. 1 RechKredV zum Eigenkapital und sei daher zu berücksichtigen. Diese Auslegung stehe insbesondere nicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 5 Nr. 1 KWG a. F. Eine hiervon abweichende Auslegung, die jeden Zweifel ausschließe, habe die Beklagte nicht vortragen können. Auch die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage sei zu berücksichtigen. § 216 Abs. 3 AktG finde insoweit keine Anwendung. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte rügt insbesondere, das Landgericht habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Dies führe hinsichtlich der Frage, ob der Verlustvortrag zu berücksichtigen sei, zu einem nicht vertretbaren Auslegungsergebnis, nämlich einer degressiven Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber. Hätte das Landgericht beachtet, dass die vertraglichen Regelungen im Zweifelsfall einen vernünftigen Inhalt haben sollen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine eine Auslegung in Betracht komme, wonach entweder das jeweilige Nominal- oder das jeweiligen Effektivkapital bei der Berechnung der Verlustteilnahme miteinander in ein Verhältnis gesetzt werden können. Dass die stille Einlage richtigerweise nicht zugunsten der Genussscheininhaber hätte berücksichtigt werden dürfen, ergebe sich schon daraus, dass sie nicht Bestandteil des „in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapitals“ sei. Der Verweis des Landgerichts auf den - in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht verwendeten - Begriff des Eigenkapitals sei verfehlt. Der Begriff des „gezeichneten Kapitals“ sei in § 272 Abs. 1 HGB definiert. Hinzu komme, dass die stille Einlage aufgrund des mit dem SoFFin vertraglich vereinbarten Nachrangs (§ 5 des Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, Anlage BK 1) nicht zu berücksichtigen sei. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 10 Abs. 5 KWG a. F. gingen völlig an den Genussscheinbedingungen und dem Parteivortrag vorbei. Die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage wäre zwar nach dem reinen Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zu berücksichtigen gewesen. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände und der Zielsetzung der vom SoFFin vorgenommenen Kapitalmaßnahmen führe jedoch eine ergänzende Auslegung dazu, dass auch die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht zu berücksichtigen sei. Zu dem gleichen Ergebnis führe eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird unter Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 27041/12, abgewiesen.

2. Unter weiterer Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 27041/12, wird die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte € 452.664,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte ferner,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zur orientierenden Auslegung sei der Wortlaut der Klausel. Die Beklagte sei bei Auszahlung selbst der Auffassung gewesen, dass die Finanzhilfen des SoFFin zu berücksichtigen seien. Einer Rückforderung stehe § 814 BGB entgegen. Der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage BK 1) sei nicht zu berücksichtigen und stelle im Übrigen eine unzulässige Vereinbarung zulasten Dritter dar.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die streitgegenständlichen Genussscheine ergibt sich aus § 6 i. V. m. § 7 der Genussscheinbedingungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen werden die Genussscheine - vorbehaltlich der Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust - zum Nennbetrag zurückgezahlt. Unstreitig hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch Teilnahme am Verlust gemäß § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zum 31.12.2008 um - gerundet - 70,91% gemindert. Durch eine weitere Minderung zum 31.12.2009 haben sich die Rückzahlungsansprüche auf insgesamt € 658.257,06 reduziert. Dieser Betrag wurde lediglich in Höhe von € 526.146,00 erfüllt, so dass der Klägerin der eingeklagte Betrag von € 132.110,53 noch zusteht und die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch hat.

1. Nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen berechnet sich der Betrag, um den die Rückzahlungsansprüche zu mindern sind, nach der Formel

Bild

Zum 31.12.2008 ergibt sich danach eine Minderung um € 2.127.430,31, so dass zum 31.12.2008 Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 872.569,69 bestanden. Denn im Zähler ist - unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2008 (Anlage B 1) - der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 2.823.574.000,00 mit dem Nennwert der streitgegenständlichen Genussscheine in Höhe von € 3.000.000,00 zu multiplizieren, während im Nenner die Summe aus dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital in Höhe von € 380.376.060,00, den Kapitalrücklagen in Höhe von € 2.987.729.003,00, den Gewinnrücklagen in Höhe von € 260.988.941,00 und dem Genussscheinkapital in Höhe von € 352.574.373,00 steht.

Unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2009 (Anlage B 2) sind dementsprechend im Zähler der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 1.660.119.680,00 mit dem Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 872.569,69 zu multiplizieren, während im Nenner die Summe aus dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital in Höhe von € 1.380.376.060,00, den Kapitalrücklagen in Höhe von € 5.039.122.610,00, den Gewinnrücklagen in Höhe von € 260.988.941,00 und dem Genussscheinkapital in Höhe von € 78.657.265,00 steht. Daraus ergibt sich eine Minderung um weitere € 214.312,63, so dass die Klägerin zum 31.12.2009 Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 658.257,06 zustanden, die in Höhe von € 526.146,00 erfüllt sind. Dabei folgt der Senat der Begründung des Landgerichts, dass nach § 305 c Abs. 2 BGB die verbraucherfreundlichste Auslegung maßgeblich ist.

1.1 Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist der Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht im Nenner zu berücksichtigen. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insoweit, das Landgericht habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung, man müsse entweder im Nenner den Verlustvortrag oder im Zähler die Rückzahlungsansprüche in Höhe des Nennwerts („nominal“) berücksichtigen, spricht der Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der einerseits den Verlustvortrag nicht erwähnt und andererseits nicht auf den Nennbetrag des Genussscheinkapitals abstellt, sondern regelt, in welchem Verhältnis sich die Rückzahlungsansprüche mindern.

1.1.1 Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass Genussscheinbedingungen objektiv auszulegen sind. Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 42 ff. m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Genussscheinbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (Urteil vom 05.10.1992, II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Tz. 32). Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht umfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt. Soweit sie aktienähnlich ausgestaltet sind, unterliegen sie einer an aktienrechtlichen Normen und Grundsätzen ausgerichteten Inhaltskontrolle. § 305 c Abs. 2 BGB findet damit auch materiell auf Genussscheinbedingungen Anwendung, was die Beklagte in zweiter Instanz auch nicht mehr in Abrede stellt (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 171 d. A.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384/389 f). Bei der Auslegung von Genussscheinbedingungen können individuelle Besonderheiten der Person des einzelnen Inhabers im Hinblick auf das Interesse der Verkehrsfähigkeit der Kapitalmarktpapiere und der Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels erst recht keine Berücksichtigung finden (Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 258). Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, juris Tz. 20).

1.1.2 Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei der oben dargestellten Berechnung die Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Verlustminderung aus dem Vorjahr („effektiv“), das in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital und die weiteren im Nenner genannten Positionen jedoch „nominal“ berücksichtigt werden und dies zu einer degressiven Verlustbeteiligung des Genussscheinkapitals führen kann.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Beklagten, nur eine proportionale Verlustteilnahme sei eine „volle“ Verlustteilnahme und aus der Formulierung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, dass Genussscheininhaber während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag teilnehmen, ergebe sich somit eindeutig, dass bei der Berechnung entweder auch der - nicht genannte - Verlustvortrag zu berücksichtigen oder anderenfalls bei der Position „Rückzahlungsansprüche“ ebenfalls der nominale Betrag der Genussscheine, d. h. deren Nennbetrag, zu berücksichtigen sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich ein dahingehendes eindeutiges Auslegungsergebnis.

1.1.2.1 In den Genussscheinbedingungen ist der Begriff der vollen Teilnahme am Jahresfehlbetrag nicht definiert. Das Erfordernis einer proportionalen Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals ergibt sich nicht aus der in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG a. F. verlangten Verlustteilnahme. Auch in dieser aufsichtsrechtlichen Vorschrift ist nicht definiert, was unter voller Verlustteilnahme zu verstehen ist (Boos in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. § 10 Rn. 115).

1.1.2.2 Ohne Erfolg hat sich die Beklagte in erster Instanz auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.09.2012 (15 U 101/10, juris Tz. 90) berufen, die nicht nur andere Genussscheinbedingungen, sondern auch eine andere Fragestellung betraf, nämlich die Frage, ob ein Bilanzverlust auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II 395/12).

1.1.2.3 Die Argumentation der Berufungsführerin, das Landgericht komme zu einem wirtschaftlich völlig unvernünftigen und unhaltbaren Ergebnis, das kein redlicher Genussscheininhaber erwarten durfte, blendet aus, dass eine degressive Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals erst bei mehreren Verlustjahren eintritt. Von einem durchschnittlichen Anleger kann schon nicht erwartet werden, dass er bei Lektüre der Genussscheinbedingungen Berechnungen anstellt, wie sie die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgenommen hat, um zu erkennen, welche Auslegung zu widerspruchsfreien oder schlüssigeren Ergebnissen führt.

1.1.2.4 Aus systematischen Gründen ist die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zwar eine mögliche Auslegungsvariante.Angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der genau regelt wie die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag zu berechnen ist, ist das Auslegungsergebnis jedoch nicht eindeutig.Der Senat verkennt nicht, dass die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingung in Betracht kommenden Methoden ein nicht nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65/68 f.). Dies ist hier der Fall. Anders als in der von der Berufungsführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.2015 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2002 (XII ZR 327/00, juris Tz. 21 und 24), kann die Regelung in § 7 Abs. 1 der Genusscheinbediungen „bei islolierter Betrachtung des Wortlauts“ nicht im Sinn der Beklagten verstanden werden. Dies verkennt sie, wenn sie argumentiert, nur weil der Wortlaut das Verständnis der Klägerin nicht ausschließe, könne § 305 c Abs. 2 BGB nicht dazu führen, dass einer wirtschaftliche unsinnigen Auslegung der Vorrang zu geben sei. Der Wortlaut spricht vielmehr eindeutig für die von der Klägerin vertretene Auslegung, Zweifel entstehen erst durch die von der Beklagten dargelegte Möglichkeit einer degressiven Verlustbeteiligung.

Der Verlustvortrag ist in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnt.

Die von der Beklagten auch im Termin vom 23.04.2015 vertretene Argumentation, wenn der in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnte Verlustvortrag im Nenner nicht berücksichtigt werden könne, sei die Regelung eindeutig dahingehend auszulegen, dass im Zähler nicht die bereits geminderten Rückzahlungsansprüche, sondern der Nennwert der Genussscheine zu berücksichtigen sei, ist mit dem Wortlaut der Regelung kaum zu vereinbaren. Auch die Beklagte selbst hat die Regelung zunächst nicht dahingehend verstanden. Zum einen spricht § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht vom Nennbetrag des Genussscheinkapitals, zum anderen müsste man den in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zweimal verwendeten Begriff der Rückzahlungsansprüche unterschiedlich verstehen, nämlich einmal „effektiv“ und einmal „nominal“. Die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag erfolgt nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen „durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu …“. Dass der Begriff der Rückzahlungsansprüche bei seiner ersten Verwendung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht die ggf. in den Vorjahren geminderten Rückzahlungsansprüche, sondern den Nennbetrag der Genussscheine umschreiben soll, behauptet auch die Beklagte nicht.

1.1.3 Führt die objektive Auslegung der Genussscheinbedingung auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreis nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 58 ff. m. w. N.). Dagegen wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 171 d. A.). Nach der anlegerfreundlichsten Auslegung ist der Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen.

1.2 Bei der Position „in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital“ sind das Grundkapital und die stille Einlage zu berücksichtigen.

1.2.1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Landgericht habe sich nicht mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen auseinandergesetzt, dort ist zwar nicht von „Eigenkapital“, aber auch nicht von „gezeichnetem Kapital“ oder „Grundkapital“ die Rede, sondern es wird auf das „in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital“ abgestellt.

Zutreffend geht die Berufungsführerin davon aus, dass die in Genussscheinbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Tz. 24 m. w. N.). Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass stille Einlagen nicht zum „gezeichneten Kapital“ im Sinne des § 272 Abs. 1 HGB bzw. des § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG, also zum Grundkapital gehören. Im Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen verwendete Formulierung „in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital“ ist jedoch primär auf die Bilanz und das bilanzrechtliche Verständnis des Begriffs abzustellen, wobei die in § 266 HGB vorgegebenen Gliederungspunkte in der Bilanz für die Beklagte durch die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) modifiziert werden (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, juris Tz. 41). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV sind ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, im Unterposten Buchstabe a „Gezeichnetes Kapital“ auch Einlagen stiller Gesellschafter auszuweisen. Dementsprechend hat die Beklagte in der Bilanz zum 31.12.2009 (Anlage B 2) unter der Ziffer 10 Eigenkapital, lit. a gezeichnetes Kapital als aa) das Grundkapital und unter bb) die stille Einlage ausgewiesen.

1.2.2. Da es entscheidend darauf ankommt, welcher Betrag in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen ist, ist ein mit dem SoFFin vereinbarter Nachrang der stillen Einlage irrelevant.

1.2.3. Dass die Kapitalrücklage nach dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen zu berücksichtigen ist, räumt auch die Beklagte ein. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage die Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber nicht reduziere.

Da in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf die in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalrücklagen abgestellt wird, erscheint es schon zweifelhaft, ob hinsichtlich etwaiger Kapitalstärkungen eine planwidrige Regelungslücke besteht. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, es liege auf der Hand, dass die Regelungen zur Verlustteilnahme keine Aussage dazu treffen sollten, wie sich eine allein durch übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls veranlasste staatliche Rettungsaktion auf die Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber auswirke. Die Klausel kann auch dahingehend verstanden werden, dass es auf das tatsächlich in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen ankommt, unabhängig davon, ob dies auch das Ergebnis „außerordentlicher Kapitalmaßnahmen“ ist oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt nämlich die Regelung nicht nur auf „Veränderungen des Grundkapitals“ Bezug.

Jedenfalls lässt sich ein hypothetischer Parteiwille im Sinne der von der Beklagten gewünschten Ergänzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es kann nicht unterstellt werden, dass bei angemessener Abwägung der jeweiligen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart worden wäre, dass die Genussscheininhaber nicht von der Stützungsmaßnahme des SoFFin profitieren dürfen. Eine entsprechende allgemeine Wertung ist nach Ansicht des Senats in den Genussscheinbedingungen nicht hinreichend deutlich angelegt. Zwar haben die Genussscheininhaber weder einen Anspruch auf Zuführung weiteren Eigenkapitals, noch war der Zweck der Stützungsmaßnahme die Stärkung der Rechtsstellung der Genussscheininhaber. Auf der anderen Seite haben auch die Genussscheininhaber durch Stärkung der Eigenkapitalbasis der Beklagten einen gewissen Beitrag zu deren Stabilität geleistet. Ohne das Genussscheinkapital hätte die staatliche Stützungsmaßnahme vermutlich höher ausfallen müssen. Hinzu kommt der bereits oben ausgeführte Umstand, dass die Entscheidung über das Ob und Wie der Stützungsmaßnahme bei der Beklagten und dem SoFFin, nicht aber bei den Genussscheininhabern lag. Bei einer Berücksichtigung der Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage wird auch die Verlustteilnahme des Genusscheinkapitals nicht in Frage gestellt.

1.2.4. Das Landgericht hat es unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.11.2013 (23 U 1864/13, juris Tz. 65 ff.) ferner abgelehnt, die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Beklagten in analoger Anwendung von § 216 AktG nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsführerin beschränkt sich insoweit darauf, ihre erstinstanzlichen Argumente zu wiederholen, ohne sich mit der Begründung des angegriffenen Urteil explizit auseinanderzusetzen. Der Senat hält an seiner bereits geäußerten Auffassung fest, dass eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der von der Beklagten gewünschten Weise nicht in Betracht kommt.

Die nach ihrer systematischen Stellung auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bezogene Regelung des § 216 Abs. 3 AktG bestimmt, dass der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, durch die Kapitalerhöhung nicht berührt wird. Nach allgemeiner Meinung sind Genussrechtsinhaber Dritte im Sinne dieser Vorschrift, die in einer besonderen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft stehen, und auf die demnach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG grundsätzlich zur Anwendung gelangen kann. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall weder um eine nominelle Erhöhung des Grundkapitals unter Ausgabe "junger" Aktien noch um eine Erhöhung des Eigenkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Einzahlung in die Kapitalrücklage überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls lässt sich der Vorschrift des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht ein im Wege der Analogie auf den vorliegenden Fall übertragbarer allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend entnehmen, dass sich eine Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht (auch) zugunsten der Genussscheininhaber auswirken dürfe.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Rechtsgedanke des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG darin, die mittelbare Beeinträchtigung gewinnabhängiger Rechte Dritter bei Grundlagenentscheidungen zu verhindern; der wirtschaftliche Inhalt gewinnabhängiger Rechte Dritter soll nicht durch eine Besserstellung der Aktionäre geschmälert werden (BGHZ 119, 305/322 f. - Klöckner - juris Tz. 35). Die Vorschrift des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG dient also in erster Linie dem Verwässerungsschutz und trägt dem Umstand Rechnung, dass als Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwar das Grundkapital nominell erhöht wird, das Vermögen oder die Ertragskraft der Aktiengesellschaft indes nicht größer wird.

Der Wortlaut des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG mag einer Anwendung auch zugunsten der Gesellschaft oder der Aktionäre nicht entgegenstehen. Ein dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift vergleichbares Schutzbedürfnis der Beklagten oder ihrer Aktionäre ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Einzahlung des SoFFin konnte nach § 3 Abs. 1 FMStFV nur auf Antrag der Beklagten erfolgen. Die Änderung der Bezugsgröße "Eigenkapital" ist daher der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, die anders als die Genussscheininhaber Einfluss auf diese Änderung nehmen konnte. Dass aus wirtschaftlicher Sicht die Beklagte evtl. keine andere Möglichkeit als die Beantragung der Stützungsmaßnahme sah, um die Beklagte zu erhalten, steht entgegen der Ansicht von Arnold/Gärtner (AG 2013, 414, 417), der rechtlichen Zuordnung der Kapitalerhöhungsmaßnahme zur Sphäre der Beklagten nicht entgegen. Ein auch von den Genussscheininhabern anzuerkennendes Bedürfnis, die Beklagte vor den nach den Genussscheinbedingungen vorgesehenen Folgen der Kapitalerhöhung zu schützen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal sich die Kapitalstärkung nicht einseitig zugunsten der Genussscheininhaber auswirkt. Zwar haben die Genussscheininhaber keinen Anspruch auf Stützungsmaßnahmen in Form von Erhöhung der Kapitalrücklage. Ist diese jedoch erfolgt, so wirkt sie nach den Genussscheinbedingungen in gleicher Weise zugunsten der Genussscheininhaber und der sonstigen Eigenkapitalgeber, da alle im selben Verhältnis am Verlust beteiligt werden. Es mag sein, dass durch eine andere Gestaltung der Stützungsmaßnahmen, etwa Durchführung eines Kapitalschnitts und anschließende Kapitalerhöhung, eine positive Auswirkung der Kapitalzufuhr auf die Genussscheininhaber hinsichtlich der Verlustbeteiligung hätte verhindern werden können. Die Beklagte und der SoFFin haben aber, aus welchen Gründen auch immer, eine Form der Kapitalstärkung gewählt, die nach dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen auch den Genussscheininhabern zugutekommen konnte. Es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, die Durchführung dieser Stützungsmaßnahme von einer vorherige Anpassung der Genussscheinbedingungen abhängig zu machen, die diesen unerwünschten Effekt verhindert hätte. Insoweit ist die Situation der Beklagten und des SoFFin gerade nicht mit der von "Dritten" vergleichbar, die auf die Entscheidung über die Durchführung der Eigenkapitalstärkungsmaßnahme keinen Einfluss haben (a.A. Arnold/Gärtner, a. a. O.). Nach all dem kommt eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der von der Beklagten gewünschten Weise nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht daraus, dass die Frage, ob SoFFin-Kapitalhilfen bei der Verlustteilnahme zu berücksichtigen sind, für die Behandlung aller Genussscheininhaber von Bedeutung ist. Aufgrund der vielfältigen, in ihren Formulierungen unterschiedlichen Genussscheinbedingungen handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. - nunmehr § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999 ff. m. w. N.; BGH, BGHZ 143, 169, 171; Beschluss vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient diese Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken , hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - VersR 2004, 1064, 1065 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - WM 2004, 442, 443; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 5. Aufl., § 520 Rn. 38; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33 und 35). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184 und Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 - BGH-Report 2001, 482).

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 23 U 3443/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 11.06.2015

5 HK O 27041/12 LG München I

… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2014, Az. 5 HK O 27041/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, wie die in den Genussscheinbedingungen (Anlage K 3) geregelte Verlustbeteiligung zu berechnen ist.

Die N. H.bank AG gab im Oktober 1999 Genussscheine mit der WKN ...404 aus.

§ 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen lautet:

„Die Genussscheininhaber nehmen während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital teil.“

Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (im folgenden SoFFin) leistete eine stille Beteiligung in Höhe von € 1 Mrd. und eine in die Kapitalrücklage der Beklagten eingestellte Einlage von € 1,3 Mrd, die im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 berücksichtigt wurden.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten für die Genussscheine mit der WKN …404 zu nominal € 3 Mio., die eine Laufzeit bis zum 31.12.2009 hatten, eine Rückzahlung von € 526.146,00.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiteren € 132.110,53. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung für das Jahr 2009 zu Unrecht den Verlustvortrag aus 2008 berücksichtigt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage Rückzahlung in Höhe von € 452.664,00 begehrt, da nur durch die Einbeziehung der Verlustvorträge die in den Genussscheinbedingungen bestimmte volle Verlustteilnahme habe gewährleistet werden können und die vom SoFFin im Jahr 2009 geleisteten Finanzhilfen (stille Einlage und Einzahlung in die Kapitalrücklage) nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen könne die Klägerin die Zahlung von weiteren € 132.110,53 verlangen. Ein Rückzahlungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die Auslegung der Genussscheinbedingungen unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ergebe, dass der Verlustvortrag nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr sei in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnt. Eine systematische Auslegung dahingehend, dass es dann nur zu einer degressiven Verlustbeteiligung komme, bei der nicht mehr von einer vollen Verlustbeteiligung gesprochen werden könne, sei nicht zwingend geboten. Dies zeige sich schon daran, dass der Emittent im Falle von Jahresfehlbeträgen Rücklagen auflösen könne, um die Entstehung eines Bilanzverlustes und eines Verlustvortrages zu vermeiden. Die stille Einlage gehöre gemäß § 25 Abs. 1 RechKredV zum Eigenkapital und sei daher zu berücksichtigen. Diese Auslegung stehe insbesondere nicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 5 Nr. 1 KWG a. F. Eine hiervon abweichende Auslegung, die jeden Zweifel ausschließe, habe die Beklagte nicht vortragen können. Auch die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage sei zu berücksichtigen. § 216 Abs. 3 AktG finde insoweit keine Anwendung. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte rügt insbesondere, das Landgericht habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Dies führe hinsichtlich der Frage, ob der Verlustvortrag zu berücksichtigen sei, zu einem nicht vertretbaren Auslegungsergebnis, nämlich einer degressiven Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber. Hätte das Landgericht beachtet, dass die vertraglichen Regelungen im Zweifelsfall einen vernünftigen Inhalt haben sollen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine eine Auslegung in Betracht komme, wonach entweder das jeweilige Nominal- oder das jeweiligen Effektivkapital bei der Berechnung der Verlustteilnahme miteinander in ein Verhältnis gesetzt werden können. Dass die stille Einlage richtigerweise nicht zugunsten der Genussscheininhaber hätte berücksichtigt werden dürfen, ergebe sich schon daraus, dass sie nicht Bestandteil des „in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapitals“ sei. Der Verweis des Landgerichts auf den - in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht verwendeten - Begriff des Eigenkapitals sei verfehlt. Der Begriff des „gezeichneten Kapitals“ sei in § 272 Abs. 1 HGB definiert. Hinzu komme, dass die stille Einlage aufgrund des mit dem SoFFin vertraglich vereinbarten Nachrangs (§ 5 des Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, Anlage BK 1) nicht zu berücksichtigen sei. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 10 Abs. 5 KWG a. F. gingen völlig an den Genussscheinbedingungen und dem Parteivortrag vorbei. Die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage wäre zwar nach dem reinen Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zu berücksichtigen gewesen. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände und der Zielsetzung der vom SoFFin vorgenommenen Kapitalmaßnahmen führe jedoch eine ergänzende Auslegung dazu, dass auch die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht zu berücksichtigen sei. Zu dem gleichen Ergebnis führe eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird unter Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 27041/12, abgewiesen.

2. Unter weiterer Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 27041/12, wird die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte € 452.664,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte ferner,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zur orientierenden Auslegung sei der Wortlaut der Klausel. Die Beklagte sei bei Auszahlung selbst der Auffassung gewesen, dass die Finanzhilfen des SoFFin zu berücksichtigen seien. Einer Rückforderung stehe § 814 BGB entgegen. Der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage BK 1) sei nicht zu berücksichtigen und stelle im Übrigen eine unzulässige Vereinbarung zulasten Dritter dar.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die streitgegenständlichen Genussscheine ergibt sich aus § 6 i. V. m. § 7 der Genussscheinbedingungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen werden die Genussscheine - vorbehaltlich der Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust - zum Nennbetrag zurückgezahlt. Unstreitig hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch Teilnahme am Verlust gemäß § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zum 31.12.2008 um - gerundet - 70,91% gemindert. Durch eine weitere Minderung zum 31.12.2009 haben sich die Rückzahlungsansprüche auf insgesamt € 658.257,06 reduziert. Dieser Betrag wurde lediglich in Höhe von € 526.146,00 erfüllt, so dass der Klägerin der eingeklagte Betrag von € 132.110,53 noch zusteht und die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch hat.

1. Nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen berechnet sich der Betrag, um den die Rückzahlungsansprüche zu mindern sind, nach der Formel

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Zum 31.12.2008 ergibt sich danach eine Minderung um € 2.127.430,31, so dass zum 31.12.2008 Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 872.569,69 bestanden. Denn im Zähler ist - unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2008 (Anlage B 1) - der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 2.823.574.000,00 mit dem Nennwert der streitgegenständlichen Genussscheine in Höhe von € 3.000.000,00 zu multiplizieren, während im Nenner die Summe aus dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital in Höhe von € 380.376.060,00, den Kapitalrücklagen in Höhe von € 2.987.729.003,00, den Gewinnrücklagen in Höhe von € 260.988.941,00 und dem Genussscheinkapital in Höhe von € 352.574.373,00 steht.

Unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2009 (Anlage B 2) sind dementsprechend im Zähler der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 1.660.119.680,00 mit dem Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 872.569,69 zu multiplizieren, während im Nenner die Summe aus dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital in Höhe von € 1.380.376.060,00, den Kapitalrücklagen in Höhe von € 5.039.122.610,00, den Gewinnrücklagen in Höhe von € 260.988.941,00 und dem Genussscheinkapital in Höhe von € 78.657.265,00 steht. Daraus ergibt sich eine Minderung um weitere € 214.312,63, so dass die Klägerin zum 31.12.2009 Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 658.257,06 zustanden, die in Höhe von € 526.146,00 erfüllt sind. Dabei folgt der Senat der Begründung des Landgerichts, dass nach § 305 c Abs. 2 BGB die verbraucherfreundlichste Auslegung maßgeblich ist.

1.1 Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist der Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht im Nenner zu berücksichtigen. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insoweit, das Landgericht habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung, man müsse entweder im Nenner den Verlustvortrag oder im Zähler die Rückzahlungsansprüche in Höhe des Nennwerts („nominal“) berücksichtigen, spricht der Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der einerseits den Verlustvortrag nicht erwähnt und andererseits nicht auf den Nennbetrag des Genussscheinkapitals abstellt, sondern regelt, in welchem Verhältnis sich die Rückzahlungsansprüche mindern.

1.1.1 Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass Genussscheinbedingungen objektiv auszulegen sind. Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 42 ff. m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Genussscheinbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (Urteil vom 05.10.1992, II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Tz. 32). Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht umfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt. Soweit sie aktienähnlich ausgestaltet sind, unterliegen sie einer an aktienrechtlichen Normen und Grundsätzen ausgerichteten Inhaltskontrolle. § 305 c Abs. 2 BGB findet damit auch materiell auf Genussscheinbedingungen Anwendung, was die Beklagte in zweiter Instanz auch nicht mehr in Abrede stellt (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 171 d. A.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384/389 f). Bei der Auslegung von Genussscheinbedingungen können individuelle Besonderheiten der Person des einzelnen Inhabers im Hinblick auf das Interesse der Verkehrsfähigkeit der Kapitalmarktpapiere und der Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels erst recht keine Berücksichtigung finden (Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 258). Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, juris Tz. 20).

1.1.2 Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei der oben dargestellten Berechnung die Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Verlustminderung aus dem Vorjahr („effektiv“), das in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital und die weiteren im Nenner genannten Positionen jedoch „nominal“ berücksichtigt werden und dies zu einer degressiven Verlustbeteiligung des Genussscheinkapitals führen kann.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Beklagten, nur eine proportionale Verlustteilnahme sei eine „volle“ Verlustteilnahme und aus der Formulierung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, dass Genussscheininhaber während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag teilnehmen, ergebe sich somit eindeutig, dass bei der Berechnung entweder auch der - nicht genannte - Verlustvortrag zu berücksichtigen oder anderenfalls bei der Position „Rückzahlungsansprüche“ ebenfalls der nominale Betrag der Genussscheine, d. h. deren Nennbetrag, zu berücksichtigen sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich ein dahingehendes eindeutiges Auslegungsergebnis.

1.1.2.1 In den Genussscheinbedingungen ist der Begriff der vollen Teilnahme am Jahresfehlbetrag nicht definiert. Das Erfordernis einer proportionalen Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals ergibt sich nicht aus der in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG a. F. verlangten Verlustteilnahme. Auch in dieser aufsichtsrechtlichen Vorschrift ist nicht definiert, was unter voller Verlustteilnahme zu verstehen ist (Boos in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. § 10 Rn. 115).

1.1.2.2 Ohne Erfolg hat sich die Beklagte in erster Instanz auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.09.2012 (15 U 101/10, juris Tz. 90) berufen, die nicht nur andere Genussscheinbedingungen, sondern auch eine andere Fragestellung betraf, nämlich die Frage, ob ein Bilanzverlust auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II 395/12).

1.1.2.3 Die Argumentation der Berufungsführerin, das Landgericht komme zu einem wirtschaftlich völlig unvernünftigen und unhaltbaren Ergebnis, das kein redlicher Genussscheininhaber erwarten durfte, blendet aus, dass eine degressive Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals erst bei mehreren Verlustjahren eintritt. Von einem durchschnittlichen Anleger kann schon nicht erwartet werden, dass er bei Lektüre der Genussscheinbedingungen Berechnungen anstellt, wie sie die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgenommen hat, um zu erkennen, welche Auslegung zu widerspruchsfreien oder schlüssigeren Ergebnissen führt.

1.1.2.4 Aus systematischen Gründen ist die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zwar eine mögliche Auslegungsvariante.Angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der genau regelt wie die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag zu berechnen ist, ist das Auslegungsergebnis jedoch nicht eindeutig.Der Senat verkennt nicht, dass die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingung in Betracht kommenden Methoden ein nicht nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65/68 f.). Dies ist hier der Fall. Anders als in der von der Berufungsführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.2015 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2002 (XII ZR 327/00, juris Tz. 21 und 24), kann die Regelung in § 7 Abs. 1 der Genusscheinbediungen „bei islolierter Betrachtung des Wortlauts“ nicht im Sinn der Beklagten verstanden werden. Dies verkennt sie, wenn sie argumentiert, nur weil der Wortlaut das Verständnis der Klägerin nicht ausschließe, könne § 305 c Abs. 2 BGB nicht dazu führen, dass einer wirtschaftliche unsinnigen Auslegung der Vorrang zu geben sei. Der Wortlaut spricht vielmehr eindeutig für die von der Klägerin vertretene Auslegung, Zweifel entstehen erst durch die von der Beklagten dargelegte Möglichkeit einer degressiven Verlustbeteiligung.

Der Verlustvortrag ist in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnt.

Die von der Beklagten auch im Termin vom 23.04.2015 vertretene Argumentation, wenn der in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnte Verlustvortrag im Nenner nicht berücksichtigt werden könne, sei die Regelung eindeutig dahingehend auszulegen, dass im Zähler nicht die bereits geminderten Rückzahlungsansprüche, sondern der Nennwert der Genussscheine zu berücksichtigen sei, ist mit dem Wortlaut der Regelung kaum zu vereinbaren. Auch die Beklagte selbst hat die Regelung zunächst nicht dahingehend verstanden. Zum einen spricht § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht vom Nennbetrag des Genussscheinkapitals, zum anderen müsste man den in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zweimal verwendeten Begriff der Rückzahlungsansprüche unterschiedlich verstehen, nämlich einmal „effektiv“ und einmal „nominal“. Die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag erfolgt nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen „durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu …“. Dass der Begriff der Rückzahlungsansprüche bei seiner ersten Verwendung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht die ggf. in den Vorjahren geminderten Rückzahlungsansprüche, sondern den Nennbetrag der Genussscheine umschreiben soll, behauptet auch die Beklagte nicht.

1.1.3 Führt die objektive Auslegung der Genussscheinbedingung auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreis nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 58 ff. m. w. N.). Dagegen wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 171 d. A.). Nach der anlegerfreundlichsten Auslegung ist der Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen.

1.2 Bei der Position „in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital“ sind das Grundkapital und die stille Einlage zu berücksichtigen.

1.2.1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Landgericht habe sich nicht mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen auseinandergesetzt, dort ist zwar nicht von „Eigenkapital“, aber auch nicht von „gezeichnetem Kapital“ oder „Grundkapital“ die Rede, sondern es wird auf das „in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital“ abgestellt.

Zutreffend geht die Berufungsführerin davon aus, dass die in Genussscheinbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Tz. 24 m. w. N.). Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass stille Einlagen nicht zum „gezeichneten Kapital“ im Sinne des § 272 Abs. 1 HGB bzw. des § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG, also zum Grundkapital gehören. Im Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen verwendete Formulierung „in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital“ ist jedoch primär auf die Bilanz und das bilanzrechtliche Verständnis des Begriffs abzustellen, wobei die in § 266 HGB vorgegebenen Gliederungspunkte in der Bilanz für die Beklagte durch die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) modifiziert werden (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, juris Tz. 41). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV sind ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, im Unterposten Buchstabe a „Gezeichnetes Kapital“ auch Einlagen stiller Gesellschafter auszuweisen. Dementsprechend hat die Beklagte in der Bilanz zum 31.12.2009 (Anlage B 2) unter der Ziffer 10 Eigenkapital, lit. a gezeichnetes Kapital als aa) das Grundkapital und unter bb) die stille Einlage ausgewiesen.

1.2.2. Da es entscheidend darauf ankommt, welcher Betrag in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen ist, ist ein mit dem SoFFin vereinbarter Nachrang der stillen Einlage irrelevant.

1.2.3. Dass die Kapitalrücklage nach dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen zu berücksichtigen ist, räumt auch die Beklagte ein. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage die Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber nicht reduziere.

Da in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf die in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalrücklagen abgestellt wird, erscheint es schon zweifelhaft, ob hinsichtlich etwaiger Kapitalstärkungen eine planwidrige Regelungslücke besteht. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, es liege auf der Hand, dass die Regelungen zur Verlustteilnahme keine Aussage dazu treffen sollten, wie sich eine allein durch übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls veranlasste staatliche Rettungsaktion auf die Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber auswirke. Die Klausel kann auch dahingehend verstanden werden, dass es auf das tatsächlich in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen ankommt, unabhängig davon, ob dies auch das Ergebnis „außerordentlicher Kapitalmaßnahmen“ ist oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt nämlich die Regelung nicht nur auf „Veränderungen des Grundkapitals“ Bezug.

Jedenfalls lässt sich ein hypothetischer Parteiwille im Sinne der von der Beklagten gewünschten Ergänzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es kann nicht unterstellt werden, dass bei angemessener Abwägung der jeweiligen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart worden wäre, dass die Genussscheininhaber nicht von der Stützungsmaßnahme des SoFFin profitieren dürfen. Eine entsprechende allgemeine Wertung ist nach Ansicht des Senats in den Genussscheinbedingungen nicht hinreichend deutlich angelegt. Zwar haben die Genussscheininhaber weder einen Anspruch auf Zuführung weiteren Eigenkapitals, noch war der Zweck der Stützungsmaßnahme die Stärkung der Rechtsstellung der Genussscheininhaber. Auf der anderen Seite haben auch die Genussscheininhaber durch Stärkung der Eigenkapitalbasis der Beklagten einen gewissen Beitrag zu deren Stabilität geleistet. Ohne das Genussscheinkapital hätte die staatliche Stützungsmaßnahme vermutlich höher ausfallen müssen. Hinzu kommt der bereits oben ausgeführte Umstand, dass die Entscheidung über das Ob und Wie der Stützungsmaßnahme bei der Beklagten und dem SoFFin, nicht aber bei den Genussscheininhabern lag. Bei einer Berücksichtigung der Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage wird auch die Verlustteilnahme des Genusscheinkapitals nicht in Frage gestellt.

1.2.4. Das Landgericht hat es unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.11.2013 (23 U 1864/13, juris Tz. 65 ff.) ferner abgelehnt, die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Beklagten in analoger Anwendung von § 216 AktG nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsführerin beschränkt sich insoweit darauf, ihre erstinstanzlichen Argumente zu wiederholen, ohne sich mit der Begründung des angegriffenen Urteil explizit auseinanderzusetzen. Der Senat hält an seiner bereits geäußerten Auffassung fest, dass eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der von der Beklagten gewünschten Weise nicht in Betracht kommt.

Die nach ihrer systematischen Stellung auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bezogene Regelung des § 216 Abs. 3 AktG bestimmt, dass der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, durch die Kapitalerhöhung nicht berührt wird. Nach allgemeiner Meinung sind Genussrechtsinhaber Dritte im Sinne dieser Vorschrift, die in einer besonderen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft stehen, und auf die demnach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG grundsätzlich zur Anwendung gelangen kann. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall weder um eine nominelle Erhöhung des Grundkapitals unter Ausgabe "junger" Aktien noch um eine Erhöhung des Eigenkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Einzahlung in die Kapitalrücklage überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls lässt sich der Vorschrift des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht ein im Wege der Analogie auf den vorliegenden Fall übertragbarer allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend entnehmen, dass sich eine Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht (auch) zugunsten der Genussscheininhaber auswirken dürfe.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Rechtsgedanke des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG darin, die mittelbare Beeinträchtigung gewinnabhängiger Rechte Dritter bei Grundlagenentscheidungen zu verhindern; der wirtschaftliche Inhalt gewinnabhängiger Rechte Dritter soll nicht durch eine Besserstellung der Aktionäre geschmälert werden (BGHZ 119, 305/322 f. - Klöckner - juris Tz. 35). Die Vorschrift des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG dient also in erster Linie dem Verwässerungsschutz und trägt dem Umstand Rechnung, dass als Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwar das Grundkapital nominell erhöht wird, das Vermögen oder die Ertragskraft der Aktiengesellschaft indes nicht größer wird.

Der Wortlaut des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG mag einer Anwendung auch zugunsten der Gesellschaft oder der Aktionäre nicht entgegenstehen. Ein dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift vergleichbares Schutzbedürfnis der Beklagten oder ihrer Aktionäre ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Einzahlung des SoFFin konnte nach § 3 Abs. 1 FMStFV nur auf Antrag der Beklagten erfolgen. Die Änderung der Bezugsgröße "Eigenkapital" ist daher der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, die anders als die Genussscheininhaber Einfluss auf diese Änderung nehmen konnte. Dass aus wirtschaftlicher Sicht die Beklagte evtl. keine andere Möglichkeit als die Beantragung der Stützungsmaßnahme sah, um die Beklagte zu erhalten, steht entgegen der Ansicht von Arnold/Gärtner (AG 2013, 414, 417), der rechtlichen Zuordnung der Kapitalerhöhungsmaßnahme zur Sphäre der Beklagten nicht entgegen. Ein auch von den Genussscheininhabern anzuerkennendes Bedürfnis, die Beklagte vor den nach den Genussscheinbedingungen vorgesehenen Folgen der Kapitalerhöhung zu schützen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal sich die Kapitalstärkung nicht einseitig zugunsten der Genussscheininhaber auswirkt. Zwar haben die Genussscheininhaber keinen Anspruch auf Stützungsmaßnahmen in Form von Erhöhung der Kapitalrücklage. Ist diese jedoch erfolgt, so wirkt sie nach den Genussscheinbedingungen in gleicher Weise zugunsten der Genussscheininhaber und der sonstigen Eigenkapitalgeber, da alle im selben Verhältnis am Verlust beteiligt werden. Es mag sein, dass durch eine andere Gestaltung der Stützungsmaßnahmen, etwa Durchführung eines Kapitalschnitts und anschließende Kapitalerhöhung, eine positive Auswirkung der Kapitalzufuhr auf die Genussscheininhaber hinsichtlich der Verlustbeteiligung hätte verhindern werden können. Die Beklagte und der SoFFin haben aber, aus welchen Gründen auch immer, eine Form der Kapitalstärkung gewählt, die nach dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen auch den Genussscheininhabern zugutekommen konnte. Es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, die Durchführung dieser Stützungsmaßnahme von einer vorherige Anpassung der Genussscheinbedingungen abhängig zu machen, die diesen unerwünschten Effekt verhindert hätte. Insoweit ist die Situation der Beklagten und des SoFFin gerade nicht mit der von "Dritten" vergleichbar, die auf die Entscheidung über die Durchführung der Eigenkapitalstärkungsmaßnahme keinen Einfluss haben (a.A. Arnold/Gärtner, a. a. O.). Nach all dem kommt eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der von der Beklagten gewünschten Weise nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht daraus, dass die Frage, ob SoFFin-Kapitalhilfen bei der Verlustteilnahme zu berücksichtigen sind, für die Behandlung aller Genussscheininhaber von Bedeutung ist. Aufgrund der vielfältigen, in ihren Formulierungen unterschiedlichen Genussscheinbedingungen handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen , da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25 mwN). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; Senatsurteile vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO Rn. 57; jeweils mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; jeweils mwN). Hiernach gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Nur Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; jeweils mwN). Dabei gelten Allgemeine Ge- schäftsbedingungen in Verträgen zwischen einem Unternehmer - hier der Rechtsvorgängerin der Beklagten - und einem Verbraucher - hier den Klägern - gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie - wofür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte bestehen - durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

27
cc) Die vertragliche Bestimmung über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.

(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere

1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze,
2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen,
5.
nähere Bestimmungen zur
a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote,
b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten,
c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren,
d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene,
e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,
f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und
8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und
10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit

1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind,
2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und
3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person,
2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person,
3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person,
4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
Diese Daten dürfen erhoben werden
1.
bei der betroffenen Person,
2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,
3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,

1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder
2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.

(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.

(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,

1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und
2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.

(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

27
cc) Die vertragliche Bestimmung über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere

1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze,
2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen,
5.
nähere Bestimmungen zur
a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote,
b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten,
c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren,
d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene,
e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,
f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und
8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und
10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit

1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind,
2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und
3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person,
2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person,
3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person,
4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
Diese Daten dürfen erhoben werden
1.
bei der betroffenen Person,
2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,
3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,

1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder
2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.

(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.

(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,

1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und
2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.

(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 75/03 Verkündet am:
17. Juni 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 5; VOB/C DIN 18299 Abschnitt 5; DIN 18332 Abschnitt 5

a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN
18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).

b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der
Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung
nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind
grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.

c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt
sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann
Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert
in Auftrag gegeben werden.

a) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage
und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.

b) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen
werden.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Dämmarbeiten. Die Beklagte wurde mit der Errichtung einer Natursteinfassade beauftragt. Sie schloß mit der Klägerin als Nachunternehmerin auf der Grundlage eines gesondert angefertigten Leistungsverzeichnisses einen Einheitspreisvertrag über die Erstellung der Wärmedämmung. Die VOB/B wurde vereinbart. Die Leistungen der Klägerin sind fertig gestellt. Die Schlußrechnung der Klägerin hat die Beklagte gekürzt, weil sie der Auffassung ist, das Aufmaß für die Wär-
medämmung müsse auf der Grundlage der DIN 18299 Abschnitt 5 nach den Flächen der Wärmedämmung erstellt werden. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, das Aufmaß sei auf der Grundlage der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 nach den Außenmaßen der Fassadenbekleidung zu nehmen. Die auf Zahlung von 19.612,57 € gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin dürfe die Wärmedämmarbeiten nach DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 abrechnen. Die DIN-Normen neuester Fassung und die VOB/B und damit auch die Allgemeinen Technischen Bedingungen für Bauleistungen seien zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden. Die vom Sachverständigen geteilte Auffassung des Landgerichts, die Wärmedämmarbeiten könnten auch dann nach der DIN 18332 abgerechnet werden, wenn sie isoliert beauftragt würden, scheine richtig. Der Wortlaut des
Abschnitts 5.1.1.3, wonach bei Fassaden die Maße der Bekleidung zugrunde zu legen seien, lasse diese Auslegung zu. Denn zur Fassade gehörten auch die erforderlichen Nebenleistungen. Einigkeit bestehe darüber, daß die Dämmarbeiten jedenfalls dann nach dem Maße der Bekleidung abzurechnen seien, wenn sie gemeinsam mit den Natursteinarbeiten in Auftrag gegeben würden. Das mache einen Sinn, weil die Abrechnung dadurch vereinfacht werde. Dieser Zweck greife auch bei einer isolierten Beauftragung. Es könne nicht beabsichtigtes Ziel der Norm sein, dem Unternehmer eine komplizierte und aufwändigere Art der Abrechnung aufzuerlegen, der nur einen Ausschnitt aus der Gesamtleistung mit geringeren wirtschaftlichen Möglichkeiten zu erbringen habe. Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht. Es bestehe kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob ein Brauch oder ein Gewohnheitsrecht bestehe , nach DIN 18332 abzurechnen. Soweit der Privatgutachter K. DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.1. anwenden wolle, überzeuge das nicht, weil Abschnitt 5.1.1.3. auch nach dessen Auffassung für Fassadenarbeiten spezieller sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden ist. Damit sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Vertragsbestandteil , § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. 2. Die ATV sind im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zusammengefaßt. Sie bestehen aus Allgemeinen Regelungen für Bau-
arbeiten jeder Art und aus Regelungen für spezifische Gewerke. Außerdem führen sie eine DIN-Bezeichnung mit der Benennung des jeweiligen Gewerkes. DIN 18299 enthält die Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Die DIN 18300 ff. enthalten die gewerkespezifischen Regelungen. Sowohl die DIN 18299 als auch die DIN 18300 ff. enthalten in ihrem fünften Abschnitt Regelungen zur Abrechnung. 3. Das Berufungsgericht hat einen Handelsbrauch, § 346 HGB, oder eine allgemeine Verkehrssitte, § 157 BGB, wonach die Abrechnung der Wärmedämmung auch ohne Einbeziehung der ATV nach den Maßen der Außenbekleidung erfolgt, nicht festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122). Es stützt sein Ergebnis vielmehr allein auf die Auslegung der in den Vertrag einbezogenen ATV. 4. Nach § 2 Nr. 2 VOB/B wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Nach der allgemeinen Regelung der DIN 18299 Abschnitt 5 ist die tatsächlich ausgeführte Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen. Diese Abrechnungsregel ist anwendbar, wenn die nachfolgenden gewerkespezifischen ATV keine besondere Regelung für die Abrechnung der Wärmedämmarbeiten vorsehen. Die Klägerin beruft sich auf die Regelung in DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten Abschnitt 5.1.1.3. Danach sind bei der Ermittlung der Leistung, gleichgültig , ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt, bei Fassaden die Maße der Bekleidung zugrunde zu legen. Abschnitt 5.1.1.1 sieht vor, daß bei Innenbekleidungen …, Dämmschichten,… die Maße der zu bekleidenden Fläche zugrunde zu legen sind.
5. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt das objektive Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu Unrecht außer Acht.
a) Die Abrechnungsregelungen der ATV enthalten vertragsrechtliche Regelungen. Sie nehmen Einfluß auf die Art der Abrechnung, § 14 Nr. 2 Satz 2 VOB/B. Damit bestimmen sie auch den Preis für die erbrachte Leistung. Sie sind wegen ihrer vertragsrechtlichen Bedeutung Allgemeine Geschäftsbedingungen (Beck´scher VOB-Komm. Teil C/Motzke, Syst IV Rdn. 105 und Vogel, Syst V Rdn. 17 sowie Kuffer, Syst VII Rdn. 17; Kapellmann/Schiffers, Vergütung , Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1, 4. Aufl., Rdn. 146; Grauvogl, Jahrbuch Baurecht 1998, 315, 331). Die Auslegung der Abrechnungsregelungen hat nach Grundsätzen zu erfolgen, die die Rechtsprechung zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelt hat.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei kann eine Differenzierung nach unterschiedlichen Verkehrskreisen geboten sein (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdn. 16 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Werden die ATV in Verträgen zwischen Bauunternehmern vereinbart, so ist das den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigende, redliche Verständnis der Vertragspartner des Baugewerbes maßgebend.
c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es von dieser Auslegungsregel ausgegangen ist. Vielmehr orientiert sich das Berufungsgericht in erster Linie an der persönlichen Auffassung eines Sachverständigen.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich aus dem Wortlaut der ATV nicht eindeutig entnehmen läßt, ob die DIN 18332 anwendbar ist, wenn Wärmedämmarbeiten isoliert beauftragt werden. Die DIN 18332 betrifft nach ihrer Benennung Natursteinarbeiten. Dämmarbeiten sind keine Natursteinarbeiten. Andererseits enthält die DIN 18332 Regelungen zur Dämmung im Zusammenhang mit Natursteinarbeiten, sowohl hinsichtlich der Stoffe (2.4) als auch hinsichtlich der Ausführung (3.5). Danach ist es nach dem Wortlaut der ATV nicht ausgeschlossen, daß die DIN 18332 auch für Dämmarbeiten als Grundlage von Natursteinarbeiten anwendbar ist, wenn diese isoliert vergeben werden. bb) Aus Sinn und Zweck der Abrechnungsregel der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 läßt sich nichts Entscheidendes herleiten. Allein das Interesse an einer vereinfachten Abrechnung, wie sie DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 vorsieht, rechtfertigt nicht die Anwendbarkeit der DIN 18332. cc) Bei der Auslegung der ATV kommt der Verkehrssitte jedenfalls dann eine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die ATV in ihrem Wortlaut nicht eindeutig ist und auch der Sinn und Zweck der Regelung einen eindeutigen Regelungsgehalt nicht erkennen läßt. Beide Parteien haben behauptet, die von ihnen favorisierte Abrechnung sei in der Natursteinbranche verkehrsüblich. Sie haben damit auch behauptet, daß im Baugewerbe die ATV in dem jeweils von ihnen vertretenen Sinn verstanden werden. Das Berufungsgericht durfte diese Behauptungen nicht unberücksichtigt lassen. Das Landgericht hat darüber Beweis erhoben, ob die Schlußrechnung der Klägerin prüffähig und sachlich richtig ist. Das Berufungsgericht hat lediglich ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Diese Beweiserhebung ist verfahrensfehlerhaft. Die von den Parteien aufgeworfene Frage, auf welcher vertraglichen
Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage ist einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich. Die Vorgerichte wären nicht gehindert gewesen, zur Ermittlung der notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die von ihnen vorzunehmende Auslegung der ATV Beweis darüber zu erheben, wie die herangezogenen ATV im Baugewerbe verstanden werden. Diese Beweisfrage kann auch durch ein Gutachten eines Bausachverständigen beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 – VII ZR 143/93, BauR 1995, 538 = ZfBR 1995, 191). Der Gutachter muß die Beweisfrage frei von nicht belegbaren Wertungen beantworten und darlegen, auf welcher Grundlage er der Auffassung ist, daß ATV im Baugewerbe in einem bestimmten Sinne verstanden werden. Dazu muß er, wenn nicht bereits Stellungnahmen der beteiligten Verkehrskreise oder z.B. der Industrie - und Handelskammer sowie der Handwerkskammern vorliegen, in geeignetem Umfang Erkundigungen einholen und diese Quellen offen legen. Eine Kommentierung der VOB/C in der Literatur, wie sie z.B. von Franz in Damerau /Tauterat, VOB im Bild, Hochbau- und Ausbauarbeiten, vorgenommen wird, ist grundsätzlich nicht maßgebend für das objektive Verständnis der ATV. Sie ist nur dann eine geeignete Hilfe für deren Auslegung, wenn sie vom Baugewerbe als maßgebliche Darstellung akzeptiert wird und deshalb das objektive Verständnis der ATV wiedergibt.
d) Der Senat ist auf der Grundlage der bisherigen Beweiserhebung nicht in der Lage, selbst zu entscheiden. Die Ausführungen des Sachverständigen und die sonstigen Unterlagen bieten keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung darüber, wie die ATV auszulegen sind. aa) Der Sachverständige hat die Anwendung der DIN 18332 im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei der Leistung der Beklagten um Fassa-
denarbeiten handelt. Im Grundsatz seien die Abrechnungsregeln für Fassaden identisch in der DIN 18351 Abschnitt 5.1.1 und der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3. In der Praxis bedeute die Kommentierung in Damerau/Tauterat, VOB im Bild, zu diesem Punkt, die Fassade sei im Paket aufzumessen. Das gelte auch für den Fall, daß die Dämmung isoliert vergeben würde. Etwas anderes hätte in den Ausschreibungsunterlagen klargestellt werden müssen. Eine Abrechnung der Dämmung nach Aufmaß sei nur mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand möglich. Nicht zuletzt, um einen unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwand auszuschließen, seien die Abrechnungsregeln der VOB Teil C und die Erläuterungen der VOB im Bild geschaffen worden. Auf die Frage, welche Art der Abrechnung verkehrsüblich sei, hat der Sachverständige erwidert, es werde das als verkehrsüblich zu erachten sein, was eben die VOB vorschreibe. Dazu habe er Stellung genommen. Zudem hat er erklärt, im Falle solcher Fassaden sei ihm noch nie etwas anderes als die Abrechnung der Klägerin vorgekommen. Fassadenarbeiten seien zwar nicht ausgesprochen seine Spezialität, er komme aber immer wieder bei verschiedenen Bauvorhaben mit Fassaden in Berührung. bb) Mit seinen Ausführungen hat der Sachverständige zu dem vorrangig zu klärenden Punkt, ob die DIN 18332 auch dann anwendbar ist, wenn die Dämmarbeiten isoliert vergeben werden, lediglich seine an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Rechtsauffassung wiedergegeben. Die Ausführungen belegen nicht, daß im Baugewerbe die DIN 18332 auch bei isolierter Beauftragung der Wärmedämmarbeiten für anwendbar gehalten wird. Die Beklagte hat dargelegt, daß diese Abrechnung zu einer erheblichen Abweichung von den tatsächlichen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers führt und die Zweckmäßigkeitserwägungen beim Bau einer kompletten Fassade nicht zwingend auch dann greifen, wenn die Wärmedämmung isoliert in Auftrag gegeben wird. Hinzu
kommt, daß der Privatgutachter K. jedenfalls das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens nicht geteilt hat. Dieser hat seine gutachterliche Stellungnahme unter dem Briefkopf des Fachverbandes "Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V." abgegeben. Seiner Stellungnahme ist zu entnehmen, daß die Abrechnung nach Abschnitt 5.1.1.3 nicht ungeteilte Zustimmung im Baugewerbe findet. Sie deutet auf die Möglichkeit hin, daß DIN 18332 überhaupt nicht für anwendbar gehalten wird. So ist erklärlich, daß Herr K. die Regelung der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.1 nur "entsprechend" angewandt wissen will. Das Berufungsgericht hat den Hinweis auf die "entsprechende" Anwendung mißachtet und so einen Widerspruch in der gutachterlichen Stellungnahme angenommen. cc) Auch die sonstigen in den Akten befindlichen Stellungnahmen verschaffen nicht den Eindruck, daß die DIN 18332 in dem von der Klägerin gewollten Sinne verstanden wird. Nach Damerau/Tauterat, VOB im Bild, Hochbauund Ausbauarbeiten, 16. Aufl., S. 114, sind mit der Herstellung der Fassade verlegte Dämmschichten, Trag- und Unterkonstruktionen grundsätzlich mit den Maßen der Fassadenbekleidung abzurechnen. Dabei sei ohne Bedeutung, ob diese in einer oder verschiedenen Leistungspositionen vorgegeben seien. Maßgebend sei, daß die Leistung als einziger Auftrag vergeben sei. Nichts anderes kann der mündlichen Stellungnahme des Bearbeiters der "VOB im Bild" Franz gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen entnommen werden. Danach ist ungeachtet des Umstandes, daß die Kommentierung der ATV grundsätzlich nicht maßgebend für deren objektives Verständnis ist, lediglich gesagt, daß bei einer einheitlichen Beauftragung von Fassaden und Wärmedämmung eine Abrechnung nach einheitlichen Maßen stattfindet. Auf die von der Revision eingeführten weiteren Stellungnahmen des Herrn Franz, die letztlich auf seine Kommentierung der VOB im Bild Bezug nehmen, kommt es nicht an.

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es erhält Gelegenheit, die Auslegung der ATV erneut vorzunehmen und die dafür notwendigen Grundlagen, möglicherweise durch Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Verkehrskreise oder des Gutachtens eines anderen Sachverständigen, zu ermitteln. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens der Auffassung, daß DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 und nicht Abschnitt 5.1.1.1 anzuwenden ist. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat zur Anwendung der DIN 18332 auf eine isolierte Beauftragung der Wärmedämmung angestellt hat. Der Sachverständige hat im wesentlichen Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt. Dabei hat er sich über den Wortlaut der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.1 hinweggesetzt. Danach findet bei Dämmschichten eine Abrechnung nach der zu belegenden Fläche statt. Inwieweit nach der Verkehrssitte diese Abrechnungsregelung entgegen ihrem Wortlaut bei Fassadenarbeiten außer Kraft gesetzt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Umstand, daß die ATV eine vereinfachte Abrechnung bezwecken, zwingt nicht dazu, die Dämmschicht bei Fassaden nach dem Maße der Bekleidung abzurechnen. Auch die in Abschnitt 5.1.1.1 vorgesehene Abrechnung nach dem Maß der zu belegenden Fläche erlaubt im Zusammenspiel mit den Regelungen der 5.1.3 und 5.2 eine vereinfachte Abrechnung, die im übrigen der tatsächlichen Leistung näher kommt, als die Abrechnung nach dem Maße der Bekleidung.
b) Zweifel bei der Auslegung der ATV gehen nach § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gilt sowohl für die Frage, ob im Gesamtsy-
stem der VOB/C die Regelung der DIN 18299 Abschnitt 5 oder der DIN 18332 eingreift, als auch für die Frage, ob bei Anwendung der DIN 18332 deren Abschnitt 5.1.1.1 oder Abschnitt 5.1.1.3 anwendbar ist.
c) Der Senat weist weiter vorsorglich darauf hin, daß nach der gebotenen Aufklärung des Verständnisses der ATV eine erneute Zulassung der Revision nicht geboten ist. Das Berufungsgericht hat keine Divergenzen aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Ebenso wenig begründet allein der Umstand, daß der Bundesgerichtshof über die Auslegung einer ATV noch nicht entschieden hat, die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Abschnitt 1 ZPO. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kniffka

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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b) Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch im Wohnraummietrecht an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Anforderungen zu stellen sind und kein Grund besteht, im Rahmen des § 543 Abs. 3 BGB zugunsten des Mieters einen milderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NZM 2007, 35 Rn. 25 ff.). Auch bei einem im Bereich des Tatsächlichen - hier der Ursache einer Schimmelpilzbildung - angesiedelten Irrtums besteht dafür kein Grund (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160, 161).

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
26
b) Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründen- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 47 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 23 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN).
6
a) Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die Kenntnis vom Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159; vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816). Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier den Einsatz der Geburtszange, das Nähen des Risses oder das Unterlassen einer Sectio. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - aaO; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517 - insoweit in VersR 1988, 495 nicht abgedruckt; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - aaO und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 109 - insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - aaO). Denn nur dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage , Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, 587, 588). Dass die Klägerin hier von Umständen wusste, die die Haftpflicht begründeten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
1
1. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die von den Klägern erhobenen Amtshaftungsansprüche in Bezug auf sämtliche Amtspflichtverletzungen spätestens im Mai 1999 verjährt seien. Damit hat das Berufungsgericht weder den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch willkürlich entschieden noch die rechtlichen Ansatzpunkte zur Bestimmung der Verjährungs- frist bei Amtshaftungsansprüchen grundlegend missverstanden. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass mehrere unerlaubte Handlungen zu einer gesonderten verjährungsrechtlichen Betrachtung führen, weil jede Verletzungshandlung eine neue Schädigung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (Senatsurteile BGHZ 97, 97, 110; 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313 unter III. 3.; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat nicht einen einheitlichen Verjährungsbeginn im Mai 1996 festgestellt, sondern den Beginn der Verjährungsfrist für die einzelnen , in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen gesondert bestimmt und dabei jeweils auf die hinreichende Kenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen abgestellt. Dabei ist das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass der Geschädigte wissen muss, dass die Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt. Dafür genügt es im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (Senatsurteile , BGHZ 138, 247, 252; 170, 260, 271; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aaO S. 365 f Rn. 27, 30; jeweils m.w.N.).
27
(a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783).
15
aa) Der Mandant ist in einer vergleichbaren Lage wie der Patient, der Amtshaftungsgläubiger oder der Anleger. Auch er ist in der Regel nicht fachkundig , hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930). Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrages eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten (Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1385). Daher vermag beispielweise der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits in erster Instanz grundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln. Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. Gehrlein, aaO S. 153; Zu- gehör/Chab, aaO Rn. 1472, 1481; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1108; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 874). Nicht die anwaltliche Beratung sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (vgl. Chab, BRAK-Mitt 2010, 208, 209).
26
Zwar ist im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Tatsachen -, nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 und vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 13 f; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF). Insoweit wäre es etwa ohne Bedeutung, wenn dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T.
35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

8
1. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN zu der wortgleichen Vorgängerbestimmung in Nr. 2400). Dementsprechend ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils zu prüfen, ob eine Überschreitung der "Kappungsgrenze" von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Die Kläger haben dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht keine 1,5-fache Gebühr, sondern nur eine 1,3-fache Gebühr für gerechtfertigt gehalten. Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; BTDrucks. 15/1971, S. 207).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

10
b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens (Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür , dass es an der Billigkeit fehlt (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 14 Rn. 80; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 114 Rn. 122; Gerold/Schmidt- Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 84).

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 23 U 3443/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 11.06.2015

5 HK O 27041/12 LG München I

… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2014, Az. 5 HK O 27041/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, wie die in den Genussscheinbedingungen (Anlage K 3) geregelte Verlustbeteiligung zu berechnen ist.

Die N. H.bank AG gab im Oktober 1999 Genussscheine mit der WKN ...404 aus.

§ 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen lautet:

„Die Genussscheininhaber nehmen während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie Genussscheinkapital teil.“

Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (im folgenden SoFFin) leistete eine stille Beteiligung in Höhe von € 1 Mrd. und eine in die Kapitalrücklage der Beklagten eingestellte Einlage von € 1,3 Mrd, die im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 berücksichtigt wurden.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten für die Genussscheine mit der WKN …404 zu nominal € 3 Mio., die eine Laufzeit bis zum 31.12.2009 hatten, eine Rückzahlung von € 526.146,00.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiteren € 132.110,53. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung für das Jahr 2009 zu Unrecht den Verlustvortrag aus 2008 berücksichtigt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage Rückzahlung in Höhe von € 452.664,00 begehrt, da nur durch die Einbeziehung der Verlustvorträge die in den Genussscheinbedingungen bestimmte volle Verlustteilnahme habe gewährleistet werden können und die vom SoFFin im Jahr 2009 geleisteten Finanzhilfen (stille Einlage und Einzahlung in die Kapitalrücklage) nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen könne die Klägerin die Zahlung von weiteren € 132.110,53 verlangen. Ein Rückzahlungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die Auslegung der Genussscheinbedingungen unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ergebe, dass der Verlustvortrag nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr sei in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnt. Eine systematische Auslegung dahingehend, dass es dann nur zu einer degressiven Verlustbeteiligung komme, bei der nicht mehr von einer vollen Verlustbeteiligung gesprochen werden könne, sei nicht zwingend geboten. Dies zeige sich schon daran, dass der Emittent im Falle von Jahresfehlbeträgen Rücklagen auflösen könne, um die Entstehung eines Bilanzverlustes und eines Verlustvortrages zu vermeiden. Die stille Einlage gehöre gemäß § 25 Abs. 1 RechKredV zum Eigenkapital und sei daher zu berücksichtigen. Diese Auslegung stehe insbesondere nicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 5 Nr. 1 KWG a. F. Eine hiervon abweichende Auslegung, die jeden Zweifel ausschließe, habe die Beklagte nicht vortragen können. Auch die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage sei zu berücksichtigen. § 216 Abs. 3 AktG finde insoweit keine Anwendung. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte rügt insbesondere, das Landgericht habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Dies führe hinsichtlich der Frage, ob der Verlustvortrag zu berücksichtigen sei, zu einem nicht vertretbaren Auslegungsergebnis, nämlich einer degressiven Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber. Hätte das Landgericht beachtet, dass die vertraglichen Regelungen im Zweifelsfall einen vernünftigen Inhalt haben sollen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine eine Auslegung in Betracht komme, wonach entweder das jeweilige Nominal- oder das jeweiligen Effektivkapital bei der Berechnung der Verlustteilnahme miteinander in ein Verhältnis gesetzt werden können. Dass die stille Einlage richtigerweise nicht zugunsten der Genussscheininhaber hätte berücksichtigt werden dürfen, ergebe sich schon daraus, dass sie nicht Bestandteil des „in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapitals“ sei. Der Verweis des Landgerichts auf den - in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht verwendeten - Begriff des Eigenkapitals sei verfehlt. Der Begriff des „gezeichneten Kapitals“ sei in § 272 Abs. 1 HGB definiert. Hinzu komme, dass die stille Einlage aufgrund des mit dem SoFFin vertraglich vereinbarten Nachrangs (§ 5 des Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, Anlage BK 1) nicht zu berücksichtigen sei. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 10 Abs. 5 KWG a. F. gingen völlig an den Genussscheinbedingungen und dem Parteivortrag vorbei. Die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage wäre zwar nach dem reinen Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zu berücksichtigen gewesen. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände und der Zielsetzung der vom SoFFin vorgenommenen Kapitalmaßnahmen führe jedoch eine ergänzende Auslegung dazu, dass auch die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht zu berücksichtigen sei. Zu dem gleichen Ergebnis führe eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird unter Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 27041/12, abgewiesen.

2. Unter weiterer Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 27041/12, wird die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte € 452.664,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte ferner,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zur orientierenden Auslegung sei der Wortlaut der Klausel. Die Beklagte sei bei Auszahlung selbst der Auffassung gewesen, dass die Finanzhilfen des SoFFin zu berücksichtigen seien. Einer Rückforderung stehe § 814 BGB entgegen. Der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage BK 1) sei nicht zu berücksichtigen und stelle im Übrigen eine unzulässige Vereinbarung zulasten Dritter dar.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die streitgegenständlichen Genussscheine ergibt sich aus § 6 i. V. m. § 7 der Genussscheinbedingungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Genussscheinbedingungen werden die Genussscheine - vorbehaltlich der Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust - zum Nennbetrag zurückgezahlt. Unstreitig hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch Teilnahme am Verlust gemäß § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zum 31.12.2008 um - gerundet - 70,91% gemindert. Durch eine weitere Minderung zum 31.12.2009 haben sich die Rückzahlungsansprüche auf insgesamt € 658.257,06 reduziert. Dieser Betrag wurde lediglich in Höhe von € 526.146,00 erfüllt, so dass der Klägerin der eingeklagte Betrag von € 132.110,53 noch zusteht und die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch hat.

1. Nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen berechnet sich der Betrag, um den die Rückzahlungsansprüche zu mindern sind, nach der Formel

Bild

Zum 31.12.2008 ergibt sich danach eine Minderung um € 2.127.430,31, so dass zum 31.12.2008 Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 872.569,69 bestanden. Denn im Zähler ist - unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2008 (Anlage B 1) - der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 2.823.574.000,00 mit dem Nennwert der streitgegenständlichen Genussscheine in Höhe von € 3.000.000,00 zu multiplizieren, während im Nenner die Summe aus dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital in Höhe von € 380.376.060,00, den Kapitalrücklagen in Höhe von € 2.987.729.003,00, den Gewinnrücklagen in Höhe von € 260.988.941,00 und dem Genussscheinkapital in Höhe von € 352.574.373,00 steht.

Unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2009 (Anlage B 2) sind dementsprechend im Zähler der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 1.660.119.680,00 mit dem Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 872.569,69 zu multiplizieren, während im Nenner die Summe aus dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital in Höhe von € 1.380.376.060,00, den Kapitalrücklagen in Höhe von € 5.039.122.610,00, den Gewinnrücklagen in Höhe von € 260.988.941,00 und dem Genussscheinkapital in Höhe von € 78.657.265,00 steht. Daraus ergibt sich eine Minderung um weitere € 214.312,63, so dass die Klägerin zum 31.12.2009 Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 658.257,06 zustanden, die in Höhe von € 526.146,00 erfüllt sind. Dabei folgt der Senat der Begründung des Landgerichts, dass nach § 305 c Abs. 2 BGB die verbraucherfreundlichste Auslegung maßgeblich ist.

1.1 Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist der Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht im Nenner zu berücksichtigen. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insoweit, das Landgericht habe § 305 c Abs. 2 BGB angewendet, ohne eine erschöpfende Auslegung vorgenommen zu haben. Gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung, man müsse entweder im Nenner den Verlustvortrag oder im Zähler die Rückzahlungsansprüche in Höhe des Nennwerts („nominal“) berücksichtigen, spricht der Wortlaut des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der einerseits den Verlustvortrag nicht erwähnt und andererseits nicht auf den Nennbetrag des Genussscheinkapitals abstellt, sondern regelt, in welchem Verhältnis sich die Rückzahlungsansprüche mindern.

1.1.1 Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass Genussscheinbedingungen objektiv auszulegen sind. Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 42 ff. m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Genussscheinbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (Urteil vom 05.10.1992, II ZR 192/91, BGHZ 119, 305, 312, juris Tz. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Tz. 32). Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht umfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt. Soweit sie aktienähnlich ausgestaltet sind, unterliegen sie einer an aktienrechtlichen Normen und Grundsätzen ausgerichteten Inhaltskontrolle. § 305 c Abs. 2 BGB findet damit auch materiell auf Genussscheinbedingungen Anwendung, was die Beklagte in zweiter Instanz auch nicht mehr in Abrede stellt (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 171 d. A.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384/389 f). Bei der Auslegung von Genussscheinbedingungen können individuelle Besonderheiten der Person des einzelnen Inhabers im Hinblick auf das Interesse der Verkehrsfähigkeit der Kapitalmarktpapiere und der Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels erst recht keine Berücksichtigung finden (Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 258). Ausgangspunkt der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, juris Tz. 20).

1.1.2 Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei der oben dargestellten Berechnung die Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Verlustminderung aus dem Vorjahr („effektiv“), das in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital und die weiteren im Nenner genannten Positionen jedoch „nominal“ berücksichtigt werden und dies zu einer degressiven Verlustbeteiligung des Genussscheinkapitals führen kann.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Beklagten, nur eine proportionale Verlustteilnahme sei eine „volle“ Verlustteilnahme und aus der Formulierung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, dass Genussscheininhaber während der Laufzeit voll an einem etwaigen Jahresfehlbetrag teilnehmen, ergebe sich somit eindeutig, dass bei der Berechnung entweder auch der - nicht genannte - Verlustvortrag zu berücksichtigen oder anderenfalls bei der Position „Rückzahlungsansprüche“ ebenfalls der nominale Betrag der Genussscheine, d. h. deren Nennbetrag, zu berücksichtigen sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich ein dahingehendes eindeutiges Auslegungsergebnis.

1.1.2.1 In den Genussscheinbedingungen ist der Begriff der vollen Teilnahme am Jahresfehlbetrag nicht definiert. Das Erfordernis einer proportionalen Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals ergibt sich nicht aus der in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG a. F. verlangten Verlustteilnahme. Auch in dieser aufsichtsrechtlichen Vorschrift ist nicht definiert, was unter voller Verlustteilnahme zu verstehen ist (Boos in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. § 10 Rn. 115).

1.1.2.2 Ohne Erfolg hat sich die Beklagte in erster Instanz auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.09.2012 (15 U 101/10, juris Tz. 90) berufen, die nicht nur andere Genussscheinbedingungen, sondern auch eine andere Fragestellung betraf, nämlich die Frage, ob ein Bilanzverlust auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II 395/12).

1.1.2.3 Die Argumentation der Berufungsführerin, das Landgericht komme zu einem wirtschaftlich völlig unvernünftigen und unhaltbaren Ergebnis, das kein redlicher Genussscheininhaber erwarten durfte, blendet aus, dass eine degressive Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals erst bei mehreren Verlustjahren eintritt. Von einem durchschnittlichen Anleger kann schon nicht erwartet werden, dass er bei Lektüre der Genussscheinbedingungen Berechnungen anstellt, wie sie die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgenommen hat, um zu erkennen, welche Auslegung zu widerspruchsfreien oder schlüssigeren Ergebnissen führt.

1.1.2.4 Aus systematischen Gründen ist die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zwar eine mögliche Auslegungsvariante.Angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen, der genau regelt wie die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag zu berechnen ist, ist das Auslegungsergebnis jedoch nicht eindeutig.Der Senat verkennt nicht, dass die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingung in Betracht kommenden Methoden ein nicht nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65/68 f.). Dies ist hier der Fall. Anders als in der von der Berufungsführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.2015 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2002 (XII ZR 327/00, juris Tz. 21 und 24), kann die Regelung in § 7 Abs. 1 der Genusscheinbediungen „bei islolierter Betrachtung des Wortlauts“ nicht im Sinn der Beklagten verstanden werden. Dies verkennt sie, wenn sie argumentiert, nur weil der Wortlaut das Verständnis der Klägerin nicht ausschließe, könne § 305 c Abs. 2 BGB nicht dazu führen, dass einer wirtschaftliche unsinnigen Auslegung der Vorrang zu geben sei. Der Wortlaut spricht vielmehr eindeutig für die von der Klägerin vertretene Auslegung, Zweifel entstehen erst durch die von der Beklagten dargelegte Möglichkeit einer degressiven Verlustbeteiligung.

Der Verlustvortrag ist in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnt.

Die von der Beklagten auch im Termin vom 23.04.2015 vertretene Argumentation, wenn der in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht erwähnte Verlustvortrag im Nenner nicht berücksichtigt werden könne, sei die Regelung eindeutig dahingehend auszulegen, dass im Zähler nicht die bereits geminderten Rückzahlungsansprüche, sondern der Nennwert der Genussscheine zu berücksichtigen sei, ist mit dem Wortlaut der Regelung kaum zu vereinbaren. Auch die Beklagte selbst hat die Regelung zunächst nicht dahingehend verstanden. Zum einen spricht § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht vom Nennbetrag des Genussscheinkapitals, zum anderen müsste man den in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen zweimal verwendeten Begriff der Rückzahlungsansprüche unterschiedlich verstehen, nämlich einmal „effektiv“ und einmal „nominal“. Die Teilnahme der Genussscheininhaber am Jahresfehlbetrag erfolgt nach § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen „durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu …“. Dass der Begriff der Rückzahlungsansprüche bei seiner ersten Verwendung in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nicht die ggf. in den Vorjahren geminderten Rückzahlungsansprüche, sondern den Nennbetrag der Genussscheine umschreiben soll, behauptet auch die Beklagte nicht.

1.1.3 Führt die objektive Auslegung der Genussscheinbedingung auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreis nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden (Senatsurteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Tz. 58 ff. m. w. N.). Dagegen wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 171 d. A.). Nach der anlegerfreundlichsten Auslegung ist der Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen.

1.2 Bei der Position „in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital“ sind das Grundkapital und die stille Einlage zu berücksichtigen.

1.2.1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Landgericht habe sich nicht mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen auseinandergesetzt, dort ist zwar nicht von „Eigenkapital“, aber auch nicht von „gezeichnetem Kapital“ oder „Grundkapital“ die Rede, sondern es wird auf das „in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital“ abgestellt.

Zutreffend geht die Berufungsführerin davon aus, dass die in Genussscheinbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Tz. 24 m. w. N.). Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass stille Einlagen nicht zum „gezeichneten Kapital“ im Sinne des § 272 Abs. 1 HGB bzw. des § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG, also zum Grundkapital gehören. Im Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen verwendete Formulierung „in der Bilanz ausgewiesenes gezeichnetes Kapital“ ist jedoch primär auf die Bilanz und das bilanzrechtliche Verständnis des Begriffs abzustellen, wobei die in § 266 HGB vorgegebenen Gliederungspunkte in der Bilanz für die Beklagte durch die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) modifiziert werden (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, juris Tz. 41). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV sind ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, im Unterposten Buchstabe a „Gezeichnetes Kapital“ auch Einlagen stiller Gesellschafter auszuweisen. Dementsprechend hat die Beklagte in der Bilanz zum 31.12.2009 (Anlage B 2) unter der Ziffer 10 Eigenkapital, lit. a gezeichnetes Kapital als aa) das Grundkapital und unter bb) die stille Einlage ausgewiesen.

1.2.2. Da es entscheidend darauf ankommt, welcher Betrag in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen ist, ist ein mit dem SoFFin vereinbarter Nachrang der stillen Einlage irrelevant.

1.2.3. Dass die Kapitalrücklage nach dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen zu berücksichtigen ist, räumt auch die Beklagte ein. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage die Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber nicht reduziere.

Da in § 7 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf die in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalrücklagen abgestellt wird, erscheint es schon zweifelhaft, ob hinsichtlich etwaiger Kapitalstärkungen eine planwidrige Regelungslücke besteht. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, es liege auf der Hand, dass die Regelungen zur Verlustteilnahme keine Aussage dazu treffen sollten, wie sich eine allein durch übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls veranlasste staatliche Rettungsaktion auf die Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber auswirke. Die Klausel kann auch dahingehend verstanden werden, dass es auf das tatsächlich in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital zuzüglich Gewinn- und Kapitalrücklagen ankommt, unabhängig davon, ob dies auch das Ergebnis „außerordentlicher Kapitalmaßnahmen“ ist oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt nämlich die Regelung nicht nur auf „Veränderungen des Grundkapitals“ Bezug.

Jedenfalls lässt sich ein hypothetischer Parteiwille im Sinne der von der Beklagten gewünschten Ergänzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es kann nicht unterstellt werden, dass bei angemessener Abwägung der jeweiligen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart worden wäre, dass die Genussscheininhaber nicht von der Stützungsmaßnahme des SoFFin profitieren dürfen. Eine entsprechende allgemeine Wertung ist nach Ansicht des Senats in den Genussscheinbedingungen nicht hinreichend deutlich angelegt. Zwar haben die Genussscheininhaber weder einen Anspruch auf Zuführung weiteren Eigenkapitals, noch war der Zweck der Stützungsmaßnahme die Stärkung der Rechtsstellung der Genussscheininhaber. Auf der anderen Seite haben auch die Genussscheininhaber durch Stärkung der Eigenkapitalbasis der Beklagten einen gewissen Beitrag zu deren Stabilität geleistet. Ohne das Genussscheinkapital hätte die staatliche Stützungsmaßnahme vermutlich höher ausfallen müssen. Hinzu kommt der bereits oben ausgeführte Umstand, dass die Entscheidung über das Ob und Wie der Stützungsmaßnahme bei der Beklagten und dem SoFFin, nicht aber bei den Genussscheininhabern lag. Bei einer Berücksichtigung der Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage wird auch die Verlustteilnahme des Genusscheinkapitals nicht in Frage gestellt.

1.2.4. Das Landgericht hat es unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.11.2013 (23 U 1864/13, juris Tz. 65 ff.) ferner abgelehnt, die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Beklagten in analoger Anwendung von § 216 AktG nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsführerin beschränkt sich insoweit darauf, ihre erstinstanzlichen Argumente zu wiederholen, ohne sich mit der Begründung des angegriffenen Urteil explizit auseinanderzusetzen. Der Senat hält an seiner bereits geäußerten Auffassung fest, dass eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der von der Beklagten gewünschten Weise nicht in Betracht kommt.

Die nach ihrer systematischen Stellung auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bezogene Regelung des § 216 Abs. 3 AktG bestimmt, dass der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, durch die Kapitalerhöhung nicht berührt wird. Nach allgemeiner Meinung sind Genussrechtsinhaber Dritte im Sinne dieser Vorschrift, die in einer besonderen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft stehen, und auf die demnach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG grundsätzlich zur Anwendung gelangen kann. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall weder um eine nominelle Erhöhung des Grundkapitals unter Ausgabe "junger" Aktien noch um eine Erhöhung des Eigenkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Einzahlung in die Kapitalrücklage überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls lässt sich der Vorschrift des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht ein im Wege der Analogie auf den vorliegenden Fall übertragbarer allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend entnehmen, dass sich eine Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht (auch) zugunsten der Genussscheininhaber auswirken dürfe.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Rechtsgedanke des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG darin, die mittelbare Beeinträchtigung gewinnabhängiger Rechte Dritter bei Grundlagenentscheidungen zu verhindern; der wirtschaftliche Inhalt gewinnabhängiger Rechte Dritter soll nicht durch eine Besserstellung der Aktionäre geschmälert werden (BGHZ 119, 305/322 f. - Klöckner - juris Tz. 35). Die Vorschrift des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG dient also in erster Linie dem Verwässerungsschutz und trägt dem Umstand Rechnung, dass als Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwar das Grundkapital nominell erhöht wird, das Vermögen oder die Ertragskraft der Aktiengesellschaft indes nicht größer wird.

Der Wortlaut des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG mag einer Anwendung auch zugunsten der Gesellschaft oder der Aktionäre nicht entgegenstehen. Ein dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift vergleichbares Schutzbedürfnis der Beklagten oder ihrer Aktionäre ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Einzahlung des SoFFin konnte nach § 3 Abs. 1 FMStFV nur auf Antrag der Beklagten erfolgen. Die Änderung der Bezugsgröße "Eigenkapital" ist daher der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, die anders als die Genussscheininhaber Einfluss auf diese Änderung nehmen konnte. Dass aus wirtschaftlicher Sicht die Beklagte evtl. keine andere Möglichkeit als die Beantragung der Stützungsmaßnahme sah, um die Beklagte zu erhalten, steht entgegen der Ansicht von Arnold/Gärtner (AG 2013, 414, 417), der rechtlichen Zuordnung der Kapitalerhöhungsmaßnahme zur Sphäre der Beklagten nicht entgegen. Ein auch von den Genussscheininhabern anzuerkennendes Bedürfnis, die Beklagte vor den nach den Genussscheinbedingungen vorgesehenen Folgen der Kapitalerhöhung zu schützen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal sich die Kapitalstärkung nicht einseitig zugunsten der Genussscheininhaber auswirkt. Zwar haben die Genussscheininhaber keinen Anspruch auf Stützungsmaßnahmen in Form von Erhöhung der Kapitalrücklage. Ist diese jedoch erfolgt, so wirkt sie nach den Genussscheinbedingungen in gleicher Weise zugunsten der Genussscheininhaber und der sonstigen Eigenkapitalgeber, da alle im selben Verhältnis am Verlust beteiligt werden. Es mag sein, dass durch eine andere Gestaltung der Stützungsmaßnahmen, etwa Durchführung eines Kapitalschnitts und anschließende Kapitalerhöhung, eine positive Auswirkung der Kapitalzufuhr auf die Genussscheininhaber hinsichtlich der Verlustbeteiligung hätte verhindern werden können. Die Beklagte und der SoFFin haben aber, aus welchen Gründen auch immer, eine Form der Kapitalstärkung gewählt, die nach dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen auch den Genussscheininhabern zugutekommen konnte. Es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, die Durchführung dieser Stützungsmaßnahme von einer vorherige Anpassung der Genussscheinbedingungen abhängig zu machen, die diesen unerwünschten Effekt verhindert hätte. Insoweit ist die Situation der Beklagten und des SoFFin gerade nicht mit der von "Dritten" vergleichbar, die auf die Entscheidung über die Durchführung der Eigenkapitalstärkungsmaßnahme keinen Einfluss haben (a.A. Arnold/Gärtner, a. a. O.). Nach all dem kommt eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der von der Beklagten gewünschten Weise nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht daraus, dass die Frage, ob SoFFin-Kapitalhilfen bei der Verlustteilnahme zu berücksichtigen sind, für die Behandlung aller Genussscheininhaber von Bedeutung ist. Aufgrund der vielfältigen, in ihren Formulierungen unterschiedlichen Genussscheinbedingungen handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.