Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2018 - 23 U 2313/17

bei uns veröffentlicht am22.03.2018
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 17401/02, 16.06.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2017, Az. 27 O 17401/02 in Ziffer 3. und Ziffer 4. aufgehoben.

2. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) werden abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) jeweils 1/3 zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

4. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz haben der Kläger 19%, die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) samtverbindlich 43% und die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) jeweils weitere 19% zu tragen.

Der Kläger hat 13% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 26% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 21% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen. Die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) haben samtverbindlich 43% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben jeweils weitere 19% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien sind ehemalige Gesellschafter der H., P. & Partner GbR (im Folgenden: GbR), die im November 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete. Gesellschaftszweck war der Erwerb von Immobilienbesitz in D. § 6 des am 16.12.1993 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (Anlage K1) lautet wie folgt:

„Scheidet ein Gesellschafter aus, so erhält er eine Abfindung, die wie folgt zu ermitteln ist:

Der Wert ist zu ermitteln wie der Wert bei einer fiktiven Veräußerung eines Bruchteilseigentums in der Höhe der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters am Gesamtvermögen der Gesellschaft. Von dem so ermittelten Wert ist der rechnerische Anteil des Gesellschafters an sämtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzuziehen. Der sich hiernach ergebende Wert darf jedoch nicht höher als 80% des Anteiles sein, der sich im Falle einer Liquidation für den prozentualen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters ergeben würde, würde das Gesellschaftsvermögen im Ganzen zu diesem Zeitpunkt liquidiert. Hieraus folgt, dass ein eventueller Mehrwert auf diesen Wert zu kürzen ist.“

Der ausscheidende Gesellschafter hat jedoch mindestens den Betrag zu erhalten, der anteilig bei der B. -Bank AG bei Erwerb des Grundbesitzes von der Gesellschaft finanziert worden ist; gegebenenfalls ist er Zug um Zug mit der Übernahme des Gesellschaftsanteils von jeglicher Haftung hierfür freizustellen.

Die vorstehende Beschränkung auf 80% des Anteiles am entsprechenden Liquidationserlös entfällt jedoch dann, wenn der Gesellschafter ausscheidet, weil ihm die übrigen Gesellschafter gekündigt haben, ohne dass in seiner Person ein wichtiger Grund vorlag.

Die übrigen Gesellschafter können die Zahlung einer Abfindung durch den Beschluss zur zeitnahen Liquidation der Gesellschaft abwenden; bei der Fassung eines solchen Beschlusses ist der Gesellschafter, der abgefunden werden soll, nicht stimmberechtigt. Im Falle, dass ein Liquidationsbeschluß mehrheitlich gefasst wird, scheidet der abzufindende Gesellschafter nicht aus, sondern nimmt an der Liquidation teil.“

Zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilien schlossen die GbR, der Kläger und der Gründungsgesellschafter P. am 28.12.1993 einen Darlehensvertrag mit der B.- Bank AG über 93.279.170 DM (Anlage K6); das Darlehen über 93.279.170 DM wurde am 30.12.1993 in voller Höhe in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben mit Schriftsatz vom 13.05.2003 (Bl. 470 ff. d. A.) Widerklage erhoben. Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 27.05.2003 (Bl. 549 ff. d. A.) seinen Beitritt auf Seiten der Beklagten zu 1) erklärt.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) behaupten, die Gründungsgesellschafter seien sich bei Gründung der GbR einig gewesen, dass für den Fall eines Absinkens des Immobilienwertes der ausscheidende Gesellschafter mit Wertschwankungen maximal bis zu der Höhe belastet werden solle, bis er seines Anteils aus dem von ihm quotenmäßig eingezahlten Eigenkapital verlustig sei. Sie hätten deshalb bei Gründung der GbR vereinbart, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters in der aufzustellenden Abschichtungsbilanz der noch zu erwerbende Immobilienbesitz in Höhe der Anfangsdarlehenssumme von 93.279.170 DM (= 47.692.882,30 €) anzusetzen sei. Durch diese Vereinbarung sei für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters der Verlust gedeckelt worden.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) sind der Ansicht, die Gründungsgesellschafter hätten in § 6 des Gesellschaftsvertrages einen Mindestwertansatz des Immobilienvermögens der GbR in der Abschichtungsbilanz vereinbart. Das erforderliche Feststellungsinteresse für ihre Widerklage liege vor, da der Kläger beabsichtige, alle behaupteten Verluste aus einer Wertminderung der Immobilien im Wege der Ausscheidensbilanz seinen Mitgesellschaftern zu überbürden. Mit Antragstellung in dem Verfahren des Landgerichts München I, Gz. 10 O 19772/03 sei Erledigung eingetreten.

Die Beklagte zu 1) hat zuletzt in 1. Instanz beantragt,

Es wird festgestellt, dass sämtliche nachfolgenden Anträge erledigt sind:

Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Abschichtungsbilanz zum Ausscheidungsstichtag der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, das folgende Immobilienvermögen der früheren BGB-Gesellschaft

a) Dresden-P., Flur-Nr. …69/10, F. Str. 2 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …16 - …45

b) Dresden-P., Flur-Nr. …69/7, F. Str. 4 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …46 - …75

c) Dresden-P., Flur-Nr. …69/11, F. Str. 1 und 3 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …56 - …15

d) Dresden-P., Flur-Nr. …69/12, F. Str. 5 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …26 - …55

e) Dresden-P., Flur-Nr. …69/16, F. Str. 7 und 9 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …66 - …25

f) Dresden-T., Flur-Nr. …01/63, C. Str. 9 - 25 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …77 - …28

g) Dresden-T., Flur-Nr. …01/21, C. Str. 9 - 23 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …23 - …98

h) Dresden-T., Flur-Nr. …01/62, L. Str. 14 - 26 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …99 - …46

mindestens mit dem Wert von 47.692.882,31 € anzusetzen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass zur Ermittlung des Ausscheidungsguthabens der Beklagten zu 1) und zu 3) mindestens ein Wert ihres Anteils an der Gesellschaft zu Grunde zu legen ist, der bei der Beklagten zu 1) 36%, beim Beklagten zu 3) 6%, jeweils aus 47.692.882,31 € entspricht.

Der Beklagte zu 3) hat zuletzt in 1. Instanz beantragt,

Es wird festgestellt, dass sämtliche nachfolgenden Anträge erledigt sind:

Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Abschichtungsbilanz zum Ausscheidungsstichtag des Beklagten zu 3) verpflichtet ist, das folgende Immobilienvermögen der früheren BGB-Gesellschaft

a) Dresden-P., Flur-Nr. …69/10, F. Str. 2 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …16 - …45

b) Dresden-P., Flur-Nr. …69/7, F. Str. 4 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …46 - …75

c) Dresden-P., Flur-Nr. …69/11, F. Str. 1 und 3 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …56 - …15

d) Dresden-P., Flur-Nr. …69/12, F. Str. 5 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …26 - …55

e) Dresden-P., Flur-Nr. …69/16, F. Str. 7 und 9 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für Pi., Blätter …66 - …25

f) Dresden-T., Flur-Nr. …01/63, C. Str. 9 - 25 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …77 - …28

g) Dresden-T., Flur-Nr. …01/21, C. Str. 9 - 23 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …23 - …98

h) Dresden-T., Flur-Nr. …01/62, L. Str. 14 - 26 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …99 - …76

mindestens mit dem Wert von 47.692.882,31 € anzusetzen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass zur Ermittlung des Ausscheidungsguthabens der Beklagten zu 1) und zu 3) mindestens ein Wert ihres Anteils an der Gesellschaft zu Grunde zu legen ist, der bei der Beklagten zu 1) 36%, beim Beklagten zu 3) 6%, jeweils aus 47.692.882,31 € entspricht.

Der Kläger hat Abweisung der Widerklagen beantragt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Widerklagen seien unzulässig. Der Wertansatz der Immobilien habe in der Abschichtungsbilanz mit dem Verkehrswert zu erfolgen, da § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages keine Bewertungsvorschriften des Aktivvermögens der GbR enthalte, sondern lediglich einen Mindestabfindungsbetrag regle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) stattgegeben. Das Feststellungsinteresse sei mit Antragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2006 im Verfahren des Landgerichts München I, Gz. 10 O 19772/08 weggefallen. Bis zu diesem erledigenden Ereignis sei der Widerklageantrag zulässig und begründet gewesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass § 6 des Gesellschaftsvertrags nach dem Willen der Gesellschafter so auszulegen sei, dass in der Abschichtungsbilanz die Immobilien mit dem Wert der für die jeweiligen Immobilien aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen anzusetzen seien. Diese Auslegung lege bereits der Wortlaut von § 6 des Gesellschaftsvertrages nahe; § 6 des Gesellschaftsvertrags regle einen Mindestwertansatz.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Berufung gegen den Beklagten zu 2) hat der Kläger zurückgenommen. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe verkannt, dass § 6 des Gesellschaftsvertrages lediglich einen Mindestabfindungsbetrag regle, nicht jedoch einen Mindestwertansatz des Immobilienvermögens. Die Berücksichtigung der Mindestabfindungsklausel habe nicht in der Abschichtungsbilanz zu erfolgen. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, dass § 6 des Gesellschaftsvertrages dahin zu verstehen sei, dass ein Mindestwertansatz geregelt werden solle, liege nicht vor.

Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des am 16.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) verteidigen das angegriffene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Widerklagen seien zulässig gewesen, da zum Zeitpunkt ihrer Erhebung eine Auseinandersetzungsrechnung nicht vorgelegen habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei – solange keine Auseinandersetzung möglich sei - eine Feststellungsklage hinsichtlich einzelner Rechnungsposten zulässig. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Gründungsgesellschafter P. habe nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages stattgefunden. Hierbei seien sie einig gewesen, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Abschichtungsbilanz aufzustellen sei, in welcher für die zum Kauf vorgesehenen Immobilien auf jeden Fall ein Mindestwert in Höhe der Anfangssumme des aufzunehmenden Darlehens anzusetzen sei.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 verwiesen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

1. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) waren von Anfang an sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig, da die Widerklagen nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet waren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die Antragstellung in dem Verfahren des Landgerichts München I, Gz. 10 O 19772/08 Erledigung eingetreten ist.

1.1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden.

Ein Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 256 Rdnr. 5). Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (BGH, Urteil vom 12.12.1994, II ZR 269/93, juris Tz. 6; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rdnr. 5; Reichold a.a.O., Rdnr. 10; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rdnr. 37). Mit dieser Beschränkung soll einer Prozessvermehrung entgegengewirkt werden. Der Kläger soll nicht die Möglichkeit haben, den Prozessgegner und die Gerichte wiederholt mit derselben Rechtssache zu befassen, indem er zunächst über die Rechtsgrundlagen und dann über den Anspruch selbst entscheiden lässt. Es soll der Bezug der begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt werden. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der ZPO vorausgesetzten Funktion der Gerichte (BGH, Urteil vom 12.12.1994, II ZR 269/93, juris Tz. 7).

1.2. Im vorliegenden Fall soll gerichtlich festgestellt werden, nach welcher Bezugsgröße (Anfangsdarlehenssumme - so Beklagte zu 1) und Beklagter zu 3) - oder Verkehrswert - so Kläger) der Immobilienbesitz der GbR in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen ist. Der Streit betrifft damit die Berechnungsgrundlage, nicht aber das Rechtsverhältnis selbst. Auch die Beklagte zu 1) führt in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2003 (Seite 17, Bl. 779 d. A.) aus, es gehe „in diesem Rechtsstreit nur um die vorgreifliche Klärung der strittigen Rechtsfragen“ und über Beträge sei frühestens in der beim Landgericht München I unter Gz. 10 O 19772/03 anhängig gemachten Leistungsklage zu diskutieren und zu entscheiden. Soweit die Beklagte zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 06.02.2018 (Seite 5, Bl. 2534 d. A.) darlegt, beim Ansatz der Darlehenssumme als vertraglich vereinbartem Wert der Immobilien handle es sich nicht um eine „Berechnung“, sondern um die Klärung eines Rechtsverhältnisses über den Inhalt der Vereinbarung unter § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 16.12.1993 in Ergänzung mit den erfolgten Absprachen der Gesellschafter darüber, wie § 6 des Gesellschaftsvertrages auszulegen und zu verstehen sei, verkennt sie, dass es sich auch bei der Frage, wie § 6 des Gesellschaftsvertrages zu verstehen sei, nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern um eine vorgreifliche Klärung strittiger Rechtsfragen handelt.

1.3. Zwar sind prozessuale Anträge unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnes auszulegen und zu werten. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Widerklageanträge ausgelegt werden könnten. Eine Auslegung dahingehend, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) die Feststellung begehren, dass sie zu keinen (weiteren) Zahlungen an die GbR verpflichtet sind, kommt nicht in Betracht, da – wie das Verfahren 10 O 19772/03 Landgericht München I zeigt - diese Frage nicht nur davon abhängt, mit welchem Wert der Immobilienbesitz in die Abschichtungsbilanz einzustellen ist.

1.4. Von der strikten Anwendung des in § 256 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatzes kann zwar gegebenenfalls abgesehen werden, wenn die berechtigte Erwartung besteht, dass ein Feststellungsurteil über den Berechnungsmodus den Streit der Parteien endgültig erledigen würde (BGH, Urteil vom 12.12.1994, II ZR 269/93, juris Tz. 9). Im vorliegenden Fall ist dies weder von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit einem Feststellungsurteil wäre lediglich geklärt, ob für den Wertansatz des Immobilienvermögens der Verkehrswert oder die Anfangsdarlehenssumme maßgeblich ist. Zwischen den Parteien bestand jedoch noch Streit über andere Punkte (s. 1.3.).

1.5. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsverhältnis liegt auch nicht deshalb vor, weil sich die GbR im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklagen in Abwicklung befand. Zwar werden nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Stadium der Abwicklung einer BGB-Gesellschaft – und des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft – die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche unselbständige Posten der Auseinandersetzungsrechnung und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sofern kein Ausnahmefall vorliegt (BGH, Urteil vom 24.09.2001, II ZR 69/00, juris Tz. 5, 7; BGH, Urteil vom 15.05.2000, II ZR 6/99, juris Tz. 11). Daraus folgt jedoch lediglich, dass im Fall der Abwicklung einer BGB-Gesellschaft eine Leistungsklage unbegründet wäre und damit kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungklage besteht. Vorliegend liegt aber gerade kein Leistungsanspruch der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) vor, der aufgrund der Abwicklung der GbR nicht mehr eigenständig verfolgt werden könnte. Dass auf das Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses verzichtet wird, ist der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte zu 1) Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (ZPO, 76. Aufl., § 256 Rdnr. 73) zitiert, ist zu sehen, dass allein aus den Ausführungen „(Rechnungsposten): Zulässigkeit besteht für solche Posten, solange keine Auseinandersetzung möglich ist“, nicht geschlossen werden kann, dass im Fall der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft Klage auf Feststellung auch dann zulässig ist, wenn sie nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist; auch die dort zitierte Rechtsprechung befasst sich nur damit, dass bei einer Abwicklung einer BGB-Gesellschaft ein Gesellschafter einen einzelnen Zahlungsanspruch nicht mehr isoliert geltend machen kann, eine entsprechende Leistungsklage unbegründet ist und daher kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage besteht.

1.6. Auch der Hilfsantrag ist nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

Nach den Ausführungen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 11.08.2003 (Seite 39, Bl. 639 d. A.) orientiert sich der Hilfsantrag noch mehr als der Hauptantrag am Wortlaut von § 6 des Gesellschaftsvertrages. Er verfolgt wirtschaftlich dasselbe Ziel wie der Hauptantrag. Der prozentuale Anteil der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) an der Gesellschaft ist unstreitig. Trotz eines vom Hauptantrag im Wortlaut abweichenden Antrags soll auch mit dem Hilfsantrag gerichtlich festgestellt werden, nach welcher Bezugsgröße der Immobilienbesitz der GbR in die Abschichtungsbilanz einzustellen ist. Der Streit betrifft damit ebenfalls die Berechnungsgrundlage, nicht aber das Rechtsverhältnis selbst.

2. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) waren ferner von Anfang an sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

2.1. Aus dem Wortlaut von § 6 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Vertrages vereinbart haben, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die noch zu erwerbenden Immobilien mindestens mit dem Betrag der Anfangsdarlehenssumme in die Abschichtungsbilanz einzustellen sind.

Nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Wert der Abfindung zu ermitteln wie der Wert bei einer fiktiven Veräußerung des Bruchteilseigentums. Diese Formulierung spricht dafür, dass hinsichtlich der noch zu erwerbenden Immobilien auf den Verkehrswert abzustellen ist. § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach der ausscheidende Gesellschafter mindestens den Betrag zu erhalten hat, der anteilig bei Erwerb des Grundbesitzes von der Gesellschaft finanziert worden ist, regelt nach seinem Wortlaut lediglich einen Mindestabfindungsbetrag, den der Gesellschafter – nach Durchführung der Berechnung der Abfindung nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages – zu erhalten hat. Eine Regelung dahingehend, dass einzelne Vermögenspositionen – wie etwa der noch zu erwerbende Grundbesitz – mit einem Mindestwert in die zu erstellende Abschichtungsbilanz aufzunehmen ist, ist dem Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen.

2.2. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) konnten auch nicht nachweisen, dass bei Gründung der Gesellschaft ein abweichendes, übereinstimmendes Verständnis der Gründungsgesellschafter vorlag. Behauptet ein Vertragspartner eine vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Vereinbarung, trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast (Einsele in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 125 Rdnr. 72).

Auf den Hinweis des Senats in der Ladung vom 18.12.2017 (Bl. 2504/2505 d. A.), dass die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben haben dürfte, dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde, hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 06.02.2018 (Seite 14 ff., Bl. 2543 ff. d. A.) ausgeführt, das Gespräch zwischen den Gründungsgesellschaftern P. und dem Kläger als Mehrheitsbeteiligte mit 83% an GbR-Anteilen, wie § 6 des Gesellschaftsvertrages auszulegen bzw. nach dem Willen der Gesellschafter zu verstehen sei, habe in der Zeit nach Vertragsschluss am 16.12.1993 aber noch vor Weihnachten stattgefunden. In diesem Gespräch seien sich die Gesellschafter darüber einig gewesen, dass kein ausscheidender Gesellschafter einen höheren Verlust tragen soll, als er auf seinen Anteil quotenmäßig für das Startkapital der GbR noch vor Jahresschluss 1993 auf das GbR-Konto einzahlen muss (insgesamt 30.945.000 DM). In diesem Gespräch seien sich die Gesellschafter weiter einig gewesen, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Abschichtungsbilanz aufzustellen sei und sie hätten diskutiert, wie bei einer größeren Wertschwankung am Immobilienmarkt die Verlustdeckelung technisch darzustellen wäre. Es sei daher abgesprochen worden, dass für die zum Kauf vorgesehenen Immobilien auf jeden Fall ein Mindestwert in Höhe der Anfangssumme des aufzunehmenden Darlehens anzusetzen sei.

Aus diesem Vortrag ergibt sich bereits, dass bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages kein vom Wortlaut abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Gründungsgesellschafter dahingehend vorlag, dass der zu erwerbende Immobilienbesitz in der Abschichtungsbilanz mit dem Wert der Anfangsdarlehenssumme einzustellen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) konnte mit dieser „Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und dem Gründungsgesellschafter P. nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages weder § 6 des Gesellschaftsvertrages geändert noch eine Vereinbarung zur Auslegung von § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffen werden. § 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach für bestimmte Beschlüsse eine Mehrheit von 75% ausreichend ist, erfasst weder die Änderung noch die Vereinbarung zur Auslegung von § 6 des Gesellschaftsvertrages. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte daher der Zustimmung aller Gesellschafter (Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl, § 705 Rdnr. 15). Es ist weder von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Gesellschafter dieser Änderung zugestimmt haben. Der Beklagte zu 2) hat insoweit lediglich im Schriftsatz vom 31.01.2018 (Seite 4, Bl. 2522 d. A.) vorgetragen, es sei üblich gewesen, dass sich der Kläger und der Gesellschafter P. in der Regel allein unterhalten haben und der Gesellschafter P. die anderen Gesellschafter erst später über das Ergebnis informiert und/oder unterrichtet habe. Dieses Verhalten sei im Einverständnis mit allen Gesellschaften erfolgt. Hieraus ergibt sich lediglich das übliche Vorgehen und dass die Minderheitsgesellschafter mit diesem Vorgehen einverstanden waren; dass sie jedoch mit der Änderung oder der Vereinbarung zur Auslegung von § 6 des Gesellschaftsvertrages einverstanden waren, ergibt sich hieraus nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1, Abs. 4, § 101 Abs. 1 2. Hs und § 516 Abs. 3 ZPO. Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinen Anträgen zu Ziff. I. 4, III. 3, IV. und hinsichtlich der Widerklagen betreffend des Wertansatzes der Immobilien in der Abschichtungsbilanz obsiegt hat. Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) legt der Senat der Kostenentscheidung einen Streitwert in Höhe von 3.815.430 € bis zur Erledigterklärung und einen Streitwert in Höhe von 115.830 € nach Erledigterklärung zugrunde, im übrigen die vom Landgericht in 1. Instanz unbeanstandet festgesetzten Streitwerte. Soweit in rechtskräftigen Urteilen des Senats Entscheidungen über die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren getroffen wurden, verbleibt es bei diesen Entscheidungen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO.

5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Eine Divergenz liegt nicht vor, da eine entgegenstehende Rechtsprechung des BGH nicht existiert (s. 1.5.).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2018 - 23 U 2313/17 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2000 - II ZR 6/99

bei uns veröffentlicht am 15.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 6/99 Verkündet am: 15. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/00 Verkündet am:
24. September 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 1998 abgeändert und die auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über den Stand des Gemeinschaftskontos der von ihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.
Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der Kläger Kardiologe, der Beklagte Allgemeinmediziner. Der Kläger führte zusammen mit seinem Vater bis zum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu Alleineigentum. Der Beklagte übernahm von dem Vater des Klägers den ideellen Praxisteil (Patientenkartei, Krankenblätter und sonstige Karteiunterlagen). Am 3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des Beklagten an den Räumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten sie im übrigen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig voneinander betreiben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen über die mietrechtliche Behandlung der im Erdgeschoû gelegenen Räume (§ 2), die Nutzung des Inventars (§ 3), der Aufwendungen für die Telefonanlage (§ 4) und das Personal (§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Beträge in unterschiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein Steuerberater vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldo des Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klägers von 49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo des Klägers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandanten in Höhe von 454,01 DM.
Der Kläger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Kläger Klage auf Zahlung von 130.779,71 DM erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte der Beklagte das Gemeinschaftsverhältnis. Dieses endete am 30. April 1998.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daû mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schluûrechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag , die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû es sich bei der von den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kündigung der Beklagten unstreitig am 30. April 1998 aufgelöst worden. Sie ist auseinanderzusetzen. Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden, können sie nicht mehr selbständig geltend gemacht werden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).
II. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begründet. Seine Ausführungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 1995,
109). Ein unbegründeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrücklichen Antrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.
2. Der maûgebliche Stichtag, nämlich der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klägers und das Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt wird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rügt die Revision zwar nicht ausdrücklich. Die Parteien sehen aber, daû die Entwicklung des Gemeinschaftskontos über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April 1998 in die Schluûrechnung einflieûen muû und erst der sich zum Stichtag e rgebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem Kapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei damit zu rechnen, daû bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollständig zurückgeführt worden sei. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, im Jahre 1997 habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsaldo von 87.159,80 DM bestanden.
Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der genaue Vermögensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April 1998 läût sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. Entscheidend bleibt daher, daû eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994 nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfällt für ein
Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als unzulässig.
VRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert Hesselberger Hesselberger Henze
Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 6/99 Verkündet am:
15. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung
der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden
, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung
des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.

b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden
- und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres
ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, geändert: Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1997 einzustellen ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,
daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.