Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2018 - 23 U 2313/17
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2017, Az. 27 O 17401/02 in Ziffer 3. und Ziffer 4. aufgehoben.
2. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) werden abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) jeweils 1/3 zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
4. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz haben der Kläger 19%, die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) samtverbindlich 43% und die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) jeweils weitere 19% zu tragen.
Der Kläger hat 13% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 26% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 21% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen. Die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) haben samtverbindlich 43% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben jeweils weitere 19% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
„Scheidet ein Gesellschafter aus, so erhält er eine Abfindung, die wie folgt zu ermitteln ist:
Der Wert ist zu ermitteln wie der Wert bei einer fiktiven Veräußerung eines Bruchteilseigentums in der Höhe der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters am Gesamtvermögen der Gesellschaft. Von dem so ermittelten Wert ist der rechnerische Anteil des Gesellschafters an sämtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzuziehen. Der sich hiernach ergebende Wert darf jedoch nicht höher als 80% des Anteiles sein, der sich im Falle einer Liquidation für den prozentualen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters ergeben würde, würde das Gesellschaftsvermögen im Ganzen zu diesem Zeitpunkt liquidiert. Hieraus folgt, dass ein eventueller Mehrwert auf diesen Wert zu kürzen ist.“
Es wird festgestellt, dass sämtliche nachfolgenden Anträge erledigt sind:
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Abschichtungsbilanz zum Ausscheidungsstichtag der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, das folgende Immobilienvermögen der früheren BGB-Gesellschaft
a) Dresden-P., Flur-Nr. …69/10, F. Str. 2 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …16 - …45
b) Dresden-P., Flur-Nr. …69/7, F. Str. 4 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …46 - …75
c) Dresden-P., Flur-Nr. …69/11, F. Str. 1 und 3 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …56 - …15
d) Dresden-P., Flur-Nr. …69/12, F. Str. 5 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …26 - …55
e) Dresden-P., Flur-Nr. …69/16, F. Str. 7 und 9 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …66 - …25
f) Dresden-T., Flur-Nr. …01/63, C. Str. 9 - 25 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …77 - …28
g) Dresden-T., Flur-Nr. …01/21, C. Str. 9 - 23 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …23 - …98
h) Dresden-T., Flur-Nr. …01/62, L. Str. 14 - 26 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …99 - …46
mindestens mit dem Wert von 47.692.882,31 € anzusetzen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass zur Ermittlung des Ausscheidungsguthabens der Beklagten zu 1) und zu 3) mindestens ein Wert ihres Anteils an der Gesellschaft zu Grunde zu legen ist, der bei der Beklagten zu 1) 36%, beim Beklagten zu 3) 6%, jeweils aus 47.692.882,31 € entspricht.
Es wird festgestellt, dass sämtliche nachfolgenden Anträge erledigt sind:
a) Dresden-P., Flur-Nr. …69/10, F. Str. 2 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …16 - …45
b) Dresden-P., Flur-Nr. …69/7, F. Str. 4 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …46 - …75
c) Dresden-P., Flur-Nr. …69/11, F. Str. 1 und 3 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …56 - …15
d) Dresden-P., Flur-Nr. …69/12, F. Str. 5 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für P., Blätter …26 - …55
e) Dresden-P., Flur-Nr. …69/16, F. Str. 7 und 9 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für Pi., Blätter …66 - …25
f) Dresden-T., Flur-Nr. …01/63, C. Str. 9 - 25 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …77 - …28
g) Dresden-T., Flur-Nr. …01/21, C. Str. 9 - 23 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …23 - …98
h) Dresden-T., Flur-Nr. …01/62, L. Str. 14 - 26 vorgetragen im Grundbuch des AG Dresden für T., Blätter …99 - …76
mindestens mit dem Wert von 47.692.882,31 € anzusetzen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass zur Ermittlung des Ausscheidungsguthabens der Beklagten zu 1) und zu 3) mindestens ein Wert ihres Anteils an der Gesellschaft zu Grunde zu legen ist, der bei der Beklagten zu 1) 36%, beim Beklagten zu 3) 6%, jeweils aus 47.692.882,31 € entspricht.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
II.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Stand des Gemeinschaftskontos der von ihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.
Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der Kläger Kardiologe, der Beklagte Allgemeinmediziner. Der Kläger führte zusammen mit seinem Vater bis zum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu Alleineigentum. Der Beklagte übernahm von dem Vater des Klägers den ideellen Praxisteil (Patientenkartei, Krankenblätter und sonstige Karteiunterlagen). Am 3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des Beklagten an den Räumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten sie im übrigen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig voneinander betreiben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen über die mietrechtliche Behandlung der im Erdgeschoû gelegenen Räume (§ 2), die Nutzung des Inventars (§ 3), der Aufwendungen für die Telefonanlage (§ 4) und das Personal (§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Beträge in unterschiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein Steuerberater vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldo des Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klägers von 49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo des Klägers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandanten in Höhe von 454,01 DM.
Der Kläger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Kläger Klage auf Zahlung von 130.779,71 DM erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte der Beklagte das Gemeinschaftsverhältnis. Dieses endete am 30. April 1998.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daû mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schluûrechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag , die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû es sich bei der von den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kündigung der Beklagten unstreitig am 30. April 1998 aufgelöst worden. Sie ist auseinanderzusetzen. Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden, können sie nicht mehr selbständig geltend gemacht werden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).
II. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begründet. Seine Ausführungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 1995,
109). Ein unbegründeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrücklichen Antrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.
2. Der maûgebliche Stichtag, nämlich der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klägers und das Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt wird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rügt die Revision zwar nicht ausdrücklich. Die Parteien sehen aber, daû die Entwicklung des Gemeinschaftskontos über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April 1998 in die Schluûrechnung einflieûen muû und erst der sich zum Stichtag e rgebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem Kapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei damit zu rechnen, daû bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollständig zurückgeführt worden sei. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, im Jahre 1997 habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsaldo von 87.159,80 DM bestanden.
Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der genaue Vermögensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April 1998 läût sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. Entscheidend bleibt daher, daû eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994 nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfällt für ein
Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als unzulässig.
VRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert Hesselberger Hesselberger Henze
Kraemer Münke
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.