Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 2440/17

bei uns veröffentlicht am07.12.2017
vorgehend
Landgericht München I, 15 HK O 218/17, 12.06.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.06.2017, Az. 15 HK O 218/17, aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 220.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2017 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht ein Erfolgshonorar in Höhe von € 220.000,00 für die Vermittlung eines Investors geltend. Die Beklagte ist eine Projektgesellschaft, die ein Geothermieprojekt realisiert. Ihr Geschäftsführer ist Herr Dr. W., der zugleich Geschäftsführer anderer Gesellschaften ist.

In der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail des Herrn Dr. W. an den Kläger vom 10. Februar 2015 wird zum Erfolgshonorar ausgeführt:

„Ihr Erfolgshonorar: 1% (einschließl. allfälliger Steuern) des tatsächlich eingezahlten Betrags von Investoren, die Sie aufgrund von Kontaktanbahnung und -pflege mit maßgeblichen Personen eingeworben haben. Ihr Erfolgshonorar wird geschuldet durch das Investitions-Vehikel, in welches der neue Investor partizipiert. Die Fälligkeit setzt die Zustimmung des Investors zur Auszahlung des Erfolgshonorars an Sie voraus. …“

Der Kläger hat am gleichen Tag geantwortet, dass er mit dieser Regelung seiner Vergütung einverstanden ist.

Er ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ein Erfolgshonorar in Höhe von 1% des durch den Investor eingebrachten Investments zu.

Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, die Vereinbarung sei nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden; keines der vorgelegten Dokumente belege ein Handeln des Herrn Dr. W. für die Beklagte. Das Erfolgshonorar könne nur verlangt werden, wenn der Dritte der Übernahme der Verpflichtung zustimme, was unstreitig nicht geschehen sei. Dies habe der Kläger auch in seiner E-Mail vom 24. August 2015 (Anlage B 1) zum Ausdruck gebracht.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Schuldner des Erfolgshonorars sei das Investitionsvehikel. Dies sei zwar die Beklagte; die erforderliche Zustimmung des Investors liege aber nicht vor. Die Vereinbarung sei als aufschiebende Bedingung auszulegen, die nicht eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die eindeutig als Fälligkeitsregelung zu verstehende Regelung in eine aufschiebende Bedingung umgedeutet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 2017, Az. 15 HK O 218/17 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 220.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die in der Anlage K 5 enthaltende „Fälligkeitsregelung“ sei aufgrund der Hintergründe der Vereinbarung eindeutig als aufschiebende Bedingung zu verstehen. Offensichtlich habe der Kläger unabhängig von der rechtlichen Bewertung auch bei Vertragsschluss das Verständnis gehabt, dass seine Provision ausschließlich dann bezahlt werden könne, wenn der Investor dieser Übernahme zustimme.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017 (Bl. 129/133 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht das geltend gemachte Honorar nach § 652 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 10. Februar 2015 zu.

1. Zwischen den Parteien besteht ein Maklervertrag.

1.1. Es ergibt sich gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB aus den Umständen, dass Herr Dr. W. bezüglich der streitgegenständlichen Vereinbarung als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist.

1.1.1. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen trägt, derjenige, der ein Vertreterhandeln behauptet (BGH, Urteil vom 04. April 2000 – XI ZR 152/99 –, Rn. 17, juris), hier also der Kläger. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger durch Vorlage des E-Mail-Verkehrs zwischen den Verhandlungspartnern (Anlage K 5) nachgekommen, die nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass Herr Dr. W. zumindest auch für die Beklagte gehandelt hat.

1.1.1.1. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86 –, Rn. 17, juris, m.w.N.).

1.1.1.2. Allein die Tatsache, dass Herr Dr. W. als Geschäftsführer der Beklagten Vertretungsmacht hat, genügt nicht für die Annahme, er sei als ihr Vertreter aufgetreten (vgl. Schilken in Staudinger, BGB (2014), § 164, Rn. 3). Ausreichende Anhaltspunkte für ein Vertreterhandeln des Herrn Dr. W., ergeben sich jedoch daraus, dass er in seiner E-Mail vom 10. Februar 2015 schrieb, das Honorar werde vom „Investitions-Vehikel“ geschuldet. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ist die Erklärung, das „Investitionsvehikel“ schulde das Erfolgshonorar, für einen objektiven Betrachter dahingehend zu verstehen, dieses „Investitionsvehikel“ sei Vertragspartner des Maklervertrags. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, der Kläger habe die Formulierung nur dahingehend verstehen dürfen, dass Herr Dr. W. bezüglich des Provisionsanspruchs niemanden verpflichten wollte (Seite 2 f., des Schriftsatzes vom 24. November 2017 – vgl. dazu auch Ziffer 1.2).

Auch wenn in der ersten E-Mail vom 10. Februar 2015 von „unserer weiteren Zusammenarbeit“ die Rede ist, musste der Kläger den vierten Spiegelstrich der zweiten E-Mail dahingehend verstehen, dass Herr Dr. W. insoweit nicht für sich selbst handelt, sondern für das „Investitionsvehikel“ (dazu s.u. Ziffer 1.1.1.3), zumal – wie die Beklagte vorträgt – Herr Dr. W. persönlich die Zahlungsverpflichtung nicht schultern konnte, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei (Seite 7 der Berufungserwiderung, Bl. 108 d.A.). Der Einwand der Beklagten im – insoweit nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 6, Bl. 139 d.A.), der Senat unterstelle, eine eigene Verpflichtung des Herrn Dr. W. sei nicht interessengerecht, geht daher fehl.

Dass der Kläger und Herr Dr. W. bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon ausgingen, einen Vertrag zu Lasten dieses Investitionsvehikels zu schließen, behauptet auch die Beklagte nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte – im Zusammenhang mit der behaupteten Bedingung – auf die als Anlage B 2 vorgelegte E-Mail des Klägers vom 6. September 2015, in der der Kläger ausführt, die getroffene Honorarvereinbarung sei bekanntlich ungültig, weil sie einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ darstelle. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, Rn. 22, juris), hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits am 10. Februar 2015 von einem ungültigen Vertrag zu Lasten Dritter ausging. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger insoweit fälschlich von seinem Steuerberater informiert worden war (Seite 5 des Schriftsatzes vom 20.04.2017 Bl. 46 d.A.), zu dem anfänglichen Vertragsverständnis des Klägers lässt sich ihrem Vortrag jedoch nichts entnehmen. Auch im Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 3 Bl. 136 d.A.), meint die Beklagte lediglich, die Sorge des Klägers, womöglich einen ungültigen Vertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen zu haben, offenbare, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er sich auf die in K 5 niedergelegten Eckpunkte eingelassen habe, sich „alles andere als sicher“ gewesen sei, dass Herr Dr. W. dem Grunde nach einen Provisionsanspruch begründen konnte. Sollte dies als Tatsachenvortrag zu verstehen sein, ist es nicht geboten, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Beklagte war bereits in der Ladung vom 4. September 2017 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die Erklärungen des Herrn Dr. W. dahingehend verstehen durfte, dass er hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung eine Erklärung für die Beklagte abgeben hat. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, man könne bei einer Gesamtwürdigung nur zu dem Schluss kommen, der habe die Erklärung des Herrn Dr. W. keinesfalls dahinstehend verstehen können, dass eine Erklärung für die Beklagte abgegeben werde (Seite 3 des Schriftsatzes vom 24. November 2017, Bl. 136 d.A.). Dieser Rechtsansicht folgt der Senat aus den unter Ziffer 1.1.1.3. dargestellten Gründen nicht.

Dass der nicht streitgegenständliche Retainer unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von Herrn Dr. W. geschuldet war, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis bezüglich der streitgegenständlichen Vereinbarung über das Erfolgshonorar. Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Vereinbarungen, zum anderen konnte Herr Dr. W. zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2013 – V ZR 279/11 –, Rn. 11, juris). Bezüglich des Retainers wurde eine bereits bestehende Vereinbarung am 10. Februar 2015 lediglich geändert. Dass Herr Dr. W. insoweit im eigenen Namen handelte, wird auch dadurch deutlich, dass er hinsichtlich einer möglichen Erstattung im fünften Spiegelstrich von sich selbst („mir“) und nicht von einem „Investitionsvehikel“ spricht.

1.1.1.3. Aus der Auslegungsregel des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich, dass die Beklagte nicht namentlich erwähnt werden musste.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, Herr Dr. W. hätte die Beklagte benannt, wenn er sie hätte verpflichten wollen und nicht von einem „Investitionsvehikel“ gesprochen. Die Formulierung wurde gewählt, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch offen war, in welcher Form und durch welches „Vehikel“ sich der Investor am Ende an dem Projekt beteiligen würde (Seite 2 der Berufungserwiderung, Bl. 103 d.A.). Der Vertretene muss nicht namentlich benannt werden, es genügt vielmehr, wenn er bestimmbar, d.h. individualisierbar ist (Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 110). Ist – wie hier – ungewiss, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 – VIII ZR 99/99 –, Rn. 15, juris).

Hier durfte der Kläger die Erklärung des Herrn Dr. W. dahingehend verstehen, dass er zumindest auch für die Beklagte handelt, die als mögliches Investitionsobjekt bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Februar 2015 in Betracht kam. Wie aus der E-Mail vom 2. Januar 2015 (Anlage K 4) ersichtlich ist, sollten Investoren zur Finanzierung eines ersten Projekts in Weilheim gefunden werden. Dem Vortrag des Klägers, seiner Kenntnis nach seien der Beklagten öffentlich-rechtliche Genehmigungen für das Projekt in Weilheim erteilt worden (Seite 9 des Schriftsatzes vom 31. März, Bl. 40 d.A.), ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Ob eine Entziehung dieser Genehmigungen bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Februar 2015 drohte oder zum Teil schon erfolgt ist, ist für die Frage, ob der Kläger die Erklärung dahingehend verstehen durfte, dass Herr Dr. W. für die Beklagte gehandelt hat, ohne Belang. Unerheblich ist ferner, ob die bergrechtliche Erlaubnis ohne Schwierigkeiten auf ein alternatives Investitionsvehikel hätte übertragen werden können (Seite 1 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 04. Dezember 2017, Bl. 151 d. A.).

Denn dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass als weitere Möglichkeit eine Investition in die Muttergesellschaft in Betracht gekommen wäre, die Herr Dr. W. als Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der E. B. Management GmbH vertreten konnte (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. April 2017, Bl. 43 d.a.A.), denn der Vertreter kann ein Geschäft für mehrere Vertretene gleichzeitig abschließen (Schubert a.a.O. Rn. 115). Der Einwand, eine Verpflichtung der Beklagten hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht, weil noch unklar gewesen sei, in welcher Form und an welcher Gesellschaft sich der Investor beteiligen würde (Seite 3 der Berufungserwiderung, Bl. 104 d.A.), greift somit nicht durch. Bei Abschluss eines Maklervertrages ist es im Übrigen in der Regel unsicher, ob es zum Abschluss des Hauptvertrages kommt. Ob neben der Beklagten eine weitere Gesellschaft Vertragspartnerin wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen der Beklagten zur „Theorie der Doppelvertretung“ im Schriftsatz vom 24. November 2017 sind daher irrelevant.

1.2. Die am 10. Februar 2015 getroffene Vereinbarung ist ein Maklervertrag.

Dass der Kläger und Herr Dr. W. abweichend vom Wortlaut der E-Mail vom 10. Februar 2015 einig gewesen wären, dass das Erfolgshonorar allenfalls auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung wirtschaftlich von dem sich künftig beteiligenden Unternehmen zu entrichten sein sollte (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 22 d.A.), hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Voraussetzungen einer Parteieinvernahme ihres Geschäftsführers nach §§ 447, 448 ZPO hat die Beklagte nicht dargetan. Auch aus den als Anlage B 1 und B 2 vorgelegten E-Mails des Klägers vom 24. August und 6. September 2015 ergibt sich keine dahingehende Anfangswahrscheinlichkeit. Aus diesen Schreiben ergibt sich nur, dass der Kläger später davon ausging, die Vereinbarung sei nichtig, weil sie einen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, nicht dagegen, dass sich die Parteien von vornherein einig gewesen wären, es müsse mit dem Investor noch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Die Beklagte verfolgte diese Argumentation im Berufungsverfahren - bis zu dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 - auch nicht weiter, sondern stellt vielmehr darauf ab, die Zustimmung des Inverstors sei als aufschiebende Bedingung vereinbart worden (s.u. 1.3).

1.3. Der insoweit beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 – II ZR 68/00 –, juris) hat durch Vorlage der Anlage K 5 einen unbedingten Vertragsschluss nachgewiesen. Der streitgegenständliche Maklervertrag enthält eine Fälligkeitsregelung, aber keine aufschiebende Bedingung.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung setzt die Fälligkeit die Zustimmung des Investors zur Auszahlung des Erfolgshonorars an den Kläger voraus. Dieser Wortlaut ist eindeutig, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, darzutun und zu beweisen, dass die Parteien den Vertragstext übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2000 – II ZR 115/99 –, Rn. 8, juris). Für die Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten die Formulierung in der E-Mail vom 10. Februar 2015 übereinstimmend dahingehend verstanden, dass der Anspruch dem Grunde nach der Zustimmung des Investors bedurfte, da ihnen bewusst war, dass wirtschaftlich der Inverstor durch seine Beteiligung an der Beklagten die Vergütung des Klägers getragen hätte (Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.04.2017, Bl. 46 d.A.), hat die Beklagte in erster Instanz keinen Beweis angetreten.

Soweit die Beklagte argumentiert, der Gedanke, den Anspruch dem Grunde nach bei der Zielgesellschaft zu verankern und dann im Wege einer aufschiebenden Bedingung von der Zustimmung des sonst rechtswidrig belasteten Dritten abhängig zu machen, sei keineswegs „abwegig“, auch wenn die Formulierung rechtstechnisch nicht optimal sei (Seite 5 des Schriftsatzes vom 20. April 2017, Bl. 46 d.A.) verkennt sie, dass es entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger die Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, Rn. 22, juris).

1.4. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Interessenlage der Parteien ergibt sich, dass der Kläger die vom Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagene Regelung nicht als Fälligkeitsregelung verstehen durfte.

Bereits in der E-Mail vom 2. Januar 2015 war eine Fälligkeitsregelung erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Formulierung „wird nach closing der B-Runde und nach ordentlicher Rechnungsstellung fällig“ etwas anders als die Fälligkeit des Honoraranspruchs geregelt werden sollte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

In der E-Mail vom 10. Februar 2015 wird auf eine telefonische Besprechung Bezug genommen, was genau Inhalt dieses Telefonats war, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Nach der Erinnerung des Klägers wurde die Zustimmung eines möglichen Investors in den vorangegangenen Gesprächen nicht thematisiert (Seite 7 der Klage).

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die Parteieinvernahme ihres Geschäftsführers zum Beweis der Behauptung anbietet, er habe dem Kläger bei mehreren Gesprächen vorgetragen, dass er persönlich die Belastung einer etwaigen Provisionsregelung nicht tragen wolle und eine Regelung getroffen werden sollte, unter der im Ergebnis der Investor die Provision zahlen sollte, wenn er eine entsprechende Regelung akzeptiere (Seite 5 der Berufungserwiderung, Bl. 106 d.A.), kann dahinstehen, ob dieses Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, da es insoweit an einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO fehlt. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO hat grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen zur Voraussetzung. Dieser sogenannte „Anbeweis“ kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – III ZR 296/15 –, Rn. 14, juris). Der Geschäftsführer der Beklagten hat vor dem Senat zwar bekundet, er habe gegenüber dem Kläger im Zeitraum Dezember 2014/Januar 2015 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Provisionsvereinbarung treffen könnten, die das „Investionsvehikel“ belaste, ohne dass der Investor dem zugestimmt habe (Seite 2 des Protokolls vom 9. November 2017, Bl. 130 d.A.). Der Senat hält diese Aussage jedoch nicht für glaubhaft und den Geschäftsführer der Beklagten nicht für glaubwürdig. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, es bestehe die Möglichkeit die anwesenden Parteien informatorisch anzuhören, baten die Beklagtenvertreter darum, die Sitzung zu unterbrechen. Die Anhörung erfolgte erst nach der Sitzungsunterbrechung. Der Geschäftsführer der Beklagten hat für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum er die Formulierung „Fälligkeit“ verwendete und warum er schließlich doch der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zustimmen konnte, wenn der Kläger „mit dem Einverständnis des Investors kommt“, obwohl er den Kläger bezüglich der B-Runde eigentlich nur für seine beratende Tätigkeit einstellen wollte und es für ihn keinen Sinn gemacht habe, einer Nachweismaklerprovision zuzustimmen.

Der Kläger persönlich dagegen hat für den Senat nachvollziehbar geschildert, das Projekt habe unter Druck gestanden, da die Lizenzen auszulaufen drohten. Selbst wenn die bergrechtliche Erlaubnis bereits am 31. Januar 2015 ausgelaufen ist, wie die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 24. November 2017 vorträgt, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, da schon nicht ersichtlich ist, dass der Kläger von dem als Anlage B 12 auszugsweise vorgelegten Bescheid Kenntnis hatte. Der Kläger bekundete ferner, der Geschäftsführer der Beklagten habe nie gesagt, dass es für ihn entscheidend sei, die Maklerprovision von einer Zustimmung des Investors abhängig zu machen. Er habe eingesehen, eine Regelung zur Fälligkeit zu treffen, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, eine Fälligkeitsregelung sei „unsinnig“ (Seite 8 des Schriftsatzes vom 24. November 2017, Bl. 141 d.A.). Dass Berechnungsgrundlage der von den Investoren tatsächlich einbezahlte Betrag war, sagt nichts über die Liquidität der Gesellschaft aus, an der sich der Investor beteiligt.

Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 7, Bl. 140 d. A.) vertretenen Auffassung nicht vor. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, ihr Fragerecht, das ihr im Falle einer Parteivernehmung zustünde, „wäre faktisch“ vereitelt worden, da der Beweiswert der Parteianhörung faktisch genauso stark sei wie die einer Parteivernehmung. Ein Beweiswert kommt der Anhörung einer Partei nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 – V ZR 220/10 –, Rn. 13, juris).

Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage musste der Kläger die Formulierung zur Fälligkeit nicht dahingehend verstehen, dass die Entstehung seines Honoraranspruchs von der Zustimmung des Investors abhängig sein sollte. Dass der Investor nicht nur über den Zeitpunkt der Auszahlung des Honorars, sondern darüber sollte frei entscheiden könne, ob der Kläger überhaupt ein Honorar erhält, wird den Interessen des Klägers nicht gerecht.

1.4.1. Auch die späteren Äußerungen des Klägers lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprochen hat. Die Bitte des Klägers, ihm zur Vorlage bei einer französischen Bank zu bestätigen, dass er im Falle einer erfolgreichen Transaktion ein Honorar erhält, und die Reaktion des Geschäftsführers der Beklagten darauf (Anlage K 7), ist für die Frage, ob die Zustimmung des Investors als Fälligkeitsregelung oder als aufschiebende Bedingung auszulegen ist, nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die Schreiben des Klägers vom 24. August und 6. September 2015 (Anlagen B 1 und B 2), in denen der Kläger Rechtsansichten zur Wirksamkeit des Maklervertrages wiedergibt, die ihm von seinen Anwälten und Wirtschaftsprüfern bestätigt wurden. Dass dies seinem Verständnis bei Vertragsschluss entsprach, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1.1.2. Bezug genommen.

1.5. Die Beklagte hat die Voraussetzungen der in der Klageerwiderung vom 30. April 2017 (Seite 7, Bl. 48 d.A.) hilfsweise erklärten Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht dargetan. Darauf beruft sie sich in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.

2. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zulegen hat, der Beklagten als weitere Gesellschafterin die E. G. P. International B.V. vermittelt. Der Anteilserwerb wurde ebenfalls unstreitig durch Ausgabe neuer Anteile an der Beklagten für € 22 Mio. durchgeführt. Es ist somit ein kongruenter Hauptvertrag zustande gekommen, der sich zumindest auch als Ergebnis der Maklerleistung des Klägers darstellt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, der Kläger sei bei ihren Verhandlungen mit der E. G. P. International B.V. nicht zugegen gewesen, und habe auch nicht am Ende die Bereitschaft bei dieser Gesellschaft hervorgerufen, sich finanziell zu engagieren (Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 27 d.A). Dem Vortrag des Klägers, durch viele Reisen und Gespräche zwischen Februar und August 2015 bei den Verantwortlichen von E. S.p.A. und deren Tochter E. G. P. International B.V. die Bereitschaft zur Investition in das Projekt geschaffen zu haben (Seite 9 f. der Klage), ist die Beklagte nicht entgegengetreten, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017, in der der Kläger persönlich bekundete, er habe nach dem 10. Februar 2015 ca. 20 Investoren weltweit ausgesprochen, davon seien vier in eine engere Wahl gekommen, darunter E. . Mit E. sei Ende Juli 2015 Exklusivität vereinbart worden (Seite 3 des Protokolls, BL. 131 d.A.). Die Behauptung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04. Dezember 2017 (Seite 3, Bl. 153 d. A.), der Kläger habe nach dem 24. Februar 2015 nie seine vermeintlichen Kontakte genutzt, um zu vermitteln, gebietet es nicht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand, die Beklagte habe sich die Arbeitsergebnisse des Klägers in keiner Weise zur Nutze gemacht (Seite 11 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.).

3. Der Honoraranspruch in Höhe von € 220.000,00 ist fällig.

3.1. Der Anspruch besteht in Höhe von 1% des investierten Kapitals. Unstreitig hat die E. G. P. International B.V. € 22 Mio. für den Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten investiert.

3.2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Anspruch sei mangels Zustimmung des Investors nicht fällig und werde wohl auch nie mehr fällig (Seite 6 des Schriftsatzes vom 20. April 2017, Bl. 47 d.A.).

Haben die Parteien eines Maklervertrages – wie hier – die Fälligkeit, nicht aber die Entstehung des Provisionsanspruchs von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht, das später nicht eingetreten ist, dann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens zu bestimmen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1980 – IVa ZR 11/80 –, juris).

Der Provisionsanspruch wird daher nach Ablauf eines Zeitraumes fällig, innerhalb dessen die Zustimmung des Investors erwartet werden kann. Dies war unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen spätestens bei Klageerhebung im Januar 2017 der Fall. Denn der auf die Pressemitteilung vom 13. Januar 2016 (Anlage K 16) gestützten Behauptung des Klägers, die Investitionssumme sei bereits investiert, ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 2440/17

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 2440/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 2440/17 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 2440/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 2440/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2002 - II ZR 68/00

bei uns veröffentlicht am 10.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/00 Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZR 220/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 220/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsc

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2013 - V ZR 279/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 279/11 Verkündet am: 1. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2000 - II ZR 115/99

bei uns veröffentlicht am 13.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 115/99 Verkündet am: 13. November 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2017 - III ZR 296/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/15 Verkündet am: 20. Juli 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

11
Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten die Annahme eines kraft konkludent erteilter Vollmacht zustande gekommenen Beratungsvertrags mit dem Verkäufer hindern (so zutreffend Krüger, ZNotP 2007, 442, 443; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO, Rn. 17). Abgesehen davon, dass ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen sowohl bei der Abgabe von Willenserklärungen wie auch bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten rechtlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 100; Urteil vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113 f.), kommt ohnehin stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung - ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten - auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 269 ff.). Folglich kann eine Haftung aus beiden Rechtsverhältnissen entstehen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 68/00 Verkündet am:
10. Juni 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung
geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte
herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 im Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten die hälftige Beteiligung am Erlös aus einer Versteigerung.
Die Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten Industrieanlagen befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klägerin am 25. Februar 1997 die Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin für Drehteile erworben. Die Parteien vereinbarten die hälftige Teilung des von der Beklagten aufgewendeten Kaufpreises sowie des Versteigerungserlöses. Die Beklagte stellte der Klägerin unter dem 3. März 1997 die Kaufpreishälfte mit 143.750,00 DM brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht. Einen ihr von der Klägerin angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab.
Nach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst Gegenstände zum Preise von 33.988,25 DM brutto erworben, aber noch nicht bezahlt hatte, verlangte die Klägerin von der Beklagten Abrechnung und Auskehrung des hälftigen Erlöses. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die Klägerin sich an den Erwerbskosten für das Versteigerungsgut nicht beteiligt habe.
Die Klägerin hat die Beklagte (unter Berücksichtigung der von ihr der Beklagten geschuldeten 33.988,25 DM) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Erlöse die Beklagte aus dem nachträglichen Verkauf im einzelnen bezeichneter nicht versteigerter Gegenstände erzielt habe, sowie Auskehrung der Hälfte dieses Erlöses verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat die Klägerin den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat widerklagend die ihr unstreitig zustehenden 33.988,25 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klägerin in Höhe von 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des
Auskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt gerichteten Antrag der Klägerin ebenso abgewiesen wie die Widerklage der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der Klägerin auf ihre Anschluûberufung jedoch eine höhere Verzinsung zuerkannt als das Landgericht und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten die Ausführung eines Meta-Geschäfts vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte, nach auûen allein handelt und der Gewinn im Innenverhältnis hälftig geteilt werde. Sie hätten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung abhängig gewesen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin könne der Senat nicht ausgehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente Abrede erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs berufe , demzufolge eine Meta-Vereinbarung erst verbindlich werde, wenn die Beteiligten ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfüllt hätten, sei dieses neue Vorbringen nicht schlüssig, weil es nicht hinreichend mit Tatsachenvortrag unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigen anteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung
der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe den Abschluû eines gemeinsamen Geschäfts von der sofortigen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kaufpreishälfte abhängig gemacht, sei ebenfalls unschlüssig, weil sie in Widerspruch zu früherem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zugestanden , der Klägerin das Beteiligungsangebot ohne diese Einschränkung gemacht zu haben.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. 1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, der Erlaû eines Teilurteils begründe einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordert hätte. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf hälftige Beteiligung am Verkaufserlös der Gegenstände, auf die sich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach für gegeben erachtet. Das ergibt sich aus seiner Feststellung, daû der auf die Klägerin entfallende Erlösanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der Stufenklage seien, nur erhöhen, nicht aber vermindern könne.
2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der Ausführungen des Berufungsgerichts, der Senat könne von einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin nicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwiesen , ist jedenfalls nicht auszuschlieûen, daû das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat, daû die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluû bei der Partei - hier der Klägerin - liegt, die aus ihm Rechte herleiten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft,
macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil v. 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. 1999 § 158 Rdn. 5, 7; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 19).
3. Darüber hinaus übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zu Recht rügt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich angebotene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nicht zu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegen mangelnder Substantiierung unschlüssig sei, beruht auf einem Verfahrensfehler.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30). Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957). Da für die Beurteilung, ob ein Vortrag schlüssig ist, auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine Partei ihr Vorbringen - sofern es nicht ein Geständnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe des Rechtsstreits auch ändern, ergänzen oder berichtigen, ohne daû ihr Vortrag allein deshalb unschlüssig wäre (BGH, Urteil v. 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001 - X ZR 141/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen Grundsätzen ist das zweitin-
stanzliche Vorbringen der Beklagten schlüssig. Etwaige Widersprüche im Vortrag der Partei sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe des Prozesses allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daû es üblich sei und einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, daû eine Vereinbarung über ein Meta-Geschäft erst verbindlich zustande gekommen sei, wenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hälfte des verauslagten Kaufpreises und sonstiger Erwerbskosten für das Versteigerungsgut erstattet habe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den Parteien geltende konkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, daû es bei den unterschiedlichsten Meta-Geschäften eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgestellt werden.

b) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten , ihr Geschäftsführer habe der Klägerin eine Beteiligung an dem Geschäft nur unter der Bedingung sofortiger hälftiger Kaufpreiszahlung angeboten, ist schlüssig. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur von einer Einigung der Parteien, den Kaufpreis gemeinsam hälftig aufzubringen und den Versteigerungserlös entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedingung die Rede war, ohne weiteres ergänzen oder ändern. Dieser Vortrag hatte bezüglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualität eines Geständnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen der Beklagten im übrigen erkennen lieû, daû der Klägerin aus ihrer Sicht ein Zahlungsanspruch nur zugestanden hätte, wenn sie ihrer Pflicht zur hälftigen Kaufpreiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wäre.
III. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 115/99 Verkündet am:
13. November 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 Fa, 157 Ha
Die Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in
einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungsund
Beweislast.
BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1999 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1998 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 67.312,75 DM in Anspruch.
Die Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks in F. und Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sie zum Zwecke der Bebauung des gemeinsamen Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowie der Veräußerung der Wohnungen und restlicher Grundstücksteilflächen gegründet hatten. Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1995 setzten sie die BGB-Gesellschaft auseinander und hoben die Bruchteilsgemeinschaft auf. Der Beklagte übernahm die "Haftung, alle Ansprüche und Verpflichtungen", die im Zusammenhang "mit dem ... Grundbesitz, seiner Verplanung und Bebauung" standen. Er verpflichtete sich, die Klägerin von jeder Inanspruchnahme freizustellen. Unter VI des Vertrages war geregelt, daß jede Partei berechtigt sei, Ansprüche der Gesellschaft oder Gemeinschaft u.a. gegen den Generalunternehmer , die Architekten und die Statiker gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Soweit einer der Parteien oder ihnen gemeinsam Ansprüche gegen diese Personen zugesprochen würden, heißt es weiter, stehe "das wirtschaftliche Reinergebnis aus solchen Ansprüchen beiden Beteiligten je zur Hälfte zu. ... Die Kosten der Geltendmachung trägt derjenige, der gerichtlich oder außergerichtlich vorgeht. Das Reinergebnis aus der Geltendmachung solcher Ansprüche, also nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und ähnliches steht beiden je zur Hälfte zu". Der Beklagte hat den Generalunternehmer sowie die Architekten B. undG. auf Schadensersatz in Anspruch genommen und von ihnen auf Grund eines am 17. Juni 1996 unter Beitritt der Klägerin vor dem Landgericht Ba. geschlossenen Vergleichs 160.000,-- DM erhalten. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Hälfte des Betrages, der ihm nach Abzug von Gerichts - und Anwaltskosten von der Vergleichssumme verblieben ist.
Der Beklagte ist der Auffassung, eine hälftige Teilung des Reinergebnisses aus der Realisierung von Ansprüchen könne die Klägerin nur verlangen, wenn und soweit die Durchführung des Gesamtprojekts zu einem positiven Ergebnis geführt habe. Tatsächlich sei das Ergebnis jedoch negativ. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte schuldet der Klägerin den eingeklagten Betrag. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Regelung unter VI des Auseinandersetzungsvertrages der Parteien sei entgegen der Ansicht der Klägerin einer Auslegung zugänglich. Die Formulierung, das wirtschaftliche Reinergebnis stehe beiden Beteiligten je zur Hälfte zu, deute darauf hin, daß die Aufteilung und Auszahlung des "nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und ähnliches" verbleibenden Reinergebnisses unter einem weiteren Kriterium der Wirtschaftlichkeit stehen sollte. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach erst ein positives Ergebnis des Gesamtprojekts die Beteiligungspflicht auslöse, sei durch die in der Berufungsverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt L. habe überzeugend belegt, daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs vom Juni 1996 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sie erhebe auf die vergleichsweise zu zahlende Summe keinen Anspruch. Sie habe der
Bekundung des Zeugen L. zufolge zudem nur wenige Tage nach Abschluß der Auseinandersetzungsvereinbarung erklärt, sie partizipiere an dem Ergebnis des seinerzeit geplanten Prozesses gegen den Generalunternehmer und die Architekten, wenn bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der maßgebende Vertragstext eindeutig in dem von der Klägerin vertretenen Sinne ist. Infolgedessen hat es auch nicht beachtet, daß es Sache des Beklagten ist darzutun und zu beweisen, daß die Parteien den Vertragstext übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben. Die unrichtige Beurteilung der Beweislast hat seine Beweiswürdigung zum Nachteil der Klägerin beeinflußt. II. Nach dem Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages steht die hälftige Beteiligung an dem wirtschaftlichen Reinergebnis aus Ansprüchen, die eine der Parteien gegen Generalunternehmer und Architekten durchsetzt, der anderen Partei ohne weiteres zu. Der Text enthält keine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung ein positives Gesamtergebnis des Projekts sei oder die Vereinbarung unter einem "weiteren Kriterium der Wirtschaftlichkeit" stehe. Es ist lediglich die Rede von einem wirtschaftlichen Reinergebnis aus "solchen Ansprüchen", also Ansprüchen gegen Generalunternehmer, Architekten und ähnlichen Personen, sowie dem Reinergebnis "aus der Geltendmachung solcher Ansprüche" gegen die Genannten, sei sie gerichtlich oder außergerichtlich erfolgt. Daß das Reinergebnis einmal mit dem Attribut wirtschaftlich versehen ist, genügt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für die Annahme , die Beteiligung des früheren Partners habe nicht allein und unmittelbar von einem Erfolg bei der Geltendmachung der unter VI des Vertrages aufge-
führten Ansprüche abhängen sollen, sondern zusätzlich davon, daß das Projekt insgesamt mit einem Gewinn abgeschlossen werde. In dieser Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen zu beweisen, daß die Parteien ihrer Vereinbarung einen anderen Sinn beigemessen haben. III. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe ergeben , daß die Parteien die Regelung unter VI des Vertrages jedenfalls übereinstimmend in der vom Beklagten behaupteten Weise verstanden hätten, beruht auf mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, entscheidungserhebliches Parteivorbringen übersehen und bei der Beweiswürdigung Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt gelassen. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe vor Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 31. Januar 1995 mitgeteilt, eine der Bedingungen für ihre Bereitschaft zur Auseinandersetzung sei, daß ihr 50 % der Ansprüche abgetreten würden, die der Beklagte gegen den Generalunternehmer oder die Architekten realisiere, nach Abzug der von dem Beklagten zu finanzierenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Das Vorbringen läßt erkennen, daß es der Klägerin seinerzeit darum ging, an etwaigen positiven Ergebnissen von Prozessen unmittelbar beteiligt zu werden, nicht darum, an einem sich erst nach Durchführung des ganzen Projektes ergebenden Gewinn zu partizipieren. Da der Wortlaut unter VI des Vertrages der von der Klägerin gestellten Bedingung entspricht, war das Schreiben
für die Beweiswürdigung von Bedeutung und hätte deshalb vom Berufungsgericht berücksichtigt werden müssen. 2. Das Berufungsgericht hat ferner den übereinstimmenden Vortrag beider Parteien außer Betracht gelassen, die Auseinandersetzung der BGBGesellschaft und die Aufhebung der Gemeinschaft seien auf Wunsch und Veranlassung des Beklagten erfolgt. Dieser habe die Klägerin zum Ausscheiden gedrängt, weil sie von den seinerzeit entstandenen Mehrkosten in Höhe von 800.000,-- DM nichts habe übernehmen wollen und können. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wäre erforderlich gewesen, weil nach der Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen war, daß der Beklagte der Klägerin das Ausscheiden durch ein Eingehen auf ihre Forderung, an jeder Realisierung von Ansprüchen sogleich hälftig beteiligt zu werden, erleichtern wollte. Dies gilt um so mehr, als die Parteien nach ihrer - vom Berufungsgericht ebenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogenen - übereinstimmenden Darstellung bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages noch von einem positiven Ergebnis des Projekts ausgingen. Da ein endgültiges Defizit, wie es dem Beklagten zufolge später eingetreten ist, noch nicht absehbar war, hatte der Beklagte Anlaß, der Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden an dem erwarteten Gewinn nicht teilhaben würde, durch die Zusage einer Beteiligung an von dem Generalunternehmer oder den Architekten etwa zu erlangenden Zahlungen entgegenzukommen. 3. Das Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen L. , die Klägerin sei wie der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom Juni 1996 der Auffassung gewesen, die Forderung stehe auch im Innenverhältnis der Parteien allein dem Beklagten zu. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Der Zeuge hat angegeben, die Klägerin habe in jenem Termin seine ausdrückliche Frage, ob
die streitige Forderung im Innenverhältnis allein dem Beklagten zustehe, bejaht. Die Frage bezweckte der - vom Berufungsgericht nicht erwähnten und ersichtlich auch nicht berücksichtigten - weiteren Bekundung des Zeugen zufolge die Klärung, ob die Klägerin, wie dies das Landgericht Ba. vorgeschlagen hatte, neben dem Beklagten als Zahlungsgläubigerin in den Vergleich aufzunehmen war. Das war nach der Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall. Der Beklagte war danach im Verhältnis zur Klägerin berechtigt, die Forderung allein geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund kommt der Bejahung der Frage des Zeugen durch die Klägerin nicht die ihr vom Oberlandesgericht beigelegte weitere Bedeutung zu, ihr stehe auch intern, dem Kläger gegenüber, eine Beteiligung an einer tatsächlich geleisteten Vergleichszahlung nicht zu. Denn die Frage zielte auf das Verhältnis der hiesigen Parteien zu den Beklagten des Verfahrens vor dem Landgericht Ba. , nicht auf das Verhältnis der hiesigen Parteien zueinander. 4. Das Berufungsgericht hat die Bekundung des Zeugen L. über eine Ä ußerung der Klägerin wenige Tage nach Abschluß der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt. Es stützt sich allein darauf , daß die Klägerin dem Zeugen zufolge gesagt habe, sie partizipiere an dem Ergebnis des geplanten Rechtsstreits, wenn bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme. Nach dem Protokoll des Berufungsgerichts über die Vernehmung des Zeugen lautete der mit "wenn" eingeleitete Nebensatz der Klägerin jedoch: "wenn bei dem ganzen Verfahren bzw. bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme". Die von dem Zeugen bekundete Ä ußerung der Klägerin war damit mehrdeutig. Mit dem "ganzen Verfahren" kann
auch der einzuleitende Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer und die Architekten gemeint gewesen sein. Das hat das Berufungsgericht übersehen. Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Aussage des Zeugen L. unberücksichtigt gelassen, daß dem Zeugen zufolge beide Parteien im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon ausgegangen sind, das Gesamtprojekt werde mit einem Defizit abschließen, während - wie oben bereits erwähnt wurde - unstreitig ist, daß die Parteien damals noch mit einem Gewinn rechneten. 5. Infolge seiner Verkennung der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vereinbarung vom 10. Februar 1995 und seiner unzutreffenden Würdigung der Aussage des Zeugen L. gelangt das Berufungsgericht schließlich auch zu einer unrichtigen Gewichtung der durchweg die Behauptung der Klägerin stützenden Aussagen der Zeugen H. , Notar K. und Notarmitarbeiter A. , die übereinstimmend und im Einklang mit dem Wortlaut von VI des Vertrages bekundet haben, daß vor und bei dessen Abschluß keine Rede davon gewesen sei, daß das Reinergebnis des Gesamtvorhabens für die Auszahlung des streitigen Betrags eine Rolle spielen sollte. 6. Danach hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß die Parteien die Vertragsbestimmung VI abweichend von ihrem Wortlaut verstanden haben, nicht geführt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil nach dem Vorbringen der Parteien eine weitere Aufklärung insoweit nicht in Betracht kommt.
IV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht geprüften Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch: Die mit Schreiben vom 14. November 1998 erklärte Anfechtung des Vertrages vom 10. Februar 1995 wegen arglistiger Täuschung (Anlage B 22) hat nicht zu dessen Nichtigkeit geführt, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB erfolgte. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen , daß der Beklagte von den Vorgängen, auf die er die Anfechtung gestützt hat, bereits lange vor dem 14. November 1998 Kenntnis hatte. Soweit der Beklagte sich gegenüber dem Zahlungsbegehren auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, fehlt es jedenfalls an der für eine Vollstreckung notwendigen konkreten Bezeichnung der von der Klägerin herauszugebenden Unterlagen. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unberechtigter Auftragserteilung und Zahlung an die Firmen S. und Ha. durch die Klägerin läßt sich nicht feststellen. Im Falle S. ist eine Zahlung nicht dargelegt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin war die unstreitig an die Firma Ha. geleistete Teilzahlung erforderlich, um die für das Bauvorhaben notwendige Fortsetzung der Fliesenarbeiten zu erreichen, da der an sich zur Bezahlung verpflichtete Generalunternehmer mit der Vergütung der Arbeiten in Rückstand geraten war.
V. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zurückzuweisen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

14
d) Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht von einer Parteivernehmung abgesehen. Auf die hier vorliegende Fallkonstellation eines nur zwischen den Parteien selbst ohne Zeugen geführten Gesprächs finden die Vorschriften der §§ 445 ff ZPO über die Parteivernehmung Anwendung, die subsidiär gegenüber der vorrangigen Ausschöpfung anderweitiger - hier nicht zur Verfügung stehender - Beweismittel ist. Danach kann die beweispflichtige Partei nach § 445 ZPO die Vernehmung des Gegners oder nach § 447 ZPO ihre eigene beantragen, deren Durchführung jeweils von der Mitwirkung (§ 446 ZPO) beziehungsweise Zustimmung der Gegenpartei abhängig ist. Eine außerdem mögliche Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO hat grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen zur Voraussetzung. Dieser sogenannte "Anbeweis" kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 24/09, BGHZ 186, 152, 155 Rn. 15; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002, 1003; vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 342 und vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 mwN; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 448 Rn. 4).

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

13
aa) Die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO ist keine Grundlage für die Entscheidung, ob ihr Vortrag oder derjenige des Gegners für wahr zu erachten ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Anhörung dient der Klärung des Sachvortrags (Senat, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 343), jedoch nicht Beweiszwecken. Ein Beweiswert kommt ihr deshalb nicht zu (BGH, Urteil vom 3. Juli 1967 - VII ZR 48/65, Rn. 32 juris).

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.