Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Jan. 2016 - 23 U 4433/14
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut
1.1. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr an andere Unternehmen als die Klägerin in der Zeit vom
1.2. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Geschäftsführer der Beklagten, Herrn X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., gesamtschuldnerisch zu verurteilen, nach Vorliegen der Auskünfte gemäß Antrag Ziff. 1.1 deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.3. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Erteilung der Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.4. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr anfallenden Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald ab dem 23.10.2014 bis zum 31.12.2014 weiterhin an die Klägerin zu den Bedingungen des schriftlichen Rahmenvertrags vom 27.07.2011 zu vergeben, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.5. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die bisherigen Klageanträge zu Ziff. 4 gemäß den Schriftsätzen vom 07.03.2014 und vom 04.07.2014 sowie vom 08.09.2014 zur Erteilung der Transportaufträge für den Raum Bodensee /Schwarzwald für die Zeit vom 01.01. bis 22.10.2014 in der Hauptsache erledigt sind, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
1.6. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.7. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Urteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Gründe:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit vom
1.1 Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, nach Vorliegen der Auskünfte gemäß Antrag Ziff. 1 deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit ab dem 01.01. - vorläufig
3. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der vorbezeichneten Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr anfallenden Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald ab dem
4.1 Die bisherigen Klageanträge zu 4. gemäß den Schriftsätzen vom
5. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.
1. Das Endurteil des LG Landshut
2. Der Antrag zur Verurteilung der Beklagten auf Auskunft gem. Ziff. 1 der Berufungsbegründung wird für erledigt erklärt.
2.1. Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schreiben vom 09.12.2014 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit ab dem 01.01. - vorläufig
3.1. Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend zu erteilenden Auskünfte nach erfolgter Erteilung an Eides Statt zu versichern.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der vorbezeichneten Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen.
5. Die bisherigen Klageanträge zu 4. gemäß den Schriftsätzen vom
6. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.
Bezüglich der weiteren Stufen der Stufenklage beantragt die Klägerin die Zurückverweisung.
das Endurteil des Landgerichts Landshut aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung der weiteren mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.
1.3.1.1 Dem Wortlaut des Rahmenvertrags lässt sich kein Exklusivitätsrecht der Klägerin entnehmen. Dort ist zwar geregelt, dass die Klägerin der Beklagten für die Schweiztouren Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Dass die Beklagte aber verpflichtet wäre, diese in Anspruch zu nehmen und alle anfallenden Touren an die Klägerin zu vergeben, ist jedenfalls dem Wortlaut nach nicht vereinbart. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich dem Vertrag auch bei einer Auslegung anhand von Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenslage der Parteien nach §§ 133, 157 BGB nicht entnehmen: Es handelt sich lediglich um einen Rahmenvertrag, wobei es ersichtlich und unstreitig der Erteilung von Einzelaufträgen durch die Beklagte bedurfte. Abgerechnet wird jeder Einzelauftrag nach einem Tages- und km-Satz. Eine Vergütung für das Vorhalten der Fahrzeuge schuldet die Beklagte nicht. Der Klägerin ist zugegeben, dass es für sie eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung bedeutet, wenn sie einerseits für die vorgegebenen Touren Fahrzeuge vorhalten muss, andererseits aber nicht die Garantie hat, dass sie sämtliche anfallenden Touren erhält. Zudem hat die Klägerin im Hinblick auf den Vertrag auf Bitten der Beklagten weitere Investitionen getätigt, insbesondere ein weiteres Fahrzeug angeschafft. Allerdings war die Beklagte unstreitig weder nach dem Vertrag noch aufgrund einer sonstigen Vereinbarung verpflichtet, die im Vertrag angeführten Touren und die LKW der Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen. Eine Vergütungspflicht der Beklagten für das Vorhalten der Fahrzeuge, egal ob Transportbedarf anfällt, wäre theoretisch denkbar, war vorliegend aber gerade nicht vorgesehen. Mithin trägt nach der vertraglichen Gestaltung die Klägerin das Risiko, ob und in welchem Umfang Transportbedarf bei der Beklagten anfällt. Darüber hinaus wäre es der Beklagten nach der vertraglichen Gestaltung freigestellt, Transporte mit eigenen LKW durchzuführen. Bei dieser Risikoverteilung lässt sich den vertraglichen Regelungen auch nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenslage nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Beklagte zur Erteilung sämtlicher anfallender Transportaufträge an die Klägerin verpflichtet war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertrag für die Klägerin ersichtlich mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Risiken behaftet ist. Indessen hätte es der Klägerin als Kaufmann offen gestanden, sich entweder Exklusivität zusichern zu lassen, auf eine anderweitige Vergütungsregelung zu drängen oder letztlich vom Vertragschluss abzusehen.
1.3.1.2 Eine mündliche Exklusivitätsvereinbarung hat die Klägerin nicht bewiesen, wie das Landgericht (Urteil S. 6 f) zutreffend ausführt. Das Landgericht hält die Zeugen F. und S. für glaubwürdig und deren Angaben für glaubhaft. Anhaltspunkte i. S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
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der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung einer Vereinbarung über den Einsatz von Transportfahrzeugen im Februar 2004 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien standen seit April 2003 in Geschäftsbeziehungen zueinander. Ab 15. Oktober 2003 führte der Kläger für die Beklagte mit bis zu neun Fahrzeugen Transporte im Nahverkehr durch. Die Vergütung der Fahrten erfolgte in der Weise, dass nicht der Kläger Rechnungen stellte, sondern die Beklagte dem Kläger Gutschriften erteilte.
- 2
- Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29. Januar 2004 die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses "zum 31.1.2004". Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das Vertragsverhältnis erst zum 29. Februar 2004 beendet worden sei. Er hat behauptet, zwischen ihm und der Beklagten sei eine Kündigungsfrist von einem Monat (jeweils zum Monatsende ) vereinbart worden.
- 3
- Mit der am 9. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger Zahlung in Höhe von 52.077,88 € nebst Zinsen geltend, und zwar den Umsatzverlust für den Monat Februar 2004 (51.266 €) und die Kosten des vorprozessualen Anwaltsschreibens vom 8. Juli 2005 (811,88 €).
- 4
- Die Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei nach den frachtrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Demzufolge gelte hinsichtlich der für Februar 2004 geltend gemachten Frachtvergütungsansprüche die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 435 HGB könne ihr nicht angelastet werden , da sie von der Wirksamkeit ihrer Kündigung zum 31. Januar 2004 habe ausgehen dürfen.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für Februar 2004 eine Vergütung in Höhe von 30.985,27 € und 649,02 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
- 6
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch für die im Februar 2004 entgangenen Umsätze wegen Annahmeverzugs der Beklagten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen "Lohnfuhrverträgen" i.V. mit § 615 BGB analog in Höhe von 30.985,27 € zu, der nicht verjährt sei. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Zwischen den Parteien seien in Bezug auf einzelne Tagestouren (Dauer -)Rahmenfrachtverträge geschlossen worden. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich aus der Nichtannahme der in den Rahmenverträgen festgelegten Leistungen durch die Beklagte. Dementsprechend sei § 615 BGB analog Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers, weil die Rahmenfrachtverträge wegen ihrer weitgehenden Festlegungen hinsichtlich der täglich durchzuführenden Touren eine starke dienstvertragliche Komponente aufwiesen.
- 9
- Die Kündigung zum 31. Januar 2004, die die Beklagte am 29. Januar 2004 ausgesprochen habe, sei unwirksam gewesen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung der Rahmenfrachtverträge wegen einer Schlechtleistung des Klägers habe nicht bestanden. Bei einem frachtvertraglichen Dauerschuldverhältnis beurteile sich die Kündigungsfrist zwar nach § 621 BGB analog, wenn anderweitige Abreden fehlten; die gesetzliche Kündigungsfrist habe somit gemäß § 621 Nr. 1 BGB an sich einen Tag betragen, weil die Touren nach Tagen abgerechnet worden seien. Im Streitfall hätten die Parteien jedoch eine § 621 BGB verdrängende Abrede getroffen. Das Landgericht sei aufgrund von Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte bei der Kündigung der Rahmenfrachtverträge eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende habe einhalten müssen. Dementsprechend habe die Kündigung vom 29. Januar 2004 die Rahmenfrachtverträge erst zum 29. Februar 2004 beendet. Die Darlegungen des Landgerichts zur Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs seien ebenfalls zutreffend.
- 10
- Die Vergütungsforderung des Klägers sei nicht verjährt, weil der geltend gemachte Anspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliege und die Klage am 12. Mai 2006 zugestellt worden sei. Bei dem Vergütungsanspruch des Klägers aus § 615 BGB analog handele es sich um einen übergreifenden Anspruch , der über die einzelnen Transportfahrten hinausgehe und daher gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähre. Aber auch dann, wenn der streitgegenständliche Anspruch dem Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 HGB unterfalle, sei keine Verjährung eingetreten, weil die Voraussetzungen des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB erfüllt seien. Die Beklagte habe den Ausfall der Transportfahrten im Februar 2004 vorsatzgleich i.S. von § 435 HGB herbeigeführt.
- 11
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung mit Recht nicht durchgreifen lassen.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Jahre 2003 für einzelne vom Kläger zu bedienende Touren (beispielsweise für die Touren E. und S. -Stadt) auf Dauer angelegte Rahmenverträge mit frachtrechtlichem Inhalt geschlossen haben. In den zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommenen Dauerschuldverhältnissen sind bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere konkrete Touren und die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung - entweder eine Tagespauschale oder Abrechnung nach Leistung -, festgelegt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Kläger als Subunternehmer für die Beklagte Transportfahrten im Nahverkehr durchführen. Mithin stand die Beförderung von Frachtgut und nicht die Überlassung von Transportmitteln und Fahrerpersonal im Vordergrund der rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander. Die Revisionserwiderung wendet sich auch nicht gegen die Annahme eines frachtrechtlichen Rahmenvertrags.
- 13
- 2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die als Dauerschuldverhältnisse ausgestalteten Rahmenverträge seien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2004 nicht - wie von der Beklagten angestrebt - bereits zum 31. Januar, sondern erst zum 29. Februar 2004 beendet worden, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
- 14
- a) Die Beklagte hat ihre Kündigung zwar auf ein außerordentliches Kündigungsrecht gestützt, da sie zur Begründung angeführt hat, die Qualität der Fahrer des Klägers entspreche nicht ihrem Niveau, so dass die Kündigung "leider unumgänglich" sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen , dass das Vorbringen der Beklagten für eine sofortige Beendigung der Vertragsbeziehungen durch eine außerordentliche Kündigung nicht ausreicht. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie dem Kläger zuvor eine gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche angemessene Frist zur Abhilfe von konkret erhobenen Beanstandungen gesetzt hatte.
- 15
- b) Bei einem Dauerschuldverhältnis mit frachtrechtlichem Inhalt richtet sich die Kündigungsfrist grundsätzlich nach § 621 BGB analog (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 415 HGB Rdn. 33; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 415 Rdn. 14). Da die einzelnen Touren tageweise abgerechnet werden sollten , hätte die Frist für eine ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 1 BGB analog einen Tag betragen mit der Folge, dass die Kündigung vom 29. Januar zum 31. Januar 2004 wirksam gewesen wäre. Die Anwendung des § 621 BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Parteien keine anderweitige Abrede hinsichtlich der Kündigungsfrist getroffen haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, haben die Parteien in einer Besprechung am 12. Dezember 2003 vereinbart, dass die Beklagte die mit dem Kläger geschlossenen Rahmenfrachtverträge - abgesehen von einer Kündigung aus wichtigem Grund - nur unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündigen können sollte. Danach hat die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2004 die Rahmenverträge - wie vom Berufungsgericht angenommen - erst zum 29. Februar 2004 beendet. Die Revision nimmt diese Beurteilung auch hin.
- 16
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch allerdings nicht aus § 615 BGB analog, sondern gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 241 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Da die aus den Rahmenverträgen resultierenden Einzelansprüche der Höhe nach nicht feststehen, kommt nur die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Betracht. Dem Kläger steht für Februar 2004 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die zwischen den Parteien im Jahre 2003 geschlossenen Rahmenverträge nicht bereits zum 31. Januar , sondern erst zum 29. Februar 2004 beendet worden sind und die Beklagte sich ab dem 1. Februar 2004 unstreitig geweigert hat, dem Kläger weiterhin Transportaufträge zu erteilen.
- 17
- a) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung kommen grundsätzlich auch bei Verletzung der aus einem Rahmenvertrag resultierenden Pflichten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1992 - VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 217). Es ist zudem anerkannt, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs bei Dauerschuldverhältnissen dann gegeben sind, wenn eine Kündigung schuldhaft ohne Grund erfolgt (vgl. BGHZ 89, 296, 302 f. zur Kündigung eines Mietverhältnisses ; BGH, Urt. v. 14.1.1988 - IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269 zur Kündigung eines Pachtvertrages; BGH TranspR 2000, 214, 217 f.).
- 18
- b) Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist demzufolge von ihr zu widerlegen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich für berechtigt gehalten, die Vertragsbeziehungen zum Kläger durch eine Kündigung sofort beenden zu können. Entweder befand sie sich hierbei in einem Rechtsirrtum, wobei sie das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung zu tragen hätte (vgl. BGHZ 89, 296, 303; BGH TranspR 2000, 214, 218), oder handelte gar - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vorsätzlich (dazu unten unter II 5 c).
- 19
- 4. Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht auch insoweit zu eigen gemacht hat, hat für Februar 2004 einen Umsatzverlust des Klägers aufgrund der unterbliebenen Erteilung von Frachtaufträgen in Höhe von 30.985,27 € netto festgestellt. Darüber hinaus hat es einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 649,02 € für begründet erachtet. Dagegen wird von der Revision ebenfalls nichts erinnert.
- 20
- 5. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch.
- 21
- a) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Umsatzausfalls unterliegt allerdings nicht - wie das Berufungsgericht in erster Linie angenommen hat - der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Maßgeblich ist vielmehr die spezielle frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB. Die zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenverträge enthalten konkrete frachtvertragliche Einzelabreden und unterfallen damit § 407 HGB. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 241 Abs. 2 BGB beruht darauf, dass die Beklagte den Kläger trotz bestehender Vertragsbeziehungen im Februar 2004 nicht wie in den Rahmenverträgen vorgesehen mit der Durchführung von Transporten beauftragt hat. Damit resultieren die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus den - den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden - Beförderungen (vgl. BGH TranspR 2000, 214, 217 f.; BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 164/06, TranspR 2009, 132 Tz. 16).
- 22
- b) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beförderung grundsätzlich ein Jahr. Danach wäre hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches Verjährung eingetreten, da der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB spätestens am 1. März 2004 eingesetzt hat und die Klage erst am 9. Mai 2006 beim Landgericht Stuttgart eingereicht worden ist. Nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB verlängert sich die Verjährungsfrist bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gemäß § 435 HGB gleichstehenden Verschulden allerdings auf drei Jahre. Für die im Streitfall erhobene Forderung gilt diese dreijährige Verjährungsfrist.
- 23
- aa) Der Kläger verlangt der Sache nach eine Frachtvergütung für die im Februar 2004 nicht erteilten Einzelaufträge, wie auch seine Berechnung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zeigt, die sich an den im Januar 2004 erzielten Umsätzen orientiert. Wirtschaftlich gesehen macht der Kläger mithin einen sekundären Erfüllungsanspruch für Februar 2004 geltend. In einem solchen Fall verjährt der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 241 Abs. 2 BGB in derselben Zeit wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1968 - VII ZR 84/67, NJW 1968, 1234; Urt. v. 21.1.2004 - IV ZR 44/03, NJW 2004, 1161, 1162).
- 24
- bb) Ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf primäre Erfüllungs- und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche aus Frachtverträgen anwendbar ist, ist umstritten. Die eine Anwendbarkeit ableh- nende Auffassung weist vor allem darauf hin, dass andernfalls jede Zahlungsverweigerung zu einer Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist führe, weil diese praktisch immer vorsätzlich erfolge. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche gegen eine Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf primäre Erfüllungs - oder Aufwendungsersatzansprüche. Der Begriff des Vorsatzes sei im deutschen Recht wie im internationalen Transportrecht ein schadensersatzrechtlicher Begriff. Er beziehe sich auf die Verletzung von Verhaltensnormen die zu einer Schädigung von Rechtsgütern oder Vermögenspositionen Dritter führten (OLG Frankfurt a.M., TranspR 2005, 405 f.; MünchKomm.HGB/Herber/ Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rdn. 12; Köper TranspR 2006, 191 ff.).
- 25
- Die eine Anwendung befürwortende Auffassung verweist demgegenüber darauf, dass der Wortlaut des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB sowohl Primär- als auch Sekundärleistungsansprüche erfasse. Die objektive ratio legis des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB passe für beide Anspruchsformen. Eine Differenzierung nach Primär- und Sekundärleistungspflichten führe auch zu Wertungswidersprüchen , weil die Schlechterstellung des Erfüllungs- gegenüber dem Schadensersatzanspruch nicht zu begründen sei (vgl. Koller, VersR 2006, 1581 ff.; ders., Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 27; Schaffert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rdn. 18; Andresen in Andresen/ Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB Rdn. 19; Rabe in Gedächtnisschrift für Helm, 2001, 301, 303).
- 26
- cc) Der Senat schließt sich der Ansicht an, die eine Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Primärleistungsansprüche bejaht.
- 27
- Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB orientiert sich nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes in ihren Grundentscheidungen allerdings weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Für die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR hat der Senat im Jahre 1981 eher beiläufig entschieden, dass diese Regelung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Frachtführers nicht anwendbar ist, sondern sich lediglich auf Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls auf gesetzliche Ansprüche ähnlichen Inhalts bezieht (BGH, Urt. v. 11.12.1981 - I ZR 178/78, VersR 1982, 649, 650). Hieran hält der Senat nicht mehr fest.
- 28
- (1) Weder die Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 CMR noch die des § 439 Abs. 1 HGB differenzieren nach der Art der Ansprüche. Nach ihrem Wortlaut erfassen beide Bestimmungen alle Leistungs- und sonstigen Verhaltenspflichten , die vorsätzlich oder qualifiziert vorwerfbar missachtet werden können.
- 29
- (2) Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8445, S. 77 f.) bieten für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB kein klares Bild. Zu § 439 Abs. 1 HGB heißt es, dass die Vorschrift gegenüber § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.) lex specialis sei. Als Anwendungskriterium sei allein der Umstand maßgeblich, dass sich der geltend gemachte Anspruch "aus einer den Vorschriften dieses Unterabschnitts [damit sind die §§ 407 bis 452 HGB gemeint ] unterliegenden Beförderung" ergebe (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die Verjährungsregelung gelte unabhängig davon, von welcher Seite der Anspruch geltend gemacht werde und auf welchem Rechtsgrund er beruhe. Erfasst würden alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zur "Beförderung" gehörten und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergäben. Ein Hinweis auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Sekundärleistungsansprüche findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht.
- 30
- Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf reine Schadensersatzansprüche kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, die Vorschrift entspreche in der Sache weitgehend dem geltenden Recht in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 CMR, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. c KVO, § 439 Satz 1 i.V. mit § 414 Abs. 1 und 2 HGB (a.F.), § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. c EVO (a.F.) und Art. 58 § 1 Satz 1 und 2 lit. c CIM (1990). Es fällt zwar auf, dass Art. 58 § 1 Satz 2 lit. a und b CIM, § 94 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b EVO und § 40 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b KVO, die die Ansprüche auf Auszahlung einer eingezogenen Nachnahme bzw. des Verkaufserlöses in die verlängerte Verjährungsfrist einbezogen hatten, in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt werden. Über die hierfür maßgeblichen Gründe finden sich in den Materialien jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Eine verjährungsrechtliche Schlechterstellung der Primärleistungsansprüche gegenüber den Sekundäransprüchen kann auf diesen Umstand jedenfalls nicht gestützt werden.
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- In anderen Vertragsstaaten der CMR wird die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR auch für Erfüllungs- und erfüllungsgleiche Ansprüche gilt, nicht einheitlich beurteilt (eine Anwendung bejahend : Clarke, CMR, 5. Aufl. [2009], S. 128 Fn. 134; vgl. auch Paris BullT 1989, 46, 47; verneinend österr. OGH, Entscheidung v. 5.11.1980 - 6 Ob 740/80).
- 32
- (3) Es ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, der eine frühere Verjährung von Primärleistungsansprüchen gegenüber Schadensersatzansprüchen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Schuldners rechtfertigt. Es wäre vielmehr widersprüchlich, wenn Schadensersatzansprüche gegenüber sonstigen Leistungsansprüchen, die vorsätzlich nicht erfüllt werden, privilegiert würden (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 27; ders., VersR 2006, 1581, 1583).
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- Das vom OLG Frankfurt (TranspR 2005, 405, 406) und Herber/Eckardt (MünchKomm.HGB, 2. Aufl., § 439 Rdn. 12) gegen eine Anwendung von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Primärleistungsansprüche ins Feld geführte Bedenken, es käme dann zu einer Umkehrung des im Gesetz bestimmten Regel-/Ausnahmeverhältnisses der ein-/dreijährigen Verjährungsfrist, weil praktisch betrachtet jede Nichterfüllung eines vertraglichen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches vorsätzlich geschehe, ist nicht begründet. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht genügend, dass im Zivilrecht - anders als im Strafrecht - ein Rechtsirrtum entsprechend den jeweils maßgeblichen Verschuldensformen entlastend wirkt. Der Vorsatz entfällt, wenn der Schuldner - aus welchen Gründen auch immer - der Ansicht ist, nicht zu schulden, bereits aufgerechnet zu haben oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können. Eine die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auslösende vorsätzliche Nichtzahlung ist dem Schuldner erst dann vorzuwerfen, wenn er entgegen besserem Wissen die Existenz eines Anspruchs abstreitet oder wider besseres Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei (Koller, VersR 2006, 1581, 1583; Köper, TranspR 2006, 191, 194). Liegt auf der Hand, dass die vom Schuldner für die Leistungsverweigerung genannten Gründe nur vorgeschoben sind, gibt es keinen vernünftigen Grund, ihm die Rechtswohltat der besonders kurzen Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zugute kommen zu lassen (vgl. Koller, VersR 2006, 1581, 1583; ebenso zu Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 11).
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- c) Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB muss sich auf das den Schaden verursachende Verhalten des Schuldners beziehen. Dementsprechend kommt § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung, wenn der Schuldner seine ihm dem Gläubiger gegenüber obliegenden Pflichten vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und rechtswidrig nicht erfüllt. Auf welcher Grund- lage der Schadensersatzanspruch gestützt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung , so dass § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auch bei einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Tragen kommt (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 27; ders., VersR 2006, 1581, 1583; Schaffert aaO § 439 Rdn. 18; a.A. Köper, TranspR 2006, 191, 195 f.).
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- Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der Beklagten darauf gestützt, dass sie die vom Kläger angebotene Durchführung der vereinbarten Transporte wider besseres Wissen und damit leichtfertig i.S. von § 435 HGB abgelehnt hat. Die Beklagte habe bei Ausspruch der Kündigung am 29. Januar 2004 gewusst, dass eine ordentliche Kündigung zum 31. Januar 2004 nicht möglich gewesen sei. Daher habe sie eine "fristlose" Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen versucht. Diese sei jedoch wirkungslos gewesen , weil eine fristlose Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB - der bei der Kündigung von Rahmenfrachtverträgen Anwendung finde - nur nach erfolgloser Abmahnung oder angemessener Fristsetzung zur Abhilfe möglich sei. Dies sei der Beklagten als im Geschäftsleben erfahrener Unternehmerin auch bewusst gewesen. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
- 36
- III. Danach ist die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2007 - 26 O 202/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2008 - 3 U 105/07 -
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.