Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 3 U 2300/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2016
vorgehend
Landgericht Traunstein, 7 O 4779/14, 24.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1.

1) Auf die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 wird das Urteil in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die Kläger zu 1) und zu 2) auf der Grundstückszufahrt in der L.-straße 1, ...B. zu fotografieren, sofern mit den Fotografien nicht Verletzungen des von der Beklagten in Anspruch genommenen Fahrtrechts auf dieser Grundstückszufahrt dokumentiert werden sollen.

2) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 205,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 4.1.2015 zu bezahlen.

4) Im Übrigen wird, soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.11.2016 für erledigt erklärt haben (betrifft Ziffer 6 des ursprünglichen Klageantrags bzw. Ziffer II.4 des Berufungsantrags; Beseitigung von Erdaufschüttungen) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und es verbleibt bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Klageabweisung.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7) Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.500,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 26 Nr. 8 EGZPO Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz unter teilweiser Hinnahme der Klageabweisung in erster Instanz:

I. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 (Az: 7 O 4779/14) wird aufgehoben.

II. 1) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger zu 1) und zu 2) in ihrem Garten und auf der Grundstückszufahrt in der L.-str. 31, ... B. über das eigene Grundstück in der L.-str. 31, ...B., hinweg zu fotografieren.

2) Die Beklagte wird verurteilt, die Spuntwand, welche ein Meter hoch und drei Meter breit ist und sich am Gartenzaun befindet, zu entfernen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die Verbretterungen und den Pfosten, welche sich an der Garagenrückwand der klägerischen Garage befinden, auf eine Höhe von 2 Meter zu reduzieren.

4) Die Beklagte wird verurteilt, die Erdaufschüttungen am Gartenzaun zu entfernen.

5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 1.293,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.1.2013 zu bezahlen.

6) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) EUR 775,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.1.2013 zu bezahlen.

7) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000.-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

8) Die Beklagte wird hilfsweise verurteilt, die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Höhe von EUR 83,30 beim Notariat Dr. K. und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von EUR 1.150,49, insgesamt also 1.233,79 EUR an die Kläger als Gesamtgläubiger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die zulässige Berufung erweist sich, soweit der Senat darüber zu befinden hatte, als nur zu einem geringen Teil begründet. Ein gerichtlich zu titulierender Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Fotografieren der Kläger durch die Beklagte ist nur zum Teil nachgewiesen. Die geltend gemachten Beseitigungsansprüche bestehen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht.

A) Zum Unterlassungsanspruch

Grundsätzlich besteht der von den Klägern hier geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, von ihnen ohne ihre Einwilligung keine Fotos zu machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom 17.03.2016 (29 U 368/16 = NJW-RR 2016, 871-873). Einen gerichtlich zu titulierenden Unterlassungsanspruch kann man insoweit aber nur geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass die in Anspruch genommene Person diesen Anspruch nicht von sich aus respektiert. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es bereits zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen ist und deshalb Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen ist.

Von einer Rechtsgutsverletzung ist freilich dann nicht auszugehen, wenn die Bilder in der Vergangenheit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gefertigt wurden, wovon das Landgericht hier ausgegangen ist. Der Senat hat in Vorbereitung auf den Termin vom 16.11.2016 die Parteien darauf hingewiesen, dass er mit der Berufungsbegründung der Auffassung ist, dass die Beklagte, soweit sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft, die Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Daraufhin hat die Beklagte im Termin Fotos vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sie Fotos von der Fläche gefertigt hat, die zwar im Eigentum der Kläger steht, auf der ihr aber ein Geh- und Fahrtrecht zusteht, jeweils um nach ihrer Ansicht gegebene Verletzungen dieses Geh- und Fahrtrechts zu dokumentieren. Personen waren auf diesen Lichtbildern gar nicht abgebildet. Weitere von ihr vorgelegte Fotos, die den Kläger in seinem Fahrzeug abbildeten, soll nach ihrem unbestrittenen Vortrag der Ehemann der Beklagten gefertigt haben, wobei für den Senat insoweit nicht ganz nachvollziehbar erscheint, welche Verletzung von Geh- und Fahrtrechten mit diesen Bildern dokumentiert werden sollten, da sie nicht die Fläche darstellten, an der der Beklagten und ihrem Ehemann das grundstücksbezogene Geh- und Fahrtrecht zusteht. Insoweit stellt der Senat fest, dass die Beklagte durchaus berechtigt ist, von ihr angenommene Verletzungen ihres Geh- und Fahrtrechts durch die Kläger photographisch festzuhalten, auch wenn dabei die Kläger abgelichtet werden sollten. Im Hinblick auf Fotos, die der Ehemann der Beklagten gefertigt hat, folgt daraus im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aber noch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen deren Ehemann.

Das Landgericht hatte wegen der behaupteten Fertigung von Lichtbildern von den Klägern durch die Beklagte selbst einen Zeugen einvernommen, der bekundet hat, er habe dem Kläger bei Abladearbeiten auf der Fläche, an der der Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht zusteht, geholfen, als die Beklagte hinzukam und mit einem Fotoapparat hantiert hat. Ob sie Bilder gefertigt hat, wisse er nicht, es habe „wohl“ einmal geblitzt. Die Annahme des Landgerichts, damit sei den Klägern schon nicht der Beweis dafür geglückt, dass die Beklagte sie fotografiert hat, teilt der Senat nicht, da damit die Anforderungen an den Nachweis einer echten oder vermeintlichen Rechtsgutsverletzung überspannt werden.

Letztlich kommt es hierauf aus Sicht des Senats aber auch nicht an. Denn der gerichtlich zu titulierende Unterlassungsanspruch setzt tatbestandlich den Nachweis einer vorangegangenen gleichgelagerten Rechtsgutsverletzung nicht zwingend voraus. Voraussetzung ist vielmehr eine Zukunftsprognose dergestalt, dass aufgrund vorangegangener Rechtsgutsverletzungen mit künftigen Rechtsgutsverletzungen zu rechnen ist. Mag man auch mit dem Landgericht annehmen, dass die Beklagte in Wahrheit keine Lichtbilder von den Klägern gemacht hat, so ergibt sich aus der Zeugenaussage doch, dass sie gezielt den Anschein erweckte, solche zu fertigen. Das genügt, um den Klägern klarstellend für die Zukunft einen gerichtlich titulierten Unterlassungsanspruch zuzubilligen. Denn der ohne Zugriff auf den Fotoapparat praktisch nie zu führende Beweis, dass tatsächlich fotografiert wurde, stellt namentlich vor dem Hintergrund des völlig zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses eine zu hohe Hürde für gerichtlichen Rechtsschutz dar. Auch das Vortäuschen der Absicht, von Personen Lichtbilder zu fertigen, die sich auf ihrem eigenen Grundstück rechtmäßig bewegen, stellt eine Rechtsgutsverletzung dar. Dass in der vorliegenden Situation das tatsächliche oder vermeintliche Fertigen von Lichtbildern nicht durch den Wunsch, eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts zu dokumentieren, gerechtfertigt sein kann, ergibt sich aufgrund der Aussage des unbeteiligten Zeugen ebenfalls. Denn der Umstand, dass die Beklagte ein Geh- und Fahrtrecht in Anspruch nehmen darf, bedeutet nicht, dass sich die Kläger auf der Zufahrtsfläche nicht aufhalten dürften oder dort Be- und Entladearbeiten vornehmen können.

Die Beklagte hätte in einer solchen Situation zunächst die Gewährung der Zufahrt verlangen und erst nach deren Verweigerung die Situation auch fotografieren dürfen. Der Zeuge hat aber berichtet, dass die Beklagte ihr Fahrzeug so abgestellt hatte, dass der abzuladende Anhänger vom Zugfahrzeug abgehängt und von Hand umrangiert werden musste, um die Zufahrtsfläche verlassen zu können. Der Beklagten ging es also in dieser Situation ersichtlich nicht um die vermeintlich beeinträchtigte Zufahrtsmöglichkeit.

Soweit die Kläger auch einen Unterlassungsanspruch titulieren lassen wollen, der sich auf ihren Garten bezieht, ergibt sich aus dem Klägervortrag kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Kläger dort fotografiert hat. Entsprechend war der Unterlassungsanspruch auch insoweit abzuweisen. Soweit die Kläger ihre Tochter als Zeugin für das Fotografieren der Beklagten angeboten hatten, bedarf es deren Einvernahme nicht, da sich die dadurch unter Beweis gestellten Vorfälle nicht im Garten der Kläger zugetragen haben sollen.

B) Zur 3 m breiten und 1 m hohen Bretterwand entlang des Zauns

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der 3 m breiten und 1 m hohen Bretterwand entlang des Zauns an der Grundstücksgrenze haben. Auf die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, durch die Bretterwand werde die von den Klägern auf ihrem Grund angelegte Thuja-Hecke, die unmittelbar an den Zaun grenzt, in Mitleidenschaft gezogen, geht der Senat davon aus, dass die Pflanzen durchaus in Richtung auf den Zaun und damit auch die Bretterwand hin das Wachstum einstellen und möglicherweise auch die Grünfärbung verlieren können. Das begründet indes noch keinen Beseitigungsanspruch, denn die Kläger, die Pflanzen an die Grundstücksgrenze pflanzen, haben keinen Anspruch darauf, dass in 1m Höhe das Licht über das Nachbargrundstück ihre Pflanzen erreicht. Anzumerken ist aus Sicht des Senats darüber hinaus, dass die Kläger diese Beeinträchtigung des Gedeihens der Hecke ausweislich der im Termin von den Parteien vorgelegten und übereinstimmend erläuterten Lichtbilder von ihrem Grundstück aus gar nicht wahrnehmen können.

Eine dem Art. 47 bayAGBGB, der den Grenzabstand von Pflanzen zur Grundstücksgrenze regelt, vergleichbare Bestimmung für Bretterzäune kennt das bayerische Nachbarrecht nicht. Die Errichtung der Bretterwand entlang des Zauns bewegt sich im durch § 903 Satz 1 BGB geschützten Rahmen. Eine Verletzung des nachbarrechtlichen Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 50 bay AGBGB, dass die Bretterwand an dieser Stelle eine sinnvolle Gestaltung der Grundstücksgrenze zwischen ohnehin verfeindeten Nachbarn darstellt.

C) Zu Brettern und Pfosten an der Garage

Der Beseitigungsanspruch in Bezug auf den Pfosten und die eine Höhe von 2m überschreitenden Bretter an der Garage wurde vom Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht zuerkannt, auch wenn die Annahme des Landgerichts, der Pfosten befinde sich auf dem Grundstück der Kläger, ersichtlich nicht zutreffend sein kann. Die Klägerin zu 1) hat zur Erläuterung ihres Begehrens darauf verwiesen, dass sie wegen des Brettes keine ungehinderte Sicht auf die in ihrem Eigentum stehende Garagenrückwand habe. Das begründet einen Beseitigungsanspruch für sich genommen ersichtlich nicht, da das Nachbarrecht einen Anspruch, vom eigenen Grundstück aus ungehindert Sicht auf das eigene Grundstück nehmen zu können, in dieser Form nicht kennt. Die detaillierte Regelung in Art. 46 b bay AGBGB ist aus Sicht des Senats ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber ein solches Recht gerade nicht zuerkennen wollte.

Grundsätzlich käme der Beseitigungsanspruch daher nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien im Rahmen des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme vom Pfosten bzw. den Brettern eine negative Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ausginge. Ausweislich der im Termin vorgelegten und von den Parteien übereinstimmend erläuterten Lichtbilder (nur der Zeitpunkt der Anbringung des Brettes war streitig), geht von dem Brett, das unmittelbar neben der Garage steht, keine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks aus. Seine Kürzung ergibt weder in optischer noch in sonstiger Hinsicht eine Verbesserung des Erscheinungsbildes. Der Pfosten, der entgegen der Annahme des Erstgerichts auf dem Grundstück der Beklagten steht, begründet ebenfalls keine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks, die seine Beseitigung rechtfertigen könnte.

D) Zur Teilerledigterklärung

Im Hinblick auf die Erdaufschüttungen haben die Parteien im Lauf der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit obliegt dem Senat nur noch, die Kosten gemäß § 91a ZPO zu verbescheiden. Maßgeblich hierfür ist, ob der Beseitigungsanspruch ursprünglich zulässig und begründet war. Da in objektiver Hinsicht eine Veränderung der Oberflächentopographie auf dem Grundstück der Beklagten nicht vorgenommen wurde, die Kläger nur im Hinblick auf eigene Neugestaltung der Grundstücksgrenze das Interesse an der Beseitigung verloren haben, erscheint der Beseitigungsanspruch als von Anfang an nicht begründet. Grundsätzlich ist es dem Grundstückseigentümer im Sinne von § 903 Satz 1 BGB unbenommen, auf seinem Grundstück Erdaufschüttungen vorzunehmen. Die im Termin von den Parteien insoweit vorgelegten und übereinstimmend erläuterten Lichtbilder haben aus Sicht des Senats auch insoweit keine Beeinträchtigung der Belange der Kläger durch die Erdaufschüttungen erkennen lassen, die deren Beseitigung rechtfertigen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese im Rahmen freier Gartengestaltung bewegten und auch nicht darauf abzielten, Oberflächenwasser gezielt auf das klägerische Grundstück zu lenken.

E) Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten

Soweit die Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehren, kommt eine auch nur anteilige Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht. Es ergibt sich aus dem Klägervortrag schon nicht, inwieweit vorgerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem jetzt zuerkannten Unterlassungsanspruch in Zusammenhang stehen.

F) Zu den Kosten des Schlichtungsverfahrens

Der Senat ist der Auffassung, dass die Kosten eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens nicht anders zu behandeln sind als die Kosten eines einem Zivilprozess vorgeschalteten selbstständigen Beweisverfahrens. Grundsätzlich hätte darüber auch im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden können. Die von den Klägern in erster Instanz insoweit zulässig erhobene innerprozessuale Bedingung für die Geltendmachung dieser Kosten hätte nach Meinung des Senats das Landgericht der Verpflichtung zur Verbescheidung dieses Antrags enthoben. Dass das Landgericht über den Hilfsantrag gleichwohl entschieden hat, rügt die Berufung indes nicht, auch wenn der Antrag auch in der Berufungsinstanz als Hilfsantrag gestellt wurde. Soweit die Kläger mit ihrem Prozessanliegen in der Hauptsache nicht durchdringen, ist die Abweisung des Hilfsantrags in der Sache freilich im Ergebnis korrekt. Dies gilt nach dem zuvor gesagten auch im Hinblick auf den Streitgegenstand, hinsichtlich dessen die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Da das Landgericht über die Schlichtungskosten inhaltlich entschieden hat, ist es daher sachgerecht, wenn im das Erkenntnisverfahren abschließenden Berufungsverfahren und nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren über die Schlichtungskosten befunden wird. Im Hinblick auf die Notargebühr steht den Klägern nur 1/6 des beanspruchten Betrages zu, da sie im Übrigen auch im Klageweg nicht durchgedrungen sind und auch der Unterlassungsanspruch nur in eingeschränktem Umfang, den der Senat hier mit 50% ansetzt, erfolgreich war, mithin 13,88 €. Die im Schlichtungsverfahren angefallenen Anwaltsgebühren der Kläger errechnen sich hier ebenfalls zu 1/6 der angefallenen Gebühren von 1.150,49 €, mithin zu 191,75 €. Die quotale Behandlung dieses Anspruchs ist hier ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt, da die Kläger das Schlichtungsverfahren insgesamt nur einmal betrieben haben und die Kosten daher nicht nach dem Wert des letztlich erfolgreichen Anspruchs zu ermitteln sind.

G) Nebenentscheidungen

Die Androhung von Zwangsgeld bzw. -haft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO und hat auf Antrag des Gläubigers bereits im Urteil zu erfolgen (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 749, 750 m. w. N.).

Die Kläger tragen 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte 1/3. Dies ergibt sich aus § 97 ZPO i. V. m. § 92 Abs.1 ZPO bzw. im Hinblick auf den für erledigt erklärten Streitgegenstand aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet den Teilerfolg der Klage mit der Hälfte des für den Unterlassungsanspruch insgesamt angesetzten Wertes von 3.000 €, mithin mit 1.500 €. Soweit die Beklagte einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellt und der Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt haben, stellt der Senat fest, dass eine Klagerücknahme durch die Kläger nicht erklärt wurde. Der Umstand, dass sie das erstinstanzliche Urteil teilweise nicht angefochten hatten, beinhaltet keine Klagerücknahme. Dies gilt auch, soweit die Kläger die Aufhebung des Ersturteils beantragt haben, da sich aus der Berufungsbegründung, die diesen Antrag enthält, eindeutig ergibt, dass die Kläger eine Anfechtung der Klageabweisung im Hinblick auf die ursprünglichen Klageanträge zu 2 und zu 3 nicht beabsichtigten. (Zitat aus der Berufungsbegründung:“ Betreffend die Abweisung von Ziffer 2. Der Klage nehmen die Kläger die Entscheidung hin mit der Folge, dass die Folgeanträge hieraus ganz (Ziffer 3 der Klage) bzw. teilweise (Ziffer 7 der Klage) entfallen.“). Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war entsprechend zu korrigieren, wobei die nachfolgend zu erläuternde Korrektur des Streitwerts in beiden Fällen berücksichtigt wurde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter der gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen ersichtlich nicht vor.

H) Streitwert

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde vom Landgericht unter Berücksichtigung der Kosten des Schlichtungsverfahrens auf 9.983,79 € festgesetzt. Bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens (1.233,79 €) handelt es sich aber um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, die beim Streitwert nicht zu berücksichtigen ist. Entsprechend war der vom Landgericht festgesetzte Streitwert um 1.233,79 € zu reduzieren. Der gemäß § 3 ZPO festzusetzende Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der Addition der Werte der hier noch anhängig gemachten Anträge (3.000 € für den Unterlassungsanspruch und 3 x 500 € für die übrigen Anträge.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 3 U 2300/16

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Oberlandesgericht München Urteil, 17. März 2016 - 29 U 368/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 29 U 368/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am: 17. März 2016 7 O 20028/15 Landgericht München I Leitsätze: In dem Rechtsstreit ... - Antragstellerin und B

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

29 U 368/16

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Verkündet am: 17. März 2016

7 O 20028/15 Landgericht München I

Leitsätze:

In dem Rechtsstreit

...

- Antragstellerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

gegen

...

- Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Oberlandesgericht München - 29. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Holzinger und den Richter am Oberlandesgericht Pichlmaier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 folgendes Urteil

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin) verboten,

das nachfolgende Lichtbild

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auf der Website www. .de zu veröffentlichen,

geschehen wie folgt unter der URL http://www. .de/...

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im Rahmen des nachstehenden Artikels der Antragsgegnerin auf www. .de mit der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge - ... stellt die Hetzer an den Pranger“

Bild

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III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I. Die Antragstellerin möchte der Antragsgegnerin mit ihrem Verfügungsantrag verbieten lassen, ihr Bildnis auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu veröffentlichen.

Die Antragstellerin nutzt das soziale Netzwerk „Facebook“ und hat dort folgenden Eintrag „gepostet“:

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Die Antragsgegnerin bietet unter „www. de“ die Online-Ausgabe der ... -Zeitung an und hat den Eintrag der Antragstellerin dort wie folgt wiedergegeben:

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Die Antragstellerin sieht sich durch die Veröffentlichung der Antragsgegnerin in ihrem Urheber- und Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung, und soweit das Gericht nicht umgehend entscheiden kann, durch den Vorsitzenden - der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu insgesamt bis zu zwei Jahren) zu verbieten,

das nachfolgende Lichtbild

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auf der Website www. .de zu veröffentlichen,

geschehen wie folgt unter der URL http://www. .de/...

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im Rahmen des nachstehenden Artikels der Verfügungsbeklagten auf www. .de mit der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge - ... stellt die Hetzer an den Pranger“

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Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit Endurteil vom 10. Dezember 2015 zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen Urteils beantragt und ihren Verfügungsantrag weiterverfolgt.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verwendung ihres Bildes zu.

Die streitgegenständliche Bildveröffentlichung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unzulässig.

1. Die Antragstellerin ist auf dem von der Antragsgegnerin wiedergegebenen Foto erkennbar.

Der in §§ 22, 23 KUG verwendete Begriff des Bildnisses setzt nach gefestigter Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Ein Bildnis in diesem Sinne ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter, BGH NJW 2000, 2201 - blauer Engel). Hierzu genügt es, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist, oder wenn seine Person durch den beigegebenen Text (so ausdrücklich BGH NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin I) erkannt werden kann. Entscheidend für den Bildschutz ist der Zweck des § 22 KUG, nämlich die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KUG dadurch Rechnung, dass sie zugunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt.

Unstreitig handelt es sich bei der in Rede stehenden Abbildung um ein Bild der Antragstellerin und nicht um das Bild einer anderen Person. Diese Abbildung ist, mag sie von der Antragsgegnerin auch nur im Kleinformat wiedergegeben werden, schon für sich genommen so deutlich, dass die Antragstellerin begründeten Anlass hat, anzunehmen, sie könne erkannt werden. Hinzu kommt, dass mit der Abbildung auch der Namen der Antragstellerin mitgeteilt wird. Angesichts der Verbindung von Bild und Namensangabe steht die Identifizierbarkeit der Antragstellerin auf der Abbildung außer Zweifel.

2. Die Antragstellerin hat weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf „www. .de“ eingewilligt.

Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 S. 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden (BGH GRUR 2005, 74, 75 - Charlotte Casiraghi II). Allein durch das Einstellen einer Fotografie ins Internet räumt ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein (BGH GRUR 2012, 602 Tz. 15 - Vorschaubilder II)

Eine stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).

Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das streitgegenständliche Bildnis auf facebook eingestellt hat, kann nicht auf eine wirksame Einwilligung in eine Wiedergabe dieser Fotografie auf „www. .de“ geschlossen werden. Wer ein Foto auf seinen Account bei einem Social Network hochlädt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein (wie hier auch Fricke a.a.O, Rn. 17 unter Hinweis auf Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Aufl. 2012, Rn. 138). Der streitgegenständliche Eintrag der Antragstellerin auf Facebook durfte von der Antragsgegnerin schon deshalb nicht als Einwilligung zur Veröffentlichung auf „www. .de“ verstanden werden, weil der Antragstellerin Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung nicht bekannt waren.

3. Die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung durch die Antragsgegnerin ergibt sich entgegen dem Urteil des Landgerichts auch nicht aus § 23 KUG.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Allerdings besteht ein solches Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfG GRUR 2006, 1051). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG a. a. O.). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden.

Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt auch die Rechtsprechung des EGMR ab (GRUR 2004, 1051 - Caroline von Hannover). Sie misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre etwa dort besonderes Gewicht bei, wo der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit der Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR Entsch. v. 28. 1. 2003 -44647/98 Rn. 62 f. - Peck gegen Großbritannien).

Ausgehend hiervon muss die Antragstellerin die Wiedergabe der streitgegenständlichen Abbildung im Internet-Pranger der Antragsgegnerin nicht hinnehmen.

Gegenstand der Berichterstattung der Antragsgegnerin ist die Flüchtlingskrise und damit ein Vorgang von historisch-politischer Bedeutung. Es steht folglich außer Frage, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin ist, die in Politik und Gesellschaft geführte Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen, abzubilden und auch zu bewerten. Dazu zählt selbstverständlich auch die kritische Würdigung der Haltung bestimmter Bevölkerungskreise, die dem Zuzug von Flüchtlingen ablehnend gegenüberstehen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Berichterstattung - etwa zur Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung - Äußerungen wie die der Antragstellerin wiedergibt, mit denen sich einzelne Personen in der Flüchtlingsdebatte außerhalb ihres privaten Umfeldes zu Wort gemeldet haben. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass zumindest einige hundert Personen ihren Interneteintrag bei Facebook gelesen haben, so dass die fragliche Äußerung nicht mehr als rein privat bewertet werden kann. Die Antragstellerin hat sich mit ihrer Äußerung bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und darf sich daher nicht wundern, wenn die Antragsgegnerin diese Äußerung in ihrer Berichterstattung aufgreift, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und damit auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.

Es besteht allerdings kein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin im Rahmen der Wiedergabe ihrer Äußerung durch die Abbildung eines mit ihrem Namen versehenen Fotos kenntlich zu machen. Denn es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung es für eine sachbezogene Erörterung der in der Flüchtlingsdebatte in einem Interneteintrag geäußerten Meinung einer beliebigen Person aus Sicht des angesprochenen Publikums haben könnte, zu wissen, wie diese Person heißt und aussieht. Zur Darstellung des Meinungsbildes und dessen Bewertung durch die Antragsgegnerin bedarf es lediglich der Mitteilung der Äußerung selbst. Das Bildnis einer Person wird nicht schon dadurch zu einem solchen der Zeitgeschichte, dass sich die fragliche Person in einem Interneteintrag zum Zeitgeschehen geäußert hat. Anders etwa als das Bildnis einer Person, die ihre Meinung im Rahmen eines Demonstrationszuges auf einem mitgeführten Plakat äußert, weist das Bildnis der Antragstellerin mit Blick auf den Gegenstand der Berichterstattung keinen weiterführenden Informationsgehalt auf, der seine Wiedergabe rechtfertigen könnte. Ein Informationsanspruch des Publikums besteht daher insoweit nicht.

Das Verhalten der Antragstellerin kann nicht als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung durch besonders exponiertes Verhalten eingestuft werden. Die Antragstellerin musste zwar damit rechnen, ihre für die Flüchtlingsdebatte typische Meinungsäußerung auch in einem Massenmedium, wie es die Antragsgegnerin bietet, kritisch bewertet zu finden. Die mit ihrem Facebook-Eintrag erfolgte partielle Selbstöffnung der Privatsphäre der Antragstellerin ist allerdings nicht mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen und als „Pranger“ bezeichneten Wiedergabe der mit Foto und Namen versehenen Äußerung in einem Massenmedium gleichzusetzen: Die Breitenwirkung, welche die Antragsgegnerin mit ihrer Bildnisveröffentlichung erzielt hat, geht weit über das hinaus, was der Antragstellerin mit ihrem Facebook-Eintrag möglich war. Der von der Antragstellerin tatsächlich angesprochene Personenkreis beschränkt sich auf diejenigen Personen, denen die Antragstellerin entweder bereits namentlich bekannt war oder die ihre Äußerung im Rahmen des auf Facebook geführten Meinungsaustauschs zur Kenntnis genommen haben. Die Antragstellerin hat mit ihrem Eintrag aber nicht alle potentiellen Internetnutzer oder auch nur das Publikum der Antragsgegnerin angesprochen. Der Eintrag der Antragstellerin und ihr Foto waren, wie die Demonstration im Termin vor dem Landgericht zeigt, eben nur bei gezielter Eingabe des Namens der Antragstellerin und damit eben gerade nicht für jeden Internetnutzer ohne weiteres auffindbar.

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.