Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 4346/16

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Klageantrag hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe gegen die Beklagte zu 1 erledigt hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, abgeändert:

a) Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.

b) Die Klägerin wird verurteilt, die von der am 19.03.2014 unter der Referenznummer erstellte und der Klägerin und Widerbeklagten gemäß nachfolgend abgebildetem (Kopie-) Muster

ausgehändigte Urkunde über eine Pachtkautionsbürgschaft in Höhe von € 72.000,00 an die Beklagte zu 1) herauszugeben.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 bleibt abgewiesen.

3. Das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, wird in Ziffer 3. dahin berichtigt, dass die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 verurteilt wird, an die Beklagte zu 1 € 148.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2016 zu zahlen.

4. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 76,5% und die Beklagte zu 1 23,5%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1 23,5%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 67,2%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist in Ziffer 3. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

Mit Pachtvertrag vom 13.11.2008 pachtete der Geschäftsführer der Klägerin von der (im Folgenden) das in für die Dauer vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2019, vgl. Anlage B 13. Die Jahrespacht betrug netto € 194.000,00.

Mit Vertrag vom 06.07.2012 vereinbarte die Klägerin mit der einen neuen Pachtvertrag, der den bisherigen Pachtvertrag samt Nachträgen ersetzen sollte, vgl. Anlage B 1. Dabei wurde der Nettopachtzins für die Jahre 2012 und 2013 auf € 165.000,00 herabgesetzt.

§ 10 des Pachtvertrages lautet: „Eine Unterverpachtung ist nur nach vorheriger Absprache (Vertragsanpassung) mit dem Verpächter möglich, vorausgesetzt jedoch, der Unterpächter verpflichtet sich vertraglich mit Schutzwirkung auch für den Verpächter auf die Einhaltung aller Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Pachtvertrag ergeben.“

Am 15.01.2014 vereinbarten die Klägerin und die den 3. Nachtrag zum Pachtvertrag vom 06.07.2012, vorgelegt als B 17. Mit § 1 des Nachtrages wurde der Netto-Jahrespachtzins auf € 120.000,00 zzgl. MwSt. herabgesetzt. Weiter heißt es:

§ 3 Unterverpachtung

Die Zustimmung zu einer Unterverpachtung seitens des Verpächters kann nur erteilt werden, wenn der Pachtinteressent dem Verpächter persönlich vorgestellt wird, der Entwurf des Unterpachtvertrages vorliegt, die Voraussetzungen des § 10 Pachtvertrag von 06.07.2012 erfüllt werden sowie ein Qualifikations- und Eignungsnachweis zum Führen einer Großgaststätte erbracht wurde.“

Am 21.02.2014 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über das mit Ausnahme bestimmter Bereiche, die die Klägerin selber weiter bewirtschaften wollte. Nach § 2 sollte die Übergabe des Pachtgegenstandes am 12.03.2014 stattfinden. Der Pachtvertrag war befristet bis zum 28.02.2019. Nach § 4 betrug die Jahrespacht netto € 120.000,00 zzgl einer Umsatzbeteiligung gemäß § 7 des Vertrages in Höhe von mindestens € 80.000,00 jährlich. Der Pachtvertrag lautet u.a.:

㤠4 Pachtdauer: Pachtzins

Die Parteien vereinbaren folgende Jahrespacht für die ersten 5 Jahre:

Netto Pachtzins:

120.000,00 €

Zuzüglich derzeitiger Mehrwertsteuer 19% 22.800,00 €

Jahres Brutto-Pachtzins 142.800,00 € …

§ 7 Umsatzbeteiligung:

Die Parteien vereinbaren, dass der Verpächter als Investitionsausgleich für getätigte Investitionen und Geschäftsaufbau eine Umsatzbeteiligung von 5% sämtlicher pachtobjektsbezogener Nettoumsätze plus der jeweils gültigen Mehrwertsteuer Monat für Monat auf die ersten 5 Jahre dieses Pachtvertrages erhält.

Zu den Nettoumsätzen zählen u. a. auch die von Veranstaltern bezahlten Raummieten sowie Provisionen aus dem Umsatz von durch Veranstalter beauftragte Cateringfirmen.

Der vom Pächter zu zahlende Pachtzins einschließlich Umsatzpacht wird vom Pächter mit mindestens EUR 200.000,00 netto p. a. garantiert. Die jährliche Umsatzbeteiligung beträgt demnach mindestens EUR 80.000,00, und zwar unabhängig davon, ob 5% der Netto-Umsätze diesen Betrag tatsächlich erreichen. ...

§ 20 Ablöse

Für den Geschäftswert und bereits eingegangene Buchungen wird eine Ablöse von € 100.000,00 vereinbart. Diese ist bei Vertragsabschluss fällig und bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr zurückzuzahlen. Der Verpächter beteiligt sich mit 50% an der Induktionsinstallation des Küchenherds.

§ 21 Aufschiebende Bedingung

Dieser Pachtvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Verpächter der Verpächters diesem Pachtverhältnis zustimmt und die Kaution hinterlegt wird.“

Der Geschäftsführer der Klägerin übersandte am 28.02.2014 den unterzeichneten Pachtvertrag per E-Mail an die Verpächterin.

Herr ... sandte am 12.03.2014 eine E-Mail an die Klägerin, dass er den Unterpachtvertrag an den Steuerberater und an seine Rechtsberatung Herrn zur Prüfung übermittelt habe.

Er werde sich wieder mit der Klägerin in Verbindung setzen, wenn die Prüfung abgeschlossen ist.

Am 19.03.2014 zahlte die Beklagte zu 1 € 48.000,00 auf die Kaution und stellte die Kautionsbürgschaft in Höhe von weiteren € 72.000,00. In der Folge zahlte die Beklagte auch die im Unterpachtvertrag als Ablöse vorgesehenen € 100.000,00.

Der Geschäftsführer der Klägerin sandte am 01.04.2014 um 16.57 Uhr eine E-Mail mit folgendem Inhalt an den Zeugen:

„Denken Sie bitte an die Freigabe der Unterverpachtung, welche heute erfolgen sollt. Vielen dank .“

Der Zeuge antwortet per E-Mail ebenfalls am 01.04.2014 um 17.44 Uhr:

„Sehr geehrter Herr,

die Zustimmung zur Person des Unterpächters ist erteilt. Die Regelungen zwischen Ihnen und dem Unterpächter ist auch allein ihre Sache. Der Herrn möchten insbesondere den Pachtzustand aufrechterhalten, dass in Sachen nur Sie der gegenüber der Familie … verantwortliche Pächter sind.

Keine Zustimmung besteht zu den in Aussicht genommenen Regelungen des 4. Nachtrags zum Pachtvertrag (also im Rechtsverhältnis zwischen Ihnen zur Familie …). Hier waren wir uns ja auch einig, dass dies gesondert endzuverhandeln ist und dabei auch die in einem großen Durcheinander gesehene Terminologie zu bereinigen ist. Juristisch ungeregelt ist insbesondere die wichtige eventuell zu vereinbarende Klausel, wonach Ihr Unterpächter ein Recht haben soll, in den Hauptpachtvertrag einzusteigen. Auch dies ist - ich wiederhole mich - ungeregelt und muss erst noch hinsichtlich des ob und wie besprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt.“

In der E-Mail vom 29.10.2014 schrieb der Geschäftsführer der Klägerin an die Beklagten u.a.: „Hallo, gerne sende ich Dir Noch Mal die Zustimmung vom Herrn zu. .“.

Als Anhang war der E-Mail ein Pdf-Scan beigefügt, der in veränderter Form die E-Mail des Zeugen wiedergibt, vgl. K 4. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte den zweiten Absatz der E-Mail entfernt, so dass die Grußformel und die Daten des Zeugen unmittelbar an den ersten Absatz anschließen.

Mit Schreiben vom 23.01.2015 kündigte die Klägerin der Beklagten außerordentlich unter Berufung auf die Regelung in § 16 Ziffer 2 des Pachtvertrages. Die Kündigung wurde damit begründet, dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Umsatzbeteiligung für die Monate Oktober bis Dezember 2014 in Verzug befinde.

Mit Schreiben vom 18.02.2015, vorgelegt als K 6, ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass der Pachtvertrag schon nicht wirksam geworden sei, so dass die Kündigungen der Klägerin ins Leere gingen. Weiter werde vorsorglich der Pachtvertrag angefochten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Verhandlung und Zeichnung des Pachtvertrages über Umstände getäuscht, die für die Beklagte wesentlich waren. Grundlage der Verhandlungen über die Pachthöhe sei gewesen, dass die Klägerin die von ihr zu zahlende Pacht in gleicher Höhe von der Beklagten zu 1 verlange. Zudem habe er gesagt, dass mit der Pachtfläche satte Gewinne zu erzielen seien. Er habe zudem zur Vorspiegelung des Eintritts der Bedingung nach § 21 des Pachtvertrages ein Dokument vorgelegt, das mit dem Original im erklärungswesentlichen Punkt nicht übereinstimme. Zudem werde vorsorglich der Pachtvertrag außerordentlich gekündigt.

Die … sprach in der Folge ihrerseits zahlreiche Kündigungen gegenüber der Klägerin aus. Sie kündigte mit Schreiben vom 04.03.2015, Anlage K 1, das Pachtverhältnis mit der Klägerin außerordentlich. Zugleich wurde die im 3. Nachtrag vom 15.01.2014 vereinbarte Pachtzinsreduzierung angefochten. Schon 201 2 habe die Klägerin die … durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewegt, den Pachtzins zu reduzieren und sei deswegen auch mit Schreiben vom 27.06.2012 abgemahnt worden. Erneut sei die Anfang 2014 von der Klägerin getäuscht worden. Denn zeitgleich seien schon Verhandlungen mit den Interessenten für die Unterverpachtung geführt worden. Dabei habe die Klägerin einen Pachtzins verlangt, der höher liege, als der nicht reduzierte, von ihr zu zahlende Pachtzins. Die Herausgabe solle an die Beklagte zu 1 erfolgen.

Eine erneute Kündigung wurde mit Schreiben vom 24.04.2015 ausgesprochen, vgl. Anlage K 13. Diese wurde darauf gestützt, dass die Klägerin die ihr von der gewährte Pachtreduzierung um € 29.000,00 vertragswidrig nicht an den früheren Unterpächter weitergegeben habe, denn dieser habe nur ein Darlehen von der Klägerin und nur über € 25.000,00 erhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im Schreiben vom 09.03.2015 über diese Umstände getäuscht. Außerdem habe die Klägerin ungenehmigt die zum Außenbereich gehörenden Stühle verkauft.

Weiter kündigte die am 15.05.2015 und am 09.06.2015 wegen Zahlungsrückständen der Klägerin. Die Kündigungen wurden auch auf die Nichtvornahme von Wartungsarbeiten gestützt.

Wegen der Aufstellung einer Sichtschutzwand kündigte die der Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2015 und vom 17.07.2015. Mit Schreiben vom 20.07.2015 kündigte die u.a. wegen der Weitergabe von Gegenständen an den vormaligen Unterpächter, wegen der Aufstellung der Sichtschutzwand und wegen der Zurückweisung eines Steganlegers. Erneut mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde wegen der Zurückweisung eines Steganlegers gekündigt.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 kündigte die, weil die Klägerin nicht eine von der … geforderte Unterlassungserklärung abgegeben habe.

In dem Rechtsstreit der gegen die Klägerin vor dem Landgericht München II, Aktenzeichen 4 HK O 1898/15, ist die Klägerin mit Endurteil vom 29.03.2018 zur Räumung und Herausgabe verurteilt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim OLG München unter dem Aktenzeichen 23 U 1456/18 geführt wird. Nachdem der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 30.05.2018 zurückgewiesen worden ist, räumte die Klägerin das Pachtobjekt, das nunmehr vollständig in Besitz der Beklagtenseite ist.

Das Landgericht erteilte im Beschluss vom 08.12.2015, Bl. 133 d.A., ausführliche Hinweise und vernahm den Zeugen im Termin vom 02.08.2016.

In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten samtverbindlich zur Herausgabe des Grundstücks und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von € 142.800,00 an die Beklagte zu 1 verurteilt. Der Unterpachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei nicht wirksam geworden, da die Verpächterin der Unterverpachtung nicht zugestimmt habe.

Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen sei dessen E-Mail vom 01.04.2014 so zu verstehen, dass damit von Seiten der Verpächterin keine formelle Zustimmung erteilt wurde, sondern nur eine vorläufige Duldung der Unterverpachtung signalisiert werden sollte. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB auf Herausgabe, aber nicht auf Räumung. Gegen die Beklagte zu 2 bestehe ein Anspruch auf Herausgabe aus § 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB. Da der Vertrag nicht wirksam geworden sei, habe die Klägerin die von der Beklagten zu 1 geleisteten € 148.000,00 zurück zu zahlen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Pachtkautionsbürgschaft an die Beklagte zu 1 bestehe nicht, da nur vertragliche Ansprüche in Betracht kämen. Auch die Hilfswiderklage auf Zahlung von € 396.600,44 sei unbegründet.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird im übrigen Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung zum einen gegen die Abweisung des Räumungsanspruchs und zum anderen gegen die Verurteilung zur Zahlung an die Beklagte zu 1. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Unterpachtvertrag nicht wirksam geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az.: 12 O 786/15, wird die Beklagte zu 1) verurteilt, das auf dem Grundstück der Gemarkung ...,

Fl.St. ... betriebene „...“ mit sämtlichen Außenflächen,

ausgenommen das Wohnhaus mit Laden am weißen Garten, das Bistro und das Eiskiosk im Durchgang zum weißen Garten, die 2 Personalzimmer über den städtischen Toiletten sowie die ca. 12 qm große Lagerfläche im Wirtschaftshof gem. der in der dem Urteil beigefügten „Anlage 5“ (Lageplan) rot eingezeichneten Fläche mit Ausnahme des Beach-Bereichs, des Kiosks, des Stegs und der diesen vorgenannten Bezirken gegenüber liegenden Lagerräumen gem. der dem Urteil beigefügten „Anlage 4“ (Lageplan) rot eingezeichneten Grenzen zu räumen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Fl.St. ... betriebene „...“ mit sämtlichen Außenflächen, ausgenommen das Wohnhaus mit Laden am weißen Garten, das Bistro und das Eiskiosk im Durchgang zum weißen Garten, die 2 Personalzimmer über den städtischen Toiletten sowie die ca. 12 qm große Lagerfläche im Wirtschaftshof gem. der in der dem Urteil beigefügten „Anlage 5“ (Lageplan) rot eingezeichneten Fläche mit Ausnahme des Beach-Bereichs, des Kiosks, des Stegs und der diesen vorgenannten Bezirken gegenüber liegenden Lagerräumen gem. der dem Urteil beigefügten „Anlage 4“ (Lageplan) rot eingezeichneten Grenzen an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wird insgesamt abgewiesen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht seine Entscheidung von der Wirksamkeit der Kündigung des Hauptpachtvertrages abhängig macht, beantragt die Klägerin:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die Kündigung des Hauptpachtvertrages im Verfahren vor dem OLG München, Az. 23 U 1456/18, ausgesetzt.

Hilfsweise für den Fall, dass der Senat an der im Hinweisbeschluss vom 23.08.2018 geäußerten Rechtsauffassung festhält, beantragt die Klägerin:

Das Verfahren wird gegen die Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.

Die Beklagten beantragen,

  • 1.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

  • 2.Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin unter teilweiser Abänderung des Endurteils des Landgerichts München Il vom 25.10.2016 (Aktenzeichen: 12 O 786/15) weitergehend verurteilt, die von der am 19.03.2014 unter der Referenznummer erstellte und der Klägerin und Widerbeklagten gemäß nachfolgend abgebildetem (Kopie-) Muster

ausgehändigte Urkunde über eine Pachtkautionsbürgschaft in Höhe von € 72.000,00

- an die Beklagte zu 1) herauszugeben,

hilfsweise:

- an die ... herauszugeben,

hilfshilfsweise:

- gegenüber der ... zu erklären, dass die Klägerin aus der unter der Referenznummer ... geführten Pachtkautionsbürgschaft in Höhe von € 72.000,00 keine Rechte mehr geltend macht.

3. Hilfsweise für den Fall einer Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Räumung und Herausgabe, oder zur Räumung, oder zur Herausgabe der im Klageantrag bezeichneten Fläche - ganz oder teilweise - wird beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) bis zur Höhe von € 396.600,44 sowie 4% Zinsen hieraus seit 01.01.2015 bis Rechtshängigkeit und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit Rechtshängigkeit denjenigen wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten zu 1) dadurch entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte zu 1) Investitionen in Höhe von € 396.600,44 aus und im Zusammenhang mit der Überlassung der im Klageantrag bezeichneten Fläche wegen einer Unwirksamkeit des am 21.02.2014 gezeichneten Vertrages ganz oder teilweise vergeblich aufgewendet hat, weil die in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gezeichneten Vertrag vom 21.02.2014 vorgesehene Pachtzeit wegen fehlender Eigentümerzustimmung zum Vertrag oder wegen wirksamer Anfechtung des Vertrages durch die Beklagte zu 1) nicht erreicht wird.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung zum einen gegen die Verurteilung zur Herausgabe und zum anderen gegen die Abweisung der Widerklagen, die sie mit in der Berufung weiterverfolgen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Pachtvertrag mit der Klägerin sei nicht wirksam geworden, da eine Genehmigung durch die nicht erfolgt sei. Insbesondere sei in der E-Mail des Zeugen keine Genehmigung im Sinne des Hauptpachtvertrages zu sehen.

Der Zeuge habe auch sonst nicht die Unterverpachtung genehmigt. Jedenfalls sei die Anfechtung des Unterpachtvertrages durch die Beklagte zu 1 wirksam gewesen.

Ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Pachtsache sei bereits erfüllt. Die habe die Herausgabe an sich verlangt. Am 20.03.2015 mit Abschluss eines Pachtvertrages zwischen der und der Beklagten zu 2 sei man sich einig gewesen, dass die die Pachtsache wieder in Besitz nehme und diese den Besitz auf die Beklagte zu 2 übertrage. Am 17.11.2015 habe sodann ein Termin auf dem Pachtgelände stattgefunden mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und dem Zeugen Die Beklagte zu 1 habe den Besitz an die übertragen und diese habe sodann den Besitz auf die Beklagte zu 2 übertragen.

Soweit das Landgericht die Widerklage auf Rückgewähr der Bürgschaft abgewiesen habe, handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Die Beklagte zu 1 könne Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich sowohl aus eigenem Recht aus Bereicherung als auch aus abgetretenem Recht aufgrund der Abtretung durch die Bürgin vom 16.02.2017 verlangen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf die richterlichen Hinweise in den Senatsbeschlüssen vom 24.05.2017 und vom 23.08.2018 (Bl. 678 d.A.) sowie auf die Protokolle der Verhandlungen vom 11.01.2018, vom 11.04.2018, in der die Zeugen ... und ... vernommen wurden, vom 18.04.2018, in der die Zeugen ... und ... vernommen wurden, vom 07.06.2018, in dem die Zeugen ... und ... vernommen wurden, und vom 18.07.2018, in der der Zeuge ... vernommen wurde, wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Von den jeweils zulässig eingelegten Berufungen hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg, während der Berufung der Klägerin der Erfolg versagt bleibt.

1. Berufung der Klägerin

Die Klage war hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auf Herausgabe der Pachtsache zunächst zulässig und begründet. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Herausgabe der Pachtsache aus Bereicherung. Durch die Übergabe der Pachtsache an die ist der Anspruch nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen. Die Berufung der Klägerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 insoweit erledigt hat. Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, die Beklagte zu 1 auch zur Räumung zu verurteilen, war die Klage von Anfang an unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe zu.

a) Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Herausgabe der Pachtsache nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Da von Anfang an kein wirksamer Pachtvertrag bestand, hat eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Die Beklagte zu 1 hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das durch die Leistung der Klägerin Erlangte an diese herauszugeben (BGH, Urteil vom 06. August 2008 - XII ZR 67/06, NJW 2009, 1266 Rn. 49). Das sind der von der Klägerin übertragene Besitz und die gewährte Gebrauchsüberlassung der Pachtsache.

Die Beklagte zu 1 hat den Besitz an der Pachtsache ohne Rechtsgrund erlangt, denn der Pachtvertrag vom 21.02.2014 ist nicht wirksam geworden. Die in § 21 des Unterpachtvertrages enthaltene aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten und auch nicht wirksam mündlich oder konkludent abbedungen worden. Jedenfalls hat die Beklagte zu 1 eine konkludente Vereinbarung über die Abbedingung wirksam angefochten. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben auch nicht konkludent einen Pachtvertrag abgeschlossen.

aa) Der Pachtvertrag vom 21.02.2014 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nicht wirksam geworden, da der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung stand und die Bedingung nicht eingetreten ist.

Nach § 21 des Pachtvertrages wurde der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Verpächter der Klägerin dem Pachtverhältnis zustimmt und die Kaution hinterlegt wird. Zwar hat die Beklagte zu 1 die nach dem Vertrag geforderte Sicherheit geleistet. Die nach § 21 des Pachtvertrages ebenfalls erforderliche Zustimmung ist jedoch von Seiten der H. KG nicht erteilt worden.

(1) Grundsätzlich ist die Gültigkeit eines Unterpachtvertrages unabhängig von der Erlaubnis des Verpächters und vom Bestand des Hauptpachtvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 -XII ZR 178/03 -, Rn. 31, NZM 2006, 699). Ein Unterpachtvertrag kann jedoch unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die Erlaubnis zur Unterverpachtung erteilt wird (Guhling in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Schweitzer, Gewerberaummiete, § 540 BGB Rn. 54; Staudinger/V.Emmerich, 2018, § 540 BGB Rn. 25).

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt nach § 158 Abs. 1 BGB die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Bis zum Eintritt der Bedingung entfaltet der Vertrag keine Rechtswirkungen (Palandt/Ellenberger, 77. Aufl., Einf v § 158 BGB Rn. 8). Danach ist der Pachtvertrag nicht wirksam geworden. Die Regelung in § 21 des Pachtvertrages ist dahin auszulegen, dass die Zustimmung durch die in der Weise erforderlich ist, wie es nach dem Hauptpachtverhältnis zwischen der Klägerin und der vorgesehen ist. Denn allein dies wird den Interessen beider Parteien des Unterpachtverhältnisses gerecht. Es war bei Vertragsschluss für die Parteien erkennbar, dass Abweichungen davon sowohl im Hinblick auf die möglichen Folgen der Annahme einer unberechtigten Unterverpachtung als auch im Hinblick auf das Entstehen von Schriftformmängeln den Bestand des Hauptpachtverhältnisses gefährden würden.

Die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Unterverpachtung haben die und die Beklagte zu 1 abweichend von § 540 BGB in § 10 des Pachtvertrages vom 06.07.2012 sowie im 3. Nachtrag vom 15.01.2014 geregelt. Die Beklagten haben § 10 im Schriftsatz vom 10.05.2016 zitiert. Soweit die Klägerin - anscheinend - im Schriftsatz vom 12.05.2016 den Inhalt des Vertrages im Hinblick darauf bestreitet, dass die Beklagte mit B 13 nur einen Vertragsentwurf vorgelegt hat, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, weil sie nicht zugleich vorträgt, wie die Zustimmung zur Unterverpachtung in dem ihr vorliegenden Vertragstext geregelt ist. Soweit sie - ohne den Vertrag auch nur teilweise vorzulegen - behauptet, hinsichtlich der Zustimmung sei kein Formerfordernis vereinbart, ist nicht erkennbar, ob es sich dabei nur um eine Auslegung des Vertragstextes handelt, der eventuell mit dem von der Beklagten zitierten Wortlaut übereinstimmt. Sie trägt auch nicht vor, in welchem Sinn dann § 3 des 3. Nachtrages zu verstehen sein soll und welche weiteren Voraussetzungen gegeben sein sollen. Auch der Zeuge hat den Inhalt der Regelung bestätigt.

Die Zulässigkeit der Unterverpachtung setzt eine Vertragsanpassung voraus. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Zustimmung nur in Form eines die Schriftform wahrenden Nachtrags erteilt werden kann. Eine formfreie Zustimmung der ist nach dem Hauptpachtvertrag nicht ausreichend.

(2) Der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge haben den Hauptpachtvertrag auch nicht insoweit konkludent geändert. Schon aus der E-Mail des Zeugen ergibt sich, dass er gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin deutlich gemacht hat, dass ein schriftlicher Nachtrag noch erforderlich ist und noch zu verhandeln wäre. Der Zeuge hat auch in seiner Zeugenaussage betont, dass in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin klar war, dass noch ein schriftlicher Nachtrag zu machen wäre. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil keine der Parteien deswegen auf ihn zugekommen sei.

Auch in dem Umstand, dass die Aussagen des Zeugen gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin dahin verstanden werden konnten, dass die die Unterverpachtung zunächst einmal duldet, stellt keine Vertragsänderung des Hauptpachtvertrages dar. Denn es war für den Geschäftsführer der Klägerin erkennbar, dass an dem nach dem Hauptpachtvertrag vorgesehenen Procedere festgehalten werden sollte und die erforderliche Vertragsanpassung noch erfolgen sollte.

(3) Auch Äußerungen des Zeugen über die Beklagte zu 1 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin können nicht als Zustimmung zur Unterverpachtung und als Abbedingung der in § 10 des Hauptpachtvertrages und in § 3 des 3. Nachtrags enthaltenen Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung verstanden werden.

Die Zeugen, und haben den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass der Zeuge dem Geschäftsführer der Klägerin bei einem Treffen auf dem Pachtgelände zu den neuen Unterpächtern gratuliert habe. Auch der Zeuge hat bestätigt, dass er sich am 06.07.2014 auf dem Pachtgelände dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber in Gegenwart des Zeugen positiv über den Zustand des Außenbereiches geäußert habe.

Der Senat geht daher davon aus, dass der Sachvortrag der Klägerin zutreffend ist.

Selbst wenn der Zeuge dem Geschäftsführer der Klägerin wörtlich zum neuen Unterpächter gratuliert haben sollte, kann darin nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Geschäftsführers der Klägerin keine Zustimmung im Sinne des Hauptpachtvertrages samt Nachträgen gesehen werden.

bb) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben die in § 21 des Unterpachtvertrages enthaltene aufschiebende Bedingung auch nicht wirksam mündlich oder konkludent abbedungen.

Wenn die Klägerin die Pachtsache übergibt und die Beklagte zu 1 als Pächterin die Pachtsache übernimmt, Investitionen tätigt, den Betrieb beginnt und die Pacht zahlt, obwohl die für das Wirksamwerden des Pachtvertrages vereinbarte Bedingung noch nicht eingetreten ist, kann dieses Verhalten aus Sicht der jeweiligen Vertragspartei als Abbedingung der aufschiebenden Bedingung ausgelegt werden. Von einem objektiven Standpunkt aus zeigen beide Parteien den Willen, den geschlossenen Pachtvertrag durchzuführen, obwohl die Bedingung nicht eingetreten ist.

Der Senat hat bereits Zweifel, ob der Geschäftsführer der Klägerin das Verhalten der Beklagten zu 1 in dieser Weise verstehen durfte. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen hat der übereinstimmende, natürliche Wille der Parteien Vorrang (Palandt/EIIenberger, 77. Aufl., § 133 BGB Rn. 8). Ein übereinstimmender Wille der Parteien lag aber nicht vor.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten zu 1 signalisiert, dass die Zustimmung der vorliege. Daher lag in dem Verhalten der Beklagten zu 1 nach Vorstellung ihrer Gesellschafter keine Abbedingung der aufschiebenden Bedingung.

Soweit der übereinstimmende natürliche Wille der Parteien nicht feststellbar ist, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, und auch lediglich konkludente Willenserklärungen, so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt/EIIenberger, 77. Aufl., § 133 BGB Rn. 9, 11). Allerdings setzt die Annahme einer konkludenten Willenserklärung voraus, dass der Handelnde das Bewusstsein hat, es sei eine Willenserklärung möglicherweise erforderlich. Die Beklagte zu 1 hat sich eine schriftliche Zustimmung der nicht vorlegen lassen, bevor sie den Betrieb begonnen und die Pacht gezahlt hat. Daher musste sie eventuell damit rechnen, dass eine schriftliche Zustimmung noch nicht vorlag und ihr Verhalten als Abbedingung der aufschiebenden Bedingung zu verstehen sein würde.

Allerdings war das Verhalten der Beklagten zu 1 aus Sicht der Klägerin nicht als Annahme einer Vereinbarung über die Abbedingung der aufschiebenden Bedingung zu verstehen. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hatte der Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass die Zustimmung der vorliegt, bevor er die Pachtsache übergeben hat. Aus seiner Sicht musste die Beklagte zu 1 davon ausgehen, dass die Bedingung eingetreten ist. Dem entsprach auch das Verhalten der Beklagten zu 1. Aus Sicht der Klägerin konnte das Verhalten der Beklagten zu 1 nicht als eine konkludente Willenserklärung zur Änderung des Vertrages verstanden werden.

Ebenso konnte die Beklagte zu 1 die Übergabe der Pachtsache nicht als Angebot auf Änderung des Pachtvertrages verstehen, weil der Geschäftsführer der Klägerin zuvor geäußert hatte, die Zustimmung der liege vor.

cc) Jedenfalls hat die Beklagte zu 1 mit ihrem Schreiben vom 18.02.2015 eine eventuelle konkludente Willenserklärung, gerichtet auf Abbedingung der aufschiebenden Bedingung, gemäß den §§ 143, 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten.

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige seine Erklärung anfechten, wer zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig. Sie wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (BGH, Urteil vom 06. August 2008 - XII ZR 67/06, NJW 2009, 1266).

Denn in der Mitteilung durch den Geschäftsführer der Klägerin über die Zustimmung zur Unterverpachtung durch die lag eine Täuschung, die kausal für das Verhalten der Beklagten zu 1 geworden ist, das als konkludente Willenserklärung verstanden werden kann.

In der Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin, die Zustimmung zur Unterverpachtung an die Beklagte zu 1 sei von Seiten der erteilt worden, ist eine arglistige Täuschung zu sehen. Dem Geschäftsführer der Klägerin waren die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Unterverpachtung bekannt. Er hatte erst am 15.01.2014 den 3. Nachtrag zum Pachtvertrag unterzeichnet. Vor der Übergabe des Pachtobjektes an die Beklagte zu 1 hatten weder der Zeuge noch der Zeuge dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber erklärt, auf eine Vertragsanpassung verzichten zu wollen. Selbst die - späteren - Äußerungen des Zeugen könnten nach der Beweisaufnahme nicht in diesem Sinne verstanden werden, ohne dass dies erheblich ist. Denn die von den Zeugen geschilderten Vorfälle ereigneten sich nach der Übergabe an die Beklagte zu 1. Arglist ist schon anzunehmen, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten musste (Palandt/Ellenberger, 77. Aufl., § 123 BGB Rn. 11). Daran gemessen, liegt in der Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin eine arglistige Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Übergabe an die Beklagte zu 1 erfolgte, nachdem der Zeuge ..., dem insoweit eine Anscheinsvollmacht zukommt, dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber signalisiert hatte, die werde die Überlassung an die Beklagte zu 1 zunächst dulden. Denn damit hat der Zeuge nur erklärt, die werde zunächst keine rechtlichen Schritte gegen die Klägerin ergreifen, obwohl die Zustimmung noch nicht erteilt wurde. Zugleich hat der Zeuge aber klar gemacht, dass die Vertragsanpassung noch erfolgen müsse. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte also nur damit rechnen, dass er bei Überlassung an die Beklagte zu 1 nicht mit einer Unterlassungsklage oder einer Kündigung von Seiten der rechnen müsse. Zugleich wusste er aber, dass die Zustimmung zur Unterverpachtung durch Anpassung des Hauptpachtvertrages noch ausstand.

dd) Die Parteien haben auch nicht konkludent einen Pachtvertrag geschlossen.

(1) Allerdings konnte die Beklagte zu 1 die vorsorgliche Anfechtung nicht auf die Behauptung stützen, der Geschäftsführer der Klägerin habe über die von ihm an die zu leistende Pacht getäuscht.

Die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der von der Beklagten genannten Zeugen wurden von den Aussagen der Zeugen ... und ... in Zweifel gezogen. Auch die eindeutige Regelung in § 7 des Pachtvertrages spricht gegen eine Täuschung durch den Geschäftsführer der Klägerin. Da der Senat aufgrund der Beweiserhebung aber davon überzeugt ist, dass eine wirksame Zustimmung zur Unterverpachtung weder von dem Zeugen selbst noch von dem Zeugen erteilt worden war, und aus den genannten Gründen auch ein konkludenter Abschluss eines Pachtvertrages nicht zustande kam, kommt es auf die Wirksamkeit der Anfechtung, die auf diese behauptete Täuschung gestützt war, nicht mehr an.

(2) Eine konkludente Einigung über den Abschluss eines Pachtvertrages ist nicht zustande gekommen, weil die Klägerin das Verhalten der Beklagten zu 1 nicht in der Weise verstehen konnte.

Wenn ein schriftlicher Pachtvertrag noch nicht zustande gekommen oder noch nicht wirksam geworden ist und die Parteien beginnen das Pachtverhältnis durch Übergabe der Pachtsache und Zahlung der Pacht, ist in der Regel von dem Abschluss eines konkludenten Pachtvertrages auszugehen. Wenn die Parteien einen noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 -, Rn. 28, NJW 2009, 433). Möglich ist auch der Abschluss eines konkludenten Pachtvertrages für die Zwischenzeit, wenn der Pächter im Falle eines aufschiebend bedingt abgeschlossenen Pachtvertrages noch vor Eintritt der Bedingung die Pachtsache übernimmt (Staudinger/V.Emmerich, 2018, vor § 535 BGB Rn. 68a). Wer durch den Austausch von Leistungen in dauernde Beziehungen zu anderen tritt, will nach aller Lebenserfahrung regelmäßig nicht in einem vertragslosen Zustand handeln, in welchem sich die Leistungen nur nach den für solche Dauerbeziehungen gar nicht passenden Vorschriften der §§ 812 ff BGB beurteilen würden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2001 - 4 U 34/01 -, Rn. 14, WuM 2003, 84).

Voraussetzung ist aber auch hier, wie bei der Frage, ob eine konkludente Vertragsanpassung zustande gekommen ist, dass beide Parteien erkennbar davon ausgehen, dass der abgeschlossene, schriftliche Pachtvertrag mangels Eintritts der Bedingung noch nicht wirksam geworden ist. Da aber die Gesellschafter der Beklagten zu 1 aufgrund der Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin erkennbar davon ausgingen, die Bedingung sei eingetreten, kann deren Verhalten aus Sicht der Klägerin nicht als eine auf den Abschluss eines Pachtvertrages für die Zwischenzeit gerichtete Willenserklärung verstanden werden. Jedenfalls hätte die Beklagte zu 1 mit dem Schreiben vom 18.02.2015 eine solche Willenserklärung wirksam angefochten.

b) Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Herausgabe der Pachtsache ist jedoch erloschen.

Mit Übergabe der Pachtsache an die hat die Beklagte zu 1 zwar nicht ihren Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin erfüllt, aber der Anspruch ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

aa) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pachtsache ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Nach Beendigung sowohl des Haupt- als auch des Unterpachtverhältnisses ist der Unterpächter sowohl gegenüber dem Unterverpächter als auch gegenüber dem Hauptverpächter zur Herausgabe verpflichtet, §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 und 2 BGB. Für das Mietrecht hat der BGH entschieden, dass der Untermieter durch eine Herausgabe der Sache an den Hauptvermieter auch gegenüber dem Untervermieter befreit wird (BGH, Urteil vom 04. Oktober 1995 - XII ZR 215/94, NJW 1996, 46 Rn. 12). Dies gilt für Pachtverhältnisse gleichermaßen.

bb) Im vorliegenden Fall konkurrieren aber Ansprüche der Klägerin aus Bereicherung mit Ansprüchen der aus Eigentum, da ein Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht zustande gekommen ist oder jedenfalls wirksam angefochten wurde. Allerdings kann der Eigentümer bei bestehendem Hauptpachtverhältnis nach § 986 Abs. 1 Satz 2 BG nur Herausgabe an den Pächter verlangen. Im vorliegenden Fall besteht Streit, ob das Hauptpachtverhältnis durch die verschiedenen Kündigungen der beendet wurde. Wurde es beendet, stand der gegen die Beklagte zu 1 auch ein Anspruch aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 2 BGB zu.

Unabhängig von dem Bestehen des Hauptpachtvertrages hat die Beklagte zu 1 mit einer Herausgabe der Pachtsache an die den Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht erfüllt. Denn anders als bei den gestuften Ansprüchen gegen den Mieter und gegen Dritte aus § 546 Abs. 1 und 2 BGB betrifft der Bereicherungsanspruch nur das Verhältnis, in dem die Leistung erfolgte, nämlich von der Klägerin zu der Beklagten zu 1. cc) Der Anspruch auf Herausgabe der Pachtsache ist jedoch erloschen, da der Beklagten zu 1 die Herausgabe der Pachtsache unmöglich geworden ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB ist nicht schon nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar kommt eine Entreicherung durch Weggabe des herauszugebenden Gegenstandes in Betracht (Palandt/Sprau, 77. Aufl., § 818 BGB Rn. 43), doch kann sich die Beklagte zu 1 als Bereichungsschuldnerin nicht auf die Entreicherung berufen, da sie zum Zeitpunkt der Herausgabe der Pachtsache an die die Umstände kannte, aus denen sich die Unwirksamkeit des Pachtvertrages mit der Klägerin ergaben. Nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB haftet der Bereicherungsschuldner ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes nach allgemeinen Vorschriften und kann sich im allgemeinen nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 53).

(2) Die Herausgabe der Pachtsache ist jedoch für die Beklagte zu 1 subjektiv unmöglich und damit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch eine verschärfte Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ändert nichts daran, dass sich eine Befreiung des Kondiktionsschuldners von der Leistungspflicht aus allgemeinen Vorschriften, etwa wegen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 275 Abs. 1 BGB, ergeben kann (BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13, NJW 2014, 782 Rn. 26; Palandt/Sprau, BGB 77. Aufl. § 818 Rn. 53).

Nicht jede Übertragung des Besitzes auf einen Dritten führt jedoch zur Unmöglichkeit der Herausgabe. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, dass der Dritte dem Schuldner die Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest (BGH a.a.O.).

Ein Unvermögen des Unterpächters zur Herausgabe der Pachtsache an den Pächter ist indessen auch bei einer Besitzübertragung auf den Hauptverpächter anzunehmen. Denn vom Ansatz her ist in einem solchen Fall der Streit über die Berechtigung zum Besitz dann in dem Verhältnis des Verpächters zum Pächter und nicht im Verhältnis des Pächters zum Unterpächter auszutragen. Es kann vom Unterpächter nicht verlangt werden, sich darum zu bemühen, vom Verpächter wieder den Besitz übertragen zu bekommen, damit er diesen dann in Erfüllung des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs an den Pächter übertragen kann.

Eine solche Besitzübertragung fand jedenfalls am 17.11.2015 statt. Der Senat ist davon überzeugt, dass ein Übergabetermin am 17.11.2015 mit dem Zeugen und dem Geschäftsführer der Beklagten durchgeführt worden ist. Der Senat sieht hier keinen Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Auch die Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten war glaubhaft.

Indem sich der Zeuge und der Geschäftsführer der Beklagten auf dem Pachtgelände darüber einig waren, dass die Beklagte zu 1, vertreten durch den Geschäftsführer, den Besitz auf die überträgt, hat die Beklagte zu 1 wirksam den Besitz an der Pachtsache verloren. Damit ist die Herausgabe an die Klägerin für die Beklagte zu 1 unmöglich geworden.

Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Besitzübertragung ausreichend und schlüssig vorgetragen worden ist. Sie ist auch nicht als Missbrauch formaler Gestaltungsmöglichkeiten jedenfalls im Verhältnis zu Klägerin unwirksam, so dass sich die Beklagte zu 1 nicht im Prozess darauf berufen könnte.

Die Klägerin hätte schon nicht die Herausgabe verlangen können, wenn die Beklagte zu 1 selbst mit der unmittelbar einen Pachtvertrag abgeschlossen hätte. Für die Änderung des Besitzmittlungsverhältnisses genügt nach der Rechtsprechung die Erkennbarkeit der Willensänderung des unmittelbaren Besitzers, die Sache nunmehr für einen neuen Oberbesitzer besitzen zu wollen; eine Erklärung gegenüber dem bisherigen mittelbaren Besitzer oder dessen Kenntnis ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, NZM 2006, 699 Rn. 35). Sogar einem vertraglichen Rückgabeanspruch der Klägerin hätte entgegengestanden, dass die Unterpächterin einen eigenen Pachtvertrag mit der Verpächterin macht. Auch einem bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch stände dies entgegen, da die Unterpächterin ihren Besitz dann von der Verpächterin ableitet. Dieser Besitz ist nicht Gegenstand des Bereicherungsanspruches der Pächterin.

Umso mehr gilt dies aber im vorliegenden Fall, in dem die als Verpächterin einen neuen Hauptpachtvertrag mit der Beklagten zu 2 gemacht hat und sich die jeweiligen Vertreter einig waren, dass der Besitz nunmehr von der Beklagten zu 2 gehalten wird. Trotz Personenidentität des Vertreters war dessen Wille erkennbar, spätestens ab dem Termin vom 17.11.2015 die Pachtsache für die Beklagte zu 2 und für die als Oberbesitzer besitzen zu wollen. Die Erkennbarkeit beruht auf dem Abschluss des Pachtvertrages zwischen der und der Beklagten zu 2, dem Übergabetermin vom 17.11.2015 und der Pachtzahlung durch die Beklagte zu 2.

Damit gleicht der Fall, jedenfalls wenn man aus Sicht der Klägerin von der Wirksamkeit des Hauptvertrages ausgeht, den Fällen der Doppelvermietung. Formal gesehen hat die Beklagte zu 1 den Besitz auf die übertragen und die hat dann in Erfüllung eines Hauptvertrages mit der Beklagten zu 2 den Besitz auf diese übertragen.

Dies stellt keinen Missbrauch formaler Gestaltungsmittel dar, der dazu führen könnte, dass sich die Beklagte zu 1 nicht auf Unmöglichkeit berufen kann oder weiter als Besitzerin anzusehen ist. Der BGH hat anerkannt, dass der Untermieter wirksam mit dem Vermieter einen Vertrag schließen kann und sich die Besitzmittlungsverhältnisse bei einer Erkennbarkeit der Willensänderung des Untermieters auch tatsächlich ändern. Der Mieter gerät durch die Untervermietung daher immer in Gefahr, seinen Primäranspruch gegen den Vermieter auf Besitzverschaffung sowie seine Primäransprüche gegen den Untermieter zu verlieren, wenn sich der Vermieter und der Untermieter unter Umgehung des Mieters einigen und einen direkten Mietvertrag abschließen. Der Mieter ist in diesen Fällen auf Sekundäransprüche gegen seine jeweiligen Vertragspartner angewiesen.

Allein der Umstand, dass hier durch Übereinstimmung der Gesellschafter eine wirtschaftliche Identität der Interessen zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 besteht, führt nicht zu der Annahme eines zur Unwirksamkeit führenden Missbrauchs. Denn schon die Beklagte zu 1 hätte selbst einen Pachtvertrag direkt mit der abschließen können, der dazu geführt hätte, dass Herausgabeansprüche der Klägerin ausgeschlossen sind.

c) Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war die Klage gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bereicherungsanspruch nicht nach § 817 BGB ausgeschlossen.

Die Beklagte zu 1 hat der Erledigung widersprochen, da sie der Auffassung ist, dass der Klägerin von Anfang an kein Anspruch zustand. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hin ist die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe erledigt hat.

d) Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Räumung der Pachtsache. Herauszugeben war gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das durch die Leistung der Klägerin erlangte. Die Beklagte zu 1 hat den Besitz an der Pachtsache und die Nutzungsmöglichkeit rechtsgrundlos erlangt. Der rechtsgrundlos erlangte Besitz löst einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB aus (BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11, NJW 2014, 1095 Rn. 9). Den erlangten Besitz hatte die Beklagte zu 1 durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf die Klägerin herauszugeben.

Der Bereicherungsgläubiger hat keinen Anspruch auf eine Räumung der Pachtsache. Während der Vermieter einen Anspruch auf Räumung auf § 546 Abs. 1 BGB und der Eigentümer einen Anspruch auf Räumung auf § 1004 BGB stützen kann, steht demjenigen, der eine Sache ohne Rechtsgrund einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, kein vergleichbarer Anspruch zu.

Der Anspruch aus § 812 I BGB geht auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bereicherung in Natur. Herauszugeben ist danach in erster Linie das erlangte Etwas, d.h. der vom Schuldner konkret erlangte Gegenstand (MüKoBGB/Schwab BGB § 818 Rn. 1, beckonline). Er begründet nicht die Pflicht des Bereicherungsschuldners, Veränderungen, die der Bereicherungsgegenstand zwischenzeitlich erfahren hat, wieder zu beseitigen. Dementsprechend wird im Falle der Zerstörung und Beschädigung der Sache im Rahmen der §§ 812 ff. BGB nicht Wiederherstellung oder Reparatur oder bei Entziehung Wiederbeschaffung geschuldet (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 22/89, NJW 1991, 917). Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Gegenstand in den Zustand zu versetzen, in dem er ursprünglich erlangt wurde (BeckOK BGB/Wendehorst BGB § 818 Rn. 18, beckonline).

Ein Anspruch stand der Klägerin auch nicht aus anderen Gesichtspunkten zu. Ansprüche aus Besitz nach § 862 BGB scheiden aus, da die Beklagte zu 1 als Bereicherungsschuldnerin den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB erlangt hat. Ein Verschulden der Beklagten zu 1, das zu Ansprüchen aus §§ 241 Abs. 2, 313 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB führen könnte, liegt nicht vor. Ansprüche aus § 122 Abs. 1 BGB wären nach § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

e) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe gegen die Beklagte zu 2.

Die Beklagte zu 2 hat den unmittelbaren Besitz von der Erbbauberechtigten, der, der Vermieterin der Klägerin, erhalten. Daher liegt kein gestufter mittelbarer Besitz, der sich von der Beklagten zu1 ableiten ließe, oder ein Mitbesitz mit der Beklagten zu1 vor. Es kann dahinstehen, ob die durch die Überlassung des unmittelbaren Besitzes an die Beklagte zu 2 vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Durch die Übernahme der Pachtsache von der hat die Beklagte zu 2 jedenfalls nicht ein Besitzrecht der Klägerin verletzt oder in dieses Recht eingegriffen.

Sofern der Pachtvertrag zwischen der und der Klägerin noch nicht wirksam gekündigt war, liegt ein Fall der Doppelverpachtung vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe gegen die Beklagte zu 2, da diese ihr Besitzrecht, ebenso wie die Klägerin selbst, von der ableitet.

f) Die Berufung der Klägerin ist auch unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Verurteilung zur Rückzahlung der Ablöse und des Baranteils der Sicherheitsleistung wendet.

Die Beklagte zu 1 hatte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der im Pachtvertrag vereinbarten und von der Beklagten zu 1 geleisteten Ablöse in Höhe von € 100.000,00 und des Baranteils der Sicherheitsleistung in Höhe von € 48.000,00 verlangt. Das Landgericht hat die Klägerin zur Zahlung von € 142.800,00 bzw. € 148.000,00 in der berichtigten Fassung (siehe unten) an die Beklagte zu 1 verurteilt. Der Beklagten zu 1 stehe ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung zu, da der Pachtvertrag als Rechtsgrund nicht wirksam geworden sei. Die Klägerin greift die Verurteilung zur Zahlung an. Ein Pachtvertrag sei zustande gekommen und sei durch Kündigung beendet worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution sei noch nicht fällig.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 148.000,00 aus Bereicherung. Das Landgericht hat die Klägerin zu Recht zur Rückzahlung verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist auch insoweit unbegründet. Ein Pachtvertrag ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht zustande gekommen, da die Bedingung, von der die Parteien die Wirksamkeit des Pachtvertrages abhängig gemacht haben, nicht eingetreten ist. Wie bereits ausgeführt, hat die ... keine Zustimmung zu dem Unterpachtvertrag erteilt. Weder in der E-Mail des Zeugen vom 01.04.2014 noch die Äußerungen des Zeugen können als Zustimmung im Sinne des Hauptpachtvertrages verstanden werden.

2. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Herausgabe der im Klageantrag bezeichneten Pachtsache (siehe oben). Die Beklagte zu 1 kann von der Klägerin die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen.

Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Abweisung des Widerklageantrags betreffend die Rückforderung der geleisteten Bürgschaft.

Bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede steht dem Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf deren Rückgewähr zu (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 362/15, NJW 2018, 458 Rn. 24; BGH, Urteil vom 08. März 2001 - IX ZR 236/00, NJW 2001, 1857 MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl., § 765 BGB Rn. 8; BeckOGK/Madaus BGB § 765 Rn. 11-18, beckonline).

Dieser Anspruch auf Rückgewähr richtet sich auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin. Es ist streitig, ob der Mieter als Hauptschuldner auch auf Herausgabe an sich klagen kann.

Für den Fall einer vertraglichen Verpflichtung zur Rückgewähr hat der BGH entschieden, dass der Hauptschuldner die Aufgabe der durch den Besitz der Bürgschaftsurkunde erlangten günstigen Beweisposition auch in der Weise verlangen kann, dass er die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst fordert. Es bestehe keine Veranlassung, diesen Anspruch dahin zu beschränken, dass er nur Herausgabe an den Bürgen verlangen könne (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 - VII ZR 227/07, NJW 2009, 218 Rn. 12). Für das Verhältnis von Mieter, Vermieter und bürgender Bank gelten die gleichen Erwägungen. Daher kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die als Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft geleistete Kaution auch in der Weise zurückfordern, dass er die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich verlangt.

Ob dies auch dann gilt, wenn der Anspruch auf Rückgewähr nicht auf Vertrag, sondern auf Bereicherung gestützt wird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die Beklagte zu 1 ihren Anspruch auf Herausgabe an sich auf den an sie unstreitig abgetretenen Anspruch aus Bereicherung der Bürgin stützen. Diese hat mit Erklärung vom 16.02.2017 die ihr zustehenden Herausgabeansprüche an die Beklagte zu 1 abgetreten.

3. Über den in der Widerklage hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin ist nicht zu entscheiden.

Den Antrag hat die Beklagte zu 1 für den Fall einer Verurteilung zur Räumung oder Herausgabe der Pachtflächen gestellt. Mit der Feststellung, dass sich der Antrag der Klägerin auf Herausgabe erledigt hat, ist aber gerade keine Verurteilung zur Herausgabe erfolgt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1 den Antrag auch hilfsweise für den Fall der Feststellung einer Erledigung gestellt hat.

III.

1. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb teilweise abzuändern. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 keine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin aber einen Anspruch auf Herausgabe der Pachtsache gegen die Beklagte zu 1. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Herausgabe verurteilt. Insoweit war entgegen der Auffassung des Landgerichts Erledigung eingetreten. Das Urteil des Landgerichts war daher abzuändern und es war auf den Hilfsantrag der Klägerin hin festzustellen, dass sich die Klage insoweit erledigt hat. Soweit die Klägerin darüber hinaus auch von der Beklagten zu1 die Räumung der Pachtsache verlangt hatte, verbleibt es bei dem erstinstanzlichen Urteil, das die Klage insoweit abgewiesen hat. Die Berufung der Klägerin war auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von € 142.800,00 bzw. € 148.000,00 in der berichtigten Fassung (siehe unten) wendet. Insoweit bleibt das Urteil des Landgerichts aufrecht erhalten.

2. Auf die Berufung der Beklagten hin war das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage bezüglich der Beklagten zu 2 insgesamt abzuweisen ist. Denn der Klägerin stand nur ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zu. Die Berufung der Beklagten zu 1 hatte auch bezüglich des vom Landgericht abgewiesenen Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zu 1 Erfolg.

3. Das Urteil des Landgerichts war nach § 319 ZPO zu berichtigen.

Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

In dem angegriffenen Urteil wird die Klägerin unter Ziffer 3. zur Zahlung von € 142.800,00 verurteilt. Bei dem Betrag handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus den Gründen ergibt sich, dass das Landgericht antragsgemäß zur Zahlung des Betrages von € 148.000,00 verurteilen wollte. Es handelt sich um einen Tenorierungsfehler, der eine offenbare Unrichtigkeit darstellt. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist sie vom Gericht, auch von dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht, jederzeit und von Amts wegen zu berichtigen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rn. 22).

4. Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit beruht auf den §§ 91, 92, 100 ZPO.

Bei einem Streitwert für die Ansprüche auf Räumung und Herausgabe der Pachtsache von € 142.800,00 gemäß § 41 Abs. 2 GKG bewertet der Senat den Antrag auf Herausgabe mit € 119.000,00 und den Antrag auf Räumung mit € 23.800,00. Der hilfsweise gestellt Widerklageantrag ist nicht zu berücksichtigen, da nicht über ihn zu entscheiden war.

Bei einem für die Verteilung der Gerichtskosten zu bildenden fiktiven Gesamtstreitwert von € 505.600,00 (2 x € 142.800,00 + € 220.000,00) unterliegt die Klägerin mit € 386.600,00 und die Beklagte zu 1 mit € 119.000,00.

Im Verhältnis von Klägerin und Beklagter zu 1 unterliegt bei einem Streitwert von € 362.800,00 die Beklagte zu 1 mit € 119.000,00 und die Klägerin mit € 243.800,00 (€ 23.800,00 + € 220.000,00 (Ablöse € 100.000,00 + Barkaution € 48.000,00 + Bürgschaft € 72.000,00)).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 4346/16

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Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 4346/16 zitiert 35 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag


(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte


(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außeror

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden


(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 4346/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 4346/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 19/11 Verkündet am: 20. November 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - IV ZR 54/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/13 Verkündet am: 20. November 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Aug. 2008 - XII ZR 67/06

bei uns veröffentlicht am 06.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 67/06 Verkündet am: 6. August 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2008 - XII ZR 66/06

bei uns veröffentlicht am 08.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 66/06 Verkündet am: 8. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht München II Endurteil, 25. Okt. 2016 - 12 O 786/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Grundstück der Gemarkung S., Fl.St. 3...5/11, S2.-promenade 1, betriebene „Seerestaurant U.“ mit sämtlichen Außenflächen, ausgenommen das Wohnhaus

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - XI ZR 362/15

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 362/15 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Grundstück der Gemarkung S., Fl.St. 3...5/11, S2.-promenade 1, betriebene „Seerestaurant U.“ mit sämtlichen Außenflächen, ausgenommen das Wohnhaus mit Laden am W. G., das Bistro und das Eiskiosk im Durchgang zum W. G., die zwei Personalzimmer über den städtischen Toiletten sowie die ca. 12 m² große Lagerfläche im Wirtschaftshof gemäß der in der dem Urteil beigefügten „Anlage 5“ (Lageplan) rot eingezeichneten Fläche, mit Ausnahme des Beach-Bereiches, des Kiosks, des Stegs und der diesen vorgenannten Bezirken gegenüber liegenden Lagerräumen gemäß der in der dem Urteil beigefügten „Anlage 4“ (Lageplan) rot eingezeichneten Grenze, an die Klägerin herauszugeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 142.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten tragen: die Klägerin 22%, die Beklagten als Gesamtschuldner 28% und die Beklagte zu 1) weitere 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen: die Beklagten als Gesamtschuldner 28% und die Beklagte zu 1) weitere 50%. Die Klägerin trägt 22% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 10% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten Räumung und Herausgabe eines gewerblichen Pachtobjekts. Die Beklagte zu 1) begehrt mit einer (unbedingten) Widerklage Zahlung und Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde sowie mit einer bedingten Widerklage weitere Zahlung.

1. Die Klägerin schloss mit der S4. H. GmbH & Co. U1. Verwaltungs KG am 08.11.2008 einen Pachtvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2019, der durch schriftliche Nachträge in Teilen abgeändert worden ist.

Durch schriftlichen Vertrag vom 21.02.2014 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) - damals noch in Gründung - verpachtete die Klägerin Teile der von ihr selbst angepachteten Flächen an die Beklagte zu 1). § 21 dieses Vertrages lautet:

„Dieser Pachtvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Verpächter des Verpächters diesem Pachtverhältnis zustimmt und die Kaution hinterlegt wird.“

Die Beklagte zu 1) leistete eine Barkaution in Höhe von 48.000,00 Euro an die Klägerin und stellte über einen Betrag in Höhe von 72.000,00 Euro eine Pachtkautionsbürgschaft der U2. Bank AG.

Unter § 20 des Pachtvertrages vom 21.02.2014 ist eine Ablöse in Höhe von 100.000,00 Euro „für den Geschäftswert und bereits eingegangene Buchungen“ vereinbart. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 1) an die Klägerin geleistet.

Die Pachtflächen wurden von der Klägerin an die Beklagte zu 1) übergeben. Die Beklagte zu 1) überließ die Pachtflächen im Laufe des Rechtsstreits auch an die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1) zahlte die Umsatzpacht in Höhe von insgesamt 24.099,38 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2014 nicht. Mit Schreiben vom 23.01.2015, der Beklagten zu 1) zugegangen am 24.01.2015, kündigte die Klägerin den Pachtvertrag außerordentlich und räumte der Beklagten zu 1) eine Räumungsfrist bis zum 06.02.2015 ein.

2. Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1) auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 21.02.2014 ein wirksames Pachtverhältnis zustande gekommen sei. Die aufschiebende Bedingung der Zustimmung durch ihren eigenen Verpächter sei eingetreten, da die Zustimmung durch die Email des anwaltlichen Vertreters ihrer Verpächterin, Rechtsanwalt Professor Dr. G., vom 01.04.2014 erteilt worden sei. Der schriftliche Pachtvertrag sei der H. KG übermittelt und von Rechtsanwalt G. geprüft worden. Daraufhin habe G. die Genehmigung zum Abschluss des Vertrages erteilt.

Die Klägerin meint, dass eine Schriftform für die Genehmigung nach § 17 des Pachtvertrages mit der Beklagten zu 1) nicht erforderlich sei.

3. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klageschrift vom 13.02.2015 nur Räumung und Herausgabe gegenüber der Beklagten zu 1) gefordert. Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2) mit inhaltsgleichem Antrag erweitert und mit Schriftsatz vom 12.05.2016 die Bezeichnung der Beklagten zu 2) präzisiert.

4. Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Grundstück der Gemarkung Starnberg Flurstück 375/11, Seepromenade 1, betriebene „Seerestaurant U.“ mit sämtlichen Außenflächen, ausgenommen das Wohnhaus mit Laden am W. G., das Bistro und der Eiskiosk im Durchgang zum W. G., die zwei Personalzimmer über den städtischen Toiletten sowie die ca. 12 m² große Lagerfläche im Wirtschaftshof gemäß der in dem Urteil beigefügten „Anlage 5“ (Lageplan) rot eingezeichneten Fläche und mit Ausnahme des Beach-Bereichs, des Kiosks, des Stegs und der diesen vorgenannten Bezirken gegenüberliegenden Lagerräumen gemäß der dem Urteil beigefügten „Anlage 4“ (Lageplan) rot eingezeichneten Grenze zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

5. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

6. Die Beklagte zu 1) beantragt widerklagend:

1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 148.000,00 Euro sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2015 zu bezahlen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, die von der U2. Bank AG am 19.03.2014 unter der Referenz-Nummer 0657628727/460940227705 erstellte und der Klägerin und Widerbeklagten ausgehändigte Pachtkautionsbürgschaft in Höhe von 72.000,00 Euro an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

3. Hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 396.600,44 Euro sowie 4% Zinsen hieraus seit 01.01.2015 bis Rechtshängigkeit und 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

7. Die Klägerin beantragt,

Die Widerklagen abzuweisen.

8. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass ein wirksamer Pachtvertrag zwischen ihr und der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Dies schon deswegen nicht, weil es gemäß § 21 Pachtvertrag an der erforderlichen Zustimmung der H. KG als Verpächter der Klägerin fehle. Die Mail von Rechtsanwalt G. vom 01.04.2014 könne nicht als Genehmigung ausgelegt werden, da Rechtsanwalt G. einige Tage vor dem 01.04.2014 dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt habe, dass die Zustimmung zum Pachtvertrag nicht erteilt werde. Deswegen durfte die Klägerin diese Mail auch nicht als Zustimmung verstehen.

Die Beklagte zu 1) ist zudem der Auffassung, dass für die Zustimmungserklärung Schriftform erforderlich sei, die nicht eingehalten sei. Denn eine Mail entspreche nicht dem Schriftlichkeitsgebot.

Die Beklagte zu 1) meint, dass sie mit Schreiben vom 18.02.2015 (Anlage K 6) wirksam die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Pachtvertrages erklärt habe und diesen auch gekündigt habe. Die arglistige Täuschung durch den Geschäftsführer der Klägerin läge in den Konditionenverhandlungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin. So habe der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass Verhandlungen über den Pachtvertrag nicht möglich bzw. zwecklos seien. Der Unterpachtzins werde nur 1:1 entsprechend den Konditionen des Pachtvertrages zwischen der Klägerin und der H. KG an die Beklagte zu 1) weitergegeben. Außerdem habe er von „satten Gewinnen“ gesprochen. Wahrheitswidrig habe er auch behauptet, dass die H. KG keinen Kontakt zur Beklagten zu 1) aufnehmen wolle. Der Geschäftsführer der Klägerin habe auch ein Eintrittsrecht der Beklagten in den Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der H. KG mit der Beklagten zu 1) vereinbart. Dies sei auch von der H. KG zugesagt worden.

Zudem meint die Beklagte zu 1), dass die Klägerin treuwidrig handle, wenn sie die Fläche nunmehr von der Beklagten zu 1) herausverlange, da sie diese sofort wieder an die Beklagte zu 1) zurückgeben müsse.

Die Beklagte zu 1) meint zudem, dass bereits Erfüllung eingetreten sei. Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs seien die Klägerin und die H. KG ihr gegenüber Gesamtgläubiger: Die Klägerin aus § 546 Abs. 1 BGB und die H. KG aus § 985 BGB. Im März 2015 sei die Rückgabe der Fläche durch die Beklagte an die H. KG vereinbart und auch vollzogen worden. Der Besitz sei an die Beklagte zu 2) übertragen worden. Zudem gäbe es ein widerrufliches Recht der Beklagten zu 2) die Nutzung der Fläche an die Beklagte zu 1) zu überlassen. Die Beklagte zu 1) habe keinen Besitz an der Fläche mehr. Am 17.11.2015 sei zudem ein förmliches Verfahren vor Ort durchgeführt worden. Außerdem habe die H. KG von der Beklagten zu 1) die Herausgabe der Fläche an sich selbst gefordert. Die Beklagte zu 1) habe freiwillig herausgegeben.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass die Klage gegen sie schon unzulässig sei, da Mathias Sch. nicht einzelvertretungsbefugt für Klageverfahren sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei auch unbegründet, da eine Anspruchsgrundlage nicht existiere. Zudem sei ein möglicher Anspruch mit Herausgabe der Fläche der Beklagten zu 1) an die H. KG auch erloschen. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bestehe nicht.

9. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.12.2015 (Bl. 133/138 der Akten), vom 24.05.2016 (Bl. 267/269 der Akten) und vom 02.08.2016 (Bl. 272/276 der Akten) Bezug genommen.

Am 02.08.2016 ist die mündliche Verhandlung durch ausdrücklichen Beschluss geschlossen worden.

Mit Beschluss vom 08.12.2015 (Bl. 135/137 der Akten) hat das Gericht Hinweise erteilt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.05.2016 (Bl. 269 der Akten) durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.08.2016 (Bl. 273/274 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise - hinsichtlich des Herausgabeanspruchs - begründet.

Die unbedingt erhobene Widerklage ist nur hinsichtlich des Zahlungsantrags begründet, während die Hilfswiderklage unbegründet ist.

1. Zur Klage gegen die Beklagte zu 1)

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist problemlos zulässig.

Das Gericht ist örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich eines Räumungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 29 a Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um das Bestehen des Anspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB, der gegenüber der Beklagten zu 1) dann denkbar wäre, wenn tatsächlich ein Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustande gekommen wäre. Dass tatsächlich kein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen ist (s.u.), ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unerheblich. Denn es handelt sich insoweit um doppelrelevante Tatsachen. Die Klägerin hat schlüssig vorgebracht, mit der Beklagten zu 1) einen Pachtvertrag abgeschlossen zu haben. Die Frage des Bestehens des Pachtverhältnisses ist auch für die Anwendung von § 546 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zu 1) maßgeblich. Denn nur dann wenn irgendwann ein wirksamer Pachtvertrag abgeschlossen wurde, der durch Kündigung mit Wirkung ex nunc beendet ist, kommt der Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB in Betracht. Bestand nie ein wirksames Vertragsverhältnis, so greift diese Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Räumung nicht ein. Damit ist das Bestehen des Pachtvertrages sowohl für die Anwendung der Zuständigkeitsnorm des § 29 a Abs. 1 ZPO als auch für die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage des § 546 Abs. 1 BGB relevant. Bei derartigen doppelrelevanten Tatsachen genügt es, wenn der Kläger - und auch nur dieser - schlüssig die Voraussetzungen behauptet. Dies ist vorliegend geschehen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zu.

1.1. Die Beklagte zu 1) hat durch die Leistung der Klägerin den unmittelbaren Besitz an den „Pachtflächen“ erlangt. Dies ist bestimmt Parteien unstreitig.

1.2. Für diese Besitzerlangung existiert zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) kein wirksamer Pachtvertrag nach § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB als Rechtsgrund für die Besitzübertragung. Denn die beweisbelastete Klägerin konnte nicht hinreichend sicher nachweisen, dass die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) nach § 21 des Pachtvertrages durch ihre Verpächterin, die H. KG, tatsächlich erteilt worden ist. Denn nach der Beweisaufnahme bestehen erhebliche Zweifel dahingehend, dass die Mail des Zeugen Prof. G. vom 01.04.2014 (17.45 Uhr), gerichtet an den Geschäftsführer der Klägerin, aus Sicht der Klägerin - entsprechend § 133 BGB - tatsächlich als Genehmigung des Unterpachtvertrages mit der Beklagten zu 1) verstanden werden kann.

Der Inhalt der Mail vom 01.04.2014 ist unklar. Einerseits enthält sie eindeutig die Erklärung, dass „die Zustimmung zur Person des Unterpächters“ erteilt werde. Andrerseits enthält die Mail nicht eindeutig, dass der - ausgehend von der Behauptung der Klägerin - der H. KG und dem Zeugen Prof. G. vorgelegte Pachtvertrag der Anlage B 14 als solcher genehmigt werde. Letzteres ergibt sich aus dem Wortlaut der Mail nicht. Dass der Rechtsanwalt und Jurist Prof. G. mit der Wahl des Begriffs „Unterpächter“ auch den Pachtvertrag als solchen gemeint haben könnte, ist zwar denkbar, aber für einen Juristen nicht unbedingt naheliegend. Denn die Genehmigung könnte sich auch nur auf die Person der Beklagten zu 1) beziehen.

Da diese Erklärung des Zeugen Prof. G. unklar ist, ist sie gemäß § 133 BGB auszulegen. Da es sich bei einer Genehmigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf den Horizont des Empfängers, also des Geschäftsführers der Klägerin, abzustellen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme konnte aber der Geschäftsführer der Klägerin die Mail nicht als Zustimmung zum Pachtvertrag der Anlage B 14 auffassen. Denn auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen G. steht fest, dass zwischen dem Zeugen G. und dem Geschäftsführer der Klägerin am 31.03.2014 in den U.-Räumen eine Besprechung stattfand. Es hat sich hierbei um ein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Geschäftsführer der Klägerin gehandelt. Der Zeuge G. erklärte glaubhaft, dass er bei diesem Gespräch dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt habe, dass „jetzt kein Vertrag“ gemacht werde. Er erklärte auch, dass er in dem Moment der Besprechung keinen Vertrag abschließen oder auch nur eine Genehmigung zusagen wollte. Der Zeuge erklärte auch glaubhaft, dass die H. KG zunächst abwarten wollte, wie sich der Betrieb durch die Beklagte zu 1) anlasse. Der Zeuge erklärte, dass der von der H. KG gewollte Zustand als „Duldung“ bezeichnet werden könnte.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und der Zeuge selbst glaubwürdig. Der Zeuge hat auf das Gericht nach seinem persönlichen Eindruck glaubwürdig gewirkt. Er war ruhig und sachlich und ließ sich auch durch die eine oder andere spitze Bemerkung des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner Vernehmung nicht wirklich aus der Ruhe bringen. Der Zeuge hat die Situation nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Der Firma H. KG war es nach dem Misserfolg mit dem Unterpächter Sr. wichtig, dass ein Gastronom als Unterpächter gefunden wird, mit dem eine dauerhafte gedeihliche und für alle Seiten gewinnbringende Vereinbarung getroffen werden kann. Dieses Bestreben der Firma H. KG ist einerseits rechtlich zulässig und in keinster Weise zu beanstanden und andrerseits im Hinblick auf das Insolvenzverfahren mit dem vorherigen Unterpächter auch nachvollziehbar. Auch die Mail vom 01.04.2014 - unmittelbar im Anschluss an die Besprechung zwischen dem Zeugen G. und dem Geschäftsführer der Klägerin - enthüllt dann auch ihren wirklichen Sinn dahingehend, dass die Firma H. KG zwar mit der Person des Unterpächters, der Beklagten zu 1), einverstanden gewesen sei, da sie Herrn Sch. als zielgerichteten Gastronomen offenbar dem Namen nach kannte. Von daher erschließt sich - unter Berücksichtigung des Inhalts der Besprechung vom 31.03.2014 entsprechend den Angaben des Zeugen G. - auch, dass eine Art „Duldung“ durch die H. KG beabsichtigt war:

Mit der Person der Beklagten zu 1) - und insbesondere von deren Geschäftsführer - bestand Einverständnis, ohne jedoch formal eine rechtlich bindende Zusage abgeben und eingehen zu wollen. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine „rechtliche Grauzone“. Denn die H. KG wollte keinen wirksamen Unterpachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustande kommen lassen. Insofern war die Rechtslage eindeutig: Es sollte keinen wirksamen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geben.

Auch wenn der - verspätete (§ 296a ZPO)- Schriftsatz der Klägerseite vom 04.08.2016 (Bl. 278/290 der Akten) hinsichtlich der Beweisaufnahme berücksichtigt wird, ergeben sich an der Beurteilung des Gerichts keine Abweichungen. Auch wenn der Zeuge G. tatsächlich mit der Familie Hirt weitläufig verwandt sein sollte, ist dies kein Umstand, der Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit rechtfertigt. Woraus die Klägerseite die „Vetterleswirtschaft“ schließen will, ergibt sich zumindest nicht aus tatsächlichen Behauptungen. Auch die dahinterstehende Andeutung, der Zeuge G. habe deswegen falsch ausgesagt, erschließt sich in diesem Zusammenhang aus tatsächlichen Gründen nicht. Auch die Zeittafel auf Seite 2 und 3 des genannten Schriftsatzes hat auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Einfluss. Der Zeitablauf ist für sich genommen wertneutral. Auch die unter Ziffer I. des genannten Schriftsatzes (Seite 3/7) aufgeführten Umstände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, macht es - auch aus Rechtsgründen - Sinn - zumindest aus Sicht der H. KG. Dass dies sowohl für die Beklagten zu 1), als auch für die Klägerin ein schwieriger Umstand war, erschließt sich ohne weiteres, da beide Seiten keine bindende vertragliche Verpflichtung untereinander hatten. Dies kann jedoch von Seiten des Verpächters der Klägerin durchaus gewollt und in Kauf genommen worden sein. Ein derartiges Verhalten ist rechtlich nicht anstößig. Duldungen oder bloße Gebrauchsüberlassungen - ohne rechtlich bindende Verpflichtung - sind gerade in Miet- oder Pachtverträgen nichts Ungewöhnliches und in Gewerbemietverträgen eher das Übliche. Die Ausgangspunkte und Schlussfolgerungen aus dem genannten Schriftsatz unter II. (Seite 7/10) teilt das Gericht nicht bzw. hält sie für unzutreffend. Dies gilt insbesondere für Umstände, die der Zeuge G. in seiner Aussage nicht erwähnte. Dies schon deswegen, weil das Beweisthema des Zeugen G. nicht lautete: „Die Geschichte der Pachtverträge der U.-Fläche“, sondern dass der Zeuge dem Geschäftsführer der Klägerin einige Tage vor der Mail des 01.04.2014 erklärt habe, dass der vorgelegte Unterpachtvertrag von Seiten der Verpächterin aus nicht zustimmungsfähig sei. In Bezug auf dieses Beweisthema spielen die Umstände, die die Klägerin in den Angaben des Zeugen G. vermisst keine Rolle. Soweit die Klägerseite meint, dass der Zeuge wissen müsse, wie der Unterschied zwischen einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung und einem zweiseitigen Vertrag formal zu bezeichnen ist, folgt hieraus für die Glaubwürdigkeit des Zeugen nichts. Dass tatsächlich die H. KG ein Interesse daran hatte, dass die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) die „Pachtfläche“ als Gastronomiebetrieb betreibt, ist unbestritten. Aus der Aussage des Zeugen G. ergeben sich hierfür auch keine Widersprüche. Dass die Konsequenz der Interessen der H. KG sich nicht mit den Interessen der Klägerin bzw. der Beklagten zu 1) vollständig deckten, liegt auf der Hand. Dies ist jedoch bei allen Verträgen der Fall: Jede Vertragspartei verfolgt ihre eigenen Interessen. Dass sich die Situation derart dramatisch für die H. KG darstellte, wie die Klägerin in dem genannten Schriftsatz auf Seiten 8 und 9 es hinzustellen versucht, will zumindest unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die H. KG von der Klägerin und nicht von der Beklagten zu 1) ihre Pachtzahlungen erhält, nicht recht überzeugen. Dass dies möglicherweise ein Umstand sein kann, der in die Interessenabwägung des einzelnen Vertragspartners einfließt, ist unbestritten. Dass dieser Umstand zu einem übermächtigen Zwang werden kann ist zwar denkbar, aber nicht ansatzweise mit Tatsachen belegt.

Das Gericht hält den Zeugen G. für glaubwürdig, insbesondere auch deswegen, weil die von ihm geschilderten Umstände ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild hinsichtlich der Interessenverfolgung durch die H. KG belegen.

Der Klägerin war auch keine Frist zur Stellungnahme auf das Beweisergebnis einzuräumen. Die Klägerin hatte - wie auch die Beklagten - Gelegenheit, unmittelbar nach der Aussage des Zeugen G. dessen Aussage zu würdigen. Dies kann auch von jedem Parteivertreter und von den anwesenden Parteien selbst erwartet werden. Denn der Zeuge G. war für ein einziges eingeschränktes Beweisthema als Zeuge benannt und hat dieses - entsprechend den Behauptungen der Beklagten zu 1) - auch bestätigt. Also musste sich insbesondere die Klägerseite darauf einstellen, dieses Beweisergebnis ad hoc zu würdigen. Es war keine Überraschung für die Klägerin, dass der Zeuge so ausgesagt hat, wie die Beklagte zu 1) es behauptete. Auch aus dem Umfang der Zeugenaussage - eine gute Textseite DIN A 4 im schriftlichen Protokoll- folgt schon, dass von jedem Parteivertreter eine Bewertung ad hoc verlangt werden kann. Dies zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Geschäftsführer der Klägerin -Gesprächspartner des Zeugen am 31.03.2014- während der gesamten Vernehmung und aller mündlicher Verhandlungstage anwesend war.

Der Schriftsatz der weiteren Klägervertreter vom 19.10.2016 ist gleichfalls verspätet, § 296a ZPO. Die dortigen Tatsachen sind zum größten Teil im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Schriftsatz vom 04.08.2016 Bezug genommen.

Beide verspätete Schriftsätze der Klägervertreter geben auch keinerlei Veranlassung, nach § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

1.3. Nachdem bereits der beabsichtigte Pachtvertrag mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam geworden ist braucht über die anderen Gründe, die ggfs. gleichfalls zur Unwirksamkeit führen könnten, keine Entscheidung mehr erfolgen.

1.4. Soweit sich die Beklagte zu 1) insoweit auf Erfüllung beruft, ist dies nicht schlüssig. Die Beklagte wurde hierauf auch durch den Beschluss vom 08.12.2015 hingewiesen. Auch in den folgenden Schriftsätzen konnte eine schlüssige Tatsachenbehauptung hinsichtlich der Erfüllung nicht aufgestellt werden. Insbesondere ist es der Beklagten zu 1) nicht gelungen, schlüssig und substantiiert vorzutragen, wie sie den unmittelbaren Besitz an den Pachtflächen tatsächlich an die H. KG übertragen hat. Die Voraussetzung des Erwerbs des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB durch die H. KG ist nicht hinreichend vorgetragen. Wie dies geschehen sein soll, hat die Beklagte zu 1) nicht vorgebracht.

Auch eine Besitzübertragung nach § 854 Abs. 2 BGB ist nicht schlüssig. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, dass der bisherige Besitzer, also die Beklagte zu 1), die tatsächliche Sachherrschaft im Umfang der Besitzübertragung erkennbar aufgibt. Ein schlüssiger Vortrag findet sich insoweit nicht. Auch soweit die Beklagte zu 1) behauptet, am 17.11.2015 sei ein „förmliches Verfahren“ durchgeführt worden, erschließt sich der Gehalt dieser Angabe nicht. Was darunter zu verstehen ist wird nicht klar. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Schriftsätze der Beklagten zu 1) nur dazu dienen, zu verschleiern, dass tatsächlich eine reale Veränderung der Besitzverhältnisse in keinem Fall stattgefunden hat und lediglich durch den kryptischen Vortrag formale Rechtspositionen „erzeugt“ werden sollen.

1.5. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf § 242 BGB berufen.

Zwar kann § 242 BGB dann eingreifen, wenn der Vermieter die Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 BGB verlangt, sie jedoch sogleich wegen eines Rechts zum Besitz auf Grund anderer Rechtsgrundlage wieder hergeben müsste (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl: Mietrecht, 12. Auflage, § 546 BGB Rdnr. 12). Dass die Klägerin - am relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - tatsächlich den von der Beklagten zu 1) an sie herauszugebenden Besitz an den „Pachtflächen“ wieder an die Beklagte zu 1) herausgeben müsste, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil insoweit eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar ist. Hierzu hat die Beklagte zu 1) auch nichts vorgebracht. Ob und in welchem Umfang die Klägerin ggfs. der H. KG zur Herausgabe des Besitzes verpflichtet ist, kann an dieser Stelle offenbleiben.

1.6. Als Rechtsfolge kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes, also des unmittelbaren Besitzes, verlangen.

Auf Grund der Leistungskondiktion kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) jedoch nur Herausgabe und nicht Räumung verlangen. Während Herausgabe lediglich die Einräumung des Besitzes, in erster Linie bewirkt durch die Übergabe von Gebäudeschlüsseln, bedeutet, umfasst der Begriff der Räumung auch die Herausgabe in einem Zustand, wie er dem jeweils entsprechenden Miet-/Pachtvertrag entspricht. Insoweit wird auf die Formulierung in § 546 Abs. 1 BGB hingewiesen. Da vorliegend jedoch keine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht, ist § 546 Abs. 1 BGB - auch in seiner Rechtsfolge - nicht anwendbar. Das Bereicherungsrecht einerseits und der dingliche Anspruch nach § 985 BGB andererseits gewähren dem Gläubiger nur die Herausgabe im Sinne einer Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Nicht gewähren sie den weitergehenden Räumungsanspruch; dieser ist nur auf Grund eines Miet-/Pachtvertrages über § 546 Abs. 1 BGB denkbar. Soweit die Klägerin auch Räumung gefordert hat, war deswegen die Klage abzuweisen.

2. Zur Klage gegen die Beklagte zu 2)

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig.

Mathias Sch. ist vertretungsberechtigter Gesellschafter der GbR. Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, es bestünde für Klagen die Gesamtvertretung aller Gesellschafter, ist dies nicht näher ausgeführt und deswegen nicht hinreichend dargetan.

Das Gericht ist auch für die Beklagte zu 2) örtlich zuständig.

Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1. verwiesen. Es handelt sich um ein Bestehen des Anspruchs aus § 546 Abs. 2 BGB, der gegenüber der Beklagten zu 2) dann denkbar wäre, wenn tatsächlich ein Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustande gekommen wäre und die Beklagte zu 1) auch der Beklagten zu 2) Mitbesitz eingeräumt hätte (Zöller-Vollkommer, 31. Auflage, § 29 a ZPO, Randnr. 13). Dass tatsächlich kein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen ist, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unerheblich. Denn es handelt sich insoweit um doppelrelevante Tatsachen (s.o.). Für Ansprüche gemäß § 546 Abs. 2 BGB gilt gleichfalls § 29 a Abs. 1 ZPO. Lässt sich die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses nicht erweisen, so gilt gegenüber dem Dritten ein gleiches wie gegenüber dem - vermeintlichen - Mieter/Pächter. § 29 a Abs. 1 ZPO ist in Bezug auf den Dritten also auch dann anzuwenden, wenn die Klägerin, wie vorliegend, schlüssig das Bestehen eines Pachtvertrages mit dem vermeintlichen Pächter behauptet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Herausgabe der „Pachtflächen“ gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB zu.

2.1. Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich - auch - unmittelbare Besitzerin der „Pachtflächen“ ist.

2.2. Dies erfolgte durch einen Eingriff der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) konnte nur ihren unmittelbaren Besitz, den sie rechtsgrundlos gegenüber der Klägerin erlangt hat, mit der Beklagten zu 2) „teilen“. Insoweit sind beide Beklagte Mitbesitzer. Die Mitbesitzeinräumung durch die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) stellt für die Beklagte zu 2) einen Eingriff in das Besitzrecht der Klägerin dar. Dies deswegen, weil nur die Klägerin gegenüber der H. KG auf Grund des zwischen diesen Personen geschlossenen Pachtvertrages zum unmittelbaren Besitz der „Pachtflächen“ berechtigt ist. Übernimmt ein Dritter zusammen mit dem unberechtigten unmittelbaren Besitzer Mitbesitz, so greift er in den Besitz als der Klägerin zugewiesenes Recht ein.

2.3. Einen Vorrang der Leistungskondiktion gibt es insoweit nicht, da der Mitbesitz an die Beklagte zu 2) nicht geleistet wurde. Zumindest haben die Parteien insoweit nichts vorgebracht.

2.4. Die Beklagte zu 2) hat den unmittelbaren Mitbesitz auch rechtsgrundlos erlangt, da ein Rechtsgrund gegenüber der Klägerin unstreitig nicht gegeben ist.

2.5. Im Hinblick auf Erfüllung oder andere Einwendungen wird auf die Ausführungen betreffend die Beklagte zu 1) verwiesen.

2.6. Hinsichtlich der Rechtsfolge wird gleichfalls auf die Ausführungen gegenüber der Beklagten zu 1) verwiesen, die auch gegenüber der Beklagten zu 2) Geltung haben.

3. Zur unbedingten Widerklage

Die (unbedingte) Widerklage ist zulässig (§ 33 ZPO).

Die Widerklage ist nur im Zahlungsantrag begründet.

3.1. Der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 148.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zu.

Die Beklagte zu 1) hat eine Barkaution in Höhe von 48.000,00 € und eine „Ablöse“ in Höhe von 100.000,00 € an die Klägerin geleistet.

Hierfür besteht kein Rechtsgrund, da der Pachtvertrag als Rechtsgrund nicht wirksam geworden ist.

Die Klägerin hat deswegen den Gesamtbetrag in Höhe von 148.000,00 € an die Beklagte zu 1) gemäß § 818 Abs. 2 BGB zurück zu bezahlen.

3.2. Hinsichtlich der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zu 1) ist die Widerklage unbegründet.

Nach ihrem gesamten Vortrag macht die Beklagte zu 1) nur eigene, in ihrer Person entstandene Ansprüche auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde geltend. Nicht geltend gemacht werden - was denkbar und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig wäre - fremde Ansprüche (die der Bürgin) im eigenen Namen. Über derartige Ansprüche kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden, da es sich um einen anderen Streitgegenstand als den hier geltend gemachten, in der Person der Beklagten zu 1) als behauptet entstandenen Anspruch handelt.

Vertragliche Ansprüche auf Herausgabe stehen der Beklagten zu 1) nicht zu, da ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht zustande gekommen ist.

Ansprüche aus § 371 Abs. 1 BGB stehen der Beklagten zu 1) auch nicht zu, da ihr der Schuldschein - die Bürgschaftsurkunde - nicht gehörte und auch nicht gehört.

Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB stehen der Beklagten gleichfalls nicht zu, da sie nichts insoweit an die Klägerin geleistet hat. Geleistet hat die Bürgin und nicht die Beklagte zu 1).

Ansprüche aus § 985 BGB stehen der Beklagten zu 1) nicht zu, da sie nicht Eigentümerin des Schuldscheins war und auch nicht wurde.

4. Zur bedingten Widerklage

4.1. Die bedingte Widerklage ist zulässig.

Zwar sind Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zunächst sind jedoch - wie vorliegend - innerprozessuale Bedingungen.

Der Beklagtenvertreter hat die Bedingung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 (Bl. 134 d.A.) dahingehend präzisiert, dass die Widerklage gestellt wird für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird. Diese Erklärung legt das Gericht gemäß § 133 BGB analog dahingehend aus, dass hierunter nicht nur die vollständige Stattgabe der Klage sondern auch die nur teilweise Stattgabe der Klage verstanden wird. Zumindest folgt diese Auslegung aus dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Beklagten zu 1).

Im Übrigen ist die Hilfswiderklage zulässig (§ 33 ZPO).

4.2. Die Hilfswiderklage ist nicht begründet.

Der Beklagten zu 1) steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 396.600,44 € gegen die Klägerin nicht zu.

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht zustande gekommen ist. Dies gilt sowohl für vertragliche Primäransprüche als auch für sekundäre Schadenersatzansprüche, denn auch Letztere setzen das Bestehen eines Schuldverhältnisses (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) voraus.

Bereicherungsansprüche insoweit kommen ersichtlich nicht in Betracht.

Schadenersatzansprüche aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB sind nicht schlüssig vorgebracht. Es fehlt schon an der schlüssigen Behauptung einer Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer der Klägerin gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten zu 1). Insoweit wird zunächst auf Ziffer 2. des Beschlusses vom 08.12.2015 Bezug genommen. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin und der Beklagten zu 1) um Formkaufleute handelt. Bei einem Pachtvertrag über eine Gewerbefläche ist jeder Vertragspartner nur seinem eigenen Interesse verpflichtet und berechtigt, auch nur dieses zu verfolgen. Schon aus diesem Grunde sind die insoweit von der Beklagten zu 1) aufgestellten Behauptungen unschlüssig.

Gleiches gilt für die Behauptungen wie den mangelnden Kontaktwunsch zum Erbbauberechtigten und die Behauptung der Zusage eines Eintrittsrechts. Zusätzlich sind derartige Behauptungen auch nicht kausal für eine denkbare Täuschung. Dies gilt insbesondere für den mangelnden Kontaktwunsch des Erbbauberechtigten. Soweit es um die Zusage eines Eintrittsrechts geht, fehlt die Kausalität schon deswegen, weil es naturgemäß naheliegt, derartiges in den - von beiden Seiten unterzeichneten - letztlich jedoch nicht wirksamen Pachtvertrag aufzunehmen. Dies ist gerade nicht erfolgt, so dass eine Vereinbarung der Parteien insoweit nicht vorliegt.

Darüber hinaus scheitern derartige Ansprüche auch an dem Fehlen eines kausalen Schadens, da gerade der Vertrag nicht wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dann aber können Leistungen der Beklagten zu 1) auf einen vermeintlichen Vertrag keinen kausalen Schaden darstellen, wenn dieser Vertrag gerade nicht besteht.

5. Zinsanspruch der Widerklage

Der Zinsanspruch ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage (11.05.2015) gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Verzug trat mit Zustellung der Widerklage ein, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einen früheren Verzugszeitpunkt hat die Beklagte zu 1) nicht schlüssig vorgebracht.

Der Höhe nach sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzusprechen. Denn § 288 Abs. 2 BGB greift nicht ein, da es sich weder um eine Entgeltforderung noch um ein Rechtsgeschäft handelt. Vielmehr schuldet die Klägerin nur aus Bereicherungsrecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

49
a) Herauszugeben ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das durch die Leistung der Klägerin Erlangte. Das ist hier die von der Klägerin gewährte Gebrauchsüberlassung der Räume. Da die Herausgabe der Gebrauchsüberlassung wegen ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist, hat die Beklagte als gutgläubige Bereicherungsschuldnerin nach § 818 Abs. 2 BGB deren Wert zu ersetzen. Dessen Höhe richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten, somit hier nach der Miete, die auf dem örtlichen Markt für vergleichbare Objekte erzielt wird (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192, 194; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239).

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

49
a) Herauszugeben ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das durch die Leistung der Klägerin Erlangte. Das ist hier die von der Klägerin gewährte Gebrauchsüberlassung der Räume. Da die Herausgabe der Gebrauchsüberlassung wegen ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist, hat die Beklagte als gutgläubige Bereicherungsschuldnerin nach § 818 Abs. 2 BGB deren Wert zu ersetzen. Dessen Höhe richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten, somit hier nach der Miete, die auf dem örtlichen Markt für vergleichbare Objekte erzielt wird (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192, 194; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239).
28
An einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Schriftform nur Beweiszwecken dienen soll. Aber auch wenn die Parteien den noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (vgl. BGHZ 119, 283, 291; BGH NJW-RR 1997, 669, 670; KG MDR 2005, 1276).

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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b) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach § 818 Abs. 4 BGB angenommen hat, hat es verkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Geldzahlungsanspruch oder einen solchen auf Leistung vertretbarer Sachen geltend macht, sondern Auflassung und Herausgabe eines individualisierten Grundstücks verlangt. Auch eine verschärfte Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ändert nichts daran, dass sich eine Befreiung des Kondiktionsschuldners von der Leistungspflicht aus allgemeinen Vorschriften, etwa wegen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 275 Abs. 1 BGB, ergeben kann (Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. § 818 Rn. 53). Hat der Schuldner die geschuldete Sache veräußert , ist die Leistung allerdings nicht schon deswegen unmöglich, weil er über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, dass der Dritte dem Schuldner die Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest (BGH, Versäumnisurteil vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195, 195 Rn. 33). Darlegungsund beweispflichtig für die Unmöglichkeit der Herausgabe ist der Bereicherungsschuldner , hier also der Beklagte.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die frühere Beklagte rechtsgrundlos den Besitz an dem im Schließfach aufbewahrten Geld erlangt hat. Es ist anerkannt, dass der rechtsgrundlos erlangte Besitz einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auslösen kann (Staudinger /Lorenz BGB [2007] § 812 Rn. 73 mwN).

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede stand der Hauptschuldnerin gegenüber dem Begehren des Beklagten auf Stellung der Bürgschaft die dauerhafte Einrede aus § 821 BGB bzw. nach Übernahme der Bürgschaft nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf deren Rückgewähr zu (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105 mwN). Darauf kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Bürgin berufen. Da die Einrede nach § 821 BGB dauerhaft besteht, kann die Bürgin nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Leistung von dem Beklagten zurückfordern. Diesen Anspruch hat sie an die Klägerin abgetreten.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.