Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2019 - 7 U 2822/17

bei uns veröffentlicht am23.01.2019

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird das Endurteil vom 14.07.2017 in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 6%, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 94%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch 94%; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.000 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sowie um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 2004 gegründete Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Waagen- und Wägesysteme war. Alleinige Gesellschafterin ist Frau Gabriele G., die auch als Geschäftsführerin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen war. Prokurist der Klägerin war bis zu seinem Tod am 24.10.2014 Dieter G. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation; Liquidatorin ist Frau Gabriele G.

Die Beklagte zu 1) mit dem Geschäftszweck „Handel mit Waagen aller Art und elektronischen Registrierkassen sowie damit verbundene Serviceleistungen“ wurde von Dieter G. 2010 gegründet. Sie hatte ihren Sitz am Sitz der Klägerin. Dieter G. war bis zu seinem Tod auch deren Geschäftsführer.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Alleinerben des Dieter G. und seit dessen Tod Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2016 (dort S. 5, Bl. 46 d.A.) ließ die Beklagte zu 1) mitteilen, dass sie „keine Unterlagen der Klägerin in Händen“ habe.

Die Klägerin behauptet, Dieter G. habe am 05.03.2012 ohne geschäftliche Veranlassung vom Konto der Klägerin 40.000,00 € auf sein Privatkonto überwiesen. Am 09.10.2013 habe er einen weiteren Betrag in Höhe von 60.000,00 € vom Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesen, um mit diesem Betrag seine Einlage bei der Beklagten zu 1) zu leisten. Dieter G. sei nicht nur Prokurist, sondern faktischer Geschäftsführer der Klägerin gewesen und hafte deshalb für den der Klägerin durch die beiden Überweisungen entstandenen Schaden in Höhe von 100.000,00 € analog § 43 Abs. 2 GmbHG. Von diesem Schadensersatzanspruch seien auch die der Klägerin durch die vorgerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € umfasst.

Die Klägerin beantragte in erster Instanz zuletzt:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 60.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.642,40 € € nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen gegenüber der Klägerin zu erteilen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 40.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, Dieter G. habe bei der Klägerin nur die Stellung eines Prokuristen innegehabt.

Die beiden Überweisungen von 40.000,00 € und 60.000,00 € hätten der Tilgung von Verbindlichkeiten der Klägerin bei Dieter G. gedient. Diese aus Verkaufsgeschäften resultierenden Verbindlichkeiten der Klägerin hätten sich zum 31.12.2011 auf insgesamt 134.306,61 € belaufen.

Dieter G. habe des Weiteren Gabriele G. ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 € zur Leistung ihrer Einlage bei der Klägerin gewährt. Mit dem Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens erklärten die Beklagten zu 2) und 3) mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.08.2016 (dort S. 3, Bl. 44 d.A.) die hilfsweise Aufrechnung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 €.

Das Landgericht München I wies die Klage mit Endurteil vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, ab. Die Auskunftsklage der Beklagten zu 1) sei aufgrund der nicht hinreichenden Bestimmtheit des Antrags unzulässig.

Die Zahlungsanträge seien unbegründet, da die insoweit beweispflichtige Klägerin einen Missbrauch der Prokura durch Dieter G. nicht zur Überzeugung des Gerichts habe nachweisen können und deshalb weder ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB bestehe. Auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB hätten nicht vorgelegen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 14.07.2017 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Abänderung des Auskunftsantrags gegen die Beklagte zu 1) ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Buchhaltungsunterlagen der Klägerin aus den Jahren ab 2007 bis heute (scil. zu erteilen), wie sie dem Steuerberater zur Erstellung der monatlichen Buchhaltung bzw. der Jahresabschlüsse der Klägerin vorgelegt wurden.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 101.642,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus dem Betrag von 100.000 € seit dem 21.03.2015

aus dem Betrag in Höhe von 1.642,40 € seit Rechtshängigkeit der Klage in der 1. Instanz zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Hilfsweise rechneten die Beklagten zu 2) und 3) mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 05.10.2018 gegen die behaupteten Schadensersatzansprüche der Klägerin mit einem Vergütungsanspruch des Dieter G. aus dessen Tätigkeit für die Klägerin als Prokurist in Höhe von 40.000,00 € auf. Für seine Tätigkeit habe Dieter G. keine Vergütung erhalten.

Das Gericht hat am 26.09.2018 mündlich verhandelt. Es hat Hinweise erteilt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.10.2018, Bl. 221 d.A.; Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 24.10.2018, dort S. 5, Bl. 226 d.A.).

Gründe

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagten zu 2) und 3) Schadensersatzansprüche analog § 43 Abs. 2 GmbHG, § 1922 Abs. 1 BGB in Höhe von 60.000,00 € und 40.000,00 € sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € hat.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch insoweit unbegründet, als sie gegen die Beklagte zu 1) keinen Auskunftsanspruch mehr hat und ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur mit fünf Prozentpunkten zu verzinsen sind. Insoweit war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

I.

Zwar ist die Auskunftsklage nach der in zweiter Instanz wegen ihrer Sachdienlichkeit zulässigerweise erfolgten präzisierenden Änderung nunmehr zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, da ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) nicht mehr besteht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) überhaupt jemals ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bestanden hat (vgl. zu einem Auskunftsanspruch nach §§ 985, 242 BGB BGH, Urteil vom 18.01.1978, Az. VIII ZR 262/76, Rdnr. 23 und OLG Hamm, Urteil vom 14.12.1992, Az. 5 U 251/91, Rdnr. 6). Denn jedenfalls wäre ein solcher Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte zu 1) hat nämlich im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2016 (dort S. 5, Bl. 46 d.A.) mitteilen lassen: “Die begehrte Auskunft ist leicht gegeben: die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) haben keine Unterlagen der Klägerin in Händen“. Die Erteilung der Auskunft in einem anwaltlichen Schriftsatz genügte zur Erfüllung, da aufgrund der Formulierung erkennbar ist, dass der Beklagtenvertreter als Bote eine Erklärung der Beklagten zu 1) bekannt gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.11.2007, Az. XII ZB 225/05, Rdnr. 20).

Ob diese Auskunft inhaltlich zutrifft, ist für die Frage der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ohne Bedeutung, da die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Auskunftsklage ist.

II.

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € entsprechend §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 1922 Abs. 1 BGB wegen der von Dieter G. veranlassten Überweisung vom 09.10.2013 in Höhe von 60.000,00 €. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

1. Zwar war Dieter G. zu keinem Zeitpunkt formal bestellter Geschäftsführer der Klägerin, sondern - nach eigener Einlassung - lediglich „Prokurist ohne Vertrag“. Er ist aber als faktischer Geschäftsführer zu behandeln und haftete demnach analog § 43 Abs. 2 GmbHG wie ein Geschäftsführer.

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2015, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8 m.w.N aus der BGH-Rechtsprechung).

b. Die Darlegungs- und Beweislast für eine faktische Geschäftsführung liegt bei der Klägerin, da sie sich zur Begründung einer Haftung des Dieter G. und daraus folgend der Beklagten zu 2) und 3) als dessen Erben beruft.

Die Klägerseite hat in erster Instanz erstmals in dem am 21.07.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.02.2017 (dort S. 4, 5, Bl. 104, 105 d.A. zur Unterscheidung von den beiden weiteren auf den 06.02.2017 datierten Schriftsätzen des Klägervertreters vom 06.02.2017, eingegangen beim Landgericht am 06.02.2017, Bl. 77/83 d.A., und eingegangen am 21.02.2017, Bl. 90/91 d.A.) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts München in dessen mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.01.2017 vorgelegten Bescheid vom 29.04.2015 (Anl. K 9) behauptet, Dieter G. hätte die Geschäfte der Klägerin ausschließlich und eigenständig geführt und würde deshalb als faktischer Geschäftsführer analog § 43 Abs. 2 GmbHG haften. Die Beklagten zu 2) und 3) haben diesen Vortrag in erster Instanz nicht bestritten. Erstmals im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 12.12.2017 (dort S. 4, Bl. 167 d.A.) bestreiten die Beklagten zu 2) und 3) eine Haftung des Dieter G. als faktischer Geschäftsführer, ohne allerdings die der klägerischen Behauptung zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung im Bescheid des Finanzamts München vom 29.04.2015 laut Anl. K 9, wonach Frau G. „tatsächlich keiner Geschäftsführertätigkeit“ nachgekommen sei, sich aus den Buchführungsunterlagen „keine wie auch immer geartete geschäftliche Tätigkeit Frau G.“ ergebe, stets nur Herr G. in Erscheinung getreten sei und „Frau G. die Geschäftsführung Herrn G. überlassen und sich nicht weiter darum gekümmert“ habe, zu bestreiten. Selbst nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.09.2018 der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts München laut Anl. K 9 die Auffassung kundtat, dass Dieter G. faktischer Geschäftsführer gewesen sei, wandten sich die Beklagten zu 2) und 3) im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 24.10.2018 (dort S. 2, Bl. 223 d.A.) nur gegen die Wertung des Finanzamts München, wonach sich aus den oben bezeichneten im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen eine faktische Geschäftsführung des Dieter G. ergebe, bestritten aber nicht die ausweislich des Bescheids dieser Wertung zu Grunde gelegten Tatsachen. Auch im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.01.2019 (dort S. 2, Bl. 256 d.A.) wird nur bestritten, „dass ein Aktenvermerk existent sein soll, aus dem hervorgeht, dass Frau Gabriele G. zugunsten des Herrn Dieter G. auf ihre Geschäftsführerbefugnisse verzichtet“.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 3) (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.01.2019, dort S. 2, Bl. 256 d.A.) kann sich die Klägerin zur weiteren Begründung ihrer Behauptung in dem am 21.07.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.02.2017 (Bl. 104, 105 d.A.), Dieter G. hätte die Geschäfte der Klägerin ausschließlich und eigenständig geführt und würde deshalb als faktischer Geschäftsführer analog § 43 Abs. 2 GmbHG haften, auch auf den Inhalt der Anlage K 9 beziehen. Denn bei den die Behauptung einer faktischen Geschäftsführung weiter substanziierenden Feststellungen in Anl. K 9 handelt es sich um „die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse“ iSd. § 130 Nr. 3 ZPO und damit - wie sich aus der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ergibt - nur um fakultativen Inhalt. Dieser darf jedoch durch eine Bezugnahme auf die Anlagen ergänzt werden, solange der Inhalt des Schriftsatzes nur aus sich heraus verständlich bleibt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 2 zu § 130 ZPO). Diese Verständlichkeit ist im streitgegenständlichen Fall jedoch unproblematisch gegeben.

Nach alledem sind, da nach dem oben Ausgeführten unstreitig, für die Prüfung des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführerschaft des Dieter G. die Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen im Bescheid des Finanzamts München laut Anl. K 9, wonach Frau G. „tatsächlich keiner Geschäftsführertätigkeit“ nachkam, sich aus den Buchführungsunterlagen „keine wie auch immer geartete geschäftliche Tätigkeit Frau G.“ ergibt, stets nur Herr G. in Erscheinung trat und „Frau G. die Geschäftsführung Herrn G. überlassen und sich nicht weiter darum gekümmert“ hat, zu Grunde zu legen.

Da demnach für die Gesellschaft sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis nur Dieter G. handelte, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin Frau G. dagegen keine Geschäftsführertätigkeit entfaltete, hat Dieter G. im Sinne der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11.07.2015, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8 m.w.N aus der BGH-Rechtsprechung) die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägte, maßgeblich in die Hand genommen und war deshalb faktischer Geschäftsführer.

2. Die Ausübung einer faktischen Geschäftsführung durch Dieter G. führt auch zu seiner Haftung analog § 43 Abs. 2 GmbHG.

Zwar hat der BGH die im Schrifttum umstrittene (vgl. zu den diesbezüglichen Nachweisen Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, München 2019, Rdnr. 101 zu § 43 GmbHG) Frage, ob auch ein faktischer Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, bislang ausdrücklich noch nicht geklärt (ausdrücklich offen gelassen im Urteil vom 25.02.2002, Az. II ZR 196/00, Rdnr. 25), die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch in der Folge eine Haftung des faktischen Geschäftsführers analog § 43 Abs. 2 GmbHG angenommen (OLG Celle Urteil vom 06.05.2015, Az. 9 U 173/14, Rdnr. 24, OLG München, Urteil vom 22.06.2017, Az. 23 U 1099/17, Rdnr. 31).

Der Senat folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung. Denn wie der BGH nach seiner Entscheidung vom 25.02.2002 im Zusammenhang mit der Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG allgemein festgestellt hat, muss sich jemand, der faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, als Konsequenz seines Verhaltens auch wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied verantworten (BGH, Urteil vom 11.07.2005, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8). Tritt damit jemand als faktischer Geschäftsführer auf, haftet er wie ein Geschäftsführer und damit unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG.

3. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG sind hinsichtlich der Überweisung von 60.000,00 € vom Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten zu 1) am 09.10.2013 erfüllt.

Entsprechend § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hat die Gesellschaft, das heißt im streitgegenständlichen Fall die Klägerin, nur den Eintritt eines Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers, das sich möglicherweise als pflichtwidrig darstellt, darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber muss der (faktische) Geschäftsführer Umstände dafür darlegen und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, München 2019, Rdnr. 111 zu § 43 GmbHG, vgl. auch BGH, Urteil vom 18.02.2008, Az. II ZR 62/07, Rdnr. 7, Rdnr. 5).

a. Die Vornahme der Überweisung von 60.000,00 € durch Dieter G. hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Aus Anlage K 7 ergibt sich, dass vom Konto der Klägerin Nr. …823 bei der O.bank am 09.10.2013 auf das Konto der Beklagten zu 1) Nr. …999 bei der O.bank überwiesen wurden. Wie sich dem Kontoauszug für das Konto der Klägerin laut Anl. K 3 entnehmen lässt, wurde dementsprechend das Konto der Klägerin bei der O.bank am 09.10.2013 mit 60.000,00 € belastet. Aus der Bestätigung der O.bank vom 16.09.2016 laut Anl. K 10, wonach „alle uns eingereichten Überweisungsaufträge der Firma W. WSM GmbHG durch den ehemaligen Prokuristen der Firma, den verstorbenen Dieter G., veranlasst wurden“, folgt, dass die Überweisung auch von Dieter G. in Auftrag gegeben wurde. Der Vortrag der Beklagten vom 22.01.219 ist präkludiert, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.219 erfolgt.

b. Die Pflichtwidrigkeit der Überweisung vom 09.10.2013 folgt aus dem bei ihrer Veranlassung durch Dieter G. angegebenen und aus Anl. K 3 und K 7 ersichtlichen Verwendungszweck „Einlage Dieter G.“, da es nach dem satzungsmäßigen Geschäftszweck der Klägerin nicht ihre Aufgabe war, die Einlage des Dieter G. bei einer anderen Gesellschaft (der Beklagten zu 1) zu bezahlen.

c. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten nunmehr darlegen und beweisen müssen, dass Dieter G. bei der Überweisung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbHG anwandte. Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) jedoch nicht getan.

Die Beklagten zu 2) und 3) hatten in erster Instanz behauptet, im Jahr 2011 hätten Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € gegenüber Dieter G. bestanden, deren (teilweiser) Tilgung die Überweisung in Höhe von 60.000,00 € vom 09.10.2013 gedient hätte (Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.09.2016, S. 2, Bl. 59 d.A.). Die Klägerin hat diese Behauptung vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht konkret bestritten, sie hat lediglich vortragen lassen, es habe keinen Rechtsgrund für die Überweisung bestanden. Damit war das Bestehen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber Dieter G. in Höhe von 100.000,00 € in erster Instanz unstreitig.

Erst nachdem der Senat mit Verfügung vom 21.09.2018 (Bl. 212 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.09.2016, in dem die Beklagten zu 2) und 3) das Bestehen der Verbindlichkeiten der Klägerin behauptet hatten, der Klägerin vom Landgericht irrtümlich nicht zugeleitet worden war und gleichzeitig dem Klägervertreter diesen Schriftsatz übermittelt hatte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 die Verbindlichkeiten erstmals bestritten (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, Bl. 216 d.A.).

Dieses Bestreiten war, obwohl es sich dabei um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd. § 531 Abs. 2 ZPO handelt, nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Klägerin aufgrund ihrer unverschuldeten Unkenntnis des Beklagtenschriftsatzes vom 28.09.2016 gar nicht vor dem gerichtlichen Hinweis vom 21.09.2018 (Bl. 212 d.A.) hätte bestreiten können. Aufgrund dessen ist die Klägerin mit dem Bestreiten der Verbindlichkeiten, obwohl entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 nicht in der Berufungsbegründung erfolgt, auch nicht gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO präkludiert.

Da die Beklagten zu 2) und 3) im Schriftsatz vom 28.09.2016 (dort S. 2, Bl. 59 d.A.) nur pauschal das Bestehen von Verbindlichkeiten von 100.000,00 € behaupteten, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.218 ebenso pauschal das Bestehen von Verbindlichkeiten bestreiten.

Zwar haben die Beklagten zu 2) und 3) nach dem Hinweis des Senats auf die mangelnde Substanziierung ihres Vortrags zu den behaupteten Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dieter G. in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, Bl. 217 d.A.), nachfolgend dargelegt, dass zum 31.12.2009 Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 157.991,61 bestünden und die Einzelforderungen unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des jeweiligen Rechnungsbetrages und unter Beifügung der jeweiligen Rechnung (Anlagenkonvolute B 4 bis B 7) aufgeführt. Die zum 31.12.2009 bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin gegen Dieter G. seien offensichtlich bis zum 31.12.2011 auf einen Betrag von 134.306,61 € zurückgeführt worden.

aa. Die Beklagten zu 2) und 3) haben jedoch trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 auf die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule bei der Überprüfung der Überweisung im Rahmen der §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 S. 2 AktG (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, Bl. 217 d.A.), nicht vorgetragen, warum die einzelnen Geschäfte, auf denen die von den Beklagten zu 2) und 3) behaupteten, mit der streitgegenständlichen Überweisung von 60.000,00 € teilweise getilgten Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin beruhen sollen, vor dem Hintergrund der Feststellungen des Finanzamts München im Bescheid vom 29.04.2015 (Anl. K 9), wonach es durch die „Warenverkäufe zum Überpreis (…) zu einer Vermögensminderung der Gesellschaft“ gekommen sei“, aus einer ex-ante Sicht des Dieter G. zum Wohle der Klägerin erfolgt sein sollen.

Damit haben die Beklagten aber ihrer im Rahmen des §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 S. 2 AktG bestehenden Darlegungspflicht nicht genügt. Denn wenn schon nicht vorgetragen ist, dass die Geschäfte, aus denen die angeblichen Forderungen resultieren sollen, dem Gesellschaftswohl dienlich waren, ist auch nicht vorgetragen, warum eine Zahlung auf diese Forderungen dem Gesellschaftswohl entsprach.

bb. Selbst wenn man - wie nicht - es für die Annahme eines Handelns unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbHG ausreichen ließe, dass auf eine bestehende Forderung bezahlt wird ohne Rücksicht auf deren Genese, und damit die Beklagten zu 2) und 3) ihre Darlegungspflicht erfüllt hätten, wäre das Bestehen der von der Beklagtenseite behaupteten Forderungen jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 3) hat die Klägerin den Beklagtenvortrag zu den Forderungen des Dieter G. nicht lediglich mit Nichtwissen bestritten. Vielmehr hat die Klägerin auf der Grundlage der ihr zugänglichen bzw. vom Finanzamt München zugänglich gemachten Unterlagen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.11.2018 (dort S. 8-11, Bl. 239-242 d.A.) dargelegt, aus welchen Gründen sie die Forderungen bestreitet. Eine weitere Substanziierung des Bestreitens war nicht möglich und damit auch nicht erforderlich, da es sich bei sämtlichen Geschäften, aus denen die von der Beklagtenseite behaupteten Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin resultieren sollen, um Geschäfte handelt, an denen ausschließlich die Person des Dieter G. beteiligt war: auf der einen Seite als damaliger Vertreter der Klägerin, auf der anderen Seite in eigenem Namen.

Da damit das Bestehen von Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin in Höhe von 134.034,61 € streitig war, hätten die Beklagten zu 2) und 3) nach den obigen Ausführungen zur Beweislastverteilung im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG das Bestehen von Forderungen in Höhe von mindestens 60.000,00 € zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch Dieter G. am 09.10.2013 nachweisen müssen. Diesen Nachweis konnten sie jedoch mit den angebotenen Beweismitteln nicht zur Überzeugung des Gerichts führen.

Aus den vorgelegten Rechnungen laut Anl. B 4 bis B 7 und K 20 ergibt sich nämlich nicht, dass die behaupteten Forderungen am 09.10.2013 tatsächlich bestanden. Denn aus einer Rechnung lässt sich nur entnehmen, dass der Aussteller gegen den Rechnungsadressaten eine Forderung auf Zahlung des in der Rechnung bezeichneten Betrages aufgrund des in der Rechnung angegebenen Grundes geltend macht. Einen weiteren Beweiswert hat eine Rechnung nicht.

Der Steuerberater Klein und das Schreiben laut Anl. B 3 sind keine tauglichen Beweismittel zum Beweis der einzelnen, den behaupteten Forderungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften.

Nach alledem hatte die Klägerin gegen Dieter G. einen Schadensersatzanspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von 60.000,00 €. Nach dem Tod des Dieter G. am 24.10.2014 besteht dieser Anspruch nunmehr gemäß § 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Erben des Dieter G.

4. Dieser Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist auch nicht durch die im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.08.2016 (dort S. 3, Bl. 44 d.A.) von den Beklagten zu 2) und 3) erklärte Hilfsaufrechnung mit einem nach dem Tod des Dieter G. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangenen Anspruch gegen die Liquidatorin der Klägerin, Gabriele G., auf Rückzahlung eines ihr von Dieter G. gewährten Darlehens in Höhe von 25.0000,00 € zur Erbringung ihrer Einlage in die Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen.

a. Insoweit fehlt es nämlich bereits an der nach § 387 BGB für eine Aufrechnung stets erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn der Schadensersatzanspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG, gegen den die Aufrechnung erklärt wurde, besteht im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 2) und 3). Die zur Aufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungsforderung der Beklagten zu 2) und 3) richtet sich dagegen nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die Liquidatorin der Klägerin Gabriele G.

b. Darüber hinaus haben die Beklagten das Bestehen der von der Klägerin bestrittene Darlehensrückzahlungsforderung (Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.01.2017, dort S. 4, 5, Bl. 63, 64 d.A.) auch schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben nämlich als Nachweis für das Bestehen der Darlehensrückzahlungsforderung nur die Anl. B 1/1 und B 1/2 vorgelegt. Daraus lässt sich aber nur entnehmen, dass Dieter G. zum Zeitpunkt des Verfassens der Email am 10.09.2014 wegen einer Steuernachzahlung Geldbedarf hatte. Mehr nicht.

5. Die erstmals in der Berufung von den Beklagten zu 2) und 3) (Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 24.10.2018, dort S. 4, 5, Bl. 225, 226 d.A.) erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer Vergütungsforderung des Dieter G. gegen die Klägerin wegen seiner Tätigkeit für die Klägerin führt nicht gemäß § 389 BGB zu einem Erlöschen der klägerischen Schadensersatzforderung in Höhe von 60.000,00 €.

Denn die insoweit beweispflichtigen Beklagten zu 2) und 3) haben schon das Bestehen eines Dienstvertrages mit Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und Dieter G. und damit die Voraussetzung für einen Entgeltanspruch des Dieter G. aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht zur Überzeugung nachgewiesen. In erster Instanz haben die Beklagten nämlich selbst vortragen lassen, dass es keinen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Dieter G. gegeben habe (Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.01.2017, S. 6, Bl. 71 d.A.). Die Klägerin hat nach der erstmaligen Erklärung der Hilfsaufrechnung durch die Beklagten zu 2) und 3) in zweiter Instanz einen Lohnanspruch des Dieter G. bestritten. Einen Beweis für eine Entgeltvereinbarung haben die Beklagten zu 2) und 3) nicht angeboten.

Die Vermutung des § 612 Abs. 1 BGB kommt den Beklagten zu 2) und 3) dabei nicht zu Gute, da den Umständen nach die Dienstleistung des Dieter G. nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Unstreitig war Dieter G. nämlich jedenfalls bis zum Jahr 2010 der Lebensgefährte der als Geschäftsführerin der Klägerin ins Handelsregister eingetragenen Gabriele G., der nunmehrigen Liquidatorin der Klägerin (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.01.2017, dort S. 4, Bl. 9). Bei Dienstleistungen unter ausschließlicher Beteiligung von Lebensgefährten sprechen die Umstände aber grundsätzlich schon sowohl gegen eine vertragliche Beziehung und damit einen Arbeitsvertrag im Allgemeinen als auch gegen eine Entgeltlichkeit im Besonderen. Darüber war Dieter G. nach den obigen Feststellungen faktisch als Geschäftsführer der Klägerin tätig und ist nach den Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl von Fällen mit Bezug zu Gesellschaften mit begrenzter Haftung eine Geschäftsführung nicht immer mit einem eine Entgeltung vorsehenden Anstellungsvertrag verbunden.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich bei einem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung iSd. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

III.

Die Klägerin hat des Weiteren gegen die Beklagten zu 2) und 3) Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € entsprechend §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 1922 Abs. 1 BGB wegen der von Dieter G. am 05.03.2012 auf sein Privatkonto veranlassten Überweisung von 40.000,00 €. Auch dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Wie bereits ober unter II. ausgeführt war Dieter G. faktischer Geschäftsführer der Klägerin und haftete demzufolge der Klägerin unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG.

Auch hinsichtlich der Überweisung vom 05.03.2012 in Höhe von 40.000,00 € hat die Klägerin ihre im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG bestehende, oben unter II. erläuterte Darlegungs- und Beweispflicht erfüllt.

Aus Anlage K 8 ergibt sich nämlich, dass vom Konto der Klägerin Nr. …823 bei der O.bank am 05.03.2013 auf das Konto Dieter G. Nr. …881 bei der O.bank 40.000,00 € überwiesen wurden. Aus der Bestätigung der O.bank vom 16.09.2016 laut Anl. K 10, wonach „alle uns eingereichten Überweisungsaufträge der Firma W. WSM GmbHG durch den ehemaligen Prokuristen der Firma, den verstorbenen Dieter G., veranlasst wurden“, folgt, dass die Überweisung auch von Dieter G. in Auftrag gegeben wurde.

Die Pflichtwidrigkeit der Überweisung vom 05.03.2012 liegt schon aufgrund der Überweisung des Betrages auf das Privatkonto des Dieter G. nahe.

Die Beklagten zu 2) und 3) hätten nunmehr darlegen und beweisen müssen, dass Dieter G. bei der Überweisung der 40.000,00 € die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbHG anwandte. Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) jedoch aus den unter II. angeführten Gründen nicht getan. Sie haben auch bezüglich der Überweisung vom 05.03.2012 nur vorgetragen, dass die Zahlung der teilweisen Tilgung von Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dieter G. gedient hätte. Dies reicht jedoch aus den oben unter II. dargelegten Erwägungen für die den Beklagten zu 2) und 3) obliegenden Entlastung nicht aus, sodass die Beklagten zu 2) und 3) als die Erben des Dieter G. auch hinsichtlich der Überweisung vom 05.03.2012 für den der Klägerin daraus entstandenen Schaden von 40.000,00 € analog § 43 Abs. 2 i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB haften.

Die Beklagten dringen auch insoweit aus den oben unter II. genannten Gründen mit ihren Hilfsaufrechnungen in Höhe von 25.000,00 € und 40.000,00 € nicht durch.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin analog § 43 Abs. 2 GmbHG, 1922 Abs. 1 BGB ist gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. oben II.).

Die Rechtshängigkeit des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 40.000,00 € trat mit Zustellung der Klageerweiterung vom 06.02.2017 (Bl. 77/83 d.A.) an den Beklagtenvertreter am 17.02.3017 (vgl. zu Bl. 84 d.A.) ein, sodass die insoweit allein geltend gemachten Prozesszinsen nach § 291 S. 1 BGB erst ab dem 18.02.2017 anfielen.

IV.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2) und 3) auch die Erstattung der ihr zur Durchsetzung ihres Anspruchs analog §§ 43 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Zahlung von 60.000,00 € entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € ersetzt verlangen. Denn bei dem Anspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der sich im streitgegenständlichen Fall gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch auf die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erstreckt, da aufgrund der tatsächlich und rechtlich schwierigen Fallgestaltung die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

Auf einen Verzugseintritt kommt es damit entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) und 3) nicht an.

Die Rechtshängigkeit des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten trat mit Zustellung der Klageerweiterung vom 21.04.2016 (Bl. 20/23 d.A.) an den Beklagtenvertreter am 03.05.3016 (vgl. zu Bl. 23 d.A.) ein, sodass die insoweit allein geltend gemachten Prozesszinsen nach § 291 S. 1 BGB erst ab dem 04.05.2016 anfielen. Diese Zinsen belaufen sich gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB jedoch nur auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der hier in mitten stehende Schadensersatzanspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG keine Entgeltforderung iSd. § 288 Abs. 2 BGB ist.

Die Hilfsaufrechnungen der Beklagten zu 2) und 3) bleiben auch hier ohne Erfolg (vgl. oben II.)

V.

1. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Der Senat bewertet zur Bestimmung des Maßes des Obsiegens und Unterliegens den Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 1), mit dem die Klägerin unterliegt, mit 10.000,00 € und die Zahlungsanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3), mit denen die Klägerin obsiegt, mit insgesamt 100.000,00 € (60.000,00 € + 40.000,00 €). Zu berücksichtigen waren des Weiteren nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG die beiden von den Beklagten zu 2) und 3) erklärten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 25.000,00 € und 40.000,00 €, über die in der Berufung entschieden wurde und mit denen die Beklagten zu 2) und 3) unterlagen.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711, 712 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalles.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39, 45 Abs. 3 GKG. Sie weicht von dem Beschluss vom 26.9.2018 ab, weil über die hilfsweisen Aufrechnungen entschieden werden musste.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2019 - 7 U 2822/17

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2019 - 7 U 2822/17

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Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2019 - 7 U 2822/17 zitiert 34 §§.

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Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2017 - 23 O 4393/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 110.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aufgrund zweier Überweisungen des früheren Prokuristen der Klägerin.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2004 gegründete Gesellschaft, deren Gschäftsinhalt der Vertrieb von Waagen- und Wägesystemen ist. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Liquidatorin ist die alleinige Gesellschafterin und vormalige Geschäftsführerin G G .

Als Prokurist der Gesellschaft war seit der Gründung D G bestellt. Dieser verstarb am 24.10.2014. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Alleinerben des verstorbenen Prokuristen. Die Beklagte zu 1) wurde von G im Jahr 2010 gegründet, deren Geschäftsführer er auch war. Nach dem Tod von G sind die Beklagten zu 2) und 3) Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, sämtliche maßgeblichen Unterlagen seien von dem Steuerberater an die Anschrift der Klägerin geschickt worden, unter der auch die Beklagte zu 1) ihren Sitz hatte. Die Unterlagen hätten sich im Besitz von G befunden. Der Klägerin lägen seit dem Jahr 2007 keine Buchfühungsunterlagen vor. Weiterhin habe der verstorbene Prokurist zwei Überweisungen in Höhe von 60.000,00 € vom 09.10.2013 an die Beklagte zu 1) und in Höhe von 40.000,00 EUR vom 15.03.2012 auf sein Privatkonto ohne Kenntnis der Klägerin vorgenommen und damit seine Vertretungsmacht missbraucht und der Klägerin Betriebsmittel entzogen. Die Beklagte zu 1) sei mit dem Geld der Klägerin gegründet worden.

Nachdem die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen hat, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 21.04.2016 auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert. Nach nochmaliger Klageerweiterung vom 06.02.2017 beantragte die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 60.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.642,40 € nebst 9%-Punkten ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen gegenüber der Klägerin zu erteilen.

4. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 40.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten den Anspruch der Klägerin, insbesondere die fehlende Kenntnis und Befugnis. Der Prokurist sei zur Vertretung der Gesellschaft umfassend befugt gewesen und eine fehlende Kenntnis der Klägerin von den gegenständlichen Überweisungen sei weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Im Jahre 2011 hätten Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € gegenüber dem verstorbenen Prokuristen bestanden. Weiterhin sei die Klägerin mit dem Geld von G gegründet worden. Daraus resultiere ein Anspruch aus Darlehensrückzahlung in Höhe von 25.000,00 €, mit welchem die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung erklären.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung.

Einer Parteieinvernahme der Liquidatorin G haben sich die Beklagten widersetzt. Eine Einvernahme von Amts wegen kam mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

Gründe

Die Klage ist überwiegend zulässig, jedoch unbegründet, da der Klägerin ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Der Antrag auf Erteilung von Auskunft ist bereits unzulässig, da es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Gänzlich unklar bleibt, um welche Unterlagen es sich handeln soll. Hier wäre eine nähere Konkretisierung erforderlich.

Unabhängig davon wäre der Antrag aber auch unbegründet. Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag, weshalb die Beklagte zu 1) zur Auskunft in der Lage sein soll. Die Behauptung der Versendung an die Anschrif der Beklagten zu 1) verfängt nicht, da eine gemeinsame Anschrift erst ab der Gründung der Beklagten zu 1) im Jahr 2010 vorgelegen hat. Die Klägerin trägt jedoch vor, dass sie seit dem Geschäftsjahr 2007 nicht im Besitz sämtlicher Buchhaltungsunterlagen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Die Klageerweiterungen sind gemäß §§ 263, 264 ZPO zulässig.

II.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2) und 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung von 40.000,00 € und 60.000,00 € verlangen. Ein Anspruch gegen den Prokuristen G, der kraft Gesetzes auf seine Erben als Gläubiger übergegangen wäre, besteht nicht.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Prokura. Eine Pflichtverletzung ist nicht ausreichend dargetan. Der Prokurist im Rahmen der ihm erteilten Prokura zur umfassenden Vertretung der Gesellschaft befugt. Ein Missbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsmacht und damit verbunden eine Schädigung der Klägerin durch Entziehung von Betriebsmitteln ist nicht nachgewiesen. Insbesondere ist der Vortrag der Klägerin, die Überweisungen seien ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt nicht ausreichend dargetan und durch nichts belegt. Insbesondere ist weder die vorgelegte Bestätigung der Oberbank noch das Beweisangebot geeignet die fehlende Kenntnis zu belegen. Auch die angebotenen Zeugen können keine Angaben zur Kenntnis der Klägerin von den Überweisungen machen, sondern allenfalls angeben, dass die Überweisungen nicht von der Geschäftsführerin der Klägerin in Auftrag gegeben worden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Schreibens des Finanzamtes (Anlage K 9) ergibt sich, dass der verstorbene Prokurist mit Wissen der Geschäftsführerin der Klägerin die Geschäfte allein geführt hat. Das Finanzamt geht insoweit davon aus, dass sich die tatsächliche Gesellschafter-Geschäftsführerin die Handlungen nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss (vgl. Anlage K 9, Seite 2). Aus der vorgelegten Überweisung geht auch hervor, dass zwischen den beiden Gesellschaften offensichtlich Geschäftsbeziehungen bestanden, da unmittelbar nach der Überweisung der 60.000,00 EUR am 09.10.2013 vom Konto der Klägerin am gleichen Tag eine Überweisung ebenfalls von 60.000,00 EUR auf das Konto der Klägerin von der Beklagten erfolgt ist. Es fehlt konkreter substantiierter Vortrag und Beweisantritt dazu, inwiefern der Klägerin durch die Überweisungen Betriebsmittel entzogen wurden und damit eine Schädigung der Klägerin vorliegt. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei mit dem Geld der Klägerin gegründet worden lässt sich allein durch den Kontoauszug (K 7) nicht belegen, da die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszuges - und insoweit zwischen den Parteien auch unsteitig - bereits im Jahr 2010 gegründet wurde und die streitgegenständliche Überweisung am 09.10.2013 und damit lange nach Gründung der Beklagten zu 1) erfolgt ist.

Ein Anspruch ergibt sich aus den gleichen Gründen auch nicht aus § 823 Abs. 2, 266 BGB. Eine Untreue ist durch den Vortrag nicht belegt. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht die Beklagte für das fehlen des Rechtsgrundes beweisbelastet. Die Klägerin, die sich auf § 812 BGB beruft trifft insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Dieser ist die Klägerin nicht nachgekommen.

III.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 110.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aufgrund zweier Überweisungen des früheren Prokuristen der Klägerin.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2004 gegründete Gesellschaft, deren Gschäftsinhalt der Vertrieb von Waagen- und Wägesystemen ist. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Liquidatorin ist die alleinige Gesellschafterin und vormalige Geschäftsführerin G G .

Als Prokurist der Gesellschaft war seit der Gründung D G bestellt. Dieser verstarb am 24.10.2014. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Alleinerben des verstorbenen Prokuristen. Die Beklagte zu 1) wurde von G im Jahr 2010 gegründet, deren Geschäftsführer er auch war. Nach dem Tod von G sind die Beklagten zu 2) und 3) Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, sämtliche maßgeblichen Unterlagen seien von dem Steuerberater an die Anschrift der Klägerin geschickt worden, unter der auch die Beklagte zu 1) ihren Sitz hatte. Die Unterlagen hätten sich im Besitz von G befunden. Der Klägerin lägen seit dem Jahr 2007 keine Buchfühungsunterlagen vor. Weiterhin habe der verstorbene Prokurist zwei Überweisungen in Höhe von 60.000,00 € vom 09.10.2013 an die Beklagte zu 1) und in Höhe von 40.000,00 EUR vom 15.03.2012 auf sein Privatkonto ohne Kenntnis der Klägerin vorgenommen und damit seine Vertretungsmacht missbraucht und der Klägerin Betriebsmittel entzogen. Die Beklagte zu 1) sei mit dem Geld der Klägerin gegründet worden.

Nachdem die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen hat, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 21.04.2016 auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert. Nach nochmaliger Klageerweiterung vom 06.02.2017 beantragte die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 60.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.642,40 € nebst 9%-Punkten ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen gegenüber der Klägerin zu erteilen.

4. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 40.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten den Anspruch der Klägerin, insbesondere die fehlende Kenntnis und Befugnis. Der Prokurist sei zur Vertretung der Gesellschaft umfassend befugt gewesen und eine fehlende Kenntnis der Klägerin von den gegenständlichen Überweisungen sei weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Im Jahre 2011 hätten Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € gegenüber dem verstorbenen Prokuristen bestanden. Weiterhin sei die Klägerin mit dem Geld von G gegründet worden. Daraus resultiere ein Anspruch aus Darlehensrückzahlung in Höhe von 25.000,00 €, mit welchem die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung erklären.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung.

Einer Parteieinvernahme der Liquidatorin G haben sich die Beklagten widersetzt. Eine Einvernahme von Amts wegen kam mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

Gründe

Die Klage ist überwiegend zulässig, jedoch unbegründet, da der Klägerin ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Der Antrag auf Erteilung von Auskunft ist bereits unzulässig, da es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Gänzlich unklar bleibt, um welche Unterlagen es sich handeln soll. Hier wäre eine nähere Konkretisierung erforderlich.

Unabhängig davon wäre der Antrag aber auch unbegründet. Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag, weshalb die Beklagte zu 1) zur Auskunft in der Lage sein soll. Die Behauptung der Versendung an die Anschrif der Beklagten zu 1) verfängt nicht, da eine gemeinsame Anschrift erst ab der Gründung der Beklagten zu 1) im Jahr 2010 vorgelegen hat. Die Klägerin trägt jedoch vor, dass sie seit dem Geschäftsjahr 2007 nicht im Besitz sämtlicher Buchhaltungsunterlagen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Die Klageerweiterungen sind gemäß §§ 263, 264 ZPO zulässig.

II.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2) und 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung von 40.000,00 € und 60.000,00 € verlangen. Ein Anspruch gegen den Prokuristen G, der kraft Gesetzes auf seine Erben als Gläubiger übergegangen wäre, besteht nicht.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Prokura. Eine Pflichtverletzung ist nicht ausreichend dargetan. Der Prokurist im Rahmen der ihm erteilten Prokura zur umfassenden Vertretung der Gesellschaft befugt. Ein Missbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsmacht und damit verbunden eine Schädigung der Klägerin durch Entziehung von Betriebsmitteln ist nicht nachgewiesen. Insbesondere ist der Vortrag der Klägerin, die Überweisungen seien ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt nicht ausreichend dargetan und durch nichts belegt. Insbesondere ist weder die vorgelegte Bestätigung der Oberbank noch das Beweisangebot geeignet die fehlende Kenntnis zu belegen. Auch die angebotenen Zeugen können keine Angaben zur Kenntnis der Klägerin von den Überweisungen machen, sondern allenfalls angeben, dass die Überweisungen nicht von der Geschäftsführerin der Klägerin in Auftrag gegeben worden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Schreibens des Finanzamtes (Anlage K 9) ergibt sich, dass der verstorbene Prokurist mit Wissen der Geschäftsführerin der Klägerin die Geschäfte allein geführt hat. Das Finanzamt geht insoweit davon aus, dass sich die tatsächliche Gesellschafter-Geschäftsführerin die Handlungen nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss (vgl. Anlage K 9, Seite 2). Aus der vorgelegten Überweisung geht auch hervor, dass zwischen den beiden Gesellschaften offensichtlich Geschäftsbeziehungen bestanden, da unmittelbar nach der Überweisung der 60.000,00 EUR am 09.10.2013 vom Konto der Klägerin am gleichen Tag eine Überweisung ebenfalls von 60.000,00 EUR auf das Konto der Klägerin von der Beklagten erfolgt ist. Es fehlt konkreter substantiierter Vortrag und Beweisantritt dazu, inwiefern der Klägerin durch die Überweisungen Betriebsmittel entzogen wurden und damit eine Schädigung der Klägerin vorliegt. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei mit dem Geld der Klägerin gegründet worden lässt sich allein durch den Kontoauszug (K 7) nicht belegen, da die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszuges - und insoweit zwischen den Parteien auch unsteitig - bereits im Jahr 2010 gegründet wurde und die streitgegenständliche Überweisung am 09.10.2013 und damit lange nach Gründung der Beklagten zu 1) erfolgt ist.

Ein Anspruch ergibt sich aus den gleichen Gründen auch nicht aus § 823 Abs. 2, 266 BGB. Eine Untreue ist durch den Vortrag nicht belegt. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht die Beklagte für das fehlen des Rechtsgrundes beweisbelastet. Die Klägerin, die sich auf § 812 BGB beruft trifft insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Dieser ist die Klägerin nicht nachgekommen.

III.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 225/05
vom
28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte
Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des §
126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an
den Gläubiger übermittelt werden darf.
BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - OLG Frankfurt
AG Darmstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 9. November 2005 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin die sie aus einem gerichtlichen Zwischenvergleich vom 18. Januar 2005 treffende Verpflichtung, "Auskunft zu erteilen über den Stand ihres Endvermögens per 13.01.2004 durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva", erfüllt hat.
2
Mit von ihm unterzeichneten außergerichtlichen Schreiben vom 17. März 2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Gläubiger eine Aufstellung über Aktiva und Passiva mit folgender Einleitung: "… meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt: …"
3
Das Familiengericht und das Oberlandesgericht haben dem Antrag des Gläubigers, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung aus dem Zwischenvergleich ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 2.000 €, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Gläubiger geltend macht, eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfordere ein von der Schuldnerin unterschriebenes Bestandsverzeichnis.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass es einer persönlichen Unterschrift des Schuldners unter einer Auskunft nur dann bedürfe, wenn anders nicht sichergestellt werden könne, dass die Erklärung vom Auskunftspflichtigen herrühre. Danach bedürfe es hier einer persönlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin nicht, denn in der Auskunft sei klargestellt, dass diese für die Schuldnerin erteilt werde.
6
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
7
2. Ob eine Auskunftserteilung nach § 260 BGB vom Auskunftspflichtigen zu unterzeichnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
8
a) Zum Teil wird eine vom Auskunftspflichtigen selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung verlangt (vgl. OLG Brandenburg ZERB 2004, 132 ff.; OLG Köln FamRZ 2003, 235, 236; OLG Hamm - 6. FamS - FamRZ 2001, 763; OLG München - 12. ZS - FamRZ 1996, 307 und 1995, 737; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 667; Haußleiter /Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 1 Rdn. 473; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 595 a und Kleffmann FuR 1999, 403, 405).
9
Eine Unterschrift seitens des Auskunftsschuldners verlangt auch Schwab (in: Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 294), hält diese jedoch für entbehrlich, wenn angesichts einer von der auskunftspflichtigen Partei abgegebenen mündlichen Erklärung kein Zweifel besteht, dass die Auskunft ihr zuzurechnen ist.
10
Von einer ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit der mündlichen Auskunftserteilung gehen Dose (aaO), Krüger (in: MünchKomm-BGB 5. Aufl. § 260 Rdn. 42) und Heinrichs (in: Palandt BGB 66. Aufl. §§ 259 - 261 Rdn. 20) aus.
11
Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine Unterschrift des Schuldners nicht erforderlich und es genügt auch die Auskunftserteilung durch einen Dritten (z.B. Rechtsanwalt), wobei zum Teil nach der Stellung des Dritten (z.B. als Bote oder Stellvertreter) bzw. danach differenziert wird, ob sicher gestellt ist, dass die Erklärung letztlich vom Auskunftspflichtigen herrührt bzw. der Dritte ermächtigt ist, die Aufstellung für den Schuldner abzugeben (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284, 285 und 2004, 106; OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808, 809 und FuR 2000, 294; OLG Dresden FamRZ 2005, 1195; OLG Hamm - 11. FamS - FamRZ 2005, 1194; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763, 764; OLG Jena OLGR 1999, 156; OLG München - 2. ZS - OLGR 1998, 82; KG FamRZ 1997, 503; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1379 Rdn. 10; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 5 a.E. und Kompaktkommentar Familienrecht/Weinreich 2. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 20).
12
b) Nach Auffassung des Senats ist zwar eine eigene Auskunft des Schuldners erforderlich, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf.
13
aa) Nach dem Wortlaut des § 260 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete dem Berechtigten "ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen". Gefordert ist also ein schriftliches Bestandsverzeichnis (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83 = FamRZ 1984, 144, 145). Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung (vgl. KG FamRZ 1997, 503; OLG München FamRZ 1995, 737; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 260 Rdn. 51; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. §§ 259 - 261 Rdn. 20) höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1985 - IVb ZB 112/82 = FamRZ 1986, 253, 254). Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des § 126 BGB und somit eine eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist.
14
bb) Zum einen enthält die Vorschrift des § 260 Abs. 1 BGB kein ausdrückliches Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 BGB, sondern bestimmt lediglich, dass das Bestandsverzeichnis vorzulegen, also in einer verkörperten Erklärungsform zu erstellen ist. Dabei handelt es sich nicht um die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB (vgl. Winkler von Mohrenfels, Abgeleitete Informationsleistungspflichten im deutschen Zivilrecht S. 135 Fn. 222). Auch aus der oben genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats lässt sich nicht auf ein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB schließen, sondern nur auf eine schriftlich verkörperte Zusammenstellung.
15
Zum anderen bezieht sich der Umstand, dass die Auskunft als Wissenserklärung vom Schuldner abzugeben ist, auf die Erteilung der Information. Diese muss vom Auskunftspflichtigen selbst stammen, ohne dass dadurch die Hinzuziehung von Hilfspersonen grundsätzlich ausgeschlossen wird. Letztere kommen z.B. in Betracht, wenn der Schuldner andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 = FamRZ 2007, 714 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 = FamRZ 2006, 33 f. sowie Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 = FamRZ 2002, 666, 667), aber auch zur bloßen Übermittlung der zu erteilenden Auskunft (insoweit zutreffend: OLG Hamm FamRZ 2005, 1194). Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Übermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt. Das ist der Fall, wenn sich der zur Auskunft Verpflichtete eines Boten bedient (so zutreffend auch: OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808, 809). Da der Bote - im Gegensatz zum Stellvertreter - keine eigene Erklärung abgibt, sondern nur den Transport der bereits abgegebenen Erklärung seines Auftraggebers oder die Weiterleitung einer von seinem Auftraggeber empfangenen, aber nicht an ihn gerichteten Erklärung übernimmt (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor § 164 Rdn. 42; Staudinger /Schilken [2004] BGB Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 73), steht das Institut der Botenschaft grundsätzlich auch für höchstpersönliche Erklärungen zur Verfügung , vorausgesetzt, es existieren nicht andere Hindernisse wie etwa ein Erfordernis der persönlichen Anwesenheit (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. 1999 vor § 164 Rdn. 48).
16
Ein Bote kann die von seinem Auftraggeber abgegebene Erklärung dabei auch mittels eigener Äußerung weiterleiten, sei es mündlich oder schriftlich (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor § 164 Rdn. 42). So war der Postmitarbeiter, der die - z.B. mündlich - erhaltene Mitteilung per Telegraphen (Fernschreiber) fernschriftlich weitergeleitet hat, ebenso Bote (vgl. Mugdan Motive zum Allg.
Theile S. 203) wie ein Dolmetscher allgemein als ein solcher angesehen wird (vgl. BGH Urteil vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61 = WM 1963, 165, 166).
17
cc) Danach konnte die Schuldnerin hier die Auskunft über den Stand ihres Endvermögens durch einen als Boten fungierenden Dritten erteilen.
18
Allerdings bedarf es in einem solchen Fall stets der Feststellung, dass die Erklärung auch tatsächlich vom Auskunftspflichtigen herrührt und keine solche der Hilfsperson ist. Damit wird auch vermieden, dass der Auskunftspflichtige sich im Rahmen der Abgabe der Versicherung an Eides Statt auf seine fehlende Urheberschaft berufen kann. Als zum Einwand der Erfüllung seiner Leistungspflicht gehörend, ist der Schuldner für seine Urheberschaft in Bezug auf die erteilte Auskunft darlegungs- und erforderlichenfalls auch beweispflichtig. Dies mag darauf hinauslaufen, dass der Auskunftspflichtige nachträglich noch einmal die durch seinen Boten übermittelte Erklärung als eigene manifestiert (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: KG FamRZ 1997, 503). Erkennt man in dem § 260 Abs. 1 BGB jedoch kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB, so vermögen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte eine Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der Auskunft nicht zu begründen.
19
3. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Beschwerdegericht hier rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin ihre Auskunftspflicht erfüllt hat.
20
Das außergerichtliche Anwaltsschreiben vom 17. März 2005 leitet die Auskunft mit den Worten "meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt:" ein. Beide Vorinstanzen haben diese Formulierung dahin ausgelegt, dass der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin damit als Bote eine Erklärung der Schuldnerin bekannt gibt. Eine solche Auslegung des Tatrichters ist nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich, steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sowie dem Wortlaut des Erklärten im Einklang und berücksichtigt alle wesentlichen Umstände. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zur Stellung des Prozessbevollmächtigten als rechtsgeschäftlichen Vertreters, denn im Rahmen des mit der Schuldnerin geschlossenen Dienstvertrags (Anwaltsvertrags) kann er auch Botentätigkeiten übernehmen. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen auch nichts konkret, sondern verlangt generell eine Unterschrift des Auskunftspflichtigen.
21
Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darüber hinaus den Standpunkt vertritt , der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin habe die Auskunft als eigene Erklärung erteilt und aus dieser ergebe sich nicht, dass der Inhalt des Be- standsverzeichnisses dem Wissen und Wollen der Schuldnerin entspreche, legt er die Erklärung lediglich anders als das Beschwerdegericht aus. Das ist der Rechtsbeschwerde verwehrt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 18.10.2005 - 54 F 916/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 WF 175/05 -

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 196/00 Verkündet am:
25. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital
nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer
beschränkt.

b) Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs
(BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch
diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch
ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft
mitgewirkt haben.

c) Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer
verhält, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen
Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist
auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung
zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48).
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:


Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH (Gemeinschuldnerin), nimmt die Beklagten auf Zahlung von 1.839.409,37 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Alleingesellschafter G. der Gemeinschuldnerin, die über ein Stammkapital von 100.000,00 DM verfügte, übertrug mit notariellem Vertrag vom 21. August 1992 einen Geschäftsanteil von 20 % auf Ma. M. und einen solchen von 60 % auf F. S., der als Treuhänder des Beklagten zu 2 handelte. Durch weiteren Vertrag vom 21. August 1992 verpfändeten Herr M. den von ihm erworbenen und Herr G. den von ihm gehalte-
nen restlichen Geschäftsanteil von 20 % der Beklagten zu 1 als Sicherheit für ein von dieser der Gemeinschuldnerin gewährtes, am 1. Oktober 1997 rückzahlbares verzinsliches Darlehen von 5 Mio. DM. Zugleich übertrugen beide der Beklagten zu 1 für die Dauer des Darlehensvertrages ihr Gewinnbezugsrecht und erteilten ihr die unwiderrufliche Vollmacht, das Stimmrecht in der Gemeinschuldnerin auszuüben und sie als Gesellschafter in allen Gesellschafterfunktionen zu vertreten. Die Beklagte zu 1 erklärte sich auûerdem damit einverstanden, daû Herr G. mit dem Darlehensbetrag Rechnungen von Bauunternehmen für ein von ihm durchgeführtes Bauvorhaben "U.straûe" beglich und mit diesen Zahlungen zugleich ein Darlehen von ca. 1,5 Mio. DM getilgt wurde, das er nach seinen Angaben der Gemeinschuldnerin gewährt hatte. Am 26. November 1992 übertrug F. S. den für den Beklagten zu 2 gehaltenen Geschäftsanteil auf Herrn E., der am 4. November 1992 zusätzlich zu den Herren G. und M. als Geschäftsführer bestellt worden war und der den Anteil als Treuhänder für den Beklagten zu 2 hielt.
In der Zeit vom 25. August bis zum 31. Oktober 1992 wurden zu Lasten der Gemeinschuldnerin Verbindlichkeiten von Herrn G. in Höhe von 1.498.596,37 DM gegenüber der Firma "W." und am 7. Dezember 1992 in Höhe von 340.813,00 DM gegenüber der Firma "Max." durch Zahlung mit Schecks getilgt, die Herr M. ausgestellt hatte.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung des zu Lasten der Gemeinschuldnerin für Herrn G. bezahlten Gesamtbetrages von 1.839.409,37 DM. Er stützt den Anspruch auf die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG, die den Beklagten zu 2 als Treugeber des für ihn von Herrn
E. gehaltenen Geschäftsanteils und die Beklagte zu 1 als Pfandnehmerin der Geschäftsanteile sowie Berechtigte aus den im Vertrag vom 21. August 1992 enthaltenen Nebenabreden treffe. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagten seien zum Ersatz wegen einer Treupflichtverletzung gegenüber der Gemeinschuldnerin und Gefährdung ihrer Existenz verpflichtet. Darüber hinaus seien sie faktisch als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten und hafteten deswegen nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Er hält ferner die Voraussetzungen für eine Haftung nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbHKonzerns sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie § 826 BGB) für gegeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 von 60.000,00 DM - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1997 und als Gesamtschuldner neben M. und G. - verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten über die vom Berufungsgericht hinaus zuerkannten Beträge keine Ersatzansprüche zu.
Die Beklagten haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG nicht über die Beträge hinaus, die das Berufungsgericht dem Kläger gegen die Beklagten zugesprochen hat. Ihre Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Treupflichtverletzung gegenüber der Gemeinschuldnerin oder der Gefährdung ihrer Existenz. Sie trifft auch keine Haftung nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns oder aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB bzw. aus § 826 BGB.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach § 31 Abs. 3 GmbHG zu einer Erstattungsleistung entsprechend den ihnen zuzurechnenden Geschäftsanteilen verurteilt, weil von Herrn G. als dem alleinigen Empfänger der Leistungen keine Rückzahlungen zu erlangen sind. Es hat jedoch die Haftsumme auf den Betrag des Stammkapitals der Gemeinschuldnerin beschränkt , so daû auf die Beklagte zu 1 ein Erstattungsbetrag von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 ein solcher von 60.000,00 DM entfällt. In Höhe des darüber hinaus geltend gemachten Betrages von insgesamt 1.739.409,37 DM hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, nach deren Ansicht die Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG auch den nicht vom Eigenkapital gedeckten, einem Gesellschafter unter Verstoû gegen § 30 Abs. 1 GmbHG zugewandten Betrag erfaût, haben keinen Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Herr G. der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über ca. 1,5 Mio. DM gewährt hatte und die Zahlungen, die aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma W. vorgenommen worden sind, der Tilgung dieses Darlehens dienten. Für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daû ein solches Darlehen nicht bestanden hat und daher Tilgungsleistungen darauf nicht erbracht worden sind.
Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen zu der Behauptung des Klägers getroffen, in der Zeit vom 25. August bis zum 7. Dezember 1992 habe sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag um 3.460.852,12 DM erhöht. Auch davon ist daher revisionsrechtlich auszugehen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfaût die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG jedoch nicht den gesamten durch das Eigenkapital nicht gedeckten Betrag. Vielmehr ist die Haftung auf den Betrag des Stammkapitals zu beschränken, der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird.
Allerdings hat der Senat bereits vor längerer Zeit entschieden, § 30 GmbHG decke nicht nur die Erhaltung vorhandenen Stammkapitals, sondern auch den Fall ab, daû Zahlungen an Gesellschafter nach Verlust des Stammkapitals der Gesellschaft nur noch unter Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung aus Fremdmitteln erfolgen könnten. Denn die Sicherung des Stammkapitals sei nicht gegenständlich, sondern als rein rechnerischer Schutz des Gesellschaftsvermögens angelegt, so daû der Rechnungsposten "Stammkapital" auch dann noch geschützt werden müsse, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht nur den rechnerischen Betrag des Stammkapitals, sondern auch die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decke. Die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG bestehe mithin auch in den Überschuldungsfällen. Der Senat hat jedoch damals ausdrücklich offengelassen, ob das Haftungsrisiko der Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 GmbHG in den Überschuldungsfällen im Interesse der Vermeidung einer nicht mehr kalkulierbaren Haftungsausweitung zu beschränken sei (Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453).
Der Senat hält bei der Auszahlung von Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, an Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung der Mitgesellschafter, die von der Auszahlung nicht profitieren, mit der weit überwiegenden Meinung im Schrifttum für geboten (Baumbach /Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 31 Rdn. 17; Hachenburg /Goerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 54; Scholz/H. P. Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 30; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 21; K. Schmidt, BB 1995, 532, 533; ders., Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 37 III 3 b; im Ergebnis zustimmend auch Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 21; a.A. Fabritius, ZHR 144 (1980), 628, 635; Immenga, ZGR 1975, 487, 491; Gätsch, BB 1990, 704; Kleffner, Erhaltung des Stammkapitals und Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG 1994, S. 182 f.). Zwar löst das Gesetz den Widerstreit zwischen dem Interesse dieser Gesellschafter an der Aufrechterhaltung ihrer Haftungsbeschränkung und dem Interesse der Gläubiger an der Erhaltung des gebundenen Kapitals zu Lasten der Gesellschafter. Damit trägt es der Tatsache Rechnung, daû die Gesellschafter der GmbH und ihren wirtschaftlichen Risiken näherstehen als die Gläubiger. Den Umstand, daû die Mitgesellschafter aus der Zahlung nichts erlangen , berücksichtigt es damit, daû es ihnen lediglich eine Ausfallhaftung nach den bevorteilten Gesellschaftern zumutet. Ferner darf nicht übersehen werden, daû sich das Risiko, das mit der Auszahlung nicht durch Eigenkapital gedeckten Vermögens verbunden ist, nach der gesetzgeberischen Konzeption auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen beschränkte. Mit Stammkapital war "das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Sollvermögen" zu verstehen, "dem das Aktivvermögen der Gesellschaft als Deckung gegenübersteht" (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Drucks. zu den Verhandlungen des Deut-
schen Reiches 1891, Nr. 94, S. 66; vgl. ferner Ulmer, FS 100 Jahre GmbHGesetz 1992, S. 363, 371). Dieser Ausgangspunkt ist allgemein als unzutreffend erkannt worden (vgl. u.a. BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990, aaO S. 453). Trotz dieser Entstehungsgeschichte der §§ 30 f. GmbHG erscheint es zwar gerechtfertigt, die Haftung nach § 31 Abs. 1 und 2 GmbHG auf den gesamten , nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu erstrecken. Den Belangen der nach § 31 Abs. 3 GmbHG haftenden Gesellschafter würde man vor diesem Regelungshintergrund auch bei angemessener Berücksichtigung der Gläubigerinteressen jedoch nicht gerecht, wenn sie auch für den die Stammkapitalziffer übersteigenden Fehlbetrag haften würden. Zudem wird zu Recht darauf hingewiesen, daû eine unbeschränkte Haftung mit der besonderen Haftungsstruktur in der GmbH und mit dem Fehlen einer gesetzlichen Nachschuû- und Übernahmepflicht der Gesellschafter unvereinbar wäre (so zutreffend Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 371; K. Schmidt, BB 1995, aaO S. 530; Scholz/H. P. Westermann, aaO § 31 Rdn. 30; im Ergebnis auch Roth/Altmeppen, aaO § 30 Rdn. 13).
Im Schrifttum ist im einzelnen umstritten, auf welchen Betrag diese Haftung zu beschränken ist. Die Regelung des § 31 Abs. 3 GmbHG, daû die Gesellschafter "nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile" haften, ist nach herrschender Ansicht so zu verstehen, daû dieser anteiligen Haftung der Fehlbetrag in Höhe des Stammkapitals als Obergrenze zugrunde zu legen ist (vgl. u.a. Hachenburg/Goerdeler/Müller, aaO § 31 Rdn. 54; Baumbach/Hueck/Fastrich, aaO § 31 Rdn. 17; Just, GmbH-Rundschau 1983, 289 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 372). Nach anderer Ansicht ist die Vorschrift so auszulegen , daû sich wie bei § 24 GmbHG die anteilige Haftung auf die Stammeinlagebeträge der Gesellschafter beschränkt, die den unter Verstoû gegen das
Gesetz ausgezahlten Betrag empfangen haben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , aaO § 37 III 2 d, S. 1139 f.; BB 1995, aaO S. 530 f.). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Da die Beklagten das Berufungsurteil hingenommen haben, ist es, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, bereits rechtskräftig.
2. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem sonstigen Verpflichtungsgrund.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Mitwirkung an der Auszahlung der Beträge von 1.498.596,37 DM an die Firma W. und von 340.813,00 DM an die Firma Max. durch die Herren G. und M. abgelehnt. Wie der Senat unter Aufgabe seiner gegenteiligen frühren Rechtsprechung entschieden hat, richten sich die Rechtsfolgen eines Verstoûes gegen das Kapitalerhaltungsgebot aus § 30 GmbHG ausschlieûlich nach § 31 GmbHG. Die abschlieûende Regelung dieser Vorschrift schlieût eine weitergehende Haftung auch bei schuldhafter Mitwirkung der anderen Gesellschafter an dem Vermögensentzug grundsätzlich aus.

b) Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Haftung der Beklagten wegen Existenzvernichtung der Gemeinschuldnerin aus.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû nach der neuesten Rechtsprechung des Senats eine Ausfallhaftung der Gesellschafter dann in Betracht kommt, wenn sie beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft nicht die gebotene angemessene Rücksicht auf die Erhaltung ihrer Fähigkeit zur Be-
dienung ihrer Verbindlichkeiten genommen und damit die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt haben. Das muû auch für die durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitwirkenden Gesellschafter gelten. (BGHZ 142, 92, 95; BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876). Zur Darlegung einer Existenzvernichtung der Gemeinschuldnerin hat die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 Bezug genommen. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, daû die Beklagten durch ihr Verhalten die Existenz der Gemeinschuldnerin vernichtet hätten. Der Kläger führt in diesem Schriftsatz unter Darlegung eines umfangreichen Zahlenwerkes aus, das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei durch die Auszahlungen um ca. 22 % verringert und um diesen Betrag die Überschuldung der Gesellschaft erhöht worden. Es ist zwar unbestreitbar, daû sich durch die Auszahlungen die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin in dem vom Kläger dargestellten Maûe verschlechtert hat. Ein bestandsvernichtender Eingriff, der den Beklagten zuzurechnen wäre, kann darin jedoch schon deswegen nicht gesehen werden, weil die Beklagte zu 1 der Gemeinschuldnerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach dem Vertrag vom 21. August 1992 5 Mio. DM und später nochmals 3,6 Mio. DM, also insgesamt 8,6 Mio. DM zur Verfügung gestellt hat.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, die Beklagten hätten die Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin zum Schaden der Gläubiger dadurch auszunutzen versucht, daû sie ohne eigene reale Gegenleistung den sogenannten Beraterstamm der Gemeinschuldnerin hätten vereinnahmen wollen. Darin kann schon deswegen kein bestandsvernichtender Eingriff gesehen werden, weil es nach dem Vortrag des Klägers bei dem Versuch der Abwerbung geblieben ist. Es ist nicht ersichtlich, daû ein mögliches
Bemühen der Beklagten um die Abwerbung der Berater Erfolg gehabt hat, die Gemeinschuldnerin aus diesem Grunde zum Absatz ihrer Produkte nicht mehr in der Lage und mit Rücksicht darauf ihre weitere Existenz nicht mehr gewährleistet war.
3. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns scheidet ebenfalls aus.
Wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. September 2001 (aaO S. 1876) ergibt, hat der Senat die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern aufgegeben. An ihre Stelle ist die Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (vorstehend 2 b) getreten. Im übrigen gelten die Grundsätze der Haftung aus Treupflichtverletzung gegenüber den Mitgesellschaftern (BGHZ 65, 15).
4. Aus den oben bereits genannten Gründen (unter 2 b) scheidet auch eine Haftung aus der Erfüllung der Tatbestände des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und des § 826 BGB aus.
5. Die Revision ist der Ansicht, die Beklagten hätten sich durch bis in Einzelheiten gehende Weisungen gegenüber den Geschäftsführern G. und M. faktisch wie Geschäftsführer verhalten. Als solche hätten sie pflichtwidrig Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG vorgenommen, so daû sie auch nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig seien. Ferner komme eine Haftung nach § 43 GmbHG in Betracht. Dieser Rüge der Revision ist ebenfalls der Erfolg zu versagen.

a) Eine Haftung der Beklagten zu 1, einer GmbH, als "faktisches Geschäftsführungsorgan" scheidet von vornherein aus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Was nach dem Gesetz für das rechtlich dem geschäftsführenden Organ angehörige Mitglied gilt, ist auch für die Beurteilung maûgebend, ob jemand faktisch als Mitglied des geschäftsführenden Organs in Betracht kommt.

b) Aber auch eine Haftung des Beklagten zu 2 scheidet unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt aus. Ob eine Person, die sich faktisch wie ein Geschäftsführer verhält, auch wie ein solcher haftet, ist im Schrifttum umstritten (bejahend Hopt in Groûkomm. AktG, 4. Aufl. § 93 Rdn. 49 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 18; Organhaftung bei Organverdrängung bejahend U. Stein, Das faktische Organ 1984, S. 136 ff.; KK/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rdn. 12; ablehnend Hüffer, AktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 12; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 3). Der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, daû eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, die Pflicht trifft, den Insolvenzantrag nach § 64 Abs. 1 GmbHG zu stellen (BGHZ 104, 44; vgl. auch BGHZ 75, 96, 106). Die Frage der Haftung des "faktischen Organs" braucht auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil entgegen der Ansicht der Revision die von dem Kläger aufgeführten Einzelheiten des Verhaltens des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von einem "faktischen Organ" gesprochen werden kann, nicht erfüllen. Der Senat hat dazu seinerzeit ausgeführt, es sei nicht erforderlich, daû der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdränge. Entscheidend sei aber, daû der Betreffende
die Geschicke der Gesellschaft maûgeblich in die Hand genommen habe. Dazu reiche eine interne Einwirkung auf die satzungsmäûigen Geschäftsführer nicht aus, sondern es müsse auch ein eigenes, nach auûen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln gegeben sein (BGHZ 104, 44, 48).
Die Revision umschreibt das Handeln des Beklagten zu 2 dahingehend, die Herren G. und M. hätten jede wesentliche Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung von dem Beklagten zu 2 genehmigen lassen müssen. Die Umschreibung, bei den Geschäftsführern habe es sich nur noch um "reine Befehlsempfänger" gehandelt, treffe den Nagel auf den Kopf. Das Berufungsgericht bemerkt dazu jedoch zutreffend, damit sei lediglich eine interne Einwirkung des Beklagten zu 2 auf die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin belegt. Die Ansicht der Revision, ein Handeln mit Auûenwirkung sei nicht erforderlich , weil es im vorliegenden Falle nicht um einen Vertrauensschutz Dritter gehe, verkennt, daû es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ankommt. Dazu gehört auch maûgeblich ein Handeln im Auûenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem Geschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt. Da somit das Verhalten des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von einem "faktischen Organ" ausgegangen werden kann, nicht erfüllt, kommt auch seine Haftung nicht in Betracht.
6. Aufgrund der dargelegten Umstände ist die Klage über den Umfang hinaus, in dem ihr bereits durch das Berufungsgericht stattgegeben worden ist, nicht begründet. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 235/03 Verkündet am:
11. Juli 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen
Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern
hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser
Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i.
Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer
einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem
Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft
- über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung
hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des
rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die
Hand genommen hat.

c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz
von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt
hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter
bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts
wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ohne Vorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger nach Erstattung an die Masse verurteilt worden ist.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 20. Dezember 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.944, 98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2001 zu zahlen.
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Ver urteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5 % und dem Beklagten zu 95 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als faktischen (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Die Schuldnerin erwarb Anfang 1998 von dem Gesamtvollstreckungsverwalter der in die Insolvenz geratenen G. GmbH in B., an der u.a. der Beklagte als Gesellschafter beteiligt gewesen war, deren Auftragsbestand und führte seit dem 1. März 1998 deren Geschäftsbetrieb weiter. Für die Nutzung des Betriebsgrundstücks in B. und das betriebsnotwendige Anlagevermögen hatte die Schuldnerin - wie zuvor die G. GmbH - an die Gr. GbR, an der der Beklagte zur Hälfte beteiligt war, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 40.600,00 DM zu entrichten; außerdem hatte sie an die Gr. GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/ 2 ebenfalls der Beklagte war, für ein Darlehen über 100.000,00 DM monatliche Zins- und Tilgungsraten von 6.878,00 DM zu erbringen. Für diese Gesellschaft führte die Schuldnerin außerdem aufgrund laufender Geschäftsbeziehung Aufträge aus und bezog Material von ihr.
Der Beklagte war aufgrund einer Vollmacht des Alleingesellschafters der Schuldnerin, Gru., vom 1. April 1998 berechtigt, diesen umfassend bei der Schuldnerin zu vertreten, und zwar insbesondere bei Gesellschafterversammlungen und allen anderen Tätigkeiten, Aufgaben und Überwachungen als Gesellschafter. Zudem war der Beklagte gegen eine monatliche Vergütung von 5.000,00 DM für den gesamten finanziellen Bereich der Schuldnerin - unter Ausschluß des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. - allein zuständig und hatte auch allein Bank- und Zeichnungsvollmacht über das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse He.. Daher nahm auch nur der Beklagte die Überweisung sämtlicher Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin von diesem Konto vor und veranlaßte die Übersendung der Kontoauszüge an seine Geschäftsadresse bei der Gr. GmbH in He., die spätestens ab Januar 2000 die Buchhaltung der Schuldnerin gegen ein Honorar von 7.600,00 DM monatlich führte. Etwa einmal monatlich suchte der Beklagte den Betriebssitz der Schuldnerin in B. auf, um die Tätigkeit des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. vor Ort zu kontrollieren und diesem Weisungen und Anleitungen zu erteilen. Dieser hatte faktisch die Stellung eines für die Akquisition von Aufträgen zuständigen Außendienstmitarbeiters der Schuldnerin und eines Kontrolleurs der Durchführung ihrer Auftragsarbeiten vor Ort. In finanzieller Hinsicht verfügte Ga. lediglich über eine Bargeldkasse bis maximal 5.000,00 DM, von der er in B. anfallende Unkosten begleichen durfte, deren Auffüllung aber von der Bewilligung und Überweisung durch den Beklagten abhing ; größere Anschaffungen durfte Ga. ohne Rücksprache mit dem Beklagten ebensowenig tätigen wie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern oder Lohnerhöhungen.
Die Schuldnerin, die sich seit der Übernahme des Geschäftsbetriebs der G. GmbH in beengten finanziellen Verhältnissen befand und
über keine stillen Reserven oder Sachanlagen verfügte, geriet zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war schließlich bereits zum 31. Dezember 1999 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 436.885,96 DM nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif. Gleichwohl stellte der Geschäftsführer Ga. erst unter dem 7. August 2000 Insolvenzantrag , aufgrund dessen das Insolvenzverfahren am 9. Oktober 2000 eröffnet wurde. In der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Juli 2000 leistete die Schuldnerin auf Veranlassung des Beklagten Mietzinszahlungen an die Gr. GbR und Darlehensraten sowie Zahlungen für Lieferungen und Leistungen an die Gr. GmbH in einem Gesamtumfang von 289.355,24 DM (= 147.944,98 €).
Das Landgericht hat der auf Erstattung dieser Zahlungen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos (I.); sie ist nur insoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den gebotenen (BGHZ 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (II.).
I. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, daß die Vorinstanzen ihn als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin und in dieser Eigenschaft als erstattungspflichtig i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG für die von ihm nach Insolvenz-
reife veranlaßten Zahlungen an die Gr. GbR sowie die Gr. GmbH im Umfang der Klageforderung angesehen haben.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).
2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats ist das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend ausgegangen und hat auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin war; revisible Rechtsfehler sind ihm dabei - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht unterlaufen.

a) Das gilt im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten zweifellos für dessen maßgeblich die Geschicke der Schuldnerin lenkende Tätigkeit im internen Geschäftsführungsbereich. Die Vorinstanzen haben insoweit aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter sorgfältiger Würdigung insbesondere der bedeutsamen Aussage des Zeugen Ga. umfangreiche Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagte im Innenverhältnis in
nahezu sämtlichen Bereichen der Schuldnerin - Führung des wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs einschließlich der laufenden alleinigen Verfügung über das einzige Geschäftskonto, der Buchhaltung, der Personalentscheidungen sowie der Erteilung von Weisungen gegenüber dem satzungsmäßigen Geschäftsführer Ga. auf dem Gebiet der Unternehmenspolitik und -organisation - die Geschicke der Schuldnerin wesentlich bestimmt hat; dagegen vermag die Revision - wie sie selbst einräumen muß - nichts zu erinnern.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht - im Anschluß an das Landgericht - auch hinreichende Feststellungen zu einem eigenen maßgeblichen Handeln des Beklagten mit Außenwirkung im Sinne einer faktischen Geschäftsführung für die Schuldnerin getroffen. So war es dem Beklagten vorbehalten, aufgrund der ihm vom Alleingesellschafter erteilten weitreichenden Vollmacht allein die Bankgeschäfte der Schuldnerin, die typischerweise in die Kompetenz der Geschäftsführung einer GmbH fallen, zu führen. Dabei kommt besondere Bedeutung dem ungewöhnlichen Umstand zu, daß nur der Beklagte Bankvollmacht über das einzige Gesellschaftskonto im Außenverhältnis zur Kreissparkasse hatte, während der satzungsmäßige Geschäftsführer Ga. - was auch der Sparkasse gegenüber zur Sprache gekommen ist - offenbar bewußt von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen worden ist. Dementsprechend ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß gerade die Tatsache, daß der Beklagte es war, der darüber entschied, welche Gläubiger vorrangig bedient werden sollten - nämlich nahezu ausschließlich die von ihm selbst geführten beiden Gr.-Gesellschaften -, durchaus erhebliche "Außenwirkung" hatte. Hinzu kommt, daß nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landgerichts der Beklagte auch - in einem Fall urkundlich belegt - maßgeb-
liche Verhandlungen mit der Kreissparkasse über die Bedienung bestimmter Außenstände geführt hat; dabei ist der Umstand, daß der Beklagte den Schriftverkehr auch auf Geschäftsbögen der Gr. GmbH geführt hat, unerheblich, weil zum einen das Handeln nicht für jene Gesellschaft, sondern für die Schuldnerin aus dem Kontext klar hervorging und zum anderen der Geschäftspartnerin aus der laufenden Geschäftsverbindung bekannt war, daß der Beklagte insoweit für die Schuldnerin handelte und sich im übrigen standardmäßig die Geschäftsunterlagen , wie Kontoauszüge und dergleichen, an die Adresse jener Gr. GmbH senden ließ. Schließlich hat sich der Tatrichter auch revisionsrechtlich einwandfrei davon überzeugt, daß der Beklagte in gewissem Umfang auch im sonstigen Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern wie ein Geschäftsführer der Schuldnerin aufgetreten ist, und zwar sowohl vor der Berufung des Zeugen Ga. zum satzungsmäßigen Geschäftsführer als auch danach, so u.a. aus Anlaß der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen mit der R. GmbH, der Hauptlieferantin der Schuldnerin; der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Beklagte habe lediglich vergessen, den Zusatz "Geschäftsführer" auf dem Bestätigungsschreiben für die R. GmbH zu streichen, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die objektive Außenwirkung seines Handelns ankommt und dieses dokumentierte Verhalten im Gesamtzusammenhang ein aussagekräftiges Indiz für sein Auftreten als faktischer Geschäftsführer auch im übrigen darstellt.

c) Soweit die Revision die einzelnen Elemente der Würdigung des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten für die Schuldnerin anders als das Oberlandesgericht gewichten möchte, handelt es sich um den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die maßgebliche tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Aufteilung der Geschäftsführungszuständigkeiten zwischen dem namentlich für Akquisiti-
on, Außenwerbung und Ausführungskontrolle zuständigen eigentlichen Geschäftsführer Ga. und dem für den wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Bereich faktisch verantwortlichen Beklagten reichen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Beklagten in seinem Ressort auch bezüglich seines Handelns im Außenverhältnis aus, um sein gesamtes Auftreten für die Beklagte als faktische Geschäftsführung einzustufen.
II. Demgegenüber kann die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 146, 264 zutreffend den Einwand des Beklagten hinsichtlich einer Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom Beklagten unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zurückgewiesen , weil nach der neueren Senatsrechtsprechung der nach § 64 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene Beklagte die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten hat. Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der Senat in demselben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse dem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ 146, 264, 279 sowie Leitsatz c).
Die insoweit erforderliche Korrektur der vorinstanzlichen Urteile durch Einfügung des gebotenen Vorbehalts kann der Senat selbst vornehmen, da die Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eines ausdrücklichen Antrags des Beklagten auf Vorbehalt seiner Rechte bedurfte es schon deshalb
nicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG stets die Konstellation zugrunde liegt, daß das auch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadensrechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um die sich am Schluß des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote erfordert.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.