Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Okt. 2018 - 7 U 922/18

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9.2.2018 (Az.: 10 O 1280/17) aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau für K., Blatt …99 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flurnummer …94/6, Abteilung II, lfd. Nr. 6 der Eintragungen, der Gemarkung K., B.straße 225, Gebäude- und Freifläche zu 1.218 qm, zuzustimmen und die Löschung zu bewilligen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Löschung einer Auflassungsvormerkung.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern H., L. und S., ist Eigentümerin des Grundstücks Flurst.-Nr. …94 der Gemarkung K. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks ist ein Vorkaufsrecht am Grundstück Flurst.-Nr. …94/6 [im folgenden: streitgegenständliches Grundstück] ins Grundbuch eingetragen. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks waren die Eheleute B.

Im Sommer / Herbst 2015 kam es auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu einem Gespräch zwischen allen Gesellschaftern der Klägerin, den Eheleuten B., den Beklagten sowie dem Zeugen E. Be., das um einen Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten kreiste. Zu einem weiteren Gespräch über dieses Thema kam es wenige Tage oder Wochen später zwischen dem Gesellschafter S. der Klägerin und den Zeugen E. und M. Be. in einem Cafe. Der genaue Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.

Am 13.1.2015 richtete der Gesellschafter L. der Klägerin unter dem Briefkopf der Klägerin ein Schreiben (Anlage B 1) an die Eheleute B., in dem es auszugsweise heißt:

… hiermit bestätigen wir, dass wir Ihr Grundstück … für einen Kaufpreis von 350.000,- € und einem lebenslangen Wohnrecht für O. und M1 B. nicht erwerben wollen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.7.2016 verkauften die Eheleute B. das streitgegenständliche Grundstück gegen einen Kaufpreis von 350.000,- € und ein lebenslanges Wohnrecht an die Beklagten. Zugunsten der Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 21.9.2016 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus.

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Beklagten stehen dem gegenüber auf dem Standpunkt, die Klägerin habe ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt, weil sie bereits darauf verzichtet hatte.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau für K., Blatt …99 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flurnummer …94/6, Abteilung II, lfd. Nr. 6 der Eintragungen, der Gemarkung K., B.straße 225, Gebäude- und Freifläche zu 1.218 qm, zuzustimmen und die Löschung zu bewilligen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

B.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 888 BGB zu.

I. Der Anwendungsbereich des § 888 BGB ist grundsätzlich eröffnet. Gläubiger eines Anspruchs aus § 888 BGB ist der Vormerkungsberechtigte. Da das dingliche (ins Grundbuch eingetragene) Vorkaufsrecht der Klägerin die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden Anspruchs zur Übertragung des Eigentums hat (§ 1098 Abs. 2 BGB), war die Klägerin daher Vormerkungsberechtigte im Sinne des § 888 BGB, wobei das Vorkaufsrecht zugunsten der Klägerin zeitlich vor der Vormerkung zugunsten der Beklagten eingetragen war und die aus dem Vorkaufsrecht folgende Vormerkungswirkung zugunsten der Klägerin somit der Vormerkung zugunsten der Beklagten im Rang vorging (§ 879 BGB).

Damit kann die Klägerin die Löschung eines Rechtes verlangen, soweit dieses aufgrund der Vormerkungswirkung des Vorkaufsrechts unwirksam ist. Nach § 883 Abs. 2 BGB wäre ein Eigentumserwerb durch die Beklagten der Klägerin gegenüber unwirksam. Die Klägerin könnte daher sogar die Löschung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch verlangen, wenn diese schon eingetragen worden wären. Diese Rechtsfolge (Löschung) gilt damit auch und erst Recht für die Auslassungsvormerkung zugunsten der Beklagten als grundbuchrechtliche Vorstufe des Eigentumserwerbs.

II. Die Klägerin hat das ihr zustehende Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt.

1. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 888 BGB ist, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch entstanden und fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 26.4.2008 - IX ZR 139/06, Rz. 10 m.w.Nachw.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, wo die Vormerkungswirkung aus einem dinglichen Vorkaufsrecht folgt, dass der aus dem Vorkaufsrecht folgende Anspruch der Klägerin auf Übereignung entstanden und fällig geworden sein muss. Das wiederum setzt voraus, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde.

2. Eine formal wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin (insbesondere Erklärung durch Vertretungsberechtigte binnen der Frist des § 469 Abs. 2 BGB) steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist daher vom Senat zugrunde zu legen.

3. Die Klägerin hat nicht wirksam auf das Vorkaufsrecht verzichtet. Zwar würde ein Verzicht des Vorkaufsberechtigten auf das Vorkaufsrecht dessen spätere Ausübung unwirksam machen (vgl. Palandt / Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 463 Rz. 8 m.w.Nachw.). Ein Verzicht der Klägerin im Rechtssinne für den streitgegenständlichen Vorkaufsfall liegt aber nicht vor.

a) Einen einseitigen Verzicht auf das Vorkaufsrecht kennt das Gesetz nicht. Ein oft so genannter „Verzicht“ stellt sich vielmehr als Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB dar, der zwischen „Gläubiger“ und „Schuldner“, also zwischen Vorkaufsberechtigtem (hier der Klägerin) und Vorkaufsverpflichteten (hier die Eheleute Blumenthal) abgeschlossen werden muss (vgl. Palandt / Weidenkaff, a.a.O., m.w.Nachw.).

Das bedeutet zunächst, dass eventuelle Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beklagten jedenfalls auf der Erlass- / Verzichtsebene irrelevant sind, weil die Beklagten nicht „Schuldner“ des Vorkaufsrechts waren; solche Vereinbarungen können allenfalls auf der Ebene von Treu und Glauben relevant werden (dazu unten 4.). Irrelevant ist daher an dieser Stelle insbesondere das von Beklagtenseite geschilderte Gespräch zwischen dem Gesellschafter Sechser der Klägerin und Angehörigen der Beklagten in einem Dachauer Cafe.

b) Ein Verzichtsvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. lässt sich im Ergebnis nicht aus dem als solchem unstreitigen Gespräch zwischen allen Beteiligten (Gesellschafter der Klägerin, Eheleute B., Beklagte, Zeuge E. Be.) im Sommer / Herbst 2014 im streitgegenständlichen Hausanwesen und dem vom Landgericht zum Inhalt des Gesprächs gewonnenen Beweisergebnis konstruieren.

Das Landgericht hat sich nach Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass alle Gesellschafter der Klägerin bei diesem Gespräch erklärt hätten, das Vorkaufsrecht nicht ausüben zu wollen. Wenn man somit (unter Vernachlässigung der gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Berufung) davon ausginge, dass die Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages abgegeben hätte, hätte dieses noch der Annahme durch die Eheleute B. bedurft. Eine solche, die unter Anwesenden hätte sofort erfolgen müssen, lässt sich aber nicht feststellen.

Die Zeugin B. hat schon in Abrede gestellt, dass die Gesellschafter der Klägerin überhaupt eine Verzichtserklärung abgegeben haben (Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 11.12.2017, Bl. 44 ff. der Akten, dort S. 3), was impliziert, dass sie eine solche auch nicht angenommen hat. Der Zweitbeklagte hat bei seiner formlosen Anhörung angegeben (Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 26.7.2017, Bl. 29 ff. der Akten, dort S. 2), es sei „uns“ (also den Beklagten) mitgeteilt worden, dass auf das Vorkaufsrecht verzichtet würde, und „ich“ (also der Zweitbeklagte) habe eine schriftliche Bestätigung verlangt. Eine irgendwie geartete Erklärung der Eheleute B. ergibt sich daraus nicht. Der Zeuge E. Be. hat angegeben (Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017, a.aO., dort S. 5), dass sein Sohn (also der Zweitbeklagte) nach dem Vorkaufsrecht gefragt habe und darauf gesagt wurde, die Firma könne derzeit nicht kaufen. Auch daraus ergibt sich keine Willenserklärung der Eheleute B.

Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass eine Willenserklärung der Eheleute B. bei dem genannten Gespräch gar nicht im Raum stand, da nicht von und mit ihnen, sondern ausschließlich zwischen der Klägerin und den Beklagten über einen „Verzicht“ auf das Vorkaufsrecht verhandelt wurde. Damit verbietet sich auch die Annahme einer konkludenten Willenserklärung seitens der Eheleute B. mangels Erklärungsbewusstseins. Auch eine Annahme nach § 151 BGB scheidet somit aus, weil diese Vorschrift nicht die Willenserklärung als solche, sondern nur deren Zugang ersetzt (vgl. Palandt / Ellenberger, a.a.O., § 151 Rz. 1).

c) Ein Verzichtsvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten B., der die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin unwirksam machen würde ist auch nicht aufgrund des Schreibens des Gesellschafters L. der Klägerin an die Eheleute B. vom 13.1.2015 (Anlage B 1) zustande gekommen.

aa) Zwar liegt insoweit zunächst ein äußerer Vertragstatbestand vor. Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass das Schreiben auf ihre Initiative zustande kam (Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017, a.a.O, dort S. 3). Dem entspricht die schriftliche Stellungnahme der Zeugin (Anlage K 9). Der Gesellschafter L. der Klägerin hat bei seiner formlosen Parteianhörung angeben (Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017, a.a.O., der Akten, dort S.2), dass ihn Frau B. mehrfach gedrängt habe, ein solches Schreiben zu verfassen. Damit stellt sich das Schreiben gemäß Anlage B 1 als Annahme eines von den Eheleuten B. ausgehenden Angebots dar.

bb) Der somit zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. zustande gekommene Vertrag bedarf jedoch der Auslegung dahin, ob er (zum einen) überhaupt einen Erlassvertrag über das Vorkaufsrecht darstellt und (zum anderen) den gegenständlichen Vorkaufsfall erfasst. Hiernach ist der Senat der Auffassung, dass jedenfalls letzteres nicht der Fall ist.

Die Erklärung des Gesellschafters L., dass die Klägerin das fragliche Grundstück „für einen Kaufpreis von 350.000,- € und einem lebenslangen Wohnrecht für O. und M1 B. nicht erwerben“ wolle, durften die Erklärungsempfänger, also die Eheleute B., nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont) zunächst dahin verstehen, dass die Klägerin jedenfalls im Erklärungszeitpunkt nicht die Absicht hatte, das Vorkaufsrecht auszuüben, und dies auch verbindlich zusagte. Darin ist ein Erlassvertrag im Sinne einer einvernehmlichen Einschränkung der Rechtsposition der Klägerin aus ihrem Vorkaufsrecht zu sehen.

Diese Einigung kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin damit insgesamt und für alle Zeiten auf das (eingetragene) Vorkaufsrecht verzichtet hat. So durften die Eheleute B. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärung nicht verstehen. Dass ein endgültiger Verzicht nicht gewollt war, ergibt sich schon daraus, dass von keiner Seite Bemühungen unternommen wurden, das Vorkaufsrecht auch im Grundbuch löschen zu lassen, was nahe gelegen hätte, wenn die Parteien der Vereinbarung es als gegenstandslos angesehen hätten.

Damit ist die Frage nach der inhaltlichen und zeitlichen Reichweite des Verzichts / Erlasses aufgeworfen. Inhaltlich (Kaufpreis 350.000,- €, Wohnrecht für die Eheleute B.l) korreliert die Erklärung des Gesellschafters Leuchten mit den Konditionen des später zwischen den Eheleuten B. und den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags, was dafür spricht, dass auch der gegenständliche Vorkaufsfall von dem Erlass / Verzicht erfasst sein könnte. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der gegenständliche Vorkaufsfall in zeitlicher Hinsicht nicht mehr unter den Verzicht / Erlass fällt.

Der notarielle Kaufvertrag zwischen den Eheleuten B. und den Beklagten wurde am 28.7.2016 und damit mehr als eineinhalb Jahre nach dem Schreiben des Gesellschafters L. abgeschlossen. Binnen eines solchen Zeitraums liegt es nahe, dass sich sowohl die Motivationslage des Vorkaufsberechtigten als auch die objektiven Gegebenheiten ändern können (wie sich vorliegend die baurechtliche Nutzbarkeit des gegenständlichen Grundstücks auch tatsächlich geändert hat). Vor dem Hintergrund dieser in der Sache angelegten Änderungsmöglichkeit durften die Eheleute B. die Erklärung des Gesellschafters L. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont) nur dahin verstehen, dass die Klägerin nur derzeit (also im Erklärungszeitpunkt) das Grundstück nicht erwerben wollte; sie konnten dem gegenüber nicht erwarten, dass sich die Klägerin nach eineinhalb Jahren noch an die Erklärung gebunden halten wollte. Daher ist der Senat der Auffassung, dass die Erklärung des Gesellschafters L. und der damit zustande gekommene Vertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin nicht hinderte. Die Beklagten konnten auch nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 28.07.2016, welcher dem Hinweis auf das Vorkaufsrecht immer noch nicht enthält, nicht davon ausgehen, dass sich dieses Recht erledigt hätte.

4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt sich auch nicht als treuwidrig gegenüber den Beklagten dar.

a) Auch der vorliegend geltend gemachte Anspruch aus § 888 BGB kann dem Einwand von Treu und Glauben unterliegen (BGH, Urteil vom 9.1.1981 - V ZR 58/79, Rz. 19). Daraus folgt, dass dann, wenn die aus der Ausübung eines Vorkaufsrechts folgende Rechtsposition des Vorkaufsberechtigten treuwidrig erschlichen wurde, auch die Geltendmachung des aus § 888 BGB unter dem Gesichtspunkt der Vormerkungswirkung des dinglichen Vorkaufsrechts folgenden Anspruchs treuwidrig wäre. Treuwidrigkeit des Vorkaufsberechtigten in diesem Sinne ist gegeben, wenn er das Vorkaufsrecht ausübt, obwohl er vorliegend dem (potentiellen) Drittkäufer zugesagt hat, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben (Palandt / Weidenkaff, a.a.O., § 463 Rz. 9 m.w.Nachw.).

b) Eine solche Zusage der Klägerin gegenüber den Beklagten, die auch den gegenständlichen Vorkaufsfall umfasst, liegt jedoch nicht vor.

Das Landgericht erachtet eine entsprechende Zusage nach durchgeführter Beweisaufnahme bei einer Gesamtschau des erwähnten Gespräches zwischen allen Beteiligten im Sommer / Herbst 2014 im streitgegenständlichen Anwesen, des Gesprächs zwischen dem Gesellschafter S. und den Zeugen M. und Ercan B. in einem Cafe wenige Wochen später und dem Schreiben des Gesellschafters L. von Januar 2015 (Anlage B 1) als erwiesen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Denn selbst, wenn man davon absieht, dass das Schreiben gemäß Anlage B 1 im Verhältnis zu den Beklagten schon deshalb irrelevant ist, weil die Beklagten davon erst nach Abschluss des Kaufvertrages mit den Eheleuten B. erfahren haben (vgl. Einlassung des Zweitbeklagten bei seiner formlosen Parteianhörung, Sitzungsniederschrift vom 26.7.2017, a.a.O., dort S. 2), und wenn man ferner unter Vernachlässigung der Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts mit diesem davon ausgeht, dass die Klägerin durch eine entsprechende Zusage einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten dahin geschaffen hat, die Klägerin werde das Vorkaufsrecht nicht ausüben, kann dieser Vertrauenstatbestand nicht weiter reichen als die Wirkung des Erlasses / Verzichts zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. Denn auch die Beklagten durften eventuelle Erklärungen der Klägerin, die zeitlich sogar noch vor dem Schreiben vom 15.1.2015 gefallen sein sollen, aus den oben dargestellten Gründen nur dahin verstehen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück nur einstweilen nicht erwerben wollte, und daher nicht darauf vertrauen, dass sich die Klägerin nach mehr als eineinhalb Jahren noch hieran gebunden halten wollte.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung ergibt über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO: Derzeit vollstreckungsfähig ist nur der Kostenausspruch; die Hauptsache ist erst mit Rechtskraft des Urteils vollstreckt (§ 894 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Okt. 2018 - 7 U 922/18

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Okt. 2018 - 7 U 922/18 zitiert 13 §§.

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(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung v

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(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauf

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Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Okt. 2018 - 7 U 922/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2007 - IX ZR 139/06

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/06 Verkündet am: 26. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1147; ZPO § 867 Ab

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(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 139/06
Verkündet am:
26. April 2007
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende
Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei,
dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemeinsamen
Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst
nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künftigen
Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des Vaters
auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangshypothek
nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs
noch lebte.
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - IX ZR 139/06 - OLG München
LG Traunstein
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak
und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2004 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 2004 aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 70.215,24 € nebst 8,42 % Zinsen seit dem 4. November 2000 die Zwangsvollstreckung aus der am 4. März 2003 eingetragenen Zwangshypothek über 82.640,41 € in das im Grundbuch von H. , Band 17, Blatt 656 eingetragene Grundstück A. in H. zu dulden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Vater der Beklagten (fortan: Schuldner) wurde am 28. Mai 2002 verurteilt , an den Kläger 70.215,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 4. März 2003 erwirkte der Kläger wegen eines Betrages von 82.640,41 Euro die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem im Grundbuch von H. , Band 17, Blatt 656 eingetragenen Grundstück des Schuldners. Am 3. Juli 2003 beantragte ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgte am 22. Juli 2003; am 3. November 2003 wurde der Beitritt des Klägers zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
2
Mit notarieller "Überlassung in Erfüllung einer Übertragungsverpflichtung" nebst Auflassung vom 11. November 2003 überließ der Schuldner, der zugleich für die Mutter der Beklagten handelte, den Beklagten das Grundstück unentgeltlich. Die Urkunde nahm auf einen notariellen Vertrag vom 20. September 1988 Bezug. Das Grundstück hatte vormals den (später geschiedenen) Eltern der Beklagten in Gütergemeinschaft gehört. In dem Vertrag vom 20. September 1988 war die Gütergemeinschaft dahingehend auseinandergesetzt worden, dass der Schuldner das Grundstück zu alleinigem Eigentum erhielt. Dem Wortlaut des Vertrages nach wollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Grundstück nur auf gemeinsame Abkömmlinge überging. Wörtlich heißt es außerdem : "10. Bedingte Übergabeverpflichtung Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsbesitz zu Lebzeiten der Veräußerin ohne deren Zustimmung an andere Personen als gemeinsame Abkömmlinge nicht zu veräußern. Auf § 137 BGB wurde vom Notar hingewiesen. Die Vertragsteile vereinbaren als Vertrag zugunsten Dritter, dass der Vertragsbesitz, also das gesamte in Abschn. 1 bezeichnete Anwesen an die gemeinsamen Kinder … (die Beklagten) zum Miteigentum zu gleichen Anteilen zu übertragen und zu übereignen ist, wenn 10.1 das Vertragsobjekt ohne Zustimmung der Veräußerin … entgegen der vorstehenden Verpflichtung ganz oder teilweise veräu- ßert wird, gleich ob im Wege eines Rechtsgeschäfts oder der Zwangsversteigerung, oder 10.2 über das Vermögen des Erwerbers … das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder 10.3 die Zwangsversteigerung über das Vertragsobjekt oder einen Teil davon angeordnet wird, oder 10.4 wenn und soweit der Vertragsbesitz nach Ableben des ... (Schuldners) auf eine andere Person als einen gemeinsamen Abkömmling der Vertragsparteien übergeht. Die Ansprüche aus vorstehender Vereinbarung erlöschen für das andere Kind bzw. für die anderen Abkömmlinge, wenn und soweit der Vertragsbesitz, zu welchen Bedingungen auch immer, auf einen gemeinsamen Abkömmling der Vertragsparteien übergeht. … Soweit durch vorstehende Vereinbarungen die Abkömmlinge begünstigt werden, steht diesen das Recht unmittelbar Erfüllung der Verpflichtungen zu verlangen, erst nach Ableben ... (der Mutter der Beklagten) zu. Die Vertragsparteien dieser Urkunde sind also jederzeit berechtigt, die vorstehenden Vereinbarungen abzuändern oder aufzuheben."
3
Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus der Vereinbarung war am 20. Oktober 1988 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Am 13. November 2003 wurden die Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde aufgehoben.
4
Mit seiner am 16. Dezember 2003 eingereichten und am 8. Januar 2004 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des Klägers sei § 4 AnfG. Die Anfechtungsfrist von vier Jahren sei jedoch nicht eingehalten worden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG komme es auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Vormerkung an, der vor dem 20. Oktober 1988 - dem Datum der Eintragung der Vormerkung - gestellt worden sei. Der Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Grundstücks aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 20. September 1988 sei vormerkungsfähig gewesen. Gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB könne eine Vormerkung auch für einen künftigen oder bedingten Anspruch eingetragen werden, wenn bereits ein sicherer Rechtsboden vorhanden sei. Eine feste Rechtsgrundlage für einen künftigen Anspruch sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs nicht mehr einseitig und willkürlich vom Schuldner verhindert werden könne. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der Schuldner die Vereinbarung nicht ohne seine geschiedene Ehefrau habe ändern können. Dass diese zusammen berechtigt gewesen seien, den Vertrag zu ändern, schade nicht.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Einer Anfechtung der Eigentumsübertragung bedarf es nicht. Der Kläger kann von den Beklagten schon gemäß §§ 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO die Duldung der Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück verlangen.
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1. Der Kläger ist Gläubiger der am 4. März 2003 in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek, die gemäß § 1147 BGB einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gewährt. Dass die Beklagten mittlerweile Eigentümer des Grundstücks geworden sind, ändert daran nichts. Gemäß § 17 Abs. 1 ZVG braucht der Kläger nunmehr allerdings einen Duldungstitel gegen die Beklagten; der Weg des § 867 Abs. 3 ZPO ist ihm verschlossen, seit der Schuldner nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BTDrucks. 13/341, S. 38; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 49; Musielak /Becker, ZPO 5. Aufl. § 867 Rn. 11; Hk-ZPO/Kindl, § 867 Rn. 24). Dieser Titel soll im vorliegenden Rechtsstreit jedoch geschaffen werden. Die Vormerkung als solche steht der Zwangsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere fällt sie nicht unter § 37 Nr. 5 ZVG (BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1651).
9
2. Die Beklagten haben keinen Anspruch gegen den Kläger auf Bewilligung der Löschung der Zwangshypothek, den sie dem Duldungsanspruch entgegenhalten könnten. Grundlage eines derartigen Anspruchs wäre § 888 Abs. 1 in Verbindung mit § 883 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagten keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks hatten oder haben.

10
a) Gemäß § 888 Abs. 1 BGB kann der Vormerkungsberechtigte vom Erwerber eines eingetragenen Rechts die Zustimmung zur Löschung dieses Rechts verlangen, soweit dies zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Die Vorschrift dient dazu, den vorgemerkten Anspruch unter Beachtung des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO) verfahrensrechtlich durchzusetzen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, WM 2004, 1601, 1602). Geltend gemacht werden kann der durch sie begründete Hilfsanspruch folglich dann, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch entstanden und fällig geworden ist, also gegenüber dem Anspruchsgegner durchgesetzt werden könnte (BGHZ 99, 385, 388; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447).
11
b) Weder im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stand den Beklagten ein Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks zu.
12
aa) Die hier einschlägigen Bestimmungen in Nr. 10 des Vertrages vom 20. September 1988 stellten einen Vertrag zugunsten Dritter - der Beklagten - dar. Im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter kann dem Begünstigten unmittelbar das Recht zugewandt werden, die versprochene Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Das Recht des Dritten kann sofort oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen. Die Vertragsschließenden können sich das Recht vorbehalten, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Maßgebend sind die ausdrücklichen oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Anordnungen des Vertrages (§ 328 Abs. 2 BGB).
13
bb) Der Vertrag vom 20. September 1988 verpflichtete den Schuldner, das Grundstück nach Eintritt der in Nr. 10.1 bis 10.4 genannten Bedingungen auf die Beklagten zu übertragen. Das Recht, selbst die Erfüllung der vom Schuldner übernommenen Verpflichtungen zu verlangen, sollten die Beklagten jedoch erst mit dem Tode ihrer Mutter erwerben. Bis dahin hatten sich ihre Eltern vorbehalten, die Vereinbarungen, die sie zugunsten der Beklagten getroffen hatten, nach ihrem freien Belieben wieder aufzuheben. Die Beklagten hatten also allenfalls einen künftigen Anspruch eingeräumt erhalten. Dass die Bedingungen nur (Nr. 10.1) oder auch (Nr. 10.2 bis 10.4) zu Lebzeiten der Mutter eintreten konnten, steht nicht entgegen. Der Vertrag sah vor, dass zunächst die Versprechensempfängerin - die Mutter der Beklagten - bei Eintritt einer der Bedingungen die Übereignung des Grundstücks an die Beklagten verlangen konnte (§ 335 BGB). Nur dann, wenn die Bedingungen nach dem Tode der Mutter eintraten, sollten die Beklagten selbst anspruchsberechtigt sein.
14
cc) Die Mutter der Beklagten lebte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch. Schon aus diesem Grund haben die Beklagten bisher keinen Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks erworben. Damit ist auch der Hilfsanspruch auf Bewilligung der Löschung der Zwangshypothek nicht entstanden. Er steht dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht entgegen.
15
dd) Ob der Anspruch der Beklagten aus dem Vertrag vom 20. September 1988 vormerkungsfähig war, ob er jedenfalls nicht mehr entstehen kann, weil die Bedingungen in Nr. 10.1 bis 10.4 des Vertrages nicht mehr eintreten können , und ob der Kläger - was nahe liegt - seinerseits gemäß § 886 BGB die Lö- schung der Vormerkung beanspruchen kann, hat der Senat nicht zu prüfen, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).

III.


16
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat im vollen Umfang Erfolg. Die Kläger sind gemäß §§ 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 O 4932/03 -
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 3506/04 -

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.