Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 19. Okt. 2018 - 14 U 1739/18

bei uns veröffentlicht am19.10.2018

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.04.2018, Az. 35 O 1111/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

I. Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Änderungen haben sich in der Berufung nicht ergeben. Die Parteien streiten anlässlich eines Versicherungsfalls in der Wohngebäudeversicherung darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer über den Zeitwertschaden hinausgehenden Entschädigung (Neuwertanteil) gegen die Beklagte hat.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Vereinbarung der Versicherungsform „gleitender Neuwert“ (s. als Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Versicherungsschein) für sein Anwesen K2. in A., die das Risiko Schäden durch Feuer umfasste. In den Versicherungsvertrag waren die als Anlage BLD 1 vorgelegten VGB 2008 BW/BLBV einbezogen. Diese sehen in § 14 Abs. 1 a) zunächst vor, dass in der gleitenden Neuwertversicherung im Versicherungsfall bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes bei Eintritt des Versicherungsfalls Grundlage der Entschädigungsberechnung sein sollen. Unter § 14 Abs. 7 findet eine Einschränkung dahingehend statt, dass der Versicherungsnehmer in der gleitenden Neuwertversicherung den Anspruch auf Zahlung des Teils, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.

Am 22.05.2015 wurde der auf diesem Grundstück stehende Lager- und Abstellschuppen durch Feuer zerstört. Der an der höchsten Stelle ca. 5,20 m hohe Schuppen verfügte über ein Giebeldach, unter dem in einer Höhe von ca. 2,00 m im mittleren Bereich ein Zwischenboden eingezogen war. Wegen der Maße des zerstörten Schuppens wird auf die im Gutachten des Sachverständigen Brundke (Bl. 68/85 d. A.) auf S. 13 und 14 befindlichen Skizzen sowie auf die auf S. 16 dieses Gutachtens befindlichen Abbildungen 4 und 5 verwiesen. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes wird auf die als Bestandteil der Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Fotos des (zerstörten) Schuppens verwiesen. Der Kläger ließ an der Stelle, an der der Schuppen gestanden hatte, drei gleichartige Fertiggaragen erstellen, die (innen) jeweils 2,83 m breit, 5,67 m lang und 2,00 m hoch sind. Wegen der Maße im einzelnen wird auf S. 12 des Gutachtens des Sachverständigen Brundke verwiesen.

Der Neubau eines Schuppen, der mit dem zerstörten weitgehend baugleich gewesen wäre, hätte einen Aufwand von 34.632,61 € erfordert (s. Anlage K 3). Der Zeitwert des Schuppens betrug 3.500,00 €. Für die Errichtung der drei Fertiggaragen bezahlte der Kläger 34.899,89 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger (neben den Abbruchkosten) nur den Zeitwert des Schuppens in Höhe von 3.500,00 €.

Wegen des Sachvortrags der Parteien zu den Nutzflächen und Volumina des zerstörten Schuppens und der vom Kläger errichteten Garagen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger behauptet, er beabsichtige die Garagen - wie zuvor den Schuppen - als Abstellfläche für (landwirtschaftliche) Geräte zu nutzen.

Er meint, mit der Errichtung der Garagen versicherte Sachen in gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung wie den zerstörten Schuppen wiederhergestellt zu haben.

Die Beklagte behauptet, der Kläger beabsichtige, die Garagen an (zukünftige) Mieter des auf dem versicherten Grundstück befindlichen, vom Kläger sanierten, Wohngebäudes zu vermieten.

Sie vertritt die Ansicht, bei den Fertiggaragen handle es sich nicht um Gebäude gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung wie der zerstörte Schuppen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat zur Begründung hierfür im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung des von ihm geltend gemachten Neuwertanteils, da die Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht vorlägen.

Der Kläger habe das versicherte Gebäude, den Schuppen, nicht in gleicher Art wiederhergestellt. Hierfür genüge nicht, dass der Kläger an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wiedererrichtet habe. Die Fertiggaragen entsprächen bereits in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem niedergebrannten Schuppen; es liege ein seiner Bauart nach völlig andersartiges Gebäude vor. Schon das äußere Erscheinungsbild der Garagen mit Flachdach sei von der baulichen Ausgestaltung des Schuppens mit einem Giebeldach verschieden. Während der Schuppen über einen Dachboden verfügt habe, seien die Garagen ebenerdig errichtet und mit einem Flachdach versehen, sodass ein völlig andersartiger Gebäudeaufbau vorliege als der des Schuppens. Darüber hinaus liege eine wesentlich andere Aufteilung der Räume in ihren jeweiligen Größenverhältnissen vor. Der Schuppen habe im Wesentlichen aus vier verschieden großen Räumen bestanden, die dementsprechend nicht einheitlich zu nutzen gewesen seien. Es sei insbesondere nicht möglich gewesen, in jeden der Räume des Schuppens einen Traktor einzustellen; in jede der drei Garagen könne grundsätzlich ein Traktor gestellt werden. Schließlich ergebe sich aus den Berechnungen des Sachverständigen, dass die Fertiggaragen im Verhältnis zum ursprünglichen Schuppen wesentlich größer seien.

Darüber hinaus fehle es an der Voraussetzung der gleichen Zweckbestimmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Hierbei sei auf die objektiven Umstände abzustellen, aus denen sich der Schluss auf die subjektive Zweckbestimmung ziehen lasse. Die neuerrichteten Garagen ermöglichten es, die gesamte Nutzfläche zur Unterstellung von Fahrzeugen bzw. von landwirtschaftlichem Gerät zu benutzen. Eine derartig weitreichende Nutzungsmöglichkeit sei dem Schuppen zu keinem Zeitpunkt zugekommen. Es sei allenfalls möglich gewesen, ein (1) größeres landwirtschaftliches Gerät wie z.B. einen Traktor unterzustellen. Die neuerrichteten Garagen würden insbesondere auch die Möglichkeit bieten, sie in Zukunft den Bewohnern des auf dem Grundstück des Klägers stehenden Mehrfamilienhauses zu vermieten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.

In der Berufung beantragt der Kläger,

unter Abänderung des am 20.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, AZ: 35 O 1111/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.399,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht sei sowohl aufgrund unzutreffender Anwendung des Rechts wie auch aufgrund unzutreffender Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger nach dem Brand errichteten Fertiggaragen ihrer Art nach nicht dem zerstörten Schuppen entsprächen. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen wird auf S. 2 bis 5 des Schriftsatzes vom 03.07.2018 (Blatt 137/140 der Akten) verwiesen.

Auch habe das Landgericht unzutreffenderweise das Vorliegen einer in etwa gleichen Zweckbestimmung verneint. Das durch den Brand zerstörte Gebäude habe der Lagerung unterschiedlichster Gegenstände wie z.B. Baumaterialien, landwirtschaftlichem Zubehör sowie dem Einstellen des Traktors, Heuwenders etc. gedient. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte das vorherige Lagergebäude über zwei ausreichend große Räume verfügt, in welche ebenerdig ein Traktor oder sonstiges landwirtschaftliches Gerät, ähnlich wie in eine Garage, hätte eingestellt werden können. Die neuerrichteten Lagergebäude ermöglichten ebenfalls mit entsprechenden Räumlichkeiten das Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten und dem Traktor.

Bezüglich der Frage nach der Zweckbestimmung sei auch auf die konkrete Nutzungsart und Nutzungsfunktion abzustellen. Auch diese müssten nicht identisch, sondern nur ähnlich sein. Nutzungs- und Zweckbestimmung des alten Gebäudes sei die Lagerung von Gegenständen und das Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten und eines Traktors gewesen. Nutzungs- und Zweckbestimmung der neuerrichteten Gebäude sei ebenfalls das Lagern verschiedenster Gegenstände sowie das Unterstellen landwirtschaftlicher Geräte und des Traktors.

Soweit das Landgericht die gleiche Zweckbestimmung mit dem Argument verneine, die neuerrichteten Gebäude hätten einen höheren Nutzwert, sei darauf hinzuweisen, dass der Nutzwert keine Frage der Zweckbestimmung sei. Der Nutzwert sei „eine Frage der in etwa gleichen Art, welche ausweislich obiger Ausführungen ohnehin gegeben“ sei.

Wegen der Ausführungen der Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, wird auf den Schriftsatz vom 20.07.2018 verwiesen.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs im angefochtenen Urteil ist frei von Rechtsfehlern. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse und ist auch nicht wegen der Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Berufungsführer erforderlich.

Der Kläger hat durch die als solche unstreitige Errichtung von drei Fertiggaragen keine Sache(n) hergestellt, die nach ihrer Zweckbestimmung dem zerstörten Schuppen entspricht. Ob die beiden Gebäude einander nach der Art entsprechen, ist damit im Ergebnis unerheblich.

Sowohl nach allgemeiner Verkehrsanschauung und dementsprechend auch aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dient ein Schuppen wie der zerstörte als Lagerraum, insbesondere für landwirtschaftliche Geräte. Hingegen dienen Garagen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Insbesondere die streitgegenständlichen drei Fertiggaragen dienen nach der Verkehrsanschauung dem Abstellen von Personenkraftwägen, da sie von der Dimensionierung genau so ausgerichtet sind, dass in jeder der drei Garagen jeweils ein Personenkraftwagen mit üblichen Ausmaßen gut abgestellt werden kann. Dass die Garagen, wie letztendlich jeder Raum, der über einen hinreichend dimensionierten Zugang verfügt, als Lagerraum verwendet werden können, ändert nichts daran, dass die vom Kläger aufgestellten (Fertig-) Garagen nach der ihnen innewohnenden Zweckbestimmung gerade für die Nutzung als Garage (Abstellraum für Kraftfahrzeuge) bestimmt sind. In der konkreten Ausgestaltung ist ihre Zweckbestimmung die Nutzung als drei Einzelgaragen.

Eine derartige Zweckbestimmung hatte der zerstörte Schuppen nicht. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung handelt es sich bei einem Schuppen um einen einfachen Bau zur Unterstellung von Geräten, zu denen auch Fahrzeuge gehören können.

Allerdings war, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, der streitgegenständliche Schuppen gerade nicht zur Nutzung als Garage für drei Fahrzeuge geeignet und damit auch nicht hierfür bestimmt. Ausweislich des vom Sachverständigen Brundke auf S. 16 seines Gutachtens (Abbildung 4) dargestellten Grundrisses war kein einziger der darin befindlichen Räume zum Abstellen eines modernen Mittelklassefahrzeugs (z.B. Golf VII) mit einer Breite ohne Spiegel von gut 1,80 m und mit Spiegeln von ca. 2,00 m und einer Länge von ca. 4,30 m geeignet, da die beiden mittleren Räume nur eine Breite von 2,26 m und 2,22 m aufwiesen, sodass es nach der Einfahrt mit einem solchen PKW (mit einer Breite von ca. 2,00 m mit Spiegel) kaum oder gar nicht möglich ist, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der ganz rechte Raum verfügt - an der längsten Stelle - nur über eine Länge von 3,60 cm und ist von daher für übliche Autos nicht nutzbar. Auch wenn man berücksichtigt, dass früher PKW weniger breit und lang wie heutzutage waren, so wäre allenfalls der zweite Raum von links - beengt - als Garage zu nutzen gewesen.

Die dargestellte Änderung in der Möglichkeit der Nutzung und in der - gerade den Garagen als solche innewohnenden - Zweckbestimmung des bzw. der neuerrichteten Räume gegenüber dem zerstörten Schuppen führt nach dem Zweck der sog. strengen Neuwertklausel zu der Versagung des streitgegenständlichen Anspruchs. Die Neuwertversicherung hat nach ständiger Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesgerichtshofs den für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs allerdings beschränkt, soweit eine strenge Neuwertklausel in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Die Neuwertversicherung soll nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14 -, Rn. 11, juris). Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14 -, Rn. 12, juris). Stünde einem Versicherungsnehmer ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes die Neuwertentschädigung bis zur Höhe des Neuwerts des zerstörten Gebäudes in jedem Falle zu, würde dies das subjektive Risiko erhöhen, dem die Wiederherstellungsklausel entgegenwirken soll (BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14 -, Rn. 13, juris).

Auch wenn der Kläger die Neuerrichtung der drei Fertiggaragen mit einem nahezu gleich hohen finanziellen Aufwand bewerkstelligt hat, wie er für die Neuerrichtung eines dem zerstörten vollkommen baugleichen Schuppens erforderlich gewesen wäre, sind aufgrund der Errichtung eines bzw. dreier Gebäude mit einer deutlich anderen Zweckbestimmung wie das zerstörte sowohl nach Wortlaut und Sinn wie auch nach eben dargelegten Zweck der von der Beklagten verwendeten strengen Neuwertklausel die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der über den Zeitwertschaden hinausgehenden Entschädigung, den Neuwertanteil, nicht gegeben. Der Kläger eine derart wesentliche Veränderung geschaffen, dass sich die Neuerrichtung nicht mehr nur als Ausgleich des Schadens darstellt, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden musste, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellen wollte.

Der Berufungsführer kann sich zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung äußern. Dabei sollte aus Kostengründen (Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0) auch eine Rücknahme der Berufung geprüft werden.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 19. Okt. 2018 - 14 U 1739/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 19. Okt. 2018 - 14 U 1739/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 19. Okt. 2018 - 14 U 1739/18 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 19. Okt. 2018 - 14 U 1739/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 19. Okt. 2018 - 14 U 1739/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Memmingen Endurteil, 20. Apr. 2018 - 35 O 1111/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

BGH IV ZR 415/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Gebäubebrandes.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes K2. A. und Versicherungsnehmer der bei der Beklagten gehaltenen Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit der Versicherungsscheinnummer B, vgl. Anlage K 1. Diesem Gebäudeversicherungsvertrag liegen die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) in der Fassung vom 23.07.2012 zugrunde, vgl. Anlage B 1 (im Folgenden Vertragsbedingungen). Im Hinblick auf den klageweise geltend gemachten Neuwertanteil stellt § 14 Nr. 7 der Versicherungsbedingungen insbesondere folgende Voraussetzungen auf:

„7. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung

In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. (...)“

Am 22.03.2015 zerstörte ein Feuer den zu dem o.g. Grundstück gehörenden Lager- und Abstellschuppen, der sich aus drei großen und einem kleinen Raum zusammensetzte (im Folgenden Schuppen). Dieser Schuppen diente als Lagerraum u.a. für landwirtschaftliche Geräte und Traktoren. Nach Schadensmeldung durch den Kläger nahm die Beklagte den Schaden vor Ort durch einen Sachverständigen auf, vgl. Anlage K 2. Die Beklagte ermittelte in Bezug auf den streitgegenständlichen Schuppen eine Kubatur von 135 m³. Die Wiederherstellungskosten setzte der Sachverständige mit brutto 34.632,51 € an, vgl. Anlage K 3. In der Folge entschloss sich der Kläger zur Errichtung von drei Fertiggaragen und wandte hierfür Kosten in Höhe von 34.899,89 € auf, vgl. Anlage K 7.

Nach Fertigstellung übersandte der Kläger der Beklagten Lichtbilder von dem neu errichteten Gebäude. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.2016 mit, dass eine Besichtigung vor Ort nicht notwendig sei, da sich aus den Lichtbildern bereits ergebe, dass das Ersatzgebäude nicht der Art und Zweckbestimmung des ursprünglichen Schuppens entspreche, vgl. Anlage K 6.

Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 12.500,00 €, wovon 9.000,00 € auf die Abbruchkosten und 3.500,00 € auf den Zeitwert des streitgegenständlichen Schuppens entfielen.

Der Kläger behauptet, dass der Schuppen eine Nutzfläche von ca. 54 m², eine bebaute Fläche von 38 m² und eine Kubatur von 135 m³ aufwies.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die neu errichteten Garagen der Art und der Zweckbestimmung des abgebrannten Schuppens entsprächen, da die Fertiggaragen als Lager- und Abstellraum für (landwirtschaftliche) Geräte gedacht seien. Letztlich sei die Verwendung von betonierten Fertiggaragen zur Wiederherstellung eines Lagergebäudes auch Folge der vorangeschrittenen Modernisierung. Auf die zur Neuerrichtung aufgewendeten 34.899,89 € müsse er sich die von der Beklagten bereits geleisteten 3.500,00 € (Zeitwert des alten Schuppens) anrechnen lassen, so dass ihm eine weitere Entschädigung in Höhe von 31.399,89 € zustehe.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.399,89 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte wendet ein, dass die Bauweise des Ersatzbaus schon nicht mit dem streitgegenständlichen Schuppen vergleichbar sei. Die bebaute Fläche des ursprünglichen Schuppens habe lediglich 35 m² betragen. Die nunmehr errichteten Garagen seien mit einer bebauten Fläche von 53,94 m² um ca. 35 % größer als die Fläche des streitgegenständlichen Schuppens (35 m²). Die Kubatur des Schuppens habe auch nicht 137 m³ betragen. Dies ergebe sich nur, wenn man die nicht nutzbare Fläche innerhalb des Dachgiebels mit einbeziehe. Der Schuppen sei insbesondere nicht dazu geeignet gewesen, um Pkws unterzustellen. Der Ersatzbau diene nunmehr zum Zwecke der Vermietung, nachdem der Kläger ein Wohngebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück saniert habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die nunmehrigen Fertiggaragen schon eine völlig andere Gebäudeart im Sinne der Versicherungsbedingungen seien. Darüber hinaus hätten die Garagen eine völlig andere Zweckbestimmung als der vormalige Schuppen, da dieser nahezu unbenutzbar gewesen und vom Kläger lediglich zeitweise zum Unterstellen von Baumaterial genutzt worden sei.

Für Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils in Höhe von 31.399,89 €. Die Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 der Vertragsbedingungen liegen in Bezug auf die streitgegenständlichen Fertiggaragen nicht vor.

Dies aus folgenden Erwägungen:

1. Der Kläger hat gemäß § 14 Nr. 7 der Vertragsbedingungen insbesondere nur dann einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Neuwertanteils, wenn diese dafür verwendet wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (sog. strenge Wiederherstellungsklausel, vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03; Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 29. Auflage, 2015, § 93 Rn 6). Hieran fehlt es.

a) Der Kläger hat das versicherte Gebäude (im Folgenden Schuppen) nicht in gleicher Art wiederhergestellt. Dem Wortlaut und Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel wird nicht schon dadurch genügt, dass an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wieder errichtet wird. Die Neuwertversicherung ist eine Schadenversicherung. Der aus ihr herrührende Ersatzanspruch ist auf den Umfang des tatsächlichen Schadens beschränkt. Daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer keine Entschädigung dafür fordern kann, dass er aus Anlass des Versicherungsfalls statt des alten Gebäudes ein völlig andersartiges errichtet, vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 298/88. Die an dessen Stelle tretenden Fertiggaragen entsprechen bereits in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem niedergebrannten Schuppen. Es liegt in seiner Bauart ein völlig andersartiges Gebäude vor. Bereits begrifflich lassen sich die in den Vergleich einzubeziehenden Gebäude schwerlich als gleiche Art des Baus bezeichnen.

aa) In seiner konkreten baulichen Ausgestaltung verfügte der Schuppen über ein Giebeldach, die nunmehr an seine Stelle tretenden Garagen verfügen über ein Flachdach, so dass bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild eine völlig andersartige Bebauung vorliegt, vgl. Anlagen K 2 und K 10 sowie Gutachten 26.01.2018, dort S. 7.

Darüber hinaus verfügte der Schuppen über einen Dachboden. Die streitgegenständlichen Garagen sind ebenerdig errichtet und mit einem Flachdach versehen. Unabhängig der konkreten Nutzbarkeit des Dachbodens, so bestand beim versicherten Gebäude eine weitere Ebene und somit auch hiernach ein völlig andersartiger Gebäudeaufbau als bei dem streitgegenständlichen Schuppen.

bb) Ferner liegt eine wesentlich andersgelagerte Verteilung der Nutzfläche vor. In Bezug auf den Schuppen erstreckte sich die Nutzfläche auf zwei Ebenen. Die Verteilung der Nutzfläche über nunmehr eine Ebene stellt eine andere Art des Wiederaufbaus dar.

Darüber hinaus ist die Aufteilung der Räume in ihren jeweiligen Größenverhältnissen eine wesentlich andere. Der Schuppen bestand aus im wesentlichen vier verschieden großen Räumen, deren konkrete Nutzung somit nicht einheitlich möglich war. So war es insbesondere nicht möglich, in jeden der Räume einen Traktor einzustellen, was nunmehr grundsätzlich möglich ist.

cc) Selbst unter Zugrundelegung der Berechnungen des Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 26.01.2018, die sich das Gericht zu eigen macht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Fertiggaragen sind im Verhältnis zum ursprünglichen Schuppen wesentlich größer. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht dies in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 298/88.

Der Sachverständige hat überzeugende Feststellungen bezüglich der konkreten Nutzfläche sowie zur bebauten Fläche des Schuppens, als auch zu den nunmehr errichteten Fertiggaragen getroffen. Im Bezug auf beide Werte liegen erhebliche Abweichungen vor.

(a) Die nunmehr errichteten Fertiggaragen weisen eine wesentlich höhere Nutzfläche auf. Der ursprüngliche Schuppen wies eine Nutzfläche von 42,66 m² auf, wohingegen die streitgegenständlichen Fertiggaragen eine Nutzfläche von 48,14 m² haben. Dies stellt eine Abweichung von ca. 12 % dar. Diese ist als wesentlich zu bewerten und nicht mit dem Modernisierungsgedanken zu begründen. Der Kläger hat somit durch die wesentlichen Größenunterschiede kein Gebäude gleicher Art wiederhergestellt.

Der Sachverständige hat im Rahmen der Erläuterungen zu den vorzunehmenden Berechnungen ausgeführt, dass bei der Nutzflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) Flächen unter 1,0 m ohne Ansatz bleiben, vgl. Gutachten vom 26.01.2018, dort S. 17. Hieraus folgt, dass im Rahmen des Größenvergleichs lediglich der Wert von 42,66 m² ausschlaggebend ist. Im Rahmen der Berechnung haben Flächen unter 1,0 m keine Auswirkung auf die zu berechnende Nutzfläche, weshalb auch kein „gewisser“ Nutzwert (vgl. Gutachten vom 26.01.2018, dort S. 18) berücksichtigt werden kann. Dies widerspräche der gewählten Berechnungsmethode.

(b) Überdies liegt eine erhebliche Abweichung der nunmehr überbauten Fläche zur ursprünglichen Fläche vor. Die streitgegenständlichen Fertiggaragen weisen ausweislich der gutachterlichen Feststellungen eine Gesamtgrundfläche von 53,94 m² auf, wohin der ursprüngliche Schuppen lediglich eine Fläche von 37,83 m² einnahm, vgl. S. 12 sowie S. 16 des Gutachtens vom 26.01.2018. Die stellt eine Abweichung von ca. 30 % dar und ist somit nicht mehr als unwesentlich zu betrachten, weshalb auch dieser Umstand der Annahme der Fertiggaragen als Gebäude gleicher Art entgegensteht.

dd) Eine andere Bewertung des klägerischen Neubaus folgt nicht unter dem Aspekt der Modernisierung. Zwar besteht grundsätzlich kein Modernisierungsverbot, so dass Anpassungen an den technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung nicht zu unterbleiben haben, vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 93 Rn 15. Es muss auch kein völlig identisches Gebäude unter Verwendung gleicher Materialien errichtet werden. Das „Ersatzgebäude“ muss jedoch unabhängig etwaiger Modernisierungsmaßnahmen jedenfalls noch als Gebäude gleicher Art im Sinne der Versicherungsbedingungen errichtet werden. Im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen geht es vielmehr um die Bausubstanz und die Verwendung bestimmter Materialen, als um den Aufbau des Gebäudes. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, einen Wiederaufbau gleicher Art unter Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies hat der Kläger nicht getan, vielmehr hat er, wie obig bereits dargetan, etwas wesentlich anderes errichtet.

Der klägerischen Argumentation folgend, würde heutzutage kein Schuppen mehr errichtet werden, weil diese im heutigen Zeitalter von Fertiggaragen verdrängt würden. Dies ist offenkundig nicht der Fall.

b) Weiterhin fehlt es an der Voraussetzung der gleichen Zweckbestimmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Im Rahmen der Feststellung der Zweckbestimmung ist auf die objektiven Umstände abzustellen, aus denen sich der Schluss auf die subjektive Zweckbestimmung ziehen lässt.

Die Neuwertentschädigung soll dem Versicherungsnehmer nicht erleichtern, ein für ihn ohnehin nutzloses oder nur eingeschränkt nutzbares Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser entsprechendes zu ersetzen, vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 9 U 92/05. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Fertiggaragen allein den Zweck des Schuppens erfüllen sollen. Hiergegen sprechen bereits die Gesamtumstände. Aus den objektiven Umstände folgt eine andersartige Zweckbestimmung der nunmehrigen Fertiggaragen.

Wie bereits dargetan, ist es für den Kläger nun möglich, die gesamte Fläche zur Unterstellung von Fahrzeugen bzw. von landwirtschaftlichen Gerät zu benutzen. Eine derartige weitreichende Nutzungsmöglichkeit kam dem Schuppen zu keinem Zeitpunkt zu. Insbesondere war es allenfalls möglich ein größeres landwirtschaftliches Gerät, bspw. einen Traktor, unterzustellen. Hingegen die Fertiggaragen das Unterstellen von drei derartigen Geräten ermöglicht.

Hierdurch haben die streitgegenständlichen Fertiggaragen einen weitaus höheren Nutzwert als der vormalige Schuppen. Die nunmehrigen Fertiggaragen können umfangreicher genutzt werden, insbesondere ist es möglich diese in Zukunft im Zusammenhang mit dem unstreitig in der Nähe der Fertiggaragen stehenden Mehrfamilienhaus zu vermieten, selbst wenn dies vom Kläger noch nicht beabsichtigt ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger von dieser Möglichkeit vollständig und für die Zukunft Abstand genommen hat.

Der Kläger hat im Hinblick auf den vormaligen Schuppen weder nach der Art, noch nach der Zweckbestimmung ein vergleichbares Gebäude wiederhergestellt, weshalb er keine versicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten hat.

c) Die sog. strenge Wiederbeschaffungsklausel verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch gefährdet diese den Vertragszweck, vgl. Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 29. Auflage, 2015, § 93 Rn 6.

2. Der Kläger erlangt auch keinen Anspruch auf Entschädigung bereits dadurch, dass der nunmehr errichtete „Ersatzbau“ im Verhältnis zu den veranschlagten Wiederherstellungskosten tatsächlich kostengünstiger errichtet wurde.

Das Gebäude muss sich unabhängig davon an den Anforderungen des § 14 Nr. 7 der Vertragsbedingungen messen lassen. Für den Versicherungsnehmer ersichtlich, zielt die Bestimmung auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Wollte man dem Versicherungsnehmer diesen Zugriff auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Haus ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes zur freien Verwendung gestatten, wäre auch dadurch das subjektive Risiko erhöht, weil Versicherungsnehmer dann ebenfalls versucht sein könnten, zur Teilfinanzierung eines Neubauvorhabens den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen, vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14.

3. Das Gericht musste mangels Entscheidungserheblichkeit dem Kläger nicht den Nachweis der konkreten Stellplätze entsprechend der Satzung und der Mietverträge aufgeben, vgl. Schriftsatz der Beklagtenseite vom 19.03.2018. Die Klage ist bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

II. Die Nebenforderungen sind mangels Anspruch in der Hauptsache abzuweisen.

B.

I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert hält, fordert nach dem Brand seines Hauses am 14. Dezember 2010, den die Beklagte mit einer Zeitwertentschädigung in Höhe von 134.501,59 € reguliert hat, eine Entschädigung in Höhe von 47.268,74 € für den Neuwertanteil.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) der Beklagten in der Fassung des Jahres 2010 (im Folgenden VGB 2010) zugrunde. In deren § 28 heißt es auszugsweise:

"(7) Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen …"

3

Da die Wohnfläche des versicherten Hauses ausweislich eines nach dem Brand eingeholten Obmanngutachtens mit 171,29 m2 die im Versicherungsvertrag angegebene Wohnfläche von 116 m2 überstieg, kürzte die Beklagte den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwertschaden von 198.610,16 € nach § 28 Abs. 2 VGB 2010 entsprechend dem Flächenunterschied auf 134.501,59 € und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus.

4

Dieser hat noch innerhalb von drei Jahren nach dem Brand auf seinem Grundstück mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen, welches infolge einer vergrößerten Wohnfläche und einer angebauten Garage eine um circa 37% größere Grundrissfläche aufweist als das abgebrannte Haus. Eine Baugenehmigung ist inzwischen erteilt, der Kläger hat auch einen Bauvertrag nach VOB mit einem Bauunternehmen abgeschlossen, dem das Leistungsverzeichnis aus dem Obmanngutachten zugrunde liegt.

5

Der Kläger meint, die Voraussetzungen für die Entschädigung des Neuwertanteils zu erfüllen. Unter Zugrundelegung des im Obmanngutachten ausgewiesenen Neuwerts von 268.408,98 € und Berücksichtigung der von der Beklagten ermittelten Kürzungsquote (268.408,98 x 116 m2 ./. 171,29 m2) errechnet der Kläger eine Neuwertentschädigung von insgesamt 181.770,33 €, von der er die vorgerichtlich geleisteten 134.501,59 € in Abzug bringt und mithin eine restliche Klagforderung von 47.268,74 € erhebt.

6

Die Beklagte meint, der Kläger habe die Sicherstellungsvoraussetzungen nach § 28 (7) VBG 2010 nicht erfüllt und verweist insbesondere darauf, dass das neu errichtete Gebäude wegen der Grundflächenvergrößerung um 37% in Art und Größe wesentlich vom früheren Gebäude abweiche und deshalb nicht von gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne von § 28 (7) VGB 2010 sei.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Dieses hat angenommen, die Anforderung an eine Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes in etwa derselben Größe sei im Streitfall bereits dadurch erfüllt, dass der Kläger den geforderten Neuwertanteil auf der Grundlage des Obmanngutachtens abrechne, welches für die Entschädigungsberechnung nicht auf den Neubau, sondern das vom Brand zerstörte Haus abstelle, so dass sich die Flächenvergrößerung auf den Entschädigungsbetrag von vornherein nicht auswirken könne. Auch eine sonstige Bereicherung des Klägers durch Auszahlung des Neuwertanteils sei wegen dessen Anpassung nach Maßgabe des § 28 (2) VGB 2010 nicht zu befürchten. Im Übrigen begründe die Gesamtheit der Umstände die hinreichend sichere Annahme einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Entschädigung; ernsthafte Anhaltspunkte für eine nur vorgetäuschte Wiederherstellungsabsicht bestünden nicht.

10

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben.

11

1. § 28 (7) VGB 2010 enthält eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel. Sie orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats an dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Neuwertversicherung, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs allerdings beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 unter 2 m.w.N. zu § 7 Abs. 3a VGB 62; vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87, VersR 1988, 925 unter II 1; jeweils m.w.N.).

12

Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [juris Rn. 15] m.w.N.). Solche unerwünschten Vermögensvorteile können auch darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar bereit ist, die durch eine Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Neubaus gegenüber dem Vorgängergebäude entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen, im Übrigen aber auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Gebäude bei der Finanzierung des neuen Bauvorhabens zurückgreifen kann. Wollte man dem Versicherungsnehmer diesen Zugriff auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Haus ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes zur freien Verwendung gestatten, wäre auch dadurch das subjektive Risiko erhöht, weil Versicherungsnehmer dann ebenfalls versucht sein könnten, zur Teilfinanzierung eines Neubauvorhabens den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen.

13

2. Mit seiner Erwägung, dem Erfordernis der Wiederherstellung des Gebäudes in etwa derselben Größe sei im Streitfall schon dadurch genügt, dass der Kläger nur die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Haus auf der Grundlage der Berechnungen des Obmanngutachtens und unter Berücksichtigung der festgestellten Unterversicherung verlange, konnte das Berufungsgericht allenfalls eine objektive Bereicherung des Klägers ausschließen. Darin erschöpft sich der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel aber nicht, weshalb sich die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des Erfordernisses der Wiederherstellung einer versicherten Sache gleicher Art und Zweckbestimmung verbietet. Stünde einem Versicherungsnehmer ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes die Neuwertentschädigung bis zur Höhe des Neuwerts des zerstörten Gebäudes in jedem Falle zu, würde dies das subjektive Risiko erhöhen, dem die Wiederherstellungsklausel entgegenwirken soll.

14

3. Die Sicherstellung im Sinne von § 28 (7) VGB 2010 nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist Sache des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 13). Insofern hat sich das Berufungsgericht bisher den Blick dafür verstellt, dass es anhand der gesamten baulichen Gegebenheiten auch feststellen muss, ob das im Bau befindliche neue Gebäude des Klägers von gleicher Art und Zweckbestimmung ist wie das durch den Brand zerstörte Haus. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

Felsch                                 Dr. Karczewski                                Lehmann

              Dr. Brockmöller                                 Dr. Bußmann