Oberlandesgericht München Teilurteil, 16. Juni 2016 - 23 U 625/15

bei uns veröffentlicht am16.06.2016
vorgehend
Landgericht München II, 4 HKO 3165/13, 05.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) bis zu 7) wird mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1. festgestellt wird, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) zur lfd. Nr. 1 der Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von € 19.326.641,99 in Höhe von € 5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.08.2013 bis 03.09.2015 unbegründet ist.

2. die Beklagten zu 3) bis 7) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 44.738,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

3. die Beklagten zu 3) und 5) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

4. die Beklagten zu 3) und 6) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

5. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

6. der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wird, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2013 und auf € 5.000.000,00 vom 1.7.2012 bis 09.08.2013 zu zahlen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin verlangte in erster Instanz im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1) die Rückzahlung eines Darlehens. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1) am 04.09.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Beklagte zu 1) gemäß § 184 Abs. 2 InsO ihren Widerspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits weiterverfolgte, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von € 5 Mio. unbegründet ist. Die Beklagten zu 2) bis 7) nimmt die Klägerin - nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) - als Gesellschafter der Beklagten zu 1) in Anspruch.

Am 14./27.01.1992 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die damals unter EMC Gesellschaft für Industriebeteiligungen mbH & Co. KG firmierende Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag über DM 128.000.000,00 (Anlage K 2) zur Finanzierung des am 18.12.1991 zwischen der Beklagten zu 1) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: VBG) abgeschlossenen Sale-and-lease-back-Vertrags über das Anwesen in der R.-str. 37 in M.(Anlage B 6). Dieser Darlehensvertrag wurde am 23.08.1992 abgeändert (Anlage K 5). Am 31.01.1992 gewährte die VBG der Klägerin zur Refinanzierung ein Schuldscheindarlehen (Anlage B 15).

Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten gekommen war, schlossen die Parteien im Jahr 2009 einen Vergleich (Anlage K 6/B 34), der im Jahr 2011 geändert wurde (Anlage K 8). Die am 30.03./16.06.2009 geschlossene Vergleichsvereinbarung enthält in Ziffer I Anpassungen der Regelungen des Darlehensvertrages und lautet weiter auszugsweise:

„II.

Verzicht auf Inanspruchnahme von Komplementär und Kommanditisten

Die HSH N.-bank wird die Kommanditisten sowie den Komplementär aus ihrer Haftung als Kommanditist bzw. Komplementär nicht in Anspruch nehmen und auch sonst nicht auf eine Inanspruchnahme dieser Gesellschafter hinwirken.

...

IV.

Wechselseitiger Verzicht auf Ansprüche

1. Beide Parteien bestätigen, dass der Kreditvertrag in der durch diese Vergleichsvereinbarung abgeänderten Fassung und der Forderungskaufvertrag einschließlich der Sicherheitenverträge und Bestellungen jeweils in vollem Umfang wirksam sind und nicht nachträglich beeinträchtigt wurden. Beide Parteien verzichten auf alle ihnen in diesem Zusammenhang etwa zustehenden Anfechtungs-, Widerrufs-, Kündigungs- oder sonstigen Beendigungsrechte, soweit diese Rechte auf Handlungen oder sonstigen Umständen beruhen, die vor dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung vorgenommen wurden oder eingetreten sind. Ebenso verzichten die Parteien auf alle etwaigen im Zusammenhang mit der Planung, Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung der Transaktion einschließlich der Auseinandersetzung über Meinungsverschiedenheiten entstandenen sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, soweit diese auf Handlungen oder sonstigen Umständen beruhen, die vor dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung vorgenommen wurden oder eingetreten sind.

2. …

3. Die EMC verfolgt die von ihr behaupteten strafrechtlichen, aufsichtsrechtlichen, regulativen oder sonstigen Vorwürfe nicht weiter und wird wegen bisherigen Verhaltens oder Unterlassens der HSH N.-bank oder ihrer Mitarbeiter keine weiteren Vorwürfe erheben. Sie wird alles unterlassen, was sich nachteilig auf die Reputation der HSH N.-bank auswirken könnte.

4. Die EMC sichert zu, dass die Pflichten in dieser Ziffer IV. in gleichem Maße auch von den Gesellschaftern der EMC erfüllt werden. Die Gesellschafter der EMC werden ihren Verzicht gegenüber der HSH N.-bank und deren Mitarbeitern durch gesonderte Erklärung an die HSH N.-bank erklären.

5. Die in dieser Vergleichsvereinbarung erklärten Verzichte zugunsten der jeweils anderen Partei einschließlich ihrer Mitarbeiter und Gesellschafter sind unwirksam, wenn die jeweils andere Partei gegen wesentliche Pflichten aus dieser Vergleichsvereinbarung verstößt bzw. diese nicht erfüllt. Soweit es sich um einen heilbaren Verstoß handelt, sind die Parteien berechtigt, diesen Verstoß binnen angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung, längstens jedoch drei Wochen, zu heilen.“

In dem am 26.05.2011 geschlossenen Vergleich ist insbesondere geregelt, dass die Beklagte zu 1) zu einer Umfinanzierung berechtigt ist. Zu einer solchen Umfinanzierung kam es in der Folge nicht.

Am 17.07.2012 erstattete der Beklagte zu 3) gegen die Klägerin und ihre Mitarbeiter Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die streitgegenständliche Immobilie wurde am 31.01.2013 an die M. 3 GmbH veräußert. Die Klägerin hat von dem Kaufpreis effektiv € 23.500.000,00 erhalten. Am 03.04.2013 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Starnberg gegen die Beklagte zu 1) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich etwaiger offener Forderungen der Beklagten zu 1) auf Einlagenzahlung. Die Beklagten zu 4) bis 7) erteilten jeweils Drittschuldnerauskunft (Anlagen K 15 - K 18).

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 20.310.027,48. Der in der Vergleichsvereinbarung vom 30.03./16.06.2009 erklärte Verzicht der Klägerin, die Komplementäre und Kommanditisten nicht aus ihrer Haftung in Anspruch zu nehmen, sei gemäß Ziffer IV 5 des Vergleichs unwirksam, da die Beklagte zu 1) bzw. deren Gesellschafter gegen die wesentlichen Pflichten dieses Vergleichs verstoßen hätten.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Die Beklagten zu 1) bis 3) und die Beklagte zu 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 44.738,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Beklagte zu 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

V. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und auf € 5.000.000,00 vom 01.07.2012 bis 09.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben insbesondere eingewandt, die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter hätten 1991/1992 einen Betrug zum Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) begangen, insbesondere weil der Einwendungsverzicht der VBG gegenüber der Klägerin nicht offengelegt worden sei. Die Vergleichsvereinbarung vom 30.03./16.06.2009 erfülle den Tatbestand des Betruges sowie auch zusätzlich des Wuchers. Das gesamte Sale-and-lease-back-Konstrukt sei steuerschädlich gewesen, weil nicht die Beklagte zu 1), sondern die VBG wirtschaftliche Eigentümerin geblieben sei. Gegen die Vergleichsvereinbarung vom 30.03./16.06.2009 habe die Klägerin zuerst verstoßen. Sie habe mehrfach ihre Zustimmung zum Verkauf des Objekts verweigert.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf die geltend gemachten € 5.000.000,01 gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Darlehensvertrag vom 14./27.01.1992 in Verbindung mit den Vergleichen vom 30.03./16.06.2009 und vom 26.05.2011. Die Darlehensvaluta habe nach der 2009 getroffenen Regelung € 43.492.891,81 betragen. Abzuziehen davon sei der für das Grundstück erzielte Kaufpreis in Höhe von € 23.500.000,00 und das Guthaben der Beklagten zu 1) in Höhe von € 405.667,32 auf einem der Klägerin verpfändeten Konto, so dass sich ein Darlehensstand in Höhe von € 19.904.063,16 ergebe. Von diesem Restbetrag verlange die Klägerin von der Beklagten zu 1) zu Recht einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt € 5.000.000,01. Der 2009 geschlossene Vergleich sei nicht wucherisch im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Den Beklagten stehe auch keine Einrede gemäß § 853 BGB zu, der dem klägerischen Anspruch entgegengehalten werden könnte. Denn in dem im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich habe die Beklagte zu 1) auf sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem früheren Vorbringen verzichtet. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass in dem im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich ein Betrug aufrechterhalten werden sollte. Die Beklagte zu 1) könne der Klägerin auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Die Klägerin habe sich durch ihr Verhalten im Jahr 2011 bei der durch die Beklagte zu 1) geplanten Umfinanzierung nicht pflichtwidrig verhalten. Soweit die Beklagte aus dem behaupteten Kippen des wirtschaftlichen Eigentums auf die Leasingnehmerin und der behaupteten Selbstfinanzierung der VBG Schlüsse ziehen wolle, sehe das Gericht insofern keine Auswirkungen auf den Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).

Für diese Schuld der Gesellschaft hafteten die Beklagten zu 2) und 3) als Komplementäre gemäß §§ 161,128 HGB. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter der Beklagten zu 1) sei nicht gemäß Ziff. II des Vergleichs vom 30.03./16.06.2009 unwirksam. Denn gemäß Ziffer IV 5 der Vergleichsvereinbarung sei dieser von der Klägerin erklärte Verzicht auf die Inanspruchnahme der Komplementäre und Kommanditisten unwirksam, da jedenfalls die Beklagten zu 1) bis 3) gegen ihre Pflichten aus Ziffer IV 3 und IV 4 des Vergleichs durch die Gesuchstellung beim Kantonsgericht Sankt Gallen am 27.06.2012 und später durch die Erstattung der Strafanzeige am 17.07.2012 verstoßen hätten und damit gegen „wesentliche Verpflichtungen aus dieser Vergleichsvereinbarung“ im Sinne der Ziffer IV 5 . Die Haftung der Beklagten zu 4) bis 7) ergebe sich aus der im Handelsregister eingetragenen Höhe der Kommanditisteneinlage, abzüglich der jeweils geleisteten Einlage. Die Kommanditisten hätten ihrerseits gegen die Verpflichtung aus Ziffer IV 3 und 4 des 2009 geschlossenen Vergleichs verstoßen, weil sie in ihren Erklärungen zur Drittschuldnerauskunft die Einrede gemäß §§ 853, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und damit strafrechtliche Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die „Leasingferne der ersten Instanz“ beklagen. Sie rügen insbesondere, das Landgericht habe die Tragweite der von den Parteien über den Darlehensvertrag hinaus im Zusammenhang mit der Leasingfinanzierung geschlossenen Verträge nicht gesehen. Die Klägerin habe durch die mit der Leasingnehmerin geschlossenen Vereinbarungen (Schuldscheindarlehen/Festgeldkapitalanlage, Selbstfinanzierung, Einredeverzicht, Bestätigung vom 29.01.1992) bewusst den Geschäftszweck des zwischen der Beklagten zu 1) und der VBG geschlossenen Leasingvertrages gefährdet. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Beklagten könnten sich wegen des 2009 vereinbarten Einredeverzichts nicht auf betrügerische Handlungen der Klägerin berufen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagten die Vergleiche von 2009 und 2011 nicht geschlossen hätten, wenn sie die von der Klägerin heraufbeschworene steuerliche Problematik gekannt hätten. Erst nach Erlass des angegriffenen Urteils sei eine Neuberechnung der geleisteten Kommanditeinlage erfolgt. Die Klägerin fordere vom Beklagten zu 4) € 1.380.360,20, vom Beklagten zu 5) € 11.142,57, vom Beklagten zu 6) € 25.362,47 und von der Beklagten zu 7) € 44.738,04 zu viel.

Die Beklagten beantragen:

I. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 10.11.2015 im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim IN 171/15 hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts München II vom 05.02.2015, Az. 4 HK O 3165/13, titulierten Forderung über € 5.000.000,00 wird für unbegründet erklärt.

II. Das Urteil des Landgerichts München II vom 05.02.2015, Az. 4 HK O 3165/13, wird aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 7) wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1. festgestellt wird, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) zur lfd. Nr. 1 der Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von € 19.326.641,99 in Höhe von € 5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.08.2013 bis 03.09.2015 unbegründet ist.

2. die Beklagten zu 3) bis 7) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 44.738,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagten zu 3) und 5) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. die Beklagten zu 3) und 6) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wird, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C.GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und auf € 5.000.000,00 vom 1.7.2012 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beklagte zu 1) verfolgt ihren im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim (IN 171/15) hinsichtlich der durch das angegriffene Urteil titulierten Forderung in Höhe € 5 Mio. erklärten Widerspruch vom 10.11.2015 durch Aufnahme dieses Rechtsstreits. Ihre Klage ist eine negative Feststellungsklage, deren Gegenstand der bestrittene Anspruch ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 184, Rn. 8d). Diese negative Feststellungsklage ist zulässig, die Beklagte ist insbesondere durch den Beklagten zu 3) ordnungsgemäß vertreten (vgl. Bl. 452 f. d. A.). Da der Klägerin aus den vom Landgericht dargestellten Gründen der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht, ist die negative Feststellungsklage jedoch unbegründet.

1.1. Gegen die Zulässigkeit der offenen Teilklage bestehen - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - keine Bedenken mehr, nachdem die Klägerin in der Sitzung vom 12.05.2016 klargestellt hat, die Klageforderung beinhalte nur die Rückzahlung des Darlehensbetrags, nicht auch etwaige Zinsen (Seite 3 des Protokolls, Bl. 526 d. A.). Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder sonst wie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (vgl. BGHZ 124, 164/166).

1.2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. dem Darlehensvertrag zu.

1.2.1. Das Zustandekommen des Darlehensvertrages am 27.01.1992 ist unstreitig (Seite 37 der Klageerwiderung, Bl. 57 d. A.). Dass der Darlehensvertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) wäre, haben die Beklagten - auch nach entsprechendem Hinweis in der Ladung (Bl. 392/397 d. A.) - nicht behauptet.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, das ganze Vertragskonstrukt mache nur dann Sinn (sei nur dann wirksam), wenn die Beklagte zu 1) wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts geworden sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 19.11.2014, Bl. 265 d. A.). Soweit die Beklagten meinen, es sei zu klären, wie sich „leasingschädliche“ Absprachen der Klägerin auf den Darlehensvertrag auswirken, wobei die übliche Trennung oder Einzelbetrachtung von Verträgen keine Anwendung finden könne (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.07.2015, Bl. 405), weil die Verträge untrennbar miteinander verbunden seien (Seite 16 des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 467 d. A.), verkennen sie, dass zwei rechtlich selbstständige Verträge vorliegen, wenn ein Darlehensvertrag der Finanzierung eines vom Darlehensnehmer mit einem Dritten geschlossenen Vertrages dient. Auch der zunächst von der Rechtsprechung entwickelte (BGHZ 83, 301/303) und jetzt in § 359 BGB kodifizierte Einwendungsdurchgriff, dessen Voraussetzungen hier schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte zu 1) eine Handelsgesellschaft ist, führt nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. §§ 358, 359 BGB enthalten eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen verbundener Verträge; eine Ausdehnung des Einwendungsdurchgriffs auf Unternehmer ist ausgeschlossen (Habersack in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 359, Rn. 20, § 358 Rn. 18 m. w. N.). Für darüber hinausgehende Überlegungen im Sinne einer von den Beklagten vertretenen „Integrationsmethode“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 19.12.2014, Bl. 288 d. A.) ist kein Raum.

1.2.2. Die Darlehensvaluta in Höhe von DM 128 Mio. wurde an die Beklagte zu 1) am 01.07.1992 ausbezahlt.

Der Einwand, eine Kreditauszahlung sei weder auf das Kreditkonto, noch auf das laufende Girokonto der Beklagten zu 1) erfolgt (Seite 19 der Berufungsbegründung, Bl. 379 d. A.), ist ohne Bedeutung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten - etwa an den Verkäufer einer finanzierten Immobilie - ausgezahlt hat (BGH, Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09, juris Tz. 16 m. w. N.). Hier wurde in dem von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Angebot der Klägerin vom 14.01.1992 (Anlage K 2) als Verwendungszweck des Darlehens angegeben Kaufpreis für das streitgegenständliche Objekt „gemäß Teil B Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 11 f) des mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geschlossenen Kaufvertrages UR-Nr. 3096 K vom 18.12.1991“. Die Beklagten haben den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Verwendungsabrede nicht in Zweifel gezogen. Im Schriftsatz vom 22.12.2014 (Seite 2, Bl. 294 d. A.) tragen sie vielmehr vor, die Beklagte zu 1) habe vereinbarungsgemäß mit dem Darlehen den Kaufpreis des Leasingobjekts bezahlt.

Der Darlehensnehmer hat das Darlehen allerdings nicht empfangen, wenn es aufgrund einer Abrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Darlehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist. Die Wirksamkeit einer mehrseitigen Verrechnungsabrede, die die Auszahlung des Darlehens ersetzen sollte, setzt voraus, dass die in die Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen, anderenfalls geht der verfügende Vertrag ins Leere (BGH, Urteil vom 19.05.2000, V ZR 322/98, juris Tz. 14).

Dass der Kauf- und Leasingvertag zwischen der VBG und der Klägerin vom 18.12.1991 (Anlage B 6) nichtig wäre, haben die Beklagten nicht dargetan. Der Vortrag, der dem Kauf- und Leasingvertrag zugrunde gelegte Kaufpreis sei „völlig überhöht“ bzw. „extrem hoch und nicht marktgerecht“ (Seite 22 f. der Klageerwiderung, Bl. 43 f. d. A.) und ein „Mondpreis“ (Seite 10 des Schriftsatzes vom 19.12.2014, Bl. 291 d. A.) gewesen, genügt nicht, um ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB darzutun. Den Einwand in der Berufungsbegründung (Seite 23, Bl. 384 d. A.), die von der Klägerin in erster Instanz dem Gericht als wirksam vorgegaukelte Sale-and-lease-back-Konstruktion sei „defekt“, haben die Beklagten auf den entsprechenden Hinweis in der Ladung (Bl. 394 d. A.) dahingehend näher erläutert, dass das wirtschaftliche Eigentum auf die Leasingnehmerin, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, „gekippt“ sei (Seite 19 ff. des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 470 ff.). Selbst wenn die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der VBG für die Beklagte zu 1) aus den von ihr dargelegten Gründen „steuerschädlich“ gewesen sein sollten, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Sale-and-lease-back-Vertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der VBG.

1.2.3. Der Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 43.492.891,81 war nach Ziffer I 1 lit b) des 2009 geschlossenen Vergleichs zum 01.07.2012 fällig. Gegen diese Feststellung des Landgerichts (vgl. Seite 18 und 23 des angegriffenen Urteils) haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben. Auf den Hinweis in der Ladung, unklar bleibe die Rüge, das Landgericht habe die in der Schweiz und Hamburg verpfändeten Wertpapiere unberücksichtigt gelassen (Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 370 d. A.), da die Klägerin bereits auf Seite 9 der Klage darauf hingewiesen habe, sie werde die von den Beklagten zu 3) und 4) gestellten Sicherheiten in Höhe von insgesamt € 4 Mio. verwerten, haben die Beklagten lediglich eingewandt, dies sei ihnen bekannt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.07.2015, Bl. 406 d. A.).

1.2.4. Auf etwaige betrügerische Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen der Klägerin im Rahmen der Darlehensgewährung, kann sich die Beklagte zu 1) wegen der Regelung in Ziffer IV 1 des 2009 geschlossenen Vergleichs nicht berufen.

1.2.4.1. Die Regelung enthält einen umfassenden Verzicht auf Anfechtungs- und sonstige Beendigungsrechte sowie auf alle etwaigen im Zusammenhang mit der Planung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung der Transaktion einschließlich der Auseinandersetzung über Meinungsverschiedenheiten entstandenen sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, soweit diese auf Handlungen oder sonstigen Umständen beruhen, die vor dem Abschluss des Vergleich vorgenommen wurden oder eingetreten sind.

Damit können sich die Beklagten nicht mehr erfolgreich auf die Arglisteinrede des § 853 BGB berufen, die dem Geschädigten ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, das die Verjährung eines auf Befreiung von der Forderung des Schädigers gerichteten Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB überdauert (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 1).

1.2.4.2. Ohne Erfolg rügen die Beklagten, die Auffassung des Landgerichts, es sei ihnen wegen dieser Regelung im Vergleich verwehrt, sich auf betrügerische Handlungen zu berufen, sei nicht haltbar (Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 363 d. A.).

1.2.4.2.1. Der 2009 geschlossene Vergleich ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).

Der Einwand, das Landgericht habe sich mit dem Vorliegen des Wuchertatbestands nicht ausreichend auseinandergesetzt (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.08.205, Bl. 455 d. A.) greift nicht durch. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich darauf, sie hätten sich in einer Zwangslage befunden und verpflichten müssen, dass der Kreditzins aus dem Darlehensvertrag von 1992 in Höhe von 8,75% fortgelte, obwohl der Refinanzierungszinssatz einer Pfandbriefbank 2009 für ein hypothekengesichertes Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren 2,818% betragen habe (Seite 62 ff. der Klageerwiderung, Bl. 82 ff. d. A.). Dass bereits der Darlehensvertrag wegen überhöhter Verzinsung sittenwidrig war, haben die Beklagten nicht behauptet. Zu Recht hat das Landgericht auch die in Ziffer I 1 lit. b) 2. Absatz des Vergleichs vorgesehene Möglichkeit berücksichtigt, dass sich der Darlehensrückzahlungsanspruch auf € 37 Mio. reduziert, und den in Ziffer II des Vergleichs enthaltenen Verzicht, die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des Einwands, die Kommanditisten würden nicht durch den Vergleich, sondern bereits durch das Gesetz geschützt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.05.2015, Bl. 362 d. A.) wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.3 verwiesen. Im Übrigen fehlt es an einem Vortrag der Beklagten zum subjektiven Tatbestand. Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 06.05.2003, XI ZR 226/02, juris Tz. 19).

Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin mit dem Vergleich die Vorteile aus einem verbotenen oder sittenwidrigen Geschäft erhalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1989, V ZR 316/87, juris Tz. 10).

1.2.4.2.2. Soweit die Beklagten einwenden, das Landgericht weite den Einredeverzicht selbst auf Tatbestände aus, die den Beklagten erst im Rahmen des Rechtsstreits durch den Schriftsatz vom 31.01.2014 bekannt geworden seien (Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 363 d. A.), beziehen sie sich auf Absprachen der Klägerin mit der VBG. Ihre Argumentation, der Verzicht sei unwirksam, weil die Klägerin arglistig gehandelt habe (Seite 6, 14 des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 457, 465 d. A.), greift nicht durch.

Zum einen haben die Beklagten schon eine arglistige Täuschung seitens der Mitarbeiter der Klägerin nicht dargelegt.

Das zwischen der Klägerin und der VBG bestehende Schuldscheindarlehen war den Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag seit 2005 bekannt (Seite 43, 53 der Klageerwiderung, Bl. 63 und 73 d. A.). In dem Schreiben der damaligen Anwälte der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 27.06.2005 (Anlage K 31) wird ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe leider erst jetzt Kenntnis davon erhalten, dass die Rückfinanzierung der Klägerin für den Immoblilien-Leasingvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der VBG über ein jederzeit kündbares Schuldscheindarlehen der VBG erfolgt sei. Man habe das Vertragswerk insgesamt prüfen lassen; danach bestünden u. a. wegen des jederzeit kündbaren Schuldscheindarlehens für das gesamte Vertragswerk erhebliche steuerliche Risiken.

Die Argumentation der Beklagten geht dahin, bei Vergleichsschluss seien ihnen jedoch - damit im Zusammenhang stehende - wichtige Einzelheiten wie die Einredeverzichtserklärung der VBG (vgl. Anlage B 25) und die Vereinbarung vom 29. oder 30.01.1992 verschwiegen worden, in der die Klägerin der VBG zugesagt habe, keinerlei Änderungen an dem Vertragskonglomerat ohne Zustimmung der VBG vorzunehmen (Seite 14 der Berufungsbegründung, Bl. 374 d. A.; Seite 6 des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 457). Dass die Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen gefragt hätten, ob weitere Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der VBG bestünden oder ob es „leasingschädliche Absprachen“ gebe, und diese Frage von der Klägerin unrichtig beantwortet worden wäre, haben die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Der erstmals im Schriftsatz vom 19.04.2016 (Seite 4, Bl. 513 d. A.) vorgetragenen Behauptung einer Zusage der Klägerin, es seien keine „leasingschädlichen“ Absprachen getroffen worden, ist die Klägerin entgegengetreten (Seite 4 des Schriftsatzes vom 04.05.2016, Bl. 520 d. A.), so dass dieses Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.

Es ist weder von den Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen auch ohne entsprechende Nachfrage über die Einredeverzichtserklärung und die Vereinbarung vom 30.01.1992 hätte informieren müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08, juris Tz. 22 f.). Da die Beklagten Kenntnis von dem Schuldscheindarlehen hatten und dies für steuerschädlich hielten und weil Anlass der Vergleichsverhandlungen ausweislich der Präambel des Vergleichs bereits verschiedene Streitigkeiten und erhebliche gegenseitige Vorwürfe waren, lag es in der Eigenverantwortung der Beklagten, die Klägerin nach etwaigen weiteren Vereinbarungen zu fragen.

Zum anderen würde eine arglistige Täuschung den Vergleich zwar grds. (BGH, Urteil vom 02.06.1989, V ZR 316/87, juris Tz. 11) anfechtbar machen, eine Anfechtung wurde aber nicht erklärt.

1.2.5. Die Beklagte zu 1) hat im Übrigen weder Gegenansprüche beziffert noch die Aufrechnung erklärt.

2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist der Rechtsstreit weiterhin in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. Beschluss vom 21.05.2015, Bl. 478/480 d. A.). Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit nicht aufgenommen (Seite 2 des Schriftsatzes des Insolvenzverwalters vom 19.01.2016, Bl. 498 d. A.). Die Beklagten haben zwar beantragt, das Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Rechtstreit kann jedoch nur vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.

3. Gegen die Beklagten zu 3) bis 7) macht die Klägerin den Anspruch nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) geltend (Seite 1 des Schriftsatzes vom 20.01.2016, Bl. 492 d. A.).

3.1. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken (vgl. Pohlmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 93 Rn. 37 und 83). Der Insolvenzverwalter hat unstreitig die Klägerin zur Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft auf Leistung an sich ermächtigt.

3.2. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist aus den vom Landgericht dargestellten Gründen begründet. Ziffer II des Vergleichs vom 30.03./16.06.2009 (Anlage K 6), die durch den Vergleich vom 26.05.2011 (Anlage K 8) nicht geändert wurde, steht der Inanspruchnahme des Komplementärs der Beklagten zu 1) nicht entgegen.

3.2.1. Hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und mögliche Einwendungen des Beklagten zu 3) nach § 129 HGB, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.2 Bezug genommen. Der Beklagte zu 3) haftet für diese Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) nach § 128 HGB.

3.2.2. Der in Ziffer II des Vergleichs erklärte Verzicht der Klägerin steht gemäß Ziffer IV 5 des Vergleichs unter der auflösenden Bedingung des Verstoßes der anderen Partei gegen wesentliche Pflichten aus dem Vergleich. Diese auflösende Bedingung ist nach den Feststellungen des Landgerichts dadurch eingetreten, dass am 17.07.2012 Strafanzeige gegen die Klägerin und ihre Mitarbeiter erstattet wurde. Damit hat der Beklagte zu 3) gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer IV 4 des Vergleichs in Verbindung mit der gesonderten Verzichts- und Vertraulichkeitserklärung (Anlage K 8, Anhang B 1), die strafrechtlichen Vorwürfe und sonstigen Vorwürfe gegen die Klägerin nicht weiterzuverfolgen, verstoßen. Ob die Strafanzeige tatsächlich zu einem Reputationsverlust geführt hat oder nicht (Seite 9 der Berufungsbegründung, Bl. 369 d. A.), ist nach Ziffer IV 3 Satz 1 des Vergleichs unerheblich. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung zeigen die Beklagten nicht auf. Unklar bleibt ihr Einwand, das staatliche Gewaltmonopol unterliege nicht der Disposition der Parteien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.12.2014, Bl. 284 d. A.). Der Einleitung des bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Ermittlungsverfahrens, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, stand die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung nicht entgegen.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf (insbes. Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 08.09.2014, Bl. 194 ff d. A.), bei Erstattung der Strafanzeige nicht mehr an die Verpflichtungen aus dem Vergleich gebunden gewesen zu sein, weil die Klägerin vorher ihre Pflicht, die Umfinanzierungsbemühungen der Beklagten zu 1) positiv zu begleiten (Vorbemerkung des Vergleichs vom 26.05.2011, Anlagenkonvolut K 8) verletzt habe. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass ein vom neuen Darlehensgeber, der LBB, unterzeichneter Darlehensvertrag vorgelegen habe und die Finanzierung des Ablösemindestbetrages gesichert gewesen sei. Der Vorwurf der Beklagten geht nun jedoch nicht mehr dahin, dass die Klägerin ihre Zustimmung zum Verkauf des Objekts verweigert habe (vgl. Seite 16 ff des Schriftsatzes vom 08.09.2014, Bl. 205 ff d. A.), sondern dahin, dass die Klägerin eine entsprechende Freigabebestätigung unter Verweis auf die von ihr verlangte unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung der LBB verweigert habe, so dass die vorgesehene Abwicklung gescheitert sei (Seite 7 f. der Berufungsbegründung, Bl. 367 f. d. A.). Insoweit ist jedoch schon deshalb nicht von einer Pflichtverletzung der Klägerin auszugehen, weil die Beklagten keinen Beweis dafür angetreten haben, dass die Klägerin dazu überhaupt aufgefordert worden wäre. Dem entsprechenden Einwand der Klägerin (Seite 3, 7 des Schriftsatzes vom 20.08.2015, Bl. 444, 448 d. A.) sind sie nicht entgegengetreten.

3.3. Die Klage ist auch gegen die Beklagten zu 4) bis 7) begründet.

3.3.1. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, gegen die sich die Beklagten in der Berufung nicht wenden, steht Ziffer II des 2009 geschlossenen Vergleichs auch der Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht entgegen.

Die Klägerin hat bezüglich etwaiger offener Forderungen der Beklagten zu 1) auf Einlagezahlung am 09.04.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (Anlage K 10). In den darauf von den Beklagten zu 4) bis 7) abgegebenen Drittschuldnererklärungen vom 26.04.2013 (Anlagen K 15 bis K 18) wird jeweils gleichlautend vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 171 HGB nicht bestehe, weil die Kreditforderung nicht wirksam entstanden sei, zumindest aber durch eine dauernde Einrede gemäß §§ 853, 323 Abs. 2 BGB, § 263 StGB dauernd gehemmt seien. Die Zwangsvollstreckungsaktivitäten seien in strafrechtlicher Hinsicht als Fortsetzungsakte eines im Januar 1992 ins Werk gesetzten und mit dem 2009 geschlossenen Vergleich bekräftigten Betruges zu werten. Damit haben die Beklagten entgegen der Vereinbarung in Ziffer IV 3 und 4 des 2009 geschlossenen Vergleichs und den jeweils abgebenden Verzichts- und Vertraulichkeitserklärungen der Beklagen zu 4) bis 7) (Anlage K 8, Anhang B 1), die von der Beklagten zu 1) behaupteten strafrechtlichen Vorwürfe erneut erhoben. Dies war zur Rechtsverteidigung gegen die gepfändeten Ansprüche auf Zahlung der Einlage nicht erforderlich.

3.3.2. Der Beklagte zu 4) haftet in Höhe von € 2.863.234,53.

Der Beklagte zu 4) ist unstreitig im Handelsregister mit einer Einlage von € 3.272.268,04 (DM 6.400.000,00) eingetragen. Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung in der Klageschrift (Bl. 11 d. A.) eine Zahlung von € 409.033,51 berücksichtigt. Dem ist der Beklagte zu 4) in erster Instanz nicht entgegengetreten.

Ohne Erfolg beruft er sich in der Berufung auf eine Neuberechnung der Kommanditeinlagen (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 364 d. A.). Aus dem als Anlage BA 2 vorgelegten Schreiben vom 13.04.2015 ist ersichtlich, dass der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herr G. die Ansicht vertritt, zum 31.12.2014 seien Einzahlungen auf die Einlage in Höhe von € 1.789.393,00 geleistet worden.

Zahlungsvorgänge, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 27.11.2014 erfolgten, können nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestritten hat (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 412 d. A.).

Im Übrigen sind in der Anlage BA 2 Zahlungen des Beklagten zu 4) an Dritte, insbesondere frühere Prozessbevollmächtigte und die Verwertung des an die Klägerin verpfändeten Depots erwähnt. Der Beklagte zu 4) hatte der Klägerin in dem 2009 geschlossenen Vergleich unter Ziffer I 2 lit a) weitere Sicherheiten gestellt. Nicht gefolgt werden kann der im Schriftsatz vom 24.08.2015 vertretenen Ansicht, durch die Verwertung der der Klägerin gestellten Sicherheiten habe sich der „offene Betrag“ reduziert, womit die „offene Hafteinlage“ des Beklagten zu 4) gemeint ist (Seite 3, Bl. 454 d. A.) .

Es wurde bereits in der Ladung (Bl. 396 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage darstellt, wenn ein Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft befriedigt. Dem Gesellschafter kann daraus ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann (BGH, Urteil vom 30.04.1984, II ZR 132/83, NJW 1984, 2291). Dass der Beklagte zu 4) gegenüber der Beklagten zu 1) die Aufrechnung erklärt hat, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der in der Sitzung vom 12.05.2016 in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, es sei in den Gesellschaftsversammlungen besprochen worden, dass Leistungen der Gesellschafter auf Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) verrechnet werden sollen, ist die Klägerin entgegengetreten (Seite 2 f. des Protokolls, Bl. 525 f.), so dass sie nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.

Mit Erstattungsansprüchen gegen die Beklagte zu 1), die erst nach der Beschlagnahme der Einlageforderungen der Beklagten zu 1) entstanden, insbesondere wegen der Verwertung des Wertpapierdepots im Jahr 2014 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 12.05.2016), ist eine Aufrechnung ohnehin nach § 392 BGB ausgeschlossen. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe 2013 bezüglich etwaiger offener Forderungen der Beklagten zu 1) auf Einlagezahlung am 09.04.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (Anlage K 10) und den Beklagten zu 4) bis 7) zugestellt, sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der von den Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung (Seite 10, Bl. 370 d. A.) an der Wirksamkeit der Pfändung geäußerten Zweifel, wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungstitel, der der Pfändung zugrunde lag, ausweislich der Anlage K 10 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde Nr. 0092K des Notars Dr. Helmut K. vom 15.01.1992 war, die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegt wurde. Unter Buchstabe C dieser Urkunde hat die damals noch als EMC Gesellschaft für Industriebeteiligung mbH Co. Leasing KG firmierende Beklagte zu 1) ein Schuldversprechen abgegeben und sich gegenüber der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Äußerungen der Beklagten dazu im Schriftsatz vom 22.07.2015 (Seite 3, Bl. 406 d. A.) sind für den Senat nicht nachvollziehbar und führen zu keiner anderen Beurteilung.

3.3.3. Aus den vom Landgericht darlegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, haften der Beklagte zu 5) in Höhe von € 447.380,40, der Beklagte zu 6) in Höhe von € 894.760,79 und die Beklagte zu 7) in Höhe von € 44.738,03.

Hinsichtlich des Einwands, die geleisteten Einlagen seien neu berechnet (Seite 4 ff der Berufungsbegründung, Bl. 364 ff d. A.) worden, wird auf die Ausführungen unter 3.3.2 verwiesen, die entsprechend gelten.

3.3.4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Es handelt sich eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Teilurteil, 16. Juni 2016 - 23 U 625/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Teilurteil, 16. Juni 2016 - 23 U 625/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht München Teilurteil, 16. Juni 2016 - 23 U 625/15 zitiert 30 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 36/09 Verkündet am:
17. November 2009
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene
abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb
nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte
Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist
auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger wurden im Juni 1990 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in B. zu kaufen. Am 28. Juni 1990 beauftragten sie die Firma I. mbH (im Folgenden: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, ihnen den Kauf der Wohnung zu vermitteln. Zugleich erteilten sie der F. GmbH den Auftrag, ihnen die Vollfinanzierung des Kaufpreises zzgl. der Erwerbsnebenkosten zu vermitteln. Hinsichtlich der Finanzierungsvollmacht erhielten die Kläger eine Widerrufsbelehrung. Mit notarieller Urkunde vom 2. Juli 1990 bevollmächtigten sie die Treuhänderin, den Kaufvertrag abzuschließen, Untervollmachten zu erteilen und zur Kaufpreisfinanzierung Grundpfandrechte am Vertragsgegenstand zu bestellen. Am 31. Juli 1990 unterzeichneten die Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 180.892 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 232.500 DM. Als Verwendungszweck wurde der Wohnungskauf, als Beleihungsobjekt die zu erwerbende Wohnung im Vertrag angegeben. Das Darlehen sollte durch eine Grundschuld nebst dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert werden. Dazu unterzeichneten die Kläger an diesem Tage eine Sicherungszweckerklärung , wonach die an der Wohnung zu bestellende Grundschuld sowie eine persönliche Haftungsübernahme der Kläger der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung dienen sollten. Mit notarieller Urkunde vom 9. August 1990 unterbreiteten die Kläger, vertreten durch die Treuhänderin, der Verkäuferin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. In der Urkunde bevollmächtigten sie eine Notariatssekretärin mit der Bestellung von Grundpfandrechten und mit der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen. Die Verkäuferin nahm dieses Angebot am 12. September 1990 an. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage bestellten die Kläger, vertreten durch die Notariatssekretärin, zugunsten der Beklagten eine fällige Briefgrundschuld über 232.500 DM, unterwarfen sich wegen des Grundschuldbetrages zzgl. Zinsen und Nebenkosten der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand und erklärten die persönliche Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung in ihr gesamtes Vermögen. Mit Schreiben vom 26. August 2002 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenerklärungen. Nach Zahlungseinstellung kündigte die Beklagte das Darlehen am 28. November 2002. Auf ihren Antrag wurde am 4. November 2005 die Zwangsversteigerung der Wohnung angeordnet.
3
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. September 1990 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus der persönlichen Haftungsübernahme in ihr gesamtes Vermögen betrieben werden kann. Sie berufen sich darauf, dass ihr Schuldversprechen nebst Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten sei verjährt.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Die Revision der Kläger ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Eine Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020, vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 6). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit unterschiedlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Auslegung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet. Darin liegt keine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung.
6
Eine solche wäre gegebenenfalls auch unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f., vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, BGH-Report 2007, 1, Tz. 19). Die Beschränkung der Zulassung auf die Auslegung einer Verjährungsvorschrift , die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, WM 1995, 2107, 2108 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, BGH-Report 2007, 1, Tz. 19; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 19; Saenger/Kayser, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rn. 61; aA MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 41). Fehlt es mithin - wie gegebenenfalls hier - an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1077, vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, BGH-Report 2007, 1, Tz. 20).

B.

7
Die Revision ist unbegründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Vollstreckungsabwehrklage und die mit ihr verbundene prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO seien zulässig, denn die Kläger hätten sowohl Einwendungen gegen den titulierten materiellrechtlichen Anspruch als auch gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels erhoben. Die prozessuale Gestaltungsklage sei jedoch unbegründet, wobei dahinstehen könne, ob der Vollstreckungstitel mangels wirksamer Vollmacht unwirksam sei. Die Berufung der Kläger hierauf sei treuwidrig, da sie nach dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages verpflichtet gewesen seien, ein selbständiges Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung abzugeben. Ein Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz scheitere daran, dass die Haustürsituation angesichts des zeitlichen Abstandes zum Abschluss des Darlehensvertrages von über einem Monat für die Abgabe der diesbezüglichen Willenserklärungen nicht mehr ursächlich gewesen sei. Gegen ein Fortwirken des Überraschungsmoments spreche auch, dass die Kläger von der ihnen im Finanzierungsvermittlungsauftrag gewährten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten und ihre Erwerbsvollmacht am 2. Juli 1990 noch notariell hätten beurkunden lassen.
10
Auch die Vollstreckungsgegenklage sei unbegründet. Der Einwand der Kläger, die Vollstreckung sei unzulässig, weil sie das Darlehen nicht erhalten hätten, sei als neuer Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Kläger könnten ihr abstraktes Schuldversprechen aus der vollstreckbaren Urkunde nicht kondizieren. Die Darlehensrückforderung sei zwar Ende 2005 verjährt, ohne dass die Verjährungsfrist zuvor gehemmt worden sei oder aufgrund einer Vollstreckungshandlung neu zu laufen begonnen habe. Dies stehe jedoch einer Vollstreckung der Beklagten aus dem titulierten Schuldversprechen nicht entgegen , wie sich aus § 216 BGB unmittelbar ergebe. Ein Schadensersatzanspruch stehe den Klägern gleichfalls nicht zu, denn die Beklagte habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Eine sittenwidrige Übervorteilung hätten die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Die Angaben des Vermittlers zur Eignung der Wohnung als Altersversorgung und zur Veräußerbarkeit mit Gewinn nach Ablauf von fünf Jahren seien keine konkret unrichtigen Aussagen über wertbildende Faktoren, sondern lediglich subjektive Werturteile und marktschreierische Anpreisungen gewesen.

II.

11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht sowohl die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO als auch die Vollstreckungsabwehrklage als unbegründet angesehen.
12
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert sind, sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit des in ihrem Namen mit notarieller Urkunde von 12. September 1990 erklärten vollstreckbaren Schuldversprechens zu berufen, weil sie ausweislich des von ihnen selbst abgeschlossenen Darlehensvertrages und ihrer Sicherungszweckerklärung zur Abgabe dieses Schuldversprechens verpflichtet waren.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen , aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Abgabe der Unterwerfungserklärung - wie hier - durch eine Treuhänderin erfolgt ist, deren Vollmacht aufgrund eines - im vorliegenden Revisionsverfahren zu unterstellenden - Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, Tz. 22 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, Tz. 18, jeweils m.w.N.).
14
b) Muss der Darlehensnehmer - wie hier - nach dem Inhalt des Darlehensvertrages ein selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abgeben, ist es ihm jedoch nur dann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt , sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen, wenn er an den Kreditvertrag gebunden und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f. und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, jeweils m.w.N.).
15
Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Rechtsansicht der Revision steht der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des wegen Zahlungseinstellung der Kläger wirksam gekündigten Darlehens zu. Insbesondere haben die Kläger die Valuta im Sinne von § 607 Abs. 1 BGB aF empfangen.
16
Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten - etwa an den Verkäufer einer finanzierten Eigentumswohnung - ausgezahlt hat (Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 31; Urteile vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 833 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Vorliegend wurde in dem von den Klägern unterzeichneten Darlehensvertrag die Verwendung der Valuta für den Kauf der Eigentumswohnung ausdrücklich vereinbart. Die Kläger haben den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Verwendungsabrede nie in Zweifel gezogen. Dass dementsprechend verfahren wurde, belegt auch die Tatsache, dass die Kläger als Eigentümer der Wohnung in das Grundbuch eingetragen wurden, denn dies hatte nach § 6 des Kaufvertrages die vollständige Kaufpreiszahlung zur Voraussetzung.
17
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht den - ohnehin nicht substantiierten - Vortrag der Kläger in der Berufungserwiderung, sie hätten die Darlehensvaluta nicht empfangen, zu Recht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zugelassen hat.
18
2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ungeachtet einer etwaigen Verjährung ihres Darlehensrückzahlungsanspruches nach § 195 BGB weiter aus dem abstrakten Schuldversprechen in das gesamte Vermögen der Kläger vollstrecken kann. Die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches steht einer Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen der Kläger gemäß § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB analog nicht entgegen, weil dieses danach nicht gemäß § 812 Abs. 2 BGB herausverlangt werden kann.
19
a) Mit der Frage, ob der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung des zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Schuldner vorgehen kann, war der Bundesgerichtshof noch nicht befasst (offen gelassen im Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, WM 2007, 588, Tz. 16). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird die Frage nahezu einhellig bejaht (siehe OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 3. April 2009 - 5 W 2/09, juris, Tz. 6; Bork in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 780 Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 780 Rn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 216 Rn. 3; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., § 216 Rn. 3; Staudinger/Marburger, BGB (2009), § 780 Rn. 17; Cartano/ Edelmann, WM 2004, 775, 779; Deter/Burianski/Möllenhoff, BKR 2008, 281, 285 f.; Hohmann, WM 2004, 757, 763 f.; Kreikenbohm/Niederstetter, WM 2008, 718, 719 f.; aA OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2009, 629, 631; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06).
20
Der erkennende Senat hält die herrschende Ansicht für zutreffend.
21
b) Allerdings kommt eine unmittelbare Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht (aA Staudinger/Marburger, aaO). Zwar handelt es sich bei einem notariell beurkundeten Schuldversprechen gemäß § 780 BGB um ein "Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Einer direkten Anwendung der Vorschrift steht aber entgegen, dass der Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.) mit ihr nur dinglich gesicherte Ansprüche erfassen wollte. Folgerichtig handelt es sich bei den in § 216 BGB ausdrücklich geregelten Sicherungsrechten ausschließlich um dingliche Rechte. Der Gesetzgeber hat daher insoweit offenbar den in der Neufassung des Ver- jährungsrechts weitgehend übernommenen § 223 BGB aF, der nur für dingliche Sicherheiten galt (BGHZ 138, 49, 55), nicht geändert (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.).
22
c) Indessen liegen entgegen der Auffassung der Revision hier die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.
23
aa) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.).
24
bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB in analoger Form geboten.
25
(1) Entgegen der Ansicht der Revision (vgl. auch OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg, 2009, 629, 631) besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Das abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis wird, wie dargelegt, von den Regeln des § 216 Abs. 2 BGB nicht erfasst. Es gibt auch sonst keine Vorschrift, die sich mit dem Verhältnis des abstrakten Schuldversprechens als Sicherungsrecht zu der gesicherten Forderung befasst. Dazu bestand vor der Modernisierung des Schuldrechts auch kein Anlass, weil nach altem Recht die Ansprüche aus dem Darlehen und aus dem abstrakten Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis der gleichen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB aF) unterlagen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 hat sich dies grundlegend geändert. Während gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB für den Anspruch aus dem notariellen Schuldversprechen weiterhin die dreißigjährige Verjährung gilt, verjährt die Darlehensrückzahlungsforderung jetzt gemäß § 195 BGB grundsätzlich schon nach drei Jahren.
26
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die sich daraus ergebende Diskrepanz dadurch beseitigt werden kann, dass die Regeln des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das abstrakte Schuldversprechen als Sicherungsrecht entsprechende Anwendung finden, hat ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Modernisierung des Schuldrechts (vgl. BT-Drucksache 14/6040 und 14/7052) nicht stattgefunden. Es besteht auch sonst kein konkreter Anhaltspunkt , dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 216 Abs. 2 BGB eine abschließende und analogiefeindliche Regelung schaffen wollte (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2198).
27
(2) Für eine entsprechende Analogie sprechen auch Normzweck und Interessenlage.
28
In § 216 Abs. 2 BGB geht das Gesetz davon aus, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verjährung nicht berührt werden soll (BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.). Dieser Gedanke gilt nicht nur für die Grundschuld, auf die § 216 Abs. 2 BGB unmittelbar anwendbar ist, sondern ebenso für das eigens zur Sicherung einer Forderung abgegebene abstrakte Schuldversprechen. Mit dem zusätzlichen An- spruch aus einem notariell beurkundeten Schuldversprechen soll durch die Ausweitung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers /Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer eigenständigen Sicherheit verstärkt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, WM 2007, 588, Tz. 14 m.w.N.). Zudem ist das abstrakte Schuldversprechen, ebenso wie die Grundschuld, mit der Zweckerklärung zur Grundschuldbestellung verbunden. Die Verknüpfung hat den Sinn, dass die Geltendmachung des abstrakten Schuldversprechens nicht willkürlich, sondern nur unter den Voraussetzungen erfolgen darf, die auch für die Grundschuld vorgesehen sind. Durch die Verbindung des abstrakten Schuldversprechens mit der Zweckerklärung wird dieses nicht an die Darlehensforderung gebunden, sondern - im Hinblick auf den Sicherungsfall und dessen Eintritt - an die Grundschuld (Hohmann, WM 2004, 757, 763). Dieser Umstand gebietet es, die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen verjährungsrechtlich gleich zu behandeln. Nur der dauerhafte Wegfall des berechtigten Sicherungsinteresses des Sicherungsnehmers, der diesen auch zu einer Rückgewähr der Grundschuld verpflichten würde, darf zu einer Kondiktion gemäß § 812 Abs. 2 BGB auch des abstrakten Schuldversprechens führen (Senat, BGHZ 177, 345, Tz. 21).
29
Hiergegen spricht - entgegen der Rechtsansicht der Revision - auch nicht, dass nach dem vorliegenden Schuldversprechen die Beklagte berechtigt sein soll, die Kläger für den Grundschuldbetrag "unabhängig vom Bestand der Grundschuld in Anspruch" zu nehmen. In dieser Formulierung kommt lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei dem abstrakten Schuldversprechen um eine von dem Ursprungsschuldverhältnis gelöste selbständige Verpflichtung handelt, deren Zweck gerade die aufgrund der notariellen Beurkundung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegebene dreißigjährige Verjährungsfrist voraussetzt. Überhaupt wollen die Parteien häufig gerade der Gefahr der kurzen Verjährung mit dem abstrakten Schuldversprechen vorbeugen (RGZ 75, 4, 7). Auch damit wäre es bei wertungsgerechter Betrachtung nicht zu vereinbaren, wenn der Gläubiger wegen Verjährung der zugrunde liegenden Forderung nicht aus dem unverjährten abstrakten Schuldversprechen gegen den Schuldner vorgehen könnte (vgl. Hohmann, WM 2004, 757, 763).
30
(3) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1998 (BGHZ 138, 49, 53 ff.), nach der § 223 Abs. 1 BGB aF ausschließlich für dingliche Sicherheiten und somit nicht für eine Bürgschaft gilt, ergibt sich nichts anderes. Zum einen befasst sich das Urteil lediglich mit § 223 Abs. 1 BGB aF, der im Wortlaut § 216 Abs. 1 BGB gleicht. Vor allem aber ist für die Bürgschaft ausdrücklich bestimmt, dass der Bürge sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann (§ 768 BGB). Der damit zum Ausdruck kommende Grundsatz der Akzessorität der Bürgschaft besteht bei dem im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebenen notariell beurkundeten abstrakten Schuldversprechen nicht. Eine Parallele zur Bürgschaft lässt sich daher nicht ziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2198).
31
3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen einer angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
32
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können sich Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken (Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 52; 169, 109, Tz. 23; Urteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 18 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 16, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier - entgegen der Rechtsansicht der Revision - schon deshalb nicht vor, weil es nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts an einem ausreichenden Vorbringen der Kläger zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Angaben des Vermittlers, die Eigentumswohnung sei bankgeprüft und eine "bombensichere" Altersversorgung, könne aber genauso gut "in fünf Jahren mit Gewinn" wieder veräußert werden, seien keine konkret unrichtigen Angaben zu wertbildenden Faktoren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und schöpft auch den Tatsachenvortrag der Kläger aus.

III.

33
Die Revision ist daher auf Kosten der Kläger zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Einer besonderen Zurückweisung der von den Klägern außerdem eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung - nicht.
34
Die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozesserklärungen ent- sprechend anwendbar. Es ist daher analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGHZ 22, 267, 269; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73, VersR 1974, 194 und Beschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703, 1704, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur hilfsweise für den Fall eingelegt worden ist, dass der Senat der Ansicht ist, das Berufungsgericht habe die Revision nur beschränkt zugelassen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angefallen ist. Es bedarf auch keines Verlustigkeitsbeschlusses nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, weil die Kläger in der Revisionsbegründung erklärt haben, das "Rechtsmittel" solle "ausschließlich als Revision durchgeführt" werden. Soweit darin eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde liegen sollte, müsste daher über diese ebenfalls keine Entscheidung getroffen werden. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 O 378/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2009 - 9 U 19/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 322/98 Verkündet am:
19. Mai 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

a) Dem Käufer eines Grundstücks stehen gegenüber dem Darlehensgeber Einwendungen
aus dem Kaufvertrag nicht deshalb zu, weil dieser das Darlehen nur unter der
Bedingung gewährt hatte, daß die Valuta mit einem ihm gegen den Verkäufer zustehenden
Anspruch verrechnet wird.

b) Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht empfangen, wenn es aufgrund einer
Abrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Darlehensnehmer
(Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist.

c) Der Käufer kann gegenüber dem Anspruch des Darlehensgebers mit einem ihm vom
Verkäufer abgetretenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung kein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn dem Darlehensgeber wegen des Kaufpreises gegen den Zedenten
die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zusteht.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2000 - V ZR 322/98 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 10. November 1993 verkaufte die Klägerin an die später in Konkurs gefalleneI. H. H. P. oHG (im folgenden I. H. ) 38 Grundstücke und verpflichtete sich, darauf Doppelhaushälften zu errichten. I. H. verkaufte noch vor Eigentumsübergang mit notariellem Vertrag vom 17. November 1994 zwei jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstücke an die Beklagten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Die Fälligkeit des Kaufpreises in Höhe von 598.000 DM brutto sollte u.a. von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Be-
klagten abhängen. Zur Finanzierung des Kaufpreises sagte die Sparkasse L. den Beklagten am 2. Januar 1995 ein Darlehen über 400.000 DM zu. Der restliche Kaufpreis sollte durch Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen an dieI. H. getilgt werden. Dies scheiterte. Die Sparkasse erklärte sich zu einer Aufstockung des Darlehens nicht bereit. Auf Vermittlung der I. H. gewährte die Klägerin zur Überbrückung der Finanzierungslücke den Beklagten am 27. April 1995 einen auf den 10. August 1995 befristeten Zwischenkredit in Höhe von 198.000 DM, den sie später zur Begleichung der Grunderwerbsteuer um 10.580 DM erhöhte. Der Betrag von 198.000 DM sollte nicht an die Beklagten ausgezahlt, sondern von der Klägerin "mit I. H. verrechnet" werden. Mit Vereinbarung vom 11. April/22. Mai 1995 trat I. H. - nachdem sie dies den Beklagten bereits am 15. März 1995 angekündigt hatte - ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin ab. Den Beklagten trat sie mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1995 ihren Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin vom 10. November 1993 ab, soweit er die weiterverkauften Doppelhausgrundstücke zum Gegenstand hatte, und bewilligte die Umschreibung der Auflassungsvormerkung auf diese. Die Sparkasse L. überwies am 21. Juni 1995 einen Betrag von 399.600 DM auf das Anderkonto des beurkundenden Notars. Dieser führte am 28. Juni 1995 149.570 DM an die Klägerin und weitere 250.000 DM an die D. -Bank W. ab, die die Bauarbeiten der Klägerin finanziert hatte. Am 29. Juni 1995 erklärte die Klägerin die "Verrechnung" der den Beklagten zugesagten Darlehenssumme von 198.000 DM mit der Kaufpreisschuld derI. H. . Anschließend ließ sie die an die Beklagten weiterverkauften Doppelhausgrundstücke an I. H. auf, die am 6. Oktober 1995 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. In der Zeit vom 27. März 1996 bis 3. Juni 1997 wurden zu Lasten der Grundstücke Grundpfandrechte eines Dritten in Höhe von insgesamt rd.
800.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar wurde rechtskräftig zur Rückzahlung des ihm überlasenen Betrages von 399.600 DM an die Sparkasse L. v erurteilt, weil er deren Treuhandauflagen nicht beachtet hatte.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Rückzahlung der von ihr gewährten Kredite in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat das Urteil nur hinsichtlich des Kredits über 10.580 DM aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des Kredits über 198.000 DM weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klage stehe entgegen, daß die Beklagten bislang noch nicht lastenfreies Eigentum an den von der I. H. gekauften Grundstücken erlangt hätten. Dies könnten sie der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten, denn der Kaufvertrag vom 17. November 1994 und der Kreditvertrag vom 27. April 1995 stellten eine wirtschaftliche Einheit dar. Die Klägerin habe die Abwicklung des Kaufvertrages vom 17. November 1994 übernommen und dabei die ihr von derI. H. abgetretene Kaufpreisforderung durch Verrechnung mit dem vereinbarten Darlehensbetrag (198.000 DM) und durch Einzug der auf dem Notaranderkonto befindlichen Gelder (399.570 DM) realisiert. Sie sei deshalb verpflichtet, den
Beklagten im Gegenzug lastenfreies Eigentum an den beiden Grundstücken zu verschaffen. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Abweisung des Anspruchs auf Zurückerstattung der Darlehenssumme (§ 607 BGB) nicht.
Beim finanzierten Kauf kann der Käufer und Darlehensnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Darlehensgeber trotz rechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufes andernfalls nicht angemessen verteilt würden (BGH, Urt. v. 20. März 1980, III ZR 172/78, WM 80, 620, 621; BGHZ 83, 301, 303 f; Urt. v. 20. November 1986, III ZR 115/85, WM 1987 401, 402; v. 5. Mai 1992, XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2562). An beidem fehlt es hier.
1. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Rechtsgeschäft setzt voraus, daß beide Vereinbarungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, daß kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (BGHZ 91, 9, 11; BGH, Urt. v. 15. Mai 1990, XI ZR 205/88, NJW-RR 1990, 1072, 1073 m.w.N.; v. 5. Mai 1992, XI ZR 242/91, aaO). Bei Grundstückskäufen kann hiervon, wie der Bun-
desgerichtshof in Abgrenzung gegenüber Abzahlungsgeschäften wiederholt hervorgehoben hat (Senatsurt. v. 18. September 1970, V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363; Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 18/78, NJW 1980, 41, 42 ff; v. 13. November 1980, III ZR 96/79, NJW 1981, 389, 390 ff; v. 9. Oktober 1986, III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562), nur unter besonderen Voraussetzungen ausgegangen werden. Die innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und Kreditgewährung liegt hier nicht schon darin, daß dem Käufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt wird (BGH, Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 18/78, aaO; v. 9. Oktober 1986, III ZR 127/85, aaO), denn beim Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, daß Kreditgeber und Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind. Deshalb kommt eine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und in einem Umfang wahrnimmt, daß die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrags gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 18/78, aaO; v. 20. März 1980, III ZR 172/78, aaO; v. 13. November 1980, III ZR 96/79, aaO; v. 9. Oktober 1986, III ZR 127/85, aaO; v. 21. Januar 1988, III ZR 179/86, WM 1988, 561, 652; v. 31. März 1992, XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 f).
So liegen die Dinge hier nicht. Der am 17. November 1994 erfolgte Kaufvertragsabschluß mit den Beklagten wurde ausschließlich von der I. H. herbeigeführt. Die Klägerin hatte sich weder in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet, noch über Abreden mit derI. H. Einfluß auf die Ausgestaltung des mit den Beklagten getätigten Rechtsgeschäftes genommen.
Daß sie sich wegen der Rahmenbepflanzung des Geländes, der Aufstellung von Automaten und des gewerblichen Verkaufs von Waren Vorbehalte ausbedungen hatte, genügt hierzu nicht. Die Zwischenfinanzierung durch die Klägerin war nicht von vornherein vorgesehen, sondern durch das Scheitern des Finanzierungskonzepts der I. H. bedingt. Die auf Vermittlung der I. H. am 27. April 1995 erteilte Kreditzusage über 198.000 DM erfolgte nicht in Erfüllung von Aufgaben, die an sich I. H. oblagen, sondern zur Verwirklichung eigener wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin hatte, wie bereits Mitte März 1995 angekündigt, im Sinn, sich wegen der Außenstände der I.

H.

aus dem Kauf vom 10. November 1993 deren Kaufpreisansprüche gegenüber den Beklagten als Sicherungsmittel zu bedienen. Als sich das Erfordernis ergab, einen Zwischenkredit zu gewähren, zog sie die Valuta zur (teilweisen) Tilgung der Zahlungsrückstände heran. Rechtliches Mittel hierzu war die im Kreditvertrag vorgesehene "Verrechnung", die darin bestand, daß im Einverständnis aller Beteiligten die Darlehenssumme nicht an die Beklagten oder die I. H. ausgezahlt, sondern auf die Schulden der I. H. angerechnet wurde (mehrseitige Verrechnungsabrede; "Skontration"). Damit rückte die Klägerin, auch aus der Sicht der Beklagten, nicht in die Verkäuferstellung ein. Allein das Sicherungsinteresse der Klägerin war auch der Anlaß für den vorzeitigen Zugriff auf die bei dem Urkundsnotar hinterlegten Mittel; mit dem Pflichtenkreis der I. H. aus dem Kaufvertrag der Beklagten stand er nicht in Zusammenhang. Der Zugriff berührte zudem weder die Rechts- noch die Vermögenssphäre der Beklagten, denn mangels Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen konnten diese über die Darlehensbeträge nicht verfügen , so daß allein die Sparkasse L. geschädigt wurde.
2. Eine Risikoverschiebung zum Nachteil der Beklagten, die einen Einwendungsdurchgriff gegenüber der Klägerin rechtfertigte, liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagten haben die mit der Zwischenfinanzierung verbundenen Verpflichtungen im eigenen Interesse übernommen, denn ihr Finanzierungskonzept sah den Einsatz von Eigenmitteln nicht vor. Schließt eine Partei aus Eigeninteresse Kreditverträge zur Finanzierung eines Rechtsgeschäftes, so hat sie auch etwaige Risiken zu tragen, die sich daraus ergeben (statt aller: BGHZ 105, 290, 299 m. w. N.) Die "Verrechnungsabrede" hat zudem die Stellung der Beklagten als Kaufpreisschuldner nicht belastet, denn mit der Anrechnung der Darlehensvaluta auf die Außenstände derI. H. sollte in gleichem Umfang eine Tilgung der Kaufpreisschuld der Beklagten eintreten. Die dingliche Position der Beklagten wurde (jedenfalls) durch die Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs der I. H. gewahrt. Die Abtretung war, wie die Klägerin selbst vorträgt, mit deren Kenntnis erfolgt, so daß der Anspruch durch die spätere Übereignung an I. H. nicht erlosch (§ 407 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig blieben die Wirkungen der Vormerkung (§§ 883, 888 BGB) bestehen.

III.


Das angefochtene Urteil kann auch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO).
1. Eine Freistellung von der geltend gemachten Darlehensrückzahlungsverpflichtung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Den Kreditgeber treffen Aufklärungs- und Hin-
weispflichten über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung nur ausnahmsweise. Das ist etwa der Fall, wenn der Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung seiner Finanzierungsrolle erkennbar Funktionen des Veräußerers übernimmt, wenn er einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für seinen Kunden schafft, wenn er sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenskollisionen verwickelt oder wenn er hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1991, XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217; v. 31. März 1992, XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, 905; v. 28. April 1992, XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311). Diese Voraussetzungen liegen, wie sich aus den Erörterungen zu Abschnitt II ohne weiteres ergibt, nicht vor. Die im Kreditvertrag vereinbarte "Verrechnung" der Darlehenssumme mit den Verbindlichkeiten der I. H. v eränderte die wirtschaftliche Position der Beklagten nicht, sondern stellte lediglich deren Kaufpreisschuld auf eine neue rechtliche Grundlage. Daß sie, soweit die "Verrechnung" reichte, nicht mehr Kaufpreis-, sondern Darlehensschuldner waren, ist für den finanzierten Kauf typisch. Die "Verrechnung" des Darlehensbetrags vor Fälligkeit des von den Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises wurde durch die vorweg, nämlich am 9. Juni 1995, erfolgte Abtretung des durch Vormerkung gesicherten Übereignungsanspruchs der I. H. ausgeglichen. Daß die Klägerin hinsichtlich der Konkursreife der I. H. über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt hätte, ist nicht vorgetragen.
2. Der mit Kaufvertrag vom 17. November 1994 begründete Auflassungsanspruch der Beklagten gewährt gegenüber dem Anspruch auf Darle-
hensrückgewähr kein Leistungsverweigerungsrecht (§ 273 BGB). Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die I. H. . Folglich entbehren die beiden Forderungen der notwendigen Gegenseitigkeit. Der von I. H. an die Klägerin abgetretene Kaufpreisanspruch aus deren Vertrag mit den Beklagten ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Möglichkeit der Beklagten, gegenüber diesem Anspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch im Verhältnis zur Klägerin geltend zu machen (§§ 404, 320 BGB), bleibt mithin außer Betracht.

IV.


Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu dem Vortrag der Beklagten getroffen, der mit I. H. am 17. November 1994 abgeschlossene Kaufvertrag sei wegen eines groben Mißverhältnisses von Leistung zu Gegenleistung nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Ist von der Nichtigkeit des Kaufs auszugehen, scheitert der Anspruch der Klägerin daran, daß die Beklagten die Darlehenssumme nicht empfangen haben. Die Wirksamkeit einer mehrseitigen Verrechnungsabrede, die im Streitfalle die Auszahlung des Darlehens ersetzen sollte (oben II 1), setzt voraus , daß die in die Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen, anderenfalls geht der verfügende Vertrag ins Leere (für den zweiseitigen Aufrechnungsvertrag vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1997, XII ZR 20/96, NJW 1998, 978 f; für Aufrechnungsverträge allgemein: MünchKomm-BGB/von Feldmann,
3. Aufl., § 387 Rdn. 32). Ging die Verrechnung zwischen I. H. und den Beklagten wegen der Nichtigkeit des Kaufpreisanspruchs aus dem Vertrag vom 17. November 1994 ins Leere, entfalteten auch die weiteren Verrechnungserklärungen keine Wirkung. Zu den wirkungslosen Verrechnungen zählt in diesem Falle die Abrede zwischen den Parteien, daß die Auszahlung der Darlehenssumme durch Tilgung des Kaufpreisanspruchs der I. H. in gleicher Höhe ersetzt werden sollte.
2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, das Darlehen sei gewährt worden, stellt sich die Frage, ob die Beklagten dem Anspruch auf Rückzahlung den an sie abgetretenen Anspruch der I. H. auf Eigentumsverschaffung aus deren Kaufvertrag mit der Klägerin vom 10. November 1993 (zu dessen Fortbestehen oben II 2) entgegenhalten können (§ 273 BGB). Dies hängt davon ab, ob der Gegenanspruch fällig oder deshalb zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts nicht geeignet ist, weil ihm selbst eine Einrede entgegensteht (vgl. Senat BGHZ 116, 244). Die Klägerin kann den Beklagten als Zessionaren des Anspruchs ihren Gegenanspruch auf Kaufpreiszahlung aus dem Vertrag mit I. H. entgegensetzen (§§ 404, 320 BGB). Der Kaufpreisanspruch ist allerdings, wenn den Beklagten das Darlehen über 198.000 DM gewährt wurde, in dieser Höhe durch die mehrseitige Verrechnungsabrede getilgt. Wegen eines etwa überschießenden Betrages kann der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehen. Denn deren Zugriff auf die bei dem Notar hinterlegten Gelder hat nicht zur Befriedigung der Klägerin hinsichtlich eines restlichen Kaufpreisanspruches geführt. Insoweit lag weder eine Leistung der Beklagten an I. H. (oben II 1) noch, worauf es hier ankommt, der I. H. an die Klägerin vor. Die Klägerin hat den Betrag vielmehr an den Notar als Bereicherungsgläubiger herauszugeben (vgl.
BGHZ 111, 382, 386). Die hinsichtlich eines überschießenden Forderungsteils notwendigen tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht, wenn es sich mit der Einrede der Beklagten aus abgetretenem Recht zu befassen hat, nachholen müssen.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 226/02 Verkündet am:
6. Mai 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Ba), 242 (Ba), 607
Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den
Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit
fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner
über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle,
sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich
rechtswirksam.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. September 2001 insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und Zinsen in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Erwerb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der Beklagten drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu Zinssätzen von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. Juni 2000 bzw. 30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die Klägerin das Einkaufszentrum. Die Beklagte gab die darauf lastenden Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Beklagten als Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.
Die Klägerin beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die bestehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Beklagte ließ der Klägerin die Wahl, entweder die Altkredite für die Finanzierung der neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden Festgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die alten Darlehen gegen Entrichtung von Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Klägerin entschied sich für die zweite Alternative. Am 10. Dezember 1996 vereinbarten die Parteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite zum 18. Dezember 1996 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten in Höhe von insgesamt 852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf neue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden:
Folgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen 5,3% und 6,87%.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 582.189,98 435.906,98 April 2001 verurteilt und die Berufung der Klägerin im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2002, 1680 und BKR 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen - Revisionen erstreben die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kapitalnutzungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsent- & (' gelte" in Höhe von insgesamt 435.906,98 ! #"%$ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
davon auszugehen, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Einwilligung der Bank/Sparkasse in die vorzeitige Kreditabwicklung habe, nicht ein in den Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB frei aushandelbarer Preis sei, sondern allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile diene, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleide.
Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablösung habe der Bundesgerichtshof unter anderem für den Fall bejaht, daß der Kreditnehmer - wie im Streitfall die Klägerin - das mit den Kreditmitteln finanzierte und zugunsten des Darlehensgebers belastete Objekt verkaufen wolle und dafür die Belastung im Wege der Ablösung des Darlehens beseitigen müsse. Für den Streitfall sei danach davon auszugehen , daß die Beklagte wegen der Veräußerung des Finanzierungsobjektes durch die Klägerin verpflichtet gewesen sei, in die gewünschte vorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit einzuwilligen. Die Beklagte dürfe das Vorfälligkeitsentgelt daher nicht behalten , weil unter Berücksichtigung des Volumens und der Vertragsbedingungen der Neudarlehen vom 10. Dezember 1996 nichts dafür ersichtlich sei, daß der Beklagten durch die vorzeitige Tilgung der Altkredite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser
Beträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. Dezember 1996 rechtswirksam vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträgen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts erforderlich ist.

a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136, 161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, und daß dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf die in einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen braucht und daß eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO S. 166). Diese Voraussetzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfüllt angesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (aaO S. 167).
Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was zum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch verwehrt sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161, 168).
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen Objekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 83 Rdn 158
a.E.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen , Rdn B 88).

b) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge vom 10. Dezember 1996 kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ablösung der Altkredite gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung.
aa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der Klägerin den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszentrums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die Beklagte hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden Grundschulden auch schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden Darlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto angelegten Verkaufserlös erhalten.
bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen Anspruch auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von etwa 21 Millionen DM wurde durch die Ablösung der Altkredite über 20 Millionen DM und den Ausgleich des Vorfälligkeitsentgelts von etwa 850.000 DM fast vollständig verbraucht, so daß die Kreditablösung der Klägerin kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Beklagte ihr angeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Objekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Beklag-
ten dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der Altkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.
cc) Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern die Altkredite gegen Zahlung des von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Kreditgeber zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen mit der Beklagten über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber den Altkrediten günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging der Klägerin in Höhe der Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also lediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete indes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser aaO Rdn. 158; Rösler/Wimmer/Lang aaO Rdn. B 83; Knops, Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobilienkreditverhältnissen , S. 135).
2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über die Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.

a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucherähnliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Be-
nachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1 BGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, daß der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, WM 1983, 115, 117 und vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995, 490, 494; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).

b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien über die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.
Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhebungsverträge vom 10. Dezember 1996, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf Folgekrediten standen. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des umfassenden Vertragswerkes vom 10. Dezember 1996 ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es sich dabei um ein auffälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen. Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach-
und Streitstands steht aber fest, daß der subjektive Tatbestand des § 138 BGB nicht gegeben ist. Die Beklagte hatte der Klägerin die Wahl gelassen, entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung der neuen Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin, die als GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit den Vorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszugehen , daß dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Abwägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der Beklagten kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituation der Klägerin ausgenutzt.

III.


Da ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht, ist die Revision der Beklagten begründet und die der Klägerin unbegründet. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 192/08 Verkündet am:
11. August 2010
Beskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages
über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der
Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher
Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Räumung und Herausgabe eines Ladengeschäfts.
2
Mit Vertrag vom 1. Juni 2007 vermietete die C. Immobilien GmbH und Co. KG (i. F.: Vermieterin), vertreten durch die Klägerin, an den Beklagten in dem von Friedensreich Hundertwasser entworfenen Geschäftshaus in M. ein Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien und Sortimenten im Outdoorbereich. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage 5 beigefügte Sortimentsliste vom 23. Mai 2007, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot enthält, ohne eine Marke zu nennen. Der Beklagte beabsichtigte , in den Mieträumen nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar" zu verkaufen, die von der M. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, vertrieben wird. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt.
3
Nachdem die Klägerin von dem beabsichtigten Angebot der Marke "Thor Steinar" erfahren hatte, versuchte sie, den Beklagten zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens oder auf den Vertrieb des Warensortiments der Marke "Thor Steinar" zu bewegen.
4
Am 27. Juli 2007, dem Tag der Eröffnung des Ladens, unterzeichnete der Beklagte auf Wunsch der Klägerin eine Erklärung zum Mietvertrag, in der er versicherte, dass von seinem Gewerbe keine verfassungsrechtlich relevanten Aktivitäten ausgingen und er auch keine rechts- oder linksextremistische Parteien oder Gruppierungen finanziell unterstütze und unterstützen werde. Diese Erklärung wurde auch von dem Vertreter der Klägerin unterzeichnet.
5
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag aus wichtigem Grund. Sie wiederholte die Kündigung mit Schreiben vom 2. August 2007 und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung.
6
Die Vermieterin hat ihre Ansprüche auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts an die Klägerin abgetreten.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2009, 128 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Er habe kein Recht zum Besitz, weil die Klägerin den Mietvertrag vom 1. Juni 2007 im Namen der Vermieterin mit Schreiben vom 2. August 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten habe.
10
Der Beklagte sei unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags verpflichtet gewesen, der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen auch ohne ausdrückliche Nachfrage mitzuteilen, dass er weit überwiegend Ware der Marke "Thor Steinar" verkaufen wolle. Der Beklagte habe nach seinem eigenen Vortrag gewusst, dass es Presseberichterstattung gebe, die dem von ihm angebotenen Warensortiment eine hohe Affinität zur rechten Szene zuweise. In dieser Berichterstattung werde die Meinung vertreten, die Marke "Thor Steinar" werde bevorzugt von Anhängern und Mitgliedern der rechtsradikalen Szene gekauft und getragen und als Erkennungssymbol für die Zugehörigkeit zur "rechten Szene" genutzt. Ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Artikels aus der TAZ vom 2. Mai 2008 sei es in mehreren Fußballstadien der neuen Bundesländer, im Bundestag und im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern verboten, Kleidung des Labels "Thor Steinar" zu tragen. Es lasse sich zwar nach Aktenlage nicht feststellen, dass diese Verbote bereits vor dem Abschluss des Mietvertrages vom 1. Juni 2007 ausgesprochen worden seien. Es spreche aber nichts für das Gegenteil. Zumindest die W. GmbH und Co. KG a.A. habe spätestens am 27. April 2007 für Zuschauer, die Kleidung der Marke "Thor Steinar" tragen, ein Stadionverbot verhängt.
11
Aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Artikel "Thor Steinar" in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia sei ersichtlich, dass bereits vor dem 1. Juni 2007 Presseberichterstattung existiert habe, die die Marke "Thor Steinar" mit Rechtsextremismus in Verbindung gebracht habe. Bereits aufgrund dieses negativen Bildes der Marke in der Öffentlichkeit sei der Beklagte, unabhängig davon , ob dieses Bild zu Recht bestehe, verpflichtet gewesen, die Vermieterin über den beabsichtigten überwiegenden Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar" aufzuklären.
12
Da das Hundertwasserhaus eine Touristenattraktion darstelle, sei für den Beklagten offensichtlich gewesen, dass es für die Vermieterin bei der Entscheidung über den Abschluss des Mietvertrages von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, ob eine Presseberichterstattung zu erwarten sei, die den Käuferkreis einer vom Mieter verkauften Marke in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene bringe.
13
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei auch für den Abschluss des Mietvertrages ursächlich gewesen. Aus der umfangreichen Presseberichterstattung und den Reaktionen von Parlamenten und Fußballvereinen auf die Marke "Thor Steinar" könne geschlossen werden, dass die Kenntnis der Vermieterin von dem beabsichtigten Verkauf dieser Marke Einfluss auf ihre Entschließung gehabt hätte. Dass dies der Fall gewesen sei, zeige das anschließende Bemühen der Vermieterin um eine Beendigung des Vertragsverhältnisses.
14
Den dadurch begründeten Anschein der Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsschluss habe der Beklagte nicht entkräftet. Denn es stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Vermieterin, wie der Zeuge D. glaubhaft bekundet habe, bei Nennung der Marke während der Vertragsver- handlungen recherchiert, deren Brisanz bemerkt und deshalb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
15
Der Beklagte habe die Vermieterin auch arglistig getäuscht. Er habe von der bereits vor Abschluss des Mietvertrages vorhandenen kritischen Presseberichterstattung gewusst und es deshalb mindestens ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der Mietvertrag bei Kenntnis der Vermieterin von dem beabsichtigten Verkauf der Marke "Thor Steinar" nicht zustande gekommen wäre.
16
Die Anfechtung sei auch nicht durch eine Bestätigung des Mietvertrages gemäß § 144 BGB ausgeschlossen. Eine solche Bestätigung sei, wie eine Würdigung der Zeugenaussagen ergebe, weder durch die schriftliche "Erklärung zum Mietvertrag" vom 27. Juli 2007 noch mündlich erfolgt.

II.

17
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
18
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe.
19
Der Beklagte kann ein Recht zum Besitz nicht aus dem Mietvertrag vom 1. Juni 2007 herleiten. Denn die Vermieterin hat den Vertrag wirksam gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Mietvertrag ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).
20
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Vermieterin dadurch arglistig getäuscht hat, dass er sie vor Vertrags- schluss nicht über seine Absicht, in den Mieträumen nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar" zu verkaufen, aufgeklärt hat.
21
a) Zwar besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht , den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (Staudinger/Singer/ v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 10; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 16 bis 18; vgl. zum Kaufvertrag: BGH Urteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82 - NJW 1983, 2493, 2494 und vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331, 3332). Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH Urteil vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 224/87 - NJW 1989, 763, 764 m.w.N.).
22
Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233, 234; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters: Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718; vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674; vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 und vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - NZM 2007, 144; zur Aufklärungspflicht des Verkäufers: BGH Urteile vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331 und vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - NJW-RR 2008, 258 Rn. 20; Staudinger/ Singer/v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 11; MünchKommBGB/ Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 16 bis 18). Davon wird insbesondere bei solchen Tat- sachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH Urteile vom 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89 - NJW-RR 1991, 439 und vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 - NJW 1990, 975, zu Kaufverträgen). Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
23
Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (vgl. Staudinger/Singer/v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 17 m.w.N.).
24
In der Gewerberaummiete obliegt es grundsätzlich dem Vermieter, sich selbst über die Gefahren und Risiken zu informieren, die allgemein für ihn mit dem Abschluss eines Mietvertrages verbunden sind. Er muss allerdings nicht nach Umständen forschen, für die er keinen Anhaltspunkt hat und die so außergewöhnlich sind, dass er mit ihnen nicht rechnen kann. Er ist deshalb auch nicht gehalten, Internetrecherchen zum Auffinden solcher etwaiger außergewöhnlicher Umstände durchzuführen.
25
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht , kommt es danach wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
26
b) Das Berufungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei eine Aufklärungspflicht des Beklagten wegen der besonderen Umstände des Falles bejaht.
27
Das Mietobjekt lag in dem von dem Künstler Friedensreich Hundertwasser entworfenen, im Zentrum von M. gelegenen so genannten "Hundertwasserhaus" , das mit einer Gesamtmietfläche von 7000 qm von der Ver- mieterin als Geschäftshaus konzipiert war und aufgrund seiner besonderen Gestaltung eine Attraktion für Touristen und Kunden sein sollte.
28
Nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dieses Ziel durch den von dem Beklagten geplanten Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar", die unstreitig in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, gefährdet. Denn der Verkauf solcher Waren kann zur Folge haben, dass das Hundertwasserhaus in den Ruf gerät, Anziehungsort für rechtsradikale Käuferschichten zu sein und damit ein Ort, an dem - auch aufgrund von Demonstrationen - gewaltsame Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Diese, das gesamte Anwesen treffende mögliche rufschädigende Wirkung ist geeignet, Kunden und Touristen fernzuhalten und damit andere Mieter im Anwesen zu einer Minderung oder Beendigung des Mietvertrages zu veranlassen und potentielle Mieter von dem Abschluss eines Mietvertrages abzuhalten. Der Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar" kann deshalb der Vermieterin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.
29
Darüber hinaus ist die Vermietung von Räumen zum Verkauf von Waren, die in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, geeignet, den Vermieter in der öffentlichen Meinung in die Nähe zu rechtsradikalem Gedankengut zu stellen und sich auch deshalb geschäftsschädigend für ihn auszuwirken.
30
Im Hinblick auf diese möglichen gravierenden Auswirkungen war der beabsichtigte Verkauf von Waren dieser Marke für die Vermieterin von erheblicher Bedeutung.
31
Sie durfte darüber auch redlicherweise eine Aufklärung erwarten. Denn sie konnte ohne einen Hinweis auf die Marke nicht erkennen, dass der Beklagte in den Mieträumen Waren verkaufen wollte, die nahezu ausschließlich rechtsradikalen Kreisen zugeordnet werden. Sie hatte auch keine Veranlassung, dies anzunehmen. Denn bei dem Verkauf solcher Waren handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, mit dem sie nicht rechnen musste. Darüber hinaus bestand für sie aufgrund der verharmlosenden Angaben des Beklagten zum Sortiment kein Anlass zu einer Nachfrage.
32
Im Hinblick auf diese dem Beklagten bekannten Umstände musste es sich ihm aufdrängen, dass sich die Vermieterin insoweit über die Waren, die er zum Verkauf anbieten wollte, im Irrtum befand und dass der beabsichtigte Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar" für deren Entscheidung, den Mietvertrag abzuschließen, von erheblicher Bedeutung war.
33
Der Beklagte war deshalb nach Treu und Glauben und den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverhaltens verpflichtet, die Vermieterin über den beabsichtigten Verkauf von nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar" zu informieren.
34
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung durch unterlassene Aufklärung bejaht. Nach seinen Feststellungen wusste der Beklagte, dass die Marke "Thor Steinar" in der öffentlichen Meinung rechtsradikalen Kreisen zugeordnet wird und dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zumindest in Fußballstadien von W. ein Verbot für das Tragen von "Thor Steinar" bestand. Ihm war deshalb bewusst, dass der Verkauf von Waren dieser Marke in dem von Friedensreich Hundertwasser gestalteten großen Geschäftshaus geeignet war, erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Vermieterin zu verursachen. Daraus ergibt sich, dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Vermieterin den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie vor Vertragsschluss Kenntnis von dem beabsichtigten Verkauf der Marke "Thor Steinar" gehabt hätte.
35
d) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht für den Entschluss der Vermieterin, den Mietvertrag abzuschließen, ursächlich war. Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei dem beabsichtigten Verkauf von Waren der Marke "Thor Steinar" um einen Umstand, der angesichts der drohenden wirtschaftlichen Auswirkungen für die Vermieterin von erheblicher Bedeutung war. Diese Annahme wird zusätzlich gestützt durch das Verhalten der Vermieterin nach Kenntniserlangung von diesem Umstand. Sie hat nämlich noch am Tag der Eröffnung des Ladens durch den Beklagten am 27. Juli 2007 versucht, sich von dem Mietvertrag zu lösen.
36
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anfechtung des Mietvertrages auch nicht gemäß § 144 BGB durch eine Vertragsbestätigung der Vermieterin ausgeschlossen.
37
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine hier allein in Betracht kommende konkludente Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nur vorliegt, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere, den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 20/91 - NJW-RR 1992, 779, 780; BGH Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88 - BGHZ 110, 220, 222). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ebenso wie das Landgericht die Zeugenaussagen dahin gewürdigt, dass weder aus der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 27. Juli 2007, noch aus den mündlichen Besprechungen an diesem Tag, noch aus der Überreichung eines Hundertwasserbildes anlässlich der Geschäftseröffnung auf eine Bestätigung des Mietvertrages durch die Vermieterin geschlossen werden kann. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist umfassend und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
38
3. Die Anfechtung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits in Vollzug gesetzt war. Eine auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Willenserklärung kann auch nach Überlassung der Mietsache wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (Senatsurteil vom 6. August 2008 - XII ZR 67/06 - BGHZ 178, 16 Rn. 34 f.).
Hahne RiBGH Prof. Dr. Wagenitz Vézina ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert Hahne Dose Schilling
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 13.02.2008 - 5 O 1879/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 U 39/08 -

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.