Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 12 U 2204/15

bei uns veröffentlicht am14.08.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12 U 2204/15, 04.07.2017

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.09.2015, Aktenzeichen 5 HK O 1279/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Streithilfe im Berufungsverfahren verursachten Kosten.

3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.734,38 € festgesetzt.

Gründe

1. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.09.2015 sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im Hinweis des Senats vom 04.07.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin und Berufungsklägerin:

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.09.2015, Az. 5 HK O 1279/15, wird abgeändert; der Klage wird statt gegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.734,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2014 zu zahlen.

Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Beklagten und Berufungsbeklagten beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.09.2015, Aktenzeichen 5 HK O 1279/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.07.2017 (Bl. 347-360 d. A.) Bezug genommen.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin vom 08.08.2017 (Bl. 370-377 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hat die dort erhobenen Einwendungen geprüft, indes nicht für durchgreifend erachtet. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Berufung sieht der Senat auch bei nochmaliger Überprüfung keinen Anlass, von der in Hinweis vom 04.07.2017 erfolgten Bewertung abzugehen. Das Vorbringen der Gegenerklärung veranlasst insoweit folgende ergänzenden Ausführungen:

a) Soweit die Berufung meint, die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, setzt sie unzulässigerweise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen (in Ziffer 6 c bb des Hinweises vom 04.07.2017 näher dargelegten) des Senats. Von der Berufung vermisste weitere Angaben dazu, welche konkreten Maßnahmen zur Verhinderung von Entwendungen ergriffen worden seien, waren nicht erforderlich, nachdem die Beklagte bzw. deren Streithelferin vorgetragen hatte, wie das Transportgut verpackt war, dass dieses sich auf einem Planen-Lkw befand und wann dieser Lkw wo geparkt wurde. Von der Berufung vermisste weitergehende Angaben zur Tatzeit waren gleichfalls nicht erforderlich, nachdem die Beklagte den Tatzeitraum zwischen Abstellzeitpunkt des Lkw und Entdeckung des Diebstahls mitgeteilt hat. Von der Berufung vermisste weitergehende Angaben zum Tathergang [„wie genau das Aufschlitzen (der Plane) erfolgt sei“] waren ebenfalls nicht geschuldet, nachdem die Beklagte - wie aus Anlage B4 ersichtlich - Größe, Umfang und Position des in die Plane geschlitzten Loches dargelegt hat und weitergehende Einzelheiten, etwa die Art des zur Tatbegehung verwendeten Werkzeuges, nicht in ihren Betriebsbereich fallen. Von der Berufung vermisste weitergehende Angaben zur Anzahl der Täter, warum diese unentdeckt bleiben konnten und weshalb den oder die Täter niemand aufhielt, waren ebenfalls nicht geschuldet. Insoweit kann nur gemutmaßt werden, dass der oder die Täter möglicherweise deshalb unentdeckt blieb(en), weil die Plane des Lkw auf der rechten, dem Straßenrand zugewandten Seite aufgeschlitzt wurde, so dass die Sicht von der Straße auf den Diebstahl durch den Lkw verdeckt war.

Die vorgenannten Umstände stellen auch nicht etwa deshalb Umstände aus dem Betriebsbereich der Beklagten dar, weil diese vom Fahrer hätten beobachtet werden können. Wie im Hinweis des Senats (auf Seite 13) dargelegt, war eine Bewachung des Transportguts nicht geschuldet, der Fahrer damit zu einer Beobachtung nicht verpflichtet.

b) Soweit die Berufung meint, der Vortrag der Beklagten bzw. der Streithelferin, in Frankreich gebe es keine bewachten und gesicherten Parkplätze „im Sinne der deutschen Rechtsprechung“ (Schriftsatz des Streithelfervertreters vom 01.06.2015, Seite 7 = Bl. 43 d.A.) sei unkonkret, nicht bestimmbar und im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend, folgt der Senat dem nicht. Bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass ein bewachter und gesicherter Parkplatz das Vorhandensein einer - wie auch immer gearteten - Kontrolle und Sicherung, sei es der Zu- und Abfahrten zum Parkplatz, sei es eine Kameraüberwachung, sei es eine ständige Beaufsichtigung durch Wachpersonal, seien es weitere Sicherungsmaßnahmen wie Umfriedung, Beleuchtung etc. erfordert. Durch den Zusatz „im Sinne der deutschen Rechtsprechung“ wird der Vortrag der Streithelferin nicht unklar, da damit nur auf die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an bewachte und gesicherte Parkplätze verwiesen wird.

Nachdem im Streitfall indes ein Abstellen auf einem bewachten und gesicherten Parkplatz nicht geschuldet war, kommt es hierauf nicht an. Wie bereits im Hinweis des Senats dargelegt, rechtfertigt das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs selbst am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens, und zwar selbst dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut leicht absetzbare Güter befinden (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11, TranspR 2013, 286). Erst recht gilt dies für einen Abstellvorgang an einem Werktag nach 06:00 Uhr.

c) Auch wenn eine Kontrolle des Abstellplatzes (xy in Croissy-Beaubourg) nicht unstreitig, sondern von der Klägerin bestritten war, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Bewertung, das Abstellen der strgg. Ladung in der geschehenen Weise sei als qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR zu bewerten. Auf die weiteren, im Hinweis des Senats (unter 6 e) dargestellten für die Beweiswürdigung relevanten Umstände wird verwiesen. Der Senat hält - entgegen der Sichtweise der Berufung - weiterhin das Abstellen eines von der Zugmaschine abgekoppelten Aufliegers für nicht genügend, um allein deshalb qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Ein von der Berufung hierin gesehener Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik besteht insoweit nicht.

d) Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte einen Sammeltransport veranlasst hat und in dessen Rahmen den Transport so organisierte, dass in der geschehenen Weise eine Übernahme durch einen zweiten Fahrer erfolgen musste. Nachdem ein Einzeltransport nicht vereinbart war, durfte die Beklagte eine Sammelladung veranlassen. Deren Organisation dahingehend, dass der Transport zum Zwecke der Übernahme durch einen anderen Fahrer für mehrere Stunden unterbrochen wurde und der Transportauflieger während dieses Zeitraums, abgekoppelt von der Zugmaschine, am Straßenrand geparkt wurde, mag fahrlässig, in Anbetracht des konkreten Transportgutes sogar leichtfertig erscheinen. Angesichts des Umstandes, dass das Abstellen werktags in einem Gewerbegebiet und nicht zur Nachtzeit, vielmehr erst nach Sonnenaufgang erfolgte und ein Diebstahl damit für die Täter mit einem nicht unerheblichen Entdeckungsrisiko verbunden war, hält der Senat indes eine sich der Beklagten (Streithelferin) aus deren Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen, für nicht nachgewiesen. Die bloße Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein wäre insoweit nicht ausreichend, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (Ziffer 6 a des Hinweises des Senats). Wie in Ziffer 6 e des Hinweises vom 04.07.2017 dargelegt, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts - das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei nicht nachgewiesen - nicht zu beanstanden und entspricht auch der Bewertung des Senats.

e) Soweit die Berufung schließlich meint, im Hinblick auf ein Anerkenntnis der Beklagten sei eine Umkehr der diesbezüglichen Beweislast anzunehmen, ist ihr Vorbringen nicht verständlich. Eine „vorbehaltlose vorgerichtliche Teilzahlung“ der Beklagten ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Möglicherweise meint die Berufung den Umstand, dass der Versicherer der Streithelferin (G. V. AG) über die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich eine Zahlung von 4.561,97 EUR geleistet hat; hierbei handelte es sich um den nach Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 CMR geschuldeten Haftungshöchstbetrag der „Gewichtshaftung“.

Dieses Moment kann indes weder als Anerkenntnis einer unbegrenzten Haftung seitens der Beklagten gewertet werden noch gar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 29 CMR führen.

Jegliche Umkehr der Beweislast würde zudem nur „leichtes“ Verschulden erfassen; haftungserweiterndes Verschulden gemäß Art. 29 CMR muss hingegen grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden, da die unbegrenzte Haftung bei qualifiziertem Verschulden einen Ausnahmetatbestand darstellt. Die Beweislastverteilung zu Lasten des Geschädigten bzw. Anspruchsstellers lässt sich aus dem Haftungssystem der CMR ableiten, das dem Frachtführer bis zum Verschuldensgrad des Art. 29 CMR die Beweislast für ein fehlendes Verschulden auferlegt, ihn dafür aber nur beschränkt haften lässt. Da der Frachtführer nach Art. 29 CMR ohne Grenzen haftet, verbietet es sich aber, ihm über die Konstruktion einer Beweislastumkehr die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ihn kein qualifiziertes Verschulden treffe. Ein Frachtführer, der seiner Aufklärungs- bzw. sekundären Darlegungspflicht nachgekommen ist, hat seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan; die Beweislast, dass er etwa durch eine schwer mangelhafte Organisation qualifiziert schuldhaft gehandelt habe, verbleibt beim Geschädigten, dessen Auskunftsanspruch nämlich nicht so weit gehen darf, dass er faktisch eine Entlastungspflicht des Frachtführers und damit eine Beweislastumkehr schafft, die sich nach Art. 41 Abs. 2 CMR (wonach jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird, nichtig ist) verbietet (vgl. Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 27. September 2000 - 7 Ob 160/00f -, juris).

f) Soweit die Berufung schließlich die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist hinsichtlich des Vortrags konkreter bewachter Parkplätze sowie hinsichtlich des Vortrags „wo es zur Vielzahl der Diebstähle kam“ beantragt, war dem nicht nachzukommen. Unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich substanziierter Vortrag erfolgte, war der Klägerin - zumal noch im Berufungsverfahren - keine entsprechende Schriftsatzfrist für neuen Sachvortrag zu gewähren. Das Gericht ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Kardinalfrage des Nachweises des Vorliegens eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten im Sinne des Art. 29 CMR vor einer Sachentscheidung auf deren beabsichtigten Inhalt hinzuweisen und den Parteien zu ermöglichen, diesbezüglichen weiteren Sachvortrag zu halten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Endurteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 12 U 2204/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 12 U 2204/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 12 U 2204/15 zitiert 5 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - I ZR 236/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 236/11 Verkündet am:
13. Dezember 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine
nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet
einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf
eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. Dies gilt auch
dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine
Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 236/11 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers zu 2 der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der S. N. GmbH in Bremen, die Tabakwaren vertreibt (im Weiteren: Versicherungsnehmerin ). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte Anfang April 2008 zu festen Kosten mit der Versendung von auf einer Palette verpackten Tabakwaren von Bremen nach Hartmannsdorf/Sachsen. Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin zu 1 weiter, die ihrerseits ihren Streithelfer zu 2 mit der Durchführung des Transports beauftragte. Ein Fahrer des Streithelfers zu 2 übernahm das Gut am 5. April 2008 (einem Freitag) in Bremen und beförderte es im Wege eines Sammelladungstransports zunächst bis Chemnitz. Dort stellte er das Fahrzeug nebst beladenem Kastenauflieger gegen 23.45 Uhr in einem unbewachten Gewerbegebiet ab. Die Fortsetzung der Fahrt zu einem Umschlagslager der Beklagten in Großschirma/Sachsen erfolgte am 8. April 2008 gegen 2.00 Uhr. Nach der Ankunft im Umschlagslager wurde festgestellt, dass der Kastenauflieger während der Standzeit in Chemnitz geöffnet und ein Teil des Gutes der Versicherungsnehmerin entwendet worden war.
3
Die Klägerin hat den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden auf 25.344,22 € beziffert. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse als Frachtführerin für den aufgrund des Diebstahls entstandenen Schaden unbegrenzt haften , weil das Abstellen des beladenen Transportfahrzeugs für zwei Tage in einem unbewachten Gewerbebetrieb besonders leichtfertig gewesen sei.
4
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 25.344,22 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Die Beklagte und ihre Streithelfer sind dem entgegengetreten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, das Abstellen des beladenen Transportfahrzeugs in einem Gewerbebetrieb von Chemnitz sei nicht grob pflichtwidrig gewesen , zumal den Streithelfern nicht bekannt gewesen sei, dass die Sammelgutsendung auch eine Palette mit Tabakwaren umfasst habe. Der Streithelfer zu 2 habe daher nicht von einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut ausgehen müssen. Die Fahrzeuge des Streithelfers zu 2 würden seit 2006 in der betreffenden Gegend abgestellt. Bis zu dem Diebstahl im April 2008 sei es zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen. Darüber hinaus haben die Beklagte und ihre Streithelfer die Höhe des behaupteten Schadens bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Streithelfer der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer zu 2 seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Tabakwaren gemäß §§ 459, 425 Abs. 1, §§ 435, 428 HGB bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Beklagte schulde vollen Schadensersatz, da im Streitfall die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien. Diese Beurteilung rechtfertige sich schon aus dem Umstand, dass das beladene Transportfahrzeug über das Wochenende an einem unbewachten Ort in einem Gewerbegebiet abgestellt worden sei.
9
Der durch den Diebstahl der Tabakwaren entstandene Schaden belaufe sich auf 25.344,22 €. Die Schadenshöhe habe das Landgericht aufgrund einer nicht zu beanstandenden Würdigung der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. zutreffend festgestellt.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Streithelfers zu 2 der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB für den aufgrund des Diebstahls der Tabakwaren entstandenen Schaden bejaht. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) richtet. Der Diebstahl des Gutes hat sich während der Obhutszeit des mit der Durchführung des Transports von Bremen nach Großschirma beauftragten Streithelfers zu 2 der Beklagten ereignet. Hierfür hat die Beklagte nach § 428 HGB einzustehen.
12
2. Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 428 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs. 1 HGB. Danach hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadensersatz zu leisten, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung bemisst. Der gemäß § 429 Abs. 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II 3) - durch die Regelungen in § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer wegen Verlustes der gesamten Sendung höchstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung abhandengekommen , so ist die Haftung des Frachtführers nach § 431 Abs. 2 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung begrenzt, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Fall 1). Ist - wie im vorliegenden Fall - nur ein Teil der Sendung abhandengekommen, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des in Verlust geratenen Teils der Sendung (Fall 2).
13
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagten sei es im Streitfall nach § 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil der durch den Verlust des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden des mit der Durchführung des Transports beauftragten Unterfrachtführers zurückzuführen sei, das sich die Beklagte gemäß § 428 HGB zurechnen lassen müsse.
14
a) Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 16). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden , dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich An- haltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 15; TranspR 2012, 463 Rn. 17).
15
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder des mit der Durchführung des Transports beauftragten Unterfrachtführers schließen lässt. Es hat angenommen, das Abstellen des beladenen Transportfahrzeugs über ein Wochenende an einem unbewachten Ort in einem Gewerbegebiet sei besonders leichtfertig gewesen, weil die Beklagte, auf deren Kenntnis es ankomme, den Gegenstand der Fracht gekannt und daher gewusst habe, dass das Gut leicht verwertbar und deshalb besonders diebstahlsgefährdet gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen sei nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit zu bejahen, sondern auch das Bewusstsein einer Schadenswahrscheinlichkeit anzunehmen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass es dem Fahrer des Streithelfers zu 2 möglich gewesen wäre, das beladene Transportfahrzeug an einem anderen, nicht derart menschenleeren Ort abzustellen.
16
c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§ 435 HGB) der Beklagten oder ihres Unterfrachtführers nicht ausreichen.
17
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestands- merkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 24; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 19 mwN).
18
bb) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfertigkeit vorliegt, kann das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße nachprüfen. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob ihm Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327; BGHZ 187, 141 Rn. 25). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer bewussten Leichtfertigkeit gestellt hat.
19
cc) Die Klägerin hat den von ihr erhobenen Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB allein darauf gestützt, dass der Fahrer des Streithelfers zu 2 das mit Sammelgut beladene Transportfahrzeug über ein Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet von Chemnitz abgestellt hat und der Beklagten bekannt war, dass sich unter dem Sammelgut auch eine Palette mit Tabakwaren befand. Die Revision macht mit Recht geltend, dass dieser Sachverhalt den Schluss auf ein bewusst leichtfertiges Verhalten der Beklagten oder des von der Streithelferin zu 1 beauftragten Unterfrachtführers nicht zulässt.
20
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Fahrer des Streithelfers zu 2 hätte bewusst sein müssen, es könnte zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen, wenn er das beladene Transportfahrzeug in dem nicht bewachten Gewerbegebiet abstellt, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es in diesem Gebiet zuvor bereits zu Diebstählen von Transportgut gekommen ist. Die Versicherungsnehmerin hatte der Beklagten - unstreitig - keine konkreten Weisungen für die Durchführung des Transports erteilt. Ebenso wenig hatte die Beklagte der Versicherungsnehmerin besondere Sicherungsvorkehrungen bei der Durchführung des Transports zugesagt. Das Gut befand sich in einem verschlossenen Kastenauflieger, der im Vergleich zu einem Planenwagen im Allgemeinen eine wesentlich größere Sicherheit gegen eine Entwendung der transportierten Güter bietet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das äußere Erscheinungsbild des Transportfahrzeugs Anlass zu der Annahme gab, es könnten sich darin besonders wertvolle Güter befinden. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass es dem Streithelfer zu 2 möglich und zumutbar war, das beladene Transportfahrzeug über das Wochenende auf einem bewachten Parkplatz oder einem zumindest sichereren Platz - beispielsweise auf einem umzäunten und abgeschlossenen Gelände - abzustellen. Unter den gegebenen Umständen brauchte der Streithelfer zu 2 der Beklagten nicht das Bewusstsein zu haben, es werde mit Wahrscheinlichkeit zu einem Diebstahl des im Kastenauflieger befindlichen Transportguts kommen, wenn das Transportfahrzeug in einem unbewachten Gewerbegebiet von Chemnitz abgestellt wird.
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Da die Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder des mit der Durchführung des Transports beauftragten Unterfrachtführers rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - den Vortrag des Streithelfers zu 2 in seinem Schriftsatz vom 1. März 2011, den das Berufungsgericht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten für ausreichend erachtet hat, hätte berücksichtigen müssen.
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4. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zwar lässt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder des mit der Durchführung des Transports beauftragten Unterfrachtführers verneinen; die Revisionserwiderung hat auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht insofern erheblichen Vortrag der Klägerin übergangen hätte. Das Berufungsgericht hat aber noch keine Feststellungen zur Regelhaftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1, § 431 Abs. 1 und 2 HGB getroffen. Hier stellt sich zunächst die Frage der Verjährung; gegebenenfalls müssen auch noch Feststellungen zur Höhe des Wertersatzes getroffen werden.
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Die Beklagte und der Streithelfer zu 2 haben die Einrede der Verjährung erhoben. Da die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht erfüllt sind, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich ein Jahr. Sofern der Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB oder § 203 BGB gehemmt wurde, wäre der aus § 429 Abs. 1, § 431 Abs. 1 und 2 HGB abzuleitende Anspruch auf Wertersatz bei Einreichung der Klage am 2. September 2010 bereits verjährt gewesen. Den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Lauf der Verjährung gehemmt worden ist. Das Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 10. April 2008 (Anlage K 5), mit dem der Beklagten mitgeteilt wurde, dass sie für haftbar gehalten werde, konnte eine Hemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB jedenfalls nicht bewirken, weil es insofern an der erforderlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 75/11, TranspR 2013, 156 Rn. 13 ff.).
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Ist keine Verjährung eingetreten, stellt sich die weitere Frage nach der Höhe des Ersatzanspruchs. In Ermangelung eines besonders schweren Pflichtenverstoßes der Beklagten ist die geschuldete Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts begrenzt (§ 431 Abs. 1 und 2 HGB). Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen.
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III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.03.2011 - 14 O 441/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.12.2011 - 8 U 60/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.