Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 29. Mai 2017 - 14 U 118/16

bei uns veröffentlicht am29.05.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 4629/15, 14.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.12.2015 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene und unter der Konto-Nr. … geführte Darlehensvertrag vom 29./31.05.2007 über einen Darlehensbetrag von 69.000 € durch den mit Schreiben vom 24.04.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

3. Auf die Widerklage hin werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 53.395,80 € nebst Zinsen aus 20.597,64 € in Höhe von 5,85% seit 28.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 62% und die Beklagte 38%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.022,48 € und für das Berufungsverfahren auf 64.024,99 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs der auf den Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Kläger.

Die klagenden Eheleute und die beklagte Direktbank schlossen zur Finanzierung einer fremdgenutzten Immobilie unter dem 29./31.05.2007 einen unter der Konto-Nr. … geführten Darlehensvertrag (Anlage K 1) über einen Darlehensnominalbetrag von 69.000,00 €. Der Nominalzins von 5,85% war bis zum 31.05.2017 fest vereinbart.

Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 4 eine „Widerrufsbelehrung“, die zur Widerrufsfrist folgende Angaben enthält:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Wegen der weiteren Inhalte und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Darlehensvaluta wurde in der Folgezeit ausgezahlt. Die Kläger erbrachten anschließend bis einschließlich Juni 2015 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 38.206,36 €.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K 4) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und mit Schreiben vom 28.05.2015 (Anlage K 5) kündigten die Kläger an, die monatlichen Kreditraten zunächst unter Vorbehalt der weiteren Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs weiter zu bezahlen.

Die Kläger haben behauptet, der marktübliche Zinssatz für ein Darlehen der streitgegenständlichen Art habe seinerzeit 4,87% betragen. Sie haben die Auffassung vertreten, sie seien fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Beklagte könne sich weder insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion noch sonst auf den Einwand der Verwirkung oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen.

Die Beklagte hat für den Fall, dass das Gericht den Widerruf als wirksam erachtet, eine auf Zahlung gerichtete Hilfswiderklage erhoben.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 14.12.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen, weil ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung das Vertrauen der Beklagten in die Richtigkeit der von ihr verwendeten Musterbelehrung geschützt sei.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 18.12.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 18.01.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.03.2016 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 31.03.2016 begründet.

In den Monaten Juli 2015 bis letztmals Februar 2017 erbrachten die Kläger zum Monatsende jeweils Zahlungen in Höhe von 393,88 €.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen zuletzt,

  • 1.Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.12.2015, AZ: 10 O 4629/15 wird aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehens zwischen den Parteien vom 29./31.05.2007, Konto-Nr.: …, wirksam mit Schreiben vom 24.04.2015 am 24.04.2015 widerrufen haben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ferner beantragt sie im Wege der Hilfswiderklage:

Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 57.654,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5,85% hieraus seit dem 28.04.2017 zu zahlen.

Die Kläger beantragen die Abweisung der Hilfswiderklage.

Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung und begründet ihre zunächst noch wie in erster Instanz auf Zahlung von 64.024,99 € gerichtete Hilfswiderklage wie folgt: Mit Stand vom 28.04.2017 belaufe sich ihre Forderung gegen die Kläger auf 60.974,68 €. Hiervon lasse sie sich einen den Klägern geschuldeten Ersatz für die Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.320,64 € abziehen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 31.03.2016 (Bl. 113 ff. d. A.), 03.05.2016 (Bl. 123 ff. d. A.), 17.02.2017 (Bl. 153 f. d. A.), 18.04.2017 (Bl. 168 ff. d. A.) und 28.04.2017 (Bl. 173 f. d. A.) sowie auf die Niederschriften vom 20.02.2017 (Bl. 155 ff. d. A.) und 08.05.2017 (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg (1.), so dass auch über die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage zu entscheiden ist, die sich in Höhe eines Hauptsachebetrags von 53.395,8 € als begründet erweist (2.).

1. Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage zulässig (a.) und begründet (b.) ist.

a. Der Zulässigkeit der auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den mit Schreiben vom 24.04.2015 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichteten Klage, die dem Klageantrag durch Auslegung zu entnehmen ist, steht nicht der Vorrang einer möglichen und zumutbaren Leistungsklage entgegen. Da Aufrechnungserklärungen vorliegen, haben die Kläger keinen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 13).

b. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben.

aa. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB). Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 24.04.2015 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 355 II 1 BGB aF über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.

(1) Die erteilte Belehrung gilt nicht gemäß § 14 I BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung vom 05.05.2002 als ordnungsgemäß. Denn die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV entspricht, sondern dieses einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 III BGB-InfoV aF für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Denn von der fehlenden Übernahme der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ abgesehen hat die Beklagte unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ den Gestaltungshinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV aF nicht vollständig umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 22 ff., 25).

(2) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach auch nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 II 1 BGB aF. Denn die Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs des Worts „frühestens“ unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, aaO Rn. 18 mwN).

bb. Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. der Verwirkung berufen. Zwar ist die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum, der mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags beginnt, hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 34, 37; BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 37). Das Verhalten eines Gläubigers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.

(1) Zwar haben die Kläger in der Zeit ab Vertragsschluss bis zur Ausübung des Widerrufsrechts vertragsgemäß monatliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 39).

(2) Eine vollständige Rückführung des Darlehens, die zur Entstehung eines ein Vertrauen der Bank erzeugenden Umstandsmoments beitragen kann, war bei Erklärung des Widerrufs noch nicht erfolgt.

(3) Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 40).

(4) Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Jedenfalls während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 41).

(5) Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr fortbestehendes Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nicht ausgegangen werden. Aus der E-Mail des Klägers zu 1) vom 28.10.2014 (Anlage B 2) ergaben sich für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensnehmer Kenntnis von ihrem fortbestehenden Widerrufsrecht hätten. Die Frage der Darlehensnehmer nach der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung („Zinsentschädigung“) deutet sogar darauf hin, dass sie die nach wie vor bestehende Möglichkeit, durch Erklärung eines Widerrufs die darlehensvertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft in Wegfall bringen zu können, ohne einem Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgesetzt zu sein, nicht gekannt haben.

(6) Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 I 2, § 495 II BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Dass ein Verbraucher versucht, sich mit Hilfe des fortbestehenden Widerrufsrechts von für ihn unattraktiv gewordenen Vertragskonditionen zu lösen, ist die Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten und im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbefristet bestehenden Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 20 f.). Die Motivation, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen, kann nicht allein deshalb zulasten der Kläger berücksichtigt werden, weil sie vom Schutzzweck des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht erfasst sei. Auch, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 I 1 BGB aF, § 346 I Hs. 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Dass Widerrufsrechte wie das der Kläger in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht - wie oben ausgeführt - auf einer bewussten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien auszugleichen (vgl. BGH, Urteil 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 45 ff.).

Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (29./31.05.2007) und der Erklärung des Widerrufs (24.04.2015) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen. Dass die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche konkreten Maßnahmen bzw. Dispositionen sie vertrauensbedingt vorgenommen hat, spielt für die Entscheidung daher keine Rolle.

2. Unter Abweisung der Hilfswiderklage im Übrigen sind die Kläger als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zur Zahlung von 53.395,80 € nebst Zinsen an die Beklagte zu verurteilen.

a. Nach Eintritt der von der Beklagten gesetzten innerprozessualen Bedingung ist über die zulässige Hilfswiderklage in der Sache zu entscheiden.

b. Die mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandenen Ansprüche der Beklagten belaufen sich auf insgesamt 98.831,55 €.

aa. Die vor der Schaffung des § 357a BGB maßgeblichen Rechtsfolgen, die nach einem Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen eintreten, gestalten sich - übertragen auf den vorliegenden Fall - wie folgt: Die Kläger schulden der Beklagten die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Im Gegenzug schuldet die Beklagte den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 mwN).

bb. Danach schulden die Kläger der Beklagten neben der Herausgabe des in Höhe von 69.000,00 € ausgereichten Darlehens einen Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 29.831,55 €. Diese Gebrauchsvorteile sind unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von anfänglich 1% jährlich des Darlehensbetrags zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu ermitteln. Der Berechnung ist gemäß § 346 II 2 Hs. 1 BGB die vertraglich vereinbarte Verzinsung zugrunde zu legen. Die Kläger haben den ihnen nach § 346 II 2 Hs. 2 BGB offen stehenden Nachweis dafür, dass der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehens niedriger gewesen ist als der Vertragszins in Höhe von nominal 5,85%, nicht erbracht. Wird - wie vorliegend - von der Bank bestritten, dass der Vertragszins nicht marktgerecht gewesen sei, und geltend gemacht, dass aufgrund der konkreten Umstände bei Abschluss des Darlehensvertrags, namentlich im Hinblick auf die Bonität des Darlehensnehmers und die von diesem zu stellenden Sicherheiten, der Vertragszins marktgerecht gewesen sei, genügt es zur Nachweisführung nicht, wenn sich der Darlehensnehmer allein auf die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken/Kredite an private Haushalte bezieht. Die Zinsstatistik ist zwar zur Darlegung eines niedrigeren Werts des Gebrauchsvorteils des Darlehens geeignet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 36; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 41). Weicht der statistische Durchschnittszins allerdings nicht in krasser Weise vom Vertragszins ab, stellt die Zinsstatistik kein ausreichendes Indiz für die fehlende Marktüblichkeit des Vertragszinses dar. Im Hinblick auf die in den vormaligen Monatsberichten bzw. Statistiken der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01, juris Rn. 20 f., sowie Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29) angenommen, dass jene einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen bieten. Von der Marktüblichkeit sei danach auszugehen, wenn der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu einem Prozentpunkt darüber liegt. Nachdem die Statistiken nur noch einen festen Durchschnittszins und keine Streubreite mit einer Unter- und Obergrenze mehr ausweisen, liegt eine angemessene Erhöhung des Zuschlags von einem Prozentpunkt nahe (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15, juris Rn. 18). Vorliegend ist der Vertragszins (5,85%) angesichts des für Mai 2007 ausgewiesenen statistischen Durchschnittszinses von 4,87% (Zinsreihe SUS 119) marktgerecht. Er übersteigt diesen lediglich um 0,98%-Punkte bzw. um 1,14%-Punkte, wenn auf den vertraglichen Effektivzins (6,01%) abgestellt wird. Im Hinblick auf die in Betracht zu ziehende angemessene Erhöhung des Zuschlags von einem Prozentpunkt, aber auch darauf, dass der Vertragszins anders als der statistische Durchschnittszins individuelle Gegebenheiten (z. B. die Bonität des Darlehensnehmers, den Wert vorhandener Sicherheiten sowie die Vereinbarung von Sondertilgungsrechten wie vorliegend unter 1.1. des Darlehensvertrags, Anlage K 1) abbildet, kann mit Hilfe der sich aus der Zinsstatistik ersichtlichen Abweichung allein die fehlende Marktüblichkeit des Vertragszinses nicht nachgewiesen werden. Einen weiteren Beweis haben die Kläger nicht angetreten.

c. Die mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandenen Ansprüche der Kläger belaufen sich auf insgesamt 39.343,12 €.

aa. Die Beklagte schuldet den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, die mit 36.022,48 € zu veranschlagen sind.

bb. Die Beklagte schuldet weiterhin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.320,64 €. In Anbetracht des vorliegenden Immobiliardarlehensvertrags wird (widerleglich) vermutet, dass die Beklagte aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 58 mwN). Konkreten Vortrag zu höheren oder geringeren Nutzungen haben die Parteien nicht gehalten.

cc. Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige - wie vorliegend die Beklagte - Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.). Auch einer - im vorliegenden Fall erfolgten - Aufrechnung steht es nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach sich ziehen kann (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.).

d. Die Parteien haben ihre wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegeneinander aufgerechnet (aa.) mit der Folge, dass die Ansprüche der Kläger in Höhe von 39.343,12 € komplett erloschen sind. Aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind lediglich auf Seiten der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 28.475,24 € sowie auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 29.831,55 € verblieben (bb.).

aa. Eine Aufrechnungserklärung der Kläger liegt bereits mit deren Klageschrift vom 30.06.2015 vor. Denn im angekündigten Klageantrag Nr. 1 und der hierauf bezogenen Klagebegründung kommt zum Ausdruck, dass die Kläger dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 69.000 € ihren Anspruch auf Rückzahlung der - über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus - bis einschließlich Juni 2015 entrichteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 38.206,36 € entgegenhalten wollen. Beantragen die Kläger als Rückgewährgläubiger Zahlung Zug um Zug gegen (Rück-)Zahlung, liegt darin in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Aufrechnungsverbot nicht besteht, eine Aufrechnung (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 20).

Sodann hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 01.10.2015 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, zunächst mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz und sodann mit ihrem Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta gegen den Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten aufgerechnet.

Weiterhin haben die Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 168 ff. d. A.) einen auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.285,59 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von 99.501,82 € gerichteten Sachantrag angekündigt. Der Begründung und rechnerischen Bestimmung der genannten Zahlbeträge legten die Kläger einen nach Verrechnung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bestehenden Saldo zum Widerrufszeitpunkt in Höhe von 54.491,01 € zugrunde, mit dem sie ihre nach Widerruf erbrachten monatlichen Zahlungen verrechneten. Auch hiermit waren Aufrechnungserklärungen der Kläger verbunden.

Schließlich hat die Beklagte im Termin am 08.05.2017 Umsatzaufstellungen übergeben, die einen Stand ihrer Forderung zum 28.04.2017 in Höhe von 60.974,68 € ausweist. Hiervon hat die Beklagte zur Ermittlung des mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags (57.654,04 €) einen Abzug in Höhe von 3.320,64 € für die von ihr geschuldete Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgenommen, worin ebenfalls eine Aufrechnungserklärung zu sehen ist.

bb. Soweit die Kläger mit der Klageschrift die Aufrechnung erklärt haben, führte dies gemäß § 389 BGB in Höhe von 37.204,12 € zum Erlöschen des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Dieser bestand demzufolge zunächst in Höhe von 31.795,88 € (69.000,00 € - 37.204,12 €) fort. Auf Seiten der Kläger sind deren Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 36.022,48 € sowie Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Rückerstattung der nach Widerruf rechtsgrundlos, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten monatlichen Annuitäten für April, Mai und Juni 2015 in Höhe von 1.181,64 € (3 x 393,88 €) erloschen. Über 37.204,12 € hinausgehende Zins- und Tilgungsraten hatten die Kläger bis einschließlich Juni 2015 nicht erbracht, so dass ihre Aufrechnung teilweise in Höhe von 1.002,24 € (38.206,36 € - 37.204,12 €) ohne Wirkung blieb.

Die von der Beklagten mit der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung ging ins Leere, da sie gegen den bereits vorher zum Erlöschen gebrachten Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 36.022,48 € gerichtet war.

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.04.2017 alle zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bestehenden wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegeneinander aufgerechnet haben, führte dies zu einer weiteren Verminderung des Anspruches der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta um 3.320,64 €. Denn den Klägern stand noch der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.320,64 € zur Verfügung, der im Zuge der Aufrechnung gemäß § 389 BGB ebenfalls zum Erlöschen kam. Der zunächst in Höhe von 31.795,88 € verbliebene Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta verringerte sich damit auf 28.475,24 €.

e. Den Ansprüchen der Beklagten konnten die Kläger schließlich im Wege der Aufrechnung ihre Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Rückerstattung der nach Widerruf rechtsgrundlos, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten monatlichen Annuitäten für Juli 2015 bis Februar 2017 in Höhe von 7.877,60 € (20 x 393,88 €) entgegenhalten. Infolge der Aufrechnung sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus den (verbliebenen) Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, auf Wertersatz bis zum Widerruf und auf den zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz für die Zeit nach Widerruf (aa.) ergibt. Aus der nach Maßgabe der §§ 367, 396 II BGB durchgeführten Verrechnung ergibt sich ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 53.395,80 € (bb.)

aa. Die Kläger schulden der Beklagten auch für die Zeit nach Widerruf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensnehmer nutzt auch nach Erklärung des Widerrufs das ihm überlassene Kapital bis zu dessen Rückgewähr an den Darlehensgeber weiter. Solange er dieses Kapital zur Verfügung hat, benötigt er keine anderweitige Finanzierung. Der vor Schaffung des § 357a BGB maßgeblichen gesetzlichen Ausgestaltung des Rückgewährschuldverhältnisses kann eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen (nur) bis zur Widerrufserklärung nicht entnommen werden. Mit Einführung der Regelung des § 357a III 1 BGB, nach der der Anspruch auf Wertersatz erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung endet, wollte der Gesetzgeber keine neue, im bisherigen Recht nicht angelegte Rechtsfolge begründen. Denn die Neuregelung geht auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 zurück. Jedoch enthielt bereits die spätestens zum 12.05.2010 umzusetzende Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge in Artikel 14 III b) die Bestimmung, dass der sein Widerrufsrecht ausübende Verbraucher „dem Kreditgeber unverzüglich (…) das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen“ zurückzahlt. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 24.07.2009 umgesetzt, ohne bereits eine § 357a III 1 BGB entsprechende Regelung zu schaffen. Hätte der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, die in Artikel 14 III b) der Richtlinie 2008/48/EG angeordnete Erstreckung der Pflichten des Verbrauchers „bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens“ widerspreche einer den §§ 346 ff. BGB immanenten Begrenzung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Widerruf, wäre die Schaffung einer § 357a III 1 BGB entsprechenden Regelung bereits mit dem Gesetz vom 24.07.2009 veranlasst gewesen. Der tatsächlich erst später erfolgten Einführung des § 357a BGB lag die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, mit der Neuregelung die Rechtsfolgen des Widerrufs möglichst unverändert weiter gelten zu lassen, auch wenn für diese zukünftig nicht mehr auf die Regeln zum gesetzlichen Rücktritt verwiesen werde (vgl. BT-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013: Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Seite 65). Gegen die Annahme einer vom Gesetzgeber im Rahmen der §§ 346 ff. BGB beabsichtigten immanenten Begrenzung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Widerruf spricht überdies der in § 302 BGB formulierte allgemeine Grundsatz, wonach selbst ein Gläubigerverzug den Schuldner nicht davon befreit, tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte kann daher einen Nutzungswertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragszinses über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen (vgl. im Ergebnis ebenso: OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 131; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 121).

Die Kläger sind von ihrer Verpflichtung, Wertersatz für die Nutzung der Darlehensvaluta über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus zu entrichten, auch nicht deshalb enthoben, weil sie der Beklagten die Rückzahlung der Darlehensvaluta in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätten. Ungeachtet des Umstands, dass die Kläger die tatsächlich gezogenen Nutzungen der bei ihnen noch vorhandenen Darlehensvaluta auch im Falle des Annahmeverzugs der Beklagten herauszugeben hätten (§ 302 BGB), kann ein Eintritt des Annahmeverzugs vorliegend nicht festgestellt werden. Denn die Kläger haben der Beklagten die Rückführung der Darlehensvaluta zu keinem Zeitpunkt in Annahmeverzug begründender Weise, insbesondere so, wie sie zu bewirken war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 294 Rn. 2 ff.), angeboten.

Für die Zeit nach dem Widerruf sind dagegen weitere Ansprüche der Kläger auf Nutzungsersatz, die sie der Beklagten entgegenhalten könnten, nicht zur Entstehung gelangt. Denn Ansprüche der Kläger auf Rückerstattung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sind im Zuge der von ihnen mit der Klage erklärten Aufrechnung erloschen. Aufgrund der in § 389 BGB angeordneten Rückwirkung können sie nicht Grundlage für Folgeansprüche sein. Die Kläger müssen sich letztlich so behandeln lassen, als hätte die Beklagte ihren auf Zahlung von 36.022,48 € gerichteten Anspruch bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs, auf den die Aufrechnung zurückwirkt, erfüllt. Soweit § 389 BGB es dem Schuldner ermöglicht, seiner Verpflichtung mit Rückwirkung nachzukommen und infolgedessen so behandelt zu werden, als hätte er seine Verpflichtung bereits im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entstehung der Aufrechnungslage erfüllt, ist der Schuldner jedenfalls von solchen in der Zeit bis zur Aufrechnungserklärung entstandenen Folgeansprüchen frei zu stellen, die ihren Rechtsgrund gerade in der Nichterfüllung des Anspruchs finden (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, aaO Rn. 105).

bb. Nachdem die Kläger keine Bestimmung abgegeben haben, gegen welchen Anspruch der Beklagten sie ihre Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Rückerstattung der nach Widerruf rechtsgrundlos, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten monatlichen Annuitäten für Juli 2015 bis Februar 2017 in Höhe von 7.877,60 € (20 x 393,88 €) aufrechnen, folgt aus § 396 I 2 BGB in Verbindung mit § 366 II BGB, dass eine Aufrechnung gegen den verbliebenen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta (28.475,24 €) stattgefunden hat. Denn dieser stellt im Hinblick auf die bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta fortbestehende Wertersatzpflicht die für die Kläger lästigere Schuld dar, die sich infolge der Aufrechnung auf 20.597,64 € reduziert hat.

Für die Zeit zwischen dem 24.04.2015 und dem 28.04.2017 schulden die Kläger der Beklagten weitere Vertragszinsen in Höhe von 2.966,61 € als Wertersatz für die Nutzung der Darlehensvaluta nach Widerruf.

Die Beklagte kann daher von den Klägern die Rückerstattung der noch offenen Darlehensvaluta (20.597,64 €) und Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta für die Zeit bis zum Widerruf in Höhe von 29.831,55 € und für die Zeit ab Widerruf bis zum 28.04.2017 in Höhe von 2.966,61 €, mithin insgesamt 53.395,80 € verlangen.

Für die in dem zugesprochenen Betrag noch enthaltene Darlehensvaluta ist ab dem 28.04.2017 antragsgemäß Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses zu leisten.

Dagegen kommt ein Anspruch auf Prozesszinsen (§ 288 I 2, § 291 S. 1 BGB) für die bereits entstandene auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta gerichtete Forderung in Höhe von 32.798,16 € nicht in Betracht. Denn gemäß § 289 I 1, § 291 S. 2 BGB besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozesszinsen (BGH, Urteil vom 13.02.2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 29 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a I 1, § 92 I 1 Alt. 2, § 100 IV 1 ZPO. Gemessen an einem durch Addition der Streitwerte der Klage (36.022,48 €) und der Hilfswiderklage (64.024,99 €) gebildeten fiktiven Gebührenstreitwert von 100.047,47 € unterliegen die Kläger mit 61.627,43 €. Denn in dieser Höhe hätte der Hilfswiderklage in erster Instanz aufgrund der Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, der zum Zeitpunkt der Erhebung der Hilfswiderklage noch in Höhe von 31.795,88 € bestanden hat, sowie auf Nutzungsersatz (29.831,55 €) stattgegeben werden müssen. Soweit die Kläger nunmehr zu einer geringeren Zahlung verurteilt werden, führt dies nicht zu einer für sie günstigeren Kostenverteilung. Denn die Verringerung beruht auf der im Berufungsverfahren aufrechnungsbedingt erfolgten Saldierung der Ansprüche der Beklagten mit den Ansprüchen der Kläger aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Erstattung der nach dem Widerruf erbrachten monatlichen Zahlungen sowie auf Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Hilfswiderklage nur noch in Höhe von 57.654,04 € verhandelt haben und nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte ihre Klage trotz der erst nach Rechtshängigkeit eingetretenen Erledigung mit der für sie ungünstigen Kostenfolge des § 269 III ZPO zurücknehmen wollte, ist von übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien, die nicht notwendig ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen können (BGH, Urteil vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, juris Rn. 12), auszugehen, so dass die Kosten des Rechtsstreits insoweit nach dem Maßstab des § 91a I 1 ZPO den Klägern auferlegt werden können.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 29. Mai 2017 - 14 U 118/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 29. Mai 2017 - 14 U 118/16 zitiert 13 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn1.der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwen

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Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.
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bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
24
Recht Ein ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 248/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das
Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die
Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit
der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.
BGB a.F. § 276 (Fb)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen
hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung
mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,
rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung
des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die
gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.


a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

III.


Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
22
bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 248/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das
Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die
Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit
der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.
BGB a.F. § 276 (Fb)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen
hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung
mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,
rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung
des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die
gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.


a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

III.


Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
22
bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
20
Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernab- satzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben , gerecht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

7
Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 422/01 Verkündet am:
18. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" im
Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte
Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene
obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 - OLG Celle
LG Verden (Aller)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die Vollstreckung der beklagten Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Er begehrt zudem die Feststellung , daß der Beklagten aus dem zur Finanzierung einer Eigentumswohnung abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. April 1997 keine Ansprüche mehr zustehen sowie die Freigabe der als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zu Steuersparzwecken mit notariellem Kaufvertrag vom 13. März 1997 von der P. Immobilienvermittlungs GmbH eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 172.500 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihnen die Beklagte aufgrund einer Finanzierungsanfrage der G. vom 8. April 1997 ein Darlehen über 175.000 DM, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe sowie durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung abgesichert und dessen Tilgung zunächst ausgesetzt war. Der effektive Jahreszins betrug 8,25% und war auf sieben Jahre festgeschrieben. Nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrags wegen Verzugs betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde.
Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Er könne nach den Grundsätzen des sogenannten Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) die Rückzahlung des Kredits verweigern. Die Verkäuferin sei ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn über den Wert der Immobilie und die notwendigen monatlichen Eigenaufwendungen getäuscht habe. Für den entstandenen Schaden hafte auch die Beklagte, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG seien. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lägen nicht vor. Das Darlehen sei nicht zu üblichen Bankbedingungen gewährt worden, da der effektive Jahreszins von 8,25% außerhalb der Streubreite vergleichbarer Kredite liege. Die Beklagte hafte darüber hinaus auch aus eigenem Aufklärungsverschulden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger und seine Ehefrau über die unangemessene Höhe des Kaufpreises zu unterrichten. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus. Kauf- und Darlehensvertrag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil die Kreditanfrage an die Beklagte erst vier Wochen nach Kaufvertragsabschluß gestellt worden sei. Zudem schließe § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine Anwendung des § 9 VerbrKrG aus. Es handele sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen, das entgegen der Auffassung des Klägers zu üblichen Bedingungen gewährt worden sei. Zwar überschreite der vereinbarte Effektivzins die von der Bundesbank für den maßgeblichen Zeitpunkt ermittelte Obergrenze der Streubreite der Zinssätze für fünfjährige Kredite um 1,8% und die für zehnjährige Kredite um 0,86%. Nicht jeder Kredit, der außerhalb der genannten Streubreite liege, sei aber allein deshalb von der Privilegierung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
ausgenommen. Entscheidend sei, ob die konkret getroffene Kreditver- einbarung mit den Kreditverträgen vergleichbar sei, die der Zinsstatistik zugrunde lägen. Das sei hier nicht der Fall, da die Zinsstatistik der Bundesbank nur Realkredite berücksichtige, die unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenzen vergeben würden. Im Vergleich hierzu sei das Risiko bei der hier vorgesehenen Vollfinanzierung höher, zumal dann, wenn - wie nach der Behauptung des Klägers der Fall - der tatsächliche Wert der Immobilie hinter dem Kaufpreis zurückbleibe. Eine Risikoerhöhung für die Beklagte ergebe sich zusätzlich aus der vereinbarten Tilgungsaussetzung.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision daher zu Recht unbeanstandet - sind allerdings die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Aufklärungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf den nach Behauptung des Klägers überteuerten Kaufpreis verneint hat.
Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur ausnahmsweise verpflichtet, etwa dann, wenn die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil
vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161). Grundsätzlich nicht ausreichend ist allerdings ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62).
Das ist hier nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung
(BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Danach stand einem Wert der Eigentumswohnung von 106.941,60 DM ein Kaufpreis von 172.500 DM gegenüber.
2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG scheide aus.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, Kauf- und Darlehensvertrag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil der Kreditantrag erst vier Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt worden sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist der zeitgleiche Abschluß von Kauf- und Darlehensvertrag ein Indiz für ein verbundenes Geschäft (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG Rdn. 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber auch die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag die Anwendung des § 9 VerbrKrG rechtfertigen. Es kann sogar ausreichend sein, wenn zunächst ein Bargeschäft geschlossen und erst nachträglich eine Finanzierung über Kredit vereinbart wird, sofern nur - wie hier der Fall - die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgte (BGHZ 91, 9, 13 für einen Abzahlungskauf). Ausreichend kann es auch sein, daß - wie hier ebenfalls der Fall - die Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen ist (BGHZ 131, 66, 70).

b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließe die Anwendung des § 9 VerbrKrG aus, da ein Realkredit zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei.
aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , es handele sich bei dem Kredit um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, auch wenn - wie der Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f. sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung - vereinbaren (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO). Das ist hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über
175.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert 106.941,60 DM beträgt. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
bb) Sie beanstandet aber mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts , der Kredit sei zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden, obwohl der vereinbarte effektive Jahreszins die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsliche Grundpfandkredite erheblich überschritt.
(1) Zutreffend ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der vereinbarte effektive Jahreszins nicht allein über die Frage der Üblichkeit der Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entscheidet.
Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln WM 2000, 2139, 2145; LG Stuttgart WM 2000, 1103, 1105). Die Monats-
berichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stich- probenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite , sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a.. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfaßten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247) - in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581; OLG Köln aaO; LG Stuttgart aaO; KessalWulf aaO § 3 VerbrKrG Rdn. 34; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 72; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 59).
(2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das von der Beklagten gewährte Darlehen unterscheide sich von den der Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank zugrundeliegenden Grundpfandkrediten insbesondere deshalb, weil die Beleihungsgrenze von 60% des Grundstückswerts gemäß §§ 11, 12 HypBG nicht eingehalten, sondern der Kaufpreis der Eigentumswohnung zu 100% fremdfinanziert worden sei. Zutreffend stellt das Berufungsgericht ferner fest, daß - anders als bei den in der Zinsstatistik der Bundesbank berücksichtigten Grundpfandkrediten - keine regelmäßige Tilgung vereinbart war, sondern die Rückzahlung des Darlehens erst bei Ver-
tragsende aus einer zeitgleich mit dem Kredit abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgen sollte.
(3) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist hingegen die im Anschluß hieran getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser Abweichungen erweise sich der vereinbarte effektive Jahreszins von 8,25% trotz Überschreitens der in der Monatsstatistik ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze als marktüblich. Die Feststellung beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523 ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557).
Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten. In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der ver-
einbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel.
So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8,25% weicht so erheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen ab, daß ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen Zeitpunkt üblich waren.
Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem der vereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten Zinssätze überschreitet. Als die Beklagte im April 1997 den Kredit zu einem auf sieben Jahre festgeschriebenen effektiven Zins von 8,25% gewährte , betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Grundpfandkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 5,92% bei einer Streubreite von 5,49% bis 6,43% und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 6,96% bei einer Streubreite von 6,48% bis 7,39% (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, überschreitet der vereinbarte effektive Jahreszins von 8,25% damit die von der Bundesbank ermittelte Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um rund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte. Interpoliert auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige Zinsfestschreibung lag der vereinbarte effektive Jahreszins damit deutlich mehr als 1 Punkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraum maßgeblichen Streubreite. Ob dieser Zinsaufschlag - wie die Beklagte behauptet - lediglich der angemessene Ausgleich für ein gegenüber den
von der Zinsstatistik erfaßten Verträgen erhöhtes Risiko ist und die Darlehensbedingungen daher trotz des Zuschlags als üblich zu bezeichnen sind, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden.
Das gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, daß im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite unter 200.000 DM bereits zu einem Zinssatz von 7,90% zu erhalten waren (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Da Grundpfandkredite erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslich sind als Personalkredite (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555), bedarf die Frage, ob der hier für einen immerhin teilweise dinglich gesicherten Realkredit vereinbarte - höhere - Zins von 8,25% damals gleichwohl noch üblich war, jedenfalls weiterer Sachaufklärung. Die Beklagte hat für die streitige Frage, ob ihr erhöhtes Risiko mit dem Zinsaufschlag angemessen berücksichtigt ist, Sachverständigengutachten angeboten. Dieses Gutachten hätte das Berufungsgericht einholen müssen.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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aa) Für die Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066, Tz. 50).
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In dem hier maßgeblichen Monat Dezember 2004 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,63% und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,67% (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 5,06% liegt nur geringfügig darüber. Ob im Hinblick darauf, dass die MFI-Statistik nur noch einen festen Durchschnittszins und nicht mehr - wie die frühere Bundesbank-Statistik "Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke" - eine Streubreite mit einer Unter- und Obergrenze ausweist, der vom Senat angenommene Zuschlag von einem Prozentpunkt angemessen zu erhöhen ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Von einer Einordnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF und damit als Verbraucherdarlehensvertrag ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; dies zeigt sich daran, dass sie in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt hat.
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bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
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2. Den Angriffen der Revision stand hält auch die Annahme des Berufungsgerichts , von dem den Klägern zustehenden Nutzungsersatz sei ein Abzug wegen des Anfalls von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995) und ggf. von Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG; vgl. auch BAGE 97, 150, 154) nicht zu machen.
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bb) Einer Aufrechnung steht auch nicht zumindest teilweise entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995) und ggf. von Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG; vgl. auch BAGE 97, 150, 154) nach sich ziehen kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III, …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

______________________________________

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1.
Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr. …375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr. …935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[…] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…]
Widerrufsfolgen
[…]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. […]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
10 
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
11 
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreiben vom 15.1.2015 erfolgte daraufhin auch der Widerruf des noch laufenden Darlehensvertrages. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 29.1.2015 die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellte Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass über die Restvaluta des Darlehens hinaus aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen. Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Ansprüche boten die Kläger in dem Schreiben die Rückzahlung offener Restvaluta in Höhe von 56.244,88 EUR an. Weitere Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
12 
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen und begehren in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.962,94 EUR zuzüglich Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie weitere 1.406,20 EUR nebst Prozesszinsen als Nutzungsentschädigung für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 375 begehren sie die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befinde.
13 
Die Beklagte macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung.
14 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 375 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 375 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen zum 1.7.2015 offenen Darlehensvaluta (54.871,02 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 15.10.2014.
15 
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der gestellten Sicherheit. Da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, könne sie nach dem Widerruf keinen Wertersatz für die Überlassung des Darlehens verlangen. Auch Verzugs- oder Prozesszinsen schuldeten sie wegen des Annahmeverzugs der Beklagten nicht.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 vor dem Landgericht hat der Klägervertreter der Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 54.871,02 EUR angeboten.
17 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
18 
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Beide Darlehensverträge seien von den Klägern wirksam widerrufen worden, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstoße.
19 
In Bezug auf das abgewickelte Darlehen stehe die vereinbarte Vertragsaufhebung dem Widerruf nicht entgegen. Die Beklagte schulde deshalb die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung (13.962,94 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von lediglich 656,83 EUR, da die Kläger nur eine Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen könnten.
20 
Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten Darlehens hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Soweit die Kläger die weitere Feststellung beantragt haben, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger – obwohl zur Vorleistung verpflichtet – ihre Leistung von der Rückgabe der Sicherheiten abhängig gemacht hätten. Entsprechend hat das Landgericht die Kläger auf die Hilfswiderklage vorbehaltlos zur Zahlung von 54.871,02 EUR nebst Verzugszinsen seit 15.2.2015 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt.
3.
21 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter und begehren die Abweisung der Hilfswiderklage. Sie meinen, die Hilfswiderklage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte bei der Berechnung den von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt habe. Der Betrag, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt habe, sei zu hoch. Ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen, die die Beklagte aus den Annuitäten auf das Darlehen mit der Endnummer 375 bis zum Widerruf am 15.1.2015 gezogen habe, haben die Kläger mit 2.753,32 EUR beziffert. Die Kläger haben in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch der Kläger gegen denjenigen der Beklagten erklärt. Zudem müssten die weiteren von einschließlich 30.3.2015 bis 30.12.2016 quartalsweise geleisteten Zahlungen von jeweils 897,14 EUR berücksichtigt werden. Auch insoweit ist die Aufrechnung erklärt. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Landgerichts, nach Widerruf schuldeten sie der Beklagten noch Wertersatz für das noch nicht zurückgeführte Darlehen. Dem stehe entgegen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe und sie sich deshalb auch nicht in Schuldnerverzug befunden hätten. Allenfalls könne die Beklagte nach dem Widerruf eine Verzinsung in marktüblicher Höhe verlangen, die maximal 2,45 % betrage. Danach bestehe zum 7.3.2017 nur noch ein Schuldsaldo in Höhe von 49.685,72 EUR. Im Übrigen schuldeten sie Zahlungen allenfalls Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld.
22 
Die Kläger beantragen:
23 
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart – 6 O 77/15 –, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 am 28.1.2016 verkündet, wird
24 
1. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nr. …375 über 60.000 EUR vom 5.3.2008 seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befindet.
25 
2. die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen.
26 
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
29 
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
30 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto-Nr. …375 für wirksam hält und dem Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23.4.2015 stattgibt:
31 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 54.871,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2014 zu bezahlen.
32 
II. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
33 
Sie will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 – hält sie die Feststellungsklage wegen Vorrangs einer Leistungsklage für unzulässig. Im Falle der erklärten Aufrechnung bestehe erst recht kein Feststellungsinteresse, zumal die Kläger sich gegen die Hilfswiderklage verteidigen könnten.
34 
Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand begründet sei, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet und das Darlehen abgelöst sei. Mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. In Bezug auf den noch laufenden Darlehensvertrag hätten sich die Kläger zudem widersprüchlich verhalten, da sie trotz der seit August 2014 bestehenden Kenntnis von dem Widerrufsrecht den Vertrag vorbehaltlos weiter bedient hätten.
35 
Soweit das Landgericht der Hilfswiderklage stattgegeben hat, seien die Angriffe der Kläger unbegründet. Die Kläger hätten in erster Instanz den offenen Saldo ausdrücklich unstreitig gestellt. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass den Klägern der erst mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zustehe. Zudem unterliege ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe der Kapitalertragssteuer, so dass die Beklagte davon 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an die Steuerbehörden abführen müsste. Zu berücksichtigen sei, dass ihr auch nach Widerruf noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zutreffend sei auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten seien. Da ein wörtliches Angebot ohnehin unzureichend sei und die Kläger ihre Leistung trotz bestehender Vorleistungspflicht nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld angeboten hätten, sei sie auch nicht in Annahmeverzug geraten.
36 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
37 
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.2.2017 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
38 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 17.3.2008 über 130.000 EUR (Nr. …935) und die daraus vom Landgericht abgeleiteten Folgen wendet.
1.
39 
Den Klägern stand bei Erklärung des Widerrufs am 29.8.2014 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages dem Widerruf nicht entgegensteht.
a)
40 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
41 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
c)
42 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
43 
aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
44 
bb) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
d)
45 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
2.
46 
Es stellt keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 erklärt haben.
47 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).
48 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
49 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).
3.
50 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) nicht festgestellt werden (so bereits Senat v. 24.1.2017 – 6 U 96/16 zu einem vergleichbaren Fall).
a)
51 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
b)
52 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit der Kläger über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
53 
aa) Dass die Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient haben, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
54 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
55 
bb) Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig einvernehmlich beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger würden den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
56 
(1) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30).
57 
Auch bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen ist aber der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
58 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten der Kläger den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
59 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger seien insoweit rechtlich beraten gewesen.
60 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Denn wenn aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und würden deshalb davon auch künftig keine Gebrauch machen. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen würden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Die Beklagte musste vielmehr in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft der Kläger, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Das Verhalten der Kläger war demnach hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs vollkommen neutral, und die Beklagte konnte sich dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Insofern hatte das Versprechen der Kläger, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, hier keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das – wie oben ausgeführt – den Einwand der Verwirkung für sich genommen nicht zu begründen vermag.
61 
Es fehlt deshalb an auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Wurde aber bei der Beklagten kein den Klägern aufgrund ihres Verhaltens zurechenbares Vertrauen geweckt, ist der Vorwurf, die Kläger würden sich wegen des späten Widerrufs illoyal verhalten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt.
62 
Anders könnte der Fall etwa zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, nach den weiteren Umständen des Falles berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
c)
63 
Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
64 
Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Dem Sachvortrag der Beklagten kann aber nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Es kann offen bleiben, ob sich aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ein Nachteil ergeben kann, denn die Beklagte hat die Grundschuld im Hinblick auf das weitere, noch laufende Darlehen behalten.
65 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
66 
Das Landgericht hat die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend beurteilt.
a)
67 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 EUR (§§ 357 Abs.1 S.1, 346 BGB) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit 13.9.2014 (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Das im Zuge der vorzeitigen einvernehmlichen Ablösung gezahlte Aufhebungsentgelt ist eine Leistung in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung mit der Folge, dass es im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren ist (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 33).
b)
68 
Ferner schuldet die Beklagte den nicht um einen Steuerabzug geminderten Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 656,83 EUR (§§ 346 Abs. 1 und 2 BGB) sowie die hierauf vom Landgericht gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannten Prozesszinsen.
69 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Da die Kläger nur die Nutzungen aus der Vorfälligkeitsentschädigung herausverlangen, muss nicht entschieden werden, ob der Darlehensgeber auch dann zur Herausgabe von Nutzungen aus der zurückbezahlten Valuta verpflichtet ist, wenn die Vertragsparteien abweichend vom Vertrag eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart und damit die Rückabwicklung insoweit vorweggenommen haben.
70 
Das Landgericht hat den Nutzungsersatz danach auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ermittelt. Der vorliegende Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert und die Konditionen entsprachen unstreitig dem Marktüblichen, sodass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1a S.2 BGB handelt, bei dem mit einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen ist. Fehler der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
71 
bb) Der Betrag ist nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterliegen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 – X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
III.
72 
In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR mit der End-Nr. 375 wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf die Berufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts nur insofern abzuändern, als der Saldo aufgrund der weiter in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche neu zu berechnen ist und ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger in Bezug auf die Freigabe der gestellten Grundschuld anzuerkennen ist.
1.
73 
Die auf diesen Vertrag bezogenen Feststellungsanträge der Kläger sind teilweise unzulässig.
a)
74 
Der nach seinem Wortlaut auf die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsantrag ist in der Auslegung durch das Landgericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
75 
aa) Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand der begehrten Feststellung die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist.
76 
Den Inhalt des Klagebegehrens hat das Gericht durch Auslegung zu bestimmen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgebend, sondern auch die Begründung der Klage. Wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH v. 17.6.2016 – V ZR 272/15, Rn.9 f.; v. 21.6.2016 – II ZR 305/14, Rn. 12 m.w.N.).
77 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Rechtsfolgen handelt, die sich aus dem Widerruf ergeben (BGH v. 29.9.2009 – XI ZR 37/08). In der Klage kommt aber hinreichend zum Ausdruck, dass es den Klägern darum geht, die an einen wirksamen Widerruf unmittelbar geknüpfte Rechtsfolge feststellen zu lassen. Die beantragte Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stellt lediglich eine abgekürzte Ausdrucksweise dieses Begehrens dar.
78 
Die unmittelbare Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage auf diese Rechtsfolge gerichtet ist.
79 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht die Grenzen der Auslegung überschritten und den Klägern damit entgegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen hätte, wäre auch in diesem Fall der Entscheidung im Berufungsverfahren der vom Landgericht angenommene Gegenstand der Feststellungsklage zugrunde zu legen. Denn es wäre davon auszugehen, dass sich die Kläger den Inhalt des Urteils durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht haben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 7).
80 
bb) Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage statthaft. Das ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn die beantragte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis kann ein einzelner Anspruch sein, der aus einem Vertrag als umfassendem Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Aber auch der Vertrag selbst stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Eine Feststellungsklage kann deshalb insbesondere auch auf die Wirksamkeit oder den Bestand eines Vertrages (BGH v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, Rn. 48; v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44) oder dessen Inhalt (z. B. BGH v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98) gerichtet werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann darüber hinaus die Frage sein, welcher Art oder Natur ein unstreitig bestehendes Vertragsverhältnis ist (RGZ 144, 54; Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 22). In diesem Sinne hat der Senat eine Feststellungsklage wie die vorliegende bisher dahin interpretiert, dass der klagende Darlehensnehmer rechtskräftig geklärt wissen will, ob der unstreitig geschlossene Darlehensvertrag unverändert fortbesteht oder ob er durch den Widerruf seine Natur gewandelt hat und fortan nicht mehr auf die wechselseitige primäre Vertragserfüllung, sondern gemäß §§ 357, 346 BGB als Rückabwicklungsschuldverhältnis besteht.
81 
Nach Sinn und Zweck eines Antrags, der auf die Feststellung der Art eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist, verfolgt der Kläger damit das Rechtsschutzziel, eine präjudiziell wirkende richterliche Feststellung zu erreichen, um dem Beklagten gegenüber gerade die sich aus der behaupteten Vertragsart ergebenden Rechte geltend machen zu können (RGZ 144, 54, 57). Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass sich das über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichende Interesse des Klägers auf sämtliche ihm günstigen Rechtsfolgen bezieht, die sich aus der behaupteten Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Die dem Darlehensnehmer günstigen Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in das Stadium der Rückabwicklung übergeht, liegen zum einen in der Entstehung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 357, 346 BGB. Weiter bewirkt die Umwandlung des Vertrages, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien entfällt, die noch ausstehenden Primärleistungen zu erbringen (BGH v. 10.7.1998 – V ZR 360/96 –, Rn. 10; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 346 Rn.3). Steht rechtskräftig fest, dass der Darlehensvertrag nur noch als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, steht auch fest, dass der Darlehensgeber keine primäre Erfüllung des Darlehensvertrages mehr beanspruchen kann. Darüber hinaus führt die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses dazu, dass die Schuld des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der offenen Valuta sofort erfüllbar ist, was im Hinblick auf eine notwendige Umschuldung und die dazu erforderliche Freigabe der Sicherheiten von wesentlicher Bedeutung sein kann.
82 
Gegenstand der Feststellungsklage ist danach das Vertragsverhältnis selbst und sind nicht die daraus folgenden Einzelansprüche, hinsichtlich derer die Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils lediglich präjudiziell wirkt. Dass der Bestand des Rückabwicklungsschuldverhältnisses insofern eine Vorfrage darstellt, ändert nichts an der Einordnung als Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage zugänglich ist und an dessen Feststellung der Darlehensnehmer angesichts der vielfältigen Rechtswirkungen des Widerrufs nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch ein berechtigtes Interesse hat (anders wohl die Auslegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 17: „Da die Kläger (…) der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben (…)“).
83 
cc) Ob angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der oben beschriebenen Auslegung der Klage festzuhalten ist, kann hier offen bleiben, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 – zu bejahen ist.
84 
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, Rn. 12). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, liegen diese Voraussetzungen vor.
85 
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Dieser greift ein, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99 Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob sich das durch Auslegung zu bestimmende Rechtsschutzziel der Kläger wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deckt und deshalb eine Leistungsklage dieses Rechtsschutzziel erschöpfen würde, was der Bundesgerichtshof bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis als regelmäßig gegeben ansieht (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 15). Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, solange die Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers nicht durch eine Aufrechnung erloschen sind (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 13).
86 
Sowohl die Beklagte als auch die Kläger haben während des Rechtsstreits die Aufrechnung mit den gegenseitigen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erklärt, wodurch unstreitig ein Schuldsaldo zugunsten der Beklagten begründet wurde. Soweit die Kläger eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe dieser Saldo besteht, durch eine negative Feststellungsklage herbeiführen könnten, schließt diese Möglichkeit jedenfalls unter den gegebenen Umständen die positive Feststellungsklage nicht aus. Denn im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16).
b)
87 
Nicht statthaft ist die Feststellungsklage allerdings, soweit sie auf einen Verzug der Beklagten mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos gerichtet ist.
88 
Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben.
2.
89 
In der Sache hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
a)
90 
Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) bis d) Bezug genommen werden.
b)
91 
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
92 
aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20).
93 
Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 – 6 U 40/16)
94 
bb) Dass die Kläger bereits seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit des noch laufenden Darlehens hatten und auf dieses auch nach der endgültigen Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung durch die Beklagte am 30.9.2014 und 30.12.2014 noch weitere Annuitäten zahlten, bis sie am 15.1.2015 schließlich den Widerruf erklärten, stellt angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung bestanden besondere Umstände, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.
95 
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig abgelehnt hatte, war der Widerruf aus Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen ist es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht aufgeschoben haben, bis die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt war. Hinzukommt, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 897,14 EUR gezahlt haben.
c)
96 
Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB).
97 
Wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden.
98 
Auch der Tatbestand der Verwirkung ist nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
99 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Kläger bereits seit August 2014 von der Widerruflichkeit wussten und den Widerruf erst im Januar 2015 erklärt haben. Grundsätzlich kann sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, den Vertrag aber gleichwohl erfüllt, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ergeben, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).
100 
Nach den hier vorliegenden Umständen ist der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von dem Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen. Aus Sicht der Beklagten war in Rechnung zu stellen, dass die Kläger nach der endgültigen Zurückweisung des Widerrufs am 8.9.2014 einen gewissen Zeitraum benötigen würden, das weitere Vorgehen zu klären, etwa eine Anschlussfinanzierung zu finden oder die Prozessfinanzierung zu regeln. Dass die Kläger hierfür etwas mehr als vier Monate benötigt haben, überschreitet den Rahmen des Üblichen nicht in einer Weise, dass die Beklagte sich hätte darauf einrichten dürfen, der Widerruf würde nicht mehr erklärt.
3.
101 
Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung anfällt, ist zulässig und zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand in Höhe von 52.428,04 EUR begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld.
a)
102 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmer auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 – XI ZR 366/15).
b)
103 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von ihr behauptete Schuldsaldo nicht als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unstreitig war in erster Instanz lediglich die Berechnung des Saldos zum 1.7.2015 unter der Prämisse, dass der Beklagten auch nach dem Widerruf noch Wertersatz für die Kapitalüberlassung zusteht. Das haben die Kläger jedoch in Abrede gestellt.
c)
104 
Soweit die Kläger meinen, die Hilfswiderklage sei bereits deshalb von Anfang an unschlüssig gewesen und sei dies noch, weil die Beklagte die ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Der Widerruf hat keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zur Folge. Eine Verrechnung erfolgt erst aufgrund einer Aufrechnungserklärung einer der Vertragsparteien (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16). Eine Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger erst im Berufungsverfahren erklärt, sodass die Beklagte dies bei ihrer Widerklage nicht berücksichtigen musste (zu den Folgen dieser Aufrechnung unten).
d)
105 
Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo der Kläger zu diesem Stichtag (15.1.2015) den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Dabei hat die Rückwirkung nach § 389 BGB die weitere Konsequenz, dass auch Folgeansprüche nachträglich wegfallen, die sich in der Zeit zwischen dem Widerruf und der Aufrechnungserklärung aus der Nichterfüllung von gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise erloschenen Ansprüchen der Kläger auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen oder der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta ergeben haben. Denn die Regelung des § 389 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners, im Umfang der ihm selbst zustehenden Forderung von seinem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb entzieht § 389 BGB den Rechtsfolgen, die an das Unterbleiben der Leistung nach Entstehen der Aufrechnungslage anknüpfen, die Grundlage (Staudinger/Gursky (2016) BGB § 389, Rn. 21).
106 
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der (Hilfs-)Aufrechnung der Beklagten gegenseitig aufheben, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass zum Stichtag des Widerrufs noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung restlicher Valuta besteht. Nach dem unstreitigen Parteivortrag betrug die Darlehensrestschuld zum 30.12.2014 noch 55.339,94 EUR. Unter Berücksichtigung des Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe des Vertragszinses bis einschließlich 15.1.2015 waren noch 55.461,23 EUR offen.
e)
107 
Davon in Abzug zu bringen ist infolge der Aufrechnung der Kläger der ungekürzte Betrag der von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.310,31 EUR, sodass noch von einem Kapitalsaldo zum 15.1.2015 zugunsten der Beklagten von 54.150,92 EUR auszugehen ist.
108 
aa) Die in der Berufungsbegründung der Kläger erklärte Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsurteil ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der zugrunde liegende Sachverhalt war von den Klägern bereits in erster Instanz vorgetragen und ist auch unstreitig; im Streit ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs. Die Zulassung der Aufrechnung erweist sich auch zur Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).
109 
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen sei insgesamt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensnehmer Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowohl für überlassene Zins- als auch Tilgungsleistungen beanspruchen (BGH v. 12.1. 2016 – XI ZR 366/15; v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15). Da der Bundesgerichtshof die dagegen angeführten Argumente nicht für durchgreifend erachtet hat, wendet der Senat diese Grundsätze im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beim Widerruf nicht vorzeitig abgewickelter Darlehensverträge an.
110 
cc) Ungeachtet der Frage, ob die Nutzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Kapitalertragssteuer unterliegen, können die Kläger mit dem vollen Betrag ihrer Forderung aufrechnen.
111 
Soweit das KG Berlin eine Aufrechnungslage unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Konstellation der Aufrechnung durch den zum Steuerabzug verpflichteten Arbeitgeber verneint, weil es an der Gegenseitigkeit gleichartiger Ansprüche fehle (KG Berlin v. 20.2.2017 – 8 U 31/16, Rn. 86 m.w.N.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
112 
Die aufgerechneten Ansprüche sind jeweils auf eine Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig. Unterschiede in den Leistungsmodalitäten stehen der Annahme der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 8). Die Aufrechnung ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nur an die Beklagte leisten dürfen, während diese im Falle der Steuerbarkeit der Kapitalerträge – aber auch im Hinblick auf eine insoweit zweifelhafte Rechtslage – befugt ist, die Erfüllung teilweise auch durch Zahlung an die Steuerbehörden zu bewirken.
113 
Auch die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben. Die Kläger sind Gläubiger der Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Ihnen fehlt auch nicht die Empfangszuständigkeit bzw. die Befugnis, die Forderung in vollem Umfang einzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, müssten sie auch eine Zahlungsklage im Umfang der abzuführenden Steuer nicht auf Zahlung an das Finanzamt richten, denn das Besteuerungsverfahren lässt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt. Auch in der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann der Gläubiger den gesamten Betrag beitreiben (BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13). Könnten die Kläger den vollen Forderungsbetrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie die Erfüllung ihrer Forderung nicht auch im Wege der Aufrechnung bewirken können sollen.
114 
Die Wirksamkeit der Aufrechnung in voller Höhe hat auch für die Beklagte keine unzumutbaren Folgen. Eine Haftung der Beklagten wegen der nicht abgeführten Steuer ist gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nur dann gegeben, wenn es sich als zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht die Steuer abzuführen darstellten würde, dass sie damit im Hinblick auf den offenen Prozessausgang abgewartet hat (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, 135. Aufl., § 44 Rn. 26).
115 
dd) Da es sich auch bei diesem Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Auf dieser Basis haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.310,31 EUR errechnet. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht in Zweifel gezogen.
116 
Da der Anspruch mit dem Widerruf entstanden ist, wirkt die Aufrechnung auf den Stichtag 15.1.2015 zurück und reduziert den Saldo, sodass zu diesem Zeitpunkt noch 54.150,92 EUR an Valuta offen waren.
f)
117 
Ausgehend von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsaldo führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld der Kläger in Höhe von 52.428,04 EUR.
118 
aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897,14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs.1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3).
119 
bb) Soweit sich die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten dadurch reduziert, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Klage für die Zeit nach Widerruf ergänzend auf ihren Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB) stützt.
120 
(1) Dieser Anspruch der Beklagten besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta.
121 
Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde. Die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB a.F., wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Das hier anwendbare Recht enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Zäsur, weshalb davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet. Das entspricht auch dem geltenden § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 357 Rn 36; ebenso KG Berlin v. 6.10.2016 – 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe v. 10.2.2016 – 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, v. 27.4.2016 – 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg v. 1.6.2016 – 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf v. 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37).
122 
Der Konsequenz, dass der Darlehensgeber den Vertragszins verlangen kann, obwohl der Vertrag widerrufen ist, kann der Darlehensnehmer entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung. Einem vollständigen Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB dürfte in diesem Fall entgegenstehen, dass der Schuldner durch diese Regelung entlastet, aber nicht bereichert werden soll (BGH, v. 25.10.1957 – I ZR 25/57; Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 301, Rn. 1)
123 
(2) Im vorliegenden Fall greift diese Wirkung allerdings nicht ein, denn die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass angesichts der widersprüchlichen Einlassung der Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten nicht von einem ernstlichen Angebot der Kläger auf Rückzahlung der offenen Valuta ausgegangen werden kann.
124 
Annahmeverzug tritt nur dann ein, wenn der Schuldner tatsächlich bereit ist, die angebotene Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9). Trotz der im Schreiben vom 15.1.2015 und in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angebotenen Zahlung haben die Kläger durch ihr weiteres Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die notwendige Leistungsbereitschaft fehlte. Denn sie haben bereits in erster Instanz die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Auch ihre Berufung haben sie nicht darauf beschränkt, dass eine Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld erfolgen müsse. Vielmehr machen sie mit der Berufung geltend, die Hilfswiderklage sei insgesamt abzuweisen, weil die Beklagte den von ihr geschuldeten Nutzungsersatz nicht von sich aus in Abzug gebracht habe, wobei sie einen von der Beklagten nicht geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sich beanspruchen. Entsprechend beantragen sie nach wie vor die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage. Das belegt, dass sie gegenwärtig nicht leistungsbereit sind und rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass auch den zuvor abgegebenen wörtlichen Angeboten die Ernstlichkeit fehlte, weil sie nicht von der Bereitschaft getragen waren, den angebotenen Zahlungsbetrag ungekürzt auszugleichen.
125 
cc) Infolge der Aufrechnung der Kläger mit ihren Ansprüchen auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten, sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Nachdem die Kläger eine Verrechnung gemäß der Tilgungsreihenfolge nach §§ 396 Abs. 2, 367 BGB zunächst gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz und danach auf die Erstattung restlicher Valuta vorgenommen haben, ergibt sich die nachfolgende Berechnung, bei der zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der zum 15.1.2015 offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit zwischen dem 15.1.2015 bis zur nächsten Zahlung am 30.3.2015 („Zinslauf in Tagen“) ermittelt wird. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. Die zum 15.1.2015 bestehende Restschuld um diese Tilgung gemindert ergibt die zum 30.3.2015 offene Restschuld. Entsprechend erfolgt die weitere Berechnung bis zum 7.3.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, was einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 52.428,04 EUR ergibt:
126 
        
Zahlung
Zinslauf in Tagen
Zinssatz
Zinsen
Tilgung
Restschuld
15.01.2015
                                            
54.150,92
30.03.2015
897,14
74    
4,8%   
526,97
370,17
53.780,75
30.06.2015
897,14
92    
4,8%   
650,67
246,47
53.534,28
30.09.2015
897,14
92    
4,8%   
647,69
249,45
53.284,83
30.12.2015
897,14
91    
4,8%   
637,67
259,47
53.025,36
30.03.2016
897,14
91    
4,8%   
634,56
262,58
52.762,78
30.06.2016
897,14
92    
4,8%   
638,36
258,78
52.504,00
30.09.2016
897,14
92    
4,8%   
635,23
261,91
52.242,09
30.12.2016
897,14
91    
4,8%   
625,19
271,95
51.970,13
07.03.2017
0,00   
67    
4,8%   
457,91
0,00
52.428,04
127 
dd) Auf diesen Saldo schulden die Kläger weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Neben dem der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuerkannten Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Valuta stehen der Beklagten Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab.
g)
128 
Die Kläger sind zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insofern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht (so bereits Senat v. 26.7.2016 – 6 U 226/15), das sie im Prozess und bereits im Schreiben vom 15.1.2015 (K2-2) geltend gemacht haben.
129 
Zwar haben die Kläger derzeit keinen fälligen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den sie der Beklagten entgegenhalten könnten, weil sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (BGH v. 5.11.1976 – V ZR 5/75; v. 13.5.1982 – III ZR 164/80) und die Sicherungsabrede auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; v. 16.5.2006 – XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Aber ungeachtet der Tatsache, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die Kläger Rückgabe der Sicherheiten verlangen können, noch nicht eingetreten ist, steht den Klägern ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).
IV.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131 
Die Revision wird im Hinblick die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 – 8 U 31/16 – insgesamt zugelassen.

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

29
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger Prozesszinsen auch auf die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungszinsen zuerkannt. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen (§ 291 Satz 2 BGB i.V. mit § 289 Satz 1 BGB) steht dem entgegen. Es greift auch ein, wenn eine in Zinsform zu leistende Entschädigung für die nicht gewährte Möglichkeit, ein Kapital zu nutzen, zu entrichten ist und die Funktion dieser "Verzinsung" derjenigen "echter" Zinsen entspricht (BayObLGZ 96, 139, 143 f. m.w.N.). Dabei ist der Zweck von Prozesszinsen zu berücksichtigen, die den Nachteil ausgleichen sollen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozesszinsen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 unter II 3 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht erkannt und den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Zinsnutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit beschränkt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.