Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 4 U 1900/13

bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16.08.2013 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts W. für W., Band ..., Blatt ..., Abt. II, insofern zu erteilen, als zulasten des Grundstücks Flur-Nr. ... (BV-Nr. ...) der Gemarkung W... und zugunsten der Klägerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Rohrleitungsrechts gemäß der Bestellungsurkunde des Notars Dr. A. M. vom 18.08.1981 (URNr. ...) einzutragen ist.

III. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Auf diesen Betrag wird auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren geändert.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung durch (Wieder-)Eintragung eines gelöschten Rohrleitungsrechts als Dienstbarkeit.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16.08.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, weil der im Jahr 1997 erfolgten Löschung des Rohrleitungsrechts ein wirksamer Verzicht der Klägerin zugrunde liege. Die damalige Pfandfreigabeerklärung des früheren Oberbürgermeisters der Klägerin sei durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht beseitigt, weil diese nicht unverzüglich erfolgt sei und daher die Ausschlussfrist des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gewahrt sei.

Die am 07.05.2010 von der Klägerin an die Beklagte abgesandte Anfechtungserklärung sei nicht unverzüglich und damit nicht rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin habe spätestens ab dem 12.04.2010 (Eingang der vom Alt-Oberbürgermeister unterzeichneten Pfandfreigabe in Bezug auf das 1981 bewilligte Rohrleitungsrecht) über hinreichende Informationen zu den Tatsachen gehabt, auf die sich ein möglicher Irrtum ihres Alt-Oberbürgermeisters beziehen konnte, nämlich die kompensationslose Freigabeerklärung. Seit dem Schreiben des Staatlichen Bauamts A. vom 04.03.2009 sei der Klägerin bekannt gewesen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Kanalleitungen keine Gestattungsverträge nach § 8 Abs. 10 FStrG vorhanden seien. Bereits seit der Besprechung vom 27.04.2009, deren ausdrücklicher Gegenstand die Sicherung der Leitungsrechte durch Dienstbarkeiten war, musste die Klägerin davon ausgehen, dass die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch nur aufgrund von notariell beurkundeten Freigabeerklärungen vorgenommen worden waren. Der Klägerin habe sich die Möglichkeit eines Irrtums erkennbar aufgedrängt, so dass die Klägerin zu einer zeitnahen Anfechtung der Willenserklärung aus dem Jahr 2007 verpflichtet gewesen sei. Dass die Klägerin bis dahin noch nicht förmlich an ihren Alt-Oberbürgermeister herangetreten gewesen sei, rechtfertige keine andere Bewertung. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die spätere Anfrage an den Alt-Oberbürgermeister nicht schon wesentlich früher hätte erfolgen können. Es sei zudem naheliegend, dass dieser - wie es dann tatsächlich der Fall war - zu den lange (1997) zurückliegenden und verwaltungsintern durch die Sachbearbeiter vorbereiteten Vorgänge aus eigener Erinnerung nur wenig würde beitragen können. Ein Zeitraum von zwei Wochen nach Kenntniserlangung sei die Obergrenze für die Abgabe der Anfechtungserklärung. Die Einholung von Rechtsrat sei hier nicht erforderlich gewesen. Die Zubilligung einer längeren Prüfungs- und Überlegungsfrist sei nicht angemessen. Es sei nicht Sache des Anfechtungsgegners für die Klägerin in der Angelegenheit zu recherchieren, zumal der mögliche Irrtum ja gerade in einer kompensationslosen Freigabe gelegen hätte und Informationen und Unterlagen über eine etwaige unmittelbare oder mittelbare Kompensation oder die Überlegungen, die der Freigabe zugrunde lagen, sich am ehesten in den Archiven der Klägerin hätten befinden müssen.

Die absolute Ausschlussfrist für eine Anfechtung nach § 121 Abs. 2 BGB sei im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 6 Abs. 4 (gemeint wohl Abs. 5 i. V. m. Abs. 4) EGBGB gewahrt.

Da die Anfechtungserklärung schon nicht fristgemäß sei, könne dahinstehen, ob der Alt-Oberbürgermeister der Klägerin bei Abgabe der Willenserklärung tatsächlich einem Irrtum unterlegen sei. Dies sei aber naheliegend. Der Grundbuchberichtigungsanspruch bestehe auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund.

Aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei ergebe sich nichts anderes. Dieser sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und sei nicht mehr zu berücksichtigen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der Verhandlung bestehe nicht. Der Sachvortrag der Klägerin zu einem Irrtum ihres Alt-Oberbürgermeisters könne nicht so verstanden werden, dass in den Behauptungen zu einem Irrtum auch die Behauptung einer (möglicherweise) fehlenden Vertretungsmacht implizit mit enthalten ist. Es sei aufgrund des bisherigen Sachvortrags der Parteien nicht zwingend oder offensichtlich, dass der Alt-Oberbürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt haben könnte.

Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Grundbuchberichtigung weiter. Die Klägerin habe erst nach Erhalt des Schreibens ihres Alt-Oberbürgermeisters vom 05.05.2010 vollständige Kenntnis vom Anfechtungsgrund gehabt (Zeuge: Alt-Oberbürgermeister Sc.). Die Zeit ab dem Erhalt des Schreibens vom 07.04.2010, dem 12.04.2010, sei genutzt worden, um eine sachliche Erklärung für den Verzicht auf das verfahrensgegenständliche Rohrleitungsrecht zu finden (Beweis: Zeuge St.). Da die Klägerin nicht fündig geworden sei, habe sie erst danach ihren Alt-Oberbürgermeister befragen können. Das Landgericht habe mit Verfügung vom 06.11.2012 die Zeugeneinvernahme des Alt-Oberbürgermeisters zu seiner Erklärung vom 30.04.1997 angeordnet. Unerklärlicherweise habe die Kammer im weiteren Prozessverlauf nicht mehr an ihrer ursprünglichen Auffassung festhalten. In ihrem Schriftsatz habe die Klägerin auf die fehlende Vertretungsmacht hingewiesen. Es sei widersinnig anzunehmen, der irrtümliche Verzicht auf ein Rohrleitungsrecht mit weitreichenden finanziellen Folgen könne von der Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters gedeckt sein. Eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts liege nicht vor, was angesichts der erklärten Irrtumsanfechtung nicht in Betracht zu ziehen sei. Die gelöschte Dienstbarkeit habe einen Wert von 700.000,00 Euro, weil diese Kosten bei der Verlegung der Rohrleitung anfielen. Der Vertrag sei nichtig wegen Verstoßes gegen § 134 BGB, Art. 75 Abs. 3 S. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), weil der ohne Gegenleistung erklärte Verzicht auf das Rohrleitungsrecht eine unentgeltliche Zuwendung darstelle. Die Verschenkung von Gemeindevermögen stelle einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar und sei nichtig. Der Alt-Oberbürgermeister habe ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung begründe nur das Vertretungsrecht, nicht die Vertretungsmacht. Die Abgabe einer Pfandfreigabeerklärung gehöre nicht zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO. Ein entsprechender Stadtratsbeschluss sei undenkbar und existiere folglich auch nicht. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat sei nicht erfolgt. Eine Vertretungsmacht könne sich allenfalls für die Pfandfreigaben für die nicht mehr zur Absicherung der Rohrleitung benötigten Grundstücke bezogen haben, nicht jedoch auf ein Grundstück, für das die Dienstbarkeit zur Absicherung der Rohrleistung objektiv noch benötigt wird. Bei einem einseitig empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft gelte § 180 S. 2 i. V. m. §§ 177 ff BGB. Die Klägerin als Vertretene verweigere selbstverständlich die Genehmigung des für sie nachteiligen Rechtsverzichts, was die Unwirksamkeit der Löschungsbewilligung/Pfandfreigabe zur Folge hat.

Die Anfechtung sei wirksam und nicht verspätet. Es komme auf die Kenntnis aller Umstände an, dies sei erst nach dem Schreiben des Alt-Oberbürgermeisters gewesen. Diese Meinung habe das Landgericht auch zunächst vertreten. Die Kenntnis von der objektiven Existenz einer Pfandfreigabeerklärung habe noch keine positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund verschaffen können. Die Klägerin habe gerade keine Nachforschungspflicht. Auch nach Kenntnis von der Pfandfreigabeerklärung habe sich bei der Klägerin die Kenntnis von der Irrtümlichkeit bei Abgabe der Pfandfreigabeerklärung nicht ergeben. Außerdem müsse die Beklagte als Anfechtungsgegnerin die Kenntnis vom Anfechtungsgrund und deren Eintrittszeitpunkt beweisen. Es habe kein sachlich vernünftiger Grund bestanden, auf das streitgegenständliche Rohrleitungsrecht für eine tatsächlich bestehende Leitungstrasse zu verzichten. Die Weigerung der Beklagten, unter dem formalen Einwand der verspäteten Anfechtung an der Wiedereintragung des irrtümlich gelöschten Rohrleitungsrechts mitzuwirken, stelle auch eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Es handele sich bei den Beteiligten um Hoheitsträger, die in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben tätig geworden seien. Die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass auf das Rohrleitungsrecht aus Versehen verzichtet wurde (Anlage K 18). Es sei auch sachgerecht, wenn die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast die mit dem Straßenbau verbundenen Aufwendungen zu tragen hätte. Dazu zählen auch die Kosten für notwendige Leitungsverlegungen, die die Beklagte bei gewöhnlichem Lauf der Dinge ohnehin tragen müsste.

Die Klägerin beantragt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16.08.2013, Az.: 2 O 1474/11 Öff, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. für W., Band ..., Blatt ... Abt. II, insofern zu erteilen, als zulasten des Grundstücks Flur-Nr. ... (BV-Nr. ...) der Gemarkung W. und zugunsten der Klägerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Rohrleitungsrechts gemäß der Bestellungsurkunde des Notars Dr. A. M. vom 18.08.1981 (URNr. .../1981) einzutragen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Außerdem beantragt sie vorsorglich die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Pfandfreigabe nicht festgestanden habe, dass auf dem Grundstück einmal eine Kanalleitung verlegt werden würde. Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Gründe der Nichtigkeit nach Art. 75 Abs. 3 S. 1 BayGO und der fehlenden Vertretungsmacht des Oberbürgermeisters seien als neue Tatsachen nicht zu berücksichtigen. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum habe nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Anfechtungserklärung verfristet. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden. Dem Senat lagen die Grundakten Amtsgericht Weißenburg Band ... Blatt ... und Band ... Blatt ... vor. Auf den vorsorglich geladenen Zeugen Alt-Oberbürgermeister Sc. wurde im Termin vom 25.03.2014 verzichtet.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein auf Bereicherungsrecht gestützter schuldrechtlicher Anspruch auf Grundbuchberichtigung zusteht - etwa wegen erfolgreicher Anfechtung der zugrundeliegenden Pfandfreigabeerklärung (Löschungsbewilligung) oder weil ein zugrundeliegendes Kausalgeschäft fehlt, so dass kein Rechtsgrund für die Aufgabe des streitgegenständlichen Leitungsrechts gegeben ist -, da ein derartiger Anspruch jedenfalls zum 31.12.2011 verjährt und die Beklagte daher berechtigt wäre, die Leistung zu verweigern, § 214 BGB.

a) Hinsichtlich der Verjährung ist zu berücksichtigen, dass für den Grundbuchberichtigungsanspruch aus Bereicherungsrecht die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt (§ 196 BGB) und diese nach § 200 BGB mit der Eintragung der Löschung des Leitungsrechts im Grundbuch, also im Jahre 1997 beginnt. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 ist nach § 229 Art. 6 Abs. 4 die Verjährungsfrist von zehn Jahren maßgeblich, da sie gegenüber der älteren des § 196 a. F. mit 30 Jahren die kürzere ist. Diese beginnt jedoch erst am 01.01.2002 und lief, da der 31.12.2011 ein Samstag war, gemäß § 193 BGB am Montag, den 02.01.2012 ab.

b) Die Einreichung der Klage im Dezember 2011 hat die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 167 BGB gehemmt, weil die Zustellung der Klage an das Landesamt für Finanzen erst am 20.01.2012 und damit nicht mehr „demnächst“ erfolgt ist.

Eine wirksame Klageerhebung erfordert die Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Allerdings tritt nach § 167 ZPO, wenn durch die Zustellung die Verjährung gehemmt werden soll, die Wirkung bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Die Klägerin hat ihre Klage gegen die „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Freistaat B., dieser vertreten durch das Staatliche Bauamt A. A.“ gerichtet. Zwar wurde die Klage dem Staatlichen Bauamt noch im Dezember 2011 zugestellt. Dieses hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Vertretung des Freistaats B. nach Ziff. 1.1.3 Vollz. B.ekVertrV i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VertrV das Landesamt für Finanzen und nicht das staatliche Bauamt A. zuständig ist. Die daraufhin von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2012 beantragte Zustellung der Klage an das Landesamt für Finanzen ist erst am 20.01.2012 erfolgt.

Die noch im Dezember 2011 erfolgte Zustellung an das Staatliche Bauamt A. konnte die Verjährung nicht hemmen, weil dieses nicht der richtige Vertreter der Beklagten war. Die Zustellung an den richtigen Vertreter der Beklagten war nicht mehr demnächst, denn die Klägerin hatte nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan, denn es war der Klägerin zuzumuten, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, welche Behörde im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Bundesrepublik Deutschland vertritt (so bereits BGH, Beschluss vom 19.12.1986 - III ZR 98/84 BGH-DAT Zivil; BGH MDR 2004, 959). Daran ändert die Tatsache nichts, dass die vom (unzuständigen) Staatlichen Bauamt A... unter Hinweis auf den richtigen Vertreter zurückgesandten Unterlagen bereits am 28.12.2011 wieder beim Landgericht Ansbach eingingen. Ausweislich der Akten und der von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke ergibt sich, dass der zuständige Richter am 29.12.2011 den Klägervertreter zur Stellungnahme auf das Rückschreiben des Staatlichen Bauamts A. aufgefordert hat und dieses Schreiben am 02.01.2012 - also dem letzten Tag der Frist - bei den Klägervertretern einging. Diese hätten gegenüber dem Gericht nunmehr per Fax die Zustellung an das Landesamt für Finanzen beantragen können. Damit wäre die Verjährung gehemmt worden. Tatsächlich haben die Klägervertreter erst mit Schriftsatz vom 10.01.2012 und damit zu spät reagiert. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass das Staatliche Bauamt A. die Klageschrift nicht an die zuständige Vertretungsbehörde weitergeleitet hat, sondern den in Ziff. 9.1 der Vollzugsbestimmungen zur Vertretungsverordnung vorgezeichneten Weg gewählt hat und die Klage unverzüglich unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit an das Gericht zurückgesandt hat Soweit die Klägerin geltend macht, es sei rechtsmissbräuchlich sich auf Verjährung zu berufen, weil die Beklagte im Verhandlungstermin von RD R. (Leiter der Abteilung R im Staatlichen Bauamt A.) vertreten wurde und dieser nicht darauf hingewiesen habe, dass er als Prozessvertreter des Landesamts für Finanzen aufgetreten wäre, hat dies mit der Frage, an wen eine Klage richtigerweise zuzustellen ist, erkennbar nichts zu tun.

Der nach § 898 BGB unverjährbare Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin nach § 894 BGB besteht aber deswegen, weil die durch den Ersten Bürgermeister der Klägerin am 30.04.1997 abgegebene Pfandfreigabeerklärung (Löschungsbewilligung) hinsichtlich des streitgegenständlichen Rohrleitungsrechts unwirksam ist. Ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss ist nach Überzeugung des Senats nicht vorhanden. Erkennbar hat der damalige Oberbürgermeister Sc. bei der Unterzeichnung der Pfandfreigabeerklärung vom 30.04.1997 bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks - wie auch im Hinblick auf die weiteren vier in derselben Urkunde enthaltenen Freigaben - in eigener Zuständigkeit und im vermeintlichen Vollzug der bereits in der Bestellungsurkunde vom 18.08.1981 (Anlage K 1) enthaltenen Verpflichtung, im Falle einer Wegmessung nicht betroffener Grundstücksteile die Pfandfreigabe zu erklären, gehandelt. Auch aus den beigezogenen Grundakten ergibt sich kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss.

Nach Art. 37, 38 BayGO vertritt der Erste Bürgermeister die Gemeinde zwar nach außen und hat insoweit ein Vertretungsrecht. Für die Frage der Wirksamkeit von entsprechenden Willenserklärungen kommt es aber auf die Vertretungsmacht an, die grundsätzlich beim Gemeinderat liegt (OLG München, NJOZ 2013, 1046). Dieser hat den Ersten Bürgermeister nicht ermächtigt, eine entsprechende Löschungsbewilligung abzugeben. Es handelte sich auch nicht um laufende Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und für die der Erste Bürgermeister nach Art. 37 BayGO alleine zuständig gewesen wäre.

Es kann dahinstehen, ob die Erteilung der Löschungsbewilligung ein solches einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt. Jedenfalls sind erhebliche Belastungen für die Gemeinde zu erwarten, wenn sie auf die grundbuchrechtliche Sicherung des dringend benötigten Rohrleitungsrechts verzichtet. Ein vernünftiger Grund, auf ein derartiges Recht zu verzichten, ist nicht erkennbar. Damit fehlt es am weiteren Tatbestandsmerkmal, das ein Handeln des Ersten Bürgermeisters zulässt „und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen“. Aus der „Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt W.“ (Anlage BK 1) ergibt sich nichts anderes. Ein Fall eines dringlichen oder unaufschiebbaren Geschäfts im Sine des § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung scheidet aus. Gleiches gilt für die in § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 abschließend aufgezählten Befugnisse: Es handelt sich nicht um „die Entscheidung über den Erwerb, Veräußerung oder Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) bis zu einen Wert von 30.000,00 DM“, sondern um einen Verzicht auf ein Recht, der als solches für die Gemeinde auch keinerlei Vorteile, sondern allenfalls Nachteile bringen kann. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, kämen auf die Gemeinde erhebliche Kosten zu, wenn es im Falle eines Straßenbaus durch die Beklagte aus straßenbautechnischen Gründen zu einer Tieferlegung der Rohrleitung kommen muss und diese Kosten dann die Gemeinde zu tragen hätte. Der Oberbürgermeister der Klägerin war im Rahmen seiner Vertretungsmacht allenfalls dazu befugt, die bereits in der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde vom 18.08.1981 (Anlage K 1) unter Ziff. II. 3 eingegangene Verpflichtung, im Falle einer Wegmessung nicht betroffener Grundstücksteile die Pfandfreigabe zu erklären, zu vollziehen. Darum handelte es sich bei dem betroffenen Grundstücksteil aber gerade nicht. Vielmehr benötigt die Gemeinde die Rohrleitung für die Versorgung ihrer Bürger. Ein Verzicht auf das grundbuchrechtlich gesicherte Recht gibt keinen Sinn.

Der Senat war auch nicht gehindert, den Gesichtspunkt der fehlenden Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Zwar hat die Klägerin diese Argumentation erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.07.2013 vorgetragen und dies in der Berufungsinstanz weiter vertieft. Im landgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ihren Grundbuchberichtigungsanspruch allein auf eine wirksame und fristgerechte Anfechtung der Löschungsbewilligung gestützt, so dass sich der Prozess auch auf diese Prüfung konzentrierte. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Erstgericht aber übersehen bzw. für unerheblich gehalten, dass die Anfechtung einer Willenserklärung nur bei deren Wirksamkeit erforderlich ist, so dass die Wirksamkeit der Löschungsbewilligung eine Vorfrage der Anfechtung darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht hinweisen und auch die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es wäre dann zu dem entsprechenden - weiteren - Sachvortrag gekommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Danach sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Die Klägerin hat erst in der Berufungsinstanz wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters obsiegt. Auf diesen Gesichtspunkt hat sie ihre erstinstanzliche Argumentation nicht gestützt, obwohl sie dies gekonnt hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

IV.

Der Streitwert war für beide Instanzen nach § 7 ZPO auf den Wert des Grundstücks festzusetzen. Diesen Wert schätzt der Senat auf 25.000,00 Euro, weil der Gesamtwert des mit dem Rohrleitungsrecht belasteten Straßengrundstücks Flur-Nr. ... mit ca. 2.500 qm nicht höher ist. Der Senat ist dabei unter Berücksichtigung eines Verkaufspreises von 15,00 DM/qm im Jahr 1986 von einem heutigen Kaufpreis von maximal 10,00 Euro/qm ausgegangen. Der Klageantrag richtet sich während der gesamten Dauer des Verfahrens unverändert auf die Zustimmung der Beklagten zu einer Berichtigung des Grundbuchs. Im Rahmen des Berichtigungsanspruchs ist das Bestehen der Grunddienstbarkeit streitig. Auf die Klageart kommt es nicht an (Wöstmann in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 7 Rn. 4). Das Interesse der Klägerin an der Eintragung eines Rohrleitungsrechts kann letztlich nicht höher sein als der Grundstückswert. Dies gilt unabhängig davon, ob auf die Klägerin durch die Nichteintragung und eine wegen eines künftigen Straßenbaus eventuell notwendige Tieferlegung der Rohrleitung darüber hinausgehende wesentlich höhere Kosten zukommen können. Derartige mögliche mittelbaren Folgen sind bei der Bewertung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 4 U 1900/13

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Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 4 U 1900/13 zitiert 27 §§.

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Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.