Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Apr. 2016 - 8 U 1688/15

bei uns veröffentlicht am11.04.2016
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2 O 5528/14, 14.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2015, Az. 2 O 5528/14, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.169,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.11.2013 sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.11.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen tragen die Klägerin 66% und die Beklagte 34%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.822,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhielt im Dezember 2012 bei der Beklagten eine Hausratversicherung auf der Grundlage der D. VHB 2003.

Der 8-jährige Sohn der Klägerin befand sich am 13.12.2012 für etwa 15 Minuten im Home-Offlice des Vaters im Kellerraum der Mietwohnung zum Computerspielen. Mit einem Feuerzeug entzündete er ein Blatt Papier, woraus sich ein Brand entwickelte, den das Kind nicht mehr löschen konnte. Die Beklagte regulierte auf der Grundlage einer Quote von 50% wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin 27.330,14 €.

Die Klägerin trägt vor, ihr Sohn habe in einer unverschlossenen Schublade im Büro als leer zum Wiederbefüllen abgelegte Feuerzeuge ausprobiert, wobei eines noch soweit funktionierte, dass er ein Blatt Papier in Brand setzten konnte. Die Klägerin macht, gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen Rachfahl und ein Angebot der Fa. Ritzer, weitere 27.330,14 € als Hausratschaden geltend. Sie legt außerdem eine Reihe von Rechnungen vor, aus denen sie die Erstattung der Mehrwertsteuer begehrt, da die Versicherung nach dem Gutachten Rachfahl nur Nettobeträge reguliert habe. Sämtliche Rechnungen seien zur Beseitigung der Brandfolgen angefallen.

Die Beklagte verweist auf das Bild bei Eintreffen der Feuerwehr. Es seien Feuerzeuge frei zugänglich herumgelegen. Der Vortrag der Klagepartei sei deshalb unglaubwürdig. Auch der geltend gemachte Schaden werde bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Versicherungsleistung um 50% zu kürzen. Die vom Zeugen L. bestätigte Einlassung der Klägerin, dass in der Schublade nur leere Feuerzeuge zum Zwecke des Wiederauffüllens aufbewahrt worden seien, sei eine Schutzbehauptung, da im Büroraum ersichtlich zumindest auch ein Einwegfeuerzeug gelegen habe. Angesichts der Regelung in der Verordnung zur Verhütung von Bränden führe die Argumentation mit der Sammlung der leeren Feuerzeuge zum Wiederauffüllen nicht zu einer Verringerung des Sorgfaltsmaßstabes.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2015 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.07.2015 zugestellte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Schriftsatz vom 17.08.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt zum einen, dass das Landgericht ihren Vortrag zu der Aufbewahrung nur leerer Feuerzeuge als Schutzbehauptung gewertet habe, obwohl der Zeuge S. bestätigt habe, dass ihr Sohn die Herkunft des Feuerzeuges gerade aus dieser Schublade gegenüber der Polizei geschildert habe. Auch sei der Hinweis auf ein vorhandenes Einwegfeuerzeug fehlerhaft, da es sich bei dem „OBI-Feuerzeug“ um ein wiederbefüllbares Feuerzeug gehandelt habe, was dem Landgericht auch belegt worden sei. Das Landgericht habe weiter die Reichweite der Verordnung zur Verhütung von Bränden verkannt. Schließlich habe das Erstgericht eine zu niedrige Schwelle für die Bejahung grober Fahrlässigkeit zugrunde gelegt. Selbst bei Zugrundelegung des Maßstabes des Landgerichts stehe der Klägerin noch ein Restanspruch von 1.246,05 € aus der für tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallenen Mehrwertsteuer zu.

Die Klägerin beantragt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.822,24 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der EZB aus 27.330,13 € seit 12.11.13 und Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der EZB aus weiteren 2.492,11 € seit Rechtshängigkeit, sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 1.196,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der EZB seit 12.11.13 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter Vertiefung ihrer bereits vor dem Landgericht vorgetragenen Argumentation.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat am 08.02.2016 mündlich verhandelt und den Zeugen L. vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2016 Bezug genommen. Mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.02.2016 und 05.03.2016 haben die Parteien den Gesamtschaden aus dem Versicherungsfall mit 50.000,- € unstreitig gestellt.

II. Die zulässige (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 - 3 ZPO) Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zur weiteren Schadensregulierung 10.169,86 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2013 zu bezahlen. Außerdem ist sie zur Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 430,66 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2013 verpflichtet.

Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet.

1. Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall eine weitere Versicherungsleistung von 10.169,86 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2013 zu.

1.1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin aus dem am Schadenstag bestehenden Hausratversicherungsvertrag für den durch den Brand vom 13.12.2012 eingetretenen Hausratschaden einstandspflichtig ist und dieser sich auf 50.000,- € beläuft.

1.2. Die Beklage war berechtigt, ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin gem. § 81 Abs. 2 VVG um 25% zu kürzen.

1.2.1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 -, juris, Rn. 10). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, a. a. O., Rn. 13).

Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit trifft den Versicherer, ohne dass ihm die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute kommen. Den Versicherungsnehmer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast zum Geschehensablauf, der dann vom Versicherer widerlegt werden muss (BGH, a. a. O., Rn. 14). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Versicherungsnehmer dargelegte Geschehensablauf plausibel und glaubwürdig ist (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 81, Rn. 116; Günther/Spielmann, Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung, RuS 2008, 177, 179).

1.2.2. Gemessen an diesem Maßstab ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin der Brand dadurch entstanden ist, dass ihr 8-jähriger Sohn in einer unverschlossenen Schublade im Büro als leer zum Wiederbefüllen abgelegte Feuerzeuge ausprobiert hat, wobei bei einem schließlich noch Funken erzeugt werden konnten, mit denen er ein Blatt Papier in Brand setzte.

Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin, den diese in ihrer Anhörung vor dem Landgericht nochmals persönlich bestätigt hat, ist plausibel und glaubwürdig. Er wurde auch vom Zeugen L. bestätigt.

Der Zeuge L. hat als Zeuge vor dem Senat in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Landgericht angegeben, dass sich im Büroraum im Keller nur solche Feuerzeuge befanden, die als leer zum Wiederbefüllen in einer unverschlossenen Schublade abgelegt worden waren. Die Kinder hätten von diesem Aufbewahrungsort keine Kenntnis gehabt. Den Kindern sei nur ausnahmsweise zum Computerspielen ein Aufenthalt im Büro erlaubt gewesen. Sein Sohn habe ihm die Brandentstehung so geschildert, dass er aus der Schublade mehrere Feuerzeuge probiert habe, bis es dann bei einem doch noch Funken gegeben habe, mit denen er ein Blatt Papier entzünden konnte.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger - Ehemann der Klägerin - als Mitgeschädigter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Andererseits ist die Aussage mit der unmittelbar nach dem Brand dokumentierten Situation im Büroraum vereinbar. Auf den Lichtbildern (Bl. 19 ff der Ermittlungsakte 751 Js 62699/13, STA Nürnberg-Fürth) sind augenscheinlich nur Mehrwegfeuerzeuge sichtbar. Insbesondere hinsichtlich des „OBI-Feuerzeuges“ hat die Klägerin dies durch Vorlage eines Vergleichsfeuerzeuges nachgewiesen. Damit ist das tragende Argument für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen entfallen. Die Vielzahl der Feuerzeuge und deren Verstreutheit im Büro sind mit dem Ausprobieren und anschließendem Herumwerfen durch den Sohn der Klägerin nachvollziehbar erklärt worden. Auch die unter Berücksichtigung der Rauchereigenschaft des Klägers und seiner Ehefrau auf den ersten Blick überraschende Aussage, dass sich kein funktionierendes Feuerzeug im Büro befunden habe, wurde vom Zeugen ebenfalls nachvollziehbar damit erklärt, dass ein solches Feuerzeug immer zusammen mit der Zigarettenschachtel während des Aufenthalts im Büro mitgeführt werde. Schließlich ist auch die vom Zeugen wiedergegebene Schilderung der Brandursache durch seinen Sohn mit dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vereinbar. Auch in der dortigen, relativ kurz protokollierten Anhörung des Sohnes der Klägerin ist die Verwendung eines Feuerzeuges aus einer Schublade zum Anzünden eines Blattes Papier aufgeführt.

Die Aussage des ermittelten Polizeibeamten KHK S. vor dem Landgericht widerlegt den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht und gibt auch keine Veranlassung für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L.. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass er den Sohn der Klägerin nicht tiefer als protokolliert zum verwendeten Feuerzeug befragt hat, da er dem für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren keine Bedeutung beimaß. Das vom Zeugen L. geschilderte Geschehen des Ausprobierens mehrerer Feuerzeuge hat er als möglich bezeichnet. Er hat weiter bestätigt, dass er die vorgefundenen Feuerzeuge nicht auf Funktionsfähigkeit geprüft hat. Auch zur Wiederbefüllbarkeit der Feuerzeuge konnte der Zeuge S. keine konkreten Angaben machen. Er bestätigte lediglich, dass Werbefeuerzeuge - konkret eines der Firma OBI - vorgefundenen wurden. Diese seien seiner Erfahrung nach nicht zur Wiederbefüllung geeignet. Dieser Vermutung ist durch die Vorlage des Vergleichsfeuerzeuges seitens der Klägerin der Boden entzogen.

1.2.3. Rechtlich ist das der Klägerin vorwerfbare Verhalten bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände als grob fahrlässig zu werten.

Es liegt objektiv ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 2 BayVVB vor, der bestimmt, dass Feuerzeuge so zu verwahren sind, dass sie Kindern unter 12 Jahren nicht leicht zugänglich sind. Die leeren Feuerzeuge wurden zum Zwecke des Wiederauffüllens aufbewahrt, sie waren damit noch „Feuerzeuge“ und nicht „entwidmeter“ Abfall. Wie der gegenständliche Fall zeigt, weisen auch solche Feuerzeuge wegen möglicher Brennstoffreste eine erhebliche Gefahr auf. Bei § 6 Abs. 1 S. 2 BayVVB handelt es sich um eine allgemeingültige Sicherheitsregel. Der Verstoß gegen eine solche Regel ist regelmäßig objektiv grob fahrlässig (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 81, Rn. 34).

Auch in subjektiver Hinsicht ist ein Fehlverhalten gegeben, das die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kinder einen starken Nachahmungstrieb haben und insbesondere Feuer einen besonderen Reiz auf sie ausübt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Raucher sind und damit ihren Kindern regelmäßig als Beispiel für den Umgang mit Feuerzeugen dienen, musste sich ihnen subjektiv aufdrängen, dass ihr Sohn ein Feuerzeug zum Spielen nutzen könnte, wenn er eines solchen habhaft wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 02. August 2004 - 12 U 587/00 -, juris; OLG München, Urteil vom 18. Februar 2009 - 20 U 4595/08 -, juris). Auch die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen, sondern in einer im Übrigen unverschlossenen Schublade aufbewahrt wurden, entschuldigt die Klägerin nicht. Auch insofern musste sich der Klägerin aufdrängen, dass die kindliche Neugier dazu führt, dass diese gerade in Räumen, in denen sie sich nicht regelmäßig aufhalten (dürfen), auch Schränke und Schubladen öffnen.

Ob und in welchem Umfang in der Küche funktionierende Feuerzeuge offen zugänglich waren, ist dagegen für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit der Kläger nicht relevant, da es an der Kausalität dieser Umstände für den konkreten Versicherungsfall fehlt (vgl. Langheid, a. a. O., Rn. 103).

1.2.4. Die nach § 81 Abs. 2 VVG vorzunehmende Leistungskürzung hat sich dem Gesetzeswortlaut nach an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu orientieren (Armbrüster, a. a. O., Rn. 56), wobei sich das untere Ende der Verschuldensskala an den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit (keine Leistungskürzung), das obere Ende an den Bereich des Vorsatzes (vollständige Leistungsfreiheit) annähern wird (Günther/Spielmann, a. a. O., RuS 2008, 177). Letztlich bedarf es zur Bestimmung der konkreten Kürzungsquote einer erneuten Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, juris, Rn. 33).

Dies führt vorliegend zu einer Leistungskürzung um 25%. Besondere, den Schuldvorwurf aus dem mittleren Bereich erhöhende Umstände, wie sie etwa in einem wiederholten „Zündeln“ des Sohnes der Klägerin liegen könnten, sind nicht vorgetragen und festgestellt. Demgegenüber liegen Umstände vor, die das Verschulden in Richtung des unteren Bereichs der groben Fahrlässigkeit verschieben. Zum Ersten lagen die Feuerzeuge nicht offen, ohne weiteres sofort im Blickfeld im Büro, sondern befanden sich in einer Schublade, ohne dass der Sohn der Klägerin diesen Aufbewahrungsort kannte. Zum Zweiten waren die Feuerzeuge jedenfalls aus subjektiver Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes leer und zum Dritten waren die Feuerzeuge an einem Ort, an dem sich Kinder nicht regelmäßig aufhielten.

1.3. Damit steht der Klägerin ausgehend vom unstreitig gestellten Schaden von 50.000,- € noch ein Anspruch von 10.169,86 € zu (75% aus 50.000,- € abzüglich bereits regulierter 27.330,14 €).

Dieser Zahlungsanspruch ist gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab 12.11.2013 antragsgemäß zu verzinsen.

2. Gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB hat die Beklagte der Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Gegenstandswert (BGH, Urteil vom 07. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, juris) von 10.169,86 € zu erstatten, nachdem sie eine über 50% des Schadens hinausgehende Regulierung abgelehnt hat.

Die Klägerin hat von dem ihr nach § 15a Abs. 1 RVG zustehenden Wahlrecht (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 15a, Rn. 2) im gestellten Antrag ausdrücklich dahin Gebrauch gemacht, dass lediglich der nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbare Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht wird.

Damit ist der Klägerin eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG nebst Auslagenpauschale (Ziffer 7001 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV-RVG) unter Anwendung der bis 31.07.2013 geltenden Gebührensätze zuzusprechen:

Geschäftsgebühr 0,65 aus Gegenstandswert 10.169,86 €341,90 €

Auslagenpauschale20,00 €

Gebühr netto361,90 €

Umsatzsteuer68,76 €

Gebühr brutto430,66 €.

Soweit die Klägerin in der Begründung der Klage die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abweichend vom Antrag nach einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet hat, ist dies angesichts des klaren Antragswortlauts ohne Bedeutung.

Auch dieser Zahlungsanspruch ist gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab 12.11.2013 antragsgemäß zu verzinsen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Apr. 2016 - 8 U 1688/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Apr. 2016 - 8 U 1688/15 zitiert 9 §§.

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Referenzen

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 173/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel
stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen
ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.

Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht genähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehalten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden. Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hinüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irrtum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rückspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt

zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungspflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Folgen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Augenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszunehmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach § 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äußerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.

Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs- gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt. Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Augenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum

noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet, das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Berufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.


b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr- lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen , insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme , die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).

c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;

Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-

zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).

b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im einzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es

nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei "Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder angefahren , weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

33
Allerdings ist immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, so dass nicht pauschal in jedem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist. Hat der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen und kann der Versicherer diese nicht ausräumen , so kommt nur eine anteilige Kürzung und keine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben , wenn nach Erhebung der erforderlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Klägers und zur groben Fahrlässigkeit der Umfang der Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG zu prüfen sein sollte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 341/06 Verkündet am:
7. November 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen
Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert
zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung
entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW
2005, 1112).
BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - LG Gießen
AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in Höhe von mehr als 670,02 € zurückgewiesen hat, und wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juni 2006 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 € zu zahlen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.
2
Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 85 €. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Januar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.
3
Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.852,52 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Das Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 1.062,78 € nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsichtlich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der Kaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Beklagten abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst die Zahlung weiterer 789,74 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision in Höhe von 670,02 € nehmen die Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung weiterer 119,72 € in Anspruch.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

6
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
7
Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des Kautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemachten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung.

II.

8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 € gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 i.V.m. § 249 BGB zu.
10
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwaltsgebühren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhältnis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die Berechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstattungsanspruchs der Kläger.
11
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klägern entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der "Einheitlichkeit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt einerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger andererseits.
12
Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Vergütung , die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger beruhte auf dieser Pflichtverletzung.
13
b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen , als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungs- anspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, aaO, m.w.N.).
14
2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstattenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gemäß § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12 x 750 € = 9.000 €), sowie der Betrag für die rückständigen Mieten (2.505 €) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 €.
15
Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x 85 € =) 1.020 €, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforderung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 € auf 12.525 € kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.
16
Danach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr. 2300) VV RVG zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von (1,9 x 526 € =) 999,40 € sowie der Auslagenpauschale von 20 € - jeweils zuzüglich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit insgesamt in Höhe von 1.182,50 € zu. Abzüglich des den Klägern von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 € verbleibt ein den Klägern zu ersetzender Restbetrag von 119,72 €.

III.

17
Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von 119,72 €, wie ausgeführt, begründet. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 26.06.2006 - 48-M C 308/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 S 238/06 -

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.