Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 15. März 2019 - 3 U 22/19

bei uns veröffentlicht am15.03.2019
vorgehend
Landgericht Regensburg, 23 O 2114/18, 06.12.2018
nachgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 22/19, 24.04.2019

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Az. 23 O 2114/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die Berufung wurde durch Beschluss vom 24.04.2019 zurückgewiesen.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Berichterstattung in einem laufenden Strafverfahren.

I.

Der Verfügungskläger ist geschäftsführender Gesellschafter der S… & B… B… GmbH sowie der S… & B… B… A… KG. Er ist Großbauer in G…(Ort) und ein regional bekannter Unternehmer. Im Verbreitungsgebiet des S-Tagblatts verfügt er über einen erheblichen Bekanntheitsgrad. Er ist Arbeitgeber von zahlreichen Arbeitnehmern, insbesondere von Erntearbeitskräften.

Die Verfügungsbeklagte verlegt u.a. das S-Tagblatt und verantwortet darüber hinaus den dazugehörigen Online-Auftritt unter www.i… .de.

Gegen den Verfügungskläger läuft derzeit ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung. Ihm wird angelastet, bei den bayerischen Kommunalwahlen am 16.03.2014 veranlasst zu haben, dass rumänische Erntehelfer mitwählen, obwohl sie hierzu möglicherweise nicht berechtigt waren; es sollen auch nicht alle Erntehelfer die Wahlzettel selbst ausgefüllt haben.

Der Verfügungskläger äußerte sich zunächst zu den erhobenen Vorwürfen. Seine Äußerungen wurden im S-Tagblatt abgedruckt. Im Rahmen des sodann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens äußerten sich sowohl der Verfügungskläger als auch seine Ehefrau, welche für die CSU Mitglied des Stadtrats in G. ist und für den Kreistag kandidierte, mehrfach gegenüber der Verfügungsbeklagten und anderen lokalen Medien zu den Vorwürfen; hierbei stimmte der Verfügungskläger der vollen Namensnennung und der unverpixelten Bildveröffentlichung zu. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen nach dem Jahr 2014 erfolgten keine weiteren öffentlichen Äußerungen mehr, nachdem bereits erhebliche Nachteile für die Unternehmen des Verfügungsklägers entstanden waren.

Nachdem das Landgericht Regensburg die Anklage zugelassen hatte, wurde mit Email vom 05.10.2018 die Anklageschrift u.a. gegen den Verfügungskläger an die Pressevertreter und somit auch an die Verfügungsbeklagte versandt. Die Anklageschrift wurde hierbei von der Pressestelle des Landgerichts Regensburg dahingehend bearbeitet, dass von allen darin genannten Angeklagten nur noch der Vorsowie der erste Buchstabe des Nachnamens erkennbar waren. Am 09.10.2018 fand sodann die Eröffnung der Hauptverhandlung u.a. gegen den Verfügungskläger statt.

Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 09.10.2018 unter dem Online-Auftritt i.de fortlaufend aktualisierte Berichte über die Eröffnung der Hauptverhandlung (Anlage ASt 1). Die Berichterstattung umfasste Bildaufnahmen und einen Text. Hierbei wurde der Verfügungskläger als „K. B.“ genannt und seine berufliche Tätigkeit als Bauer sowie sein Wohnort (G…) mitgeteilt.

II.

Mit Endurteil vom 06.12.2018 wies das Landgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass kein Verfügungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB bestünde. Insbesondere sei das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG enthaltene Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt, da die vorzunehmende Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit nicht zur Annahme einer unzulässigen Berichterstattung durch Text und/oder Bildveröffentlichung führe.

Der Verfügungskläger habe eine Veröffentlichung unverpixelter Fotos durch die Verfügungsbeklagte nicht nachweisen können. Eine Erkennbarkeit trotz Verpixelung sei - jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang - nicht gegeben. Auch die Textberichterstattung verstoße nicht gegen die Grundsätze, welche bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu beachten seien. Es liege schließlich auch kein Verstoß gegen §§ 22 f. KUG vor.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

III.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger in seiner Berufung. Er beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Regensburg:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der KG, verboten, über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. …) gegen seine Person unter Angabe seines Vor- und abgekürzten Nachnamens, der Nennung seiner beruflichen Tätigkeit und unter/oder Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen.

Zur Begründung führt der Verfügungskläger u.a. aus, dass entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts eine Erkennbarkeit i.S.v. § 22 KUG zu bejahen sei. Die identifizierende Berichterstattung sei im Streitfall aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung als unzulässig zu qualifizieren. Die Berichterstattung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Selbstöffnung“ als rechtmäßig anzusehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass der Verfügungsantrag bereits mangels eines bestimmten Antrags unzulässig sei. Jedenfalls habe das Erstgericht zu Recht einen Verfügungsanspruch verneint.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Er ist jedoch mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs unbegründet.

I.

Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, dass der klägerische Antrag den Anforderungen, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an einen Unterlassungsantrag zu stellen sind, genügt.

Der Verfügungskläger beantragt das Unterlassen der identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit einem konkreten laufenden Strafverfahren unter Angabe des Vor- und abgekürzten Nachnamens, der Nennung der beruflichen Tätigkeit und unter/oder Verwendung des Bildnisses. Dabei ist der Begriff der identifizierenden Berichterstattung ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff, dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig und deshalb als Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten Titulierung unbedenklich ist (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, Rn. 9).

Im ursprünglichen Verfügungsantrag war das Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf den in Anlage ASt 1 beigefügten Zeitungsartikel beschränkt. Aber auch nunmehr ergibt sich aus der Klagebegründung, dass die konkrete Verletzungshandlung wie aus Anlage ASt 1 ersichtlich (einschließlich kerngleicher Verstöße) Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.

II.

Das Erstgericht führte aus, dass der Verfügungskläger eine Veröffentlichung unverpixelter Fotos durch die Verfügungsbeklagte nicht habe nachweisen können. Diese Tatsachenfeststellungen des Landgerichts können im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden. Der Verfügungskläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insbesondere ist die Einschätzung des Erstgerichts zutreffend, dass der Verfügungskläger die Darlegungs- und Beweislast für das Aufstellen oder Verbreiten der angegriffenen Darstellung ausnahmslos trägt (vgl. Burkhardt, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 132 m.w.N.).

III.

Da erneute Feststellungen nicht geboten sind, hat der Senat von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Diese rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil des Landgerichts Regensburg beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO), weil das Landgericht zu Recht einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 934, 940 ZPO, §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verneint hat. Denn die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung überschritt die Grenze zur Rechtswidrigkeit nicht.

1. Allerdings liegt sowohl ein Eingriff in das Recht des Verfügungsklägers am eigenen Bild, das als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts in den §§ 22, 23 KUG geregelt ist, als auch ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers durch die Wortbeiträge vor.

a) Ein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG setzt zwar die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) der abgebildeten Person voraus. Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich jedoch nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben. Es genügt für die Erkennbarkeit im Rechtssinne, wenn der Abgebildete durch Merkmale erkennbar ist, die gerade ihm eigen sind; welche dies sind, ist grundsätzlich ohne Belang. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Erkennbarkeit überhaupt auf der Abbildung beruht. Vielmehr genügt es, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere genügt es, wenn sich diese aus dem neben oder unter dem Bild stehenden Text oder aufgrund früherer Veröffentlichungen ergibt. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter den Abgebildeten erkennen kann, vielmehr reicht die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis aus. Der Abgebildete muss auch nicht den Beweis führen, tatsächlich von bestimmten Personen erkannt worden zu sein; vielmehr liegt ein „Bildnis“ bereits dann vor und ist damit bei fehlender Einwilligung in die Verbreitung ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild gegeben, wenn er begründeten Anlass für die Annahme hat, er könne identifiziert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. April 2014 - 4 U 174/13, Rn. 51).

Gemessen an diesen Maßstäben ist trotz des Umstands, dass der Verfügungskläger jedenfalls für Personen, die ihn nicht bereits kennen, allein aufgrund des gepixelten Lichtbildes tatsächlich nicht erkennbar ist, eine Erkennbarkeit im Rechtssinne und mithin ein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG gegeben und liegt infolgedessen durch dessen ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichungen ein Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der vorangegangenen Berichterstattung über den Verfügungskläger und den Vorwürfen aus dem Ermittlungsverfahren sowie der Tatsache, dass der Verfügungskläger, der im Verbreitungsgebiet des Straubinger Tagblatts über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfügt, in den Begleittexten als „Karl B.“ genannt und seine berufliche Tätigkeit als Bauer sowie sein Wohnort (G.) mitgeteilt wurde.

b) Aus diesem Grund ist auch aufgrund der Wortberichterstattung ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu bejahen. Denn die Berichterstattung über ein Strafverfahren in einer Weise, die - jedenfalls für einen gewissen Personenkreis - die Identifizierung des Angeklagten ermöglicht, beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und guten Ruf, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, Rn. 15).

2. Eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers durch die beanstandeten Veröffentlichungen der gepixelten Lichtbilder des Klägers ist jedoch nicht gegeben. Denn es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), durch deren Verbreitung berechtigte Interessen des Verfügungsklägers nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

a) Die streitgegenständlichen Bilder sind als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu qualifizieren.

aa) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, Rn. 38).

Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem kollidierenden Informationsinteresse kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 - VI ZR 108/10, Rn. 23).

Gerichtliche Verfahren können wegen ihres Streitgegenstandes oder der Verfahrensbeteiligten eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sein und damit ein Vorgang des Zeitgeschehens, der eine Bildberichterstattung über diese Beteiligten erlaubt. Öffentliches Interesse besteht insbesondere an bestimmten Strafprozessen (von Strobl-Albeg/Pfeifer, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 41). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies rechtfertigt nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung eines kontextgerechten oder kontextneutralen Fotos zu dem Bericht (KG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2006 - 10 U 184/05, Rn. 4 und 8). Bei Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, kann wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein (BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, Rn. 24).

bb) Im vorliegenden Fall führt das Landgericht zutreffend aus, dass ein durchaus erhebliches öffentliches Interesse an einer etwas näheren Personenbeschreibung des Hauptangeklagten im genannten Strafverfahren ersichtlich sei. Hierbei komme es nicht entscheidend auf die konkrete Strafandrohung und die Tatsache an, dass lediglich ein Vergehen angeklagt wurde. Maßgeblich sei vielmehr der aufsehenerregende Vorwurf, in eine Kommunalwahl durch Organisierung von Stimmen, die der eigenen Parteiwahl entsprechen, eingegriffen zu haben, was tatsächlich einen erheblichen Eingriff in die Demokratie darstellen würde. Es stelle auch einen absoluten Ausnahmefall dar, dass eine Kommunalwahl wegen solcher Vorwürfe zu wiederholen war.

Darüber hinaus ist die Person des Verfügungsklägers in die Abwägung einzubeziehen. Laut unstreitigen Tatbestand des Ersturteils verfügt er im Verbreitungsgebiet des S-Tagblatts über einen erheblichen Bekanntheitsgrad. Er ist Arbeitgeber von zahlreichen Arbeitnehmern, insbesondere von Erntearbeitskräften.

b) Der Verbreitung der Bilder steht kein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG entgegen.

Auch bei einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist die Verwertung nicht gestattet, wenn durch sie ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Ob die der Verbreitung oder Zurschaustellung des Bildnisses entgegenstehenden Belange des Abgebildeten oder von dessen Angehörigen berechtigte Interessen sind, kann nur aufgrund einer für den Einzelfall durchzuführenden Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit festgestellt werden (BGH, Urteil vom 06. März 2007 - VI ZR 13/06). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird - wie schon bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie der dargestellt wird.

Überwiegende Umstände i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, hat der darlegungsbelastete Verfügungskläger nicht dargetan. Dafür ist nicht ausreichend, dass eine identifizierende Bildberichterstattung aus dem Gerichtssaal allgemein eine erhebliche Prangerwirkung hat. Denn demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Bildveröffentlichung den Verfügungskläger in einem öffentlichen Verfahren vor Gericht zeigt und daher dessen Sozialsphäre betrifft. Auch der Tatvorwurf des Wahlbetrugs ist der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zuzuordnen, da es dabei um eine gezielte Interaktion mit der Außenwelt geht. Außerdem hat sich der Verfügungskläger im Ermittlungsverfahren mehrfach in Interviews - in welchen er auch unverpixelt und mit vollständiger Namensnennung zu sehen war - zum Tatvorwurf geäußert und sich somit aktiv in das „Licht der Öffentlichkeit“ begeben. Schließlich zeigt das streitgegenständliche Foto den Verfügungskläger nur schräg von hinten. Das Gesicht wurde verpixelt. Zudem ist das Foto sehr stark verkleinert worden.

3. Der angegriffene Wortbeitrag „Liveticker: Prozessauftakt um Wahlbetrug in G…“ (Anlage ASt 1) stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar, weil das Schutzinteresse des Verfügungsklägers nicht die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten überwiegt.

a) Über den Unterlassungsantrag in Bezug auf die Wortberichterstattung ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klagepartei auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagtenpartei auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, Rn. 18).

Von besonderer Bedeutung für diese Abwägung ist, ob die mitgeteilte Tatsache wahr ist. Allerdings darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, Rn. 22).

Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, Rn. 18 f.).

Wird darüber berichtet, dass gegen jemanden ein Strafverfahren anhängig ist, so ist der Gegenstand jenes Berichts, falls es tatsächlich ein Strafverfahren gibt, zunächst einmal wahr. Zugleich offenbart die Publikation aber mit dem Gegenstand des Verdachts eine Information über den Verdächtigen, die ihrerseits unzutreffend sein kann, so dass es besonderer Vorkehrungen bedarf, um den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verletzungen zu bewahren, die durch solche Äußerungen und ihre Publikation entstehen können. Die Rechtsprechung hat hierzu die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung entwickelt, wonach die Beurteilung deren Zulässigkeit sich an verschiedenen Kriterien orientiert. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wenn der Verdacht einer Straftat über das Stadium eines bloßen Anfangsverdachts hinaus gediehen war und die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage und das Gericht zur Eröffnung des Hauptverfahrens veranlasste, regelmäßig die Presse nicht gehalten ist, die vorangegangenen Ermittlungen in Zweifel zu ziehen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. Oktober 2016 - 5 U 3/16, Rn. 43 und 53).

Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, Rn. 20).

b) Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung der widerstreitenden (Grund-)Rechte unter den konkreten Bedingungen des Streitfalls zugunsten der Verfügungsbeklagten aus. Dabei ist zunächst auf die unter Ziffern B. III. 2. a) bb) und b) aufgeführten Abwägungskriterien, die hier gleichermaßen zu berücksichtigen sind, Bezug zu nehmen. Darüber hinaus sind folgende Punkte in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen:

Der Grad der Erkennbarkeit war gering. Denn der Verfügungskläger wurde lediglich als „Karl B.“ genannt und seine berufliche Tätigkeit als Bauer sowie sein Wohnort (G…) mitgeteilt. Auch die Pressestelle des Landgerichts Regensburg bearbeitete die Anklageschrift dahingehend, dass von den darin genannten Angeklagten nur der Vorsowie der erste Buchstabe des Nachnamens erkennbar waren.

Das für die Verdachtsberichterstattung erforderliche, mit pressemäßiger Sorgfalt zu ermittelnde „Mindestmaß an Beweistatsachen“ in Bezug auf den Tatverdacht gegen den Verfügungskläger ist anzunehmen, zumal bereits das Hauptverfahren eröffnet war und somit der hinreichende Tatverdacht gemäß § 203 StPO bereits durch das Landgericht Regensburg geprüft worden war.

Die streitgegenständlichen Artikel sind auch nicht als unzulässig vorverurteilend zu werten. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut AG 14 ergibt, berichtete die Verfügungsbeklagte umfangreich über den Vorgang. Inhaltlich enthält der beanstandete Liveticker (Anlage ASt 1) einen neutralen Ablauf der Hauptverhandlung und einen kurzen Hintergrundbericht. Dessen zugrundeliegenden Fakten entsprechen den Angaben in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 24.08.2017 (Anlage AG 13).

Die beanstandete Berichterstattung ist auch aktuell, da sie vom 09.10.2018 - dem Tag der Eröffnung der Hauptverhandlung - stammt.

Eine (öffentliche) Stellungnahme zur Berichterstattung lehnte der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 09.10.2018 ab (Anlage AG 15).

C.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1422 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 15. März 2019 - 3 U 22/19 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 15. März 2019 - 3 U 22/19 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2013 - VI ZR 93/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 93/12 Verkündet am: 19. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2007 - VI ZR 13/06

bei uns veröffentlicht am 06.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 13/06 Verkündet am: 6. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - VI ZR 286/04

bei uns veröffentlicht am 15.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/04 Verkündet am: 15. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - VI ZR 108/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2006 - VI ZR 259/05

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/05 Verkündet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - VI ZR 367/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR367/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, A

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Apr. 2014 - 4 U 174/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08. August 2013 (Az.: 11 O 105/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

9
1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Unterlassungsklage nicht daran, dass der Klageantrag zu unbestimmt wäre. Der Unterlassungsantrag umfasst durch den Zusatz "in identifizierender Weise" in Verbindung mit "wörtlich oder sinngemäß" lediglich auch sonstige leicht abgewandelte Verletzungshandlungen, die im Kern und Wesen der konkret genannten Verletzungshandlung entsprechen und deshalb ebenfalls von einem Unterlassungsanspruch aufgrund der konkreten Verletzungshandlung getragen werden können. Der Begriff der identifizierenden Berichterstattung ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff (vgl. etwa BVerfGE 35, 202, 219 ff. - Lebach; Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275), dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig ist und deshalb als Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten Titulierung unbedenklich ist (vgl. etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 24. Aufl. 2006, § 12 Rn. 2.38 m.w.N.).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08. August 2013 (Az.: 11 O 105/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 EUR wegen der Veröffentlichung eines Lichtbildes.
1.
Der Kläger ist der Vater von T. K., der am 11.03.2009 bei einem Amoklauf 15 Menschen tötete, weitere verletzte und sich anschließend selbst tötete. Er ist - zwischenzeitlich rechtskräftig - wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Beklagte verlegt u. a. die B-Zeitung. In deren Ausgabe „B S“ erschien am 21.10.2010 ein Artikel unter der Überschrift „Morddrohung gegen T.‘s Vater“ (Anl. K 1), in dessen Rahmen das aus Anlage K 1 ersichtliche gepixelte Lichtbild des Klägers wiedergegeben wurde. In der Ausgabe der „B S“ vom 01.12.2012 erschien ein weiterer Artikel (Anl. K 2) mit der Überschrift „Amok-Killer von W - so brachte sein Vater ihm das Schießen bei“, in welchem dasselbe Lichtbild in kleinerer Form wiedergegeben wurde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Veröffentlichung des Lichtbildes in den genannten Zeitungsartikeln sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt, so dass ihm eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 EUR zustehe. Er hat behauptet, auf dem Lichtbild sei er, insbesondere wenn man dieses aus einiger Entfernung betrachte, trotz der Pixelung zu erkennen. Das zeitgeschichtliche Interesse an seiner Person wegen des Amoklaufs seines Sohnes und des gegen ihn geführten Strafprozesses rechtfertige es nicht, ihn im Bild einer medialen Verwertung auszusetzen, wenn das Bild ohne jeglichen Zusammenhang zu den zeitgeschichtlichen Umständen stehe, auf welche das öffentliche Interesse gerichtet sei.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Sie hat behauptet, der Kläger sie aufgrund der Pixelung gar nicht erkennbar, es wäre aber auch eine Berichterstattung ohne Pixelung zulässig gewesen, da die Berichterstattung einen zeitgeschichtlichen Vorgang von besonderem Gewicht betreffe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Dass die Container-Signatur, mit der die Klageschrift nebst Anlagen beim Landgericht eingereicht worden ist, nicht von dem Rechtsanwalt der Sozietät stammte, welcher den Schriftsatz zu verantworten hatte, sondern von einem anderen, ebenfalls zur Sozietät gehörenden Rechtsanwalt, sei schon deshalb unschädlich, weil die mit der Originalunterschrift des Rechtsanwalts, welcher den Schriftsatz zu verantworten hatte, unterzeichnete Klageschrift eingescannt, dem Landgericht in dieser Form übersandt und dort mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift ausgedruckt worden sei, so dass zweifelsfrei eine wirksam unterzeichnete Klageschrift vorliege. Im Übrigen habe der den Schriftsatz verantwortende Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Klageschrift die in dieser formulierten Klaganträge gestellt und deshalb spätestens hierdurch wirksam Klage erhoben.
10 
Die Klage sei jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehe, da die Beklagte durch die Veröffentlichung des Lichtbildes in den beiden beanstandeten Zeitungsartikeln keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen habe, welche nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könne. Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei vielmehr nach dem gestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zulässig gewesen, weil es sich bei dem im Rahmen der beiden Artikel veröffentlichten Lichtbild um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 der KUG), durch die Veröffentlichung des Lichtbildes kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt worden sei (§ 23 Abs. 2 KUG) und daher keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle.
11 
Nach den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
12 
Bei dem Amoklauf des Sohnes des Klägers habe es sich um eine außergewöhnlich schwere Straftat gehandelt, die großes Aufsehen erregt und in der Bevölkerung starke Betroffenheit ausgelöst habe. Es habe ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden, über Einzelheiten, Ursachen, Hintergründe und Begleitumstände dieses außergewöhnlichen Verbrechens detailliert informiert zu werden. Auch an der Person des Klägers habe ein erhebliches Informationsinteresse nicht nur als Vater des Täters, sondern auch deshalb bestanden, weil die Frage im Raum gestanden habe und Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens gewesen sei, ob dieser schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Gewalttat seines Sohnes dadurch gesetzt habe, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht sorgfältig verschlossen gehabt habe. Auch hinsichtlich der in den beiden Zeitungsartikeln angesprochenen Fragen, wie sich die Angehörigen der Opfer dem Kläger gegenüber verhielten, ob sie Racheakte planten (Artikel vom 21.10.2010, Anl. K 1), ob der Kläger seinem Sohn Schießunterricht erteilt und wie er bei Eintreffen der Todesnachricht reagiert habe (Artikel vom 01.12.2012, Anl. K 2), habe ein erhebliches, über bloße Neugier und Sensationslust weit hinausreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Diesem gegenüber habe das Interesse des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts zurückzutreten. Bei dem von der Beklagten im Rahmen beider Artikel veröffentlichten Lichtbild des Klägers handele es sich daher um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, so dass es auch ohne dessen Einwilligung habe verbreitet werden dürfen.
13 
Durch die Verbreitung seien auch nicht berechtigte Interessen des Klägers verletzt worden (§ 23 Abs. 2 KUG).
14 
Auch im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG sei eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorzunehmen. Diese führe zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber den Rechten der Presse zurückzutreten habe, so dass berechtigte Interessen des Klägers durch die Veröffentlichung des Lichtbilds nicht verletzt worden seien.
15 
Bei der Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger auf dem gepixelten Lichtbild nicht zu erkennen sei. Infolge der Pixelung seien seine Gesichtszüge nur grob schemenhaft in einer Weise wiedergegeben, welche eine Identifizierung nicht ermöglicht hätten. Auch dann, wenn man das Lichtbild aus einiger Entfernung betrachte, könne man allenfalls erkennen, dass die abgebildete Person wie viele andere Männer auch einen Vollbart trage. Einzelheiten der Gesichtszüge, welche es ermöglichen würden, den Kläger als Person zu identifizieren, seien nicht wiedergegeben. Es handele sich daher bei der Berichterstattung der Beklagten in beiden Artikeln nicht um eine identifizierende Berichterstattung.
16 
Da die individuellen Züge des Klägers auf dem Lichtbild nicht zu erkennen seien, könne auch definitiv ausgeschlossen werden, dass von dessen Veröffentlichung eine Gefährdung für den Kläger ausgegangen sei. Personen, die sein Gesicht noch nicht kennen, könnten ihn aufgrund des wiedergegebenen Lichtbildes nicht identifizieren, und Personen, denen seine Gesichtszüge bereits bekannt sind, erhielten durch das Lichtbild keinerlei neue Informationen, welche ihnen einen Racheakt ermöglichen oder erleichtern würden.
17 
Das Lichtbild zeige den Kläger auch nicht in seiner Intimsphäre oder in einer seine persönliche Würde beeinträchtigenden Situation und enthalte daher keine in diese eingreifende entwürdigende, anprangernde oder stigmatisierende Wirkung. Vielmehr werde der Kläger lediglich in alltäglicher Haltung in völlig unverfänglicher, neutraler Umgebung wiedergegeben, so dass von der Darstellung keinerlei persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkungen ausgingen.
18 
Enthalte das Lichtbild im Rahmen einer Berichterstattung wie im vorliegenden Fall als solches keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage, so sei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Ausgehend hiervon werde durch die Wiedergabe des Lichtbilds ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, denn in beiden Zeitungsartikeln würden Fragen erörtert, hinsichtlich derer ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Veröffentlichung des Lichtbildes diene daher der Erfüllung eines erheblichen öffentlichen Informationsinteresses. Von einer nicht zu Informationszwecken erfolgten, bloß reißerischen Berichterstattung und einem Missbrauch des Lichtbildes zu Zwecken der Anprangerung oder Stigmatisierung könne keine Rede sein.
19 
Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Landgerichts vom 09.09.2010 im gegen den Kläger geführten Strafverfahren, wonach Aufnahmen des Klägers zu anonymisieren gewesen seien, sei schon deshalb irrelevant, weil das streitgegenständliche Foto unstreitig nicht im Gerichtssaal gefertigt worden sei. Abgesehen davon eröffne § 176 GVG dem Vorsitzenden keine Befugnis, Maßnahmen zum Persönlichkeitsschutz anzuordnen, welche durch §§ 22, 23 KUG nicht gerechtfertigt seien.
20 
Werde somit durch die Veröffentlichung der gepixelten Lichtbilder des Klägers im Rahmen der beiden Artikel dessen Persönlichkeitsrecht nicht in gravierender, unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt und bestehe andererseits ein überragendes öffentliches Informationsinteresse der Beklagten, das sich auch auf die Veröffentlichung des Lichtbilds in dem von der Beklagten gewählten Kontext erstrecke, habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Rahmen der Abwägung zurückzutreten. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger daher kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.
3.
21 
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen weiter verfolgt.
22 
Zur Begründung trägt er abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor:
23 
Die angegriffene Entscheidung beruhe auf Tatsachenfeststellungen, welche nicht ordnungsgemäß getroffen worden seien, weshalb Zweifel an deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit bestünden. Aufgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellungen ergebe sich eine Rechtsverletzung, welche das Urteil unrichtig mache.
24 
Zutreffend werde im angefochtenen Urteil noch dargestellt, dass zur Entscheidung über das Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgeblich das für die Beklagtenseite streitende Informationsinteresse, welches aus den Grundrechten der Presse- und Rundfunkfreiheit herrühre, mit seinem hiermit kollidierenden Persönlichkeitsschutzinteresse und seinem Grundrecht auf Schutz seiner Privatsphäre abzuwägen sei.
25 
Nach zutreffender Skizzierung der insoweit geltenden Grundsätze der §§ 22, 23 KUG nehme das Landgericht bei der Würdigung des Sachverhalt jedoch eine Fehlgewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem für ihn streitenden Persönlichkeitsschutz vor. Es stelle im Rahmen seiner Begründung in den Mittelpunkt, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden und auch den Gegenstand der fraglichen Berichterstattung darstellenden Geschehen um ein besonders zeitgeschichtliches Ereignis handele, was dafür spreche, dass die Beklagte mit ihrer Berichterstattung ihrem medialen Auftrag zur Informationsvermittlung nachkomme, der beinhalte, über relevante zeitgeschichtliche Geschehnisse zu berichten. Weiter führe es aus, dass es sich um eine schwere Straftat handele, wobei zugleich der - auch zutreffende - Hinweis erfolge, dass es sich bei seinem „Tatbeitrag“ mitnichten um eine schwere Straftat handele.
26 
Unzutreffend sei aber die Feststellung, dass das fragliche Bild nicht seiner absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen sei.
27 
Sowohl was seine tatsächliche Erkennbarkeit als auch was die Frage der Schwere der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Verfehlung betreffe, sei diese abweichend von den Feststellungen des Landgerichts zu beurteilen.
28 
Vielmehr überwiege sein Interesse, von der Beklagten nicht im Bild massenhaft verbreitet zu werden, deren Informationsinteresse. Mit der streitigen Bildveröffentlichung heize diese die von ihr maßgeblich initiierte und mit betriebene Stimmungsmache in der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren an. Ein berechtigtes zeitgeschichtliches Informationsinteresse werde hingegen durch die Veröffentlichung des Bildes gerade infolge der nicht vorhandenen Kontextbezogenheit in keinster Weise befriedigt.
29 
Vielmehr sei ihm trotz des zweifelsohne bestehenden berechtigten Interesses der Öffentlichkeit an einer Aufklärung der Vorgänge in Zusammenhang mit dem Amoklauf seines Sohnes ein überragendes, berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner „bildlichen“ Anonymität und damit letztlich seines Selbstbestimmungsrechts zuzusprechen.
30 
Sei somit ein Überwiegen seiner Persönlichkeitsinteressen festzustellen, so liege auch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Diese ergebe sich nach den hierfür heranzuziehenden Rechtsprechungsgrundsätzen aus der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und dem Beweggrund des Verletzers sowie aus dem Grad des der Beklagten anzulastenden Verschuldens.
31 
Aus der von der Beklagten schuldhaft begangenen rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung rühre das unabweisliche Bedürfnis her, diese zur Zahlung einer Geldentschädigung zu verurteilen, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und dieser massiven Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre nicht in anderer Weise begegnet werden könne.
32 
Der vorliegende Sachverhalt stelle sich so dar, dass die Beklagte es mit Absicht zu einem Rechtsbruch habe kommen lassen, um mit einem für die in ihrem Haus stattfindende Berichterstattung charakteristischen Mittel, nämlich mit einem Foto, maximale Aufmerksamkeit zum Zwecke der Auflagensteigerung zu erregen unter völliger Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte.
33 
Der Kläger beantragt:
34 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.08.2013, Az. 11 O 105/13, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger als immaterielle Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 10.000,00.
35 
Die Beklagte beantragt:
36 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
37 
Entgegen der Behauptung des Klägers sei dieser auf dem Bild nicht erkennbar. Zutreffend weise das Landgericht darauf hin, dass seine individuellen Züge auf dem Lichtbild nicht zu erkennen seien. Bei einem Vergleich der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übergebenen Fotografie des Klägers mit der schemenhaften Darstellung auf der streitgegenständlichen Abbildung zeige sich, dass dieser tatsächlich über völlig andere Gesichtszüge verfüge als aufgrund der schemenhaften Darstellung auf dem streitgegenständlichen Bild allenfalls vermutet werden könne. Eine irgendwie geartete Identifizierbarkeit anhand der streitgegenständlichen Abbildung sei mithin nicht gegeben.
38 
Diese sei entgegen seiner Rechtsauffassung auch nicht seiner absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen. Insoweit verkenne der Kläger die nach herrschender Meinung vorzunehmende Abgrenzung der Persönlichkeitssphären. Die streitgegenständliche Abbildung zeige ihn weder nackt noch in einer privaten Situation, sondern in seiner Sozialsphäre an einem Tisch in einer Gaststätte sitzend. Zutreffend weise das Landgericht darauf hin, dass mit dieser Abbildung keinerlei Prangerwirkung oder Ähnliches verbunden sei, sondern der Kläger neutral dargestellt werde. Damit liege entgegen seiner Rechtsauffassung kein Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre noch überhaupt ein solcher in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor.
39 
Letzteres sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre Berichterstattung ein Ereignis betreffe, an dem ein besonders Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe. Der Kläger verkenne, dass die Tat seines Sohnes und sein diese Tat erst ermöglichender Tatbeitrag das Informationsinteresse für eine Berichterstattung über Tat und Täter ausgelöst hätten. Sie habe keine Stimmungsmache in der Öffentlichkeit inszeniert oder betrieben oder absichtlich zum Zwecke der Auflagensteigerung einen Rechtsbruch begangen. Anscheinend verdränge der Kläger, dass durch die Handlung seines Sohnes und seines eigenen Tatbeitrags, der dies erst ermöglicht habe, 15 Menschen getötet und viele weitere verletzt worden seien. Es gebe wenige Straftaten der jüngeren Vergangenheit in der Bundesrepublik, die ähnlich schrecklich gewesen seien und ein vergleichbares öffentliches Informationsinteresse ausgelöst hätten. Über derartige Geschehnisse dürfe und müsse die Presse auch berichten. Hierzu habe sie sich eines Bildes bedienen dürfen, das zwar nicht den Kläger dabei zeige, wie er die Waffe, welcher sein Sohn dann zu seiner Tat benutzt habe, unverschlossen in seiner Wohnung liegen lasse (also ein Bild mit Kontextbezug), sondern ein neutrales Bild auf dem er aber ohnehin nicht erkennbar sei. Die Nutzung eines derartigen neutralen Bildes sei zulässig.
40 
Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Landgericht zwischen seinen und ihren Rechten zutreffend abgewogen. Die Berufungsbegründung führe insoweit auch keine konkrete Rüge hinsichtlich eines Abwägungsfehlers aus, sondern setze lediglich ein eigenes Abwägungsergebnis an die Stelle der umfassenden und sorgfältigen Abwägung des landgerichtlichen Urteils, das keine Abwägungsfehler erkennen lasse. Da der Kläger auf dem Lichtbild nicht erkennbar sei, schieden Ansprüche aufgrund angeblicher Verletzung des Rechts am eigenen Bild ohnehin von vorneherein aus.
41 
Jedenfalls liege keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, welche Voraussetzung für den geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch sei.
4.
42 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 verwiesen (Bl. 115 f.).
II.
43 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
44 
Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Klage zwar zulässig (nachfolgend 1.), jedoch nicht begründet (nachfolgend 2.) ist.
1.
45 
Die Klage ist zulässig, insbesondere wirksam erhoben worden.
a)
46 
Der diesbezüglichen Prüfung ist der Senat nicht dadurch enthoben, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, er stütze seinen Klagabweisungsantrag nicht mehr auf den Vortrag, dass keine wirksame Klageerhebung wegen der Container-Signatur vorliege, denn die Ordnungsmäßigkeit der Klagerhebung ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (siehe nur Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rnrn. 9, 14 u. 24 i.V.m. § 253 Rnrn. 7 ff., insbesondere Rn. 22).
b)
47 
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es liege eine wirksame Klagerhebung vor. Dabei ist es ersichtlich und zutreffend davon ausgegangen, dass das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO bei bestimmenden Schriftsätzen zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist (st. höchstrichterl. Rspr., Nachweise bei Zöller-Greger, a.a.O., § 130 Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber für die Wahrung des Unterschrifterfordernisses des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn wie im vorliegenden Fall der bestimmende Schriftsatz, welcher vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist, dem Gericht per E-Mail übersandt und dort ausgedruckt wird, auch wenn der Ausdruck naturgemäß die Unterschrift nur in Kopie wiedergibt; dies ist nach § 130 Nr. 6 Alt. 2 unschädlich (BGH NJW 2008, 2649 Tz. 8 ff. - Berufungsbegründung per E-Mail -, insbesondere Tz. 13 ff.). Zwar liegt dann keine Übermittlung durch einen Telefaxdienst vor; doch stellte eine Ungleichbehandlung von per Telefax übermittelter Telekopie und sonstiger übermittelter und dann ausgedruckter Bilddatei eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Behinderung des Zugangs zu den Gerichten dar und wäre sachlich nicht gerechtfertigt (BGH, a.a.O., Tz. 14).
2.
48 
Zutreffend hat das Landgericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die beanstandeten Veröffentlichungen des gepixelten Lichtbildes des Klägers verneint. Weder rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung noch beruht das landgerichtliche Urteil auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO513 Abs. 1 ZPO).
a)
49 
Zu Recht hat das Landgericht einen Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild bejaht, obwohl es gleichzeitig - wie noch auszuführen sein wird, zu Recht - angenommen hat, dass der Kläger auf dem gepixelten Lichtbild tatsächlich nicht zu erkennen ist.
aa)
50 
Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild, das als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts (so schon BGH NJW 1958, 827, 828 = BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; ferner etwa BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06 Tz. 5 - abgestuftes Schutzkonzept -, dort als st. Rspr. bezeichnet; aus der Lit. etwa von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rnrn. 1 und 3 und Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 1b, jeweils m.w.N. aus der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung) in den §§ 22, 23 KUG geregelt ist, setzt zwar die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) der abgebildeten Person voraus, ohne die kein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG vorliegt und damit kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben sein kann (BGH NJW 1958, 827, 828 -Herrenreiter; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 13; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 827; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 133).
51 
Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich jedoch nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben, auch wenn es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen erkennbar machen (BGH NJW 1979, 2205; v. Strobl-Albeg, ebenda, m.w.N.). Es genügt für die Erkennbarkeit im Rechtssinne, wenn der Abgebildete durch Merkmale erkennbar ist, die gerade ihm eigen sind; welche dies sind, ist grundsätzlich ohne Belang (BGH NJW 2000, 2201, 2202; v. Strobl-Albeg, ebenda; Prinz/Peters, ebenda). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Erkennbarkeit überhaupt auf der Abbildung beruht. Vielmehr genügt es, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere genügt es, wenn sich diese aus dem neben oder unter dem Bild stehenden Text (BGH NJW 1965, 2148, 2149; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 536 und NJW-RR 1993, 923; KG AfP 2006, 567, 568; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 136; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 13 Tz. 39a) oder aufgrund früherer Veröffentlichungen ergibt (BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt NJW 2006, 619 f.; KG, ebenda; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda). Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter den Abgebildeten erkennen kann, vielmehr reicht die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt, ebenda; OLG Karlsruhe AfP 2002, 42, 45; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 5). Der Abgebildete muss auch nicht den Beweis führen, tatsächlich von bestimmten Personen erkannt worden zu sein; vielmehr liegt ein „Bildnis“ bereits dann vor und ist damit bei fehlender Einwilligung in die Verbreitung ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild gegeben, wenn er begründeten Anlass für die Annahme hat, er könne identifiziert werden (BGH NJW 1979, 2205; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15 m. w. N. aus der Rspr.).
52 
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „abgestuften Schutzkonzept“ (siehe nachfolgend b) aa)) hat am Erfordernis der Identifizierbarkeit (Erkennbarkeit im Rechtssinne) und den hierfür entwickelten Kriterien nichts geändert (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 22, 24 - Bildnis im Gerichtssaal; aus der Lit. etwa Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4 f.).
bb)
53 
Gemessen an diesen Maßstäben ist trotz des Umstands, dass der Kläger jedenfalls für Personen, die ihn nicht bereits kennen, allein aufgrund des gepixelten Lichtbildes tatsächlich nicht erkennbar ist, eine Erkennbarkeit im Rechtssinne und mithin ein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG gegeben und liegt infolgedessen durch dessen ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichungen ein Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor:
(1)
54 
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger auf dem gepixelten Lichtbild, das die Beklagten in den beiden Zeitungsartikeln (in unterschiedlicher Größe) wiedergegeben hat, nicht zu erkennen ist, weil durch die Pixelung seine Gesichtszüge nur grob schemenhaft wiedergegeben sind und man auch dann, wenn man das Lichtbild aus einiger Entfernung betrachtet, entgegen der Behauptung des Klägers allenfalls erkennen kann, dass die abgebildete Person wie viele andere Männer auch einen Vollbart trägt, ohne dass Einzelheiten der Gesichtszüge des Klägers wiedergegeben wären, die seine Identifikation ermöglichten (LGU S. 10 unter II. 2. c) aa)).
55 
Soweit in der Berufungsbegründung behauptet wird, diese Feststellung des Landgerichts sei falsch, fehlt es an jeder Darlegung, dass und warum die Umstände, aus welchen das Landgericht die fehlende Erkennbarkeit allein aufgrund des Lichtbilds angenommen hat, falsch sein sollen. Vielmehr ist die landgerichtliche Feststellung richtig, wie der Senat ohne weiteres aufgrund eines Vergleichs des gepixelten Lichtbildes, wie es in den beiden Artikeln wiedergegeben ist (im Original vorgelegt als Bl. 67), mit dem vom Klägervertreter vorgelegten Lichtbild seines Mandanten (Bl. 66) feststellen kann.
(2)
56 
Dennoch ist nach dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) im Rechtssinne gegeben, und zwar auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten. Diese hat in der Klagerwiderung zwar ausgeführt, der Kläger könne auch von seinem Bekanntenkreis (allein) aufgrund des Bildes nicht erkannt werden, gleichzeitig aber erklärt, der Kläger werde von seinem Bekanntenkreis allein dadurch identifiziert, dass diesem - wie auch darüber hinaus der Öffentlichkeit - bekannt sei, wer der Vater des Amokläufers von Winnenden sei (S. 8 f., Bl. 38 f.). Diese Einschätzung der Beklagten erscheint auch richtig, zumal in den beiden Artikeln jeweils von „T. K.“, dem Amoklauf von W. und „T‘s Vater“ bzw. dem „Vater des Amokläufers von W.“ die Rede und er infolgedessen aufgrund des Textes, dem die Bilder beigefügt sind, identifizierbar ist. Da es wie oben unter aa) dargelegt für das Vorliegen eines „Bildnisses“ i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG (Erkennbarkeit im Rechtssinne) gleichgültig ist, aufgrund welcher Umstände eine Identifizierbarkeit gegeben ist, es insbesondere ausreicht, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund von Umständen ergibt, die neben oder außerhalb des Bildnisses liegen, liegt mithin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) des Klägers vor. Sollte der letzte Satz auf LGU S. 10, es handele sich bei der Berichterstattung in beiden Artikeln nicht um eine „identifizierende Bildberichterstattung“ dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger nicht im Rechtssinne „erkennbar“ ist und deshalb kein „Bildnis“ i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG vorliegt, könnte dem aufgrund dessen nicht gefolgt werden.
b)
57 
Zu Recht hat das Landgericht mangels Erteilung einer Einwilligung (§ 22 KUG; LGU S. 7 unter 1.) entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei dem im Rahmen der in beiden Artikeln veröffentlichten Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und ob durch die Veröffentlichung des Lichtbilds ein berechtigtes Interesses des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird (LGU S. 7 ff. unter 2.).
aa)
58 
Nach der neueren, mit der Entscheidung „abgestuftes Schutzkonzept“ vom 06.03. 2007 (VI ZR 51/06 vom 06.03.2007, BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) und weiteren Entscheidungen vom selben Tage (Nachweise etwa bei Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 2 f in Fn. 3) begründeten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die dieser bereits in der „Walter Sedlmayr“-Entscheidung vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08, a.a.O., Tz. 32) als gefestigt bezeichnet hat (ebenso aus neuerer Zeit in der Entscheidung „Die INKA-Story“ vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 22) und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco II) als auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NJW 2012, 1053 = GRUR 2012, 745) gebilligt worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften, aus den §§ 22, 23 KUG abzuleitenden Schutzkonzept, wonach die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist: (siehe etwa die Urteile „Bild im Gerichtssaal“ vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 17 - 23, und „Die INKA-Story“ vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 23 - 26):
59 
Die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos; vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen.
60 
Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem §§ 22, 23 KUG, Art. 8 EMRK und § 176 GVG. Die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspositionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist.
61 
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.
62 
Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die den Täter identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellt, weil auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird. In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen.
63 
Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem kollidierenden Informationsinteresse kommt andererseits dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild - wie hier - nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.
bb)
64 
Wie die Ausführungen auf LGU S. 7- 9 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe zeigen, ist das Landgericht bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, Abs. 2 KUG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Dies zieht auch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel (S. 3 unter 2. Bl. 100).
c)
65 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist aber auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht (LGU S. 9-12 unter II. 2. b) und c) der Entscheidungsgründe) nicht zu beanstanden.
aa)
66 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in Anwendung der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beginnend mit seinen Entscheidungen vom 06.03.2007 entwickelten Grundsätze angenommen, dass es sich bei dem Bild des Klägers um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt (LGU S. 9 f unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe). Insbesondere hat das Landgericht richtigerweise darauf abgestellt, dass nicht nur am Amoklauf des Sohnes des Klägers und dessen Person, sondern auch an der Person des Klägers selbst ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dieses bestand nicht nur, weil er Vater des Täters ist, sondern auch deshalb, weil die Frage im Raum stand und Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens war, ob dieser schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Taten seines Sohnes dadurch gesetzt hatte, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht sorgfältig weggeschlossen hatte. Dass dem so war, steht zwischenzeitlich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers gemäß § 190 Satz 1 StGB fest, denn die in dieser Norm enthaltene Beweisregel ist ebenso wie diejenige des § 186 StGB in das Zivil(Prozess)recht zu transformieren (BGH NJW 1985, 2644, 2646 -Nachtigall II; OLG Dresden AfP 1998, 510; Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Tz. 26b).
67 
Richtigerweise hat das Landgericht auch in Bezug auf die in den beiden Zeitungsartikeln behandelten Themen, nämlich wie sich die Angehörigen der Opfer gegenüber dem Kläger verhielten, ob sie Racheakte planten (Anl. K 1), ob der Kläger seinem Sohn Schießunterricht erteilt und wie er beim Eintreffen der Todesnachricht reagiert habe (Anl. K 2), ein erhebliches, über bloße Neugier und Sensationslust weit hinausreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit angenommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erste beanstandete Veröffentlichung vom 21.10.2001 (Anl. K 1) während der ersten Hauptverhandlung über die gegen den Kläger erhobene Anklage u. a. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, die unstreitig vom September 2010 bis Februar 2011 andauerte, erfolgte, und die zweite vom 01.12.2012 (Anl. K 2) während der zweiten, durch die im Revisionsverfahren erfolgte Aufhebung des ersten den Kläger für schuldig befindenden Urteils notwendig gewordenen zweiten Hauptverhandlung, die Mitte November 2012 begann und mit der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Februar 2013 endete. Aufgrund dessen war der Aktualitätsbezug, welcher in der Regel bewirkt, dass das Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung regelmäßig Vorrang genießt (vgl. nur BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 13 - Ernst August von Hannover; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 27), ohne weiteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten und Strafverfahren das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang verdient, denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 19 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal, BGHZ 190, 52 = NJW 2011, 3153 = GRUR 2011, 750; BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19) und dass dieses Interesse auch durch die Veröffentlichung eines Bildnisses befriedigt werden darf. Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, ist für die Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich, denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12 Tz. 17 m.w.N. - Eisprinzessin Alexandra, NJW 2013, 1178 = GRUR 2013, 1065; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 20; BVerfGE 101, 361, 389).
68 
Zu Unrecht meint deshalb der Kläger, durch die Veröffentlichung des Bildes werde ein berechtigtes zeitgeschichtliches Informationsinteresse nicht befriedigt, vielmehr handele es sich nur darum, durch die Veröffentlichung des Fotos eine Stimmungsmache weiter anzuheizen.
bb)
69 
Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass durch die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Klägers nicht i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (LGU S. 10-12 unter II. 2. c) der Entscheidungsgründe).
70 
Soweit der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts überwögen bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers einerseits und andererseits der Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit seine Persönlichkeitsinteressen, kann dem nicht gefolgt werden. Bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist vielmehr mit dem Landgericht festzustellen, dass im Rahmen der Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 10-12 unter II. 2. c) aa) bis ff) der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Ergänzend ist, insbesondere soweit der Kläger sich nicht darauf beschränkt, nur ein eigenes anderes Abwägungsergebnis an die Stelle der umfassenden und sorgfältigen Abwägung des angefochtenen Urteils zu setzen, sondern die Erwägungen des Landgerichts konkret angreift, lediglich auszuführen:
(1)
71 
Sein Vortrag, das Bildnis sei seiner „absolut geschützten Intimsphäre“ zuzurechnen, beruht ebenso wie die in erster Instanz aufgestellte Behauptung, das Bildnis sei seiner „absolut geschützten Privatsphäre“ zuzuordnen, auf einer offensichtlichen Verkennung der Abgrenzung der drei in Rechtsprechung und Literatur unterschiedenen Persönlichkeitssphären (Intim-, Privat- und Sozialsphäre).
(a)
72 
Richtig daran ist allein, dass berechtigte Belange i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG insbesondere durch die Verbreitung von Bildnissen aus der Intimsphäre in der Regel ohne weiteres verletzt sein werden (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 17). Unrichtig und nicht nachvollziehbar ist hingegen die Ansicht, vorliegend handele es sich um ein solches Bildnis, denn zur Intimsphäre werden insbesondere Bildnisse des unbekleideten menschlichen Körpers, aber auch etwa das Krankenlager eines pflegebedürftigen Schwerstkranken oder Fotos einer Leiche gezählt, wenn diese intime Details sichtbar machen (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 17, 17a mit zahlr. Nachw. aus der Rspr.; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 260-262; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 56-61). Derartiges steht hier nicht in Frage.
(b)
73 
Anders als hinsichtlich des zur Intimsphäre gehörenden Bereichs ist die Veröffentlichung von Bildnissen aus der Privatsphäre nicht generell unzulässig und der Schutz des Persönlichkeitsrechts insoweit nicht absolut. Er hing bereits vor der Modifizierung des Bildnisschutzes durch das vom Bundesgerichtshof entwickelte „abgestufte Schutzkonzept“ von einer Abwägung ab, wobei auch Personen der Zeitgeschichte es grundsätzlich nicht zu dulden brauchten, dass von ihnen im Kernbereich der Privatsphäre ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung angefertigt wurden, jedoch auch insoweit überwiegende öffentliche Interessen ggf. einen solchen Eingriff rechtfertigen konnten (BGH NJW 1996, 1128, 1129 - Caroline von Monaco III; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 62 ff., insbesondere Rn. 64, sowie Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60 mit zahlr. Nachw. aus der höchst- u. verfassungsgerichtl. Rspr.). Der Schutz der Privatsphäre war danach thematisch und räumlich bestimmt. Thematisch umfasste er zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zur-Schau-Stellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 65 m.w.N.). Räumlich erstreckte sich der Schutz auf einen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehenlassen kann, einen Raum, in welchem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von dieser erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (a.a.O., Rn. 66 ff.). Daran, dass Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen aus der Privatsphäre nicht schlechthin unzulässig sind und die Frage ihrer Zulässigkeit durch eine Abwägung zu beantworten ist, hat sich durch das vom Bundesgerichtshof entwickelte „abgestufte Schutzkonzept“ nichts geändert (siehe nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 16 und Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rnrn. 21, 23 ff. sowie Rnrn. 39, 53 f.). Nicht mehr aufrechtzuerhalten ist allerdings die räumliche Beschränkung der Privatsphäre auf Örtlichkeiten, welche die Merkmale der Abgeschiedenheit aufweisen, da dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 2004, 2650) nicht vereinbar war (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 18 u. 18 c; Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 54).
74 
Bei dem vom Kläger beanstandeten Bildnis handelt es sich in diesem Sinne nicht um eine (Bild)Berichterstattung über den außerhäuslichen Privatbereich, denn dies setzte voraus, dass das Bildnis den Kläger bei der Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge, wenn auch in der Öffentlichkeit, zeigen würde (BGH, Urteil vom 17.02.2009, VI ZR 75/08 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter, NJW 2009, 1502 = GRUR 2009, 665). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (LGU S. 11 unter II. 2. c) cc) der Entscheidungsgründe), wird der Kläger aber lediglich in alltäglicher Haltung in völlig unverfänglicher, neutraler Umgebung wiedergegeben; es handelt sich mithin um ein kontextneutrales Bild in Form eines Porträtfotos nicht des ganzen Körpers, sondern nur des Kopfes. Die Verwendung eines solchen ist, wenn die übrigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ein Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses ergeben, grundsätzlich zulässig (vgl. nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 18a). Die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, das Bild sei „unweigerlich“ seinem „privaten Rückzugsraum“ zuzuordnen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und mangels diesbezüglichen Tatsachenvortrags, warum dem so sein soll, unbehelflich.
(c)
75 
Ob man mit der Beklagten annimmt, die streitgegenständlichen Abbildungen seien der Sozialsphäre zuzuordnen, weil der Kläger an einem Tisch in einer Gaststätte sitzend fotografiert worden sei, wofür spricht, dass die Sozialsphäre den gesamten jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person umfasst, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der Mensch also allgemein gesehen als Glied der sozialen Gemeinschaft gezeigt wird (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 65; vgl. BGH GRUR 1995, 270, 274 - Dubioses Geschäftsgebaren - und BGH NJW 1981, 1089, 1091 - Wallraff I), kann letztlich dahinstehen, denn für den Leser ist dies aufgrund der kontextneutralen Darstellung und Umgebung ohnehin nicht erkennbar, so dass von der Darstellung als solcher wie vom Landgericht angenommen keinerlei über das Abgebildetsein als solches hinausgehende persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkungen ausgehen.
(2)
76 
Demgemäß kann der Argumentation des Klägers, die Wiedergabe des Bildnisses sei deshalb nicht zulässig, weil dieses keine Aussage enthalte, welche auf den Text des jeweiligen Artikels bezogen sei, nicht zugestimmt werden. Vom fehlenden Kontextbezug geht vorliegend schon deshalb keine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers aus, weil das Bildnis kontextneutral ist. Von einem kontextneutralen (Portrait-)Foto wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BGH, Urteil vom 13.04.2010, VI ZR 125/08 Tz. 20 - Gala-Diner im Centre Pompidou; Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 232/09 Tz. 14; Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 Tz. 30 - Die INKA-Story). Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt an, dass die Veröffentlichung kontextneutraler Bildnisse als solche in der Regel keine stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirkt als ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto (NJW 2001, 1921, 1924 - Prinz Ernst August von Hannover).
77 
Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf abgehoben, dass dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bildnis als solches keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 23 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal). Es hat in Anwendung dieses Grundsatzes zutreffend ausgeführt, dass durch die Wiedergabe des Bildnisses ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt werde, da in beiden Zeitungsartikeln Fragen erörtert werden, hinsichtlich derer ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, weswegen von einer nicht zu Informationszwecken erfolgenden, bloß reißerischen Berichterstattung und einem Missbrauch des Lichtbilds zu Zwecken der Anprangerung oder Stigmatisierung keine Rede sein könne.
(3)
78 
Zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Verletzung eines berechtigten Interesses des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG durch die Verbreitung des Bildnisses auch nicht mit einer vom Kläger behaupteten erheblichen Gefährdung seiner Person, insbesondere durch drohende Racheakte von Angehörigen der Opfer des Amoklaufs seines Sohnes, begründet werden kann.
79 
Zwar kann ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG daran, dass die Verbreitung eines Bildnisses unterbleibt, auch zu bejahen sein, wenn sie eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben und Gesundheit des Abgebildeten zur Folge hat, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass der Abgebildete der Gefahr von Racheakten ausgesetzt ist (v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 83; Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109 f., jeweils mit Nachw. aus der obergerichtl. Rspr.). Die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs in einem solchen Fall ist sogar im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geboten, allerdings nur, wenn eine konkrete Gefährdungslage besteht (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109; vgl. BVerfG NJW 2000, 2194; NJW 2002, 2021, 2022 und NJW 2003, 2523).
80 
Zu Recht hat das Landgericht aber für den vorliegenden Fall festgestellt, dass ein von der Veröffentlichung des Bildnisses in den beiden Artikeln ausgehende Gefährdung des Klägers definitiv ausgeschlossen werden kann und dabei zutreffend darauf abgestellt, dass mangels Erkennbarkeit der individuellen Züge des Klägers auf dem Bildnis Personen, die sein Gesicht noch nicht kennen, ihn aufgrund des wiedergegebenen Lichtbildes nicht identifizieren können, hingegen Personen, denen seine Gesichtszüge bereits bekannt sind, durch die Wiedergabe des Lichtbilds keinerlei neue Informationen erhalten, die ihnen einen Racheakt ermöglichen oder erleichtern würden.
III.
81 
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.
82 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
23
Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem kollidierenden Informationsinteresse kommt andererseits dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild - wie hier - nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 34 f.; BVerfGE 120, 180, 206 f.).
24
bb) Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung , sondern auch die Veröffentlichung eines kontextneutralen Fotos zu dem Bericht. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen, weil der berichtete Vorgang ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstellt. Der Begriff der Zeitgeschichte erfasst nicht allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung , sondern wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 391). Danach ist die angegriffene Veröffentlichung hier nicht zu beanstanden. Die krasse Missachtung der Verkehrsregeln eines Nachbarstaates durch eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist entgegen den Ausführungen der Revision kein alltäglicher Vorgang wie etwa Falschparken oder eine maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern ein im oben definierten Sinne zeitgeschichtlicher Vorgang, über den die Öffentlichkeit informiert werden darf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 13/06 Verkündet am:
6. März 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen
von Personen öffentlichen Interesses (Prominente) (Anschluss an BVerfGE
101, 361 ff.; Senat, Urteile BGHZ 131, 332 ff.; 158, 218 ff., vom 19. Oktober
2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04 - VersR 2006, 274; EGMR NJW 2004, 2647 ff.).
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Oberhaupt des Welfenhauses und Ehemann der ältesten Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "FRAU AKTUELL". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass es dem Fürsten von Monaco "wieder einmal sehr schlecht gehen soll" und dass er Besuch nur von seiner jüngsten Tochter erhalten habe, seine älteste Tochter, die Ehefrau des Klägers, aber mit ihrem Ehemann und ihrem Töchterchen ein paar Tage zum Skiurlaub in St. Moritz weile. Illustriert war diese Berichterstattung unter anderem mit der beanstandeten Aufnahme, welche den Kläger neben seiner Ehefrau auf der Straße in St. Moritz zeigt.
2
Der Kläger verlangt - wie seine Ehefrau im Verfahren VI ZR 14/06 - von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahme erneut zu veröffentlichen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe auch ohne Einwilligung des Klägers nicht rechtswidrig in dessen Recht am eigenen Bild eingegriffen. Der Kläger müsse gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Begleiter einer Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen, die ihn als Begleiter dieser Person im Rahmen eines öffentlichen Auftritts abbildeten, auch ohne seine Einwilligung verbreitet würden. Es bestehe ein anerkennenswertes Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, mit welchen Personen sich die Ehefrau des Klägers in der Öffentlichkeit zeige. Dieses werde erst dann begrenzt, wenn auch seine Ehefrau die Veröffentlichung einer Aufnahme nicht hinzunehmen habe, weil ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Eine Abwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmäßig erfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berücksichtigen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemeinen Interesses betroffen, zu der das veröffentlichte Bild einen Beitrag leiste, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Veröffentlichung jedoch trotzdem zulässig, weil Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde, die Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigten damit auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG. Das beanstandete Bild zeige den Kläger mit seiner Ehefrau auf offener Straße in St. Moritz und damit an einem Platz, an dem sich viele Menschen aufhielten. Wer wie die Ehefrau des Klägers als Person des öffentlichen Lebens in diesem Ort seinen Urlaub verbringe, müsse mit einer gewissen Aufmerksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzuräumen. Dieses berechtigte Interesse der Öffentlichkeit strahle auch auf den Kläger als Begleitperson seiner Ehefrau aus. Die Bildveröffentlichung sei nicht zu beanstanden.

II.

4
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
5
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 131, 332, 336; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kläger die nach diesen Grundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat.
6
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch ohne Einwilligung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die ihn im Urlaub in Begleitung seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit abbildeten, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift aber vorliegend hinsichtlich der beanstandeten Aufnahme durch.
7
a) Das Berufungsgericht bejaht für die beanstandete Bildveröffentlichung eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Kläger müsse als Ehemann einer Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hinnehmen. Zwar leiste das Bild keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Interesse , sondern diene nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der Schutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahme den Kläger als Begleiter seiner Ehefrau an einem Ort zeige, an dem sich auch andere Menschen befänden.
8
Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her, mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR 15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbildungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG gebunden fühlt.
9
b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.
10
aa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
11
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen , erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
12
bb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274).
13
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
14
cc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nunmehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 - BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
15
Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der Öffentlichkeit bekannten Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass der Kläger unbeschadet der Frage, ob er als relative oder als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und - insbesondere auch als Ehemann von Prinzessin Caroline - in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat er sich bei der beanstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.
16
Allein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu verneinen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, sondern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutzkonzept , wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
17
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG; vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f. und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
18
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO Rn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
19
Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits , mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei- heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
20
Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
21
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu bejahen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
22
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffassung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Kläger betreffenden Verfahren bereits gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835).
23
dd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur- teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.).
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3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
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Das in der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 der Zeitschrift "FRAU AKTUELL" veröffentlichte Bild zeigt den Kläger und seine Ehefrau auf öffentlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich auch bei "Prominenten" zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Dennoch hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis zutreffend als Bebilderung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht beanstandet.
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Zwar ist der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch die zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen weiten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben dargelegten Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.
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Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenstehen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbildung , die den Kläger und seine Frau auf offener Straße zeigt, kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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4. Nach allem ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 871/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 7 U 84/05 -

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
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Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.