Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2015 - 12 U 1263/14

bei uns veröffentlicht am23.12.2015
vorgehend
Landgericht Ansbach, 2 O 1269/09, 24.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 24.04.2014 (Az. 2 O 1269/09) abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.470,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.802,45 EUR seit 21.02.2009 bis 09.08.2010 und aus 15.470,19 EUR seit 10.08.2010 zu zahlen.

2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 505,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 24.04.2014 (Az. 2 O 1269/09) wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 63% und die Beklagten als Gesamtschuldner 37%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94% und die Beklagten als Gesamtschuldner 6%.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.939,36 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 20.11.2008 gegen 17 Uhr geltend, bei dem er beim Überqueren der Weißenburger Straße in Gunzenhausen auf einem Zebrastreifen vom Beklagten zu 1), der mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz diese Straße befuhr, übersehen wurde. Der Kläger wurde vom Fahrzeug der Beklagten mittig mit der Motorhaube erfasst, zunächst zur Windschutzscheibe und anschließend zu Boden geschleudert. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz zu 100% ist unstreitig. Streitig sind dagegen insbesondere Ausmaß und Unfallbedingtheit der Verletzungen des Klägers sowie diesem entstandene Schäden.

Gegenstand des Verfahrens, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, sind

- Schmerzensgeldansprüche des Klägers (beansprucht in Höhe von 35.000,00 EUR; abzüglich vorgerichtlich gezahlter 15.000,00 EUR waren erstinstanzlich noch 20.000,00 EUR streitig; abzüglich vom Landgericht rechtskräftig zuerkannter weiterer 7.500,00 EUR sind in der Berufungsinstanz noch 12.500,00 EUR streitig),

- Ansprüche des Klägers auf Ersatz materiellen Schadens (erstinstanzlich beansprucht in Höhe von zuletzt 8.445,82 EUR; abzüglich vom Landgericht rechtskräftig zuerkannter 3.879,91 EUR sowie abzüglich einzelner vom Kläger mit der Berufung nicht mehr beanspruchter Positionen sind in der Berufungsinstanz noch 4.092,70 EUR streitig),

- Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens (erstinstanzlich beansprucht in Höhe von zuletzt 13.866,82 EUR; abzüglich vom Landgericht rechtskräftig zuerkannter 3.227,00 EUR sowie abzüglich einzelner vom Kläger nicht angefochtener Positionen bzw. Berechnungsmodalitäten sind in der Berufungsinstanz noch 2.346,66 EUR streitig).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Ansbach hat nach Beweisaufnahme (insbesondere Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. med. K., Prof. Dr. I./Dr. W., Prof. Dr. S. und Dr. S.) der Klage im Umfang von 14.340,92 EUR nebst Zinsen und Nebenkosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren im oben geschilderten Umfang weiter.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

Unter Abänderung des am 24.04.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts Ansbach zum Az. 2 O 1269/09 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

- weitere 6.439,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2010 zu bezahlen,

- ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 12.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu bezahlen,

- weitere 685,64 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.11.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragten,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum geringen Teil begründet. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 249, 251, 253 Abs. 2, 843 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zur Leistung von Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld (nur) in tenoriertem Umfang verpflichtet.

1. Die Beklagten schulden dem Kläger über die bereits vorgerichtlich gezahlten 15.000,00 EUR und über die vom Landgericht zuerkannten weiteren 7.500,00 EUR hinaus kein weiteres Schmerzensgeld. Der Gesamtbetrag von 22.500,00 EUR ist vielmehr als billige Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) ausreichend und angemessen.

a) Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe einzelne für die Schmerzensgeldbemessung maßgebliche Sachverhaltsumstände nicht erwähnt bzw. nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb das ihm im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, geht fehl. Bereits aufgrund der umfassenden Bezugnahme auf das jeweilige schriftsätzliche Parteivorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht einzelne Gesichtspunkte nicht in seine Bewertung habe einfließen lassen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Erscheint sie als zwar noch vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss der Senat nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Der Senat darf es deshalb nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Landgericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589).

b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274ff.). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Hierbei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt (BGH, Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 253 Rn. 15).

c) Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung hat der Senat insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:

- die Primärverletzung des Klägers „bicondyläre Tibiakopftrümmerfraktur rechts“ und die hierdurch verursachten dauerhaften Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks,

- die Unfallbedingtheit der im rechten Kniegelenk aufgetretenen Gonarthrose (= Kniegelenksarthrose), also des dort eingetretenen vorzeitigen Verschleißes der knorpeligen Gelenkflächen des Kniegelenkes,

- der Umstand, dass als Folge dieser Gonarthrose in Zukunft die Implantation einer Knieendoprothese (= künstliches Kniegelenk) sinnvoll werden kann,

- die Primärverletzung des Klägers „subcapitale Humerusfraktur rechts“ und die hierdurch verursachten dauerhaften Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, insbesondere beim Liegen auf der rechten Körperseite, wobei diese Beschwerden im Hinblick auf eine schon vor dem Unfall vorhandene schwere Arthrose der Schulter lediglich zu 40% als unfallbedingt anzusehen sind,

- die aufgrund eines Kompensationsverhaltens (unfallbedingte Schonhaltung) der Klägers eingetretene stärkere Belastung des linken Beines mit der Möglichkeit einer hieraus resultierenden orthopädischen Beeinträchtigung des linken Beines und Kniegelenks sowie der hohen Wahrscheinlichkeit diesbezüglicher erhöhter Verschleißerscheinungen,

- der Umstand, dass die dauernden körperlichen Einschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks die Durchführung längerer Fahrradfahrten wie auch das selbstständige Aufrichten aus einer knienden Position ohne Hilfsmittel unmöglich machen sowie bei längeren Autofahrten Schmerzen verursachen und auch sonst Einschränkungen beim Radfahren, längeren Gehen, Knien und beim Besteigen von Leitern bestehen,

- die erforderlichen 4 Klinikaufenthalte (20.11.2008 bis 11.12.2008, 02.01.2009 bis 12.01.2009, 02.04.2009 bis 05.04.2009, 28.10.2009 bis 01.11.2009), verbunden jeweils mit Operationen unter Vollnarkose,

- die bei der dritten Operation am 03.04.2009 anlässlich der Intubation erfolgte Verletzung der Schleimhaut der Luftröhre mit der Folge eines Hustenreizes unter Aushusten von Blut für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen,

- der erforderliche Heimaufenthalt des Klägers vom 11.12.2008 bis 02.01.2009 und vom 12.01.2009 bis 24.01.2009,

- der erforderliche stationäre Reha-Aufenthalt des Klägers vom 19.02.2009 bis 12.03.2009,

- die unfallbedingt eingetretene - behandlungsbedürftige - mittelschwere Depression des Klägers sowie die gleichfalls eingetretene Anpassungsstörung,

- das beim Kläger vorhandene erhöhte Leidensempfinden, das bedingt, dass der Kläger Beeinträchtigungen aus seiner Sicht als gravierender empfindet, als sie sich objektiv darstellen („persönliche Vorvulnerabilität“),

- die erforderliche umfangreiche Medikation des Klägers im Rahmen dessen Behandlung und der Operationen (vgl. etwa Anlagen K57, K58),

- das fortgeschrittene Alter des im Unfallzeitpunkt 69jährigen Klägers,

- das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2),

- schließlich die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2015 vorgetragene - als solche unstreitige - weitere Entwicklung des Krankheitsbildes des Klägers im Bereich dessen rechten Beines, insbesondere die Bypass-Operation im Bereich der rechten Kniekehle und die Entfernung der rechten großen Zehe.

Nicht zu berücksichtigen waren indes die erstmals mit Schriftsatz vom 10.12.2015 vorgetragenen diesbezüglichen neuen Umstände (etwa hinsichtlich weiterer zusätzlicher Arztbehandlungen, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationszeiträume); das entsprechende Sachvorbringen erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ist damit verspätet (§§ 525 Satz 1, 296a Satz 1 ZPO). Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525 Satz 1, 296a Satz 2, 156 ZPO) besteht nicht; dem Kläger bleibt unbenommen, in einem weiteren Verfahren erneut Schmerzensgeldansprüche zu erheben.

Durch den vom Senat zuerkannten Schmerzensgeldbetrag werden zwar alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes berücksichtigt werden konnte. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712).

d) Der Senat hält unter Berücksichtigung sämtlicher angeführter Punkte (insbesondere der Dauer und der Schwere der körperlichen Beeinträchtigungen, des Umfangs der operativen und sonstigen Behandlung sowie der Belastung hierdurch und des Verbleibens dauernder Beeinträchtigungen) und aller anderen für die Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren ein Gesamtschmerzensgeld von 22.500,00 EUR ohne weiteres für angemessen, aber auch ausreichend. Eine entsprechende Bemessung entspricht ihrer Höhe nach auch von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen (wobei eine absolute Vergleichbarkeit nie gegeben sein kann, weil jeder Schadensfall aufgrund der Vielzahl der bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere der nie völlig identischen Verletzungen und Verletzungsfolgen, spezielle Zumessungskriterien aufweist).

2. Die Beklagten schulden dem Kläger Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.295,05 EUR. Der Kläger kann somit über die ihm vom Landgericht insoweit zuerkannten 3.227,00 EUR hinausgehend weitere 68,05 EUR beanspruchen.

a) Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 842, 843 BGB auch wegen seiner Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (BGH, Urteil vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61, BGHZ 38, 55).

In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigentlichen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB dar. In dem einen wie in dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wieweit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich (oder zumutbar) sind und für wie viele Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde. Der Schaden besteht entweder konkret in dem Bruttolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführ- oder zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft bezahlt wird, oder abstrakt, wenn keine Hilfskraft eingestellt wird, in dem Nettolohn, welcher der Hilfskraft bezahlt werden müsste (BGH, Urteil vom 06.06.1989 - VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539; Palandt/Sprau, BGB a. a. O. § 843, Rn. 8).

Zwar begründet der bloße Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden, ebenso wenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit; erforderlich ist vielmehr ein konkreter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292 m. w. N.). Hierbei genügt es zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens materiell nicht, lediglich abstrakt auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit (MdH) hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt. Es muss also dargelegt werden, dass die unfallbedingten Behinderungen in concreto dergestalt waren, dass sie bei der Haushaltstätigkeit nicht mehr durch Anpassung und Gewöhnung kompensiert werden können. Denn die auf Durchschnittsbetrachtungen beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit wird gewonnen durch Vergleiche mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit abstrakt von den konkreten Anforderungen an die haushaltsspezifische Tätigkeit, auf die es aber im Rahmen der Schätzung eines konkret entstandenen Schadens maßgeblich ankommt. Weiterhin muss (unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB) dargelegt werden, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit durch Einsatz technischer Hilfsmittel und gegebenenfalls durch eine Umverteilung der Arbeit im Haushalt nicht aufgefangen werden kann (OLG Celle OLGR 2007, 41; KG KGR 2005, 495; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 213; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2007 - 1 U 206/06, in Juris veröffentlicht). Erforderlich ist somit eine substanziierte Darlegung, welche Verrichtungen in dem Haushalt auf den Kläger entfielen, aufgrund welcher Einzelheiten ihm nunmehr verletzungsbedingt die Erledigung dieser Verrichtungen jeweils nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Maße möglich ist sowie warum eine derartige Beeinträchtigung nicht durch Einsatz technischer Hilfsmittel und gegebenenfalls durch eine Umverteilung der Arbeit im Haushalt aufgefangen werden kann.

Der Kläger hat insoweit ausreichend zu den von ihm vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeiten vorgetragen. Das Landgericht hat diesbezüglich Beweis erhoben. Danach steht fest, dass dem Kläger als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB dem Grunde nach zusteht.

b) Der Kläger hat seinen Anspruch als „fiktiven Haushaltsführungsschaden“ berechnet nach dem Tabellenwerk „Der Haushaltsführungsschaden“ von Pardey/Schulz-Borck. Dabei handelt es sich um ein relativ komplexes Tabellenwerk, wonach die zu ermittelnde Stundenzahl im Haushalt abgelesen werden kann. Auch die Höhe des Stundenlohns wird dort angegeben, wobei auf den Tariflohn zurückgegriffen wird.

Diese Berechnung ist zulässig. Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck orientieren (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060; Urteil vom 29.03.1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113).

c) Das Landgericht hat ausgeführt, nach diesem Tabellenwerk sei für den Haushalt einer männlichen, nicht erwerbstätigen Person von einem Zeitaufwand für Hausarbeitstätigkeit von 27,4 Stunden/Woche auszugehen; dabei sei auch die Gartenarbeit des Klägers hinreichend berücksichtigt (Seite 13 der Urteilsgründe unter a).

Dies rügt die Berufung als fehlerhaft; sie will einen Bedarf von 36,6 Stunden/Woche angesetzt haben. In der vom Landgericht verwendeten Tabelle sei der Zeitaufwand für Gartenarbeit nur mit 12,4% (entsprechend 3,39 Stunden/Woche) berücksichtigt; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger seinem Gemüsegarten (Anlage K64) weit mehr Zeit gewidmet, nämlich täglich durchschnittlich ca. 2 Stunden (= 14 Stunden/Woche). Ebenso sei der in der verwendeten Tabelle enthaltene Aufwand für Geschirrreinigung (1,84 Stunden/Woche) und für Ernährung (4,3 Stunden/Woche) völlig unzureichend.

Dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck kann zwar entgegen gehalten werden, dass die Verhältnisse im konkreten Fall anders gelagert seien. Denn derartigen Tabellenansätzen wird regelmäßig ein bestimmtes Haushaltsmodell zugrunde liegen, das sich u. a. auch daran orientiert, wieviel Zeit, etwa im Verhältnis zu der Erwerbstätigkeit, für den Haushalt zur Verfügung steht, und von dem sich daher je nach der Lebenseinstellung Abweichungen ergeben können, etwa wo das Schwergewicht auf der Berufstätigkeit (oder - wie hier - auf zeitintensiver Gartenarbeit) liegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113).

Der Senat hält indes die diesbezügliche Rüge der Berufung für nicht durchgreifend. Bei der Bewertung des Zeitaufwandes für Gartenarbeit ist zu berücksichtigen, dass dieser Aufwand jahreszeitlich bedingt unterschiedlich ist; insbesondere im Winter ist regelmäßig nur ein weit geringerer Zeitbedarf als in der Tabelle angesetzt für Gartenarbeit erforderlich. Hierdurch wird ein in den Sommermonaten anfallender erhöhter Zeitaufwand kompensiert. Auch der Zeitansatz für Geschirrreinigung und Ernährung einer Einzelperson ist nicht zu beanstanden, zumal auch vom Kläger gefordert werden muss, sich insoweit moderner neuzeitlicher Haushaltsgeräte (Geschirrspüler) zu bedienen.

Der Senat geht deshalb für den Kläger von dem tabellarisch angesetzten Zeitaufwand für Hausarbeitstätigkeit von 27,4 Stunden/Woche aus.

d) Das Landgericht hat einen Stundensatz von 8,50 EUR für angemessen gehalten (Seite 13 der Urteilsgründe unter b). Dies wird von der Berufung nicht angegriffen.

e) Das Landgericht hat zum Umfang der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit des Klägers eine Beweisaufnahme durchgeführt und auf deren Grundlage bis 19.02.2009 (Antritt der Reha) eine MdH von 50% und ab 12.03.2009 (Beendigung der Reha) eine dauernde MdH von 17% festgestellt (Seiten 13-14 der Urteilsgründe unter c).

aa) Die Berufung rügt insoweit, dass das Landgericht für die Dauer der Reha des Klägers fehlerhaft eine MdH auf 0 vorgenommen habe. Der Sachverständige K. habe eine MdH auch für die Zeitdauer der Reha festgestellt und insoweit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha (12.03.2009) eine MdH von 50% angesetzt.

Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Bei vollständiger Abwesenheit fallen viele Haushaltsarbeiten nicht an. So ist etwa Zeitaufwand für Einkauf von Nahrungsmitteln, Essenszubereitung und Geschirrspülen während der Zeit der stationären Aufenthalte des Klägers im Krankenhaus bzw. in der Reha wegen der dort bestehenden Vollverpflegung nicht veranlasst.

Der Senat hält es jedoch gemäß § 287 ZPO für erforderlich, auch für die Zeit des stationären Reha-Aufenthaltes des Klägers eine (auf 15% geminderte) MdH anzusetzen. Dies entspricht dem Umstand, dass in diesem Zeitraum die Haushaltsführungstätigkeit zwar auf ein Minimum reduziert ist, gleichwohl einige Arbeiten (etwa Aufwand für Überwachen der Heizung, Garten und Blumen gießen, Postkasten entleeren usw.) veranlasst sind. Eine entsprechende Bewertung ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060).

bb) Die Berufung rügt weiter, dass das Landgericht fehlerhaft eine dauernde MdH von nur 17% angenommen habe, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer solch dauernden MdH von 20% auszugehen sei.

Der Sachverständige K. hatte zunächst eine dauernde MdH von 20% festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der unfallbedingten als auch der unfallunabhängigen Beschwerden des Klägers. Hintergrund ist, dass die dauerhaften Beschwerden des Klägers im Bereich der rechten Schulter (die insbesondere ein Heben des rechten Arms erschweren bzw. unmöglich machen) im Hinblick auf eine schon vor dem Unfall vorhandene schwere Arthrose der Schulter lediglich zu 40% als unfallbedingt anzusehen sind. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies dahin relativiert, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Schulter lediglich eine haushaltsspezifische MdE von 15-17% bestehe. Das Landgericht hat sodann diese 17% angenommen (Seite 14 der Urteilsgründe).

Die Berufung meint, der Kläger habe eine dauernde MdH von 20% nachgewiesen. Sofern die Beklagten insoweit eine Mitwirkung unfallunabhängiger Umstände (und eine sich hieraus ergebende Reduzierung der unfallbedingten dauernden MdH) anführen, seien sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich bei den vom Sachverständigen angesetzten 15-17% aber um eine reine „Spekulation“, die insoweit nicht zur Nachweisführung tauge.

Diese Bewertung der Berufung wird vom Senat nicht geteilt. Der Sachverständige hat insoweit nicht nur „spekuliert“. Jedenfalls ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Rahmen derer begrenzten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden.

f) Damit ergibt sich folgende Berechnung des vom Kläger zu beanspruchenden Haushaltsführungsschadens:

Ab

bis

MdH

Tage

Wochen

Stunden /Woche

Stundensatz in EUR

Schaden in EUR

25.01.2009

19.02.2009

50%

25

3,57

27,4

8,50

415,73

20.02.2009

11.03.2009

50%

20

2,86

4,11

8,50

49,96

12.03.2009

01.04.2009

17%

21

3,00

27,4

8,50

118,78

02.04.2009

05.04.2009

17%

4

0,57

4,11

8,50

3,39

06.04.2009

28.10.2009

17%

206

29,43

27,4

8,50

1.165,22

29.10.2009

01.11.2009

17%

4

0,57

4,11

8,50

3,39

02.11.2009

31.07.2010

17%

272

38,86

27,4

8,50

1.538,58

3.295,05

Dies ergibt insgesamt einen Schaden von 3.295,05 EUR. Über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 3.227,00 EUR hinausgehend kann der Kläger deshalb weitere 68,05 EUR beanspruchen.

Soweit das Landgericht dem Kläger für den Zeitraum ab Unfall (20.11.2008) bis 24.01.2009 keinen Haushaltsführungsschaden zugesprochen, das diesbezügliche Begehren des Klägers vielmehr übergangen (und dessen Klage auch insoweit abgewiesen) hat, enthält die Berufung jedoch keine Angriffe bzw. Rügen. Insoweit kann das angefochtene Urteil deshalb nicht abgeändert werden.

3. Die Beklagten schulden dem Kläger Ersatz der entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 4.941,13 EUR. Der Kläger kann somit über die ihm vom Landgericht insoweit rechtskräftig zuerkannten 3.879,91 EUR (vgl. die Auflistung der Einzelpositionen auf Seite 10 der Gründe des angefochtenen Urteils) hinausgehend weitere 1.061,22 EUR beanspruchen.

Zu den diesbezüglich erhobenen Rügen der Berufung ist festzustellen:

a) Zuzahlungen (321,26 EUR)

aa) Zuzahlungen des Klägers zu seinen Krankenhauskosten während der Klinikaufenthalte des Klägers sind grundsätzlich erstattungsfähige Schäden. Dies hat auch das Landgericht so gesehen und dem Kläger Zuzahlungen zugesprochen, hiervon indes einen Betrag von 5,00 EUR/Tag als ersparte Eigenaufwendungen abgezogen (Seite 10-11 der Urteilsgründe unter 2a). Die Berufung will - entsprechend der Berechnung des Klägers (Anlage K30) - lediglich einen Betrag von 3,46 EUR/Tag für ersparten Eigenaufwand berücksichtigt haben; dies ergibt einen Differenzbetrag von 103,22 EUR.

Das angefochtene Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Geschätzte eigene Aufwendungen des Klägers (§ 287 ZPO) sind mit 5,00 EUR/Tag nicht zu hoch gegriffen, sondern angemessen, zumal in der Schätzung des Klägers Wasser- und Energiekosten nicht berücksichtigt werden. Der Kläger kann hier nichts weiter beanspruchen.

bb) Zuzahlungen des Klägers zu weiteren Rechnungen sind gleichfalls grundsätzlich erstattungsfähige Schäden. Die dem Kläger insoweit in Höhe von 218,04 EUR entstandenen Aufwendungen sind unstreitig und vom Landgericht festgestellt (Auflistung Seite 3 der Urteilsgründe, erster Absatz). In die Berechnung des zuerkannten Schadensersatzes (Seite 10 der Urteilsgründe) fließen diese Positionen indes nicht ein; die Begründung des Urteils enthält diesbezüglich auch keine Ausführungen. Dies rügt die Berufung zu Recht als fehlerhaft.

Das Landgericht hat diese Schadenspositionen zwar zunächst gesehen, im Weiteren aber schlicht übersehen. Die Berufung hat insoweit Erfolg; der Kläger kann weitere 218,04 EUR beanspruchen.

b) ersparte Aufwendungen im Rahmen von Kurzzeitpflegekosten (69,30 EUR)

Das Landgericht hat diese Kosten zutreffend als ersatzfähigen Schaden gewertet, dem Kläger indes auch für den Zeitraum der Kurzzeitpflege ersparte Aufwendungen von 5,00 EUR/Tag abgezogen (Seite 11 der Urteilsgründe unter b). Die Berufung sieht auch hier lediglich einen Abzug von 3,46 EUR/Tag als gerechtfertigt an; dies ergibt einen Differenzbetrag von 69,30 EUR.

Auf obige Ausführungen (unter 3 a aa) wird verwiesen. Der Kläger kann insoweit nichts weiter beanspruchen.

c) Kosten Rechnungen Erben-I.und G. (123,14 EUR)

Ausweislich im Anlagenkonvolut K12 vorgelegter Belege entstanden dem Kläger Kosten für „Eigenanteil an Behandlungskosten“ für ärztlich verordnete Leistungen der Praxis für Physiotherapie I. G. in Höhe von 93,14 EUR (Anlage K12, dort Seiten 57, 58, 73, 74) und für die Erstellung eines Arztberichtes durch Dr. E. am 26.04.2009 in Höhe von 30,00 EUR (Anlage K12, dort Seiten 65-66).

Diese Belege tragen teilweise den Vermerk „Betrag dankend erhalten“ mit Unterschrift; teilweise fehlen derartige Vermerke. Die Beklagte hatte diese Schadenspositionen teilweise bestritten, da keine Belege vorliegen würden.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da nicht nachgewiesen sei, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen seien (Seite 11 der Urteilsgründe unter c). Andererseits hat es als unstreitig dargestellt, dass dem Kläger Aufwendungen für 2 Rechnungen I. G. entstanden sind (Seite 3 der Urteilsgründe); hierbei handelt es sich um die 2 Rechnungen (Anlage K12, Seiten 73 und 74), bei denen ein Zahlungsvermerk fehlt! Dies rügt die Berufung als fehlerhaft.

Der Senat ist nicht an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dem Kläger seien entsprechende Aufwendungen unstreitig entstanden; insoweit bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vielmehr kann der Kläger hinsichtlich derjenigen Rechnungen, die einen Zahlungsvermerk enthalten, die von den Beklagten bestrittene Zahlung nachweisen. Dies betrifft zwei Rechnungen der Praxis für Physiotherapie I. G. in Höhe von 54,18 EUR (Anlage K12, dort Seiten 57 und 58). Der Kläger kann deshalb weitere 54,18 EUR beanspruchen.

d) Kosten Brille (1.398,00 EUR)

Bei dem Unfall vom 20.11.2008 wurde die Brille des Klägers beschädigt. Der Kläger hatte 1996 eine Brille für 1.741,20 DM (bzw. nach Abzug einer Zuzahlung der Krankenkasse für 1.511,90 DM) erworben (Anlagen K54, K55); nach weiterem - nicht bestrittenen - Vortrag des Klägers hatte dieser sechs Jahre vor dem Unfall - also 2002 - eine neue Brille für 1.400 EUR bei Fa. O. P. angeschafft. Nach dem Unfall hat der Kläger Anfang 2009 eine Ersatzbrille für 1.398,00 EUR erworben (Anlage K12, Seite 63 = K53). Die Sehstärke der neuen Brille war gegenüber der alten Brille geringfügig verändert (links von 3,75 auf 4,5 Dioptrien erhöht, rechts von 3,25 auf 3,75 Dioptrien erhöht).

Das Landgericht hat die Kosten der neuen Brille zwar grundsätzlich als ersatzfähigen Schaden gesehen, im Hinblick auf das Alter der beschädigten Brille und einen vorzunehmenden Abzug neu für alt indes bei mehr als 5 Jahre alten Brillen keinen ersatzfähigen Wert mehr festgestellt (Seiten 11-12 der Urteilsgründe unter d). Dies rügt die Berufung als rechtsfehlerhaft.

Ein Abzug neu für alt ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn durch den Ersatz einer gebrauchten durch eine neuwertige Sache eine messbare Vermögensmehrung eintritt, diese sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt sowie die Vorteilsausgleichung dem Geschädigten zumutbar ist (Grüneberg in: Palandt, BGB a. a. O. Vorb v § 249 Rn. 97-100). Hinsichtlich der Neuanschaffung einer beschädigten Brille wird dies in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teils wird ein solcher Abzug - teils begrenzt auf die Kosten des Brillengestells - vorgenommen und dabei argumentiert, auch Brillen hätten eine begrenzte Lebensdauer; neben der Abnutzung unterlägen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen (OLG Rostock NZV 2011, 503; OLG Celle OLGR 2007, 634; OLG Braunschweig OLGR 2003, 185; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1317; LG Augsburg ZfSch 2013, 24; LG Münster Schaden-Praxis 2011, 326). Diese Argumentation passt indes nicht wirklich, da für gebrauchte Brillen kein Zweitmarkt existiert, diesen damit kein wirtschaftlicher Wiederveräußerungswert beigemessen werden kann. Im Streitfall hat zudem der Kläger unwidersprochen vorgetragen, für ihn würden modische Gründe keinerlei Rolle spielen; ohne den Unfall hätte er seine vormalige Brille weiterhin benutzt. Teilweise wird von der Rechtsprechung für beschädigte Brillen ein Abzug neu für alt als nicht gerechtfertigt angesehen (AG Heidelberg SVR 2014, 268; AG München ZMR 2012, 880; 268; mit ausführlicher Begründung LG Münster NZV 2009, 513; AG Coesfeld NZV 2009, 233; AG Weinheim NJW-RR 2003, 307; AG St. Wendel ZfSch 2000, 340; AG Arnstadt ZfSch 2000, 340; AG Montabaur ZfSch 1998, 132).

Der Senat geht mit der wohl h.M. davon aus, dass grundsätzlich auch bei Brillen ein Abzug neu für alt gerechtfertigt ist. Auch wenn für den Kläger modische Gründe keine Rolle spielen (was die zum Unfallzeitpunkt bereits 6 Jahre alte Brille bestätigt), weswegen es nicht angemessen erscheint, der unfallbeschädigten Brille des Klägers vor dem Unfallereignis jeglichen Wert abzusprechen, so ist doch die Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser (evtl. Kratzer) zu sehen. Im Streitfall ist deshalb ein (wenn auch geringer) Abzug neu für alt vorzunehmen. Zudem stellt sich für den Kläger das anlässlich der Anschaffung einer neuen Brille erfolgte Einsetzen schärferer, seiner Sehschwäche besser angepasster Gläser und die hierdurch verbesserte Sehqualität als ein nicht unerheblicher Vorteil dar. Aufgrund dieses Umstandes ist im Rahmen des Vorteilsausgleiches ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen.

Bei zusammenfassender Bewertung hält der Senat gemäß § 287 ZPO einen Abzug von 50% für angemessen. Der Kläger kann insoweit somit weitere 699,00 EUR (50% von 1.398,00 EUR) beanspruchen.

e) Mehrkosten Fahrrad mit Elektromotor (2.091,00 EUR)

Der Kläger war begeisterter Radfahrer und ist vor dem Unfallgeschehen viel Rad gefahren (vgl. Anlage K40). Der Kläger hatte sich 2006 ein Fahrrad „Sporting“ für 499,00 EUR gekauft (Anlage K52). Nachdem der Kläger unfallbedingt (im Hinblick auf Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks) mit einem Fahrrad keine längeren Strecken mehr zurücklegen konnte, hat er sich 2009 ein Fahrrad „Shimano“ mit Elektromotor zum Preis von 2.590,00 EUR gekauft (Anlage K51). Die Mehrkosten von 2.091,00 EUR (Anlage K50) verlangt er als Schadensersatz. Das Landgericht hat insoweit einen ausgleichspflichtigen Schaden verneint (Seite 12 der Urteilsgründe unter e). Dies rügt die Berufung als rechtsfehlerhaft.

aa) Tritt infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ein, so ist diesem durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten, § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB.

Vermehrung der Bedürfnisse sind alle verletzungsbedingten, dauernd und regelmäßig anfallenden vermögenswerten objektivierbaren Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die ihm infolge dauernder Beeinträchtigung entstehen; Vergleichsmaßstab sind die Lebensumstände eines verständig handelnden gesunden Menschen in der Situation des Verletzten. Nicht hierunter fallen jedoch einmalige Aufwendungen, auch wenn sie auf Dauer wirken; diese sind vielmehr nach § 249 BGB zu ersetzen (BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671; Sprau in: Palandt, BGB a. a. O. § 843 Rn. 3; Grüneberg in: Palandt a. a. O. § 249 Rn. 10).

So hat die Rechtsprechung in besonders gelagerten Fällen einen ersatzfähigen Schaden nach §§ 249, 251 BGB bejaht, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein (BGH, Urteil vom 19.05.1981 - VI ZR 108/79, NJW 1982, 757), ebenso bei der Anschaffung medizinischer Hilfsgeräte (OLG Stuttgart ZfSch 2012, 198). Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims (BGH, Urteil vom 19.05.1981 a. a. O.; Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (BGH, Urteil vom 30.06.1979 - VI ZR 5/69, NJW 1970, 1685; OLG München, VersR 1984, 245). Zu den danach im Hinblick auf eine Vermehrung der Bedürfnisse erstattungsfähigen Schäden können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z. B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe; ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618; Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671).

bb) Da der Kläger nach seinem Vorbringen auch über einen Pkw verfügt, ist der Gebrauch eines Elektrofahrrades eher dem Hobby- und Freizeitbereich zuzuordnen. Insoweit kann deshalb nicht von einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers gesprochen werden, die durch eine Umrüstung seines Fahrrads auf einen Elektromotorbetrieb (bzw. durch die stattdessen vorgenommene Anschaffung eines Elektrofahrrades) in ausreichendem Maße befriedigt werden müsste. Auch der Umstand, dass der Kläger bislang primär zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs war, zwingt nicht zu einer entsprechenden Bewertung; dem Kläger ist zuzumuten, hier seinen Pkw zu benutzen. Die dem Kläger insoweit entgangene Lebensfreude ist zwar als Gesichtspunkt im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, gebietet aber nicht die Zuerkennung eines Schadensersatzes. Der Kläger kann insoweit mithin nichts beanspruchen.

f) Zuzahlung Behandlung AOK (90,00 EUR)

Die dem Kläger hierfür entstandenen Aufwendungen für Zuzahlungen vom 25.06.2009 (50 EUR) und vom 30.07.2009 (40 EUR) wurden mit Klageerweiterung vom 03.08.2010 unter Verweis auf Anlage K56 geltend gemacht. Die Beklagte hatte die beiden Zuzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Gleichwohl hat das Landgericht beide Zuzahlungen als „unstreitig“ bezeichnet (Auflistung Seite 3 der Urteilsgründe, zweiter Absatz). In die Berechnung des zuerkannten Schadensersatzes (Seite 10 der Urteilsgründe) fließen diese Positionen indes nicht ein; die Begründung des Urteils enthält insoweit auch keine Ausführungen. Dies rügt die Berufung als fehlerhaft.

Es bestehen nach Akteninhalt konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Aufwendungen als „unstreitig“, weshalb der Senat hieran nicht gebunden ist (§ 529 Abs. 1 ZPO). Bei einer Behandlung dieser Positionen als bestritten bedarf ein diesbezüglicher Schaden des Beweises. Ein entsprechender Beweis ist durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlungsbelege geführt; danach ist die Zuzahlung zur Behandlung der AOK urkundlich bewiesen. Der Kläger kann insoweit 90,00 EUR beanspruchen.

g) Dies ergibt einen (über den vom Landgericht zuerkannten materiellen Schaden von 3.879,91 EUR hinaus) zu ersetzenden weiteren Schaden

- für Zuzahlungen zu Rechnungen in Höhe von 218,04 EUR (siehe oben 3 a bb)

- für Zuzahlungen zu Behandlungskosten der Praxis für Physiotherapie I. G. in Höhe von 54,18 EUR (siehe oben 3 c)

- für Kosten der Brille in Höhe von 699,00 EUR (siehe oben 3 d)

- für Zuzahlungen Behandlung AOK in Höhe von 90,00 EUR (siehe oben 3 f), mithin in Höhe von 1.061,22 EUR. Insgesamt beläuft sich der Anspruch des Klägers auf materiellen Schadensersatz damit auf (3.879,91 EUR + 1.061,22 EUR =) 4.941,13 EUR.

4. Damit umfasst die Gesamtforderung des Klägers

- Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 7.500,00 EUR,

- Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.295,05 EUR,

- materieller Schaden in Höhe von 4.941,13 EUR,

insgesamt somit 15.736,18 EUR.

Unter Berücksichtigung der unstreitigen weiteren Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 265,99 EUR kann der Kläger deshalb noch 15.470,19 EUR beanspruchen.

5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Höhe der geschuldeten vorgerichtlichen Anwaltskosten verändert sich gegenüber dem landgerichtlichen Urteil nicht.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2015 - 12 U 1263/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2015 - 12 U 1263/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2015 - 12 U 1263/14 zitiert 24 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2015 - 12 U 1263/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2015 - 12 U 1263/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/01 Verkündet am: 8. November 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 675, 843; SGB X § 116 a) Zu den

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 46/05 Verkündet am:
28. März 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels
(hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des
Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung
dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden
des Verwenders kommt.
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche
Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen
Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu
überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung
der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.
BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - LG Bonn
AG Bonn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich nach seiner Behauptung beim Reinigen der Kleisterwanne einer bei der Supermarktkette A. S. erworbenen Tapetenkleistermaschine im Mai 2001 zugezogen habe. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland unter der Marke "K. C.".
2
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 € zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 ProdSG. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die nach Durchführung einer Beweisaufnahme vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe sich beim Reinigen der Tapetenkleistermaschine verletzt, sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei als Quasi-Herstellerin verantwortlich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ProdSG. Sie vertreibe unter der Marke "K. C." die Tapetenkleistermaschine zum Weiterverkauf unter anderem an A. S.. Einen Hinweis auf den chinesischen Hersteller wiesen die Tapetenkleistermaschine und deren Verpackung nicht auf. Darüber hinaus sei die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 1 Satz 3 ProdSG zu berücksichtigen. Danach gelte hilfsweise der Importeur als Hersteller. Der Hersteller verletze ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn er gemäß § 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 ProdSG sicheres Produkt in den Verkehr gebracht habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. seien die Gratkanten der Kleisterwanne, die nach innen ragten, messerscharf. Eine Reinigung entsprechend der auf dem Karton aufgedruckten Anleitung alleine durch Ausspülen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich. Rechtswidrigkeit und Verschulden seien zu bejahen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht durch eine eingehende Überprüfung der frei zugänglichen Kanten der Kleisterwanne Gewissheit über die Sicherheit der Geräte verschafft habe. Auch habe sie es unterlassen, zusammen mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne auf der Verpackung einen Warnhinweis auf die Möglichkeit der Verletzung beim Hineingreifen anzu- bringen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklagten , bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausreißer" , sei aus prozessualen Gründen unbeachtlich.

II.

4
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
5
1. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass für die Beurteilung des Streitfalls nicht das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), sondern das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) einschlägig ist. Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (GPSG), welches die vorgenannten Gesetze außer Kraft gesetzt hat, findet auf den Vorfall aus 2001 noch keine Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 g ProdSG findet der zweite Abschnitt des Produktsicherheitsgesetzes über Produktsicherheit - mit Ausnahme der im Streitfall nicht relevanten Bestimmungen über Warnungen und Rückruf - keine Anwendung auf Produkte, deren sicherheitsrelevante Beschaffenheit im Gerätesicherheitsgesetz geregelt ist.
6
So liegt es hier. Das Gerätesicherheitsgesetz gilt für das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel (§ 1 Abs. 1 GSG). Technische Arbeitsmittel sind unter anderem verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge und Arbeitsgeräte (§ 2 Abs. 1 GSG). Es muss sich um Einrichtungen handeln, die zu dem Zweck benutzt werden, Arbeit zu verrichten (vgl. Jeiter/Klindt, Gerätesicherheitsgesetz , 3. Aufl., § 2 Rn. 5 f.). Jedes für die Erzielung eines Arbeitserfolgs einsetzbare und nicht vollkommen ungefährliche Gerät ist ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes (Peine, Gerätesicherheitsgesetz , 3. Aufl., §§ 1, 1a, 2 Rn. 14; zur weiteren Eingrenzung derselbe Rn. 17 ff.; vgl. die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaf- tung, VI/97, 2450 S. 10). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle technischen Geräte erfasst werden, unabhängig davon, wo sie zum Einsatz gelangen: sei es im Betrieb, im Haushalt oder in einer Dienststelle (Peine, aaO, §§ 1, 1a, 2 Rn. 12).
7
Dazu zählt auch die von der Beklagten importierte und vertriebene Tapetenkleistermaschine. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG liegt nicht vor. Spezialvorschriften für Tapetenkleistermaschinen sind nicht ersichtlich (vgl. etwa die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 16 f.).
8
2. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), da die Beklagte dem Kläger, der sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der Reinigung der Tapetenkleistermaschine verletzt hat, für die Verletzungsfolgen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG, § 847 Abs. 1 BGB a.F. haftet.
9
a) § 3 Abs. 1 und 3 GSG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, Urteile vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382 m.w.N. und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347; Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - VersR 1984, 270 und vom 28. April 1987 - VI ZR 247/86 - VersR 1988, 635, 636; vgl. auch OLG Düsseldorf , VersR 1989, 1158 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 7. März 1989 - VI ZR 257/88 -; OLG Bremen, VersR 2004, 207, 208 mit Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 15. Juli 2003 - VI ZR 11/03 -; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 3).
10
b) Die Beklagte hat den äußeren Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG erfüllt, weil sie ein technisches Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht hat, das nicht der von der Norm geforderten Beschaffenheit entsprach.
11
aa) Die Tapetenkleistermaschine fällt nicht in den Regelungsbereich einer in § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG angesprochenen Rechtsverordnung. Die insoweit in Betracht kommende Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV = Maschinenverordnung; vgl. dort § 1 Abs. 2) gilt nicht für Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 der 9. GSGV; vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 32 f.). Es gilt also § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Danach dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet (vgl. Senat , Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO).
12
bb) Die Tapetenkleistermaschine war nicht dementsprechend beschaffen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach innen ragenden Gratkanten der Kleisterwanne messerscharf. Sämtliche Blechkanten sind nicht abgerundet, so dass eine erhöhte Verletzungsgefahr für den Benutzer besteht. Dieser Zustand entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die Blechkanten sind nach den auf sachverständiger Beratung beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, bei der Produktion nach dem Abschneiden der Bleche zu entgraten. Bei dieser Sachlage liegt auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die der erkennende Senat insoweit stellt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO; Kullmann in Kullmann /Pfister, aaO, S. 27 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 24 ff.), ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ersichtlich vor.
13
cc) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haftung der Beklagten nicht deshalb aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anders als § 6 Abs. 1 ProdSG dem Wortlaut nach nur die bestimmungsgemäße Verwendung erfasst.
14
(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG ist der gesetzlich gebotene Schutz bei "bestimmungsgemäßer Verwendung" zu gewährleisten. Bestimmungsgemäße Verwendung in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 5 GSG die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind (Nr. 1) oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt (Nr. 2). Demgegenüber stellt das Produktsicherheitsgesetz nicht allein auf die bestimmungsgemäße Verwendung , sondern in § 6 Abs. 1 ProdSG daneben auf die zu erwartende Verwendung ab. Es wird nicht einheitlich beurteilt, ob es sich hierbei um mehr als einen sprachlichen Unterschied handelt (vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 51), oder ob nicht der Schutzbereich des Gerätesicherheitsgesetzes, auch ohne dies ausdrücklich zu benennen, eine nahe liegende Fehlanwendung, einen üblichen Fehlgebrauch (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7 m.w.N.) oder eine für den Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst (Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 55 im Hinblick auf EG-Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG vgl. aaO § 2 Rn. 53 und § 3 Rn. 47, 49, 52; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; Peine, aaO, § 3 Rn. 82 [für Spielzeug]).
15
(2) Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Beantwortung. Denn der Unfall hat sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung ereignet. Der Kläger hat die Maschine entsprechend ihrer Bestimmung zum Einkleistern von Tapeten verwendet. Das Reinigen der Kleisterwanne nach dem Gebrauch ist zur Sicherstellung wiederholter Nutzung unerlässlich und gehört ebenso zum Verwendungsvorgang wie das Einfüllen des Kleisters davor (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1977, 1133). Durch den Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung sollen die Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die eines Rasenmähers zum Heckenschneiden , oder offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden (vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 658, 659), nicht aber notwendige Nach- und Vorbereitungshandlungen an technischen Arbeitsmitteln. Diese sind Teil des einheitlichen Verwendungsbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG.
16
Auch die auf der Verpackung abgedruckte Reinigungsanleitung nimmt das Hineingreifen in die Wanne zum Zweck der Reinigung bereits dem Wortsinn nach nicht aus dem Verwendungsbegriff heraus. Sie lautet: "Kleisterreste ausgießen und die Wanne unter fließendem Wasser reinigen. Kleistermaschine an der Luft trocknen lassen und im Originalkarton aufbewahren". Eine Beschränkung der Reinigung auf bloßes Ausspülen ohne manuelle Unterstützung ist hieraus nicht zu entnehmen.
17
dd) Die Beklagte hat die Tapetenkleistermaschine dadurch in den Verkehr gebracht, dass sie diese aus China importierte und an die Handelskette A. S. weiterverkaufte, wo sie der Kläger erwarb (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GSG ist Inverkehrbringen jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Hierunter fällt die Lieferung des inländischen Importeurs an den inländischen Händler oder Verbraucher (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - VIII ZR 113/80 - NJW 1981, 2640, 2641; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 19 und 23; ders., Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 318).
18
ee) Das Berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei fest, dass sich der Kläger beim Reinigen der Kleisterwanne verletzt hat. Die Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den beim Kläger eingetretenen Körperschaden wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
19
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft.
20
aa) Ein Verstoß gegen den objektiven bzw. äußeren Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG begründet in einem Schadensfall noch keine Haftung. Eine Schadensersatzpflicht besteht für den Produktverantwortlichen nur, wenn ihn ein Verschulden an dem Gesetzesverstoß trifft (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 33; ders., aaO, Rn. 280 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 157). Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG dem Importeur nicht dieselben Pflichten wie einem Hersteller auferlegt. Jedem Produktverantwortlichen kann nur der Standard seines Berufskreises abverlangt werden (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 34, 35; ders., aaO, Rn. 325, 330; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21).
21
bb) Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher Stückzahl vertreibt, wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleistermaschinen zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine dahingehende Überprüfungspflicht des Importeurs hat der erkennende Senat bereits bejaht (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). Sie ist auch in der Literatur anerkannt (Kullmann in Kullmann /Pfister, aaO, S. 35 f.; ders., aaO, Rn. 330 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; Köhler, BB 1985, Beilage 4, 10, 12; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446; vgl. auch BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). Der Fehler wäre bei pflichtgemäßer Untersuchung ohne weiteres entdeckt worden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO).
22
cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Überprüfungspflicht der Beklagten keine näheren Feststellungen getroffen hat. Da die Beklagte § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG objektiv verletzt hat, spricht eine Vermutung dafür, dass diese Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist. Es lag an der Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens auszuräumen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO, 271; OLG München, VersR 1975, 605, 606; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446; alle zu § 3 Abs. 1 GSG; OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 670, 671; Kullmann, aaO, Rn. 286 zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GSG).
23
dd) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen.
24
Welche Prüfungen der Importeur anstellen und in welchem Umfang er die importierten Geräte untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist eine Frage des Einzelfalls (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 36; Kullmann, aaO, Rn. 331; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446). Die Häufigkeit der notwendigen Stichproben hängt unter anderem davon ab, ob die importierten Maschinen aus einem Fertigungsvorgang stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall sind häufigere Stichproben erforderlich, um die Entdeckung von Fehlern wahrscheinlich zu machen. Ferner kann den Importeur bei Importen aus dem außereuropäischen Bereich eine besondere Verantwortung treffen (Kollmer, NJW 1997, 2015, 2017; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446).
25
Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte insoweit erstinstanzlich in dem erforderlichen Maße vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Annahme der Revision auch nicht verfahrensfehlerhaft die Beklagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag übergangen. Es hat ausgeführt , die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklagten , bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausreißer", sei neu und unsubstantiiert. Es werde nicht vorgetragen, wie viele Stichproben in Anbetracht der nach Behauptung der Beklagten mehr als zehntausendfach ver- triebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgeführt habe oder habe durchführen lassen.
26
Das Berufungsgericht hat den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zu Recht als neu angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen. Er war sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch aus rechtlichen Gründen neu im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 an das Amtsgericht lediglich dargelegt, dass die Tapetenkleistermaschine zehntausendfach im EGRaum vertrieben werde. Die Frage eines Ausreißers wird in diesem Zusammenhang nur spekulativ behandelt. Zudem handelte es sich um Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Dieses ist in zweiter Instanz neu (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382; vgl. Musielak /Huber, ZPO, 4. Aufl., § 296 a Rn. 5 m.w.N.; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 296 a Rn. 3). Die Revision zeigt keine Gründe auf, die das Amtsgericht hätten veranlassen müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Erheblichkeit eines erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein wäre nicht ausreichend (vgl. Musielak/Stadler, aaO, § 156 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 156 Rn. 4). Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf zuvor in ihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hinzuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 435; Musielak/Stadler, aaO, § 139 Rn. 5, 7, 9; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 3, 17), so dass auch insoweit kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung bestand (hierzu Zöller/Greger, aaO, § 156 Rn. 3; § 283 Rn. 5).
27
Dass die Berücksichtigung der neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht hier ausnahmsweise zulässig gewesen sein könnte (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), legt die Revision nicht dar. Auf ihre im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung des Vorbringens erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an.
28
3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes darauf beschränkt zu prüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Amtsgerichts vorliege. Zwar wäre es fehlerhaft gewesen, wenn sich das Berufungsgericht auf eine bloße Überprüfung der Ermessensausübung des Amtsgerichts beschränkt hätte. So sind seine Ausführungen indes nicht zu verstehen.
29
a) Die Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorinstanz überprüfen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Einerseits wird vertreten, eine Überprüfung sei auf Rechtsfehler beschränkt. Lägen solche nicht vor, dürfe die Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch OLG Hamm, VersR 2004, 757; OLG München, NJW 2004, 959). Nach der Gegenmeinung darf und muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden (OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954).
30
b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts - entsprechend der des Revisionsgerichts - hat der Bundesgerichtshof bereits für den Bereich der Vertragsauslegung abgelehnt (BGHZ 160, 83 ff.) und darauf hingewiesen, dass im Bereich der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Die insoweit angestellten Erwägungen gelten für die Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in gleicher Weise (vgl. OLG Brandenburg, aaO; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 33/2004 Anm. 6). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senat BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.).
31
d) Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, das zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000 € bewege sich an der oberen Grenze des zuzubilligenden Rahmens. Eine Abänderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten habe. Auch wenn dieser Satz missverständlich sein könnte, lassen die nachfolgenden Ausführungen erkennen, dass das Berufungsgericht sich selbst mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren auseinandergesetzt hat und das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich für den immateriellen Schaden des Klägers ansieht. Es heißt nämlich, 4.000 € seien angesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Dauerschadens vertretbar. Die Sehnen des linken Handgelenks seien ebenso teilweise durchtrennt gewesen, wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel des Klägers seien eine sichtbare Narbe sowie Gefühlsminderungen geblieben.
Der Kläger sei vom 19. Mai 2001 bis zum 10. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
32
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 19.08.2004 - 3 C 55/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 6 S 242/04 -

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 322/04 Verkündet am:
14. Februar 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld
stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz
künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin streitet mit der beklagten Haftpflichtversicherung um weiteren immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1982. In einem Vorprozess hat ihr das Landgericht R. nach außergerichtlicher Zahlung von 40.000 DM weitere 30.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt, aber ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer immaterieller Schäden mit Urteil vom 28. Januar 1993 abgewiesen , weil mit einer Verschlimmerung der unfallbedingten Armschädigung nicht zu rechnen sei. Die Klägerin hat dieses Urteil zwar zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages erfolgreich angegriffen; die Abweisung des Feststellungsantrags war jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2
Im vorliegenden (Folge-) Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte mit Versäumnisurteil zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags von 50.000 € verurteilt, auf den Einspruch der Beklagten dieses Versäumnisurteil aber aufgehoben und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes stehe die Rechtskraft der die Feststellungsklage abweisenden Entscheidung vom 28. Januar 1993 entgegen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 € zugesprochen. Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit in deren Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wesentliche Verschlechterung eintrete und insoweit eine wesentliche Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne wegen seit Dezember 1997 erstmals offenbar gewordener und seit Sommer 1998 verstärkt aufgetretener Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld verlangen. Die Rechtskraft des die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämt- liche zukünftigen immateriellen Schäden abweisenden Urteils des Landgerichts R. und des allein eine Schmerzensgeldzahlung zuerkennenden Urteils des Oberlandesgerichts stehe dem nicht entgegen. Die Spätfolgen seien für einen medizinischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Entscheidungen nicht vorhersehbar gewesen.

II.

4
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
5
1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 - VersR 2004, 388 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
6
2. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des Landgerichts R. vom 28. Januar 1993 und des Oberlandesgerichts S. vom 13. Juli 1993 die Klägerin nicht daran hindert, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.
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a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Verletzungsfolgen , die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat , Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO /Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Thomas /Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).
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Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - beide aaO; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGBRGRK , 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).
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b) Nach diesen Grundsätzen, die die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht den Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden bei der Klägerin bejaht mit der Folge, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld im Vorprozess die nunmehr eingeklagten Spätschäden nicht umfasst.
10
aa) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, den Entscheidungen von 1993 hätten ärztliche Beurteilungen und vor allem ein vom Landgericht R. eingeholtes Gutachten des Prof. F. zugrunde gelegen, in denen die aufgrund eines Nervengefäßabrisses am rechten Arm aufgetretene Armplexuslähmung und der Beinaheverlust der Funktion des rechten Armes sowie der rechten Hand als wesentliche Unfallverletzungen hervorgehoben worden seien. Demgegenüber sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die bei der Klägerin durch neue physiologische Entwicklungen verursachten Spätfolgen des Nervenwurzelabrisses im Bereich des Rückenmarks erheblich schwerwiegender. Ursache seien mit Liquorflüssigkeit gefüllte Zysten bzw. Wurzeltaschen, die sich als Folge der Nervenwurzelausrisse nachträglich gebildet hätten. Die Zysten schafften eine Verbindung des Myelons (Rückenmark) zur Pleurakuppel. Bei Auslenkungen der Pleurakuppel insbesondere beim Husten, Niesen oder sogar bei tiefem Ein- und Ausatmen könne es zu einer Reizung und auch Verziehung des Myelons mit attackeartigen Schmerzzuständen kommen, die ab Ende 1998 bei der Klägerin zur völligen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Eine solche Spätfolge sei 1993 für einen Sachkundigen nicht vorhersehbar gewesen. Bei gezieltem Nachforschen habe der gerichtliche Sachverständige zwar Literaturstellen aus den Jahren 1973, 1985, 1990 gefunden, die auf eine Myelopathie als Spätfolge eines Nervenwurzelausrisses hingewiesen hätten. Auf diese Literaturstellen habe er aber nur deshalb stoßen können, weil er gezielt nach einer Myelopathie als Folge eines Nervenwurzelausrisses befragt worden sei.
11
bb) Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts , die eingetretenen Spätfolgen seien 1993 aus objektiver Sicht eines Sachkundigen nicht so nahe liegend gewesen, dass sie bei den damaligen Schmerzensgeldentscheidungen hätten berücksichtigt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführte Passage aus dem Gutachten F. im Vorprozess, "Die Gesamtfolgen dieses Unfallereignisses lassen aber sicher bei dieser jungen Frau komplexe Folgen zurück, die nicht mehr reparabel sind", weist entgegen der Auffassung der Revision schon sprachlich nicht auf objektiv erkennbare und im Einzelnen zu berücksichtigende künftige Spätfolgen, sondern allenfalls auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen und als irreparabel angesehenen Körperschäden hin und rechtfertigt schon wegen der allgemein gehaltenen Formulierungen keine abweichende Beurteilung.
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3. Das Berufungsgericht war unter den Umständen des Streitfalls auch durch die Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess nicht an einer stattgebenden Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige immaterielle Schädigungsfolgen gehindert.
13
a) Grundsätzlich ist eine erneute Klage unzulässig, wenn ihr Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393, 394; BGH, BGHZ 157, 47, 50, 53 f.; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - NJW 1983, 2032; vom 9. April 1986 - IV b ZR 14/85 - NJW 1986, 2508; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757; Baumbach/Lauterbach /Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. § 322 Rdn. 12; MünchKommZPO/Gottwald , aaO, Rdn. 10, 36 f.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 22, 39, 199; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 11; Zöller/Vollkommer , aaO Vor § 322 Rdn. 19 und 21).
14
Ein Urteil auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schädigungsfolgen schließt daher grundsätzlich (vgl. aber Senat, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555) eine weitere derartige Feststellungsklage aus, die auf den Lebenssachverhalt gestützt wird, über den bereits entschieden worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 38).
15
Wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraft- wirkung in einer Bindung des Gerichts an die Entscheidung im Vorprozess (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 55; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - und vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - alle aaO; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 73; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 11, 13, 46 ff.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 204 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 9 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 19; vgl. auch Zeuner, 50 Jahre Bundesgerichtshof Bd. III, 337, 341 f., alle m.w.N.). Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. Senat , Urteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67 - NJW 1969, 2014, 2015; vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 54 f.; MünchKommZPO /Lüke, aaO, Rdn. 73; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 20; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 41). Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung eines Anspruchs gerichteten Klage stellt grundsätzlich das Nichtbestehen dieses Anspruchs rechtskräftig fest (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - VersR 1994, 422, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 322 Rdn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 171; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 116; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 167; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 256 Rdn. 24; Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rdn. 12).
16
b) Diese Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Die Entscheidung des Gerichts stellt die Rechtslage im Regelfall nur für den Zeitpunkt zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest. Einigkeit besteht deshalb darüber, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (BGH, BGHZ 37, 375, 380 f.; 83, 278, 280; 117, 1, 5; 157, 47, 51 f.; Urteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81 - NJW 1984, 126, 127; vom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84 - VersR 1986, 756, 757; vom 26. April 1990 - I ZR 99/88 - NJW 1990, 2469, 2470; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - aaO, 1758; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - ZZP 109, 395, 397; vom 13. November 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - NJW 2000, 2022, 2023; vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877, 878; vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160 m.w.N.; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 140; Musielak /Musielak, aaO, Rdn. 28; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 236 ff.; Leipold, Festschrift für Mitsopoulos, 1993, 797, 798; Würthwein, ZZP 112, 447, 464). Es kann insbesondere geltend gemacht werden, der in dem Vorprozess als nach dem damaligen Sachstand nicht begründet abgewiesene Anspruch sei inzwischen begründet geworden (BGH, BGHZ 37, 375; 82, 246, 252; Urteile vom 3. Februar 1982 - IV b ZR 601/80 - NJW 1982, 1284, 1285; vom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - beide aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 240; Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdn. 53, 55 f.). Allerdings kann der Geltendmachung nachträglich eingetretener und nicht vorhersehbarer Spätschäden die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 28. Januar 1993 entgegenstehen, wenn dieses auf einer Prognose beruht. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich danach, über welchen Klagegrund im Erstprozess entschieden wurde. Die Entscheidung über einen Feststellungsantrag im Schmerzensgeldprozess kann auch nicht vorhersehbare Spätschäden umfassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass solche Spätschäden Ge- genstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055, 1056; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Dies setzt allerdings voraus, dass entsprechend vorgetragen wird. Zum Klagegrund rechnen nicht Tatsachen, die im Vortrag des Klägers nicht einmal angedeutet sind, von seinem Standpunkt aus nicht vorgetragen werden mussten und auch bei natürlicher Anschauung nicht zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten (vgl. BGHZ 117, 1, 6). Das gilt erst recht, wenn sie nicht vorgetragen werden konnten, weil sie auch sachkundigen Personen objektiv (noch) nicht bekannt waren.
17
c) Nach den dargelegten Grundsätzen waren hier die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vorprozesses auch in Fachkreisen unbekannten künftigen Folgeschäden vom Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht umfasst.
18
Die Klägerin hatte im Vorprozess beantragt, "festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin … sämtliche weiteren … immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1982 stehen, … ." Das Landgericht hat auf der Grundlage dieses Vortrags die Klage abgewiesen, weil aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und der Anhörung der Klägerin von einem Endzustand der Armschädigung auszugehen sei. Eine Besserung werde wahrscheinlich nicht eintreten , mit einer Verschlimmerung sei nicht zu rechnen. Dabei hat es andere Folgeschäden als die Armschädigung nicht in den Blick genommen und infolgedessen nicht über die später aufgetretenen, als Unfallfolge damals auch Sachkundigen objektiv nicht bekannten und von diesen nicht zu erwartenden Pseudomeningocelen entschieden. Es hat mithin die Feststellungsklage für unbegründet gehalten, weil es die Möglichkeit künftiger Verletzungsfolgen verneint hat. Von dieser Klageabweisung wird jedoch der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt nicht erfasst, wonach solche für einen Sachkundigen nicht vorhersehbare unfallbedingte Verletzungsfolgen tatsächlich eingetreten sind. Deshalb sind solche für Fachkreise unbekannte und deshalb nicht voraussehbare Spätfolgen von der Abweisung der damaligen Feststellungsklage nicht umfasst. Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1988 (- VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393) nicht entgegen. Diese befasst sich lediglich mit für Fachkreise vorhersehbaren künftigen Schadensfolgen.
19
Bei dieser Sachlage war die Klägerin nicht gehindert, im vorliegenden Verfahren geltend zu machen, dass entgegen der im Vorprozess gestellten Prognose damals sogar für Sachkundige nicht vorhersehbare Spätschäden tatsächlich entstanden und durch den Unfall verursacht sind.
20
4. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 26.04.2004 - 3 O 336/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 121/04 -

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 64/01
Verkündet am:
8. November 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß eines
Abfindungsvergleichs berät.

b) Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse
sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens
nicht kongruent (im Anschluß an BGH NJW 1997,
256).
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten - in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte - wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 26. September 1992 erlitt die damals 25jährige, verheiratete Klägerin aus dem alleinigen Verschulden des bei der Versicherung AG (i.f. nur noch: Versicherung) haftpflichtversicherten Unfallgegners einen Verkehrsunfall. Seit
dem 1. September 1992 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt; ihr am 6. Dezember 1990 geborener, schwerbehinderter Sohn, der nicht von dem Ehemann abstammt, wurde in einer Pflegestelle betreut. Die Klägerin ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog - allerdings erst seit kurzem - Sozialhilfe. Ob die Klägerin vor dem Unfall jemals einen selbständigen Haushalt geführt hatte, ist streitig.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie sitzt seither im Rollstuhl. Im Schwerbehindertenausweis ist der Grad ihrer Behinderung seit dem 29. Oktober 1997 mit 100 % angegeben [GA II 105]. Sie bezieht weiterhin Sozialhilfe (mit einem 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz) und auûerdem Pflegegeld gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG. Nach dem Unfall nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft wieder auf. Den - nach dem Vortrag der Klägerin seit 20. August 1993 (wieder) bestehenden - gemeinsamen Haushalt führt der nicht mehr berufstätige Ehemann, der zudem die Klägerin und deren Sohn versorgt.
Anfang 1995 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung. Diese zahlte aufgrund von Verhandlungen mit dem sachbearbeitenden Beklagten zu 2 als Vorschuû auf das Schmerzensgeld bis Dezember 1995 insgesamt 50.000 DM. Anschlieûend bemühte sich der Beklagte zu 2 um eine abschlieûende Regulierung. Mit Schreiben vom 26. November 1996 bat er die Klägerin, sie möge, nachdem ihr inzwischen eine restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 46.000 DM zugegangen sei, die anliegende Abfindungserklärung unterzeichnen. Mit ihrer am 4. Dezember 1996 geleisteten Unterschrift erklärte sich die Klägerin wegen aller Ersatzansprüche aus dem Scha-
densereignis vom 26. September 1992 gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages von 96.000 DM abzüglich bereits bezahlter 50.000 DM endgültig und vorbehaltlos (ausgenommen weitere immaterielle Ansprüche für den Fall, daû der Klägerin unfallbedingt das linke Bein abgenommen werden müûte) für abgefunden.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sie nicht darüber aufgeklärt , daû sie, wenn sie die Abfindungserklärung abgebe, auf Ansprüche wegen des materiellen Schadens verzichte. Eines solchen Hinweises hätte es um so mehr bedurft, als die Positionen Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungskosten für sie überragende Bedeutung hätten. Die Beklagten hätten ihr den Abschluû des Abfindungsvergleichs überhaupt nicht vorschlagen dürfen, weil er für sie handgreiflich ungünstig gewesen sei.
Die auf Zahlung eines Betrages von 112.451,95 DM sowie einer monatlichen Rente gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Es spreche zwar einiges dafür, daû die Beklagten die Klägerin nicht hinreichend über die Tragweite der Abfindungsvereinbarung belehrt hätten. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Denn der geltend gemachte Regreûanspruch scheitere jedenfalls an dem fehlenden Nachweis, daû die Klägerin bei richtiger und vollständiger Aufklärung die Abfindungserklärung nicht unterschrieben hätte. Es sei auch nicht dargetan, daû die Versicherung den Schmerzensgeldanspruch im November 1996 reguliert hätte, wenn Ansprüche wegen des materiellen Schadens offengeblieben wären.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt.

a) Die Klägerin ist pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, daû sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs keine Ansprüche wegen eines materiellen Schadens mehr geltend machen kann.
aa) Da der Mandant eigenverantwortlich zu entscheiden hat, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringt, ist
es auch seine Sache, darüber zu befinden, ob und mit welchem Inhalt er einen Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Will der Prozeûbevollmächtigte einen solchen abschlieûen, hat er sich deshalb grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Partei zu versichern. Zuvor muû er diese darüber informieren, mit welchem Inhalt er den Vergleich abzuschlieûen gedenkt, und sie über die Vorund Nachteile ins Bild setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür hat, daû der Mandant sich mehr davon verspricht. Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, das von ihm ausgehandelte Ergebnis sei schon das Äuûerste, was bei der Gegenseite zu erreichen sei, entbindet ihn das nicht von seiner Aufklärungspflicht (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, WM 1993, 1197, 1199; vgl. auch Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567). Für einen Abfindungsvergleich gilt das in besonderem Maûe (BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 23/93, NJW 1994, 2085, 2086; v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944).
bb) Das Berufungsgericht hat es letztlich zwar offengelassen, ob die Beklagten dieser Aufklärungspflicht gerecht geworden sind. Nach seinen - durchaus erschöpfenden - tatsächlichen Feststellungen ist die Frage jedoch zu verneinen.
Danach haben die Beklagten zunächst die Erwartungshaltung der Klägerin durch ein Schreiben vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 1] geprägt. Darin teilten sie mit, daû die Versicherung dem Grunde nach Haushaltsführungs- sowie Kinderbetreuungskosten anerkenne, daû also eines "hoffentlich nicht mehr allzufernen Tages ein Gesamtkapitalbetrag für die Gesamtkosten ausgeschüttet ... (wird), die bis zum 16. Lebensjahr Ihres Sohnes auflaufen werden". Daû die Klägerin angenommen hat, auf die Positionen Haushaltsführung und Kin-
derbetreuung werde ein gröûerer Betrag gezahlt, geht aus ihrem Schreiben vom 2. April 1996 [Anlage B 20] hervor. Darin bat sie den Beklagten zu 2, eben dies mit der Versicherung zu klären. Mit Schreiben vom 6. November 1996 [Anlage K 3 = GA II 63] teilten die Beklagten der Klägerin u.a. mit: "Aufgrund Ihrer persönlichen Situation ist es zunächst einmal (Unterstreichung nicht im Original) sinnvoll, jetzt im Zusammenhang mit den Unfallfolgen nur die Schmerzensgeldfrage zu regeln." Dies lieû es möglich erscheinen, daû der materielle Schaden später geregelt werden sollte. Zwar fuhren die Beklagten in dem Schreiben fort: "Ansprüche auf Verdienstausfall oder andere stehen offensichtlich nicht im Raum. Sie waren bereits bei Eintritt des Unfalls Sozialhilfeempfängerin , Sie sind dies bis zum heutigen Tage." Schon das Berufungsgericht hat es aber als "zumindest fraglich" bezeichnet, ob die einfach strukturierte Klägerin die Bedeutung dieses Satzes verstanden hat. Davon kann in der Tat nicht ausgegangen werden, weil ein rechtlicher Laie Haushaltsführungsund Kinderbetreuungskosten nicht als Verdienstausfall qualifiziert. Die erforderliche Aufklärung hat auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 26. November 1996 gebracht, in dem nur das Schmerzensgeld angesprochen wurde: "... nachdem Ihnen die restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von DM 46.000,-- zugegangen ist ..." [Anlage K 2 = GA II 61]. Das Aufklärungsdefizit wird schlieûlich auch dadurch belegt, daû die Beklagten selbst keine zutreffenden Vorstellungen über die Rechtslage hatten (dazu Näheres unter b ee).
cc) Daû sie an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835) nicht dargetan.


b) Nach dem Vortrag der Klägerin [GA I 6, 61], mit dem sich das Berufungsgericht nicht befaût hat, kommt als weitere schuldhafte Pflichtverletzung in Betracht, daû die Beklagten der Klägerin überhaupt den Abschluû des Abfindungsvergleichs vorgeschlagen haben. Dieser war für die Klägerin insofern nachteilig, als sie sich darin - zumindest dem Wortlaut nach - wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens für abgefunden erklärte, ohne daû ihr eine entsprechende Leistung zufloû.
aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie gemäû § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und - nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2). Insoweit stellte sich die Einschränkung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256 f.). Allerdings begründet der bloûe Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden (BGHZ 54, 45, 50 ff.; BGH, Urt. v. 31. März 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (BGHZ 38, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst. Daran fehlt es aber nicht schon deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls keinen eigenen Haushalt unterhielt und das Kind in einer Pflegestelle betreut wurde [vgl. GA I 38, 64, 79]. Etwas anderes hätte zwar zu gelten, wenn die Klägerin auch schon
vor dem Unfall nie in der Lage gewesen wäre, einen eigenen Haushalt zu führen und ein Kind zu versorgen, und dies demgemäû auch nie getan hätte. Das haben die Beklagten - unter Berufung auf "chronischen Alkoholabusus" der Klägerin - in der Tat behauptet [GA I 77-79]. Indes hat die Klägerin das Gegenteil vorgetragen und dafür Beweis angetreten [GA I 40, 65, 91, II 31]. Dieser Beweis ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht erhoben worden. Es ist deshalb zu unterstellen, daû die Klägerin vor dem Unfall - wenn auch nicht im Unfallzeitpunkt - einen eigenen Haushalt hatte und ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre (§ 252 Satz 2 BGB), daû sie irgendwann wieder einen solchen haben würde. Das genügt für die Annahme eines konkreten Erwerbsschadens.
bb) Der Schaden entfiel nicht dadurch, daû der unterhaltsberechtigte Ehemann nach Beendigung des Getrenntlebens den Ausfall der "Hausfrau" ausglich, indem er deren Rolle selbst mit übernahm. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch geschmälert oder ausgeschlossen wird, daû der Vermögensnachteil durch freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGHZ 21, 112, 117; 54, 269, 274; 91, 357, 364; Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 131).
cc) Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens war nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen und konnte auch nie auf diesen übergehen.
Wegen des Erwerbsschadens hatte der Sozialhilfeträger keine Leistungen erbracht, und etwas Derartiges war auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf den 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 86,40 DM)
und das in wechselnder Höhe gewährte Pflegegeld gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG [vgl. Bescheide v. 21. September 1995, Anlage B 7, v. 5. Juli 1996, Anlage B 5, v. 18. Februar 1998, GA II 67, ferner Mitteilungen der Sozialämter GA I 28, II 101, Anlage K 13 alter Zählung]. Diese Leistungen des Sozialhilfeträgers waren dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens nicht kongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, aaO S. 257). Der 20 %ige Aufschlag soll vermehrte Bedürfnisse zum Lebensunterhalt der Klägerin selbst abdecken und hat mit ihrem Beitrag zum Familienunterhalt nichts zu tun. Ähnlich verhält es sich mit dem Pflegegeld. Nach § 69 a Abs. 1 BSHG erhalten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens einmal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, ein Pflegegeld; dieses wird gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG auf das Doppelte angehoben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe bei den Verrichtungen zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität mindestens dreimal täglich besteht. Dabei geht es immer um Hilfen für den Pflegebedürftigen selbst, nicht um einen Ersatz für Leistungen, die er ohne seine Behinderung Dritten erbracht hätte.
dd) Der Anspruch auf den Erwerbsschaden ist durch den - nach seinem Wortlaut umfassend angelegten - Abfindungsvergleich ausgeschlossen. Da die Klägerin die Versicherung insoweit aus eigenem Recht und nicht nur aufgrund einer Einziehungsbefugnis (vgl. dazu unten ee) in Anspruch nehmen konnte, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versicherung gegenüber dem Sozialhilfeträger auf den Abfindungsvergleich hätte berufen können (vgl. BGHZ 131, 274, 284 ff.).
ee) Die im Vorstehenden beschriebene Rechtslage haben die Beklagten , als sie der Klägerin den Abschluû des Abfindungsvergleichs empfahlen, verkannt. Sie haben damals gemeint, es gebe - abgesehen vom Schmerzensgeld - keine Ansprüche der Klägerin, die nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen seien; mit den übergegangenen Ansprüchen habe die Klägerin nichts zu tun. Diese Vorstellungen der Beklagten kommen in ihrem oben (1 a bb) bereits wiedergegebenen Schreiben an die Klägerin vom 6. November 1996 zum Ausdruck. An diesem Irrtum haben die Beklagten auch später festgehalten. Dies ergibt sich zum einen aus ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16. März 1998 [Anlage K 8], in dem sie ausführen: "Die Vereinbarung, die wir seinerzeit mit der ... (Versicherung) getroffen haben, betrifft eindeutig nur solche Ansprüche, über die Sie selbst zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch verfügen konnten. Nicht beinhaltet sind damit alle Ansprüche, die zum damaligen Zeitpunkt bereits auf eine der vorgenannten Stellen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen waren. Ich verweise hierzu auf die Bestimmung des § 116 SGB X. Es ist grundsätzlich nicht Ihre und auch nicht unsere Sache, sich in den Regressstreit zwischen den vorgenannten Stellen und der ... Versicherung einzumengen. Die Ansprüche stehen Ihnen insoweit nicht mehr zu. Es handelt sich dabei vor allem um die Dinge, deren Fehlen Sie heute aufs Schärfste monieren", sowie - nach Geltendmachung des Regreûanspruchs - aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zählung]: "Es wurde nicht übersehen, dass die Abfindungserklärung nur Schmerzensgeldansprüche betrifft. Zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung war klar, dass auûer dem immateriellen Schmerzensgeldanspruch sonstige materielle Schadensersatzansprüche der Frau ... (Klägerin) wegen der Bestimmung des § 116 SGB X mit der... (Versicherung) nicht zu regulieren sind, da diese Ansprüche aufgrund der vorgenannten Rechtsvor-
schrift zumindest zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung samt und sonders auf die beteiligten Sozialhilfe- und Versorgungsträger übergegangen waren. Über diese Ansprüche hat Frau ... (Klägerin) auch nicht verfügt, was zwischen ihr und der ... (Versicherung) klar war." In dieselbe Richtung zielt der Prozeûvortrag der Beklagten [GA I 21]: "Damit wäre ein eventueller Erwerbs- und Fortkommensschadensersatzanspruch des den Haushalt führenden Ehepartners und Lebensgefährten gemäû § 116 SGB X bereits mit dem Unfallereignis auf die jeweils beteiligten Träger der Sozialhilfe übergegangen."
Selbst wenn die Beklagten im Ausgangspunkt Recht gehabt hätten - Ansprüche wegen Haushaltsführung und Kinderbetreuung also auf den Sozialhilfeträger übergegangen gewesen wären oder noch hätten übergehen können -, wäre die Ansicht verfehlt gewesen, die Klägerin könne solche Ansprüche nicht geltend machen. Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe und das Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist der Geschädigte sogar nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger - der nicht stets bereits mit dem Unfallereignis stattfindet (BGHZ 131, 274, 278 ff.) - ermächtigt, zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (BGHZ 131, 274, 282 ff.; 133, 129, 135 f.,140).
Tatsächlich stand hier - wie bereits ausgeführt - in bezug auf den Erwerbsschaden der Klägerin ein Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht in Rede.
ff) Der Rechtsirrtum der Beklagten war schon deshalb schuldhaft, weil sie die anstehenden (insbesondere im Lichte der am 12. Dezember 1995 ergangenen Entscheidung BGHZ 131, 274 ff. zu sehenden) Rechtsfragen weder
eigenverantwortlich noch gar mit der gebührenden Sorgfalt geprüft haben. Sie haben sich vielmehr insoweit auf die gegnerische Haftpflichtversicherung verlassen. Das ergibt sich aus dem von dem Beklagten zu 2 gefertigten Aktenvermerk vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 4]: "Herr ... (Sachbearbeiter der Versicherung ) versprach in der Zwischenzeit abzuklären, wieweit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung überhaupt noch Anspruchsgegenstand bei unserer Mandantin sein kann", sowie aus seinem inhaltsgleichen Schreiben vom selben Tage an die Versicherung [Anlage K 2 neuer Zählung].
2. Hatte die Klägerin - was vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt worden ist - Ansprüche wegen eines Erwerbsschadens, besteht der regreûfähige Schaden darin, daû sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs solche Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, obwohl sie darauf nichts erhalten hat.

a) Allerdings muû sich die Versicherung möglicherweise wegen eines "doppelten Motivirrtums" auf eine Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage einlassen (vgl. BGHZ 25, 390, 392 f.; 58, 355, 361 f.; 62, 20, 24 f.; BGH, Urt. v. 13. November 1975 - III ZR 106/72, NJW 1976, 565 f.; Palandt/Heinrichs, § 119 BGB Rn. 30 und § 242 BGB Rn. 149). Das kommt dann in Betracht, wenn nicht nur die Klägerin, sondern auch die Versicherung bei Abschluû des Vergleichs davon ausgegangen ist, materieller Schaden werde davon nicht erfaût. Das Vorbringen der Beklagten [GA II 85] könnte in diese Richtung deuten (vgl. auch deren - oben teilweise wiedergegebenes - Schreiben vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zählung ]).
Falls danach noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Versicherung bestehen sollte, entfällt deswegen aber nicht ihr Schaden. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Versicherung sich nicht doch auf die Abfindungsklausel berufen wird. Gegebenenfalls droht der Klägerin ein langwieriger Prozeû mit ungewissem Ausgang. Diese von den Beklagten zu verantwortende Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. Senatsurt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Die Beklagten können nur analog § 255 BGB Abtretung etwa noch bestehender Ansprüche gegen die Versicherung verlangen.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die Klägerin habe "wohl schon damals" (als sie durch die Beklagten ihre Ansprüche gegen die Versicherung geltend machte), "wie auch jetzt im Prozess", keinen ausreichenden Vortrag "für einen konkreten Schaden ... erbracht".
Nach dem - hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine deutlich überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, daû ein Schaden entstanden ist, für die richterlicher Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten darüber hinaus die Darlegungslast. Die Klage darf nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202, 203; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, aaO S. 2695 f.; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, aaO). § 252 Satz 2 BGB bringt für den Geschädigten eine zusätzliche Erleichterung, soweit er entgangenen Gewinn darzulegen und nachzuweisen hat. Nach dieser Vorschrift gilt als ent-
gangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Entscheidend ist somit eine Prognose über die künftige Entwicklung (BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95, NJW 1997, 937, 938). Fällt die Arbeitskraft einer Hausfrau aus, kann der Schaden anhand der in der Praxis entwickelten Berechnungsmodelle hinreichend genau erfaût werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256, 257 m.w.N.). Daû die Klägerin nach ihrem Vortrag gewisse hausfrauliche Tätigkeiten im Sitzen verrichten kann, sie also insoweit nicht zu 100 % ausfällt, steht einer Schätzung des konkreten Schadens nicht entgegen.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Haftung der Beklagten auch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

a) Liegt die Pflichtverletzung in der Empfehlung eines der Klägerin nachteiligen Vergleichs (vgl. oben 1 b), ist die Frage des Ursachenzusammenhangs möglicherweise noch weniger problematisch als bei einer bloûen Aufklärungspflichtverletzung. Die zuerst genannte Alternative hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

b) Aber auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur die Aufklärungspflichtverletzung im Auge hat, kann die Kausalität für den Schaden nicht verneint werden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daû grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spricht, der Mandant hätte sich bei pflichtgemäûer Beratung durch seinen Rechtsanwalt "beratungsgerecht" verhalten (grundlegend BGHZ 123, 311, 315; st. Rspr.). Es hat indes gemeint, hier hätten die Beklagten den Anscheinsbeweis erschüttert. Sie hätten dargetan, daû es der Klägerin darauf angekommen sei, möglichst schnell eine möglichst hohe Summe von der Versicherung zu erhalten. Sie habe noch "im November/Dezember 1996" einen Abfindungsbetrag erhalten wollen. Daraus ergebe sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit, daû sie den Abfindungsvergleich auch bei pflichtgemäûer Aufklärung über dessen weittragende Folgen abgeschlossen hätte.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit das Berufungsgericht zur Bekräftigung seines Standpunkts den Gedanken herangezogen hat, die Klägerin habe zunächst selbst nicht behauptet, daû sie im Falle ordnungsgemäûer Aufklärung den Abfindungsvergleich nicht unterschrieben hätte, hat es gegenteiligen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 [GA I 97] übersehen.
Ferner ist zwar zutreffend, daû die Klägerin im November/Dezember 1996 Geldbedarf anmeldete, weil sie eine behindertengerechte Kücheneinrichtung bestellt hatte, die am 5. Dezember 1996 geliefert und deren Preis von ca. 17.000 DM bar bezahlt werden sollte. Auch darf davon ausgegangen werden , daû die Klägerin zur Bezahlung mit vorhandenen Mitteln nicht in der Lage war. Es erscheint jedoch wenig lebensnah, daû die Klägerin - wenn die Beklagten ihr gesagt hätten, daû sie bei Annahme des vorgeschlagenen Abfindungsvergleichs auf andere Ansprüche als Schmerzensgeld verzichte - sich auf diesen Vergleich eingelassen hätte, nur um die bestellte Küche zu erhalten,
die ohne Bezahlung wohl nicht ausgeliefert worden wäre. Es ist nicht vorgetragen , daû die neue Küche zur Behebung einer dringenden Notlage unabweisbar gebraucht wurde. Die Lieferung hätte ohne weiteres zurückgestellt werden können. Zwar hatte die Klägerin eine neue Wohnung bezogen. Der Umzug hatte aber [ausweislich der Anlage B 6] spätestens im Juli 1996 stattgefunden. In der Zwischenzeit hatte sich die Klägerin offenbar mit der alten Küche beholfen. Das hätte auch künftig geschehen können. Selbst wenn die neue Küche dringend benötigt wurde, ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar , daû die Klägerin die Mittel zu ihrer Bezahlung von der Versicherung nur erhalten konnte, wenn sie den Abfindungsvergleich akzeptierte. Nach den Vorstellungen der Versicherung hatte die Klägerin allein als Schmerzensgeld noch 46.000 DM (allerdings darüber hinaus nichts) zu erwarten. Daû die Versicherung nicht bereit gewesen wäre, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 17.000 DM zu leisten, haben die Beklagten nicht dargetan. Dazu sind sie wohl auch nicht in der Lage, weil sie in der bezeichneten Richtung keine Bemühungen entfaltet haben. Die Bereitschaft der Versicherung, den Betrag von 17.000 DM (oder auch mehr) als weiteren Abschlag zu zahlen, wäre überdies gefördert worden, wenn die Beklagten ihr pflichtgemäû deutlich gemacht hätten , daû wegen eines Haushaltsführungsschadens kein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stattgefunden hat. Wieso die Klägerin bei pflichtgemäûem Verhalten der Beklagten mit einem "langwierigen Prozeû mit ... ungewissem Ausgang" hätte rechnen müssen, ist deshalb nicht ohne weiteres ersichtlich.

III.


Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO), weil sie noch nicht entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht wird zunächst feststellen müssen, ob die Klägerin ohne den Unfall wahrscheinlich irgendwann (wieder) einen Haushalt geführt und ihr Kind betreut hätte, also dem Grunde nach einen Erwerbsschaden hatte (vgl. oben II 1 b aa). Gegebenenfalls wird es die Höhe des Schadens schätzen müssen.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 183/08 Verkündet am:
3. Februar 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der
Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an
dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von
Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen haben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin - einer allein stehenden erwerbstätigen Frau - entstandenen Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen Betrag von 9.649 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 €, insgesamt 6.149 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 11.243,26 € abzüglich 3.500 €, mithin insgesamt 7.743,26 € zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 € weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht hat der Berechnung des der Klägerin entstandenen Haushaltsführungsschadens das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbstätigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Arbeitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. Für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin hat es die von einer (fiktiven) Ersatzkraft zu verrichtenden Tätigkeiten im Haushalt auf 15 % der üblicherweise anfallenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden wöchentlich, geschätzt. Hinsichtlich der Höhe der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft hat das Berufungsgericht für die Zeit einer haushaltsspezifischen Einschränkung der Klägerin von über 50 % eine Nettovergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII und für die übrige Zeit BAT X zugrunde gelegt.

II.

3
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
4
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch der Klägerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB zusteht (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
5
2. Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tatrichters nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80 f.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.
6
3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21,7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeits- zeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus.
7
Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht , 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revision fallen die Positionen "Gartenarbeit", "Haushaltsführung und Organisation", "häusliche Kleinarbeiten" und "Pflege und Betreuung von Personen" in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesondere der Aufwand für "Haushaltsführung und Organisation" in dieser Zeit reduziert. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Position "Pflege und Betreuung von Personen" ausfüllen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin den üblichen Zeitbedarf für die Position "Ernährung" während der Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Artikeln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin aufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in größerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert , den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren.
8
4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
9
Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei teilweisem Ausfall des Haushaltsführenden in einem Durchschnittshaushalt ohne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach BAT X vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Zeit des zeitweiligen oder dauernden teilweisen Ausfalls des Haushaltsführenden mit verbleibender Leitungsfunktion nicht die Vergütungsgruppe BAT IXb bzw. BAT VIII zugrunde gelegt hat. Die Vergütungsgruppe BAT IXb wird nach Tabelle 3 von SchulzBorck /Hofmann Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungsfunktion des Haushaltsführenden zugeordnet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Klägerin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhältnissen (65 m2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittlichen Haushalt handelt, ist eine Nichtanwendung der Vergütungsgruppe BAT IXb nicht rechtsfehlerhaft. Die Vergütungsgruppe BAT VIII ist für die Zeiten , in denen die Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte, ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Revision insoweit meint, der Klägerin sei nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, im Wechsel mit den Zeiten stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte nach BAT VIII und BAT X einzustellen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden fiktiv berechnet. Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass unter den Umständen des Streitfalles während der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin mit stark reduziertem Haushaltsführungsbedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT VIII nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist der Klägerin - entgegen der Auffassung der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstanden , dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahre 2007 den Haushaltsführungsschaden - wohl irrtümlich - nicht wie bei den anderen stationären Krankenhausaufenthalten nach BAT VIII, sondern nach BAT X berechnet hat.
10
Letztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach BAT X sei nicht mehr zeitgemäß, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen , auch wenn dies von dem Mitautor Hofmann in einer Fußnote zur Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann vertreten wird. Denn diese (pauschale) Einschätzung ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu begründen, wenn er sich in Ermangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellenwerks orientiert.

III.

11
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 8 O 422/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 3/08 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 183/08 Verkündet am:
3. Februar 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der
Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an
dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von
Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen haben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin - einer allein stehenden erwerbstätigen Frau - entstandenen Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen Betrag von 9.649 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 €, insgesamt 6.149 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 11.243,26 € abzüglich 3.500 €, mithin insgesamt 7.743,26 € zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 € weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht hat der Berechnung des der Klägerin entstandenen Haushaltsführungsschadens das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbstätigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Arbeitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. Für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin hat es die von einer (fiktiven) Ersatzkraft zu verrichtenden Tätigkeiten im Haushalt auf 15 % der üblicherweise anfallenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden wöchentlich, geschätzt. Hinsichtlich der Höhe der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft hat das Berufungsgericht für die Zeit einer haushaltsspezifischen Einschränkung der Klägerin von über 50 % eine Nettovergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII und für die übrige Zeit BAT X zugrunde gelegt.

II.

3
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
4
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch der Klägerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB zusteht (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
5
2. Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tatrichters nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80 f.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.
6
3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21,7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeits- zeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus.
7
Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht , 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revision fallen die Positionen "Gartenarbeit", "Haushaltsführung und Organisation", "häusliche Kleinarbeiten" und "Pflege und Betreuung von Personen" in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesondere der Aufwand für "Haushaltsführung und Organisation" in dieser Zeit reduziert. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Position "Pflege und Betreuung von Personen" ausfüllen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin den üblichen Zeitbedarf für die Position "Ernährung" während der Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Artikeln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin aufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in größerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert , den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren.
8
4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
9
Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei teilweisem Ausfall des Haushaltsführenden in einem Durchschnittshaushalt ohne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach BAT X vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Zeit des zeitweiligen oder dauernden teilweisen Ausfalls des Haushaltsführenden mit verbleibender Leitungsfunktion nicht die Vergütungsgruppe BAT IXb bzw. BAT VIII zugrunde gelegt hat. Die Vergütungsgruppe BAT IXb wird nach Tabelle 3 von SchulzBorck /Hofmann Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungsfunktion des Haushaltsführenden zugeordnet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Klägerin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhältnissen (65 m2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittlichen Haushalt handelt, ist eine Nichtanwendung der Vergütungsgruppe BAT IXb nicht rechtsfehlerhaft. Die Vergütungsgruppe BAT VIII ist für die Zeiten , in denen die Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte, ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Revision insoweit meint, der Klägerin sei nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, im Wechsel mit den Zeiten stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte nach BAT VIII und BAT X einzustellen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden fiktiv berechnet. Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass unter den Umständen des Streitfalles während der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin mit stark reduziertem Haushaltsführungsbedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT VIII nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist der Klägerin - entgegen der Auffassung der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstanden , dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahre 2007 den Haushaltsführungsschaden - wohl irrtümlich - nicht wie bei den anderen stationären Krankenhausaufenthalten nach BAT VIII, sondern nach BAT X berechnet hat.
10
Letztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach BAT X sei nicht mehr zeitgemäß, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen , auch wenn dies von dem Mitautor Hofmann in einer Fußnote zur Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann vertreten wird. Denn diese (pauschale) Einschätzung ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu begründen, wenn er sich in Ermangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellenwerks orientiert.

III.

11
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 8 O 422/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 3/08 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 46/03 Verkündet am:
20. Januar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Gb, 251, 843; ZPO § 287
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines
Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten
für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz
der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 20. Juli 1988 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Er hat ein Schmerzensgeld von 400.000 DM erhalten. Durch Urteil vom 20. März 1996 ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte ihm allen künftigen unfallbedingten materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat vor dem Unfall abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt. Sein Pkw ist nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut worden. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades in Höhe von 23.605,32
in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Begehren des Klägers sei auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet. Diesem Anspruch stehe der Abfindungsvergleich vom 11. Juni 1997 über die damals streitgegenständlichen materiellen Schadensersatzansprüche nicht entgegen, denn bei Abschluß dieses Vergleichs sei es noch nicht möglich gewesen, ein Motorrad behindertengerecht umzubauen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit dem Jahr 2001. Grundlage der Leistungspflicht der Beklagten sei das im Vorprozeß ergangene Feststellungsurteil. Die Umbaumöglichkeit sei das Ergebnis einer zwischenzeitlich eingetretenen technischen Entwicklung. Eine Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich nicht aus § 249 Satz 2 BGB, denn der beabsichtigte Umbau des Motorrades diene weder der Wiederherstellung des bei dem Unfall zerstörten Krades noch der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Vielmehr seien die Umbaukosten der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Daß es sich nicht um ständig wiederkehrende Mehraufwendungen handele, stehe dem nicht entgegen, denn in besonders gelagerten Fällen könne ein Mehrbedarf auch durch einen nach den §§ 249, 251 BGB einmalig zu leistenden Schadensersatzbetrag abzugelten sein. Der Anspruch des Klägers sei aber deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Pkw getragen habe. Ein zusätzlicher Umbau auch des Motorrades sei nicht erforderlich, weil damit keine maßgeblichen Vorteile als Fortbewegungsmittel verbunden seien. Des-
halb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger ausgesprochen Freude am Motorradfahren habe und vor dem Unfall sowohl einen Pkw als auch ein Motorrad genutzt habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger mit seinem Begehren auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades einen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht. Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238). Es muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 aaO). Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236). So kommen als ersatzpflichtige Ko- sten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdn. 264; Drees, VersR 1988, 784 ff., jeweils m.w.N.). Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO). Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245). Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefaßt sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören , z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619). Ob derartige Aufwendungen im Ein-
zelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - aaO). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades seien keine "vermehrten Bedürfnisse" und deshalb nicht ersatzpflichtig, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mehraufwendungen des Verletzten sind nur dann vom Schädiger zu ersetzen , wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer Hilfsmittel - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein, er kann sich aber auch durch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa dadurch, daß der Verletzte unfallbedingt auf einen Pkw angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobilitätsbedürfnis des Geschädigten. Dieser Gesichtspunkt kommt im Streitfall deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger bereits über einen behindertengerecht ausgerüsteten Pkw verfügt und ihm die Möglichkeit, daneben auch ein Motorrad zu benutzen, nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen maßgeblichen Mobilitätsvorteil verschaffen würde. Der Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben - wie vor dem Unfall - zwischen Pkw und Motorrad wählen zu können, beruht nicht auf seinem Bedürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität, sondern entspricht seinem verständlichen und grundsätzlich auch berechtigten Bestreben nach
möglichst weitgehender Wiederherstellung der ursprünglichen Lebensqualität. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Geschädigte im Grundsatz so zu stellen ist, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würde. Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, daß die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt (OLG Köln, VersR 1988, 61, 62; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 843 Rdn. 39). Dieser Gesichtspunkt vermag im Streitfall jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten auch für den behindertengerechten Umbau des Motorrades zu begründen, zumal die mit der Querschnittlähmung verbundenen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen, zu denen auch die entgangene Freude am Motorradfahren zählt, schon bei der Bemessung des an den Kläger gezahlten Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sind. 3. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Vortrag des Klägers dazu, weshalb Motorradfahren für ihn gesundheitsfördernd sei, keinen Anlaß zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits befaßt hat. Dessen Überlegungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht (§ 287 ZPO) nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 83/04 Verkündet am:
12. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Anlage zu § 664 HGB Art. 10
EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4

a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im
Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.

b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - Brandenburgisches OLG
AG Brandenburg a.d.H.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Schiffahrtsobergericht vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das vorgenannte Urteil - unter Zurückweisung ihrer Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Rentenanträge für die Zeit nach dem 1. Juli 2009 und den Feststellungsantrag hinsichtlich der Umbaukosten des Schlosses V. als unzulässig abgewiesen und die Kosten der privatärztlichen Behandlung in Höhe von 3.692,04 € als nicht erstattungsfähig angesehen hat. Insoweit werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.692,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3. Februar 2001 zu bezahlen. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Unfall auf einem Binnenmotorschiff in Anspruch. Die Klägerin wurde am 1.7.2000 während einer Kreuzfahrt , die sie bei der Beklagten zu 1 gebucht hatte und die durch die Beklagte zu 2 ausgeführt wurde, durch das Zusammenstürzen eines unvollständig gesicherten Sonnendachs auf dem vom Beklagten zu 3 geführten Binnenmotorschiff S. schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Sie verlangt Schmerzensgeld, Ausgleich von Erwerbsschaden bzw. Mehrbedarfsrente und Mehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie jedoch abgewiesen, soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 225.000 € sowie Ersatz der Kosten für schweizerische Rechtsanwälte von mehr als 250 € und privatärztlich angefallene Heilbehandlungskosten begehrt hat. Auf die Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, das Schmerzensgeld in der beantragten Mindesthöhe zugesprochen , jedoch Rentenansprüche nach dem 1. Juli 2009 sowie die Feststellungsklage betreffend Umbaukosten des Zweitwohnsitzes als unzulässig abgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Beklagte zu 2 zu einer Sicherheitsleistung von 160.000 € für die ab 1. Januar 2004 zu zahlende Rente verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin vollständige Klageabweisung und die Klägerin eine Verurteilung auch hinsichtlich der abgewiesenen Anträge.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit der Klage auf Zahlung einer Schadensrente nach dem 1. Juli 2009, da die Klägerin nicht einmal die Größenordnung ihrer Vorstellungen angegeben habe. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Umbaukosten für Schloß V. (Zweitwohnsitz) sei ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im übrigen bejaht es eine Haftung der Beklagten aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 3 habe grob fahrlässig gehandelt, als er das Hubseil für das Sonnendach gelöst habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob beide Sicherungen angebracht waren. Haftungsbeschränkungen griffen angesichts der groben Fahrlässigkeit nicht ein; das Athener Übereinkommen von 1974 gelte nicht für die Binnenschiffahrt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.

II.

A. Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3: Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Seine Entscheidung enthält keine klare Beschränkung der Zulassung. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als für eine Beschränkung unzureichend angesehen , wenn das Berufungsgericht lediglich - wie hier - eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat ohne weiter erkennbar zu machen, daß
es eine Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. BGHZ 153, 358, 361; Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 715, 716). 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, Artt. 2, 3, 10, 11 der Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB - Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I, 1120, 1122 ff.; künftig nur: Anlage), § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler bejaht.
a) Zu Recht und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Schädigung durch den Unfall vom 1. Juli 2000 als Körperverletzung der Klägerin bei der Beförderung auf Binnengewässern, die Beklagte zu 1 als Beförderer (Art. 1 Nr. 1a der Anlage) und die Beklagte zu 2, die Schiffseignerin, als ausführenden Beförderer (Art. 1 Nr. 1b der Anlage) eingestuft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - TransportR 1997, 154, 155 und vom selben Tag - II ZR 271/95 - TransportR 1997, 158f.).
b) Das Berufungsgericht hat ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3 als Verschulden i.S.d. Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage festgestellt. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988
- VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985). bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 276 Abs. 2 BGB n.F.) bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens des Beklagten zu 3 als grob fahrlässig auch keine wesentlichen Umstände außer acht gelassen. (1) Da für den Verkehrsbereich der Personenbeförderung in der Binnenschiffahrt - worauf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hinweist - keine rechtlichen Vorschriften über besondere Verhaltensregeln bestehen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich solche besonderen Verhaltensregeln aus der konkreten Situation beim Aufbau des Sonnendachs ergeben. Es hat dabei als wesentlich den Umstand bewertet, daß der Beklagte
zu 3 dem Zeugen M. innerhalb kurzer Zeit zwei völlig unterschiedliche Weisungen (zunächst einseitige Absicherung, dann "kompletter Aufbau") erteilte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen der hierdurch geschaffenen Gefahr von Mißverständnissen und der erheblichen Gefährdung, die von dem tonnenschweren Sonnendach bei unsachgemäßer Befestigung für die Fahrgäste ausgeht, dem Beklagten zu 3 eine besondere Sorgfaltspflicht dahin auferlegt, sich vor Ablösen des Hubseils zu vergewissern, ob die zuletzt gegebene Weisung auch umgesetzt worden ist. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung im Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle ein grob fahrlässiges Verhalten sieht. (2) Die hiergegen erhobenen Rügen der Revisionen der Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Revisionen der Beklagten dem Berufungsgericht vorwerfen, es überspanne die Sorgfaltsanforderungen an einen Schiffsführer und lasse wesentliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt, können sie damit nicht durchdringen. Der erkennende Senat vermag der Auffassung, ein Schiffsführer dürfe darauf vertrauen, daß seine Anweisungen vom Schiffspersonal - zumal wenn dieses wie hier der Zeuge M. selbst das Schiffsführerpatent besitze - auch umgesetzt werden, so daß es insoweit keiner Nachfragen bedürfe, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar mag es Seemannsbrauch sein, daß bei Routinemaßnahmen, die das Personal ohne weiteres beherrscht, eine Anweisung des Schiffsführers an ein qualifiziertes Besatzungsmitglied nicht auf ihre Durchführung hin überprüft werden muß und daß der Schiffsführer darauf vertrauen kann, diese Routinemaßnahme werde auch anweisungsgemäß erledigt. Die Revision verkennt jedoch, daß von einem solchen "Routine"-Anweisungsfall hier nicht ausgegangen werden kann: der Beklagte zu 3 hat in kurzer zeitlicher
Abfolge zwei sich möglicherweise widersprechende Anweisungen erteilt, die noch dazu in der konkreten Situation ("Komplettaufbau" auf die beidseitige Verspannung des Sonnendachs oder auf die Bestuhlung bezogen) nicht eindeutig waren, ohne den Besatzungsmitgliedern mit der gebotenen Deutlichkeit klarzumachen , daß die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Ein Schiffsführer darf sich bei einer derart gefahrenträchtigen Maßnahme wie dem Lösen des Hubseils nur dann darauf verlassen, daß seine Anweisungen weisungsgemäß umgesetzt werden, wenn er zuvor sicherstellt, daß die Anweisung auch hinreichend deutlich ist und verstanden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die Wertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte zu 3 habe sich hier vor Lösen des Hubseils vergewissern müssen, ob die Anweisung richtig umgesetzt wurde. Soweit die Revision meint, der Beklagte zu 3 habe jedenfalls beim Lösen des Hubseils nicht von einer Widersprüchlichkeit seiner Anweisungen ausgehen müssen, weil er die Aufforderung des Zeugen M., das Hubseil zu lösen, als Bestätigung seiner Anweisung habe verstehen dürfen, zeigt sie keine Umstände auf, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bei seiner Wertung nicht berücksichtigt hat. Auch kann die Revision der Beklagten zu 1 nicht mit Erfolg darauf verweisen , daß das AG Oranienburg in seinem Strafurteil vom 11. Januar 2002 das Verschulden des Beklagten zu 3 lediglich als Augenblicksversagen gewertet hat. Das Strafgericht wirft dem Beklagten zu 3 gleichfalls vor, er habe die Ausführung der späteren Anweisung durch konkrete Nachfrage überwachen müssen. Wenn es dennoch von einem Augenblicksversagen ausgeht, ist dies lediglich eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung. Eine Bindung des Zivilrichters an das strafgerichtliche Urteil besteht nicht und ist mit der das Zivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (vgl.
BGH, Beschl. vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 - z.V.b.). Hinzu kommt, daß der im Strafprozeß anzuwendende individuelle Sorgfaltsmaßstab im Zivilrecht keine Geltung hat. Hier gilt vielmehr ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Hiernach hätte der Beklagte zu 3 im Hinblick auf die Schwere der Gefahr gerade wegen seiner widersprüchlichen Anweisungen besonderen Anlaß zur Prüfung gehabt, ob das Sonnendach beidseits befestigt war. (3) Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht zeige nur eine objektiv grobe Pflichtverletzung des Beklagten zu 3 auf, erläutere jedoch nicht, worin es dessen subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung sehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Vorwurf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 3 hat trotz der Gefährlichkeit des Sonnendachs für die Menschen unter dem Dach das Hubseil ohne jede Vergewisserung über eine ausreichende anderweitige Sicherung gelöst. Damit hat er in ungewöhnlich hohem Maß die Anforderungen an die Sicherheit der ihm anvertrauten Passagiere und Besatzungsmitglieder außer Acht gelassen.
c) Dieses Verschulden des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der Beklagten zu 1 als Beförderer nach Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu § 664 HGB (vgl. in gleichem Sinn §§ 428 Satz 2, 435 HGB für das Landfrachtrecht ) und - insoweit unangegriffen - der Beklagten zu 2 als ausführendem Beförderer nach Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der Anlage zugerechnet und eine gesetzliche Haftungsbeschränkung der Ansprüche der Klägerin nach Art. 5 der Anlage wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung seiner Verrichtungen nach Art. 10 Abs. 1 der Anlage verneint.
Zwar erwähnt der Wortlaut des Art. 10 der Anlage in Absatz 1 nur den Beförderer und seine Bediensteten oder Beauftragten; dies ist - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 - jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Haftungsbeschränkung des Beförderers nur bei grobem Verschulden eigener Bediensteter und Beauftragter ausgeschlossen wäre, nicht dagegen bei entsprechendem Verschulden der Hilfspersonen des ausführenden Beförderers. Art. 10 der Anlage darf nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen gelesen werden. Aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage folgt, daß der Beförderer, der den Beförderungsvertrag nicht selbst erfüllt, auch für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers und dessen Bediensteten haftet. Daß diese Haftung auch bei grobem Verschulden der Bediensteten des ausführenden Beförderers summenbeschränkt sein soll, läßt sich Art. 10 Abs. 1 der Anlage nicht entnehmen; vielmehr ist hier die Zurechnung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage herzuleiten (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, Anl. § 664 Art. 10, Rn. 5). Der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1, die Wortwahl des Art. 10 Abs. 1 spreche für eine bewußte Einschränkung der Zurechnung auf eigene Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der Anlage ließe sogar grobes Verschulden der eigenen Hilfspersonen die Haftungsbeschränkung des ausführenden Beförderers nicht entfallen, weil Art. 10 Abs. 1 nur vom Beförderer und nicht vom „ausführenden Beförderer“ spricht. Eine Ungleichbehandlung von Beförderer und ausführendem Beförderer war vom Gesetzgeber hier jedoch ersichtlich nicht gewollt (vgl. Rabe, aaO; Herber, Neues Haftungsrecht der Schiffahrt, S. 179; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/3852, S. 30). Dort ist ausgeführt, daß der Beförderer das Recht verliert, sich auf die Beschränkung der Haftung zu berufen, "wenn er oder eine Person, für deren Handeln er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat". Einzustehen hat der Beförderer nach Art. 3 jedoch auch für den ausführenden Beförderer und dessen Bedienstete. Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust der Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten bezweckt hat (vgl. Rabe aaO, Rn. 5; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). Einer analogen Anwendung (dazu vgl. Herber, Neues Haftungsrecht der Schifffahrt , S. 180) bedarf es somit nicht. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 folgt keine andere Beurteilung aus der Regelung des § 5b BinSchG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998, BGBl. I, 2489 f.), der für den Wegfall der Haftungsbeschränkung des Schiffseigners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (vgl. Korioth, in: Herber /Fischer/Korioth/Hartmann, Transport- und Haftungsrecht in der Binnenschiffahrt , 2000, 77). § 5b BinSchG betrifft nämlich die Haftung des Schiffseigners als solche, die sich allein aus der Tatsache ergibt, daß er Eigner des Schiffes ist ("Reederprivileg", vgl. Korioth, aaO, 88 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um die Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Aus der Gesetzesbegründung zum (inzwischen überholten, aber durch die Neuregelung des Binnenschiffahrtsgesetzes inhaltlich insoweit nicht geänderten, vgl. BTDrucks. 13/8446, S. 34) § 77 BinSchG i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 1986, 1120 ff.) ergibt sich hierzu, daß der Gesetzgeber zwischen der Haftung des Schiffseigners, der nicht Beförderer ist, und der des Beförderers unterscheidet: hiernach richtet sich die Haftung eines Schiffseigners, der auch Beförderer ist, ausschließlich nach den Maßstäben der Befördererhaftung (Art. 11 der Anlage; vgl. BT-Drucks. 10/3852, S. 35).
d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Anwendung des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Ge-
päck auf See von 1974 und damit der in ihm enthaltenen Haftungsbeschränkungen auf den vorliegenden Fall verneint. Die Einwendungen der Revisionen hiergegen greifen jedenfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, daß § 77 Abs. 1 BinSchG mit seinem Verweis auf die Regelung des § 664 HGB eine Vorschrift anspricht, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages (in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, BGBl. II 1990, 889, 959) "nicht anzuwenden [ist], soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist; insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden". Sinn und Zweck dieser Regelung des Einigungsvertrages ist daher schon nach ihrem Wortlaut, die Gefahr völkerrechtswidrigen Verhaltens durch Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 2; Rabe aaO vor § 664 Rn. 3) abzuwenden. Dementsprechend heißt es auch in der erläuternden Anmerkung zu dem Vorbehalt in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b: "Das Seehandelsrecht der Deutschen Demokratischen Republik enthält für internationale Schiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die abweichenden Vorschriften beruhen auf dem von der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierten Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Das vereinigte Deutschland wird seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verpflichtungen der DDR nach dem in Artikel 12 II Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahren festlegen. Abweichendes Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden sein" (BT-Drucks. 11/7817, S. 53 f.). Völkerrechtliche Verpflichtungen ist die DDR mit dem Beitritt zum Athener Übereinkommen im Jahre 1989 jedoch nur im Hinblick auf seerechtliche Fragen eingegangen , weil das Abkommen sich nur mit solchen Fragen beschäftigt. Schon
hieraus ergibt sich, daß keine völkerrechtliche Verpflichtung der DDR bestand oder weiterbestehen kann, die Haftungsbegrenzungen des Athener Übereinkommens auch auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR auszudehnen. Insoweit ist die Ansicht der Revisionen der Beklagten verfehlt, der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages hätte nur durch eine völkerrechtlich wirksame Maßnahme außer Kraft gesetzt werden können. Der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages ist vielmehr bei verständiger Auslegung und unter Berücksichtigung der amtlichen Erläuterung dahin zu verstehen, daß er nur das Seehandelsrecht betreffende völkerrechtliche Verpflichtungen der ehemaligen DDR erfaßt. Demgegenüber ist das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 4, BGBl. II 1990, 889, 960) vorbehaltlos auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt worden. Da das Binnenschiffahrtsrecht aufgrund des in der Bundesrepublik vorherrschenden Wunsches, die Haftungsfragen im Seerecht und im Binnenschiffahrtsrecht grundsätzlich gleichgelagert zu behandeln (vgl. Czerwenka, in: Riedel/Wiese, Probleme des Binnenschiffahrtsrechts VIII, 69, 71; Herber, in: FS für Walter Müller, 1993, 99, 103; offen: Rabe, Seehandelsrecht , 4. Auflage, vor § 664 HGB, Rn. 10; BT-Drucks. 10/3852, S. 1), durch Verweis auf das für die Bundesrepublik geltende Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, ist damit das für das Seegebiet der Bundesrepublik geltende Haftungsrecht für die Personenbeförderung des § 664 HGB mit seiner Anlage auf das gesamte Binnenschiffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands erstreckt worden (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 4; offen Rabe, aaO). 2. Auch die Angriffe der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Höhe der zugesprochenen Ersatzansprüche, die sich die Revision der Beklagten zu 1 zu eigen gemacht hat, bleiben erfolglos.

a) Das Berufungsgericht hat das der Klägerin gemäß § 664 HGB, Art. 11 der Anlage, § 847 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - aaO 156) zustehende Schmerzensgeld unter Beachtung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585 f. auch zur Leistungsfähigkeit des Schädigers) nicht nachteilig für die Beklagten bemessen. Es hat der Bemessung ohne Rechtsfehler insbesondere einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß des Beklagten zu 3 zugrunde gelegt, der den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin zuzusprechenden Umbaukosten für den Familienwohnsitz in N. mit 378.885,62 € ermittelt. aa) Insbesondere hat es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Grundsätze für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse verkannt. Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemißt sich gemäß § 249 S. 2 BGB a.F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) nach den Dispositionen , die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse kommt danach in besonders gelagerten Fällen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuführender Schadensausgleich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der
Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 62/97). Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des bereits bestehenden Wohnraums der Klägerin in einer Weise, daß sie ihn trotz ihrer Behinderung vollumfänglich - wie vor dem Unfall - nutzen kann. Daß es durch die erfolgten Umbauten zu einer werterhöhenden Renovierung und Erneuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der Auffassung der Revision durch die Höhe der Umbaukosten nicht indiziert: Daß es aufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes) repräsentatives Wohnhaus behindertengerecht umzubauen als ein Einfamilienhaus "normalen" Standards behindertengerecht neu zu errichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rahmen tatrichterlicher Schadensbewertung. Dafür, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f. m.w.N; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - z.V.b.) einen Beweisantritt der Beklagten dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem Umbau höher als zuvor, übergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung
noch ein entsprechender Beweisantritt. Im übrigen hat das Berufungsgericht durch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen Ausführungen für jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Umbaukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, so daß Anhaltspunkte für einen die notwendigen Umbaukosten übersteigenden Differenzwert nicht bestehen. bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten durfte es die Ausführungen des Sachverständigen P. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
3) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Sicherheitsleistung nach § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB verurteilt. Die ohne Ermittlung konkreter Umstände zu Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Beklagten zu 2 vorgenommene Wertung des Berufungsgerichtes, wegen der erheblichen tenorierten Zahlungsansprüche insgesamt bestünden für die Zukunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Rentenbeträge, begegnet im Hinblick auf die Stellung der Beklagten zu 2 als juristische Person, deren Existenz bei Vermögensverfall erheblich gefährdet ist, revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. zur Ermessenskontrolle MüKo /Wagner, BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843 Rn. 71). Einer Ermittlung der konkreten Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2 bedurfte es nicht. Die Revision vermag keinen Vortrag der Beklagten zu 2 zu ihrer Leistungsfähigkeit oder zu einer Haftpflichtversicherung darzulegen, den das Berufungsgericht übergangen hätte.
B. Revision der Klägerin: Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin allerdings geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig erfaßt und insbesondere das verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Zuerkennung des Schmerzensgeldes dem Grunde nach; § 847 BGB a.F. findet Anwendung (vgl. BGH, Urt. vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - aaO). Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943) und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351). Auf dieser Grundlage läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchti-
gung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gewürdigt. Dabei kann offen bleiben, ob ein zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers bezüglich erkennbar begründeten Ansprüchen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden kann. Denn das Berufungsgericht hat sich - was auch die Revision der Klägerin nicht verkennt - mit der Frage der Schmerzensgelderhöhung wegen verzögerten Regulierungsverhaltens beschäftigt und hier die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Erhöhung verneint. Dies begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß vorliegend bereits die Haftung der Beklagten dem Grunde nach streitig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß - wären allein die vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des Art. 10 Abs. 1 der Anlage und die Anwendbarkeit des Athener Übereinkommens streitig gewesen - zumindest eine Regulierung in Höhe des Betrages der Haftungsbeschränkung des Athener Übereinkommens hätte erwartet werden können. Die Beklagten haben jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3 und der anderen Besatzungsmitglieder in Frage gestellt und vorrangig auf einen Konstruktionsfehler des Sonnendachs abgehoben, der für die Beklagten unvorhersehbar zu dem Schadensfall geführt habe. Allein der Umstand, daß die Beklagten dies nicht beweisen konnten, begründet nicht den Vorwurf verzögerten Regulierungsverhaltens. 2. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Klägerin die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Mehrbedarfsrente aus § 843 Abs. 1 BGB im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 1. Juni 2005 an. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit weder verfahrensfehlerhaft einen Hinweis unterlassen noch sein Ermessen bei der Bestimmung der Anträge fehlerhaft ausgeübt.
Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Antrag Ziff. 2a) hat die Klägerin für diesen Zeitraum (anders als in Antrag Ziff. 2b) die Höhe der Geldrente nicht in das Ermessen des Gerichts, sondern einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß es nach § 308 ZPO an die Vorstellungen der Klägerin gebunden sei. Dem steht auch nicht entgegen, daß die bezifferte Summe sich nach der Berufungsbegründung ersichtlich an den Tarifen vor dem 1. Januar 2003 orientierte; dies konnte nicht dazu führen, den Antrag entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut dahin zu verstehen, es sei nur ein Mindestbetrag verlangt. Auch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen , daß die Sätze des BAT sich zum 1. Januar 2003 geändert haben. Diese Änderungen sind allgemein zugänglich und es ist ni cht Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der Hinweispflicht aus § 139 ZPO, die Parteien darauf hinzuweisen , daß sie auch mehr als gefordert verlangen können, soweit sie die Berechnung nicht zulässigerweise in das Ermessen des Gerichtes stellen. Da die Klägerin letzteres für den fraglichen Zeitraum nicht getan hat, bestand insoweit kein Ermessen des Berufungsgerichtes, so daß auch für den von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Hinweis darauf, das Berufungsgericht werde das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausüben, kein Raum war. 3. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit es mehr als 250 € Aufwendungen für die Tätigkeit der schweizerischen Rechtsanwälte der Klägerin nicht für erstattungsfähig hält. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es eine Tätigkeit der schweizerischen Anwälte zur Vorbereitung einer etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung eingestuft. Mit dem Gerichtsstand in Deutschland möglicherweise ver-
bundene Rechtsfragen ließen sich aufgrund des Luganer Abkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. September 1988 (BGBl. 1994 II, 2658/2660) durch einen deutschen Rechtsanwalt klären. Ebenso war es nicht erforderlich, zur Beschaffung von Registerauszügen schweizerische Anwälte zu beauftragen. Da das Berufungsgericht mangels Vortrags der Klägerin die auf die verschiedenen von ihr behaupteten Tätigkeiten der schweizerischen Anwälte entfallenden Anteile des Honorars oder der Arbeitszeit nicht festgestellt hat, kann offen bleiben, ob es notwendig war, schweizerische Anwälte zur Ermittlung der materiellen Rechtslage in der Schweiz einzuschalten. Mangels jeglicher tatsächlicher Angaben fehlt es insoweit bereits an jeder Handhabe für eine weitergehende Schadensschätzung. Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweisantritt übergangen. Der angebotene Zeugenbeweis des sachbearbeitenden schweizerischen Rechtsanwalts hätte mangels geeigneten Sachvortrags einen Ausforschungsbeweis dargestellt (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292, 1293). Soweit die Klägerin rügt, für die Festsetzung von 250 € für die Registeranfrage fehle jede Grundlage, ist auf § 8 Abs. 2 BRAGO hinzuweisen, der einen Gegenstandswert für Fälle wie den vorliegenden nach billigem Ermessen im Bereich von 4.000 € (Gebühr bei 4.000 € Gegenstandswert: 245 €) angab. Das Berufungsgericht hat sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gehalten. 4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die Kosten einer privatärztlichen Behandlung von den Beklagten nicht zu erstatten seien. Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behand-
lungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - VersR 1970, 129, 130; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 56; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - BGHR BGB § 249 "Heilbehandlungskosten" 4). Entscheidend ist, ob die privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erschien. Maßstab für die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Im Vergleich zu den sonstigen unfallbedingten Aufwendungen sind die Zusatzkosten mit 3.692,04 € für die privatärztliche Behandlung verhältnismäßig gering. Es erscheint daher folgerichtig, daß die Klägerin angesichts ihres aus den sonstigen Schadenspositionen ersichtlichen Lebenszuschnitts und der Schwere ihrer Verletzung eine privatärztliche Behandlung auch dann gewählt hätte, wenn der Unfall nicht durch Dritte verursacht worden wäre. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat über diesen Teilbetrag abschließend entscheiden. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB a.F. 5. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Urteilsausspruch gegen die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff "S." verfahrensfehlerhaft auf die Zahlungsansprüche zu Antrag 2 und 4 beschränkt. Aus der vom Amtsgericht zuerkannten Duldung „für die genannten Zahlungsforderungen“ ergab sich angesichts der auch in die Zukunft gehenden tenorierten Rentenzahlungen über die bezifferte Verurteilung hinaus kein vollstreckbar bezifferter Betrag, für den die Vollstreckung zu dulden wäre. Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Klägerin in der Beru-
fungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, daß sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 - NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 - NJW-RR 1995, 1119). Insoweit hätte auch der von der Klägerin vermißte Hinweis zu keinem für sie positiven Ergebnis geführt, da der von ihr nach dem Vortrag der Revision dann gestellte Antrag mangels vollstreckbaren Betrages ebenfalls unzulässig gewesen wäre. Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung setzt einen vollstreckungsfähigen Inhalt des Leistungstitels voraus. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß die Beklagte zu 2 auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung für die sich aus dem Feststellungsausspruch des Amtsgerichts ergebenden Forderungen der Klägerin verpflichtet sei, ist nicht zulässig. Ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung soll die Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiff ermöglichen, lautet wie ein Leistungsurteil auf Verurteilung und ist Vollstreckungstitel. Ihm kann daher kein Feststellungsurteil zugrunde liegen (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 228 f.). 6. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Abweisung der Klage zur Höhe hinsichtlich des Rentenantrags ab dem 1. Juli 2009 als unzulässig.
a) Zum einen hat das Berufungsgericht - worauf die Revision der Klägerin zu Recht hinweist - nicht beachtet, daß die Klägerin bereits in ihrem Klageerweiterungsschriftsatz vom 23. Mai 2001 in den Erläuterungen zum unbezifferten Antrag einen Mindestbetrag von 2.471,38 DM monatlich genannt (50 % des bis zum 1.7.2009 geltend gemachten Mindestbetrags) und in der Berufung gegen das insoweit nur eine Feststellung aussprechende Urteil des Schiffahrtsgerichts eine Bescheidung ihres Leistungsantrages begehrt hat.

b) Zum anderen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Zulässigkeitsmangel zu beheben. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (oder die Schlüssigkeit) der Klage muß das Gericht gemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - VersR 1989, 931; BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 - BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - "Anwaltsprozeß" 3). Erst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz der Klage - wenn auch als Feststellungsklage - stattgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378; vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92 - NJW-RR 1994, 566, 567).
c) Insoweit ist lediglich der Betrag des der Klägerin zuerkannten Anspruchs betroffen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. 7. Gleichfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Abweisung der wiederum auf den Betrag des zuerkannten Anspruchs bezogenen Feststellungsklage betreffend die Umbaukosten des Schlosses V. als unzulässig.
a) Zwar geht die Ansicht der Revision fehl, die Feststellungsklage sei hier zulässig, weil der Klägerin eine Leistungsklage nicht möglich sei. Richtig ist aber der Ansatzpunkt, daß die Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257). Damit soll die
klagende Partei davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um ihren Anspruch zu beziffern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat vorprozessual durch den Sachverständigen R. sowohl die Umbaukosten für das Wohnhaus N., als auch die Umbaukosten für das Schloß V. detailliert ermitteln lassen. Warum es ihr unzumutbar sein soll, auf der Grundlage des Gutachtens R. die Umbaukosten für Schloß V. ebenso beziffert einzuklagen, wie sie es hinsichtlich der Umbaukosten für das Wohnhaus N. getan hat, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die von ihr vor dem Unfall genutzte Zweitwohnung Schloß V. auch nach dem Unfall nutzen zu können und dies durch einen behindertengerechten Umbau zu erreichen.
b) Das Berufungsgericht hätte jedoch, da es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages erkannt hat, auf die Möglichkeit hinweisen müssen, Leistung statt Feststellung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Klägerin hätte dann die Klage auf einen Zahlungsantrag in Höhe der vom Sachverständigen R. ermittelten Umbaukosten umstellen können. Daher muß der Klägerin durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, diese nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch -
AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 46/03 Verkündet am:
20. Januar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Gb, 251, 843; ZPO § 287
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines
Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten
für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz
der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 20. Juli 1988 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Er hat ein Schmerzensgeld von 400.000 DM erhalten. Durch Urteil vom 20. März 1996 ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte ihm allen künftigen unfallbedingten materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat vor dem Unfall abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt. Sein Pkw ist nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut worden. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades in Höhe von 23.605,32
in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Begehren des Klägers sei auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet. Diesem Anspruch stehe der Abfindungsvergleich vom 11. Juni 1997 über die damals streitgegenständlichen materiellen Schadensersatzansprüche nicht entgegen, denn bei Abschluß dieses Vergleichs sei es noch nicht möglich gewesen, ein Motorrad behindertengerecht umzubauen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit dem Jahr 2001. Grundlage der Leistungspflicht der Beklagten sei das im Vorprozeß ergangene Feststellungsurteil. Die Umbaumöglichkeit sei das Ergebnis einer zwischenzeitlich eingetretenen technischen Entwicklung. Eine Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich nicht aus § 249 Satz 2 BGB, denn der beabsichtigte Umbau des Motorrades diene weder der Wiederherstellung des bei dem Unfall zerstörten Krades noch der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Vielmehr seien die Umbaukosten der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Daß es sich nicht um ständig wiederkehrende Mehraufwendungen handele, stehe dem nicht entgegen, denn in besonders gelagerten Fällen könne ein Mehrbedarf auch durch einen nach den §§ 249, 251 BGB einmalig zu leistenden Schadensersatzbetrag abzugelten sein. Der Anspruch des Klägers sei aber deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Pkw getragen habe. Ein zusätzlicher Umbau auch des Motorrades sei nicht erforderlich, weil damit keine maßgeblichen Vorteile als Fortbewegungsmittel verbunden seien. Des-
halb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger ausgesprochen Freude am Motorradfahren habe und vor dem Unfall sowohl einen Pkw als auch ein Motorrad genutzt habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger mit seinem Begehren auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades einen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht. Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238). Es muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 aaO). Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236). So kommen als ersatzpflichtige Ko- sten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdn. 264; Drees, VersR 1988, 784 ff., jeweils m.w.N.). Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO). Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245). Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefaßt sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören , z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619). Ob derartige Aufwendungen im Ein-
zelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - aaO). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades seien keine "vermehrten Bedürfnisse" und deshalb nicht ersatzpflichtig, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mehraufwendungen des Verletzten sind nur dann vom Schädiger zu ersetzen , wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer Hilfsmittel - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein, er kann sich aber auch durch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa dadurch, daß der Verletzte unfallbedingt auf einen Pkw angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobilitätsbedürfnis des Geschädigten. Dieser Gesichtspunkt kommt im Streitfall deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger bereits über einen behindertengerecht ausgerüsteten Pkw verfügt und ihm die Möglichkeit, daneben auch ein Motorrad zu benutzen, nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen maßgeblichen Mobilitätsvorteil verschaffen würde. Der Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben - wie vor dem Unfall - zwischen Pkw und Motorrad wählen zu können, beruht nicht auf seinem Bedürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität, sondern entspricht seinem verständlichen und grundsätzlich auch berechtigten Bestreben nach
möglichst weitgehender Wiederherstellung der ursprünglichen Lebensqualität. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Geschädigte im Grundsatz so zu stellen ist, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würde. Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, daß die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt (OLG Köln, VersR 1988, 61, 62; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 843 Rdn. 39). Dieser Gesichtspunkt vermag im Streitfall jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten auch für den behindertengerechten Umbau des Motorrades zu begründen, zumal die mit der Querschnittlähmung verbundenen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen, zu denen auch die entgangene Freude am Motorradfahren zählt, schon bei der Bemessung des an den Kläger gezahlten Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sind. 3. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Vortrag des Klägers dazu, weshalb Motorradfahren für ihn gesundheitsfördernd sei, keinen Anlaß zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits befaßt hat. Dessen Überlegungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht (§ 287 ZPO) nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.