Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - S 7 AS 612/15
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
-
1)Der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
-
2)Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu bezahlen.
-
3)Der Änderungsbescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
-
4)Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 als monatlichen Regelbedarf einen Betrag in Höhe von 399 € sowie für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu gewähren.
-
5)Die Berufung wird zugelassen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - S 7 AS 612/15
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Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - S 7 AS 612/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Gründe
Hauptschlagwort: Bestattungskosten Direktüberweisung Erbschaft Streitgegenstand Teilaufhebung
Titel:
Normenkette:
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
Dr.-Ing. A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
Jobcenter Landkreis Rottal-Inn, vertreten durch den Geschäftsführer, Ringstraße 23, 84347 Pfarrkirchen - -
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München
am
durch die Vorsitzende Richterin am Bayer. Landessozialgericht Berndt, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Alexander und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Hohlen sowie die ehrenamtlichen Richter Vaitl-Gloo und Völkl
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Rückforderung überzahlter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 1.808,24 € im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012. Streitig ist insbesondere die Anrechnung zweier Steuerrückerstattungen, die dem Kläger als Erbe seiner verstorbenen Mutter zugeflossen sind. Das Erbe umfasste das im Jahr 1973 errichtete, nicht belastete Wohnhaus des Klägers.
Der 1951 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Er lebt in einem Haus (angegebene Wohnfläche 142 m²), das ursprünglich seiner Mutter gehörte. Am 18.12.2010 verstarb seine Mutter, deren Bestattung er als deren Alleinerbe übernahm.
Erstmals im Mai 2011 wurde ihm als Rechtsnachfolger seiner Mutter für das Jahr 2009 eine Steuererstattung in Höhe von 2465,87 € überwiesen; im Juli 2011 folgte die Erstattung eines Guthabens in Höhe von 186,06 €. Gegenüber dem Beklagten machte er erhebliche Todesfallkosten (3946 €) geltend, die die Höhe der Steuererstattungen weit übersteigen würden. Weitere Kosten seien noch zu erwarten. Außer dem Einfamilienhaus habe er kein nennenswertes Vermögen geerbt. Der Beklagte nahm daraufhin von einer Anrechnung der Steuererstattung Abstand (Abhilfebescheid vom 11.11.2011).
Mit Bescheid vom
Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages legte der Kläger im Juli 2012 Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass ihm auch für das Jahr 2010 Steuererstattungen als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter zugeflossen sind. Am 20.02.2012 wurde eine Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.946,74 € auf sein Konto überwiesen, am 16.04.2012 eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 145,88 €.
Mit Bescheid vom
Auf Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 1808,24 € für die Zeit vom
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
Auf den Widerspruch des Klägers vom
Am 03.01.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Er vertrat die Auffassung, dass die Steuerrückerstattungen nicht als sein Einkommen berücksichtigt werden dürften, weil er diese für die Beerdigungskosten seiner Mutter in Höhe von insgesamt 4.878,00 € habe aufwenden müssen. Sämtliche Steuererstattungen hätten nicht einmal ganz für die Todesfallkosten ausgereicht.
Der Beklagte erklärte, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Erstattungen und dem Anfall der Beerdigungskosten bestünde. Die Einkommensteuerrückerstattung aus dem Jahr 2009, dem Kläger bereits im Jahr 2011 in Höhe von 2.465,87 € zugeflossen, sei aufgrund der fälligen Beerdigungskosten unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen habe der Kläger selbst vorgetragen, die Steuerrückerstattung für das Jahr 2010 zur Tilgung der Schulden aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich verwendet zu haben.
Mit Urteil vom 21.03.2014
Am 10.06.2014 (Eingang beim Sozialgericht) hat dieser unter Vorlage zahlreicher Belege Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er wendet sich gegen die Behauptung, die Beerdigung sei nicht angemessen gewesen. Er habe die Wünsche seiner Mutter zu berücksichtigen gehabt. Weitere Einsparungen seien nicht mehr möglich gewesen. Hierzu sei er als Erbe gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet gewesen, woraus sich auch eine entsprechende Zweckbestimmung ergebe, die der Anrechnung nach dem SGB II entgegenstehe. Die aufgrund des zeitlichen Ablaufs erforderliche Zwischenfinanzierung aus seinem Vermögen dürfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen, zumal er als Leistungsempfänger nach dem SGB II nicht verpflichtet werden könne, die Beerdigung aus seinem Vermögen zu finanzieren. Er berufe sich insoweit auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, Nachweise über die Höhe des Nachlasses vorzulegen. Er hat ihm ferner Gelegenheit gegeben, weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erbfall, die im Zeitraum von Februar 2012 bis August 2012 entstanden sind, sowie weitere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nachzuweisen.
Der Kläger hat erklärt, dass im Jahr 2012 keine Aufwendungen für seine Mutter mehr angefallen seien. Neben den Stromabschlägen hat er im streitigen Zeitraum folgende Hauslasten nachgewiesen:
am 01.03.2012135 € Abwassergebühr
am 28.03.201257,57 € Kehr- und Überprüfungsgebühr
am 16.05.201250,34 € Grundsteuer
am 25.05.201223,28 € Müllgebühr
am 01.06.2012135 € Abwassergebühr
am 16.08.201223,28 € Müllgebühr
am 17.08.201250,34 € Grundsteuer
Heizöl wurde vom Kläger zuletzt im November 2011 und anschließend wieder im November 2012 beschafft.
In der mündlichen Verhandlung am
das Urteil des Sozialgerichts Landshut
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten des Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.
Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der überzahlten Leistungen im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 durch den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.12.2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 ist rechtmäßig erfolgt.
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 24.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.04.2012 beruht auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil der Kläger aufgrund der am 20.02.2012 und am 16.04.2012 zugeflossenen Steuererstattungen nicht mehr im ursprünglichen Umfang bedürftig war und damit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem Zeitpunkt der Änderung erforderlich machte. Eine zusätzliche Aufhebung des Änderungsbescheids vom 04.04.2012 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits an den Kläger überwiesenen Steuererstattung in Höhe von 1.946,74 € war nicht erforderlich, da dieser Bescheid lediglich eine Verfügung hinsichtlich der Auszahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung enthielt. Bei der auf der Grundlage des zum 01.04.2012 in Kraft getretenen § 26 Abs. 4 SGB II verfügten Direktüberweisung handelt es sich um eine gesonderte Verfügung, welche die nachrichtlich erneut mitgeteilte Leistungsbewilligung unberührt lässt (S.Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl.2013, § 22, Rn. 228 zur vergleichbaren Lage bei der Zahlung von Unterkunftskosten an Vermieter). Soweit der Beklagte dem Kläger darin auch die Bewilligungsentscheidung vom 24.01.2012 erneut zur Kenntnis gebracht hat, handelt es sich um eine sog. wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung enthält (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R).
Nicht zu prüfen ist vom Senat, ob der Kläger aufgrund des nach dem Tod seiner Mutter in seinem Alleineigentum stehenden unangemessen großen Hausgrundstücks überhaupt bedürftig war (§ 12 SGB II).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.12.2012 ist formal rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt er den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 SGB X). Die Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den die Aufhebung begründenden Tatsachen (§ 48 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) ist offensichtlich gewahrt. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheids zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehört (§ 24 SGB X).
Für die Frage, in welchem Umfang die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch den Zufluss der Erbschaft entfallen und daher die bewilligten Leistungen zurückzufordern sind, ist zunächst der Bedarf des Klägers im streitigen Zeitraum zu ermitteln und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dieser durch die angerechneten Einkünfte gedeckt war (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 55/08).
Der Bedarf des Klägers bemisst sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen nach dem maßgebenden Regelbedarf (374 €), dem Zuschuss zu den Kosten der privaten Krankenversicherung (296,44 €) und der Pflegeversicherung (33,57 €) gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c S. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bzw. § 26 Abs. 2 S. 1 SGB II. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bestehen nicht.
Soweit der Beklagte darüber hinaus einen aus den durchschnittlichen monatlichen Hauslasten errechneten Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,13 € berücksichtigt hat, steht diesem Bedarf im Mai 2012 zwar grundsätzlich ein höherer tatsächlicher Bedarf gegenüber, da der Kläger in diesem Monat die jeweils vierteljährlich anfallende Müllgebühr und die Grundsteuer zu entrichten hatte (sog. Spitzabrechnung von Hauslasten, vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 1/12 R). Allerdings ergibt sich hieraus im Ergebnis keine geringere Rückforderung, weil in Konsequenz der vom Senat anstelle der bisherigen Durchschnittsberechnung vorzunehmenden Spitzabrechnung auch der vom Beklagten bisher einkommensmindernd berücksichtigte anteilige Betrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (17,40 €) nicht mehr vom Einkommen abgesetzt werden konnte (siehe unten). Ob der Kläger in den übrigen Monaten höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hatte, ist vom Senat nicht zu prüfen. Denn die zur Überprüfung des Senats gestellte teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 24.01.2012 erfolgten Bewilligung betraf nur im Monat Mai die Entscheidung als Ganzes, da nur in diesem Monat neben dem Regelbedarf auch die Unterkunftskosten teilweise, nämlich in Höhe 48,94 € aufgehoben und zurückgefordert wurden. Dies war nach dem Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts für den Kläger auch erkennbar (zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 33/07 R, Juris Rn. 15).
In den übrigen Monaten hatte die Teilaufhebung regelnde Wirkung dagegen nur für den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger die Leistung für den Regelbedarf wie im Bescheid vom 24.01.2012 neben der Leistung für Unterkunft und Heizung durch gesonderte Verfügung als abtrennbaren Teil des Gesamtbescheids bewilligt, dann beschränken sich die Regelungswirkungen späterer Änderungsbescheide - von vollständigen Aufhebungen abgesehen - auf den Verfügungssatz, auf den sich die Änderung bezieht. Das ist hier die Verfügung über die Leistung für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R) sowie hiervon nicht weiter abtrennbarer Mehrbedarfe ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteile
Die Steuererstattungen stellen Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar, das im Falle des am 20.02.2012 zugeflossenen Betrags von 1.946,74 € gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten (hier März 2012 bis August 2012) aufzuteilen war, da andernfalls der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Zusätzlich war im Mai 2012 einmalig die Kirchensteuererstattung in Höhe von weiteren 145,88 € anzurechnen. Eine während des Bedarfszeitraums zugeflossene Steuererstattung ist als einmalige Einnahme anzurechnen und erforderlichenfalls auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aufzuteilen (BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R). Dies gilt auch bei der Anrechnung aufgrund einer Erbschaft zugeflossenen Steuererstattung. Der Anrechnung als Einkommen in voller Höhe steht auch nicht entgegen, dass der auf das Konto des Erben überwiesene Betrag vom Erben für die aus der Bestattung des Erblassers bestehenden Schulden verwendet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, a. a. O., zur Anrechnung einer Erbschaft bei Überweisung auf ein im Minus befindliches Konto bei bestehender Kontokorrentabrede). Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts verwiesen und von weiterer Darstellung angesehen.
Die Steuererstattungen sind nicht gemäß § 11a SGB II von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen. Zwar sind gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Aus § 1968 BGB folgt aber keine Zweckbestimmung, die es gebieten würde, die Erbschaft auch nur in Höhe der vom Erben zu tragenden Bestattungskosten frei zu halten. Die hier streitigen Steuererstattungen sind dem Kläger aufgrund der Regelungen des BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugeflossen und nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gewährt worden. Bereits deshalb fehlt es an einer im Rahmen des Leistungsberechnung nach dem SGB II zu beachtenden Zweckbestimmung. Eine andere der in § 11a SGB II genannten Fallgruppen kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung in Betracht.
Welche Beträge von einem anzurechnenden Einkommen abzusetzen sind, ist in § 11b SGB II geregelt. Zu den berücksichtigungsfähigen Absetzbeträge gehören danach grundsätzlich auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II). Daneben sind bei einem nicht erwerbstätigen Leistungsbezieher als weitere Abzüge nur die vom Beklagten bereits berücksichtigte Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 S. 1 Alg II-V) sowie ggf. der tatsächlich bezahlte Beitrag für eine KFZ-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11.02.2015, a. a. O.). Weitere Absetzbeträge kommen bereits nicht in Betracht. Insbesondere können Zahlungen zur Tilgung von Schulden oder zur Führung privater Rechtsstreite unter keinem Gesichtspunkt vom Einkommen abgesetzt werden.
Allerdings enthält § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II eine verfahrensrechtliche Ergänzung dahingehend, dass bei einmaligen Einnahmen, die wie hier auf mehrere Monate verteilt werden, die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen sind. Das bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft nur berücksichtigt werden, soweit sie im jeweiligen Zuflussmonat anfallen. Entsprechende Aufwendungen sind dem Kläger weder im Zuflussmonat noch im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2014 ausdrücklich bestätigt. Der Kläger verfügt im Übrigen durch die Erbschaft (hier: das selbstbewohnt und nicht i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als geschütztes Vermögen anzusehende Einfamilienhaus) über ausreichende Mitte, die Beerdigungskosten zum Zeitpunkt ihres Entstehens aus dem Erbe zu bezahlen. Ein Rückgriff auf die Steuererstattungen war nicht notwendig.
Dem danach berücksichtigungsfähigen Bedarf von 704,01 € standen mithin die zutreffend ermittelten Einkünfte von 324,46 € (470,34 € im Mai 2012) gegenüber, die nach Bereinigung um die sog. Versicherungspauschale um je 30 € noch in Höhe von 294,46 €
(440,34 € im Mai 2012) auf seinen Bedarf anzurechnen waren. Der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung konnte auch nicht anteilig berücksichtigt werden, da er im streitigen Zeitraum vom Kläger nicht zu bezahlen war und nicht bezahlt worden ist.
Auf die Frage, wie hoch die erforderlichen Bestattungskosten waren und welche weiteren Kosten gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II grundsätzlich von den im Zusammenhang mit der Erbschaft zugeflossenen Steuererstattungen abgesetzt werden könnten, kommt es daher von vornherein nicht entscheidend an. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach seinem Einkommen und Vermögen und unter Berücksichtigung des vorhandenen Nachlasses zugemutet werden konnten, bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII), hier § 74 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalen
Die Rückforderung ist danach auch der Höhe nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.