Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01685

bei uns veröffentlicht am15.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die am 05.06.2018 unter der Funktionsnummer … ausgeschriebene Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters bzw. der Schulleiterin am Gymnasium … (…) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3/4, der Beigeladene zu 1/4. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 21.286,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1970 geborene Antragstellerin ist Lehrkraft am Gymnasium … Seit August 2010 hat sie dort die Funktion 2. Fachbetreuung Deutsch und ist seit August 2015 Mitglied der erweiterten Schulleitung. Als Studiendirektorin steht sie in der Besoldungsgruppe A 15 im Dienste des Antragsgegners.

Am 05. Juni 2018 veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ausschreibung für die Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin am Gymnasium … (A 15+AZ) unter der Funktionsnummer … (Az.: …):

„An folgenden Gymnasien ist zum 1. August 2018 die Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständige Stellvertreterin des Schulleiters zu besetzen: […]

3. Gymnasium … […]

Es können sich Beamtinnen/Beamte (Besoldungsgruppe A 14 und höher) des staatlichen Gymnasialdienstes und Beamtinnen/Beamte an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen im Dienst des Freistaats Bayern mit den Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Unterrichtserfahrungen an Gymnasien unter Angabe von Prüfungsjahrgang und Fächerverbindung bewerben, ferner Beamtinnen/Beamte (Besoldungsgruppe A 14 und höher) im Dienst des Freistaats Bayern mit gleicher Qualifikation. Verwaltungserfahrung in der Schulaufsicht und/oder aus Tätigkeiten bei obersten Dienstbehörden des Freistaats Bayern ist von Vorteil. […]

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt. […]

Die Funktion wird geprägt von der Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin bei der Wahrnehmung sämtlicher Leitungsaufgaben, mithin bei der Ausübung der Dienstaufsicht und der Erfüllung der in Art. 57 Abs. 2 BayEUG übertragenen Aufgaben, beim Tätigwerden als Behördenvorstand und Vorgesetzter/Vorgesetzte aller Beamten und Arbeitnehmer der Schule (§ 24 Abs. 1 LDO) sowie bei der Vertretung der Schule nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG). Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulleiterstellvertreterin/des Schulleiterstellvertreters bilden somit Führungsaufgaben und Personalverantwortung. Diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil. […]

Den Bewerbungen sind ein Abdruck der letzten periodischen Beurteilung oder erforderlichenfalls eine Anlassbeurteilung (vgl. dazu Abschnitt A Nr. 4.5 der mit KMBek vom 15. Juli 2015, KWMBl. S. 121, insoweit geänderten Beurteilungsrichtlinien) sowie Nachweise über besuchte Führungsfortbildungen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19.Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7)) beizulegen. […]

Die Antragstellerin bewarb sich auf diese Stelle mit Schreiben vom 07. Juni 2018. Auf die gleiche Stelle bewarben sich noch ein weiterer Bewerber und der Beigeladene.

Die Antragstellerin erhielt im Statusamt A 14 in der Regelbeurteilung 2014 das Prädikat UB und in der Anlassbeurteilung 2016 das Prädikat BG. Im Statusamt A 15 erzielte sie in der Anlassbeurteilung 2018 vom 15. Juni 2018, ihr am 11. Juli 2018 eröffnet, das Prädikat BG. In den Einzelmerkmalen erhielt sie achtmal das Prädikat BG und zweimal das Prädikat UB. Die Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle wurde ausgesprochen. In der periodischen Beurteilung 2018 vom 18. Juni 2018, der Antragstellerin ebenfalls am 11. Juli 2018 eröffnet, erzielte sie dasselbe Ergebnis. Beide Beurteilungen von 2018 bezogen sich auf den Beurteilungszeitraum 01. Januar 2015 bis 15. Juni 2018.

Der Beigeladene ist als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) seit September 2014 an  … in … tätig. Er erhielt in der periodischen Beurteilung 2017 vom 23. April 2018 im Statusamt A 14 das Prädikat „14 Punkte“. In den Einzelmerkmalen wurde er jeweils mit 14 bzw. 15 Punkten bewertet. Die Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle wurde ausgesprochen. Der Beurteilungszeitraum war vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017. Der Beigeladene weist einen GdB von 50% auf.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2018, zugestellt am 27. Juli 2018, wurde der Antragstellerin eröffnet, dass ihrer Bewerbung nicht entsprochen werden konnte. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass für die Besetzung der Stelle der Beigeladene vorgesehen sei.

Gegen diese Ablehnung der Bewerbung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Juli 2018 Widerspruch ein und bat um Offenlegung der entscheidungserheblichen Kriterien.

Der Antragsgegner erläuterte der Antragstellerin mit Schreiben vom 01. August 2018 die getroffene Auswahlentscheidung im Wesentlichen wie folgt: Grundlage der Entscheidung sei der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz. Danach sei die bzw. der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeignete Bewerberin bzw. Bewerber für die Besetzung der Stelle auszuwählen. Maßgeblich sei der Vergleich des aktuellen Leistungsstandes, wie er in aktuellen dienstlichen Beurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen dokumentiert ist. Die Antragstellerin weise in ihrer aktuellen Beurteilung im Statusamt A 15 das Gesamtergebnis BG und der Beigeladene im Statusamt A 14 14 Punkte auf, was dem Beurteilungshöchstprädikat HQ entspreche. Im Schulbereich - wie in der Regel im Beamtenverhältnis - würden in einem höheren Statusamt auch höhere Anforderungen gelten. Da die Beurteilungen der Bewerber in den unterschiedlichen Statusämtern A 14 und A 15 erfolgt seien, sei ein Beurteilungsergebnis im um eine Stufe höheren Statusamt als gleichwertig anzusehen mit einem im um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielten, um eine Stufe höheren Beurteilungsergebnis. Im Hinblick auf das Gesamtprädikat der Beurteilung habe sich ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ergeben. Der weitere Mitbewerber (Statusamt A 15, Gesamtergebnis UB) habe aufgrund der Gesamtergebnisse der Beurteilungen zurückstehen müssen. In einem nächsten Schritt seien die einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich der Kriterien verglichen worden, die für die Funktion von maßgeblicher Bedeutung seien (Superkriterien). Da das Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ bzw. „Führungserfolg“ aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben des Beigeladenen bei diesem nicht bewertet worden sei, sei dieses Merkmal beim Vergleich hinsichtlich der Superkriterien außer Betracht geblieben. In den übrigen Superkriterien habe der Beigeladene durchgängig 14 bzw. 15 Punkte und die Antragstellerin durchgängig das Prädikat BG erzielt. Damit habe auch nach dem Vergleich der Superkriterien ein Gleichstand bestanden.

Das Ausschöpfen aller Einzelmerkmale habe letztlich einen Bewerbervorsprung für den Beigeladenen ergeben. Während dieser durchgängig 14 bzw. 15 Punkte erzielt habe, habe die Beurteilung der Antragstellerin neben achtmal BG auch zweimal das niedrigere Prädikat UB aufgewiesen. Dabei seien auch ergänzend die im Ausschreibungstext genannten spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle herangezogen worden. Im Ausschreibungstext sei explizit ausgeführt worden, dass Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei der Bewerbung um die Stelle von Vorteil seien. In dieser Hinsicht verfüge die Antragstellerin aus der seit August 2015 ausgeübten Funktion als Mitglied der erweiterten Schulleitung über entsprechende Erfahrungen und habe im Beurteilungsmerkmal Führungsverhalten das Teilprädikat UB erhalten. Der Beigeladene könne keine entsprechenden Erfahrungen vorweisen. Allerdings könnten die Erfahrungen der Antragstellerin im Bereich der Personalführung den Bewerbervorsprung des Beigeladenen nicht ausgleichen. Zudem hätten bei Stellenbesetzungen schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Leistung und Befähigung Vorrang vor nicht bevorrechtigten Personen. Der Beigeladene weise als einziger Bewerber einen GdB von 50 auf. Selbst wenn aufgrund einer stärkeren Gewichtung des Erfahrungswissens der Antragstellerin ein Gleichrang konstatiert würde, wäre aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG dem schwerbehinderten Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin eine bevorzugte Berücksichtigung und damit die Spitzenposition im Bewerberfeld einzuräumen. Dasselbe würde sogar bei einem leichten Bewerberrückstand des Beigeladenen gelten, so lange noch eine „im Wesentlichen gleiche“ Eignung, Leistung und Befähigung vorliege.

Mit Schreiben vom 08. August 2018 begehrten die Bevollmächtigten der Antragstellerin beim Antragsgegner, von einer Stellenbesetzung durch Ernennung bis einen Monat nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abzusehen und dies bis spätestens 09. August 2018 zu bestätigen und dass bei einer kommissarischen Besetzung mit dem ausgewählten Mitbewerber ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt gelassen werde.

Mit Schreiben vom 10. August 2018 sicherte der Antragsgegner zu, dass er die Stelle bis zum 27. August 2018 nicht endgültig besetzen werde und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 27. August 2018, per Telefax beim Antragsgegner am selben Tag zugegangen, teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass ein Eilverfahren eingeleitet worden sei und der Widerspruch zunächst bis zur eilgerichtlichen Klärung aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte der Antragsgegner den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt werde. Es werde zunächst die gerichtliche Entscheidung abgewartet.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen ebenfalls am 27. August 2018, stellten die Antragstellerbevollmächtigten Antrag gemäß § 123 VwGO und beantragten,

dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die am 05.06.2018 unter der Funktionsnummer … ausgeschriebene Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters bzw. der Schulleiterin am Gymnasium … (…) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten vor, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund geltend machen könne, da der Antragsgegner das Absehen von einer Stellenbesetzung nur bis zum 27. August 2018 zugesichert habe und daher mit einer zeitnahen Stellenbesetzung nach dem 27. August 2018 zu rechnen sei. Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle sei das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könne, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit den Beizuladenden in der Regel nicht mehr rückgängig machen könne.

Auch könne die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch geltend machen. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Antragstellerin einen Bewerberverfahrensanspruch habe, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG nur nach dem Leistungsgrundsatz vergebe und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stütze, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen können. Die Auswahlentscheidung sei jedoch nicht fehlerfrei gewesen und dieser Fehler sei kausal für das Auswahlergebnis geworden.

Für die Auswahlentscheidung sei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin von 2018 herangezogen worden. Jedoch hätte die periodische Beurteilung von 2018 dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden müssen, es hätte einer Anlassbeurteilung gar nicht bedurft. Gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke i.V.m. Ziffer 4.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern seien Anlassbeurteilungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu erstellen. Andernfalls seien die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen. Eine Anlassbeurteilung sei bspw. zu erstellen, wenn die dienstlichen Beurteilungen nicht mehr aktuell sind. Gemäß Nr. 2 der Ziffer 4.5 der o.g. Richtlinie sei eine dienstliche Beurteilung nicht mehr aktuell, wenn die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten/Beamtin länger als vier Jahre zurückliege. Die periodische Beurteilung 2018 der Antragstellerin sei zum Beurteilungsstichtag des 15. Juni 2018 erstellt und am 11. Juli 2018 eröffnet worden. Sie sei somit aktuell und hätte dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden müssen.

Des Weiteren gehe die Umrechnung der Punktewerte (16-Punkteskala) aus Ziffer 3.2.2, Abschnitt 3, VV-Beamtenrecht Bayern in die Bewertungsstufen für die Beurteilung der Lehrkräfte (Ziffer 2.3.2.2, Abschnitt A, Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern) fehl. Ein Vergleich der verbalen Erläuterungen zur 16-Punkteskala und der Bewertungsstufen für die Beurteilung von Lehrkräften zeige, dass der Beigeladene im Gesamturteil nur die Bewertungsstufe BG und nicht etwa HQ erhalten habe. Gemäß Ziffer 3.2.2, Abschnitt 3, VV-Beamtenrecht Bayern seien 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Dies entspreche den verbalen Erläuterungen zur Bewertungsstufe „BG“: Leistung, die die Anforderung besonders gut erfüllt. Erst ab 15 Punkten oder höher wäre das Beurteilungshöchstprädikat „HQ“ als Umrechnungsfaktor einschlägig. Daher liege eine formal gleiche Bewertung der Leistungen der beiden Bewerber vor. Bei formal gleicher Bewertung sei die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weshalb die Antragstellerin als Beamtin der Besoldungsgruppe A 15 die bestgeeignete Bewerberin sei. Selbige Grundsätze sollten ebenso für den Vergleich der Superkriterien gelten, weshalb das Einzelmerkmal „Zusammenarbeit“ bei dem Beigeladenen als UB zu werten gewesen wäre, sodass auch danach ein Gleichstand nicht bestanden hätte.

Zudem seien bei dem Vergleich der Superkriterien die Merkmale „Führungserfolg“ bzw. „Führungsverhalten“ außer Betracht gelassen worden. Bei Ausschöpfen aller Einzelmerkmale seien diese aber dann zu Lasten der Antragstellerin doch gewertet worden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass das Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes den Zusatz „diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil“ beinhalte, welche die Antragstellerin im Gegensatz zum Beigeladenen vorweisen könne. Der Antragsgegner sei nach Ausschreibung an den Ausschreibungstext und die dortigen Kriterien gebunden, sodass nicht dem entgegenstehend eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen vorgenommen werden könne.

Auch Art. 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG greife vorliegend nicht, da die Antragstellerin und der Beigeladene nicht im Wesentlichen gleich qualifiziert seien. Vielmehr sei die Antragstellerin die bestgeeignete Bewerberin.

Hierbei bezog sich die Antragstellerseite auch auf eine Stellungnahme des Ministerialbeauftragen für die Gymnasien in Mittelfranken vom 10. Juli 2018 an das Kultusministerium, wo dieser auch auf einen Vorrang der Antragstellerin plädierte.

Auf Ersuchen des Gerichts sicherte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. September 2018 zu, den ausgeschriebenen Dienstposten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens nicht (mit einem anderen Bewerber) zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2018 beantragte der Antragsgegner:

Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt.

Er trug vor, dass der Antrag abzulehnen sei, da er unbegründet sei. Es sei nicht zu beanstanden, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Es habe einer Anlassbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 bedurft. Es seien für den Beurteilungsvergleich nur abgeschlossene Beurteilungen zu berücksichtigen gewesen. Entsprechend dem Beurteilungs-KMS vom 20. März 2018 (Az.: …*) werde die dienstliche Beurteilung einer Lehrkraft nach ihrer Eröffnung bei Schulleiterwechsel zum 01. August 2018 bis 31. August 2018 dem zuständigen Ministerialbeauftragten vorgelegt (E. III. des Beurteilungs-KMS). Dem Ministerialbeauftragten obliege die abschließende Prüfung der Beurteilungen (I. Ziff. 10 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien - KMBek vom 09.07.2015, KWMBl I S. 118). Nach (positiver) Prüfung der Beurteilung werde ein entsprechender Prüfvermerk vorgenommen. Erst mit Vornahme des Prüfvermerks sei die Beurteilung abgeschlossen und könne ab diesem Zeitpunkt bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Vorliegend sei die periodische Beurteilung der Antragstellerin dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken erst vorgelegt worden, nachdem das Staatsministerium mit Vermerk vom 20. Juli 2018 über die Besetzung der Stelle entschieden hatte. Die periodische Beurteilung der Antragstellerin sei noch nicht abgeschlossen gewesen, da ein Prüfvermerk noch nicht vorgenommen worden sei. Überdies sei die periodische Bewertung der Antragstellerin inhaltlich identisch mit der Anlassbeurteilung. Eine Beschwer der Antragstellerin sei insofern ausgeschlossen.

Weiter wurde vorgetragen, dass die Bewertung mit 14 (bzw. 15) Punkten in der Verwaltungsbeurteilung dem Beurteilungshöchstprädikat „HQ“ einer Lehrerbeurteilung entspreche. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin einerseits und des Beigeladenen andererseits sei aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungssysteme und Bewertungsstufen nur bedingt gegeben. Es treffe zwar zu, dass nach VV-BeamtR Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 gelte, dass 15 oder 16 Punkte zu vergeben seien, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt sei. Allerdings sei hier zu beachten, dass VV-BeamtR Abschnitt 3 Nr. 3.2. ausdrücklich eine solche Eignung lediglich als Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte bei Verwendung der 16-Punkteskala einstufe. Im Protokoll der AG Personalverwaltung vom 10. Juli 2013 sei festgelegt, dass für den Bereich des Kultusministeriums eine Beurteilung mit 14 Punkten einem Beurteilungsprädikat HQ entspreche. Dies widerspreche auch nicht der Einteilung durch die VV-BeamtR, obschon diese nur als Orientierungshilfe dienen solle. Nach der Beurteilungsrichtlinie für Lehrkräfte handele es sich bei dem höchsten Prädikat HQ um eine Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität sei (vgl. Abschnitt A Nr. 2.2.2.2 der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.September 2011 (Az.: …, geändert durch Bekanntmachung vom 15.07.2015). Nach den VV-BeamtR seien 15 und 16 Punkte zu vergeben, wenn das Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt werde. Insofern seien die Anforderungen an die Leistung, um HQ zu erreichen, etwas niedriger als die Anforderungen der höchsten, mit 15 oder 16 Punkten zu bewertenden Kategorie nach den VV-BeamtR. Die VV-BeamtR ordne die 16 Punkte in fünf Kategorien mit sehr unterschiedlicher Binnenspreizung ein - letztere umfasse in der untersten und der obersten Kategorie nur zwei Punkte (1 und 2 bzw. 15 und 16), dagegen in den mittleren drei Kategorien das Doppelte - vier Punkte. Die Beurteilung für Lehrkräfte sehe eine Unterteilung in 7 Stufen vor. Des Weiteren würden sich nicht nur im Bereich HQ, sondern auch im Übrigen die Kernbegriffe der Prädikate für Lehrkräfte von der durch die VV-BeamtR vorgenommenen Einordnung unterscheiden. Eine unmittelbare, strenge Anwendung der VV-BeamtR auf die Prädikate der Lehrerbeurteilung dergestalt, dass nur 15 und 16 Punkte mit HQ gleichzusetzen seien, sei neben der ausdrücklichen Ausweisung als Orientierungshilfe auch vor diesem Hintergrund der unterschiedliche Systeme und Formulierungen nicht angezeigt.

Bei Vergleich der Gesamtprädikate sei eine gleichwertige Leistung festzustellen. Da die Beurteilungen in den unterschiedlichen Statusämtern A 14 und A 15 erfolgt seien, sei ein Beurteilungsergebnis im um eine Stufe höheren Statusamt als gleichwertig anzusehen mit einem im um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielten, um eine Stufe höheren Beurteilungsergebnis. Der Beigeladene sei in der Verwaltungsbeurteilung im Statusamt A 14 mit 14 Punkten, die Antragstellerin in der Lehrerbeurteilung im Statusamt A 15 mit BG beurteilt worden. Nachdem ein Gesamtprädikat von 14 Punkten mit HQ gleichzusetzen sei, könne kein Leistungsvorsprung eines der Bewerber festgestellt werden. Bei Vergleich der Superkriterien läge ebenso eine gleichwertige Leistung vor. Die Superkriterien für die Funktion des Ständigen Stellvertreters / der Ständigen Stellvertreterin (am Gymnasium …*) seien „Zusammenarbeit“, „Führungsverhalten“, „Entscheidungsvermögen“, „Einsatzbereitschaft“ und „Berufskenntnisse“. Da das Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ bzw. „Führungserfolg“ bei dem Beigeladenen - anders als bei der Antragstellerin - nicht bewertet worden sei, habe dieses beim Bewerbervergleich hinsichtlich der Superkriterien außer Betracht zu bleiben. Der Beigeladene erreiche im Statusamt A 14 durchgängig 14 bzw. 15 Punkte, entsprechend dem Prädikat HQ und die Antragstellerin im Statusamt A 15 durchgängig das Prädikat BG. Erst beim Vergleich der weiteren Einzelmerkmale sei ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen festzustellen gewesen. Sofern sich bei Vergleich der Superkriterien kein Leistungsvorsprung eines der Bewerber ergebe, seien entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG a.E. die weiteren Einzelkriterien der jeweiligen Beurteilungen gegenüber zu stellen. Der Beigeladene erreiche im Statusamt A 14 durchgängig in allen Teilprädikaten 14 bzw. 15 Punkte entsprechend dem Prädikat HQ, während die Antragstellerin im Statusamt A 15 neben achtmal dem Prädikat BG auch zweimal das niedrigere Prädikat UB erhalten habe. Ergänzend seien auch die im Ausschreibungstext genannten spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle herangezogen worden. Laut Ausschreibungstext seien Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei der Bewerbung um die Stelle als Ständiger Stellvertreter von Vorteil. Zu Gunsten der Antragstellerin sei berücksichtigt worden, dass sie seit August 2015 die Funktion als Mitglied der erweiterten Schulleitung ausübe und insofern über entsprechende Erfahrungen verfüge. Ebenso sei zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt worden, dass sie im Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ in ihrer Beurteilung im Statusamt A 15 das Teilprädikat BG erhalten habe. In die Bewertung sei auch einbezogen worden, dass der Beigeladene in dem Bereich Unterstützung des Schulleiters bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben keine entsprechenden Erfahrungen habe vorweisen können. Abschließend sei jedoch festgestellt worden, dass dieser Erfahrungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen unter Berücksichtigung, dass sie im Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ keines der beiden obersten Prädikate erzielt habe, den oben konstatierten Bewerbervorsprung des Beigeladenen nicht habe ausgleichen können.

Hinsichtlich des Ausschreibungstextes, wonach Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben von Vorteil seien, handele es sich um kein konstitutives Kriterium, sodass dieser Aspekt lediglich ergänzend zu berücksichtigen gewesen sei.

Zudem wäre selbst bei Gleichstand der Leistungen der Beigeladene aufgrund seiner Schwerbehinderung vorzuziehen gewesen. Aufgrund der Wertung des Art. 21 LlbG im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Beigeladenen wäre dieser vorzuziehen, selbst wenn festzustellen gewesen wäre, dass der Leistungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Antragstellerin in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben kompensiert worden wäre. Nach Art. 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG hätten bei Stellenbesetzungen schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Leistung und Befähigung Vorrang vor nicht bevorrechtigten Personen. Dies würde selbst bei einem geringen, unwesentlichen Beurteilungsrückstand der Beigeladenen gelten, solange noch eine im Wesentlichen gleiche Eignung, Leistung und Befähigung vorliege (vgl. zu Art. 21 LlbG Kathke; Begünstigungen für schwerbehinderte Menschen, Recht im Amt 2013, 97 ff. (S. 99)).

Mit Beschluss vom 14. September 2018 erfolgte die notwendige Beiladung des seitens des Antragsgegners für die Stellenbesetzung Ausgewählten.

Mit Schreiben vom 20. September 2018 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen an und beantragten,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Mit Schreiben vom 23. September 2018 nahmen die Bevollmächtigten des Beigeladenen dahingehend Stellung, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Die Erstellung und Berücksichtigung der Anlassbeurteilung 2018 der Antragstellerin sei sachgerecht gewesen. Unter anderem führten sie aus, dass ein Verstoß durch die Einbeziehung der Anlassbeurteilung 2018 der Antragstellerin nicht vorliege. Bei den von der Antragstellerin angesprochenen Richtlinien habe es sich um nicht verbindliche Vorgaben gehandelt. Die periodischen Beurteilungen der beiden Bewerber seien nicht unmittelbar miteinander vergleichbar gewesen (BayVGH, Az.: 3 CE 04.817), da verschiedene Beurteilungsmaßstäbe, Beurteilungszeiträume und Orientierungsschritte (BayVGH, Az.: 3 CE 15.2122) vorlägen. Nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 3, S. 2 BeurtRL komme einer Anlassbeurteilung gerade die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Nur so werde dem Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit Genüge getan (BayVGH, Az.: 3 CE 17.815). Dabei seien Anlassbeurteilungen und periodische Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH, Az.: Vf. 44-VI-04).

Zudem seien die Anlassbeurteilung 2018 und die periodische Beurteilung 2018 inhaltlich deckungsgleich, sodass ein etwaiger Verstoß jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden wäre.

Auch sei der Vortrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass das Beurteilungshöchstprädikat HQ erst ab 15 Punkten als Umrechnungsfaktor einschlägig wäre, unzutreffend. Hierzu wurde ausschnittsweise das Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 2 E 16.1) zitiert, wonach der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommener Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das Gesamtergebnis „HQ“ des einen Bewerbers und das Gesamturteil 14 Punkte eines anderen Bewerbers als gleichwertige Ergebnisse eingestuft wurden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen würden, habe die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei sei dem Vergleichenden wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Sei kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liege auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, so habe der Vergleichende seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen sei, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt worden sei.

Des Weiteren wurde vorgetragen, dass es sich bei dem Zusatz „diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil“ im Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes lediglich um ein fakultatives - mithin nicht konstitutives - Anforderungsmerkmal handele. Dieses könne daher bei der Auswahlentscheidung außer Betracht gelassen werden.

Des Weiteren sei es zwar richtig, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt „regelmäßig“ als besser zu qualifizieren sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dies gelte aber nur „regelmäßig“. So könne der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten angewandt werden. Vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der besseren, aber in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Az.: 2 BvR 1558/16). Insbesondere könne im Einzelfall ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 schlossen sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen den Ausführungen der Antragsgegnerseite im Schriftsatz vom 14. September 2018 an.

Mit Schreiben vom 09. Oktober 2018 erwiderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen und ihrer Gesamturteile aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der zugrunde gelegten Anlass- bzw. Regelbeurteilungen nicht in dem gebotenen Maße gegeben gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete, dass eine höchstmögliche Vergleichbarkeit nur durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werden könne (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00, juris - Rn. 16). Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin datiere auf den Beurteilungsstichtag 15. Juni 2018, während die Regelbeurteilung des auserwählten Bewerbers auf den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2017 datiere. Ferner würden sich die Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume beziehen. Dementsprechend variiere der Beginn der Beurteilungszeiträume.

Des Weiteren wurde erneut darauf verwiesen, dass 14 Punkte nicht dem Beurteilungshöchstprädikat HQ entsprächen, sondern BG. Gemäß VV-BeamtR, Abschnitt 3, Ziffer 3.2.2 seien 11-14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt sei. Nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte sei BG zu vergeben, wenn die Leistungen besonders gut erfüllt werden. Danach wären nach dem eindeutigen Wortlaut 14 Punkte gleichwertig mit BG und nicht HQ anzusehen.

Zudem wurde vorgetragen, dass sich auch das Gymnasium … in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 ausdrücklich für die Antragstellerin als Auswahlsiegerin ausgesprochen habe. Die Stellungnahme der Einsatzschule bzgl. der Besetzung der Stelle dürfe nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 erwiderten die Bevollmächtigten des Beigeladenen, dass eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn diese im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliege (OVG NW, B.v. 1.6.2017, Az.: 6 A 2335/14), was vorliegend der Fall sei. Zudem können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, denn diese würden sich nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt beziehen. Die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten zwinge den Dienstherrn nicht dazu, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungszeitraums zu beurteilen (OVG NW, B.v. 17.2.2015, Az.: 1 B 1327/14). Ergäben sich hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums Unterschiede, so reiche es aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich seien, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen (OVG NW, B.v. 26.1.2009, Az.: 6 B 1594/08). Es bedürfe hier jedoch keiner ausgleichenden Maßnahme, denn die Beurteilungszeiträume seien mit einer Dauer von 41,5 Monaten (Antragstellerin) bzw. 35,5 Monaten (Beigeladener) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der in zeitlicher Hinsicht bestehende - geringfügige - Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen zu einer Benachteiligung der Antragstellerin im Qualifikationsvergleich geführt haben könnte. Auch wurde erwidert, dass es dem Grundsatz der Bestenauslese geschuldet sei, dass der „Wunsch“ der Einsatzschule unberücksichtigt bleibe.

Zudem sei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Dies wurde damit begründet, dass nur drei Tage nach dem Besuch des Beigeladenen im Gymnasium … und der am gleichen Tag erfolgten Kenntnisnahme seiner Qualifikation von dort - der Schule der Antragstellerin - die außergewöhnlich gute Anlassbeurteilung erfolgt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Schule für die Antragstellerin ausgesprochen habe und nur wenige Monate vorher die Beförderung der Antragstellerin erfolgt sei. Gerade die „Anhebung“ der Beurteilung der Antragstellerin von „UB“ auf „BG“ deute vor diesem Hintergrund darauf hin, dass für die gewünschte Kandidatin die (vermeintlich) erforderliche Beurteilung erstellt worden sei. Anhaltspunkte für diese außergewöhnlich gute Bewertung nach einer Beförderung gebe es nicht.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 erwiderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass eine Regelbeurteilung den Anforderungen an eine hinreichend aktuelle Beurteilung nur dann genüge, wenn der der letzten Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum zur Auswahlentscheidung nicht länger als 12 Monate zurückliege (HessVGH, B.v. 19.9.2000 - 1 TG 29.02/00, juris-Rn. 6). Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung des Beigeladenen ende annähernd 14 Monate vor der am 23. Juli 2018 getroffenen Auswahlentscheidung. Eine hinreichend aktuelle Regelbeurteilung sei danach nicht gegeben. Die von den Bevollmächtigten des Beigeladenen genannte Entscheidung des OVG NW (B.v. 17.2.2015, Az.: 1 B 1327/14) sei zudem nicht zu entnehmen, ob das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage nicht nur jeweils um 4 Monate divergieren, ebenso entschieden hätte. So habe das Gericht ausgeführt, dass eine Vergleichbarkeit in dem speziellen Fall deshalb unproblematisch angenommen werden konnte, weil es sich lediglich um eine Divergenz von 4 Monaten gehandelt habe.

Aber selbst bei Zugrundelegen der oben genannten Entscheidung des OVG NW wäre die Auswahlentscheidung dennoch fehlerhaft. Aus dem Auswahlvermerk vom 23. Juli 2018 sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung diese Unterschiede hinsichtlich eines unterschiedlichen Beurteilungszeitraums und -stichtags erkannt und durch geeignete nachvollziehbare Weise ausgeglichen worden seien. Dies würde aber von der oben genannten Entscheidung des OVG NW verlangt.

Des Weiteren wurde erwidert, dass keine Gefälligkeitsbeurteilung für die Antragstellerin seitens der Einsatzschule vorliege. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Antragstellerin sei notwendig geworden, weil sie befördert worden sei. Unzutreffend sei auch, dass eine vermeintliche „plötzliche“ Steigerung des Gesamturteils von UB auf BG erfolgt sein solle. So habe die Antragstellerin bereits in ihrer letzten Anlassbeurteilung 2016 im Gesamturteil die Bewertung BG erhalten.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 trug der Antragsgegner vor, dass das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit auch bei Anlassbeurteilungen gelte (BayVGH, B.v. 28.10.2013 Az.: 3 CE 13.1518 - Rn. 34) und die Verwirklichung dieses Ziels wie bei periodischen Beurteilungen es erfordere, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten (VGH München, B.v. 28.2.2018 - 3 CE 14.32 Rn. 34) Es sei jedoch nicht erforderlich, dass die jeweiligen Beurteilungsstichtage identisch seien. Es müsse lediglich ein großer Teil des Beurteilungszeitraumes übereinstimmen, wobei dieses Erfordernis im Falle des gesetzlichen Regelbeurteilungszeitraums bereits als erfüllt anzusehen sei, wenn er sich zumindest zur Hälfte überschneide (VG Regensburg, B.v. 21.9.2018 - Az.: RO 1 E 18.680 S. 23 mit Verweis auf Kathke in Dienstrecht in Bayern 1, Stand November 2016, Art. 16 LlbG Rn. 63). Eine Überschneidung der jeweiligen Beurteilungen sei in ausreichendem Maße gegeben. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin umfasse den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2015 bis 15. Juni 2018. Die periodische Beurteilung des Beigeladenen beziehe sich auf den Beurteilungszeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017. Die Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen überschnitten sich damit in dem Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. Mai 2017, knapp 2,5 Jahre. Bezogen auf die periodische Beurteilung des Beigeladenen sei dies knapp 5/6 des dortigen Beurteilungszeitraums und bezogen auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin ca. 5/7 des Beurteilungszeitraums dieser Beurteilung.

Des Weiteren wäre eine gesonderte Anlassbeurteilung für den Beigeladenen nicht erforderlich und auch nicht geboten gewesen. Anlassbeurteilungen seien nur zu erstellen, wenn die jeweiligen Beurteilungsrichtlinien eine solche vorschrieben oder wenn die Vornahme einer Anlassbeurteilung in einem speziellen Einzelfall seitens des Staatsministeriums angeordnet werde. Eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei entsprechend der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2012 (Az.: II. 5-5 P 4010.2-6b. 130 325) nicht erforderlich gewesen. Eine Notwendigkeit für eine Anlassbeurteilung nach Nr. B. 7. der o.g. Beurteilungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sei nicht gegeben gewesen. Insbesondere habe es keiner Anlassbeurteilung bedurft, weil für den streitgegenständlichen Stellenbesetzungsvorgang eine ausreichend aktuelle periodische Beurteilung vorgelegen habe.

Auch habe die Stellungnahme des Gymnasiums … an sich nicht dazu beitragen können, dass der Antragstellerin der Vorzug zu geben sei. Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten sei ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren, wobei die Grundlage für die Entscheidung in erster Linie die dienstliche Beurteilung sein solle. Insofern hätte vor diesem Hintergrund die Stellungnahme des Gymnasiums … im Rahmen der Stellenbesetzungsentscheidung nur bei Gleichstand beider Bewerber nach Vergleich der Beurteilungen berücksichtigt werden können und dürfen. Nachdem aufgrund eines Vorsprungs im Rahmen der Binnendifferenzierung insgesamt ein Vorsprung für den Beigeladenen festzustellen gewesen sei, habe die Stellungnahme des Gymnasiums … nicht (ergänzend) berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 19. November 2018 entgegneten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, es reiche nicht allein aus, dass ein großer Teil des Beurteilungszeitraums übereinstimme. Vielmehr sei weiteres Kriterium, dass entweder der konkrete Anfang oder das konkrete Ende des Beurteilungszeitraums übereinstimmen müsse (BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35).

Zudem sei das Superkriterium „Führungsverhalten“ beim Bewerbervergleich außer Betracht geblieben. Dieses Vorgehen des vollständigen Außerachtlassens dieses Superkriteriums bei allen Mitbewerbern verstoße nicht nur gegen Art. 16 Abs. 2 LlbG, sondern im Besonderen gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG statuierten Leistungsgrundsatz. Bei sorgfältiger Abarbeitung der Vergleichskriterien Gesamturteil, Superkriterien, Einzelmerkmale hätte nicht der Beigeladene ausgewählt werden dürfen.

Mit Schreiben vom 26. November 2018 trug der Antragsgegner vor, dass eine etwaige Anlassbeurteilung für den Beigeladenen nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt würde, nach denen auch die vorliegende periodische Beurteilung erstellt worden sei, insofern wären die Einzelmerkmale identisch. Eine etwaige Anlassbeurteilung für den Beigeladenen würde auch keine Harmonisierung der Beurteilungsstichtage herbeiführen. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beginne unmittelbar nach Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangen periodischen Beurteilung (vorliegend 31.05.2017) und ende mit dem Datum der Vornahme der Anlassbeurteilung. Eine etwaige Anlassbeurteilung des Beigeladenen würde somit den Beurteilungszeitraum vom 01. Juni 2017 bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Anlassbeurteilung (Ende 2018) umfassen, während die periodische Beurteilung des Beigeladenen einen Beurteilungszeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 ausweise. Insofern werde im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 01. Januar 2015 bis 15. Juni 2018 durch die Zugrundelegung der periodischen Beurteilung des Beigeladenen im Rahmen der Stellenbesetzung eine höhere Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume hergestellt, als dies möglich wäre, wenn eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen (nachträglich) angeordnet werden würde. Im Übrigen wiederholte der Antragsgegner maßgebliche weitere, bereits oben aufgezeigte Argumente.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 teilte der Antragsgegner auf gerichtliche Nachfrage mit, dass die periodische Beurteilung 2017 des Beigeladenen nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.130 325) und die Anlassbeurteilung der Antragstellerin von 2018 nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919) geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 angefertigt worden seien. Weswegen der Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung 2017 des Beigeladenen am 25. Juni 2014 beginne, habe bisher nicht nachvollzogen werden können. Die Beurteilung des Beigeladenen habe jedoch (ausschließlich) die Tätigkeit an der … zum Gegenstand, welche ab dem 1. September 2014 aufgenommen worden sei. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen an der … von Beginn an und ausschließlich Gegenstand der periodischen Beurteilung 2017 des Beigeladenen gewesen sei, berühre das etwaig unzutreffende Anfangsdatum des Beurteilungszeitraums nicht die rechtliche Gültigkeit der Beurteilung des Beigeladenen. Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung mit dem Datum der Vornahme der Beurteilung ende.

Zudem übermittelte der Antragsgegner den Katalog der sog. Superkriterien für die Besetzung von Funktionsstellen, welcher als Anlage dem KMS „Weitere Hinweise zur dienstlichen Beurteilung - Verwendungseignung“ vom 20. März 2018 (Az.: V - BP5010.2 - 6b.28200) beigefügt war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat nicht erklärt, er werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868 - juris Rn. 11). Der Antragsgegner sicherte lediglich zu, die Stelle bis zum 27. August 2018 nicht endgültig zu besetzen.

3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 20. Juli 2018 ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde (BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868 - juris Rn. 12).

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17).

Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03, BVerwGE 122, 147).

Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a.a.O.; BVerfG, B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04, NVwZ 200, 194; B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02, NVwZ 2003, 200).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03, a.a.O., zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04, a.a.O. für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).

Vorliegend genügt der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Erstellung der Anlassbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 war nach Abschnitt A. Ziff. 4.5 Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) erforderlich geworden, da die Antragstellerin zum 01. November 2017 befördert worden ist und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 13).

Eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen war hingegen nicht erforderlich. Entsprechend Abschnitt B. Ziff. 7 der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2012 (Az.: II. 5-5 P 4010.2-6b. 130 325) ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Ein derartiges Erfordernis lag vorliegend nicht vor, weil für den streitgegenständlichen Stellenbesetzungsvorgang eine aktuelle periodische Beurteilung für den Beigeladenen vom 23. April 2018 vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 3 CE 17.184 - juris Rn. 11), die den Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 erfasst. Das sich in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis zur Auswahlentscheidung am 20. Juli 2018 der Aufgabenbereich des Beigeladenen entscheidend verändert hätte (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 3 CE 17.2440 - juris Rn. 23) ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beigeladenen nicht behauptet.

Es kann dahinstehen, ob statt der Anlassbeurteilung die Regelbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 hätte berücksichtigt werden müssen, da beide Beurteilungen inhaltlich identisch sind, sodass hierdurch keinem der Bewerber ein Nachteil entstanden ist.

Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zu Grunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, die den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG B.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32; BayVGH B.v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 24).

Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 33).

Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien - insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird - so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; OVG NW, B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269; VG Augsburg, B.v. 05.07.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 46). Im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen können jedoch nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit gestellt werden, wie sie von der Rechtsprechung für die Regelbeurteilungen entwickelt worden sind. Namentlich die Auffassung, dass die für Regelbeurteilungen notwendige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume gleich sind, lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Eine gegenteilige Betrachtung stieße an praktische Grenzen und würde die andersartige Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen (OVG NW, B.v. 26.1.2009 - 6 B 1594/08 - juris Rn. 4). Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen. Davon ausgehend wird im Regelfall den Anforderungen genügt sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben (vgl. OVG NW, B.v. 26.1.2009 - 6 B 1594/08 - juris Rn. 8). Der Beurteilungszeitraum ist so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.2002 - juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt (vgl. VG Augsburg, B.v. 05.7.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 46).

Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Es bedurfte schon keiner ausgleichenden Maßnahmen, da keine erheblichen Abweichungen vorliegen. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen waren ausreichend vergleichbar. Die bei dem Beigeladenen berücksichtigte Regelbeurteilung bildet den Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende Anlassbeurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 15. Juni 2018 ab. Die Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 41,5 Monaten (Antragstellerin) bzw. 35,5 Monaten (Beigeladener) aussagekräftig lang. Auch ist eine Überschneidung der jeweiligen Beurteilungen in ausreichendem Maße gegeben. Die Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen überschneiden sich in dem Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2017, knapp 2,5 Jahre. Bezogen auf die periodische Beurteilung des Beigeladenen ist dies knapp 5/6 des dortigen Beurteilungszeitraums und bezogen auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin ca. 5/7 des Beurteilungszeitraums dieser Beurteilung. Die Beurteilungen sind zudem auch als hinreichend aktuell anzusehen. Die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen geben Hinweise, wie lange von einer Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 16). Nach Abschnitt B Ziffer 3.1 der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.130 325) werden Beamten und Beamtinnen alle vier Jahre periodisch beurteilt. Nach Abschnitt A Ziffer 4.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919) geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 umfasst der Beurteilungszeitraum grundsätzlich ebenfalls vier Kalenderjahre.

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 25). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus - jedenfalls in aller Regel - auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstlichen Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 41 f.).

Bei einem Vergleich von Bewerbern, die nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377, juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 44).

Vorliegend hat der Antragsgegner die unterschiedlichen Maßstäbe und Prädikate bewertend gewürdigt und auf einen vergleichbaren Level transformiert. Nach Abschnitt B Ziff. 2 der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) (i.V.m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nach Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR wird eine Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktwerte angeboten. Danach sind u.a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für den Beigeladenen handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern sehen nach Abschnitt A Ziff. 2.3.2.1 vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung HQ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe BG beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der Anlassbeurteilung 2018 hat die Antragstellerin das Prädikat BG erzielt. Der im Wege einer wertenden Einschätzung durch den Antragsgegner vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis BG und das für den Beigeladenen gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der - wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Antragsgegner hat diesen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Anders als bei der Vergabe der höchsten Punktebewertung (15 und 16 Punkte) erfordert die Vergabe des Gesamturteils HQ nicht, dass die einzelnen Merkmale in besonders herausragender Weise erfüllt sind. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das von dem Beigeladenen erzielte Gesamturteil mit dem höchsten Punktwert der von 11 bis 14 Punkte reichenden Punktegruppe als vergleichbar einem Gesamturteil HQ nach der Beurteilungsrichtlinie für Lehrkräfte angesehen hat.

Ist somit kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen und auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze erkennbar, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.7.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 57).

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die im höheren Statusamt erzielte, um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung der Antragstellerin - hier BG in A 15 - in etwa gleichwertig ist mit der um ein Prädikat besseren, dafür im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamtbewertung des Beigeladenen - hier 14 Punkte in A 14 - und somit ein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht feststellbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris). Bei einer solchen Konstellation ist es in der Regel von der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn er von einem Beurteilungsgleichstand ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn 31).

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass es sich bei der Anlassbeurteilung 2018 der Antragstellerin um eine Gefälligkeitsbeurteilung seitens der Einsatzschule handeln soll, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits in ihrer Anlassbeurteilung 2016 (A 14) ein Prädikat BG erzielt hatte. Leistungssteigerungen, die sich vorliegend durch das Gleichbleiben des Gesamturteils nach der Beförderung dokumentieren, sind durchaus möglich. Substantiierte Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung der Antragstellerin wurden nicht geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 37 ff.)

Ergibt sich - wie hier - bei dem Vergleich der Gesamturteile ein Gleichstand, so sieht Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG in einem solchen Fall eine Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen dahingehend vor, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenüber gestellt werden. Hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, hat der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 64 Satz 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigene Richtlinien für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte erlassen (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern), welche von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien vorsehen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 8.6.2016 - B 5 E 16.131 - juris Rn. 32)

Aus diesen Kriterien hat der Antragsgegner die in der Anlage zu dem KMS vom 20. März 2018, (Az.: V - BP5010.2 - 6b.28200) aufgeführten Superkriterien als wesentliche Kriterien i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG bestimmt (hierzu: BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 3 CE 18.398 - juris Rn. 4). Ausweislich des vorgelegten Auswahlvermerks vom 20. Juli 2018 wurden die Superkriterien für Leitungsfunktionen mit den entsprechenden Bewertungen der beiden Bewerber in der letzten dienstlichen Beurteilung tabellarisch gegenübergestellt.

Hierbei hat der Antragsgegner jedoch die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Bewertung der Antragstellerin im Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ blieb beim Vergleich der Superkriterien laut Prüfvermerk vom 20. Juli 2018 ausdrücklich außer Betracht. Die dafür genannten Gründe erweisen sich als nicht tragfähig.

Der Antragsgegner hat in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass Erfahrungen in Führungsaufgaben und Personalverantwortung von Vorteil sind. Insoweit handelt es sich um ein beschreibendes - mithin nicht konstitutives - Anforderungsmerkmal, dass nicht zwingend erfüllt werden musste, jedoch bei der Auswahlentscheidung andererseits nicht ausgeblendet werden darf.

Dass der Beigeladene im Hauptmerkmal „Führungserfolg“ nicht beurteilt worden ist, rechtfertigt es deshalb nicht, den Unterschied aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden (vgl. OVG NW, B.v. 8.6.2005 - 6 B 542/05 - juris Rn. 10). Geht es - wie hier - um ein Beförderungsamt, bei dem die Führung von Mitarbeitern regelmäßig eine Rolle spielt, das also typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, so kann die Beurteilung des Führungsverhaltens bei der Beförderungsentscheidung nicht von vornherein ausgeblendet werden (vgl. OVG NW, B.v. 8.6.2005 - 6 B 542/05 - juris Rn. 15). In der Stellenausschreibung wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass Führungsaufgaben und Personalverantwortung den Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulleiterstellvertreterin/des Schulleiterstellvertreters bilden. Angesichts der Bedeutung des Hauptmerkmals „Führungsverhalten“, ist es dem Dienstherrn daher verwehrt, sich auf den Hinweis zurückzuziehen, dass nicht alle dem Bewerberfeld zugehörigen Beamten im Hauptmerkmal „Führungsverhalten“ beurteilt worden sind. Es kann nicht einleuchten, in dieser Fallkonstellation von im wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Eine derartige Handhabung verstößt schon im Allgemeinen gegen das Prinzip der Bestenauslese (vgl. OVG NW, B.v. 8.6.2005 - 6 B 542/05 - juris Rn. 15). Hält der Dienstherr bestimmte Aufgaben und Fähigkeiten für besonders relevant, liegt es nahe, die entsprechende Bewertung in der Beurteilung eines der Bewerber bei der inhaltlichen Ausschöpfung nicht unberücksichtigt zu lassen (OVG NW, B.v. 14.7.2016 - 6 B 653/16 - juris Rn. 12). Eine vollständige Ausblendung der wahrgenommenen und (positiv) beurteilten Führungsaufgaben kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist ihre Berücksichtigung zwingend erforderlich, denn die dienstlichen Beurteilungen wären sonst auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt und folglich beurteilungsfehlerhaft (NdsOVG, B.v. 28.5.2018 - 5 ME 46/18 - juris Rn. 44).

Die Nichtberücksichtigung des bei der Antragstellerin bewerteten Merkmals „Führungsverhalten“ führt somit zur Fehlerhaftigkeit der Binnendifferenzierung und damit der Auswahlentscheidung insgesamt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 8.6.2016 - B 5 E 16.131 - juris Rn. 32). Die fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens war potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im Rahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten wird.

Die vom Antragsgegner vorgetragene ergänzende Berücksichtigung des Merkmals Führungsverhalten erfolgte erst nach dem Vergleich der Superkriterien und kann daher den Verstoß nicht mehr ausgleichen.

Eine Prüfung dahingehend, ob dem Beigeladenem aufgrund der Wertung des Art. 21 LlbG im Hinblick auf seine Schwerbehinderung ein Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, konnte hier unterbleiben. Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt, da Hilfskriterien leistungsfremde Zwecke wie beispielsweise die Förderung bestimmter Gruppen oder der personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit verfolgen (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; OVG Bremen, B.v. 14.10.2015 - 2 B 158/15; B.v. 22.9.2016 - 2 B 123/16 - juris Rn. 55; VG Bayreuth, B.v. 23.7.2018 - B 5 E 18.218 -, Rn. 35, juris). Das gleiche gilt für die Stellungnahmen des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken und des Gymnasium …

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, 4 GKG (BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 -, juris).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01685

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01685

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01685 zitiert 8 §§.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

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Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie sei verspätet zur Beamtin auf Probe ernannt worden.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) schrieb am 21. Juni 2016 1,5 Stellen für Richterinnen/Richter (BesGr R 2) beim Finanzgericht M. aus, die zunächst im Richterverhältnis kraft Auftrags gemäß § 14 Deutsches Richtergesetz wahrzunehmen sind. In der Ausschreibung heißt es:

„Für die Stellen kommen Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

– mind. Amt der BesGr A 14 im Zeitpunkt des Wechsels

– Erfüllung der Beförderungsvoraussetzung gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz im Zeitpunkt der voraussichtlichen Übertragung eines Amtes der BesGr R 2

– Befähigung zum Richteramt gem. § 5 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz

– Einführungszeit gem. § 5 Abs. 2 Steuerbeamtenausbildungsgesetz abgeschlossen

– mind. 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der Einweisungszeit. Als vergleichbare Tätigkeit zählt auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.“

Um die Stellen bewarben sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene. Für alle Bewerber wurden im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 erstellt.

Die 1977 geborene Antragstellerin steht als Oberregierungsrätin (BesGr A 14) im Dienst des Antragsgegners. Sie war nach Absolvierung des sog. Einweisungsjahrs von Juni 2008 bis Oktober 2009 als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt H.-M. tätig sowie von November 2009 bis November 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesfinanzhof abgeordnet. Im Juni 2012 wurde sie in die Steuerverwaltung des Antragsgegners versetzt und ist seit Dezember 2014 als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt M., Abteilung für Körperschaften, beschäftigt. Seit Februar 2015 ist sie als Aufgabenbereichs-/Hauptsachgebietsleiterin Gemeinnützigkeit eingesetzt. In der Anlassbeurteilung 2016 erzielte sie 14 Punkte im Gesamturteil. In den besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ erhielt sie 15, 15, 14 bzw. 14 Punkte. Ihr wurde die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt.

Die 1977 geborene Beigeladene steht als Regierungsdirektorin (BesGr A 15) im Dienst des Antragsgegners. Sie war nach Absolvierung des sog. Einweisungsjahrs von September 2007 bis März 2009 als Referentin am Bayerischen Landesamt für Steuern im Bereich Personal Steuerverwaltung und von März 2009 bis Juni 2014 als Referentin im StMFLH im Bereich Personal Steuerverwaltung sowie Liegenschaftsrecht tätig und ist seit Juli 2014 bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, Abteilung Spielbanken, Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, eingesetzt. In der Anlassbeurteilung 2016 erzielte sie 15 Punkte im Gesamturteil. In den besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ erhielt sie 16, 16, 15 bzw. 16 Punkte. Ihr wurde die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt.

Mit Besetzungsvermerk des StMFLH vom 20. Oktober 2016 wurden die Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin, die in der Anlassbeurteilung ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erzielt hatte (siehe VG München, B.v. 24.4.2017 – M 5 E 17.1031), für die Stellen ausgewählt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das StMFLH der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt habe werden können. Der Besetzungsvermerk wurde dem Staatsminister am 9. November 2016 mit der Bitte um Billigung der Auswahlentscheidung vorgelegt. In den Akten befindet sich dort ein Namensstempel „gez. Dr. M. S.“ mit dem handschriftlichen Zusatz „14.11.“.

Die Antragstellerin hat gegen die Auswahlentscheidung am 3. November 2016 Klage erhoben (M 5 K 16.4977), über die - ebenso wie über ihre Klage gegen die Anlassbeurteilung vom 4. November 2016 (M 5 K 16.4996) - noch nicht entschieden ist.

Am 3. November 2016 hat die Antragstellerin nach § 123 VwGO beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen für Richterinnen/Richter (BesGr R 2) am Finanzgericht M. zu besetzen, bevor nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, ob die Besetzung durch den zuständigen Staatsminister getroffen worden sei bzw. ob sich dieser den Besetzungsvermerk zu Eigen gemacht habe. Die Erforderlichkeit des festgelegten Anforderungsprofils sei nicht hinreichend dargelegt und z.T. unklar. Die Beigeladene erfülle dieses Anforderungsprofil nicht. Die Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt worden und unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabs entstanden sowie nicht ausreichend begründet worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2017, zugestellt am 23. März 2017, abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht durch den Staatsminister selbst getroffen worden sei. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG seien Richter (außer die Präsidenten der Obergerichte) durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung zu ernennen. Diese Vorschrift sei eng auszulegen und umfasse nicht die Auswahlentscheidung. Zwar sei die Möglichkeit der Delegation innerhalb des Ministeriums ausdrücklich erst zum 1. Januar 2017 geregelt worden. Die Auswahlerwägungen seien aber durch den Staatsminister am 14. November 2016 gebilligt worden. Der Namensstempel sei hierfür ausreichend. Irrelevant sei, dass die Billigung erst nachträglich erfolgt sei, da die maßgeblichen Auswahlerwägungen unverändert geblieben seien. Da beide Bewerberinnen die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen würden und die Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der Anlassbeurteilungen getroffen worden sei, könne offen bleiben, ob das (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig sei. Die Beigeladene erfülle mit der Referententätigkeit im StMFLH die Anforderung „mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit“. Diese werde ausdrücklich als vergleichbar angesehen.

Auch das Vorbringen, die zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt worden, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Der Vortrag hierzu sei bereits nicht hinreichend substantiiert. Auch sei durch die Neufassung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG die Anlassbeurteilung als eigenständige Beurteilungsart neben der periodischen Beurteilung anerkannt worden. Dadurch sei das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts postulierte Entwicklungsgebot entwertet worden. In den Beurteilungsrichtlinien des StMFLH werde die Anlassbeurteilung näher bestimmt. Für die Behauptung, bei der Erstellung der Anlassbeurteilung sei nicht von dem von den Bewerbern ausgeübten Amt, sondern vom Amt einer Richterin am Finanzgericht ausgegangen worden, gebe es keine Anhaltspunkte. In der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung fehle es im Unterschied zu der Anlassbeurteilung 2013 an einer auf ein Richteramt bezogenen Formulierung. Im Übrigen liege es auch im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimesse. Es sei nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit als besonders bedeutsam für eine Tätigkeit als Finanzrichter angesehen habe. Wenn die Antragstellerin in den Anlassbeurteilungen 2013 und 2016 jeweils gleich beurteilt worden sei, bedinge dies nicht die Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung. Der Umstand, dass die Antragstellerin zum Stichtag 31. Mai 2016 in der periodischen Beurteilung 12 Punkte, hingegen in der Anlassbeurteilung zum selben Stichtag 14 Punkte erhalten habe, könne die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung ebenfalls nicht begründen. Bei Bewerbern, die wegen unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweisen würden, seien Anlassbeurteilungen zu erstellen. Bei dieser habe der Beurteiler - anders als bei der Regelbeurteilung - keinen Orientierungsschnitt zu beachten. Unabhängig davon werde die Antragstellerin durch die bessere Anlassbeurteilung nur begünstigt. Soweit sie darauf hinweise, dass das Gesamturteil nicht ausreichend begründet worden sei, könne dahingestellt bleiben, ob hierfür die Ausführungen unter „Ergänzende Bemerkungen“ ausreichen würden. Ein etwaiger Rechtsfehler würde sich jedenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen nicht auswirken, da selbst dann, wenn eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, eine Auswahl der Antragstellerin nicht ernsthaft möglich erscheinen würde. Selbst bei 15 Punkten im Gesamturteil wäre der Antragsgegner nicht gehalten, die Tätigkeit der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof so zu bewerten, dass der Vorsprung der Beigeladenen im höheren Statusamt ausgeglichen werden könne.

Mit der am 4. April 2017 eingelegten und mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 24. April 2017 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG finde nach dem Sinn der Vorschrift auch auf die der Ernennung vorgeschaltete Auswahlentscheidung Anwendung und könne nicht durch Verwaltungsvorschriften umgangen werden. Eine Billigung durch den Staatsminister sei durch Aufbringen eines Namensstempels nicht dokumentiert. Die nachträgliche Billigung führe nicht zu einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung, weil nicht sichergestellt sei, dass der Staatsminister das Auswahlermessen selbst ausgeübt habe. Das (konstitutive) Anforderungsprofil sei nicht sachgerecht, weil nicht hinreichend bestimmt sei, was insoweit als vergleichbare Tätigkeit anzusehen sei. Soweit als vergleichbare Tätigkeit jede Tätigkeit als Referent im StMFLH zähle, sei ein Bezug zu den Aufgaben als Finanzrichter nicht zu erkennen. Die Tätigkeit in der Staatlichen Lotterieverwaltung und die Einweisungszeit würden keine vergleichbare Tätigkeit darstellen. Die für die Stellenbesetzung eingeholten Anlassbeurteilungen seien rechtswidrig, weil sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus den Regelbeurteilungen fortentwickelt worden seien. Auch sei ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden, weil die Leistungen der Bewerber zu Unrecht am Amt eines Finanzrichters beurteilt worden seien. Die Beurteiler verfügten insoweit jedoch über keine Kompetenz. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin weise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine ausreichende Begründung auf. Da die Antragstellerin in den besonders gewichteten Einzelmerkmalen 15, 15, 14 bzw. 14 Punkte erhalten habe, hätte begründet werden müssen, warum im Gesamturteil 14 und nicht 15 Punkte vergeben worden seien. Das Verwaltungsgericht nehme eine unzulässige Bewertung vor, wenn es ausführe, dass selbst dann, wenn eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, die Auswahl der Antragstellerin im Verhältnis zur Beigeladenen nicht möglich wäre. Die Prognose, die Antragstellerin könne auch dann nur 15 Punkte im Gesamturteil erhalten, sei nicht fundiert, da nach dem Beurteilungssystem des Antragsgegners 16 Punkte vergeben werden könnten. Die Auswahlentscheidung beschränke sich auch auf eine bloße Reihung, obwohl hierfür die Beurteilung der Eignung als Finanzrichter erforderlich sei. Eine vergleichbare Tätigkeit könne aber nur die Antragstellerin vorweisen. Da die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden seien, hätte eine Gesamtwürdigung der einzelnen Prädikate erfolgen müssen. Die Höherbewertung der Beigeladenen allein aufgrund des höheren Statusamts sei unzulässig, da dieses bereits in die Anlassbeurteilung eingeflossen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Auf die Schriftsätze vom 16. Mai und 22. Juni 2017 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsätzen ihres nunmehrigen Bevollmächtigten vom 12. Juni und 4. Juli 2017 erwidert und weiter vorgetragen: In der Einführungszeit würden keine steuerrechtlichen Kenntnisse vermittelt. Die Tätigkeit als Referentin im StMFLH in steuerfernen Bereichen sei mit Tätigkeiten mit steuerrechtlichem Bezug nicht vergleichbar, deren Gleichsetzung willkürlich. Die Antragstellerin verfüge über langjährige steuerfachliche und über Erfahrungen im richterlichen Bereich, während die Beigeladene seit der Einführungszeit keinerlei Tätigkeiten mit steuerrechtlichem Bezug mehr ausgeübt habe. Zu Unrecht sei die erforderliche soziale Kompetenz der Bewerber nicht bewertet worden. Weder aus dem Leistungslaufbahngesetz noch aus den Beurteilungsrichtlinien würden sich inhaltliche Vorgaben für Anlassbeurteilungen ergeben. Für diese gebe es zudem keine Rechtsgrundlage. Art. 58 LlbG finde nur auf periodische und Zwischenbeurteilungen Anwendung. Die Notendifferenzen zu den Regelbeurteilungen seien nicht zu erklären. Die Beurteiler hätten keine Aussage zur Eignung der Bewerber als Finanzrichter treffen können. Diese Feststellung hätte im Auswahlerfahren unter Mitwirkung von Finanzrichtern getroffen werden müssen. Die Nennung bestimmter Prädikate genüge nicht den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Es sei nicht begründet worden, warum gerade auf die genannten Prädikate abgestellt worden sei. Diese stünden in keiner Beziehung zur Tätigkeit als Finanzrichter. Die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin seit 2013 seien je mit 14 Punkten bewertet worden, obwohl sie durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs 2014 mit „sehr gut“ beurteilt worden sei. Deshalb sei gegen Beurteilungsgrundsätze verstoßen worden. Für den vom Antragsgegner behaupteten Beurteilungsabgleich gebe es ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Die Informationsgespräche mit Bewerbern seien in die Auswahlentscheidung miteingeflossen, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Die Auswahl verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Das Auswahlverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20-22). Vorliegend wurden die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt des StMFLH ausreichend dokumentiert. Dort ist vermerkt, dass für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt wurden und dass das StMFLH die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der Gesamturteile getroffen hat. Danach wurden die Antragstellerin sowie eine weitere Bewerberin, die ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, ausgewählt.

Aus der Rüge, dass sich den Besetzungsakten keine eigenen Auswahlerwägungen des zuständigen Staatsministers entnehmen ließen, folgt nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war dieser nicht verpflichtet, die Auswahl vorzunehmen, sondern konnte die Auswahlentscheidung innerhalb des Ministeriums delegieren. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F. In Übereinstimmung mit Art. 55 Nr. 4 BV, der auch für die Ernennung von Richtern gilt (BayVerfGH, E.v. 28.12.1960 – Vf. 8-VIII-60 – VerfGHE 13, 182/185), ernennt die Staatsregierung die Präsidenten der Obergerichte (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayRiG). Die übrigen Richter werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F.). Hieraus folgt, dass eine Übertragung der Befugnis innerhalb des Staatsministeriums als oberste Dienstbehörde erst recht zulässig ist.

Art. 55 Nr. 4 Satz 2 BV, wonach die übrigen Beamten bzw. Richter durch die jeweils zuständigen Staatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt werden, schreibt insoweit weder eine persönliche Zuständigkeit des Ministers noch eine bestimmte Form der Übertragung vor, so dass eine Delegierung innerhalb des Ministeriums durch Geschäftsordnung oder -verteilung bzw. durch Dienstanweisung möglich ist. Dies ist hier geschehen. Nach § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des StMFLH (FMGO) vom 27. Mai 2015 hat sich der Staatsminister die Besetzung von Richterdienstposten erst ab der BesGr R 3 vorbehalten. Die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayRiG, wonach die Ausübung der Ernennungsbefugnis, die die Befugnis zur Auswahl unter mehreren Bewerbern umfasst, innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen werden kann, enthält insoweit lediglich eine Klarstellung (LT-Drs. 17/13142 S. 16 f.). Soweit der Bayerische Dienstgerichtshof für Richter Zweifel daran geäußert hat, ob der Minister die - spiegelbildlich zur Ernennungsbefugnis bestehende - Entlassungsbefugnis innerhalb des Ministeriums aufgrund von Verwaltungsvorschriften delegieren kann (B.v. 23.5.2013 – DGH 3/12 – n.v.), teilt der Senat diese Bedenken nicht. Soweit der Senat entschieden hat, dass die der Staatsregierung durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. (entspricht Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayRiG a.F.) eingeräumte Befugnis nicht auf den zuständigen Staatsminister delegiert werden kann (BayVGH, B.v. 16.10.1989 – 3 CE 89.02833 – BayVBl. 1990, 87/88), kann diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Staatsregierung - anders als der Minister - nach Art. 55 Nr. 4 Satz 1 BV keine Delegationsmöglichkeit besitzt.

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die nachträgliche Billigung durch den zuständigen Staatsminister mittels Namensstempel wirksam war und ob diese zu einer rückwirkenden Genehmigung der Auswahlentscheidung führte. Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AGO zulässige Form der Mitzeichnung durch den Staatsminister erfolgt ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 – juris Rn. 29; B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 24) ausgeführt hat, dass durch die Billigung eines Besetzungsvorschlags durch den zuständigen Staatsminister dieser damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung ist, stellte sich dort die Frage der Übertragbarkeit der Auswahlbefugnis nicht.

2. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Teilnahme an dem Stellenbesetzungsverfahren u.a. von der Erfüllung der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass Bewerber eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder eine vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der sog. Einweisungszeit nach § 5 Abs. 2 StBAG vorweisen müssen; als vergleichbare Tätigkeit zählt nach dem Ausschreibungstext ausdrücklich auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im StMFLH. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch die Beigeladene mit in die Auswahl einbezogen hat.

Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Grundsätzlich kann nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der sämtliche Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 23). Ein Anforderungsprofil ist zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 31). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss dabei durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 32). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen, und können von einem unterlegenen Bewerber gerügt werden. Es unterliegt jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr, dem bei Festlegung des Anforderungsprofils ein Einschätzungsspielraum zusteht, im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG, NB.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn. 15). Bei Überprüfung der Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber zudem auch geltend machen, dass dem ausgewählten Mitbewerber die Eignung für die Stelle fehlt, weil auch in diesem Fall die Auswahlentscheidung dann nicht auf Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erfolgt und deshalb fehlerhaft ist, so dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird (BVerfG, NB.v. 25.11.2011 a.a.O. Rn. 16).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Ergebnis offen gelassen, ob das Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da jedenfalls beide Beteiligte die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen, so dass die Bewerberauswahl entsprechend den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) anhand der Anlassbeurteilungen getroffen wurde. Die Antragstellerin erfüllt - neben der ebenfalls geforderten Einweisungszeit gemäß § 5 Abs. 2 StBAG als Mindestzeit - aufgrund der Tätigkeit als Sachgebiets-/Aufgabenbereichs-/Hauptsachgebietsleiterin am Finanzamt von Juni 2008 bis Oktober 2009 und seit Dezember 2014 sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof von November 2009 bis November 2014 die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug. Aber auch die Beigeladene erfüllt neben der Einweisungszeit jedenfalls aufgrund ihrer Tätigkeit als Referentin im StMFLH von März 2009 bis Juni 2014 die Voraussetzung einer vergleichbaren Tätigkeit. Als solche zählt auch die Tätigkeit als Referentin im StMFLH. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Die Antragstellerin kann hiergegen nicht einwenden, dass nicht hinreichend bestimmt sei, was insoweit als vergleichbare Tätigkeit anzusehen sei, und dass hinsichtlich einer steuerrechtsfernen Tätigkeit als Referentin im StMFLH auch kein Bezug zu den Aufgaben einer Richterin am Finanzgericht (BesGr R 2) zu erkennen sei, so dass die Gleichsetzung sachwidrig sei. Die juristische Tätigkeit als Referentin im StMFLH ist nicht nur eindeutig festgelegt. Es ist auch vom Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn er im Rahmen der Besetzung einer Richterstelle am Finanzgericht die Tätigkeit als Referentin im StMFLH als gleichwertig mit steuerrechtlichen Tätigkeiten erachtet, da damit fachliche Erfahrungen in dem für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium gesammelt werden. Die Gleichsetzung ist auch nicht sachwidrig, da eine entsprechende Tätigkeit unabhängig davon, ob sie in steuerrechtsfernen Bereichen geleistet wird, auch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DRiG angerechnet werden kann. Die Tätigkeit von Richtern und juristischen Ministerialbeamten ist in gewisser Hinsicht vergleichbar, so dass die im Bereich der Ministerialbürokratie gezeigten Leistungen und Fähigkeiten auch eine Eignungsbeurteilung für ein Richteramt zulassen (BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 40). Zwar geht es hier nicht um den Ausgleich fehlender richterlicher Erfahrung durch Verwaltungstätigkeit. Doch ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass sowohl die Tätigkeit als Referentin im StMFLH als auch als Sachgebietsleiterin im Finanzamt die Eignung für ein Amt als Richterin am Finanzgericht belegen, gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin kann daher auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Beigeladene - im Gegensatz zu ihr - nach der Einweisungszeit keine Tätigkeiten mehr mit genuin steuerrechtlichem Bezug ausgeübt habe, sondern (lediglich) in der Personal- und Immobilienverwaltung tätig gewesen sei. Auf die fehlende Eignung der Beigeladenen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil laut Ausschreibung eine Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug ausdrücklich mit einer Referententätigkeit im StMFLH als vergleichbar anzusehen ist. Sie kann insoweit auch nicht ihre Vorstellungen davon, welche Tätigkeit als vergleichbar anzusehen ist, an die Stelle der Einschätzung des Antragsgegners setzen, zumal die angeblich fehlende Eignung der Beigeladenen erst durch die teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts der Ausschreibung auf steuerrechtsnahe Tätigkeiten begründet werden soll. Insoweit ist unerheblich, dass der Antragsgegner die Stellenausschreibung nicht auf Juristen aus sonstigen Bereichen innerhalb des Finanzressorts bzw. auf solche aus anderen Ressorts oder von außerhalb erstreckt hat, da es seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung unterfällt, was er als zwingende Voraussetzungen für eine Stelle als Finanzrichterin ansieht. Anders als ein rechtswidrig zu eng gefasstes (konstitutives) Anforderungsprofil, dessen Rechtswidrigkeit der unterlegene Bewerber, der deshalb zu Unrecht nicht in die Auswahl einbezogen wurde, rügen kann, würde im Übrigen auch eine zu weit gefasste (zwingende) Voraussetzung nicht dazu führen, dass der unterlegene Bewerber geltend machen könnte, dass dem ausgewählten Mitbewerber die Eignung für die Stelle fehle, da sich dies dann nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben kann. Doch selbst wenn man das (konstitutive) Anforderungsprofil vorliegend insgesamt als rechtswidrig ansehen wollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung, da diese auch dann anhand der Anlassbeurteilungen getroffen worden wäre.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, die steuerrechtliche Fragestellungen umfasst, eine vergleichbare Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug darstellt. Entsprechendes gilt für die Einweisungszeit nach § 5 Abs. 2 StBAG, die angesichts des Inhalts des Ausbildungsplans sehr wohl auch der Vermittlung steuerrechtlicher Kenntnisse dient, mögen dabei auch Fragen der Führungsverantwortung in der Steuerverwaltung und nicht Einzelprobleme bei der Sachbearbeitung im Vordergrund stehen. Die durch den Ausbildungsplan widerlegten anderslautenden (im Übrigen verspäteten, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Behauptungen der Antragstellerin liegen neben der Sache.

3. Der Antragsgegner hat der Auswahlentscheidung auch zu Recht die zu diesem Zweck eingeholten Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die bei der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (§ 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung grundsätzlich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist es grundsätzlich mit den Vorgeben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten oder Richters in einem höheren Statusamt als besser als die des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten anzusehen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21).

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten oder Richter untereinander anhand vom Dienstherrn vorgegebener Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 23).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen der Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 24). Solche „ad-hoc-Beurteilungen“ sind ihrer Natur nach besonders geeignet, festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 – Vf. 85-VI-02 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.9.2002 – 3 CE 02.2056 – juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 25.7.2006 – Vf. 44-VI-04 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 3 CE 13.1518 – juris Rn. 32).

Deshalb ist nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner gemäß Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des StMFLH (BeurtRL) vom 16. Mai 2014 (FMBl S. 91), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2015 (FMBl S. 133), Anlassbeurteilungen erstellt hat. Danach sind bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Richterin bzw. Richter am Finanzgericht (BesGr R 2) stets für alle Bewerber Anlassbeurteilungen zu erstellen (Ziff. 10.1 Satz 2 BeurtRL). Dies ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Bewerbung um eine Stelle als Richterin bzw. Richter am Finanzgericht (BesGr R 2) – wie im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin aus der Steuerverwaltung und die Beigeladene aus der Staatlichen Lotterieverwaltung stammen – Beamten und Beamtinnen regelmäßig aus unterschiedlichen Behörden bzw. Behördenteilen im Geschäftsbereich des StMFLH miteinander konkurrieren, deren periodische Beurteilungen aufgrund verschiedener Beurteilungsmaßstäbe, Beurteilungszeiträume oder Orientierungsschnitte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 30) nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2004 – 3 CE 04.817 – juris Rn. 18; B.v. 3.2.2015 – 3 CE 14.2848 – juris Rn. 26).

Auch diesbezüglich gilt nämlich das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Der Anlassbeurteilung nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei Regelbeurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung fordert das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der anderen Bewerber so weit wie möglich übereinstimmt. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck. Entsprechendes gilt für die anzuwendenden Beurteilungskriterien. Nur so wird eine der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 25 f.).

Die Problematik der Anlassbeurteilungen liegt zwar darin, dass sie als Vorstufe einer bestimmten Personalentscheidung Ämterpatronage erleichtern und eine geringere Gewähr der Objektivität bieten könnten als losgelöst hiervon erstellte periodische Beurteilungen. Diese Gefahren sind freilich beherrschbar, indem besonders darauf geachtet wird, für Anlassbeurteilungen den gleichen Maßstab anzuwenden, wie er auch für periodische Beurteilungen gilt (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 a.a.O. Rn. 20). Anlassbeurteilungen sind daher an das System der Regelbeurteilungen anzupassen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 28). Die BeurtRL regeln das in Ziff. 9.3 sowie Ziff. 9.4 i.V.m. Ziff. 2.4 dahingehend, dass die Anlassbeurteilungen nach dem Muster für periodische Beurteilungen der Anlage 3 der VV-BeamtR - Beurteilungsrichtlinien - vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl S. 143), zu erstellen sind. Danach sind Anlassbeurteilungen nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL, die als solche zu kennzeichnen sind, gemäß den für periodische Beurteilungen geltenden Kriterien des Art. 58 Abs. 2 LlbG anhand der Beurteilung der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Einzelmerkmale zu erstellen. Dafür bedarf es entgegen dem (im Übrigen verspäteten, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen der Antragstellerin auch keiner gesetzlichen Grundlage, da die obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschriften weitere dienstliche Beurteilungen zulassen können (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG) und die Ausgestaltung der Beurteilung durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden kann (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG).

3.2 Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner anlässlich des gegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens zu Recht für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt, um entsprechend Art. 58 Abs. 2 LlbG deren fachliche Leistung in Bezug auf deren Funktion sowie deren Eignung und Befähigung im Vergleich mit den anderen Bewerbern anhand der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Merkmale zu beurteilen, um deren Geeignetheit für das ausgeschriebene Richteramt einschätzen zu können.

3.2.1 Diesbezüglich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Anlassbeurteilungen nicht aus den periodischen Beurteilungen fortentwickelt worden seien. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin in der periodischen Beurteilung 2016 für den gleichen Beurteilungszeitraum (1.6.2013 bis 31.5.2016) lediglich 12, in der Anlassbeurteilung 2016 hingegen 14 Punkte im Gesamturteil erhalten hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung 2016. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 30) ein „Fort-entwicklungsgebot“ für Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als Regelbeurteilungen abbilden, aufgestellt hat, ist der vorliegende Fall damit schon deshalb nicht vergleichbar, weil sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung auf denselben Zeitraum wie derjenige der parallel dazu erstellten Regelbeurteilung erstreckt. Im Übrigen waren vorliegend auch nicht deshalb Anlassbeurteilungen zu erstellen, weil die Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen wären (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG; vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 28). Vielmehr wurden die Anlassbeurteilungen mangels Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen der einzelnen Bewerber erstellt. Nach den Angaben des Antragsgegners hatten die Beurteiler bei Erstellung der Anlassbeurteilung - im Gegensatz zur Regelbeurteilung - keinen Orientierungsschnitt zu beachten, so dass sie nachvollziehbar abweichend hiervon die Einzelmerkmale bewertet und das Gesamturteil gebildet haben. Daher kann die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Darüber hinaus würde sich die Frage, ob die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung fortzuentwickeln ist, auch lediglich dann stellen, wenn sich die Bewertung in der Anlassbeurteilung im Vergleich zu der vorhergehenden periodischen Beurteilung (erheblich) verschlechtert hätte. Vorliegend wird die Antragstellerin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - durch die gegenüber der periodischen Beurteilung um zwei Punkte bessere Anlassbeurteilung aber lediglich begünstigt, so dass sich die Frage, ob das Fortentwicklungsgebot zu beachten ist, von vornherein nicht stellt.

3.2.2 Entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Erstellung der Anlassbeurteilungen ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden wäre. Der Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ist auf das Statusamt zu beziehen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 22). Die Beurteiler haben die Bewerber in dem von diesen innegehabten Statusamt (Art. 58 Abs. 2 LlbG) vor dem Hintergrund der von ihnen ausgeübten Funktionen (Art. 58 Abs. 1 LlbG) anhand der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Merkmale bewertet, aber keine Bewertung an den Anforderungen des Amts einer Richterin/eines Richters am Finanzgericht (BesGr R 2) vorgenommen. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Anlass der Beurteilung (Bewerbung um die Stelle einer Richterin am Finanzgericht) angegeben worden ist; dies bedeutet nicht, dass auch ein entsprechender Maßstab angewendet worden ist. Daran ändert auch nichts, dass den Bewerberinnen jeweils die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt worden ist. Gemäß ihrem eigentlichen Zweck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 34), ist auch die Anlassbeurteilung mit einer Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG).

3.2.3 Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist ihre Anlassbeurteilung (insbesondere im Gesamturteil) auch hinreichend begründet.

Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem anhand einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG). Die Beurteilung kann daneben ergänzende Bemerkungen zu den Einzelmerkmalen enthalten (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Der Beurteiler hat die Bewertungen für die Merkmale i.S.d. Art. 58 Abs. 3 LlbG nach Punkten vergeben. Eine besondere Begründung hinsichtlich einzelner Merkmale war nicht veranlasst, da sich die Bewertung der Einzelmerkmale weder gegenüber der aktuellen periodischen Beurteilung 2016, in der die Antragstellerin durchwegs schlechter als in der Anlassbeurteilung 2016 beurteilt wurde, noch gegenüber der Anlassbeurteilung 2013, in der die Antragstellerin so wie in der Anlassbeurteilung 2016 beurteilt wurde, (wesentlich) verschlechtert hat. Der Beurteiler hat auch die Einzelmerkmale bewertet und gewichtet und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Danach wurden die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“, in denen die Antragstellerin 15, 15, 14 und 14 Punkte erhielt, gegenüber den übrigen Einzelmerkmalen besonders gewichtet.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in den Anlassbeurteilungen die nach Auffassung des Antragsgegners für das Amt einer Finanzrichterin als besonders bedeutsam zu erachtenden Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ besonders gewichtet worden sind. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, welches Gewicht er einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39). Dabei ist es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner die genannten Merkmale als besonders bedeutsam für eine Tätigkeit als Finanzrichter ansieht, weil sie für die Richtertätigkeit allgemein von besonderer Relevanz sind (vgl. Ziff. 3.2.8 [juristische Kenntnisse], Ziff. 3.2.3 [Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft] sowie Ziff. 3.2.9 [mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit] der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 26. März 2015 zur Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, JMBl S. 18). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich nicht erschließe, warum gerade diese Merkmale ausgewählt worden seien, ist der von ihr in Bezug genommene Fall, in dem diese Merkmale nur unterstützend bei der Auswahlentscheidung zugunsten des dortigen Beigeladenen herangezogen wurden (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 49), nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die genannten Merkmale bei sämtlichen Bewerbern gleich gewichtet wurden.

Hieraus ergeben sich bei im Übrigen einmal 15 und neunmal 14 Punkten 14 Punkte im Gesamturteil, ohne dass es einer weitergehenden Begründung hierfür bedürfte.

Zwar ist das Gesamturteil i.d.R. nicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelwerten zu bilden. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind jedoch umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, weshalb angesichts von 15, 15, 14 bzw. 14 Punkten in den besonders gewichteten Einzelmerkmalen 15 und nicht nur 14 Punkte zu vergeben gewesen wären, zumal sich dieses Ergebnis auch bei Bewertung dieser Merkmale, deren Durchschnittswert 14,5 beträgt, nicht aufdrängt. Im Übrigen lässt sich die von der Antragstellerin für ihre Behauptung, das Gesamturteil hätte weiter begründet werden müssen, herangezogene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die hiesige Rechtslage übertragen. Während in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen entweder Ankreuzverfahren mit unterschiedlichen Skalen für Einzelkompetenzen und Gesamturteil (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris) bzw. aus anderen Gründen nicht vergleichbare Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris und B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris) bestanden, liegt der Anlassbeurteilung der Antragstellerin ein anderes differenziertes Beurteilungssystem zugrunde, das von der genannten Rechtsprechung deshalb von vornherein nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 65).

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin – wie das Verwaltungsgericht meint – auch bei einer erneuten Beurteilung und Begründung des Gesamturteils mehr als 14 Punkte im Gesamturteil erreichen könnte. Denn selbst wenn sie 15 Punkte im Gesamturteil erhalten würde, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie im Vergleich mit der Beigeladenen zumindest im Wesentlichen gleich beurteilt wäre, da diese 15 Punkte in A 15 und damit im höheren Statusamt erhalten hat. Im Übrigen ist aufgrund der Bewertung der Antragstellerin in der Regel-beurteilung 2016 mit lediglich 12 Punkten nicht davon auszugehen, dass sie in einer erneuten Anlassbeurteilung 15 oder gar 16 Punkte erreichen wird. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie 2014 vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs mit „sehr gut (untere Grenze)“ beurteilt wurde, da dieser Beurteilungsbeitrag - wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 ausführlich begründet hat (S. 15-19) - bereits bei der Anlassbeurteilung 2016 berücksichtigt wurde. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass ihre Anlassbeurteilung 2013 mit der 2016 identisch sei, da sie keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung allein aufgrund des Beurteilungsbeitrags besitzt.

4. Das Auswahlverfahren ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung ausweislich der Besetzungsakte ausschließlich auf das Gesamturteil der aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Hieraus ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, die in BesGr A 15 15 Punkte im Gesamturteil aufweist, während die übrigen Bewerber (bis auf eine weitere Bewerberin mit ebenfalls 15 Punkten) nur geringere Punktezahlen im Gesamturteil aufweisen. Deshalb war weder eine Auflistung der Besoldungsgruppen der Bewerber noch eine weitere Ausdifferenzierung nach Einzelmerkmalen (Binnendifferenzierung, vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG) erforderlich.

Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v 20.3.2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 16), ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen mit einer um einen Punkt besseren Beurteilung im höheren Statusamt einen Leistungsvorsprung einräumt. Deshalb liegt es neben der Sache, wenn die Antragstellerin meint, dass dieser Gesichtspunkt nicht nochmals im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden dürfe, da er bereits in die Bewertung der Anlassbeurteilung eingeflossen sei. Diesen Beurteilungsvorsprung kann sie auch nicht durch ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof ausgleichen, die zu keinem höheren Gesamturteil in der Anlassbeurteilung führte.

Da alle Bewerber die Verwendungseignung als Richterin/Richter am Finanzgericht besitzen, musste auch keine erneute Beurteilung der Eignung als Finanzrichter im Auswahlverfahren durchgeführt werden. Entgegen der Annahme der Antragstellerin verfügt nicht nur sie wegen ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof über eine entsprechende Eignung. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Verwendungseignung durch die Beurteiler vergeben wurde. Ein Beurteilungsabgleich erfolgt in den Fällen der Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL durch die zuständigen Beurteiler der Steuerverwaltung sowie unter Teilnahme des Präsidenten des Finanzgerichts und des StMFLH (Ziff. 10.5.1 Satz 1 und 2 BeurtRL), so dass auch ein Abgleich mit Beurteilungen aus der Staatlichen Lotterieverwaltung gewährleistet ist (vgl. Ziff. 2.6.1.7 BeurtRL, wonach Beurteilungsvorübersichten der Staatlichen Lotterieverwaltung dem Staatsministerium vorzulegen sind). Durch die Teilnahme des Präsidenten des Finanzgerichts am Beurteilungsabgleich werden zudem auch Finanzrichter vor Erteilung der Verwendungseignung miteinbezogen.

Im Übrigen ist klarzustellen, dass neben dem Beurteilungsabgleich, dem ggf. eine Reihung der Beurteilten folgt, eine Reihung im Rahmen der Auswahlentscheidung stattfindet, bei der unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese derjenige Vorrang hat, der - wie die Beigeladene - in der aktuellen Beurteilung am besten bewertet wird (BayVGH, B.v. 3.12.2007 – 3 CE 07.2748 – juris Rn. 42).

Soweit die Antragstellerin rügt, dass nicht geprüft worden sei, ob die Bewerber über die nach § 9 Nr. 4 DRiG erforderliche Sozialkompetenz verfügen, handelt es sich um neues und verspätetes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen, so dass es schon aus diesem Grund unbeachtlich ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwiefern sich dieser etwaige Fehler auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben sollte, so dass der Vortrag jedenfalls deshalb irrelevant ist.

Soweit die Antragstellerin behauptet, dass Informationsgespräche mit Bewerbern in die Auswahlentscheidung miteingeflossen seien, ohne dass dies so dokumentiert worden sei, handelt es sich ebenfalls um neues und verspätetes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen, dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter nachzugehen war. Im Übrigen hat sie ihre diesbezüglichen Behauptungen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

5. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrierten um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt einer Schulrätin (Besoldungsgruppe 14+Z).

Im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 2015 wurde vom Antragsgegner durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2015 Az. III 3 - BP 700 1.1.1 - 4 h. 93862 die Stelle einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ... zur Bewerbung ausgeschrieben und darauf hingewiesen, dass sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben können, die unbeschadet der allgemeinen Beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung in Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können, wobei der Bewährungszeit Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleichstehen. Das Staatsministerium behalte sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten. Als Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung sei der 21. September 2015 gesetzte Frist.

Die am ... 1967 geborene Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 15. September 2015 auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit in der Funktion einer Beratungsrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der Grundschule ... im Dienst des Antragsgegners. Zur Beratungsrektorin war sie am 20. September 2010 bestellt worden. In das Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z wurde sie zum 1. Februar 2012 befördert.

Die Antragstellerin wurde als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12+Z) unter dem 10. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) dienstlich beurteilt. In der darauf folgenden dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2015 im Amt als Beratungsrektorin erhielt sie als Gesamturteil „HQ“ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist).

Die am ... 1975 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Sie war am 1. November 2010 zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der ...schule ... (HS) ernannt worden. Nachdem sie zum 1. September 2011 an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Institutsrektorin betraut worden war, wurde sie dort am 1. November 2014 zur Institutsrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Für sie wurde am 19. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die ein Gesamturteil von 14 Punkten aufweist und die ihr am 22. Dezember 2014 eröffnet wurde. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom Juni 2012 in dem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z erhielt sie ebenfalls das Gesamturteil 14 Punkte.

Im Schreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015, mit dem die Personalakten der Bewerberinnen vorgelegt wurden, wurde zu den beiden Bewerbungen unter Zusammenstellung der Laufbahndaten Stellung genommen. Dabei wurde die Antragstellerin für das Amt einer weiteren Schulrätin als „bestens geeignet“ bezeichnet. Die Beigeladene wurde als aus der Sicht der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung „geeignet“ erachtet.

Unter dem 23. Oktober 2015 wurde vom Staatsministerium ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin vorsieht und der vom Staatsminister am 20. November 2015 gebilligt wurde.

Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stimmte der vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen und deren Versetzung an die Staatlichen Schulämter im Landkreis ... und in der Stadt ... unter dem 15. Dezember 2015 zu.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und beabsichtigt sei, die Beigeladene für das Amt einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern des Landkreises ... und in der Stadt ... zu ernennen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung im KWM Beiblatt Nr. 10/2015 vom 24. August 2015 ausgeschriebene Stelle als weiterer Schulrat bzw. weitere Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ..., mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Antragsgegner habe auf das Schreiben vom 30. Dezember 2015 nicht reagiert und keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens freigehalten werde. Damit habe sie nicht zugesichert, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Es bestehe daher die Gefahr einer zeitnahen Beförderung der Konkurrentin. Zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin sei die Durchführung des vorliegenden Anordnungsverfahrens notwendig, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren zeitnah nicht möglich sei. Der Anordnungsgrund sei vorliegend ebenfalls gegeben, da davon auszugehen sei, dass die ausgewählte Bewerberin die Stelle erhalten werde, eine Beförderung ausgesprochen werde und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Im Fall der Besetzung der Stelle der ausgewählten Konkurrentin werde dieser ein Vorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft.

Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da die Antragstellerin Anspruch darauf habe, dass ihr die ausgeschriebene Stelle übertragen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung sei vom Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich leistungsbezogen vorzunehmen. Die Antragstellerin sei in der letzten periodischen Beurteilung 2014 als Beratungsrektorin in ihrem jetzigen statusrechtlichen Amt mit „HQ“ sehr gut beurteilt worden. Bei der Verwendungseignung sei ihr bescheinigt worden, dass sie als Schulrätin, Rektorin oder Seminarrektorin eingesetzt werden könne. Die Begründung für die Einschätzung der Verwendungseignung zeige die hervorragende Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung der Antragstellerin. In der Beurteilung werde ihr bescheinigt, dass sie im Beurteilungszeitraum dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erbracht habe. Damit spreche vieles dafür, dass sie die bestgeeignetste Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle sei.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Januar 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Neben der Antragstellerin habe sich für die ausgeschriebene Stelle als weitere Bewerberin die Beigeladene beworben. Diese befinde sich in Besoldungsgruppe A 14 und habe bei der Anlassbeurteilung 2014 14 Punkte erhalten. Damit sei sie leistungsbesser als die Antragstellerin, der in der Besoldungsgruppe A 13+Z ein „HQ“ zuerkannt worden sei. Die weiteren für die Auswahl relevanten Erwägungen seien im beiliegenden Auswahlvermerk festgehalten. Feiertagsbedingt sei der Widerspruch der Antragstellerin erst am 5. Januar 2016 bei der zuständigen Sachbearbeiterin angelangt. Die Einhaltung der von der Antragstellerseite gesetzten Frist bis 4. Januar 2016 sei daher nicht möglich gewesen. Die Zusicherung, dass die Stelle in der Zwischenzeit nicht besetzt werde, sei der Antragstellerseite nach Telefonat am 7. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugeleitet worden.

Der Antrag sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliege. Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Diese sei auf der Grundlage der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Danach verfüge die Beigeladene über eine Anlassbeurteilung mit 14 Punkten und die Antragstellerin über eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „HQ“ in der Besoldungsgruppe A 13+Z. Beide Bewerberinnen verfügten über eine Verwendungseignung für die Schulaufsicht. Die 14 Punkte entsprächen in einer wertenden Betrachtung der Beurteilungssysteme einem „HQ“. Damit sei die Beigeladene, die diesen Punktwert in der höheren Besoldungsgruppe erreicht habe, die besser geeignete Bewerberin und sei daher zu Recht ausgewählt worden. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen seien in einem Vermerk ausführlich dargelegt worden. Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des Staatsministers für die Beigeladene erfolgt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf die Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 15. Februar 2012 und dessen in Abschnitt B Nr. 7 getroffene Regelung Bezug genommen worden sei. Diese laute wie folgt: „Eine Anlassbeurteilung ist in der Verwendung des Musters der Anlage A zu erstellen. Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen“. Aus dem Stellenbesetzungsvermerk ergebe sich, dass die Beigeladene zum 1. November 2014 zur Institutsrektorin in der Besoldungsgruppe A 14 befördert wurde. Die Antragstellerin sei in der dienstlichen Beurteilung 2014 in der Besoldungsgruppe A 13+Z mit dem Prädikat „HQ“ beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z habe sie das Prädikat „BG“ erhalten. Im Besetzungsvermerk sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Arbeitsgemeinschaft „Personalverwaltung“ entwickelte Umrechnungstabelle zur Vergleichbarkeit von Bewertungen aus dem Schulaufsichtsdienst mit den Bewertungen im Schuldienst herangezogen worden sei. Danach könnten 14 Punkte, die die ausgewählte Bewerberin in der letzten Anlassbeurteilung erhalten habe, dem unteren Bereich der Bewertungsstufe „HQ“ zugeordnet werden. Deshalb sei darauf abgestellt worden, dass die ausgewählte Bewerberin sich bei der Bewertung in einem höheren statusrechtlichen Amt befunden habe und damit in der leistungsbezogenen Reihung höher eingestuft habe werden müssen, als die Antragstellerin.

Es seien dann auch noch weitere dienstliche Kriterien herangezogen worden. Es sei auch auf die Dauer der Ausübung einer schulischen Leitungsfunktion abgestellt worden, die bei der ausgewählten Bewerberin fünf Jahre betrage. Damit übertreffe sie die Antragstellerin, die seit drei Jahren in hervorgehobener Position als Beratungsrektorin tätig sei. Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sei jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner habe unterstellt, dass die Bewertung mit 14 Punkten dem unteren Bereich der Bewertung „HQ“ entspreche. Die Umrechnungsmethode sei jedoch nicht verbindlich. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sei vorliegend darauf abzustellen, dass es das siebenstufige Bewertungssystem für Lehrkräfte gebe. Die Bewertung „HQ“ bedeute, dass Leistungen gezeigt worden seien, die in allen Belangen von herausragender Qualität sind. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sei bei der ausgewählten Bewerberin eine 16 Punkte-Skala zugrunde zu legen. In den materiellen Beurteilungsrichtlinien sei dort eine fünfstufige Unterteilung vorgenommen worden. Die Unterteilung sehe für die vierte Stufe Punktwerte von 11 bis 14 Punkten vor. Diese Stufe sei zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Die fünfte Stufe, d. h. 15 bis 16 Punkte seien zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausregender Weise erfüllt werde. Dies bedeute, dass 14 Punkte nicht der höchsten Wertungsstufe entsprächen. Es könne damit nicht der höchsten Bewertung „HQ“ entsprechen. Bei einem Vergleich der vierten und fünften Stufe mit der Bewertung „HQ“ und „BG“ für die Lehrkräfte werde deutlich, dass vorliegend die 14 Punkte nicht dem Bereich „HQ“ zuzuordnen seien. 14 Punkte entsprächen vielmehr der Bewertung „BG“. Es werde in dem einen Beurteilungssystem von einer Erfüllung in besonders herausragender Weise gesprochen. In dem anderen System werde davon ausgegangen, dass in allen Belangen Leistungen von herausragender Qualität gezeigt werden müssten. Es werde damit deutlich, dass eine Zuordnung der Bewertung „HQ“ einer Bewertung mit 15 bis 16 Punkten entspreche. Damit sei eine fehlerhafte Umrechnung der Beurteilung der Beigeladenen vorgenommen worden.

Auch sei keine ausreichende Auseinandersetzung damit erfolgt, wie der Unterschied in den statusrechtlichen Ämtern zu bewerten sei. Vorliegend sei auch mit einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z innehabe. Dies heiße, dass vorliegend kein Vergleich zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass Amtszulagen funktionell sogenannte Zwischenämter bildeten. Der Inhalt der Zwischenämter hebe sich von dem des nächstniedrigeren Amtes ab, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Auf diesen Unterschied sei in dem Auswahlvermerk nicht näher eingegangen worden. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilung berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergebe, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüberzustellen seien. Es habe demnach eine Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dagegen sei vorliegend verstoßen worden, da der Antragsgegner stattdessen den Umfang der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen als weiteres Kriterium herangezogen habe. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin bereits mit Wirkung zum 20. September 2010 zur Beratungsrektorin bestellt worden sei. Sie übe diese Tätigkeit daher sogar seit mehr als fünf Jahren aus. Die Beförderung sei jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings erst zum 1. Februar 2012 erfolgt. Darauf, dass die Antragstellerin die Aufgaben einer Beratungsrektorin bereits seit dem 20. September 2010 wahrgenommen habe, sei im Vorlageschreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden.

Darüber hinaus habe vor der Heranziehung des Kriteriums der Dauer der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen ein Vergleich der aktuellen Beurteilungen im Wege der Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dies sei unterblieben. Nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2014 hätte dies jedoch zwingend erfolgen müssen. Damit hätten die aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen im Rahmen einer Binnendifferenzierung an Hand der „Superkriterien“ verglichen werden müssen. Der wesentliche Unterschiede in den Beurteilungen bestehe darin, dass bei der ausgewählten Bewerberin in deren aktuellster dienstlicher Beurteilung unter Nr. 7 nicht angegeben sei, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG gezeigt habe. Dem gegenüber sei dies bei der Antragstellerin vermerkt.

Bei einem Vergleich der Beurteilungen sei darüber hinaus mit einzubeziehen, für welchen Beurteilungszeitraum die Beurteilungen erstellt worden seien. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 gefertigt worden. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erfasse den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014, also einen Zeitraum von vier Jahren. Damit habe der Antragsgegner die Leistungsentwicklung und deren Begleitumstände nicht einbezogen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die ausgewählte Bewerberin erst zum 1. November 2014 befördert worden sei. Dies bedeute, dass sie dieses Statusamt bei Erstellung der Anlassbeurteilung lediglich für einen Monat und 19 Tage inne gehabt habe. Es sei daher zweifelhaft, dass die Anlassbeurteilung 2014 tatsächlich in einem Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zustande gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, werde bestritten, dass ein ausreichender Zeitraum vorgelegen habe, um auf der Basis tatsächlicher Beobachtungen eine objektive Einschätzung der Leistungen treffen zu können. Zu der Frage der Erstellung der Anlassbeurteilung sei auch auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern zu verweisen. Dort sei in Nr. 4.5 des Abschnittes A ausgeführt, dass Anlassbeurteilungen zu erstellen seien, wenn der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Dieser Zeitraum sei für die Beurteilung der Beigeladenen nicht beachtet worden. Damit liege keine rechtsfehlerfreie Beurteilung vor.

Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Stellung. Die am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung habe sich in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür sei primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Hierbei sei darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar seien. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG handle es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter. Amtszulagen bildeten funktionell sogenannte Zwischenämter, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebe, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen; entsprechendes gelte auch für sogenannte Zwischenbeförderungsämter. Diese Grundsätze seien sowohl beim Vergleich eines Amtes mit Amtszulage im Verhältnis zur nächst höheren Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, als auch zugrunde zu legen, wenn Beurteilungsprädikate in diesen Ämtern verglichen würden. Vorliegend befinde sich die Antragstellerin in der Besoldungsgruppe A 13+Z, während die Beigeladene ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehabe. Von einer Gleichwertigkeit (Gleichstand) der dienstlichen Beurteilungen könne daher höchstens dann ausgegangen werden, wenn in der höheren Besoldungsgruppe ein um eins niedrigeres Prädikat erzielt worden wäre. In diesem Falle wäre sodann eine Binnendifferenzierung durchzuführen gewesen. Ein Gleichstand habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei im Auswahlvermerk nur verkürzt dargestellt worden, dass die erwähnte „Umrechnungstabelle“ letztendlich einem Vergleich der Beurteilungssysteme mit Prädikaten einerseits und einem solchen mit Punkten Ausdruck verleihe. Vorliegend seien zudem die Systeme von unterrichtlicher und nicht unterrichtlicher Tätigkeit verglichen worden. Dabei könne nicht schematisch auf die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (hier Nr. 3.2.2) zurückgegriffen werden, in denen als Instrument für die Beurteilung die von der Antragstellerin vorgetragenen Stufenzuordnungen letztlich nur für den Verwaltungsbereich vorgegeben seien. Für den Lehrerbereich lasse hingegen Art. 64 LlbG ausdrücklich eigene abweichende Richtlinien zu. Vorliegend müssten daher die Systeme der Beurteilung einer unterrichtlichen und nicht unterrichtlichen Tätigkeit betrachtet und die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe verglichen werden. Dieser Vergleich ergebe, dass eine Beurteilung von 14 Punkten im Bereich der Verwaltung gerade noch einem „HQ“ im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten (Lehrerbeurteilung) entspreche. Daher sei im vorliegenden Fall nicht von einem Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen auszugehen.

Jedoch hätte auch eine Binnendifferenzierung hier nicht zu einem Vorrang der Antragstellerin geführt. Diese zitiere in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Staatsministeriums, mit dem die Superkriterien für die Funktionen im Schulbereich festgelegt worden seien. Dieses Schreiben sei für Stellen in der Schulaufsicht nicht anwendbar. Vielmehr stelle das Ministerium hier einheitlich vor allem auf das Superkriterium „Führungspotential/Führungseignung“ ab. Hier sei bei den beiden vorliegenden Beurteilungen keine unmittelbare Vergleichbarkeit gegeben, da bei der Antragstellerin im Merkmal „Führungseignung“ eine Bewertung mit „BG“ vorliege, während die Beigeladene 14 Punkte in dem Merkmal „Führungspotential“ vorweisen könne. Eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen sei durch die unterschiedlichen Merkmale der beiden Systeme nicht möglich.

Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen bezogen auf den von ihnen abgebildeten Zeitraum sei jedenfalls festzustellen, dass hier die geforderte ausreichende Überschneidung der Beurteilungszeiträume vorliege. Das Erfordernis einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene habe sich aus der Tatsache ergeben, dass diese zwischenzeitlich befördert worden sei. Abschnitt B Nr. 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sehe vor, dass eine Anlassbeurteilung auf Anforderung des Staatsministeriums erstellt werde, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erforderten. Dies könne dann der Fall sein, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung erfolgt sei und eine dienstliche Beurteilung in der neuen Besoldungsgruppe noch nicht vorliege. Die Tatsache, dass dies in den Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte zwischenzeitlich anders geregelt sei (mindestens sechs Monate ab der Beförderung) sei zutreffend, die Vorgängerregelung habe dies aber ebenfalls nicht vorgesehen. Richtig sei auch, dass die neue Vergleichsgruppe letztlich noch wenig Möglichkeiten und Erkenntnisse für einen Leistungsvergleich biete. Diese Tatsache sei jedoch von einem Beurteiler mit in sein Werturteil einzubeziehen. In Bezug auf einen Vergleich der letzten periodischen Beurteilungen sei festzustellen, dass die Antragstellerin 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z das Prädikat „BG“ erhalten habe. Die Beigeladene weise in derselben Besoldungsgruppe im selben Zeitpunkt ebenfalls ein „BG“ auf. 2012, als die Beigeladene in den Verwaltungsbereich gewechselt habe, habe sie in der Besoldungsgruppe A 13+Z 14 Punkte erhalten. Wenn überhaupt hieraus Erkenntnisse gezogen werden könnten, würden diese auf eine frühe Leistungssteigerung der Beigeladenen hindeuten.

Die Zuerkennung von dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bei der Antragstellerin zeitige jedoch nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Folgen - und noch dazu eine eingeschränkte - Relevanz. Das Vorliegen von dauerhaften herausragenden Leistungen sei Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsstufe. Allerdings sei die Aussage in der Leistungsfeststellung (hier verknüpft mit der dienstlichen Beurteilung) als solche nicht allein konstitutiv für die Vergabe, die letztendlich von den Vergabemöglichkeiten in Relation zu der Zahl der Beamten mit entsprechend guten Beurteilungsprädikaten abhänge. Die positive Feststellung in der unter Nr. 7 des Beurteilungsformulars vorgesehenen Leistungsfeststellung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG bedeute daher weder einen Anspruch auf Vergabe, noch deren Fehlen, dass betreffende die Beamtin bzw. der Beamte keine Leistungsstufe erhalten könne. Das reine Nichtankreuzen im Formular bedeute daher nicht, dass solche Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht erbracht worden seien.

Es komme auch nicht auf die von der Antragstellerin angegriffene Wertung bei der Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion an. Dies sei nur als ergänzende Information überhaupt angeführt worden. Richtig sei, dass hier an sich die Übernahme der Funktion maßgeblich wäre, nicht der Zeitpunkt der Beförderung.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen weiter.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, dass die Beigeladene bei einem anderen von ihr priorisierten Auswahlverfahren zum Zug gekommen sei und die Antragstellerin nunmehr eine Zusage für die streitgegenständliche Stelle erhalten habe. Da sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren dadurch erledigt habe, werde einer Hauptsacheerledigungserklärung der Gegenseite bereits jetzt zugestimmt.

Die Antragstellerin erklärte sodann mit Schreiben vom 29. Juni 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte den Antrag, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien beendet, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Antragstellerin hätte zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) hätte hier ergeben, dass bei der Antragstellerin zwar vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden konnte, aber kein Anordnungsanspruch vorgelegen hat.

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Er vermittelt Bewerbern darüber hinaus ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein zu besetzendes Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Der Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn deren Besetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Vor diesem Hintergrund hätte ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint werden können, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 8.2.2013 - 6 B 1369/12 - juris). Dafür war hier nichts ersichtlich. Es ließ sich zudem grundsätzlich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben hätten können (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 34). Die Ausblendung solcher Entwicklungen wäre jedenfalls nach längerer Zeit wirklichkeitsfremd erschienen und hätte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen können, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar gewesen wären. In derartigen Fällen ist deshalb grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3304 - juris). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, solange sie im Rahmen eines eventuell erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist. Die Verneinung eines Anordnungsgrunds wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht vereinbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, U.v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006,165). Dies war hier der Fall, da eine Beschäftigung der Beigeladenen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zum Erwerb auswahlrelevanter Erfahrungen geeignet war und ihr dadurch einen Vorteil bei einer neuen Auswahlentscheidung vermitteln konnte.

Der Antragstellerin stand aber der für die Begründetheit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Wegen Art. 19 Abs. 4 GG dürfen an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sind insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichend (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200). Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wurde die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung, die Beigeladene sei die geeignetere Bewerberin für den ausgeschriebenen Dienstposten, auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen/Leistungseinschätzungen getroffen und stand im Ergebnis im Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin war nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Deutlichkeit erkennbar.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 24; B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 27).

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien herangezogen werden (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 17; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 30).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist dabei unerlässlich, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris). Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien - insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird - so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269). Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 54 LlbG Rn. 5). Bei einer aus Anlass der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt.

Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen waren in zeitlicher Hinsicht ausreichend vergleichbar. Die bei der Beigeladenen berücksichtigte Anlassbeurteilung bildet den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende periodische dienstliche Beurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Zwar umfasst die periodische dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen etwa 17 Monate längeren Beurteilungszeitraum. Dies stellte jedoch die Vergleichbarkeit nicht in Frage, da bezogen auf den jeweiligen Beurteilungsstichtag, der das Ende des Betrachtungszeitraums markiert und der hier nur um zwölf Tage variiert, ein ausreichend langer überlappender Beurteilungszeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren vorliegt. Da gerade der Zeitraum vor dem Beurteilungsstichtag aufgrund seiner Aktualität für die Einschätzung des aktuellen Leistungsvermögens besonders aussagekräftig ist, kommt diesem Zeitraum und dem Beurteilungsstichtag für die Frage der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu und hat mehr Gewicht als die Vergleichbarkeit der absoluten Länge des Beurteilungszeitraums. Damit bestanden bezogen auf die Vergleichbarkeit der herangezogenen Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.

Ebenso wie Regelbeurteilungen können Anlassbeurteilungen als Entscheidungsgrundlage aber nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32). Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wies keine durchgreifenden rechtlichen Mängel auf. Sie war daher geeignet, Grundlage einer Auswahlentscheidung zu sein.

Da es der Antragstellerin nicht verwehrt ist, sich auf Rechtsmängel der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten zu berufen, obliegt es dem Gericht im Konkurrentenstreitverfahren, die angegriffene Beurteilung zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab hier, dass die Anlassbeurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Formelle Bedenken bestanden nicht, da die Anlassbeurteilung aus begründetem Anlass und vom zuständigen Beurteiler erstellt wurde. Nach Nr. 7 der für die Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 15. Februar 2012 ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Nach Satz 3 kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus Anlass einer (früheren) Bewerbung der Beigeladenen wurde vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Anlassbeurteilung angefordert, weil für sie noch keine Beurteilung im derzeitigen Statusamt A 14 vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anlassbeurteilung wurde gemäß Nr. 8.1 der Richtlinien auch vom Dienstvorgesetzten der Beigeladenen, dem Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., erstellt.

Die Anlassbeurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zum 1. November 2014 in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 beförderte Beigeladene zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung in diesem Beförderungsamt noch keine sechs Monate tätig war. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sehen dies im Gegensatz zu Abschnitt A Nr. 4.5.3 bzw. Abschnitt B Nr. 4.3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Anlassbeurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, war hier die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch bereits nach sieben Wochen Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich. Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Die Erstellung einer Beurteilung ist jedoch auch in diesen Fällen, in denen ein Beamter erst kurzzeitig der Vergleichsgruppe angehört, nicht per se ausgeschlossen. In diesen Fällen obliegt es dem Beurteiler, diesen Umstand bei der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall verantwortungsbewusst zu berücksichtigen. Dafür, dass die Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2014 im Ergebnis „aus der Luft gegriffen“ war, ließen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Da die Beigeladene in ihrer Vorbeurteilung vom Juni 2012 im Statusamt A 13+Z ebenfalls ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt hatte, erscheint das Ergebnis jedenfalls nicht unplausibel.

Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergab hier einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Dieser resultiert daraus, dass die Beigeladene und die Antragstellerin zwar in der Wertigkeit entsprechende Gesamturteile vorweisen können, die Beigeladene dieses Gesamturteil aber in einem höherwertigen Amt erhalten hat. Die in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 beurteilte Beigeladene wies in der Anlassbeurteilung das Gesamturteil 14 Punkte auf. Dieser Punktewert entspricht in seiner Wertigkeit dem der Antragstellerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z bei der periodischen Beurteilung zuerkannten Gesamturteil „HQ“.

Die Annahme des Antraggegners, das bei der Beigeladenen vergebene Gesamturteil von 14 Punkten habe dem Gesamturteil „HQ“ in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin entsprochen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Bek. v. 25.2.2012 Az. II.5-5P 4010.2-6b.130 325), die gemäß Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien auch für die staatlichen Lehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrkräfte gelten, erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG (i. V. m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR bieten als Orientierung für die Vergabe der Punktwerte fünf verbal näher beschriebene Punktgruppen an. Danach sind u. a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für die Beigeladene handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.

Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011 - KWMBl S. 306) sehen vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung „HQ“ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe „BG“ beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 9. Januar 2015 hat diese das Prädikat „HQ“ erzielt.

Für den Vergleich der in den dargestellten unterschiedlichen Beurteilungssystemen erzielten Gesamturteile verwendet der Antragsgegner eine Übersicht, die auf den im KMS vom 19. Oktober 2005 Nr. VI.9-P 5010.2-6.68 265 festgelegten Grundsätzen beruht. Danach ist den Punktwerten 14 bis 16 die Bewertungsstufe „HQ“ gleichgestellt.

Der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis „HQ“ und das für die Beigeladene gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, war rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der - wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ist - wie hier - kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liegt auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen war, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde.

Die Antragstellerin zeigte weder zwingende Gründe dafür auf, dass die Umrechnung gegen mathematische Prinzipien oder Denkgrundsätze verstößt, noch ergab sich aus deren Sachvortrag ein Ansatz für willkürliches Handeln des Antragsgegners. Damit durfte dieser bei der Auswahlentscheidung davon auszugehen, dass bei den Bewerberinnen (stufen-)vergleichbare Bewertungen vorlagen.

Die Annahme des Antragsgegners, bei gleichwertigen Gesamturteilen besitze in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung, der das Gesamturteil im höheren Statusamt erzielt hat, wies keinen Rechtsfehler auf. Diese beruhte auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007- 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BayBGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 27). Dies gilt auch, wenn eine Bewerberin aus dem Tätigkeitsfeld Lehrerfortbildung mit einer Bewerberin aus dem (erweiterten) Schuldienst konkurriert, auch wenn diese unterschiedlichen Bereichen des Schulwesens angehören und die Statusämter wegen der verschiedenen Aufgabengebiete nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

Soweit von der Antragstellerin vorgetragen worden war, dass sich für sie ein Leistungsvorsprung daraus ergebe, dass - im Gegensatz zu der Beurteilung der Beigeladenen - in ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BayBesG festgestellt worden war, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gezeigt habe, während dies bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen sei, vermochte dieser Sachvortrag nicht zu überzeugen. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine lediglich besoldungsrechtlich relevante Feststellung, da sie Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ist. Die Feststellung zählt auch nicht zum integrativen Inhalt der eigentlichen dienstlichen Beurteilung, sondern ist aus Anlass der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung - ebenso wie die Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinn von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG - (mit) zu prüfen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass hieraus jedenfalls kein Leistungsvorsprung im beurteilungsrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.

Da die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs folglich nicht glaubhaft machen konnte, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, bestand nicht. Sie hat daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 48; B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 45).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (Besoldungsstufe R 2 mit Zulage) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Besoldungsstufe R 3). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Bewerbung mit der Gesamtnote "übertrifft erheblich die Anforderungen (2.1)" beurteilt. Für das Beförderungsamt ausgewählt wurde ein Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsstufe R 2), der im Zuge des Auswahlverfahrens mit der Spitzennote "hervorragend (1)" beurteilt worden war. Die seitens des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

2

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Die angegriffene Auswahlentscheidung diene nicht der Bestenauslese, sondern ziele auf die Besserstellung eines unsachgemäß bevorzugten Konkurrenten. Dem liege ein mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Einklang zu bringendes Beurteilungssystem in der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.

3

Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers aus verschiedenen Gründen keine taugliche Auswahlgrundlage darstelle. Auch die Auswahlentscheidung selbst sei in verfassungsrechtlich fehlerhafter Weise, namentlich in Verkennung der Statusunterschiede der Bewerber getroffen worden.

4

2. Die Kammer hat den gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.

II.

5

1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.

6

a) Die Verfassungsbeschwerde spricht zwar mit ihren grundsätzlichen Rügen hinsichtlich der Gleichmäßigkeit und Vergleichbarkeit der Beurteilungsmaßstäbe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz Fragen an, denen in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen kann. Diese lassen sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig sind, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.

7

aa) Der Beschwerdeführer wirft seinem Dienstherrn vor, Stellenbesetzungen von Beförderungsämtern unter Missachtung von Art. 33 Abs. 2 GG gezielt durch Absprachen und Gebrauch eines intransparenten Beurteilungssystems zu steuern und so den Bewerbungsverfahrensanspruch etwaiger Konkurrenten in eklatanter Weise zu verletzen. So sei es entgegen den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ständige Praxis, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte als unmittelbare Dienstvorgesetzte der in den Verwaltungsgerichten tätigen Richter der Besoldungsstufen R 1 und R 2 niemals die bestmögliche Gesamtbeurteilungsnote "hervorragend (1)" vergäben. Die Vergabe dieser Bestnote sei allein dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorbehalten. Da diesem zudem anlässlich einer Beförderungsbewerbung für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht (R 3) als unmittelbarem Dienstvorgesetzten der am Oberverwaltungsgericht tätigen beisitzenden Richter die Fertigung ihrer dienstlichen Beurteilungen obliege, komme es zu einer strukturellen Benachteiligung, wenn sich zugleich ein Bewerber aus der Eingangsinstanz bewerbe. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts könne seine eigenen Beurteilungen als unmittelbarer Dienstvorgesetzter so lange zurückhalten, bis die Erstbeurteilungen der Bewerber aus den Verwaltungsgerichten eingingen und sodann seine eigenen Beurteilungen im Hinblick auf die ihm als höherem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis gelangenden Beurteilungen anpassen.

8

bb) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 GG die auswählende Behörde verpflichtet, über Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 f. Rn. 58 f.>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <107 f.>).

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Mit diesem prognostischen Urteil und den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 39, 334<354>; 108, 282 <296>; BVerfGK 20, 77 <81>). Die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zu alledem BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>).

10

An die obigen Maßstäbe knüpft die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, an. Eine dienstliche Beurteilung solle den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters führen. Daraus folge, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssten. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Bewerber untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalte eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22). Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen sei durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum zu erreichen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Bezogen auf den Beurteilungsmaßstab liege es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er dessen Einheitlichkeit sicher stelle; Vorgaben in etwaigen Beurteilungsrichtlinien seien eine denkbare Möglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17).

11

Diese Maßstabsbildungen zu Art. 33 Abs. 2 GG werfen keine ungeklärten Grundsatzfragen auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 92). Der Dienstherr ist danach gehalten, in seinem Organisationsbereich sowohl für die Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe als auch für deren gleichmäßige Anwendung Sorge zu tragen.

12

Die - nach Ziff. 4.1 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 zur Dienstlichen Beurteilung (Beurteilungs-VV) auch hier vorgesehene - Befugnis des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, als höherer Dienstvorgesetzter die durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgegebene dienstliche Beurteilung zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben, ist geeignet, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Dies setzt eine grundsätzliche Verständigung über die Maßstäbe dienstlicher Beurteilungen voraus. Auch anlassbezogene Rücksprachen zwischen den Beurteilern sind geeignet, im jeweiligen Einzelfall die Gleichmäßigkeit der Beurteilungsmaßstäbe sicher zu stellen.

13

Die Einhaltung dieser Anforderungen des beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmens unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ist keine verallgemeinerungsfähige verfassungsrechtliche Frage.

14

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.

15

aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG durch die oben näher dargelegten zeitlichen Abläufe der Beurteilung geltend macht, greift er letztlich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die dafür zuständigen Fachgerichte an.

16

Das Oberverwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Vorwurf eines nachträglichen "Anpassens" der Beurteilung des ausgewählten Bewerbers an die vorab vorgelegte Beurteilung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Diese Würdigung kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht - insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - verletzt (vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 62).

17

Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer drängt mit seiner Rüge auf die Einführung eines Systems der "Blindbeurteilung", in welchem der Präsident des Oberverwaltungsgerichts seine eigenen (unmittelbaren) Beurteilungen in Unkenntnis etwaiger anderer Beurteilungen etwa durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte zu fertigen habe. Dass ein solches Modell indes schon dann an seine Grenzen stößt, wenn die Beurteilungspraxis - wie hier in Ziff. 1 und 2.1.1 der Beurteilungs-VV - ein gemischtes Beurteilungssystem aus Regel- und Anlassbeurteilungen vorsieht, liegt auf der Hand. Denn dann dürften dem Dienstvorgesetzten die Regelbeurteilungen bereits bekannt sein; eine "Blindbeurteilung" wäre schon deshalb nicht möglich.

18

Ungeachtet dessen ist auch die konkrete Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nachvollziehbar, wonach zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund weiterer Stellenbesetzungsverfahren eine andere zeitliche Gestaltung der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich gewesen sei.

19

bb) Ferner bleiben auch die auf eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Rügen zur fehlerhaften Auswahlentscheidung zulasten des Beschwerdeführers ohne Erfolg. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht weder die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

20

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Beurteilungen ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht ist sodann zur Überzeugung gekommen, dass der ausgewählte Bewerber bei einer wertenden Betrachtung von Beurteilungsvorsprung auf der einen Seite und Statusvorteil auf der anderen Seite nach dem Leistungsgesamturteil für das Beförderungsamt besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer in der Besoldungsstufe R 2 mit Zulage ein höheres Statusamt innehabe als der ausgewählte Bewerber in der Besoldungsstufe R 2.

21

Diese Vorgehensweise entspricht der verfassungsrechtlichen Maßgabe, wonach etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen sind. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGE 141, 56 <79 f. Rn. 59>). Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>).

22

Gegen die diesbezüglich angestellte konkrete Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

23

cc) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Ausschöpfung der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen den Gehalt von Art. 33 Abs. 2 GG verkannt habe, insbesondere indem es einzelne Aspekte der sozialen Kompetenz der Bewerber fehlerhaft gewichtet habe.

24

Insoweit geht die Verfassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Denn das Oberverwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - zu dem Ergebnis gelangt, dass dem ausgewählten Bewerber gegenüber dem Beschwerdeführer ein Leistungsvorsprung schon im abschließenden Gesamturteil zu attestieren sei. Die weiteren Erwägungen zur Einzelausschärfung der beiden dienstlichen Beurteilungen hat es nur hilfsweise angestellt. Da die auf den Vergleich der Gesamturteile gestützte Auswahlentscheidung nach dem oben Gesagten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, kommt es auf eine vermeintlich fehlerhafte Ausschöpfung der Einzelaussagen nicht mehr an.

25

Unabhängig davon entspricht es der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkten sowohl für das abschließende Gesamturteil als auch für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimesse, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergebe, Vorrang einräumen (vgl. BVerwGE 140, 83 <86 f. Rn. 16>).

26

An diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht angeknüpft und unter dem Gesichtspunkt der Sozial- und Leitungskompetenz einen Vorsprung des ausgewählten Bewerbers gegenüber dem Beschwerdeführer angenommen. Die hohe Leitungskompetenz des Beschwerdeführers, die dieser in seiner langjährigen Stellung als Kammervorsitzender unter Beweis gestellt habe, hat es dabei genauso wenig übersehen wie schon der Dienstherr selbst. Das Oberverwaltungsgericht hat die insoweit fehlenden bisherigen Erfahrungen des ausgewählten Bewerbers als Vorsitzender eines Spruchkörpers in den Blick genommen und die diesbezüglich getroffene Bewertung durch den Dienstherrn bestätigt. Soweit an dieser Einschätzung als Ergebnis eines wertenden Vergleichs Zweifel angebracht erscheinen, bedarf dies keiner Vertiefung. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - die Entscheidung selbstständig tragend - die Auffassung des Dienstherrn bestätigt, dass dieser die Auswahlentscheidung zulasten des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht aussagekräftigere Berufserfahrung und Verwendungsbreite des ausgewählten Konkurrenten stützen dürfe. Dies stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG dar.

27

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanagerin/eines Aufgabenfeldmanagers bei der ... (Ausschreibungsnummer .../...) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Technischer Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des nach A 13s (t) bewerteten Dienstpostens einer Aufgabenfeldmanagerin /eines Aufgabenfeldmanagers im Aufgabenfeld ... bei der ... mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Technischen Regierungsamtsrats (BesGr A 12) innehat.

Zur Besetzung des Dienstpostens, dessen Aufgabengebiet die „Leitung des Aufgabenfeldes‚ ...“ umfasst, gab die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil vor und schrieb den Dienstposten im Juni 2014 entsprechend aus. In der Ausschreibung (Ausschreibungsnr. ...) werden unter der Überschrift „Qualifikationserfordernisse“ aufgegliedert nach insgesamt 16 Spiegelstrichen zunächst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen genannt (Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes mit dem Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik oder Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder eine vergleichbare Qualifikation oder langjährige Verwendung einer diesen Laufbahnfachgebieten zuzuordnenden Tätigkeit). Ferner werden verlangt: umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement; umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen im Arbeits-, Betriebs- und Brandschutz und auf dem Gebiet wehrtechnischer Infrastrukturforderungen; Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden; Kenntnisse in der Bild- und Fachdokumentation, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln der Bundeswehr; Kenntnisse und Erfahrungen im Kalibriermanagement; gründliche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in Schutzbereichsangelegenheiten /Schutzbereichsanalysen; sicherer Umgang mit der Standardsoftware; Kenntnisse in der Anwendung von SASPF; Befähigung zur zeitgemäßen Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gleichstellungskompetenz. Die unter den letzten drei Spiegelstrichen aufgeführten weiteren Anforderungen (Ausbildung als Umweltschutzberater /Umweltschutzberaterin und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie mehrjährige Erfahrungen in allen Belangen der Absicherung einer wehrtechnischen Dienststelle) werden als „erwünscht“ bezeichnet.

Auf die Ausschreibung bewarben sich - unter anderem - der Antragsteller und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil B+ erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2014 mit. Der Auswahlvermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) vom 14. August 2014 ist darauf gestützt, dass der Beigeladene alle Qualifikationserfordernisse erfülle, während das beim Antragsteller nicht der Fall sei und dieser deshalb für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht komme. Nach dem Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2014 ist beabsichtigt, den Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er beantragt‚ der Antragsgegnerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses einstweilig zu untersagen‚ den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen‚ solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung. Der Beigeladene hat sich geäußert, aber keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der streitige Dienstposten ist für den Antragsteller und den Beigeladenen höherwertig. Eine Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen‚ weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft; dementsprechend hat das Bundesamt unter dem 15. August 2014 seine Absicht zum Ausdruck gebracht, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 10 ff.).

2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu‚ weil die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (OVG LSA‚ B. v. 16.6.2014 - 1 M 51/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

b) Das Anforderungsprofil, das die Antragsgegnerin der Vergabe des streitigen Dienstpostens zugrunde gelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

Nach dem im Wortlaut der Ausschreibung („Qualifikationserfordernisse“) zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn handelt es sich bei dem umfangreichen Anforderungskatalog ganz überwiegend um zwingende Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (konstitutives Anforderungsprofil). Aus dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber haben nur die in den letzten drei Spiegelstrichen der Ausschreibung genannten Kriterien aufgrund des Zusatzes „erwünscht“ keine Bindungswirkung; sie sind - anders als die zuvor aufgeführten Voraussetzungen - nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sollen aber nach der Vorgabe des Dienstherrn bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden. So hat die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung auch selbst verstanden und das Anforderungsprofil im Auswahlverfahren gehandhabt. Im Auswahlvermerk vom 14. August 2014 ist ausgeführt, dass der Antragsteller, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über ein gleich gutes Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung verfügt wie der Beigeladene, „für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht“ kommt, weil er nicht über die geforderten Kenntnisse und /oder Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement, auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln, im Kalibriermanagement und in Schutzbereichsangelegenheiten, Schutzbereichsanalysen verfüge. Damit ist er bereits vorab in einer ersten Auswahl ausgeschlossen worden.

Das in der Ausschreibung festgelegte - umfangreiche - Anforderungsprofil durfte der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Dienstherr es an der gebotenen Darlegung hat fehlen lassen, warum die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens „Aufgabenfeldmanagerin /Aufgabenfeldmanager“ im Aufgabenfeld ... zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen soll, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Mangels Darlegung ist die erforderliche gerichtliche Kontrolle in der Sache nicht möglich. In der „Anlage zum Nachtrag auf Nachbesetzung“ (Bl. 3R des Verwaltungsvorgangs) ist lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die Nachbesetzung des Dienstpostens als notwendig und dringlich angesehen wird. Warum die in den Spiegelstrichen 2 bis 12 der Ausschreibung verlangten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sein sollen, ergibt sich daraus nicht.

Die Notwendigkeit des Anforderungsprofils wird lediglich behauptet, nicht aber, schon gar nicht unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters, mit einer konkreten Begründung nachvollziehbar erläutert. Sie versteht sich entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als das Anforderungsprofil sämtliche Aufgaben des Dienstpostens abdeckt, ohne nach Gewicht und Bedeutung zu differenzieren oder etwaige Besonderheiten im Verhältnis zu sonstigen Dienstposten erkennen zu lassen, die demselben Statusamt in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im betreffenden Zweig zugeordnet sind. Mit dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil wird die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens zum alleinigen Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, was mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar ist. Ob für die Leitung des Aufgabenfeldes „...“ hinsichtlich sämtlicher wahrzunehmender Aufgaben Besonderheiten gelten und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die sich ein Laufbahnbewerber allesamt nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, bleibt unklar und dürfte auch unwahrscheinlich sein. Das gilt nicht nur, aber beispielhaft für die von der Antragsgegnerin als zwingend angesehene Voraussetzung „Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden“.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden‚ nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 628 Rn. 18; BVerwG‚ B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27). Muss demnach die Dienstpostenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden, sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint seine Auswahl möglich. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung schließt mit demselben Gesamturteil wie diejenige des Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ (DP-ID: 30488787) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.810,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den von der Antragsgegnerin „förderlich“ ausgeschriebenen und nach Besoldungsgruppe A 9m bewerteten Dienstposten als „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum V. (DP-ID: 30488787).

Der Antragsteller steht ebenso wie der Beigeladene als Regierungshauptsekretär (A 8) in den Diensten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller erzielte in der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 die Note 2 („gut“). Der Beigeladene erhielt für denselben Zeitraum, allerdings noch im Status eines Regierungsobersekretärs (A 7), das Gesamturteil 1 („sehr gut“) mit dem Zusatz, dass es dem oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils zuzuordnen sei. Er wurde am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär befördert.

Laut Auswahlvermerk vom 4. Dezember 2017 entschied die Antragsgegnerin, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Beurteilung von Bewerbern in einem niedrigeren Statusamt, wie dem Beigeladenen, sei unter fiktiver Anwendung eines strengeren Maßstabs gemäß Ziff. 150 der Dienstvorschrift ZDv A-1340/79 zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit den im höheren Statusamt Beurteilten um eine Vollnote schwächer zu gewichten. Alle - verbliebenen - Bewerber seien daher bezüglich des Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilung als gleich einzustufen. Der Beigeladene habe jedoch einen leichten Leistungsvorsprung, da er der einzige Kandidat sei, dessen Leistungen dem oberen Bereich der Bewertungsstufe der Gesamtbewertung zuzuordnen seien. Die teilweise unterschiedliche Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da - auch bei Außerachtlassen der Einzelmerkmale, die bei den Konkurrentinnen/Konkurrenten bewertet, beim Beigeladenen jedoch nicht beurteilt worden seien - ein erkennbarer Leistungsvorsprung für den Beigeladenen, auch bei Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale beim Beigeladenen nach Ziff. 150 der ZDv A-1340/79, unverändert bestehen bleibe. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018) hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 abzuändern und der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, sie werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28).

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 4. Dezember 2017 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter, mithin auch wie vorliegend ein Beförderungsdienstposten, nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind dann noch mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.226 - juris Rn. 8).

Mithin ist es der maßgebliche Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen des Auswahlverfahrens zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen: Vielmehr muss der Dienstherr Sorge dafür tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - DVBl 2012, 900/902). Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 14).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft.

(1) Die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen sowohl des Beigeladenen als auch des Antragstellers für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2016 sind fehlerhaft, weil der Bildung des Gesamturteils eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt.

In beiden Beurteilungen hat die Beurteilerin von der im Beurteilungsformular (S. 1, Nr. 7) vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den 15 (Antragsteller) und 14 (Beigeladener) zu bewertenden Einzelmerkmalen bis zu fünf auszuwählen, „die gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“; bei dem Antragsteller hat sie fünf genannt, für den Beigeladenen vier (wobei eines doppelt bezeichnet ist). Das entspricht zwar den Beurteilungsrichtlinien, die vorgeben, dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen zu entwickeln ist und hierzu „auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf ‚besonders bedeutsamen‘ Einzelmerkmale“ gehört (Nr. 131 der ZDv A-1340/79 - Durchführung der dienstlichen Beurteilung - zur Anwendung des Abschnitts 1.4.2 der ZDv A-1340/83 - Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich -, Stand jeweils Dezember 2014). Diese Verfahrensweise entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit ihr fließen in die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit zwangsläufig in das Gesamturteil auch die besonderen Anforderungen des „Arbeitsplatzes“, also des konkreten Dienstpostens, ein. Das verstößt gegen den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung (ebenso OVG NW, U.v. 17.8.2018 - 1 A 379/17 - juris Rn. 102 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie die Einzelmerkmale am - zutreffenden - Maßstab der Anforderungen an Beamtinnen und Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe, also statusamtsbezogen, zu bewerten sind (vgl. Nr. 156 der ZDv A-1340/83). Denn trotz der maßstabsgerechten Bewertung jedes einzelnen Leistungsmerkmals kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt.

(2) Die übrigen Rügen, mit denen der Antragsteller eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, greifen demgegenüber nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung mit Blick auf die vom Beigeladenen in einem niedrigeren Statusamt erhaltene dienstliche Beurteilung nicht nur beim Gesamturteil eine Absenkung vorgenommen, sondern den Statusunterschied auch bei den Einzelmerkmalen in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

(3) Für das weitere Auswahlverfahren wird allerdings zu prüfen sein, ob es nach den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 125 der ZDv A-1340/83 und Nr. 122 der ZDv A-1340/79) auf der Grundlage der tatsächlichen Praxis der Antragsgegnerin einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen bedurft hätte. Denn dieser war nach Aktenlage aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 bereits am 27. Juni 2016 zum Regierungshauptsekretär (A 8) befördert worden und strebt nunmehr eine weitere Beförderung an (vgl. einerseits Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 54, andererseits OVG NW, B.v. 24.5.2017 - 6 B 1468/16 - juris Rn. 3 ff.).

c) Die Auswahl des Antragstellers erscheint bei einer erneuten - rechtmäßigen - Entscheidung auf der Grundlage fehlerfreier dienstlicher Beurteilungen möglich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen; allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG (vgl. BayVGH‚ B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BayVBl 2018, 390).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie sei verspätet zur Beamtin auf Probe ernannt worden.

2

Die im April 1957 geborene Klägerin ist Mutter zweier im April 1986 und Mai 1988 geborener Töchter. Für das Schuljahr 1986/87 und, nach der Geburt ihrer zweiten Tochter, für das Schuljahr 1992/93 bewarb sie sich jeweils erfolglos um die Einstellung als beamtete Lehrerin für das Lehramt der Sekundarstufe I. Von September 1993 bis Ende August 1994 absolvierte sie mit wöchentlich 38,5 Stunden ein Berufspraktikum in einem Kindergarten; anschließend war sie bis zum 25. August 1995 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Erzieherin tätig.

3

Auf ihre Bewerbung im Februar 1995 wurde sie zum 28. August 1995 im Angestelltenverhältnis eingestellt.

4

Mit Schreiben vom 21. August 1995 beantragte sie ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Beklagte lehnte dies unter dem 14. November 1995 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die für die Einstellung als Beamtin maßgebliche Altersgrenze von 35 Lebensjahren überschritten. Die Kinderbetreuung könne zwar zu einer Erhöhung der Altersgrenze führen, doch seien nur die Schuljahre 1990/91, 1993/94 und 1994/95 als Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen. Im Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 hieß es, zusätzlich komme eine Anerkennung der Schuljahre 1991/92 und 1992/93 als Kinderbetreuungszeiten in Betracht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin die in den Schuljahren 1993/94 und 1994/95 bestehenden Einstellungschancen wegen der Tätigkeit als Praktikantin und Erzieherin und nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder ungenutzt habe verstreichen lassen.

5

In dem gegen diese Entscheidungen gerichteten Klageverfahren hob der Beklagte seine Bescheide im September 2000 auf und verpflichtete sich, über den Übernahmeantrag der Klägerin neu zu entscheiden. Im November 2000 lehnte der Beklagte den Übernahmeantrag - nun unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeit zum Oktober 1989 - erneut mit der Begründung ab, der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung sei unterbrochen worden, weil die Klägerin Einstellungsmöglichkeiten wegen einer anderweitigen Ausbildung und Berufstätigkeit nicht wahrgenommen habe. Auch diesen Bescheid und einen gleichlautenden Widerspruchsbescheid hob der Beklagte im Oktober 2001 auf und verpflichtete sich, über den Übernahmeantrag der Klägerin neu zu entscheiden, ohne sich auf eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 LVO zu berufen.

6

Nachdem die Klägerin vom Beklagten am 12. Februar 2002 zur Beamtin auf Probe ernannt worden war, verlangte sie von ihm unter dem 20. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 21. August 1995 bis zum 12. Februar 2002 erfolglos den Ersatz des Schadens, der ihr durch die verspätete Ernennung unter anderem in besoldungsrechtlicher Hinsicht entstanden sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Rechtsgrundlage die durch den Übernahmeantrag entstandene beamtenrechtliche Sonderverbindung sei. Durch den Antrag seien besondere, sich vor allem aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Rechtspflichten des Beklagten begründet worden.

8

Die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig, weil der Beklagte verkannt habe, dass die Klägerin die Einstellungsaltersgrenze um knapp vier Jahre habe überschreiten dürfen. Sie habe wegen der Geburt und Betreuung ihrer Töchter eine Einstellungschance zum Oktober 1989 nicht wahrnehmen können. Die hierdurch eingetretene Verzögerung der Einstellung umfasse den Zeitraum bis zur Einstellungsmöglichkeit im Schuljahr 1993/94. Dass eine Ernennung zur Beamtin auf Probe in den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 an fehlenden Einstellungsmöglichkeiten gescheitert wäre, sei unerheblich. Denn diese ungünstigen Umstände hätten nur deshalb Bedeutung erlangen können, weil die Klägerin wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht schon zuvor in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin die Einstellungsmöglichkeit zum Schuljahr 1993/94 aus anderen Gründen als der Kinderbetreuung nicht wahrgenommen habe. Schädlich seien insoweit nur Unterbrechungen des Ursachenzusammenhangs im Zeitraum zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Daran fehle es, weil die Klägerin im Schuljahr 1993/94 das 35. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.

9

Die Pflichtverletzung beruhe auch auf einem Verschulden des Beklagten, wobei zur Feststellung der schuldhaften Handlung auf dessen Bescheid vom 14. November 1995 abzustellen sei. Die Erwägungen des Beklagten zur Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze im Falle der Klägerin hätten die obergerichtliche Rechtsprechung nicht einbezogen. Deren Würdigung ergebe, dass die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 bei der Ermittlung der Einstellungsverzögerung hätten einbezogen werden müssen.

10

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2005 zurückzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beamtenrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie bereits am 21. August 1995 zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Zwar steht Einstellungsbewerbern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der öffentliche Dienstherr ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt (1). Hier fehlt es jedoch an einem Verschulden des Beklagten (2).

13

1. Grundlage für den geltend gemachten Schadensanspruch ist das durch den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis. Es findet seine gesetzliche Verankerung in Art. 33 Abs. 2 GG: Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Wird dieser Anspruch vom Dienstherrn schuldhaft verletzt, so steht dem zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser besteht unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) und ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG).

14

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben - wie Einstellungsaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) gedeckt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30, vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32).

15

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 101 f.).

16

Der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag betrifft zunächst den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht. Er greift sodann auch für Bewerber um höhere Ämter; seine Beachtung steuert damit den Aufstieg des bereits eingestellten Beamten in ein Beförderungsamt. Beide Arten von Bewerbern können sich unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

17

Allerdings hängt die Erfüllung des Anspruchs nicht nur davon ab, dass der Bewerber die in den Laufbahnvorschriften konkretisierten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt, sondern ebenso davon, dass auf Seiten des Dienstherrn die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien, besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will. Dabei liegt es in seinem organisatorischen, nur durch die Laufbahnvorschriften begrenzten Ermessen, nach welchen Kriterien er die Stelle beschreibt. Der Dienstherr kann deshalb Stellen für Lehrer nach seinen Bedürfnissen (Fächerkombination) zuschneiden und Bewerber schon dann ablehnen, wenn sie das von ihm festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19, vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> m.w.N. = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 51 und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54).

18

Wegen dieser Besonderheiten reduziert sich der materielle Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig auf einen Anspruch des Bewerbers darauf, dass über seinen Antrag allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Als solcher ist er anerkannt (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O und vom 17. August 2005 a.a.O. S. 102; Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33).

19

Auch dieser Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt weiteren zeitlichen Einschränkungen, die im Bereich des Rechtsschutzes zu Defiziten führen. Werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, wie dies etwa für Lehrer und Polizeibeamte typisch ist, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Ist der Bewerber zu diesem Einstellungszeitpunkt verfahrensfehlerhaft nicht eingestellt worden, so kommt der primäre Rechtsschutz zu spät, weil auch der im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden kann. Ebenso erledigt sich der gerichtliche Rechtsstreit um einen Beförderungsposten regelmäßig mit dessen Besetzung; der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Entfernung des zu Unrecht beförderten Beamten aus anderen als den in den Beamtengesetzen geregelten, regelmäßig nicht einschlägigen Gründen entgegen.

20

Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die in diesem Bereich begründeten Defizite des Primärrechtsschutzes durch einen entsprechend ausgebauten Sekundärrechtsschutz soweit möglich auszugleichen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der zu Unrecht bei einer Beförderung übergangene Beamte einen unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahren erwachsenden Anspruch darauf hat, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei er im maßgeblichen Zeitpunkt befördert worden. Die Notwendigkeit dieses Anspruchs ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass andernfalls schuldhafte Verletzungen des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs sanktionslos blieben.

21

Was für den Sekundärrechtsschutz des zu Unrecht übergangenen Beförderungsbewerbers gilt, gilt gleichermaßen auch für den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber. Beide Bewerber leiten ihren materiellen und ihren verfahrensrechtlichen Anspruch unmittelbar und unterschiedslos aus Art. 33 Abs. 2 GG her. Es wäre nicht gerechtfertigt, den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber bei der Gewährung des kompensierenden Sekundärrechtsschutzes anders zu behandeln und ihm einen unmittelbar auf das beamtenrechtliche Bewerbungsverfahren gestützten, gemäß § 126 BRRG im Verwaltungsrechtsweg einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach zu versagen.

22

2. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es hier jedoch am Verschulden des Beklagten.

23

a) Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 und nicht im Ausgangsbescheid vom 14. November 1995.

24

Ein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angegriffen werden kann, erhält seine endgültige Gestalt durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nachdem die Widerspruchsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachgeprüft hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und schließt erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid ab (Urteil vom 27. September 1989 - BVerwG 8 C 88.88 - BVerwGE 82, 336 <338>). Dies gilt auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen vom Gesetzgeber ausdrücklich ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO vorgesehen ist (§ 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sowie § 54 Abs. 3 BeamtStG).

25

b) Der Beklagte handelte nicht schuldhaft, als er die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1996 ablehnte.

26

Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O.)

27

Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der mittlerweile über 35 Jahre alten Klägerin komme eine Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze nach § 6 LVO deshalb nicht zugute, weil sie zum möglichen Einstellungszeitpunkt 1993 nicht durch die Erziehung ihrer Kinder daran gehindert gewesen sei, sich um eine Einstellung zu bewerben. Vielmehr sei sie zu diesem Zeitpunkt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden berufstätig gewesen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO in der bei Eingang der Bewerbung maßgeblichen Fassung vom 24. April 1990 (GV NW S. 254) habe hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und Verzögerung der Einstellung Rechtsfragen aufgeworfen, die nicht einfach zu beurteilen gewesen seien. Dies trifft zu und lässt die bei der Prüfung des Verschuldens zugrunde zu legende Annahme des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten zumindest vertretbar erscheinen.

28

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO darf die Altersgrenze von 35 Jahren im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Bereits mit Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - (RiA 1995, 302) hatte das Berufungsgericht festgestellt, eine für Einstellung als Beamtin nicht erforderliche Ausbildung unterbreche den von § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung. Die Kausalität sei darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und Betreuung eines Kindes in Betracht kommenden Zeitpunkten vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze aus anderen Gründen nicht mehr eingestellt worden wäre. Ausweislich des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte diese obergerichtliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und eine berufliche Neuorientierung der Klägerin oder eine Verschiebung ihrer Prioritäten in Richtung einer von ihrer Ausbildung unabhängigen neuen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit angenommen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - juris Rn. 53).

29

Es spricht einiges dafür, dass der Beklagte mit seiner Auslegung den Sinngehalt des § 6 LVO zutreffend erfasst hat. Die Vorschrift will die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze den über 35 Jahre alten Bewerbern nur dann zugute kommen lassen, wenn Kinderbetreuung der einzige Grund ist, der den Bewerber daran hindert, sich vor Ablauf der regulären Altersgrenze von 35 Jahren um die Einstellung zu bewerben (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3 und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4). Auf die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze kann sich daher nur berufen, wer während der - gegebenenfalls verlängerten - Einstellungsfrist ausschließlich "wegen" der Geburt oder Betreuung eines Kindes darin gehindert ist, sich um die Einstellung zu bewerben und eine während dieser Zeit gegebene Einstellungsmöglichkeit wahrzunehmen. Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen oder eine Einstellungsmöglichkeit auszuschlagen, ist nach Erreichen der regulären Einstellungsaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überwinden.

30

Auf den Umstand, dass die Klägerin zum Einstellungstermin 1993, zu dem ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich war, durch die Kindererziehung nicht gehindert war, 38,5 Stunden pro Woche außerhalb ihres häuslichen Bereichs tätig zu sein, hat der Beklagte die Annahme gestützt, dass die Klägerin dann auch nicht daran gehindert war, sich um eine Einstellung in den Schuldienst zu bewerben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Schlussfolgerung und die auf sie gestützte Annahme zutreffend waren. Vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut des § 6 LVO der Einstellungsbehörde die Prüfungspflicht auferlegt, ein verstärktes Augenmerk auf die Frage der Kausalität zwischen Kindererziehung und Nichtbewerbung zu richten, war diese Auffassung des Beklagten jedenfalls vertretbar. Dies schließt ein Verschulden aus, das für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs unerlässlich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1964 geborene Antragsteller steht als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist als Fachhochschullehrer für den Fachbereich Polizei an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (FHVR) tätig, an die er zum 1. April 2000 versetzt wurde. Die FHVR ist dem Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMF) zugeordnet. In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012, gegen die er keine Einwendungen erhob, erhielt der Antragsteller 13 Punkte im Gesamturteil.

Der 1963 geborene Beigeladene steht ebenfalls als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist Leiter des Kommissariats 24 beim Polizeipräsidium München im Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI). In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012 erhielt er 14 Punkte im Gesamturteil.

Im Mitteilungsblatt Nr. 8 der Bayerischen Polizei vom 30. April 2013 schrieb der Antragsgegner unter 7.1 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 4. QE Erkennungsdienst im Sachgebiet 525 Erkennungsdienst (A 13/A 14). Dieser Dienstposten kann auch durch Beamtinnen/Beamte besetzt werden, die die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen. Der Dienstposten kann nur im Wege der Aufgabenwahrnehmung besetzt werden. Diese Regelung hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige Beförderungsmöglichkeiten.“

Auf diese Stelle bewarben sich - neben drei anderen Bewerbern - der Antragsteller und der Beigeladene, die beide die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen.

Laut Aktenvermerk des StMI vom 2. August 2013 bewarben sich keine Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber. Unter den Bewerbern liege der Beigeladene aufgrund seiner aktuellen Beurteilung mit 14 Punkten in BesGr. A 13 an der Spitze der Rangliste. Alle anderen Bewerber seien aktuell in der gleichen oder einer niedrigeren BesGr. mit weniger Punkten beurteilt worden.

Am 28. August 2013 stimmte der Hauptpersonalrat beim StMI dem Vorschlag, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, zu.

Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das StMI dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser habe in der aktuellen Beurteilung ein um einen Punkt besseres Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr. A 13) erreicht.

Hiergegen legte der Antragsteller am 18. September 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 20. September 2013 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem Bewerber/einer Bewerberin zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller und der Beigeladene seien in verschiedenen Systemen beurteilt worden, wodurch sich die zugrundeliegenden Leistungsskalen erheblich verschieben würden. Das beim Antragsteller angewandte Beurteilungssystem der FHVR werde sehr restriktiv gehandhabt und weise deutlich schlechtere Punktzahlen aus. Die Vergabe der Punktebewertungen sei daher nicht vergleichbar. So sei 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden. Demgegenüber seien 2012 im Polizeibereich entsprechend den Vorgaben des StMI in der BesGr. A 13 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und 75% mit 11, 12, 13 oder 14 Punkten beurteilt worden. Bei der FHVR gebe es keine solchen Vorgaben; sonst hätten entsprechend viele Beamte ein Spitzenprädikat erhalten müssen. Da kein Spitzenprädikat vergeben worden sei, komme es zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts. Die leistungsstärksten Beamten an der FHVR erhielten deshalb nur 13 und 14 Punkte.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2014, zugestellt am 5. Februar 2014, abgelehnt. Die Feststellung eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund der um einen Punkt besseren Bewertung im Gesamturteil sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2012 seien miteinander vergleichbar. Auch wenn diese entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressorts zugeordnet seien, gelte für beide das gleiche Beurteilungssystem. Als einheitliche Vorgabe gelte Art. 58 LlbG. Zudem komme jeweils der Abschnitt 3 VV-BeamtR zur Anwendung, der in Nr. 3.2.2 eine Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte bei Verwendung der 16-Punkteskala vorgebe. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Zwar sei bei Beamten im Innenressort die Richtwertvorgabe des StMI zu beachten. Eine Benachteiligung des Antragstellers wäre insoweit aber nur denkbar, wenn für ihn eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, was nicht der Fall sei, da es für den Bereich der Lehrkräfte an der FHVR keine Richtwertvorgabe gegeben habe, so dass der Beurteiler die Beurteilungen unter uneingeschränkter Ausschöpfung des Gesamtbeurteilungsrahmens vornehmen habe können. Auch die tatsächlich vergebenen Prädikate würden keine Zweifel an der Vergleichbarkeit begründen. Aufgrund der geringen Anzahl von 16 Lehrkräften würde eine Quotenvorgabe zur Vergabe von Spitzenprädikaten mit 15 und 16 Punkten zu Verzerrungen führen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen wären.

Mit der am 18. Februar 2014 eingelegten und am 4. März 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beurteilungen seien nicht vergleichbar. Im Bereich des StMF bestünden - anders als im Bereich des StMI - zwar keine Quotenvorgaben. Jedoch sei nach Nr. 2.4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom Dezember 2010 auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab innerhalb der nachgeordneten Behörden hinzuwirken. Nach deren Nr. 2.4.5 seien die Beurteilungen an der FHVR innerhalb der Beurteilungskommission abzustimmen; auch würden die Fachbereiche die Beurteilung vorher mit dem jeweiligen Fachministerium abstimmen. Da die Lehrkräfte der FHVR aus verschiedenen Ressorts stammten, in denen unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen und der Vergabe der Prädikate bestünden, müsse der Beurteiler einen „Gleichklang“ zwischen den Fachressorts herstellen. Lehrkräfte der FHVR könnten deshalb auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten. 15 und 16 Punkte würden dort faktisch nicht vergeben. Dies führe zu Problemen, falls Lehrkräfte in ihren alten Ressortbereich zurückwechseln wollten und dort - wie im Polizeibereich - regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden. Deshalb weise der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung auf, der nicht mit den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar sei. Es sei vielmehr eine weitere Differenzierung erforderlich.

Am 25. April 2014 ließ der Antragsteller weiter vortragen, die Beurteilungen seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil nach Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien für hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR eigene Beurteilungskriterien gälten. Die Übertragung der Polizeiquote auf die Lehrkräfte der FHVR sei mathematisch falsch. Aus Nr. 9.1.2 der im Mai 2014 erlassenen Beurteilungsrichtlinien folge zudem, dass das StMF für seinen Bereich von unterschiedlichen Orientierungsschnitten ausgehe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 2. April 2014, 14. Mai 2014 und 8. August 2014 wird Bezug genommen.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf seine Schriftsätze vom 12. März 2014 und 15. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Da hier ausschließlich Beamte derselben BesGr. (A 13) um den ausgeschriebenen Dienstposten konkurrieren, kommt nur eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht (Nr. 2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei - RBestPol vom 20. August 1997 in der Fassung vom 21. März 2003 IC3-0302.3-2). Da der ausgeschriebene Dienstposten eine Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 14 ermöglicht und keiner der Bewerber ein solches Amt innehat, kommt auch eine vorrangige Stellenbesetzung im Wege der Umsetzung aus dienstlichen Gründen (Nr. 3 RBestPol) nicht in Frage (BayVGH B. v. 14.3.2014 - 3 ZB 13.1194 juris Rn. 5).

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, die den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus - jedenfalls in aller Regel - auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstlichen Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 41 f.).

Bei einem Vergleich von Bewerbern, die - etwa weil sie verschiedenen Dienstherrn angehören (Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 65 LlbG) oder für die nach Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 63, Art. 64 oder Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG von Art. 58, Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungsrichtlinien bestehen - nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 44).

Vorliegend gilt jedoch sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen, auch wenn sie entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressortbereichen (StMF bzw. StMI) zugeordnet sind, dasselbe Beurteilungssystem. Einheitliche Vorgaben zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung enthalten zunächst die Art. 58 und Art. 59 LlbG. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Daneben kommt - ungeachtet bestehender Öffnungsmöglichkeiten - jeweils Abschnitt 3 (allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der VV-BeamtR in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2010 (FMBl S. 264) zur Anwendung, der ebenfalls gemeinsame Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen enthält und unter Nr. 3.2.2 und 7.1 Orientierungshilfen für die Vergabe der Punktewerte innerhalb der 16-Punkteskala gibt.

Dass der Antragsteller und der Beigeladene trotz dieser einheitlichen Vorgaben nach unterschiedlichen Systemen beurteilt worden wären bzw. dass die bei der jeweiligen Beurteilung verwendeten Maßstäbe, insbesondere die 16-Punkteskala, dabei nicht gleichmäßig (d. h. großzügiger oder eher zurückhaltend) angewandt worden wären, so dass sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Punktebewertungen und damit auch das in erster Linie maßgebliche Gesamturteil verschoben hätten und die Vergabe der Punktebewertungen daher nicht vergleichbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass das auf ihn angewandte abweichende Beurteilungssystem der FHVR sehr restriktiv gehandhabt werde und deshalb deutlich schlechtere Punktewerte ausweise als das Beurteilungssystem bei der Bayerischen Polizei, steht einer Berufung hierauf nicht nur entgegen, dass der Antragsteller keine Einwendungen gegen seine letzte periodische Beurteilung erhoben hat. Darüber hinaus ist er auch einen Nachweis für die behauptete Praxis schuldig geblieben. Hierfür genügt der bloße Hinweis darauf, dass 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR bei hauptamtlichen Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden ist (vgl. Bl. 62 d. Verwaltungsgerichtakten), nicht. Denn damit wird weder glaubhaft gemacht, dass dies auf einem abweichenden restriktiveren Beurteilungssystem bzw. auf einer entsprechenden strengeren Praxis beruhen würde, noch dass ein Gesamturteil von 15 bzw. 16 Punkten entgegen den entsprechenden Leistungen einzelner Beamter zu Unrecht nicht vergeben worden wäre, geschweige denn, dass der Antragsteller, der 13 Punkte im Gesamturteil erhielt, damit nicht leistungsgerecht beurteilt worden wäre. Auch dass von den nach Angaben des Antragstellers 36 hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR in BesGr. A 13 der 3. QE aus den Fachbereichen Verwaltung, Polizei und Finanzwesen in der Beurteilungsrunde 2012 keiner ein Gesamtprädikat von über 14 Punkten erzielt hat, bedeutet - unabhängig davon, dass diese Behauptung nicht belegt wurde - nicht, dass diese nicht grundsätzlich ein Gesamtprädikat von 15 oder 16 Punkten erreichen könnten. Dies muss auch nicht zwangsläufig auf einer grundsätzlich abweichenden Beurteilungspraxis beruhen, sondern kann - nachvollziehbar - darin begründet sein, dass die Leistungen der Lehrkräfte keine Vergabe eines solchen Gesamturteils rechtfertigten. Zudem steht es grundsätzlich auch im Ermessen des Beurteilers, ob er die 16-Punkteskala vollständig ausschöpft und auch die Gesamtprädikate 15 und 16 Punkte vergibt oder ob er lediglich darunter liegende Prädikate zuerkennt.

Die - unbelegten - Angaben des Antragstellers, Lehrkräfte an der FHVR könnten auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten, weil an der FHVR aufgrund der „Ressortabstimmung“ 15 und 16 Punkte im Gesamturteil faktisch nicht vergeben würden, sind nicht nachvollziehbar. Aus Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 50584/10, FMBl. S. 298) ergibt sich eine derartige Abstimmungspflicht nicht. Selbst wenn eine solche „Ressortabstimmung“ stattgefunden haben sollte, ist damit nicht zugleich auch belegt, dass eine Angleichung unterschiedlicher Beurteilungssysteme zwangsläufig zu einer insgesamt schlechteren Beurteilung der Lehrkräfte der FHVR gegenüber Beamten in einzelnen Ressorts wie dem StMI führt. Auch aus Nr. 2.4.1.1 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinien, wonach die vorgesetzten Dienstbehörden anhand von vorbereitenden Übersichten in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hinzuwirken haben (Beurteilungsabgleich), wofür gemäß Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien bei der FHVR eine Beurteilungskommission zuständig ist, folgt nicht, dass insoweit verbindliche Vorgaben von Richtwerten oder Quoten erfolgen würden, die zwingend zur Vergabe niedrigerer Punktebewertungen führen würden oder die das Ermessen des Beurteilers durch bindende Vorgaben einschränken würden.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass nach Nr. 9.1.2 der neugefassten Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 16. Mai 2014 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 17821/14, FMBl. S. 91) eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist und tatsächlich Bewerbungen vorliegen, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Orientierungsschnitte erstellt wurden, erschließt sich nicht - unabhängig davon, dass dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO gemacht wurde und daher unbeachtlich ist -, wieso sich hieraus ergeben sollte, dass die Lehrkräfte an der FHVR auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten könnten und damit gegenüber den Beamten im Polizeibereich benachteiligt wären. Im Übrigen folgt hieraus nur, dass bei tatsächlich unterschiedlicher Handhabung der Erstellung von Beurteilungen diese vergleichbar zu machen sind. Jedenfalls sind die neugefassten Beurteilungsrichtlinien gemäß Nr. 12.2 am erst 15. Mai 2014 in Kraft getreten, so dass sie auf die Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 noch keine Anwendung finden konnten.

Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wird auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wäre in Bezug auf die für den Beigeladenen, aber nicht auch für den Antragsteller geltenden Richtwertvorgaben des StMI, wonach in BesGr. A 13 der 3. QE maximal 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und maximal 75% mit 11 bis 14 Punkten beurteilt werden dürfen - wobei diese Werte allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen sind -, nur dann eine Benachteiligung des Antragstellers denkbar, wenn für diesen nachweislich eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Anwendung der Quote unter Ausschöpfung der möglichen Punktewerte von 15 und 16 Punkten auf die bei der Polizei vergebenen Prädikate auch nicht, dass dort regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden als bei der FHVR und dass der Antragsteller mit 13 Punkten zu Unrecht zu schlecht bzw. der Beigeladene mit 14 Punkten zu Unrecht zu gut beurteilt worden wäre. Auch wenn im Bereich der FHVR in der Beurteilungsrunde 2012 in BesGr. A 13 3. QE keine Spitzenprädikate mit 15 und 16 Punkten vergeben wurden, führt dies nicht zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts, sondern mag dem tatsächlichen Leistungsbild entsprechen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Quotenvorgabe, die in Verwaltungsbereichen mit größeren Personalkörpern und vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll sein kann, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktewerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen (vgl. BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5), aufgrund der lediglich geringen Anzahl an Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE sowohl im Fachbereich Polizei an der FHVR als auch an der FHVR insgesamt weder zulässig wäre noch sinnvoll erscheint, da wohl keine hinreichend große und homogene Vergleichsgruppe vorhanden wäre (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356) und das Beurteilungsergebnis dadurch verzerrt würde.

Weil bei der FHVR keine den Richtwertvorgaben im Polizeibereich entsprechende Quote existiert, kann auch dahingestellt bleiben, ob die fiktive Übertragung der Quote auf die Lehrkräfte der FHVR im Ergebnis mathematisch zutreffend ist.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich eine unterschiedliche Beurteilungspraxis bei Polizei und FHVR daraus ergebe, dass bei der Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR gemäß Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien („pädagogischer Erfolg“ sowie „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“) zugrunde gelegt würden, die im Bereich der Polizeibeamten des StMI keine Rolle spielen würden. Unabhängig davon, dass dies erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragen wurde und deshalb unbeachtlich ist, war aufgrund des festgestellten Leistungsvorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil eine Binnendifferenzierung hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale nicht erforderlich. Lediglich bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115). Auch ist damit nicht schon die fehlende Vergleichbarkeit mit Blick auf die beim Beigeladenen bewerteten Leistungsmerkmale i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 3 Buchts. d) LlbG dargetan. Die Erfüllung von nur auf hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR „zugeschnittenen“ besonderen Leistungsmerkmalen könnte umgekehrt sogar gegen die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle sprechen.

Die vom Antragsteller behauptete unterschiedliche Vergabe von Punktebewertungen bei den Beurteilungen der an der FHVR tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte und deren damit einhergehende angebliche Benachteiligung gegenüber den im Polizeidienst tätigen Beamten ist damit nicht glaubhaft gemacht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht vergleichbar wären, so dass der Beigeladene aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils gegenüber dem Antragsteller einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung aufweist, der eine weitere Differenzierung entbehrlich machte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller auch die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrierten um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt einer Schulrätin (Besoldungsgruppe 14+Z).

Im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 2015 wurde vom Antragsgegner durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2015 Az. III 3 - BP 700 1.1.1 - 4 h. 93862 die Stelle einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ... zur Bewerbung ausgeschrieben und darauf hingewiesen, dass sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben können, die unbeschadet der allgemeinen Beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung in Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können, wobei der Bewährungszeit Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleichstehen. Das Staatsministerium behalte sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten. Als Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung sei der 21. September 2015 gesetzte Frist.

Die am ... 1967 geborene Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 15. September 2015 auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit in der Funktion einer Beratungsrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der Grundschule ... im Dienst des Antragsgegners. Zur Beratungsrektorin war sie am 20. September 2010 bestellt worden. In das Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z wurde sie zum 1. Februar 2012 befördert.

Die Antragstellerin wurde als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12+Z) unter dem 10. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) dienstlich beurteilt. In der darauf folgenden dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2015 im Amt als Beratungsrektorin erhielt sie als Gesamturteil „HQ“ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist).

Die am ... 1975 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Sie war am 1. November 2010 zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der ...schule ... (HS) ernannt worden. Nachdem sie zum 1. September 2011 an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Institutsrektorin betraut worden war, wurde sie dort am 1. November 2014 zur Institutsrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Für sie wurde am 19. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die ein Gesamturteil von 14 Punkten aufweist und die ihr am 22. Dezember 2014 eröffnet wurde. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom Juni 2012 in dem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z erhielt sie ebenfalls das Gesamturteil 14 Punkte.

Im Schreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015, mit dem die Personalakten der Bewerberinnen vorgelegt wurden, wurde zu den beiden Bewerbungen unter Zusammenstellung der Laufbahndaten Stellung genommen. Dabei wurde die Antragstellerin für das Amt einer weiteren Schulrätin als „bestens geeignet“ bezeichnet. Die Beigeladene wurde als aus der Sicht der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung „geeignet“ erachtet.

Unter dem 23. Oktober 2015 wurde vom Staatsministerium ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin vorsieht und der vom Staatsminister am 20. November 2015 gebilligt wurde.

Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stimmte der vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen und deren Versetzung an die Staatlichen Schulämter im Landkreis ... und in der Stadt ... unter dem 15. Dezember 2015 zu.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und beabsichtigt sei, die Beigeladene für das Amt einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern des Landkreises ... und in der Stadt ... zu ernennen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung im KWM Beiblatt Nr. 10/2015 vom 24. August 2015 ausgeschriebene Stelle als weiterer Schulrat bzw. weitere Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ..., mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Antragsgegner habe auf das Schreiben vom 30. Dezember 2015 nicht reagiert und keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens freigehalten werde. Damit habe sie nicht zugesichert, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Es bestehe daher die Gefahr einer zeitnahen Beförderung der Konkurrentin. Zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin sei die Durchführung des vorliegenden Anordnungsverfahrens notwendig, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren zeitnah nicht möglich sei. Der Anordnungsgrund sei vorliegend ebenfalls gegeben, da davon auszugehen sei, dass die ausgewählte Bewerberin die Stelle erhalten werde, eine Beförderung ausgesprochen werde und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Im Fall der Besetzung der Stelle der ausgewählten Konkurrentin werde dieser ein Vorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft.

Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da die Antragstellerin Anspruch darauf habe, dass ihr die ausgeschriebene Stelle übertragen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung sei vom Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich leistungsbezogen vorzunehmen. Die Antragstellerin sei in der letzten periodischen Beurteilung 2014 als Beratungsrektorin in ihrem jetzigen statusrechtlichen Amt mit „HQ“ sehr gut beurteilt worden. Bei der Verwendungseignung sei ihr bescheinigt worden, dass sie als Schulrätin, Rektorin oder Seminarrektorin eingesetzt werden könne. Die Begründung für die Einschätzung der Verwendungseignung zeige die hervorragende Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung der Antragstellerin. In der Beurteilung werde ihr bescheinigt, dass sie im Beurteilungszeitraum dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erbracht habe. Damit spreche vieles dafür, dass sie die bestgeeignetste Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle sei.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Januar 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Neben der Antragstellerin habe sich für die ausgeschriebene Stelle als weitere Bewerberin die Beigeladene beworben. Diese befinde sich in Besoldungsgruppe A 14 und habe bei der Anlassbeurteilung 2014 14 Punkte erhalten. Damit sei sie leistungsbesser als die Antragstellerin, der in der Besoldungsgruppe A 13+Z ein „HQ“ zuerkannt worden sei. Die weiteren für die Auswahl relevanten Erwägungen seien im beiliegenden Auswahlvermerk festgehalten. Feiertagsbedingt sei der Widerspruch der Antragstellerin erst am 5. Januar 2016 bei der zuständigen Sachbearbeiterin angelangt. Die Einhaltung der von der Antragstellerseite gesetzten Frist bis 4. Januar 2016 sei daher nicht möglich gewesen. Die Zusicherung, dass die Stelle in der Zwischenzeit nicht besetzt werde, sei der Antragstellerseite nach Telefonat am 7. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugeleitet worden.

Der Antrag sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliege. Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Diese sei auf der Grundlage der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Danach verfüge die Beigeladene über eine Anlassbeurteilung mit 14 Punkten und die Antragstellerin über eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „HQ“ in der Besoldungsgruppe A 13+Z. Beide Bewerberinnen verfügten über eine Verwendungseignung für die Schulaufsicht. Die 14 Punkte entsprächen in einer wertenden Betrachtung der Beurteilungssysteme einem „HQ“. Damit sei die Beigeladene, die diesen Punktwert in der höheren Besoldungsgruppe erreicht habe, die besser geeignete Bewerberin und sei daher zu Recht ausgewählt worden. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen seien in einem Vermerk ausführlich dargelegt worden. Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des Staatsministers für die Beigeladene erfolgt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf die Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 15. Februar 2012 und dessen in Abschnitt B Nr. 7 getroffene Regelung Bezug genommen worden sei. Diese laute wie folgt: „Eine Anlassbeurteilung ist in der Verwendung des Musters der Anlage A zu erstellen. Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen“. Aus dem Stellenbesetzungsvermerk ergebe sich, dass die Beigeladene zum 1. November 2014 zur Institutsrektorin in der Besoldungsgruppe A 14 befördert wurde. Die Antragstellerin sei in der dienstlichen Beurteilung 2014 in der Besoldungsgruppe A 13+Z mit dem Prädikat „HQ“ beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z habe sie das Prädikat „BG“ erhalten. Im Besetzungsvermerk sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Arbeitsgemeinschaft „Personalverwaltung“ entwickelte Umrechnungstabelle zur Vergleichbarkeit von Bewertungen aus dem Schulaufsichtsdienst mit den Bewertungen im Schuldienst herangezogen worden sei. Danach könnten 14 Punkte, die die ausgewählte Bewerberin in der letzten Anlassbeurteilung erhalten habe, dem unteren Bereich der Bewertungsstufe „HQ“ zugeordnet werden. Deshalb sei darauf abgestellt worden, dass die ausgewählte Bewerberin sich bei der Bewertung in einem höheren statusrechtlichen Amt befunden habe und damit in der leistungsbezogenen Reihung höher eingestuft habe werden müssen, als die Antragstellerin.

Es seien dann auch noch weitere dienstliche Kriterien herangezogen worden. Es sei auch auf die Dauer der Ausübung einer schulischen Leitungsfunktion abgestellt worden, die bei der ausgewählten Bewerberin fünf Jahre betrage. Damit übertreffe sie die Antragstellerin, die seit drei Jahren in hervorgehobener Position als Beratungsrektorin tätig sei. Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sei jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner habe unterstellt, dass die Bewertung mit 14 Punkten dem unteren Bereich der Bewertung „HQ“ entspreche. Die Umrechnungsmethode sei jedoch nicht verbindlich. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sei vorliegend darauf abzustellen, dass es das siebenstufige Bewertungssystem für Lehrkräfte gebe. Die Bewertung „HQ“ bedeute, dass Leistungen gezeigt worden seien, die in allen Belangen von herausragender Qualität sind. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sei bei der ausgewählten Bewerberin eine 16 Punkte-Skala zugrunde zu legen. In den materiellen Beurteilungsrichtlinien sei dort eine fünfstufige Unterteilung vorgenommen worden. Die Unterteilung sehe für die vierte Stufe Punktwerte von 11 bis 14 Punkten vor. Diese Stufe sei zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Die fünfte Stufe, d. h. 15 bis 16 Punkte seien zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausregender Weise erfüllt werde. Dies bedeute, dass 14 Punkte nicht der höchsten Wertungsstufe entsprächen. Es könne damit nicht der höchsten Bewertung „HQ“ entsprechen. Bei einem Vergleich der vierten und fünften Stufe mit der Bewertung „HQ“ und „BG“ für die Lehrkräfte werde deutlich, dass vorliegend die 14 Punkte nicht dem Bereich „HQ“ zuzuordnen seien. 14 Punkte entsprächen vielmehr der Bewertung „BG“. Es werde in dem einen Beurteilungssystem von einer Erfüllung in besonders herausragender Weise gesprochen. In dem anderen System werde davon ausgegangen, dass in allen Belangen Leistungen von herausragender Qualität gezeigt werden müssten. Es werde damit deutlich, dass eine Zuordnung der Bewertung „HQ“ einer Bewertung mit 15 bis 16 Punkten entspreche. Damit sei eine fehlerhafte Umrechnung der Beurteilung der Beigeladenen vorgenommen worden.

Auch sei keine ausreichende Auseinandersetzung damit erfolgt, wie der Unterschied in den statusrechtlichen Ämtern zu bewerten sei. Vorliegend sei auch mit einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z innehabe. Dies heiße, dass vorliegend kein Vergleich zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass Amtszulagen funktionell sogenannte Zwischenämter bildeten. Der Inhalt der Zwischenämter hebe sich von dem des nächstniedrigeren Amtes ab, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Auf diesen Unterschied sei in dem Auswahlvermerk nicht näher eingegangen worden. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilung berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergebe, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüberzustellen seien. Es habe demnach eine Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dagegen sei vorliegend verstoßen worden, da der Antragsgegner stattdessen den Umfang der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen als weiteres Kriterium herangezogen habe. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin bereits mit Wirkung zum 20. September 2010 zur Beratungsrektorin bestellt worden sei. Sie übe diese Tätigkeit daher sogar seit mehr als fünf Jahren aus. Die Beförderung sei jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings erst zum 1. Februar 2012 erfolgt. Darauf, dass die Antragstellerin die Aufgaben einer Beratungsrektorin bereits seit dem 20. September 2010 wahrgenommen habe, sei im Vorlageschreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden.

Darüber hinaus habe vor der Heranziehung des Kriteriums der Dauer der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen ein Vergleich der aktuellen Beurteilungen im Wege der Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dies sei unterblieben. Nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2014 hätte dies jedoch zwingend erfolgen müssen. Damit hätten die aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen im Rahmen einer Binnendifferenzierung an Hand der „Superkriterien“ verglichen werden müssen. Der wesentliche Unterschiede in den Beurteilungen bestehe darin, dass bei der ausgewählten Bewerberin in deren aktuellster dienstlicher Beurteilung unter Nr. 7 nicht angegeben sei, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG gezeigt habe. Dem gegenüber sei dies bei der Antragstellerin vermerkt.

Bei einem Vergleich der Beurteilungen sei darüber hinaus mit einzubeziehen, für welchen Beurteilungszeitraum die Beurteilungen erstellt worden seien. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 gefertigt worden. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erfasse den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014, also einen Zeitraum von vier Jahren. Damit habe der Antragsgegner die Leistungsentwicklung und deren Begleitumstände nicht einbezogen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die ausgewählte Bewerberin erst zum 1. November 2014 befördert worden sei. Dies bedeute, dass sie dieses Statusamt bei Erstellung der Anlassbeurteilung lediglich für einen Monat und 19 Tage inne gehabt habe. Es sei daher zweifelhaft, dass die Anlassbeurteilung 2014 tatsächlich in einem Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zustande gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, werde bestritten, dass ein ausreichender Zeitraum vorgelegen habe, um auf der Basis tatsächlicher Beobachtungen eine objektive Einschätzung der Leistungen treffen zu können. Zu der Frage der Erstellung der Anlassbeurteilung sei auch auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern zu verweisen. Dort sei in Nr. 4.5 des Abschnittes A ausgeführt, dass Anlassbeurteilungen zu erstellen seien, wenn der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Dieser Zeitraum sei für die Beurteilung der Beigeladenen nicht beachtet worden. Damit liege keine rechtsfehlerfreie Beurteilung vor.

Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Stellung. Die am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung habe sich in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür sei primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Hierbei sei darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar seien. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG handle es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter. Amtszulagen bildeten funktionell sogenannte Zwischenämter, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebe, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen; entsprechendes gelte auch für sogenannte Zwischenbeförderungsämter. Diese Grundsätze seien sowohl beim Vergleich eines Amtes mit Amtszulage im Verhältnis zur nächst höheren Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, als auch zugrunde zu legen, wenn Beurteilungsprädikate in diesen Ämtern verglichen würden. Vorliegend befinde sich die Antragstellerin in der Besoldungsgruppe A 13+Z, während die Beigeladene ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehabe. Von einer Gleichwertigkeit (Gleichstand) der dienstlichen Beurteilungen könne daher höchstens dann ausgegangen werden, wenn in der höheren Besoldungsgruppe ein um eins niedrigeres Prädikat erzielt worden wäre. In diesem Falle wäre sodann eine Binnendifferenzierung durchzuführen gewesen. Ein Gleichstand habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei im Auswahlvermerk nur verkürzt dargestellt worden, dass die erwähnte „Umrechnungstabelle“ letztendlich einem Vergleich der Beurteilungssysteme mit Prädikaten einerseits und einem solchen mit Punkten Ausdruck verleihe. Vorliegend seien zudem die Systeme von unterrichtlicher und nicht unterrichtlicher Tätigkeit verglichen worden. Dabei könne nicht schematisch auf die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (hier Nr. 3.2.2) zurückgegriffen werden, in denen als Instrument für die Beurteilung die von der Antragstellerin vorgetragenen Stufenzuordnungen letztlich nur für den Verwaltungsbereich vorgegeben seien. Für den Lehrerbereich lasse hingegen Art. 64 LlbG ausdrücklich eigene abweichende Richtlinien zu. Vorliegend müssten daher die Systeme der Beurteilung einer unterrichtlichen und nicht unterrichtlichen Tätigkeit betrachtet und die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe verglichen werden. Dieser Vergleich ergebe, dass eine Beurteilung von 14 Punkten im Bereich der Verwaltung gerade noch einem „HQ“ im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten (Lehrerbeurteilung) entspreche. Daher sei im vorliegenden Fall nicht von einem Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen auszugehen.

Jedoch hätte auch eine Binnendifferenzierung hier nicht zu einem Vorrang der Antragstellerin geführt. Diese zitiere in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Staatsministeriums, mit dem die Superkriterien für die Funktionen im Schulbereich festgelegt worden seien. Dieses Schreiben sei für Stellen in der Schulaufsicht nicht anwendbar. Vielmehr stelle das Ministerium hier einheitlich vor allem auf das Superkriterium „Führungspotential/Führungseignung“ ab. Hier sei bei den beiden vorliegenden Beurteilungen keine unmittelbare Vergleichbarkeit gegeben, da bei der Antragstellerin im Merkmal „Führungseignung“ eine Bewertung mit „BG“ vorliege, während die Beigeladene 14 Punkte in dem Merkmal „Führungspotential“ vorweisen könne. Eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen sei durch die unterschiedlichen Merkmale der beiden Systeme nicht möglich.

Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen bezogen auf den von ihnen abgebildeten Zeitraum sei jedenfalls festzustellen, dass hier die geforderte ausreichende Überschneidung der Beurteilungszeiträume vorliege. Das Erfordernis einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene habe sich aus der Tatsache ergeben, dass diese zwischenzeitlich befördert worden sei. Abschnitt B Nr. 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sehe vor, dass eine Anlassbeurteilung auf Anforderung des Staatsministeriums erstellt werde, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erforderten. Dies könne dann der Fall sein, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung erfolgt sei und eine dienstliche Beurteilung in der neuen Besoldungsgruppe noch nicht vorliege. Die Tatsache, dass dies in den Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte zwischenzeitlich anders geregelt sei (mindestens sechs Monate ab der Beförderung) sei zutreffend, die Vorgängerregelung habe dies aber ebenfalls nicht vorgesehen. Richtig sei auch, dass die neue Vergleichsgruppe letztlich noch wenig Möglichkeiten und Erkenntnisse für einen Leistungsvergleich biete. Diese Tatsache sei jedoch von einem Beurteiler mit in sein Werturteil einzubeziehen. In Bezug auf einen Vergleich der letzten periodischen Beurteilungen sei festzustellen, dass die Antragstellerin 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z das Prädikat „BG“ erhalten habe. Die Beigeladene weise in derselben Besoldungsgruppe im selben Zeitpunkt ebenfalls ein „BG“ auf. 2012, als die Beigeladene in den Verwaltungsbereich gewechselt habe, habe sie in der Besoldungsgruppe A 13+Z 14 Punkte erhalten. Wenn überhaupt hieraus Erkenntnisse gezogen werden könnten, würden diese auf eine frühe Leistungssteigerung der Beigeladenen hindeuten.

Die Zuerkennung von dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bei der Antragstellerin zeitige jedoch nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Folgen - und noch dazu eine eingeschränkte - Relevanz. Das Vorliegen von dauerhaften herausragenden Leistungen sei Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsstufe. Allerdings sei die Aussage in der Leistungsfeststellung (hier verknüpft mit der dienstlichen Beurteilung) als solche nicht allein konstitutiv für die Vergabe, die letztendlich von den Vergabemöglichkeiten in Relation zu der Zahl der Beamten mit entsprechend guten Beurteilungsprädikaten abhänge. Die positive Feststellung in der unter Nr. 7 des Beurteilungsformulars vorgesehenen Leistungsfeststellung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG bedeute daher weder einen Anspruch auf Vergabe, noch deren Fehlen, dass betreffende die Beamtin bzw. der Beamte keine Leistungsstufe erhalten könne. Das reine Nichtankreuzen im Formular bedeute daher nicht, dass solche Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht erbracht worden seien.

Es komme auch nicht auf die von der Antragstellerin angegriffene Wertung bei der Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion an. Dies sei nur als ergänzende Information überhaupt angeführt worden. Richtig sei, dass hier an sich die Übernahme der Funktion maßgeblich wäre, nicht der Zeitpunkt der Beförderung.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen weiter.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, dass die Beigeladene bei einem anderen von ihr priorisierten Auswahlverfahren zum Zug gekommen sei und die Antragstellerin nunmehr eine Zusage für die streitgegenständliche Stelle erhalten habe. Da sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren dadurch erledigt habe, werde einer Hauptsacheerledigungserklärung der Gegenseite bereits jetzt zugestimmt.

Die Antragstellerin erklärte sodann mit Schreiben vom 29. Juni 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte den Antrag, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien beendet, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Antragstellerin hätte zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) hätte hier ergeben, dass bei der Antragstellerin zwar vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden konnte, aber kein Anordnungsanspruch vorgelegen hat.

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Er vermittelt Bewerbern darüber hinaus ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein zu besetzendes Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Der Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn deren Besetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Vor diesem Hintergrund hätte ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint werden können, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 8.2.2013 - 6 B 1369/12 - juris). Dafür war hier nichts ersichtlich. Es ließ sich zudem grundsätzlich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben hätten können (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 34). Die Ausblendung solcher Entwicklungen wäre jedenfalls nach längerer Zeit wirklichkeitsfremd erschienen und hätte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen können, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar gewesen wären. In derartigen Fällen ist deshalb grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3304 - juris). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, solange sie im Rahmen eines eventuell erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist. Die Verneinung eines Anordnungsgrunds wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht vereinbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, U.v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006,165). Dies war hier der Fall, da eine Beschäftigung der Beigeladenen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zum Erwerb auswahlrelevanter Erfahrungen geeignet war und ihr dadurch einen Vorteil bei einer neuen Auswahlentscheidung vermitteln konnte.

Der Antragstellerin stand aber der für die Begründetheit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Wegen Art. 19 Abs. 4 GG dürfen an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sind insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichend (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200). Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wurde die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung, die Beigeladene sei die geeignetere Bewerberin für den ausgeschriebenen Dienstposten, auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen/Leistungseinschätzungen getroffen und stand im Ergebnis im Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin war nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Deutlichkeit erkennbar.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 24; B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 27).

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien herangezogen werden (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 17; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 30).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist dabei unerlässlich, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris). Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien - insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird - so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269). Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 54 LlbG Rn. 5). Bei einer aus Anlass der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt.

Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen waren in zeitlicher Hinsicht ausreichend vergleichbar. Die bei der Beigeladenen berücksichtigte Anlassbeurteilung bildet den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende periodische dienstliche Beurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Zwar umfasst die periodische dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen etwa 17 Monate längeren Beurteilungszeitraum. Dies stellte jedoch die Vergleichbarkeit nicht in Frage, da bezogen auf den jeweiligen Beurteilungsstichtag, der das Ende des Betrachtungszeitraums markiert und der hier nur um zwölf Tage variiert, ein ausreichend langer überlappender Beurteilungszeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren vorliegt. Da gerade der Zeitraum vor dem Beurteilungsstichtag aufgrund seiner Aktualität für die Einschätzung des aktuellen Leistungsvermögens besonders aussagekräftig ist, kommt diesem Zeitraum und dem Beurteilungsstichtag für die Frage der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu und hat mehr Gewicht als die Vergleichbarkeit der absoluten Länge des Beurteilungszeitraums. Damit bestanden bezogen auf die Vergleichbarkeit der herangezogenen Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.

Ebenso wie Regelbeurteilungen können Anlassbeurteilungen als Entscheidungsgrundlage aber nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32). Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wies keine durchgreifenden rechtlichen Mängel auf. Sie war daher geeignet, Grundlage einer Auswahlentscheidung zu sein.

Da es der Antragstellerin nicht verwehrt ist, sich auf Rechtsmängel der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten zu berufen, obliegt es dem Gericht im Konkurrentenstreitverfahren, die angegriffene Beurteilung zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab hier, dass die Anlassbeurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Formelle Bedenken bestanden nicht, da die Anlassbeurteilung aus begründetem Anlass und vom zuständigen Beurteiler erstellt wurde. Nach Nr. 7 der für die Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 15. Februar 2012 ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Nach Satz 3 kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus Anlass einer (früheren) Bewerbung der Beigeladenen wurde vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Anlassbeurteilung angefordert, weil für sie noch keine Beurteilung im derzeitigen Statusamt A 14 vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anlassbeurteilung wurde gemäß Nr. 8.1 der Richtlinien auch vom Dienstvorgesetzten der Beigeladenen, dem Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., erstellt.

Die Anlassbeurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zum 1. November 2014 in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 beförderte Beigeladene zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung in diesem Beförderungsamt noch keine sechs Monate tätig war. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sehen dies im Gegensatz zu Abschnitt A Nr. 4.5.3 bzw. Abschnitt B Nr. 4.3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Anlassbeurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, war hier die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch bereits nach sieben Wochen Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich. Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Die Erstellung einer Beurteilung ist jedoch auch in diesen Fällen, in denen ein Beamter erst kurzzeitig der Vergleichsgruppe angehört, nicht per se ausgeschlossen. In diesen Fällen obliegt es dem Beurteiler, diesen Umstand bei der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall verantwortungsbewusst zu berücksichtigen. Dafür, dass die Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2014 im Ergebnis „aus der Luft gegriffen“ war, ließen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Da die Beigeladene in ihrer Vorbeurteilung vom Juni 2012 im Statusamt A 13+Z ebenfalls ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt hatte, erscheint das Ergebnis jedenfalls nicht unplausibel.

Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergab hier einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Dieser resultiert daraus, dass die Beigeladene und die Antragstellerin zwar in der Wertigkeit entsprechende Gesamturteile vorweisen können, die Beigeladene dieses Gesamturteil aber in einem höherwertigen Amt erhalten hat. Die in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 beurteilte Beigeladene wies in der Anlassbeurteilung das Gesamturteil 14 Punkte auf. Dieser Punktewert entspricht in seiner Wertigkeit dem der Antragstellerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z bei der periodischen Beurteilung zuerkannten Gesamturteil „HQ“.

Die Annahme des Antraggegners, das bei der Beigeladenen vergebene Gesamturteil von 14 Punkten habe dem Gesamturteil „HQ“ in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin entsprochen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Bek. v. 25.2.2012 Az. II.5-5P 4010.2-6b.130 325), die gemäß Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien auch für die staatlichen Lehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrkräfte gelten, erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG (i. V. m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR bieten als Orientierung für die Vergabe der Punktwerte fünf verbal näher beschriebene Punktgruppen an. Danach sind u. a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für die Beigeladene handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.

Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011 - KWMBl S. 306) sehen vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung „HQ“ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe „BG“ beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 9. Januar 2015 hat diese das Prädikat „HQ“ erzielt.

Für den Vergleich der in den dargestellten unterschiedlichen Beurteilungssystemen erzielten Gesamturteile verwendet der Antragsgegner eine Übersicht, die auf den im KMS vom 19. Oktober 2005 Nr. VI.9-P 5010.2-6.68 265 festgelegten Grundsätzen beruht. Danach ist den Punktwerten 14 bis 16 die Bewertungsstufe „HQ“ gleichgestellt.

Der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis „HQ“ und das für die Beigeladene gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, war rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der - wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ist - wie hier - kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liegt auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen war, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde.

Die Antragstellerin zeigte weder zwingende Gründe dafür auf, dass die Umrechnung gegen mathematische Prinzipien oder Denkgrundsätze verstößt, noch ergab sich aus deren Sachvortrag ein Ansatz für willkürliches Handeln des Antragsgegners. Damit durfte dieser bei der Auswahlentscheidung davon auszugehen, dass bei den Bewerberinnen (stufen-)vergleichbare Bewertungen vorlagen.

Die Annahme des Antragsgegners, bei gleichwertigen Gesamturteilen besitze in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung, der das Gesamturteil im höheren Statusamt erzielt hat, wies keinen Rechtsfehler auf. Diese beruhte auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007- 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BayBGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 27). Dies gilt auch, wenn eine Bewerberin aus dem Tätigkeitsfeld Lehrerfortbildung mit einer Bewerberin aus dem (erweiterten) Schuldienst konkurriert, auch wenn diese unterschiedlichen Bereichen des Schulwesens angehören und die Statusämter wegen der verschiedenen Aufgabengebiete nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

Soweit von der Antragstellerin vorgetragen worden war, dass sich für sie ein Leistungsvorsprung daraus ergebe, dass - im Gegensatz zu der Beurteilung der Beigeladenen - in ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BayBesG festgestellt worden war, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gezeigt habe, während dies bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen sei, vermochte dieser Sachvortrag nicht zu überzeugen. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine lediglich besoldungsrechtlich relevante Feststellung, da sie Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ist. Die Feststellung zählt auch nicht zum integrativen Inhalt der eigentlichen dienstlichen Beurteilung, sondern ist aus Anlass der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung - ebenso wie die Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinn von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG - (mit) zu prüfen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass hieraus jedenfalls kein Leistungsvorsprung im beurteilungsrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.

Da die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs folglich nicht glaubhaft machen konnte, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, bestand nicht. Sie hat daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 48; B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 45).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1964 geborene Antragsteller steht als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist als Fachhochschullehrer für den Fachbereich Polizei an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (FHVR) tätig, an die er zum 1. April 2000 versetzt wurde. Die FHVR ist dem Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMF) zugeordnet. In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012, gegen die er keine Einwendungen erhob, erhielt der Antragsteller 13 Punkte im Gesamturteil.

Der 1963 geborene Beigeladene steht ebenfalls als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist Leiter des Kommissariats 24 beim Polizeipräsidium München im Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI). In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012 erhielt er 14 Punkte im Gesamturteil.

Im Mitteilungsblatt Nr. 8 der Bayerischen Polizei vom 30. April 2013 schrieb der Antragsgegner unter 7.1 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 4. QE Erkennungsdienst im Sachgebiet 525 Erkennungsdienst (A 13/A 14). Dieser Dienstposten kann auch durch Beamtinnen/Beamte besetzt werden, die die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen. Der Dienstposten kann nur im Wege der Aufgabenwahrnehmung besetzt werden. Diese Regelung hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige Beförderungsmöglichkeiten.“

Auf diese Stelle bewarben sich - neben drei anderen Bewerbern - der Antragsteller und der Beigeladene, die beide die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen.

Laut Aktenvermerk des StMI vom 2. August 2013 bewarben sich keine Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber. Unter den Bewerbern liege der Beigeladene aufgrund seiner aktuellen Beurteilung mit 14 Punkten in BesGr. A 13 an der Spitze der Rangliste. Alle anderen Bewerber seien aktuell in der gleichen oder einer niedrigeren BesGr. mit weniger Punkten beurteilt worden.

Am 28. August 2013 stimmte der Hauptpersonalrat beim StMI dem Vorschlag, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, zu.

Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das StMI dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser habe in der aktuellen Beurteilung ein um einen Punkt besseres Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr. A 13) erreicht.

Hiergegen legte der Antragsteller am 18. September 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 20. September 2013 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem Bewerber/einer Bewerberin zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller und der Beigeladene seien in verschiedenen Systemen beurteilt worden, wodurch sich die zugrundeliegenden Leistungsskalen erheblich verschieben würden. Das beim Antragsteller angewandte Beurteilungssystem der FHVR werde sehr restriktiv gehandhabt und weise deutlich schlechtere Punktzahlen aus. Die Vergabe der Punktebewertungen sei daher nicht vergleichbar. So sei 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden. Demgegenüber seien 2012 im Polizeibereich entsprechend den Vorgaben des StMI in der BesGr. A 13 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und 75% mit 11, 12, 13 oder 14 Punkten beurteilt worden. Bei der FHVR gebe es keine solchen Vorgaben; sonst hätten entsprechend viele Beamte ein Spitzenprädikat erhalten müssen. Da kein Spitzenprädikat vergeben worden sei, komme es zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts. Die leistungsstärksten Beamten an der FHVR erhielten deshalb nur 13 und 14 Punkte.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2014, zugestellt am 5. Februar 2014, abgelehnt. Die Feststellung eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund der um einen Punkt besseren Bewertung im Gesamturteil sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2012 seien miteinander vergleichbar. Auch wenn diese entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressorts zugeordnet seien, gelte für beide das gleiche Beurteilungssystem. Als einheitliche Vorgabe gelte Art. 58 LlbG. Zudem komme jeweils der Abschnitt 3 VV-BeamtR zur Anwendung, der in Nr. 3.2.2 eine Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte bei Verwendung der 16-Punkteskala vorgebe. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Zwar sei bei Beamten im Innenressort die Richtwertvorgabe des StMI zu beachten. Eine Benachteiligung des Antragstellers wäre insoweit aber nur denkbar, wenn für ihn eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, was nicht der Fall sei, da es für den Bereich der Lehrkräfte an der FHVR keine Richtwertvorgabe gegeben habe, so dass der Beurteiler die Beurteilungen unter uneingeschränkter Ausschöpfung des Gesamtbeurteilungsrahmens vornehmen habe können. Auch die tatsächlich vergebenen Prädikate würden keine Zweifel an der Vergleichbarkeit begründen. Aufgrund der geringen Anzahl von 16 Lehrkräften würde eine Quotenvorgabe zur Vergabe von Spitzenprädikaten mit 15 und 16 Punkten zu Verzerrungen führen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen wären.

Mit der am 18. Februar 2014 eingelegten und am 4. März 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beurteilungen seien nicht vergleichbar. Im Bereich des StMF bestünden - anders als im Bereich des StMI - zwar keine Quotenvorgaben. Jedoch sei nach Nr. 2.4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom Dezember 2010 auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab innerhalb der nachgeordneten Behörden hinzuwirken. Nach deren Nr. 2.4.5 seien die Beurteilungen an der FHVR innerhalb der Beurteilungskommission abzustimmen; auch würden die Fachbereiche die Beurteilung vorher mit dem jeweiligen Fachministerium abstimmen. Da die Lehrkräfte der FHVR aus verschiedenen Ressorts stammten, in denen unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen und der Vergabe der Prädikate bestünden, müsse der Beurteiler einen „Gleichklang“ zwischen den Fachressorts herstellen. Lehrkräfte der FHVR könnten deshalb auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten. 15 und 16 Punkte würden dort faktisch nicht vergeben. Dies führe zu Problemen, falls Lehrkräfte in ihren alten Ressortbereich zurückwechseln wollten und dort - wie im Polizeibereich - regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden. Deshalb weise der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung auf, der nicht mit den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar sei. Es sei vielmehr eine weitere Differenzierung erforderlich.

Am 25. April 2014 ließ der Antragsteller weiter vortragen, die Beurteilungen seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil nach Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien für hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR eigene Beurteilungskriterien gälten. Die Übertragung der Polizeiquote auf die Lehrkräfte der FHVR sei mathematisch falsch. Aus Nr. 9.1.2 der im Mai 2014 erlassenen Beurteilungsrichtlinien folge zudem, dass das StMF für seinen Bereich von unterschiedlichen Orientierungsschnitten ausgehe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 2. April 2014, 14. Mai 2014 und 8. August 2014 wird Bezug genommen.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf seine Schriftsätze vom 12. März 2014 und 15. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Da hier ausschließlich Beamte derselben BesGr. (A 13) um den ausgeschriebenen Dienstposten konkurrieren, kommt nur eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht (Nr. 2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei - RBestPol vom 20. August 1997 in der Fassung vom 21. März 2003 IC3-0302.3-2). Da der ausgeschriebene Dienstposten eine Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 14 ermöglicht und keiner der Bewerber ein solches Amt innehat, kommt auch eine vorrangige Stellenbesetzung im Wege der Umsetzung aus dienstlichen Gründen (Nr. 3 RBestPol) nicht in Frage (BayVGH B. v. 14.3.2014 - 3 ZB 13.1194 juris Rn. 5).

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, die den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus - jedenfalls in aller Regel - auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstlichen Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 41 f.).

Bei einem Vergleich von Bewerbern, die - etwa weil sie verschiedenen Dienstherrn angehören (Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 65 LlbG) oder für die nach Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 63, Art. 64 oder Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG von Art. 58, Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungsrichtlinien bestehen - nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 44).

Vorliegend gilt jedoch sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen, auch wenn sie entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressortbereichen (StMF bzw. StMI) zugeordnet sind, dasselbe Beurteilungssystem. Einheitliche Vorgaben zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung enthalten zunächst die Art. 58 und Art. 59 LlbG. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Daneben kommt - ungeachtet bestehender Öffnungsmöglichkeiten - jeweils Abschnitt 3 (allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der VV-BeamtR in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2010 (FMBl S. 264) zur Anwendung, der ebenfalls gemeinsame Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen enthält und unter Nr. 3.2.2 und 7.1 Orientierungshilfen für die Vergabe der Punktewerte innerhalb der 16-Punkteskala gibt.

Dass der Antragsteller und der Beigeladene trotz dieser einheitlichen Vorgaben nach unterschiedlichen Systemen beurteilt worden wären bzw. dass die bei der jeweiligen Beurteilung verwendeten Maßstäbe, insbesondere die 16-Punkteskala, dabei nicht gleichmäßig (d. h. großzügiger oder eher zurückhaltend) angewandt worden wären, so dass sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Punktebewertungen und damit auch das in erster Linie maßgebliche Gesamturteil verschoben hätten und die Vergabe der Punktebewertungen daher nicht vergleichbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass das auf ihn angewandte abweichende Beurteilungssystem der FHVR sehr restriktiv gehandhabt werde und deshalb deutlich schlechtere Punktewerte ausweise als das Beurteilungssystem bei der Bayerischen Polizei, steht einer Berufung hierauf nicht nur entgegen, dass der Antragsteller keine Einwendungen gegen seine letzte periodische Beurteilung erhoben hat. Darüber hinaus ist er auch einen Nachweis für die behauptete Praxis schuldig geblieben. Hierfür genügt der bloße Hinweis darauf, dass 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR bei hauptamtlichen Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden ist (vgl. Bl. 62 d. Verwaltungsgerichtakten), nicht. Denn damit wird weder glaubhaft gemacht, dass dies auf einem abweichenden restriktiveren Beurteilungssystem bzw. auf einer entsprechenden strengeren Praxis beruhen würde, noch dass ein Gesamturteil von 15 bzw. 16 Punkten entgegen den entsprechenden Leistungen einzelner Beamter zu Unrecht nicht vergeben worden wäre, geschweige denn, dass der Antragsteller, der 13 Punkte im Gesamturteil erhielt, damit nicht leistungsgerecht beurteilt worden wäre. Auch dass von den nach Angaben des Antragstellers 36 hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR in BesGr. A 13 der 3. QE aus den Fachbereichen Verwaltung, Polizei und Finanzwesen in der Beurteilungsrunde 2012 keiner ein Gesamtprädikat von über 14 Punkten erzielt hat, bedeutet - unabhängig davon, dass diese Behauptung nicht belegt wurde - nicht, dass diese nicht grundsätzlich ein Gesamtprädikat von 15 oder 16 Punkten erreichen könnten. Dies muss auch nicht zwangsläufig auf einer grundsätzlich abweichenden Beurteilungspraxis beruhen, sondern kann - nachvollziehbar - darin begründet sein, dass die Leistungen der Lehrkräfte keine Vergabe eines solchen Gesamturteils rechtfertigten. Zudem steht es grundsätzlich auch im Ermessen des Beurteilers, ob er die 16-Punkteskala vollständig ausschöpft und auch die Gesamtprädikate 15 und 16 Punkte vergibt oder ob er lediglich darunter liegende Prädikate zuerkennt.

Die - unbelegten - Angaben des Antragstellers, Lehrkräfte an der FHVR könnten auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten, weil an der FHVR aufgrund der „Ressortabstimmung“ 15 und 16 Punkte im Gesamturteil faktisch nicht vergeben würden, sind nicht nachvollziehbar. Aus Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 50584/10, FMBl. S. 298) ergibt sich eine derartige Abstimmungspflicht nicht. Selbst wenn eine solche „Ressortabstimmung“ stattgefunden haben sollte, ist damit nicht zugleich auch belegt, dass eine Angleichung unterschiedlicher Beurteilungssysteme zwangsläufig zu einer insgesamt schlechteren Beurteilung der Lehrkräfte der FHVR gegenüber Beamten in einzelnen Ressorts wie dem StMI führt. Auch aus Nr. 2.4.1.1 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinien, wonach die vorgesetzten Dienstbehörden anhand von vorbereitenden Übersichten in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hinzuwirken haben (Beurteilungsabgleich), wofür gemäß Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien bei der FHVR eine Beurteilungskommission zuständig ist, folgt nicht, dass insoweit verbindliche Vorgaben von Richtwerten oder Quoten erfolgen würden, die zwingend zur Vergabe niedrigerer Punktebewertungen führen würden oder die das Ermessen des Beurteilers durch bindende Vorgaben einschränken würden.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass nach Nr. 9.1.2 der neugefassten Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 16. Mai 2014 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 17821/14, FMBl. S. 91) eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist und tatsächlich Bewerbungen vorliegen, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Orientierungsschnitte erstellt wurden, erschließt sich nicht - unabhängig davon, dass dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO gemacht wurde und daher unbeachtlich ist -, wieso sich hieraus ergeben sollte, dass die Lehrkräfte an der FHVR auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten könnten und damit gegenüber den Beamten im Polizeibereich benachteiligt wären. Im Übrigen folgt hieraus nur, dass bei tatsächlich unterschiedlicher Handhabung der Erstellung von Beurteilungen diese vergleichbar zu machen sind. Jedenfalls sind die neugefassten Beurteilungsrichtlinien gemäß Nr. 12.2 am erst 15. Mai 2014 in Kraft getreten, so dass sie auf die Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 noch keine Anwendung finden konnten.

Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wird auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wäre in Bezug auf die für den Beigeladenen, aber nicht auch für den Antragsteller geltenden Richtwertvorgaben des StMI, wonach in BesGr. A 13 der 3. QE maximal 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und maximal 75% mit 11 bis 14 Punkten beurteilt werden dürfen - wobei diese Werte allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen sind -, nur dann eine Benachteiligung des Antragstellers denkbar, wenn für diesen nachweislich eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Anwendung der Quote unter Ausschöpfung der möglichen Punktewerte von 15 und 16 Punkten auf die bei der Polizei vergebenen Prädikate auch nicht, dass dort regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden als bei der FHVR und dass der Antragsteller mit 13 Punkten zu Unrecht zu schlecht bzw. der Beigeladene mit 14 Punkten zu Unrecht zu gut beurteilt worden wäre. Auch wenn im Bereich der FHVR in der Beurteilungsrunde 2012 in BesGr. A 13 3. QE keine Spitzenprädikate mit 15 und 16 Punkten vergeben wurden, führt dies nicht zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts, sondern mag dem tatsächlichen Leistungsbild entsprechen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Quotenvorgabe, die in Verwaltungsbereichen mit größeren Personalkörpern und vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll sein kann, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktewerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen (vgl. BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5), aufgrund der lediglich geringen Anzahl an Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE sowohl im Fachbereich Polizei an der FHVR als auch an der FHVR insgesamt weder zulässig wäre noch sinnvoll erscheint, da wohl keine hinreichend große und homogene Vergleichsgruppe vorhanden wäre (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356) und das Beurteilungsergebnis dadurch verzerrt würde.

Weil bei der FHVR keine den Richtwertvorgaben im Polizeibereich entsprechende Quote existiert, kann auch dahingestellt bleiben, ob die fiktive Übertragung der Quote auf die Lehrkräfte der FHVR im Ergebnis mathematisch zutreffend ist.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich eine unterschiedliche Beurteilungspraxis bei Polizei und FHVR daraus ergebe, dass bei der Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR gemäß Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien („pädagogischer Erfolg“ sowie „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“) zugrunde gelegt würden, die im Bereich der Polizeibeamten des StMI keine Rolle spielen würden. Unabhängig davon, dass dies erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragen wurde und deshalb unbeachtlich ist, war aufgrund des festgestellten Leistungsvorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil eine Binnendifferenzierung hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale nicht erforderlich. Lediglich bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115). Auch ist damit nicht schon die fehlende Vergleichbarkeit mit Blick auf die beim Beigeladenen bewerteten Leistungsmerkmale i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 3 Buchts. d) LlbG dargetan. Die Erfüllung von nur auf hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR „zugeschnittenen“ besonderen Leistungsmerkmalen könnte umgekehrt sogar gegen die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle sprechen.

Die vom Antragsteller behauptete unterschiedliche Vergabe von Punktebewertungen bei den Beurteilungen der an der FHVR tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte und deren damit einhergehende angebliche Benachteiligung gegenüber den im Polizeidienst tätigen Beamten ist damit nicht glaubhaft gemacht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht vergleichbar wären, so dass der Beigeladene aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils gegenüber dem Antragsteller einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung aufweist, der eine weitere Differenzierung entbehrlich machte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller auch die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrierten um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt einer Schulrätin (Besoldungsgruppe 14+Z).

Im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 2015 wurde vom Antragsgegner durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2015 Az. III 3 - BP 700 1.1.1 - 4 h. 93862 die Stelle einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ... zur Bewerbung ausgeschrieben und darauf hingewiesen, dass sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben können, die unbeschadet der allgemeinen Beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung in Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können, wobei der Bewährungszeit Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleichstehen. Das Staatsministerium behalte sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten. Als Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung sei der 21. September 2015 gesetzte Frist.

Die am ... 1967 geborene Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 15. September 2015 auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit in der Funktion einer Beratungsrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der Grundschule ... im Dienst des Antragsgegners. Zur Beratungsrektorin war sie am 20. September 2010 bestellt worden. In das Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z wurde sie zum 1. Februar 2012 befördert.

Die Antragstellerin wurde als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12+Z) unter dem 10. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) dienstlich beurteilt. In der darauf folgenden dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2015 im Amt als Beratungsrektorin erhielt sie als Gesamturteil „HQ“ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist).

Die am ... 1975 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Sie war am 1. November 2010 zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der ...schule ... (HS) ernannt worden. Nachdem sie zum 1. September 2011 an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Institutsrektorin betraut worden war, wurde sie dort am 1. November 2014 zur Institutsrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Für sie wurde am 19. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die ein Gesamturteil von 14 Punkten aufweist und die ihr am 22. Dezember 2014 eröffnet wurde. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom Juni 2012 in dem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z erhielt sie ebenfalls das Gesamturteil 14 Punkte.

Im Schreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015, mit dem die Personalakten der Bewerberinnen vorgelegt wurden, wurde zu den beiden Bewerbungen unter Zusammenstellung der Laufbahndaten Stellung genommen. Dabei wurde die Antragstellerin für das Amt einer weiteren Schulrätin als „bestens geeignet“ bezeichnet. Die Beigeladene wurde als aus der Sicht der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung „geeignet“ erachtet.

Unter dem 23. Oktober 2015 wurde vom Staatsministerium ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin vorsieht und der vom Staatsminister am 20. November 2015 gebilligt wurde.

Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stimmte der vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen und deren Versetzung an die Staatlichen Schulämter im Landkreis ... und in der Stadt ... unter dem 15. Dezember 2015 zu.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und beabsichtigt sei, die Beigeladene für das Amt einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern des Landkreises ... und in der Stadt ... zu ernennen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung im KWM Beiblatt Nr. 10/2015 vom 24. August 2015 ausgeschriebene Stelle als weiterer Schulrat bzw. weitere Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ..., mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Antragsgegner habe auf das Schreiben vom 30. Dezember 2015 nicht reagiert und keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens freigehalten werde. Damit habe sie nicht zugesichert, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Es bestehe daher die Gefahr einer zeitnahen Beförderung der Konkurrentin. Zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin sei die Durchführung des vorliegenden Anordnungsverfahrens notwendig, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren zeitnah nicht möglich sei. Der Anordnungsgrund sei vorliegend ebenfalls gegeben, da davon auszugehen sei, dass die ausgewählte Bewerberin die Stelle erhalten werde, eine Beförderung ausgesprochen werde und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Im Fall der Besetzung der Stelle der ausgewählten Konkurrentin werde dieser ein Vorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft.

Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da die Antragstellerin Anspruch darauf habe, dass ihr die ausgeschriebene Stelle übertragen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung sei vom Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich leistungsbezogen vorzunehmen. Die Antragstellerin sei in der letzten periodischen Beurteilung 2014 als Beratungsrektorin in ihrem jetzigen statusrechtlichen Amt mit „HQ“ sehr gut beurteilt worden. Bei der Verwendungseignung sei ihr bescheinigt worden, dass sie als Schulrätin, Rektorin oder Seminarrektorin eingesetzt werden könne. Die Begründung für die Einschätzung der Verwendungseignung zeige die hervorragende Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung der Antragstellerin. In der Beurteilung werde ihr bescheinigt, dass sie im Beurteilungszeitraum dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erbracht habe. Damit spreche vieles dafür, dass sie die bestgeeignetste Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle sei.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Januar 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Neben der Antragstellerin habe sich für die ausgeschriebene Stelle als weitere Bewerberin die Beigeladene beworben. Diese befinde sich in Besoldungsgruppe A 14 und habe bei der Anlassbeurteilung 2014 14 Punkte erhalten. Damit sei sie leistungsbesser als die Antragstellerin, der in der Besoldungsgruppe A 13+Z ein „HQ“ zuerkannt worden sei. Die weiteren für die Auswahl relevanten Erwägungen seien im beiliegenden Auswahlvermerk festgehalten. Feiertagsbedingt sei der Widerspruch der Antragstellerin erst am 5. Januar 2016 bei der zuständigen Sachbearbeiterin angelangt. Die Einhaltung der von der Antragstellerseite gesetzten Frist bis 4. Januar 2016 sei daher nicht möglich gewesen. Die Zusicherung, dass die Stelle in der Zwischenzeit nicht besetzt werde, sei der Antragstellerseite nach Telefonat am 7. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugeleitet worden.

Der Antrag sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliege. Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Diese sei auf der Grundlage der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Danach verfüge die Beigeladene über eine Anlassbeurteilung mit 14 Punkten und die Antragstellerin über eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „HQ“ in der Besoldungsgruppe A 13+Z. Beide Bewerberinnen verfügten über eine Verwendungseignung für die Schulaufsicht. Die 14 Punkte entsprächen in einer wertenden Betrachtung der Beurteilungssysteme einem „HQ“. Damit sei die Beigeladene, die diesen Punktwert in der höheren Besoldungsgruppe erreicht habe, die besser geeignete Bewerberin und sei daher zu Recht ausgewählt worden. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen seien in einem Vermerk ausführlich dargelegt worden. Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des Staatsministers für die Beigeladene erfolgt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf die Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 15. Februar 2012 und dessen in Abschnitt B Nr. 7 getroffene Regelung Bezug genommen worden sei. Diese laute wie folgt: „Eine Anlassbeurteilung ist in der Verwendung des Musters der Anlage A zu erstellen. Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen“. Aus dem Stellenbesetzungsvermerk ergebe sich, dass die Beigeladene zum 1. November 2014 zur Institutsrektorin in der Besoldungsgruppe A 14 befördert wurde. Die Antragstellerin sei in der dienstlichen Beurteilung 2014 in der Besoldungsgruppe A 13+Z mit dem Prädikat „HQ“ beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z habe sie das Prädikat „BG“ erhalten. Im Besetzungsvermerk sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Arbeitsgemeinschaft „Personalverwaltung“ entwickelte Umrechnungstabelle zur Vergleichbarkeit von Bewertungen aus dem Schulaufsichtsdienst mit den Bewertungen im Schuldienst herangezogen worden sei. Danach könnten 14 Punkte, die die ausgewählte Bewerberin in der letzten Anlassbeurteilung erhalten habe, dem unteren Bereich der Bewertungsstufe „HQ“ zugeordnet werden. Deshalb sei darauf abgestellt worden, dass die ausgewählte Bewerberin sich bei der Bewertung in einem höheren statusrechtlichen Amt befunden habe und damit in der leistungsbezogenen Reihung höher eingestuft habe werden müssen, als die Antragstellerin.

Es seien dann auch noch weitere dienstliche Kriterien herangezogen worden. Es sei auch auf die Dauer der Ausübung einer schulischen Leitungsfunktion abgestellt worden, die bei der ausgewählten Bewerberin fünf Jahre betrage. Damit übertreffe sie die Antragstellerin, die seit drei Jahren in hervorgehobener Position als Beratungsrektorin tätig sei. Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sei jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner habe unterstellt, dass die Bewertung mit 14 Punkten dem unteren Bereich der Bewertung „HQ“ entspreche. Die Umrechnungsmethode sei jedoch nicht verbindlich. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sei vorliegend darauf abzustellen, dass es das siebenstufige Bewertungssystem für Lehrkräfte gebe. Die Bewertung „HQ“ bedeute, dass Leistungen gezeigt worden seien, die in allen Belangen von herausragender Qualität sind. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sei bei der ausgewählten Bewerberin eine 16 Punkte-Skala zugrunde zu legen. In den materiellen Beurteilungsrichtlinien sei dort eine fünfstufige Unterteilung vorgenommen worden. Die Unterteilung sehe für die vierte Stufe Punktwerte von 11 bis 14 Punkten vor. Diese Stufe sei zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Die fünfte Stufe, d. h. 15 bis 16 Punkte seien zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausregender Weise erfüllt werde. Dies bedeute, dass 14 Punkte nicht der höchsten Wertungsstufe entsprächen. Es könne damit nicht der höchsten Bewertung „HQ“ entsprechen. Bei einem Vergleich der vierten und fünften Stufe mit der Bewertung „HQ“ und „BG“ für die Lehrkräfte werde deutlich, dass vorliegend die 14 Punkte nicht dem Bereich „HQ“ zuzuordnen seien. 14 Punkte entsprächen vielmehr der Bewertung „BG“. Es werde in dem einen Beurteilungssystem von einer Erfüllung in besonders herausragender Weise gesprochen. In dem anderen System werde davon ausgegangen, dass in allen Belangen Leistungen von herausragender Qualität gezeigt werden müssten. Es werde damit deutlich, dass eine Zuordnung der Bewertung „HQ“ einer Bewertung mit 15 bis 16 Punkten entspreche. Damit sei eine fehlerhafte Umrechnung der Beurteilung der Beigeladenen vorgenommen worden.

Auch sei keine ausreichende Auseinandersetzung damit erfolgt, wie der Unterschied in den statusrechtlichen Ämtern zu bewerten sei. Vorliegend sei auch mit einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z innehabe. Dies heiße, dass vorliegend kein Vergleich zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass Amtszulagen funktionell sogenannte Zwischenämter bildeten. Der Inhalt der Zwischenämter hebe sich von dem des nächstniedrigeren Amtes ab, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Auf diesen Unterschied sei in dem Auswahlvermerk nicht näher eingegangen worden. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilung berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergebe, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüberzustellen seien. Es habe demnach eine Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dagegen sei vorliegend verstoßen worden, da der Antragsgegner stattdessen den Umfang der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen als weiteres Kriterium herangezogen habe. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin bereits mit Wirkung zum 20. September 2010 zur Beratungsrektorin bestellt worden sei. Sie übe diese Tätigkeit daher sogar seit mehr als fünf Jahren aus. Die Beförderung sei jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings erst zum 1. Februar 2012 erfolgt. Darauf, dass die Antragstellerin die Aufgaben einer Beratungsrektorin bereits seit dem 20. September 2010 wahrgenommen habe, sei im Vorlageschreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden.

Darüber hinaus habe vor der Heranziehung des Kriteriums der Dauer der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen ein Vergleich der aktuellen Beurteilungen im Wege der Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dies sei unterblieben. Nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2014 hätte dies jedoch zwingend erfolgen müssen. Damit hätten die aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen im Rahmen einer Binnendifferenzierung an Hand der „Superkriterien“ verglichen werden müssen. Der wesentliche Unterschiede in den Beurteilungen bestehe darin, dass bei der ausgewählten Bewerberin in deren aktuellster dienstlicher Beurteilung unter Nr. 7 nicht angegeben sei, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG gezeigt habe. Dem gegenüber sei dies bei der Antragstellerin vermerkt.

Bei einem Vergleich der Beurteilungen sei darüber hinaus mit einzubeziehen, für welchen Beurteilungszeitraum die Beurteilungen erstellt worden seien. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 gefertigt worden. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erfasse den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014, also einen Zeitraum von vier Jahren. Damit habe der Antragsgegner die Leistungsentwicklung und deren Begleitumstände nicht einbezogen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die ausgewählte Bewerberin erst zum 1. November 2014 befördert worden sei. Dies bedeute, dass sie dieses Statusamt bei Erstellung der Anlassbeurteilung lediglich für einen Monat und 19 Tage inne gehabt habe. Es sei daher zweifelhaft, dass die Anlassbeurteilung 2014 tatsächlich in einem Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zustande gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, werde bestritten, dass ein ausreichender Zeitraum vorgelegen habe, um auf der Basis tatsächlicher Beobachtungen eine objektive Einschätzung der Leistungen treffen zu können. Zu der Frage der Erstellung der Anlassbeurteilung sei auch auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern zu verweisen. Dort sei in Nr. 4.5 des Abschnittes A ausgeführt, dass Anlassbeurteilungen zu erstellen seien, wenn der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Dieser Zeitraum sei für die Beurteilung der Beigeladenen nicht beachtet worden. Damit liege keine rechtsfehlerfreie Beurteilung vor.

Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Stellung. Die am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung habe sich in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür sei primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Hierbei sei darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar seien. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG handle es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter. Amtszulagen bildeten funktionell sogenannte Zwischenämter, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebe, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen; entsprechendes gelte auch für sogenannte Zwischenbeförderungsämter. Diese Grundsätze seien sowohl beim Vergleich eines Amtes mit Amtszulage im Verhältnis zur nächst höheren Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, als auch zugrunde zu legen, wenn Beurteilungsprädikate in diesen Ämtern verglichen würden. Vorliegend befinde sich die Antragstellerin in der Besoldungsgruppe A 13+Z, während die Beigeladene ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehabe. Von einer Gleichwertigkeit (Gleichstand) der dienstlichen Beurteilungen könne daher höchstens dann ausgegangen werden, wenn in der höheren Besoldungsgruppe ein um eins niedrigeres Prädikat erzielt worden wäre. In diesem Falle wäre sodann eine Binnendifferenzierung durchzuführen gewesen. Ein Gleichstand habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei im Auswahlvermerk nur verkürzt dargestellt worden, dass die erwähnte „Umrechnungstabelle“ letztendlich einem Vergleich der Beurteilungssysteme mit Prädikaten einerseits und einem solchen mit Punkten Ausdruck verleihe. Vorliegend seien zudem die Systeme von unterrichtlicher und nicht unterrichtlicher Tätigkeit verglichen worden. Dabei könne nicht schematisch auf die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (hier Nr. 3.2.2) zurückgegriffen werden, in denen als Instrument für die Beurteilung die von der Antragstellerin vorgetragenen Stufenzuordnungen letztlich nur für den Verwaltungsbereich vorgegeben seien. Für den Lehrerbereich lasse hingegen Art. 64 LlbG ausdrücklich eigene abweichende Richtlinien zu. Vorliegend müssten daher die Systeme der Beurteilung einer unterrichtlichen und nicht unterrichtlichen Tätigkeit betrachtet und die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe verglichen werden. Dieser Vergleich ergebe, dass eine Beurteilung von 14 Punkten im Bereich der Verwaltung gerade noch einem „HQ“ im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten (Lehrerbeurteilung) entspreche. Daher sei im vorliegenden Fall nicht von einem Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen auszugehen.

Jedoch hätte auch eine Binnendifferenzierung hier nicht zu einem Vorrang der Antragstellerin geführt. Diese zitiere in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Staatsministeriums, mit dem die Superkriterien für die Funktionen im Schulbereich festgelegt worden seien. Dieses Schreiben sei für Stellen in der Schulaufsicht nicht anwendbar. Vielmehr stelle das Ministerium hier einheitlich vor allem auf das Superkriterium „Führungspotential/Führungseignung“ ab. Hier sei bei den beiden vorliegenden Beurteilungen keine unmittelbare Vergleichbarkeit gegeben, da bei der Antragstellerin im Merkmal „Führungseignung“ eine Bewertung mit „BG“ vorliege, während die Beigeladene 14 Punkte in dem Merkmal „Führungspotential“ vorweisen könne. Eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen sei durch die unterschiedlichen Merkmale der beiden Systeme nicht möglich.

Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen bezogen auf den von ihnen abgebildeten Zeitraum sei jedenfalls festzustellen, dass hier die geforderte ausreichende Überschneidung der Beurteilungszeiträume vorliege. Das Erfordernis einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene habe sich aus der Tatsache ergeben, dass diese zwischenzeitlich befördert worden sei. Abschnitt B Nr. 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sehe vor, dass eine Anlassbeurteilung auf Anforderung des Staatsministeriums erstellt werde, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erforderten. Dies könne dann der Fall sein, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung erfolgt sei und eine dienstliche Beurteilung in der neuen Besoldungsgruppe noch nicht vorliege. Die Tatsache, dass dies in den Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte zwischenzeitlich anders geregelt sei (mindestens sechs Monate ab der Beförderung) sei zutreffend, die Vorgängerregelung habe dies aber ebenfalls nicht vorgesehen. Richtig sei auch, dass die neue Vergleichsgruppe letztlich noch wenig Möglichkeiten und Erkenntnisse für einen Leistungsvergleich biete. Diese Tatsache sei jedoch von einem Beurteiler mit in sein Werturteil einzubeziehen. In Bezug auf einen Vergleich der letzten periodischen Beurteilungen sei festzustellen, dass die Antragstellerin 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z das Prädikat „BG“ erhalten habe. Die Beigeladene weise in derselben Besoldungsgruppe im selben Zeitpunkt ebenfalls ein „BG“ auf. 2012, als die Beigeladene in den Verwaltungsbereich gewechselt habe, habe sie in der Besoldungsgruppe A 13+Z 14 Punkte erhalten. Wenn überhaupt hieraus Erkenntnisse gezogen werden könnten, würden diese auf eine frühe Leistungssteigerung der Beigeladenen hindeuten.

Die Zuerkennung von dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bei der Antragstellerin zeitige jedoch nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Folgen - und noch dazu eine eingeschränkte - Relevanz. Das Vorliegen von dauerhaften herausragenden Leistungen sei Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsstufe. Allerdings sei die Aussage in der Leistungsfeststellung (hier verknüpft mit der dienstlichen Beurteilung) als solche nicht allein konstitutiv für die Vergabe, die letztendlich von den Vergabemöglichkeiten in Relation zu der Zahl der Beamten mit entsprechend guten Beurteilungsprädikaten abhänge. Die positive Feststellung in der unter Nr. 7 des Beurteilungsformulars vorgesehenen Leistungsfeststellung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG bedeute daher weder einen Anspruch auf Vergabe, noch deren Fehlen, dass betreffende die Beamtin bzw. der Beamte keine Leistungsstufe erhalten könne. Das reine Nichtankreuzen im Formular bedeute daher nicht, dass solche Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht erbracht worden seien.

Es komme auch nicht auf die von der Antragstellerin angegriffene Wertung bei der Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion an. Dies sei nur als ergänzende Information überhaupt angeführt worden. Richtig sei, dass hier an sich die Übernahme der Funktion maßgeblich wäre, nicht der Zeitpunkt der Beförderung.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen weiter.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, dass die Beigeladene bei einem anderen von ihr priorisierten Auswahlverfahren zum Zug gekommen sei und die Antragstellerin nunmehr eine Zusage für die streitgegenständliche Stelle erhalten habe. Da sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren dadurch erledigt habe, werde einer Hauptsacheerledigungserklärung der Gegenseite bereits jetzt zugestimmt.

Die Antragstellerin erklärte sodann mit Schreiben vom 29. Juni 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte den Antrag, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien beendet, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Antragstellerin hätte zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) hätte hier ergeben, dass bei der Antragstellerin zwar vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden konnte, aber kein Anordnungsanspruch vorgelegen hat.

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Er vermittelt Bewerbern darüber hinaus ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein zu besetzendes Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Der Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn deren Besetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Vor diesem Hintergrund hätte ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint werden können, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 8.2.2013 - 6 B 1369/12 - juris). Dafür war hier nichts ersichtlich. Es ließ sich zudem grundsätzlich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben hätten können (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 34). Die Ausblendung solcher Entwicklungen wäre jedenfalls nach längerer Zeit wirklichkeitsfremd erschienen und hätte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen können, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar gewesen wären. In derartigen Fällen ist deshalb grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3304 - juris). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, solange sie im Rahmen eines eventuell erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist. Die Verneinung eines Anordnungsgrunds wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht vereinbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, U.v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006,165). Dies war hier der Fall, da eine Beschäftigung der Beigeladenen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zum Erwerb auswahlrelevanter Erfahrungen geeignet war und ihr dadurch einen Vorteil bei einer neuen Auswahlentscheidung vermitteln konnte.

Der Antragstellerin stand aber der für die Begründetheit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Wegen Art. 19 Abs. 4 GG dürfen an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sind insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichend (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200). Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wurde die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung, die Beigeladene sei die geeignetere Bewerberin für den ausgeschriebenen Dienstposten, auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen/Leistungseinschätzungen getroffen und stand im Ergebnis im Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin war nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Deutlichkeit erkennbar.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 24; B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 27).

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien herangezogen werden (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 17; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 30).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist dabei unerlässlich, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris). Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien - insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird - so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269). Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 54 LlbG Rn. 5). Bei einer aus Anlass der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt.

Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen waren in zeitlicher Hinsicht ausreichend vergleichbar. Die bei der Beigeladenen berücksichtigte Anlassbeurteilung bildet den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende periodische dienstliche Beurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Zwar umfasst die periodische dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen etwa 17 Monate längeren Beurteilungszeitraum. Dies stellte jedoch die Vergleichbarkeit nicht in Frage, da bezogen auf den jeweiligen Beurteilungsstichtag, der das Ende des Betrachtungszeitraums markiert und der hier nur um zwölf Tage variiert, ein ausreichend langer überlappender Beurteilungszeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren vorliegt. Da gerade der Zeitraum vor dem Beurteilungsstichtag aufgrund seiner Aktualität für die Einschätzung des aktuellen Leistungsvermögens besonders aussagekräftig ist, kommt diesem Zeitraum und dem Beurteilungsstichtag für die Frage der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu und hat mehr Gewicht als die Vergleichbarkeit der absoluten Länge des Beurteilungszeitraums. Damit bestanden bezogen auf die Vergleichbarkeit der herangezogenen Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.

Ebenso wie Regelbeurteilungen können Anlassbeurteilungen als Entscheidungsgrundlage aber nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32). Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wies keine durchgreifenden rechtlichen Mängel auf. Sie war daher geeignet, Grundlage einer Auswahlentscheidung zu sein.

Da es der Antragstellerin nicht verwehrt ist, sich auf Rechtsmängel der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten zu berufen, obliegt es dem Gericht im Konkurrentenstreitverfahren, die angegriffene Beurteilung zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab hier, dass die Anlassbeurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Formelle Bedenken bestanden nicht, da die Anlassbeurteilung aus begründetem Anlass und vom zuständigen Beurteiler erstellt wurde. Nach Nr. 7 der für die Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 15. Februar 2012 ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Nach Satz 3 kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus Anlass einer (früheren) Bewerbung der Beigeladenen wurde vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Anlassbeurteilung angefordert, weil für sie noch keine Beurteilung im derzeitigen Statusamt A 14 vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anlassbeurteilung wurde gemäß Nr. 8.1 der Richtlinien auch vom Dienstvorgesetzten der Beigeladenen, dem Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., erstellt.

Die Anlassbeurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zum 1. November 2014 in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 beförderte Beigeladene zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung in diesem Beförderungsamt noch keine sechs Monate tätig war. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sehen dies im Gegensatz zu Abschnitt A Nr. 4.5.3 bzw. Abschnitt B Nr. 4.3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Anlassbeurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, war hier die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch bereits nach sieben Wochen Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich. Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Die Erstellung einer Beurteilung ist jedoch auch in diesen Fällen, in denen ein Beamter erst kurzzeitig der Vergleichsgruppe angehört, nicht per se ausgeschlossen. In diesen Fällen obliegt es dem Beurteiler, diesen Umstand bei der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall verantwortungsbewusst zu berücksichtigen. Dafür, dass die Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2014 im Ergebnis „aus der Luft gegriffen“ war, ließen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Da die Beigeladene in ihrer Vorbeurteilung vom Juni 2012 im Statusamt A 13+Z ebenfalls ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt hatte, erscheint das Ergebnis jedenfalls nicht unplausibel.

Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergab hier einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Dieser resultiert daraus, dass die Beigeladene und die Antragstellerin zwar in der Wertigkeit entsprechende Gesamturteile vorweisen können, die Beigeladene dieses Gesamturteil aber in einem höherwertigen Amt erhalten hat. Die in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 beurteilte Beigeladene wies in der Anlassbeurteilung das Gesamturteil 14 Punkte auf. Dieser Punktewert entspricht in seiner Wertigkeit dem der Antragstellerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z bei der periodischen Beurteilung zuerkannten Gesamturteil „HQ“.

Die Annahme des Antraggegners, das bei der Beigeladenen vergebene Gesamturteil von 14 Punkten habe dem Gesamturteil „HQ“ in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin entsprochen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Bek. v. 25.2.2012 Az. II.5-5P 4010.2-6b.130 325), die gemäß Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien auch für die staatlichen Lehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrkräfte gelten, erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG (i. V. m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR bieten als Orientierung für die Vergabe der Punktwerte fünf verbal näher beschriebene Punktgruppen an. Danach sind u. a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für die Beigeladene handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.

Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011 - KWMBl S. 306) sehen vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung „HQ“ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe „BG“ beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 9. Januar 2015 hat diese das Prädikat „HQ“ erzielt.

Für den Vergleich der in den dargestellten unterschiedlichen Beurteilungssystemen erzielten Gesamturteile verwendet der Antragsgegner eine Übersicht, die auf den im KMS vom 19. Oktober 2005 Nr. VI.9-P 5010.2-6.68 265 festgelegten Grundsätzen beruht. Danach ist den Punktwerten 14 bis 16 die Bewertungsstufe „HQ“ gleichgestellt.

Der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis „HQ“ und das für die Beigeladene gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, war rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der - wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ist - wie hier - kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liegt auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen war, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde.

Die Antragstellerin zeigte weder zwingende Gründe dafür auf, dass die Umrechnung gegen mathematische Prinzipien oder Denkgrundsätze verstößt, noch ergab sich aus deren Sachvortrag ein Ansatz für willkürliches Handeln des Antragsgegners. Damit durfte dieser bei der Auswahlentscheidung davon auszugehen, dass bei den Bewerberinnen (stufen-)vergleichbare Bewertungen vorlagen.

Die Annahme des Antragsgegners, bei gleichwertigen Gesamturteilen besitze in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung, der das Gesamturteil im höheren Statusamt erzielt hat, wies keinen Rechtsfehler auf. Diese beruhte auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007- 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BayBGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 27). Dies gilt auch, wenn eine Bewerberin aus dem Tätigkeitsfeld Lehrerfortbildung mit einer Bewerberin aus dem (erweiterten) Schuldienst konkurriert, auch wenn diese unterschiedlichen Bereichen des Schulwesens angehören und die Statusämter wegen der verschiedenen Aufgabengebiete nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

Soweit von der Antragstellerin vorgetragen worden war, dass sich für sie ein Leistungsvorsprung daraus ergebe, dass - im Gegensatz zu der Beurteilung der Beigeladenen - in ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BayBesG festgestellt worden war, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gezeigt habe, während dies bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen sei, vermochte dieser Sachvortrag nicht zu überzeugen. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine lediglich besoldungsrechtlich relevante Feststellung, da sie Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ist. Die Feststellung zählt auch nicht zum integrativen Inhalt der eigentlichen dienstlichen Beurteilung, sondern ist aus Anlass der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung - ebenso wie die Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinn von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG - (mit) zu prüfen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass hieraus jedenfalls kein Leistungsvorsprung im beurteilungsrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.

Da die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs folglich nicht glaubhaft machen konnte, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, bestand nicht. Sie hat daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 48; B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 45).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im M. Schulanzeiger Nr. 3/2015 S. 48 die mit BesGr A 14 bewertete Stelle der Rektorin/des Rektors an der E.-P.-Mittelschule S. (Schülerzahl: 291) aus, um die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Hierfür vorausgesetzt wird das Lehramt an Hauptschulen oder Lehramt an Volksschulen sowie aktuelle und langjährige Erfahrungen in der Haupt- bzw. Mittelschule, zudem sind Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ganztagsschule erwünscht.

Der 1970 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 15. September 2001 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrer (BesGr A 12) berufen und ab 1. August 2009 zum stellvertretenden Schulleiter an der Volksschule H. (Hauptschule) bestellt (Schülerzahl zum 1. Oktober 2014: 270). Mit Wirkung vom 1. November 2009 wurde der Antragsteller zum Konrektor (BesGr A 12 + AZ) ernannt und zum 1. Januar 2011 in ein Amt der BesGr A 13 + AZ1 (sog. „kleine“ Amtszulage) übergeleitet.

In der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 5. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt der Antragsteller das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“. Sämtliche Einzelmerkmale wurden gleichfalls mit „BG“ bewertet. Dem Antragsteller wurde die Verwendungseignung als Rektor und Seminarrektor zuerkannt.

In der Anlassbeurteilung vom 1. April 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 1. April 2014 hatte der Antragsteller das Gesamtergebnis „BG“ erzielt. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 3. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 hatte der Antragsteller das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ bekommen. In der Anlassbeurteilung vom 1. April 2009 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2009 sowie in der vorvorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Januar 2007 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 hatte der Antragsteller jeweils das Gesamtergebnis „BG“ erhalten.

Der 1968 geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 15. September 2000 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrer (BesGr A 12) berufen und ab 1. August 2011 zum stellvertretenden Schulleiter an der K.-G.-Schule N. (Grund- und Mittelschule) bestellt. Mit Wirkung vom 31. Januar 2013 wurde der Beigeladene zum Konrektor (BesGr A 13 + AZ1) ernannt. Zum 1. August 2013 wurde der Beigeladene an die Grund- und Mittelschule F., Sch.-Str. (im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 418 Schüler) versetzt und zum stellvertretenden Schulleiter bestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde dem Beigeladenen das Amt eines Konrektors in BesGr A 13 + AZ2 (sog. „große“ Amtszulage) verliehen. Zum 1. August 2014 wurde der Beigeladene an die L.-U.-Mittelschule N. versetzt (Schülerzahl zum 1. Oktober 2014: 391) und zum stellvertretenden Schulleiter bestellt.

In der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt der Beigeladene das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Das Einzelmerkmal „Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ wurde mit „BG“, die übrigen Einzelmerkmale wurden jeweils mit „UB“ bewertet. Dem Beigeladenen wurde die Verwendungseignung als Rektor zuerkannt.

In der Anlassbeurteilung vom 15. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 15. Juli 2014 hatte der Beigeladene das Gesamtergebnis „UB“ erzielt. In den beiden Anlassbeurteilungen vom 3. April 2014 und 25. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 2. April 2014 bzw. 1. Januar 2011 bis 24. Juni 2013 hatte der Beigeladene jeweils das Gesamtergebnis „UB“ bekommen. In der vorhergehenden vereinfachten periodischen Beurteilung vom 3. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 war das Gesamtergebnis „BG“ aus der Anlassbeurteilung vom 1. April 2009 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2009 bestätigt worden. In der vorvorhergehenden periodischen Beurteilung vom 30. Januar 2007 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 hatte der Beigeladene das Gesamtergebnis „UB“ erhalten.

Laut den Auswahlerwägungen der Regierung von M. vom 9. April 2015 erfüllen beide Bewerber die Beförderungsvoraussetzungen. Die in der dienstlichen Beurteilung 2014 vergebenen Gesamturteile (Beigeladener als „großer“ Konrektor in BesGr A 13 + AZ2 „UB“, Antragsteller als „kleiner“ Konrektor in BesGr A 13 + AZ1 „BG“) seien aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsstufen als gleichwertig anzusehen. Da auch die führungsrelevanten Einzelmerkmale, die durchgängig mit „UB“ bzw. „BG“ beurteilt worden seien, keine Entscheidung zulassen würden, würden Personalauswahlgespräche geführt.

Aufgrund der am 27. April 2015 durchgeführten, schriftlich dokumentierten Personalauswahlgespräche wurde der Beigeladene für die Stelle ausgewählt. Er überzeuge mit einer durchgängig positiv dargelegten Einstellung zur Tätigkeit eines Schulleiters und durch seine äußerst differenzierten Kenntnisse über die Spezifika der Schule sowie deren Leitbild. Seine fundierten Äußerungen seien klar und strukturiert erfolgt, unterlegt von fachlich-sachlichen Argumenten. Durch seine Konrektorentätigkeit an unterschiedlichen Schulen habe er vielfältige Erfahrungen, auch im Bereich der Personalführung und in Bezug auf die Nahtstelle von Grund- und Mittelschule, gewinnen können. Insgesamt belegten die Qualität seiner konzeptionellen Überlegungen zur Gestaltung und Weiterführung der Schule einen Leistungsvorsprung.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die Regierung von M. dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei und beabsichtigt sei, diesem die ausgeschriebene Stelle zu übertragen.

Am 25. Juni 2015 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist, und zugleich beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im M. Schulanzeiger Nr. 3/2015 ausgeschriebene Stelle eines Rektors an der E.-P.-Mittelschule S., BesGr A 14, zu besetzen und einem anderen Bewerber zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, zugestellt am 2. September 2015, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig untersagt, die Stelle zu besetzen. Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könne schon vor seiner Beförderung einen Bewährungsvorsprung auf der Stelle erzielen. Der Antragsteller sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da der durchgeführte Leistungsvergleich den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genüge und bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung seine Auswahl ernsthaft möglich sei. Die Auswahlentscheidung sei i.d.R. auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Es könne dahinstehen, ob Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG n. F. verfassungsgemäß seien, da Beurteilungen stets verwendet werden müssten und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet seien. Da beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen würden, habe der Antragsgegner zu Recht zwar zunächst das Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen in den Blick genommen. Diese hätten aber nicht direkt miteinander verglichen werden können, weil es sich bei den Ämtern eines „kleinen“ bzw. „großen“ Konrektors statusrechtlich um verschiedene Ämter handle. Es könne dahinstehen, ob die um eine Stufe im Gesamtergebnis differierenden Beurteilungen als gleichwertig angesehen werden könnten. Gegen die Annahme einer „Pattsituation“ spreche, dass die einem „großen“ Konrektor obliegende Verantwortung vom Gesetzgeber nur als geringfügig höher eingestuft werde als die eines „kleinen“ Konrektors, die sich in der gleichen Besoldungsstufe befinden und nur durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden würden. Selbst bei Vorliegen einer „Pattsituation“ hätte der Antragsgegner jedoch vor der Durchführung von Personalauswahlgesprächen die vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick nehmen müssen. Zwar dürfte danach zunächst ebenfalls eine Pattsituation vorgelegen haben, jedoch habe der Antragsteller in der vorvorhergehenden Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene ein um eine Stufe besseres Gesamturteil erzielt, so dass eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheine.

Hiergegen richten sich die am 7. und 16. September 2015 eingelegten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen, die beantragen

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung mit Schriftsatz vom 16. September 2015 vor, die Grundsätze der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG seien eingehalten worden. Der Antragsgegner sei zutreffend von einer „Pattsituation“ ausgegangen, so dass zulässig ergänzend Auswahlgespräche geführt worden seien. Die Ämter eines Konrektors in BesGr A 13 mit „kleiner“ bzw. „großer“ Amtszulage seien statusrechtlich nicht gleichwertig und die Beurteilungen nicht direkt miteinander vergleichbar. Daher würden sie bei der Beurteilung eigenen Vergleichsgruppen zugeordnet. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass die einem „großen“ Konrektor zustehende Verantwortung nur als geringfügig höher einzustufen sei als die eines „kleinen“ Konrektors. Auch wenn sie sich in der gleichen Besoldungsgruppe befinden würden, handle es sich um Statusämter unterschiedlicher Wertigkeit. Nach Anlage 1 zum BayBesG, BesGr A 13 Fn. 4, Anlage 4 zum BayBesG i. V. m. Art. 27 Abs. 6 Satz 2 BayBesG würden dem Amt „Konrektor, Konrektorin“ in der BesGr A 13 + AZ in Anknüpfung an das Rektorenamt aufgrund der unterschiedlichen Schülerzahlen zwei unterschiedliche Statusämter (Zwischenämter mit unterschiedlich hoher Amtszulage) zugewiesen. Dabei handle es sich auch besoldungsrechtlich um Beförderungsämter i. S. d. Art. 25 Satz 1 BayBesG, Art. 2 Abs. 2 Alt. 2 LlbG, die regelmäßig zu durchlaufen seien und grundsätzlich nicht übersprungen werden könnten. Die Besserstellung von Konrektoren mit „großer“ Amtszulage sei darin begründet, dass sie als Stellvertreter des Leiters einer Schule mit höherer Schülerzahl eine größere Verantwortung tragen würden. Entsprechend seien an die Ausübung des Amtes auch höhere Anforderungen zu stellen. Dies folge aus dem Amt. Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen biete mithin einen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Differenzierung gegenüber dem Antragsteller, in der das Mehr an Verantwortung, das sich in einer höheren Schülerzahl widerspiegle, zum Ausdruck komme. Der Antragsgegner sei aufgrund der aktuellen Beurteilungen im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative deshalb zutreffend von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen. Auch aus den früheren Beurteilungen ergebe sich kein Vorsprung des Antragstellers, zumal diese lange zurück liegen und keinen Schluss auf die Eignung für ein Amt der BesGr A 14 zulassen würden.

Der Beigeladene trägt mit Schriftsatz vom 21. September 2015 zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei es bei einer Differenz von einem um eine Stufe niedrigeren Gesamturteil im höheren Statusamt von der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn gedeckt, wenn dieser bei keinem Bewerber von einem Vorsprung, sondern von einem Gleichstand ausgehe. Deshalb sei der Antragsgegner zu Recht von einer „Pattsituation“ ausgegangen. Bei den Ämtern eines Konrektors in BesGr A 13 mit „kleiner“ bzw. „großer“ Amtszulage handle es sich um statusrechtlich verschiedene Ämter. Mit einem höheren Amt seien regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Die Einschätzung, dass die im höheren Statusamt erzielte, jedoch um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung des Beigeladenen in etwa gleichwertig sei mit dem um ein Prädikat besseren, jedoch im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamturteil des Antragstellers, sei daher nicht zu beanstanden. Es komme nicht drauf an, dass der Unterschied in der Besoldung nicht besonders groß sei. Der Gesetzgeber habe durch Schaffung zweier statusrechtlich unterschiedlicher Ämter deutlich gemacht, dass das Amt des Konrektors mit „großer“ Amtszulage gegenüber dem mit „kleiner“ Amtszulage aufgrund der Schülerzahl mit gesteigerten Anforderungen verbunden sei. Dies sei dem jeweiligen Amt immanent. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsgegner in dieser „Pattsituation“ auch noch die früheren Beurteilungen auswerten hätte müssen. Bei einem Gleichstand in der aktuellen dienstlichen Beurteilung seien diese zunächst inhaltlich umfassend auszuwerten. Laut Auswahlvermerk sei der Antragsgegner nach Auswertung der Einzelmerkmale zu Recht davon ausgegangen, dass ebenfalls ein Gleichstand bestehe. Selbst wenn man die Entscheidung insoweit als fehlerhaft ansehe, weil der Antragsgegner erst im Lauf des Verfahren auf die Auswertung der sog. „Superkriterien“ abgestellt habe, erscheine eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht möglich. Gleiches gelte für die unterbliebene Auswertung der früheren Beurteilungen. Auch hier erscheine es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich, dass der Antragsteller bei einem erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden könne. Eine mehr als neun Jahre zurückliegende Beurteilung könne den gegenwärtigen Leistungsstand der Bewerber nicht mehr hinreichend belegen, um als Grundlage einer Auswahlentscheidung zu dienen. In dieser „Pattsituation“ habe der Antragsgegner deshalb auf das Ergebnis der Personalauswahlgespräche zurückgreifen können, bei denen es sich um systematisierte Auswahlgespräche i. S. d. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG gehandelt habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 vor, Statusunterschiede dürften mit Blick auf das Gewicht der Beurteilungen nicht schematisch betrachtet werden. Soweit der Antragsgegner nunmehr ausführe, dass der Beigeladene als stellvertretender Schulleiter an einer Schule mit größerer Schülerzahl tätig sei, stelle er in der Sache Erwägungen an, die sich nicht in der Auswahlentscheidung niedergeschlagen hätten. Die Erwägungen stellten zudem ein rein abstraktes Kriterium dar, das den Verdacht einer schematischen Anwendung bestätige. Gerade im Schulbereich sei die Rechtsprechung, dass eine um einen Punkt besser ausgefallene Beurteilung im um eine Besoldungsgruppe niedrigeren Amt der im höheren Amt erzielten, jedoch um einen Punkt niedrigeren Beurteilung regelmäßig gleichzustellen sei, nicht schematisch anzuwenden. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Statusämter der Konkurrenten nicht in der Besoldungsgruppe, sondern nur durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung lediglich ein differenziertes, 16-stufiges Punktesystem betreffe und nicht auf ein 7-stufiges Notensystem übertragbar sei. Die Differenz um eine Notenstufe in einem lediglich 7-stufigen System begründe einen weit größeren Abstand und damit auch Vorsprung als ein Punkt in einem 16-stufigen Punktesystem. Zudem stelle eine nur geringfügig abweichende Schülerzahl auch keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Bewerbern dar. Die grundsätzlichen organisatorischen Abläufe und Erfordernisse seien jeweils gleich. Soweit mit einer höheren Schülerzahl größere Anforderungen verbunden sein sollten, gelte dies nur in quantitativer Hinsicht. Dies werde durch die höhere Zahl von Ermäßigungsstunden ausgeglichen. Das Amt in BesGr A 13 + AZ1 könne auch übersprungen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Auswahl des Antragstellers nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Deshalb hätten keine Auswahlgespräche durchgeführt werden dürfen. Maßgebend für die Auswahlentscheidung bleibe trotz Änderung des Art. 16 Abs. 1 LlbG die dienstliche Beurteilung. Dieser Vorrang dürfe aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG auch nicht einfachgesetzlich eingeschränkt werden. Außerdem hätte auch berücksichtig werden müssen, dass der Beigeladene häufig die Schule gewechselt habe, während der Antragsteller ständig an einer Schule gearbeitet habe.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat unzutreffend einen Anordnungsanspruch bejaht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die Grundsätze der Bestenauslese wurden eingehalten. Der Antragsgegner durfte rechtsfehlerfrei aufgrund der aktuellen Beurteilungslage von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen und in dieser „Pattsituation“ Auswahlgespräche führen.

Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen daher unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

1. Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen Beförderungsdienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 26).

Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62). Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43 juris Rn. 41), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11).

Doch kann dieser Grundsatz nicht auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz schematisch angewendet werden (vgl. BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17). Bei Beurteilungen in verschiedenen Statusämtern ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob sie als gleichwertig mit dem Ergebnis einer „Pattsituation“ angesehen werden können. Dabei können z. B. der Abstand der Gesamtprädikate und ihr Verhältnis zu der anhand einer Punkteskala vergebbaren Höchstpunktezahl, aber auch die Gewichtung und Wertung der Ergebnisse in einzelnen Beurteilungsmerkmalen („Binnendifferenzierung“) anhand eines spezifischen Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris Rn. 38).

Sind danach Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr weiter auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

2. Rechtsfehlerfrei ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass sich anhand der periodischen Beurteilungen 2014 der beiden Bewerber, die dem aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde zu legen sind, kein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber ergibt, weil der Beigeladene zwar im statusrechtlich höheren Amt eines Konrektors der BesGr A 13 mit „großer“ Amtszulage, jedoch mit dem um eine Notenstufe niedrigeren Gesamtprädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ beurteilt worden ist, während der Antragsteller im statusrechtlich niedrigeren Amt eines Konrektors der BesGr A 13 mit „kleiner“ Amtszulage das um eine Notenstufe bessere Gesamtprädikat „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“ erhalten hat.

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die im höheren Statusamt erzielte, um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung des Beigeladenen in etwa gleichwertig ist mit der um ein Prädikat besseren, dafür im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamtbewertung des Antragstellers und somit ein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht feststellbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 26). Bei einer solchen Konstellation ist es in der Regel von der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn er von einem Beurteilungsgleichstand ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62).

Der Antragsgegner hat vorliegend nicht etwa schematisch darauf abgestellt, dass die vom Beigeladenen im höheren Statusamt erzielte Beurteilung automatisch zu einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen führt. Ausweislich des Auswahlvermerks der Regierung von M. vom 9. April 2015 ist er vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass die Beurteilungen nicht formal gleich, sondern als gleichwertig anzusehen sind, weil sich die beiden Bewerber in unterschiedlichen Besoldungsstufen befinden und das Gesamturteil des Beigeladenen formal eine Notenstufe unter dem des Antragstellers liegt. Die Einschätzung, dass sich die durch die höhere Amtszulage bedingte statusrechtliche Höherwertigkeit der Beurteilung des Beigeladenen und das um ein Prädikat bessere Gesamturteil des Antragstellers in etwa ausgleichen, hält sich in den Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. Es verstößt daher nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der Antragsgegner den Statusvorsprung des Beigeladenen als durch die bessere Note des Antragstellers kompensiert ansieht (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 14).

Der Antragsgegner ist diesbezüglich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Ämtern eines Konrektors in BesGr A 13 mit „kleiner“ bzw. „großer“ Amtszulage auch um Ämter unterschiedlicher Wertigkeit handelt, so dass die vom Beigeladenen im höheren Statusamt erzielte Beurteilung nicht unmittelbar mit der Beurteilung des Antragstellers im niedrigeren Statusamt vergleichbar ist. Demgemäß sind sie nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben vom 24. Juli 2015) auch als eigenständige Vergleichsgruppe zu behandeln.

Diese Unterscheidung beruht auf der Zuordnung der Ämter eines Konrektors als ständiger Vertreter eines Schulleiters nach der jeweiligen Schülerzahl. Nach Art. 34 Abs. 3 BayBesG i. V. m. Fußnote 4 der Anlage 1 zum BayBesG erhalten Konrektoren der BesGr A 13 eine Amtszulage nach Anlage 4 zum BayBesG i. V. m. Art. 27 Abs. 6 Satz 2 BayBesG in Höhe von aktuell 190,13 € bzw. 245,51 €. Gemäß Art. 27 Abs. 6 Satz 2 BayBesG erfolgt die Zuordnung der Ämter ständiger Vertreter der in Art. 27 Abs. 6 Satz 1 BayBesG bezeichneten Schulleiter zu den in Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Hs. 1 BayBesG; Art. 19 Abs. 2 BayBesG ist hierbei entsprechend zu berücksichtigen. Dies ist mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Mai 2011 (Gz. II.5-5 P 4012-6.132 434, KWMBl S. 106) erfolgt, die in Anlehnung an die für Rektoren an Grundschulen, Mittelschulen (Hauptschulen) oder Grund- und Mittelschulen (Hauptschulen) in Art. 27 Abs. 6 Satz 1 BayBesG getroffene Regelung an die Schülerzahl (mehr als 180 bis zu 360 bzw. mehr als 360 Schüler) anknüpft (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 377).

Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage i. S. d. Art. 34 Abs. 1 BayBesG handelt es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2007 - 2 B 25/07 - juris Rn. 4). Amtszulagen bilden funktionell sog. Zwischenämter (vgl. BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 - juris Rn. 7; LT-Drs. 16/3200 S. 55), deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigen Amtes abhebt, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBesG); entsprechendes gilt auch für sog. Zwischenbeförderungsämter (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayBesG). Mit der Gewährung einer Amtszulage erhält der Beamte ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt (BVerwG a. a. O.). Die Gewährung der Amtszulage stellt daher die Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG dar (vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Rn. 10 zu § 8 BeamtStG).

Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Ämtern der gleichen Besoldungsgruppe mit niedrigerer Amtszulage und Ämtern der nächsthöheren Amtszulage (vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Rn. 10 zu § 8 BeamtStG). Die Verleihung eines Amtes mit höherer Amtszulage stellt deshalb auch bei gleichbleibender Amtsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 Alt. 2 LlbG eine Beförderung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG dar (vgl. Hoffmeyer in: Eck/Hoffmeyer/Hüllmantel/Luber/Weißgerber, LlbG, Rn. 10 zu Art. 2; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Rn. 10 zu Art. 2 LlbG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei ihnen besoldungsrechtlich um Beförderungsämter i. S. d. Art. 25 Satz 1 BayBesG handelt, die nach Art. 17 Abs. 1 LlbG regelmäßig zu durchlaufen sind und nicht überspringen werden dürfen.

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass die einem Konrektor mit „großer“ Amtszulage obliegende Verantwortung vom Gesetzgeber nur als geringfügig höher eingestuft werde als die eines Konrektors mit „kleiner“ Amtszulage. Zwar trifft es zu, dass sich die beiden Ämter in der gleichen Besoldungsgruppe befinden und sich besoldungsmäßig lediglich durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden. Die im Vergleich zu Konrektoren als ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern um 55,38 € höhere Amtszulage von Konrektoren als ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 360 Schülern beruht jedoch darauf, dass diese aufgrund der höheren Schülerzahl eine entsprechend höhere Verantwortung tragen, so dass an die Ausübung eines solchen Amtes auch höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43 juris Rn. 41). Die größere Verantwortung aufgrund der höheren Schülerzahl bietet einen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Differenzierung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBesG, die sich in der Höhe der Amtszulage widerspiegelt, auch wenn dies nicht den Abstand zur nächsten Besoldungsgruppe erfüllt. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass eine nur geringfügig abweichende Schülerzahl keinen wesentlichen Unterschied darstelle, stellt er damit seine eigene Einschätzung an die Stelle der allein maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers. Auch wenn die grundsätzlichen Anforderungen an einen ständigen Vertreter eines Schulleiters einer Schule mit mehr als 180 bis zu 360 und mit mehr als 360 Schülern vergleichbar sein mögen, ergeben sich - unabhängig von der Zahl der Ermäßigungsstunden - aufgrund einer höheren Schülerzahl auch höhere Anforderungen, und zwar - wie etwa bei der Stundenplanung - sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht.

Die der Zuordnung der beiden Ämter eines Konrektors als ständiger Vertreter eines Schulleiters zugrunde liegende Differenzierung nach der jeweiligen Schülerzahl (mehr als 180 bis zu 360 bzw. mehr als 360 Schüler) ist dabei dem jeweiligen Amt „kleiner“ bzw. „großer“ Konrektor immanent, ohne dass es insoweit auf die konkrete Höhe der jeweiligen Schülerzahlen, die der Antragsgegner erst im Gerichtsverfahren vorgelegt hat (270 bzw. 418 Schüler), ankommen würde. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner laut Auswahlvermerk vom 9. April 2015 maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die vergebenen Gesamturteile („UB“ bzw. „BG“) aufgrund dessen, dass die Bewerber sich wegen der unterschiedlich hohen Amtszulage in verschiedenen Besoldungsstufen befinden, als (in etwa) gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 14). Das durchgeführte Verfahren entspricht auch in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20).

Wenn sich der Antragsteller insoweit auf eine Entscheidung des OVG NRW (B. v. 21.11.2011 - 6 B 1205/11 - juris Rn. 10) beruft, wonach die zitierte Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 26; B. v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62) - gerade im Schulbereich - nicht schematisch anzuwenden sei, insbesondere dann, wenn sich die Statusämter nicht in der Besoldungsgruppe, sondern lediglich durch die Höhe der Amtszulage unterscheiden würden, lag dem entschiedenen Fall nicht die Annahme eines Gleichstands, sondern die eines Qualifikationsvorsprungs des statushöheren Bewerbers zugrunde (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn. 4). Im Übrigen weichen nach dem Ausgeführten die mit beiden Statusämtern verbundenen abstrakten Anforderungen so voneinander ab, dass es gerechtfertigt ist, von einem Gleichstand auszugehen (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn. 9). Es trifft auch nicht zu, dass die o.g. Rechtsprechung nur ein differenziertes, 16-stufiges Punktesystem betrifft, die nicht auf ein - wie hier - 7-stufiges Notensystem übertragbar ist, weil der Abstand und damit auch der Vorsprung weitaus größer ist. Den o.g. Entscheidungen lagen jeweils Unterschiede in der Gesamtbewertung um eine Note in einem gestuften Notensystem zugrunde, das dem Dienstherrn auch einen (mindestens) entsprechenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1347 - juris Rn. 29).

3. Der Antragsgegner ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich auch im Rahmen der Binnendifferenzierung aus den führungsrelevanten Einzelmerkmalen, die ebenfalls durchgehend mit „UB“ bzw. „BG“ beurteilt wurden, kein signifikanter Vorsprung eines der beiden Bewerber, sondern ein Beurteilungsgleichstand ergibt. Insoweit gilt das unter 2. Ausgeführte entsprechend.

Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen hinreichend im Auswahlvermerk vom 9. April 2015 dokumentiert sind. Zwar hat der Antragsgegner ausdrücklich erst im Gerichtsverfahren (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2015) die nach Art. 70 Abs. 7 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG vom Kultusministerium festgelegten sog. „Superkriterien“ benannt. Selbst wenn man jedoch die Auswahlentscheidung insoweit als fehlerhaft ansehen wollte, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der genannten Einzelmerkmale entsprechend dem unter 2. Ausgeführten vorliegend kein Beurteilungsvorsprung eines der Bewerber.

4. Auch die Heranziehung der vorausgegangenen periodischen Beurteilungen, die grundsätzlich als weiteres Auswahlkriterium berücksichtigt werden können, um - mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich, nicht aber im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines früheren Leistungsstandes - die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und dessen künftige Entwicklung zu ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.2010 - 1 WB 27/09 - juris Rn. 25), ergibt keinen Vorsprung eines der beiden Bewerber, so dass unerheblich ist, das der Antragsgegner diese nicht ausgewertet hat.

Nimmt man den vorhergehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 in den Blick, ergibt sich aufgrund des besseren Gesamturteils des Beigeladenen im niedrigeren Statusamt gegenüber dem Antragsteller („BG“ in BesGr A 12 bzw. „UB“ in BesGr A 12 + AZ) erneut eine „Pattsituation“. Erst wenn man auch den vorvorhergehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bzw. 2004 bis 31. Dezember 2006 in den Blick nimmt, ergibt sich für den Antragsteller eine um eine Stufe bessere Gesamtbeurteilung („BG“ statt „UB“) im gleichen Statusamt (BesGr A 12) wie der Beigeladene. Diese Beurteilungen liegen jedoch zu lange zurück und besitzen wegen ihrer geringen Aktualität für den gegenwärtigen Leistungsstand hinsichtlich der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle keine relevante Aussagekraft mehr (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 29).

5. Daher war es nicht rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner in der „Pattsituation“ zusätzlich Auswahlgespräche zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse durchgeführt hat, unabhängig davon, ob Personalauswahlgespräche nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG n. F. an Stelle von Beurteilungen herangezogen werden können und ob dies verfassungsgemäß wäre (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich um sog. systematisierte Personalauswahlgespräche gehandelt hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der am 27. April 2015 durchgeführten, schriftlich hinreichend dokumentierten Auswahlgespräche den Beigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber für die Stelle angesehen hat. Die hierfür angeführten Gründe, u. a., dass der Beigeladene, der - im Unterschied zum Antragsteller, der lediglich an einer Schule als Konrektor eingesetzt war - an unterschiedlichen Schulen als Konrektor tätig war und dadurch vielfältige Erfahrungen, auch im Bereich der Personalführung und in Bezug auf die Nahtstelle von Grund- und Mittelschule, gewinnen konnte, sind nachvollziehbar und sachgerecht.

6. Nach alldem war den Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen stattzugeben und der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Rektorenstelle zu besetzen, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird in Ziffern I und II aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - um die vom Antragsgegner mit Ausschreibung in JMBL. Nr. 4 vom 9. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 2014 wurde die Beigeladene für die Stelle ausgewählt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (Az. M 5 E 14.3188) wurde einem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben, da es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume fehle.

Die 19... geborene Antragstellerin steht seit dem 17. August 1987 im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 16. August 2006 als weitere aufsichtsführende Richterin (BesGr R 2) beim Amtsgericht M. tätig. In der außerordentlichen Beurteilung vom 14. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juli 2014 umfasst, wurden ihr 13 Punkte zuerkannt. Gegen diese Beurteilung hat die Antragstellerin am 18. Juli 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az. M 5 K 14.3147).

Die 19... geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts (BesGr R 2 + AZ) ernannt. Seit dem 1. November 2011 ist sie zur Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 war die Beigeladene als Vertreterin des Behördenleiters an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht L. abgeordnet. Eine für die Beigeladene erstellte außerordentliche Beurteilung, die sich über einen Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2014 erstreckte, wies im Gesamturteil 13 Punkte auf. Diese wurde mit Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben. Mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz wurde der Generalstaatsanwalt aufgefordert, für die Beigeladene eine neue Beurteilung zu erstellen. Die Auswahlentscheidung solle mit geänderten Beurteilungszeiträumen erneut durchgeführt werden. Für die Beigeladene wurde daraufhin eine neue außerordentliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2008 bis 17.11.2014) erstellt, die im Gesamturteil 13 Punkte enthielt. Als Begründung für die Wahl des Beurteilungszeitraums wurde angegeben, dass eine grundsätzliche Orientierung am Zeitraum der periodischen Beurteilung erfolgen solle, daher sei der Beginn des Beurteilungszeitraums auf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilung für die Beigeladene zu legen.

Mit Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 5. Dezember 2014 schlug der Präsident die Beigeladene als leistungsstärkste Bewerberin für den Dienstposten vor. Ausweislich eines Vermerks des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Dezember 2014 habe die Auswertung der Beurteilungen ergeben, dass die Beigeladene die leistungsstärkste Bewerberin sei, weil sie als einzige Bewerberin in der BesGr R 2 + AZ beurteilt sei und eine Kompensation der Leistungen durch andere Bewerber nicht ersichtlich sei. Der Staatsminister entschied sich daraufhin, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen und legte dies dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 dar. Der Präsidialrat stimmte mit Beschluss vom 13. Januar 2015 der Übertragung der Stelle auf die Beigeladene zu.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden sei und konkludent die bis dahin getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben sei. Die Stelle werde der Beigeladenen übertragen.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden sei.

Der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin umfasse weniger als vier Jahre, derjenige der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nahezu sieben Jahre. Zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner außerordentliche Beurteilungen einhole, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Somit liege ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Länge des Beurteilungszeitraums vor. Des weiteren widerspreche der fast siebenjährige Beurteilungszeitraum der Beigeladenen der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Obergrenze eines Beurteilungszeitraums für Richter auf maximal vier Jahre ausgedehnt werden könne. Schon im streitgegenständlichen Besetzungsverfahren falle auf, dass keiner der Bewerber mit seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in der Beurteilung nicht erreichen könne.

Mit Beschluss vom 15. April 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Der Antragstellerin stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen sei rechtlich zu beanstanden und dürfe nicht herangezogen werden. Außerordentliche Beurteilungen kämen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamtes oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens -eine dienstliche Beurteilung benötigt werde, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorlägen. Der Antragsgegner habe zwar außerordentliche Beurteilungen einholen dürfen, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Beurteilung erfasse, sei vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen könne, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgebenden äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten würden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlange das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimme. Nur so werde eine einer der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweise sich der gewählte Beurteilungszeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis zum 17. November 2014 als fehlerhaft. Vorliegend erstrecke sich der Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Beigeladenen über sechs Jahre und elf Monate und umfasse damit verschiedenste Tätigkeiten und Einsatzbereiche. Für die Antragstellerin werde hingegen ein wesentlich kürzerer Zeitraum für den Leistungsvergleich zugrunde gelegt (1.10.2010 bis 14.7.2014). Die Beurteilungen seien damit als Vergleichsgrundlage nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig seien, weil sie nicht auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruhten. Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit seien hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhten. Solche zwingenden Gründe bestünden hier nicht. Ferner widerspreche der sechsjährige Beurteilungszeitraum der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Darüber hinaus sei die außerordentliche Beurteilung fehlerhaft, da der Antragsgegner seiner Pflicht zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung nicht nachgekommen sei. Fraglich sei ferner, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung alle unmittelbaren Vorgesetzten der Beigeladenen aus dem extrem langen Beurteilungszeitraum beteiligt habe.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsgegner am 4. Mai 2015 Beschwerde ein und beantragte,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen. Das Gebot höchstmöglicher Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume stehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden Gründe eine Einschränkung rechtfertigen. Solcher zwingender Grund liege in dem Bedürfnis, den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung in das System aufeinanderfolgender Beurteilungszeiträume einzupassen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume auch im Hinblick auf Mitbewerber bestehe, die eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung erhalten hätten. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass das Gebot, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu gewährleisten, nicht nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, sondern auch bezogen auf den periodisch beurteilten Mitbewerber E. sowie die weiteren Mitbewerber gelte. Der Anlassbeurteilung komme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Fehle für einen Bewerber eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung, sei für diesen Bewerber eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Sie solle durch die Wahl des Beurteilungszeitraums eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft erlangen. Dies lasse sich nur erreichen, wenn der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung unabhängig von der Zusammensetzung des jeweiligen Bewerberfeldes in das System aufeinander folgender Beurteilungsperioden angepasst werde. Dagegen würde eine Handhabung, die dazu führen würde, dass für alle Bewerber eine Anlassbeurteilung erstellt werden müsste, sobald auch nur für einen von ihnen keine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung vorliege, das bestehende System periodischer Beurteilungen unterlaufen. Dagegen weise die im angegriffenen Beschluss angedeutete Lösung, als Beginn des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung statt des Beginns der letzten abgeschlossenen Beurteilungsperiode den Beginn der laufenden Beurteilungsperiode zugrunde zu legen, durchgreifende Nachteile auf. Eine solche Handhabung würde zum einen dazu führen, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung je nach Zeitpunkt ihrer Erstellung unangemessen kurz sein könnte, zum anderen bestünde gegenüber Mitbewerbern, die für die zurückliegende Beurteilungsperiode regulär eine periodische Beurteilung erhalten hätten, hinsichtlich des Beurteilungszeitraums keinerlei Überschneidung. Die angegriffene Entscheidung lasse auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und gegebenenfalls wie sich die beanstandete Dauer des Beurteilungszeitraums überhaupt auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Die Dauer des für die Beigeladene zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums habe sich nicht nachteilig auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Beurteilungszeitraum von sechs Jahren widerspreche der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, überzeuge nicht. In früheren Entscheidungen habe der erkennende Senat deutlich längere Beurteilungszeiträume nicht beanstandet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der periodischen Beurteilung vor. In der Rechtsprechung werde ein Gebot, eine Regelbeurteilung fortzuentwickeln, nur bei Anlassbeurteilungen erörtert, die einen kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildeten. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der Anlassbeurteilung vom 17. November 2014 mit 13 Punkten das gleiche Gesamtprädikat erhalten habe wie in ihrer am 22. November 2004 im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004 erstellten letzten periodischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beteiligung aller unmittelbaren Vorgesetzten werde auf die Stellungnahme des Beurteilers verwiesen. Er habe sich im erforderlichen Umfang über den zugrunde zu legenden Sachverhalt informiert. Der Beurteiler habe mit dem Dienstvorgesetzten, in deren Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft M. II tätig war, ausführliche Personalgespräche über die Beigeladene geführt. Darüber hinaus habe er für die Beigeladene erstellte Zwischenbeurteilungen mit dem Dienstvorgesetzten, in dessen Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft L. tätig war, erörtert. Ein Anordnungsgrund lasse sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ableiten, ihre Beurteilung könne wegen fehlender Plausibilisierung und einer unzulässigen Verkürzung der Punkteskala nicht Grundlage eines beanstandungsfreien Auswahlverfahrens sein. Wie bereits erstinstanzlich und im Klageverfahren erläutert, begegne das der Antragstellerin erteilte Gesamtprädikat von 13 Punkten weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Plausibilisierung noch wegen einer vermeintlichen Begrenzungsvorgabe rechtlichen Bedenken.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gelte auch für Anlassbeurteilungen. Auch für den Mitbewerber E. müsste, um diesbezüglich eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu erreichen, ebenfalls eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Dies sei nicht als systemwidrig abzulehnen, sondern nach hiesiger Ansicht auch zur Wahrung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mitbewerbers E. vielmehr geboten. Im Übrigen bezog sich die Antragstellerin auf die angefochtene Entscheidung.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl die Antragstellerin keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen außerordentlichen Beurteilungen und der Regelbeurteilung der Bewerber zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

1. Die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen vom 17. November 2014, die einen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 17. November 2014 umfasst, konnte ebenso wie die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 14. Juli 2014 umfasst, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Diffferenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRiG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Richter auf Lebenszeit mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 -juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei außerordentlichen Beurteilungen nach Nr. 6 der Richtlinie über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 i. d. F. vom 28. Februar 2011. Danach kann bei Vorliegen besonderer Gründe für Richter und Staatsanwälte, deren letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt, eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden. Im Fall einer Bewerbung soll eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Die in der Bekanntmachung bezeichnete außerordentliche Beurteilung entspricht einer Anlassbeurteilung. Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 34).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, B. v. 28.6.2002 -3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B. v. 28.2.2014 a. a. O. -Rn. 35).

Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 -2 A 2/10 - juris; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris).

Da Regelbeurteilungen den Normalfall darstellen und entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen sind, sind Anlassbeurteilungen an das System der Regelbeurteilungen zumindest dann anzupassen, wenn bei einzelnen Bewerbern -wie hier bei einem Bewerber - auf die Regelbeurteilung abgestellt werden muss. Dann sind die Anlassbeurteilungen vorrangig an das System der Regelbeurteiungen anzupassen. Mit Ausnahme des Bewerbers E., für den eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2001 vorhanden ist, liegen für die anderen Bewerber keine aktuellen periodischen Beurteilungen vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Bereich der Justiz Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 ab Vollendung des 43. Lebensjahres nicht mehr beurteilt werden. Jeder Richter und Staatsanwalt ist jedoch in der Besoldungsgruppe R 2 mindestens einmal periodisch zu beurteilen, sofern er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (JMS v. 27.10.2011, GZ. 2012 - V - 11149/10). Dies hat zur Folge, dass bei Bewerbungen auf höherwertigere Dienstposten außerordentliche Beurteilungen erstellt werden müssen, weil die letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Bei mehrfachen Bewerbungen hat dies auch zur Folge, dass bereits mehrere Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Richtungsweisend für die Auswahlentscheidung sind zunächst die periodischen Beurteilungen, die nicht ohne sachlichen Grund durch außerordentliche Beurteilungen ersetzt werden können. Demnach ist Ausgangspunkt, für welchen Zeitraum die außerordentlichen Beurteilungen zu erstellen sind, die vorhandene dienstliche Beurteilung des Bewerbers E. für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG wird bei Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG eine periodische Beurteilung bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung herangezogen. Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG). Daraus folgt, dass die periodische Beurteilung längstens vier Jahre weiter gilt, sofern keine Aktualisierung angebracht ist. So geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass durch das Heranziehen einer zurückliegenden Regelbeurteilung der Dienstherr davon ausgeht, dass sich an den Beurteilungsgrundlagen nichts Wesentliches geändert hat (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Betrachtet man die periodische Beurteilung des Bewerbers E. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, ist es zwingend für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen - soweit nicht frühere Anlassbeurteilungen eine andere Sichtweise gebieten - als Anknüpfungspunkt für die Anlassbeurteilung den Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode heranzuziehen. Denn die laufende Beurteilungsperiode bleibt auch für einen Bewerber, für den eine periodische Beurteilung vorliegt, im weiteren Blickfeld, denn es ist im Rahmen einer Bewerbung auch zu prüfen, ob Anlass für eine Aktualisierung (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) besteht. Daraus folgt für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen, den Zeitraum der vorherigen Beurteilungsperiode bis zum Erstellen der Anlassbeurteilung in den Blick zu nehmen, da für die Beigeladene nach dem 1. Juli 2004 keine weitere Beurteilung mehr vorlag.

Für die übrigen Bewerber, bei denen bereits frühere außerordentliche Beurteilungen vorlagen, war zunächst zu prüfen, ob die vorhandene außerordentliche Beurteilung weiter für die Bewerbung zugrunde gelegt werden konnte. Nachdem diese aber bereits mindestens drei Jahre und neun Monate bei der Antragstellerin und länger bei den anderen Bewerbern zurücklagen, konnten neue außerordentliche Beurteilungen erstellt werden. Hierbei war Anknüpfungspunkt das Ende der vorherigen außerordentlichen Beurteilung, um überlappende Beurteilungszeiträume zu vermeiden. Diese verschiedenen Anknüpfungspunkte haben zur Folge, dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber, für die außerordentliche Beurteilungen erstellt wurden, weit auseinander klaffen und zwar bei der Antragstellerin mit drei Jahren und neun Monaten und bei der Beigeladenen mit sechs Jahren und zehn Monaten sowie zwei weiteren Bewerbern mit vier Jahren und sieben Monaten und fünf Jahren und fünf Monaten. Für Bewerber, bei denen bereits eine außerordentliche Beurteilung vorliegt, gibt die vorhandene außerordentliche Beurteilung den Anknüpfungspunkt für den Zeitaum der außerordentlichen Beurteilung, wobei der längste Zeitraum der Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode ist. Diese Anknüpfung an die vorherige außerordentliche Beurteilung erscheint sinnvoll und sachgerecht.

Dagegen kann aus Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Grundsatz entnommen werden, dass für außerordentliche Beurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen kein längerer Zeitraum als der im Gesetz festgelegte Zeitraum für periodische Beurteilungen zulässig ist. Art. 56 Abs. 1 LlbG bezieht sich ausdrücklich auf periodische Beurteilungen, die für Richter und Staatsanwälte abweichend auf vier Jahre festgelegt wurde (Art. 6 Abs. 1 BayRiG). Dies folgt dem System der fortlaufenden Beurteilung, wobei der Gesetzgeber hier einen Höchstzeitraum festgelegt hat. Für Anlassbeurteilungen findet sich keine gesetzliche Regelung über den Zeitraum, hier sind jedoch Grundsätze der Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer periodischen Beurteilung zu beachten. Die Vergleichbarkeit der außerordentlichen Beurteilungen untereinander ist im konkreten Fall gegeben, weil auch für den längeren Zeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen frühere außerordentliche Beurteilungen der anderen Bewerber vorliegen.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Beurteilungszeitraum von außerordentlichen Beurteilungen von über neun Jahren (B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 -juris) und von über zwölf Jahren (B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225) nicht beanstandet hat, lagen diesen Stellenbesetzungsverfahren nur außerordentliche Beurteilungen zugrunde, so dass sich der Vergleich mit periodischen Beurteilungen nicht gestellt hat. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht die Länge der Beurteilungszeiträume gerügt (vergl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Soweit das Verwaltungsgericht die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 -2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die zwischen zwei periodischen Beurteilungen erstellt wurden. Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn die letzte periodische Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und ein beurteilungsfreier Zeitraum vorliegt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre).

Soweit das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung es als fraglich ansieht, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen alle unmittelbaren Vorgesetzten aus dem Beurteilungszeitraum angehört hat, kann daraus nicht auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung geschlossen werden. Hierzu hat der Beurteiler im Schreiben vom 28. April 2015 nochmals Stellung genommen. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er eine vorliegende schriftliche Zwischenbeurteilung mit dem Beurteiler der Zwischenbeurteilung Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt O. mündlich erörtert hat. Ebenso habe er mit den vormaligen Leitenden Oberstaatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft M... ... ausführliche Personalgespräche bezogen auf die Beigeladene geführt.

2. Ebenso kann die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014 der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, obwohl sie ihre Anlassbeurteilung angefochten hat. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung zu befinden, soweit diese angefochten worden ist (BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem gegebenenfalls daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 18.4.2002 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die -mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlenscheidung im Verfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspuch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B. v. 29.7.2003 -2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Mit der pauschalen Rüge, dass die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert wurde, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt. Zum einen handelt es sich nicht um eine Punktebewertung, sondern um eine Beurteilung in Textform, die mit einem Gesamturteil in Form von Punkten endet. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass ihr durchwegs gute Leistungen bescheinigt wurden. Sie macht einen Mangel der Plausibilität deswegen geltend, weil sie mit 13 Punkten beurteilt worden sei und sie diese Bewertung bereits in der Vorbeurteilung erhalten hatte, obwohl sie in diesem Beurteilungszeitraum befördert worden war. Der Beurteiler hat an die Vorbeurteilung angeknüpft und ausgeführt, dass die Antragstellerin als weitere aufsichtsführende Richterin im Beurteilungszeitaum das ihr in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamturteil bestätigt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihre Leistungen auf gleichem Niveau geblieben sind. Die vergebenen 13 Punkte im Gesamturteil sind im Kontext mit den materiellen Beurteilungsrichtlinien zu sehen, wonach entsprechend 3.2.3 11 bis 14 Punkte zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegt oder besonders gut erfüllt wird. Es wurde dargelegt, dass die Leistungen der Klägerin in der Beurteilung bei keinem der Bewerbungsmerkmale und demgemäß auch nicht in der zusammenfassenden Würdigung als besonders gut beschrieben wurden. Vielmehr wurde mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum ihr hohes Leistungsniveau sowie das in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamtprädikat bestätigt hat.

Auch mit der pauschalen Rüge, es werde die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Soweit die Antragstellerin rügt, keiner der Bewerber habe in seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht, und daraus den Schluss gezogen hat, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in seiner Beurteilung nicht erreichen könne und deshalb ihre Beurteilung rechtswidrig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Vorgabe oder Verwaltungspraxis, die den Beurteiler daran hindere, Leistung, Eignung und Befähigung eines Richters oder Staatsanwalts der BesGr R 2 statt mit 13 Punkten mit einem besseren Gesamturteil zu bewerten, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nicht bestehe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.

3. Legt man die rechtmäßigen außerordentlichen Beurteilungen der Antragstelllerin und der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten im Gesamturteil der Auswahlentscheidung zugrunde, so ist diese nicht zu beanstanden. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung der Beigeladenen, die in einem höheren Statusamt (R 2 + AZ) beurteilt wurde, grundsätzlich besser als diejenige der in einem niedrigeren Statusamt (R 2) befindlichen Antragstellerin. Da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 -2 BvR 2470/06 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus wurde in dem Auswahlvermerk vom 16. Dezember 2014 auch geprüft, ob anhand der gesamten Umstände die Beurteilungen als gleichwertig mit dem Ergebnis einer sog. Pattsituation angesehen werden können. Dies wurde im Auswahlvermerk rechtsfehlerfrei verneint und wurde auch nicht von der Antragstellerin gerügt.

4. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin des Beruflichen Schulzentrums H. II, Berufliche Oberschule H., Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule H. und Staatliche Wirtschaftsschule H. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandkräftig entschieden wurde.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen.

Die Antragstellerin steht als Lehrkraft für Sozialpädagogik und Katholische Religionslehre im Amt einer Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A15z) an der Beruflichen Oberschule C. im Dienst des Antragsgegners. Sie übt seit dem Schuljahr 2012/2013 die Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters aus. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 wurde sie mit dem Gesamtergebnis „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) beurteilt.

Mit Bekanntmachung vom 10. Juli 2015 (KWM-Beiblatt Nr. 9…/2015 S. 170… ff.), schrieb der Antragsgegner die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums H., Berufliche Oberschule H., Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule H. und Staatliche Wirtschaftsschule H. (Besoldungsgruppe A16), zur Besetzung mit Wirkung vom 20. Februar 2016 aus. Darin heißt es unter anderem:

„Für die Besetzung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht wird bei Schulleitern und Schulleiterinnen der Führungseignung beigemessen. Bewerbungen von Schulleitern und Schulleiterinnen werden nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn die bisherige Funktion als Schulleiter bzw. Schulleiterin weniger als fünf Jahre ausgeübt wurde.“

Hierauf bewarben sich die Antragstellerin und der Beigeladene.

Der Beigeladene ist ebenfalls Lehrkraft für Sozialpädagogik und Katholische Religionslehre im Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A15) an der Beruflichen Oberschule B. In seiner letzten periodischen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 erzielte er das Gesamtergebnis „BG“.

Der Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 23. Dezember 2015 enthält die Feststellung, dass beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllten. Beide seien für die Stelle sehr gut geeignet und weitestgehend gleich gut qualifiziert. Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung lägen beide Bewerber mit dem Prädikat „BG“ im Gesamturteil gleichauf. Bei der Binnendifferenzierung ergäben sich mit dem Spitzenprädikat „HQ“ bei den Merkmalen 2.2.2 und 2.2.3 (Belastbarkeit/Einsatzbereitschaft und Berufskenntnisse und ihre Erweiterung) leichte Vorteile für den Beigeladenen, dagegen habe die Antragstellerin mit dem Beförderungsamt A15z leichte Laufbahnvorteile. Beide Bewerber lägen im wertenden Vergleich weitestgehend gleichauf. Der Ministerialbeauftragte Nordbayern sehe beide Bewerber gleichermaßen als sehr gut geeignet an. In den am 17. Dezember 2015 durchgeführten Vorstellungsgesprächen hätten beide Bewerber uneingeschränkt überzeugen können und hinsichtlich der angesprochenen Themengebiete große Ähnlichkeiten gezeigt. Insgesamt habe der Beigeladene als Führungspersönlichkeit etwas gereifter gewirkt. Daher werde vorgeschlagen, ihm die Schulleitung zu übertragen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und dass beabsichtigt sei, die Funktion dem Beigeladenen zu übertragen.

Auf Widerspruch der Antragstellerin vom 20. Januar 2016 teilte der Antragsgegner dieser mit Schreiben vom 28. Januar 2016 mit, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen im Gesamtergebnis keinen zwingenden Vorsprung für einen Bewerber erkennen ließen. Die Binnendifferenzierung habe ergeben, dass der Beigeladene bei den Einzelmerkmalen „Belastbarkeit/Einsatzbereitschaft“ sowie „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“ die Bewertungsstufe „HQ“ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist) erhalten habe. Bei beiden Merkmalen handele es sich um Superkriterien für Leitungsfunktionen. Die Antragstellerin sei in beiden Merkmalen mit „BG“ beurteilt. Lediglich im Einzelmerkmal „Entscheidungsvermögen“ übertreffe sie mit der Bewertung „HQ“ den Beigeladenen, welcher mit „BG“ beurteilt worden sei. Dieser formale Vorsprung des Beigeladenen habe sich auch in dem durchgeführten strukturierten Personalauswahlgespräch bestätigt. Die Tatsache, dass sich die Antragstellerin seit 1. August 2015 im Statusamt A15 mit Amtszulage befinde, führe zu keiner anderen Entscheidung, da die Übertragung des höheren Statusamtes weniger als sechs Monate zurückliege und somit nach den Festlegungen in Teil A Nr. 4.5.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Mai 2015 (Beurteilungsrichtlinien) davon auszugehen sei, dass das dienstliche Leistungsbild noch im alten Statusamt korrekt beurteilt worden sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2016 ließ die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie folgt beantragen:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Stelle der Schulleiterin des Beruflichen Schulzentrums H., Berufliche Oberschule H., Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule H. und Staatliche Wirtschaftsschule H., nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Zur Begründung wird vorgetragen, nach dem Inhalt des Auswahlvermerks vom 23. Dezember 2015 hätten beide Bewerber „uneingeschränkt überzeugen“ können, so dass der Beigeladene keinen Vorsprung aufweise. Auch im Rahmen der Binnendifferenzierung ergebe sich ein solcher nicht, insbesondere in Hinblick auf das maßgebliche Kriterium „Führungseignung“ im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, welchem dem Ausschreibungstext zufolge bei Schulleitern und Schulleiterinnen besonderes Gewicht beigemessen werde. Der Beigeladene weise lediglich bei den allenfalls nachrangigen Superkriterien „Belastbarkeit“ und „Berufskenntnisse“ einen leichten Vorsprung auf, die Antragstellerin dagegen bei dem wesentlichen Kriterium „Entscheidungsvermögen“ und vor allem bei dem entscheidenden Kriterium „Führungsverhalten“ (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Leistungslaufbahngesetz - LlbG - und Anforderungsprofil), welches beim Beigeladenen nicht bewertet worden sei. Ein Anordnungsgrund liege vor, da mit der Besetzung der streitbefangenen Stelle der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin untergehe. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem nicht einzuholenden Vorsprung der Antragstellerin bei dem entscheidenden Auswahlkriterium „Führungserfolg/Führungspotential“, das bei der Auswahlentscheidung überhaupt keine Rolle gespielt habe. Dies könne in Hinblick auf die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu dem erfolgten Vorstellungsgespräch, welches nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH lediglich eine Momentaufnahme darstelle, nicht relativiert werden. Das Außerachtlassen eines wesentlichen Auswahlkriteriums führe zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Auf die Nichtberücksichtigung des höheren Statusamtes der Antragstellerin komme es daher gar nicht mehr an.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 29. Februar 2016 wurde der Beigeladene zum Verfahren beigeladen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 14. März 2016,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Stellenausschreibung lege fest, dass - entsprechend der Regelung in Art. 15 LlbG - bei annähernd gleichen Leistungsbildern mehrerer Bewerber die Auswahlentscheidung auf Basis eines strukturierten Auswahlgesprächs getroffen werde. Die angewandten Superkriterien seien grundsätzlich als gleichwertig anzusehen, so dass es keine nachrangigen oder wesentlichen Superkriterien gebe. Das Superkriterium „Führungseignung“ sei dann von besonderer Bedeutung, wenn alle annähernd gleich leistungsfähigen Bewerber darin über eine Beurteilung verfügten. Verfüge ein Bewerber nicht über eine Beurteilung dieses Kriteriums, könne dies nicht von vornherein zu einem Ausschluss aus dem Leistungsvergleich führen. Funktionsträger, die bisher keine Führungsaufgaben sondern lediglich fachliche Funktionen wahrgenommen hätten - dies sei die überwiegende Zahl der an beruflichen Schulen tätigen Funktionsträger - würden sonst aus dem Bewerberkreis ausscheiden. Dies könne indes allenfalls in der Ausschreibung geschehen, nicht hingegen durch eine einschränkende Auslegung der Verwaltungsvorgaben für die dienstliche Beurteilung. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Dienstherr sei sich bei der Auswahlentscheidung der Bedeutung der Frage nach Führungseignung und Führungspotential bewusst gewesen, was sich an der Auseinandersetzung damit im Auswahlvermerk zeige. Das höhere Statusamt der Antragstellerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da nach Abschnitt A Nr. 4.5.3 der Beurteilungsrichtlinien eine Anlassbeurteilung aufgrund einer erfolgten Beförderung nicht veranlasst sei, wenn der Betreffende in dem Beförderungsamt nicht mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Beförderungsamt keinen relevanten Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Amt A15 erreicht habe.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2016 führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, der Antragsgegner verkenne den Unterscheid zwischen dem von ihm formulierten Anforderungsprofil und den Superkriterien. Die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner einen Kernbestandteil des Anforderungsprofils, nämlich die Führungseignung, nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des höheren Statusamts der Antragstellerin sei zu bemerken, dass der Hinweis des Antragsgegners auf die Beurteilungsrichtlinien und damit Verwaltungsvorschriften den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG außer Acht lasse.

Der Antragsgegner erwiderte unter dem 13. April 2016, die Erwähnung des Merkmals „Führungseignung“ in der Stellenausschreibung beziehe sich nur auf eine Anforderung an diejenigen Bewerber, die bereits das Funktionsamt eines Schulleiters innehätten. Schulleiter seien auch die einzige Gruppe von Funktionsträgern, für die in der dienstlichen Beurteilung das Kriterium „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ stets zu bewerten sei. Bei anderen Funktionsstelleninhabern werde das Führungsverhalten nur gewürdigt, wenn diese bereits Vorgesetzte seien. Die Frage des Führungspotentials sei hinsichtlich beider Bewerber umfassend gewertet und gewürdigt worden. Bei Lehrkräften werde dieses Merkmal nicht in der dienstlichen Beurteilung, sondern im Rahmen des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn - vorliegend konkret im Rahmen der geführten Auswahlgespräche - gewertet. Hier habe der Beigeladene stärker überzeugen können. Im Übrigen hätte auch eine andere Erkenntnisquelle wie etwa die Vorbeurteilungen nur zu einem Gleichstand der Bewerber geführt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 20. April 2016 aus, der Antragsgegner versuche nunmehr, der Ausschreibung einen anderen Sinn zu geben. Das „besondere Gewicht bei der Frage der Führungseignung“ bezöge sich nicht nur auf Versetzungsbewerber. Eine umfassende Würdigung der Kriterien „Führungseignung“ und „Führungspotential“ im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs als einer Momentaufnahme sei nicht möglich.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Mai 2016 ergänzte der Antragsgegner seinen Vortrag und wies darauf hin, dass sich aus dem sachlichen Zusammenhang und rein sprachlich aus der Formulierung der Stellenausschreibung eindeutig ergebe, dass es sich bei der Passage bezüglich der Führungseignung um eine Aussage zu Versetzungsbewerbern handele. Es bestehe ein Unterschied zwischen „Führungseignung“ und „Führungsverhalten“. Letzteres sei ein in den Beurteilungsrichtlinien (Anlage C) vorgesehenes Merkmal, welches nur beurteilt werden könne, wenn tatsächlich eine Funktion mit Führungsverantwortung ausgeübt werde. Es gehöre zu den Superkriterien für Führungsfunktionen und habe in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht. Weder aus dem Ausschreibungstext noch aus dem Superkriterienkatalog ergebe sich indes, dass ein Bewerber bei Fehlen einer Bewertung dieses Merkmals von vornherein aus dem Bewerberfeld auszuschließen sei. Auch einem Bewerber, der aufgrund seines bisherigen Funktionsamtes keine entsprechende Bewertung erhalten habe, könne bei einem leistungsmäßigen Vorsprung der Dienstposten übertragen werden.

Der Antragstellerbevollmächtigte erwiderte unter dem 18. Mai 2016, der Antragsgegner habe sich nicht an das maßgebliche Kriterium „Führungseignung“ im Anforderungsprofil gehalten. Eine diesbezügliche Beschränkung auf Versetzungsbewerber sei nicht ersichtlich. Einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen habe der Antragsgegner nicht erläutern könne; ein solcher gehe auch aus dem Besetzungsvermerk nicht hervor. Auf die bloße Erwartung des Antragsgegners, der Beigeladene werde eine berufliche Schule erfolgreich führen können, komme es nicht an. Der vom Beigeladenen nicht einzuholende Vorsprung der Antragstellerin bei dem entscheidenden Auswahlkriterium „Führungserfolg/Führungspotential“ sei ebenso wie das höhere Statusamt der Antragstellerin unzureichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus gehöre das vom Antragsgegner angeführte Merkmal „Führungspotential“ nicht zu den Superkriterien. Es dürfte im Übrigen auch nicht allein aufgrund des Ergebnisses eines Auswahlgesprächs als bloßer Momentaufnahme gewertet werden und sei ausweislich des Besetzungsvermerks auch gar nicht bewertet worden. Im Hinblick auf die Stellungnahmen des Ministerialbeauftragten werde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme für die Antragstellerin am 17. August 2015 erstellt worden sei und deren elfjährige Tätigkeit als Seminarlehrerin nicht erwähne. Die Stellungnahme für den Beigeladenen sei erst am 22. Dezember 2015 und damit nach der am 9. Dezember 2015 erfolgten Einladung zum Vorstellungsgespräch, welches am 17. Dezember 2015 stattgefunden habe, erstellt worden. Sie habe damit gar nicht berücksichtigt werden können. Gleiches gelte für den Besetzungsvermerk. Der Entscheidungsvorschlag des Ministerialdirektors sei bereits am 23. Dezember 2015 erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erlangen könnte, würde ihm der streitbefangene, nach A 16 bewertete Dienstposten vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - RiA 2015, 89 = juris Rn. 20).

b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Dieser Leistungsgrundsatz findet auch in den einfachgesetzlichen Regelungen des § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) seinen Niederschlag. Jeder Bewerber um einen Dienstposten hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 - NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.; BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - a. a. O.; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - a. a. O.), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B.v. 24.9.1996 - 3 CE 96.2023). Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben.

Bei einer danach im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BayVGH v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris; v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris).

Art. 16 Abs. 1 LlbG konkretisiert die oben dargestellten Prinzipien in Hinblick auf die Übertragung von höherwertigen Dienstposten. Danach ist bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren, wobei zu erwarten sein muss, dass der Beamte den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. Das Vorliegen für den Dienstposten zwingend erforderlicher Anforderungen ist zu beachten. Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden in diesem Sinne verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.

Gemessen hieran erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig.

Der Antragsgegner hat die dienstliche Beurteilung der Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Er hat entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 LlbG zunächst die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegt, wobei sich ein Gleichstand ergab, da sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „BG“ bewertet worden waren. Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LlbG sieht in einem solchen Fall eine Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen dahingehend vor, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenüber zu stellen. Hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, hat der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 64 Satz 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigene Richtlinien für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte erlassen (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultusvom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 - Beurteilungsrichtlinien), welche von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien vorsehen. Aus diesen Kriterien hat der Antragsgegner die in der Anlage zu dem KMS vom 17.7.2014, Az. VII-7-5 P9010.2-7b.75 254, aufgeführten Superkriterien als wesentliche Kriterien i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG bestimmt. Im Rahmen des vorgelegten Auswahlvermerks vom 23. Dezember 2015 wurden die Superkriterien für Leitungsfunktionen mit den entsprechenden Bewertungen der beiden Bewerber in der letzten dienstlichen Beurteilung tabellarisch gegenübergestellt. Dabei weist bei dem Superkriterium „Führungsverhalten“ ausschließlich die Antragstellerin eine Bewertung (BG) auf. Die Auswahlentscheidung setzt sich mit diesem Einzelkriterium - im Gegensatz zu den übrigen Superkriterien, deren Bewertungen im Text des Auswahlvermerks hinsichtlich der beiden Bewerber gegeneinander abgewogen werden - nicht weiter auseinander. Die Bewertung der Antragstellerin im Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ wird somit in keiner Weise bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt. Dabei hätte für den Antragsgegner hierzu gerade in Hinblick auf das oben genannte KMS vom 17.7.2014, welchem seiner Formulierung nach ein Richtliniencharakter zukommt und in dem das Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ als das bei der Besetzung der Stellen von Schulleitern/Schulleiterinnen entscheidende Kriterium bezeichnet wird, in augenfälliger Weise Anlass bestanden. Eine Auswahl von Bewerbern ohne Aussage zum Führungsverhalten könne nach dem Inhalt des KMS vom 17.7.2014 nur erfolgen, wenn sie im Leistungsvergleich insgesamt vorne lägen oder keiner der anderen Mitbewerber eine Aussage dazu aufweise. Vorliegend wies der ausgewählte Beigeladene indes weder eine Bewertung in dem entscheidenden Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ auf, noch lag er im Leistungsvergleich insgesamt vorn, da beide Bewerber ausweislich des Auswahlvermerks „für die Stelle sehr gut geeignet und weitestgehend gleich gut qualifiziert“ seien. Die Nichtberücksichtigung des bei der Antragstellerin bewerteten Merkmals „Führungsverhalten“ führt somit zur Fehlerhaftigkeit der Binnendifferenzierung und damit der Auswahlentscheidung insgesamt.

Ferner hätte der Antragsgegner, auch wenn die Beurteilungsrichtlinien in Teil A Nr. 4.5.3 eine Anlassbeurteilung im Falle der Bewerbung auf eine Funktionsstelle nur dann erfordern, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war, und der Antragstellerin erst zum 1. August 2015 das höhere Statusamt einer Studiendirektorin (A 15z) verliehen wurde, vorliegend berücksichtigen müssen, dass sie die (Führungs-)Funktion als ständige Vertreterin des Leiters einer beruflichen Schule bereits seit dem Schuljahr 2012/2013 und somit seit August 2012 innehat.

Auch in Hinblick auf den Text der Stellenausschreibung, dem zufolge bei Schulleitern und Schulleiterinnen der Führungseignung besonderes Gewicht beigemessen werde, begegnet die getroffene Auswahlentscheidung erheblichen Bedenken. Das Gericht versteht diese Formulierung in der Weise, dass auf das Vorhandensein dieser Eigenschaft bei sämtlichen Bewerbern um eine Schulleiterstelle besonderer Wert gelegt wird. Dabei stellt „Führungseignung“ kein in einer dienstlichen Beurteilung zu bewertendes Einzelkriterium dar. Gleichwohl besteht insoweit mit dem Superkriterium „Führungsverhalten“ ein gewisser Zusammenhang, als einem Bewerber, der über eine (sehr) gute Bewertung in diesem Merkmal verfügt auch eine entsprechende Führungseignung nicht abgesprochen werden kann. Auch insoweit hätte es bei der Auswahlentscheidung einer konkreten und eingehenden Auseinandersetzung mit der in der dienstlichen Beurteilung erfolgten Bewertung der Antragstellerin im Superkriterium „Führungsverhalten“ und den daraus folgenden Konsequenzen für ihre Führungseignung bedurft. Der pauschale Hinweis auf die durchgeführten Auswahlgespräche, wonach der Beigeladene, der - ausweislich der dienstlichen Beurteilung - bislang keine Führungsposition wahrgenommen hat, „als Führungspersönlichkeit etwas gereifter gewirkt“ habe, vermag nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung zumindest seit dem Schuljahr 2012/2013 als ständige Vertreterin des Schulleiters Führungsaufgaben wahrnimmt und hinsichtlich ihres Führungsverhaltens mit dem zweitbesten Prädikat bewertet worden ist, eine solche Würdigung nicht zu ersetzen.

Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der durchgeführten Auswahlgespräche rechtliche Bedenken. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG sieht vor, dass Grundlage der Entscheidung des Dienstherrn auch wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren wie systematisierte Personalauswahlgespräche sein können, sofern sie von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Auswahlgespräche den sich aus der genannten Vorschrift in Verbindung mit dem Leistungsgrundsatz ergebenden Anforderungen gerecht werden. Es wird nicht deutlich, auf welchen rechtlichen Regelungen die durchgeführten Personalauswahlgespräche beruhen und ob es als wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren qualifiziert werden kann. Es bleibt offen, ob es sich um einen auf das konkrete Gespräch mit den Beteiligten zugeschnittenen oder allgemeingültigen Fragenkatalog handelt. Es ist aus der vorgelegten Dokumentation heraus nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welchem zeitlichen Rahmen die Gespräche stattgefunden haben und ob die Bewerber gleichzeitig oder separat befragt wurden. Auch die Zusammensetzung der Auswahlkommission ist nicht dokumentiert. Es ist für das Gericht letztlich nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, ob das Personalauswahlgespräch mit dem Prinzip einer an Eignung, Leistung und fachlicher Befähigung der Bewerber orientierten Auswahlentscheidung in Einklang steht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Mängel im Rahmen der Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung für den Beigeladenen, welche sich letztlich allein auf das Ergebnis der Auswahlgespräche stützt, als rechtlich nicht haltbar.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, einen Mitbewerber auf der ausgeschriebenen Stelle als Leiter des Referats 5.2 - Eichamtsbezirk ... zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 15.258,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten als Leiter des Referats 5.2 - Eichamtsbezirk ... beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) (Besoldungsgruppe A13) - mit dem Beigeladenen zu besetzen.

1. Der 19... geborene Antragsteller besitzt die Befähigung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“, fachlicher Schwerpunkt „eichtechnischer Dienst“, in der er als Beamter der 3. Qualifikationsebene im Amt eines Technischen Amtmanns (Besoldungsgruppe A11) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie (StMWi) beim LMG im Status eines Beamten auf Lebenszeit als technischer Eichbeamter beim Referat 5.2 - Dienststelle Eichamt ... tätig und dort am Dienstort B... eingesetzt ist. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden und somit 75 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Der Antragsteller hat einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 und wurde durch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit in B...vom 1. Februar 2012 gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In der letzten regulären periodischen Beurteilung zum Stichtag des 31. März 2016 erreichte der Antragsteller ein Gesamtergebnis von elf Punkten. Während dieses Beurteilungszeitraums wurde der Antragsteller befördert.

Der 19... geborene Beigeladene besitzt ebenfalls die Befähigung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“, fachlicher Schwerpunkt „eichtechnischer Dienst“, in der er gleichfalls wie der Kläger auf Lebenszeit als technischer Eichbeamter (Besoldungsgruppe A11) beim LMG tätig ist. Er ist kinderlos verheiratet und in Vollzeitbeschäftigung tätig. In der letzten regulären periodischen Beurteilung zum Stichtag des 31. März 2016 hat er als Gesamtergebnis zwölf Punkte erreicht. Während dieses Beurteilungszeitraums wurde der Beigeladene befördert.

Infolge einer Ruhestandsversetzung zum 31. Januar 2017 schrieb das LMG die Stelle „Leiter des Referats 5.2. - Eichamtsbezirk ...“ zur Wiederbesetzung aus, die mit der Besoldungsgruppe A13 bewertet ist. Die Ausschreibung erfolgte am 14. Juli 2017 sowohl intern innerhalb des LMG, als auch in der Bayerischen Staatszeitung, auf der Internethomepage des LMG, im Internetstellenportal „Interamt“, im staatsinternen Stellenportal „Marktplatz freie Stellen“, bei der Bundesagentur für schwerbehinderte Menschen und durch Information an die Eichverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Die Bewerbungsfrist wurde darin bis zum 21. August 2017 festgesetzt. In der Ausschreibung war als Anforderung unter anderem eine Befähigung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Führungserfahrung sowie einschlägige Berufserfahrung und fundierte Rechtskenntnisse in den genannten Aufgabengebieten genannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte Bewerber bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt werden.

Auf die Ausschreibung gingen mehrere Bewerbungen beim LMG ein, unter anderem die Bewerbung des Antragstellers mit Schreiben vom 25. Juli 2017 und die Bewerbung des Beigeladenen vom 8. August 2017.

Am 11. September 2017 erklärte der Direktor des LMG in der sogenannten „Montagsrunde“, einer Sitzung der Abteilungsleiter des LMG in M..., dass die Entscheidung gefallen sei. Demnach solle der Beigeladene Referatsleiter werden und der Antragsteller sein Stellvertreter.

Am 18. Oktober 2017 lud das LMG den Antragsteller sowie den Beigeladenen per Schreiben zu zwei gesonderten Vorstellungsgesprächen am Hauptsitz des LMG in M... ein, die beide am 25. Oktober 2017 stattfanden.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 beantragte das LMG die Beteiligung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim StMWi und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen. Am 12. Januar 2018 stimmte diese zu.

Ebenfalls am 20. Dezember 2017 wurde die Beteiligung der Personalvertretung in Gestalt des Gesamtpersonalrats (GPR) des LMG beantragt und um Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen gebeten. Die Zustimmung wurde am 8. Januar 2018 durch den Vorsitzenden des GPR erteilt.

Am 22. Januar 2018 wurde dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, dass die ausgeschriebene Stelle an eine(n) andere(n) Bewerber(in) vergeben wurde, welche(r) im Rahmen der Auswahlentscheidung durch seinen/ihren deutlichen Leistungsvorsprung, insbesondere das bessere Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung, überzeugen konnte.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Besetzung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen vorab per Telefax beim Antragsgegner ein, der auch separat per E-Mail vom gleichen Tag dem LMG übermittelt wurde. Darin wurde der Antragsgegner aufgefordert, bis spätestens 25. Februar 2018, 12:00 Uhr zu bestätigen, dass bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers die ausgeschriebene Stelle des Leiters des Referats 5.2 nicht mit einem Mitbewerber besetzt werde. Dem kam der Antragsgegner nicht fristgemäß nach.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. März 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax am gleichen Tag, ließ der Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Leiter des Referats 5.2 Eichamtsbezirk ... mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Ein Anordnungsgrund liege darin, dass die Stellenbesetzung mit entsprechender Beförderung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Durch die unterlassene außergerichtliche Erklärung vom Absehen der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers habe der Antragsgegner zu erkennen gegeben, an einer außergerichtlichen Erledigung nicht interessiert zu sein und ein Hauptsacheverfahren nicht abwarten zu wollen. Der Anordnungsanspruch folge sowohl aus verfahrensrechtlichen wie auch aus materiell-rechtlichen Fehlern im Bewerbungsverfahren. Es liege zumindest eine wesentlich gleiche Eignung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen vor, durch die die in der Stellenausschreibung erwähnte Gleichstellung zum Tragen komme. Dies beruhe zunächst darauf, dass der Antragsteller eine längere Berufserfahrung aufweise, da er bereits seit April 2000 beim Antragsgegner tätig sei, während der Beigeladene erst 2009 seine Tätigkeit aufgenommen habe. Ferner sei der Antragsteller im Vergleich über einen längeren Zeitraum mit Führungsaufgaben betraut gewesen, die er bereits als Elektromeister bei einer Dienstleistungsfirma mit Verantwortung für 30 Beschäftigte vor dem Tätigwerden als Beamter beim Antragsgegner bewältigt habe. Auch im Eichamt habe er bereits seit 2010 eine Führungsposition inne, mit der der Beigeladene erst seit 2013 betraut sei. In der Beamtenprüfung zum gehobenen technischen Dienst habe er die Prüfungsnote eins erzielt, während der Beigeladene die Note zwei erreicht habe. Zudem seien beide Bewerber in der vorletzten Beurteilung mit zehn Punkten bewertet worden. Die Bewertung des Antragstellers im neuen Beurteilungszeitraum mit elf Punkten sei angesichts der in diesem Zeitraum erfolgten Beförderung ein deutliches Anzeichen für die Leistungsfähigkeit des Antragsstellers. Durch die im ablehnenden Mitteilungsschreiben verwendete Begründung, dass „insbesondere“ das bessere Gesamturteil überzeugen konnte, lasse vermuten, dass noch weitere Unterscheidungskriterien zugunsten des Beigeladenen sprechen würden, was jedoch nicht der Fall wäre. Aufgrund der Äußerungen des Direktors in der Montagsrunde hätten die Angaben im Vorstellungsgespräch keinen Einfluss mehr auf die Entscheidungsfindung haben können. Die Mitteilung vom 22. Januar 2018 sei bereits aus formellen Gründen ungenügend. Es fehle sowohl an einer Begründung, aus der ersichtlich wäre, ob dem ausgewählten Beamten aus qualifikationsbezogenen Überlegungen oder unter Zugrundelegung eines oder mehrerer Hilfskriterien der Vorrang eingeräumt worden sei, als auch an der namentlichen Nennung des erfolgreichen Bewerbers. Schließlich beantragte der Antragsteller, dass dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werde, zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Stelle nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Mit Beschluss vom 1. März 2018 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen.

Für den Antragsgegner erwiderte das LMG mit Schriftsatz vom 9. April 2018, der bei Gericht am nächsten Tag einging, und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

In rechtlicher Hinsicht sei zwar ein Anordnungsgrund gegeben, es fehle aber an einem Anordnungsanspruch. Für den Leistungsvergleich sei maßgeblich auf die aktuellen Leistungseinschätzungen abzustellen. Aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um einen Bewertungspunkt im Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen erweise sich die Auswahl als rechtlich nicht zu beanstanden. Den periodischen Beurteilungen komme eine erhebliche Aussagekraft zu. Zwar könne einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweise, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllen werde. Hierfür müsste der Bewerber in Bezug zu bestimmten leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung seien, in besonderem Maße geeignet sein. Dafür seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführten Kriterien der längeren Dienstzeit bzw. der längeren Berufserfahrung könnten erst dann berücksichtigt werden, wenn sich nach dem Ergebnis der Gesamtbewertung sowie einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand ergäbe. Ebenso dürfe ein schwerbehinderter Bewerber nicht allein wegen seiner Behinderung gegenüber einem leistungsstärkeren Mitbewerber bevorzugt werden. Die Schwerbehinderung könne erst dann entscheidende Berücksichtigung finden, wenn der Antragsgegner unter Ausschöpfung des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Auffassung gewinnen könne, es liege eine „im Wesentlichen gleiche Leistung, Befähigung, und fachliche Leistung“ vor. Solange ein Bewerber aber einen Leistungsvorsprung habe, gehe das Leistungsprinzip vor und es könne nicht auf Hilfskriterien wie die Schwerbehinderung zurückgegriffen werden.

Für den Antragsteller erwiderte dessen Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. April 2018, dass bereits am 11. September 2017 die Entscheidung in dieser Personalmaßnahme durch den Direktor des LMG bekannt gegeben worden sei, noch bevor am 25. Oktober 2017 das Vorstellungsgespräch zu der ausgeschriebenen Stelle unter Einbindung der Schwerbehindertenvertretung geführt worden sei. Der Antragsteller habe am 18. Dezember 2017 um eine eingehende Prüfung seines Falls und um Prüfung aller Bewerbungsunterlagen beim GPR gebeten, der daraufhin am 29. Januar 2018 eine Sitzung in M... abgehalten habe, zu der der Antragsteller eingeladen worden sei. Bei dieser Sitzung sei durch das Gremium des GPR dargelegt worden, dass noch keine Bewerbungsunterlagen zur Prüfung eingegangen seien und eine eingehende Prüfung daher nicht habe stattfinden können. Es habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Anfrage zur Zustimmung beim GPR gegeben, niemand im Gremium habe davon, geschweige denn von einer Zustimmung dazu gewusst. Einer jüngst durchgeführten Nachfrage beim stellvertretenden Vorsitzenden des GPR zufolge, sei diesem weder eine Anfrage vom 20. Dezember 2017 noch eine Zustimmung zu dieser bekannt.

Dem entgegnete der Antragsgegner durch das LMG mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018. Der GPR habe in seiner Sitzung vom 8. Januar 2018 eingehend über den vorgelegten Antrag auf Zustimmung zur Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen beraten, ehe anschließend der Beschluss zur Zustimmung gefasst worden sei. Dieser sei schriftlich niedergelegt worden und durch Unterschrift des Vorsitzenden des GPR auf der Zustimmungserklärung bestätigt worden. Daher könne eine Aufhebung der Entscheidung aufgrund einer fehlenden Zustimmung des GPR nicht in Betracht kommen.

Der Antragstellerbevollmächtigte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 und führt an, dass der zeitliche Ablauf der Zustimmungsentscheidung des GPR in zweierlei Hinsicht verwundere. Zum einen sei dem Antragsteller bei dem Gespräch am 29. Januar 2018 im GPR nicht mitgeteilt worden, dass bereits eine Zustimmungserklärung abgegeben worden sei. Den Inhalt dieses Gesprächs habe der Antragsteller in einer E-Mail an Herrn G... vom 30. Januar 2018 noch einmal zusammengefasst, die dem Schriftsatz im Abdruck beigefügt wurde. Dem vorhergehend habe der Antragsteller am 18. Dezember 2017 eine Abstimmung des GPR mit Protokollführung beantragt. Zudem liege die Sitzung vom 8. Januar 2018 deutlich später als die Bekanntgabe der Entscheidung durch den Direktor des LMG vom 11. September 2017.

Daraufhin antwortete der Antragsgegner durch Schriftsatz des LMG vom 16. Mai 2018. Die Information des Antragstellers über die bereits erfolgte Zustimmung im Rahmen seiner Korrespondenz mit dem GPR entziehe sich der Information des LMG, sie sei für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung aber unerheblich.

Dem Schreiben war der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 beigefügt, der dem Antragsteller am 17. Mai 2018 zuging. Darin wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung erneut auf den Leistungsvorsprung des Beigeladenen verwiesen, der einer Berücksichtigung der Schwerbehinderung vorrangig entgegenstehe. Hiergegen erhob der Antragsteller gegen den Antragsgegner Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 und beantragt darin unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2018 die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller als Leiter des Referats 5.2 Eichamtsbezirk ... einzusetzen und die ausgeschriebene Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen sowie den Antragsgegner hilfsweise zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers im pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Az.: B 5 K 18.537).

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 stellt der Vorsitzende des GPR die chronologische Abfolge der Entscheidungsfindung innerhalb des GPR dar. Demnach seien am 2. Januar 2018 alle GPR-Mitglieder per E-Mail über die Anfrage informiert worden. Daraufhin seien während der nächsten Tage telefonische Abstimmungsgespräche mit den GPR-Mitgliedern aus der Eichverwaltung erfolgt. Es sei eine außerordentliche Sitzung für den 8. Januar festgesetzt worden, an der der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schriftführer teilgenommen hätten. Im Vorfeld sei die Personalie noch mit zwei weiteren Mitgliedern besprochen und deren Zustimmung eingeholt worden. Am 8. Januar 2018 habe sodann die Besprechung mit der Dienststelle stattgefunden, der zwei Abteilungsleiter sowie der Referatsleiter Personal angehörten. In dessen Lauf sei der Personalie zugestimmt worden und die unterschriebene Anfrage an den GPR der Dienststelle übergeben worden. Der Antragsteller sei über keinen der genannten Vorgänge durch den GPR am 29. Januar 2018 informiert worden, da er als Verfahrensbeteiligter hierüber nicht habe informiert werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 äußerte sich der Antragsteller erneut über seinen Bevollmächtigten. Auf den vom Antragsteller gestellten Antrag beim GPR vom 18. Dezember 2017 über die Prüfung des Vorliegens einer Benachteiligung eines Schwerbehinderten habe dieser bis heute keine Antwort erhalten, obwohl es Pflicht und Möglichkeit der Personalvertretung wäre, über eine Anfrage eines Mitarbeiters bzw. Beamten wertneutral zu antworten. Der Antragsteller bestreite, dass eine ordnungsgemäße, nämlich vollständige Ladung aller Mitglieder nach Art. 34 Abs. 2 BayPVG rechtzeitig stattgefunden habe, da sich dies nicht aus den vorgelegten Akten ergäbe. Die Behauptung der Sitzungsteilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden sei befremdlich. Dieser habe den Antragsteller zur Sitzung des GPRs am 29. Januar 2018 eingeladen, um dessen Anliegen nochmals zu besprechen. Er habe dem Antragsteller ferner mitgeteilt, es hätte noch keine Entscheidung gegeben, da noch keine Bewerbungsunterlagen zur Prüfung vorgelegt worden seien. Diese Auskunft nach einer drei Wochen zuvor erteilten Zustimmung sei nicht nachvollziehbar. Beschlüsse, die auf einer verfahrensfehlerhaften Ladung beruhen oder ohne eine solche ergehen, seien unwirksam. Darüber hinaus habe der GPR bereits Bescheid gewusst, dass die eigentliche Entscheidung zur Besetzung bereits im Vorfeld zu den Bewerbungsgesprächen gefallen sei. Spätestens dieses Vorgehen hätte den GPR dazu veranlassen müssen, die Zustimmung aufgrund des bestehenden Verfahrensfehlers zu verweigern.

Am 27. Juni 2018 erwiderte der Antragsgegner durch das LMG. Es sei unerheblich, ob im Zuge der Meinungsbildung seitens der Personalvertretung alle einschlägigen Vorschriften eingehalten wurden. Beruhe eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts auf einem Verfahrensverstoß in der Sphäre der Personalvertretung, sei dieser für die Zustimmungserteilung grundsätzlich unbeachtlich. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, da die am 20. Dezember 2017 erfolgte Anfrage an den GPR nicht innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist nach Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert worden sei, sodass die Maßnahme nach Art. 70 Abs. 2 Satz 5 BayPVG als gebilligt gelte.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass vom Antrag auf vorläufige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber sowohl die Übertragung des Dienstpostens - also des Funktionsamts - als auch die Beförderung eines anderen Bewerbers auf dem Dienstposten umfasst ist.

2. Der so verstandene zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit er die Beförderung eines Mitbewerbers auf der ausgeschriebenen Stelle betrifft. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren - verfassungsrechtlich unbeanstandet - grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege eine einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240 - juris Rn. 14).

b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, seinen auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746). Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 - Au 2 E 17.1880 - Rn. 43). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167).

Vorliegend macht der Antragsteller eine rechtswidrige Benachteiligung im Leistungsvergleich zum Beigeladenen geltend.

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Besteht hiernach ein Qualifikationsgleichstand aufgrund des gleichen Gesamturteils, ist der Dienstherr zunächst verpflichtet, die Beurteilungen inhaltlich umfassend auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. „Binnendifferenzierung“ (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 17; OVG Bremen, B.v. 22.9.2016 - 2 B 123/16 - juris Rn. 54). Zur abrundenden Bewertung ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, B.v. 27.8.2015 - 1 WB 59/14 - juris Rn. 38). Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt, da Hilfskriterien leistungsfremde Zwecke wie beispielsweise die Förderung bestimmter Gruppen oder der personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit verfolgen (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; OVG Bremen, B.v. 14.10.2015 - 2 B 158/15; B.v. 22.9.2016 - 2 B 123/16 - juris Rn. 55).

bb) Aus dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anspruch entstehen aber auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Insbesondere folgt daraus die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Überdies eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 4).

Auch die erstmalige Darlegung der Auswahlerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren führt zu keiner Heilung. Zum einen ist dem Antragsteller eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kaum möglich. Zum anderen ist es ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.

cc) Gemessen daran hat der Antragsgegner in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Dem behördlichen Besetzungsvorgang ist keine schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung in Form eines sog. „Auswahlvermerks“ zu entnehmen, sodass es sowohl für den Antragsteller, als auch für das entscheidende Gericht nicht nachzuvollziehen ist, auf welche wesentlichen Gesichtspunkte sich die Auswahlentscheidung des Dienstherrn stützt.

Zwar ist die Auswahlentscheidung zugunsten eines Bewerbers aufgrund des Vorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Bestenauslese wohl nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte der längeren Berufs- und Führungserfahrung fließen bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in die Einzelbeurteilungen mit ein. Weitere leistungsbezogene Merkmale, die zugunsten des Antragstellers anzuführen wären, wurden nicht vorgebracht. Im Übrigen verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass die Gleichstellung des Antragstellers mit einem schwerbehinderten Menschen als Hilfskriterium nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung nach vorrangig zu berücksichtigenden leistungsbezogenen Kriterien Beachtung finden könne gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und nicht zu einer Bevorteilung im Allgemeinen führt. Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden. Eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 21).

Dennoch ist die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der herangezogenen Beurteilungskriterien, die letztlich den Ausschlag für die Auswahl des Beigeladenen gaben, aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht gesichert. Die Tatsachengrundlage bleibt unklar. Insbesondere ist nicht nachprüfbar, welche Erkenntnisse aus den Vorstellungsgesprächen vom 25. Oktober 2017 erlangt wurden und inwieweit sich diese auf die Entscheidungsfindung des Antragsgegners ausgewirkt haben. Zudem lässt die Negativmitteilung an den Antragsteller aufgrund des Wortlauts der Begründung den Schluss zu, dass neben dem Vergleich der Gesamturteile in der letzten dienstlichen Beurteilung möglicherweise noch weitere Kriterien berücksichtigt wurden. Das LMG führt darin aus, dass der Beigeladene aufgrund seines deutlichen Leistungsvorsprungs, insbesondere dem besseren Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung, überzeugen konnte. Durch die Formulierung „insbesondere“ lässt sich seitens des Gerichts zumindest nicht ausschließen, dass noch andere Erwägungen Beachtung gefunden haben. Dieselbe Folgerung kann auch aus den Schreiben an den Gesamtpersonalrat sowie an die Schwerbehindertenvertretung gezogen werden. Dort ist inhaltsgleich vermerkt, dass der Beigeladene ausgewählt wurde, „da er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung die fachlichen Voraussetzungen mitbringt und auch hinsichtlich seines persönlichen Verhaltens und Auftretens für die vorgesehen Tätigkeit bestens geeignet erscheint“. Die angeführten Merkmale des „persönlichen Verhaltens“ und „Auftretens“ legen wiederum nahe, dass neben den dienstlichen Beurteilungen weitere Erkenntnisquellen, wie ggf. die Vorstellungsgespräche, herangezogen wurden und Berücksichtigung fanden.

Auch wenn das Gericht die dem Besetzungsvorgang zu entnehmenden Schreiben des LMG an den Gesamtpersonalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung und die in der Negativmitteilung genannte Begründung vorstehend herangezogen hat, um die wesentlichen Gesichtspunkte des Auswahlvorgangs möglichst nachzuvollziehen, können diese Schreiben die fehlende Auswahldokumentation jedenfalls nicht ersetzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass es nicht Sache des in der Regel im Dienstrecht nicht kundigen unterlegenen Bewerbers ist, die allgemeinen und im konkreten Fall vom Antragsgegner angewandten Beförderungsgrundsätze in Erfahrung zu bringen, sich in den Verwaltungsakten die mutmaßlich wesentlichen Auswahlüberlegungen des Dienstherrn selbst zusammenzusuchen oder auf eigene Nachfrage zur Kenntnis zu erhalten. Dies liefe der effektiven Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruchs zuwider (ThürOVG, B.v. 18.3.2011 - 2 EO 471/09 - juris Rn. 50; OVG LSA, B.v. 24.1.2011 - 1 M 1/11).

dd) Die am 25. Oktober 2017 durchgeführten Vorstellungsgespräche begründen ebenfalls einen Verfahrensfehler im Bewerbungsverfahren. Es liegt wiederum keine Dokumentation der Gespräche vor, die in Bezug auf die Art des Vorstellungsgesprächs, die das Gespräch leitende Auswahlkommission sowie die Fragen und darauf getätigten Äußerungen der beiden Bewerber notwendig wäre. Dadurch bleibt unklar, um welche Art von Bewerbungsgespräch es sich hierbei gehandelt hat. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG gehandelt haben könnte, wie die im Gesetz beispielhaft angeführten systematisierten Personalauswahlgespräche, strukturierten Interviews oder Assessment-Center, die von einer Auswahlkommission durchgeführt werden. Diese können zusätzlich neben dienstlichen Beurteilungen Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein, wobei der Dienstherr nach Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG die Gewichtung bestimmt. Beabsichtigt der Dienstherr die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume zu nutzen, bedarf es einer vorhergehenden Festlegung der jeweiligen Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren. Diese Festlegung ist bereits im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils oder anhand von Ausschreibungsrichtlinien zu treffen, da sich der Dienstherr ansonsten dem Verdacht aussetzt, die Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben (BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 13). Außerdem würde den Beförderungsbewerbern ansonsten die Möglichkeit genommen, sich auf eine entsprechende Gewichtung einzustellen und vorzubereiten (VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 - 6 A 2308/16 HGW - juris Rn. 50; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 - Au 2 E 17.1880 - juris Rn. 47). Diesen Anforderungen wurde der Antragsgegner im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gerecht. Es fehlt an der vorherigen Bekanntgabe des Stattfindens solcher Gespräche sowie der vorherigen Festlegung der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien zueinander.

ee) Entgegen den Einwänden des Antragstellers fand jedoch eine ordnungsgemäße Mitwirkung des Gesamtpersonalrats des LMG statt. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG war der Gesamtpersonalrat im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen. Das Mitbestimmungsverfahren ist in Art. 70 BayPVG geregelt und bestimmt in Abs. 2 der Vorschrift, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme unter Angabe der Gründe unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. Das Mitbestimmungsrecht wird folglich verletzt, wenn der Personalrat überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt wird (Stimpfl/Bößmann, Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Stand Febr. 2013, Rn. 273). Mängel, die nach der sog. Sphärentheorie in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Personalrats fallen, begründen dagegen keine Rechtsfehlerhaftigkeit der Beteiligung (Stimpfl/Bößmann, Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Stand Febr. 2017, Rn. 147). Nach Art. 70 Abs. 2 Satz 5 gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Zwei-Wochen-Frist die Zustimmung schriftlich verweigert.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion sind dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen. Darin ist einzig die Versendung der Anfrage mit Datum vom 22. Dezember 2017 vermerkt, eine Information über den insofern relevanten Zeitpunkt des Zugangs fehlt. Diesen hat der Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Es kann im Weiteren aber dahinstehen, da die vom Antragsteller gerügten Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäßen Ladung sowie der fehlerbehafteten Beschlussfassung in der Sitzung des Gesamtpersonalrats dem Verantwortungsbereich des Personalrats zuzuordnen sind und daher keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beteiligung haben. Das LMG ist seiner Pflicht zur Beteiligung des Gesamtpersonalrats ordnungsgemäß nachgekommen. Die in dem Schreiben beinhaltete Begründung der Personalentscheidung ist zwar knapp gehalten, bietet aber wohl eine noch ausreichende Information des Gesamtpersonalrats, dem es im Übrigen offen stand, vor Erteilung einer Zustimmung weitere Informationen zum Besetzungsvorgang einzuholen. Die Zustimmung wurde zudem schriftlich erteilt. Eine gegebenenfalls fehlende interne Information der Mitglieder über den Besetzungsvorgang durch den Vorsitzenden des GPR geht nicht zu Lasten des Antragsgegners.

ff) Der Antragsteller hat im Weiteren auch glaubhaft gemacht, dass seine Erfolgsaussichten im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung zumindest offen sind. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt lediglich voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest möglich ist (BVerfG, B.v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 83). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 15). Da aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht feststellbar ist, welche Kriterien neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen wurden und welchen Ablauf und Inhalt die Vorstellungsgespräche hatten, bleibt unklar, welchen Ausschlag das durchgeführte Bewerbungsgespräch auf die Auswahlentscheidung hatte. Bei entsprechender Gewichtung des Gesprächs erscheint es bei erneuter fehlerfreier Auswahl derzeit als nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen den Vorsprung von einem Punkt im Gesamturteil der dienstlichen Bewertungen durch ein im Vergleich besseres Abschneiden im Gespräch aufholen könnte. Für diesen Fall käme nun aber in einem zweiten Schritt bei Qualifikationsgleichstand und somit bei im Wesentlichen gleicher Eignung die Gleichstellung des Antragstellers mit einem schwerbehinderten Menschen zum Tragen, sodass die Auswahl zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.

c) Der Antragsteller hat jedoch nur teilweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Dienstherr den Beigeladenen jederzeit auf dem streitbefangenen Dienstposten befördern kann, ist eine einstweilige Regelung erforderlich. Daher wird dem Antragsgegner insoweit vorläufig untersagt, einen Mitbewerber auf der ausgeschriebenen Stelle zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist (BayVGH, B.v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 28 f.).

Es fehlt im Weiteren aber am Anordnungsgrund, dem Antragsgegner, wie beantragt, darüber hinaus die Besetzung des Dienstpostens einstweilen zu untersagen. Die Gefahr, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, besteht hier nicht. Die frühere Rechtsprechung hat bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten hierzu regelmäßig genügen lassen, dass der erfolgreiche Bewerber auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, der im Falle einer nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise notwendigen Korrektur der Auswahl nicht mehr rückgängig zu machen wäre (BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - BayVBl 2010, 80; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 27; B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris Rn. 20; B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes soll der Dienstherr aber doch befugt sein, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten - also das Funktionsamt - zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts müsse demnach nicht unterbleiben, die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliege nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität und könne jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, sei nicht zu befürchten, da im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden könne (BVerwG, U.v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - BVerwGE 155, 152; ebenso: BayVGH, B.v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 28 f.; B.v. 9.1.2017 - 6 CE 16.2310 - juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.).

Folglich war dem Antrag des Antragstellers nur teilweise stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429) ist es angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Daher ist der Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG an die Bezüge des angestrebten Amtes zu koppeln. Das Gesetz sieht in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG für Streitverfahren um - unter anderem - die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs) Amtes, auf das die in Rede stehende Konkurrentenstreitigkeit letztlich abzielt. Dieser Wert ist unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG zu berechnenden Jahresbetrags. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 11 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 13 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 1. März 2018 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 5.086,31 Euro belief.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).