Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925

bei uns veröffentlicht am07.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben weißrussische Staatsangehörige, dem Volk der Roma zugehörig sowie islamischen Glaubens, hatte bereits mehrere Asylgesuche geäußert. Erstmalig erlangte die Antragsgegnerin durch behördliche Mitteilung am 31. Juli 2017 schriftlich Kenntnis vom Asylgesuch der Antragstellerin. Am 2. August 2017 stellte die Antragstellerin einen förmlichen Asylantrag. Die VIS-Auskunft vom 3. August 2017 ergab, dass der Antragstellerin am 27. Juni 2017 ein litauisches Schengen-Visum gültig vom 30. Juni 2017 bis 29. Dezember 2017 ausgestellt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete daraufhin am 6. September 2017 ein Übernahmeersuchen an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 6. November 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2017 wurde der Asylantrag vollumfänglich abgelehnt. Am 15. Februar 2018 stellte die Antragstellerin erneut einen förmlichen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2018 abgelehnt wurde. Beide Verfahren sind unanfechtbar abgeschlossen. Die Antragstellerin wurde am 24. Mai 2018 nach Litauen abgeschoben. Am 29. Oktober 2018 reiste sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Oktober 2018 wiederum die Durchführung eines Asylverfahrens.

Eine durchgeführte Eurodac-Anfrage am 30. Oktober 2018 ergab mehrere Treffer der Kategorie 1, nämlich: Niederlande vom 8. November 2017, Belgien vom 7. Dezember 2017 und Litauen vom 24. Mai 2018.

Im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt am 15. November 2018 gab die Antragstellerin an, dass sie am 6. Juli 2017 ihr Heimatland verlassen habe und über Litauen nach Deutschland gereist sei. Von Ende Mai 2018 bis 20. Oktober 2018 sei sie in Litauen gewesen. Am 20. Oktober 2018 sei sie wieder nach Deutschland eingereist. Das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten habe sie nicht verlassen. 2017 sei ihr ein litauisches Visum ausgestellt worden. Sie habe in Litauen im Juni und im September 2018 internationalen Schutz beantragt. Dieser Asylantrag sei im Juni 2018 abgelehnt worden. Sie habe gegen die Ablehnung geklagt und im September 2018 einen ablehnenden Beschluss bekommen. Gegen diesen Gerichtsbeschluss sei sie vorgegangen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens sei sie dann nach Deutschland gereist. Sie sei hier zusammen mit ihrem Ehemann. Diesen habe sie in Deutschland nach islamischer Tradition geheiratet. Gesetzlich hätten sie dann danach in Litauen im Oktober 2018 geheiratet. Vor ihrer erneuten Einreise nach Deutschland sei sie in Litauen wie eine Gefangene untergebracht gewesen. Es seien immer Wachleute da gewesen und sie habe nur eine Stunde am Tag in der Unterkunft spazieren gehen dürfen. Zwar habe es eine Abteilung für Familien gegeben, wo Eheleute untergebracht waren, im Übrigen seien Männer und Frauen getrennt untergebracht gewesen. Bei einer Rückkehr nach Litauen befürchte die Antragstellerin eingesperrt und ins Heimatland abgeschoben zu werden. Sie habe in der Vergangenheit in Weißrussland mehrere Selbstmordversuche unternommen.

Das Bundesamt richtete am 19. November 2018 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 26. November 2018 ihre Bereitschaft zur Übernahme der Antragstellerin gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2018, der Antragstellerin zugestellt am 3. Dezember 2018, wurde der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 2) und ihre Abschiebung nach Litauen angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin erhob am 10. Dezember 2018 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach Klage (Az.: AN 18 K 18.50926) und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerin reichte hierbei zwei Urkunden (Kopien) in russischer Sprache ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

Das Gericht belehrte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dahingehend, dass die Gerichtssprache deutsch sei, auch hinsichtlich eingereichter Unterlagen.

Mit bei Gericht am 17. Dezember 2018 eingegangenem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 beantragte die Antragsgegnerin die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständli-chen Bescheid.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten der Antragstellerin (Az.: … und …*) und des Lebensgefährten/Ehegatten der Antragstellerin, Herrn …, Az.: …, Bezug genommen.

II.

Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: AN 18 K 18.50926) gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) auszulegende Antrag, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG berufen ist, bleibt ohne Erfolg.

1) Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht erhobene und statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3) des am 3. Dezember 2018 zugestellten Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 ist zulässig. Die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen diesen Bescheid entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

2) Der Antrag ist indes unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das erkennende Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

a) Litauen ist für die Behandlung des Asylgesuchs der Antragstellerin zuständig. Zuständiger Staat ist nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in Kapitel III der Dublin III-VO genannten Rangfolge Anwendung.

Eine vorrangige Anwendung der §§ 8 ff. Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Die angegebene Eheschließung, die nach Angaben der Antragstellerin zunächst in Deutschland religiös geschlossen wurde und dann in Litauen standesamtlich erfolgte, ist jedenfalls gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO unbeachtlich, denn zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung, nämlich am 31. Juli 2017, war die Antragstellerin weder religiös noch standesamtlich verheiratet. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte/Ehegatte sind demnach keine Familienangehörigen im Sinne der Vorschrift, Art. 2 lit. g) Dublin III-VO. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde. Überdies scheitert die Anwendung der Art. 9 und 10 Dublin III-VO bereits an der fehlenden schriftlichen Kundgabe. Art. 11 Dublin III-VO ist weiter ebenso bereits deshalb nicht einschlägig, weil eine Trennung der Antragstellerin von ihrem Lebensgefährten/Ehegatten nicht zu befürchten ist, da dieser aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Dezember 2018 vollziehbar nach Litauen ausreisepflichtig ist.

Für die Frage der Zuständigkeit Litauens ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auf den ersten Dublin-Bescheid vom 9. November 2017 abzustellen, mit dem die Zuständigkeitsfrage bestandskräftig festgestellt wurde. Die Zuständigkeit Litauens ergibt sich demnach weiterhin aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, weil die Antragstellerin bei Stellung des ersten Asylgesuchs ein gültiges, von Litauen ausgestelltes Visum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO besaß. Nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 (Mengesteab/Bundesrepublik Deutschland - juris; VG Augsburg, U.v. 24.4.2018 - Au 6 K 50409 - juris Rn. 21), mithin hier auf den 31. Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin im Besitz eines gültigen, von Litauen ausgestelltem Visums (Gültigkeitsdauer: 30. Juni 2017 bis 29. Dezember 2017). Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Asylantragsteller, welche die Zuständigkeitsregelung missachten und trotz Unzulässigkeit in weiteren Ländern Asylanträge stellen, die Regelungen der Dublin III-VO faktisch unterlaufen können (so auch VG Ansbach, B.v. 15.4.2019 - AN 17 S 19.50384 bezüglich Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Dublin III-VO). Vielmehr ergibt sich aus der Dublin III-VO, dass es grundsätzlich bei der einmal festgelegten Zuständigkeit verbleiben soll. So sind lediglich in Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO Ausnahmefälle normiert, wonach die Rückübernahmeverpflichtung des an sich zuständigen Staates entfällt, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19. Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO) oder wenn dieser nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrages das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat (Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO). In diesen Fällen normiert das Gesetz, dass ein nach der Periode der Abwesenheit (Art. 19 Abs. 2 Dublin III-V) bzw. ein nach vollzogener Abschiebung (Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO) gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Gleiches ergibt sich aus der Norm des Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2, 3 Dublin III-VO. Die Dublin III-VO hat gerade nur im Hinblick auf ein Verlassen der Mitgliedstaaten die Vorgabe erteilt, dass ein erneuter Asylantrag ein neues Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit auslöst. Bezüglich einer Abschiebung von einem Dublin-Mitgliedstaat in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat wurde dies dagegen nicht normiert.

Zwar hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2018 aus Rechtschutzgründen ein erneutes Überstellungsverfahren bei einer Wiedereinreise nach vollzogener Abschiebung von einem Dublin-Mitgliedstaat in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat für notwendig, denn der Asylantragsteller muss sich aufgrund der Rechtsmittelgarantie des Art. 27 Dublin III-VO auch auf geänderte Umstände berufen können. Ein Antragsteller muss demnach über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können, welcher es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin III-VO entscheidend ist (vgl. EuGH, B.v. 25.1.18 - C-360/16 - juris Rn. 31). Ebenso wurde klargestellt, dass dem Vollzug der Überstellung keine solche Wirkung zukommt, dass dieser für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates relevant ist (vgl. a.a.O. - juris Rn. 36). Vielmehr ist dieser Mitgliedstaat erneut gemäß Art. 23 bzw. 24 Dublin III-VO anzugehen (vgl. a.a.O. - juris Rn. 50 ff.).

Aus dieser Rechtsprechung des EuGH folgt nach Auffassung des Gerichts aber nicht, dass eine einmal begründete Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen ist. Insoweit handelt es sich nämlich um einen abgeschlossenen, bereits endgültig - gegebenenfalls auch gerichtlich - überprüften Sachverhalt und nicht um eine Änderung des ursprünglichen Sachverhaltes. Die Rechtschutzüberlegungen des EuGH beziehen sich gerade auf die Berücksichtigung geänderter Umstände, die in dieser Konstellation aber nicht vorliegen (so auch VG Ansbach, a.a.O.).

Litauen ist damit gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet, die Antragstellerin, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Ein Verfahren nach Art. 23 Dublin III-VO wurde mit der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs am 19. November 2018 vorliegend ordnungsgemäß innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO durchgeführt. Litauen hat mit Schreiben vom 26. November 2018 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Antragstellers fristgerecht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erklärt. Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Sie ist insbesondere nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellte, zulässige Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung hat den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 und U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - beide juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 -13 A 2302/15.A - juris).

b) Es liegen zudem keine - seit dem Abschluss der vorherigen Dublin-Verfahren - geänderten Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden. Durch die bestandskräftigen Bescheide des Bundesamtes vom 9. November 2017 und 2. März 2018 wurde bereits verbindlich festgestellt, dass bis zu dem Abschluss dieser Dublin-Verfahren keine Umstände vorgelegen haben, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO begründen oder zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, a.a.O.) muss es dem Antragsteller möglich sein, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin III-VO entscheidend ist. Es sind demnach nur die geänderte Umstände zu betrachten. Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG vorliegen müssen, bevor eine Entscheidung in der Sache erfolgt oder ob gleich eine Sachprüfung zu erfolgen hat, denn es liegen hier jedenfalls keine geänderten Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

(1) Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Litauens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO führen würden, sind nicht gegeben. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14 - juris).

Ausgehend davon bestehen nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen würde. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG Cottbus, B.v. 13.11.2017 - 5 L 649/17.A - juris; VG München, Beschlüsse v. 14.7.2016 - M 7 S 16.50401 und M 7 S 16.50403 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 14.12.2015 - 22 L 3629/15.A - juris; B. v. 17.6.2015 - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.1.2015 - RO 9 S 14.50347 - juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der VG Ansbach (vgl. VG Ansbach, B.v. 11.4.2018 - AN 14 S 18.50048 - juris; B.v. 30.10.2017 - AN 14 S 17.51092 - juris; U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 - juris; B. v. 16.10.2015 - AN 14 S 15.50445 - juris). Der im jetzigen Verfahren erfolgte Vortrag der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesamt bzw. im gerichtlichen Verfahren liefert keine Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen in Litauen. Insbesondere vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten die Annahme systemischer Mängel nicht zu rechtfertigen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung systemische Mängel in Litauen nicht vorliegen.

(2) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso nicht gegeben.

(3) Auch die übrigen Voraussetzungen neben der Zuständigkeit Litauens für die in Ziffer 3 verfügte Abschiebungsanordnung liegen vor. So muss feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427- juris, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 813 - juris, Rn. 4, ebenso OVG Lüneburg, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris), dass die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) zu prüfen sind. Das Bundesamt hat bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, § 31 Abs. 3 AsylG.

Als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kommt zwar grundsätzlich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen im Ausnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist hinsichtlich Litauens nicht der Fall. Auch individuelle Gründe vermögen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Insbesondere kann der jetzt erfolgte Vortrag der Antragstellerin, sie sei in Litauen wie eine Gefangene untergebracht gewesen, es seien immer Wachleute da gewesen und sie habe nur eine Stunde am Tag in der Unterkunft spazieren gehen dürfen, ein Abschiebeverbot nicht begründen. Dieser pauschale Vortrag ohne weitere Detailangaben ist schon nicht glaubhaft. Auch die Angabe, zwar habe es eine Abteilung für Familien gegeben, wo Eheleute untergebracht waren, im Übrigen seien Männer und Frauen getrennt untergebracht gewesen, kann ein Abschiebeverbot nicht begründen. Ebenso ist die vorgetragene Furcht, bei einer Rückkehr nach Litauen eingesperrt und ins Heimatland abgeschoben zu werden, unbeachtlich, denn es ist nicht ersichtlich, warum diese Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen könnte. Ebenso ist es einem Mitgliedstaat unbenommen, bei ausreisepflichtigen Personen Abschiebehaft anzuordnen.

Ebenso ergibt sich aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein Abschiebeverbot, insbesondere hat die Antragstellerin keine Erkrankungen vorgetragen. Auch der bloße unsubstantiierte Vortrag von unternommenen Selbstmordversuchen in der Heimat kann ein Abschiebeverbot nicht begründen. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung ihres Schicksals sind die Antragsteller selbst verantwortlich (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 13 a ZB 15.30073 - juris; BVerwG, B.v. 28.12.1999 - 9 B 46799 - juris).

Der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) sind ebenso nicht durchgreifend ersichtlich. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Dezember 2018 ist auch der Lebensgefährte/Ehegatte vollziehbar nach Litauen ausreisepflichtig, so dass eine Abschiebung nur der Antragstellerin allein ohnehin nicht zu befürchten ist.

Das Gericht nimmt im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin Bezug.

3. Somit bleibt der Eilantrag ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Okt. 2017 - AN 14 S 17.51092

bei uns veröffentlicht am 30.10.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vor

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2015 - RO 9 S 14.50347

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nur gleichzeitig mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A. (geb. am ...1992), erfol

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50615

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, geb. am ... 1989, wendet sich gegen eine Abschiebungsanor

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Apr. 2018 - AN 14 S 18.50048

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des v

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Okt. 2015 - AN 14 S 15.50445

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe I. Die Antragsteller sind weißrussische Staatsangehörige. Eigenen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2016 - M 7 S 16.50403

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 31. März 2016 in die B

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2016 - M 7 S 16.50401

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit russischer Muttersprache, beg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 10 CE 14.427

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 10 CE 15.810

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. IV. Der Streitwert

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - 13 L 1896/15.A

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 26. Mai 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3926/15.A gegen

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Sept. 2014 - 2 BvR 732/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf Rumänien nach der Durchführung eines zweiten Dublin-Verfahrens nach vollzogener Abschiebung aufgrund eines ersten Dublin-Verfahrens.

Der 1989 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

Nach den Angaben des Antragstellers und den Ermittlungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurden dem Antragsteller bei seiner Einreise in den Geltungsbereich der Mitgliedstaaten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) am 8. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen (EURODAC-Treffer). Er hielt sich dort ca. anderthalb Monate auf und stellte einen Asylantrag.

Vor Abschluss seines Asylverfahrens reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 15. Dezember 2017 einen weiteren Asylantrag stellte. Nachdem Rumänien die Rückübernahme des Antragstellers erklärt hatte, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 4. Januar 2018 unter der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und unter Befristung der Wiedereinreisesperre auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung ab.

Die dagegen erhobene Klage wurde am 25. Mai 2018 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 19. März 2018 war zuvor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, da die Klage voraussichtlich als verfristet angesehen wurde.

Der Antragsteller wurde am 16. Mai 2018 nach Rumänien zurücküberstellt.

Am 8. Februar 2019 reiste er erneut in der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Februar 2019 einen weiteren Asylantrag.

Bei Befragungen vor dem Bundesamt am 18. März 2019 gab er an, dass er unter Druck in Rumänien seine Asylanträge gestellt habe. Beim ersten Asylantrag habe man ihm gedroht, sechs Monate inhaftiert zu werden, beim zweiten Asylantrag seien ihm eine Haft von 14 Monaten und die Abschiebung in den Irak angekündigt worden. Nach der Rücküberstellung nach Rumänien habe er dort acht Monate gelebt und einen negativen Asylbescheid bekommen. Er habe monatliche Leistungen in Höhe von 100 EUR und weder Essen noch Kleidung erhalten. Er habe die Unterkunft selbst reinigen müssen. Man werde in Rumänien schlecht behandelt und erniedrigt.

Auf ein erneutes Rückübernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. März 2019 hin teilte Rumänien am 28. März 2019 mit, dass der Asylantrag des Antragstellers gerichtlich am 22. März 2019 zurückgewiesen worden sei. Die Rückübernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO wurde bis 28. September 2019 erklärt.

Mit Bescheid vom 1. April 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Zur Niederschrift der Rechtsantragstelle am Verwaltungsgericht Ansbach erhob der Antragsteller am 4. April 2019 hiergegen Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. April 2019,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 10. April wurde die rechtsanwaltliche Bevollmächtigung des Antragstellers angezeigt, die Klage und der Antrag weiter begründet und Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - nur - gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. April 2019 auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

Die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzes vorzunehmende Interessensabwägung ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2018 (C-360/16 - juris) bedarf es auch im Falle der Abschiebung und Wiedereinreise nach einem ersten abgeschlossenen Dublin-Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit im Asylverfahren der Durchführung eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach der Dublin III-VO. Ein Verfahren nach Art. 23 Dublin III-VO wurde vorliegend aber ordnungsgemäß innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO durchgeführt und Rumänien hat seine Wieder-Aufnahmebereitschaft fristgerecht und ausdrücklich innerhalb von zwei Wochen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erklärt.

Rumänien ist für das Asylverfahren des Antragstellers auch weiterhin zuständig und zur Rückübernahme verpflichtet.

Für die Frage der Zuständigkeit Rumäniens ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auf den ersten Dublin-Bescheid vom 4. Januar 2018 zurückzugreifen, mit dem die Zuständigkeitsfrage zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestandskräftig festgestellt wurde (so auch VG München, B.v. 14.6.2016, M 25 S 16.50344 - juris Rn. 16). Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich dementsprechend (weiter) aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, weil der EURODAC-Treffer den illegalen Grenzübertritt das Antragstellers in den Bereich der Mitgliedstaaten - nämlich zuerst nach Rumänien - für den 8. Oktober 2017 belegt.

Auch für die Fristeinhaltung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO kommt es allein auf die Zeitabläufe im ersten Dublin-Verfahren an. Die Fristfrage wird im jetzigen zweiten Dublin-Verfahren nicht anhand der jetzigen Zeitabläufe erneut geprüft, d.h. der Ablauf von mehr als zwölf Monaten zwischen der Ersteinreise nach Rumänien (8.10.2017) und der Klärung der Wiederaufnahme durch Rumäniens (28.3.2019) führt nicht zu einem Ausschluss der Zuständigkeit Rumäniens. Eine derartige Auslegung der Dublin III-VO würde in der Mehrzahl der Fälle dazu führen, dass Asylantragsteller, die die Zuständigkeitsregelung missachten und trotz Unzulässigkeit in weiteren Ländern Asylanträge stellen, die Regelungen nach der Dublin III-VO faktisch umgehen. Dies widerspräche eklatant dem Ziel und Zweck der Dublin III-VO, nämlich der klaren, praktikablen und schnellen Zuständigkeitsbestimmung (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 und 5 der Dublin III-VO). Die Regelungen der Dublin III-VO gehen davon aus, dass es grundsätzlich bei einer einmal festgelegten Zuständigkeit bis zum Abschluss des kompletten Asylverfahrens bleibt. Hiervon zeugt insbesondere die Regelung des Art. 18 Absatz 1d) Dublin III-VO, die auch das Vollzugsverfahren noch in die Zuständigkeit des ersten Einreisestaates stellt. Nach Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO entfällt außerdem die Rückübernahmeverpflichtung des zuständigen Staates nur in den Fällen, in denen der Asylantragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (nicht aber eines einzelnen Mitgliedstaates!) nachweislich für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO) oder der Asylantragsteller nach Abschiebung in sein Heimatland erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist (Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO), nicht aber, wenn eine Abschiebung von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat aufgrund der Dublin III-VO erfolgt ist. Nur in den erst genannten Fällen löst ein neuer Antrag eine neue Bestimmung der Zuständigkeit aus (vgl. jeweils Unterabsatz 2 von Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO). Auch aus Art. 20 Abs. 1 und 5 Dublin III-VO und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich der Grundsatz, dass es bei einer einmal festgelegten Zuständigkeit innerhalb der Dublin-Staaten grundsätzlich bleibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 25. Januar 2018. Zwar hält dieser ein erneutes Überstellungsverfahren bei einer Wiedereinreise nach vollzogener Abschiebung vor allem aus Gründen eines ausreichenden Rechtschutzes für den Asylantragsteller für notwendig - der Asylantragsteller muss sich nach den Ausführungen des EuGH aufgrund der Rechtsmittelgarantie des Art. 27 Dublin III-VO auf geänderte Umstände berufen können - und begründet eine erfolgte Überstellung des Asylantragstellers als solche keine endgültige Zuständigkeit des Erst-Mitgliedstaates, sondern ist dieser Mitgliedstaat vielmehr erneut mittels eines Verfahrens nach Art. 23 bzw. 24 Dublin III-VO anzugehen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO und die Fristberechnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO neu aufgerollt werden müssten. Insoweit handelt es sich um einen abgeschlossenen, bereits endgültig - gegebenenfalls auch gerichtlich - überprüften Sachverhalt und nicht um eine Änderung des ursprünglichen Sachverhalts.

Eines Rückgriffs auf die Auffangvorschrift des Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt worden ist, zuständig ist, bedarf es demnach nicht.

Gemäß Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist Rumänien auch nach zwischenzeitlicher Ablehnung des Asylantrags dort weiter verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Die Fortsetzung und zwischenzeitliche Beendigung des Asylverfahrens in Rumänien ändert an der Rücknahmeverpflichtung Rumäniens nichts. Sie besteht auch für den Vollzug einer negativen Asylentscheidung.

Durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2018 ist vorliegend zu Grunde zu legen, dass zunächst - bis zum Abschluss des ersten Dublin-Verfahrens - keine Umstände vorgelegen haben, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründet oder zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet haben.

Hieran hat sich zwischenzeitlich auch nichts geändert. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG, der insoweit vorliegen müsste, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung der Kammer und der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 weiterhin davon aus, dass systemische Mängel in Bezug auf Rumänien nicht vorliegen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.19 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17 - 22; VG Aachen, B.v. 21.9.18 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22 - 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 - B 6 S 17.50926 - juris Rn. 33 - 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 - A 1 K 10625/17 - juris Rn. 5 - 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50003 - juris Rn. 27).

Der Antragsteller hat keine neuen, die Wiederaufnahme rechtfertigenden individuellen Gründe vorgetragen oder substantiiert zu den Lebensverhältnissen oder Umständen in Rumänien etwas vorgetragen, was auf zwischenzeitlich eingetretene systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren oder auf unmenschliche Lebensumstände dort schließen ließe. Die Ablehnung eines Asylantrags als solches lässt keine derartigen Rückschlüsse zu, nach erfolgslos abgeschlossenem Asylverfahren auch nicht eine drohende Abschiebung ins Heimatland oder die Anordnung von Abschiebehaft zu dessen Durchsetzung. Der Vortrag des Antragstellers zur Unterbringung und Versorgung in Rumänien weist ebenfalls nicht auf Mängel im rumänischen Asylsystem hin. Genauso wenig bietet sein Vortrag Ansatzpunkte für ein nunmehr vorliegendes Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylG.

Nachdem Rumänien der erneuten Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt hat und die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar. Die Abschiebungsanordnung erging damit rechtmäßig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, der nach Auslegung des Schriftsatzes vom 10. April 2019 auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als gestellt angesehen wird, wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit russischer Muttersprache, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

Nach der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender reiste er am 18. März 2016 ins Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz eines von Litauen am 11. März 2016 ausgestellten Visums für Kurzaufenthalte (15 Tage), gültig bis zum 9. April 2016.

Am 19. April 2016 beantragte der Antragsteller Asyl. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag gab er an, alleinstehend und am 11. März 2016 von der Ukraine nach Deutschland geflogen zu sein. Grund für seine Ausreise sei, dass der ukrainische Staat wegen der Kampfhandlungen mit den Separatisten versuche, Soldaten zu rekrutieren. Für den Fall, dass er sich nicht stelle, sei ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden. Er habe die letzte Zeit unter wechselnden Adressen gelebt. Außerdem sei die Bevölkerung gegen die russischsprachige Bevölkerung eingestellt. Er sei dreimal geschlagen worden. Seine Arbeitsstelle bei der Polizei habe er gekündigt. Danach hätten die Rekrutierungsbemühungen eingesetzt. Er wolle nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden, weil seine Rechte in Deutschland mehr respektiert würden. Zudem habe er hier Verwandte, die bereit seien, ihm zu helfen.

Am 28. April 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Litauen, dem mit Schreiben der Asyleinheit der litauischen Migrationsbehörde vom 1. Juni 2016 entsprochen wurde.

Mit per Post zugestelltem Bescheid vom 14. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag gem. § 27a AsylG als unzulässig ab (Nummer 1), ordnete gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Litauen an (Nummer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 3). In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, Litauen sei gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin dazu veranlassen könnte, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Die Verwandten des Antragstellers seien keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2g Dublin III-VO. Weder er noch seine Verwandten seien nach eigenen Angaben auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Ferner sei davon auszugehen, dass im Herkunftsland keine Familieneinheit bestanden habe, welche es wiederherzustellen gelte, da der Antragsteller es verneint habe, von verwandten Personen aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden zu sein.

Am 20. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 16.50388). In diesem Verfahren stellten seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 den Antrag, den Bescheid vom 14. Juni 2016 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Am 22. Juni 2016 beantragte der Antragsteller unter Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts in der Aufnahmeeinrichtung M.,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Litauen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung der Klage wurde auf die in der Anhörung geschilderten Asylgründe Bezug genommen und ausgeführt, das Interview sei ziemlich oberflächlich geführt worden. Seinem Begleiter sei das Dolmetschen untersagt worden. Er habe das lettische Visum beantragt, weil das Reisebüro keine Reisen in andere EU-Staaten angeboten habe. Er habe nicht beabsichtigt, nach Lettland zu reisen, weil dort ebenfalls eine aggressive Haltung gegenüber Russischsprachigen vorherrsche.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 übersandte das Bundesamt die Behördenakten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 14. Juni 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Litauen gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Litauen nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Litauen ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist der EU-Mitgliedstaat, der dem Betreffenden ein Visum ausgestellt hat, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Solange der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, gilt dies nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann, wenn das Visum, aufgrund dessen der Betreffende in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs auf internationalen Schutz (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht sechs Monaten abgelaufen ist. Litauen hat dem Antragsteller unstreitig am 11. März 2016 ein Visum für einen Kurzaufenthalt (15 Tage), gültig bis zum 9. April 2016, ausgestellt, das ihm die Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht hat. Dementsprechend hat Litauen auch der Aufnahme des Antragstellers gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 1. Juni 2016 zugestimmt.

Art. 9 ff., 16 Abs. 2 Dublin III-VO sind aus den im Bescheid der Antragsgegnerin genannten Gründen (§ 77 Abs. 2 AsylG) nicht einschlägig.

Einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Gefahr läuft, nach der Rücküberstellung nach Litauen unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK behandelt zu werden, haben sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und im Internet frei recherchierbaren Quellen nicht ergeben; und zwar auch nicht unter dem Aspekt einer etwaigen Diskriminierung der russischsprachigen bzw. russischen Minderheit (ebenso VG Regensburg, B. v. 13. Januar 2015 - RO 9 S 14. 50347 - juris Rn. 25), die etwa 5% der litauischen Gesamtbevölkerung ausmacht. Die diesbezüglichen vom Antragsteller vorgetragenen Vorfälle haben sich im Übrigen in der Ukraine zugetragen. Entsprechend geht auch die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte einhellig davon aus, dass das litauische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. VG Ansbach, U. v. 27. Januar 2016 - AN 14 K 15.50615 - juris Rn. 33 f.; VG Düsseldorf, B. v. 14. Dezember 2015 - 22 L 3629/15.A - juris Rn. 26; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 23. Juni 2015 - 9 A 416/15 - juris Rn. 10 f.; VG Regensburg, B. v. 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, unter Verweis auf den Österreichischen Asylgerichtshofs, Entscheidung v. 14. Mai 2012 - S6 426460-1/2012 - und das österreichische Bundesverwaltungsgericht).

Dass der Antragsteller in seinem Heimatland aus tatsächlichen Gründen nur ein litauisches Visum für die Europäische Union beantragen konnte, nach seinem Vortrag aber von Anfang an zu seinen Verwandten nach Deutschland einreisen und hier um Asyl nachsuchen wollte, ändert an der Rechtslage nichts. Unter Geltung der festen Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO kann sich ein Asylbewerber den Mitgliedstaat nicht frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will.

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Litauens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 31. März 2016 in die Bundesrepublik ein, wo er am 25. April 2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25. April 2016 gab er zu seinem Reiseweg an, am 25. Dezember 2015 sein Herkunftsland verlassen zu haben und in einem Bus über Tschechien nach Deutschland gereist zu sein. Er habe sich dafür entschieden, nach Deutschland zu gehen, da man dort am besten Schutz in der europäischen Gemeinschaft erlangen könne. Der Antragsteller ist im Besitz eines Einreisevisums für Litauen, das am 25. Dezember 2015 ausgestellt wurde und bis 20. März 2016 gültig ist.

Aufgrund des Visums stellten die deutschen Behörden am 2. Mai 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Litauen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stimmten die litauischen Behörden der Übernahme nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 27 a AsylVfG als unzulässig ab (Nummer 1) und ordnete gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Litauen an (Nummer 2), da Litauen aufgrund des erteilten Visums nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 3). Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angegeben, dass es keine Gründe gebe, die gegen eine Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedsstaat sprächen.

Am 22. Juni erhob der Antragsteller gegen den am 17. Juni 2016 zugestellten Bescheid des Bundesamtes durch Niederschrift Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Litauen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung gab er an, er wolle, dass Deutschland über seinen Asylantrag entscheide. Nach Litauen wolle er nicht, da dort schlechte Verhältnisse herrschten.

Das Bundesamt übersandte am 24. Juni 2016 die Behördenakten.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 16. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Litauen ist zulässig. Er wurde insbesondere gem. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Litauen nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylVfG ist in diesen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen.

Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-Verordnung (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ist grundsätzlich nur ein einziger Mitglied-staat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier Litauen, da der Antragsteller im Besitz eines Einreisevisums für Litauen ist, das am 15. Dezember 2015 ausgestellt wurde und bis 20. März 2016 gültig war.

Die Zuständigkeit Litauens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 1 Dub-lin-III-VO. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt, dass für die Prüfung des Asylantrags eines Antragstellers mit gültigem Visum der Mitgliedstaat zuständig ist, der das Visum erteilt hat. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO). So liegt der Fall hier.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EUGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asyl-bewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9).

Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Litauen, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährungen, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. United States/US Department of State Lithuania 2013, human rights report vom 22.4.2014, abrufbar in MILo; Österreichischer Asylgerichtshof, Erkenntnis v. 19.10.2012 - S3 429.262-1/2012 - Rn. 108; VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 - juris Rn. 32; VG Düsseldorf, B.v. 14.12.2015 - 22 L 3629/15.A - juris Rn. 25).

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es bestehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Litauens noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nur gleichzeitig mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A. (geb. am ...1992), erfolgen darf.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen ihre von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebung nach Litauen.

Der Antragsteller zu 1) und seine Tochter, die Antragstellerin zu 2), sind eigenen Angaben zufolge ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Der Antragsteller zu 1) gab gegenüber dem Bundesamt an, seit 10. November 2012 mit der am ... 1992 geborenen ... A. verheiratet zu sein und in der Ukraine einen Shuttle-Service und ein eigenes Geschäft für Strandwaren gehabt zu haben. Saisondurchschnittlich habe er einen Gewinn von 15.000 Dollar erzielt. Nach eigenen Angaben seien die Antragsteller mit einem von der Botschaft Litauens im Jahr 2013 ausgestellten und für ein Jahr gültigen Visum von der Ukraine aus am 17. Februar 2014 nach Litauen geflogen. Am 2. März 2014 seien sie in einem Minibus in Richtung Schweiz gefahren. Sie seien in M. (Frankreich) ausgestiegen und mit dem Zug nach Basel gefahren, wo sie sich am selben Tag als Asylsuchende gemeldet hätten. Am 28. April 2014 sei der Antragsteller zu 1) zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau und seinem Kind mit einem Zug nach Karlsruhe gefahren. Nach Litauen wollten sie nicht überstellt werden, insoweit wiesen die Antragsteller auf ihre Asylgründe hin. Die Schweiz würde ihren Asylantrag nicht entgegennehmen. Die Frage, ob Kinder, Geschwister oder Eltern des Antragstellers zu 1), die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, auf dessen Unterstützung angewiesen seien, verneinte er.

Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau A., gab in ihrer Befragung durch die Regierung von Mittelfranken unter anderem an, sie habe nur die armenische Staatsangehörigkeit und bis 2012 in Armenien gewohnt; bei der Ausreise aus der Ukraine habe sie ein litauisches Visum aus 2014 gehabt.

Am 11. Juni 2014 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund entsprechender Anhaltspunkte (EURODAC-Treffer Schweiz) richtete die Antragsgegnerin für die Antragsteller am 14. Juli 2014 zunächst ein Übernahmeersuchen an die Schweizerische Eidgenossenschaft, die diese mit Schreiben vom 15. Juli 2014 mit dem Hinweis ablehnte, dass dort bereits eine am 31. März 2014 erfolgte Zustimmung Litauens zur Übernahme vorliege. Daraufhin richtete die Antragsgegnerin am 10. September 2014 ein Übernahmeersuchen an die Republik Litauen, die diesem mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO zustimmte.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014, zur Post gegeben am 23. Dezember 2014 und nach Angaben der Antragsteller am 27. Dezember 2014 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete deren Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Asylanträge unzulässig seien, da Litauen für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Litauen erfülle gegenüber Asylbegehrenden die Mindeststandards. Da es sich bei Litauen um einen sicheren Drittstaat handele, sei davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt sei. Die Asylanträge der Antragsteller würden daher von der Antragsgegnerin nicht materiell geprüft. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit am 30. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erheben (RO 9 K 14.50348) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge der Kläger dürften nicht deshalb abgelehnt werden, weil zuvor eine Antragstellung in Litauen erfolgt sei. Die direkt an der litauischen Grenze erfolgte Antragstellung stelle eine Voraussetzung für die Einreise nach Litauen dar und sei eine reine Formalität gewesen. Die Antragsteller hätten sie nicht umgehen können und seien sich ihrer Folgen aufgrund der Unkenntnis nicht im Klaren gewesen. Die Antragsgegnerin könne nicht darauf vertrauen, dass die Menschenrechte der Antragsteller in Litauen beachtet würden. Die negativen Folgen seien schwer einzuschätzen, eine konkrete Gefährdung der Menschenrechte der Antragsteller sei nicht auszuschließen. Unklar sei etwa, unter welchen Bedingungen die Antragsteller während des Asylverfahrens in Litauen leben müssten. Laut Auskunft unparteiischer Organisationen und Medien herrschten in litauischen Unterbringungseinrichtungen schlechte Lebensbedingungen. Das Ausländerregistrierungszentrum gleiche vom Aussehen her einem Gefängnis und sei ungeeignet für die Unterbringung von Personen, die vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohen seien. Diesen schlechten Lebensbedingungen könne man nur entgegenwirken, indem ein Verbleib der Antragsteller im Bundesgebiet in Betracht gezogen werde und die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragsteller materiell prüfe. Im Fall der Abschiebung der Antragsteller nach Litauen, müssten diese dort erneut einen Antrag stellen. Sollten die dortigen Anträge abgelehnt werden, müssten die Antragsteller wahrscheinlich in die Ukraine zurückkehren. Dies wolle der Antragsteller zu 1) aber unbedingt vermeiden. Er sei schutzbedürftiger Flüchtling, da er an den „Maidan-Protesten“ teilgenommen und seine pro-westliche Einstellung nach außen kundgetan habe. Er rechne daher damit, im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich bis zur Entscheidung des Gerichts nicht geäußert und am 13. Januar 2014 lediglich die Behördenakten vorgelegt.

Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A., ist Antragstellerin und Klägerin in den Verfahren RO 9 S 14.50349 und RO 9 K 14.50350, in denen sie sich gegen die ihr gegenüber angeordnete Abschiebung nach Litauen wendet. Sie macht in ihren gerichtlichen Verfahren unter anderem geltend, schwanger zu sein. Als voraussichtlicher Geburtstermin ist in einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. Dezember 2014 der 29. August 2015 angegeben.

Die Eltern des Antragstellers zu 1), ... S. und ... E., sind Antragsteller und Kläger in den Verfahren RO 9 S 14.50238 und RO 9 K 14.50239. In diesen machen sie unter anderem geltend, als Mitglied der sogenannten „Maidan-Bewegungen“ sei man auch in Litauen einer Gefahr von Seiten russischstämmiger und prorussisch eingestellter Personen ausgesetzt. Der Antrag der Eltern des Antragstellers zu 1) auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie sich gegen ihre Abschiebung nach Litauen wenden, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2014 - RO 9 S 14.50238 abgelehnt.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Inhalte der Gerichtsakten RO 9 S 14.50347 und RO 9 K 14.50348 sowie der am 13. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er statthaft und auch fristgerecht gestellt (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 AsylVfG). Er ist allerdings nicht begründet.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsanordnung das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehbarkeit überwiegt. Mangels ersichtlicher weiterer Belange ist dabei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels bestehen. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 ist nach Aktenlage zwar zulässig (wohingegen ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren als unstatthaft anzusehen sein wird, vgl. VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 - juris). In der Sache ist die Anfechtungsklage jedoch derzeit nicht begründet, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) als rechtmäßig und die Antragsteller nicht als in ihren Rechten verletzt anzusehen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt.

a) Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten; sonstige sichere Drittstaaten werden durch Gesetz bestimmt. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Die Einreise über einen dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Gemäß § 27a AsylVfG i. V. m. der hier einschlägigen Dublin-III-VO sind die gegenständlichen Asylanträge unzulässig, da vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Litauen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller mit einem auch im Zeitpunkt der Asylantragstellung gültigen litauischen Visum eingereist sind, bzw. aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller ohne gültiges Visum über diesen Mitgliedstaat eingereist sein sollten. Ausweislich des Akteninhalts und des eigenen Vorbringens der Antragsteller ist für diese in Litauen ein Schutzgesuch gestellt worden. Bei Litauen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Litauen hat sich zur Übernahme der Antragsteller bereit erklärt, das entsprechende Übernahmegesuch der Antragsgegnerin war auch innerhalb der sich aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ergebenden Drei-Monats-Frist gestellt worden.

Die Zuständigkeit Litauens entfällt hier auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, weil das Asylverfahren in Litauen und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht die in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beschriebenen „systemischen Schwachstellen“ aufweisen. Einer der Hauptzwecke der Dublin-III-Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, Rn. 78 f.). Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GRCh) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht (EuGH a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die fraglichen Rechte der Asylbewerber würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a. a. O. Rn. 104). Dies ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems aber an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere lässt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin-Verordnung hinfällig werden. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. zum Ganzen auch VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).

Vorliegend haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das Asylverfahren oder die Betreuung der Asylbewerber in Litauen systemische Mängel aufweisen, die eine Durchbrechung bzw. Suspendierung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10) gebieten würden. Sie tragen im Wesentlichen lediglich pauschal und unsubstantiiert vor, sie könnten nicht darauf vertrauen, dass die ihnen zustehenden Menschenrechte in Litauen beachtet würden; die Unterbringungsbedingungen seien unklar und die negativen Folgen seien schwer einzuschätzen, eine konkrete Gefährdung der Menschenrechte der Antragsteller sei jedenfalls nicht auszuschließen. Zwar verweisen die Antragsteller allgemein darauf, dass nach Auskunft unparteiischer Organisationen und Medien in litauischen Unterbringungseinrichtungen schlechte Lebensbedingungen herrschten und das Ausländerregistrierungszentrum, das vom Aussehen her einem Gefängnis gleiche, für die Unterbringung von vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohenen Personen ungeeignet sei. Allerdings weist die Quelle, auf die sich die Antragsteller beziehen (Benjamin Brake für Bundeszentrale für politische Bildung - Länderprofile Migration: Daten - Geschichte - Politik - Litauen - Flucht und Asyl - www.b...de/g...), den Stand „1.1.2007“ auf; sie berichtet im Übrigen auch nur mittelbar von Kritik internationaler Organisationen und im Wesentlichen über die Situation in den Jahren 2004 und 2005. Demgegenüber führt der Österreichische Asylgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 - S6 426460-1/2012 (vgl. www.r...gv.at) unter anderem aus:

„Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Weder aus Berichten des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Litauen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Litauen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Litauen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Nach den Länderberichten zu Litauen kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Litauen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Daran vermögen die unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.“

Auch das inzwischen für Asylstreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich geht weiterhin in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf entsprechende Erkenntnisquellen davon aus, dass Überstellungen nach Litauen nicht allgemein die EMRK oder die GRCh verletzen (vgl. Erkenntnis vom 23.10.2014 - W161 2013296-1; vom 19.8.2014 - W161 2008861-1; vom 27.5.2014 - W177 1434961-1; vom 26.2.2014 - W144 2001850-1; jeweils zu finden unter www.r...gv.at). Insbesondere ist die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Litauen hinreichend gewährleistet, wie sich beispielsweise aus den einschlägigen Ausführungen des Jesuit Refugee Service (JRS) Europe (vgl. www.d...org/index.p...) und des Litauischen Roten Kreuzes (vgl. www.r...lt/e...) ergibt.

Das erkennende Gericht schließt sich daher der insbesondere zur Aufnahmesituation in Litauen erfolgten Bewertung des Asylgerichtshofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs der Republik Österreich auch unter Berücksichtigung der vorliegend einschlägigen Dublin-III-VO an. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer dort eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung besteht. Vielmehr liegen keine belastbaren Erkenntnismittel vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, Litauen halte aktuell die in der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechte der Asylbewerber nicht ein (vgl. VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).

Ergänzend sei mit Blick auf das im Verfahren der Eltern des Antragstellers zu 1) erfolgte Vorbringen darauf hingewiesen, dass durchaus davon auszugehen sein mag, dass in Litauen viele russischstämmige Personen leben, von denen eine Reihe „pro-russisch eingestellt“ ist. Auch hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Litauen Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Litauen „Übergriffe“ pro-russischer Personen auf anders orientierte Personengruppen erfolgen bzw. solche Übergriffe staatlicherseits nicht unterbunden würden, geschweige denn, dass solche Übergriffe gerade den Antragstellern in Litauen konkret drohen würden (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Nach aktuellem Kenntnisstand ist damit auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen eine entsprechende Gefahr droht.

b) Der Zuständigkeit Litauens können die Antragsteller auch nicht ein behauptetes Verfolgungsschicksal in der Ukraine entgegensetzen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem vermutet, dass ein Asylbegehren in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben behandelt wird, wozu insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) gehört, Art. 33 GFK, Art. 21 RL 2011/95/EU. Soweit den Antragstellern ein Schutzstatus zusteht, ist zu vermuten, dass ein entsprechendes Schutzbedürfnis auch im Rahmen eines in Litauen durchzuführenden Asylverfahrens ausreichend gewürdigt werden kann (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Umstände, die diese Vermutung zu widerlegen geeignet sind, haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen, derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Antragsteller machen im Übrigen zwar sinngemäß geltend, sie hätten von Anfang an nicht in Litauen, sondern in Deutschland um Asyl nachsuchen wollen, so dass ihnen ihre in Litauen erfolgte Antragstellung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wie aber auch der Österreichische Asylgerichtshof (a. a. O.) ausgeführt hat, kann sich ein Asylbewerber unter Geltung der Dublin-Regelungen eben gerade nicht jenen Mitgliedstaat frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will. Vielmehr treffen die Dublin-Bestimmungen eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylbewerber losgelöste Zuständigkeitsregelung. Eine Zuständigkeit gerade der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist schließlich auf Grundlage der Vorschriften der Dublin-III-VO aber nicht ersichtlich. Insoweit sei zum einen auf obige Darlegungen verwiesen, im Übrigen ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aber auch insbesondere nicht aus dem allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ein subjektives Recht der Antragsteller auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Antragsgegnerin besteht vorliegend nämlich nicht. Insbesondere folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1) - wie von ihr im Verfahren RO 9 S 14.50349 geltend gemacht - schwanger ist und deshalb auf den Beistand ihres Ehemannes angewiesen sein mag. Nachdem sich der Antragsteller zu 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann sich seine Ehefrau jedenfalls nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Auch darüber hinausgehend besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Es erschließt sich nämlich nicht, warum der Antragsteller eine von seiner Ehefrau benötigte Unterstützung nicht auch wieder in Litauen leisten können sollte, wohin ja beide abgeschoben werden sollen.

2. Die Antragsgegnerin hat diese Abschiebung der Antragsteller nach Litauen auch zu Recht angeordnet. Die Abschiebungsanordnung entspricht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nachdem gemäß § 27a AsylVfG Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Einer Abschiebung der Antragsteller nach Litauen stehen auch keine Abschiebungshindernisse entgegen. Insbesondere ergibt sich ein solches Abschiebungsverbot nicht aus familiären Gründen. Der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens der Antragsteller steht ihrer Abschiebung nicht generell entgegen, immerhin soll die gesamte Kernfamilie nach Litauen abgeschoben werden. Die Abschiebung darf zwar nicht zur Trennung der Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Ehefrau bzw. Mutter, der Antragstellerin des Verfahrens RO 9 S 14.50349, führen. Um den Fortbestand der Familieneinheit abzusichern, genügt jedoch die vorsorglich in den Beschlusstenor aufgenommene Maßgabe, wonach die Antragsteller nur gemeinsam mit Frau ... A. nach Litauen abgeschoben werden dürfen. Eine weitergehende Maßgabe, die sich auch auf die Eltern des Antragstellers zu 1) erstreckt, war hingegen nicht veranlasst. Diese sind nämlich nicht Teil der Kernfamilie des erwachsenen Antragstellers zu 1) und es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese auf eine Betreuung oder den Beistand des Antragstellers zu 1) oder - umgekehrt - dass die Antragsteller auf eine Betreuung oder den Beistand der Eltern des Antragstellers zu 1) angewiesen sind.

Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich nach allem als voraussichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragsteller sind tadschikische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am 9. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Oktober 2017 stellten sie dort einen förmlichen Asylantrag.

Dem Bundesamt lagen nach den Angaben der Antragsteller Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Daraufhin richtete das Bundesamt am 30. Oktober 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 zur Übernahme bereit erklärt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 5. Januar 2018, den Antragstellern zugestellt am 9. Januar 2018, wurde ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nummer 1 des Bescheides) und ihre Abschiebung nach Litauen angeordnet (Nummer 3 des Bescheides). Unter Nummer 4 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Die Antragsteller haben durch ihre Bevollmächtigte am 16. Januar 2018 Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen. Begründet werden diese damit, dass die Antragsteller in Litauen keine Willenserklärung in Bezug auf eine Asylantragstellung abgegeben haben. Außerdem sei Litauen nicht in der Lage ein menschenwürdiges Asylverfahren zu gewähren. Am 4. April 2018 wurden ferner durch ärztliche Bescheinigung vom 20. März 2018 eine depressive Symptomatik bei der Antragstellerin zu 2 vorgetragen und durch ärztliche Bescheinigung vom 6. März 2018 deren Schwangerschaft (21. Schwangerschaftswoche) nachgewiesen.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Die von den Antragstellern erhobene Klage gegen diesen Bescheid entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27 November 2017 getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Zuständiger Staat ist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31 – „Dublin IIIVO“) der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Vorliegend ist Art. 12 der Dublin III-VO einschlägig. Litauen hat für den Antragssteller am 5. Oktober 2017 ein Visum mit Gültigkeit vom 6. Oktober 2017 bis 4. November 2017 ausgestellt. Da jedenfalls die 6-Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen war bei Stellung des Asylgesuchs am 12. Oktober 2017 (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), ist Litauen für die Antragsteller zuständig.

Die litauischen Behörden haben auf das Übernahmegesuch Deutschlands auch innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert und sich zur Übernahme bereit erklärt. Litauen ist damit verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen.

Die Zuständigkeit Litauens ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellte, zulässige Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung hat den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 –, beide juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 -13 A 2302/15.A -, juris).

Die Abschiebung der Antragsteller nach Litauen ist grundsätzlich auch rechtlich möglich. Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Litauens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO führen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bwz. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O., Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) drohen würde.

Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG Cottbus, B.v. 13.11.2017 – 5 L 649/17.A – juris; VG München, Beschlüsse v. 14.7.2016 – M 7 S 16.50401 und M 7 S 16.50403 -, juris; VG Düsseldorf, B. v. 14.12.2015 – 22 L 3629/15.A -, juris; B. v. 17.6.2015 - 13 L 1896/15.A –, juris; VG Regensburg, B. v. 13.1.2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.10.2017 – AN 14 S 17.51092; U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 -, juris; B. v. 16.10.2015 - AN 14 S 15.50445 -, juris).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Auch inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht gegeben. Die Schwangerschaft der Antragstellerin begründet im gegenwärtigen Stadium kein Abschiebungshindernis.

Bedenken gegen die unter Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist kasachischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 13. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Mai 2017 stellte er dort einen Asylantrag. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hat, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. Juni 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO mit Schreiben vom 28. Juni 2017.

Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Juli 2017 als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nummer 2). Unter Nummer 3 des Bescheides wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Litauen angeordnet. Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 31. Juli 2017 zugestellt.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 7. August 2017 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Der Antragsteller befürchtet vor allem, von Litauen nach Kasachstan abgeschoben zu werden, wo ihm Lebensgefahr drohe. Sein Bevollmächtigter beruft sich im Wesentlichen auf das Vorliegen systemischer Mängel im litauischen Asylverfahren. In Litauen würden die Verfahrensrechte im Rahmen der Anordnung von Asylhaft und bei der Durchführung des Aslyverfahrens missachtet. Im Falle einer Überstellung des Antragstellers nach Litauen sei von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Antragstellers auszugehen.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist am 7. August 2017 und damit innerhalb der einwöchigen Frist ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts (am 31. Juli 2017) gestellt worden (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.

Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juli 2017 entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die im Eilverfahren nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2017 getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der zuständige Staat bestimmt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31 – „Dublin IIIVO“).

Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO. Der Antragsteller hat am 26. Oktober 2016 bereits in Litauen einen Asylantrag gestellt, der allerdings abgelehnt wurde. Litauen ist deshalb nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Die litauischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch, das am 13. Juni 2017 und damit rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurden, mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ausdrücklich akzeptiert.

Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist wird zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens aufzunehmen, hier also mit dem Schreiben der litauischen Behörden vom 28. Juni 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht jedoch ein vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellter, zulässiger Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung den Lauf der Überstellungsfrist, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Demzufolge hat der vom Antragsteller am 7. August 2017 eingereichte Eilantrag den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist unterbrochen. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 - juris; Sächs.OVG, B. 5.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 10, VG Augsburg, U.v. 22.10.2014 – Au 3 K 14.50135 – juris Rn. 31, 33; VG Regensburg, B.v. 21.11.2014 – RN 5 S. 14.50276 – juris Rn. 15).

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Litauens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bwz. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a.a.O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 -, juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Litauen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller hat keine systemischen Mängel im litauischen Asylsystem dargelegt, von denen er individuell betroffen sein könnte. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG München, Beschlüsse v. 14.7.2016 – M 7 S. 16.50401 und M 7 S. 16.50403 -, juris; VG Düsseldorf, B. v. 14.12.2015 – 22 L 3629/15.A -, juris; B. v. 17.6.2015 - 13 L 1896/15.A –, juris; VG Regensburg, B. v. 13.1.2015 - RO 9 S. 14.50347 -, juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 -, juris; B. v. 16.10.2015 - AN 14 S. 15.50445 -, juris). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 Bezug genommen.

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.

Die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Litauen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt zum einen hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in Nummer 2 des angefochtenen Bescheides in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f; BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C10 C 15.813 -, juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt einige gesundheitliche Beschwerden vorgetragen und auch ein ärztliches Attest vorgelegt. Es ist aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass sich daraus eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf Litauen ergeben könnte. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller die notwendige ärztliche Betreuung auch in Litauen erhalten kann.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 4 des Bescheides vom 19. Juli 2017 bleibt ebenfalls erfolglos. Die erfolgte Befristung des Einreiseverbots auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Fall festgesetzte Frist von sechs Monaten gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Befristungsentscheidung im vorliegenden Fall unzutreffende Erwägungen zu Grunde gelegt oder Belange des Antragsstellers nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG) gez.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden

nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, geb. am ... 1989, wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen.

Er ist ukrainischer Staatsangehöriger, mit ukrainischer volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben am 31. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Mai 2015 stellte er Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durch-führung des Asylverfahrens am 30. Juni 2015 erklärte der Kläger, dass er im Besitz eines litauischen Visums sei. Dieses sei am 23. März 2015 ausgestellt worden. Gefragt nach seinem gesundheitlichen Zustand erklärte er, dass er keine akuten Erkrankungen habe und an keiner Behinderung leide. Er habe nur einen Fahrradunfall am 24. Juni 2015 erlitten und dadurch eine Gelenk-Sprengung an der linken Schulter. In der Zeit vom 25. Juni - 29. Juni 2015 sei er deswegen in stationärer Behandlung gewesen. In 2 Wochen müssten die Fäden gezogen werden, nach 3 Monaten werde die Metallplatte aus der Schulter herausgenommen. Medikamente müsse er nicht einnehmen. Seinen Asylantrag wolle er nicht in Litauen bearbeitet haben, weil er dort niemanden kenne. In Deutschland habe er seine Mutter, die er brauche und die auch ihn brauche.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Abgleich der Fingerabdrücke bzw. Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Das Bundesamt richtete mit Schreiben vom 7. August 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015, dem Kläger am 28. November 2015 zugestellt, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Litauen angeordnet.

Der Kläger erhob über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, dem Gericht am 23. Dezember 2015 zugegangen, Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015 und stellte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trägt er vor, dass systemische Mängel in Litauen bestünden. Dadurch bestehe die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zudem bestehe für den Kläger die Gefahr, dass sein Fall in Litauen nicht grundlegend geprüft werde und er in die Ukraine abgeschoben werde. Zudem lebe seine Mutter in der Bundesrepublik. Nach der Flucht aus der Kriegssituation in der Ukraine sei sie die einzige Ansprechperson. Er sei auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Risiken einer Abschiebung nach Litauen seien derart schwerwiegend, dass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Januar 2016 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Eine weitere Begründung der Klage erfolgte nach dem Beschluss vom 7. Januar 2016 durch den Kläger nicht mehr.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2015 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015.

Die Beklagte verzichtete mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegende Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 2016 bzw. des Klägers vom 26. Januar 2016 ihr Einverständnis hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 25. November 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.

Damit treffen den Staat Litauen die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Litauen gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret vorgetragen.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zu-ständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sog. „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen entgegen der Auffassung des Klägers erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zu-treffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 25. November 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Insbesondere sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, dass der Kläger Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen gewesen wären, liegen nicht vor. Der Kläger ist hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Verletzung an der linken Schulter auf die umfassenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Litauen zu verweisen.

Der Kläger ist zudem, wie das Bundesamt richtigerweise in seinem Bescheid vom 25. November 2015 ausgeführt hat, volljährig, unverheiratet und kinderlos. Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO sind nicht erkennbar. Es wurde nicht vorgetragen, dass er von verwandten Personen, wie zum Beispiel seiner Mutter, die nach eigenen Angaben des Klägers in Deutschland lebe, aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden sei, so dass bereits keine Familieneinheit im Heimatland bestanden hat, welche es wieder herzustellen gelte.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind weißrussische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 23. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Mai 2015 Asylanträge

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. August 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1), dass sie nicht nach Litauen überstellt werden wolle. In Deutschland würden die Menschenrechte beachtet werden. Da sie Roma sei, sei sie schon sehr oft schlecht behandelt worden. In Weißrussland seien sie und ihre Kinder wegen ihrer Volkszugehörigkeit schon oft beleidigt und beschimpft worden. In Weißrussland hätte sie mit ihren Kindern keine Zukunft, deswegen wolle sie in Deutschland bleiben.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) lagen aufgrund litauischen Visa Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor.

Am 19. August 2015 wurde durch das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen gerichtet. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23. September 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 25. September 2015, zugestellt den Antragstellern am 2. Oktober 2015, hat die Antragsgegnerin die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Litauen angeordnet (Ziffer 2).

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, haben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. September 2015 eingereicht und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin zu 1)vor, dass sie sich zuerst auf die im Verfahren vor dem Bundesamt geäußerten Gründe beziehe. Darüber hinaus verweise sie auf die ärztliche Stellungnahme des Klinikums ..., Hals-Nasen-Ohren-Klinik, vom 31. Juli 2015 sowie auf einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Dr. Med. ... und Dr. med. ... vom 31. Juli 2015. Aus diesen beiden Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller zu 3) unter Nasenatmungsbehinderung litt. Er habe sich in der Gemeinschaftspraxis in regelmäßiger Nachbehandlung befunden; alle 2 Wochen werde eine Nasenpflege und -reinigung durchgeführt. In der Zeit vom 29. Juli 2015 bis 1. August 2015 befand sich der Antragsteller zu 3) in stationärer Behandlung im Klinikum ... Die Diagnose lautet auf Synechie der unteren Nasenmuscheln beidseitig. Ein Nachweis von Tumorstrukturen lag nicht vor.

Die Antragsteller beantragen,

der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 25. September 2015.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Er ist daher abzulehnen.

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG und § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Auch ist er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG ganz oder teilweise anordnen. Es nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylVfG für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung vor.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Die Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragsteller aus. Die erhobene Klage wird nämlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der mit ihr angegriffene Abschiebungsbescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 25. September 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Antragsteller nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller nach § 27 a AsylVfG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.

Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23. September 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.

Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin-III-VO die Republik Litauen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Der Antragsteller zu 3) ist aufgrund seiner vorgetragenen Nasenatmungsbeschwerden für die weitere Behandlung und eventuelle Medikation auf die medizinische Versorgung in Litauen zu verweisen.

Auch die Asylbewerber haben die Möglichkeit die medizinische Versorgung in Litauen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Litauen hinreichend gewährleistet, wie sich beispielsweise aus den einschlägigen Ausführungen des Jesuit Refugee Service (JRS) Europe (vgl. www.d...org/index.php?o...) und des Litauischen Roten Kreuzes (vgl. www.r...lt/en/a...) ergibt.

Im vorliegenden Fall ist daher nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 25. September 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller Gefahr liefen, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Litauen halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Aus der vorgetragenen Nasenatmungsbehinderung des Antragstellers zu 3) ergibt sich insbesondere keine Reise- bzw. Transportunfähigkeit. Weder aus dem Arztbrief vom 31. Juli 2015 noch aus dem Schreiben des Klinikums ... vom 31. Juli 2015 ergeben sich konkrete Hinweise auf eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit des Antragstellers zu 3). Vielmehr wurde der Patient am 1. August 2015 im guten Allgemeinzustand in die weitere fachärztliche Behandlung entlassen. Sofern eine Nachbehandlung derzeit noch erforderlich sein sollte, was nicht vorgetragen wurde, kann diese auch in Litauen erfolgen. Zudem wurden keine aktuelleren ärztlichen Bescheinigungen bzw. Atteste als die vom 31. Juli 2015 vorgelegt.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige und Eltern eines am 12. Februar 2014 geborenen Sohnes. Sie reisten im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie wenden sich gegen einen am 3. März 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Februar 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) nach Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung unter Berücksichtigung einer zweimonatigen "Mutterschutzfrist" (in Anlehnung an § 6 MuSchG) nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bestehe nicht. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 3. April 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG.

4

a) Die Beschwerdeführer befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die Gefahr, dass sie nicht als Familie untergebracht würden, sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der Unterbringung zu erhöhen, könne ihnen jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.

5

b) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde, dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke. Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepublik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines "Ausfallbürgen". Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.

6

Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführer bei Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern erlitten, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lassen müsse. Ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot "unmenschlicher" oder "erniedrigender" Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie verletze Art. 6 GG.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des von der Rückführung betroffenen Kleinkindes der Beschwerdeführer zu treffen haben (dazu 3.).

8

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügen, zeigen sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

9

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung der Eltern von ihrem neugeborenen Kind bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen haben und ihrem Sohn als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

10

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

11

a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

12

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

13

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

14

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

15

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

16

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.