Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Apr. 2016 - AN 4 E 16.00662

bei uns veröffentlicht am27.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Antrages nach § 123 VwGO ist eine beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin nach vorangegangener Gewerbeuntersagung beantragte Gestattung zur Fortführung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 46 GewO).

Die Antragstellerin meldete zum 16. November 2010 bei der Antragsgegnerin das Gewerbe „Handel, An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kfz-Zulassungsdienst“ an.

Mit Bescheid vom 4. September 2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 GewO das ausgeübte Gewerbe und setzte der Antragstellerin eine Frist zur Auflösung des Gewerbebetriebes von einer Woche ab Unanfechtbarkeit des Bescheides. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Antragsgegnerin u. a. aus: Gegen die Antragstellerin seien zwei Strafbefehle wegen Vergehen nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG ergangen, mit denen sie jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei. Weiterhin sei die Antragstellerin gewerberechtlichen Auskunftspflichten bzw. Anzeigepflichten nicht nachgekommen.

Die von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2014 erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. Dezember 2015, AN 4 K 14.01623, als unbegründet abgewiesen. Der diesbezüglich von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 2016, 22 ZB 16.366, als unbegründet abgelehnt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin laut Eingangsstempel am 20. April 2016, ließ die Antragstellerin beantragen, ihr die Fortführung des von ihr bislang betriebenen Gewerbes durch einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu gestatten, nämlich durch Herrn ..., geboren am ...1964, hilfsweise durch Frau ..., geboren am ... 1984, höchsthilfsweise durch Frau ..., geboren am ... 1997. Hierzu ließ die Antragstellerin ausführen: Der primär benannte Herr ... betreibe ein gleichgelagertes Gewerbe in ..., so dass seine Geeignetheit als Stellvertreter außer Frage stehen dürfe. Bei der hilfsweise genannten Frau ... handele es sich um eine Angestellte der Antragstellerin, die somit aufgrund ihres Fachwissens und Führungszeugnisses zur Stellvertretung derartig geeignet sei, dass sie auch kurzfristig (ohne Einarbeitung) selbstständig als Stellvertreterin handeln könne. Bei der höchsthilfsweise genannten Frau ... handele es sich um die 18jährige Tochter der Antragstellerin, die das Gewerbe bereits kenne und somit auch ein Fachwissen mitbringen könne, um kurzfristig als Stellvertreterin eingesetzt werden zu können. Eine etwaige dauerhafte Auflösung bzw. Schließung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin würde dieser ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage rauben, was in der Konsequenz ihre gesamte Familie betreffen würde. Aufgrund des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. September 2014 sei die Untersagung der Gewerbeausübung für die Antragstellerin bereits ein zu harter Eingriff und auch jetzt noch als unverhältnismäßig zu bezeichnen.

Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin bestätigte dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Telefax vom 21. April 2016 den Eingang des Fortführungsantrages und machte Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Gestattung und die diesbezüglich noch erforderlichen behördlichen Ermittlungen. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens sei eine kurzfristige Entscheidung keinesfalls möglich. Es werde daher unvermeidbar sein, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtskräftigen und vollziehbaren Gewerbeuntersagung den Betrieb fristgerecht einstelle.

Gemäß Aktenvermerk des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 21. April 2016 wurde der Antragstellerin durch das Rechtsamt der Antragsgegnerin eine Abwicklungsfrist bis 22. April 2016 gewährt mit dem Hinweis, dass eine Verlängerung dieser Frist nicht vorgenommen werde.

Mit ebenfalls am 21. April 2016 beim Verwaltungsgericht per Telefax eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz gleichen Datums begehrt die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO Folgendes:

„I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 18. April 2016, bezüglich der Gewerbefortführung durch einen Stellvertreter gemäß §§ 35 Abs. 2, 45 GewO, den Bescheid vom 9. April 2014 (...) nicht zu vollstrecken.

II.

Der Antragstellerin wird erlaubt, bis zu dem in Ziffer I genannten Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb durch eine der im Antrag vom 18. April 2016 genannten Personen, d. h. Herrn ..., ...-straße ..., ..., Frau ..., ...-straße ..., ... oder Frau ..., ...-straße ..., ... fortzuführen.

III.

Hilfsweise, sofern die im Antrag vom 18. April 2016 genannten Personen aus Sicht des Gerichts für eine stellvertretungsweise Führung nicht in Betracht kommen sollten, wird beantragt, dass die Antragstellerin selbst ihren Gewerbebetrieb einstweilen fortführen darf, bis zu dem in Ziffer I genannten Zeitpunkt.“

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt: Aufgrund der bereits am Montag, den 25. April 2016 ablaufenden Frist für die Gewerbeauflösung bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit. In materiellrechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass eine vollständige Auflösung des Gewerbebetriebs am 25. April 2015 zwangsläufig zum wirtschaftlichen Existenzverlust führen würde. Vor allem der enorme Konkurrenzdruck unter den existierenden Zulassungsdiensten, die Kurzfristigkeit, mit der Aufträge eingingen und die hohe Geschwindigkeit, mit der Aufträge abgearbeitet werden müssten, würden dazu führen, dass bei einer völligen Schließung bzw. Auslösung des Gewerbebetriebes dieser bereits nach wenigen Tagen bzw. Wochen gewissermaßen in Vergessenheit gerate. Dadurch werde das Recht der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 2 GewO vereitelt. Indem es die Antragsgegnerin unterlassen habe, den Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung anzuordnen, habe sie selbst eingeräumt, dass eine unmittelbare Einstellung der Tätigkeit der Antragstellerin nicht erforderlich sei. Abschließend sei zu betonen, dass es mit dem vorliegenden Eilantrag nicht darum gehe, die gemäß § 35 Abs. 1 GewO getroffene Entscheidung bezüglich der Antragstellerin nochmals in Frage zu stellen, sondern ausschließlich darum, das Recht der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 2 GewO vorläufig zu sichern und ihr dadurch die wirtschaftliche Existenz zu erhalten.

Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf mit Telefax vom 25. April 2016.

Sie begehrt die Ablehnung des Antrages nach § 123 VwGO.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch seien hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der statthafte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO ist unbegründet und daher abzulehnen.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, d. h. den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, d. h. den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der vorliegende Antrag nach § 123 VwGO ist bereits deshalb abzulehnen, weil ein Anordnungsgrund im oben genannten Sinn, d. h. ein besonderes Eilbedürfnis, nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist. Das Gericht schließt sich der von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vorgetragenen Rechtsauffassung an, dass es sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben hat, wenn sie ihren Antrag auf Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch einen Vertreter gemäß § 35 Abs. 2 GewO erst an dem Tag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, als die im Untersagungsbescheid vom 4. September 2014 gesetzte Abwicklungsfrist (eine Woche ab Unanfechtbarkeit des Bescheids; der o.g. Beschluss des BayVGH v. 6.4.2016 wurde der Antragstellerin nach Angaben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten am 11.4.2016 zugestellt) auslief. Es wird nichts dargetan und ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb von ihr ein entsprechender Antrag auf Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch einen - gewerberechtlich zuverlässigen (vgl. § 45 GewO) - Vertreter nicht schon so rechtzeitig bei der Antragsgegnerin hätte gestellt werden können, dass der Antragsgegnerin vor bzw. ohne Einleitung eines Verfahrens nach § 123 VwGO ausreichend Zeit dazu verblieben wäre, die erforderlichen Prüfungen, insbesondere hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des benannten Vertreters bzw. einer der hilfsweise benannten Vertreterinnen und deren Unabhängigkeit von der Antragstellerin durchzuführen. Der vorliegende Antrag nach § 123 VwGO zielt somit in der Sache - unzulässigerweise - darauf ab, dass letztlich das Verwaltungsgericht die - jedoch primär von der Antragsgegnerin vorzunehmende - Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 und § 45 GewO selbst durchzuführen bzw. das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen habe.

Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch im oben genannten Sinn, d. h. das voraussichtliche Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs, nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Gemäß § 35 Abs. 2 GewO i. V. m. § 45 GewO „kann“ dem Gewerbetreibenden auf seinen Antrag hin von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, wobei dieser Stellvertreter jedoch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten muss und den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen muss.

Hierzu gehört auch, dass zu erwarten ist, dass der Stellvertreter unabhängig von dem Gewerbeinhaber agieren kann und wird.

Nach herrschender Meinung steht die Erteilung der Gestattung der Gewerbefortführung durch einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 GewO im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. etwa Marcks in: Landmann-Rohmer, GewO, § 35, Rn. 128 ff., m. w. N.; Heß in: Friauf, Komm. zur GewO, § 35, Rn. 545 f., m. w. N.). Dies ergibt sich allein schon aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung in § 35 Abs. 2 GewO, dass die Gestattung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden „kann“. Eine solche Formulierung wird im Verwaltungsrecht in aller Regel dahin verstanden, dass die betreffende Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt werden soll, dessen Ausübung nur im eingeschränkten Rahmen nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann. Im Übrigen wird in der amtlichen Begründung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts (BTDrs. 10/1232, 75) die Stellvertretererlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet, der nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen wird (vgl. hierzu ausdrücklich Marcks a. a. O., Rn. 129). Dieser Einschätzung der Rechtslage schließt sich das Gericht nach summarischer Überprüfung für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren an. Somit könnte ein Anordnungsanspruch im oben genannten Sinne nur dann anerkannt werden, wenn von einer sogenannten Ermessensreduzierung „auf Null“ auszugehen wäre. Hiervon kann vorliegend jedoch, auch im Hinblick auf die in Kopie vorgelegte Gewerbeanmeldungsbestätigung für Herrn ..., keine Rede sein. Die Ausübung eines stehenden Gewerbes ist nämlich grundsätzlich - vorbehaltlich gesetzlich besonders geregelter Fälle (vgl. etwa §§ 34a ff. GewO) - nicht von einer erfolgreich durchgeführten vorherigen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung abhängig, vielmehr genügt grundsätzlich eine schlichte Anzeige der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO. Demgegenüber ist im hier vorliegenden Fall des Antrags auf Gestattung der Fortführung eines - zumal bestandskräftig untersagten - Gewerbes durch einen Stellvertreter eine vorherige Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des in Aussicht genommenen Stellvertreters erforderlich (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 45 GewO).

Selbst wenn es sich jedoch bei der Entscheidung nach § 35 Abs. 2 i. V. m. § 45 GewO um eine gebundene Rechtsentscheidung handeln würde, wäre keine anders lautende Entscheidung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren veranlasst, zumal, wie oben dargelegt, die vorgelegte Gewerbeanmeldebestätigung für Herrn... keine ausreichenden Rückschlüsse auf dessen gewerberechtliche Zuverlässigkeit zulässt.

Nach alledem ist der Antrag nach § 123 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Auch für eine Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem unanfechtbar gewordenen Gewerbeuntersagungsbescheid ist kein Raum (Ziffer I des Antrages).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht dem Vorschlag in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 folgt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Apr. 2016 - AN 4 E 16.00662

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Apr. 2016 - AN 4 E 16.00662

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Apr. 2016 - AN 4 E 16.00662 zitiert 11 §§.

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Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

Gewerbeordnung - GewO | § 45 Stellvertreter


Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Gewerbeordnung - GewO | § 46 Fortführung des Gewerbes


(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder2. (weggefallen)3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass si

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
2.
(weggefallen)
3.
Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder
4.
nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt.

(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01623

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Dezember 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0421

Hauptpunkte:

- Gewerbeuntersagung wegen Straftaten;

- „Kfz-Zulassungsdienst“;

- Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde;

- Hang zur Nichtbeachtung von gerade für von Zulassungsdiensten zu beachtenden Vorschriften;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

wegen Gewerbeordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk die Richterin am Verwaltungsgericht Hess den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Heinold und durch den ehrenamtlichen Richter ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Gewerbeuntersagung.

Die Klägerin meldete zum 16. November 2010 das Gewerbe „Handel, An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kfz-Zulassungsdienst“ unter der Betriebsstätte ..., an.

Im April 2014 leitete die Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1

GewO gegen die Klägerin ein. Das Führungszeugnis (§§ 31, 32 Abs. 4 BZRG) vom 28. April 2014 sowie 23. Juli 2014 enthält folgende zwei Eintragungen:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 26. Februar 2014 (..., rechtskräftig seit 15.3.2014) wurde die Klägerin wegen missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt.

Aus den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Klägerin am 3. Juli 2013 im Büro ihres Schilderdienstes „...“ in ... das Kurzzeitkennzeichen ... (gültig bis 7.7.2013) wissentlich ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Landratsamtes ... an einen Dritten (Z.K.) ausgegeben und diesem für 100,00 EUR verkauft hat.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 (..., rechtskräftig seit 3.4.2014) wurde die Klägerin wegen Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Aus den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (Bl. 22f. der Behördenakte) ergibt sich, dass die Klägerin am 31. Juli 2013 im Rahmen ihres Gewerbebetriebs „...“ in der ..., das Kurzzeitkennzeichen ...(gültig bis 5.8.2013) wissentlich ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Landratsamts ... einschließlich des dazu gehörenden auf Herrn ... ausgestellten Fahrzeugscheins an einen Dritten (H.N) ausgegeben und diesem für 75,00 EUR verkauft hat.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 forderte die Beklagte die Klägerin - unter Verweis auf erhebliche Bedenken gegen ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit - auf, ihre Betriebsstätte in das Anwesen ..., entsprechend der Angaben im Strafbefehl des AG ... vom 17. März 2014 umzumelden. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin leitete die Beklagte am 10. Juni 2014 ein Bußgeldverfahren ein. Ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die gewerberechtliche Meldepflicht wurde am 21. Juli 2014 erlassen (§17 OWiG, §§ 14 Abs. 1,2 Nr.1 i. V. m. 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO; Bl. 54 der Behördenakte). Eine Ummeldung nahm die Klägerin dennoch nicht vor.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 forderte die Beklagte die Klägerin gemäß § 29 GewO zur Auskunftserteilung darüber auf, welche Personen bei ihr beschäftigt seien und bei welcher Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft diese sozialversichert seien. Eine entsprechende Auskunft erfolgte nicht.

Das Finanzamt ... teilte im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens am 24. Juli 2014 mit, dass Steuerrückstände nicht bestünden. Die Steuerklärung für das Jahr 2012 fehle noch.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 23. Juli 2014 ergab keine Eintragung.

Mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2014 erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO. Seit April 2014 lägen der Beklagten Erkenntnisse vor, wonach die Klägerin die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze (Strafbefehle vom 26.2.2014 und 17.3.2014, Bußgeldverfahren wegen nicht vorgenommener Ummeldung der Betriebsstätte, Nichterteilung von Auskünften über beschäftigte Personen und Sozialversicherung).

Nach vorheriger Anhörung der Industrie- und Handwerkskammer untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2014 die Ausübung des Gewerbes „Handel, An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kfz-Zulassungsdienst“. Die Klägerin wurde aufgefordert die Gewerbeausübung spätestens mit Eintritt der Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des Bescheids einzustellen (Auflösungsfrist 1 Woche). Für den Fall der Nichtbefolgung bis zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin wegen ihrer strafrechtlichen Fehlverhaltensweise gewerberechtlich unzuverlässig sei. Die beiden im Führungszeugnis eingetragenen Verurteilungen stünden im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Tätigkeit der Klägerin. Die zugrundeliegenden Sachverhalte zeigten, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch strafbare Handlungen begehe und somit nicht davor zurückschrecke zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation geltende Gesetze zu missachten und straffällig zu werden. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin auch zukünftig zur Verletzung der Rechtsordnung neige und bei entsprechender Gelegenheit Kunden oder die Allgemeinheit schädige. Auch wegen der beharrlichen Weigerung, der gewerberechtlichen Meldepflicht nachzukommen, Auskünfte über ihren Gewerbetrieb zu erteilen und Steuererklärungen abzugeben (Auskunft des Finanzamts ...hinsichtlich der Nichtabgabe der Steuererklärung 2012) sei die Klägerin in persönlicher Hinsicht unzuverlässig. Durch diese offensichtlich generelle Weigerung der Klägerin, auf behördliche Schreiben zu reagieren, würden charakterliche Mängel sichtbar und machten sie für eine selbstständige Gewerbeausübung völlig ungeeignet. Das Rechts- und Wirtschaftssystem könne nur funktionieren, wenn auch Gewerbetreibende und Selbstständige sich an die Gesetze hielten und ihren Verpflichtungen nachkämen.

Gegen die ihr am 5. September 2014 zugestellte Verfügung ließ die Klägerin am 6. Oktober 2014 Klage erheben. Zur Begründung ihrer Klage ließ die Klägerin ausführen, sie habe ab 1. Dezember 2011 ein Büro in der ... angemietet und ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie den Umzug in diese Betriebsstätte gegenüber der Beklagten hätte melden müssen. Kurz nach Abschluss des Mietvertrags habe ihr der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und ihr ein anderes Büro in der ... gewährt. Den Mietvertrag hätten die Parteien - wohl aus Nachlässigkeit - nicht geändert. Nach längerem Hin und Her habe die Klägerin inzwischen sämtliche Betriebsstätten angemeldet. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 habe der frühere Bevollmächtigte der Klägerin (Rechtsanwalt ...) das der Klägerin und in der Anlage vorgelegte Einspruchsschreiben gefertigt, das allerdings nicht beim Amtsgericht eingegangen sei. Die Klägerin sei irrig von der fristgerechten Einspruchseinlegung ausgegangen. So habe der frühere Bevollmächtigte dementsprechend im streitgegenständlichen Verfahren ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... Einspruch eingelegt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

Beim ersten Strafbefehl aus dem Jahr 2013 sei fehlerhaft eine Prüfung des § 6 b StVG in Verbindung mit § 22 a StVG unterblieben. Auch sei die Verwaltungspraxis der Zulassungsdienste der Beklagten bekannt gewesen und sie habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass die gewerblichen Zulassungsdienste für den Fall eines Weiterverkaufs oder einer Weitergabe von behördlich ausgegebenen Kurzzeitkennzeichen nicht von einer Straftat hätten ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang werde auf eine Einstellungsverfügung (§ 153 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft... vom 17. Dezember 2013 (707 Js 74630/13) - der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bekanntgegeben - verwiesen, worin ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen missbräuchlichen Ausgebens von Kennzeichen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) eingestellt wurde. Darin sei ausgeführt worden, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben, die Schuld wäre als gering anzusehen. Die Frage, ob die (entgeltliche) Weitergabe bereits behördlich zugeteilter Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsbehörde den Tatbestand des § 22 a StVG erfüllt, werde in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (bejahend OLG München, U.v. 12.1.2011 - 4 St RR 171/10 - juris, m. w. N.). Auch die Verwaltungspraxis der Kfz- Zulassungsbehörden, denen der Handel mit Kurzzeitkennzeichen durch sog. „gewerbliche Zulassungsdienste“ seit längerem bekannt sei, habe dieses Gewerbehandeln in ihren Zuständigkeitsbereichen in der Vergangenheit geduldet. Zwischenzeitlich gehe jedoch zumindest die Nürnberger Kfz-Zulassungsbehörde für den Fall des Weiterverkaufs oder der Weitergabe von behördlich ausgegebenen Kurzzeitkennzeichen von einer gesetzlichen Anzeigepflicht gem. § 6 b StVG aus, worauf die Antragsteller bereits bei Zuteilung und Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen hingewiesen werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände, insbesondere der durch die überholte Verwaltungspraxis geschaffenen Vertrauenslage für die gewerblichen Zulassungsdienste im hiesigen Zuständigkeitsbereich erscheine eine Strafverfolgung für den vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. Im Wiederholungsfall könne die Beschuldigte allerdings nicht mehr mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.

Die Beklagte habe die von ihr im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO vorzunehmende Prognoseentscheidung auch nur floskelhaft begründet.

Die Klägerin beantragt

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie wies darauf hin, dass die gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehle laut Führungszeugnis rechtskräftig seien. Inhaltlich nehme die Klagebegründung zu den mit den Strafbefehlen geahndeten Straftaten nicht Stellung. Der missbräuchliche Umgang mit Kennzeichen werde nicht bestritten. Die Straftaten seien vorsätzlich begangen worden und beträfen den Kernbereich der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin. Deren Verhalten stehe damit in diametralem Gegensatz zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Gewerbetrieb. Die unterbliebene Anzeige der Betriebsverlegung weise zwar einen geringeren Unrechtsgehalt als die Straftaten auf, bestätige aber den Gesamteindruck, dass die Klägerin bei ihren gewerblichen Tätigkeiten zur Missachtung der Rechtsordnung neige.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 zeigten die nunmehr Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgericht die Vertretung der Klägerin an.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Untersagung des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1971

- IV B 46.71 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81/97 - juris).

Die Klägerin ist unzuverlässig im oben genannten Sinne, denn die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen rechtfertigen die Prognose, dass sie keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des von ihr betriebenen Gewerbes bietet.

Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Im Rahmen dessen ist zu prüfen, ob die begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Zuverlässigkeit in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Die vorzunehmende Prognose kann sich auf eine einzige gewerbebezogene Straftat stützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Landmann/Rohmer, GewO, Band I, 70. Erg.L. 2015, § 35 Rn. 37, 38).

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin wegen der von ihr begangenen Straftaten des „missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen“ (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG), die zu rechtskräftigen Verurteilungen durch Strafbefehle (§ 410 Abs. 3 StPO) vom 26. Februar und 17. März 2014 zu jeweils einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geführt haben, als unzuverlässig anzusehen.

Unabhängig von der Bindungswirkung der in den Strafbefehlen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1, Satz 3 GewO) hat sich die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu ihren „Gunsten“ darauf berufen, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen unrichtig seien, so dass die Beklagte die in den Strafbefehlen festgestellten Sachverhalte dem gewerberechtlichen Untersagungsverfahren zu Recht zugrunde gelegt hat.

Den Straftaten vom 3. und 31. Juli 2013 ist vorliegend für die Prognose des künftigen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf ihre Unzuverlässigkeit ein erhebliches Gewicht beizumessen. Beide Taten stehen in direktem inhaltlichen Zusammenhang zu der ausgeübten gewerberechtlichen Tätigkeit der Klägerin und wurden von ihr unmittelbar in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit begangen:

§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst vor dem Hintergrund der Verhinderung des Kennzeichenmissbrauchs im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen (hier: Kurzzeitkennzeichen) an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gem. § 6 b StVG. Mit den Vorschriften der §§ 6 b, 22 a StVG, die mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. S.1177) eingeführt wurden, soll nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers insbesondere auch der Missbrauch von Fahrzeugkennzeichen für die Begehung von Straftaten bekämpft werden (vgl. BT-Drucks. 8/971, S.1, 6, 8). § 22 a StVG wurde als ergänzende Maßnahme zu § 22 StVG eingeführt, um auch die Vorbereitungshandlungen zum Kennzeichenmissbrauch im Sinne von § 22 StVG unter Strafe zu stellen (BT- Drucks. 8/971, S. 8). Die Kurzzeitkennzeichen unterfallen der Strafnorm des § 22 a StVG (OLG München, U.v.12.1.2011 - 4 St RR 171/10 u. a. - juris). § 22 a StVG schützt das staatliche Zulassungswesen, indem er Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 6 b StVG unter Strafe stellt. Für die Zulassungsstelle muss die Möglichkeit bestehen, die Zweckbestimmung (die ausnahmsweise Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten) und den Bedarf des Kennzeichenerwerbers (§ 16 Abs. 3 FZV) zu überprüfen. Dieser Prüfungspflicht könnte aber nicht entsprochen werden, wenn die Weitergabe - sprich der Vertrieb und die Ausgabe - amtlich zugeteilter Kurzzeitkennzeichen nicht der Anzeigepflicht des § 6 b StVG unterfiele. Denn dann könnte sich derjenige, der die durch amtliche Zuteilung besorgten Kurzzeitkennzeichen ohne Anzeige nach § 6 b StVG weitergibt, entgegen dem Schutzzweck an die Stelle der staatlichen Zulassungsstelle setzen und diese zugleich ihrer Prüfungspflicht - und -kompetenz entheben. Sinn und Zweck der Vorschriften ist die Weitergabe von amtlich zugelassenen Schildern grundsätzlich zu verhindern oder von einer vorherigen Anzeigepflicht abhängig zu machen.

Die Klägerin hat somit gerade im Kernbereich ihrer gewerblichen Tätigkeit ihres „Zulassungsdienstes“ die Tatbestandvoraussetzungen einer Straftat erfüllt, die der missbräuchlichen Verwendung von (hier: Kurzzeit-)Kennzeichen entgegenwirken soll und dem Schutz des staatlichen Zulassungswesens dient. Sie hat damit die in ihrem ausgeübten Gewerbe im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung vermissen lassen und sich über im ausgeübten Gewerbe zu beachtende Vorschriften hinweggesetzt, um in rechtwidriger Weise Gewinne zu erzielen. Obwohl im Strafbefehl jeweils nur eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt wurde, fällt hier nach den im Rahmen des § 35 GewO anzuwendenden ordnungsrechtlichen Maßstäben zudem maßgeblich ins Gewicht, dass die Klägerin wiederholt Straftaten derselben Art in kurzer Zeit hintereinander im Kernbereich ihrer ausgeübten gewerberechtlichen Tätigkeit beging. Die Art und Häufung der begangenen Straftaten sowie der beeinträchtigten Schutzgüter lassen einen Hang der Klägerin zur Nichtbeachtung insbesondere der in ihrem ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Vorschriften erkennen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie von ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten über die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 17. März 2014 getäuscht worden sein will. Zum einen beruft sie sich selbst nicht darauf, dass der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zuträfe, sondern vielmehr auf eine aus ihrer Sicht unrichtige Anwendung der Strafvorschrift des § 22 a StVG. Unabhängig davon, dass es im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auf die Verurteilung im Strafbefehl und den Strafausspruch ankommt, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat, folgt die Kammer der Auffassung des OLG München, 4. Strafsenat (U.v. 12.1.2011 - 4St RR 171/10 u. a., a. a. O.), die auch den einschlägigen Strafbefehlen zugrunde liegt, dass das Vorgehen der Klägerin den Straftatbestand des § 22 a StVG i.V.m § 6 b StVG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Aufgrund des Schutzzwecks des § 35 GewO reicht es darüber hinaus aus, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht; unerheblich ist dagegen, ob ihm auch der subjektive Tatbestand und ein Verschulden nachgewiesen werden können (BayVGH, B.v.12.7.2012 - 22 ZB 11.2633 - juris).

Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Az.: ...) wegen missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 gem. § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt hat, kann die Klägerin nichts Positives für das streitige Verfahren herleiten. Die Beklagte hat das unter dem genannten Az. eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zur Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen. Darüber hinaus lassen sich auch keine Gesichtspunkte aus der Begründung der Verfügung herleiten, dass eine Strafverfolgung unter Berücksichtigung der durch die überholte Verwaltungspraxis für die gewerblichen Zulassungsdienste geschaffenen Vertrauenslage zwar nicht erforderlich erscheine, im Wiederholungsfalle die Klägerin aber nicht mehr mit einer Verfahrenseinstellung rechnen dürfe. Zum einen waren der Klägerin zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Juli 2013 diese von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom Dezember 2013 angegebenen Einstellungsgründe nicht bekannt, sondern in der Rechtsprechung. (vgl. OLG München, U.v. 12.1.2011 - 4 St RR 171/10 u. a. - juris) wurde die Rechtsauffassung einer Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs bei Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige vertreten, so dass die Klägerin mit einer Strafverfolgung ihres Vorgehens rechnen musste. Zum anderen kann für den schon hypothetischen Fall, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17.3.2013 tatsächlich eingelegt worden wäre, nicht weiter hypothetisch ebenfalls von einer Verfahrenseinstellung nunmehr durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 StPO ausgegangen werden.

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich nach alldem bereits allein aufgrund ihres den Verurteilungen in den Strafbefehlen zugrundeliegenden Verhaltens. Schon daraus ist aus den o.g. Gründen die Prognose gerechtfertigt, dass die Klägerin auch künftig keine Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ausüben wird.

Die von der Beklagten zusätzlich zur Bestätigung des gewonnenen negativen Gesamteindrucks angeführten Umstände (z. B. beharrliche Weigerung der Klägerin ihrer gewerberechtlichen Meldepflicht nachzukommen usw. ) lassen darüber hinaus auch entsprechend der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid gemeinsam mit den den Verurteilungen zugrunde liegenden Verhaltensweisen den Schluss auf charakterliche Mängel in der Person der Klägerin zu, die die Unzuverlässigkeitsprognose der Klägerin in Bezug auf das konkret von ihr ausgeübte Gewerbe noch erhärten.

Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß führen, reicht eine abstrakte Gefährdung zentraler Rechtsgüter aus, um die Erforderlichkeit zu bejahen. Insbesondere ist zu befürchten, dass die Klägerin vor der Begehung weiterer Straftaten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit stehen und die einen Kennzeichenmissbrauch verhindern sollen, nicht zurückschrecken wird.

Schließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufforderung zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheids und gegen die Androhung des Zwangsgeldes. Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht erhoben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG

in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die nach Aktenlage ukrainische Staatsangehörige ist, meldete bei der Beklagten am 6. November 2010 das damals behauptetermaßen in der W. H.-straße 66 in Nürnberg ausgeübte Gewerbe „Handel, An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kfz-Zulassungsdienst“ an. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die ihr gegenüber durch die Beklagte ausgesprochene, vor allem auf den Vorwurf des missbräuchlichen Ausgebens von Kurzzeitkennzeichen gestützte Untersagung dieses Gewerbes.

1. Einem im Heft 50 (Seite 47) des Jahrgangs 2014 der Zeitschrift „Der Spiegel“ erschienenen Artikel zufolge, der sich in den Akten des Verwaltungsgerichts befindet und auf den die Klägerin im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ausdrücklich Bezug nimmt, hat die in Wiesloch ansässige Kraftfahrzeugzulassungsstelle im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises in der Vergangenheit eine Vielzahl von mit der Buchstaben-Zahlen-Kombination „HD-04“ beginnende Kurzzeitkennzeichen (§ 16a FZV) ausgestellt, wobei sich diese Dienststelle damit begnügt habe, dass solche Kennzeichen per E-Mail beantragt wurden, der die Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers beigefügt war. Bei diesen Dokumenten habe es sich häufig um solche gehandelt, die als verloren gemeldet gewesen seien oder im Ausland lebende Personen betroffen hätten. Ein in W. ansässiger Unternehmer habe allein im Jahr 2013 von der genannten Zulassungsstelle mehr als 100.000 derartige Kennzeichen bezogen. Diese Erteilungspraxis habe dazu geführt, dass sich bei Verkehrsdelikten oder (sonstigen) Straftaten bzw. anderen rechtswidrigen Handlungen, die unter Verwendung eines mit einem solchen Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Kraftfahrzeugs begangen wurden, der Täter oft nicht habe ermitteln lassen.

2. Am 1. August 2013 traf die Landespolizei in Nürnberg einen Herrn N. beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr an, das mit dem vom 31. Juli 2013 bis zum 4. August 2013 gültigen Kurzzeitkennzeichen HD-043833 versehen war. Hierbei handelte es sich nach den Feststellungen der Landespolizei um eines von 24 Kurzzeitkennzeichen, die das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises in den Monaten Januar bis Juli 2013 zugunsten des weißrussischen, nach Aktenlage in Minsk lebenden Staatsangehörigen Aliaksandr M. ausgestellt hatte. Herr N. gab bei seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme am 1. August 2013 schriftlich an, er habe das Kennzeichen HD-043833 am 31. Juli 2013 gegen 8.30 Uhr bei dem in der F.-straße 44 in Nürnberg ansässigen Zulassungsdienst „S.“ für 75,00 € gekauft. Es sei ihm „einfach so“ ohne weitere Erklärung ausgehändigt worden. Außerdem bekundete er, wie die Polizei ergänzend zu seiner schriftlichen Zeugenaussage festhielt, Herrn M. weder jemals getroffen zu haben noch ihn auch nur zu kennen.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 17. März 2014 (Az. 55 Cs 707 Js 61889/14) verhängte das Amtsgericht Nürnberg gegen die Klägerin wegen einer Straftat des missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen (§ 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 €, da sie am 31. Juli 2013 im Rahmen ihres Gewerbebetriebs „Zulassungsdienst S.“ ohne vorherige Anzeige beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises das vorerwähnte Kurzzeitkennzeichen an Herrn N. ausgegeben habe.

3. Bereits am 26. Februar 2014 hatte das Amtsgericht Nürnberg gegen die Klägerin einen gleichfalls rechtskräftig gewordenen Strafbefehl erlassen, durch den gegen sie wegen eines weiteren Vergehens nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 € verhängt wurde. Das Aktenzeichen dieses Strafbefehls lautet auf der Originalurkunde 55 Cs 707 Js 61550/14, in einem vom Bundesamt der Justiz über die Klägerin ausgestellten Führungszeugnis 7 Cs 707 Js 61550/14. Durch diese Entscheidung wurde geahndet, dass die Klägerin am 3. Juli 2013 im Büro ihres „Schilderdienstes“ ohne vorherige Anzeige beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises das Kurzzeitkennzeichen HD-043784 an einen Herrn Z. K. ausgegeben und es ihm gegen 100,00 € verkauft hatte.

4. Mit Schreiben vom 28. April 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der vorstehend unter 2. dargestellte Sachverhalt erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit begründe. Maßnahmen, die über die insoweit notwendigen Ermittlungen hinausgingen, könne sie dadurch vermeiden, dass sie im Rahmen ihrer Gewerbeausübung allen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig nachkomme. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, bis spätestens 14. Mai 2014 eine Gewerbeummeldung vorzunehmen, da sie ihre Betriebsstätte in die F.-straße verlegt habe.

Da die Klägerin der letztgenannten Aufforderung nicht nachkam, wurde sie mit Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2014 zur beabsichtigten Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a GewO angehört. Sie äußerte sich weder hierzu noch nahm sie zunächst eine Gewerbeummeldung vor.

Ebenfalls unbeantwortet ließ sie ein Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2014, mit dem sie aufgefordert wurde, Auskünfte über bei ihr beschäftigte Personen und deren versicherungsrechtliche Verhältnisse zu erteilen. Gleiches gilt für ein Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2014, in dem sie zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört wurde, und den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO am 21. Juli 2014 erlassenen Bußgeldbescheid.

Nach dem Ergebnis der von der Beklagten im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen bestanden am 24. Juli 2014 keine die Klägerin betreffenden Steuerrückstände; jedoch hatte sie damals eine das Jahr 2012 betreffende Steuererklärung noch nicht abgegeben.

5. Durch Bescheid vom 4. September 2014 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung des angemeldeten Gewerbes und gab ihr unter Zwangsgeldandrohung dessen Einstellung ab der Bestandskraft des Bescheids unter Einräumung einer Abwicklungsfrist von einer Woche auf. Gestützt wurde die Untersagungsverfügung auf die Strafbefehle vom 26. Februar 2014 und vom 17. März 2014 sowie darauf, dass sie sich beharrlich geweigert habe, ihrer gewerberechtlichen Meldepflicht nachzukommen, Auskünfte über ihren Gewerbebetrieb zu erteilen und Steuererklärungen abzugeben.

6. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Dezember 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus dem der Begründung dieses Rechtsbehelfs dienenden Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 22. März 2016 nicht ergibt, dass die von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) versucht die Klägerin namentlich daraus herzuleiten, dass die Strafbefehle vom 26. Februar 2014 und vom 17. März 2014 zu Unrecht ergangen seien.

a) Sie macht geltend, ihr früherer anwaltlicher Bevollmächtigter sei beauftragt gewesen, gegen diese beiden strafgerichtlichen Entscheidungen jeweils Einspruch einzulegen; das sei jedoch nicht geschehen. Über seine Untätigkeit habe er sie dadurch getäuscht, dass er ihr ein vom 26. März 2014 datierendes Schreiben vorgelegt habe, das die Einlegung eines sich auf den Strafbefehl vom 17. März 2014 beziehenden Einspruchs zum Inhalt gehabt habe; dieses Schriftstück sei indes nie bei Gericht eingereicht worden. Es sei in Aussicht genommen, die Strafbefehle zeitnah zum Gegenstand von Wiederaufnahmeanträgen zu machen; der Wiederaufnahmegrund ergebe sich aus der Untätigkeit des früheren Bevollmächtigten der Klägerin bzw. der vorsätzlichen Täuschung durch ihn.

Im ersten Rechtszug sei es unstreitig gewesen, dass es sich bei den in den Strafbefehlen behandelten Vorgängen um eine Massenerscheinung handele; insbesondere Nürnberg sei in erheblichem Umfang von dem Phänomen fremder, aus dubiosen Quellen stammender Kennzeichen betroffen gewesen. In Nürnberg seien sie über Mittelsmänner, die mitunter auch nicht davor zurückgeschreckt hätten, Unterlagen zu fälschen, in den „Rechtsverkehr“ gelangt. Ungeachtet dessen seien zunächst alle in Nürnberg ansässigen „Zulassungsstellen“ (gemeint erkennbar: gewerblichen Zulassungsdienste) unter Generalverdacht gestellt und mit Ermittlungsverfahren überzogen worden. Auch die Klägerin bzw. ihr Gewerbebetrieb seien sowohl vor als auch nach dem Erlass der beiden Strafbefehle bzw. den darin erwähnten Taten zahlreichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt gewesen. Ihren nunmehrigen Bevollmächtigten sei indes kein einziges derartiges Verfahren bekannt, das nicht mit einer Einstellung geendet habe, sofern gegen Strafbefehle Einspruch eingelegt und die Sach- und Rechtslage „einer tatsächlichen Klärung zugeführt“ worden sei.

Offensichtlich unzutreffend sei die im angefochtenen Urteil geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehle seien vor dem Hintergrund des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) als rechtmäßig anzusehen. Denn dieses Urteil sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

aa) Das angefochtene Urteil weist zutreffend darauf hin, dass es für die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, auch dann, wenn dieser Vorwurf aus einem mit Kriminalstrafe bedrohten Tun oder Unterlassen hergeleitet wird, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, ob gegen den Betroffenen deswegen eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen (vgl. Heß in Friauf, GewO, Stand April 2015, § 35 Rn. 177 m. w. N.). Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist.

Eine Einschränkung erfährt diese „Vorfragenkompetenz“ der Verwaltungsbehörden und -gerichte nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO nur dergestalt, dass zum Nachteil des Gewerbetreibenden nicht vom Inhalt eines Strafurteils und einer ihm gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 GewO gleichstehenden gerichtlichen Entscheidung abgewichen werden darf, soweit die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage (sollte ihr in einem Gewerbeuntersagungsverfahren Rechtserheblichkeit zukommen) und die Erforderlichkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) inmitten stehen.

Wurde gegen den Gewerbetreibenden wegen eines Verhaltens, das den Schluss auf seine Unzuverlässigkeit im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 (und 2) GewO erlaubt, ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein unanfechtbarer Strafbefehl erlassen, so dürfen die Behörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen Umstand allerdings so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen.

bb) Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes:

Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der Feststellung, dass die Klägerin unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinn ist, nicht nur darauf berufen, dass gegen sie zwei rechtskräftig gewordene Strafbefehle wegen Vergehen nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassen wurden. Es hat vielmehr eigenständig und eingehend (vgl. die Ausführungen ab Seite 8 Mitte bis Seite 10 unten des angefochtenen Urteils) dargelegt, warum es der Überzeugung ist, dass die Klägerin ein Verhalten praktiziert hat, das den Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt, und warum sie deshalb nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Ausübung der ihr untersagten Tätigkeiten bietet. Da das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Übereinstimmung mit den den Strafbefehlen vom 26. Februar 2014 und vom 17. März 2014 zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher Art steht, scheidet ein Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 35 Abs. 3 GewO aus.

Angesichts der eigenständigen Prüfung der Verwirklichung eines sowohl nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG als auch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht wären eine ggf. entgegen dem Wunsch der Klägerin unterbliebene Anfechtung dieser Strafbefehle und die behauptetermaßen bestehende Absicht, in Bezug auf diese strafgerichtlichen Entscheidungen Wiederaufnahmeverfahren einleiten zu wollen, nur dann geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, wenn in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung substantiiert Tatsachen vorgetragen worden wären, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Klägerin am 3. und am 31. Juli 2013 in Wahrheit keine Kennzeichen „vertrieben“ bzw. „ausgegeben“ hat, ohne dies - wie § 6b Abs. 1 StVG das verlangt - vorher bei der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt zu haben. Dahingehende Darlegungen enthält der Schriftsatz vom 22. März 2016 indes nicht.

Unter einem „Ausgeben“ von Kennzeichen im Sinn von § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Kennzeichen zu verstehen (OLG München, U. v. 12.1.2011 - 4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171/172). Ein „Vertreiben“ von Kennzeichen liegt vor, wenn Kennzeichen im Rahmen einer wiederkehrenden Tätigkeit verkauft werden (OLG München, U. v. 12.1.2011 a. a. O. S. 173). Aus den im Strafbefehl vom 26. Februar 2014 wiedergegebenen Angaben von Herrn K. und den in den Akten der Beklagten enthaltenen Bekundungen des polizeilich einvernommenen Zeugen N. geht hervor, dass im Betrieb der Klägerin Kurzzeitkennzeichen nicht nur im vorbezeichneten Sinne „ausgegeben“ wurden, sondern dass dort auch ein „Vertrieb“ solcher Kennzeichen stattfand, da die Klägerin in beiden Fällen - und damit wiederholt - ein Entgelt für die Überlassung dieser Gegenstände verlangt hat. Der Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 22. März 2016 unternimmt nicht den Versuch, konkret aufzuzeigen, dass und warum die Schilderungen der beiden vorgenannten Personen unzutreffend sind. Der Hinweis in der Antragsbegründung darauf, dass es sich bei der unerlaubten Weitergabe von Kennzeichen um ein Massenphänomen handele, ist schon von der Sache her ungeeignet, den Befund zu erschüttern, dass der Klägerin ein einschlägiges Fehlverhalten zur Last fällt. Auch aus dem Vorbringen, dass gegen mehrere (ggf. sogar alle) der in Nürnberg ansässigen gewerblichen Zulassungsdienste Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten u. a. nach § 22a StVG durchgeführt wurden, folgt nicht, dass diese Maßnahmen in den beiden Fällen, auf die die Beklagte den Vorwurf der Unzuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat, ein unzutreffendes Ergebnis gezeitigt haben.

Gleiches gilt für die Behauptung, die anderen gegen die Klägerin durchgeführten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Erfolgt eine Einstellung auf der Grundlage des § 153 Abs. 1 StPO, weil die Staatsanwaltschaft die Schuld des Täters als gering ansieht und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint, wie das in dem die Klägerin betreffenden Ermittlungsverfahren 707 Js 74630/13 geschehen ist, so folgt hieraus mittelbar, dass dem Beschuldigten auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Verhalten zur Last fiel, das objektiv als missbräuchliches Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen im Sinn von § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG anzusehen ist; andernfalls hätte das Verfahren nämlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlender oder nicht nachweisbarer Erfüllung des Tatbestands eines Strafgesetzes bzw. wegen fehlender Schuld des Täters eingestellt werden müssen. Soweit gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Urkundenfälschung durchgeführte Ermittlungsverfahren nach der letztgenannten Vorschrift eingestellt wurden (vgl. dazu die im ersten Rechtszug vorgelegte staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 13.10.2015, Az. 802 Js 25550/14), ist auch dieser Umstand ungeeignet, die Richtigkeit der Feststellung in Frage zu stellen, dass die Klägerin am 3. und am 31. Juli 2013 einen anderen Straftatbestand (nämlich denjenigen des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG) verwirklicht hat. Aber auch dann, wenn - was in der Begründung des Zulassungsantrags freilich nicht konkret dargetan wurde - gegen sie angestrengte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des missbräuchlichen Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sein sollten, so würde hieraus nicht folgen, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht in den beiden hier inmitten stehenden Fällen nicht in zweifelsfrei richtiger Weise zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Klägerin insofern den Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat. Das liegt schon deshalb auf der Hand, weil sich in ggf. eingestellten Verfahren der tatsächliche Geschehensablauf abweichend dargestellt haben bzw. die Beweislage schwächer gewesen sein kann als bei den Vorkommnissen, auf die der Bescheid vom 4. September 2014 rekurriert.

Soweit die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags vorbringt, sie habe die Einstellung eines unter dem Aktenzeichen 441 Cs 707 Js 68691/11 geführten Verfahrens deshalb erreicht, weil sie habe vortragen können, dass sie das dort inmitten stehende Kennzeichen nicht verkauft bzw. sie - soweit ein Verkauf stattgefunden habe - dies ordnungsgemäß gemeldet habe, behauptet sie selbst nicht, die Überlassung von Kurzzeitkennzeichen an Herrn K. am 3. Juli 2013 und an Herrn N. am 31. Juli 2013 habe erst nach Erstattung von Anzeigen im Sinn von § 6b Abs. 1 StVG stattgefunden. Auch die Entgeltlichkeit dieser beiden Vorgänge stellt sie nicht in Abrede. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass ihr unabhängig hiervon jedenfalls ein „Ausgeben“ von Kennzeichen im Sinn der dritten Tatbestandsalternative des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG zur Last fiele.

Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Verwirklichung dieses Straftatbestands hervorzurufen, ist ferner die Behauptung, eine Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift setze die Möglichkeit voraus, die Tatbegehung durch Zeugen nachzuweisen. Denn in Gestalt der schriftlichen Bekundungen von Herrn N. sowie der im Strafbefehl vom 26. Februar 2014 referierten Angaben von Herrn K. (er wird in dieser strafgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich als Zeuge bezeichnet) stehen einschlägige Erkenntnismittel zur Verfügung.

Da die Klägerin weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angriffe gegen die Richtigkeit der Schilderungen von Herrn K. und Herrn N. vorgebracht hat, bestand entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags weder für die Beklagte noch für das Gericht des ersten Rechtszugs eine Notwendigkeit, eigene Ermittlungen darüber anzustellen, ob es im Betrieb der Klägerin zu einem missbräuchlichen Vertreiben oder Ausgeben von Kraftfahrzeugkennzeichen gekommen ist.

Ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, ist auch die Behauptung der Klägerin, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) sei vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere trifft es nicht zu, das Oberlandesgericht habe darin zum Ausdruck gebracht, für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG komme einer Vermittlung durch Dritte entscheidende Bedeutung zu. Eingangs des Abschnitts II.1 der Gründe seiner Entscheidung hielt das Oberlandesgericht vielmehr fest, die dortigen Angeklagten hätten das Tatbestandsmerkmal des „Ausgebens“ von Kennzeichen deshalb erfüllt, weil sie solche Gegenstände „entweder unmittelbar oder durch Vermittlung Dritter“ weiteren Personen zur Verfügung gestellt hatten. Auf die Frage, ob es im Fall der Klägerin eine Absprache mit Dritten über die Beschaffung von Kurzzeitkennzeichen aus dem Rhein-Neckar-Kreis gab, kommt es deshalb nicht an.

Ebenfalls unbehelflich ist die Behauptung, die Klägerin habe um die Unzulässigkeit ihres Verhaltens nicht gewusst. Ein Gewerbetreibender, dem die für seine Tätigkeit einschlägigen Vorgaben der Rechtsordnung nicht bekannt sind, bietet schon aus diesem Grund nicht die Gewähr für eine gesetzeskonforme Berufsausübung. Unabhängig hiervon ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Denn für jedermann liegt - zumindest in Gestalt einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ - auf der Hand, dass eine Handlung wie die Abgabe eines amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens so eng mit den hoheitlichen Funktionen der öffentlichen Verwaltung verbunden ist, dass sie von einer Privatperson nicht vorgenommen werden darf, ohne die zuständige Behörde zumindest hiervon zu unterrichten. Auch von der Klägerin, die nach den Angaben in ihrer Gewerbeanmeldung bereits seit dem 5. November 1996 über eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland verfügt, kann ein derartiges Mindestmaß an Einsicht in das von Rechts wegen gebotene Verhalten erwartet werden.

Auf den Umstand, dass durch das Vorbringen in der Antragsbegründung Wiederaufnahmegründe im Sinn von § 359 (hier anzuwenden in Verbindung mit § 373a Abs. 2) StPO nicht dargetan werden, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Insbesondere hat die Klägerin entgegen der sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Obliegenheit nicht aufgezeigt, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die - wie das nach § 359 Nr. 5 StPO erforderlich wäre - geeignet sind, einen Freispruch zu begründen. Eine derartige Erwartung ist in ihrem Fall - selbst wenn die Einlegung von Einsprüchen gegen die Strafbefehle vom 26. Februar 2014 und vom 17. März 2014 absprachewidrig unterblieben wäre bzw. die Klägerin über die erfolgte Einleitung solcher Rechtsbehelfsverfahren getäuscht worden sein sollte - so lange unbegründet, als sie nicht dargelegt hat, dass die letztgenannten strafgerichtlichen Entscheidungen der Sache nach mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu Unrecht ergangen sind und ihr nunmehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, dies nachzuweisen.

2. Nicht aufgezeigt werden im Schriftsatz vom 22. März 2016 ferner die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Soweit die Klägerin „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ im Sinn dieser Bestimmung aus den Umständen herzuleiten versucht, die ihrer Ansicht nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 8. Dezember 2015 begründen, folgt unmittelbar aus der fehlenden Stichhaltigkeit jenes Vorbringens, dass ihr diese Gesichtspunkte auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verschaffen vermögen.

„Besondere Schwierigkeiten“ ergeben sich entgegen dem Vorbringen in Abschnitt I.2.b der Antragsbegründung ferner nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht München im Urteil vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171/173) sich zu den „Behördengepflogenheiten im Umgang mit der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen“ ausdrücklich ebenso wenig geäußert hat wie zu dem „Vorstellungsbild der [dortigen] Angeklagten darüber, dass wegen der zwischen ihnen und der Zulassungsstelle geübten Praxis sie von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens ausgingen“. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern diesen beiden Aspekten für die zutreffende Beantwortung der Frage, ob sie selbst unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, Entscheidungserheblichkeit zukommt. Das wäre nur der Fall, wenn entweder die Zulassungsbehörde im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises oder aber die Beklagte ihr gegenüber den Anschein hervorgerufen hätten, sie sei befugt, seitens der erstgenannten Behörde zugeteilte Kurzzeitkennzeichen Dritten ohne weiteres zur Verfügung zu stellen. Dass es sich so verhielt, wird im Schriftsatz vom 22. März 2016 nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise aufgezeigt. Dort wird lediglich behauptet, die Klägerin habe bereits früher auf einen durch die Beklagte geschaffenen Vertrauenstatbestand hingewiesen. Auf welche Weise die Beklagte ein solches Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Handlungsweise der Klägerin begründet habe, wird jedoch weder in der Begründung des Zulassungsantrags selbst in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt, noch enthält der Schriftsatz vom 22. März 2016 insoweit eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf früheres Vorbringen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache resultieren schließlich nicht aus dem Vorbringen, die dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) zugrunde liegende Rechtsauffassung sei nicht unumstritten. Denn die Klägerin verweist insofern lediglich darauf, dass Blum in dem Aufsatz „Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen“ (veröffentlicht unter www.praxisverkehrsrecht.de) den Standpunkt vertreten habe, der Handel mit solchen Kennzeichen lasse sich nicht unter § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG subsumieren. Dieser Hinweis ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte und das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht aus Verstößen gegen diese Vorschrift, sondern aus der Verwirklichung des Straftatbestands nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG hergeleitet haben. Zwar stellt Blum im gleichen Aufsatz auch in Abrede, dass der Handel mit Kurzzeitkennzeichen von § 22a StVG erfasst werde. Da dieser Autor die von ihm vertretene Auffassung, § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG greife nur dann ein, wenn ein „Schildermacher“ nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilte Kennzeichen herstellt oder vertreibt, lediglich apodiktisch in den Raum stellt, ohne sie näher zu begründen, und er in der Fußnote 10 seines Aufsatzes selbst einräumen muss, dass diese Ansicht im fachlichen Schrifttum nicht geteilt wird, wären seine sich auf § 22a StVG beziehenden knappen Ausführungen auch dann nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) zugrunde liegenden, mit historischen, gesetzessystematischen und teleologischen Argumenten eingehend begründeten Rechtsauffassung als „schwierig“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheinen zu lassen, wenn sich die Antragsbegründung auf die einschlägigen Passagen im Aufsatz von Blum (a. a. O.) bezogen hätte.

3. Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt die Klägerin darin, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ihren früheren Bevollmächtigten nicht als Zeugen einvernommen habe, obwohl dies vom Vorsitzenden der erkennenden Kammer im Laufe der mündlichen Verhandlung als „wohl“ erforderlich bezeichnet worden sei, sie ferner nicht selbst „zu den Strafbefehlen und den Fragen ihrer Mitwirkung“ gehört worden sei, und das Verwaltungsgericht sich kein Bild von den übrigen gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahren und deren Verlauf gemacht habe. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO resultierende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann ein Beteiligter, der - wie bei der Klägerin der Fall - bereits im ersten Rechtszug anwaltlich vertreten war, grundsätzlich nur dann durchdringen, wenn er in der mündlichen Verhandlung einschlägige Beweisanträge gestellt hat (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.; vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO z. B. BVerwG, B. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447/449). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Anders verhält es sich nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m. w. N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.). Dass dies der Fall ist, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Aus den Ausführungen in Abschnitt II.1 dieses Beschlusses ergibt sich vielmehr, dass es auf die Frage, warum die Einlegung von Einsprüchen gegen die Strafbefehle vom 26. Februar 2014 und vom 17. März 2014 unterblieben ist, u. a. deshalb nicht ankommt, weil sich das Verwaltungsgericht anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ein eigenständiges Urteil über die Verwirklichung des Tatbestands des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG durch die Klägerin gebildet hat, und die Begründung des Zulassungsantrags nicht aufzeigt, dass es hierbei zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Dargestellt wurde in Abschnitt II.1 dieses Beschlusses ferner, dass ein der Klägerin vorteilhafter Ausgang anderer gegen sie angestrengter Ermittlungsverfahren ohne substantiierte diesbezügliche Angaben nicht den Schluss rechtfertigt, die vorgenannten Strafbefehle seien zu Unrecht erlassen worden.

4. In Abschnitt I.3.b des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 22. März 2016 rügt es die Klägerin als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die beanstandungsfreie Ausübung ihres Gewerbes über zwei bis drei Jahre hinweg (nämlich bis zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen) unberücksichtigt gelassen habe. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass die Beklagte mit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung - gerechnet ab den ihr zur Last gelegten Taten - zweieinhalb Jahre und ab dem Erlass der Strafbefehle etwa eineinhalb Jahre zugewartet habe. Das lasse darauf schließen, dass eine Gewerbeuntersagung in ihrem Fall nicht zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Auch unabhängig hiervon fehle jede Begründung dafür, warum von ihr eine dauerhafte Gefährdung ausgehe.

Dieses Vorbringen ist seiner Art nach nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun. Verfahrensfehler im Sinn dieser Vorschrift können nur aus Verstößen gegen Vorschriften oder Rechtsgrundsätze resultieren, die festlegen, auf welche Art und Weise das Gericht des ersten Rechtszugs einen Rechtsstreit zu führen und seine Überzeugung zu bilden hat. Die Ausführungen in Abschnitt I.3.b der Antragsbegründung betreffen demgegenüber zum Teil die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte; im Übrigen beinhalten sie Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof wertet dieses Vorbringen deshalb als Geltendmachung zusätzlicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch aus ihm ergibt sich indes kein Anspruch auf Zulassung der Berufung.

Die Behauptungen über die Zeitspannen, die bis zum Erlass des Bescheids vom 4. September 2014 verstrichen seien, treffen bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Zwischen den von der Klägerin im Juli 2013 begangenen Straftaten und dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung verging vielmehr nur etwas mehr als ein Jahr; seit dem Erlass der Strafbefehle vom 26. Februar 2014 und vom 17. März 2014 waren bis dahin nur wenige Monate verstrichen.

Die Beklagte hat in den beiden letzten Absätzen des Abschnitts IV der Gründe des Bescheids vom 4. September 2014 eingehend dargelegt, warum im Fall der Klägerin eine Gewerbeuntersagung im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat sich diese Ausführungen durch die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO erfolgte Bezugnahme auf die Bescheidsgründe zu eigen gemacht; im drittletzten Absatz auf Seite 11 des angefochtenen Urteils hat es ergänzende Erwägungen zu diesem Gesichtspunkt angestellt.

Ernstliche Zweifel an der Tragfähigkeit der insoweit angezogenen Gründe ergeben sich aus dem Vorbringen in Abschnitt I.3.b der Antragsbegründung nicht. Angesichts der gravierenden Nachteile, die aus einem Handel mit Kurzzeitkennzeichen für die Möglichkeit der Aufklärung von Straftaten und anderen rechtswidrigen Handlungen sowie zulasten solcher Personen entstehen können, deren Rechtsgüter durch nicht feststellbare Fahrer von mit solchen Kennzeichen ausgestatteten Kraftfahrzeugen geschädigt werden, ließe der Umstand, dass sich die Klägerin durch die Teilnahme an diesem Kennzeichenhandel zumindest im Jahr 2013 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, den hieraus resultierenden Unzuverlässigkeitsvorwurf selbst dann unberührt, wenn sie ihr Gewerbe bis dahin vorbehaltlos in Einklang mit den Erfordernissen der Rechtsordnung ausgeübt hätte. Die unterbliebene Anzeige der Verlegung ihres Betriebssitzes in die F... belegt jedoch, dass sie sich entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch im Übrigen nicht stets rechtstreu verhalten hat. Nach der Darstellung im Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten vom 1. April 2015, auf den die Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich Bezug nimmt, fand eine solche Verlegung zunächst am 1. Dezember 2011 in das Anwesen F... 40 statt; später sei die Klägerin mit ihrem Büro in die F... 44 umgezogen. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet einen Gewerbetreibenden, Betriebsverlegungen „gleichzeitig“ (d. h. synchron mit der Vornahme der Veränderung) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diesem rechtlichen Gebot ist die Klägerin nach der Darstellung im Schriftsatz vom 1. April 2015 nicht nachgekommen. Die während des erstinstanzlichen Rechtsstreits eingereichte, vom 19. Oktober 2015 datierende Gewerbeabmeldung vermag diesen Befund nicht zu entkräften. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags vorbringt, die Klägerin habe sich auch hinsichtlich der Erfüllung der aus § 14 GewO resultierenden Pflichten auf ihren früheren anwaltlichen Bevollmächtigten verlassen, ist diese Einlassung im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass sie im Schriftsatz vom 1. April 2015 hatte vortragen lassen, sie habe sich im Laufe des Jahres 2014 nach Erhalt der diesbezüglichen Aufforderungen der Beklagten auf das Ordnungsamt der Beklagten begeben, um die Ummeldungen nachzuholen; unterblieben seien sie letztlich deshalb, weil ihr der Mietvertrag über die gewerblichen Räume nicht zur Verfügung gestanden habe.

Diese Abläufe in Verbindung mit der Tatsache, dass die Klägerin die Aufforderung, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Personen und ihre versicherungsrechtlichen Verhältnisse zu erteilen, gänzlich unbeachtet ließ, ohne dass die Begründung des Zulassungsantrags diesem Vorwurf in irgendeiner Weise entgegentritt, offenbaren eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen, die die Rechtsordnung an einen Gewerbetreibenden stellt. Auch dies steht der Richtigkeit der im Schriftsatz vom 22. März 2016 sinngemäß aufgestellten Behauptung entgegen, bei den von der Klägerin begangenen Straftaten nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG handele es sich um ein punktuelles rechtsethisches Versagen, durch das die Korrektheit einer künftigen gewerblichen Betätigung durch sie nicht in Frage gestellt werde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt 52.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.