Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1928 geborene Kläger stand als Beamter (zuletzt Technischer Amtmann beim …- BesGr. A 11) im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des Monats Dezember 1993 trat er in den Ruhestand und erhält seither Versorgungsbezüge vom Beklagten.

Unter dem 30. Oktober 1993 gab der Kläger im Verfahren zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in seiner Erklärung über den Rentenbezug an, dass er weder eine Rente beziehe noch einen Rentenantrag gestellt habe (vgl. Bl. 9 der Versorgungsakte). Zudem versicherte er, dass ihm die Verpflichtung bekannt sei, jeden bei ihm neu eintretenden Bezug und jede Änderung von Renten der in der Erklärung bezeichneten Art unverzüglich der für ihn zuständigen Bezirksfinanzdirektion anzuzeigen.

Mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion …- Bezügestelle Versorgung - vom 24. November 1993 setzte der Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest.

Mit Schreiben des Landesamts Finanzen - Dienststelle …- Bezügestelle Versorgung - vom 24. März 2015 bat der Beklagte die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X um Auskunft über die Versicherungsverhältnisse des Klägers, insbesondere um Übersendung des kompletten Rentenbescheids (mit allen Anlagen - Erstbescheid sowie Änderungsbescheide) und um Mitteilung der Rentenbeträge (Bruttorente) ab Rentenbeginn sowie aller Rentenerhöhungen. Der Rentenbezug sei bisher nicht angezeigt worden.

Mit Schreiben vom 14. April 2015 übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - den Erstrentenbescheid des Klägers vom 6. August 2001, den Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2001 sowie eine Mitteilung über die dem Kläger seit 1. März 2001 gewährten Renten. Aus den Rentenbescheiden geht hervor, dass der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem … 1993 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüllt hat, eine Rente jedoch erst ab dem Monat der am 9. März 2001 erfolgten Antragstellung gezahlt wurde.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 23. April 2015 setzte der Beklagte nach einer gemäß Art. 85 BayBeamtVG durchgeführten Ruhensberechnung die Versorgungsbezüge des Klägers neu fest. In der entsprechenden Bezügemitteilung vom 23. April 2015 wird ausgeführt, dass die vom Kläger seit 1. März 2001 von der Deutschen Rentenversicherung bezogene Regelaltersrente nach Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Die aktuelle Ruhensberechnung werde zunächst vorsorglich zur Vermeidung von weiteren Überzahlungen ab 1. Juni 2015 vorgenommen. Inwieweit eine rückwirkende Berechnung mit entsprechender Rückforderung erfolgen müsse, werde noch abschließend geprüft. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolge insofern unter Vorbehalt.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung -vom 5. August 2015 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rückforderung von in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 überzahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 26.521,97 EUR zu äußern.

Am 20. August 2015 wandte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - ein, er habe nicht gewusst, dass er die Rente anzuzeigen habe und könne den Betrag nicht in einer Summe zurückzahlen.

Ebenfalls am 20. August 2015 erließ das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - folgenden Ruhens- und Rückforderungsbescheid

1. Das Ruhegehalt wird rückwirkend ab 1. Januar 2005 wegen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG/Art. 85 BayBeamtVG geregelt.

2. Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 26.521,97 EUR werden gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückgefordert.

3. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, dass Billigkeitsgründe, die ein vollständiges Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Der überzahlte Betrag in Höhe von 26.521,97 EUR sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Da der Kläger in seiner persönlichen Vorsprache vom 20. August 2015 angegeben habe, dass die Zahlung in einer Summe derzeit nicht möglich sei, werde die Überzahlung zunächst in monatlichen Raten in Höhe von 750,00 EUR einbehalten (im Rahmen des pfändbaren Betrags).

Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. August 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. April 2016 im Wesentlichen wie folgt begründen ließ:

Er sei bereits seit dem 5. November 2001 wegen massiver gesundheitlicher Störungen nicht mehr in der Lage gewesen, entsprechenden Anzeigepflichten nachzukommen. Es werde daher beantragt, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen (wenigstens teilweise) abzusehen. Wegen der gesundheitlichen Störung könne keinesfalls das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in hohem Maße unterstellt werden. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Rückforderungsansprüche verjährt seien. Zudem dürften die von der Rentenversicherung übermittelten Daten wegen einer bewussten Umgehung von Vorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden.

Mit Schreiben vom 19. April 2016 reichten die Klägerbevollmächtigten ein fachärztliches Attest des Dr. med. …, Facharzt für Neurologie, Manuelle Therapie, Chirotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …, …, vom 24. August 2015 nach, wonach sich der Kläger seit 5. November 2001 dort in fortlaufender ambulanter fachärztlicher Behandlung befindet. Aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Störungen habe er die Tatsache der doppelten Rentenzahlung nicht überblicken und deshalb auch nicht von sich aus korrigieren können.

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 19. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die überzahlten Versorgungsbezüge wurden weiterhin in monatlichen Raten von 750,00 EUR vom laufenden Ruhegehalt einbehalten.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 17. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2016 Klage mit dem Antrag,

den Ruhens- und Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 20. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Nach Art. 114 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBeamtVG habe die Verjährungsfrist nach Art. 8 Satz 1 Halbsatz 1 BayBeamtVG am1. Januar 2011 begonnen. Eine Hemmung vor Eintritt der dreijährigen Verjährung habe es nicht gegeben. Die zwischen den Zeilen wiederholt aufscheinende Haltung, wonach der Kläger „ohne jeden Zweifel“ seine Anzeigepflicht verletzt habe, die Gründe hierfür „völlig bedeutungslos“ wären, sich den vollständigen Rentenbescheid „dringend gewünscht“ habe, sich noch „weiter Zeit lassen“ hätte können und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (gemeint ist wohl Widerspruchschreiben) „langatmig“ seien, spreche eher für eine Voreingenommenheit und vor allem dafür, dass gerade mit Blick auf die vorgebrachten Billigkeitsargumente keine ermessensfehlerfreie Entscheidung ergangen sei.

Vor allem zur Verjährung gehe es hier doch darum, welche Verjährungsregeln gälten. Für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Ansprüche sei nach Art. 114 BayBeamtVG zunächst die Frage zu beantworten, ob die regelmäßige Verjährungsfrist bereits begonnen habe oder nicht. Mangels Kenntnis der Behörde sei dies nicht der Fall, so dass nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVGArt. 8 BayBeamtVG anzuwenden sei. Hiernach wiederum beginne die dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Eine zehnjährige Verjährungsfrist wäre nur bei grober Fahrlässigkeit anzunehmen, die hier nicht vorliege.

Was die Niederschlagung (auch nur teilweise) der Forderung angehe, begnüge sich der Widerspruchsbescheid damit, dass zu dem Attest von Herrn Dr. … „nichts vorgetragen oder belegt“ worden sei. Eine Nachfrage sei nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanz - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 25. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

a) Ruhensregelung Neben Renten würden Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG (bis31.12.2010), Art. 85 BayBeamtVG (ab1.1.2011) bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten zählten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG insbesondere auch die vom Kläger bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bereits zur Vorgängerregelung des § 55 BeamtVG sei es ständige Rechtsprechung gewesen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Ruhensregelung stehe. Für Art. 85 BayBeamtVG habe sich daran nichts geändert. Auf die Frage, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Nachdem somit dem Kläger die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt, dass keine Rente zu berücksichtigen sei, gewährt worden seien, hätten diese ab Erhalt der Rente rückwirkend neu geregelt werden dürfen. Gegen die rechnerische Ermittlung des Ruhensbetrags seien seitens des Klägers keine Einwände erhoben worden. Eine fehlerhafte Berechnung sei auch sonst nicht ersichtlich.

b) Rückforderung Aufgrund der rückwirkenden Regelung nach § 55 BeamtVG, Art. 85 BayBeamtVG habe sich für die Zeit vom1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 eine Überzahlung der Versorgungsbezüge von 26.521,97 EUR ergeben. Diese sei gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern. In diesem Zusammenhang könne sich der Kläger bereits deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die Versorgungsbezüge, wie bereits ausgeführt, entsprechend § 820 Abs. 1 BGB unter einem Rückforderungsvorbehalt gestanden hätten.

c) Billigkeitsentscheidung Bei der Rückforderung seien auch Billigkeitsgesichtspunkte im ausreichenden Umfang gewürdigt worden. Anhaltspunkte, die ganz oder zum Teil ein Absehen von der Rückforderung nahe legten, lägen nicht vor. Vor allem sei ein im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigendes Mitverschulden der Behörde nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Erlangung der von der Rentenversicherung übermittelten Daten nicht unzulässig gewesen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führe dies nicht zu einem Verwertungsverbot. Ein Verwertungsverbot sei grundsätzlich nur dann Folge einer rechtswidrig erfolgten Ermittlung, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verstöße schwerwiegend gewesen oder bewusst oder willkürlich begangen worden seien (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8 Aufl. 2014, Rn. 33). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da die von der Rentenversicherung erlangten Daten dem Beklagten ohnehin seitens des Klägers hätten zugänglich gemacht werden müssen. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung obliege es dem Kläger, die Umstände, die Auswirkung auf seine Versorgungsbezüge haben könnten, der Versorgungsbehörde mitzuteilen. Der Anzeigepflicht werde nur durch die Vorlage des vollständigen Rentenbescheids genügt. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssten so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelung entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen könne (BayVGH, B.v. 24.9.2015, 3 ZB 12.2556). Nachdem der Rückforderungsbetrag grundsätzlich sofort und in einer Summe fällig sei, genüge es im Übrigen, wenn der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung nicht in einer Summe verlange, sondern ihm Ratenzahlung gewähre. Es sei allgemein anerkannt, dass die Billigkeitsentscheidung auch darin bestanden bestehen könne, eine Rückzahlung in Teilbeträgen festzusetzen. Insbesondere sei bei der Bemessung der Raten darauf geachtet worden, dass die Ratenhöhe nicht über dem pfändbaren Betrag liege. Angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von über 25.000 EUR und insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers erscheine daher eine monatliche Rate von 750 EUR angemessen. Seitens des Klägers sei bislang nichts vorgetragen worden, was eine Reduzierung der Rückforderungsrate nahelege.

d) Verjährung Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei nicht ersichtlich.

Gehe man davon aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids entstehe, richte sich die Verjährung nach Art. 8 BayBeamtVG (BayVGH, B.v. 24.9.2015 Rn. 23). Die durch Bescheid vom 26. August 2015 geregelten Bezüge wären demnach noch nicht verjährt. Selbst wenn man darauf abstelle, dass der Rückforderungsanspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Monat entstehe, seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Denn bis zum 31. Dezember 2010 sei Art. 71 AGBGB für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn maßgeblich gewesen. Mangels Kenntnis habe die dreijährige Erlöschensfrist nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen und auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Erlöschungsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Die Verjährung der Rückforderungsansprüche richte sich daher, wie auch von der Gegenseite zutreffend ausgeführt, nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 8 BayBeamtVG (vgl. auch BayVGH a.a.O., Rn. 11). Danach verjährten die vor dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückzahlungsansprüche in drei bzw. in zehn Jahren, wenn durch vorsätzliche oder leichtfertige unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt worden sei. Letzteres sei hier der Fall, da der Kläger es leichtfertig unterlassen habe, dem Beklagten den Bezug seiner Rente mitzuteilen. Der Begriff der Leichtfertigkeit sei mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Leichtfertig handle demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletze (Stegmüller, Schmalhofer, Bauer Rn. 12 zu Art. 8 BayBeamtVG).

Nachdem der Kläger sowohl im Festsetzungsbescheid als auch in jeder Bezügemitteilung auf seine Anzeigepflicht hingewiesen worden sei, stelle das Unterlassen der Mitteilung seines Rentenbezugs an den Beklagten eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar (vgl. VG München, U.v. 28.1.2016, M 12 K 15.4783). Auf den Umstand, dass der Kläger seit 5. November 2001 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seiner Anzeigepflicht zu genügen, komme es letztlich nicht an, da er den Rentenantrag bereits im März 2001 gestellt habe und der erste Rentenbescheid vom 6. August 2001 datiere. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch sei Art. 8 Satz 1, 2. Halbsatz BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt gewesen sei.

Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 zusammengefasst folgendes erwidern:

Es treffe zu, dass der Kläger die Ruhensberechnung als solche nicht angreife und sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufe. Der Auffassung, bei der Rückforderung seien auch Billigkeitsgesichtspunkte in ausreichendem Umfang gewürdigt worden, werde allerdings entgegengetreten. Datenschutzrechtliche Bedenken würden aufrechterhalten:

In der Klageerwiderung werde der Eindruck der passiven Erlangung der Daten erweckt und indiziert, dass - wenn überhaupt - (aktiv) die Rentenversicherung die Sozialdaten rechtswidrig übermittelt habe und hierfür ggf. verantwortlich wäre. Übersehen werde hierbei, dass das Auskunftsersuchen durch das Landesamt für Finanzen erfolgt sei, ohne dass hierfür die erforderliche Rechtsgrundlage bestanden habe. Sofern ein Beweisverwertungsverbot seitens des Beklagten mit Verweis auf einen fehlenden schwerwiegenden, bewusst oder willkürlich begangenen Verfahrensverstoß verneint werde, werde verkannt, dass der Verstoß das Sozialdatengeheimnis betreffe (daher schwerwiegend) und in einer Vielzahl von Fällen zu generellen, verdachtsunabhängigen Überprüfungen (entsprechend schwerwiegend, bewusst und/oder willkürlich) erfolgt sei.

Es sei auch nicht zutreffend, dass der Rückforderungsanspruch hier nicht verjährt sein solle, das Gegenteil sei - wie schon dargelegt - der Fall. Entscheidend komme es darauf an, dass die vor dem 1. November 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjährten und deshalb bereits verjährt seien. „Leichtfertig grob fahrlässig“ habe der Kläger nicht gehandelt. Dabei sei es falsch, dass derjenige „leichtfertig“ handeln solle, der die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt verletze. Im Gegenteil handle derjenige leichtfertig bzw. grob fahrlässig, der die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt „in ungewöhnlich hohem Maße verletze“. „Grobe Fahrlässigkeit“ sei die Grenze der Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt und Voraussetzung für den Regressanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten und den Regress des Sozialversicherungsträgers gemäß § 110 SGB VII, vgl. hierzu und zu weiteren Fällen: Grüneberg, in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 227 Rn. 4. Sie liege nur vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt sei und schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im Gegenfall jedem einleuchten müsste (Grüneberg, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver sei, seien bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen - wie hier. Vor diesem Hintergrund habe das VG München in seiner vom Beklagten zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Angaben „nicht nur entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung“ unterlassen habe, sondern in jeder Bezügemitteilung über die Mitteilungspflicht informiert und im Februar 2005 „vom Beklagten sogar noch eigens angeschrieben“ und „um Mitteilung gebeten worden sei, ob sie mit Erreichung der Regelaltersgrenze eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte“. Weiter habe das Gericht berücksichtigt, dass nur wenige Tage darauf die Klägerin einen entsprechenden Rentenantrag gestellt habe und überdies als ehemalige Professorin eine hochgebildete Frau sei.

All diese Kriterien träfen hier nicht zu, im Gegenteil. Herr Dr. … attestiere im Attest vom 21. Juli 2016, dass der Kläger schon seit dem Jahr 2011 an einer rezidivierenden depressiven Störung leide.

Dem lapidaren Einwand des Beklagten, das bereits vorgelegte Attest sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Rentenantrag bereits im März 2001 gestellt worden sei und der erste Rentenbescheid vom 6. August 2001 datiere, sei also entgegenzutreten, zumal hier offenbar eine Fehlinterpretation vorliege: Das Attest bestätige, dass der Kläger seit 5. November 2001 in ärztliche Behandlung sei. Hieraus den Schluss zu ziehen, vor dem 5. November 2001 hätte die Erkrankung noch nicht vorgelegen, sei nicht nur falsch, sondern widerspreche auch dem Krankheitsbild: Gerade bei der hier gegebenen Erkrankung sei es - anders als beispielsweise bei einem Knochenbruch - geradezu typisch und auch vorliegend zutreffend, dass der Betroffene Monate und Jahre abwarte, bis er sich in ärztliche Behandlung begebe. Dies sei hier ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass hier gerade keine regelmäßigen Bezügemitteilung erfolgt seien (dafür gebe auch die Akte nichts her) und die aktenkundige Bezügemitteilung vom Jahr 2015 beispielhaft zeige, welche Qualität die dort auf der Rückseite ausgewiesenen „allgemeinen Hinweise“ hätten: Sie seien äußerst umfangreich und kleingedruckt und für jeden, auch aufmerksamen Empfänger nichts anderes als Kleingedrucktes, das üblicherweise entweder gar nicht gelesen oder überlesen werde.

Wo die Rechtsordnung einerseits umfangreiche spezielle Vorgaben zum Schutz der Teilnehmer im Rechtsverkehr vor „Kleingedrucktem“ vorsehe (vgl. hierzu §§ 305 ff. BGB), sei es widersprüchlich und nicht sachgerecht, aus dem Überlesen von Kleingedrucktem das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ableiten zu wollen. Überdies werde zu bedenken gegeben, dass der Kläger demnächst sein 88. Lebensjahr vollende. Mit Blick auf die Verjährung sei es ohnehin Aufgabe des Beklagten, die Tatbestandsmerkmale „vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben“ des Art. 8 Abs. 1 BayBeamtVG zu beweisen.

Vor diesem Hintergrund trage die Argumentation des Beklagten nicht.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 2. Januar 2017 duplizierte der Beklagte hierauf im Wesentlichen folgendes:

Der Kläger wende sich ausweislich des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2016 weder gegen die Ruhensberechnung noch berufe er sich im Rahmen der Rückforderung auf den Wegfall der Bereicherung. Hingegen sei er der Auffassung, dass Billigkeitsgesichtspunkte nicht in ausreichendem Umfang gewürdigt worden seien, da der Beklagte die Daten der Rentenversicherung ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erlangt habe.

Ergänzend zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Juli 2016 sei insoweit darauf hinzuweisen, dass zwar ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen sei. Ein solches sei jedoch nicht ersichtlich, da der Datenabgleich mit der Rentenversicherung seitens des Bayerischen Obersten Rechnungshofs anlässlich einer Rechnungsprüfung gemäß § 69 Abs. 5 SGB X zulässig gewesen sei. Diese Daten hätten gemäß Art. 18 Abs. 1 BayDSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 BayDSG an die Pensionsbehörde weitergeleitet werden dürfen, nachdem der Kläger seiner sich aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Ein für die Entstehung der Überzahlung (mit-)ursächliches Verhalten des Beklagten sei nicht ersichtlich.

Ebenso wenig sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, er habe nicht leichtfertig gehandelt, sei darauf hinzuweisen, dass er ebenso wie im zitierten Vergleichsfall des VG München (U.v. 28.1.2016, M K 12 15.4783) zeitnah zum Rentenantrag die Bezügemitteilung mit der Nr. 24 mit dem Hinweis auf seine Anzeigepflicht erhalten habe. Zuvor habe er seit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge bereits 23 Bezügemitteilungen und danach bis aktuell rund 60 weitere Bezügemitteilungen erhalten, die alle die gleichen Hinweise enthalten hätten. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger als ehemaliger Beamter des gehobenen Dienstes aufgrund seiner Vorbildung und seiner Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, die Hinweise im Festsetzungsbescheid und in den Bezügemitteilungen zu erfassen. Sollte er die Hinweise dennoch nicht verstanden haben, sei er verpflichtet gewesen, sich professionellen Rat zu holen oder beim Beklagten nachzufragen (vgl. VG München, U.v. 9.6.2016, M 12 K 16.254, Rn. 50). Sollte er die Hinweise im „Kleingedruckten“ jedoch weder gelesen noch sich sonst um seine Verpflichtungen gekümmert haben, schließe dies nicht die Leichtfertigkeit aus, sondern er müsse die Konsequenzen seines Verhaltens tragen (vgl. VG München w.v.).

Nicht vollziehbar seien letztlich die diesem Zusammenhang vorgetragenen gesundheitlichen Gründe. Denn obwohl der Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sei, sich um seine Rentenangelegenheiten zu kümmern, sei er aufgrund seiner Erkrankung gehindert gewesen, seinen Versorgungsangelegenheiten in gleicher Weise nachzugehen.

Das Rückforderungsbegehren sei daher weder unbillig noch verjährt.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 vertieften die Klägerbevollmächtigten zusammenfassend und abschließend die klägerische Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Versorgungsakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 20. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erlass des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

Anknüpfungspunkte für ein Verwertungsverbot für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelten Daten bestehen nicht.

Die Erlangung und Verwertung der von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelten und zum Erlass des Bescheids führenden Daten stellt keine unzulässige Durchbrechung des Sozialdatenschutzes dar. Wie aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB X hervorgeht, ist das Landesamt für Finanzen als Stelle, die Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu erbringen hat, den Stellen, bei denen eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, gleichgestellt. Davon abgesehen ist nach § 69 Abs. 5 SGB X die Übermittlung von Sozialdaten auch für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe zulässig. So aber liegt der Sachverhalt hier. Denn das Landesamt für Finanzen hat die Kenntnisse über den Rentenbezug des Klägers aufgrund eines anlässlich der durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof im März/April 2015 im Bereich der Behörde stattfindenden Prüfung des Vollzugs der Ruhensregelung gem. Art. 85 BeamtVG (vgl. Prüfungsmitteilung vom 28.4.2015) durchgeführten Datenabgleichs erlangt und sich nachfolgend zur Ermittlung der Rentenhöhe an den Rentenversicherungsträger gewandt.

Auch materiell-rechtlich unterliegt der Bescheid vom 20. August 2015 keinen Bedenken.

Die rückwirkende Ruhensberechnung ab 1. Januar 2015 (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG).

Nach der bis 31. Dezember 2010 maßgebenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ruht. Der Kläger hat seit 1. März 2001 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente erhalten, also eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Nach der seit 1. Januar 2011 maßgebenden Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten ebenfalls nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG normierten Höchstgrenze gezahlt. Die vom Kläger seit 1. März 2001 bezogene Regelaltersrente, ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG, die auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Der Beklagte durfte rückwirkend die Versorgungsbezüge des Klägers kürzen.

Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Rechtsvorschriften gekürzt und Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwG, U.v 29.6.1980 - 6 C 43/78 -, juris Rn. 34, m.w.N.; VG Berlin, U.v. 20.6.2016 - 28 K 27.13, Rn. 39, juris).

Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.

a) Im Falle des Klägers wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) überzahlt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23). Dies ist hier der Fall, soweit eine Zahlung über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus erfolgte (s.o.). Bei der monatlichen Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger wurde nicht berücksichtigt, dass er daneben seit 1. März 2001 eine Regelaltersrente erhält. Aufgrund der Nichtberücksichtigung wurden die Versorgungsbezüge des Klägers falsch berechnet und über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i.H.v. insgesamt 26.521,07 EUR.

Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Kläger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i.H.v. 26.521,07 EUR verpflichtet. Dabei ist nicht entscheidend, ob er entreichert i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB ist. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Solch ein Vorbehalt liegt hier vor.

Die Auszahlungen der Versorgungsbezüge an den Kläger wurden unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Denn es kommt allein darauf an, dass er Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Die verschärfte Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich auch auf Überzahlungen von Versorgungsbezügen, die unter Vorbehalt gezahlt wurden. Hierzu gehören auch solche Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a.a.O.).

Unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 27 f.) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 6 ff.) entsteht, ist der Rückforderungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt.

Im ersten Fall würde sich die Verjährung sämtlicher Überzahlungen nach Art. 8 BayBeamtVG richten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem1. Januar 2011 ausbezahlt wurden. Hiernach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen regelmäßig in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Geht man davon aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des gegenständlichen Bescheids vom 20. August 2015 entsteht, so hat die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen. Damit ist die streitgegenständliche Rückforderung des Beklagten gegen die Klägerin in diesem Fall weder bei Anwendung der dreijährigen noch bei Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt.

Im zweiten Fall würde sich die Verjährung der vor 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen nach Art. 114 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 8 BayBeamtVG beginnend ab1. Januar 2011 richten. Denn auch wenn der Anspruch auf Rückforderung schon mit der jeweiligen Überzahlung entstanden ist, fehlt es für einen Beginn des Fristlaufs vor 1. Januar 2011 an den subjektiven Voraussetzungen des Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. April 2015, mit dem diese den Erstrentenbescheid des Klägers vom 6. August. 2001 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. März 2001), als auch die konkrete Höhe der vom Kläger ab diesem Datum bezogenen Regelaltersrente (650,98 DM monatlich) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern. Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a.a.O.). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass der Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass dem Kläger seinerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a.a.O.; VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15, VG München; U.v. 28.1.2016 - M 12 K 15.4783 - juris Rn. 43 ff.).

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach Art. 114 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Der Kläger hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, seinen ab 1. März 2001 erfolgten Rentenbezug anzugeben, und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Angaben nicht nur entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Er wurde vielmehr bereits im Oktober 1993 während des Verfahrens zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge sowie in jeder Bezügemitteilung über seine diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Dass er dennoch die Mitteilung seines Rentenbezugs an den Beklagten unterlassen hat, stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar. Denn vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Umso mehr hätte dies der Kläger als ehemaliger Beamter des damaligen gehobenen Dienstes (Technischer Amtmann BesGr. A 11) erkennen müssen. Auch aus dem allgemein gehaltenen Attest des Dr. med. …, Facharzt für Neurologie, Manuelle Therapie, Chirotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …, …, vom 24. August 2015, wonach sich der Kläger seit 5. November 2001 dort in fortlaufender ambulanter fachärztlicher Behandlung befindet und aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Störungen die Tatsache der doppelten Rentenzahlung nicht überblicken und deshalb auch nicht von sich aus korrigieren habe können, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, zumal der Kläger die Regelaltersrente bereits am 9. März 2001, also über ein halbes Jahr vor Beginn der ärztlichen Behandlung beantragt hat.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG in der zweiten Fallkonstellation hat somit die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 20. August 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum (ab 1.1.2005) noch nicht verjährt war.

Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24). Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Er kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr am Kläger, seine eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Auch aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe seiner Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.

Es genügt daher für eine Billigkeitsentscheidung, dass der Beklagte dem Kläger Ratenzahlung eingeräumt hat (vgl. BayVGH, U.v.14.10.1992 - 3 B 92.00891 - juris Rn. 19). Insbesondere wurde bei der Bemessung der Raten darauf geachtet, dass die Ratenhöhe nicht über dem pfändbaren Betrag liegt. Angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von über 25.000 EUR und insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers erscheint daher eine monatliche Rate von 750 EUR angemessen. Seitens des Klägers ist bislang nichts vorgetragen worden, was eine Reduzierung der Rückforderungsrate nahelegen könnte.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711. ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064

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(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des zum 1. Juni 2003 mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Klägers gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2012, soweit damit Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach § 55 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, § 108 Abs. 1 BeamtVG, nunmehr Art. 85 BayBeamtVG), rückwirkend neu geregelt und überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 9.648,63 € nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückgefordert werden, zu Recht abgewiesen, weil der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

Versorgungsbezüge werden gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBeamtVG) neben den in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) genannten Renten nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4; U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 16).

Da der Kläger - unstreitig - ab dem 1. Juni 2003 neben seinen Versorgungsbezügen auch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG) bezogen hat, die zusammen mit der Versorgung die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) überstieg, sind Versorgungsbezüge insoweit überzahlt worden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge zusteht, demgegenüber sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Auch die durch den Beklagten ermittelte Höhe des Rückzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2007 von insgesamt 9.648,63 € wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen der Meinung des Klägers, der ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist der aus der Überzahlung von Versorgungsbezügen resultierende Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

1.1 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 7-9 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn. 9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 mit der jeweiligen Überzahlung entstanden. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.

Danach gilt folgendes: Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBeamtVG noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet (Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG); die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG).

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem 1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede.

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet. Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Ruhens- und Rückforderungsbescheids vom 17. Oktober 2011 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2011, mit dem dieser den Rentenbescheid vom 4. Juni 2003 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. Juni 2003), als auch die konkrete Höhe der vom Kläger ab diesem Datum bezogenen Altersrente (296,59 €) entnommen werden konnten. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Deshalb wurde das Landesamt für Finanzen erst mit der Übersendung des Rentenbescheids in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 Bay BeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Die Bezirksfinanzdirektion M. (als Vorgängerin des Landesamts für Finanzen) hatte aufgrund der Rentenauskunft der BfA vom 22. Juli 1999, die der Kläger im Rahmen seiner „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 30. März 2003 vorgelegt hat, noch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände, da aufgrund dessen der genaue Beginn und die konkrete Höhe einer möglichen Rente des Klägers noch nicht feststanden. Zwar wurde darin mitgeteilt, dass dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung des am 30. Juni 2000 maßgeblichen Rentenwerts sowie der aufgeführten Beitragszeiten eine Altersrente von monatlich 501,28 DM (entsprechend 256,30 €) zustehen würde. Bei einer Rentenauskunft i. S. d. § 109 SGB VI handelt es sich - wie sich schon aus der Überschrift („kein Rentenbescheid“) ergibt - aber nur um eine unverbindliche Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten derzeit als Regelaltersrente zustehen würde, die unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto erfassten Rentenzeiten steht (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 juris Rn. 57; BSG, U.v. 12.11.1980 - 1 RA 65/79 - BSGE 50, 294 juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass trotz der in der Auskunft enthaltenen Angaben zur derzeitigen Höhe der vom Kläger erworbenen Rentenanwartschaft und zum voraussichtlichen Renteneintritt noch nicht absehbar war, ob der Kläger die Rente auch tatsächlich in der mitgeteilten Höhe ab dem 1. Juni 2003 beantragen und ausgezahlt bekommen würde. Die in der Rentenauskunft mitgeteilte voraussichtliche Rentenhöhe weicht auch von der ab 1. Juni 2003 tatsächlich gezahlten ab. Der bloße Hinweis auf das Bestehen von Rentenanwartschaften in bestimmter Höhe sowie auf den nur möglichen Bezug einer Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze vermag deshalb keine Kenntnis von der Überzahlung von Versorgungsbezügen aufgrund der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) zu begründen, zumal die Beurteilung dieser Frage in hohem Maß von speziellen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen abhängt, zu denen die zuständige Behörde - anders als der Rentenversicherungsträger - i.d.R. nicht in der Lage ist (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 22). Daher war eine verbindliche Ruhensregelung auf der Grundlage der Angaben in der Rentenauskunft weder möglich noch zulässig; eine vom Kläger geforderte vorläufige bzw. teilweise Ruhensregelung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch folgt aus der Mitteilung einer Rentenanwartschaft nicht zwingend, dass jedenfalls in dieser Höhe eine Überzahlung eingetreten ist, da dies von weiteren Faktoren wie z. B. der Höhe der Mindestversorgung (vgl. § 55 Abs. 7 i. V. m. § 53 Abs. 6 BeamtVG) abhängt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG), wonach für den Fall, dass eine Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) vom Versorgungsempfänger nicht beantragt oder auf sie verzichtet wird, an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4). Die Unterlassung der Beantragung einer Rente bzw. der Verzicht auf eine Rente würde zulasten des Leistungsträgers gehen, da er ohne Rentenleistungsbezug des Versorgungsempfängers keine Ruhensregelung durchführen könnte. Um diese Folge zu vermeiden, ist deshalb in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) der Ansatz einer fiktiven Rentenleistung bestimmt, die an die Stelle der nicht beantragten bzw. nicht ausgezahlten Rente tritt (vgl. Zahn/Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 55 BeamtVG Rn. 111). Durch die Nichtbeantragung einer bzw. den Verzicht auf eine Rente wird die Durchführung der Ruhensregelung nicht ausgeschlossen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 508).

Entgegen der Behauptung des Klägers gibt die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) jedoch nichts für die Auffassung her, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung der Rentenanwartschaft und des voraussichtlichen Rentenbeginns Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt hätte. Die Vorschrift besagt lediglich, dass die Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) nicht von der Disposition des Versorgungsempfängers über bestehende Rentenansprüche abhängt, die nicht dadurch umgangen werden kann, dass er eine ihm zustehende Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 14; Ruland, ZBR 2008, 120/122). Es trifft zwar zu, dass es danach für die Durchführung einer Ruhensregelung nicht darauf ankommt, ob der Versorgungsempfänger tatsächlich eine Altersrente bezieht bzw. ob diese bereits bescheidsmäßig festgesetzt wurde. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der Vorlage einer bloßen Rentenauskunft eine vorläufige bzw. teilweise Ruhensberechnung durchzuführen, obwohl dieser weder der genaue Beginn noch die konkrete Höhe einer - möglichen - Rente des Klägers entnommen werden konnten. Die Vornahme einer Ruhensberechnung war dem Landesamt für Finanzen vielmehr erst aufgrund der 2011 erfolgten Vorlage des Rentenbescheids möglich.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der Vorlage einer bloßen Rentenauskunft und der darin enthaltenen Hinweise auf das Bestehen von etwaigen Rentenanwartschaften sowie auf den voraussichtlichen Rentenbezugsbeginn auch keine Umstände, aufgrund derer der Beklagte Kenntnis vom Bezug einer Altersrente durch den Kläger hätte haben müssen. Deshalb hätte es sich dem Landesamt für Finanzen aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 30. März 2003 auch nicht aufdrängen müssen, dass dem Kläger mit Erreichen des Regelrentenalters ab Juni 2003 ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den es von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23).

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen - infolge eines Sachbearbeiterwechsels - unterlassen hat, eine rechtzeitige Wiedervorlage der Versorgungsakte des Klägers bei Erreichen der Altersgrenze zu notieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass dessen Versorgungsbezüge nicht überzahlt werden können. Zwar wäre es sicher sinnvoll gewesen, wenn der zuständige Sachbearbeiter eine Wiedervorlage der Akte des Klägers im Jahr 2003 verfügt und Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers durchgeführt hätte. Wie das Verwaltungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei entschieden hat, trifft den Beklagten keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte darauf vertraut hat, dass der Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass dem Kläger seinerseits Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Auch der Umstand, dass der Beklagte aufgrund der Vorlage der Rentenauskunft bereits 2003 Kenntnis von der Rentenanwartschaft des Klägers und dem voraussichtlichen Rentenbezugsbeginn erlangt hatte, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Zudem ist der Kläger mit Bescheid vom 15. April 2003 auch ausdrücklich aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen und nach Erhalt des Rentenbescheids diesen zur Durchführung der Ruhensberechnung vorzulegen.

An der Verneinung einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenbezugs ändert auch die erneute Berufung des Klägers auf § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) nichts, zumal der Kläger nicht darlegt, weshalb dem zuständigen Sachbearbeiter aufgrund dieser Bestimmung bewusst gewesen sein musste, dass überhöhte Versorgungsbezüge bezahlt wurden.

Selbst wenn man jedoch aufgrund der Mitteilung einer Rentenanwartschaft und des voraussichtlichen Beginns der Rentenzahlung grobe Fahrlässigkeit bejahen wollte, wäre dem Kläger vorliegend die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB analog) verwehrt, weil dieser gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet war, dem Beklagten den Rentenbezug unverzüglich mitzuteilen, und die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ursächlich dafür war, dass der Beklagte erst Anfang 2011 von der Entstehung des Rückforderungsanspruchs Kenntnis erlangt hat (vgl. VG Frankfurt, U.v. 14.12.2011 - 9 K 4645/10.F - juris Rn. 18).

1.2 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.11.1966 - II C 119.64 BVerwGE 25, 291), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Bezug auf Ruhensregelungen bei bestehenden, aber noch nicht bescheidsmäßig festgesetzten Rentenanwartschaften sowie die Vor-aussetzungen von Prüfungspflichten des Dienstherrn im Fall von Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers sind in der Rechtsprechung geklärt.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche allgemeinen Schlüsse sich aus der Beantwortung der von ihm formulierten Fragen nach den Auswirkungen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Bezug auf Ruhensregelungen bei bestehenden, aber noch nicht bescheidsmäßig festgesetzten Rentenanwartschaften sowie den Voraussetzungen von Prüfungspflichten des Dienstherrn im Fall von Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers ergeben sollen, zumal ein grob fahrlässiges Handeln stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Auch der bloße Hinweis, dass es sich insoweit um ein „Massengeschäft“ handle, mithin eine Vielzahl von Fällen betroffen seien, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich mit seiner zentralen Argumentation zu § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht auseinander gesetzt habe, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), da dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. Wie unter 1.1 ausgeführt, kann aus § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte 2003 Kenntnis vom Rentenbezug des Klägers hatte bzw. hätte haben müssen. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das angefochtene Urteil wegen der unter 1.1 dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.4783

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Januar 2016

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Versorgungsbezüge;

Rückforderung;

Rückforderungsvorbehalt;

Verjährung;

Billigkeitsentscheidung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle München Bezügestelle Versorgung Lazarettstr. 67, 80636 München

- Beklagter -

wegen Versorgungsbezüge

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin stand zuletzt als Professorin an der ... München im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 30. September 2004 wurde sie auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt. In der Erklärung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 gab die Klägerin an, dass sie keine Renten beziehe, aber Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Als Anlage waren Angaben zu Schul- und Studienzeiten sowie zu Arbeitsverhältnissen beigelegt.

Mit Schreiben vom ... September 2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Versorgungsbezüge derzeit noch nicht endgültig festgesetzt werden könnten. Es würden daher ab 1. Oktober 2004 Abschlagszahlungen von monatlich 3.933,22 € angewiesen. Diese Zahlungen erfolgten vorläufig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der eventuellen Rückforderung. Im Falle der Rückforderung der ohne rechtlichen Grund zu viel gezahlten Beträge könne sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Mit Schreiben vom ... September 2004 hat der Beklagte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf Regelaltersrente hätte bzw. die Wartezeit erfüllt sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2004 wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilt, dass für die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt kein Rentenanspruch bestehe, sofern sie seit September/Oktober 1974 bis laufend Beamtin sei, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom ... Februar 2005 wurde die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie, nachdem sie mit Ablauf des ... Februar 2005 das 65. Lebensjahr vollendet habe, nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder aus dem Ausland beziehe oder beantragt habe. In diesen Fällen sei der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen, soweit dies zwischenzeitlich noch nicht geschehen sei.

Mit Schreiben vom ... Februar 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie dabei sei zu klären, ob und wie viel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses vor der Arbeit an der ... und vor der Verbeamtung zustehe. Eine weitere Nachricht seitens der Klägerin ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom ... Mai 2006 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 3.933,22 € brutto festgesetzt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheides seien. Unter Hinweise und Bemerkungen auf Seite 2 des Bescheides wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Zwecke der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG verpflichtet ist, den Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich der Bezügestelle anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).

In den Bezügemitteilungen ist unter Nr. 7 ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet ist, alle Änderungen in ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung ihrer Versorgungsbezüge, der sonstigen Leistungen und des Kindergeldes maßgebend sind, unverzüglich und unaufgefordert ihrer Bezügestelle mitzuteilen. Unterbleibe eine Mitteilung der Änderung oder werde sie verspätet oder fehlerhaft abgegeben, so können sich dadurch Überzahlungen ergeben, die zurückgefordert werden müssten. In diesen Fällen sei eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. Anzuzeigen sei insbesondere die Bewilligung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Es empfehle sich, der Pensionsbehörde bereits die Antragstellung anzuzeigen.

Im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten wurde festgestellt, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund gebeten, eine Kopie des gesamten Rentenbescheides mit allen Anlagen ab Rentenbeginn sowie die jeweiligen Anpassungen/Erhöhungen bis heute zu übersenden.

Mit Schreiben vom ... April 2015 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005, mit dem ab 1. Januar 2006 eine monatliche Rente von 233,53 € festgesetzt wurde. Für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 70,46 € festgesetzt. Des Weiteren wurden die Rentenbeträge vom 1. März 2005 bis 1. Juli 2014 übermittelt. Seit 1. Juli 2014 beträgt die monatliche Rente 239,76 €.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Juni 2015 unter Berücksichtigung eines Ruhensbetrages von 239,76 € auf insgesamt 4.389,11 € brutto festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... August 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten festgestellt worden sei, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Diese Rente sei nach Art. 85 BayBeamtVG auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Rente sei inzwischen mit Wirkung für die Zukunft bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden. In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2015 seien Versorgungsbezüge in Höhe des Ruhensbetrages ohne Rechtsgrund gezahlt worden und daher zurückzufordern. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall ihrer rückwirkenden Rücknahmen oder des Erlasses eines rückwirkenden Ruhensbescheides. Der entsprechende Rückforderungsvorbehalt sei Bestandteil des früheren Festsetzungsbescheides gewesen. Außerdem sei ein entsprechender Hinweis in jeder Mitteilung über die Versorgungsbezüge enthalten. Die Rückforderung von Versorgungsbezügen richte sich grundsätzlich nach Art. 7 BayBeamtVG. Die Überzahlung betrage in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 insgesamt 26.871,99 €. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Leistung unter Rückforderungsvorbehalt unterstellt werde, dass der Zahlungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe und somit verschärft hafte. In diesen Fällen bleibe der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen zum Sachverhalt zu äußern, insbesondere sich zu der Frage zu erklären, inwieweit sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei. Sofern pflichtwidrig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, stehe dies im Regelfall einem Rückforderungsverzicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung entgegen.

Mit Schreiben vom ... August 2015 erklärte die Klägerin, dass sie sich gegen die Unterstellung der Bereicherung wie auch gegen die Bezahlung verwahre. Sie habe nach Dienstende dem Beklagten alle ihre Tätigkeiten nach Monat und Tag genau aufgelistet. Daraus müsse ersichtlich sein, dass sie als Angestellte gearbeitet habe, eingezahlt und somit einen Anspruch auf eine Rente habe. Die Höhe der Bezüge habe sie nicht festgelegt und sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Berechnung korrekt sei. Es komme ihr seltsam vor, dass es keine Verbindung zwischen den Ämtern geben solle und dies 10 Jahre lang. Von dieser gehe sie selbstverständlich aus. Sie bekomme regelmäßig das Schreiben über die Höhe ihrer Bezüge, vom Beklagten wie auch von der Rentenstelle. Sie bezahle über diesen Betrag öffentlich ihre Steuern. Es erscheine ihr so, dass sie nun einen dem Beklagten möglicherweise unterlaufenen Fehler korrigieren solle. Gegen eine Bereicherung wehre sie sich entschieden. Sie habe sich kundig gemacht und erfahren, dass nach vier Jahren die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Sie wehre sich entschieden gegen die Unterstellung, sie hätte falsche oder unvollständige Angaben gemacht.

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom ... September 2015 wurde weiter ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung in Höhe von 26.871,99 € nicht nachvollziehbar sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die Rückforderung seien die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden. Derartige Ansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass Ansprüche aus der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2011 nicht mehr durchsetzbar seien. Die Klägerin berufe sich ferner auf den Wegfall der Bereicherung. Die Klägerin habe die Bezüge im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Berechnung verbraucht. Die Klägerin habe seinerzeit alle von ihr geforderten Daten wahrheitsgemäß angegeben, so dass ihr die unterbliebene Anrechnung nicht zur Last zu legen sei. Zudem sei zuzugestehen, dass die Kenntnis der unterbliebenen Anrechnung für eine in Abrechnungsfragen nicht vorgebildete Person nicht erkenntlich sei. Vorsorglich werde beantragt, von einer Rückforderung aus den erwähnten Gründen aus Billigkeitserwägungen heraus abzusehen.

Mit Bescheid vom ... September 2015 wurde die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab 1. März 2005 insoweit zurückgenommen, als sie auf der nicht durchgeführten Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, ab 1. Januar 2011 Art. 85 BayBeamtVG beruht (Nr. 1 des Bescheides). Die durch die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG/Art. 85 BayBeamtVG entstandene Überzahlung werde im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- und Erlöschensvorschriften für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 in Höhe von 26.871,99 € zurückgefordert (Nr. 2 des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten sei eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, ab 1. Januar 2011 nach Art. 85 BayBeamtVG vorzunehmen. Renten blieben nur insoweit außer Ansatz, als sie auf freiwilliger Beitragsleistung beruhten. Der Berechnung der Rente der Klägerin lägen keine freiwilligen Beitragsleistungen zugrunde, somit sei die volle Rente bei der Ruhensregelung anzusetzen. Der Versorgungsempfänger erhalte seine Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Sein Versorgungsanspruch sei mit den Ruhensvorschriften belastet. Er habe von vornherein davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung seiner Versorgungsbezüge eintrete. In diesem Sinne stehe die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Der Beklagte habe die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen des Bezugs einer Rente rückwirkend, im Rahmen der Verjährung ab 1. August 2005 neu festgesetzt. Die Höhe des in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 noch zustehenden Ruhegehalts ergebe sich aus den beiliegenden Ruhensberechnungen und der beiliegenden Bezügemitteilung. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG. Danach fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Tatbestand der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB gegeben sei. Der Wegfall der Bereicherung könne dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes zur Zahlung gekannt habe. Von einer positiven Kenntnis der überhöht ausgezahlten Versorgungsbezüge werde seitens des Beklagten nicht ausgegangen, aber einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es gleich, wenn dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Dies sei auch dann gegeben, wenn der Bezügeempfänger im Falle von Unklarheiten oder Zweifeln es unterlassen habe, sich bei der zuständigen Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Auf das Erfordernis, eine Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen, sei die Klägerin im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 bei den Vorbehalten (Ziffer 2) und bei den Anzeigepflichten (Ziffer 3) hingewiesen und aufgefordert worden, eine Rentengewährung durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mitzuteilen. Ferner sei die Zahlung der Versorgungsbezüge diesbezüglich unter Vorbehalt gestellt worden. Zudem weise jede Bezügemitteilung auf die Verpflichtung hin, den Bezug einer Rente anzuzeigen. Auch wenn die Klägerin bei der Erklärung über den Rentenbezug angegeben habe, dass sie Versicherungszeiten zurückgelegt habe, und in der Anlage dazu Angaben über die Dienstzeiten vor dem Beamtenverhältnis gemacht habe, hätte sie den Rentenbescheid bei der Pensionsbehörde vorlegen und sich vergewissern müssen, ob die weiterhin unverminderte Auszahlung der Versorgungsbezüge trotz des gleichzeitigen Rentenbezugs rechtmäßig sei. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom ... Februar 2005 auf die Rentenanrechnung hingewiesen und aufgefordert worden, bei Rentenbezug den Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass ein Austausch mit den Rentenversicherungsträgern hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente oder mit den Steuerbehörden hinsichtlich der Angaben in den Steuererklärungen mit dem Beklagten nicht stattfinde. Darüber hinaus seien im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 (Rechtsbelehrung - allgemeiner Vorbehalt) ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs die Versorgungsbezüge als vorläufige Zahlungen deklariert worden. Auch danach könne sich der Empfänger einer Leistung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund weggefallen sei. Bei Zahlungs- und Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung. Ohne Belang sei es dabei, ob sich der Betroffene über diesen gesetzlichen Vorbehalt im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei. Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge finde Art. 8 BayBeamtVG Anwendung. Danach verjährten Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen kenntnisunabhängig in 10 Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt worden sei. Leichtfertig sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und entspreche dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Trotz der bereits angeführten Anzeige- und Mitteilungspflichten habe die Klägerin es unterlassen, den Rentenbezug oder die Rentenerhöhungen der Pensionsbehörde anzuzeigen. Damit sei die Verjährungsfrist von 10 Jahren anzuwenden. Somit seien die Ansprüche vom 1. März 2005 bis 31. Juli 2005 verjährt bzw. nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB erloschen. Die Rückforderungsansprüche aus dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 seien nicht verjährt und beliefen sich insgesamt auf brutto 26.871,99 €. Hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge werde auf die beiliegende Bezügemitteilung (Simulation) vom 7. September 2015 verwiesen. Von der Rückforderung könne gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Für die zu treffende Abwägung stehe naturgemäß die finanzielle Situation des Bereicherten im Vordergrund. Es sei jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin ihrer Anzeigepflicht seit dem Rentenbezug nicht nachgekommen sei. Die Klägerin erhalte ein monatliches Ruhegehalt netto in Höhe von 3.380,37 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 239,76 € und sei nach Aktenlage keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung liege nicht vor, da der Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin im Schreiben vom ... September 2004 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin nachgefragt und mit Schreiben vom ... Oktober 2004 die Antwort erhalten habe, dass kein Rentenanspruch bestehe. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmals auf die Rentenanrechnung und die Notwendigkeit der Vorlage des Rentenbescheids hingewiesen worden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Somit entfalle die Verpflichtung zur Herausgabe dann, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine solche Entreicherung werde hier geltend gemacht, da die Klägerin das Geld bereits vollständig ausgegeben habe. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB sei nicht zu bejahen. Eine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes habe bei der Klägerin nicht vorgelegen und werde auch vom Beklagten nicht behauptet. Einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es aber gleich, wenn dieser Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen. Der Mangel hätte vorliegend von der Klägerin jedoch nicht erkannt werden müssen. Die Klägerin habe kein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sowohl eine Tätigkeit ausgeübt habe, die unter die Versorgungsbezüge falle, als auch eine Tätigkeit, die eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht auslöse. Sie sei wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass diese Überschneidung durch die verschiedenen Behörden in Ausgleich gebracht werde. Dies gelte umso mehr, als die Bezüge von ein und demselben Dienstherrn, nämlich der ... München, jetzt ... München, bezahlt worden seien. Bis Oktober 1971 sei die Klägerin an der ... München als Angestellte tätig gewesen. Sie sei hier unter der Bezeichnung „sonstige Lehrperson“ geführt worden. Ab ... November 1974 sei sie dann in einem Beamtenverhältnis als „Professorin zur Probe“ berufen worden und ab ... Januar 1979 als Professorin. Hier habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass ein Abgleich zwischen den Behörden nicht stattfinde. Dieses Versäumnis zwischen den Behörden könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheids über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen müsse, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht komme. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung mache den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig. Der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Bescheid eine solche Billigkeitserwägung getroffen. Diese könne aber in der Sache beanstandet werden. Eine Billigkeitsentscheidung bezwecke, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie sei Ausdruck auch des im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stelle eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung sei. Dabei sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei hier der Fall. Die zuständige Behörde hätte hier schon längst erkennen müssen und können, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, da die Klägerin bei ein und demselben Dienstherrn tätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom ... November 2015 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht selbstverständlich habe davon ausgehen können, dass ihr Rentenbezug, der auf die Zahlung von Versorgungsbezügen anzurechnen sei, von dem Beklagten in Ausgleich gebracht werde. Neben dem Umstand, dass bei Empfang des Geldes eine ausbleibende Berücksichtigung der Rente aufgrund der Höhe der ausbezahlten Bezüge für die Klägerin erkennbar gewesen sei, hätte sich die Klägerin aufgrund der Hinweise und vermehrten Nachfragen seitens des Beklagten darüber im Klaren sein müssen, dass eine automatische Berücksichtigung der von ihr bezogenen Rente durch den Beklagten gerade nicht erfolge, sie vielmehr eine Anzeigepflicht treffe. Die Klägerin sei mit Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 ausführlich über ihre Anzeigepflichten informiert und belehrt worden. Bei der Mitteilung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 wurde die Klägerin erneut bezüglich eines Rentenbezugs befragt und sie habe korrekt angegeben, dass sie keine Rente beziehe. Als die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei sie mit Schreiben vom ... Februar 2005 abermals um Mitteilung gebeten worden, ob sie eine Rente beziehe oder beantragt habe. Eine konkrete Antwort hierauf sei jedoch seitens der Klägerin ausgeblieben. Die Vielzahl der Hinweise und Nachfragen hätten bei der Klägerin das Bewusstsein schaffen müssen, dass der Beklagte nicht wie von selbst von dem Rentenbezug der Klägerin Kenntnis erlange bzw. sich die Informationen infolge eines permanenten Behördenabgleichs rein eigenständig verschaffe. Er sei vielmehr auf die positive Mitteilung durch die Klägerin angewiesen gewesen. Dies sei der Klägerin aufgrund der Vielzahl der Nachfragen durch den Beklagten bewusst gewesen. Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht gegeben. Der Beklagte habe keine Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt und habe diese auch nicht haben müssen. Zwar habe der Beklagte die erforderliche Kenntnis letztlich durch einen Abgleich mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten erlangt, hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen sei, sich seine Informationen durch einen solchen Abgleich zu verschaffen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben der Klägerin verlassen dürfen, auch insoweit, dass diese ihrer Anzeigepflicht nachkomme. Deshalb habe es sich dem Beklagten aufgrund der Angaben der Klägerin auch nicht aufdrängen müssen, dass der Klägerin mit Erreichen des Regelrentenalters ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den er von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen. Den Beklagten treffe keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr sei die Klägerin selbst verpflichtet gewesen, den Bezug sowie jede Änderung von Renten unverzüglich mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die der Klägerin mit Bescheid vom ... Dezember 2005 seit 1. März 2005 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze (vgl. Ruhensberechnung Bl. 136 ff. der Behördenakte). Da zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Mai 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 26.871,99 Euro. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung der für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 mit Schreiben vom ... April 2015 mitgeteilten monatlichen Rentenbeträge (Bl. 88 ff. der Behördenakte). Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 26.871,99 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 entstanden.

Selbst wenn man dieser Meinung folgt, kann der Rückforderungsanspruch nach Rechtsauffassung des Gerichts allerdings frühestens mit Bekanntgabe des Versorgungsfestsetzungsbescheides entstehen. Auch das OVG Saarland geht in seiner o.g. Entscheidung davon aus, dass auf Ruhensvorschriften zurückgehende Rückforderungsansprüche jeweils in dem Monat in der Höhe entstehen, in dem die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung ihres teilweisen Ruhens in der vollen im Versorgungsbescheid festgesetzten Höhe ausgezahlt werden. Ein Anspruch ist nämlich erst dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, § 198 Rn. 1). Eine Überzahlung von Versorgungsbezügen liegt aber erst dann vor, wenn der gesetzliche Rentenanspruch zusammen mit dem Anspruch auf Ruhegehalt die maßgebliche Höchstgrenze überschreitet. Zwar entstehen beide Ansprüche mit dem Beginn des Ruhestands (§ 4 Abs. 2 BeamtVG; Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. dem Erreichen der Altersgrenze (§§ 35, 50 SGB VI). Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts sind jedoch auch Ermessensvorschriften zu berücksichtigen, etwa im Rahmen der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, so dass die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt erst mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid endgültig feststeht. Erst mit Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides kann demzufolge eine zuvor erfolgte Abschlagszahlung überhaupt als Überzahlung qualifiziert werden und ein Rückforderungsanspruch erstmals geltend gemacht werden. Werden daher wie im vorliegenden Fall bis zur endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge vorläufige Abschlagszahlungen geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum erst mit Erlass des Festsetzungsbescheids. Der Rückforderungsanspruch ist daher nach dieser Auffassung erstmals im Mai 2006 mit Erlass des Festsetzungsbescheids und in der Folge mit jeder weiteren Überzahlung entstanden. Die Verjährung richtet sich für den bis zum 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom ... April 2015, mit dem diese den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. März 2005), als auch die konkrete Höhe der von der Klägerin ab diesem Datum bezogenen Altersrente (218,97 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass die Klägerin im Rahmen der Erklärung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 an das Landesamt für Finanzen ihre Tätigkeiten, darunter auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, aufgelistet hat, führt daher nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit als Angestellte überwiegend im Dienst des Beklagten erfolgt ist. Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die von der Klägerin bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U. v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die damalige Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamtes für Finanzen hat bereits mit Schreiben vom ... September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachgefragt, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung einen Anspruch auf Regelaltersrente hätte. Mit Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom ... Oktober 2004 hat sie jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Rentenanspruch bestehe, sofern die Klägerin seit September/Oktober 1974 laufend Beamtin gewesen ist.

Dennoch hat der Beklagte das Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Anlass genommen, die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmal ausdrücklich um Mitteilung zu bitten, ob sie nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hierauf hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass sie dabei sei zu klären, ob und wieviel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses zustehe.

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen unterlassen hat, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche der Klägerin, etwa durch nochmalige Nachfrage bei der Klägerin oder der Rentenversicherung, anzustellen. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war die Klägerin selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Klägerin ihrerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass die Klägerin ihre Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze eigens um entsprechende Mitteilung der Klägerin gebeten hat.

Auch der Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von den Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erlangt hatte und hierfür zum Teil selbst Beiträge abgeführt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach § 114 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Klägerin hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, ihren Rentenbezug anzugeben, und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Angaben nicht nur entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Sie wurde vielmehr in jeder Bezügemitteilung über ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Schließlich wurde sie im Februar 2005 vom Beklagten sogar noch eigens angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Nur wenige Tage darauf hat die Klägerin einen entsprechenden Rentenantrag gestellt, der mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom ... Dezember 2005 verbeschieden wurde. Dass sie dennoch die Mitteilung ihres Rentenbezugs an den Beklagten unterlassen hat, stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar. Denn vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Umso mehr hätte dies die Klägerin, die als ehemalige Professorin eine hochgebildete Frau ist, erkennen müssen.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 28. September 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt war.

bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).

d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Rentenbezugs. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.

2. Die Ruhensregelung in Nr. 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 26.871,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen, die auf der rückwirkenden Kürzung ihres Witwengeldes beruhen.

Der Versorgungsurheber, Herr ... ..., verstarb am .... Januar 1998. Mit Bescheid vom 29. Januar 1998 (Bl. 33 d. Gerichtsakte - GA) setzte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) ab dem 1. Februar 1988 auf 3.327,63 DM brutto fest. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und der Anlageberechnung des Sterbegeldes, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheids sei. In der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ (Bl. 38 d. GA) heißt es unter anderem: „Insbesondere bitten wir Sie, Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachzukommen, damit Überzahlungen von vornherein vermieden werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Mitteilung notwendig ist, dann empfehlen wir Ihnen, vorsorglich bei uns nachzufragen. […] Die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge erfolgt unter dem Vorbehalt, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsbescheids erforderlich ist. […] Sie sind nach § 62 BeamtVG verpflichtet, uns alle Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge maßgebend sind, unaufgefordert anzuzeigen. Die Anzeigeverpflichtung muss unverzüglich, d. h. sofort nachdem Ihnen die rechtserheblichen Tatsachen bekannt geworden sind, erfüllt werden. Die erforderlichen Nachweise (z. B. Bescheinigungen der Behörde, des Arbeitgebers, der Schule; Lehrvertrag; Rentenbescheid mit allen Anlagen) sind beizufügen. […] Anzuzeigen sind insbesondere von allen Versorgungsempfängern […] der Bezug und jede Änderung von versorgungserheblichen Einkünften.“

Mit Erklärung über den Rentenbezug vom 25. Januar 1998 erklärte die Klägerin, dass sie eine Rente für Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beziehe. Ihre Rente betrage monatlich 698,94 DM. Der Erklärung liegt eine Auszahlungsmitteilung zum Bezug von Altersrente bei.

Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund im März 2015 die Kopie des Rentenbescheids der BfA vom 4. März 1999, wonach die Klägerin seit .... Januar 1998 eine große Witwenrente bezieht. Für die Zeit vom .... Januar 1998 bis 31. März 1999 betrug die Nachzahlung 2.028,- DM, ab 1. April 1999 wurden monatlich 120,15 DM bezahlt.

Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Landesamt für Finanzen fest, dass die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2015 2.126,06 Euro brutto betragen. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen, die Bestandteil des Bescheids seien. Dem Bescheid war eine Ruhensberechnung gemäß Art. 85 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 als Anlage beigefügt. Hiernach beträgt die anzurechnende Rente (Ruhensbetrag i. S. d. Art. 85 BayBeamtVG) 72,14 Euro.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 25. September 2015 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung der Versorgungsbezüge sowie zum möglichen Wegfall der Bereicherung und zu den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin angehört.

Mit Schriftsatz vom .... Oktober 2015 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BayBeamtVG mangels Vorsatz oder leichtfertigem Verhalten der Klägerin nicht anzuwenden sei. Als Hausfrau und Mutter sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die dem Versorgungsbescheid vom 29. Januar 1998 als Anlage beigefügten „Vorbehalte- und Anzeigepflichten“ oder die Hinweise zu den Bezügemitteilungen zu verstehen. Außerdem sei eine Verpflichtung, diese Hinweise überhaupt zu lesen, nicht erkennbar. Schließlich habe die Klägerin die laufenden Rentenzahlungen für ihren Lebensunterhalt verwendet.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 (Bl. 44 d. GA) kürzte das Landesamt für Finanzen ab dem 1. Februar 1998 die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen des Bezugs einer Witwenrente rückwirkend nach Art. 85 BayBeamtVG, § 55 BeamtVG (Nr. 1). Die für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 4.728,77 Euro brutto wurden zurückgefordert (Nr. 2).

Bei dem Bezug einer Rente gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) sei eine Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG durchzuführen. Danach würden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Die Klägerin beziehe seit dem .... Januar 1998 eine große Witwenrente von der BfA (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund), die gemäß Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus den beigefügten Ruhensberechnungen, die Bestandteil dieses Bescheides seien.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) richte sich die Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Durch die rückwirkende Ruhensbrechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG sei für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.728,77 Euro brutto entstanden. Die Rückforderungssumme berechne sich wie folgt:

1.10.2005

bis

30.06.2006

9

Monate x

39,53€

355,77€

1.07.2006

bis

30.06.2007

12

Monate x

39,53€

474,36€

1.07.2007

bis

30.06.2008

12

Monate x

39,74€

476,88€

1.07.2008

bis

30.06.2009

12

Monate x

40,18€

482,16€

1.07.2009

bis

30.06.2010

12

Monate x

41,15€

493,80€

1.07.2010

bis

30.06.2011

12

Monate x

41,15€

493,80€

1.07.2011

bis

30.06.2012

12

Monate x

41,56€

498,72€

1.07.2012

bis

30.06.2013

12

Monate x

42,47€

509,64€

1.07.2013

bis

30.06.2014

12

Monate x

42,57€

510,84€

1.07.2014

bis

30.06.2015

10

Monate x

43,28€

432,80€

4.728,77€

Die Klägerin berufe sich darauf, die überbezahlten Beträge im Rahmen ihrer normalen Lebensführung verbraucht zu haben. Ohne nähere Prüfung könne der Wegfall der Bereicherung nur unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge zehn von hundert des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150,- Euro, nicht überstiegen, wobei der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1000,- Euro nicht überschreiten dürfe. Im konkreten Fall schließe der Gesamtbetrag der Rückforderung eine Beweiserleichterung unzweifelhaft aus. Die Klägerin habe den Wegfall der Bereicherung daher ebenso darzulegen und zu beweisen wie jeder andere Bereicherungsschuldner auch. Die Klägerin könne sich angesichts ihres unsubstantiierten Vorbringens der nicht geringfügigen Überzahlung auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung stützen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Überzahlung noch im Vermögen der Klägerin befinde.

Ungeachtet dessen könnte sich die Klägerin auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog unterliege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Der Witwengeldfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt - mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung - immanent.

Die Klägerin hafte auch verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB. Angesichts der dem Bescheid vom 29. Januar 1998 beigefügten Anlage „Vorbehalte- und Anzeigepflichten“ müsse man unterstellen, dass die Klägerin ihre Anzeige- und Mitwirkungspflichten gekannt habe bzw. kennen hätte müssen. Auf die Verpflichtung zur Anzeige des Rentenbezugs und zur Übersendung des Rentenbescheids vom 4. März 1999 sei die Klägerin auch durch die Hinweise zu den Bezügemitteilungen regelmäßig erinnert worden. Nachdem die Klägerin allein im Laufe des für die Rückforderung relevanten Überzahlungszeitraums vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 insgesamt 43 Bezügemitteilungen mit gleichlautenden Hinweisen erhalten habe, müsse von einer zumindest grob fahrlässigen Vernachlässigung ihrer oben beschriebenen Mitwirkungspflichten ausgegangen werden.

Der Behauptung, ein juristischer Laie habe keine Chance, die dem Versorgungsbescheid als Anlage beigefügten Vorbehalte und Anzeigenpflichten zu verstehen, könne nicht gefolgt werden. Die in jahrelanger Verwaltungspraxis bewährten Formulierungen seien so gewählt, dass sie insbesondere für Nichtjuristen - diese stellten den ganz überwiegenden Teil der Versorgungsempfänger - leicht verständlich seien. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Auffassung, wonach für die Klägerin keine Verpflichtung bestehen solle, die Hinweise zu den Bezügemitteilungen zu lesen. Der Verfasser von Hinweisen wolle mit diesen schon rein begrifflich auf Informationen hinweisen, die er für bedeutsam halte und die demzufolge vom Adressaten des vorangestellten Textes auch nicht folgenlos ignoriert werden könnten.

Für die vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2015 entstandenen Rückforderungsansprüche richte sich die Verjährung nach Art. 8 BayBeamtVG. Für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 31. Dezember 2010 sei Art. 71 AGBGB anzuwenden (Art. 114 BayBeamtVG). Bei Ansprüchen der Pensionsbehörde auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen betrage die Verjährungsfrist 10 Jahre, wenn der oder die Versorgungsberechtigte insbesondere seinen Anzeige- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachgekommen sei (Art. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BayBeamtVG, Art. 71 Abs. 1 AGBGB). Die Rückforderungsansprüche verjährten wegen der nicht voll umfänglichen Erfüllung der Anzeigepflicht durch die Klägerin erst nach 10 Jahren.

Die Rückerstattung des Betrags habe grundsätzlich in einer Zahlung zu erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG, § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werde oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Abwägung der von der Klägerin mit Schreiben vom .... Oktober 2015 vorgebrachten Argumente und der zur Überzahlung führenden Umstände ließen im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der zulasten der Allgemeinheit bereits verjährten Erstattungsansprüche ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht zu. Durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung könnten die mit der Rückforderung zwangsläufig verbundenen Härten in jedem Fall genügend gemildert werden. Hierzu habe mangels Kenntnis der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und dem Fehlen eines entsprechenden Tilgungsvorschlags trotz Aufforderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen werden können.

Hiergegen legte die Klägerin am .... November 2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erhalte ein Versorgungsberechtigter, der eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG beziehe, daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Der Ruhensbetrag ergebe sich dabei aus der Differenz zwischen der Rente zuzüglich des Versorgungsbezugs einerseits und der Kürzungsgrenze andererseits. In Höhe des überschießenden Betrags ruhe also die Versorgung mit der Folge, dass der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liege, würden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Durch die rückwirkende Ruhensberechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG sei für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.728,77 Euro brutto entstanden.

Der Hinweis der Klägerin auf ihr im Zeitraum von 2000 bis 2014 nahezu unverändert (hoch) gebliebenes liquides Vermögen in Höhe von rund 46.000,- Euro, neben dem sie auch noch über schuldenfreien Grundbesitz verfüge, werde als unzureichend betrachtet, um ihre Entreicherung schlüssig und plausibel zu begründen. Es fehle unter anderem an einem umfassenden seitenmäßigen Vermögensvergleich. Die von der Klägerin dargestellte, ausgesprochen gute wirtschaftliche Situation (hohes Barvermögen, schuldenfreier Grundbesitz, keine sonstigen Verbindlichkeiten) fließe jedoch in die zu treffende Ermessensentscheidung ein.

Im Vollzug des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG sei zu fragen, ob Billigkeitsgründe vorliegen. Erst wenn dies bejaht werde, bleibe Raum für die anschließende Ermessensentscheidung, ob von der Rückforderung abgesehen werden könne. Es lasse sich feststellen, dass durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung die mit einer Rückforderung zwangsläufig verbundenen Härten in jedem Fall genügend gemildert würden. Für ein teilweises Absehen von der Rückforderung bestehe im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Überzahlung, die Verletzung der Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die zulasten der Allgemeinheit bereits verjährten Erstattungsansprüche und insbesondere die ausgesprochen gute wirtschaftliche Situation der Klägerin keine Veranlassung.

Am .... Januar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 28. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie sei Zeit ihres Lebens Hausfrau und Mutter von vier Kindern gewesen. Bis zum Tod ihres Ehemannes sei sie mit geschäftlichen Dingen weder befasst gewesen noch wollte sie sich mit solchen Dingen befassen. Sie sei geschäftlich völlig unbedarft.

Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung lägen nicht vor. Die Hinweise auf eine mögliche Anrechnung der Witwenrente in den Bescheiden des Beklagten seien derartig kryptisch, intransparent und versteckt, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass sie den Bezug der großen Witwenrente hätte anzeigen müssen. Die Rückforderung sei also nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Jedoch sei die Klägerin nicht mehr bereichert. Das Vermögen der Klägerin habe sich durch den beanstandeten Rentenbezug jedenfalls nicht vermehrt.

Mit dem Begriff der Leichtfertigkeit in Art. 8 BayBeamtVG solle offensichtlich im Verwaltungsrecht der zivilrechtliche Begriff der groben Fahrlässigkeit ersetzt werden. Diese liege zumindest dann vor, wenn bestehende und erforderliche Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt würden. Dabei verlange Leichtfertigkeit einen besonderen, höheren Grad an Fahrlässigkeit. Welches Maß an Sorgfalt verlangt werden könne, sei nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurteilen. Hiernach lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach leichtfertigem Handeln nicht vor. Denn der Festsetzungsbescheid vom 29. Januar 1998 sei selbst für Juristen schwer verständlich. Dies liege nicht allein an den mehrfachen Verweisungen im Bescheid selbst, sondern auch an den völlig unklaren Hinweisen auf einzelne Anlagen. Im Bescheidstext selbst werde auf eine Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bezug genommen, die Bestandteil des Bescheids sein solle. Damals sei aber nur die Anlage mit dem Titel „Hinweise zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge“ beigefügt gewesen. Dass es sich dabei um die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ handeln solle, sei noch nicht einmal aus dem extra hervorgehobenen Titel dieser Anlage erkennbar. Lediglich oben auf der rechten Seite fänden sich die Worte „Vorbehalte und Anzeigepflichten“. Bereits dies sei für eine geschäftlich unerfahrene Frau völlig intransparent. Hinzu komme, dass auch die Hinweise in den Anlagen zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge undeutlich seien, weil sie unter Nr. 2 zwar Vorbehalte enthielten, diese Vorbehalte aber wieder auf gesetzliche Vorschriften verwiesen, ohne deren Kenntnis man die Hinweise zum Bescheid überhaupt nicht verstehen könne. Selbst der Klägerbevollmächtigte habe bei Durchsicht des Bescheids große Schwierigkeiten gehabt, einen entsprechenden Vorbehalt zu finden und auch richtig zu deuten. Ein Laie habe dagegen keine Chance, den Bescheid samt Vorbehalten zu verstehen. Außerdem stünden die in Bezug genommenen Hinweise noch nicht einmal in einem sinnvollen Lesezusammenhang im Bescheid, sondern fänden sich an unterschiedlichen Stellen. Es werde nicht erläutert, wann konkret eine Anzeigepflicht bestehe, sondern nur lapidar auf eine solche hingewiesen. Mit diesen vagen Ausführungen könne kein Laie etwas anfangen. Im Übrigen weise der Beklagte nur pauschal auf die Rechtslage nach § 62 BeamtVG hin, erläutere aber nicht, wann Änderungen in den persönlichen und sonstigen Verhältnissen maßgebend seien. Anzuzeigen seien nur solche Änderungen, die für eine Änderung der Bezügefestsetzung maßgebend seien. Woher solle ein Laie wissen, welche Änderung maßgebend sei? Unabhängig davon finde sich kein Passus, der klar darauf hinweise, dass eine „Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzuzeigen wäre. Allein mit einem solchen Hinweis hätte auch ein Laie wie die Klägerin die Chance gehabt, die Rechtslage nachzuvollziehen. Dies sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen so allerdings nicht möglich gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beklagte eines Schriftbildes und einer derartig kleingedruckten Schrift bediene, dass bereits normalsichtige Personen Schwierigkeiten hätten, das Kleingedruckte zu lesen. Dass auch Nichtjuristen die „bewährten“ Belehrungen verstehen würden, sei unrichtig. Auf die dem Bescheid nachfolgenden Bezügemitteilungen könne sich der Beklagte nicht berufen, da diese ausdrücklich nur allgemeine Hinweise enthielten, wobei keine Verpflichtung erkannt werden könne, dass diese überhaupt gelesen werden müssten. Jedenfalls ergebe sich aus der Bezügemitteilung selbst keine solche Verpflichtung. Mit den Hinweisen beschäftige man sich zudem allenfalls, wenn Unklarheiten bezüglich der Abrechnung bestünden. Die Abrechnungen in den 43 Bezügemitteilungen seien aber recht klar. Daher würden und wurden diese Mitteilungen von der Klägerin einfach abgeheftet und sorgfältig aufbewahrt, wozu in den Mitteilungen auch explizit geraten werde. Die Bezügemitteilung sei kein Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Eine - nicht zu begründende - Treuepflicht zur Prüfung des Verwaltungshandelns könne allenfalls der Versorgungsurheber nach den ungeschriebenen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Alimentationsprinzip) gehabt haben. Die Klägerin sei aber keine Beamtin, sondern lediglich dessen versorgungsberechtigte Witwe. Eine Treuepflicht könne aus einem solchen bloßen Versorgungsverhältnis nicht abgeleitet werden. Außerdem sei die Klägerin davon ausgegangen, dass dem allwissenden Staat ohnehin bekannt sei, welche Staatsrenten von ihr bezogen würden. Sie hatte daher keinen Grund, vertiefte Überlegungen anzustellen, im Gegenteil sei es doch eher für einen Laien sehr überraschend, dass diese Kenntnis nicht vorgelegen haben solle. Die Klägerin habe außerdem gerade einmal 119,62 DM an anfänglicher gesetzlicher Witwenrente bezogen, sie habe sich also sicher nicht überversorgt gefühlt. Sie habe die laufenden Rentenzahlungen für ihren Lebensunterhalt verwendet und sei damit entreichert im Rechtssinne. Das liquide Vermögen der Klägerin habe sich seit dem doppelten Versorgungsbezug nicht geändert. Daraus folge, dass die Versorgungsbezüge ausgegeben und für den Lebensunterhalt verbraucht worden seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, dass er die Rückforderung in Höhe von 4.728,77 Euro um 79,06 Euro reduziere.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.

I.

Soweit sich die Klage gegen die Rückforderung eines Betrags wendet, der über 4.649,71 Euro hinausgeht, ist sie unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 zu Protokoll erklärt, dass er die Rückforderung in Höhe von 4.728,77 Euro um 79,06 Euro (für die Monate Oktober und November 2005) reduziere. Damit hat er die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Eine Erledigterklärung oder Antragsumstellung der Klägerin erfolgte insoweit jedoch nicht.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 28. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 und in Gestalt der Erklärung des Beklagtenvertreters, die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 zu Protokoll gegeben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Nr. 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig.

Nach der bis 31. Dezember 2010 maßgebenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ruht. Die Klägerin hat seit .... Januar 1998 eine große Witwenrente erhalten, also eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Nach der seit 1. Januar 2011 maßgebenden Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten ebenfalls nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG normierten Höchstgrenze gezahlt. Die große Witwenrente, die die Klägerin seit .... Januar 1998 erhalten hat, ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG, die auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Der Beklagte durfte rückwirkend die Versorgungsbezüge der Klägerin kürzen, da die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem immanenten Vorbehalt stehen, dass die spätere Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führt. Vorliegend führte der Bezug der großen Witwenrente zum Ruhen der Versorgungsbezüge der Klägerin. Fehler in der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.4.1959 - VI C 91.57 - juris Rn. 32). Dies ist hier der Fall, soweit eine Zahlung über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus erfolgte (vgl. oben, I.). Bei der Bewilligung durch Bescheid vom 29. Januar 1998 und der späteren monatlichen Auszahlung des Witwengelds an die Klägerin wurde nicht berücksichtigt, dass sie daneben seit .... Januar 1998 eine große Witwenrente erhält. Aufgrund der Nichtberücksichtigung wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 4.649,71 Euro. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 4.649,71 Euro verpflichtet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie entreichert i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB ist, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht ankommt. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Solch ein Vorbehalt liegt hier vor.

aa) Die Auszahlungen des Witwengelds an die Klägerin wurden unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich die Klägerin dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Ebenso wenig ist relevant, dass die Klägerin selbst keine Beamtin ist. Denn es kommt allein darauf an, dass sie Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Die verschärfte Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich auch auf Überzahlungen von Versorgungsbezügen, die unter Vorbehalt gezahlt wurden. Hierzu gehören auch solche Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a. a. O.).

bb) Unabhängig von dem immanenten Vorbehalt wurden die Zahlungen an die Klägerin auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Im Bescheid vom 29. Januar 1998 wird ausdrücklich auf die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ verwiesen, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde. Nach dieser Anlage, die auch eindeutig als solche zu erkennen ist, da in der rechten oberen Ecke explizit „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ steht, erfolgte die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Ruhensbescheids erforderlich ist. Dem Vortrag der Klägerin, dass die dem Bescheid beigefügte Anlage „Hinweise zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge“, auf deren rechten oberen Ecke „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ stand, nicht als die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ erkennbar gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ wird ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Dass sich der Titel der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ in der rechten oberen Ecke, nicht aber in der Mitte des Schreibens befand, schadet nicht. Es ergibt sich zudem schon aus dem Gesamtzusammenhang, dass es sich um die im Bescheid in Bezug genommene Anlage handelte. Sollte die Klägerin den Zusammenhang tatsächlich nicht erkannt haben, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, beim Beklagten diesbezüglich nachzufragen.

c) Unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 27 f.) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 6 ff.) entsteht, ist der Rückforderungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt.

aa) Im ersten Fall würde sich die Verjährung sämtlicher Überzahlungen nach Art. 8 BayBeamtVG richten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem1. Januar 2011 ausbezahlt wurden. Hiernach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen regelmäßig in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Geht man davon aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht, so hat die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen. Damit ist die streitgegenständliche Rückforderung des Beklagten gegen die Klägerin in diesem Fall weder bei Anwendung der dreijährigen noch bei Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt.

bb) Im zweiten Fall würde sich die Verjährung der vor 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen nach Art. 114 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Art. 8 BayBeamtVG beginnend ab 1. Januar 2011 richten. Denn auch wenn der Anspruch auf Rückforderung schon mit der jeweiligen Überzahlung entstanden ist, fehlt es für einen Beginn des Fristlaufs vor 1. Januar 2011 an den subjektiven Voraussetzungen des Art. 114 Satz 2 i. V. m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, da der Beklagte von der Überzahlung erst im Jahr 2015 Kenntnis erlangte und er vor diesem Zeitpunkt auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Beklagten keine Verpflichtung dahingehend trifft, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen, sondern dass er darauf vertrauen darf, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 18 f.). In diesem Fall würde aber jedenfalls die 10jährige Höchstfrist des Art. 114 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Art. 71 AGBGB greifen. Der vom Beklagten zurückgeforderte Betrag seit Dezember 2005 unterfällt dieser Frist jedoch nicht, da der Fristlauf durch den Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2015, zugestellt am 2. November 2015, gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gehemmt war.

Die Verjährung der seit 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen würde sich im zweiten Fall nach Art. 8 BayBeamtVG richten. Hiernach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Dies bedeutet vorliegend, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Versorgungsbezüge gegen die Klägerin erst in zehn Jahren seit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjährt. Denn die Klägerin hat es leichtfertig pflichtwidrig unterlassen, den Bezug der großen Witwenrente gegenüber dem Beklagten anzuzeigen.

Eine Person handelt leichtfertig, wenn sie besonders sorglos handelt, ohne sich darum zu kümmern, inwieweit ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Auch wenn die Klägerin geschäftlich unerfahren sein mag, musste sie die „Hinweise und Anzeigepflichten“ zum Bescheid vom 29. Januar 1998 lesen. Die Hinweise sind entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht kryptisch, sondern legen ausführlich die Anzeigepflichten der Klägerin dar. Dass auf gesetzliche Anzeigepflichten (§ 62 BeamtVG) hingewiesen wurde - die auch völlig ohne Hinweis im Bescheid Geltung entfalten -, ohne den Gesetzestext abzudrucken, macht die Hinweise nicht unverständlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Gesetzestext nachzulesen. Darüber hinaus wird unter 2.1 der streitgegenständlichen Anlage explizit darauf hingewiesen, dass der Bezug von Renten anzuzeigen ist. Hierunter fällt auch der Bezug einer großen Witwenrente. Es bedurfte keines zusätzlichen Hinweises, dass die „Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzuzeigen ist. Es wäre nämlich nicht praktikabel, auf jede anzeigepflichtige Rente im Einzelnen hinzuweisen, der Beklagte durfte verallgemeinern. Sollte die Klägerin die Hinweise dennoch nicht verstanden haben, war sie verpflichtet, sich professionellen Rat zu holen oder beim Beklagten nachzufragen. Sie durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass dem - wie sie vorträgt - „allwissenden Staat“ ohnehin bekannt ist, welche Renten sie bezieht. Hinzu kommt, dass die Klägerin in jeder Bezügemitteilung auf ihre Anzeige- und Mitteilungspflichten hingewiesen wurde. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich, dass sie diese Hinweise nicht einmal gelesen hat. Holt die Klägerin keinen fachlichen Rat ein und kümmert sie sich auch sonst nicht um ihre Angelegenheiten, dann schließt dies nicht die Leichtfertigkeit aus, sondern sie muss die Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Bezug der großen Witwenrente gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen und bewusst leichtsinnig und oberflächlich - mithin leichtfertig - gehandelt.

d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Ermessen der Behörde und hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Es sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Auch ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde an der Überzahlung ist grundsätzlich in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen (BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Die Überzahlung ist vollständig dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuschreiben. Die Klägerin war zur Mitteilung des Rentenbezugs verpflichtet und kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels einer Überprüfung der Rentenansprüche von Amts wegen berufen. Es oblag allein der Klägerin, für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, die ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass sie durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.728,77 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des zum 1. Juni 2003 mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Klägers gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2012, soweit damit Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach § 55 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, § 108 Abs. 1 BeamtVG, nunmehr Art. 85 BayBeamtVG), rückwirkend neu geregelt und überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 9.648,63 € nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückgefordert werden, zu Recht abgewiesen, weil der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

Versorgungsbezüge werden gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBeamtVG) neben den in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) genannten Renten nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4; U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 16).

Da der Kläger - unstreitig - ab dem 1. Juni 2003 neben seinen Versorgungsbezügen auch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG) bezogen hat, die zusammen mit der Versorgung die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) überstieg, sind Versorgungsbezüge insoweit überzahlt worden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge zusteht, demgegenüber sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Auch die durch den Beklagten ermittelte Höhe des Rückzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2007 von insgesamt 9.648,63 € wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen der Meinung des Klägers, der ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist der aus der Überzahlung von Versorgungsbezügen resultierende Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

1.1 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 7-9 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn. 9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 mit der jeweiligen Überzahlung entstanden. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.

Danach gilt folgendes: Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBeamtVG noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet (Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG); die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG).

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem 1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede.

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet. Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Ruhens- und Rückforderungsbescheids vom 17. Oktober 2011 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2011, mit dem dieser den Rentenbescheid vom 4. Juni 2003 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. Juni 2003), als auch die konkrete Höhe der vom Kläger ab diesem Datum bezogenen Altersrente (296,59 €) entnommen werden konnten. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Deshalb wurde das Landesamt für Finanzen erst mit der Übersendung des Rentenbescheids in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 Bay BeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Die Bezirksfinanzdirektion M. (als Vorgängerin des Landesamts für Finanzen) hatte aufgrund der Rentenauskunft der BfA vom 22. Juli 1999, die der Kläger im Rahmen seiner „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 30. März 2003 vorgelegt hat, noch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände, da aufgrund dessen der genaue Beginn und die konkrete Höhe einer möglichen Rente des Klägers noch nicht feststanden. Zwar wurde darin mitgeteilt, dass dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung des am 30. Juni 2000 maßgeblichen Rentenwerts sowie der aufgeführten Beitragszeiten eine Altersrente von monatlich 501,28 DM (entsprechend 256,30 €) zustehen würde. Bei einer Rentenauskunft i. S. d. § 109 SGB VI handelt es sich - wie sich schon aus der Überschrift („kein Rentenbescheid“) ergibt - aber nur um eine unverbindliche Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten derzeit als Regelaltersrente zustehen würde, die unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto erfassten Rentenzeiten steht (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 juris Rn. 57; BSG, U.v. 12.11.1980 - 1 RA 65/79 - BSGE 50, 294 juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass trotz der in der Auskunft enthaltenen Angaben zur derzeitigen Höhe der vom Kläger erworbenen Rentenanwartschaft und zum voraussichtlichen Renteneintritt noch nicht absehbar war, ob der Kläger die Rente auch tatsächlich in der mitgeteilten Höhe ab dem 1. Juni 2003 beantragen und ausgezahlt bekommen würde. Die in der Rentenauskunft mitgeteilte voraussichtliche Rentenhöhe weicht auch von der ab 1. Juni 2003 tatsächlich gezahlten ab. Der bloße Hinweis auf das Bestehen von Rentenanwartschaften in bestimmter Höhe sowie auf den nur möglichen Bezug einer Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze vermag deshalb keine Kenntnis von der Überzahlung von Versorgungsbezügen aufgrund der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) zu begründen, zumal die Beurteilung dieser Frage in hohem Maß von speziellen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen abhängt, zu denen die zuständige Behörde - anders als der Rentenversicherungsträger - i.d.R. nicht in der Lage ist (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 22). Daher war eine verbindliche Ruhensregelung auf der Grundlage der Angaben in der Rentenauskunft weder möglich noch zulässig; eine vom Kläger geforderte vorläufige bzw. teilweise Ruhensregelung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch folgt aus der Mitteilung einer Rentenanwartschaft nicht zwingend, dass jedenfalls in dieser Höhe eine Überzahlung eingetreten ist, da dies von weiteren Faktoren wie z. B. der Höhe der Mindestversorgung (vgl. § 55 Abs. 7 i. V. m. § 53 Abs. 6 BeamtVG) abhängt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG), wonach für den Fall, dass eine Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) vom Versorgungsempfänger nicht beantragt oder auf sie verzichtet wird, an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4). Die Unterlassung der Beantragung einer Rente bzw. der Verzicht auf eine Rente würde zulasten des Leistungsträgers gehen, da er ohne Rentenleistungsbezug des Versorgungsempfängers keine Ruhensregelung durchführen könnte. Um diese Folge zu vermeiden, ist deshalb in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) der Ansatz einer fiktiven Rentenleistung bestimmt, die an die Stelle der nicht beantragten bzw. nicht ausgezahlten Rente tritt (vgl. Zahn/Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 55 BeamtVG Rn. 111). Durch die Nichtbeantragung einer bzw. den Verzicht auf eine Rente wird die Durchführung der Ruhensregelung nicht ausgeschlossen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 508).

Entgegen der Behauptung des Klägers gibt die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) jedoch nichts für die Auffassung her, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung der Rentenanwartschaft und des voraussichtlichen Rentenbeginns Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt hätte. Die Vorschrift besagt lediglich, dass die Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) nicht von der Disposition des Versorgungsempfängers über bestehende Rentenansprüche abhängt, die nicht dadurch umgangen werden kann, dass er eine ihm zustehende Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 14; Ruland, ZBR 2008, 120/122). Es trifft zwar zu, dass es danach für die Durchführung einer Ruhensregelung nicht darauf ankommt, ob der Versorgungsempfänger tatsächlich eine Altersrente bezieht bzw. ob diese bereits bescheidsmäßig festgesetzt wurde. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der Vorlage einer bloßen Rentenauskunft eine vorläufige bzw. teilweise Ruhensberechnung durchzuführen, obwohl dieser weder der genaue Beginn noch die konkrete Höhe einer - möglichen - Rente des Klägers entnommen werden konnten. Die Vornahme einer Ruhensberechnung war dem Landesamt für Finanzen vielmehr erst aufgrund der 2011 erfolgten Vorlage des Rentenbescheids möglich.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der Vorlage einer bloßen Rentenauskunft und der darin enthaltenen Hinweise auf das Bestehen von etwaigen Rentenanwartschaften sowie auf den voraussichtlichen Rentenbezugsbeginn auch keine Umstände, aufgrund derer der Beklagte Kenntnis vom Bezug einer Altersrente durch den Kläger hätte haben müssen. Deshalb hätte es sich dem Landesamt für Finanzen aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 30. März 2003 auch nicht aufdrängen müssen, dass dem Kläger mit Erreichen des Regelrentenalters ab Juni 2003 ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den es von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23).

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen - infolge eines Sachbearbeiterwechsels - unterlassen hat, eine rechtzeitige Wiedervorlage der Versorgungsakte des Klägers bei Erreichen der Altersgrenze zu notieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass dessen Versorgungsbezüge nicht überzahlt werden können. Zwar wäre es sicher sinnvoll gewesen, wenn der zuständige Sachbearbeiter eine Wiedervorlage der Akte des Klägers im Jahr 2003 verfügt und Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers durchgeführt hätte. Wie das Verwaltungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei entschieden hat, trifft den Beklagten keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte darauf vertraut hat, dass der Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass dem Kläger seinerseits Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Auch der Umstand, dass der Beklagte aufgrund der Vorlage der Rentenauskunft bereits 2003 Kenntnis von der Rentenanwartschaft des Klägers und dem voraussichtlichen Rentenbezugsbeginn erlangt hatte, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Zudem ist der Kläger mit Bescheid vom 15. April 2003 auch ausdrücklich aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen und nach Erhalt des Rentenbescheids diesen zur Durchführung der Ruhensberechnung vorzulegen.

An der Verneinung einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenbezugs ändert auch die erneute Berufung des Klägers auf § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) nichts, zumal der Kläger nicht darlegt, weshalb dem zuständigen Sachbearbeiter aufgrund dieser Bestimmung bewusst gewesen sein musste, dass überhöhte Versorgungsbezüge bezahlt wurden.

Selbst wenn man jedoch aufgrund der Mitteilung einer Rentenanwartschaft und des voraussichtlichen Beginns der Rentenzahlung grobe Fahrlässigkeit bejahen wollte, wäre dem Kläger vorliegend die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB analog) verwehrt, weil dieser gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet war, dem Beklagten den Rentenbezug unverzüglich mitzuteilen, und die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ursächlich dafür war, dass der Beklagte erst Anfang 2011 von der Entstehung des Rückforderungsanspruchs Kenntnis erlangt hat (vgl. VG Frankfurt, U.v. 14.12.2011 - 9 K 4645/10.F - juris Rn. 18).

1.2 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.11.1966 - II C 119.64 BVerwGE 25, 291), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Bezug auf Ruhensregelungen bei bestehenden, aber noch nicht bescheidsmäßig festgesetzten Rentenanwartschaften sowie die Vor-aussetzungen von Prüfungspflichten des Dienstherrn im Fall von Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers sind in der Rechtsprechung geklärt.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche allgemeinen Schlüsse sich aus der Beantwortung der von ihm formulierten Fragen nach den Auswirkungen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Bezug auf Ruhensregelungen bei bestehenden, aber noch nicht bescheidsmäßig festgesetzten Rentenanwartschaften sowie den Voraussetzungen von Prüfungspflichten des Dienstherrn im Fall von Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers ergeben sollen, zumal ein grob fahrlässiges Handeln stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Auch der bloße Hinweis, dass es sich insoweit um ein „Massengeschäft“ handle, mithin eine Vielzahl von Fällen betroffen seien, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich mit seiner zentralen Argumentation zu § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht auseinander gesetzt habe, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), da dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. Wie unter 1.1 ausgeführt, kann aus § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte 2003 Kenntnis vom Rentenbezug des Klägers hatte bzw. hätte haben müssen. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das angefochtene Urteil wegen der unter 1.1 dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 22. April 2013 und vom 13. Mai 2013 werden zurückgewiesen, hinsichtlich der Anhörungsrüge auf seine Kosten.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe herabgesetzt; die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Dabei hat der Senat eine Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde, als unzulässig angesehen, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Darüber hinaus hielt der Senat die Verfahrensrüge zudem für unbegründet. Ausfertigungen der Revisionsentscheidung wurden am 10. April 2013 an den Verurteilten und dessen Verteidiger abgesandt.
3
Mit einem am 22. April 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwälte Dr. B. und F. hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei der Entscheidung vom 21. Februar 2013 das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass er in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO nicht dessen Entscheidung abgewartet habe.
4
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 26. April 2013 die Anhörungsrüge des Verurteilten im Hinblick darauf für unzulässig gehalten, dass weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht worden sei, wann der Verurteilte die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2013 erhalten habe. Die genannten Verteidiger des Angeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 mitgeteilt, der Senatsbeschluss sei dem Verurteilten erst am 15. April 2013 zugegangen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass eine Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung noch bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens möglich sei. Vorsorglich haben sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anhörungsrügefrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, entweder sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen sonstiger Handhabung nicht diktiert worden oder - trotz entsprechenden Diktats - versehentlich durch die seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte nicht geschrieben worden.
5
Mit weiterem Schriftsatz der genannten Verteidiger vom 22. April 2013 hat der Verurteilte zudem eine Gegenvorstellung erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der Senat habe dadurch, dass er nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO abgewartet habe, mit dem Be- schluss vom 21. Februar 2013 den „Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG“ verletzt.

II.


6
Sämtliche Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos.
7
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wurde nicht rechtzeitig erhoben (a); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt (b); unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch dann unbegründet, wenn sie zulässig erhoben wäre (c).
8
a) Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es fehlt an der erforderlichen Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Verurteilten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1). Angesichts des Verfahrensgangs ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, dass die Anhörungsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 3 StR 236/12, sowie vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR aaO).
9
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Es fehlt schon an dem Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). Ein Verschulden seiner Verteidiger wäre dem Verurteilten - anders als sonst im Strafverfahren - bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, zuzurechnen. Die Anhörungsrüge stellt sich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar, so dass wie bei der Verfassungsbeschwerde die Zurechnung eines Verschuldens des (der) Verteidiger(s) entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10 und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08). Dagegen wäre ein Fehler einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Kanzleikraft den Verteidigern - und damit auch dem Verurteilten - nicht anzulasten, da die Verteidiger grundsätzlich auf die Befolgung ihrer Anweisungen vertrauen dürfen (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 39. Lfg., § 93 Rn. 58 mwN).
10
Es ist allerdings schon fraglich, ob überhaupt ein ausschließlich von der Kanzleikraft zu vertretender Fehler vorläge, wenn Verteidiger einen Schriftsatz unterschreiben und absenden lassen, ohne zu überprüfen, ob dieser Schriftsatz - zumal in einem für die Zulässigkeit des darin gestellten Antrags maßgeblichen Punkt - ihrem Diktat entspricht (vgl. demgegenüber die Beispiele bei Hömig aaO für Arbeitsvorgänge, bei denen ein Fehler der Kanzleikraft nicht dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist).
11
Letztlich muss der Senat dem aber nicht nachgehen. Selbst wenn man nämlich insoweit von einem ausschließlich der Kanzleikraft anzulastenden Fehler ausginge, könnte alternativer Tatsachenvortrag, wonach den Verteidigern und damit dem Verurteilten ein Verschulden an der Fristversäumung entweder zuzurechnen ist oder nicht, nicht Grundlage eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags sein.
12
c) Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge aber auch erfolglos, wenn sie zulässig erhoben wäre.
13
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Der Vortrag, der Senat habe Vorbringen nicht berücksichtigt , das angebracht worden wäre, wenn eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon getroffen gewesen wäre, vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht zu verdeutlichen.
14
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
15
2. Die Gegenvorstellung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
16
Regelmäßig eröffnet eine Gegenvorstellung nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung, die zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geführt hat, aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 9 mwN). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei (behaupteter) Verletzung (des Rechtsgedankens) von Art. 101 GG, also eines Verfahrensgrundrechts, anstelle der insoweit nicht einschlägigen Gehörsrüge (BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12 mwN) eine Gegenvorstellung ausnahmsweise doch Grundlage der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung sein könnte (vgl. Radtke aaO Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Vor- bringens der Gegenvorstellung nicht ersichtlich, warum der Senat nicht, wie geschehen, am 21. Februar 2013 über die Revision des Angeklagten hätte entscheiden dürfen. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

10
2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.4783

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Januar 2016

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Versorgungsbezüge;

Rückforderung;

Rückforderungsvorbehalt;

Verjährung;

Billigkeitsentscheidung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle München Bezügestelle Versorgung Lazarettstr. 67, 80636 München

- Beklagter -

wegen Versorgungsbezüge

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin stand zuletzt als Professorin an der ... München im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 30. September 2004 wurde sie auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt. In der Erklärung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 gab die Klägerin an, dass sie keine Renten beziehe, aber Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Als Anlage waren Angaben zu Schul- und Studienzeiten sowie zu Arbeitsverhältnissen beigelegt.

Mit Schreiben vom ... September 2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Versorgungsbezüge derzeit noch nicht endgültig festgesetzt werden könnten. Es würden daher ab 1. Oktober 2004 Abschlagszahlungen von monatlich 3.933,22 € angewiesen. Diese Zahlungen erfolgten vorläufig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der eventuellen Rückforderung. Im Falle der Rückforderung der ohne rechtlichen Grund zu viel gezahlten Beträge könne sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Mit Schreiben vom ... September 2004 hat der Beklagte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf Regelaltersrente hätte bzw. die Wartezeit erfüllt sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2004 wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilt, dass für die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt kein Rentenanspruch bestehe, sofern sie seit September/Oktober 1974 bis laufend Beamtin sei, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom ... Februar 2005 wurde die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie, nachdem sie mit Ablauf des ... Februar 2005 das 65. Lebensjahr vollendet habe, nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder aus dem Ausland beziehe oder beantragt habe. In diesen Fällen sei der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen, soweit dies zwischenzeitlich noch nicht geschehen sei.

Mit Schreiben vom ... Februar 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie dabei sei zu klären, ob und wie viel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses vor der Arbeit an der ... und vor der Verbeamtung zustehe. Eine weitere Nachricht seitens der Klägerin ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom ... Mai 2006 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 3.933,22 € brutto festgesetzt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheides seien. Unter Hinweise und Bemerkungen auf Seite 2 des Bescheides wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Zwecke der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG verpflichtet ist, den Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich der Bezügestelle anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).

In den Bezügemitteilungen ist unter Nr. 7 ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet ist, alle Änderungen in ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung ihrer Versorgungsbezüge, der sonstigen Leistungen und des Kindergeldes maßgebend sind, unverzüglich und unaufgefordert ihrer Bezügestelle mitzuteilen. Unterbleibe eine Mitteilung der Änderung oder werde sie verspätet oder fehlerhaft abgegeben, so können sich dadurch Überzahlungen ergeben, die zurückgefordert werden müssten. In diesen Fällen sei eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. Anzuzeigen sei insbesondere die Bewilligung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Es empfehle sich, der Pensionsbehörde bereits die Antragstellung anzuzeigen.

Im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten wurde festgestellt, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund gebeten, eine Kopie des gesamten Rentenbescheides mit allen Anlagen ab Rentenbeginn sowie die jeweiligen Anpassungen/Erhöhungen bis heute zu übersenden.

Mit Schreiben vom ... April 2015 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005, mit dem ab 1. Januar 2006 eine monatliche Rente von 233,53 € festgesetzt wurde. Für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 70,46 € festgesetzt. Des Weiteren wurden die Rentenbeträge vom 1. März 2005 bis 1. Juli 2014 übermittelt. Seit 1. Juli 2014 beträgt die monatliche Rente 239,76 €.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Juni 2015 unter Berücksichtigung eines Ruhensbetrages von 239,76 € auf insgesamt 4.389,11 € brutto festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... August 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten festgestellt worden sei, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Diese Rente sei nach Art. 85 BayBeamtVG auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Rente sei inzwischen mit Wirkung für die Zukunft bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden. In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2015 seien Versorgungsbezüge in Höhe des Ruhensbetrages ohne Rechtsgrund gezahlt worden und daher zurückzufordern. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall ihrer rückwirkenden Rücknahmen oder des Erlasses eines rückwirkenden Ruhensbescheides. Der entsprechende Rückforderungsvorbehalt sei Bestandteil des früheren Festsetzungsbescheides gewesen. Außerdem sei ein entsprechender Hinweis in jeder Mitteilung über die Versorgungsbezüge enthalten. Die Rückforderung von Versorgungsbezügen richte sich grundsätzlich nach Art. 7 BayBeamtVG. Die Überzahlung betrage in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 insgesamt 26.871,99 €. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Leistung unter Rückforderungsvorbehalt unterstellt werde, dass der Zahlungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe und somit verschärft hafte. In diesen Fällen bleibe der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen zum Sachverhalt zu äußern, insbesondere sich zu der Frage zu erklären, inwieweit sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei. Sofern pflichtwidrig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, stehe dies im Regelfall einem Rückforderungsverzicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung entgegen.

Mit Schreiben vom ... August 2015 erklärte die Klägerin, dass sie sich gegen die Unterstellung der Bereicherung wie auch gegen die Bezahlung verwahre. Sie habe nach Dienstende dem Beklagten alle ihre Tätigkeiten nach Monat und Tag genau aufgelistet. Daraus müsse ersichtlich sein, dass sie als Angestellte gearbeitet habe, eingezahlt und somit einen Anspruch auf eine Rente habe. Die Höhe der Bezüge habe sie nicht festgelegt und sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Berechnung korrekt sei. Es komme ihr seltsam vor, dass es keine Verbindung zwischen den Ämtern geben solle und dies 10 Jahre lang. Von dieser gehe sie selbstverständlich aus. Sie bekomme regelmäßig das Schreiben über die Höhe ihrer Bezüge, vom Beklagten wie auch von der Rentenstelle. Sie bezahle über diesen Betrag öffentlich ihre Steuern. Es erscheine ihr so, dass sie nun einen dem Beklagten möglicherweise unterlaufenen Fehler korrigieren solle. Gegen eine Bereicherung wehre sie sich entschieden. Sie habe sich kundig gemacht und erfahren, dass nach vier Jahren die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Sie wehre sich entschieden gegen die Unterstellung, sie hätte falsche oder unvollständige Angaben gemacht.

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom ... September 2015 wurde weiter ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung in Höhe von 26.871,99 € nicht nachvollziehbar sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die Rückforderung seien die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden. Derartige Ansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass Ansprüche aus der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2011 nicht mehr durchsetzbar seien. Die Klägerin berufe sich ferner auf den Wegfall der Bereicherung. Die Klägerin habe die Bezüge im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Berechnung verbraucht. Die Klägerin habe seinerzeit alle von ihr geforderten Daten wahrheitsgemäß angegeben, so dass ihr die unterbliebene Anrechnung nicht zur Last zu legen sei. Zudem sei zuzugestehen, dass die Kenntnis der unterbliebenen Anrechnung für eine in Abrechnungsfragen nicht vorgebildete Person nicht erkenntlich sei. Vorsorglich werde beantragt, von einer Rückforderung aus den erwähnten Gründen aus Billigkeitserwägungen heraus abzusehen.

Mit Bescheid vom ... September 2015 wurde die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab 1. März 2005 insoweit zurückgenommen, als sie auf der nicht durchgeführten Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, ab 1. Januar 2011 Art. 85 BayBeamtVG beruht (Nr. 1 des Bescheides). Die durch die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG/Art. 85 BayBeamtVG entstandene Überzahlung werde im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- und Erlöschensvorschriften für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 in Höhe von 26.871,99 € zurückgefordert (Nr. 2 des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten sei eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, ab 1. Januar 2011 nach Art. 85 BayBeamtVG vorzunehmen. Renten blieben nur insoweit außer Ansatz, als sie auf freiwilliger Beitragsleistung beruhten. Der Berechnung der Rente der Klägerin lägen keine freiwilligen Beitragsleistungen zugrunde, somit sei die volle Rente bei der Ruhensregelung anzusetzen. Der Versorgungsempfänger erhalte seine Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Sein Versorgungsanspruch sei mit den Ruhensvorschriften belastet. Er habe von vornherein davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung seiner Versorgungsbezüge eintrete. In diesem Sinne stehe die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Der Beklagte habe die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen des Bezugs einer Rente rückwirkend, im Rahmen der Verjährung ab 1. August 2005 neu festgesetzt. Die Höhe des in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 noch zustehenden Ruhegehalts ergebe sich aus den beiliegenden Ruhensberechnungen und der beiliegenden Bezügemitteilung. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG. Danach fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Tatbestand der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB gegeben sei. Der Wegfall der Bereicherung könne dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes zur Zahlung gekannt habe. Von einer positiven Kenntnis der überhöht ausgezahlten Versorgungsbezüge werde seitens des Beklagten nicht ausgegangen, aber einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es gleich, wenn dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Dies sei auch dann gegeben, wenn der Bezügeempfänger im Falle von Unklarheiten oder Zweifeln es unterlassen habe, sich bei der zuständigen Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Auf das Erfordernis, eine Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen, sei die Klägerin im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 bei den Vorbehalten (Ziffer 2) und bei den Anzeigepflichten (Ziffer 3) hingewiesen und aufgefordert worden, eine Rentengewährung durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mitzuteilen. Ferner sei die Zahlung der Versorgungsbezüge diesbezüglich unter Vorbehalt gestellt worden. Zudem weise jede Bezügemitteilung auf die Verpflichtung hin, den Bezug einer Rente anzuzeigen. Auch wenn die Klägerin bei der Erklärung über den Rentenbezug angegeben habe, dass sie Versicherungszeiten zurückgelegt habe, und in der Anlage dazu Angaben über die Dienstzeiten vor dem Beamtenverhältnis gemacht habe, hätte sie den Rentenbescheid bei der Pensionsbehörde vorlegen und sich vergewissern müssen, ob die weiterhin unverminderte Auszahlung der Versorgungsbezüge trotz des gleichzeitigen Rentenbezugs rechtmäßig sei. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom ... Februar 2005 auf die Rentenanrechnung hingewiesen und aufgefordert worden, bei Rentenbezug den Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass ein Austausch mit den Rentenversicherungsträgern hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente oder mit den Steuerbehörden hinsichtlich der Angaben in den Steuererklärungen mit dem Beklagten nicht stattfinde. Darüber hinaus seien im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 (Rechtsbelehrung - allgemeiner Vorbehalt) ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs die Versorgungsbezüge als vorläufige Zahlungen deklariert worden. Auch danach könne sich der Empfänger einer Leistung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund weggefallen sei. Bei Zahlungs- und Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung. Ohne Belang sei es dabei, ob sich der Betroffene über diesen gesetzlichen Vorbehalt im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei. Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge finde Art. 8 BayBeamtVG Anwendung. Danach verjährten Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen kenntnisunabhängig in 10 Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt worden sei. Leichtfertig sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und entspreche dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Trotz der bereits angeführten Anzeige- und Mitteilungspflichten habe die Klägerin es unterlassen, den Rentenbezug oder die Rentenerhöhungen der Pensionsbehörde anzuzeigen. Damit sei die Verjährungsfrist von 10 Jahren anzuwenden. Somit seien die Ansprüche vom 1. März 2005 bis 31. Juli 2005 verjährt bzw. nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB erloschen. Die Rückforderungsansprüche aus dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 seien nicht verjährt und beliefen sich insgesamt auf brutto 26.871,99 €. Hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge werde auf die beiliegende Bezügemitteilung (Simulation) vom 7. September 2015 verwiesen. Von der Rückforderung könne gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Für die zu treffende Abwägung stehe naturgemäß die finanzielle Situation des Bereicherten im Vordergrund. Es sei jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin ihrer Anzeigepflicht seit dem Rentenbezug nicht nachgekommen sei. Die Klägerin erhalte ein monatliches Ruhegehalt netto in Höhe von 3.380,37 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 239,76 € und sei nach Aktenlage keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung liege nicht vor, da der Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin im Schreiben vom ... September 2004 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin nachgefragt und mit Schreiben vom ... Oktober 2004 die Antwort erhalten habe, dass kein Rentenanspruch bestehe. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmals auf die Rentenanrechnung und die Notwendigkeit der Vorlage des Rentenbescheids hingewiesen worden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Somit entfalle die Verpflichtung zur Herausgabe dann, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine solche Entreicherung werde hier geltend gemacht, da die Klägerin das Geld bereits vollständig ausgegeben habe. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB sei nicht zu bejahen. Eine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes habe bei der Klägerin nicht vorgelegen und werde auch vom Beklagten nicht behauptet. Einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es aber gleich, wenn dieser Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen. Der Mangel hätte vorliegend von der Klägerin jedoch nicht erkannt werden müssen. Die Klägerin habe kein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sowohl eine Tätigkeit ausgeübt habe, die unter die Versorgungsbezüge falle, als auch eine Tätigkeit, die eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht auslöse. Sie sei wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass diese Überschneidung durch die verschiedenen Behörden in Ausgleich gebracht werde. Dies gelte umso mehr, als die Bezüge von ein und demselben Dienstherrn, nämlich der ... München, jetzt ... München, bezahlt worden seien. Bis Oktober 1971 sei die Klägerin an der ... München als Angestellte tätig gewesen. Sie sei hier unter der Bezeichnung „sonstige Lehrperson“ geführt worden. Ab ... November 1974 sei sie dann in einem Beamtenverhältnis als „Professorin zur Probe“ berufen worden und ab ... Januar 1979 als Professorin. Hier habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass ein Abgleich zwischen den Behörden nicht stattfinde. Dieses Versäumnis zwischen den Behörden könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheids über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen müsse, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht komme. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung mache den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig. Der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Bescheid eine solche Billigkeitserwägung getroffen. Diese könne aber in der Sache beanstandet werden. Eine Billigkeitsentscheidung bezwecke, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie sei Ausdruck auch des im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stelle eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung sei. Dabei sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei hier der Fall. Die zuständige Behörde hätte hier schon längst erkennen müssen und können, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, da die Klägerin bei ein und demselben Dienstherrn tätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom ... November 2015 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht selbstverständlich habe davon ausgehen können, dass ihr Rentenbezug, der auf die Zahlung von Versorgungsbezügen anzurechnen sei, von dem Beklagten in Ausgleich gebracht werde. Neben dem Umstand, dass bei Empfang des Geldes eine ausbleibende Berücksichtigung der Rente aufgrund der Höhe der ausbezahlten Bezüge für die Klägerin erkennbar gewesen sei, hätte sich die Klägerin aufgrund der Hinweise und vermehrten Nachfragen seitens des Beklagten darüber im Klaren sein müssen, dass eine automatische Berücksichtigung der von ihr bezogenen Rente durch den Beklagten gerade nicht erfolge, sie vielmehr eine Anzeigepflicht treffe. Die Klägerin sei mit Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 ausführlich über ihre Anzeigepflichten informiert und belehrt worden. Bei der Mitteilung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 wurde die Klägerin erneut bezüglich eines Rentenbezugs befragt und sie habe korrekt angegeben, dass sie keine Rente beziehe. Als die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei sie mit Schreiben vom ... Februar 2005 abermals um Mitteilung gebeten worden, ob sie eine Rente beziehe oder beantragt habe. Eine konkrete Antwort hierauf sei jedoch seitens der Klägerin ausgeblieben. Die Vielzahl der Hinweise und Nachfragen hätten bei der Klägerin das Bewusstsein schaffen müssen, dass der Beklagte nicht wie von selbst von dem Rentenbezug der Klägerin Kenntnis erlange bzw. sich die Informationen infolge eines permanenten Behördenabgleichs rein eigenständig verschaffe. Er sei vielmehr auf die positive Mitteilung durch die Klägerin angewiesen gewesen. Dies sei der Klägerin aufgrund der Vielzahl der Nachfragen durch den Beklagten bewusst gewesen. Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht gegeben. Der Beklagte habe keine Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt und habe diese auch nicht haben müssen. Zwar habe der Beklagte die erforderliche Kenntnis letztlich durch einen Abgleich mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten erlangt, hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen sei, sich seine Informationen durch einen solchen Abgleich zu verschaffen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben der Klägerin verlassen dürfen, auch insoweit, dass diese ihrer Anzeigepflicht nachkomme. Deshalb habe es sich dem Beklagten aufgrund der Angaben der Klägerin auch nicht aufdrängen müssen, dass der Klägerin mit Erreichen des Regelrentenalters ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den er von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen. Den Beklagten treffe keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr sei die Klägerin selbst verpflichtet gewesen, den Bezug sowie jede Änderung von Renten unverzüglich mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die der Klägerin mit Bescheid vom ... Dezember 2005 seit 1. März 2005 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze (vgl. Ruhensberechnung Bl. 136 ff. der Behördenakte). Da zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Mai 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 26.871,99 Euro. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung der für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 mit Schreiben vom ... April 2015 mitgeteilten monatlichen Rentenbeträge (Bl. 88 ff. der Behördenakte). Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 26.871,99 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 entstanden.

Selbst wenn man dieser Meinung folgt, kann der Rückforderungsanspruch nach Rechtsauffassung des Gerichts allerdings frühestens mit Bekanntgabe des Versorgungsfestsetzungsbescheides entstehen. Auch das OVG Saarland geht in seiner o.g. Entscheidung davon aus, dass auf Ruhensvorschriften zurückgehende Rückforderungsansprüche jeweils in dem Monat in der Höhe entstehen, in dem die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung ihres teilweisen Ruhens in der vollen im Versorgungsbescheid festgesetzten Höhe ausgezahlt werden. Ein Anspruch ist nämlich erst dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, § 198 Rn. 1). Eine Überzahlung von Versorgungsbezügen liegt aber erst dann vor, wenn der gesetzliche Rentenanspruch zusammen mit dem Anspruch auf Ruhegehalt die maßgebliche Höchstgrenze überschreitet. Zwar entstehen beide Ansprüche mit dem Beginn des Ruhestands (§ 4 Abs. 2 BeamtVG; Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. dem Erreichen der Altersgrenze (§§ 35, 50 SGB VI). Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts sind jedoch auch Ermessensvorschriften zu berücksichtigen, etwa im Rahmen der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, so dass die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt erst mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid endgültig feststeht. Erst mit Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides kann demzufolge eine zuvor erfolgte Abschlagszahlung überhaupt als Überzahlung qualifiziert werden und ein Rückforderungsanspruch erstmals geltend gemacht werden. Werden daher wie im vorliegenden Fall bis zur endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge vorläufige Abschlagszahlungen geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum erst mit Erlass des Festsetzungsbescheids. Der Rückforderungsanspruch ist daher nach dieser Auffassung erstmals im Mai 2006 mit Erlass des Festsetzungsbescheids und in der Folge mit jeder weiteren Überzahlung entstanden. Die Verjährung richtet sich für den bis zum 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom ... April 2015, mit dem diese den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. März 2005), als auch die konkrete Höhe der von der Klägerin ab diesem Datum bezogenen Altersrente (218,97 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass die Klägerin im Rahmen der Erklärung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 an das Landesamt für Finanzen ihre Tätigkeiten, darunter auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, aufgelistet hat, führt daher nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit als Angestellte überwiegend im Dienst des Beklagten erfolgt ist. Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die von der Klägerin bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U. v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die damalige Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamtes für Finanzen hat bereits mit Schreiben vom ... September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachgefragt, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung einen Anspruch auf Regelaltersrente hätte. Mit Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom ... Oktober 2004 hat sie jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Rentenanspruch bestehe, sofern die Klägerin seit September/Oktober 1974 laufend Beamtin gewesen ist.

Dennoch hat der Beklagte das Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Anlass genommen, die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmal ausdrücklich um Mitteilung zu bitten, ob sie nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hierauf hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass sie dabei sei zu klären, ob und wieviel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses zustehe.

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen unterlassen hat, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche der Klägerin, etwa durch nochmalige Nachfrage bei der Klägerin oder der Rentenversicherung, anzustellen. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war die Klägerin selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Klägerin ihrerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass die Klägerin ihre Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze eigens um entsprechende Mitteilung der Klägerin gebeten hat.

Auch der Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von den Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erlangt hatte und hierfür zum Teil selbst Beiträge abgeführt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach § 114 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Klägerin hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, ihren Rentenbezug anzugeben, und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Angaben nicht nur entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Sie wurde vielmehr in jeder Bezügemitteilung über ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Schließlich wurde sie im Februar 2005 vom Beklagten sogar noch eigens angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Nur wenige Tage darauf hat die Klägerin einen entsprechenden Rentenantrag gestellt, der mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom ... Dezember 2005 verbeschieden wurde. Dass sie dennoch die Mitteilung ihres Rentenbezugs an den Beklagten unterlassen hat, stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar. Denn vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Umso mehr hätte dies die Klägerin, die als ehemalige Professorin eine hochgebildete Frau ist, erkennen müssen.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 28. September 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt war.

bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).

d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Rentenbezugs. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.

2. Die Ruhensregelung in Nr. 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 26.871,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.

2

Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.

3

Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.

4

Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).

10

1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.

11

Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.

12

Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

13

Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.

14

2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.

15

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

17

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

18

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

19

3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

20

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

21

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

22

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

23

4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

24

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

25

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

26

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

27

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

28

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

29

5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

30

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

31

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.