Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Ruhens- und Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … -
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064
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(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
- 1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, - 2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder - 3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
- 1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben, - 2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, - 3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 15.4783
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1334
Hauptpunkte:
Versorgungsbezüge;
Rückforderung;
Rückforderungsvorbehalt;
Verjährung;
Billigkeitsentscheidung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle München Bezügestelle Versorgung Lazarettstr. 67, 80636 München
- Beklagter -
wegen Versorgungsbezüge
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin stand zuletzt als Professorin an der ... München im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des
Mit Schreiben vom ... September 2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Versorgungsbezüge derzeit noch nicht endgültig festgesetzt werden könnten. Es würden daher ab
Mit Schreiben vom ... September 2004 hat der Beklagte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf Regelaltersrente hätte bzw. die Wartezeit erfüllt sei.
Mit Schreiben vom ... Oktober 2004 wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilt, dass für die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt kein Rentenanspruch bestehe, sofern sie seit September/Oktober 1974 bis laufend Beamtin sei, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom ... Februar 2005 wurde die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie, nachdem sie mit Ablauf des ... Februar 2005 das 65. Lebensjahr vollendet habe, nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder aus dem Ausland beziehe oder beantragt habe. In diesen Fällen sei der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen, soweit dies zwischenzeitlich noch nicht geschehen sei.
Mit Schreiben vom ... Februar 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie dabei sei zu klären, ob und wie viel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses vor der Arbeit an der ... und vor der Verbeamtung zustehe. Eine weitere Nachricht seitens der Klägerin ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom ... Mai 2006 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 3.933,22 € brutto festgesetzt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheides seien. Unter Hinweise und Bemerkungen auf Seite 2 des Bescheides wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Zwecke der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG verpflichtet ist, den Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich der Bezügestelle anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).
In den Bezügemitteilungen ist unter Nr. 7 ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet ist, alle Änderungen in ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung ihrer Versorgungsbezüge, der sonstigen Leistungen und des Kindergeldes maßgebend sind, unverzüglich und unaufgefordert ihrer Bezügestelle mitzuteilen. Unterbleibe eine Mitteilung der Änderung oder werde sie verspätet oder fehlerhaft abgegeben, so können sich dadurch Überzahlungen ergeben, die zurückgefordert werden müssten. In diesen Fällen sei eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. Anzuzeigen sei insbesondere die Bewilligung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Es empfehle sich, der Pensionsbehörde bereits die Antragstellung anzuzeigen.
Im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten wurde festgestellt, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund gebeten, eine Kopie des gesamten Rentenbescheides mit allen Anlagen ab Rentenbeginn sowie die jeweiligen Anpassungen/Erhöhungen bis heute zu übersenden.
Mit Schreiben vom ... April 2015 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005, mit dem ab
Mit Bescheid vom ... Mai 2015 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin ab
Mit Schreiben vom ... August 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten festgestellt worden sei, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Diese Rente sei nach Art. 85 BayBeamtVG auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Rente sei inzwischen mit Wirkung für die Zukunft bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden. In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2015 seien Versorgungsbezüge in Höhe des Ruhensbetrages ohne Rechtsgrund gezahlt worden und daher zurückzufordern. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall ihrer rückwirkenden Rücknahmen oder des Erlasses eines rückwirkenden Ruhensbescheides. Der entsprechende Rückforderungsvorbehalt sei Bestandteil des früheren Festsetzungsbescheides gewesen. Außerdem sei ein entsprechender Hinweis in jeder Mitteilung über die Versorgungsbezüge enthalten. Die Rückforderung von Versorgungsbezügen richte sich grundsätzlich nach Art. 7 BayBeamtVG. Die Überzahlung betrage in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 insgesamt 26.871,99 €. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Leistung unter Rückforderungsvorbehalt unterstellt werde, dass der Zahlungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe und somit verschärft hafte. In diesen Fällen bleibe der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen zum Sachverhalt zu äußern, insbesondere sich zu der Frage zu erklären, inwieweit sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei. Sofern pflichtwidrig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, stehe dies im Regelfall einem Rückforderungsverzicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung entgegen.
Mit Schreiben vom ... August 2015 erklärte die Klägerin, dass sie sich gegen die Unterstellung der Bereicherung wie auch gegen die Bezahlung verwahre. Sie habe nach Dienstende dem Beklagten alle ihre Tätigkeiten nach Monat und Tag genau aufgelistet. Daraus müsse ersichtlich sein, dass sie als Angestellte gearbeitet habe, eingezahlt und somit einen Anspruch auf eine Rente habe. Die Höhe der Bezüge habe sie nicht festgelegt und sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Berechnung korrekt sei. Es komme ihr seltsam vor, dass es keine Verbindung zwischen den Ämtern geben solle und dies 10 Jahre lang. Von dieser gehe sie selbstverständlich aus. Sie bekomme regelmäßig das Schreiben über die Höhe ihrer Bezüge, vom Beklagten wie auch von der Rentenstelle. Sie bezahle über diesen Betrag öffentlich ihre Steuern. Es erscheine ihr so, dass sie nun einen dem Beklagten möglicherweise unterlaufenen Fehler korrigieren solle. Gegen eine Bereicherung wehre sie sich entschieden. Sie habe sich kundig gemacht und erfahren, dass nach vier Jahren die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Sie wehre sich entschieden gegen die Unterstellung, sie hätte falsche oder unvollständige Angaben gemacht.
Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom ... September 2015 wurde weiter ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung in Höhe von 26.871,99 € nicht nachvollziehbar sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die Rückforderung seien die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden. Derartige Ansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass Ansprüche aus der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2011 nicht mehr durchsetzbar seien. Die Klägerin berufe sich ferner auf den Wegfall der Bereicherung. Die Klägerin habe die Bezüge im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Berechnung verbraucht. Die Klägerin habe seinerzeit alle von ihr geforderten Daten wahrheitsgemäß angegeben, so dass ihr die unterbliebene Anrechnung nicht zur Last zu legen sei. Zudem sei zuzugestehen, dass die Kenntnis der unterbliebenen Anrechnung für eine in Abrechnungsfragen nicht vorgebildete Person nicht erkenntlich sei. Vorsorglich werde beantragt, von einer Rückforderung aus den erwähnten Gründen aus Billigkeitserwägungen heraus abzusehen.
Mit Bescheid vom ... September 2015 wurde die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten sei eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, ab 1. Januar 2011 nach Art. 85 BayBeamtVG vorzunehmen. Renten blieben nur insoweit außer Ansatz, als sie auf freiwilliger Beitragsleistung beruhten. Der Berechnung der Rente der Klägerin lägen keine freiwilligen Beitragsleistungen zugrunde, somit sei die volle Rente bei der Ruhensregelung anzusetzen. Der Versorgungsempfänger erhalte seine Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Sein Versorgungsanspruch sei mit den Ruhensvorschriften belastet. Er habe von vornherein davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung seiner Versorgungsbezüge eintrete. In diesem Sinne stehe die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Der Beklagte habe die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen des Bezugs einer Rente rückwirkend, im Rahmen der Verjährung ab 1. August 2005 neu festgesetzt. Die Höhe des in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 noch zustehenden Ruhegehalts ergebe sich aus den beiliegenden Ruhensberechnungen und der beiliegenden Bezügemitteilung. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG. Danach fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Tatbestand der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB gegeben sei. Der Wegfall der Bereicherung könne dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes zur Zahlung gekannt habe. Von einer positiven Kenntnis der überhöht ausgezahlten Versorgungsbezüge werde seitens des Beklagten nicht ausgegangen, aber einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es gleich, wenn dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Dies sei auch dann gegeben, wenn der Bezügeempfänger im Falle von Unklarheiten oder Zweifeln es unterlassen habe, sich bei der zuständigen Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Auf das Erfordernis, eine Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen, sei die Klägerin im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 bei den Vorbehalten (Ziffer 2) und bei den Anzeigepflichten (Ziffer 3) hingewiesen und aufgefordert worden, eine Rentengewährung durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mitzuteilen. Ferner sei die Zahlung der Versorgungsbezüge diesbezüglich unter Vorbehalt gestellt worden. Zudem weise jede Bezügemitteilung auf die Verpflichtung hin, den Bezug einer Rente anzuzeigen. Auch wenn die Klägerin bei der Erklärung über den Rentenbezug angegeben habe, dass sie Versicherungszeiten zurückgelegt habe, und in der Anlage dazu Angaben über die Dienstzeiten vor dem Beamtenverhältnis gemacht habe, hätte sie den Rentenbescheid bei der Pensionsbehörde vorlegen und sich vergewissern müssen, ob die weiterhin unverminderte Auszahlung der Versorgungsbezüge trotz des gleichzeitigen Rentenbezugs rechtmäßig sei. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom ... Februar 2005 auf die Rentenanrechnung hingewiesen und aufgefordert worden, bei Rentenbezug den Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass ein Austausch mit den Rentenversicherungsträgern hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente oder mit den Steuerbehörden hinsichtlich der Angaben in den Steuererklärungen mit dem Beklagten nicht stattfinde. Darüber hinaus seien im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 (Rechtsbelehrung - allgemeiner Vorbehalt) ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs die Versorgungsbezüge als vorläufige Zahlungen deklariert worden. Auch danach könne sich der Empfänger einer Leistung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund weggefallen sei. Bei Zahlungs- und Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung. Ohne Belang sei es dabei, ob sich der Betroffene über diesen gesetzlichen Vorbehalt im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei. Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge finde Art. 8 BayBeamtVG Anwendung. Danach verjährten Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen kenntnisunabhängig in 10 Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt worden sei. Leichtfertig sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und entspreche dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Trotz der bereits angeführten Anzeige- und Mitteilungspflichten habe die Klägerin es unterlassen, den Rentenbezug oder die Rentenerhöhungen der Pensionsbehörde anzuzeigen. Damit sei die Verjährungsfrist von 10 Jahren anzuwenden. Somit seien die Ansprüche vom 1. März 2005 bis 31. Juli 2005 verjährt bzw. nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB erloschen. Die Rückforderungsansprüche aus dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 seien nicht verjährt und beliefen sich insgesamt auf brutto 26.871,99 €. Hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge werde auf die beiliegende Bezügemitteilung (Simulation) vom 7. September 2015 verwiesen. Von der Rückforderung könne gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Für die zu treffende Abwägung stehe naturgemäß die finanzielle Situation des Bereicherten im Vordergrund. Es sei jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin ihrer Anzeigepflicht seit dem Rentenbezug nicht nachgekommen sei. Die Klägerin erhalte ein monatliches Ruhegehalt netto in Höhe von 3.380,37 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 239,76 € und sei nach Aktenlage keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung liege nicht vor, da der Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin im Schreiben vom ... September 2004 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin nachgefragt und mit Schreiben vom ... Oktober 2004 die Antwort erhalten habe, dass kein Rentenanspruch bestehe. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmals auf die Rentenanrechnung und die Notwendigkeit der Vorlage des Rentenbescheids hingewiesen worden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid vom ... September 2015 aufzuheben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Somit entfalle die Verpflichtung zur Herausgabe dann, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine solche Entreicherung werde hier geltend gemacht, da die Klägerin das Geld bereits vollständig ausgegeben habe. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB sei nicht zu bejahen. Eine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes habe bei der Klägerin nicht vorgelegen und werde auch vom Beklagten nicht behauptet. Einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es aber gleich, wenn dieser Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen. Der Mangel hätte vorliegend von der Klägerin jedoch nicht erkannt werden müssen. Die Klägerin habe kein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sowohl eine Tätigkeit ausgeübt habe, die unter die Versorgungsbezüge falle, als auch eine Tätigkeit, die eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht auslöse. Sie sei wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass diese Überschneidung durch die verschiedenen Behörden in Ausgleich gebracht werde. Dies gelte umso mehr, als die Bezüge von ein und demselben Dienstherrn, nämlich der ... München, jetzt ... München, bezahlt worden seien. Bis Oktober 1971 sei die Klägerin an der ... München als Angestellte tätig gewesen. Sie sei hier unter der Bezeichnung „sonstige Lehrperson“ geführt worden. Ab ... November 1974 sei sie dann in einem Beamtenverhältnis als „Professorin zur Probe“ berufen worden und ab ... Januar 1979 als Professorin. Hier habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass ein Abgleich zwischen den Behörden nicht stattfinde. Dieses Versäumnis zwischen den Behörden könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheids über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen müsse, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht komme. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung mache den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig. Der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Bescheid eine solche Billigkeitserwägung getroffen. Diese könne aber in der Sache beanstandet werden. Eine Billigkeitsentscheidung bezwecke, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie sei Ausdruck auch des im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stelle eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung sei. Dabei sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei hier der Fall. Die zuständige Behörde hätte hier schon längst erkennen müssen und können, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, da die Klägerin bei ein und demselben Dienstherrn tätig gewesen sei.
Mit Schreiben vom ... November 2015 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht selbstverständlich habe davon ausgehen können, dass ihr Rentenbezug, der auf die Zahlung von Versorgungsbezügen anzurechnen sei, von dem Beklagten in Ausgleich gebracht werde. Neben dem Umstand, dass bei Empfang des Geldes eine ausbleibende Berücksichtigung der Rente aufgrund der Höhe der ausbezahlten Bezüge für die Klägerin erkennbar gewesen sei, hätte sich die Klägerin aufgrund der Hinweise und vermehrten Nachfragen seitens des Beklagten darüber im Klaren sein müssen, dass eine automatische Berücksichtigung der von ihr bezogenen Rente durch den Beklagten gerade nicht erfolge, sie vielmehr eine Anzeigepflicht treffe. Die Klägerin sei mit Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 ausführlich über ihre Anzeigepflichten informiert und belehrt worden. Bei der Mitteilung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 wurde die Klägerin erneut bezüglich eines Rentenbezugs befragt und sie habe korrekt angegeben, dass sie keine Rente beziehe. Als die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei sie mit Schreiben vom ... Februar 2005 abermals um Mitteilung gebeten worden, ob sie eine Rente beziehe oder beantragt habe. Eine konkrete Antwort hierauf sei jedoch seitens der Klägerin ausgeblieben. Die Vielzahl der Hinweise und Nachfragen hätten bei der Klägerin das Bewusstsein schaffen müssen, dass der Beklagte nicht wie von selbst von dem Rentenbezug der Klägerin Kenntnis erlange bzw. sich die Informationen infolge eines permanenten Behördenabgleichs rein eigenständig verschaffe. Er sei vielmehr auf die positive Mitteilung durch die Klägerin angewiesen gewesen. Dies sei der Klägerin aufgrund der Vielzahl der Nachfragen durch den Beklagten bewusst gewesen. Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht gegeben. Der Beklagte habe keine Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt und habe diese auch nicht haben müssen. Zwar habe der Beklagte die erforderliche Kenntnis letztlich durch einen Abgleich mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten erlangt, hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen sei, sich seine Informationen durch einen solchen Abgleich zu verschaffen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben der Klägerin verlassen dürfen, auch insoweit, dass diese ihrer Anzeigepflicht nachkomme. Deshalb habe es sich dem Beklagten aufgrund der Angaben der Klägerin auch nicht aufdrängen müssen, dass der Klägerin mit Erreichen des Regelrentenalters ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den er von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen. Den Beklagten treffe keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr sei die Klägerin selbst verpflichtet gewesen, den Bezug sowie jede Änderung von Renten unverzüglich mitzuteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.
a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die der Klägerin mit Bescheid vom ... Dezember 2005 seit 1. März 2005 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze (vgl. Ruhensberechnung Bl. 136 ff. der Behördenakte). Da zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Mai 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 26.871,99 Euro. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung der für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 mit Schreiben vom ... April 2015 mitgeteilten monatlichen Rentenbeträge (Bl. 88 ff. der Behördenakte). Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 26.871,99 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.
Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.
Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH
c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem
Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.
aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 entstanden.
Selbst wenn man dieser Meinung folgt, kann der Rückforderungsanspruch nach Rechtsauffassung des Gerichts allerdings frühestens mit Bekanntgabe des Versorgungsfestsetzungsbescheides entstehen. Auch das OVG Saarland geht in seiner o.g. Entscheidung davon aus, dass auf Ruhensvorschriften zurückgehende Rückforderungsansprüche jeweils in dem Monat in der Höhe entstehen, in dem die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung ihres teilweisen Ruhens in der vollen im Versorgungsbescheid festgesetzten Höhe ausgezahlt werden. Ein Anspruch ist nämlich erst dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, § 198 Rn. 1). Eine Überzahlung von Versorgungsbezügen liegt aber erst dann vor, wenn der gesetzliche Rentenanspruch zusammen mit dem Anspruch auf Ruhegehalt die maßgebliche Höchstgrenze überschreitet. Zwar entstehen beide Ansprüche mit dem Beginn des Ruhestands (§ 4 Abs. 2 BeamtVG; Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. dem Erreichen der Altersgrenze (§§ 35, 50 SGB VI). Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts sind jedoch auch Ermessensvorschriften zu berücksichtigen, etwa im Rahmen der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, so dass die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt erst mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid endgültig feststeht. Erst mit Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides kann demzufolge eine zuvor erfolgte Abschlagszahlung überhaupt als Überzahlung qualifiziert werden und ein Rückforderungsanspruch erstmals geltend gemacht werden. Werden daher wie im vorliegenden Fall bis zur endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge vorläufige Abschlagszahlungen geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum erst mit Erlass des Festsetzungsbescheids. Der Rückforderungsanspruch ist daher nach dieser Auffassung erstmals im Mai 2006 mit Erlass des Festsetzungsbescheids und in der Folge mit jeder weiteren Überzahlung entstanden. Die Verjährung richtet sich für den bis zum 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.
Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.
Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem
Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).
Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem
Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom ... April 2015, mit dem diese den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. März 2005), als auch die konkrete Höhe der von der Klägerin ab diesem Datum bezogenen Altersrente (218,97 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass die Klägerin im Rahmen der Erklärung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 an das Landesamt für Finanzen ihre Tätigkeiten, darunter auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, aufgelistet hat, führt daher nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit als Angestellte überwiegend im Dienst des Beklagten erfolgt ist. Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die von der Klägerin bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.
Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U. v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die damalige Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamtes für Finanzen hat bereits mit Schreiben vom ... September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachgefragt, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung einen Anspruch auf Regelaltersrente hätte. Mit Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom ... Oktober 2004 hat sie jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Rentenanspruch bestehe, sofern die Klägerin seit September/Oktober 1974 laufend Beamtin gewesen ist.
Dennoch hat der Beklagte das Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Anlass genommen, die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmal ausdrücklich um Mitteilung zu bitten, ob sie nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hierauf hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass sie dabei sei zu klären, ob und wieviel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses zustehe.
Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen unterlassen hat, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche der Klägerin, etwa durch nochmalige Nachfrage bei der Klägerin oder der Rentenversicherung, anzustellen. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war die Klägerin selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).
Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Klägerin ihrerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass die Klägerin ihre Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze eigens um entsprechende Mitteilung der Klägerin gebeten hat.
Auch der Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von den Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erlangt hatte und hierfür zum Teil selbst Beiträge abgeführt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).
Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem
Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 28. September 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt war.
bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).
d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.
Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Rentenbezugs. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.
Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.
2. Die Ruhensregelung in Nr. 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 26.871,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
- 1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, - 2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder - 3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
- 1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben, - 2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, - 3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen, die auf der rückwirkenden Kürzung ihres Witwengeldes beruhen.
Der Versorgungsurheber, Herr ... ..., verstarb am .... Januar 1998. Mit Bescheid vom
Mit Erklärung über den Rentenbezug vom
Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund im März 2015 die Kopie des Rentenbescheids der BfA vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom
Mit Schriftsatz vom .... Oktober 2015 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BayBeamtVG mangels Vorsatz oder leichtfertigem Verhalten der Klägerin nicht anzuwenden sei. Als Hausfrau und Mutter sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die dem Versorgungsbescheid vom 29. Januar 1998 als Anlage beigefügten „Vorbehalte- und Anzeigepflichten“ oder die Hinweise zu den Bezügemitteilungen zu verstehen. Außerdem sei eine Verpflichtung, diese Hinweise überhaupt zu lesen, nicht erkennbar. Schließlich habe die Klägerin die laufenden Rentenzahlungen für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Mit Bescheid vom
Bei dem Bezug einer Rente gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) sei eine Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG durchzuführen. Danach würden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Die Klägerin beziehe seit dem .... Januar 1998 eine große Witwenrente von der BfA (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund), die gemäß Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus den beigefügten Ruhensberechnungen, die Bestandteil dieses Bescheides seien.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) richte sich die Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Durch die rückwirkende Ruhensbrechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG sei für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.728,77 Euro brutto entstanden. Die Rückforderungssumme berechne sich wie folgt:
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bis |
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9 |
Monate x |
39,53€ |
355,77€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
39,53€ |
474,36€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
39,74€ |
476,88€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
40,18€ |
482,16€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
41,15€ |
493,80€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
41,15€ |
493,80€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
41,56€ |
498,72€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
42,47€ |
509,64€ |
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bis |
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12 |
Monate x |
42,57€ |
510,84€ |
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bis |
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10 |
Monate x |
43,28€ |
432,80€ |
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4.728,77€ |
Die Klägerin berufe sich darauf, die überbezahlten Beträge im Rahmen ihrer normalen Lebensführung verbraucht zu haben. Ohne nähere Prüfung könne der Wegfall der Bereicherung nur unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge zehn von hundert des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150,- Euro, nicht überstiegen, wobei der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1000,- Euro nicht überschreiten dürfe. Im konkreten Fall schließe der Gesamtbetrag der Rückforderung eine Beweiserleichterung unzweifelhaft aus. Die Klägerin habe den Wegfall der Bereicherung daher ebenso darzulegen und zu beweisen wie jeder andere Bereicherungsschuldner auch. Die Klägerin könne sich angesichts ihres unsubstantiierten Vorbringens der nicht geringfügigen Überzahlung auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung stützen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Überzahlung noch im Vermögen der Klägerin befinde.
Ungeachtet dessen könnte sich die Klägerin auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog unterliege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Der Witwengeldfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt - mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung - immanent.
Die Klägerin hafte auch verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB. Angesichts der dem Bescheid vom
Der Behauptung, ein juristischer Laie habe keine Chance, die dem Versorgungsbescheid als Anlage beigefügten Vorbehalte und Anzeigenpflichten zu verstehen, könne nicht gefolgt werden. Die in jahrelanger Verwaltungspraxis bewährten Formulierungen seien so gewählt, dass sie insbesondere für Nichtjuristen - diese stellten den ganz überwiegenden Teil der Versorgungsempfänger - leicht verständlich seien. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Auffassung, wonach für die Klägerin keine Verpflichtung bestehen solle, die Hinweise zu den Bezügemitteilungen zu lesen. Der Verfasser von Hinweisen wolle mit diesen schon rein begrifflich auf Informationen hinweisen, die er für bedeutsam halte und die demzufolge vom Adressaten des vorangestellten Textes auch nicht folgenlos ignoriert werden könnten.
Für die vom
Die Rückerstattung des Betrags habe grundsätzlich in einer Zahlung zu erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG, § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werde oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Abwägung der von der Klägerin mit Schreiben vom .... Oktober 2015 vorgebrachten Argumente und der zur Überzahlung führenden Umstände ließen im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der zulasten der Allgemeinheit bereits verjährten Erstattungsansprüche ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht zu. Durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung könnten die mit der Rückforderung zwangsläufig verbundenen Härten in jedem Fall genügend gemildert werden. Hierzu habe mangels Kenntnis der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und dem Fehlen eines entsprechenden Tilgungsvorschlags trotz Aufforderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen werden können.
Hiergegen legte die Klägerin am .... November 2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erhalte ein Versorgungsberechtigter, der eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG beziehe, daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Der Ruhensbetrag ergebe sich dabei aus der Differenz zwischen der Rente zuzüglich des Versorgungsbezugs einerseits und der Kürzungsgrenze andererseits. In Höhe des überschießenden Betrags ruhe also die Versorgung mit der Folge, dass der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liege, würden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Durch die rückwirkende Ruhensberechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG sei für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.728,77 Euro brutto entstanden.
Der Hinweis der Klägerin auf ihr im Zeitraum von 2000 bis 2014 nahezu unverändert (hoch) gebliebenes liquides Vermögen in Höhe von rund 46.000,- Euro, neben dem sie auch noch über schuldenfreien Grundbesitz verfüge, werde als unzureichend betrachtet, um ihre Entreicherung schlüssig und plausibel zu begründen. Es fehle unter anderem an einem umfassenden seitenmäßigen Vermögensvergleich. Die von der Klägerin dargestellte, ausgesprochen gute wirtschaftliche Situation (hohes Barvermögen, schuldenfreier Grundbesitz, keine sonstigen Verbindlichkeiten) fließe jedoch in die zu treffende Ermessensentscheidung ein.
Im Vollzug des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG sei zu fragen, ob Billigkeitsgründe vorliegen. Erst wenn dies bejaht werde, bleibe Raum für die anschließende Ermessensentscheidung, ob von der Rückforderung abgesehen werden könne. Es lasse sich feststellen, dass durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung die mit einer Rückforderung zwangsläufig verbundenen Härten in jedem Fall genügend gemildert würden. Für ein teilweises Absehen von der Rückforderung bestehe im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Überzahlung, die Verletzung der Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die zulasten der Allgemeinheit bereits verjährten Erstattungsansprüche und insbesondere die ausgesprochen gute wirtschaftliche Situation der Klägerin keine Veranlassung.
Am .... Januar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid vom
Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie sei Zeit ihres Lebens Hausfrau und Mutter von vier Kindern gewesen. Bis zum Tod ihres Ehemannes sei sie mit geschäftlichen Dingen weder befasst gewesen noch wollte sie sich mit solchen Dingen befassen. Sie sei geschäftlich völlig unbedarft.
Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung lägen nicht vor. Die Hinweise auf eine mögliche Anrechnung der Witwenrente in den Bescheiden des Beklagten seien derartig kryptisch, intransparent und versteckt, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass sie den Bezug der großen Witwenrente hätte anzeigen müssen. Die Rückforderung sei also nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Jedoch sei die Klägerin nicht mehr bereichert. Das Vermögen der Klägerin habe sich durch den beanstandeten Rentenbezug jedenfalls nicht vermehrt.
Mit dem Begriff der Leichtfertigkeit in Art. 8 BayBeamtVG solle offensichtlich im Verwaltungsrecht der zivilrechtliche Begriff der groben Fahrlässigkeit ersetzt werden. Diese liege zumindest dann vor, wenn bestehende und erforderliche Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt würden. Dabei verlange Leichtfertigkeit einen besonderen, höheren Grad an Fahrlässigkeit. Welches Maß an Sorgfalt verlangt werden könne, sei nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurteilen. Hiernach lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach leichtfertigem Handeln nicht vor. Denn der Festsetzungsbescheid vom 29. Januar 1998 sei selbst für Juristen schwer verständlich. Dies liege nicht allein an den mehrfachen Verweisungen im Bescheid selbst, sondern auch an den völlig unklaren Hinweisen auf einzelne Anlagen. Im Bescheidstext selbst werde auf eine Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bezug genommen, die Bestandteil des Bescheids sein solle. Damals sei aber nur die Anlage mit dem Titel „Hinweise zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge“ beigefügt gewesen. Dass es sich dabei um die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ handeln solle, sei noch nicht einmal aus dem extra hervorgehobenen Titel dieser Anlage erkennbar. Lediglich oben auf der rechten Seite fänden sich die Worte „Vorbehalte und Anzeigepflichten“. Bereits dies sei für eine geschäftlich unerfahrene Frau völlig intransparent. Hinzu komme, dass auch die Hinweise in den Anlagen zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge undeutlich seien, weil sie unter Nr. 2 zwar Vorbehalte enthielten, diese Vorbehalte aber wieder auf gesetzliche Vorschriften verwiesen, ohne deren Kenntnis man die Hinweise zum Bescheid überhaupt nicht verstehen könne. Selbst der Klägerbevollmächtigte habe bei Durchsicht des Bescheids große Schwierigkeiten gehabt, einen entsprechenden Vorbehalt zu finden und auch richtig zu deuten. Ein Laie habe dagegen keine Chance, den Bescheid samt Vorbehalten zu verstehen. Außerdem stünden die in Bezug genommenen Hinweise noch nicht einmal in einem sinnvollen Lesezusammenhang im Bescheid, sondern fänden sich an unterschiedlichen Stellen. Es werde nicht erläutert, wann konkret eine Anzeigepflicht bestehe, sondern nur lapidar auf eine solche hingewiesen. Mit diesen vagen Ausführungen könne kein Laie etwas anfangen. Im Übrigen weise der Beklagte nur pauschal auf die Rechtslage nach § 62 BeamtVG hin, erläutere aber nicht, wann Änderungen in den persönlichen und sonstigen Verhältnissen maßgebend seien. Anzuzeigen seien nur solche Änderungen, die für eine Änderung der Bezügefestsetzung maßgebend seien. Woher solle ein Laie wissen, welche Änderung maßgebend sei? Unabhängig davon finde sich kein Passus, der klar darauf hinweise, dass eine „Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzuzeigen wäre. Allein mit einem solchen Hinweis hätte auch ein Laie wie die Klägerin die Chance gehabt, die Rechtslage nachzuvollziehen. Dies sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen so allerdings nicht möglich gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beklagte eines Schriftbildes und einer derartig kleingedruckten Schrift bediene, dass bereits normalsichtige Personen Schwierigkeiten hätten, das Kleingedruckte zu lesen. Dass auch Nichtjuristen die „bewährten“ Belehrungen verstehen würden, sei unrichtig. Auf die dem Bescheid nachfolgenden Bezügemitteilungen könne sich der Beklagte nicht berufen, da diese ausdrücklich nur allgemeine Hinweise enthielten, wobei keine Verpflichtung erkannt werden könne, dass diese überhaupt gelesen werden müssten. Jedenfalls ergebe sich aus der Bezügemitteilung selbst keine solche Verpflichtung. Mit den Hinweisen beschäftige man sich zudem allenfalls, wenn Unklarheiten bezüglich der Abrechnung bestünden. Die Abrechnungen in den 43 Bezügemitteilungen seien aber recht klar. Daher würden und wurden diese Mitteilungen von der Klägerin einfach abgeheftet und sorgfältig aufbewahrt, wozu in den Mitteilungen auch explizit geraten werde. Die Bezügemitteilung sei kein Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Eine - nicht zu begründende - Treuepflicht zur Prüfung des Verwaltungshandelns könne allenfalls der Versorgungsurheber nach den ungeschriebenen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Alimentationsprinzip) gehabt haben. Die Klägerin sei aber keine Beamtin, sondern lediglich dessen versorgungsberechtigte Witwe. Eine Treuepflicht könne aus einem solchen bloßen Versorgungsverhältnis nicht abgeleitet werden. Außerdem sei die Klägerin davon ausgegangen, dass dem allwissenden Staat ohnehin bekannt sei, welche Staatsrenten von ihr bezogen würden. Sie hatte daher keinen Grund, vertiefte Überlegungen anzustellen, im Gegenteil sei es doch eher für einen Laien sehr überraschend, dass diese Kenntnis nicht vorgelegen haben solle. Die Klägerin habe außerdem gerade einmal 119,62 DM an anfänglicher gesetzlicher Witwenrente bezogen, sie habe sich also sicher nicht überversorgt gefühlt. Sie habe die laufenden Rentenzahlungen für ihren Lebensunterhalt verwendet und sei damit entreichert im Rechtssinne. Das liquide Vermögen der Klägerin habe sich seit dem doppelten Versorgungsbezug nicht geändert. Daraus folge, dass die Versorgungsbezüge ausgegeben und für den Lebensunterhalt verbraucht worden seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.
I.
Soweit sich die Klage gegen die Rückforderung eines Betrags wendet, der über 4.649,71 Euro hinausgeht, ist sie unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 zu Protokoll erklärt, dass er die Rückforderung in Höhe von 4.728,77 Euro um 79,06 Euro (für die Monate Oktober und November 2005) reduziere. Damit hat er die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Eine Erledigterklärung oder Antragsumstellung der Klägerin erfolgte insoweit jedoch nicht.
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom
1. Nr. 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig.
Nach der bis
Nach der seit
Der Beklagte durfte rückwirkend die Versorgungsbezüge der Klägerin kürzen, da die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem immanenten Vorbehalt stehen, dass die spätere Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führt. Vorliegend führte der Bezug der großen Witwenrente zum Ruhen der Versorgungsbezüge der Klägerin. Fehler in der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
2. Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.
a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.4.1959 - VI C 91.57
b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 4.649,71 Euro verpflichtet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie entreichert i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB ist, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht ankommt. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.
Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Solch ein Vorbehalt liegt hier vor.
aa) Die Auszahlungen des Witwengelds an die Klägerin wurden unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich die Klägerin dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Ebenso wenig ist relevant, dass die Klägerin selbst keine Beamtin ist. Denn es kommt allein darauf an, dass sie Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Die verschärfte Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich auch auf Überzahlungen von Versorgungsbezügen, die unter Vorbehalt gezahlt wurden. Hierzu gehören auch solche Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a. a. O.).
bb) Unabhängig von dem immanenten Vorbehalt wurden die Zahlungen an die Klägerin auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Im Bescheid vom
c) Unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 27 f.) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 6 ff.) entsteht, ist der Rückforderungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt.
aa) Im ersten Fall würde sich die Verjährung sämtlicher Überzahlungen nach Art. 8 BayBeamtVG richten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem
bb) Im zweiten Fall würde sich die Verjährung der vor 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen nach Art. 114 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Art. 8 BayBeamtVG beginnend ab 1. Januar 2011 richten. Denn auch wenn der Anspruch auf Rückforderung schon mit der jeweiligen Überzahlung entstanden ist, fehlt es für einen Beginn des Fristlaufs vor 1. Januar 2011 an den subjektiven Voraussetzungen des Art. 114 Satz 2 i. V. m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, da der Beklagte von der Überzahlung erst im Jahr 2015 Kenntnis erlangte und er vor diesem Zeitpunkt auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Beklagten keine Verpflichtung dahingehend trifft, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen, sondern dass er darauf vertrauen darf, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 18 f.). In diesem Fall würde aber jedenfalls die 10jährige Höchstfrist des Art. 114 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Art. 71 AGBGB greifen. Der vom Beklagten zurückgeforderte Betrag seit Dezember 2005 unterfällt dieser Frist jedoch nicht, da der Fristlauf durch den Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2015, zugestellt am 2. November 2015, gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gehemmt war.
Die Verjährung der seit
Eine Person handelt leichtfertig, wenn sie besonders sorglos handelt, ohne sich darum zu kümmern, inwieweit ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Auch wenn die Klägerin geschäftlich unerfahren sein mag, musste sie die „Hinweise und Anzeigepflichten“ zum Bescheid vom 29. Januar 1998 lesen. Die Hinweise sind entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht kryptisch, sondern legen ausführlich die Anzeigepflichten der Klägerin dar. Dass auf gesetzliche Anzeigepflichten (§ 62 BeamtVG) hingewiesen wurde - die auch völlig ohne Hinweis im Bescheid Geltung entfalten -, ohne den Gesetzestext abzudrucken, macht die Hinweise nicht unverständlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Gesetzestext nachzulesen. Darüber hinaus wird unter 2.1 der streitgegenständlichen Anlage explizit darauf hingewiesen, dass der Bezug von Renten anzuzeigen ist. Hierunter fällt auch der Bezug einer großen Witwenrente. Es bedurfte keines zusätzlichen Hinweises, dass die „Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzuzeigen ist. Es wäre nämlich nicht praktikabel, auf jede anzeigepflichtige Rente im Einzelnen hinzuweisen, der Beklagte durfte verallgemeinern. Sollte die Klägerin die Hinweise dennoch nicht verstanden haben, war sie verpflichtet, sich professionellen Rat zu holen oder beim Beklagten nachzufragen. Sie durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass dem - wie sie vorträgt - „allwissenden Staat“ ohnehin bekannt ist, welche Renten sie bezieht. Hinzu kommt, dass die Klägerin in jeder Bezügemitteilung auf ihre Anzeige- und Mitteilungspflichten hingewiesen wurde. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich, dass sie diese Hinweise nicht einmal gelesen hat. Holt die Klägerin keinen fachlichen Rat ein und kümmert sie sich auch sonst nicht um ihre Angelegenheiten, dann schließt dies nicht die Leichtfertigkeit aus, sondern sie muss die Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Bezug der großen Witwenrente gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen und bewusst leichtsinnig und oberflächlich - mithin leichtfertig - gehandelt.
d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Ermessen der Behörde und hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Es sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Auch ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde an der Überzahlung ist grundsätzlich in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen (BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31).
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Die Überzahlung ist vollständig dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuschreiben. Die Klägerin war zur Mitteilung des Rentenbezugs verpflichtet und kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels einer Überprüfung der Rentenansprüche von Amts wegen berufen. Es oblag allein der Klägerin, für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.
Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, die ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass sie durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.728,77 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
- 1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, - 2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder - 3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
- 1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben, - 2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, - 3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt.
Gründe
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
- 2
- Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe herabgesetzt; die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Dabei hat der Senat eine Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde, als unzulässig angesehen, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Darüber hinaus hielt der Senat die Verfahrensrüge zudem für unbegründet. Ausfertigungen der Revisionsentscheidung wurden am 10. April 2013 an den Verurteilten und dessen Verteidiger abgesandt.
- 3
- Mit einem am 22. April 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwälte Dr. B. und F. hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei der Entscheidung vom 21. Februar 2013 das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass er in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO nicht dessen Entscheidung abgewartet habe.
- 4
- Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 26. April 2013 die Anhörungsrüge des Verurteilten im Hinblick darauf für unzulässig gehalten, dass weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht worden sei, wann der Verurteilte die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2013 erhalten habe. Die genannten Verteidiger des Angeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 mitgeteilt, der Senatsbeschluss sei dem Verurteilten erst am 15. April 2013 zugegangen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass eine Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung noch bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens möglich sei. Vorsorglich haben sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anhörungsrügefrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, entweder sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen sonstiger Handhabung nicht diktiert worden oder - trotz entsprechenden Diktats - versehentlich durch die seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte nicht geschrieben worden.
- 5
- Mit weiterem Schriftsatz der genannten Verteidiger vom 22. April 2013 hat der Verurteilte zudem eine Gegenvorstellung erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der Senat habe dadurch, dass er nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO abgewartet habe, mit dem Be- schluss vom 21. Februar 2013 den „Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG“ verletzt.
II.
- 6
- Sämtliche Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos.
- 7
- 1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wurde nicht rechtzeitig erhoben (a); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt (b); unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch dann unbegründet, wenn sie zulässig erhoben wäre (c).
- 8
- a) Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es fehlt an der erforderlichen Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Verurteilten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1). Angesichts des Verfahrensgangs ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, dass die Anhörungsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 3 StR 236/12, sowie vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR aaO).
- 9
- b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Es fehlt schon an dem Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). Ein Verschulden seiner Verteidiger wäre dem Verurteilten - anders als sonst im Strafverfahren - bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, zuzurechnen. Die Anhörungsrüge stellt sich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar, so dass wie bei der Verfassungsbeschwerde die Zurechnung eines Verschuldens des (der) Verteidiger(s) entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10 und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08). Dagegen wäre ein Fehler einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Kanzleikraft den Verteidigern - und damit auch dem Verurteilten - nicht anzulasten, da die Verteidiger grundsätzlich auf die Befolgung ihrer Anweisungen vertrauen dürfen (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 39. Lfg., § 93 Rn. 58 mwN).
- 10
- Es ist allerdings schon fraglich, ob überhaupt ein ausschließlich von der Kanzleikraft zu vertretender Fehler vorläge, wenn Verteidiger einen Schriftsatz unterschreiben und absenden lassen, ohne zu überprüfen, ob dieser Schriftsatz - zumal in einem für die Zulässigkeit des darin gestellten Antrags maßgeblichen Punkt - ihrem Diktat entspricht (vgl. demgegenüber die Beispiele bei Hömig aaO für Arbeitsvorgänge, bei denen ein Fehler der Kanzleikraft nicht dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist).
- 11
- Letztlich muss der Senat dem aber nicht nachgehen. Selbst wenn man nämlich insoweit von einem ausschließlich der Kanzleikraft anzulastenden Fehler ausginge, könnte alternativer Tatsachenvortrag, wonach den Verteidigern und damit dem Verurteilten ein Verschulden an der Fristversäumung entweder zuzurechnen ist oder nicht, nicht Grundlage eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags sein.
- 12
- c) Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge aber auch erfolglos, wenn sie zulässig erhoben wäre.
- 13
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Der Vortrag, der Senat habe Vorbringen nicht berücksichtigt , das angebracht worden wäre, wenn eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon getroffen gewesen wäre, vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht zu verdeutlichen.
- 14
- Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
- 15
- 2. Die Gegenvorstellung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
- 16
- Regelmäßig eröffnet eine Gegenvorstellung nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung, die zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geführt hat, aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 9 mwN). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei (behaupteter) Verletzung (des Rechtsgedankens) von Art. 101 GG, also eines Verfahrensgrundrechts, anstelle der insoweit nicht einschlägigen Gehörsrüge (BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12 mwN) eine Gegenvorstellung ausnahmsweise doch Grundlage der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung sein könnte (vgl. Radtke aaO Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Vor- bringens der Gegenvorstellung nicht ersichtlich, warum der Senat nicht, wie geschehen, am 21. Februar 2013 über die Revision des Angeklagten hätte entscheiden dürfen. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
- 1.
die Verlegung des Wohnsitzes, - 2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, - 3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), - 4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a, - 5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
- 1.
die Verlegung des Wohnsitzes, - 2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, - 3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), - 4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a, - 5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 15.4783
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1334
Hauptpunkte:
Versorgungsbezüge;
Rückforderung;
Rückforderungsvorbehalt;
Verjährung;
Billigkeitsentscheidung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle München Bezügestelle Versorgung Lazarettstr. 67, 80636 München
- Beklagter -
wegen Versorgungsbezüge
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin stand zuletzt als Professorin an der ... München im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des
Mit Schreiben vom ... September 2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Versorgungsbezüge derzeit noch nicht endgültig festgesetzt werden könnten. Es würden daher ab
Mit Schreiben vom ... September 2004 hat der Beklagte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf Regelaltersrente hätte bzw. die Wartezeit erfüllt sei.
Mit Schreiben vom ... Oktober 2004 wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilt, dass für die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt kein Rentenanspruch bestehe, sofern sie seit September/Oktober 1974 bis laufend Beamtin sei, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom ... Februar 2005 wurde die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie, nachdem sie mit Ablauf des ... Februar 2005 das 65. Lebensjahr vollendet habe, nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder aus dem Ausland beziehe oder beantragt habe. In diesen Fällen sei der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen, soweit dies zwischenzeitlich noch nicht geschehen sei.
Mit Schreiben vom ... Februar 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie dabei sei zu klären, ob und wie viel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses vor der Arbeit an der ... und vor der Verbeamtung zustehe. Eine weitere Nachricht seitens der Klägerin ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom ... Mai 2006 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 3.933,22 € brutto festgesetzt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 1 BeamtVG, § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheides seien. Unter Hinweise und Bemerkungen auf Seite 2 des Bescheides wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Zwecke der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG verpflichtet ist, den Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich der Bezügestelle anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).
In den Bezügemitteilungen ist unter Nr. 7 ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet ist, alle Änderungen in ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung ihrer Versorgungsbezüge, der sonstigen Leistungen und des Kindergeldes maßgebend sind, unverzüglich und unaufgefordert ihrer Bezügestelle mitzuteilen. Unterbleibe eine Mitteilung der Änderung oder werde sie verspätet oder fehlerhaft abgegeben, so können sich dadurch Überzahlungen ergeben, die zurückgefordert werden müssten. In diesen Fällen sei eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. Anzuzeigen sei insbesondere die Bewilligung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Es empfehle sich, der Pensionsbehörde bereits die Antragstellung anzuzeigen.
Im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten wurde festgestellt, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund gebeten, eine Kopie des gesamten Rentenbescheides mit allen Anlagen ab Rentenbeginn sowie die jeweiligen Anpassungen/Erhöhungen bis heute zu übersenden.
Mit Schreiben vom ... April 2015 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005, mit dem ab
Mit Bescheid vom ... Mai 2015 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin ab
Mit Schreiben vom ... August 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass im Rahmen eines Abgleichs mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten festgestellt worden sei, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Diese Rente sei nach Art. 85 BayBeamtVG auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Rente sei inzwischen mit Wirkung für die Zukunft bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden. In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2015 seien Versorgungsbezüge in Höhe des Ruhensbetrages ohne Rechtsgrund gezahlt worden und daher zurückzufordern. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall ihrer rückwirkenden Rücknahmen oder des Erlasses eines rückwirkenden Ruhensbescheides. Der entsprechende Rückforderungsvorbehalt sei Bestandteil des früheren Festsetzungsbescheides gewesen. Außerdem sei ein entsprechender Hinweis in jeder Mitteilung über die Versorgungsbezüge enthalten. Die Rückforderung von Versorgungsbezügen richte sich grundsätzlich nach Art. 7 BayBeamtVG. Die Überzahlung betrage in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 insgesamt 26.871,99 €. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Leistung unter Rückforderungsvorbehalt unterstellt werde, dass der Zahlungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe und somit verschärft hafte. In diesen Fällen bleibe der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen zum Sachverhalt zu äußern, insbesondere sich zu der Frage zu erklären, inwieweit sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei. Sofern pflichtwidrig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, stehe dies im Regelfall einem Rückforderungsverzicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung entgegen.
Mit Schreiben vom ... August 2015 erklärte die Klägerin, dass sie sich gegen die Unterstellung der Bereicherung wie auch gegen die Bezahlung verwahre. Sie habe nach Dienstende dem Beklagten alle ihre Tätigkeiten nach Monat und Tag genau aufgelistet. Daraus müsse ersichtlich sein, dass sie als Angestellte gearbeitet habe, eingezahlt und somit einen Anspruch auf eine Rente habe. Die Höhe der Bezüge habe sie nicht festgelegt und sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Berechnung korrekt sei. Es komme ihr seltsam vor, dass es keine Verbindung zwischen den Ämtern geben solle und dies 10 Jahre lang. Von dieser gehe sie selbstverständlich aus. Sie bekomme regelmäßig das Schreiben über die Höhe ihrer Bezüge, vom Beklagten wie auch von der Rentenstelle. Sie bezahle über diesen Betrag öffentlich ihre Steuern. Es erscheine ihr so, dass sie nun einen dem Beklagten möglicherweise unterlaufenen Fehler korrigieren solle. Gegen eine Bereicherung wehre sie sich entschieden. Sie habe sich kundig gemacht und erfahren, dass nach vier Jahren die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Sie wehre sich entschieden gegen die Unterstellung, sie hätte falsche oder unvollständige Angaben gemacht.
Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom ... September 2015 wurde weiter ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung in Höhe von 26.871,99 € nicht nachvollziehbar sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die Rückforderung seien die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden. Derartige Ansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass Ansprüche aus der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2011 nicht mehr durchsetzbar seien. Die Klägerin berufe sich ferner auf den Wegfall der Bereicherung. Die Klägerin habe die Bezüge im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Berechnung verbraucht. Die Klägerin habe seinerzeit alle von ihr geforderten Daten wahrheitsgemäß angegeben, so dass ihr die unterbliebene Anrechnung nicht zur Last zu legen sei. Zudem sei zuzugestehen, dass die Kenntnis der unterbliebenen Anrechnung für eine in Abrechnungsfragen nicht vorgebildete Person nicht erkenntlich sei. Vorsorglich werde beantragt, von einer Rückforderung aus den erwähnten Gründen aus Billigkeitserwägungen heraus abzusehen.
Mit Bescheid vom ... September 2015 wurde die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten sei eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, ab 1. Januar 2011 nach Art. 85 BayBeamtVG vorzunehmen. Renten blieben nur insoweit außer Ansatz, als sie auf freiwilliger Beitragsleistung beruhten. Der Berechnung der Rente der Klägerin lägen keine freiwilligen Beitragsleistungen zugrunde, somit sei die volle Rente bei der Ruhensregelung anzusetzen. Der Versorgungsempfänger erhalte seine Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Sein Versorgungsanspruch sei mit den Ruhensvorschriften belastet. Er habe von vornherein davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung seiner Versorgungsbezüge eintrete. In diesem Sinne stehe die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Der Beklagte habe die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen des Bezugs einer Rente rückwirkend, im Rahmen der Verjährung ab 1. August 2005 neu festgesetzt. Die Höhe des in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 noch zustehenden Ruhegehalts ergebe sich aus den beiliegenden Ruhensberechnungen und der beiliegenden Bezügemitteilung. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG. Danach fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Tatbestand der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB gegeben sei. Der Wegfall der Bereicherung könne dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes zur Zahlung gekannt habe. Von einer positiven Kenntnis der überhöht ausgezahlten Versorgungsbezüge werde seitens des Beklagten nicht ausgegangen, aber einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es gleich, wenn dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Dies sei auch dann gegeben, wenn der Bezügeempfänger im Falle von Unklarheiten oder Zweifeln es unterlassen habe, sich bei der zuständigen Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Auf das Erfordernis, eine Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen, sei die Klägerin im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 bei den Vorbehalten (Ziffer 2) und bei den Anzeigepflichten (Ziffer 3) hingewiesen und aufgefordert worden, eine Rentengewährung durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mitzuteilen. Ferner sei die Zahlung der Versorgungsbezüge diesbezüglich unter Vorbehalt gestellt worden. Zudem weise jede Bezügemitteilung auf die Verpflichtung hin, den Bezug einer Rente anzuzeigen. Auch wenn die Klägerin bei der Erklärung über den Rentenbezug angegeben habe, dass sie Versicherungszeiten zurückgelegt habe, und in der Anlage dazu Angaben über die Dienstzeiten vor dem Beamtenverhältnis gemacht habe, hätte sie den Rentenbescheid bei der Pensionsbehörde vorlegen und sich vergewissern müssen, ob die weiterhin unverminderte Auszahlung der Versorgungsbezüge trotz des gleichzeitigen Rentenbezugs rechtmäßig sei. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom ... Februar 2005 auf die Rentenanrechnung hingewiesen und aufgefordert worden, bei Rentenbezug den Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen in Kopie vorzulegen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass ein Austausch mit den Rentenversicherungsträgern hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente oder mit den Steuerbehörden hinsichtlich der Angaben in den Steuererklärungen mit dem Beklagten nicht stattfinde. Darüber hinaus seien im Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 (Rechtsbelehrung - allgemeiner Vorbehalt) ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs die Versorgungsbezüge als vorläufige Zahlungen deklariert worden. Auch danach könne sich der Empfänger einer Leistung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund weggefallen sei. Bei Zahlungs- und Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung. Ohne Belang sei es dabei, ob sich der Betroffene über diesen gesetzlichen Vorbehalt im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei. Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge finde Art. 8 BayBeamtVG Anwendung. Danach verjährten Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen kenntnisunabhängig in 10 Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt worden sei. Leichtfertig sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und entspreche dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Trotz der bereits angeführten Anzeige- und Mitteilungspflichten habe die Klägerin es unterlassen, den Rentenbezug oder die Rentenerhöhungen der Pensionsbehörde anzuzeigen. Damit sei die Verjährungsfrist von 10 Jahren anzuwenden. Somit seien die Ansprüche vom 1. März 2005 bis 31. Juli 2005 verjährt bzw. nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB erloschen. Die Rückforderungsansprüche aus dem Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 seien nicht verjährt und beliefen sich insgesamt auf brutto 26.871,99 €. Hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge werde auf die beiliegende Bezügemitteilung (Simulation) vom 7. September 2015 verwiesen. Von der Rückforderung könne gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Für die zu treffende Abwägung stehe naturgemäß die finanzielle Situation des Bereicherten im Vordergrund. Es sei jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin ihrer Anzeigepflicht seit dem Rentenbezug nicht nachgekommen sei. Die Klägerin erhalte ein monatliches Ruhegehalt netto in Höhe von 3.380,37 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 239,76 € und sei nach Aktenlage keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung liege nicht vor, da der Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin im Schreiben vom ... September 2004 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin nachgefragt und mit Schreiben vom ... Oktober 2004 die Antwort erhalten habe, dass kein Rentenanspruch bestehe. Zusätzlich sei die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmals auf die Rentenanrechnung und die Notwendigkeit der Vorlage des Rentenbescheids hingewiesen worden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid vom ... September 2015 aufzuheben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG fänden die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung. Somit entfalle die Verpflichtung zur Herausgabe dann, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine solche Entreicherung werde hier geltend gemacht, da die Klägerin das Geld bereits vollständig ausgegeben habe. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB sei nicht zu bejahen. Eine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes habe bei der Klägerin nicht vorgelegen und werde auch vom Beklagten nicht behauptet. Einer positiven Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es aber gleich, wenn dieser Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Bezügeempfänger diesen hätte erkennen müssen. Der Mangel hätte vorliegend von der Klägerin jedoch nicht erkannt werden müssen. Die Klägerin habe kein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sowohl eine Tätigkeit ausgeübt habe, die unter die Versorgungsbezüge falle, als auch eine Tätigkeit, die eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht auslöse. Sie sei wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass diese Überschneidung durch die verschiedenen Behörden in Ausgleich gebracht werde. Dies gelte umso mehr, als die Bezüge von ein und demselben Dienstherrn, nämlich der ... München, jetzt ... München, bezahlt worden seien. Bis Oktober 1971 sei die Klägerin an der ... München als Angestellte tätig gewesen. Sie sei hier unter der Bezeichnung „sonstige Lehrperson“ geführt worden. Ab ... November 1974 sei sie dann in einem Beamtenverhältnis als „Professorin zur Probe“ berufen worden und ab ... Januar 1979 als Professorin. Hier habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass ein Abgleich zwischen den Behörden nicht stattfinde. Dieses Versäumnis zwischen den Behörden könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheids über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen müsse, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht komme. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung mache den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig. Der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Bescheid eine solche Billigkeitserwägung getroffen. Diese könne aber in der Sache beanstandet werden. Eine Billigkeitsentscheidung bezwecke, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie sei Ausdruck auch des im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stelle eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung sei. Dabei sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei hier der Fall. Die zuständige Behörde hätte hier schon längst erkennen müssen und können, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, da die Klägerin bei ein und demselben Dienstherrn tätig gewesen sei.
Mit Schreiben vom ... November 2015 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht selbstverständlich habe davon ausgehen können, dass ihr Rentenbezug, der auf die Zahlung von Versorgungsbezügen anzurechnen sei, von dem Beklagten in Ausgleich gebracht werde. Neben dem Umstand, dass bei Empfang des Geldes eine ausbleibende Berücksichtigung der Rente aufgrund der Höhe der ausbezahlten Bezüge für die Klägerin erkennbar gewesen sei, hätte sich die Klägerin aufgrund der Hinweise und vermehrten Nachfragen seitens des Beklagten darüber im Klaren sein müssen, dass eine automatische Berücksichtigung der von ihr bezogenen Rente durch den Beklagten gerade nicht erfolge, sie vielmehr eine Anzeigepflicht treffe. Die Klägerin sei mit Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2006 ausführlich über ihre Anzeigepflichten informiert und belehrt worden. Bei der Mitteilung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 wurde die Klägerin erneut bezüglich eines Rentenbezugs befragt und sie habe korrekt angegeben, dass sie keine Rente beziehe. Als die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei sie mit Schreiben vom ... Februar 2005 abermals um Mitteilung gebeten worden, ob sie eine Rente beziehe oder beantragt habe. Eine konkrete Antwort hierauf sei jedoch seitens der Klägerin ausgeblieben. Die Vielzahl der Hinweise und Nachfragen hätten bei der Klägerin das Bewusstsein schaffen müssen, dass der Beklagte nicht wie von selbst von dem Rentenbezug der Klägerin Kenntnis erlange bzw. sich die Informationen infolge eines permanenten Behördenabgleichs rein eigenständig verschaffe. Er sei vielmehr auf die positive Mitteilung durch die Klägerin angewiesen gewesen. Dies sei der Klägerin aufgrund der Vielzahl der Nachfragen durch den Beklagten bewusst gewesen. Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht gegeben. Der Beklagte habe keine Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt und habe diese auch nicht haben müssen. Zwar habe der Beklagte die erforderliche Kenntnis letztlich durch einen Abgleich mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten erlangt, hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen sei, sich seine Informationen durch einen solchen Abgleich zu verschaffen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben der Klägerin verlassen dürfen, auch insoweit, dass diese ihrer Anzeigepflicht nachkomme. Deshalb habe es sich dem Beklagten aufgrund der Angaben der Klägerin auch nicht aufdrängen müssen, dass der Klägerin mit Erreichen des Regelrentenalters ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den er von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen. Den Beklagten treffe keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr sei die Klägerin selbst verpflichtet gewesen, den Bezug sowie jede Änderung von Renten unverzüglich mitzuteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.
a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die der Klägerin mit Bescheid vom ... Dezember 2005 seit 1. März 2005 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze (vgl. Ruhensberechnung Bl. 136 ff. der Behördenakte). Da zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Mai 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 26.871,99 Euro. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung der für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2015 mit Schreiben vom ... April 2015 mitgeteilten monatlichen Rentenbeträge (Bl. 88 ff. der Behördenakte). Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 26.871,99 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.
Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.
Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH
c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem
Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.
aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 entstanden.
Selbst wenn man dieser Meinung folgt, kann der Rückforderungsanspruch nach Rechtsauffassung des Gerichts allerdings frühestens mit Bekanntgabe des Versorgungsfestsetzungsbescheides entstehen. Auch das OVG Saarland geht in seiner o.g. Entscheidung davon aus, dass auf Ruhensvorschriften zurückgehende Rückforderungsansprüche jeweils in dem Monat in der Höhe entstehen, in dem die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung ihres teilweisen Ruhens in der vollen im Versorgungsbescheid festgesetzten Höhe ausgezahlt werden. Ein Anspruch ist nämlich erst dann entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, § 198 Rn. 1). Eine Überzahlung von Versorgungsbezügen liegt aber erst dann vor, wenn der gesetzliche Rentenanspruch zusammen mit dem Anspruch auf Ruhegehalt die maßgebliche Höchstgrenze überschreitet. Zwar entstehen beide Ansprüche mit dem Beginn des Ruhestands (§ 4 Abs. 2 BeamtVG; Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. dem Erreichen der Altersgrenze (§§ 35, 50 SGB VI). Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts sind jedoch auch Ermessensvorschriften zu berücksichtigen, etwa im Rahmen der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, so dass die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt erst mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid endgültig feststeht. Erst mit Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides kann demzufolge eine zuvor erfolgte Abschlagszahlung überhaupt als Überzahlung qualifiziert werden und ein Rückforderungsanspruch erstmals geltend gemacht werden. Werden daher wie im vorliegenden Fall bis zur endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge vorläufige Abschlagszahlungen geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum erst mit Erlass des Festsetzungsbescheids. Der Rückforderungsanspruch ist daher nach dieser Auffassung erstmals im Mai 2006 mit Erlass des Festsetzungsbescheids und in der Folge mit jeder weiteren Überzahlung entstanden. Die Verjährung richtet sich für den bis zum 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.
Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.
Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem
Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).
Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem
Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom ... April 2015, mit dem diese den Rentenbescheid vom ... Dezember 2005 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. März 2005), als auch die konkrete Höhe der von der Klägerin ab diesem Datum bezogenen Altersrente (218,97 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass die Klägerin im Rahmen der Erklärung über den Rentenbezug vom ... Juli 2004 an das Landesamt für Finanzen ihre Tätigkeiten, darunter auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, aufgelistet hat, führt daher nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit als Angestellte überwiegend im Dienst des Beklagten erfolgt ist. Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die von der Klägerin bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.
Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U. v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die damalige Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamtes für Finanzen hat bereits mit Schreiben vom ... September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachgefragt, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung einen Anspruch auf Regelaltersrente hätte. Mit Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom ... Oktober 2004 hat sie jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Rentenanspruch bestehe, sofern die Klägerin seit September/Oktober 1974 laufend Beamtin gewesen ist.
Dennoch hat der Beklagte das Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Anlass genommen, die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2005 nochmal ausdrücklich um Mitteilung zu bitten, ob sie nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hierauf hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass sie dabei sei zu klären, ob und wieviel ihr für die Zeit des Angestelltenverhältnisses zustehe.
Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen unterlassen hat, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche der Klägerin, etwa durch nochmalige Nachfrage bei der Klägerin oder der Rentenversicherung, anzustellen. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war die Klägerin selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).
Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Klägerin ihrerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass die Klägerin ihre Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze eigens um entsprechende Mitteilung der Klägerin gebeten hat.
Auch der Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von den Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erlangt hatte und hierfür zum Teil selbst Beiträge abgeführt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).
Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem
Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 28. September 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt war.
bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).
d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.
Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Rentenbezugs. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.
Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.
2. Die Ruhensregelung in Nr. 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 26.871,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, - 2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, - 3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, - 4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn - a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und - b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.
- 2
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Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.
- 3
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Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.
- 4
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Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.
- 5
-
Mit der Revision beantragt die Beklagte,
-
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.
- 6
-
Der Kläger beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).
- 8
-
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
- 9
-
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).
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1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.
- 11
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Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.
- 12
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Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
- 13
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Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.
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2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.
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Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
- 17
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Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.
). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.
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3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.
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Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).
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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).
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Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).
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Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.
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Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.
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5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.
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Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.
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Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, - 2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, - 3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, - 4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn - a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und - b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.