Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 13b D 17.00766

bei uns veröffentlicht am31.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von drei Jahren erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Zurückstufung des Beklagten in das Amt des Studiendirektors (BesGr. A15).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er an dem von ihm geleiteten Gymnasium ... im Zusammenhang mit der Abiturprüfung 2013 entgegen den einschlägigen Vorschriften die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeit im Abiturfach Deutsch bei 93 Abiturientinnen und Abiturienten um einen Punkt nach oben geändert habe und die so geänderte Punktzahl jeweils in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen wurde.

I.

Der am ...1956 in ... geborene Beklagte steht als Oberstudiendirektor (BesGr. A16) im Dienste des Beklagten. Er ist Schulleiter des Gymnasium ... in ... Der Beklagte legte ... am ...-Gymnasium ... erfolgreich die Abiturprüfung ab und erhielt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit der Durchschnittsnote ... Nach Ableistung des Wehrdienstes studierte der Beklagte an der Universität ... vom Wintersemester ... bis zum Wintersemester ... Geografie, Germanistik und Geschichte. Die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an den Gymnasien hat er mit der Gesamtnote ...bestanden. Zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wurde er dem Seminar beim ...Gymnasium ... zugewiesen. Gleichzeitig wurde er mit Wirkung vom ... 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt.

Mit Wirkung vom ...1988 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und dem Gymnasium ... zur Unterrichtserteilung zugewiesen. Durch Urkunde vom ...1989 wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.

Mit seinem Einverständnis wurde der Beklagte ab ... 1993 für die Dauer eines Jahres an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst abgeordnet. Durch Urkunde vom ... 1993 wurde er mit Wirkung vom ...1993 zum Oberstudienrat ernannt. Mit KMS vom ...1994 (...) wurde die Abordnung an das Staatsministerium bis auf weiteres verlängert. Durch Urkunde vom ...1996 wurde der Beklagte mit Wirkung vom ...1996 zum Studiendirektor ernannt.

Mit KMS vom ...1998 (...) wurde die Abordnung an das Staatsministerium mit Ablauf des ...1998 aufgehoben. Mit Wirkung vom ... 1998 wurde der Beklagte mit seinem Einverständnis aus dienstlichen Gründen an das Gymnasium ... versetzt und mit der Leitung dieser Schule beauftragt.

Durch Urkunde vom ...1999 wurde der Beklagte mit Wirkung vom ... 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberstudiendirektor ernannt (Art. 46 Abs. 1 BayBG a.F.). Durch Urkunde vom ...2000 wurde der Beklagte mit Wirkung vom ...2000 als Oberstudiendirektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Der Beklagte wurde zuletzt wie folgt beurteilt:

Periodische Beurteilung vom ...1993 mit dem Gesamturteil ER (übertrifft erheblich die Anforderungen)

Periodische Beurteilung vom ... 1998 mit dem Gesamturteil hervorragend Anlassbeurteilung vom ...2013 mit dem Gesamturteil BG (Leistung, die die Anforderung besonders gut erfüllt).

Der verheiratete Beklagte ist Vater von zwei erwachsenen Kindern. Er ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet.

II.

Mit Schreiben vom 20. August 2014 leitete das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gegen den Beklagten wegen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Abiturprüfung 2013 ein Disziplinarverfahren nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein setzte das Verfahren im Hinblick auf ein gegen den Beklagten beim Amtsgericht... geführtes Strafverfahren gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG aus. Der Beklagte wurde über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, hingewiesen.

In der Einleitungsverfügung wird dem Beklagten vorgehalten, er habe mit der Anhebung der Deutschnoten um jeweils einen Punkt gegen § 82 Abs. 2 Satz 2 der Gymnasialschulordnung (GSO) verstoßen, da die Voraussetzungen für die Festsetzung der Noten im Wege eines Stichentscheids nicht gegeben gewesen seien. Die Erst- und Zweitkorrektoren seien sich bei der Bewertung jeder einzelnen Prüfungsarbeit einig gewesen. Der Beklagte habe sich bewusst über das per Verordnung geregelte Verfahren hinweggesetzt (§ 78 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 GSO unter Bezugnahme auf Art. 58 Abs. 5 BayEUG). Diese Vorschriften wären dem Beklagten bekannt gewesen bzw. hätten ihm bekannt sein müssen. Wenn der Beklagte als Prüfungsausschussvorsitzender zu der Auffassung gelangt sei, dass Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstießen, so hätte er hierauf im Prüfungsausschuss hinweisen bzw. die Bewertungen beanstanden und einen Beschluss des Prüfungsausschusses herbeiführen müssen. Dieser Beschluss werde mit einfacher Mehrheit gefasst. Komme die Mehrheit des Prüfungsausschusses zu einer anderen Auffassung, so habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Gegenstand des Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Hätte der Beklagte einen solchen Beschluss für rechtswidrig gehalten, so hätte er diesen beanstanden, den Vollzug aussetzen und - in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung - die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen müssen.

Mit weiterem Schreiben vom 20. August 2014 informierte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – über den Vorgang und ersuchte diese um Übernahme des Disziplinarverfahrens gem. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG.

Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2014 mit, dass das Disziplinarverfahren an sie abgegeben wurde. Der Beklagte wurde erneut gem. Art. 22 BayDG belehrt.

Das Amtsgericht ... verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 23. Juni 2014 - ...wegen Falschbeurkundung im Amt in 86 tateinheitlichen Fällen gem. §§ 348, 52 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 Euro.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht ... mit Urteil vom 7. November 2014 – ... verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts ... im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt wurde.

Auf die Revision des Beklagten hin wurde das Urteil des Landgerichts ... vom 7. November 2014 durch Beschluss des OLG ... vom 8. Juni 2015 – ...aufgehoben und der Beklagte aus Rechtsgründen frei gesprochen.

Mit der Beurkundung der um einen Punkt angehobenen und bekannt gegebenen Noten, welche zwar rechtsfehlerhaft, aber wirksam erteilt worden seien, habe der Beklagte in den von ihm unterzeichneten Abiturzeugnissen keine rechtlich erheblichen Tatsachen falsch beurkundet.

Der öffentliche Glaube der Urkunde erstrecke sich nicht darauf, dass die im Abiturzeugnis ausgewiesenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß erbracht und bewertet worden seien. Eine Falschbeurkundung im Amt liege somit nicht vor.

Der Beschluss des OLG ... vom 8. Juni 2015 enthält folgende Darstellung des Sachverhalts, welcher dem Beklagten durch die Disziplinarbehörde in der Disziplinarklage zur Last gelegt wird:

„I. Das Landgericht hat umfangreiche Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat (1), zur Tat selbst (2) sowie zum Nachtatgeschehen (3) getroffen.

Im Einzelnen:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Jahr 2013 als Schulleiter des Gymnasiums ... in ... zugleich Vorsitzender des mit der Durchführung der alljährlichen Abiturprüfung betrauten Prüfungsausschusses, welchem neben ihm die beiden an der Schule tätigen Oberstufenkoordinatoren angehörten; die ständige Stellvertreterin des Angeklagten als Schulleiter war von der Tätigkeit im Prüfungsausschuss ausgeschlossen, da ihr Sohn als Schüler an der Abiturprüfung teilnahm.

Die 93 schriftlichen Prüfungsarbeiten im Abiturprüfungsfach Deutsch aus fünf Kursen wurden von insgesamt zehn Lehrkräften bewertet, die je zur Hälfte als Erstkorrektoren und als Zweitkorrektoren tätig waren. Bei allen 93 schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor jeweils Einigkeit in der Bewertung. Die (übereinstimmend) vergebenen Punktzahlen wurden von den beiden Korrektoren jeweils auf dem Deckblatt des Mantelbogens, in dem die Prüfungsarbeit eingelegt war, in die Spalten „Note“ und „Wortbezeichnung“ eingetragen und unterschriftlich bestätigt.

Am 12.06.2013 erhielt der Angeklagte als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses die korrigierten schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch samt Wortbeurteilungen und Mantelbögen für die insgesamt fünf Kurse vorgelegt. Bei der Durchsicht der beigefügten Notenlisten und der Gesamtergebnisse je Kurs befand der Angeklagte die Bewertung der Prüfungsarbeiten als zu schlecht. Nach kurzer, stichprobenartiger Durchsicht einiger Arbeiten im unteren Notenbereich (mangelhaft und ungenügend) gelangte er zu der Auffassung, dass die Korrektur der Lehrkräfte „fachlich rigide“ durchgeführt worden sei. Gleichwohl erfolgte zunächst im Rahmen der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 13.06.2013 die Festsetzung der Prüfungsergebnisse durch Übernahme der einvernehmlich von den Erst- und Zweitkorrektoren auf den Mantelbögen vermerkten Punktzahlen. Diese wurden in die Schul-EDV eingegeben.

Im weiteren Verlauf des 13.06.2013 tagte der von dem Angeklagten kurzfristig einberufene Fachausschuss Deutsch. An der Sitzung unter dem Vorsitz des Angeklagten nahmen die zehn Erst- und Zweitkorrektoren sowie die beiden weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Mit Blick auf die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch vertrat der Angeklagte die Auffassung, dass die Korrektur zwar pflichtbewusst und fachlich korrekt erfolgt sei, die Arbeiten aber „zu rot“, die Bemerkungen zu ausführlich und die Noten bzw. Schnitte im Vergleich zu zwei anderen Gymnasien in Bayern „zu schlecht“ seien. Konkrete Mängel in den Bewertungsleistungen nannte der Angeklagte nicht, auch ging er nicht auf einzelne Arbeiten ein. Nachdem die Korrektoren den von dem Angeklagten in den Raum gestellten Vorschlag, sämtliche Noten - wie bereits im Vorjahr - um einen Punkt anzuheben, ablehnten, forderte der Angeklagte die Mitglieder des Fachausschusses auf, bis zum 14.06.2013 um 8.15 Uhr „eine Lösung zu finden“.

Anlässlich zweier Telefonate mit den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses am Spätnachmittag des 13.06.2013 brachte der Angeklagte zum Ausdruck, er werde die Anhebung der Noten der schriftlichen Abiturprüfungen im Fach Deutsch gegebenenfalls in seiner Eigenschaft als Schulleiter gegen den Widerstand der Korrektoren durchsetzen, hierzu sei er berechtigt. Die endgültige Entscheidung über die Anhebung der Noten vertagte der Angeklagte jedoch auf den Vormittag des 14.06.2013, in dessen weiterem Verlauf den Abiturienten die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen bekannt gegeben werden sollten.

Am Morgen des 14.06.2013 eröffnete der Angeklagte gegen 6.45 Uhr einem der beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses, dass er sich dazu entschlossen habe, die Noten der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch in seiner Funktion als Schulleiter sämtlich um einen Punkt anzuheben. Dieser widersprach dem Angeklagten nicht, sondern setzte auf dessen Anweisung die Noten in der Schule-EDV jeweils um einen Punkt hoch. Die Mantelbögen der schriftlichen Prüfungsarbeiten blieben zunächst unverändert.

Im Rahmen der Notenbekanntgabe am Vormittag des 14.06.2013 wurde den Schülerinnen und Schülern des gesamten Abiturjahrgangs eine schriftliche Mitteilung der Schule über die bisher erbrachten Leistungen ausgehändigt, welche von dem Angeklagten als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unterzeichnet war. In den schriftlichen Mitteilungen waren die zuvor auf Weisung des Angeklagten in der EDV geänderten, um einen Punkt angehobenen Noten für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Deutsch ausgewiesen.

Weitere Bemühungen des Angeklagten, die Erst - und Zweitkorrektoren zur Anhebung der von ihnen erteilten schriftlichen Deutschnoten zu veranlassen bzw. die Voraussetzungen für einen Drittentscheid herbeizuführen, blieben in der Folgezeit ohne Erfolg.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.06.2013 und dem 27.06.2013 trug der Angeklagte ergänzend auf jedem der 93 Mantelbögen der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch in die Spalte „Drittentscheid durch:“ seinen Namen und seine Dienstbezeichnung ein, ferner in die dazu gehörige Spalte „Note:“ eine jeweils um einen Punkt höhere Punktzahl als die von Erst- und Zweitkorrektor eingetragene Punktzahl; soweit dies veranlasst war, änderte er auch die entsprechende Wortbenotung. Auf jedem Deckblatt der Mantelbögen brachte der Angeklagte einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut an:

„Der Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden war notwendig, da

– die fachlich akzeptable Korrektur aus pädagogischer Verantwortung für ein schriftliches Deutschabitur zu rigide war,

– eine dritte Nachkorrektur u.a. auch aus zeitlichen Gründen von den FachUnterausschüssen abgelehnt wurde und dies nachvollziehbar ist;

– aus fachlicher u.v.a. pädagogischer Sicht des Vorsitzenden, auch im Vergleich, eine Anhebung unbedingt vertretbar ist.

Vor diesem Hintergrund musste der Wert der Arbeit um einen Notenpunkt erhöht werden.“

Am 27.06.2013 hatten die Abiturienten Gelegenheit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch einzusehen.

2. Zum Tatgeschehen selbst stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte nach Ende der freiwilligen mündlichen Zusatzprüfungen zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.06.2013 und dem 28.06.2013 im Direktorat des Gymnasiums ... in ... als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unter dem Datum „28.06.2013“ 86 Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife des Gymnasiums ... für diejenigen Teilnehmer von insgesamt 93 Prüflingen unterzeichnete, welche das Abitur im Prüfungsjahrgang 2013 bestanden hatten.

Die Zeugnisse entsprachen in ihrer äußeren Aufmachung und Gestaltung dem vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden Kultusministerium) herausgegebenen amtlichen Muster. Die von dem Angeklagten unterzeichneten und den Prüflingen im Rahmen der Zeugnisausgabe am 28.06.2013 erteilten Zeugnisse wiesen auf Seite 3 unter Ziffer II. 2. für das Prüfungsfach Deutsch in der Spalte „schriftliche Prüfungsleistung“ in allen 86 Fällen die von dem Angeklagten um einen Punkt angehobenen Punktzahlen aus. Bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl aller Abiturleistungen war die schriftliche Deutschnote vierfach gewertet worden, wobei im Falle der Teilnahme eines Prüflings an der freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung die Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 berücksichtigt worden waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten bewusst, dass die in den Abiturzeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen im schriftlichen Abiturprüfungsfach Deutsch nicht denjenigen entsprachen, die in dem in der GSO ausgewiesenen Verfahren tatsächlich von den Erst- und Zweitkorrektoren - jeweils übereinstimmend und um einen Punkt niedriger - vergeben worden waren. Das Vorgehen des Angeklagten hatte zur Folge, dass sich die Durchschnittsabiturnote bei insgesamt sechzehn Prüfungsteilnehmern um jeweils ein Zehntel erhöhte. Dies nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Drei Schüler hätten nach den von den Korrektoren einvernehmlich festgesetzten Noten das Abitur entweder überhaupt nicht oder nur dann bestanden, wenn sie bei einer freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung eine hohe Punktzahl erzielt hätten. Auch dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.

3. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Nachtatgeschehen ordnete das Kultusministerium Anfang Juli 2013 nach Bekanntwerden der Vorgänge eine Überprüfung der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch am Gymnasium ... in ... an. Die Nachkorrektur ergab, dass die einvernehmliche Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren bei den mittleren und guten Arbeiten und damit bei rund der Hälfte aller Prüfungsarbeiten insgesamt sachgerecht und stimmig in den Relationen war. Dagegen war im Bereich der mangelhaften und ungenügenden Prädikate die ursprüngliche Bewertung durch die Korrektoren in einer Reihe von Fällen nicht zwingend begründet oder in der Sache nicht völlig überzeugend. Insoweit waren überwiegend in schwächeren Arbeiten noch erbrachte Teilleistungen der Schüler nicht angemessen gewürdigt worden. Die Aufwertung einiger mangelhafter und ungenügender Arbeiten war daher möglich gewesen. In den oberen Notenbereichen (gut und sehr gut) war dagegen durchweg eine „sehr wohlwollende“ Bewertung durch die Erst- und Zweitkorrektoren erfolgt, weshalb durch die zusätzliche Anhebung der Arbeiten um einen Punkt sogar eine unangemessene Bevorzugung der Schüler ausgelöst worden sei.

Das Kultusministerium entschied im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Abiturienten, die unter dem 28.06.2013 von dem Angeklagten ausgestellten 86 Abiturzeugnisse nicht zu berichtigen.“

In dem Beschluss vom 8. Juni 2015 führt das Oberlandesgericht ... unter anderem aus, die Noten der Abiturprüfung im Fach Deutsch seien zwar sämtlich rechtsfehlerhaft zustande gekommen; die Rechtswidrigkeit habe aber nicht zur Nichtigkeit und damit zu rechtlichen Unbeachtlichkeit der erteilten Noten geführt.

III.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gab mit Schreiben vom 10. Juni 2015 der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – eine Pressemitteilung des OLG ... vom 8. Juni 2015 zu der oben benannten Entscheidung zur Kenntnis.

Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – forderte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft ... die Strafakten an und informierte den Beklagten mit Schreiben vom 14. Juli 2015 darüber, dass das mit Verfügung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. August 2014 ausgesetzte Disziplinarverfahren gem. Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt wird. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Für den Beklagten haben sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 die Rechtsanwaltskanzlei ..., ..., und mit Schreiben vom 6. August 2015 die Rechtsanwaltskanzlei ..., ..., als Bevollmächtigte bestellt, die jeweils unter dem 6. August 2015 für den Beklagten eine Stellungnahme abgaben.

Die Anwaltskanzlei ... verwies auf Unklarheiten hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben zum Vorgehen in der hier relevanten Fallkonstellation. Der - nicht bindenden - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts stehe die abweichende Auffassung der Bevollmächtigten des Beklagten gegenüber, wonach sich aus § 78 Abs. 2 GSO ergebe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt sei, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG ergebe sich weiter, dass der Schulleiter den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal gegenüber weisungsberechtigt sei. Zum Prüfungsvorgang gehöre aber auch die Bewertung der Antworten.

Zudem fehle in der Gymnasialschulordnung eine Regelung, wie sie in der Realschulordnung für eine Entscheidung durch den Prüfungsvorsitzenden getroffen worden sei. Mangels einer eindeutigen Regelung der Eingriffsmöglichkeiten des Vorsitzenden der Prüfungskommission in der GSO habe der Beklagte zumindest nicht schuldhaft gehandelt.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Prüfungsausschuss zwar nicht in ein förmliches Beschlussverfahren involviert gewesen sei, die beiden weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses, Frau OStRin ...und der StD ... im Ergebnis mit der Notenanhebung jedoch einverstanden gewesen seien.

Beide hätten als Zeugen im Strafverfahren bestätigt, dass am 13. Juni 2013 abends und am 14. Juli 2013 morgens die Problematik jeweils erörtert worden sei. Der Beklagte habe seine Absicht mitgeteilt, die Arbeiten jeweils um einen Punkt höher zu bewerten als die Erstkorrektoren. Frau ... habe am Telefon erklärt, dass sie damit einverstanden sei, wenn hierfür die fachlichen Voraussetzungen vorlägen, die sie als Lehrkraft für Mathematik und Sport jedoch nicht beurteilen könne, und die rechtliche Möglichkeit hierzu bestehe.

In gleicher Weise habe der Beklagte mit Herrn ... am 14. Juni 2013 vor den weiteren Schritten das beabsichtigte Vorgehen abgewogen und besprochen. Herr ... habe dann die jeweils um einen Punkt angehobenen Noten in den Schulcomputer eingegeben und die Benachrichtigungszettel über die erreichten Leistungen für jeden Teilnehmer an der Abiturprüfung 2013 ausgedruckt.

Diese Art der Vorgehensweise sei von Herrn Ministerialrat Dr. ... in seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht in ... mit dem Hinweis kommentiert worden, dass für ihn zustimme, wer schweige und dass dies ausreichend sei. Die Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Vorgehensweise des Beklagten finde sich auch in der Niederschrift über die Abiturprüfung 2013 auf Seite 7 unter Tagesordnungspunkt 2.

Dort werde ausgeführt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hatte bis 12. Juni 2013 um 15:30 Uhr von den Vorsitzenden der Fachausschüsse die korrigierten schriftlichen Arbeiten in Empfang genommen. Im Fach Deutsch wurde ein Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden notwendig, da die Korrektur zwar fachlich akzeptabel, aber für ein schriftliches Deutschabitur übermäßig rigide war. Vor diesem Hintergrund musste das Bewertungsraster verschoben und damit der Wert der Arbeiten um einen Notenpunkt erhöht werden. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Colloquiumsprüfungen wurden in den Computer eingegeben.“

Damit liege zwar kein förmlicher Beschluss des Prüfungsausschusses zu jeder einzelnen Note mit offener Abstimmung vor, aber eine materiell-rechtlich nicht zu beanstandende Beschlussfassung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien damit einverstanden gewesen, dass durch den Eingriff des Prüfungsausschussvorsitzenden die vergebenen Noten um jeweils einen Punkt angehoben wurden.

Eine Bewertung von 23 von 93 Arbeiten mit 0 = ungenügend oder 1-3 = mangelhaft sei ein jeder Erfahrung widersprechendes Ergebnis. Wenn über 20% der abgegebenen Arbeiten mangelhaft oder ungenügend seien, bedeute dies zwingend, dass die Korrektur in diesem Bereich nicht richtig gewesen sei, wenn sich das entsprechende Ergebnis nicht durch die Vorbenotung bereits abgezeichnet habe.

Die Überprüfung der Arbeiten habe zu dem Ergebnis geführt, dass in einigen Fällen die Aufwertung mangelhafter und ungenügender Arbeiten nicht nur möglich, sondern zwingend angezeigt gewesen sei. Auf die abgegebenen Gutachten der Fachreferenten der Ministerialbeauftragten ..., ... und ... sowie die Stellungnahme des Ministerialbeauftragten Dr. ... werde Bezug genommen.

In der Stellungnahme der Kanzlei Dr. ... vom 6. August 2015 wird ebenfalls eine unklare Rechtslage in der Gymnasialschulordnung geltend gemacht, weshalb ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu verneinen sei.

Selbst der Ministerialbeauftragte für Gymnasien, Herr Dr. ..., habe ausweislich des Protokolls über seine Befragung durch die Staatsanwältin nicht korrekt erklären können, wie der Beklagte hätte handeln sollen. Er habe angegeben, der Fall hätte vom Beklagten vor die Lehrerkonferenz gebracht werden müssen. Dass dies jedoch unzutreffend sei, ergebe sich aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. Juli 2014 und vom 28. Juli 2014 auf entsprechende Anfragen des Beklagten.

Weiter habe Dr. ... bei der Befragung erklärt, im Falle eines ablehnenden Beschlusses der Lehrerkonferenz hätte der Beklagte die Deutschnoten in das Abiturzeugnis übernehmen müssen.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts und den insofern übernommenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ... habe der Beklagte auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich alle Deutschabiturarbeiten, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet waren, im Einzelnen angesehen und kursorisch geprüft habe. Dass er nicht eine komplette Detailprüfung für Fachbetreuer habe vornehmen können, stehe aufgrund des zeitlichen Drucks, der zwischen Mittwochmittag, dem Zeitpunkt der Rückgabe der korrigierten Deutscharbeiten, und der schriftlichen Abiturnotenbekanntgabe am Freitagvormittag gelegen habe, außer Frage. Er habe jedoch jede einzelne Arbeit zwischen 0 und 3 Punkten gelesen und sich von der Bewertung ein Bild gemacht.

Dass es dem Beklagten vor allem um die schlechte Bewertung der Arbeiten mit 0 bis 3 Punkten gegangen sei, gehe auch aus der Aussage der Zeugin ... hervor. In der Sitzung am Donnerstag, den 13. Juli 2013, habe der Beklagte angeboten, alle mit der Note 5 und 6 bewerteten Arbeiten um einen Punkt anzuheben. Da Frau ... dies als ungerecht gegenüber den guten Schülern empfunden habe, habe diese die Meinung vertreten, es sollten alle Arbeiten in der Bewertung angehoben werden. Die identische Aussage habe Frau ... auch nochmals vor dem Amtsgericht ... zu Protokoll gegeben. Das Handeln des Beklagten sei somit im unteren Bereich materiell richtig und notwendig gewesen, selbst wenn der vorgesehene Weg - entgegen der von den Bevollmächtigten vertretenen Auffassung - formell nicht richtig gewesen sein sollte.

Zudem werde nochmals betont, dass der Beklagte in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, Frau ... und Herrn ... gehandelt habe.

Zudem werde auf den zeitlichen Druck aufgrund der bevorstehenden Notenbekanntgabe verwiesen. Theoretisch wäre es dem Beklagten zwar möglich gewesen, die Schulaufsicht in Person des Herrn Dr. ... zu informieren und um Rat zu fragen. Der Beklagte habe hierfür jedoch keinen Anlass gesehen, nachdem sich die übrigen beiden Prüfungsausschussmitglieder zumindest stillschweigend seiner Auffassung zur Notenanhebung angeschlossen hätten.

Eine Rückfrage bei Herrn Dr. ... hätte zudem nicht weitergeholfen, da der Rat, eine Lehrerkonferenz einzuberufen, GSO-widrig gewesen wäre. Zudem dürfe wegen der vom Staatsministerium festgelegten Notenbekanntgabe am Morgen des 14. Juni 2013 und den sich daran anschließenden, notwendig werdenden mündlichen Prüfungen bezweifelt werden, dass dem Gymnasium als einzigem Gymnasium in Bayern eine Verschiebung des Bekanntgabezeitpunktes zum Zwecke der Nachkorrektur der Deutscharbeiten gewährt worden wäre.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nahm mit Schreiben vom 31. August 2015 hierzu Stellung.

Zur Festsetzung der Punktzahl durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO wurde ausgeführt, gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 GSO seien die schriftlichen Prüfungsarbeiten auch im verpflichtenden Abiturprüfungsfach Deutsch gesondert von den beiden nach § 76 GSO bestimmten Berichterstattern zu korrigieren und zu bewerten. Komme eine Einigung zwischen diesen beiden Fachprüfer nicht zustande, so werde die Punktzahl durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch einen von ihm bestimmten Prüfer festgesetzt. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses habe gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG der Schulleiter (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GSO). Im Umkehrschluss könne aus der Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO gefolgert werden, dass der Schulleiter bei einer Einigung zwischen den beiden Fachprüfern an deren Bewertung gebunden sei.

Keine Rechtfertigung für ein Eingreifen des Schulleiters ergebe sich aus § 78 Abs. 2 GSO. Das Verwaltungsgericht Augsburg habe mit Urteil vom 15. Oktober 2013 - Au 3 K 13.1262 entschieden, dass die Anwesenheit des Schulleiters bei der Beratung über die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Abiturprüfung einen Verfahrensmangel darstelle. Der Schulleiter habe als Vorsitzender des Prüfungsausschusses zwar nach § 78 Abs. 2 GSO das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen, nach Ansicht des Gerichts erstrecke sich dieses Recht jedoch nicht auf die anschließende Beratung der Prüfer über die Leistungsbewertung.

Der Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen der Abiturprüfung in ... habe sich zwar nach dem Wortlaut seines Einleitungssatzes auf die Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO bezogen: „Der Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden war notwendig, da...“,

Eine Notenänderung lasse sich wegen der Einigung zwischen den beiden Fachprüfern darauf aber gerade nicht gründen.

Hinsichtlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GSO werde darauf hingewiesen, dass bei einer rechtmäßigen Prüfungsentscheidung der Prüfungsausschuss an die eigenständig und letztverantwortlich getroffene fachliche Einschätzung der beiden Fachprüfer bzw. im Falle eines Drittentscheids an die Bewertungsentscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines von ihm bestimmten Prüfers gebunden sei. Vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seien fachliche Differenzen zwischen dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden und den Fachprüfern über die Angemessenheit einer Bewertung, welche die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht tangierten, nur einvernehmlich dadurch zu lösen, dass die Fachprüfer selbst nach Überdenken ihrer Bewertungsentscheidung diese gegebenenfalls abänderten. Hielten diese dagegen an ihrer ursprünglichen Bewertung fest, so sei der Prüfungsausschuss, welcher die Prüfungsergebnisse festzustellen (nicht festzusetzen) habe, nicht zur Abänderung der Note befugt. Erst recht gelte dies für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Der Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen habe sich nach seinem Wortlaut nicht auf diese Regelung bezogen. Sie hätte eine Notenänderung auch nicht begründen können.

Hinsichtlich der Überwachung des Prüfungsablaufs durch den Prüfungsausschuss nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GSO werde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss (in seiner Gesamtheit) die Befugnis zur Überwachung des Prüfungsablaufs und in diesem Rahmen zur Abänderung einer Note im Falle einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung, an welche die Fachprüfer festhielten, habe. Komme in einem solchen Fall eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses zur Abänderung der Note nicht zustande, so sei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Schulleiter nach §§ 78 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 4 GSO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 BayEUG verpflichtet, gegebenenfalls die Entscheidung des Ministerialbeauftragten herbeizuführen. Auch in einer solchen Fallkonstellation sei er aber nicht selbst in seiner Eigenschaft als Schulleiter oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses zur Abänderung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung befugt.

In diese Richtung zielten die Formulierungen der Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen die dahin gingen, dass

„- die fachlich akzeptable Korrektur aus pädagogischer Verantwortung für ein schriftliches Deutschabitur zu rigide war,

– eine dritte Nachkorrektur u.a. auch aus zeitlichen Gründen von den Fach-Unterausschüssen abgelehnt wurde und dies nachvollziehbar ist,

– aus fachlicher u.v.a. pädagogischer Sicht des Vorsitzenden, auch im Vergleich, eine Anhebung unbedingt vertretbar ist.“

Die oben dargelegten Regelungen der gymnasialen Prüfungsordnung zur Bewertung der im Rahmen des bayerischen Zentralabiturs erbrachten Prüfungsleistungen modifizierten damit zwar die in Art. 57 Abs. 2 BayEUG vorgesehene umfassende Verantwortlichkeit des Schulleiters für die von ihm geleitete Schule (§ 4 Abs. 4 GSO) und das sich daraus ergebende Weisungsrecht des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften mit seinen Ergänzungen durch die Regelungen in den §§ 24 ff LDO über die Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Schulleiters. Sie würden damit aber nur den von der Rechtsprechung allgemein anerkannten weiten Bewertungsspielraum der Prüfer achten. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns an der Schule bleibe - insbesondere über die Regelung der §§ 78 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 4 GSO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 BayEUG - beim Schulleiter.

Eine materiell rechtswidrige Prüfungsentscheidung werde jedoch nur in Ausnahmefällen vorliegen, da eine Prüfungsentscheidung insbesondere aufgrund des weiten Bewertungsspielraums der Prüfer nur in engen Grenzen als gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstoßend gelten könne (vgl. dazu das KMS vom 18.7.2014 - Az. ...an den Beklagten aufgrund seiner Nachfragen). Die Begründung auf dem Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen spreche einen Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich an. Die Korrektur werde als „fachlich akzeptabel“, aber als zu „rigide“ bezeichnet, wonach sie noch im weiten Bewertungsspielraum der Prüfer liegen könnte.

Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses bei der Überwachung des Prüfungsablaufs (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GSO) dürften nicht überspannt werden. Es seien insbesondere der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen und die Vielzahl der Aufgaben zu beachten, die im Rahmen der Abiturprüfung anfielen. Entsprechendes gelte für die Niederschrift entsprechender Beschlüsse. Die gegebenenfalls als solcher „Beschluss“ zu interpretierende Festlegung spreche aber - entsprechend dem Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen und dem tatsächlichen Vorgehen - einheitlich für alle Arbeiten davon: „Vor diesem Hintergrund musste der Wert der Arbeit um eine Notenpunkt erhöht werden.“ Die Entscheidung, alle Arbeiten ohne genaue Durchsicht um einen Punkt ohne jede eigene Sachprüfung zu erhöhen, verstoße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, wonach Vorbedingung jeder Prüfungsentscheidung - insbesondere auch im Falle einer Neubewertung - die eigene vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung sei.

Unabhängig von der Komplexität der oben genannten Verfahrensregelungen hätte es dem Beklagten bewusst sein müssen, dass die Vergabe einer Note (allein oder gemeinsam mit einem Prüfungsausschuss) ohne genaue Durchsicht der Arbeit einen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe darstelle. Ein solcher Verstoß lasse sich auch nicht mit der Eilbedürftigkeit des Verfahrens entschuldigen. Nötigenfalls hätte der Beklagte bei vorgesetzten Stellen nachfragen können, ob die Fristen für die Durchführung des Verfahrens unter den besonderen Umständen des Einzelfalles verlängert werden könnten.

Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – gab mit Schreiben vom 17. September 2015 den Bevollmächtigten des Beklagten diese Stellungnahme des Staatsministeriums zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hielten die Bevollmächtigten des Beklagten an ihrer Rechtsauffassung fest. Wäre dem Beklagten die Möglichkeit der Verfahrensweise durch Beschlussfassung im Prüfungsausschuss zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte er nichts lieber getan, als einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, denn der damalige Prüfungsausschuss sei sich in der Sache einig gewesen und die fachliche Richtigkeit der Notenkorrektur sei bei der Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken und die drei Fachreferenten aus Ober-, Mittel- und Unterfranken bestätigt worden. Ausweislich des Protokolls sei die Anhebung der Punktzahl im unteren Bereich „dringend“ geboten gewesen.

Einverständnis bestehe mit der Bewertung durch das Ministerium, dass die Anhebung der Arbeiten, die nicht selbst geprüft wurden, um einen Punkt gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoße. Die Anhebung aller Arbeiten um einen Punkt sei jedoch allein der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit geschuldet gewesen, weil es zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, auch die durchschnittlichen und guten Arbeiten jede für sich zu überprüfen. Hier sei nur eine stichprobenartige Prüfung einzelner Arbeiten erfolgt.

Das Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst führte mit Schreiben vom 11. November 2015 aus, zu der Aussage der Bevollmächtigten des Beklagten, einem Antrag auf Verschiebung des Termins zur Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse wäre nicht stattgegeben worden, gebe es keine Erfahrungswerte und mithin keinen Beleg. Es könne im Gegenteil darauf hingewiesen werden, dass das Staatsministerium im Falle klar erkennbare Notwendigkeit für die Entbindung von vorgegebenen Terminen bislang stets flexibel reagiert habe. So hätten die vom Hochwasser geschädigten Schulen (u.a. Niederalteich, Passau) die Freiheit erhalten, Teile ihrer Abiturprüfungen - und damit auch die Bekanntgabe der Noten - nach den Erfordernissen zu verschieben, ungeachtet der offiziellen Terminvorgaben. Auch im Zusammenhang mit dem Kirchentag in Regensburg sein Ausnahmen vom üblichen Zeitprogramm der Prüfungen gestattet worden.

Die Drittkorrektur von zahlreichen (allen) Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch (in der Regel weit über 5 Seiten pro Arbeit) sei nicht innerhalb weniger Stunden oder Tage durch eine Person leistbar. Bei Zweifeln an der fachlich korrekten Bewertung der Arbeiten durch die Deutschlehrkräfte der Schule hätte der Beklagte einen entsprechenden Zeitpuffer einbauen müssen - gerade weil es dem Beklagten um eine leistungsgerechte Bewertung gegangen sei. Zwischen dem 10. Mai (Prüfungstermin) und dem Abschluss der mündlichen Prüfungen bis 21. Juni 2013 sei dies möglich gewesen (zum Beispiel durch Vorabinformation nach Erstkorrektur, die in der Regel bereits im Mai abgeschlossen gewesen sei; Pfingstferien vom 20. bis 31. Mai 2013) und angesichts der in der Schule offenbar schon im Jahr 2012 aufgefallenen strengen Korrekturpraxis auch geboten gewesen. Der vom Beklagten verfügte Vorlagetermin bei ihm am 12. Juni - 2 Tage vor der Notenbekanntgabe an die Prüflinge - sei unter diesen Voraussetzungen für eine erstmalige Information des Schulleiters zu spät gewesen.

Aus fachlicher Sicht sei es im Übrigen völlig unangemessen, die Bewertung von Schülerarbeiten im Fach Deutsch pauschal um einen Notenpunkt anzuheben. Den Schulnoten 1 - 5 würden jeweils drei Notenpunkte zugeordnet, um die Tendenz der Note auszudrücken, 12 Punkte entsprächen +2, 11 Punkte entsprächen glatt 2 usw. (Ausnahme: 0 Punkte = Note 6, ohne Tendenz). Die Anhebung um einen Punkt bei zum Beispiel 7 Punkten ändere die Bewertung der Arbeit als „befriedigende Leistung“ nicht, die Anhebung von 3 auf 4 Punkte mache aber aus einer mangelhaften Leistung eine ausreichende.

Hierauf gaben die Bevollmächtigten des Beklagten eine Stellungnahme vom 3. Februar 2016 ab. Die Anwaltskanzlei ... reichte mit Schreiben vom 5. Februar 2016 eine weitere ergänzende Stellungnahme ein. Per E-Mail vom 5. Februar 2016 reichte Rechtsanwalt ... in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2016 eine Zusammenstellung von Presseartikeln ein, die sich mit dem Beklagten und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befassen.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nahm mit Schreiben vom 1. August 2016 Stellung zu den zuletzt eingereichten Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Beklagten.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. November 2016 wurde der Beklagte abschließend gemäß Art. 32 BayDG angehört.

Von dem in der Einleitungsverfügung vom 20. August 2014 erhobenen Vorwurf, auch im Jahr 2012 durch sein Verhalten im Rahmen der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch gegen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, wurde der Beklagte freigestellt, da ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht vorliege, da, anders als im Jahr 2013 kein unzulässiger Drittentscheid erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nahm Rechtsanwalt ... und mit Schreiben vom 24. März 2017 Rechtsanwalt ... abschließend Stellung und vertieften ihren bisherigen Sachvortrag. Verwiesen wurde unter anderem auf die bisherigen hervorragenden Leistungen des Beklagten. Bei der externen Evaluation 2013/2014 habe die Schulleitung Bestnoten erhalten. Bei dieser Evaluation habe der Beklagte als Schulleiter bei den befragten Lehrkräften eine Quote der Zustimmung von über 80% erhalten, die Zustimmung der Eltern zur Schule habe bei über 90% gelegen.

Unter dem 1. März 2017 übersandte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ein Persönlichkeitsbild des Beklagten.

IV.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 24. April 2017, erhob der Kläger gegen den Beklagten eine Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten um eine Stufe in das Amt eines Studiendirektors (A 15) zurückzustufen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht habe, seien zwar nicht bindend, es bestehe aber auch unter Würdigung des Vorbringens und der Beweisanregungen der Bevollmächtigten im Rahmen der abschließenden Anhörung kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen, da der Sachverhalt, soweit erheblich sei, so auch vom Beklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung eingeräumt worden sei.

Soweit beantragt werde, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch die Anhebung der Benotung um einen Punkt durch den Beklagten der im Fach Deutsch gegebene Bewertungsspielraum nicht überschritten worden sei, seit dem mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Folge zu leisten.

Dem Beklagten werde nicht die Überschreitung des Bewertungsspielraums vorgeworfen, da ihm ein solcher aufgrund fehlender Beurteilungsberechtigung vorliegend bereits nicht zugestanden habe, sondern ein unzulässiger Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer unter Missachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und der Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung.

Das Fehlverhalten des Beklagten sei als schweres innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG zu werten, das eine Zurückstufung des Beklagten erfordere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Disziplinarklage Bezug genommen.

V.

Die Disziplinarklagte wurde den Bevollmächtigten des Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG zugestellt.

Diese beantragten mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2017 die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde der Sachvortrag aus dem Disziplinarverfahren wiederholt und vertieft. Zudem wurden verschiedene Beweisanträge, insbesondere zur Einvernahme von Zeugen, angekündigt Die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2017, das Disziplinarverfahren leide nicht, wie von den Bevollmächtigten des Beklagten behauptet, an einem Mangel, weil die Persönlichkeit des Beklagten unzureichend gewürdigt worden sei.

Die Persönlichkeit des Beklagten sei zu Recht nicht unter „I. Persönliche Verhältnisse“, sondern bei der Maßnahmebemessung gewürdigt worden (vergleiche Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Soweit darauf hingewiesen werde, dass es sich bei dem Beklagten um eine geschätzte und engagierte Persönlichkeit handle, sei dies von der Disziplinarbehörde nicht verkannt worden. Bei der Maßnahmebemessung sei unter Berücksichtigung des erstellten Persönlichkeitsbildes der ausgezeichnete Ruf des Beklagten, seine hervorragenden bisherigen dienstlichen Beurteilungen und die Bewertung der Schulleitung bei der externen Evaluation 2013/2014 mit einer Bestnote berücksichtigt worden.

Wenn der Beklagte seit den verfahrensgegenständlichen Ereignissen nicht mehr auffällig geworden sei, so stehe insoweit ein Verhalten inmitten, das von jedem Beamten erwartet werde. Ein besonderes Verdienst, dass dem begangenen Dienstvergehens als mildernder Umstand entgegengehalten werden könnte, könne darin nicht gesehen werden, denn die korrekte Erledigung der beruflichen Obliegenheiten und das Unterlassen von Dienstvergehen gehöre zu den Grundpflichten eines jeden Beamten.

Substantielle der Einwendungen gegen den von der Disziplinarbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt seien weder im Vorbringen, dass die beiden Prüfungsausschussmitglieder „nicht gegen eine Anhebung waren“ zu sehen, da dies in den tatsächlichen Feststellungen nicht behauptet worden sei, noch im Vorbringen, durch die Notenanhebung sei keine Bevorzugung einzelner Schüler eingetreten.

Der Bevollmächtigte Rechtsanwalt ... führe (zu Recht) aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens wegen Falschbeurkundung im Amt bzw. Urkundenfälschung unerheblich gewesen sei, ob durch das Heraufsetzen der Punktezahl der Bewertungsspielraum eingehalten wurde. Gleiches gelte für das Disziplinarverfahren, da dem Beklagten nicht Überschreitung des Bewertungsspielraums vorgeworfen werde, da ihm ein solcher aufgrund fehlender Beurteilungsberechtigung vorliegend bereits nicht zugestanden habe, sondern ein unzulässiger Eingriff in die Bewertungsspielraum der Prüfer unter Missachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung.

Ein Gutachten zur Frage der Einhaltung des Bewertungsspielraums sei daher zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beauftragt worden.

Soweit der Sachverhalt erheblich sei, sei er vom Beklagten selbst eingeräumt worden. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts seien hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.

Aus diesem Grund sei der im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erneut gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch die Anhebung der Benotung der Erst- und Zweitkorrektoren um einen Punkt durch den Beklagten um einen Punkt der gegebene Bewertungsspielraum nicht nach oben überschritten worden sei, abzuweisen.

Aus den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) lasse sich entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Beklagten gerade nicht ableiten, dass eine Befugnis zur Notenänderung aus der Stellung als Schulleiter folge.

Ein generelles Weisungsrecht des Schulleiters hinsichtlich der Notengebung sehe weder das BayEUG noch die GSO vor. Insoweit sei auch die Behauptung, die GSO würde das im BayEUG bestehende Weisungsrecht in rechtlich unzulässiger Weise modifizieren, unzutreffend.

Die Weisungsberechtigung des Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG sei bezogen auf die Aufgaben in Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, wonach der Schulleiter für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich sei, sie oder er habe sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren. Eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Notengebung enthalte Art. 57 Abs. 2 BayEUG nicht.

Nach Art. 52 Abs. 3 BayEUG würden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung des Lehrers bewertet. Zwar habe ein Lehrer als Beamter die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, er erziehe und unterrichte jedoch in eigener pädagogischer Verantwortung.

§ 27 Abs. 4 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO) sehe für den Fall, dass der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich halte, ohne Einverständnis mit der Lehrkraft darüber erzielen zu können, vor, dass die Lehrerkonferenz entscheide.

Dass die beiden Prüfungsausschussmitglieder die Entscheidung des Beklagten mitgetragen hätten, hier werde durch die Bevollmächtigten eine zumindest stillschweigende Billigung behauptet, ändere nichts an dem eigenmächtigen Drittentscheid.

Dass § 78 Abs. 2 GSO, wonach der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt sei, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen, dem Schulleiter keine Rechte hinsichtlich der Notengebung gewähre, erschließe sich bereits aus dem Wortlaut, die Kenntnis von hierzu ergangener Rechtsprechung sei nicht erforderlich.

Soweit geltend gemacht werde, § 82 Abs. 2 GSO sei nicht eindeutig, weil ein Hinweis fehle, dass ein Schulleiter nicht zu einem Drittentscheid bei einvernehmliche Bewertung befugt sei, sei zu erwidern, dass Befugnisse, die nicht bestünden, üblicherweise nicht aufgezählt würden.

Ein Verbotsirrtum scheide schon dann aus, wenn der Betreffende, hier der Beklagte, es jedenfalls für möglich gehalten habe, durch sein Verhalten gegen Rechtsnormen zu verstoßen (vergleiche OVG NRW, B.v. 7.7.2016 – 3d A 1203/16.O, juris).

Insbesondere habe kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setze voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat beseitigt habe.

Der Beklagte hätte insbesondere auch noch Zeit genug besessen, sich beim Staatsministerium nach der korrekten Vorgehensweise zu erkundigen, habe dies nach seiner Einlassung aber nicht wegen Zeitmangels unterlassen, sondern weil er dies nicht für erforderlich erachtet habe.

Am 8. Januar 2018 erließ die Kammer durch den Vorsitzenden einen Beweisbeschluss, wonach zu den Umständen der Anhebung der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Abiturfach Deutsch in der Abiturprüfung 2013 Beweis zu erheben ist durch Einvernahme von Herrn StD ...und Frau StDin ... als Zeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung mit der Einvernahme der beiden Zeugen und die beigezogenen Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 9 Abs. 1 BayDG zu einer Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer II. des Tatbestandes) ist mit den nachfolgend bezeichneten Modifikationen erwiesen durch die schriftlichen und mündlichen Einlassungen des Beklagten (Memoranden vom 21.6.2013 und vom 5.8.2013; Angaben des Beklagten im Strafverfahren, insbesondere in der Beschuldigtenvernehmung vom 2.10.2013, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach) und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer am 31. Januar 2018.

Die Kammer geht nach der Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz der insoweit abweichenden Angaben des Beklagten im Memorandum vom 21. Juni 2013 und der Stellungnahme vom 13. September 2013 nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 34 zu § 13; Rn. 15 zu § 60; BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10, juris) zu dessen Gunsten davon aus, dass er vor seiner Entscheidung, die Noten sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch um einen Punkt anzuheben, alle 23 Arbeiten, die mit 0 bis 3 Punkten bewertet worden waren, durchgelesen hat und (lediglich) hinsichtlich der restlichen 70 Arbeiten eine nur stichprobenartige Überprüfung durch den Beklagten erfolgt ist.

Zudem ist der dem Beklagten von der Disziplinarbehörde zur Last gelegte Sachverhalt dahin zu berichtigen, dass die Überprüfung der schriftlichen Abituraufgaben im Fach Deutsch durch die Fachreferenten der Ministerialbeauftragten in Mittel-, Unter- und Oberfranken ergeben hat, dass in einigen Fällen die Aufwertung mangelhafter und ungenügender Arbeiten nicht nur möglich, sondern zwingend angezeigt war (vgl. Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken vom 15.7.2013 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus).

Ausgehend von dem so modifizierten Sachverhalt hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat gegen seine die Pflicht die Gesetze zu beachten und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BayDG, § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen.

Durch seine Entscheidung, sämtliche Noten der Abituraufgaben in Deutsch um einen Punkt anzuheben und diese Anhebung auf den Mantelbögen als (zulässigen) Drittentscheid des Prüfungsausschussvorsitzenden zu bezeichnen, hat er die rechtlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung nicht beachtet und zudem unter Missachtung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit unzulässig in den Bewertungsspielraum der Erst- und Zweitkorrektoren des Deutschabiturs eingegriffen:

1. Der Beklagte hat entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 GSO vom 23. Januar 2007 in der Gültigkeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013 eine unzulässige Drittentscheidung getroffen

§ 82 Abs. 2 GSO lautet: „Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von zwei der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet, wobei eine davon die Kursleiterin bzw. einer davon der Kursleiter sein soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.“

Ein Drittentscheid findet daher nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung möglichen Wortlaut der genannten Bestimmung nur statt, wenn die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter sich nicht einig sind.

Die genannten Voraussetzungen lagen zweifelsfrei nicht vor. Sowohl die Erstkorrektoren als auch die Zweitkorrektoren waren sich bei der Bewertung sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch einig und lehnten eine von dem Beklagten gewünschte Nachkorrektur ab.

Von einer für den Beklagten unklaren Rechtslage kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Den Bevollmächtigten des Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Bayerische Gymnasialschulordnung keine den Bestimmungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bayerischen Realschulordnung (BayRSO) oder des § 60 Abs. 3 Satz 4 der Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO vergleichbare Regelung enthält.

So bestimmt § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayRSO in der vom 1. August 2010 bis zum 29. August 2014 gültigen Fassung, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern kann.

Die Bayerische Gymnasialschulordnung enthält eine derartige Regelung jedoch gerade nicht, woraus im Umkehrschluss folgt, dass eine derartige Befugnis nicht besteht. Dies folgt auch das der Regelung des § 76 Abs. 4 Nr. 3 GSO, wonach das Staatsministerium für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär insbesondere mit der Befugnis bestellen kann, die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten zu überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der Abiturprüfungsaufgaben zu ändern.

Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird eine derartige Befugnis gerade nicht eingeräumt. Aus dieser Regelung folgt damit ebenfalls im Umkehrschluss, dass dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine entsprechende Befugnis zukommen soll und es bei der in § 82 Abs. 2 GSO getroffenen Regelung verbleibt.

Die eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Vorgaben des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO für einen Drittentscheid lagen zweifelsfrei nicht vor, da Erst- und Zweitkorrektor sich in der Bewertung jeweils einig waren.

Der Beklagte kann sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch nicht auf das von ihm selbst geschaffene Konstrukt eines „speziellen Drittentscheides“ berufen. Denn der Erst- und Zweitkorrektor können nicht in der vom Beklagten vorgenommenen Zusammenschau als Erstkorrektor mit einer gemeinsamen Auffassung, und der Beklagte mit seiner abweichenden Auffassung als Zweitkorrektor angesehen werden.

2. Der Beklagte war weder in seiner Eigenschaft als Schulleiter noch als Vorsitzender des Prüfungsausschusses befugt, die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch jeweils von den beiden Fachprüfern einvernehmlich erteilten Punktzahlen um einen Punkt anzuheben.

§ 78 Abs. 2 GSO berechtigt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Diese Regelung erfasst jedoch nur Fälle, in denen der Prüfungsvorsitzende selbst an einer Prüfung teilnimmt, wie dies durch das eingeräumte Recht, Fragen zu stellen, deutlich gemacht wird.

§ 78 Abs. 2 GSO erstreckt sich damit nicht auf die allein den gemäß § 76 GSO bestimmten Berichterstatterinnen und Berichterstattern obliegende Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten, da insoweit § 82 Abs. 2 Satz 1 GSO eine abschließende Regelung enthält (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.10.2013 - Au 3 K 13.1262, juris Rn. 50).

Vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind fachliche Differenzen zwischen dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden und den Fachprüfern über die Angemessenheit einer Bewertung, welche die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht tangieren, nur einvernehmlich dadurch zu lösen, dass die Fachprüfer selbst nach Überdenken ihrer Prüfungsentscheidung diese gegebenenfalls abändern (Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn 722).

Auch aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG, wonach der Schulleiter in Erfüllung der Aufgaben nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG den Lehrkräften gegenüber weisungsberechtigt ist, lässt sich eine Befugnis des Beklagten zur Anhebung der Bewertungen nicht herleiten.

Die nach Abs. 2 Satz 2 bestehende Weisungsberechtigung gegenüber den Lehrkräften, dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal findet sich in gleicher Weise in § 24 Abs. 1 Satz 1 LDO. Die Bestimmungen wiederholen das in Art. 3 Satz 2 BayBG für Vorgesetzte allgemein normierte Weisungsrecht. Diese Weisungsbefugnis macht die Stellung des Schulleiters als Vorgesetzter des genannten Personenkreises deutlich. Vorgesetzter ist nämlich nach Art. 3 Satz 2 BayBG, wer „dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann“ (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Rn. 9 zu Art. 57 BayEUG).

Das Weisungsrecht des Beklagten als Vorgesetzter der Fachprüfer erstreckt sich jedoch nicht auf die den gemäß § 76 GSO bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern zukommende Befugnis, die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. § 82 Abs. 2 GSO modifiziert als Ausführungsvorschrift zum BayEUG (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayEUG) insoweit zulässigerweise das Weisungsrecht aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es liege keine Dienstpflichtverletzung vor, da der Prüfungsausschuss die Anhebung der Bewertung sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch um einen Punkt gebilligt habe.

Wie sich der Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GSO ergibt, hat der Prüfungsausschuss den Prüfungsablauf zu überwachen und die Entscheidungen gemäß § 88 (bei Unterschleif) zu treffen und die Prüfungsergebnisse festzustellen. Aus der Befugnis, die Prüfungsergebnisse festzustellen, folgt jedoch nicht das Recht des Prüfungsausschusses, die Prüfungsergebnisse selbst festzusetzen.

Zwar hat der Prüfungsausschuss (in seiner Gesamtheit) im Rahme des § 76 Abs. 1 Satz 2 GSO die Befugnis zur Überwachung des Prüfungsablaufs und in diesem Rahmen zur Abänderung einer Note im Falle einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung, an welcher die Fachprüfer festhalten. Auch in diesem Fall ist jedoch vor einer Notenänderung eine Überprüfung jeder Prüfungsklausur notwendig, um festzustellen, ob jeweils eine materiell rechtswidrige Prüfungsentscheidung vorliegt, was vorliegend nicht beachtet wurde.

Kommt in einem solchen Fall einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses zur Abänderung der Note nicht zustande, so ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Schulleiter nach §§ 78 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 4 GSO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 BayEUG verpflichtet, gegebenenfalls die Entscheidung des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.

Auch in einer solchen Fallkonstellation ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dieser Funktion bzw. in seiner Eigenschaft als Schulleiter somit nicht zur Abänderung einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung durch einen Drittentscheid nach § 82 Abs. 2 GSO befugt.

Der Beklagte hat mit der durch einen unzulässigen Drittentscheid erfolgten Anhebung der Bewertungen um einen Punkt gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen, wonach Vorbedingung jeder Prüfungsentscheidung die eigene, vollständige Kenntnis der Prüfungsleistung ist. Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine prüfungsrechtliche Bewertungstätigkeit nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden kann (vgl. B.v. 16.1.1995 - 1 BvR 1505/94, juris Rn. 17). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn es um die Bewertung schriftlicher Arbeiten durch Stichentscheid eines Dritten, beispielsweise des Vorsitzenden einer Prüfungskommission oder eines Prüfungsausschusses geht (Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 567). Bei der Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ist es deshalb erforderlich, dass der Prüfer die Darlegungen des Verfassers auf sich einwirken lässt, sie nachzuvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 320 f.).

Gegen diese Vorgabe hat der Beklagte verstoßen, da er nur die ungenügenden und mangelhaften Arbeiten gesichtet, im Übrigen jedoch nur stichprobenartig die besseren Arbeiten überprüft, gleichwohl aber die Entscheidung getroffen hat, sämtliche Bewertungen um einen Punkt anzuheben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Durchschnittsabiturnote bei insgesamt 16 Prüfungsteilnehmern um jeweils ein Zehntel erhöhte.

Durch das Vorgehen des Beklagten ist deshalb auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden, insbesondere im Verhältnis zu Schülern anderer Gymnasien. Eine Berufszugangsprüfung, wie das Abitur, greift in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das gilt nicht allein für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen. Wenn erfolgreiche Prüfungen durch abgestufte Noten zu bewerten sind, werden auch auf diese Weise berufliche Chancen stark beeinflusst, weshalb sich auch solche Prüfungsentscheide am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, juris Rn. 50).

Der Beklagte hat auch selbst eingeräumt, durch die Anhebung der Arbeiten, die er nicht selbst geprüft hat, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen zu haben (Schriftsatz seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt ... vom 5.10.2015).

Einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einhaltung des Bewertungsspielraums bei der Notenanhebung durch den Beklagten bedurfte es daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst weist zudem zutreffend darauf hin, dass aus fachlicher Sicht es im Übrigen auch völlig unangemessen ist, die Bewertung von Schülerarbeiten im Fach Deutsch pauschal um einen Notenpunkt anzuheben. Den Schulnoten 1 - 5 werden jeweils drei Notenpunkte zugeordnet, um die Tendenz der Note auszudrücken, 12 Punkte entsprechen +2, 11 Punkte entsprechen glatt 2 usw. (Ausnahme: 0 Punkte = Note 6, ohne Tendenz). Die Anhebung um einen Punkt bei zum Beispiel 7 Punkten ändert die Bewertung der Arbeit als „befriedigende Leistung“ nicht, die Anhebung von 3 auf 4 Punkte macht aber aus einer mangelhaften Leistung eine ausreichende.

3. Der Beklagte hat die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung schuldhaft begangen.

Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beklagte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst hat.

Dem Beklagten war bewusst, dass er nur einen Teil der Prüfungsarbeiten durchgesehen, gleichwohl aber bei allen Arbeiten im Wege eines (nicht zulässigen) Drittentscheides die Noten jeweils um einen Punkt angehoben hat. Jedem Lehrer ist bekannt, dass eine ordnungsgemäße Prüfungsbewertung voraussetzt, dass die Leistungen des Prüflings selbst unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen worden sind. Dem Beklagten ist deshalb vorsätzliches Handeln zur Last zu legen.

4. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

Der Beklagte kann sein Verhalten nicht damit rechtfertigen, er trage als Schulleiter die Gesamtverantwortung und sei verpflichtet, auf seiner Meinung nach zu strenge Bewertungsmaßstäbe der Erst- und Zweitkorrektoren bei der Korrektur der Abiturarbeiten zu achten und ggf. korrigierend einzugreifen. Auch wenn sich letztlich nach der Überprüfung der Abiturarbeiten durch Fachreferenten für Deutsch bestätigt hat, dass jedenfalls bei vier als ungenügend bzw. mangelhaft bewerteten Arbeiten eine Notenanhebung zwingend geboten war (Gutachten des StD ......), rechtfertigt dies keinesfalls eine pauschale Anhebung der Benotung sämtlicher Arbeiten der Deutschabiturprüfung, die - wie bereits ausgeführt - bei 16 Prüfungsteilnehmern zu einer Anhebung der im Abitur erreichten Durchschnittsnote um ein Zehntel geführt hat.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen für ihn unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.

Die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstliche Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung der Beamten und der praxisdienstzeitbegleitenden Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt.

Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt somit voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat beseitigt hat (BGH, U.v. 22.2.2017 - 2 StR 573/15, juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 7.7.2016 – 3d A 1203/16.O, juris Rn. 8).

Der Beklagte ist seit ...1998 Schulleiter des Gymnasiums ... in ... Er war zuvor für den Zeitraum von mehr als fünf Jahren zum Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst abgeordnet worden. Gerade im Hinblick darauf, dass es bereits während der Abiturprüfung 2012 ebenfalls zu Problemen mit der Bewertung der Deutschabituraufgaben gekommen war, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, vor einem Drittentscheid beim Ministerialbeauftragten für Gymnasien bzw. im Kultusministerium Rücksprache zu halten. Wie das Kultusministerium im Disziplinarverfahren dargelegt hat, wären Ansprechpartner telefonisch erreichbar gewesen und es hätte wohl auch die Möglichkeit bestanden, den Zeitpunkt der vorgesehenen Notenbekanntgabe zu verschieben, um eine Nachkorrektur zu ermöglichen (KMS vom 11.11.2015). Das Ministerium hat insoweit auf die Handhabung u.a. bei hochwassergeschädigten Schulen verwiesen.

III.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten, seines bisherigen dienstlichen Verhaltens und des Verhaltens nach der Tat - zur Folge, dass gegen den Beklagten auf die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen ist.

Die Kammer folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355, juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974, juris; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris; B.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991. juris; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 - 16a D 15.368, juris) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07, juris) zu § 13 BDG.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12, juris Rn. 18).

Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12, juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 20).

Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127, juris Rn. 127).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U.v. 27.2.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117; U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

In Hinblick auf die dargestellte aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen statusberührende Disziplinarmaßnahmen nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

Zur Frage der Maßnahmenzumessung liegt für vorliegende Fallgestaltung keine sog. Regelrechtsprechung vor.

Der Freispruch des Beklagten vom strafrechtlichen Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt steht einer disziplinaren Ahndung nicht entgegen. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt erfüllt somit zwar keine Straf- oder Bußgeldvorschrift, stellt aber gleichwohl ein Dienstvergehen dar (vgl. Art. 15 Abs. 2 BayDG).

Das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren verfolgen zudem unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (std. Rspr., vgl. zuletzt: BVerwG, B.v. vom 27.12.2017 - 2 B 18/17, juris Rn. 9).

Gemessen an den bezeichneten Grundsätzen wiegt das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist zur Überzeugung der Kammer jedoch keine statusberührende Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, hier in Form einer Zurückstufung, erforderlich.

Der Beklagte hat durch die Anhebung der Noten sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch vorsätzlich gegen Rechtsvorschriften der Gymnasialschulordnung und elementare Grundsätze des Prüfungsrechts verstoßen, dadurch das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern und der Öffentlichkeit in den ordnungsgemäßen Ablauf der Abiturprüfung erschüttert und damit das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt. Darüber hinaus hat er die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst erheblich gestört, da er eigenmächtig ohne Rückfrage bei übergeordneten Stellen gehandelt hat.

Der Beklagte hat durch die Anhebung der Noten des Deutschabiturs - zumindest im oberen Prädikatsbereich - eine erhebliche Manipulation im Rahmen einer zentralen schulischen Abschlussprüfung bewirkt, deren Ergebnis Auswirkungen auf die weiteren beruflichen Qualifikationschancen der Schülerinnen und Schüler gehabt hat bzw. zumindest gehabt haben kann.

Wie bereits ausgeführt, hatte das Vorgehen des Beklagten zur Folge, dass sich bei sechzehn Prüfungsteilnehmern die Durchschnittsabiturnote um ein Zehntel erhöht hat.

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gerade seine Funktion und Autorität als Schulleiter missbraucht hat, um seinen Willen eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Ministerium durchzusetzen, indem er sich über Rechtsvorschriften hinweggesetzt und gegenüber den Lehrern seiner Schule im nicht zustehende Kompetenzen vorgegeben hat.

Erschwerend ist weiter zu werten, dass er durch sein Vorgehen und die dadurch bewirkte Besserstellung der Deutsch-Abiturienten seines Gymnasiums eine entsprechende Schlechterstellung aller anderen Deutsch-Abiturienten an bayerischen Gymnasien in Kauf genommen hat. Mit seiner dienstlichen Stellung als Schulleiter, der eine Vorbildfunktion innehat, ist das geschilderte Verhalten nicht zu vereinbaren. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Jahr 2012 wäre es dem Beklagten auch leicht möglich gewesen, bereits im Vorfeld Auskünfte zum korrekten Vorgehen einzuholen. Zudem hätte auch noch nach der Feststellung der teilweise rigiden Korrekturen durch den Beklagten, die in vier Fällen eine Anhebung zwingend erforderlich machten, für eine Rücksprache mit dem Ministerialbeauftragten bzw. dem Kultusministerium ausreichend Zeit bestanden, weshalb der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, in Folge Zeitdrucks habe keine Handlungsalternative bestanden.

Als die Schwere des Dienstvergehens deutlich mindernd ist zu berücksichtigen, dass die spätere Überprüfung der Arbeiten durch die Fachreferenten ergeben hat, dass der Beklagte mit seiner Einschätzung, es seien zu strenge Bewertungsmaßstäbe angelegt worden, bei mehreren Arbeiten, insbesondere im unteren Bewertungsbereich, richtig gelegen hat und bei vier mit ungenügend bzw. mangelhaft bewerteten Arbeiten eine Anhebung der Bewertung zwingend notwendig war. Ein Tätigwerden des Beklagten war deshalb in der Sache notwendig, allerdings nicht in der von ihm gewählten, rechtlich nicht zulässigen Handlungsweise.

Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu werten, dass er nicht mit dem Ziel gehandelt hat, einzelnen Schülern zu einer besseren Note zu verhelfen oder um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Er hat zwar eigenmächtig gehandelt, jedoch nicht eigennützig.

Ebenfalls zu Gunsten des Beklagten ist seine erhebliche Belastung durch das Strafverfahren zu berücksichtigen. Der Beklagte wurde erst in dritter Instanz durch das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen freigesprochen. Über das Strafverfahren wurde ausführlich in den Medien mit Fotos des Beklagten berichtet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer glaubhaft über seine psychischen Probleme als Folge des genannten Strafverfahrens berichtet.

Schließlich ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, nach dem hier relevanten Vorfall bis heute das ... in ... erfolgreich als Schulleiter geführt und sich in dieser Funktion - weiterhin - bewährt hat. Der Beklagte genießt einen ausgezeichneten Ruf. Bei der externen Evaluation 2013/2014 hat ... Bestnoten erhalten. Die Schule nimmt mit einer weiteren Schule in Bayern an dem Projekt „Digitale Schule 2.0“ teil.

Auch ist der Beklagte in der Vergangenheit sehr gut dienstlich beurteilt worden.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Vollzug des Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Kammer deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass eine Zurückstufung des Beklagten weder zur Pflichtenmahnung noch zur Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit und des Dienstherren in den Beklagten geboten und verhältnismäßig ist.

Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt entsprechend ihrer Einstufung in den Maßnahmenkatalog mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus, das mit einer Bezügekürzung nicht mehr angemessen geahndet werden kann, bei dem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber unverhältnismäßig wäre. Die Dienstpflichtwidrigkeit muss zu einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauens im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayDG in die pflichtgemäße Amtsausübung geführt haben, so dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um dieses Vertrauen wieder zu festigen. Ausdruck dieser „Wiederherstellungsphase“ ist das lange Beförderungsverbot von regelmäßig fünf Jahren nach Art. 9 Abs. 3 BayDG. Die Zurückstufung dient einerseits dazu, den Beamten zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (spezialpräventive Pflichtenmahnung, Erziehungsfunktion) und wegen ihrer Außenwirkung auf seine Umgebung abschreckend (generalpräventiv) einzuwirken. Die Maßnahme wird andererseits im Interesse der Integrität des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums auch deshalb ausgesprochen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen statusrechtlichen Amt nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit folgt daraus, dass dieses Amt regelmäßig mit größerer Verantwortung oder sogar Führungsaufgaben verbunden ist und der Beamte durch sein Verhalten dieser Verantwortung nicht gerecht geworden ist oder sich als Führungsperson diskreditiert hat (zum Ganzen: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 3 zu § 9 BDG m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine derartige Disziplinarmaßnahme insbesondere dann für geboten an, wenn dem Beamten ein wiederholtes und von grober Uneinsichtigkeit geprägtes vorsätzliches Fehlverhalten zur Last liegt (vgl. U.v. 20.1.2004 - 1 D 33/02, juris Rn. 114; Zängl, Bayerisches Disziplinargesetz, Rn. 3 zu Art. 10).

Hiervon ausgehend ist die Kammer in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 9 Abs. 1 BayDG für den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG zur Pflichtenmahnung zwingend erforderlich, im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens jedoch auch schuldangemessen und verhältnismäßig ist.

Dem Beklagten wird kein wiederholtes und von grober Uneinsichtigkeit geprägtes vorsätzliches Fehlverhalten zur Last gelegt. Er hat auch nach den hier relevanten Vorgängen im Jahr 2013 das ... beanstandungsfrei geführt und die Schule erfolgreich weiterentwickelt. Das Vertrauen in den Beklagten hat sich in diesem fast fünfjährigen Zeitraum wieder gefestigt, so dass es auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht mehr geboten ist, eine statusberührende Disziplinarmaßnahme festzusetzen.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beklagte aus den persönlichen Belastungen durch das gegen ihn geführte Strafverfahren und der mit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zusätzlich verbundenen Pflichtenmahnung seine Lehren ziehen wird und deshalb im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch weiterhin - wie bereits seit den hier relevanten Vorfällen im Jahr 2013 - seine Dienstpflichten als Rektor beachten wird.

Mit der verhängten Disziplinarmaßnahme wird damit neben der notwendigen Pflichtenmahnung auch dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherbzw. wiederherzustellen, ausreichend Rechnung getragen.

Die Höhe der Kürzung der Dienstbezüge wurde auf ein Zehntel festgesetzt, da der Beklagte der 4. QE angehört (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 7 zu Art. 9 BayDG m.w.N.).

Wirtschaftliche Gründe, die zu Gunsten des Beklagten eine abweichende, niedrigere Festsetzung geboten hätten, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 13b D 17.00766

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 13b D 17.00766

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 13b D 17.00766 zitiert 10 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Strafgesetzbuch - StGB | § 348 Falschbeurkundung im Amt


(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheits

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 9 Zurückstufung


(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisher

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(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Tatbestand

1

Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... wurde er am 1. Dezember 2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls 500 €, die in der Wohnung des Einbruchsopfers in einer Vitrine deponiert waren, an sich genommen zu haben. Er habe die Geldscheine jedoch, nachdem die Tat von der Geschädigten entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt.

2

Im Disziplinarverfahren äußerte der Beklagte sich nicht; im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestritt er die Tat. Das Verwaltungsgericht hat ihn auf die Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

Es stehe fest, dass der Beklagte anlässlich der Aufnahme eines Diebstahlsdelikts Geldscheine im Wert von 500 € entwendet, sie nach Entdeckung der Tat aber wieder zurückgelegt habe. Außerdem habe er der Geschädigten mit nachteiligen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass sie das Vorkommnis nicht auf sich beruhen lasse. Der Kläger habe sich nicht durch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren gebunden gefühlt, sondern diese Feststellungen lediglich ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt; dies sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren Zeugen vernommen worden seien, sei gleichfalls unschädlich; im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Zeugenvernehmungen nachgeholt.

4

Als Disziplinarmaßnahme sei allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen. Es handle sich um ein die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigendes Zugriffsdelikt, das als besonders schweres Dienstvergehen einzustufen sei, weil der Beklagte einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat zur Begehung des Diebstahls "schamlos" ausgenutzt habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor noch eine unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder eine Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation. Auch habe der Beklagte den Schaden nicht vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich dem Dienstherrn freiwillig offenbart. Auch für sonstige den Beklagten entlastende Umstände sei nichts ersichtlich; vielmehr spreche gegen den Beklagten, dass ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren erst wenige Wochen vor dem hier betroffenen Vorfall eingestellt worden sei, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Dienstkleidung gegangen sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Schwere des Dienstvergehens dazu geführt habe, dass die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Verfahrens- und von materiellem Recht. Er beantragt schriftsätzlich,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, § 67 und § 3 Abs. 1 LDG NRW ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Oberverwaltungsgericht war an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Disziplinarklage ist zwar entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 85 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden, obwohl er wirksam bevollmächtigt und bereits zu der beabsichtigten Klageerhebung förmlich angehört worden war. Der Zustellungsmangel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift tatsächlich erhalten hat (§ 3 LDG NRW, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Er kann unabhängig davon auch deshalb nicht mehr gerügt werden, weil der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat (§ 295 ZPO). Gründe dafür, dass der Beklagte auf die Einhaltung des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht hätte verzichten können, sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens nicht ersichtlich.

10

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm der Beklagte 500 € an sich, als er in der Wohnung der Geschädigten einen von ihr angezeigten Einbruchsdiebstahl aufnahm, legte das Geld allerdings zurück, nachdem die Geschädigte den Diebstahl bemerkt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verhalten als schweres innerdienstliches Dienstvergehen in der Form des Zugriffsdelikts bewertet. Als allein angemessene Disziplinarmaßnahme hat es die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesehen. Dies beruht auf einem Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW.

11

Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

12

Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat der Senat in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.

13

Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).

14

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind.

15

Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>).

16

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen. Insoweit ist der Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10). Der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls zur Begehung eines Diebstahls ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des "Kollegendiebstahls" Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - juris). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe von 500 € die Schwelle der Geringwertigkeit (50 €) deutlich.

17

Das Oberverwaltungsgericht verletzt jedoch insoweit revisibles Recht, als es bei seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW einen endgültigen Vertrauensverlust angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentscheidung unter ernsthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Es hat sich im Anschluss an die Prüfung der anerkannten Milderungsgründe auf die Feststellung beschränkt, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nicht auf Grund einer Berücksichtigung "aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände"; Ursache und Motiv für das Dienstvergehen lägen im Dunkeln. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Prognoseentscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeeinträchtigung auf einer hinreichenden Prognosegrundlage - die zudem im Urteil offen zu legen ist - getroffen hat.

18

In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belastenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben. Zu Lasten des Beklagten war ferner ggf. zu berücksichtigen, ob die - bisher nicht hinreichend aufgeklärte - Bemerkung des Beklagten zu sozialhilferechtlichen Folgen des Vorhandenseins einer Summe von 500 € einen Versuch darstellte, die Geschädigte durch Drohung von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offen lassen, wie die sofortige Rückgabe des Geldes zu bewerten ist, auch wenn dies den Tatbestand der Wiedergutmachung vor Entdeckung als eines anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllt. Anlass zur näheren Aufklärung der Motivlage des Beklagten in diesem Zusammenhang bietet bereits der Umstand, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Geldes den gegenüber einer bloßen Passivität nach der Diebstahlshandlung risikoreicheren Weg einer Rückgabe des Geldes trotz Entdeckung der Tat gewählt hat, da er damit rechnen musste, bei dem Versuch, das Geld zurückzulegen, beobachtet zu werden. Auch hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, was den Beklagten zur Tat veranlasst hat, obwohl sich dies angesichts der konkreten Tatumstände aufgedrängt hätte. Die erforderliche Aufklärung der Tatumstände und etwaiger mildernder Umstände kann freilich dort ihre Grenze finden, wo der Beklagte auf seiner Weigerung beharrt, dem Gericht gegenüber nähere Angaben zu machen, wenn ihm hinreichend deutlich ist, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts umfassend auch auf denkbare entlastende Umstände zielen.

19

Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zwar erwähnt, gleichwohl aber zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass erst wenige Wochen vor dem angeschuldigten Dienstvergehen ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren eingestellt worden war. Auch die angeschlossene Bemerkung, der Beklagte habe wissen müssen, dass er unter Beobachtung stand, lässt nicht deutlich erkennen, ob das Oberverwaltungsgericht das folgenlose Disziplinarverfahren als belastenden Umstand eingestuft hat oder nicht.

20

Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, selbst über die angemessene Maßnahme zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

25
Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. So können etwa Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfra- genden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, den Täter nicht ent- lasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich , um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH aaO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 19... in I. geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers und war bis 22. April 2010 bei der PI I. tätig. Er ist in vierter Ehe verheiratet und hat zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zwei minderjährige Kinder, mit denen er in einem Haus lebt. Insgesamt ist er Vater von sieben Kindern, von denen er vieren unterhaltspflichtig ist. Er erhält derzeit um 5% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 9. Laut seinen Angaben beläuft sich sein aktueller Schuldenstand zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau auf 200.000,- € aus einem Hauskauf, denen der Gegenwert von zwei Häusern gegenüber steht.

Der Beklagte schloss die Schulausbildung 1977 mit der mittleren Reife ab und wurde am 3. Oktober 1977 als Polizeipraktikant eingestellt. Am 2. Oktober 1978 erfolgte die Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und am 1. März 1980 die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 1981 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfung Note 3,45 (Platz 362 von 789 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern). Am 1. September 1982 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister ernannt, am 1. März 1985 zum Polizeimeister. Mit Wirkung vom 16. April 1988 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 1991 zum Polizeiobermeister und sodann am 17. Dezember 1998 zum Polizeihauptmeister befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung 2008 erhielt er das Gesamtprädikat „7 Punkte“. Aufgrund des Disziplinarverfahrens wurde seine dienstliche Beurteilung für 2011 zurückgestellt.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich folgendermaßen in Erscheinung getreten:

1. Mit durch Verkündung rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 15. November 2010 (3 Ns 400 Js 4788/10) wurde der Beklagte wegen sieben tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,- € verurteilt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 5. August 2010 (Cs 400 Js 4788/10) zugrunde:

„Der Angeklagte fuhr mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl aufgrund eines Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums K. ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeklagte.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:

1. Am 26.01.2010 gegen 17:30 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Opel Astra, Kennzeichen ...

2. Am 27.01.2010 gegen 8:15 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz VW-Bus, Kennzeichen ...

3. Am 29.01.2010 gegen 14:30 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Audi A4, Kennzeichen ...

4. Am 30.01.2010 gegen 17:15 Uhr in I. mit dem PKW, Dienst-Kfz Opel Astra, Kennzeichen ...

5. Am 02.02.2010 gegen 16:45 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Audi A4, Kennzeichen ...

6. Am 03.02.2010 gegen 8:15 Uhr in I. mit dem PKW, Dienst-Kfz VW-Bus, Kennzeichen ...

7. Am 03.02.2010 gegen 12:00 Uhr in I. mit demselben PKW.“

2. Mit seit dem 3. Mai 2012 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 9. Januar 2012 (3 Ns 400 Js 6472/10) wurde der Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 18. Januar 2011 (Ds 400 Js 6472/10) wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Untreue (§§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des OLG M. vom 2. Mai 2012 (5 StR RR (II) 130/12) verworfen. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1.

Der Zeuge E. verrichtet seinen Dienst ebenfalls bei der PI I. Er ist mit dem Angeklagten seit der Schulzeit her bekannt. Der Zeuge E. lagerte in einem Schuppen im Gelände der PI I. saisonweise Reifen für seinen PKW BMW ein. Da er in der Wintersaison 2009/2010 vorwiegend mit einem Zweitwagen unterwegs war, hatte er seine Winterräder auf den BMW noch nicht aufgezogen und lagerte drei der Winterräder im besagten Schuppen ein. Es handelte sich dabei um Leichtmetallfelgen der Firma BMW zum Stückpreis von 250,- €, auf die ältere, aber noch gut profilierte Winterreifen aufgezogen waren. Ein viertes Rad lag anstelle des Notrades im Kofferraum.

Der Angeklagte fuhr bereits zu dieser Zeit an Wochenenden oder freien Tagen regelmäßig zu seiner Lebensgefährtin, wobei die einfache Fahrtstrecke ca. 540 km betrug. Nachdem Anfang Februar 2010 die Straßen schneeglatt waren und der Angeklagte über keine tauglichen Winterreifen verfügte, beschloss er, die vorerwähnten Räder zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden. Er nahm die drei Räder mit zu sich nach Hause, zog dort zwei der Räder auf die Hinterachse seines eigenen BMW auf und fuhr damit in der Folgezeit herum.

Der Zeuge E. vermisste am 19.03.2010 seine Räder. Er glaubte zunächst an ein Versehen und fragte den Hausmeister B. nach dem Verbleib, der jedoch nichts wusste. Auch der Zeuge H., der den Hausmeister vertrat, wusste nichts vom Verbleib. Deshalb sandte der Zeuge E. am 20.03.2010 an alle Mitarbeiter der PI I. eine E-Mail mit der Frage nach dem Verbleib der Räder. Auch der Angeklagte erhielt diese E-Mail am nächsten oder übernächsten Tag, beantwortete sie jedoch nicht. Vielmehr montierte er daraufhin die zwei Winterräder wieder ab und lagerte sie in seiner Garage ein. Bis zum 22.03. war er noch mit seinem Fahrzeug mit den entwendeten Winterrädern täglich auf den Bedienstetenparkplatz der PI I. gefahren. Am 22.03.2010 fielen diese Räder daraufhin dem Wagenpfleger H. auf. Dieser erzählte am 23.03. auf seiner Dienststelle, dass er einen dunklen 3-er BMW mit solchen Rädern gesehen habe. Der Verdacht fiel erstmals auf den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt war sein Fahrzeug aber nicht auf dem Parkplatz, zwei Beamte fuhren daher seine Heimatadresse an und bemerkten dort den PKW des Angeklagten, auf dem aber nunmehr andere Räder aufgezogen waren.

Am 09.04. erstattete der Zeuge E. daher Anzeige auf seiner Dienststelle wegen der Räder. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Beobachtung des Zeugen H. bekannt, am 16.04. wurde für das Anwesen des Angeklagten ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt, der dem Angeklagten bei Dienstantritt am 19.04.2010 eröffnet wurde. Er gab zu, die Reifen zu haben, anschließend wurde sein Wohnanwesen angefahren, dort gab er zwei der Räder aus seiner Garage heraus mit der Behauptung, sie seien nur geliehen. Das dritte Rad wies der Angeklagte in einer angrenzenden Werkstatt vor. Die Räder konnten dem Geschädigten E. daraufhin wieder ausgehändigt werden.

2.

Der Angeklagte wurde daraufhin sofort vom Dienst suspendiert, er wurde aufgefordert, seine Ausrüstungsgegenstände, u. a. auch nicht abgerechnetes Verwarnungsgeld, auszuhändigen. Der Dienststellenleiter W. begleitete den Angeklagten zu diesem Zweck in sein Büro. Daraufhin entnahm der Angeklagte aus seinem Schrank zwei Verwarnungsblöcke und begann damit, Verwarnungsbeträge in die Sammellisten nachzutragen. Auf die Frage nach dem Verwarnungsgeld antwortete der Angeklagte, darauf käme es jetzt auch nicht mehr an. Später holte der Angeklagte aus seiner Dienstjacke sechs Scheine á 50,- € und legte diese vor.

Der Angeklagte hat die eingenommenen Verwarnungsgelder nicht abgeliefert, sondern für eigene Zwecke gebraucht. Bis zur Suspendierung hatte der Angeklagte zwei Verwarnungsblöcke mit jeweils 25 Verwarnungszetteln. Ein Block umfasste gebührenpflichtige Verwarnungen bis 20,- €, der weitere Block bis 35,- €. Gemäß einer dienstlichen Weisung, die zur Verdeutlichung auf jedem Block aufgedruckt ist, sind die vereinnahmten Verwarnungsgelder abzurechnen:

1. Mindestens einmal monatlich,

2. wenn der Betrag von 250,- € erreicht ist,

3. spätestens jedoch, wenn der Block verbraucht ist.

Die Verwarnungsgelder und Verwarnungsblöcke sind durch den betreffenden Bediensteten nach Dienstende ausnahmslos in den dienstlich gelieferten Stahlfachschränken unter Verschluss zu halten, Kleiderschränke, Schreibtische, Aktentaschen und dergleichen sind keine geeigneten Aufbewahrungsorte. Verwarnungsgelder dürfen nicht mit privatem Geld vermischt werden. Während des Streifendienstes ist nur notwendiges Wechselgeld, höchstens 50,- € mitzuführen. Der verbleibende Restbetrag ist, wie oben erwähnt, aufzubewahren. Die Höhe der abzurechnen Verwarnungsgelder ist auf dem Abrechnungsblatt einzutragen. Bei Abrechnung der Verwarnungsgelder hat die Dienststelle den Erhalt gegenzuzeichnen. Nicht verbrauchte, verschriebene oder entwertete Verwarnungsbescheinigungen sind vollständig an die Dienststelle zurückzureichen. Dies war dem Angeklagten bekannt, er hielt sich jedoch in keiner Weise an die Anweisungen.

Die Handhabung erfolgt so, dass bei Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung ein entsprechender Vordruck abgerissen und ausgefüllt wird und sodann dieser Betrag auf dem verbleibenden Abrechnungsblatt eingetragen wird. Bereits dies unterließ der Angeklagte. Zuständigkeitsbedingt hatte der Angeklagte zunächst wenig mit gebührenpflichtigen Verwarnungen zu tun, weswegen Abrechnungen nur in größeren Abständen erfolgten. Der Zeuge E., der für die Abrechnungen zuständig war, verzichtete auf monatliche Abzeichnung, wenn überhaupt keine Verwarnung ausgestellt worden war, was beim Angeklagten über lange Zeit der Fall war.

Ab 01.09.2009 hatte der Angeklagte jedoch in der Tagschicht des Öfteren unter anderem mit Laser-Geschwindigkeitsmessungen zu tun, ab diesem Zeitpunkt fielen öfters gebührenpflichtige Verwarnungen an. Gleichwohl hatte der Angeklagte den Block mit den Verwarnungen bis 20,- € zuletzt am 17.11.2008 abgerechnet, den Block mit Verwarnungen bis zu 35,- € am 01.09.2009. Ab diesem Zeitpunkt waren bis zur Suspendierung am 19.04.2010 Verwarnungsgelder in Höhe von 640,- € aufgelaufen, die der Angeklagte weder in die Abrechnungsblätter eingetragen, noch abgerechnet oder abgeliefert hatte. Abzüglich der am 19.04. übergebenen 300,- € hat der Angeklagte bis heute 340,- € nicht abgeliefert. Dem Dienstherrn entstand hierdurch entsprechender Schaden zuzüglich Zinsschaden.“

Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2012 zur Bewährungsauflage gemacht, binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils 340,- € Verwarnungsgelder an den Kläger zu zahlen. Auf Anforderung des Klägers vom 20. Juni 2012 zahlte der Beklagte den ausstehenden Betrag im Juli 2012 zurück.

3. Soweit dem Beklagten weiter zur Last gelegt worden war, unter Vortäuschung vorhandener Zahlungsfähigkeit in fünf sachlich zusammentreffendenden Fällen Leistungen einer Tierärztin in Anspruch genommen, aber nicht bezahlt zu haben und dadurch tatmehrheitlich einen Betrug begangen zu haben (§§ 263, 53 StGB), wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

III.

Am 22. April 2010 leitete das Polizeipräsidium S. aufgrund der strafrechtlich verfolgten Taten gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Zugleich wurde mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen.

Der Beklagte wurde am 22. April 2010 vom Polizeipräsidium S. persönlich angehört. Er wurde nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert und nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Ihm wurde gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDG eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde. Dabei wurde er u. a. darauf hingewiesen, dass sich ein Fehlbetrag an Verwarnungsgeldern in Höhe von 340,- € ergeben habe. Der Beklagte erklärte, keine Angaben zu machen.

Am 26. April 2010 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 35 Abs. 3 BayDG vom Polizeipräsidium M. als Disziplinarbehörde übernommen.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 13. März 2012, dem Beklagten zugestellt am 16. März 2012, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gemäß Art. 21 BayDG auf den Vorwurf der Verschuldung aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über insgesamt 28.610,37 € ausgedehnt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich dazu sowie zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 BayDG zu äußern. Die Frist wurde am 20. März 2012 telefonisch bis 1. Mai 2012 verlängert. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. Mai 2012 äußerte sich der Beklagte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 29. August 2012 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 5% seiner Dienstbezüge angeordnet.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 30. Oktober 2012 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung binnen 1 Monat gemäß Art. 32 Satz 1 BayDG. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 BayPVG belehrt. Er äußerte sich nicht.

Am 6. Februar 2013 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der Beklagte rügte innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG, die Pflicht zur abschließenden Anhörung nach Art. 32 Satz 1 BayDG sei verletzt worden, da im Schreiben vom 30. Oktober 2012 nicht dargelegt worden sei, welche Ermittlungen angestellt worden seien. Entgegen der Bestimmung des Art. 23 BayDG habe die Disziplinarbehörde nur Feststellungen zulasten des Beklagten getroffen und keine entlastenden Umstände ermittelt. Sie habe sich nur auf die Bewertung durch das Strafgericht und das Landesamt für Finanzen verlassen, ohne eigene Ermittlungen durchzuführen. Hinsichtlich der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen der Pfändungen sei dem Beklagten auch keine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt worden. Das Disziplinarverfahren sei deshalb fehlerhaft und einzustellen.

Mit Urteil vom 25. Juni 2013, dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 6. August 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Disziplinarverfahren weise in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte sei zu allen Verfahrensschritten gehört worden. Die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Pfändungen sei angemessen verlängert worden. Der Beklagte habe die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, aber nicht wahrgenommen. Auch die Klageschrift entspreche den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund der Bindungswirkung der Strafurteile stehe fest, dass der Beklagte zwischen 27. Januar und 3. Februar 2010 siebenmal mit Dienstfahrzeugen gefahren sei, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, sowie, dass er drei Winterreifen eines Kollegen entwendet und Verwarnungsgelder vereinnahmt und nicht abgerechnet, sondern diese für sich persönlich verwendet habe. Aus den Akten folge, dass der Beklagte unstreitig auch Forderungen nicht beglichen habe. Durch die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten habe der Beklagte ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen und die ihm obliegende Pflicht verletzt, die Gesetze zu beachten. Die Schulden stellten zwar eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar, begründeten aber gleichfalls ein Dienstvergehen, da das Verhalten geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. In erster Linie falle ins Gewicht, dass der Beklagte ihm dienstlich anvertrautes Geld entwendet habe. Nahezu gleichwertig sei der Kollegendiebstahl zu bewerten. Dass der Beklagte das gegen ihn verhängte Fahrverbot missachtet habe und sogar mit Dienstfahrzeugen gefahren sei, sei ebenfalls sehr gravierend. Hinzu kämen die privaten Schulden, die zeigten, dass der Beklagte seine finanzielle Lage nicht im Griff habe. Der Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes stelle sich als ein Zugriffsdelikt dar, das disziplinarrechtlich den endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zur Folge habe. Gleiches gelte für den Kollegendiebstahl. Schon diese beiden Taten rechtfertigten die Entfernung aus dem Dienst. Auch der Verstoß gegen das Fahrverbot sei äußerst schwerwiegend. Wesentliche Milderungsgründe lägen nicht vor. Zugunsten des Beklagten sei zwar seine bisherige disziplinar- und strafrechtliche Unbescholtenheit zu würdigen. Der Beklagte habe sich 2009/2010 auch in einer schwierigen finanziellen und familiären Situation befunden. Die vom Beklagten verübten Dienstpflichtverletzungen, die ihre Ursache in einer persönlichen Krise und in der desolaten Finanzlage des Beklagten hätten, seien jedoch keine Folge einer Ausnahmesituation, und führten deshalb zum endgültigen Vertrauensverlust.

Der Beklagte hat hiergegen am 5. September 2013 Berufung einlegen lassen und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25.06.2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2013 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, indem es die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt habe. Der Beklagte sei erst auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom Landgericht verurteilt worden, während er vom Amtsgericht noch freigesprochen worden sei. Dieses habe einen Diebstahl zulasten des Kollegen nicht als erwiesen angesehen, sondern sei nur von einem „furtum usus“ ausgegangen, weil sich der Beklagte die Reifen lediglich habe ausleihen wollen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Reifen einem Kollegen gehörten. Dieser hätte dem Beklagten seine Reifen auch überlassen, wenn er ihn gefragt hätte. Der Kläger müsse sich fragen lassen, warum er die Lagerung privater Gegenstände auf dem Dienstgelände zugelassen und nicht unterbunden habe. Hinsichtlich der Abrechnung von Verwarnungsgeldern sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass selbst bei Vermischung mit privatem Geld ein diesbezüglicher Vorsatz fraglich sei. Insoweit habe es beim Beklagten auch nie Unregelmäßigkeiten gegeben. Der Vorgesetzte habe sich die Abrechnungsblöcke nur einmal im Jahr vorlegen lassen. Völlig aus der Luft gegriffen sei, dass der Beklagte die Verwarnungsgelder für eigene Zwecke verwendet habe. Hierzu seien keine Feststellungen getroffen worden. Mit der unterlassenen Abrechnung habe der Beklagte ggf. gegen dienstliche Weisungen verstoßen, aufgrund der jahrelang geduldeten vorschriftswidrigen Abrechnungspraxis sei dem Dienstherrn jedoch ein erheblicher Anteil hieran zuzuschreiben. Dieser habe dem Beklagten auch eine Abrechnung der Verwarnungsgelder verwehrt, indem er ihm die Blöcke weggenommen habe, bevor dieser den genauen Betrag feststellen und dem Notizblock in seinem Diensthemd hätte entnehmen können. Diesbezüglich gehe das Verwaltungsgericht von einem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes aus, während der Beklagte vom Strafgericht wegen Untreue verurteilt worden sei. Da das Verwaltungsgericht darin die schwerste Verfehlung sehe, die zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe, leide das Urteil daher an einem erheblichen Mangel. Bezüglich des Fahrverbots habe der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt, sondern dieses schlichtweg „verbummelt“.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die für den Beklagten sprechenden erheblichen Milderungsgründe nicht zutreffend gewürdigt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Pfändungen seien nur Folge einer vorübergehenden wirtschaftlichen Überforderung gewesen. Der Beklagte habe zwischen Ende 2009 und Ende 2010 das Ende seiner dritten Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen seien, verkraften müssen. Er habe sich deshalb zu dieser Zeit in einer psychischen und finanziellen Ausnahmesituation befunden. Infolge der Scheidung sei er über einen begrenzten Zeitraum hohe Zahlungsverpflichtungen eingegangen und so in eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten. Er habe sich ständigen psychischen Anfeindungen seiner Ex-Ehefrau sowie finanziellen Forderungen von allen Seiten ausgesetzt gesehen. Dadurch habe sich bei ihm eine vorübergehende psychische Überlastung sowie Resignation ausgebreitet. Er habe in dieser Zeit insbesondere an Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwächen sowie an einem Bandscheibenvorfall im HWS-Bereich gelitten. Er sei inzwischen eine neue Ehe eingegangen und habe seitdem seine privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder im Griff. Er lebe in einer stabilen Partnerschaft und pflege regelmäßige und gute Kontakte zu seinen Familien. Ein erneutes Fehlverhalten sei nicht mehr aufgetreten und auch zukünftig nicht zu besorgen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei ausgesprochen positiv, es handle sich bei ihm um einen „im Kern“ auch absolut verlässlichen Polizeibeamten.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 hat der Senat das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 Satz 1 BayDG beschränkt und den Sachverhalt der Verschuldung als eigenes Dienstvergehen ausgeschieden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Dem Senat haben die Strafverfahrensakten sowie die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. und die Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht gemäß Art. 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wegen behaupteter Verfahrensfehler die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen formeller Mängel verneint.

Die Anhörungspflicht wurde nicht verletzt. Der Beklagte hatte vielmehr in sämtlichen Verfahrensstadien Gelegenheit, sich zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen zu äußern. So wurde er am 22. April 2010 durch das Polizeipräsidium S. angehört und nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert, ihm wurde auch gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDG eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde, er wurde weiter nach Art. 22 BayDG Abs. 1 Satz 3 über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 13. März 2012, durch die das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Verschuldung ausgedehnt wurde, erhielt er nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayDG Gelegenheit, sich hierzu bis 20. März 2012 zu äußern, diese Frist wurde am 20. März 2012 telefonisch nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayDG bis 1. Mai 2012 und damit jedenfalls angemessen verlängert. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 30. Oktober 2012 erhielt er nach Art. 32 Satz 1 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist von 1 Monat.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass die Disziplinarbehörde entgegen Art. 23 BayDG nur Feststellungen zulasten des Beklagten getroffen und keine entlastenden Umstände ermittelt habe, trifft dies nicht zu. Sie hat neben der Feststellung der Tathandlungen auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Wenn der Beklagte weiter bemängelt, dass sich die Disziplinarbehörde dabei nur auf die Bewertung durch das Strafgericht verlassen habe, ohne eigene Ermittlungen durchzuführen, waren solche auch nicht veranlasst. Die Disziplinarbehörde ist nach Art. 23 Abs. 1 BayDG verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Von Ermittlungen ist aber abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Jedenfalls hatte der behauptete Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens keine Auswirkungen auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, weil das Verwaltungsgericht den Beklagten entlastende Umstände in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. Art. 53 Abs. 1 BayDG mit der Folge der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 BayDG, sofern der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird, liegt nur vor, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass der Mangel sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 2 C 15/09 - juris Rn. 19). Dies war hier nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 56 Abs. 1, 3 BayDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte verpflichtet war, so dass die Sachverhaltsdarstellung im Anhörungsscheiben bzw. in der Disziplinarklage nur Ausgangspunkt eigener Ermittlungen des Verwaltungsgerichts war.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er den rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts K. vom 15. November 2010 sowie 9. Januar 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 15. November 2010 steht fest, dass der Beklagte zwischen 26. Januar 2010 und 3. Februar 2010 vorsätzlich und schuldhaft siebenmal mit Dienst-Kfz auf öffentlichen Straßen gefahren ist, obwohl er wusste, dass aufgrund eines Bußgeldbescheides für ihn ein Fahrverbot bestand.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 9. Januar 2012 steht weiter fest, dass der Beklagte Anfang Februar 2010 vorsätzlich und schuldhaft drei von seinem Kollegen E. auf dem Gelände der PI I. gelagerte PKW-Reifen in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen, entwendet und zwei der Räder für eigene Zwecke gebraucht hat, sowie dass er vorsätzlich und schuldhaft zwischen 17. November 2008 und 19. April 2010 von ihm vereinnahmte Verwarnungsgelder in Höhe von 340,- € weder in die Abrechnungsblätter eingetragen noch abgerechnet oder abgeliefert hat, sondern für eigene Zwecke gebraucht hat, wodurch dem Kläger ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.

Der Beklagte wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,- € sowie wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Untreue (§§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38).

Wird das Vorliegen der genannten Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Nur pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen hierfür nicht. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Hs. 2 BayDG ergeben kann (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6).

Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte oder dass man dieses anders als das Strafgericht beurteilen könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30; U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Fahrens trotz Fahrverbots behauptet hat, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern das Fahrverbot „verbummelt“, d. h. dieses vergessen bzw. sich lediglich um einige Tage über dessen Beginn geirrt, handelt es sich ersichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Seine Einlassung wird bereits dadurch widerlegt, dass er mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 8. September 2009 auf die bestehenden Fristen und Termine und mit Mahnung vom 5. November 2009 ausdrücklich auf den Beginn des Fahrverbots am 26. Januar 2010 sowie Mitte Januar 2010 durch seinen Vorgesetzten PHK H. persönlich auf den Antritt des Fahrverbots hingewiesen wurde. Ein etwaiger Irrtum über den Beginn des Fahrverbots wäre jedenfalls durch eine Rückfrage beim Regierungspräsidium K. vermeidbar gewesen.

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Reifendiebstahls und der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern darauf verweist, dass er wegen dieser Vorwürfe erstinstanzlich vom Amtsgericht S. freigesprochen worden sei und dass das Landgericht K. seiner Entscheidung eine hiervon grundlegend abweichende tatrichterliche Überzeugungsbildung zugrunde gelegt habe, legt er keine Tatsachen dar, die eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Hs. 2 BayDG begründen könnten, sondern macht sich lediglich die - in sich zudem auch widersprüchliche - Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht zu eigen, er habe die Reifen zwar entwendet, um sie für sich zu behalten, sowie 640,- € Verwarnungsgelder für sich behalten, aber insoweit ohne Zueignungsabsicht bzw. Vorsatz gehandelt. Die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts, die auf einer eigenen Würdigung des Sachverhalts beruhen, sind auch dann bindend, wenn das Amtsgericht aufgrund einer anderen Bewertung des Sachverhalts zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gekommen ist.

Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten als Angriff auf die Beweiswürdigung ansehen wollte, hat er nicht substantiiert dargetan, dass seine Verurteilung auf einer offenkundig unrichtigen oder unvertretbaren Würdigung des Sachverhalts beruht. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme nach § 244 StPO, zu welchem Zweck es erneut die Zeugen E. und W. sowie zusätzlich die Zeugen T. und B. vernommen und die Verwarnungsblöcke in Augenschein genommen hat, im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 261 StPO vertretbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte durch sein Verhalten einen Diebstahl sowie eine Untreue begangen hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist in den Urteilsgründen auch ausführlich und nachvollziehbar begründet worden.

Es hat sich dabei auch mit den im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholten Einlassungen des Beklagten befasst und diese angesichts der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen (UA S. 6-10). Am Vorliegen eines vollendeten Diebstahls ändert demgemäß nichts, dass der Beklagte erklärt hat, nicht gewusst zu haben, dass die Reifen einem Kollegen gehörten, bzw. dass er angegeben hat, er habe sich diese lediglich ausleihen wollen. Auch die Tatsache, dass der Zeuge E. bekundet hat, dass er dem Beklagten die Reifen überlassen hätte, wenn dieser ihn vorher gefragt hätte, führt deshalb nicht dazu, dass man nur von einem „furtum usus“ ausgehen könnte.

Auch die Einlassung, der Beklagte habe - neben 300,- €, die er in seiner Dienstjacke aufbewahrt und übergeben habe - weitere Gelder in einem Notizblock in seinem Diensthemd gehabt, das jedoch die von ihm vereinnahmten Verwarnungsgelder überstiegen habe, weil sich Wechselgeld dabei befunden habe, so dass er es erst nach ordnungsgemäßer Abrechnung herausgeben habe wollen, hat das Landgericht als widerlegt erachtet, nachdem der Zeuge W. angegeben hat, der Beklagte habe bei Abgabe der Verwarnungsblöcke nichts von weiteren Verwarnungsgeldern gesagt. Damit steht fest, dass er 340,- € Verwarnungsgelder nicht abgerechnet und abgeliefert, sondern für eigene Zwecke gebraucht hat. Dies lag aufgrund der hohen Schulden des Beklagten - nach Angaben des Zeugen T. insgesamt über 429.000,- € - auch nahe, auch wenn Beklagte dies in Abrede gestellt hat. Dass er keine genaue Kenntnis von den vereinnahmten Verwarnungsgeldern gehabt haben will, spricht gerade für eine Vermischung mit privaten Geldern.

Diese Feststellungen vermag der Beklagte auch nicht dadurch substantiiert in Zweifel zu ziehen, wenn er behauptet, man habe ihm eine Abrechnung verwehrt und ihm die Blöcke weggenommen, bevor er den genauen Betrag feststellen und diesen seinem Diensthemd hätte entnehmen können. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beklagte die von ihm vereinnahmten Gelder - ggf. auch mitsamt Wechselgeld - nicht bereits bei der Abgabe der Blöcke vollständig offen gelegt hat, wenn er damals mehr als die 300,- € bei sich gehabt hätte. Ein etwaiges Wechselgeld hätte er auch nach erfolgter Abrechnung durch seine Dienststelle zurückbekommen. Die Angaben, er habe das Geld im Diensthemd aufbewahrt, sind auch nicht überprüfbar. Wenn er weiter erklärt, er habe noch am Nachmittag des 19. April 2010 zweimal beim Dienststellenleiter angerufen und diesen gefragt, welcher Betrag konkret fehlen würde, den dieser ihm aber nicht habe nennen wollen, gibt es hierfür ebenfalls keinen objektiven Nachweis.

Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass der Beklagte zwar noch am 19. April 2010 wegen der genauen Höhe der Verwarnungsgelder auf seiner Dienststelle angerufen haben will, im Rahmen der Hausdurchsuchung am gleichen Tag jedoch nicht offen gelegt hat, dass er noch Geld bei sich hatte. Denn selbst wenn man dabei als wahr unterstellt, dass der Beklagte das Geld nicht an seinen Vorgesetzten herausgeben wollte, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich insoweit auch nicht den Kripo-Beamten, die die Hausdurchsuchung durchgeführt haben und denen er die entwendeten Reifen herausgegeben hat, anvertraut hat.

Entgegen seinen Angaben, er habe erstmals im Strafverfahren den genauen Betrag erfahren, wurde ihm dieser nachweislich bereits im Rahmen der Anhörung im Disziplinarverfahren am 22. April 2010 eröffnet. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei der Geschichte mit dem weiteren Geld im Diensthemd lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Beklagten, zu den Vorwürfen die Zeugen E. und W. zu vernehmen, auch im Rahmen der Amtsermittlung (Art. 56 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 3 BayDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachkommen. Damit hat der Beklagte keine neuen Beweismittel benannt, die die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Frage stellen könnten, da die Zeugen bereits vom Landgericht vernommen und deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet wurden. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat die Beweisanträge auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt.

2. Soweit dem Beklagten überdies zur Last gelegt worden ist, sich privat verschuldet zu haben, wurden diese Handlungen durch Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 nach Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Satz 1 BayDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der vorliegend zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

III.

Der Beklagte hat durch sein strafbares Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Soweit er die Verwarnungsgelder entgegen der bestehenden Weisungslage nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeliefert hat, hat er auch gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen sowie allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

Bei den Untreuehandlungen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Umgang mit Verwarnungsblöcken und eingenommenen Verwarnungsgeldern handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Das Verhalten des Beklagten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 75).

Das gleiche gilt aber auch für die Entwendung der Reifen aus dem auf dem Dienstgelände der PI I. befindlichen verschlossenen Papierlager, zu dem sich der Beklagte nur unter missbräuchlicher Verwendung der ihm für dienstliche Zwecke zugänglichen Dienstwagen-/Werkstattschlüssel Zutritt verschaffen konnte. Er hat den Diebstahl dabei in Ausübung und nicht nur gelegentlich des Dienstes verübt, da ihm die Reifen lediglich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren, so dass die Dienstpflichtverletzung als innerdienstlich zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.9.1998 - 1 D 22/98 - juris Rn. 14).

Auch durch das mehrfache Fahren mit einem Dienstwagen trotz Fahrverbots hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, da er sich in Ausübung des Dienstes zu dienstlichen Zwecken mit einem Dienstwagen fortbewegt hat (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 69).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG.

Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG zu erkennen.

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht. Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Bei der Gesamtwürdigung der gesetzlichen Zumessungskriterien haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend Folgendes:

2.1 Die gravierendste Pflichtverletzung stellen die innerdienstlich verübten Untreuehandlungen dar. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG begangen, indem er ihm dienstlich anvertraute Verwarnungsgelder in Höhe von 340,- € veruntreut hat. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern er hat im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter versagt.

Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Behandlung von Verwarnungsgeldern betrauten Polizeibeamten gehört, dass dieser die ihm dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt umso mehr, als hier eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Polizeibeamten unmöglich ist. Sie muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 47; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 95).

Bei dem Zugriff auf die Verwarnungsgelder zur eigennützigen Verwendung handelt sich um ein Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung der Disziplinargerichte. Ein Zugriffsdelikt im disziplinarrechtlichen Sinne liegt - und zwar unabhängig von seiner strafrechtlichen Einordnung als Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung - dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder oder Güter veruntreut hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind, weil maßgeblich für die disziplinarische Bewertung der Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstherrn ist. Das ist hier der Fall. Mit der Vereinnahmung des Verwarnungsgelds durch den Beklagten gelangte dieses in dienstlichen Gewahrsam. Im Anschluss daran trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten der Vermögensnachteil beim Kläger ein, dem das Verwarnungsgelder zusteht (BayVGH, U. v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 47). Insoweit ist irrelevant, dass das Verwaltungsgericht einmal von Untreue, dann aber von „Diebstahl“ dienstlich anvertrauten Geldes gesprochen hat.

Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solcher Pflichtverstoß regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Einstufung ist, sofern die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich übersteigen. Ein Zugriff auf dienstliche Gelder in geringer Höhe, die zu einer Milderung führen kann, ist bei Veruntreuung von 340,- € zu verneinen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50,- € anzusetzen (BayVGH, U. v. 28.11.2012 a. a. O. juris Rn. 48).

Zwar kann bei einem nur einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 48; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 96). Auch diese Grenze ist hier jedoch bei weitem überschritten.

Jedenfalls liegt kein lediglich einmaliges Fehlverhalten vor, das ein Restvertrauen in den Beklagten begründen könnte, da der Beklagte neben der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern mit dem Reifendiebstahl und dem Fahren trotz Fahrverbots noch weitere, ebenfalls schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sog. anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.

Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 41; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 90).

Die bei Zugriffsdelikten in den Blick zu nehmenden Milderungsgründe führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen nicht vor.

Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat; wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein einmaliges oder kurzfristiges Fehlverhalten handelte, da die Veruntreuungen über einen längeren Zeitraum (17. November 2008 bis 19. April 2010) erfolgten, hat der Beklagte nicht dargelegt, dass er die von ihm veruntreuten 340,- € - trotz der von ihm angehäuften Schulden von zeitweilig über 429.000,- € - für den Lebensbedarf seiner Familie benötigt hätte. Im Gegenteil hat er in Abrede gestellt, die fehlenden Verwarnungsgelder für eigene Zwecke gebraucht zu haben. Zudem kann angesichts der durch den Beklagten eingegangenen zahlreichen finanziellen Verpflichtungen im Zeitpunkt seiner dritten Scheidung jedenfalls auch nicht von einer unverschuldeten Notlage ausgegangen werden, da der Beklagte die Überschuldung selbst herbeigeführt hat. Er hat - wie zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zeigen - in der Vergangenheit erhebliche Schulden aufgehäuft und sich trotzdem für einen Hauskauf mit seiner jetzigen vierten Ehefrau zusätzlich in Höhe von 200.000,- € verschuldet, auch wenn dem der Wert des Hauses gegenüber steht.

Zudem gibt es auch keinen Nachweis dafür, dass der Beklagte inzwischen tatsächlich schuldenfrei wäre bzw. Schulden in erheblichem Umfang abgebaut hätte, auch wenn er vorgetragen hat, er habe seine finanzielle Lage inzwischen wieder unter Kontrolle.

(2) Auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase vorliegen könnte, bestehen nicht.

Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Davon ausgehend lag beim Beklagten eine entsprechende negative Lebensphase nicht vor. Auch wenn der Beklagte sich zwischen Ende 2009 und Ende 2010 infolge der Scheidung seiner dritten Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, in einer psychisch und finanziell schwierigen Situation befunden hat, sind die vom Beklagten dargelegten Lebensumstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen ließen. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können nämlich grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine derart gravierende Ausnahmesituation zu begründen, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte sich 2009/2010 in einer schwierigen Lebensphase befand, die durch das Auseinandergehen seiner Ehe und die hohen Schulden belastet war. Auch wenn der Beklagte inzwischen erneut in einer stabilen Partnerschaft lebt und regelmäßige und gute Kontakte zu seinen Familien pflegt, kann nicht ohne weiteres von einer überwundenen negativen Lebensphase ausgegangen werden, die ein erneutes Fehlverhalten zukünftig nicht mehr besorgen ließe. Jedenfalls liegen - wie eben ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine lediglich vorübergehende Phase gehandelt und der Beklagte seine schwierige finanzielle Situation tatsächlich überwunden hätte, da nachprüfbare Angaben über seinen derzeitigen Schuldenstand fehlen.

(3) Wenn der Beklagte weiter vorträgt, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, setzt dieser Milderungsgrund eine seelische Zwangssituation voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlreaktion geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein Anspannung mit schwierigen familiären oder finanziellen Verhältnissen oder eine subjektiv als solche empfundene Ausweglosigkeit nicht aus (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Die prekäre finanzielle Situation war dem Beklagten auch seit langem bekannt. Dennoch hat er weiter erhebliche Schulden angehäuft.

(4) Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aufgrund einer vorübergehenden psychischen Überlastung im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB gehandelt hätte, liegen nicht vor. Der bloße, nicht durch z. B. ärztliche Atteste belegte Hinweis auf Schlaflosigkeit sowie Konzentrationsschwächen führt auch nicht dazu, dass der Senat dem im Rahmen der Amtsermittlung nachgehen müsste (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 55).

(5) Auch der weitere bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist. In einer solchen Lage befand sich der Beklagte bei den Taten nicht. Vielmehr gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Polizeibeamten, Verwarnungsgelder zu vereinnahmen und ordnungsgemäß mit ihnen umzugehen. Eine spezifische, noch dazu einmalige Versuchungssituation bestand für den Beklagten mithin nicht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58).

(6) Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsprognose, die grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts dienstlich im Kernbereich versagt hat, einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen nicht vor. Der Beklagte hat weder vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart noch den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 59). Die Rückzahlung des Restgelds über zwei Jahre nach der Tat führt zu keiner durchgreifenden Milderung.

(7) Eine erhebliche Minderung der Eigenverantwortung des Beklagten zur Tatzeit folgt auch nicht aus dem von ihm behaupteten Mitverschulden des Dienstherrn. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Pflicht des Beklagten zur monatlichen Abrechnung vereinnahmter Verwarnungsgelder hier durch die Vorgesetzten des Beklagten nicht konsequent überwacht wurde, sondern die Abrechnungspraxis eher nachlässig war. Allerdings war es zunächst die Aufgabe des Beklagten, unter Einhaltung der Gesetze leicht einsehbare Kernpflichten zu beachten. Darüber hinaus hat der Beklagte gegen interne Richtlinien verstoßen. Gemäß Ziffer 2.2.10 der Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (IMBek v. 12.10.2007 Az. IC 4-3603 - 339 - Po) war er verpflichtet, eingenommene Verwarnungsgelder monatlich bei der Dienststelle abzuliefern. Auch war auf den Verwarnungsblöcken nochmals vermerkt, dass vereinnahmte Verwarnungsgelder 1. mindestens einmal monatlich, 2. wenn der Betrag von 250,- € erreicht ist, 3. spätestens jedoch, wenn der Block verbraucht ist, abzurechnen sind. Der Beklagte hatte hingegen seit Mitte November 2008 nicht mehr korrekt abgerechnet und den Betrag von insgesamt 640,- € angesammelt. Hätte er sich ordnungsgemäß verhalten, wäre die Grundlage für die Tat (die Möglichkeit des Zugriffs auf 340,- €) nicht gegeben gewesen. Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt mithin schwerer als das z.T. mangelhafte Kontrollverhalten des Dienstherrn (BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 103 f.).

2.2 Hinzu kommen erschwerend die beiden anderen Dienstpflichtverletzungen:

(1) Hinsichtlich des Diebstahls von Autoreifen des Kollegen stellt sich dieses Tun zwar nicht als typischer Kollegendiebstahl dar, der disziplinarisch einem Zugriffsdelikt gleichgestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63/11 - juris Rn. 15), da es sich nicht um das Eigentum eines Kollegen handelt, das dieser - wie etwa eine Geldbörse im gemeinsamen Dienstzimmer - im Rahmen des Dienstes in Diensträumen bei sich geführt hat und dabei zwangsläufig auf die Ehrlichkeit seiner Kollegen vertrauen musste. Vielmehr handelt es sich um - mit Duldung des Dienstherrn oder auch ohne dessen Wissen - auf dem Dienstgelände gelagerte Gegenstände, die dem Beklagten lediglich im Rahmen der Dienstausübung in die Hände fielen. Doch ist der Diebstahl im Dienst durch einen Polizisten, der die Tat unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat und dem dienstlich die Verhinderung von Straftaten und der Schutz des Eigentums obliegt, ebenfalls grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.1995 - 1 D 11/95 - juris Rn. 20 f.).

Soweit sich der Beklagte insoweit darauf berufen hat, er habe die Reifen nur deshalb genommen, weil er keine Winterreifen gehabt habe und für die Besuche bei seiner damaligen Freundin (seiner nunmehrigen vierten Ehefrau) bei winterlichen Straßenverhältnissen wegen der Kinder „auf Nummer Sicher“ gehen habe wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er, um die Kinder nicht zu gefährden, sich entweder Winterreifen besorgen oder auf die Fahrten verzichten hätte können.

Mildernd ist insoweit zu berücksichtigen, dass ihm sein Kollege die Autoreifen nach dessen Bekunden auch geliehen hätte, wenn er ihn vorher gefragt hätte. Gleiches gilt für das Geständnis und die Rückgabe der Reifen nach Tatentdeckung. Dies führt angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme.

(2) Auch das Fahren mit einem Dienstwagen trotz Fahrverbots stellt ein erhebliches Dienstvergehen dar, das als Erschwernisgrund hinzutritt. Der Dienstherr erwartet von einem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Dienstwagen stellt deshalb die dienstliche Zuverlässigkeit in Frage, zumal die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schutze der Allgemeinheit erlassen worden sind, auch Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zulässt (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 69).

3. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die vorliegenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie den gegebenen Vertrauensverlust ausreichend abmildern könnten.

Es ist daran festzuhalten, dass der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, missbraucht hat. Sein Fehlverhalten hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn unwiderruflich beschädigt.

Die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten ändern nichts daran, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Zugunsten des Beklagten ist seine bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens führt dies jedoch nicht zu einer durchgreifenden Milderung. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten bewegen sich eher im unteren Durchschnitt. Besondere Umstände, welche die Persönlichkeit des Beklagten in ein positives Licht setzen könnten, liegen in Anbetracht des eingeholten Persönlichkeitsbilds vom 1. Oktober 2012 nicht vor. Nach Angaben von Kollegen war zwar auf ihn im Einsatz immer Verlass. Negativ fällt jedoch auf, dass beim Beklagten im Dienst häufig die erforderliche Korrektheit vermisst wurde. Dass der Beklagte es mit Vorschriften nicht genau nimmt, wird damit auch hier deutlich.

4. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen durch Zugriffsdelikte von Beamten. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 68).

Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Zum 1. März 1983 trat er als Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Freistaats Bayern ein. Zum 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach erfolgreicher Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (3,04)“ und der Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zum 1. August 1986, wurde der Beklagte am 1. Februar 1989 zum Polizeimeister, am 1. Februar 1992 - nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - zum Polizeiobermeister und am 1. Juli 1996 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach der Ablegung der Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (2,81)“ folgte zum 1. November 2000 die Ernennung zum Polizeikommissar und am 1. November 2003 die Ernennung zum Polizeioberkommissar. Am 1. Februar 2007 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar befördert.

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er verrichtete seinen Dienst bei der GPS (Grenzpolizeistation) S. als Dienstgruppenleiter, bevor er mit Wirkung zum 19. Juli 2007 zur AG DNA des Polizeipräsidiums N. abgeordnet wurde. Der Beklagte bezieht gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 11. In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2006 erhielt er eine Gesamtbewertung von 11 Punkten.

II. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) wurde der Beklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, wegen Betrugs, einer Strafvereitelung im Amt, einer Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2009 vor dem Landgericht H. zurück.

Im Urteil des Amtsgerichts W. wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Am 4.9.2004 kamen gegen 11.00 Uhr die Zeugen S. und F. in einem Pkw zur Einreise in die BRD. Nachdem der kontrollierende Beamte D. den Eindruck gewann, dass der Fahrer S. unter Drogeneinfluss steht, wurde sowohl ein Drogenschnelltest, der sog. „Mashan-Test“, als auch ein „Drug-wipe“-Test durchgeführt. Dies geschah in Anwesenheit des Polizeibeamten D. und des stv. Dienstgruppenleiters der Dienstgruppe A, des Zeugen S. Nachdem der Mashan-Test ergeben hatte, dass S. nicht unter Drogeneinfluss stand, ordnete der Polizeibeamte S. auf die Bedenken des Zeugen D. hin noch einen Drug-wipe-Test an, der ebenfalls negativ verlief. Der Zeuge S. hatte beim Mashan-Test bezüglich THC eine schwache Linie gesehen, sie dem Beamten D. gezeigt und ihn aufgeklärt, dass auch eine schwache Linie eine Linie sei und deshalb kein Verdacht auf Drogenaufnahme besteht, die eine Blutentnahme rechtfertigen könnte. Der Zeuge S. wurde sodann aus polizeilichem Gewahrsam entlassen. D. war mit den Feststellungen von S. nicht einverstanden. Er traf danach den Beklagten S., der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Dienstgruppe B war. Er teilte ihm seine Bedenken mit und zeigte ihm den Mashan-Test. Der Angeklagte, der wusste, dass S. schon mangels Verdachtes auf Drogen aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, ordnete trotz der schwach sichtbaren Linie für THC im Mashan-Test eine Blutentnahme an. S. wurde wieder in Gewahrsam genommen und zur Blutentnahme ins Krankenhaus M. verbracht. Dort wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der Blutprobe führte zu dem Ergebnis, dass S. keinerlei Drogen im Blut hatte. Bei Anordnung der Blutentnahme hatte der Beklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass kein Verdacht gegen den Zeugen S. vorliegt, der eine Blutentnahme und damit einen körperlichen Eingriff rechtfertigt.

2. Als Dienstgruppenleiter war der Beklagte dafür verantwortlich, dass in der sog. „Kuhhaut“, die von den Angehörigen seiner Schicht geleisteten Dienststunden ordnungsgemäß erfasst werden. In der Nacht vom 7.9. auf den 8.9.2006 verrichtete der Angeklagte zusammen mit dem Kollegen S. Nachtdienst bei der GPS S. Ihren Dienst traten beide am 8.9.2006 um 0.00 Uhr an und beendeten ihn spätestens um 07.05 Uhr. Um für sich und dem S. jeweils nicht geleistete Arbeitsstunden gutgeschrieben zu bekommen, erfasste der Angeklagte für sich und S. als Dienstende jeweils 07.45 Uhr. Das Dienstende wurde dann auch in das Zeiterfassungsprogramm ZEPRA übertragen. Aufgrund der Differenz zwischen geschriebener und geleisteter Dienstzeit wurden dem Beklagten und S. auf ihrem Dienstkonto der Absicht des Beklagten entsprechend Arbeitszeiten gutgeschrieben, die diese nicht geleistet hatten. Der Arbeitgeber Freistaat Bayern konnte währenddessen nicht über die von ihnen geschuldete Arbeitskraft verfügen.

3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2006 fand der Beklagte oder ein anderes Mitglied seiner B-Schicht der GPS S. in den Räumen der GPS einen Brocken Haschisch mit einem Gewicht von 1,1 g. Diesen Brocken Haschisch nahm der Beklagte in seinen Besitz und legte ihn in seinen dienstlichen Spind, ohne den Vorgang zu erfassen. Am 13.9.2006 sahen andere Beamte den in dem Spind des Beklagten liegenden Haschischbrocken und teilten dies am 14.9.2006 dem Dienststellenleiter H. mit. Dieser wies den Beklagten an, zu dem Haschischfund einen Vorgang zu schaffen und das Verfahren als ein Verfahren gegen Unbekannt der Staatsanwaltschaft H. vorzulegen. Der Beklagte bat daraufhin den Kollegen S., die Sachbearbeitung zu übernehmen, was dieser auch tat. Nachdem weder der Beklagte noch S. wussten, wann das Rauschgift gefunden wurde, sahen beide in ihrem Terminkalender nach, wann sie gemeinsam Nachtdienst hatten. Sie stellten fest, dass der letzte gemeinsame Nachtdienst am 5.7.2006 stattfand, weshalb sie sich einigten, diesen Tag als Tattag zu erfassen. Am 16.9.2006 legte S. einen Vorgang den Haschischfund betreffend an, aus dem hervorging, dass das Rauschgift am 5.7.2006 gegen 20.00 Uhr im Eingangsbereich gefunden worden sei. Die Anzeige kam am 19.10.2006 in den Auslauf an die Staatsanwaltschaft H. Dort wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Beklagte wusste, dass das Liegenlassen des Rauschgiftes ohne jedwede Ermittlungstätigkeit und durch die Tatsache, dass ein fingiertes Auffindedatum der Staatsanwaltschaft H. mitgeteilt wurde, es unmöglich gemacht wurde, die Person zu ermitteln, die das Rauschgift in den Räumen der GPS verloren oder weggeworfen hatte.

4. Im Dezember 2006 war die Privatperson M., ein Freund des Kollegen L., öfters in den Dienstgebäuden der GPS S. Dies war jeweils zu den Zeiten, als der Beklagte Dienstgruppenleiter war und seine Schicht Dienst hatte. Der Beklagte ließ es zu, dass M. personenbezogene Daten abfragen konnte und solche in Erfahrung brachte, die nicht für ihn bestimmt waren und die gegen den Zugang durch Dritte besonders geschützt waren. Für die Nachtschicht vom 16.12. auf den 17.12.2006 lud der Beklagte den M. sogar ein, am Dienst der B-Schicht teilzunehmen. M. durchsuchte dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten R. zwei unbekannte Personen, die sich in Gegenwart des M. bis auf die Unterhose entkleiden mussten. M. trug währenddessen Einweghandschuhe und durchsuchte mit Wissen und Wollen des R. Kleidungsstücke und den Geldbeutel der unbekannten Personen. Als eine dieser Personen fragte, wer die Person in Zivil sei, antwortete ihm der Polizeibeamte R., es handle sich um einen Polizeibeamten in Zivil. Der Beklagte hatte nichts unternommen, um seine Untergebenen dahingehend zu belehren, dass M. an keinerlei dienstlichen Handlungen teilnehmen dürfe. Er ließ M. schalten und walten, wie dieser es wollte. Er kontrollierte ihn in keinster Weise. Im Gegenteil gab er ihm während des Nachtdienstes vom 16.12. auf den 17.12.2006 die dienstliche PIN zur Öffnung der Eingangstüre zur GPS S. bekannt. Dies hatte zur Folge, dass es M. mittels der PIN möglich war, das Dienstgebäude unkontrolliert zu betreten. Bei dieser PIN handelte es sich um ein Dienstgeheimnis, welches dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mitgeteilt worden war. Durch die Preisgabe dieses Geheimnisses wurden wichtige öffentliche Interessen, nämlich die Sicherheit der bei der GPS S. Dienst tuenden Beamten konkret gefährdet.

III. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums N./... vom 18. Dezember 2007 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums N. vom 19. Dezember 2007 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten.

Das Polizeipräsidium M., das mittlerweile das Disziplinarverfahren in seiner Eigenschaft als Disziplinarbehörde übernommen hatte, verfügte mit Entscheidung vom 17. März 2008 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Zugleich wurden 30 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 2. März 2011 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2011 Gebrauch. Der Beklagte beantragte darin eine ergänzende mündliche Anhörung, auf die mit Telefonat vom 29. November 2011 verzichtet wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... beteiligt.

[13] IV. Am 19. März 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folgende Dienstpflichtverletzungen wurden ihm vorgehalten:

„1. Unberechtigte Blutentnahme bei S.

2. Falsche Eintragung von Dienststunden in der Nacht vom 7.9.2006 auf 8.9.2006.

3. Am 28.6.2006 hat der Beklagte für sich sowie die Beamten S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hatten.

4. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 hat der Beklagte den Beamten S. für den Spätdienst mit Dienstbeginn 12.30 Uhr im Dienstplan eingetragen, obwohl dieser frühestens um 13.15 Uhr zum Dienst erschienen war.

5. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 2006 hat der Beklagte den Beamten S. im Nachtdienst mit Dienstende für 4.00 Uhr eingetragen, obwohl dieser be-reits um 1.00 Uhr die Dienststelle verlassen hatte.

6. Irgendwann zwischen Ende Juli 2005 und 4. August 2005 hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. aus der Einsatztasche des Beamten H. eine Packung Drogenschnelltests des Herstellers ESA im Wert von 20,- EUR und einen Drug-wipe-Test im Wert von ca. 10,- EUR entwendet.

7. Liegenlassen des Rauschgiftes im August/September 2006 in seinem Spind ohne jedwede Ermittlungstätigkeit.

8. Unerlaubter Aufenthalt der Privatperson M. im Bereich der GPS S., Teilnahme am Dienst der B-Schicht sowie Weitergabe der PIN an M.

9. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. im Frühjahr 2006 die damals 13jährige Privatperson T.-... zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B ab ca. 22.00 Uhr eingeladen und ihn dabei bei Verkehrskontrollen und Einreisekontrollen zusehen lassen. Dadurch erlangte diese Privatperson Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel und erlangte unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten.

10. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich 2004 oder 2005, seinen damals 12- oder 13-jährigen Sohn M. zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B mitgebracht, wodurch sein Sohn Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel erlangte und unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten erhielt.“

Die unter 1., 2., 7., 8. dargestellten Sachverhalte stünden aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 fest. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien gemäß Art. 25 BayDG im gegenständlichen Disziplinarverfahren bindend. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2014 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Anhörungsrechte des Beklagten seien ordnungsgemäß gewahrt worden. Formelle Fehler seien der Disziplinarbehörde nicht unterlaufen, der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Hinsichtlich des Sachverhalts (Vorwurf Nr. 1, 2, 7 und 8) stütze sich die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009. Die Feststellungen im Urteil stellten sich in keiner Weise als offensichtlich unzutreffend dar, so dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss gemäß Art. 55 Satz 1, 2. Hs. BayDG nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Juni 2008 (Vorwurf Nr. 3 der Disziplinarklage), der vom Strafurteil nicht erfasst sei, stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte an diesem Tag zusammen mit seinen Mitarbeitern S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen habe, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hätten. Die weiteren Vorwürfe unter Ziff. 4, 5, 6, 9 und 10 der Disziplinarklage halte die Kammer angesichts der vom Dienstherrn angestrebten Entfernung aus dem Amt für nicht entscheidungserheblich. Diese seien von ihrem Gewicht her nicht geeignet, die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (mit) zu tragen. Die gravierendste Pflichtverletzung, nach der sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie richte, stelle die Beiziehung der Privatperson Dominik M. zu dienstlichen Handlungen und die Weitergabe einer dienstlichen PIN an ihn dar. Auch das Strafgericht habe hierin eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter habe der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitgewirkt habe bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen habe können. Besonders verantwortungslos habe der Beklagte durch die Preisgabe der dienstlichen PIN an die Privatperson gehandelt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stelle einen besonders schwerwiegenden Kernpflichtverstoß dar. Ein Polizeibeamter, der derlei Straftaten begehe, beschädige nicht nur das Ansehen der Polizei, er büße auch das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und das Vertrauen der Bevölkerung ein. Erschwerend wirke sich aus, dass durch die Preisgabe der PIN Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet worden sei. Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiege schwer. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch seinen Mitarbeitern in der Schicht entsprechende Vergünstigungen gewährt habe und nicht geleistete Dienstzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben habe. Ein solches Verhalten störe den Betriebsfrieden. Durch solche Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn werde das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehöre zu den Grundpflichten eines Beamten. Von ihrer Erfüllung hänge es im Wesentlichen ab, ob der öffentliche Dienst seinen Aufgaben gerecht werden könne. Auch das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die unbefugte Anordnung zur Blutentnahme stelle eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Bei der Bewertung erkenne die Kammer allerdings an, dass der Beklagte jedenfalls geglaubt habe, gute Gründe für seine Vorgehensweise gehabt zu haben. Auch durch seine Strafvereitelungshandlung, als der Beklagte den von der B-Schicht gefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige gebracht habe, habe der Beklagte eine Kernpflichtverletzung begangen. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt würden oder deren Aufklärung erschwert werde, leide nicht nur das Ansehen der Polizei. Dies habe auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen. Die äußerst schwerwiegenden, über einen längeren Zeitraum bestehenden Kernpflichtverletzungen offenbarten tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, aber auch der Kollegen in eine pflichtgemäße Amtsführung durch den Beklagten sei zerstört. Der Beklagte habe sich über einen längeren Zeitraum selbstherrlich über Vorschriften, die störten, hinweggesetzt und dem engeren und vertrauten Teil seiner Umgebung Vergünstigungen gewährt. Das verwirklichte Dienstvergehen wiege so schwer, dass mangels ausreichender Milderungsgründe die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 14. März 2014 die Klage abzuweisen, hilfsweise ein milderes Disziplinarmittel zu verhängen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das Gericht zwar rechtlich zutreffend die Feststellungen des Amtsgerichts W. zugrunde gelegt habe, aber die angebotenen Beweise, welche die Schwere der Schuld beträfen - und damit auch den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens - nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt hätte. So habe der Beklagte etwa den Drogentest beim Komplex „Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ in der Frühbesprechung der Dienstschicht „herumgehen lassen“. Alle Beamten seien der Meinung gewesen, dass der Test schwach positiv sei, insofern könne es nicht als schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen werden, wenn der Beklagte die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet habe. Dies hätte zumindest schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch bezüglich des zweiten Komplexes der „Ordnungsgemäßen Erfassung von geleisteten Dienststunden“ stütze sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich auf die Feststellungen des Amtsgerichts W. und damit auf den Zeugen H. Evidente Zweifel an diesen Feststellungen hätten eine erneute Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach der Aktenlage stehe zudem fest, dass der Zeuge S. nach dem IGVP um 7 Uhr eine Anzeige aufgenommen habe. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass diese nicht bereits um 7:05 Uhr beendet gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde ebenso wie hinsichtlich des Tatkomplexes M. auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Im Hinblick auf den Haschischfund sei es quasi sicher, dass der Täter niemals aufgefunden worden wäre. Es hätte noch nicht einmal nachvollzogen werden können, an welchem Tag das Haschisch abgelegt worden sei. Bei dem Fundort (Wartehalle) handele es sich unstreitig um einen öffentlich zugänglichen Raum, in welchem bei den 2006 noch sehr zahlreichen Grenzkontrollen täglich Dutzende, manchmal über 100 Passanten pro Tag eingetreten seien. Im Hinblick auf die vom Gericht als gravierendste Pflichtverletzung angesehene Weitergabe der PIN habe es verkannt, dass insoweit die Privatperson M. nach der Eingangstüre der Dienststelle das ständig besetzte Büro habe passieren müssen und damit keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, unerkannt in das Gebäude einzudringen. Dies hätte auch für Dritte gegolten. Im Übrigen werde auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst - auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den Taten und der sehr positiven beamtenrechtlichen Vorgeschichte - als unangemessen anzusehen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine rechtswidrige Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt ihr schweres disziplinäres Gewicht nicht aufgrund einer Mehrheitsentscheidung im Kollegengremium verliere. Eine Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen bzw. der polizeilichen Institution trete schon dann ein, wenn ein Unbefugter Zutritt zum Gebäude erhalte und damit die Gelegenheit habe, die Bediensteten an der Pforte unter Umständen in feindseliger Absicht zu überraschen. An der Höchstmaßnahme sei festzuhalten, der Vertrauensverlust werde durch eine lange Verfahrensdauer nicht behoben.

Der Senat hat am 28. September 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft H. (1-10), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt (Ziffer 1, 2, 7 und 8 der Disziplinarklage), steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

1.1. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) steht fest, dass der Beklagte eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, einen Betrug, eine Strafvereitelung im Amt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht begangen hat (§§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB).

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts W. vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend zugrunde gelegt wurden.

Mit dem Vortrag, es seien angebotene Beweise, welche die Schwere der Schuld und damit den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens beträfen, nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden, kann der Beklagte eine Lösung vom Strafurteil nicht begründen. Das Amtsgericht W. ist im Falle der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Anordnung der Blutentnahme beim Zeugen S. billigend in Kauf genommen hat, ohne Vorliegen eines die Blutentnahme und damit den körperlichen Eingriff rechtfertigenden Verdachts zu handeln. Auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet, kommt es insoweit nicht an. Dieser Umstand war allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren zu berücksichtigen. Dem Strafgericht war bekannt, dass unter den anwesenden Beamten aufgrund der schwachen Linie bezüglich des THC-Nachweises Uneinigkeit über das Ergebnis des Mashan-Tests bestand. Allerdings war der zweite Drogentest, ein Drug-wipe-Test, unstreitig negativ. Spätestens nachdem auch dieses Ergebnis vorlag, hätte der Beklagte von einem negativen Befund ausgehen müssen. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Einschätzung, für die angeordnete Blutentnahme habe kein entsprechender Tatverdacht vorgelegen, hegt der Senat deshalb keinen Zweifel.

Soweit sich das Strafgericht im Hinblick auf den Tatkomplex „Ordnungsgemäße Erfassung von Dienststunden für die Nacht vom 7./8. September 2006“ (Ziff. 2 der Disziplinarklage) auf den Zeugen H. stützt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier bestehen nach Überzeugung des Senats keine Gründe für die Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Evidente Zweifel, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Amtsgericht W. kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Beklagte sowie einige Mitarbeiter (darunter der Kollege S.) ihren Dienst spätestens um 7.05 Uhr am Morgen des 8. September 2006 beendet hatten. Die Angabe des Dienstendes mit 7.45 Uhr war - auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags - in jedem Fall unzutreffend. Das Vorbringen des Beklagten, nach Aktenlage stehe fest, dass der Zeuge S. um 7 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen habe, so dass auszuschließen sei, dass er seinen Dienst bereits um 7.05 Uhr beendete, betrifft nicht den abgeurteilten Sachverhalt der Nacht vom 7./8. September 2006, auf den sich auch die Aussage des Zeugen H. bezog, sondern den Vorfall vom 28. Juni 2006 (Ziff. 3 der Disziplinarklage).

Auch im Hinblick auf die Tatkomplexe „M.“ (Ziff. 8 der Disziplinarklage) bzw. „Haschischfund“ (Ziff. 9 der Disziplinarklage) enthält das Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte, die die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Auf die Fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Täter im Rahmen einer Strafvereitelung tatsächlich zu ermitteln gewesen wäre bzw. ob sich eine konkrete Gefahr im Rahmen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses tatsächlich realisiert hätte, kommt es für die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nicht an. Die Voraussetzungen für eine Lösung vom Strafurteil liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das sich ausführlich mit der Frage der Lösung vom Strafurteil beschäftigt hat, wird insoweit verwiesen.

1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass der Beklagte am 28. Juni 2006 für sich und seine Mitarbeiter S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen hat, obwohl alle die Dienststelle bereits spätestens um 7.30 Uhr verlassen hatten. Der Beklagte hat diesen Vorwurf selbst bestätigt, als er einräumte, am 28. Juni 2006 gegen 7.30 Uhr die Dienststelle verlassen und danach vor der Dienststelle noch eine Zigarette geraucht zu haben. Dabei habe er mit den Kollegen noch Fälle besprochen, was wiederum eine Viertelstunde gedauert habe; daran habe er schließlich noch die übliche Viertelstundenschreibung drangehängt. Diese Verfahrensweise sei üblich, aber natürlich dauerhaft fehlerhaft und dienstpflichtwidrig gewesen (s. S. 5 der Stellungnahme des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung, Akte 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.). Soweit der Beklagte vorbringt, der Kollege S. habe um 7.00 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen, so vermag der Senat hierin keinen zeitlichen Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt zu erkennen.

III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F.) begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG, Art. 69 BayBG a. F.), die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB) sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.) verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson. Zu Recht hat das Strafgericht hierin die gravierendste Pflichtverletzung bzw. eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a. a. O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistete die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten u. a. wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Körperverletzung nach § 340 StGB, Betrug nach § 263 StGB, Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB und Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bzw. zur Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von drei bzw. zwei Jahren vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - hier bis zu fünf Jahren - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, als er die dienstliche PIN an die Privatperson M. weitergegeben hat und dessen zum Teil auch aktive Teilnahme an polizeilichen Handlungen duldete. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitwirkte, bei denen sich die betroffenen Personen bis auf die Unterhose ausziehen mussten, bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen konnte. Zugleich hat er durch die Preisgabe der PIN einem Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet. Zugleich hat er durch Weitergabe der PIN an eine Privatperson die Gefahr der unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch einen Personenkreis außerhalb des Polizeidienstes geschaffen. Auf die Frage, ob die Privatperson M. oder sonstige Dritte aufgrund des ständig besetzten Büros nach der Eingangstür der Dienststelle tatsächlich unerkannt in das Gebäude hätten eindringen können, kommt es für die Dienstpflichtverletzung nicht an. Die konkrete Gefährdung der sich auf der Dienststelle befindlichen Kollegen liegt bereits darin, dass Unbefugten überhaupt die Möglichkeit gegeben wurde, selbstständig ins Gebäude zu gelangen.

Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiegt schwer. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten eines Beamten. Der Dienstherr ist bei den Eintragungen der Arbeitszeit auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wer in diesem Bereich unwahre Angaben macht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Dienstpflicht in hohem Maße. Durch Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn wird das Ansehen des Berufsbeamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seinen Mitarbeitern nicht geleistete Arbeitszeiten eintrug und so entsprechende Vergünstigungen verschaffte. Dies hat der Beklagte auch selbst eingeräumt, als er anlässlich einer Dienstgruppenleiterbesprechung äußerte, dass er auf diese Weise seinen Mitarbeitern, die viel arbeiteten, „Zuckerle“ zukommen lassen wolle. Nach Aussagen des Zeugen H. in seiner Einvernahme vom 22. August 2007 (s. Aktenordner 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.) führte dieses Verhalten des Beklagten zu einer Störung des Betriebsfriedens, da sich nicht begünstigte Kollegen entsprechend benachteiligt fühlten.

Die unbefugte Anordnung der Blutentnahme stellt ebenfalls eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich glaubte, gute Gründe für seine Vorgehensweise zu haben und sich in seiner Einschätzung durch andere bestätigt gesehen hat, ordnete er entgegen des Aussagegehalts der zwei durchgeführten Drogentests eine Blutentnahme an, obwohl ihm bewusst war, dass sich der Dienstgruppenleiter der vorangegangenen, ursprünglich zuständigen Schicht aufgrund der negativen Ergebnisse der beiden Drogentests gegen eine Blutentnahme entschieden und den betroffenen Fahrer bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen hatte. Hierdurch missbrauchte der Beklagte die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschütterte nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit; er beeinträchtigte auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Ausmaß.

Auch als der Beklagte den aufgefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige brachte, beging er eine Kernpflichtverletzung, da er als Polizeibeamter bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches mitzuwirken hat. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt oder deren Aufklärung erschwert werden, leidet darunter auch das Ansehen der Polizei, unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt bei richtiger Sachbehandlung aufgeklärt worden wäre.

Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild vom 1. Februar 2010 zugunsten des Beklagten, ebenfalls die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände, die grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwartet werden können, reichen nach Auffassung des Senats angesichts der in den zahlreichen Kernpflichtverletzungen zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die sich auch in seinem - sich nach „Gutsherrenart“ über die Vorschriften hinwegsetzenden - Verhalten widerspiegeln, nicht aus, ihm noch einen Rest an Vertrauen zuzubilligen.

Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen, aber auch geboten. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 - 2 B 5/10 - juris Rn. 4, B. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 59). Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53).

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhält-nismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinar-maßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der im Jahr 19... geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1996 mit der mittleren Reife. Danach arbeitete er eineinhalb Jahre bei einer Sicherheitsfirma. 1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. 1999 folgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Im Jahr 2000 legte er die Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „ausreichend (3,92)“ ab. Im Jahr 2000 wurde er zum Polizeimeister ernannt. Seine Probezeit wurde 2003 um ein Jahr verlängert, anschließend wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. 2005 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und 2008 zum Polizeihauptmeister ernannt. Im Oktober 2006, Oktober 2008, Oktober 2009 und Oktober 2010 erhielt der Beklagte jeweils eine Leistungsprämie in Höhe von 400,- Euro, 750,- Euro, 400,- Euro bzw. 500,- Euro für überdurchschnittliches Engagement auf dem Gebiet der „Bekämpfung der Straßenkriminalität“.

Der verheiratete Beklagte ist Vater von 2005 geborenen Zwillingen. Er erhält um 5 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9.

In seinen letzten periodischen Beurteilungen aus den Jahren 2005, 2008 und 2011 erhielt der Beklagte 11, 13 und 15 Punkte.

II.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az: 27 Cs 106 Js 23429/11) vom 1. März 2012, geändert in der Höhe des Tagessatzes durch Beschluss des Amtsgerichts R … vom 11. Juli 2012, rechtskräftig seit 26. Juli 2012, wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- € verurteilt.

Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1. Am 14.10.2011 gegen 0.00 Uhr verletzten Sie in der W …straße, … R … vor dem Lokal „G …“ den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund, indem Sie ihm zunächst ins Gesicht schlugen. Als Sie daraufhin - zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurden - schlugen Sie mit der rechten Hand links in den Bauch des Geschädigten R. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, einen leichten Kratzer an der rechten Wange und zwei leichte Striemen unter dem rechten Auge, welche sich bereits am nächsten Morgen zurückgebildet hatten.

Die Staatsanwalt hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

2. Am 14.10.2011 gegen 0.15 Uhr wurden Sie am N …platz in … R … von den Polizeibeamten E. und St. aufgefordert stehen zu bleiben. Aufgrund des unter Ziffer 1 benannten Vorfalls sollte Ihre Identität festgestellt werden. Nachdem Sie sich weigerten stehen zu bleiben, wurden Sie von beiden Polizeibeamten an Ihren Armen festgehalten. Sie rissen sich los und zeigten sich deutlich aggressiv. Infolgedessen wurden Sie aufgefordert, sich auf den Boden zu legen und wurden durch PHK E. über die Folgen des Nichtbefolgens belehrt. Trotz dessen leisteten Sie den Anweisungen keine Folge. Sie wurden daraufhin polizeilich festgehalten. Diesem erwehrten Sie sich massiv, indem Sie sich mit Ihren Armen und Beinen sperrten und mit beiden Beinen um sich schlugen. Sie wurden zu Boden gebracht, schlugen aber auch dort liegend noch wild um sich. Hierbei schubsten Sie PHMin St. ohne rechtfertigenden Grund, so dass sie zu Boden fiel und sich wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen, eine Prellung an der rechten Schulter und des linken Handballens zuzog. Bei der sich anschließenden Fesselung traten Sie mit den Füßen wild um sich. Sie traten mehrfach gegen den linken Oberschenkel und den Po der PHMin St.. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Hämatom am linken Schienbein. Die Geschädigte erlitt durch die Verletzungen nicht unerhebliche Schmerzen. Die Polizeibeamten waren für Sie durch das Tragen der Uniform als Amtsträger erkennbar. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Eine bei Ihnen am 14.10.2011 gegen 1.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille.“

2. Mit Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 (Az: 813 Cs 120 Js 223834/12), rechtskräftig seit 12. September 2013, wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Am 19.10.2012 war der Angeklagte gemeinsam mit Kollegen als Polizeibeamter in der Nähe des U-Bahnhofs S.- …-Platz in M … gegen 14.30 Uhr bei der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Als der Angeklagte den Tatverdächtigen R. gestellt hatte, hatte dieser nach dem Angeklagten geschlagen. Ihm war danach zunächst die Flucht gelungen. Er konnte jedoch von Kollegen festgenommen werden. Als die Kollegen POK K. und POM C. Herrn R. an die Ecke G … Straße, H …straße in M … gegen 14.35 Uhr führten, kam der Angeklagte aus etlicher Entfernung hinzu, sagte zunächst „ja ja, das ist er“. Sodann ging der Angeklagte auf den von den Kollegen K. und C. gefesselten und abgeführten Herrn R. zu, sagte zu den Kollegen: „So, jetzt schauts mal kurz weg“. Der Angeklagte nahm dann mit der linken Hand den von ihm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug, nachdem Herr R. sinngemäß geäußert hatte: „Nicht schlagen“ mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion des Festgenommenen. Wie der Angeklagte wusste, hatte er dazu keinen rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund. Herr R. erlitt leichte Schmerzen jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt auf Grund der Gesamtsituation erheblich eingeschränkt.“

III.

Aufgrund des Vorfalls vom 13./14. Oktober 2011 wurden am 14. Oktober 2011 gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz - disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet, mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 ausgedehnt und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2013 vorläufig des Dienstes enthoben, 5 Prozent seiner Bezüge sowie die jährliche Sonderzahlung werden seitdem einbehalten. Das Disziplinarverfahren wurde nach Abschluss des weiteren Strafverfahrens fortgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 wurde der Beklagte abschließend gehört. Seine Bevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 6. Februar 2014. Von der Beteiligungsmöglichkeit der Personalvertretung machte der Beklagte keinen Gebrauch.

IV.

Am 21. März 2014 erhob das Polizeipräsidium M … Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Grundlage hierfür seien die ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 1. März 2012 und dem Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 zur Last gelegten Sachverhalte. Der Beklagte habe sich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten und die Gesetze nicht beachtet. Er habe damit ein schweres, den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; eine mildere, disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht veranlasst. Durch die vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung habe sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, er habe auch die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht nicht beachtet, durch das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, der Achtung und dem Vertrauen, das sein Beruf erfordere, gerecht zu werden. Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen genieße, durch die Begehung einer solchen Straftat beträchtlich. Durch das außerdienstliche Verhalten sei der Beklagte dem Bild und dem Anspruch der Allgemeinheit an einen Polizeibeamten in keiner Weise gerecht geworden. Das Fehlverhalten des Beklagten sei folglich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest und rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme. Das Schwergewicht der Verfehlung liege dabei auf der innerdienstlichen Körperverletzung. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass ein Fall von Notwehr oder Putativnotwehr vorliege, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Durch sein Verhalten habe der Beklagte zusammen mit den außerdienstlichen Körperverletzungen, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und dem Nachtatverhalten die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn und zur Öffentlichkeit in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Mildernd könne zwar zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er vom Geschädigten zuvor geschlagen worden sei, dieser Provokation komme jedoch mangels Unmittelbarkeit kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Erheblich erschwerend falle zu Lasten des Beklagten ins Gewicht, dass er den Geschädigten mit seinem Schlagstock geschlagen habe, als dieser ihm bereits verhaftet und gefesselt, flankiert von Kollegen gegenüber gestanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Geschädigte in einem völlig wehrlosen Zustand befunden, von ihm sei keinerlei Gefahr gegenüber dem Beklagten mehr ausgegangen. Zu seinen Lasten sei auch zu gewichten, dass er die Körperverletzung quasi als Racheakt an dem Geschädigten vorgenommen habe. Bevor er den Schlag mit seinem Schlagstock ausgeführt habe, habe er dies seinen Kollegen angekündigt. Auch das Nachtatverhalten spreche gegen den Beklagten, da seine Kollegen mangels Geständnis gezwungen gewesen seien, als Zeugen im Strafverfahren auszusagen. Im Disziplinarverfahren habe er weiterhin versucht, sein Verhalten zu beschönigen und abweichend vom medizinischen Gutachter, der die zwei als druckschmerzhaft beschriebenen Stellen an der Brustkorbseite links als Treffpunkte des eingesetzten Schlagstocks erklärte, daran festgehalten, dass er den Geschädigten nur gepackt und geschüttelt habe. Weitere Milderungsgründe, insbesondere eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat, seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei auch die Persönlichkeit des Beklagten zu berücksichtigen. Hier seien sowohl die dienstliche Äußerung vom 1. Oktober 2012, das Persönlichkeitsbild des Dienstvorgesetzten vom 17. Dezember 2013 sowie die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung festgestellte mangelnde Einsicht des Beklagten sowie der Umstand eingeflossen, dass der Beklagte unter Alkoholeinfluss zu Gewaltexzessen neige, wie sein Verhalten und die Verlängerung der Probezeit wegen alkoholbedingter Vorfälle belegten. Hieraus ergebe sich ein deutlich negativ geprägtes Persönlichkeitsbild des Beklagten und eine negative Zukunftsprognose. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass die Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit geführt habe. Deshalb sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz der guten Beurteilungen des Beklagten und fehlenden disziplinarrechtlichen Vorbelastung geboten.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 26. August 2014, am 12. September 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Die Sachverhalte, die dem Verfahren zugrunde lägen, seien unstreitig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 bestehe die Bindungswirkung des Strafurteils vom 21. Mai 2013. Dennoch sei das Verwaltungsgericht hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Angriff des Geschädigten und der späteren Verletzung durch den Beklagten von einem Sachverhalt ausgegangen, der weder den Feststellungen im Strafurteil noch dem Beklagtenvorbringen so zu entnehmen sei. Das Gericht verneine zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorangegangenen Provokation und der vom Beklagten begangenen Körperverletzung. Zwischen dem Angriff auf den Beklagten und dessen gegen den Tatverdächtigten verübten Schlag hätten nur wenige Minuten gelegen. Das Gericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass sich aus dem schriftlichen Gutachten keine Verletzungen ergäben, die sich mit einem Schlagstockschlag in Übereinstimmung bringen ließen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht habe der Sachverständige erklärt, es habe an der linken Brustkorbseite zwei druckschmerzhafte Punkte gegeben, die eventuell auf eine Berührung mit dem Schlagstock zurückzuführen seien. Laut Sachverständigem müsse die Intensität dieses Schlags im untersten Bereich gelegen haben. Der Beklagte selbst könne sich nicht erinnern, den Tatverdächtigen geschlagen zu haben. Wenn dies so gewesen sei, dann habe er den Schlagstock so gehalten, dass er nur wenige Zentimeter über die Hand des Beklagten hinausgestanden hätte. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten im Strafurteil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugestanden worden sei, da er vom Geschädigten zuvor erheblich verletzt worden sei. Diese Verletzung sei wesentlich schwerer gewesen sei als die Verletzung, die der Beklagte später dem Tatverdächtigen beigebracht habe. Er habe erhebliche Kopfschmerzen gehabt und aus dem Ohr geblutet. Der Beklagte habe ein Schädelhirntrauma erlitten, weshalb er die folgende Nacht auf der Intensivstation habe verbringen müssen und zwei weitere Tage im Krankenhauses geblieben sei. Die vorangegangene massive Provokation des Beklagten hätte insoweit berücksichtigt werden müssen, so dass lediglich auf Zurückstufung zu erkennen gewesen wäre. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, mit welcher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründet werde, beziehe sich nicht auf vergleichbare Körperverletzungen im Amt. Bei der vorliegenden Handlung liege die Gewalteinwirkung - wie auch der medizinische Sachverständige festgestellt habe - im untersten Bereich. Auch die guten Beurteilungen des Beklagten und sein bisheriges Verhalten hätten mildernd in die Betrachtung des Gerichts einfließen müssen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung werde auf die Disziplinarklageschrift vom 19. März 2014 und den Schriftsatz vom 26. Juni 2014 verwiesen. Ergänzend führt der Kläger aus, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass es an einer Unmittelbarkeit zwischen der Provokation und der späteren Tat des Beklagten fehle. Sowohl aus den Feststellungen im Strafurteil als auch aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich eine räumliche und zeitliche Zäsur. Die fehlende Unmittelbarkeit folge insbesondere daraus, dass sich der Geschädigte bereits in gefestigtem polizeilichem Gewahrsam befunden habe als der Beklagte aus „etlicher“ Entfernung dazugekommen sei. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht mit der im Strafurteil angenommenen verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten durchaus auseinander gesetzt, aber festgestellt, dass diese weder zu dessen Gunsten noch als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte für das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen dienstliches Verhalten. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Es sei aber nicht geeignet gewesen, den eingetretenen Vertrauensverlust zu relativieren.

Der Senat hat am 18. Januar 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft R* … und der Staatsanwaltschaft M …, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M* … sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts M* … vom 21. Mai 2013, zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte am 19. Oktober 2012 gemäß § 340 Abs. 1 StGB eine Körperverletzung im Amt begangen, als er den Einbrecher R., der ihn im Rahmen einer vorangegangenen Verfolgungsjagd durch einen Schlag auf den Kopf verletzt hatte, kurz nach dessen Verhaftung durch Kollegen mit dem von ihm parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock, von dem ein Stück aus der Hand herausragte, in die Bauchregion schlug. Davor hatte er, während er auf den gefesselten und abgeführten R. aus etlicher Entfernung zuging, seine Kollegen K. und C aufgefordert, jetzt kurz mal wegzuschauen. Herr R., der den Beklagten zuvor noch gebeten hatte, ihn nicht zu schlagen, erlitt durch den relativ leichten Schlag leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

2. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, der dem seit dem 26. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az.: 27 Cs 106 Js 23429/11) zugrunde liegt, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts ebenfalls erwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, mit dem gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- Euro verhängt worden ist, sind zwar nicht bindend (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55, 25 Abs. 1 BayDG), der Senat kann sie dennoch gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Diesen Vorfall hat der Beklagte in vollem Umfang eingeräumt. Weitere Ermittlungen waren deshalb nicht veranlasst. Es steht fest, dass er am 14. Oktober 2011 gegen Mitternacht in erheblich alkoholisiertem Zustand (2,09 Promille) nach einer privaten Feier, den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund ins Gesicht geschlagen hat, als dieser für sich und seine Begleitung die Jacken zurückforderte, die der Beklagte aus dem Lokal mitgenommen und fälschlicherweise aufgrund seines alkoholisierten Zustands für seine eigene und die eines Kollegen gehalten hatte. Als er daraufhin zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurde, schlug der Beklagte mit der rechten Hand in den Bauch des Geschädigten R. und verletzte ihn leicht im Gesicht. Gegen seine Identitätsfeststellung durch zwei als Polizeibeamte erkennbare Kollegen setzte er sich massiv zur Wehr, zeigte sich deutlich aggressiv und weigerte sich, den polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten. Er trat mit den Beinen um sich, schubste eine Kollegin und trat mit den Füßen wild um sich, wobei er die Polizeibeamtin mehrfach am Körper traf. Hierdurch erlitt die Kollegin Hämatome und nicht unerhebliche Schmerzen.

III.

Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

1. Bei der Körperverletzung im Amt im Rahmen der Verfolgungsjagd vom 19. Oktober 2012 liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 340 Abs. 1 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

2. Bei den Körperverletzungshandlungen und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB) im Rahmen des Vorfalls vom 14. Oktober 2011 handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Das hierbei gezeigte Verhalten des Beklagten war nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte hat gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst in erheblich alkoholisiertem Zustand vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht und massiven Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen seiner Kollegen leistet. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 10 ff.).

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG einheitlich zu würdigen.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. In Anbetracht der erheblichen, zu Gunsten des Beklagten heranzuziehenden Milderungsgründe geht der Senat - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten, seines bisherigen dienstlichen Verhaltens und seiner erbrachten Leistungen - vorliegend davon aus, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist. Aufgrund des schwerwiegenden Dienstvergehens war der Beklagte aber gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7 - Eingangsamt) zurückzustufen. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats ausreichend, aber auch erforderlich.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist oder ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 16a D 12.2519 - juris Rn. 66).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufge-führten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (Art. 6 Abs. 1 BayDG). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - juris Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB, für die der Beklagte zu 7 Monaten Freiheitsstrafe - zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt wurde.

Nur dann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, dass aufgrund des Fehlverhaltens ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Beamten eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 27).

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen (zum Tatzeitpunkt) verhindert gleichzeitig, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 a.a.O. Rn. 22; U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers bestimmt auf diese Weise, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z.B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z.B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris).

Das Amtsgericht M … hat den Beklagten wegen des ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Tatvorwurfs der Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die dabei im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommene Strafnorm des § 340 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter wie vorliegend innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 33 m.w.N.).

3.1 Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung im vorliegenden Fall war deshalb zunächst die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG.

Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, sind alle be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U.v. 18.6.2015 a.a.O. - jeweils in juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 - 2 C 63.11 . juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. - juris Rn. 36).

3.2 Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend weder als verhältnismäßig noch als erforderlich anzusehen ist. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt am 19. Oktober 2012 gemeinsam mit Kollegen im Rahmen der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Gegen 14:30 Uhr gelang es ihm, den Tatverdächtigen R. zu stellen. Durch einen Schlag auf den Kopf des Beklagten konnte sich der Tatverdächtige befreien und flüchten. Wenig später gelang es jedoch den Kollegen des Beklagten, den Flüchtigen festzunehmen. Als der Beklagte gegen 14:35 Uhr hinzukam, ging er auf den gefesselten Tatverdächtigen zu, forderte seine Kollegen auf, mal kurz wegzuschauen, nahm den parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug den Tatverdächtigen mit dem aus der Hand herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion. Dieser erlitt leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

Der Beklagte hat hierdurch in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorlag, und damit als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat insofern davon aus, dass aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands zwischen dem Angriff auf den Beklagten und der Körperverletzung im Amt kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22). Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25).

Zu Lasten des Beklagten spricht dabei vorliegend, dass er eine bereits gefesselte und damit widerstandsunfähige Person quasi im Rahmen eines „Racheakts“ körperlich misshandelt hat (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: November 2012, MatR/II Rn. 435/ 438, wonach vorsätzliche Tätigkeiten aus Rache gegen einen bereits Festgenommenen disziplinarrechtlich schwer wiegen und nur bei Vorliegen mildernder Umstände eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme noch als ausreichend erscheint.). Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es sich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. juris Rn. 25).

Zu Gunsten des Beklagten greifen vorliegend jedoch beträchtliche Milderungsgründe, die dazu führen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten ist.

Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, zum anderen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris).

Vorliegend kann nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beklagte am 19. Oktober 2012 aufgrund der vorangegangenen Verfolgungsjagd in einer außergewöhnlichen Einsatz- und Stresssituation befunden hat. Dem Senat ist zwar bewusst, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter bzw. als Mitglied einer zivilen Einsatzgruppe mit solchen besonderen Situationen vertraut ist. So wurden dem Beklagten für seinen besonderen Einsatz bei der Bekämpfung von Straßenkriminalität mehrfach (im Jahr 2006, 2008, 2009 und 2010) Sonderprämien gewährt. Gleichwohl geht der Senat aufgrund der der Körperverletzung im Amt vorausgegangen Verfolgungsjagd, in deren Verlauf der Beklagte durch den Geschädigten R. mit einem Schlag an den Kopf verletzt wurde, davon aus, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Nach dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der auch durch seinen Kollegen POM C* … bestätigt wurde (s. Zeugenvernehmung des POM C … am 7. November 2012 im Ermittlungsvermerk der Kriminalpolizei vom 14.12.2012), schlug der Geschädigte R. dem Beklagten ins Gesicht, als dieser ihn festzunehmen versuchte, und verstrickte ihn in ein Gerangel. Hierbei konnte er fliehen und wurde vom Beklagten verfolgt. Die Verfolgung endete an einem Tor, über das der Geschädigte sprang. Hinter dem Tor wurde er von den Kollegen des Beklagten verhaftet und gefesselt. Als der Beklagte, dessen Kleidung aufgrund der Verfolgungsjagd zerrissen war und aus dessen Ohr infolge eines Risses in der Ohrmuschel Blut rann, um das Gebäude herum ging, um den Dieb zu identifizieren, kam es zur gegenständlichen Körperverletzung im Amt. Nach seinem eigenen Bekunden lag zwischen dem Ende der Verfolgungsjagd und dem Wiedersehen mit R. ca. eine Minute bzw. 100m Weg. Selbst bei einem etwas größeren zeitlichen Abstand - das Strafurteil vom 21. Mai 2013 hat 5 Minuten vom Beginn der Verfolgungsjagd bis zur Tat festgestellt - geht der Senat davon aus, dass die vorangegangenen, mit der Verfolgungsjagd zusammenhängenden Ereignisse zu einer zum Tatzeitpunkt noch nachwirkenden psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten geführt haben, auch wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands die Provokation des Geschädigten R. die Tat des Beklagten nicht entschuldigen kann.

Dem Klinikbericht vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Verfolgungsjagd auch nicht unmaßgeblich auf den Gesundheitszustand des Beklagten ausgewirkt haben. Zwar habe er im Anschluss an den Vorfall zunächst weiter gearbeitet, sich dann aber gegen 22:30 Uhr mit dem Krankenwagen in die Ambulanz der RoMed Klinik in B** … fahren lassen, nachdem bei ihm in häuslicher Umgebung Augenflimmern, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien. Bei der Aufnahme habe er über starke Kopfschmerzen stirnseitig und innere Unruhe berichtet. In der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 2012 wurde der Beklagte aufgrund der diagnostizierten Schädel- und Beckenprellung stationär intensiv-medizinisch überwacht. Dies spricht dafür, dass der Beklagte durch den Schlag auf den Kopf und die anschließende Verfolgungsjagd gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.

Für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten ist auch heranzuziehen, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Strafgericht zu seiner Einschätzung befragte Sachverständige Dr. B. erklärte, aufgrund der gesamten Umstände sei nicht auszuschließen, dass beim Beklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten. In der Folge wurde im Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war und im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beklagten ein Augenblicksversagen berücksichtigt.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Beklagte zwar vorliegend nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit mit der Folge berufen, dass dann die Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden könnte (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34; U.v. 11.1.2012 - 2 B 78/11 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf die leicht einsehbare Kernpflicht des Beklagten, bereits in Gewahrsam genommene, wehrlose Tatverdächtige nicht zu verletzen, und angesichts seiner vor der Tat an die Kollegen gerichteten Aufforderung, wegzuschauen, legt das gezeigte Verhalten nahe, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt noch über einen ausreichenden Rest an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte.

Gleichwohl hält der Senat dem Beklagten aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse eine psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt mildernd zu Gute, die zu einem Augenblicksversagen des Beklagten geführt hat, das in seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht anders als eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit gesehen werden kann.

Zu Gunsten des Beklagten ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass er den Geschädigten R. mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks lediglich relativ leicht in der Bauchregion getroffen hat. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. im Untersuchungsbefund vom 25. Oktober 2012 zufolge lag die Intensität des Schlags nach objektivierbaren Gesichtspunkten im untersten Bereich und hatte keine schwerwiegenden oder bleibenden Folgen. Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).

Zugunsten des Beklagten kann vorliegend auch gewertet werden, dass der Geschädigte selbst an der Strafverfolgung kein Interesse zeigte und keinen Strafantrag gestellt hat. Trotz Schlagstockeinsatzes erfolgte zudem keine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, was den Schluss nahe legt, dass in der Art und Weise des konkreten Schlagstockeinsatzes durch den Beklagten keine gesteigerte Gefahr für erhebliche Verletzungen beim Geschädigten bestand (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. § 224 Rn.1).

Zugunsten des Beklagten spricht auch, dass er bisher (bis auf die zugrunde gelegten Verurteilungen) weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und er aufgrund seines überobligatorischen Einsatzes mehrfach Leistungsprämien erhalten hat. Auch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, die im Rahmen der letzten periodischen Beurteilung zu einer Bewertung mit 15 Punkten geführt haben, wirken sich im Rahmen der Prognoseentscheidung günstig aus.

Erschwerend wirkt sich zu Lasten des Beklagten allerdings der außerdienstliche Vorfall vom 14. Oktober 2011 aus, bei dem er sich in erheblich alkoholisiertem Zustand fremder Jacken bemächtigte und diese - irrtümlich für die eigenen haltend - körperlich gegen die tatsächlichen Eigentümer verteidigte, erheblichen Widerstand bei der Identitätsfeststellung gegenüber Kollegen leistete und hierbei eine Kollegin körperlich misshandelte. Auch wenn der Vorfall mit der Körperverletzung im Amt nicht vergleichbar ist, tritt er zu dieser mit nicht unerheblichem disziplinarischem Eigengewicht hinzu, zumal es sich ebenfalls um Körperverletzungsdelikte handelt. Jedoch ist zugunsten des Beklagten hierbei zu berücksichtigen, dass er bei Tatbegehung erheblich alkoholisiert war und sich in einem Zustand befand, der einer verminderten Schuldfähigkeit zumindest nahe kam. Auch das verhängte Strafmaß in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- Euro bewegt sich gemessen an den verwirklichten Delikten am untersten Rand einer möglichen Strafzumessung.

Der Senat geht davon aus, dass das inner- und außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten insgesamt - auch aufgrund der negativen Presseberichterstattung - zu einer schweren Schädigung des Ansehens der Polizei und des Berufsbeamtentums geführt hat, welche nur ausnahmeweise angesichts der besonderen Umstände und der hervorragenden Beurteilungen des Beklagten keinen endgültigen Vertrauensverlust mit sich bringt. Gerade auch im Hinblick auf die außerdienstlichen Pflichtverletzungen sieht der Senat zwar eine gewisse rücksichtslose Grundhaltung des Beklagten einhergehend mit der Neigung, sich im Hinblick auf die eigene Person über (dienstliche) Vorschriften hinwegzusetzen, jedoch geht der Senat - ähnlich wie der Dienstherr im Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 1. Oktober 2012 - angesichts der hervorragenden Leistungen des Beklagten - noch von einer positiven Zukunftsprognose aus. Auch im dortigen Persönlichkeitsbild wurde seine Eignung als Polizeibeamter aufgrund der außerdienstlichen Pflichtverletzungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, vielmehr wurde ihm erhebliches Potential bescheinigt. Soweit das zweite Persönlichkeitsbild vom 17. Dezember 2013 dem Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 eine Neigung zu innerdienstlichen Gewaltexzessen bescheinigt und insoweit zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt, teilt der S enat diese Sichtweise auf den Beklagten im Hinblick auf die dargelegte psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt und die Art und Weise der Tatbegehung unter Einbeziehung der bisherigen tadellosen Führung des Beamten seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in Zukunft auch im privaten Bereich beim Umgang mit Alkohol besondere Vorsicht walten lässt und seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.

Im Rahmen der Gesamtschau der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist deshalb - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten - zwar keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, aber eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen in das Eingangsamt geboten. Diese Disziplinarmaßnahme ist aufgrund der erheblichen Milderungsgründe schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensschaden verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der im Jahr 19 in M … geborene Beklagte beendete 1980 seine Schullaufbahn mit dem Abitur. Am 1. Oktober 1981 trat er als Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Klägers ein. Zum 1. Oktober 1982 folgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister, nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend“ (2,81) zum 1. Dezember 1984 die Ernennung zum Polizeikommissar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 1. Juni 1988 wurde er zum Polizeioberkommissar ernannt, am 19. Oktober 1988 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum 29. November 1991 zum Polizeihauptkommissar ernannt. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „gut“ (2,33) folgte zum 1. Juli 1994 die Ernennung zum Polizeirat und zum 1. Juli 1997 zum Polizeioberrat. Mit Schreiben vom 11. November 2003 wurde ihm als Leiter der VPI Verkehrsüberwachung für die Einsatzführung im Zusammenhang mit Staatsbesuchen eine Leistungsprämie von 1000,- Euro gewährt. Zum 1. September 2010 wurde der Beklagte unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeidirektor ernannt. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums M … vom 24. Mai 2012 wurde festgestellt, dass die Probezeit nicht erfolgreich beendet wurde. Der Beklagte ist geschieden, Vater von zwei in erster Ehe 1994 und 1997 geborenen Kindern und in zweiter Ehe wieder verheiratet (seit 2014 getrennt lebend). Er erhält um 15 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A14. In seiner letzten periodischen Beurteilung erreichte der Beklagte 14 Punkte.

II.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 (Az. 2 KLs 580 Js 25447/11) wurde er wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2013 als unbegründet verworfen.

Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Am 03.09.2011 befand sich der Angeklagte ab 18.00 Uhr im Dienst. Als Leiter der Polizeiinspektion R … verrichtete er diesen auf dem Herbstfest in R …, welches vom 26.08.2011 bis 11.09.2011 stattfand. Auf dem Festgelände auf der L …wiese befindet sich eine, während der Wiesnzeit provisorisch eingerichtete Wiesnwache, von wo aus die polizeilichen Einsätze koordiniert und durchgeführt werden. Nachdem der Angeklagte am 03.09.2012 zunächst damit befasst war, eine größere Gruppe von Motoradrockern aus Sicherheitsgründen davon abzuhalten, dass diese gemeinsam auf das Herbstfest gehen, was sich schließlich ohne größere Probleme erledigte, begab er sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kurz vor 22.00 Uhr zusammen mit seinem Kollegen, PHK K., auf Fußstreife über das Festgelände.

Zum gleichen Zeitpunkt kam es vor dem Fahrgeschäft Poseidon zu einer Rangelei und kurzen Schlägerei, an der auch der später Geschädigte M. H. beteiligt war. Der Geschädigte H. befand sich mit zwei Freunden ebenfalls auf dem Herbstfest und die drei pöbelten zunächst vor dem Fahrgeschäft eine Gruppe von jungen Erwachsenen an. Kurze Zeit darauf versetzte der Geschädigte H. dem Zeugen D. auch einen Kopfstoß. Die am Streit Beteiligten stürzten dabei auch zu Boden. Der genaue Hergang dieser Auseinandersetzung konnte nicht geklärt werden. Möglicherweise erhielt der Geschädigte H. im Rahmen dieser Auseinandersetzung einen Schlag oder Stoß an die rechte Unterkieferseite, wodurch an zwei Backenzähnen eine Zahnschmelzabplatzung bzw. – sprung und an dem rechten vorderen Unterkieferrand ein Bluterguss entstand.

Der Geschädigte H. war zum Zeitpunkt dieser Auseinandersetzung nach dem Genuss von zwei Maß Bier nicht unerheblich alkoholisiert. Seine Blutalkoholkonzentration betrug wahrscheinlich 1,4 Promille, maximal 1,66 Promille. Der Geschädigte H. wurde schließlich durch die herbeigerufenen Polizeibeamten, die Zeugen B. und N., wegen der Beteiligung an der Schlägerei und unter dem Verdacht der Körperverletzung festgenommen. Die Zeugen B. und N. brachten den Geschädigten H. zu Boden und fesselten seine Hände auf dem Rücken. Anschließend sollte der Geschädigte H. von den Zeugen B. und N. zur etwa 50 m entfernten Wiesnwache abgeführt werden.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschädigte keine, insbesondere keine blutenden Verletzungen im Bereich der Lippe. Aufgrund seiner Alkoholisierung und der unmittelbar zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung war der Geschädigte eher aggressiv gestimmt, aber nicht so, dass er sich der Festnahme widersetzt hätte.

Der zum Einsatzort hinzugekommene Angeklagte löste den Kollegen N. ab und führte den Geschädigten zusammen mit dem Zeugen B. in Richtung Wiesnwache, wobei der Geschädigte vom Angeklagten rechts und vom Zeugen B. links gehalten und geführt wurde. Aufgrund des hohen Besucherandrangs auf dem Festplatz kam es immer wieder zu kurzen Stockungen, auch drehte sich der Geschädigte mehrmals nach rechts zum Angeklagten hin um und wollte wissen, was denn der Grund dafür sei, warum er abgeführt werde. Er habe wissen wollen „was abgehe“ und was er gemacht habe. Der Angeklagte antwortete ihm darauf, dass dies auf der Wache geklärt werde. Der Geschädigte meinte daraufhin, sein Vater sei Rechtsanwalt (was nicht zutrifft) und es gäbe eine Anzeige. Von Seiten des Geschädigten wurden auch im Einzelnen nicht mehr feststellbare Beleidigungen gegen den Angeklagten ausgesprochen. Während dieses Abführens versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mehrere Stöße, mindestens zwei, mit dem Knie in den rechten Gesäßbereich des Geschädigten, um diesen zum zügigen Weitergehen zu veranlassen. Für diese Stöße bestand jedoch nicht die geringste Notwendigkeit, da der Geschädigte ohnehin gefesselt war und auf beiden Seiten von Polizeibeamten abgeführt wurde. Der Geschädigte „bedankte“ sich ironisch beim Angeklagten und wurde zunehmend aggressiver, er fragte „was ist los du Irrer“ und bezeichnete den Angeklagten auch als „Psycho“ und fragte was mit ihm „los“ sei. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mit der rechten offenen flachen Hand einen Schlag in die linke Gesichtshälfte. Auf dem weiteren Weg zur Wache gab der Angeklagte dem Geschädigten eine Anzahl weiterer nicht mehr genauer feststellbarer Kniestöße, mindestens aber vier. Kurz bevor der Angeklagte und der Geschädigte die Wiesnwache erreichten, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten eine weitere Ohrfeige.

Durch diese beiden Ohrfeigen bzw. Schläge ins Gesicht entstanden beim Geschädigten keine nennenswerten Verletzungen, die Schläge waren aber so heftig, dass der Geschädigte jeweils Schmerzen verspürte. Durch die Kniestöße in die rechte Gesäßgegend verspürte der Geschädigte zwei bis drei Tage ziehende Schmerzen vor allem beim Liegen, welche in den Lenden- und Nierenbereich ausstrahlten.

Eine blutende Verletzung im Bereich Nase/Mund trug der Geschädigte weder bei der Schlägerei, welche Anlass für den Polizeieinsatz war, noch bei der Festnahme und beim Abführen zur Wiesnwache davon.

Nachdem die drei Personen an der Wiesnwache angekommen waren, wurde der Geschädigte vom Angeklagten in einen Raum, welcher sich unmittelbar nach Betreten des Gebäudes rechts befand, geführt. Bei diesem Raum handelt es sich um eine Räumlichkeit einer Bäckerei, die in der Zeit des Herbstfestes provisorisch als Dienstraum für die Polizeiinspektion eingerichtet ist, sonst aber der Bäckerei als Lager- und Abstellraum dient. Unmittelbar nach dem Eingang befindet sich auf der linken Seite an der Wand eine vorübergehend dort angebrachte Sitzbank mit einer Sitzfläche von etwa 1,20 m x 46 cm. Die Sitzfläche befindet sich auf einer Höhe von 42,5 cm. In dem insgesamt etwa 17 m² großen Raum befanden sich weiterhin noch ein Tresen, ein Schreibtisch und ein kleiner Schrank, sowie eine provisorische Spüle. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die Planskizze auf Bl. 544 d. A. verwiesen.

Unmittelbar nach Betreten dieses Wachraumes setzte der Angeklagte den nach wie vor mit den Händen auf den Rücken gefesselten Geschädigten auf diese Sitzbank. Der Geschädigte äußerte sich weiterhin erbost über den Umstand seiner Festnahme. Hierauf entwickelte sich ein zunehmend lauter werdendes Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Aus Verärgerung über das weiter andauernde renitente Verhalten des Geschädigten trat der Angeklagte aufgrund eines neuen Tatentschlusses, kurz nachdem sich der Geschädigte auf die Bank gesetzt hatte, an diesen heran, zog ihn nach oben und drehte ihn mit dem Gesicht gegen die Wand. Sodann packte der Angeklagte den Geschädigten hinten am Kopf oder im Nacken und stieß dessen Kopf mindestens zweimal gegen die Wand. Der Geschädigte war dabei in seiner Abwehrfähigkeit nicht nur durch die auf den Rücken gefesselten Hände beeinträchtigt, sondern auch durch die Sitzbank, welche sich unmittelbar vor seinen Schienbeinen befand und welche es ihm unmöglich machte, nach vorne auszuweichen und die Stöße damit irgendwie abzufangen oder abzumildern.

Durch die beiden Stöße gegen die Wand brach ein Teil des linken oberen vorderen Schneidezahns ab, ferner erlitt der Geschädigte zwei blutende Quetsch-Risswunden an der Unterlippe, wovon eine 1 cm tief und 0,5 cm breit war. Des Weiteren wurden vier Zähne gelockert.

Danach verließ der Angeklagte das Dienstzimmer.

Einige Zeit darauf kam er wieder in den Wachraum zurück, wo der zwischenzeitlich stark blutende Geschädigte auf der Sitzbank saß. Als dieser den Angeklagten wahrnahm, begann er sofort wieder auf ihn zu schimpfen und ihn zu beleidigen, darüber hinaus spuckte er in Richtung des Angeklagten, ohne ihn jedoch zu treffen. Auch versuchte er gegen diesen zu treten. Wegen dieses Verhaltens entschloss sich der Angeklagte erneut den Geschädigten zu maßregeln und versetzte diesem eine weitere heftige Ohrfeige in die linke Gesichtshälfte. Auch hierdurch verspürte der Geschädigte Schmerzen, bleibende Verletzungen sind aber nicht entstanden.

Die Verletzung an der Lippe wurde im Krankenhaus R … durch zwei Nähte versorgt. Ferner mussten die gelockerten Zähne wieder gerichtet werden und der abgebrochene Schneidezahn durch eine Teilprothese ersetzt werden. Aufgrund der Verletzungen ist beim Geschädigten eine kleine, kaum sichtbare Narbe an der Unterlippe verblieben, zudem besteht ein maßvoll erhöhtes Risiko dafür, dass der geschädigte Schneidezahn später absterben könnte und durch ein Implantat ersetzt werden müsste.

Weitergehende Folgen hat der Vorfall weder in körperlicher, noch in psychischer Hinsicht beim Geschädigten hinterlassen.

Der Angeklagte hat im Rahmen der Durchführung eines von ihm angestrebten Täter Opfer Ausgleichs einen Termin bei der Fachstelle für Täter Opfer Ausgleich der Diakonie in T … am 29.09.2012 wahrgenommen und dort ein Gespräch mit der Dipl. Sozialpädagogin G.G. geführt.

Der Geschädigte nahm an diesem Gespräch nicht teil, weil seine Mutter als Erziehungsberechtigte ein Gespräch mit der Fachstelle ablehnte.

Der Angeklagte verfasste daraufhin unter dem 20.10.2012 ein zweiseitiges Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten.

In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte durch gerichtlich protokollierten Teilvergleich an, dem Geschädigten dem Grunde nach Schadensersatz und Schmerzensgeld zu schulden und verpflichtete sich einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 Euro zu bezahlen.“

III.

Aufgrund des Vorfalls vom 3. September 2011 wurden mit Vermerk vom 16. September 2011 gegen den Beklagten disziplinarrechtliche Ermittlungen gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet und wegen des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 22. September 2011 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums M … vom 21. Mai 2012, das das Disziplinarverfahren zwischenzeitlich übernommen hatte, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Die jährliche Sonderzuwendung sowie 30 Prozent seiner Dienstbezüge wurden zunächst einbehalten, mit Bescheid vom 25. Juli 2012 auf 25 Prozent reduziert und mit Bescheid vom 8. August 2013 aufgehoben. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2013 erneut der Einbehalt der jährlichen Sonderzahlung sowie von 15 Prozent der Dienstbezüge verfügt. Im Rahmen des mit Schreiben vom 8. August 2013 nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzten Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte unter dem 8. April 2014 zur beabsichtigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abschließend angehört. Von der Beteiligungsmöglichkeit der Personalvertretung machte der Beklagte Gebrauch. Diese hat der Erhebung der Disziplinarklage mit Schreiben vom 25. Juni 2014 zugestimmt.

IV.

Am 22. Juli 2014 erhob das Polizeipräsidium M … Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Grundlage hierfür seien die im Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 zur Last gelegten Sachverhalte. Der Beklagte habe sich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten und die Gesetze nicht beachtet. Er habe ein schweres, den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht veranlasst. Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen genieße, durch die Begehung einer solchen Straftat erheblich. Er habe über einen längeren Zeitraum ein völlig unverhältnismäßiges Verhalten an den Tag gelegt und seine dienstlichen Machtbefugnisse derart missbraucht, dass sein Verhalten nur noch als Ausdruck persönlicher Machtdemonstration gesehen werden könne. Besonders sei auch zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall um eine absolute Routinesituation gehandelt habe, der Geschädigte ihm schutzlos ausgeliefert gewesen und er mit besonderer Brutalität vorgegangen sei. Der Beklagte sei seiner Vorbildfunktion nicht im Geringsten gerecht geworden und habe auch nach der Tat keinerlei Einsicht und Reue gezeigt, sondern vielmehr den Anschein erweckt, er wolle auf das Aussageverhalten seiner Kollegen Einfluss nehmen. Die positiv zu würdigenden Gesichtspunkte wie z.B. die fehlende Vorbelastung, die gute Beurteilung und die Leistung eines Schmerzensgelds in Höhe von 6.000,- habe die Schwere des Dienstvergehens nicht aufwiegen können.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Die Disziplinarklage sei unbegründet, allenfalls komme eine geringere Disziplinarmaßnahme in Betracht. Das Gericht sei verpflichtet, die erforderlichen Beweise in einer Beweisaufnahme zu erheben und sich von den Feststellungen des Strafgerichts gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen. Eine Lösung sei erforderlich, wie sich aus dem dargestellten und durch Beweisangebote hinreichend substantiierten Sachvortrag des Beklagten ergebe. Das Strafurteil beruhe im Wesentlichen auf den Angaben des Geschädigten, der jedoch aufgrund seiner Alkoholisierung keine glaubwürdigen Angaben habe machen können. Die Feststellungen des Strafgerichts würden nicht durch die erhobenen objektiven Befunde oder sonstige Zeugen- und Sachverständigenaussagen gestützt. Als Leiter der Polizeidirektion R … habe er grundsätzlich nicht an vergleichbaren Vor-Ort-Einsätzen teilgenommen, es habe sich deshalb nicht um eine Routinesituation für den Beklagten gehandelt. Es träfe nicht zu, dass der Beklagte seine Kollegen in ihrem Aussageverhalten habe beeinflussen wollen. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bislang völlig unbelastet gewesen sei und herausragende Leistungen erbracht habe. Mit Schreiben vom 29. September 2014 wurden vom Beklagten neun weitere Beweisanträge gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest und rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme. Das Gericht habe keinen Anlass gesehen, sich von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts T … zu lösen. Dies sei nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, allein die Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reiche nicht aus. Die diesbezüglich gestellten Beweisanträge seien abzulehnen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände gehe das Gericht davon aus, dass das Fehlverhalten des Beklagten äußerst schwer wiege. Es halte deshalb im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beklagten für angemessen und erforderlich. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass ein Fall von Notwehr oder Putativ-notwehr vorliege, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbrauche damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttere das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahle. Gerade bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindlichen Personen sei nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Höchstmaßnahme erforderlich. Auf dieser Grundlage ergebe sich im Rahmen der Gesamtbetrachtung, dass die vom Beklagten begangenen Körperverletzungen im Amt bereits für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit seinem Nachtatverhalten, das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hätten. Der Beklagte habe in drei, durch zeitliche Zäsur getrennten Komplexen, dem Geschädigten jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhende, erhebliche Verletzungen zugefügt. Beim Abführen auf die Wiesnwache habe er dem Geschädigten mindestens sechs Stöße mit dem Knie in den Gesäßbereich gegeben, die zu zwei bis drei Tage ziehenden Schmerzen, insbesondere im Liegen mit Ausstrahlungen in den Lenden- und Nierenbereich geführt hätten. Auch habe er ihm zwei heftige, Schmerzen verursachende Ohrfeigen versetzt. Diese Körperverletzungshandlungen habe der Beklagte vorgenommen, obwohl der Geschädigte gefesselt gewesen sei und sich nach Aussagen des beim Abführen beteiligten Kollegen in keiner Weise widersetzt habe. Auf der Wiesnwache habe er den auf einer Bank sitzenden Geschädigten nach oben gezogen, mit dem Gesicht zur Wand gedreht, am Nacken gepackt und mindestens zweimal gegen die Wand gestoßen. Hierdurch sei beim Geschädigten ein Teil des linken oberen Schneidezahns abgebrochen und er habe zwei blutende Quetsch-Risswunden an der Unterlippe erlitten, wovon eine 1 cm tief und 0,5 cm breit gewesen sei. Ferner seien vier Zähne gelockert worden. Nachdem der Beklagte den Raum verlassen, dann aber wieder zurück gekommen sei, habe er dem zwischenzeitlich stark blutenden Geschädigten eine weitere heftige Ohrfeige in die linke Gesichtshälfte versetzt, die zu erheblichen Schmerzen geführt habe. Demgegenüber hätten sich die provozierenden Äußerungen und Handlungen des Geschädigten nicht mildernd ausgewirkt. Als langjähriger, erfahrener Polizeibeamter könne der Beklagte nicht darauf verweisen, provoziert worden zu sein. Es habe sich um einen typischen Routineeinsatz gehandelt, zudem sei der Geschädigte dem Beklagten körperlich unterlegen und aufgrund der Handschellen schutzlos ausgeliefert gewesen. Die Körperverletzungshandlungen zeigten eine äußerst brutale Vorgehensweise, ein solches Verhalten stehe völlig außer Verhältnis zu der vorangegangenen Provokation. Auch belege das Maß der angewandten Gewalt den Missbrauch der dienstlichen Machtbefugnisse durch den Beklagten nachdrücklich. Zu seinen Lasten falle in hohem Maße auch ins Gewicht, dass es sich vorliegend um einen mit 14 Punkten beurteilten Polizeibeamten handle, der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Probezeit zur Ernennung zum Polizeidirektor befunden habe und über eine jahrzehntelange Diensterfahrung verfüge. Darüber hinaus habe er als Leiter der Dienststelle R … eine Vorbildfunktion inne gehabt. Gegen den Beklagten spreche zudem sein Nachtatverhalten. Er habe durch seine Stellungnahme zum Vorfall mit E-Mail vom 4. September 2011 versucht, seine Kolleginnen und Kollegen zu beeinflussen. Schließlich habe der Kläger weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren echte Reue und Einsicht in seine Schuld gezeigt. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt habe. Milderungsgründe, insbesondere ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen, lägen nicht vor. Das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei völlig zerstört, der Ansehens- und Vertrauensverlust werde auch nicht durch die beanstandungsfreie langjährige Tätigkeit des Beklagten, seine gute Beurteilung und die Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 29. Januar 2015, am 12. Februar 2015 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. März 2015 beantragt,

in Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2014 die Klage abzuweisen bzw. hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Die Berufung richte sich sowohl gegen das verhängte Disziplinarmaß als auch gegen die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht von den Feststellungen im Strafurteil gelöst. Es habe im Hinblick auf den dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalt auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 abgestellt. Dabei habe es jedoch verkannt, dass die dortigen Sachverhaltsfeststellungen falsch seien. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte den Geschädigten mindestens zweimal in der Wache gegen die Wand gestoßen habe. Tatsächlich habe der Beklagte dem Geschädigten in der Wache lediglich einen Stoß mit der rechten Hand gegen die rechte Schulter gegeben, weil sich der Geschädigte trotz entsprechender Aufforderung geweigert habe, sich hinzusetzen. Daraufhin habe der Geschädigte das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Kopf gegen die Wand geprallt. Der Beklagte habe dem Geschädigten dann lediglich eine Ohrfeige mit der flachen Hand gegeben, nachdem dieser den Beklagten nochmals bedroht, beleidigt und bespuckt habe. Es habe nur ein Kontakt mit dem Kopf des Geschädigten gegen die Wand stattgefunden. Begünstigt sei das Fallen des Geschädigten offenbar dadurch gewesen, dass dieser stark alkoholisiert gewesen sei und nur schwer auf den Beinen habe stehen können. Das Landgericht habe diese Schilderung aber nicht als bestätigt angesehen, sondern sei insbesondere den angeblich glaubwürdigen Angaben des Geschädigten H … gefolgt. Diese Feststellungen seien falsch. Das Abstellen auf die Angaben des Geschädigten sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Erinnerungsvermögen des Geschädigten aufgrund einer starken Blutalkoholkonzentration zwischen 1,4 und 1,6 Promille eingeschränkt und nur bruchstückehaft vorhanden gewesen sei und im Gegensatz zu den Aussagen anderer Zeugen stehe. Hierfür spreche auch, dass ein von ihm zunächst behaupteter Faustschlag gar nicht stattgefunden habe, der Geschädigte sich an die durch den Zeugen B … beobachteten Ohrfeigen auf dem Weg zur und auf der Wache nicht habe erinnern können und er im Gegensatz zum Zeugen B … ausgesagt habe, dass er vor dem Stoß an die Wand bereits auf der Sitzbank gesessen und vom Beklagten hochgezogen worden sei. Auch an die genaue Anzahl der angeblichen Stöße gegen die Wand habe sich der Geschädigte nicht mehr erinnern können. In der polizeilichen Vernehmung habe er zunächst von nur einem Stoß gesprochen, später sollen es dann vier bis fünf Kopfschläge gewesen sein (z.B. im Rahmen der Tatkonstruktion vom 27. September 2011). In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 19. November 2012 habe der Geschädigte dann nur noch von angeblich drei Schlägen des Kopfes an die Wand gesprochen, die dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden zahnmedizinischen Gutachten entsprochen hätten. Gegenüber der die Platzwunde an der Unterlippe und den Zahnschaden behandelnden Notfallärztin Dr. H … sei als Ursache lediglich von einem Faustschlag auf der Polizeiwache die Rede gewesen und nicht von angeblich mehrfachen Stößen an die Wand (vgl. Befund v. 4. September 2011). Die angebliche Glaubwürdigkeit des Geschädigten werde auch nicht durch objektive Befunde gestützt (s. Gutachten S … zum Grad der Alkoholisierung). Es stehe keinesfalls fest, dass der Geschädigte aufgrund eines erheblichen Kraftaufwandes des Beklagten gegen die Wand gestoßen sei, die Sachverständige habe nicht mit Gewissheit sagen können, ob der Geschädigte zum Tatzeitpunkt überhaupt habe stehen können. Dieser sei wohl aufgrund der Alkoholisierung ins Wanken geraten und gegen die Wand gestoßen. Der Sachverständige K … habe festgestellt, dass der Geschädigte zwei Verletzungsbilder an den Zähnen aufgewiesen habe, welche verschiedenen Krafteinwirkungen zuzuordnen seien. Es liege deshalb der Schluss nahe, dass eine der beiden Verletzungen im Zuge der der Festnahme des Geschädigten vorausgegangenen Schlägerei entstanden sei. Auch der Sachverständige Dr. S … habe nicht ausgeschlossen, dass das Blut an der Wand von nur einem Stoß verursacht worden sei. Der Sachverständige Dr. A … habe zur Frage, ob ein oder mehrere Stöße verübt worden seien, überhaupt keine weiteren Angaben machen können. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es die tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts seiner Entscheidung nicht zugrunde habe legen dürfen, sondern sich zwingend vom Strafurteil gem. Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS 2 BayDG hätte lösen müssen. Das Strafgericht habe nicht dargelegt, warum es gleichwohl von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen sei, obwohl bezüglich der Richtigkeit der Angaben des Geschädigten ganz offenkundig erhebliche Zweifel bestanden hätten. Die Feststellungen des Strafgerichts würden auch nicht durch die objektiven Befunde oder sonstigen Zeugen – und Sachverständigenaussagen gestützt. Das Festhalten des Verwaltungsgerichts an den unzutreffenden Tatsachenfeststellungen im Strafurteil habe zu einer falschen Bewertung des Tatkomplexes „Wiesnwache“ geführt. Eine vorsätzliche Körperverletzung sei lediglich in der Ohrfeige zu sehen, die der Beklagte zugegeben und der Zeuge B … im Strafprozess bestätigt habe. Diese sei jedoch nicht brutal oder besonders schmerzhaft gewesen, der Geschädigte habe sich hieran aufgrund seiner Alkoholisierung gar nicht erinnern können. Diese sei in besonders aufgeheizter Situation erfolgt und habe keine erheblichen Verletzungen zur Folge gehabt. Soweit der Geschädigte einmal mit dem Kopf an die Wand gestoßen sei, habe dies der Beklagte nicht beabsichtigt. Er habe den Geschädigten lediglich dazu anhalten wollen, sich auf die Bank zu setzen. Der Geschädigte sei so alkoholisiert gewesen, dass ein leichter Schubser oder Stoß dazu geführt habe, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Dies sei für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Dieses Verhalten des Beklagten begründe – auch im Hinblick auf die vorangegangenen Provokationen - allerdings kein schweres Dienstvergehen, das bereits die Erhebung einer Disziplinarklage rechtfertigen würde. Zudem gebe es für Körperverletzungen im Amt keine Regelmaßnahme. Dies habe das Verwaltungsgericht offenkundig verkannt. Zudem habe das Gericht wesentlichen Sachvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. Er habe sich unmittelbar vor dem vorgeworfenen Ereignis aufgrund eines Hörsturzes und eines starken Tinnitus in Behandlung befunden. Bei ihm habe eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen, die durch eine erhebliche dienstliche Belastung des Beklagten (Aufgabenflut, Personalmangel, Vorbereitung des anstehenden Herbstfestes) ausgelöst worden sei. Trotzdem habe er vor, während und nach dem Herbstfest durchgängig 25 Tage Dienst verrichtet. Dies hätte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, zumindest aber beim Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man vorliegend von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgehen würde, wäre das Dienstvergehen nicht als so schwerwiegend zu beurteilen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Es habe eine aufgeheizte Stimmung auf dem Volksfest geherrscht, der Geschädigte sei zuvor an einer Schlägerei beteiligt gewesen und unstreitig aggressiv aufgetreten. Er habe unter Alkoholeinfluss die Kollegen beschimpft und beleidigt. Es habe sich für den Kläger als PI-Leiter um keinen typischen Routineeinsatz gehandelt. Der Beklagte sei als Gesamteinsatzleiter verantwortlich und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (Tinnitus, Hörsturz) stark belastet gewesen; der Kläger habe die Überlastung des Klägers sehenden Auges trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustands zugelassen; zudem sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Kniestöße und Ohrfeigen keine erheblichen Verletzungen erlitten hätte. Der Beklagte habe auch seine Kollegen nach der Tat nicht beeinflussen wollen. Das Versenden einer Stellungnahme an Kollegen, die man nicht alle Tage treffe, sei in einem solchen Fall absolut üblich. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beklagten sei auch zu berücksichtigen, dass er bisher unbelastet sei und herausragende Leistungen erbracht habe. Dies spreche für den Beklagten, nicht gegen ihn. Er habe als Leiter der Dienststelle R … gerade nicht über jahrzehntelange Erfahrung für Einsätze „auf der Straße“ verfügt. Auch das Strafgericht habe im Hinblick auf die Strafzumessung von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung ein Verbleiben des Beamten im Beamtenverhältnis als möglich erachtet.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht sich zu Recht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen habe; Offensichtlich unrichtige oder inzwischen als unzutreffend erkannte Feststellungen seien weder ersichtlich noch von der Beklagtenseite schlüssig dargelegt worden. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 10. April 2013 die Revision gegen das Urteil des Landgerichts T … als unbegründet verworfen und dabei ausdrücklich festgestellt, dass die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung im Hinblick auf eine fehlerhafte und unvollständige Beweiswürdigung und die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten ergeben hätte. Dem Vortrag des Bevollmächtigten sei weder allgemein noch im Einzelnen zu folgen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Geschädigte im Hinblick auf den Vorwurf, er sei mindestens zweimal vom Beklagten mit dem Kopf an die Wand gestoßen worden, unglaubwürdig sein solle. Das Landgericht T … habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es den Darstellungen des Geschädigten unter Heranziehung der Sachverständigengutachten gefolgt und von mindestens zwei Kopfstößen gegen die Wand ausgegangen sei. Einen Widerspruch zu den vorliegenden Sachverständigengutachten habe der Beklagte nicht aufzeigen können. Vielmehr habe die vom Beklagten behauptete Vorgehensweise (Stoß gegen die rechte Schulter, um den Geschädigten zum Hinsetzen zu bewegen) gutachterlich nicht plausibel nachvollzogen werden können. Die Alkoholisierung des Geschädigten mache ihn ebenso wenig per se unglaubwürdig wie der Umstand, dass er sich an bestimmte Handlungen des Beklagten (z.B. die Ohrfeige auf der Wache) nicht mehr habe erinnern können. Der Geschädigte habe zu keinem Zeitpunkt Belastungseifer gezeigt und seine Sachverhaltsdarstellung auch nicht im Nachhinein (im Hinblick auf die Ohrfeige) den Zeugenaussagen angepasst. In Bezug auf den zunächst behaupteten Faustschlag habe der Geschädigte seinen Irrtum eingeräumt, der keinerlei Auswirkungen auf den Schuldspruch und das Strafmaß des Beklagten gehabt habe. Bei den drei tatmehrheitlichen Fällen der Körperverletzung im Amt handele es sich insgesamt um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordere. Der Beklagte habe wiederholt die Konfrontation mit dem Geschädigten gesucht und ihn selbst nach der Eskalation der Situation nochmals geohrfeigt. Dieses Verhalten offenbare eine schädliche Charakterhaltung und einen erheblichen Persönlichkeitsmangel, der für den Dienstherrn auch und gerade unter dem Aspekt der Vorbildfunktion von Führungskräften für die Zukunft untragbar sei. Mehrere Kollegen des Beklagten hätten übereinstimmend geschildert, dass bezüglich des Geschädigten keine ungewöhnliche Einsatzsituation vorgelegen habe, die ein Einschreiten des Beklagten verlangt hätte. Ohne dienstliche Notwendigkeit habe er einen anderen Beamten abgelöst und die Verbringung des Geschädigten zur Wache übernommen. Dabei sei er diesem von Anfang an ohne Grund gewaltvoll begegnet. Ein solcher Missbrauch der dienstlichen Stellung zum Zwecke der persönlichen Machtdemonstration gegenüber einem Jugendlichen und in Anwesenheit mehrerer Kollegen offenbare einen nachhaltigen Persönlichkeitsmangel und eine falsche Dienstauffassung. Gerade die geringe bzw. fehlende Hemmschwelle hinsichtlich der Gewaltausübung gegen den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Geschädigten zeige, dass auch in Zukunft eine Wiederholung nicht ausgeschlossen sei. Belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt hätten beim Beklagten nicht vorgelegen. Die Behandlung des Tinnitus sei im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 11. August 2011 in ambulanter Form erfolgt. Krankheitsbedingte Fehlzeiten zu diesem Zeitpunkt seien nicht bekannt. Von einem dienst- und lebenserfahrenen Beamten müsse erwartet werden, dass er seine Stressbelastung selbst erkenne und angesichts seiner dienstlichen Verantwortung entsprechend gegensteuere. Er hätte jederzeit die notwendige persönliche Distanz zum Geschädigten schaffen können. Der Kläger gehe nach wie vor von einer versuchten Einflussnahme auf die Kollegen aus. Dies sei, insbesondere aus der Führungsposition heraus, als besonders verwerflich und grob dienstpflichtwidrig anzusehen. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne auch nicht wegen der grundsätzlich anerkennenswerten bisherigen Leistungen des Beklagten abgesehen werden. Der nach innen und außen eingetretene Vertrauensverlust sei endgültig. Auch die mit elf Monaten deutlich an der Grenze zu einem Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG stehende verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entfalte insoweit Indizwirkung.

Der Senat hat am 12. Juli 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Der Präsident des Landeskriminalamtes H … wurde als ehemaliger Vorgesetzter des Beklagten zum Persönlichkeitsbild angehört. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft T …, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M … sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 (Az. 2 KLs 580 Js 25447/11) zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte am 3. September 2011 drei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung im Amt begangen, als er in drei jeweils durch zeitliche Zäsuren getrennten Komplexen dem Geschädigten jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhende (teilweise) erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Beim Abführen zur Wiesnwache hat er ihm mindestens sechs Stöße mit dem Knie in den Gesäßbereich gegeben, die zu zwei bis drei Tage andauernden, ziehenden Schmerzen, insbesondere beim Liegen, mit Ausstrahlungen in den Lenden- und Nierenbereich geführt haben. Zudem versetzte er dem Geschädigten zwei heftige schmerzende Ohrfeigen, nachdem er sich durch das Verhalten des Geschädigten zunehmend provoziert gefühlt und seinerseits von diesem mit den Worten „was ist los Du Irrer“ und „Psycho“ konfrontiert worden war. Diese Körperverletzungshandlungen hat der Beklagte begangen, obwohl sich der Geschädigte, der gefesselt war, nach Aussage des beim Abführen beteiligten Kollegen B … in keiner Weise widersetzt hatte. Auf der Wiesnwache hat der Beklagte den Geschädigten am Kopf oder Nacken gepackt und mindestens zweimal gegen die Wand gestoßen, wodurch bei diesem ein Teil des linken oberen Schneidezahns abbrach und zwei blutende Quetsch-Risswunden an der Unterlippe entstanden, von denen eine 1 cm tief und 0,5 cm breit gewesen war. Ferner wurden vier Zähne gelockert. Daraufhin verließ der Angeklagte den Teil des Wachraums. Nachdem er einige Zeit darauf wieder zurückgekommen war, begann der Geschädigte, der inzwischen auf der Sitzbank saß, sofort wieder, ihn zu beleidigen und zu beschimpfen und in seine Richtung zu spucken, ohne den Beklagten zu treffen. Auch versuchte er, den Beklagten zu treten. Daraufhin versetzte der Beklagte dem mittlerweile stark blutenden Geschädigten eine weitere heftige Ohrfeige in die linke Gesichtshälfte.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 2. Halbsatz i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904 – juris Rn. 60). Wird das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach Art. 55 2. Halbsatz BayDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ergeben kann (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 40; U.v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 – juris Rn. 38 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Das Landgericht hat sich über mehrere Verhandlungstage hinweg durch eine Einvernahme zahlreicher Zeugen, sachverständiger Zeugen und Heranziehung mehrerer Gutachten und Ergänzungsgutachten mit dem Tatgeschehen beschäftigt und ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen gelangt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat es die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Geschädigten berücksichtigt, jedoch detailliert dargelegt, warum es diesen gleichwohl für glaubwürdig hält und dessen Angaben - im Gegensatz zur Version des Beklagten - im Einklang mit den objektiven Befunden gesehen. Ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen wurde nicht aufgezeigt. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 ausdrücklich die Beweiswürdigung des Landgerichts T … bestätigt und die Revision des Beklagten verworfen.

III.

Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Der Beklagte hat durch drei tatmehrheitlich begangene Körperverletzungen im Amt gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat – auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens – darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 – 2 C-59/07 – juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 – 16a D 07.2355 – juris; U.v. 15.2.2012 – 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C-6/14 – juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

2. Dem Beklagten fallen drei Körperverletzungen im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04; U.v. 24.5.2007 – 2 C 28.06 – jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C-6/14 – juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 53).

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten wegen dreifacher tatmehrheitlicher Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – hier sind es sogar bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht deshalb von der Höchstmaßnahme, also der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG, ausgegangen. Auch der Senat hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 50; U.v. 5.3.2008 – 16a D 07.1368 - juris Rn. 25; U.v. 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 – juris Rn. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).

Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 – 16a D 07.1368 – juris Rn. 25; U.v. 18.1.2017 a.a.O.).

Zu Lasten des Beklagten ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er den bereits gefesselten und damit widerstandsunfähigen, minderjährigen Geschädigten zunächst auf dem Weg zur Wiesnwache mit Kniestößen traktierte, ohne dass dieses Verhalten notwendig gewesen wäre, um den Geschädigten zum Weitergehen anzuhalten. Nach Aussage des Kollegen B … verhielt dieser sich weder aggressiv noch widersetzte er sich dem Abführen. Erst das Verhalten des Beklagten veranlasste den Geschädigten zu verbalen Ausfälligkeiten, welchen der Beklagte mit einer sehr heftigen Ohrfeige begegnete. Vor der Wiesnwache ohrfeigte er den Geschädigten nochmals, wenn auch weniger heftig. Der Senat geht insofern davon aus, dass die Provokationen, auf die sich der Beklagte stets entschuldigend berufen hat, letztendlich von ihm selbst ausgingen bzw. auf seinem Verhalten beruhten und deshalb nicht geeignet sind, das Dienstvergehen in einem milderem Licht erscheinen zu lassen.

Auch auf der Wiesnwache suchte der Beklagte immer wieder die Konfrontation mit dem sich zunehmend durch das Verhalten des Beklagten provoziert fühlenden Geschädigten, der sich nach Aussage der zugleich auf der Wache Dienst habenden Kollegen des Beklagten den anderen Polizeibeamten gegenüber höflich und zuvorkommend verhielt. Der Beklagte hätte ohne Probleme weiteren Konfrontationen mit dem Geschädigten aus dem Weg gehen können. Dass er dies im weiteren Verlauf unterließ, wertet der Senat zu seinen Lasten. Auch bei der dritten Körperverletzung im Amt – einer Ohrfeige, die er dem bereits stark aus dem Mund blutenden Jugendlichen ins Gesicht versetzte - suchte er erneut den Kontakt zum Geschädigten, nachdem er zunächst den Bereich, in dem sich dieser aufhielt, verlassen hatte. Nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil trat der Beklagte jedoch erneut in das Zimmer ein, in dem sich der mittlerweile auf der Bank sitzende Geschädigte befand. Dieser zeigte sich aufgrund des erneuten Erscheinens des Beklagten höchst aggressiv, beschimpfte ihn und versuchte, ihn zu treten und zu bespucken. Daraufhin ohrfeigte der Beklagte den bereits stark aus dem Mund blutenden Jugendlichen erneut.

Mit seinem Einwand, die dritte Ohrfeige habe sich unmittelbar an die Kopfstöße angeschlossen und sei deshalb nicht als tatmehrheitliche Körperverletzung im Amt zu werten, kann der Beklagte deshalb nicht durchdringen. Für eine zeitliche Zäsur zwischen der dritten Ohrfeige und den Kopfstößen spricht im Übrigen auch, dass der Geschädigte mittlerweile (wieder) auf der Bank saß und nach Zeugenaussagen bereits stark blutete.

Selbst wenn die Kopfstöße nicht mit besonderer Wucht ausgeführt wurden, sprechen die Umstände der Tat vorliegend für eine brutale Vorgehensweise, die der Senat ebenfalls zu Lasten des Beklagten wertet. Aufgrund der Handschellen und der vor der Wand befindlichen Bank auf Schienbeinhöhe war es dem Geschädigten nämlich nicht möglich, die Stöße des Beklagten anders als mit dem Kopf abzufangen. Dies führte beim Geschädigten zu erheblichen Verletzungen.

Zu Lasten des Beklagten wirkt auch, dass es sich vorliegend um eine absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen auf einem Volksfest gehandelt hat, bei der die Reaktionen des Beklagten völlig außer Verhältnis standen und nach Auffassung des Senats der reinen Machtdemonstration dienten. Zu seinen Lasten ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über jahrzehntelange Dienst-erfahrung verfügte und als Dienststellenleiter der Polizeiinspektion R … eine Vorbildfunktion innehatte.

Gegen den Beklagten spricht des Weiteren sein Nachtatverhalten. Zu Recht hat die Disziplinarkammer es als erschwerend gewertet, dass der Beamte versucht hat, durch Abfassung der E-Mail vom 4. September 2011 sein vorangegangenes strafbares innerdienstliches Verhalten gegenüber den Kollegen zu relativieren und diese möglicherweise so in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2008 – DL 16 S 616/08 – Rn. 37). Sein Vorbringen, bei dieser mit E-Mail vom 4. September 2011 versandten Stellungnahme zum Tatgeschehen, handele es sich um eine absolut übliche Vorgehensweise im Hinblick auf Kollegen, die man nicht alle Tage treffe und sei im Rahmen seiner Anzeige gegen den Geschädigten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgt, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Zum einen erschließt sich nicht, inwieweit eine Absprache von Gedächtnisprotokollen überhaupt der Wahrheitsfindung dienen soll, zum anderen hegt der Senat Zweifel an der Üblichkeit einer solchen Vorgehensweise. Diese hat auch der in der mündlichen Verhandlung zum Persönlichkeitsbild des Beklagten befragte frühere Dienstvorgesetzte des Beklagten und nunmehrige Präsident des Landeskriminalamts H … nicht bestätigt. Auffällig in diesem Zusammenhang ist zudem, dass eine solche Stellungnahme allein vom Beklagten verfasst und an die ihm unterstellten Kollegen versandt wurde. Zudem ist in den inhaltlichen Ausführungen keine einzige der vom Beklagten später eingeräumten Körperverletzungshandlungen gegenüber dem Geschädigten enthalten.

Soweit das Verwaltungsgericht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt hat, dass von ihm weder im Strafverfahren noch in seiner vom Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht verlesenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 echte Reue und Einsicht zum Ausdruck kam, so ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits das Strafgericht hat die Anwendbarkeit des § 46a Abs. 1 StGB beim Beklagten im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung verneint. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigte der Beklagte lediglich Bedauern im Hinblick auf die Folgen der Taten für seine eigene Person, nicht jedoch im Hinblick auf den Geschädigten.

Schließlich ist zu Lasten des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.

Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund etwa BVerwG, U.v. 26.02.1997 – 1 D 16.96 – juris; VGH BW U.v. 4.11.2008 – DL 16 S 616/08 – juris Rn. 39). Denn die Anwendung dieses Milderungsgrunds setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat (s. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. Rn. 33), weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann. Der Beamte hat hier nicht nur einmalig versagt, sondern sich immer wieder zu Körperverletzungshandlungen gegenüber dem Geschädigten hinreißen lassen, die er im Nachhinein bei den Kollegen zu relativieren suchte.

Mildernd zugunsten des Beklagten ist durchaus seine angeschlagene Gesundheit zum Tatzeitpunkt aufgrund der Belastung durch den Tinnitus zu berücksichtigen, wenngleich die diesbezügliche Behandlung bereits mehrere Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall abgeschlossen war und in diesem Zusammenhang keinerlei krankheitsbedingte Abwesenheiten des Beklagten festzustellen sind. Auch der Zeuge H … erklärte in dieser Hinsicht, dass er sich an gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beklagten im Sommer 2011 nicht erinnern könne und für ihn in Bezug auf das R … Herbstfest die gesundheitliche Eignung des Beklagten nicht in Zweifel gestanden habe.

Auch die dienstlichen Belastungen aufgrund der angespannten Personalsituation sind zu Gunsten des Beklagten heranzuziehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen H … zwar die Personalstärke bei der Polizeiinspektion R … mit einer Abweichung der Istvon der Sollstärke um 20 Prozent als angespannt zu bezeichnen war, eine solche Abweichung um 15 - 20 Prozent aber damals fast alle Dienststellen getroffen habe. Zudem sei R … Sitz der operativen Ergänzungsdienste, so dass dort Unterstützung erfolgen könne, die andere Dienststellen so nicht hätten. Ein Einsatz von 25 Tagen am Stück, wie vom Beklagten geleistet, sei deshalb nicht gefordert gewesen und hätte bei entsprechenden Planungen ohne weiteres verhindert werden können. Der Senat vermag vorliegend deshalb auch keine psychische Ausnahmesituation zu Gunsten des Beklagten zu erkennen. Eine solche wurde auch im Strafurteil nicht festgestellt.

Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild, das vom damaligen Vorgesetzten H … in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gezeichnet wurde, durchaus zu Gunsten des Beklagten, wenngleich dies nach Ansicht des Senats auch deutliche Anhaltspunkte für ein gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthielt.

Auch wenn der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet ist, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Beamten, seine guten Beurteilungen und die Schmerzensgeldzahlung nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.

Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen und geboten. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Die dem Beklagten staatlicherseits auferlegte Belastung ist geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris; BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 63).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Gründe

1

Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt und wurde nachfolgend in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei eingesetzt.

3

Der Beklagte ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der Beklagte im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich bis zu 35 Mal in der Wohnung einer Bekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das Dienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich veranlasst. Diese Disziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 BDG aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Beklagten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts stellte der Beklagte seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-Bang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das Internet. Den Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des Beklagten einerseits durch laute Stöhngeräusche und andererseits durch versehentliches Klingeln von Freiern bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des Beklagten als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge (VS-nfD-Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - und ZEVIS-Ausdrucke) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der Beklagte als Pornodarsteller mitwirkt.

5

Durch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus; gleichzeitig enthob sie den Beklagten im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des Dienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. Dezember 2010 Disziplinarklage.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er bei Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte Verschlusssachen (nfD) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden ZEVIS-KfZ-Halterabfragen - die Personen betrafen, mit denen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Dienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. Dieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-Bang-Party" in einem Bordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der Beklagte als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 DM erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

Die nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

9

a) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft, ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der Liberalisierungstendenz in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

10

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der Beschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft und ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des Klägers daher keine andere Beurteilung.

11

Die in Rede stehende Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der Beschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines Beamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". Das Sexualverhalten des Beklagten ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden Disziplinarvorwurfs. Diese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des Beklagten in einem Sperrgebiet und seine Beihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des Beklagten gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

12

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur Durchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = ZBR 2014, 47 Rn. 20 ).

13

Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der Beschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

14

In der Sache wendet sich der Beklagte im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-Bang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. Dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

15

b) Die weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen Bemessungskriterien ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StGB n.F. zu bestimmen?"

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Beklagte nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten Dienstvergehens der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der Bemessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

17

Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21; hierzu auch Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

18

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 13 ff.). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

19

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

20

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

21

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18). Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

22

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das Berufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen Dienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in Bezug genommen und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. Dies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies (UA S. 18 f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des Beklagten abgestellt (UA S. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StGB rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

23

Die in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des Beklagten gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des Beklagten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

24

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

25

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

26

Eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) zeigt die Beschwerde nicht auf.

27

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat:

"Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor",

28

liegt bereits kein Widerspruch vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten disziplinarwürdig ist.

29

Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des Delikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen Dienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen.

30

b) Auch soweit der Beklagte auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

31

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den Besitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. Die Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

32

In der Sache macht der Beklagte mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. Damit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. Derartiges ist der Divergenzrüge aus § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

33

Im Übrigen besteht die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes (Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten zu betrachten sind.

34

Mit dem Vortrag, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

35

4. Schließlich liegen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

36

a) Der Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

37

Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

38

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f.).

39

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG jedoch nicht. Der vermisste Lösungsbeschluss wäre zur Erreichung des vom Beklagten angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

40

b) Der Sache nach wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

42

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StGB nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Fall.

43

Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu Prostitutionszwecken sei in § 180a Abs. 2 StGB abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StGB ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StGB enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende Ausschlusswirkung bei (vgl. zum Streitstand etwa Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der Beschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

44

Im Übrigen hat das Landgericht den Beihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der Beklagte während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

45

Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des Beklagten als Prostitution zu bewerten.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt und wurde nachfolgend in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei eingesetzt.

3

Der Beklagte ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der Beklagte im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich bis zu 35 Mal in der Wohnung einer Bekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das Dienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich veranlasst. Diese Disziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 BDG aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Beklagten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts stellte der Beklagte seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-Bang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das Internet. Den Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des Beklagten einerseits durch laute Stöhngeräusche und andererseits durch versehentliches Klingeln von Freiern bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des Beklagten als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge (VS-nfD-Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - und ZEVIS-Ausdrucke) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der Beklagte als Pornodarsteller mitwirkt.

5

Durch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus; gleichzeitig enthob sie den Beklagten im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des Dienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. Dezember 2010 Disziplinarklage.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er bei Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte Verschlusssachen (nfD) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden ZEVIS-KfZ-Halterabfragen - die Personen betrafen, mit denen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Dienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. Dieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-Bang-Party" in einem Bordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der Beklagte als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 DM erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

Die nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

9

a) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft, ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der Liberalisierungstendenz in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

10

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der Beschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft und ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des Klägers daher keine andere Beurteilung.

11

Die in Rede stehende Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der Beschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines Beamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". Das Sexualverhalten des Beklagten ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden Disziplinarvorwurfs. Diese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des Beklagten in einem Sperrgebiet und seine Beihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des Beklagten gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

12

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur Durchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = ZBR 2014, 47 Rn. 20 ).

13

Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der Beschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

14

In der Sache wendet sich der Beklagte im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-Bang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. Dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

15

b) Die weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen Bemessungskriterien ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StGB n.F. zu bestimmen?"

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Beklagte nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten Dienstvergehens der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der Bemessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

17

Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21; hierzu auch Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

18

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 13 ff.). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

19

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

20

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

21

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18). Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

22

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das Berufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen Dienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in Bezug genommen und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. Dies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies (UA S. 18 f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des Beklagten abgestellt (UA S. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StGB rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

23

Die in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des Beklagten gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des Beklagten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

24

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

25

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

26

Eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) zeigt die Beschwerde nicht auf.

27

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat:

"Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor",

28

liegt bereits kein Widerspruch vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten disziplinarwürdig ist.

29

Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des Delikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen Dienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen.

30

b) Auch soweit der Beklagte auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

31

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den Besitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. Die Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

32

In der Sache macht der Beklagte mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. Damit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. Derartiges ist der Divergenzrüge aus § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

33

Im Übrigen besteht die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes (Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten zu betrachten sind.

34

Mit dem Vortrag, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

35

4. Schließlich liegen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

36

a) Der Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

37

Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

38

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f.).

39

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG jedoch nicht. Der vermisste Lösungsbeschluss wäre zur Erreichung des vom Beklagten angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

40

b) Der Sache nach wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

42

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StGB nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Fall.

43

Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu Prostitutionszwecken sei in § 180a Abs. 2 StGB abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StGB ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StGB enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende Ausschlusswirkung bei (vgl. zum Streitstand etwa Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der Beschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

44

Im Übrigen hat das Landgericht den Beihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der Beklagte während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

45

Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des Beklagten als Prostitution zu bewerten.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Die auf sämtliche Gründe gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

Aus § 88 Abs. 4 bis 6 des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 437 - LDG MV) folgt, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren sowie anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt werden, d.h. nach dem Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274 - LDG MV a.F.).

3

1. Der Beklagte steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des klagenden Landes. Seit 1996 war der Beklagte Vorsteher eines Finanzamts. Anfang 2008 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, in fünf Fällen zusammen mit seiner ersten Ehefrau in den Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 vorsätzlich unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht zu haben, um die Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" zu erwirken. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau hätten auf dem jeweiligen Deckblatt der Steuererklärungen die abweichende Anschrift der ersten Ehefrau des Beklagten nicht angegeben, die Zusammenveranlagung gewählt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung wegen des Getrenntlebens der Eheleute ab Mitte 2001 ab dem Besteuerungszeitraum 2002 nicht mehr gegeben gewesen seien sowie Angaben zur Gütergemeinschaft/Gütertrennung unterlassen. Der Beklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen á 100 € verurteilt. Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Beklagte habe ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Anlass für eine Lösung von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils bestehe nicht. Für das Landgericht sei bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unerheblich gewesen, ob der Beklagte die Steuererstattungen an seine Ehefrau ausbezahlt habe. Auch sei die Höhe des konkreten Schadens für das Landgericht unerheblich gewesen, weil es bereits auf die Verkürzung der Steuern durch die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen abgestellt habe. Das außerdienstliche Dienstvergehen sei mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen zu ahnden. Die abstrakte Strafandrohung für Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren biete einen Orientierungsrahmen für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten wiege hier deshalb schwer, weil es einen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten aufweise, der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen als Vorsteher eines Finanzamts und damit in Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen sei. Zudem habe der Beklagte nicht nur einmalig, sondern mehrmalig versagt. Aufgrund des im Sommer 2001 geschlossenen notariell beurkundeten Ehevertrags, in dem anlässlich der Trennung der damaligen Eheleute Regelungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten getroffen worden seien, sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass die wirtschaftliche und räumliche Trennung der Eheleute endgültig gewesen sei. Anerkannte Minderungsgründe kämen dem Beklagten nicht zugute. Dem Umstand, dass der beim Dienstherrn letztendlich eingetretene wirtschaftliche Schaden wegen der Steuererstattungen für die erste Ehefrau des Beklagten gering sei, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beklagte habe bei Einzelbetrachtung erhebliche steuerliche Vorteile gehabt; der damaligen Ehefrau seien erhebliche Nachteile entstanden. Unabhängig von der Höhe des Schadens sei entscheidend, dass das Verhalten des Beklagten erhebliche Zweifel an der für seine dienstliche Tätigkeit gebotenen Vertrauenswürdigkeit hervorrufe.

5

2. Die Revision ist nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 69 LDG MV a.F. und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

7

a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ob eine außerdienstlich begangene Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO, die nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) auf Grund des Steuerschadens (bis 50.000 €) höchstens mit Geldstrafe geahndet wird, die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt."

8

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie einerseits im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und andererseits - auf einen konkreten Fall bezogen - einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

9

Der Senat geht unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F. richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, zwar indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den Disziplinargerichten obliegenden Bemessungsentscheidung die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

10

Die Frage, wann solche disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände gegeben sind, die bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten trotz einer bloßen Geldstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Maßgabe des § 15 LDG MV a.F. rechtfertigen, könnte im angestrebten Revisionsverfahren dagegen nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.

11

b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde ferner folgender Frage zu:

"Wenn nach der o.g. Grundsatzentscheidung des BGH die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand ist, darf dieselbe Höhe der verkürzten Steuern, die im Strafrecht zu einer niedrigen Strafhöhenbemessung führt, im Disziplinarrecht ein schweres Dienstvergehen darstellen, für dessen Ahndung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tat- und schuldangemessen ist?"

12

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist. Zwar wird auch in der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht dem Betrag der hinterzogenen Steuern Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme beigemessen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.). Dies gilt allerdings nur für solche Fallkonstellationen, in denen das außerdienstliche Dienstvergehen keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt und sich damit die disziplinarrechtliche Relevanz des Dienstvergehens ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. In Fällen wie dem des Beklagten, in dem die außerdienstliche Steuerhinterziehung einen dienstlichen Bezug aufweist, kommt der Höhe der hinterzogenen Steuern für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

13

c) Auch die weiteren, zusammenhängenden Fragen,

"ob die im Strafurteil zugunsten des Beklagten getroffenen Strafzumessungserwägungen als anerkannte Minderungsgründe oder als sonstige mildernde Umstände bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind,"

und

"ob, wenn im Strafurteil im Rahmen der Strafzumessung die Geringfügigkeit der Steuerverkürzung auf Grundlage einer 'Alternativberechnung' festgestellt und zugunsten des Beamten berücksichtigt wird, dieser Umstand ebenfalls bei der Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Disziplinarmaßnahme zugunsten des Beamten zwingend nach § 57 LDG MV oder als Milderungsgrund Berücksichtigung finden muss,"

führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Grundsätze der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Falle einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Insbesondere ist, wie vorstehend dargelegt, anerkannt, dass bei einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung mit dienstlichem Bezug die Höhe der hinterzogenen Steuer keine ausschlaggebende Bedeutung hat, sondern die Rückschlüsse auf das zukünftige dienstliche Verhalten des Beamten maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 D 16.97 - juris Rn. 16 m.w.N.).

14

d) Schließlich begründet auch die Frage,

"ob sich bei der außerdienstlichen Steuerhinterziehung die 'Schwere des Dienstvergehens' nach der Größenordnung des aus dem Strafurteil ersichtlichen Steuerhinterziehungsbetrages oder nach der nicht identischen (ggf. geringen) Höhe des dem Fiskus entstandenen Schadens beurteilt,"

nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte. Denn wie dargelegt, ist hier für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten maßgebend, dass es Rückschlüsse auf die zukünftige Erfüllung seiner innerdienstlichen Pflichten zulässt. Dieser dienstliche Bezug und nicht eine bestimmte Höhe des Hinterziehungsbetrags oder des dem Fiskus entstandenen Schadens sind hier für die Bewertung der Schwere und des Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F. entscheidend.

15

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 69 LDG MV a.F. i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

16

Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

17

Diesen Voraussetzungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

18

a) Zunächst entnimmt die Beschwerde Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, bei der disziplinarrechtlichen Würdigung oder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen sei die Bewertung des Dienstvergehens durch die Strafgerichte zugrunde zu legen und hält dem Berufungsgericht vor, einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt zu haben. Dies trifft nicht zu. Denn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 C 19.14 - (juris Rn. 32) sowie im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann. Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

19

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht rechtssatzmäßig abgewichen. Denn es hat lediglich ausgeführt (UA S. 15), dem Umstand, dass das Strafgericht den Beklagten lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt hat, könne als Indiz für die Schwere der außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung nicht entscheidend herangezogen werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

20

b) Ferner rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei von der in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Bezugnahme auf das Statusamt des betroffenen Beamten anstelle des konkreten Dienstpostens rechtssatzmäßig abgewichen. Auch dies trifft nicht zu.

21

Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Demgegenüber befassen sich die von der Beschwerde insoweit beanstandeten Darlegungen des Berufungsurteils (UA S. 16) mit der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens im Rahmen von § 15 Abs. 2 LDG MV a.F.

22

Im Übrigen misst auch der Senat bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dem Dienstposten, d.h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu. Denn er geht davon aus, dass sich aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten eine Indizwirkung ergeben kann, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert.

23

c) Schließlich besteht auch in Bezug auf die Bemessung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine rechtssatzmäßige Abweichung. Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht. Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - (BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) dargelegt, dass sich die Überlegungen zu der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme bei dem außerdienstlichen Pflichtenverstoß der Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsbetrags auf die Fälle beziehen, in denen die außerdienstliche Steuerhinterziehung keinen dienstlichen Bezug aufweist und deshalb auch keine Rückschlüsse auf die zukünftige Dienstausübung des Betroffenen zulässt. Auch der Wehrdienstsenat (Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41) spricht davon, dass nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht zu berücksichtigen sein können. Dies gilt auch für das Urteil des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14).

24

4. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 LDG MV a.F. und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

25

a) Ohne Erfolg rügt der Beklagte eine Verletzung der dem Oberverwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO.

26

aa) Insoweit beanstandet der Beklagte zunächst, dass das Oberverwaltungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten fehlerhaft abgelehnt habe. Das ist nicht der Fall. Für das Vorliegen eines Fehlers des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht kommt es auf dessen Rechtsauffassung an, weil die Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Da aber das Berufungsgericht davon ausging, es sei mangels Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG MV a.F. an diese gebunden und nicht zu eigenen Feststellungen befugt, konnte es sich nicht von diesen lösen und war deshalb an der Vernehmung der Zeugin rechtlich gehindert.

27

bb) Der Sache nach geht es dem Beklagten mit den Ausführungen unter IV) 1 der Beschwerdebegründung nicht um den Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern um die nach Ansicht des Beklagten fehlerhafte Handhabung des § 57 Abs. 1 LDG MV a.F. durch das Oberverwaltungsgericht, die der Entscheidung über die Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten zugrunde liegt. Unrichtig sei die Annahme des Berufungsgerichts, an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden und damit an der Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten zum Beweis der entscheidungserheblichen Tatsache gehindert zu sein, die damalige Ehefrau des Beklagten habe diesen jahrelang glauben und hoffen lassen, es handele sich lediglich um eine vorübergehende räumliche Trennung ohne Scheidungsabsicht und die Eheleute würden wieder zueinander finden und -kommen. Die Handhabung des § 57 Abs. 1 LDG MV a.F. durch das Berufungsgericht begegnet aber im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung insoweit geltend gemachten Umständen keinen Bedenken.

28

Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 21).

29

Zwar stammt der handschriftliche Brief der früheren Ehefrau des Beklagten vom 20. Juli 2012 und konnte dementsprechend nicht durch das Landgericht bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt werden, dessen Strafurteil vom 11. September 2009 letztendlich rechtskräftig wurde. Es handelt sich dabei aber nicht um ein neues Beweismittel, aufgrund dessen die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen.

30

Die der Rechtssicherheit dienende Bindungswirkung legitimiert sich aus dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit derjenigen Feststellungen eines Strafgerichts, über die nach Prozessregeln in einer Hauptverhandlung (vollständig) Beweis erhoben worden ist, wobei es aus der Sicht des Strafrichters für seine Entscheidung auch auf diese Feststellungen ankommen muss. Ausgehend von diesem Grundgedanken der Bindungswirkung kommt eine Lösung von den Bindungen des Strafurteils bei neuen Sachverständigengutachten oder bei Aussagen von solchen Zeugen in Betracht, die erst nachträglich bekannt werden oder erst im Anschluss eines Strafverfahrens vernehmbar sind, nicht aber bei weiteren Bekundungen von solchen Personen, die im Strafverfahren gerade zu dem betreffenden Sachverhalt als Zeugen vernommen worden sind und deren Aussage das Strafgericht bei seiner Sachverhaltsfeststellung zu würdigen hatte.

31

Die frühere Ehefrau des Beklagten hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 9. September 2009 als Zeugin zur Sache ausgesagt. Das Landgericht (UA S. 12 ff.) hat sich eingehend mit der Aussage der früheren Ehefrau des Beklagten in der Hauptverhandlung befasst und hat auch deren Intention berücksichtigt, mit ihrer Aussage die "Version" des Beklagten zu stützen (UA S. 13). Unter Würdigung sämtlicher Umstände, auch unter Berücksichtigung der von den früheren Eheleuten vor einem Notar geschlossenen Vereinbarungen - Ehevertrag, Grundstücksüberlassungsvertrag und Erbverzichtsvertrag -, ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass zumindest auf der Seite der früheren Ehefrau des Beklagten seit Ende 2001 jeglicher Wille gefehlt hatte, die häusliche Gemeinschaft mit dem Beklagten wieder herzustellen und dies dem Beklagten während des gesamten Tatzeitraums auch bewusst war. Wenn aber das Strafgericht die konkrete Aussage einer Zeugin zu einem bestimmten Umstand - hier die Frage der Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - bei seinem Strafurteil gewürdigt hat, stellen spätere schriftliche Aussagen, die nicht darlegen, dass nunmehr im Verhältnis zur Aussage im Strafverfahren wesentlich Abweichendes zu berichten ist, keine neuen Beweismittel dar, die die vom Gesetzgeber angeordnete Bindungswirkung aufheben können.

32

b) Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen folgt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

33

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - DokBer 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 S. 107 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 - Buchholz 237.1 Art. 62 BayLBG Nr. 1 Rn. 32).

34

aa) Zunächst macht der Beklagte geltend, die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zur Höhe des der früheren Ehefrau des Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 - ursprünglich - entstandenen Steuernachteils genügten nicht den vorstehenden Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die Beschwerde insoweit verschiedene Aspekte miteinander vermischt, die im angegriffenen Berufungsurteil zutreffend voneinander getrennt sind. Unbegründet ist damit zugleich der insoweit erhobene Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen oder sei ohne rechtfertigenden Grund von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abgewichen.

35

Die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich mit dem Vorbringen des Beklagten, tatsächlich sei der beim klagenden Dienstherrn eingetretene wirtschaftliche Schaden als relativ gering einzustufen, weil sich unter Berücksichtigung der nachträglichen Einzelveranlagung der damaligen Eheleute für die Jahre 2002 und 2003 tatsächlich ein Saldo zu ihren Lasten und lediglich in den Jahren 2004 und 2005 ein Saldo zu ihren Gunsten ergeben habe. Diesem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht deshalb nur geringe Bedeutung beigemessen, weil aufgrund der für die Eheleute vorgelegten - ursprünglichen - Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005, die auf den unzutreffenden Steuererklärungen in den Jahren 2002 bis 2005 beruhen, der beim Beklagten zunächst entstandene steuerliche Vorteil mit diesen Beträgen nicht korrespondiere und es zudem zu einem erheblichen Steuernachteil zu Lasten der damaligen Ehefrau gekommen sei. Diese Aussage betrifft aber ersichtlich lediglich die Steuerschuld der früheren Ehefrau nach Maßgabe der ursprünglich erlassenen Steuerbescheide. Tatsächlich hat die nachträgliche Einzelveranlagung bei der früheren Ehefrau des Beklagten dazu geführt, dass ihr angesichts ihrer unterjährig nach Steuerklasse V überhöhten Lohnsteuerzahlungen gegenüber dem Fiskus Steuererstattungsansprüche zustehen.

36

Andererseits hat das Berufungsgericht tragend auf die bindenden Überlegungen des Landgerichts zur Erfüllung des Tatbestandes des § 370 AO abgestellt. Danach kommt es für die Schadenshöhe aufgrund von § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gerade nicht auf die Höhe des letztendlich beim Fiskus verbleibenden Steuerschadens infolge einer "Verrechnung" an. Entscheidend ist bereits die Verkürzung der Steuern oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, hier die unrichtige Angabe der Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" durch den Beklagten.

37

bb) In Bezug auf den "anerkannten" mildernden Gesichtspunkt der "Überwindung einer negativen Lebensphase" wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe den Umstand übergangen, dass der Pflichtenverstoß eine Folge der Ehekrise gewesen sei. Dieser Vorwurf trifft nicht zu, weil das Berufungsgericht die familiäre Situation des Beklagten nach dem Auszug seiner früheren Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus in die Prüfung mit einbezogen hat. Der Sache nach wird damit lediglich vorgebracht, das Oberverwaltungsgericht habe diesen "anerkannten" Milderungsgrund zu Unrecht verneint. Unter dem Vorwand eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung - hier die disziplinarrechtliche Bemessungsentscheidung aufgrund des festgestellten Sachverhalts - des Oberverwaltungsgerichts gerügt werden.

38

cc) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das Vorbringen in der Beschwerdebegründung unter IV 4).

39

Die Geringfügigkeit des dem Dienstherrn letztendlich verbliebenen wirtschaftlichen Schadens und die besondere familiäre Belastungssituation - in Gestalt der Trennung von der Ehefrau, der gebotenen Versorgung und Betreuung der Kinder, der Pflege der erkrankten Freundin sowie die eigene Erkrankung - hat das Berufungsgericht in die Bemessungsentscheidung eingestellt. Unter Berufung auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte bei der inhaltlichen Würdigung der konkreten Umstände zu einem anderen Ergebnis, d.h. zu einer milderen Maßnahme kommen müssen.

40

c) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Verletzung des § 57 Abs. 1 LDG MW a.F. und des Gebots des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Frage der teilweisen Überweisung der Steuererstattung auf das Konto der früheren Ehefrau des Beklagten zuzulassen.

41

Wie dem angegriffenen Urteil zu entnehmen ist (UA S. 12 letzter Absatz), hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Beklagten, er habe die seiner damaligen Ehefrau für die Jahre 2002 und 2003 anteilig zustehende Steuererstattung in Höhe von 389,23 € am 17. Januar 2005 auf ihr Konto überwiesen und diesen Zweck auch bei der Überweisung kenntlich gemacht, zur Kenntnis genommen und diesen Vortrag in Bezug auf die fragliche Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich bewertet. Damit hat es dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör Genüge getan.

42

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen (a) bb)) zu einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG MV a.F. kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Denn aufgrund des Vorbringens des Beklagten in der Schrift zur Begründung seiner Berufung war das Oberverwaltungsgericht zur Lösung von der Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 und 2 AO in fünf Fällen erfüllt, nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG MV a.F. nicht berechtigt. Für das Landgericht hing die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht davon ab, dass der Beklagte die Steuererstattung auch nicht teilweise - in Höhe von 389,23 € - an seine Ehefrau weitergegeben, sondern vollständig für sich verwendet hat.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 LDG MV a.F. und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 LDG MV a.F. erhoben werden. § 88 Abs. 11 Satz 2 LDG MV bestimmt ausdrücklich, dass alle nach dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren gebührenpflichtig sind.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.