Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Juni 2016 - AN 14 K 15.50289
Tenor
1. Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und dem Volke der Oromo zugehörig. Mit seiner Klage begehrt er Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Italien.
Der Kläger ist am ... 2014 als Kind von ... und ... geboren. Für ihn wurde am
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
(dazu 2).
1.
Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom
2.
Zutreffend hat die Beklagte in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, weil Italien für die Bearbeitung seines Asylantrages zuständig ist.
Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist „für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.“ Diese Vorschrift ist entsprechend für die Fälle heranzuziehen, in denen der Minderjährige - wie vorliegend - erst nach Einreise seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland geboren wird (so auch BayVGH B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110-, juris Rn. 1,14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat; VG Bayreuth, U. v. 22.3.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris; VG Regensburg, U. v. 19.4.2016 - RO 4 K 15,32008 -, juris; VG Meiningen, B. v. 4.12.2014 - 5 E 20238/14 -, juris; a.A.: VG Lüneburg, U. v. 24.5.2016 - 5 A 194/14 -, juris). Die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in derartigen Fällen steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen der Dublin III-VO. So soll nach dem Erwägungsgrund (15) mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, „dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“.
Den aus Äthiopien stammenden Eltern des Klägers wurde in Italien unstreitig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils des erkennenden Gerichts bezüglich der Eltern des Klägers ergibt, hat die Beklagte deren Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte zu Recht nach § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil sie bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt haben und ihnen dort internationaler Schutz zuerkannt worden ist (VG Ansbach, U. v. 24.6.2016 - AN 14 K 15.50290 -, juris gestützt auf BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 c 7/13 -, juris Rn. 23,
3.
Allerdings ist die Klage erfolgreich, soweit der Kläger die Aufhebung der in Nummer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begehrt. Diese ist rechtswidrig, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. In Betracht kam lediglich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
3.1
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris;
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris;
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt.
AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach -
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
3.2
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris;
Offen bleiben kann deshalb, ob der Abschiebung auch ein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Juni 2016 - AN 14 K 15.50289
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Juni 2016 - AN 14 K 15.50289 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.
(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und Tochter der syrischen Staatsangehörigen M. geboren 1986 und F. geboren 1983.
Der Asylantrag der Eltern der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23.02.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass sie aufgrund des ihnen in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Klage dagegen blieb erfolglos; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Für die am
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wird angeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern, verbunden.
Die Zustellung des Bescheids vom
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2015 ließ die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgendem Antrag erheben:
Der Bescheid der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
The person’s parents were granted refugee status in Republic of Bulgaria with a decision dated on
Therefore a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place.
Concerning the above mentioned person a separate request should be sent according to the Readmission agreements.
The responsible Bulgarian authority for the person is Border Police Directorate General, Ministry of Interior. Their contact data are:
1202 Sofia …”
Mit Beschuss der 3. Kammer vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Das Kind reise demnach mit den Eltern „als Flüchtling“ ein und erhalte nach entsprechendem Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft. Genau das werde mit dem Schreiben garantiert. Auch in Deutschland könne das Kind nur den Schutzstatus der Eltern (Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG) genießen, weil ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zudem werde mitgeteilt, dass betreffend die Klägerin gemäß dem Rückübernahmeabkommen eine gesonderte Anfrage übersandt werden solle. Damit bestätige Bulgarien explizit, dass das Kind sodann mit den Eltern zusammen rückübernommen werde.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 betonte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal, es sei davon auszugehen, dass für die noch nicht einmal einjährige Klägerin die Lebensbedingungen in Bulgarien aufgrund der bekannten miserablen Situation so schlecht wären, dass dort ein tatsächlicher Flüchtlingsschutz nicht stattfänden könne. Hierzu werde auf das bereits vorgelegte Gutachten von Pro Asyl verwiesen. Ergänzend wurde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 verzichtete die Beklagte und mit Schriftsatz vom 11.03.2016 die Klägerin auf mündliche Verhandlung.
Ergänzend wird auf die beigezogene Gerichtsakte B 3 K 15.30128, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig. Der Anfechtungsantrag gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des vom Kläger erstrebten Rechtsschutzziels, der erneuten Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte (BayVGH, Urteil vom 28.02.2014, Az. 13a B 13.30295 und Beschlüsse
2. Die zulässige Klage, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2015 erweist sich in Nr. 1 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 - Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht zunächst der insoweit zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Den aus Syrien stammenden Eltern der Klägerin wurde in Bulgarien unstrittig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch (deklaratorisch) tenoriert hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Wie schon dem rechtskräftigen, klageabweisenden Urteil bezüglich der Eltern der Klägerin
Diese Rechtslage gilt nicht nur für die Eltern der Klägerin, sondern auch für sie selbst: „Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden“ (BayVGH B.v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 1/14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat).
Es trifft zwar zu, dass das sogenannte Dublin-Verfahren der Eltern der Klägerin mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die bulgarische Republik am 21.07.2015 abgeschlossen wurde. Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit der Republik Bulgarien für das Asylbegehren der Eltern der Klägerin besteht allerdings nach wie vor; ein Umstand, der nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Und genau an diese fixierte Zuständigkeit knüpft hier aktualisierend Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO an, wonach für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Dieses „ist“ beinhaltet gerade keinen Ausschluss einer Zuständigkeit, die sich bereits in Form der Flüchtlingsanerkennung der zuvor antragstellenden Eltern realisiert hat, also „gewesen“ ist. Vielmehr erstreckt Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die zeitliche Reichweite der „verfahrensrechtlichen Akzessorietät“ (so zutreffend VG Meiningen
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren von den Eltern abgeleiteter Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien sichere ihr noch nicht die - gemeinsame - Einreise mit den Eltern nach Bulgarien, ist dem gegenüber unbeachtlich. Abgesehen davon, dass auch nach § 26 AsylG die von den bulgarischen Behörden angekündigte Verfahrensweise im Bundesgebiet einzuhalten wäre und die Einreise der Klägerin nach Bulgarien, wie auch die ihrer Eltern (Beiakt I S. 146) nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu erfolgen hat, kann in der Tat kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in Bulgarien den Flüchtlingsstatus erhalten wird. Die bulgarischen Behörden verlangen für die Klägerin und ihre Eltern lediglich eine gesonderte Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen und sichern der Klägerin nach entsprechender Antragstellung in Bulgarien durch die Eltern den Flüchtlingsstatus zu (Beiakt I S. 146 und Gerichtsakte S. 49).
Das Erfordernis, die - alternativlos - gemeinsame Einreise/Rückkehr der Klägerin und ihrer Eltern in die Republik Bulgarien nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu organisieren und sicherzustellen, betrifft die Möglichkeit und die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung in der Bundesrepublik Deutschland (siehe unten b), nicht aber die Zuständigkeit der Republik Bulgarien gem. § 27a AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als Tochter ihrer in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannten Eltern.
Da es sich bei Bulgarien gem. § 26a Abs. 2 AsylG um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93
Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien nicht leicht. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.10.2014 - 17 L 2200/14.A - juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 02.04.2013 - 27725/10 - juris). Der UNHCR berichtet zwar („Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014), dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. Ziffer 2.7). Diese genannten Probleme treffen jedoch offensichtlich auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu. Mögen sie in Bulgarien ausgeprägter sein, ist hierin jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen.
Das Gericht ist zwar aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass derzeit in Bulgarien ein wirklich vielversprechendes Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge nicht existiert. Auch die Aussagen von UNHCR (a. a. O.), von Dr. phil. V. I. („Bericht über die derzeitige, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien“ vom 27.08.2015) sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes (Auskunft an VG Stuttgart
Ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 59; zu Bulgarien als sicheren Drittstaat s.a. VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - AN 14 K 15.50044 - juris Rn. 17 ff. u. VG Gelsenkirchen, U.v. 8.5.2015 - 18a K 3619/14.A - juris Rn. 23 ff.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 RL 2011/95/EU) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung.
Ergänzend sei unter dem Aspekt der systemischen Mängel hinzugefügt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.01.2015, denen sich das erkennende Gericht anschließt, unter eingehender und sorgfältiger Würdigung des vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass in der Gesamtschau das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systematischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Az. 13 AB 14.50038 und 50039 - juris Leits. 2 und Rn. 29 bis 47 bzw. 50).
Der Bericht von Pro Asyl, April 2015 „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ stützt sich im Wesentlichen auch auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in oben genannten Entscheidungen herangezogenen Quellen, bewertet diese jedoch (teilweise) anders. Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B.v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH,
Die Empfehlungen des UNHCR, bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten mit besonderen Bedürfnissen eine Einzelfallbewertung durchzuführen, haben vorliegend auf das Ergebnis keine Auswirkung.
Die mittlerweile neun Monate alte Klägerin wird (nur) zusammen mit ihren Eltern nach Bulgarien reisen und dort in ihrer Obhut leben. Die Anmietung einer Wohnung ist nach gerichtlicher Kenntnis (auch) in Sofia möglich.
b. Die Abschiebungsandrohung Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 ist rechtswidrig.
Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin ist hier zwar gerade nicht auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG, sondern auf die Zuständigkeit der Republik Bulgarien für die Durchführung ihres Asylverfahrens als Tochter in Bulgarien anerkannter Flüchtlinge gestützt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung „zwingend“ zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).
Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015, weil eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den - rechtswidrigen - Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, „von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)“, kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).
Das in § 34a AsylG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (s. dazu BayVGH, B.v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in „allernächster Zeit“ nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll (s. Funke - Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Lose Blatt, Bd. 2, Rn. 20 zu § 34a), was bei einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist. Diese Ausreisefrist beinhaltet zugunsten der Klägerin insbesondere auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage (§ 38 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), weshalb ein diesbezüglicher Ausspruch in einem Eilverfahren nicht vonnöten war.
Im Kern ist hinsichtlich der - fehlenden - Rechtsverletzung jedoch darauf abzustellen, dass auch im Rahmen der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt ist, dass eine Abschiebung der Klägerin zwingend erst und nur dann erfolgen kann, wenn die (Rückübernahme) der Klägerin aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 01.02.2006 zusammen mit ihren Eltern sichergestellt ist und auch ansonsten (keine inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisse vorliegen.
Dass die Klägerin insofern nur aufgrund der Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde in ihren Rechten verletzt wäre, erschließt sich nicht, denn die Ausländerbehörden sind ohnehin in jeden Abschiebungsvorgang in direktem örtlichen Kontakt eingebunden und verfügen über die maßgebenden Informationen zu den individuellen Verhältnissen des Abzuschiebenden.
c. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. Art. 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
1. Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige und dem Volke der Oromo zugehörig. Mit ihrer Klage begehren sie Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Italien.
Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
Die Kläger haben gegen den Bescheid vom
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
1.
Für die Anfechtungsklage gegen Nummer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom
2.
Die auf Aufhebung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtete Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagte hat die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht nach § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil den Klägern bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
2.1
Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Ausgenommen ist damit der Fall, dass bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG). Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2
AufenthG entsprechend im Zusammenhang mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Demnach führt eine Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Asylverfahrens bzw. Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes durch die Beklagte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist also bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. dazu BVerwG, U. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris; BayVGH, B. v. 9.11.2015 - 20 B 15.30007 -, juris). Dies entspricht den Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180,
S. 60), wonach Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Vorliegend sind die Kläger von Italien aus nach Deutschland eingereist. In Italien haben sie ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wurde. Da die Kläger in Italien internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, hat die Beklagte ihre Anträge zu Recht als unzulässig abgelehnt (§ 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG).
2.2
Darüber hinaus ist der Asylantrag der Kläger nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Bei Italien handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG), so dass sich die Kläger nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG berufen können. Anhaltspunkte dafür, dass Italien nicht als sicherer Drittstaat anzusehen ist, sind nach aktueller Auskunftslage nicht gegeben. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Nach aktueller Auskunftslage ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) drohen würde. Auch seitens der Kläger wird hierzu nichts substantiiert vorgetragen. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien entspricht zudem obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, juris; OVG NRW, U. v. 19.5.2016 - 13 A 516/14.A -, juris; Nds.OVG,
3.
Allerdings ist die Klage erfolgreich, soweit die Kläger die Aufhebung der in Nummer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begehren. Diese ist rechtswidrig, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt werden. In Betracht kam lediglich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
3.1
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG die Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris;
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris;
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt.
AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde den Klägern aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach -
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
3.2
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 werden die Kläger auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris;
Offen bleiben kann deshalb, ob der Abschiebung auch ein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und Tochter der syrischen Staatsangehörigen M. geboren 1986 und F. geboren 1983.
Der Asylantrag der Eltern der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23.02.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass sie aufgrund des ihnen in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Klage dagegen blieb erfolglos; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Für die am
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wird angeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern, verbunden.
Die Zustellung des Bescheids vom
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2015 ließ die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgendem Antrag erheben:
Der Bescheid der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
The person’s parents were granted refugee status in Republic of Bulgaria with a decision dated on
Therefore a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place.
Concerning the above mentioned person a separate request should be sent according to the Readmission agreements.
The responsible Bulgarian authority for the person is Border Police Directorate General, Ministry of Interior. Their contact data are:
1202 Sofia …”
Mit Beschuss der 3. Kammer vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Das Kind reise demnach mit den Eltern „als Flüchtling“ ein und erhalte nach entsprechendem Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft. Genau das werde mit dem Schreiben garantiert. Auch in Deutschland könne das Kind nur den Schutzstatus der Eltern (Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG) genießen, weil ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zudem werde mitgeteilt, dass betreffend die Klägerin gemäß dem Rückübernahmeabkommen eine gesonderte Anfrage übersandt werden solle. Damit bestätige Bulgarien explizit, dass das Kind sodann mit den Eltern zusammen rückübernommen werde.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 betonte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal, es sei davon auszugehen, dass für die noch nicht einmal einjährige Klägerin die Lebensbedingungen in Bulgarien aufgrund der bekannten miserablen Situation so schlecht wären, dass dort ein tatsächlicher Flüchtlingsschutz nicht stattfänden könne. Hierzu werde auf das bereits vorgelegte Gutachten von Pro Asyl verwiesen. Ergänzend wurde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 verzichtete die Beklagte und mit Schriftsatz vom 11.03.2016 die Klägerin auf mündliche Verhandlung.
Ergänzend wird auf die beigezogene Gerichtsakte B 3 K 15.30128, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig. Der Anfechtungsantrag gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des vom Kläger erstrebten Rechtsschutzziels, der erneuten Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte (BayVGH, Urteil vom 28.02.2014, Az. 13a B 13.30295 und Beschlüsse
2. Die zulässige Klage, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2015 erweist sich in Nr. 1 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 - Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht zunächst der insoweit zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Den aus Syrien stammenden Eltern der Klägerin wurde in Bulgarien unstrittig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch (deklaratorisch) tenoriert hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Wie schon dem rechtskräftigen, klageabweisenden Urteil bezüglich der Eltern der Klägerin
Diese Rechtslage gilt nicht nur für die Eltern der Klägerin, sondern auch für sie selbst: „Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden“ (BayVGH B.v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 1/14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat).
Es trifft zwar zu, dass das sogenannte Dublin-Verfahren der Eltern der Klägerin mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die bulgarische Republik am 21.07.2015 abgeschlossen wurde. Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit der Republik Bulgarien für das Asylbegehren der Eltern der Klägerin besteht allerdings nach wie vor; ein Umstand, der nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Und genau an diese fixierte Zuständigkeit knüpft hier aktualisierend Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO an, wonach für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Dieses „ist“ beinhaltet gerade keinen Ausschluss einer Zuständigkeit, die sich bereits in Form der Flüchtlingsanerkennung der zuvor antragstellenden Eltern realisiert hat, also „gewesen“ ist. Vielmehr erstreckt Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die zeitliche Reichweite der „verfahrensrechtlichen Akzessorietät“ (so zutreffend VG Meiningen
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren von den Eltern abgeleiteter Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien sichere ihr noch nicht die - gemeinsame - Einreise mit den Eltern nach Bulgarien, ist dem gegenüber unbeachtlich. Abgesehen davon, dass auch nach § 26 AsylG die von den bulgarischen Behörden angekündigte Verfahrensweise im Bundesgebiet einzuhalten wäre und die Einreise der Klägerin nach Bulgarien, wie auch die ihrer Eltern (Beiakt I S. 146) nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu erfolgen hat, kann in der Tat kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in Bulgarien den Flüchtlingsstatus erhalten wird. Die bulgarischen Behörden verlangen für die Klägerin und ihre Eltern lediglich eine gesonderte Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen und sichern der Klägerin nach entsprechender Antragstellung in Bulgarien durch die Eltern den Flüchtlingsstatus zu (Beiakt I S. 146 und Gerichtsakte S. 49).
Das Erfordernis, die - alternativlos - gemeinsame Einreise/Rückkehr der Klägerin und ihrer Eltern in die Republik Bulgarien nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu organisieren und sicherzustellen, betrifft die Möglichkeit und die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung in der Bundesrepublik Deutschland (siehe unten b), nicht aber die Zuständigkeit der Republik Bulgarien gem. § 27a AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als Tochter ihrer in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannten Eltern.
Da es sich bei Bulgarien gem. § 26a Abs. 2 AsylG um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93
Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien nicht leicht. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.10.2014 - 17 L 2200/14.A - juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 02.04.2013 - 27725/10 - juris). Der UNHCR berichtet zwar („Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014), dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. Ziffer 2.7). Diese genannten Probleme treffen jedoch offensichtlich auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu. Mögen sie in Bulgarien ausgeprägter sein, ist hierin jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen.
Das Gericht ist zwar aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass derzeit in Bulgarien ein wirklich vielversprechendes Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge nicht existiert. Auch die Aussagen von UNHCR (a. a. O.), von Dr. phil. V. I. („Bericht über die derzeitige, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien“ vom 27.08.2015) sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes (Auskunft an VG Stuttgart
Ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 59; zu Bulgarien als sicheren Drittstaat s.a. VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - AN 14 K 15.50044 - juris Rn. 17 ff. u. VG Gelsenkirchen, U.v. 8.5.2015 - 18a K 3619/14.A - juris Rn. 23 ff.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 RL 2011/95/EU) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung.
Ergänzend sei unter dem Aspekt der systemischen Mängel hinzugefügt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.01.2015, denen sich das erkennende Gericht anschließt, unter eingehender und sorgfältiger Würdigung des vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass in der Gesamtschau das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systematischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Az. 13 AB 14.50038 und 50039 - juris Leits. 2 und Rn. 29 bis 47 bzw. 50).
Der Bericht von Pro Asyl, April 2015 „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ stützt sich im Wesentlichen auch auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in oben genannten Entscheidungen herangezogenen Quellen, bewertet diese jedoch (teilweise) anders. Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B.v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH,
Die Empfehlungen des UNHCR, bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten mit besonderen Bedürfnissen eine Einzelfallbewertung durchzuführen, haben vorliegend auf das Ergebnis keine Auswirkung.
Die mittlerweile neun Monate alte Klägerin wird (nur) zusammen mit ihren Eltern nach Bulgarien reisen und dort in ihrer Obhut leben. Die Anmietung einer Wohnung ist nach gerichtlicher Kenntnis (auch) in Sofia möglich.
b. Die Abschiebungsandrohung Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 ist rechtswidrig.
Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin ist hier zwar gerade nicht auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG, sondern auf die Zuständigkeit der Republik Bulgarien für die Durchführung ihres Asylverfahrens als Tochter in Bulgarien anerkannter Flüchtlinge gestützt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung „zwingend“ zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).
Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015, weil eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den - rechtswidrigen - Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, „von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)“, kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).
Das in § 34a AsylG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (s. dazu BayVGH, B.v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in „allernächster Zeit“ nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll (s. Funke - Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Lose Blatt, Bd. 2, Rn. 20 zu § 34a), was bei einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist. Diese Ausreisefrist beinhaltet zugunsten der Klägerin insbesondere auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage (§ 38 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), weshalb ein diesbezüglicher Ausspruch in einem Eilverfahren nicht vonnöten war.
Im Kern ist hinsichtlich der - fehlenden - Rechtsverletzung jedoch darauf abzustellen, dass auch im Rahmen der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt ist, dass eine Abschiebung der Klägerin zwingend erst und nur dann erfolgen kann, wenn die (Rückübernahme) der Klägerin aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 01.02.2006 zusammen mit ihren Eltern sichergestellt ist und auch ansonsten (keine inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisse vorliegen.
Dass die Klägerin insofern nur aufgrund der Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde in ihren Rechten verletzt wäre, erschließt sich nicht, denn die Ausländerbehörden sind ohnehin in jeden Abschiebungsvorgang in direktem örtlichen Kontakt eingebunden und verfügen über die maßgebenden Informationen zu den individuellen Verhältnissen des Abzuschiebenden.
c. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. Art. 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Gründe
-
I
- 1
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Der Kläger, nach eigenem Vortrag ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor war der Familie bereits in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2).
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Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Mit "Ergänzungsbescheid" vom 28. April 2015 hat das Bundesamt Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2013 in eine Abschiebungsandrohung nach Ungarn geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Anschlussberufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 2015 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids erledigt hat, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründet hat er dies damit, dass die ursprüngliche Verantwortlichkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr fortbestehe, nachdem das Bundesamt bezüglich der weiteren Familienangehörigen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung des Bundesamts würde sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen, insbesondere sei die Beklagte nicht wegen der subsidiären Schutzgewährung in Ungarn an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. Der Antrag sei als Folgeschutzgesuch zu werten, das die Beklagte nach § 71a AsylVfG prüfen müsse. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung habe sich der Rechtsstreit mit dem "Ergänzungsbescheid" der Beklagten erledigt. Dieser enthalte nicht nur eine inhaltliche Modifikation, sondern stelle einen neuen Verwaltungsakt dar, der den früheren jedenfalls konkludent ersetze.
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Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt.
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II
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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.
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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser lag eine andere Fallkonstellation zugrunde, da der Kläger im dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden war. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Vorliegend geht es hingegen um die Konsequenzen, die sich aus der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat für einen erneuten Asylantrag im Bundesgebiet ergeben. Hierzu sind der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes den Ausschluss einer nochmaligen materiellen Prüfung im Bundesgebiet zur Folge hat. Die Entscheidung verhält sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.
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2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
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a) Die Beschwerde hält zunächst - für den Fall, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt - für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG) jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist."
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Dazu führt sie ergänzend aus, dass die vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Rechtsgrundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten seien und sich weder unmittelbar noch mit Hilfe anerkannter Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz ergäben. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.
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Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.
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Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.
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Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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b) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob sich die Abschiebungsanordnung als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung darstellt bzw. jedenfalls insoweit teilidentisch ist, als unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Charakters als Ausreiseverfügung bei gleichbleibendem Zielstaatsbezug eine Abänderung in eine Abschiebungsandrohung möglich ist oder es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungen handelt, die nicht einmal teilidentisch sind, so dass die erfolgte Abänderung zur vollständigen Erledigung der verfügten Abschiebungsanordnung führt."
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In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass beide Maßnahmen der Umsetzung einer festgestellten Ausreiseverpflichtung dienten, der Prüfungsinhalt jedenfalls insoweit identisch sei, als es um die zielstaatsbezogene Gefährdungslage gehe und nach dem das Asylverfahren in besonderer Weise prägenden Grundsatz der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung es zielführender wäre, abschichtbare Regelungsbereiche - wie etwa die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage - umfassend bereits in einem anhängigen Streitverfahren einer Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie mit neu ausgelösten Rechtsmittelfristen einer Überprüfung in einem eigenständigen und späteren Gerichtsverfahren zu überantworten.
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Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das Bundesamt hat die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung durch den "Ergänzungsbescheid" inhaltlich nicht lediglich modifiziert, sondern durch eine andere Regelung, nämlich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ersetzt. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung nicht zur (vollständigen) Erledigung der Abschiebungsanordnung führt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am
Nachdem am
Mit Schreiben vom
Daraufhin erließ das Bundesamt am
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht
Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.
Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach
Er beantragte zunächst,
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.
Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).
Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).
Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).
1.
Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.
Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.
2.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.
Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.
In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.
Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).
Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
3.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.
a.
Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.
Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.
Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).
Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.
Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.
Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.
Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09
Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.
b.
§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).
Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem
„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine
Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem
„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.
Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.
Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.
Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.
Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.
Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).
Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Tenor
1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.
Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den
In dem Termin der mündlichen Verhandlung am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom
1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom
Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.
Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.
Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).
Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris;
2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom
Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Hinweis:
Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.
Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1. 2.
1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder
die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
III.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige .Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wenden sich gegen eine verfügte Abschiebungsandrohung und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthalts verbot.
Der am ... in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom
Die Eltern und Geschwister des Klägers stellten unter dem
Mit dem den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter am
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 21.12.2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 15.32008 sowie die Gerichtsakten und die dort vorgelegte Behördenakte der Verfahren RO 4 S 15.32000 und RO 4 K 15.32001 wurden zum Verfahren beigezogen.
Gründe
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (dazu 3) und Ziffer 3 (dazu 4) des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom
1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom
2. Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI L 180 S. 31, Dublin NI-VO), ergeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris). Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich hier aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Danach ist nämlich für die Zwecke der Dublin lIl-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist., auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie hier - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Ungarn zuerkannten internationalen Schutzes aktuell auch nicht mehr von der Dublin-lll-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Ungarn nach den Kriterien der Dublin lll-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit auch für das des Klägers, dem in Ungarn ebenso Familienflüchtlingsschutz zustehen dürfte. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungen des europäischen Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 4.12,2014, Az.: 5 E 20238/14 -juris).
3. Die in Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
a. § 34 Asylgesetz (AsylG) kommt hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht erfolgt.
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Abschiebungsandrohung hier auch nicht anstelle einer Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 26a AsylG erlassen werden, weil sie als „Minus“ zu dieser anzusehen sei. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung stellen gerade keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 1 B 41/15 -juris). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben, zu können. Durch die gewählte Vorgehensweise entzieht sich die Beklagte dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wird nämlich dadurch auf die Ausländerbehörde verlagert (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az.: AN 14 K 15.50060-juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.3.2016, Az.: AN 3 K 15.50318 - juris).
c. Darin liegt hier die Rechtsverletzung des Klägers. Durch die Verlagerung der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehör- de wird nämlich der Rechtsschutz für den Kläger verkürzt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wäre es dem Kläger möglich, gegen eine Abschiebungsanordnung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG zu stellen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag wäre die Abschiebung unzulässig
(§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den Kläger vor höhere Darlegungshürden stellen würde (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az,: AN 14 K 15.50060 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rspr.).
4. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, ist sie begründet. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Im Falle des Klägers fehlt es dafür im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sätze 1 bis 3 der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides derzeit an einer Vollstreckungsmaßnahme, aufgrund derer die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Die Ziffer 3 läuft daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ins Leere. Dennoch entfaltet sie einen Rechtsschein, der dazu geeignet ist, den Kläger zu belasten. Aus diesem Grund war der Klage auch insoweit stattzugeben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1980 geborene Kläger ist nach eigenem Vortrag palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste 26. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Januar 2015 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen. Es richtete daraufhin am 16. Januar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit undatiertem Schreiben die Rückübernahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Rücknahmeantrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Einen solchen Antrag hat das Bundesamt nach Aktenlage bis heute nicht gestellt.
5Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. März 2015, zugestellt am 5. März 2015, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig, weil der Kläger aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Der Antrag auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Syriens sei ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm aufgrund der Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zustehe. Es komme ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Der Kläger solle gemäß § 26a AsylVfG in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden, so dass grundsätzlich die Abschiebung nach § 34a AsylVfG angeordnet werde. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um ein milderes Mittel handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
6Der Kläger hat am 18. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Der Kläger hat auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Wesel Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
16I) Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides unzulässig, denn dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung – wie hier durch die Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Bulgarien – zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.
17BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris.
18II) Die Klage hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Abschiebungsandrohung lässt sich weder auf § 34a AsylVfG noch auf § 34 AsylVfG stützen.
20Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer ‑ wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
21Vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
23Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ - dass heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylVfG spezieller ist.
24Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
25Schließlich verletzen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn hierdurch entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Mit der Forderung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen.
26BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG.
28Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
- 1
Der Kläger hat die syrische Staatsangehörigkeit. Er hatte vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen. Ihm wurde dort internationaler Schutz zuerkannt.
- 2
Am 23.01.2015 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens.
- 3
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 22.04.2015 - - (zugestellt 05.05.2015) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Im letzten Absatz des Tenors wird festgehalten, dass nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.
- 4
Hiergegen ließ der Kläger unter dem 18.05.2015 Klage erheben mit dem Antrag,
- 5
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben, hilfsweise,
- 6
2. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
- 7
weiter hilfsweise,
- 8
3. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
- 9
weiter hilfsweise,
- 10
4. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.
- 11
Der Kläger behauptet systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen Bulgariens.
- 12
Wegen der im Entscheidungszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse von dritter Seite bezüglich Bulgariens wird auf die ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen, die u.a. folgende Auskünfte enthält:
- 13
- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart zum Verfahren A 13 K 1733/15 - 508-9516.80/48488 - vom 23.07.2015
- 14
- Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva, PhD, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015 auf Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 111.08.2015 – A 11 S 1095/15 -
- 15
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 04.11.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 16
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 17
Über die Klage konnte aufgrund der am 3. Dezember 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Insbesondere konnte das Gericht das vor Beginn der inhaltlichen Erörterung der Sache angebrachte Ablehnungsgesuch übergehen, da dieses als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13 - Buchholz 310 §54 VwGO Nr 76, Juris-Rn. 5, Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 28. EL 2015, § 54 VwGO, Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Es ist rechtsmissbräuchlich, da es offensichtlich nur durch das Ziel einer Vertagung motiviert war. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die gerügte Umladung zweier Sachen desselben Prozessbevollmächtigten auf dieselbe Uhrzeit (08:00 Uhr) organisatorischen Gründen geschuldet war, um einerseits den vom Klägervertreter gestellten Terminsverlegungsanträgen entsprechen zu können und andererseits auf einen zeitnahen Ausweichtermin umladen zu können. Weder folgt daraus eine sich in den betroffenen Verfahren in keiner Weise anbietende Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung oder auch nur die Absicht desselben, noch ergibt sich aus dieser Vorgehensweise eine Beschränkung der möglichen Dauer der mündlichen Verhandlung, insbesondere nicht - wie vom Kläger gemutmaßt - in jedenfalls einer der beiden Sachen auf nur eine „logische Sekunde". Einen Hinweis auf die gerichtliche Zeitplanung (die bei einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Asylsachen ohnehin schwer vorzunehmen und nicht immer einzuhalten ist) hätte der Klägervertreter zudem den ursprünglichen Ladungszeiten der beiden Sachen entnehmen können und etwaige Zweifel auch durch eine Nachfrage bzw. ggf. auch ein rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch klären können.
- 18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 19
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - (bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -, vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 20
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§77 Abs. 2 AsylG). Zunächst kommt aufgrund des dem Kläger in Bulgarien zuerkannten Status keine Asylanerkennung in Betracht (§26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.). Das Bundesamt hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass ein erneuter Ausspruch über die bereits in Bulgarien mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes unzulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7/13 - BVerwGE 150, 29 ff., juris-Rn. 29; Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51/15-juris).
- 21
Das Gericht hat vorliegend keinen Anlass daran zu zweifeln, dass Bulgarien für den Kläger als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Dies steht für Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Normativwertung ist nur dann im Einzelfall zu hinterfragen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49 ff., Juris-Rn. 189 f.) Anhaltspunkte in diesem Sinne, entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten, bestehen vorliegend nicht.
- 22
Sonderfälle im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG, in denen von einer Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG abzusehen ist, entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens oder - wie im vorliegenden Fall - der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. zusammenfassend auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 5 f.).
- 23
Die Grundsätze, nach denen zu erwägen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, hat der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.) wie folgt zusammengefasst:
- 24
[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).
- 25
[94] Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).
- 26
[95] Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).
- 27
[96] Im Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 250 = NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof aber angenommen, dass es darum im damaligen Fall nicht gehe, denn anders als im Fall Müslim/Türkei (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 83 f.) schreibe jetzt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Das ergebe sich für die griechischen Behörden aus dem griechischen Recht, das Gemeinschaftsrecht, nämlich die RL 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie), in staatliches Recht überführt habe. (...).
- 28
[97] Im selben Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt) hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den Status des Bf. gelegt, der Asylbewerber war und deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und besonders schutzbedürftig war, worüber es international einen weiten Konsens gebe, wie die Genfer Konvention, das Mandat und die Aktivitäten des UNHCR und die Aufnahmerichtlinie der EU zeigten.
- 29
[98] In dem Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 252 f. = NVwZ 2011,413) hat der Gerichtshof weiter vor der Entscheidung, ob extreme Armut Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen könne, darauf hingewiesen, dass er nicht ausgeschlossen habe, „dass die Verantwortlichkeit des Staates (nach Art. 3 EMRK) wegen der Behandlung eines Bf. begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist" (s. EGMR, Entsch. v. 18.6.2009 - 45603/05 - Budina/Russland).
- 30
[99] Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (s. EGMR, Slg. 2006-XI Nr. 55 = NVwZ-RR 2008, 573 = NVwZ 2008, 766 Ls. - Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga/Belgien; EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der VN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (s. EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).
- 31
Dabei ist anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus (EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. ./. Niederlande und Italien Rn. 68 ff., dt. Übersetzung ZAR 2013, 336):
- 32
„Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein ... Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach ... konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. ... Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. ... Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“
- 33
Für die Annahme einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist danach eine schlechte Versorgungslage allein nicht ausreichend.
- 34
Nach der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 steht anerkannten Schutzberechtigten auf Grundlage des von Bulgarien zuerkannten Status verschiedene Ansprüche zu, unter anderem auf Sozialhilfeleistungen, allerdings ausgehend von dem Niveau, das auch eigenen Staatsangehörigen gewährt wird (vgl. Art. 29 der Richtlinie). Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. die Angaben zu Bulgarien in MISSOC (EU's Mutual Information System on Social Protection), http://ec.europa.eu/missoc und die Studie „Migrant access to social security and healthcare: policies and practice“ des European Migration Network vom April 2014, verfügbar unter http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/- networks/european_migration_network/. Die Erstreckung der allgemeinen Sozialleistungen auch auf Flüchtlinge wird ausdrücklich bestätigt z.B. auch auf der Webseite des Arbeits- und Sozialministeriums, http://www.mlsp.government.bg/-index.php?section=POLICIES&P=218. Unerheblich ist dabei, dass das rechtlich gewährleistete Niveau sich naturgemäß von dem der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und dieses auch erheblich unterschreiten kann. Allerdings hat Bulgarien die Richtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht vollständig umgesetzt. Hiervon geht sowohl die EU-Kommission aus, die nach den Angaben in ihrem Vertragsverletzungsverfahrensregister (http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/-infringements-proceedings/infringement_decisions/) im Vertragsverletzungsverfahren 2014/0026 am 23.09.2015 mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/95/EU gegen Bulgarien eingeleitet hat. Das Auswärtige Amt teilt laut o.g. Einschätzung diese Auffassung.
- 35
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts und Dr. Illareva sind für eine faktische Verwirklichung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden durch international Schutzberechtigte zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge können wegen mangelhafter Verwaltungspraxis oder nur schwer erfüllbaren Anforderungen (z.B. Vorweisen eines Wohnsitzes ohne das Hilfe beim Erlangen eines solchen erreichbar wäre) tatsächlich nur in seltenen Fällen tatsächlich Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden tritt regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und nach Schilderungen in anderen Verfahren auch eine häufig nicht unerheblich kritische Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Diese Hürden können zwar in Einzelfällen durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erschiene zudem auch, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus Rechtschutz in Anspruch nehmen könnten. Gleichwohl kann allgemein das Versorgungsniveau für anerkannte Schutzberechtigte als einer ohnehin besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe derzeit nur als äußerst schlecht beurteilt werden. Eine Sicherung des Existenzminimums können daher unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage nur Personen erreichen, denen alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können" zugesprochen werden können, die mithin keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen.
- 36
Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Er ist gesundheitlich nicht beeinträchtigt und arbeitsfähig. Es besteht nach den Schilderungen in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung kein Anlass, trotz der o.g. Lage im vorliegenden Fall von einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien auszugehen.
- 37
Für eine Annahme, nach der auch ohne besonderes Schutzbedürfnis von einer jedem anerkannten Schutzberechtigten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre, fehlt es derzeit trotz der o.g. Auskünfte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da nach nahezu allen Berichten und auch der Erfahrung des Gerichts anerkannte Schutzberechtigte überhaupt nicht in Bulgarien bleiben wollen und kaum jemals überhaupt versuchen, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Das von dem Kläger nur allgemein und ohne eigene Wahrnehmung beschriebene Szenario, „keinerlei Zukunft zu haben", ist deshalb als nicht hinreichend zur Annahme eines drohenden Konventionsverstoßes zu bewerten. In vergleichbarer Weise kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohen würde oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, juris Rn. 14. Wird ein solches Risikoszenario ausschließlich mit der mutmaßlichen Versorgungssituation begründet, muss für deren Annahme allerdings eine hinreichende Tatsachenbasis vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Versorgungslage in Afghanistan ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 ff., Juris-Rn. 24 ff.). Als solche genügt die derzeit bestehende Auskunftslage jedenfalls für Betroffene nicht, die sich in keiner besonders verwundbaren Lage befinden.
- 38
Die vorliegend ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit andere Gerichte derzeit in vergleichbaren Fällen die Abschiebungsandrohung mangels Rechtsgrundlage aufheben (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 - 23 K 906.14 A - Juris-Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 8 K 2181/15.A - Juris-Rn. 20 f.) wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
- 39
Es mag zwar die vom Bundesamt herangezogene Begründung einer milderen Maßnahme auf Grundlage von § 34a AsylG gewissen argumentativen Bedenken ausgesetzt sein (vgl. VG Berlin a.a.O. Rn. 35). Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum durch § 34a AsylG der Rückgriff auf das allgemeine Institut der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG verdrängt sein sollte. Dagegen spricht bereits § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, nach der die Abschiebungsanordnung zwar keiner „Androhung" bedarf, was eine solche begrifflich aber auch nicht ausschließt. Zudem findet sich in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar keine ausdrückliche Klarstellung, nach der eine Androhung (auch) erlassen wird, wenn die besonderen engen Voraussetzungen einer Anordnung nicht gegeben sind. Die dort genannten fünf Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind aber auch im Fall einer Entscheidung des Bundesamtes auf Grundlage von § 26a oder § 27a sämtlich erfüllt, da es zu einem entsprechenden, eine Abschiebungsandrohung ausschließenden Ausspruch auch in diesen Fällen nicht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits früher entschieden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine ablehnende Sachentscheidung über den Asylantrag gefällt wird, sondern sich auf alle Entscheidungen im Sinne des Dritten Unterabschnitts bezieht, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 10 C 27/08 - Buchholz 402.25 § 14a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 11). Hierzu zählen auch Entscheidungen auf Grundlage von § 26a oder §27a AsylG.
- 40
Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung zur Sache auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - Juris-Rn. 4 m.w.N.) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden. Ausgangspunkt dieser Argumentation dürften die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141 ff. sein. Dieses hat zwar zutreffend auf den Zusammenhang von der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26a AsylG und einer Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hingewiesen, denn es kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG geben ohne eine Entscheidung nach § 26a (bzw. jetzt auch §27a). Die gegebene Begründung dafür, warum dieser Zusammenhang „untrennbar“ sein soll (a.a.O. Juris-Rn. 9) in dem Sinne, dass im Falle einer Entscheidung nach § 26a nur § 34a AsylG angewendet werden darf, hält das Gericht dagegen nicht für überzeugend. Danach soll das Bundesamt nur die Wahl haben zwischen entweder einer Kombination von Entscheidungen nach § 26a und § 34a AsylG oder einer Entscheidung nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm. Es stelle sich in einem Fall, in dem die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei nur die Alternative, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben, was nur unter Prüfung von Abschiebungsverboten möglich sei (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Juris-Rn. 11).
- 41
Diese Vorstellung entspricht weder der überwiegenden Vollzugspraxis noch dem geltenden Aufenthaltsrecht. Es findet sich nicht nur im Gesetzeswortlaut sondern auch sonst kein Hinweis, dass die nachträglich in das Gesetz eingefügte Abschiebungsanordnung das „normale“ Institut der Abschiebungsandrohung derart verdrängen sollte, dass, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Anordnung - aus welchen Gründen auch immer - vom Bundesamt nicht positiv festgestellt werden können, eine Androhung überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Denn auch die Ausländerbehörde wäre in einem solchen Fall aus Gründen der Zuständigkeit daran gehindert, § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG. In der Gesetzesbegründung finden sich dazu folgende Ausführungen:
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BT-Drucksache 12/4450, S. 23:
- 43
Zu Nummer 20 [Änderung der Zustellvorschriften für Fälle einer Abschiebungsanordnung] Zu Buchstabe a
- 44
„Die neuen Vorschriften in § 31 Abs. 1 enthalten besondere Zustellungsregelungen für den Fall, in dem eine Abschiebungsanordnung nach § 34a ergeht. Der Bescheid über eine nur nach § 26a erfolgte Ablehnung des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind abweichend von der allgemeinen Regelung (auch des §8 Abs. 1 Satz 2 VwZG) dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll ein Abdruck der Entscheidung auch diesem zugeleitet werden. Dem Ausländer kann der Bescheid auch durch die für die Abschiebung oder die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Da die Rückführung in Drittstaaten aus tatsächlichen Gründen in der Regel nur kurzfristig möglich ist, ist die abweichende Zustellungsregelung erforderlich.“
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Zu Nummer 23 [Einfügung von § 34a AsylVfG] - Zu Absatz 1:
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„Das Absehen von einer Abschiebungsandrohung ist erforderlich, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht. Die Rücknahmeübereinkommen begründen kein individuelles Einreiserecht in den Drittstaat für den Ausländer. Das Bundesamt darf die Anordnung nach § 34a erst treffen, wenn die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden kann. Satz 2 stellt klar, daß der Ausländer die Möglichkeit der Abschiebung nach § 34 a nicht durch Rücknahme des Asylantrages unterlaufen kann.“
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Im vorliegenden Fall ist ein Einreiserecht in den Drittstaat allerdings schon aufgrund des von diesem verliehenen Status gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum das Bundesamt, wenn es die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv festzustellen vermag, nicht gleichwohl eine Abschiebungsandrohung aussprechen dürfte. Diese Auffassung würde die Intention beider Vorschriften konterkarieren, im Falle einer negativen Entscheidung die Vollstreckungsvoraussetzungen einer möglichst schnellen Rückführung zu schaffen. Zudem ist in diesen Fällen eine freiwillige Einreise in den Drittstaat u.U. auch dann noch möglich, wenn eine Rückführung gegen den Willen ausscheidet. Die Gegenauffassung bedeutete eine dauerhafte Vollzugsvereitelung, die dem Gesamtregelungszusammenhang von § 34 und § 34a AsylG weder nach der Formulierung noch nach der gesetzgeberischen Intention unterstellt werden kann. Auch der hypothetische Fall, dass ein aufnahmebereiter sonstiger Staat als Ziel einer Abschiebung bereit stehen würde, zeigt, dass die Möglichkeit der Abschiebungsandrohung nicht schon deshalb verdrängt wird, weil im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv bejaht werden können. Denn eine Abschiebungsanordnung kann nur bezüglich Staaten im Sinne von § 26a oder § 27a AsylG ausgesprochen werden, während die Androhung sich auch auf sonstige Staaten erstrecken würde (§ 59 Abs. 2 AufenthG, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015-1 B 41/15-Juris-Rn. 15).
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Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wäre deshalb erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinn oder - außerhalb des Transportvorgangs - im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris-Rn. 11 f. m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am
Nachdem am
Mit Schreiben vom
Daraufhin erließ das Bundesamt am
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht
Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.
Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach
Er beantragte zunächst,
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.
Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).
Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).
Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).
1.
Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.
Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.
2.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.
Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.
In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.
Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).
Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
3.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.
a.
Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.
Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.
Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).
Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.
Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.
Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.
Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09
Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.
b.
§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).
Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem
„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine
Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem
„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.
Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.
Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.
Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.
Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.
Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).
Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Tenor
1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.
Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den
In dem Termin der mündlichen Verhandlung am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom
1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom
Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.
Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.
Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).
Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris;
2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom
Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Hinweis:
Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.
Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1. 2.
1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder
die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
III.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige .Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wenden sich gegen eine verfügte Abschiebungsandrohung und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthalts verbot.
Der am ... in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom
Die Eltern und Geschwister des Klägers stellten unter dem
Mit dem den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter am
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 21.12.2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 15.32008 sowie die Gerichtsakten und die dort vorgelegte Behördenakte der Verfahren RO 4 S 15.32000 und RO 4 K 15.32001 wurden zum Verfahren beigezogen.
Gründe
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (dazu 3) und Ziffer 3 (dazu 4) des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom
1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom
2. Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI L 180 S. 31, Dublin NI-VO), ergeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris). Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich hier aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Danach ist nämlich für die Zwecke der Dublin lIl-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist., auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie hier - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Ungarn zuerkannten internationalen Schutzes aktuell auch nicht mehr von der Dublin-lll-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Ungarn nach den Kriterien der Dublin lll-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit auch für das des Klägers, dem in Ungarn ebenso Familienflüchtlingsschutz zustehen dürfte. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungen des europäischen Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 4.12,2014, Az.: 5 E 20238/14 -juris).
3. Die in Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
a. § 34 Asylgesetz (AsylG) kommt hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht erfolgt.
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Abschiebungsandrohung hier auch nicht anstelle einer Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 26a AsylG erlassen werden, weil sie als „Minus“ zu dieser anzusehen sei. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung stellen gerade keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 1 B 41/15 -juris). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben, zu können. Durch die gewählte Vorgehensweise entzieht sich die Beklagte dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wird nämlich dadurch auf die Ausländerbehörde verlagert (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az.: AN 14 K 15.50060-juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.3.2016, Az.: AN 3 K 15.50318 - juris).
c. Darin liegt hier die Rechtsverletzung des Klägers. Durch die Verlagerung der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehör- de wird nämlich der Rechtsschutz für den Kläger verkürzt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wäre es dem Kläger möglich, gegen eine Abschiebungsanordnung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG zu stellen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag wäre die Abschiebung unzulässig
(§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den Kläger vor höhere Darlegungshürden stellen würde (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az,: AN 14 K 15.50060 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rspr.).
4. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, ist sie begründet. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Im Falle des Klägers fehlt es dafür im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sätze 1 bis 3 der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides derzeit an einer Vollstreckungsmaßnahme, aufgrund derer die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Die Ziffer 3 läuft daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ins Leere. Dennoch entfaltet sie einen Rechtsschein, der dazu geeignet ist, den Kläger zu belasten. Aus diesem Grund war der Klage auch insoweit stattzugeben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1980 geborene Kläger ist nach eigenem Vortrag palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste 26. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Januar 2015 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen. Es richtete daraufhin am 16. Januar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit undatiertem Schreiben die Rückübernahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Rücknahmeantrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Einen solchen Antrag hat das Bundesamt nach Aktenlage bis heute nicht gestellt.
5Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. März 2015, zugestellt am 5. März 2015, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig, weil der Kläger aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Der Antrag auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Syriens sei ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm aufgrund der Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zustehe. Es komme ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Der Kläger solle gemäß § 26a AsylVfG in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden, so dass grundsätzlich die Abschiebung nach § 34a AsylVfG angeordnet werde. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um ein milderes Mittel handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
6Der Kläger hat am 18. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Der Kläger hat auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Wesel Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
16I) Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides unzulässig, denn dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung – wie hier durch die Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Bulgarien – zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.
17BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris.
18II) Die Klage hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Abschiebungsandrohung lässt sich weder auf § 34a AsylVfG noch auf § 34 AsylVfG stützen.
20Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer ‑ wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
21Vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
23Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ - dass heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylVfG spezieller ist.
24Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
25Schließlich verletzen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn hierdurch entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Mit der Forderung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen.
26BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG.
28Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am
Nachdem am
Mit Schreiben vom
Daraufhin erließ das Bundesamt am
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht
Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.
Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach
Er beantragte zunächst,
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.
Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).
Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).
Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).
1.
Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.
Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.
2.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.
Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.
In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.
Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).
Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
3.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.
a.
Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.
Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.
Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).
Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.
Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.
Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.
Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09
Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.
b.
§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).
Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem
„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine
Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem
„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.
Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.
Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.
Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.
Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.
Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).
Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Tenor
1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.
Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den
In dem Termin der mündlichen Verhandlung am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom
1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom
Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.
Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.
Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).
Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris;
2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom
Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Hinweis:
Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.
Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1. 2.
1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder
die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
III.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige .Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wenden sich gegen eine verfügte Abschiebungsandrohung und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthalts verbot.
Der am ... in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom
Die Eltern und Geschwister des Klägers stellten unter dem
Mit dem den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter am
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 21.12.2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 15.32008 sowie die Gerichtsakten und die dort vorgelegte Behördenakte der Verfahren RO 4 S 15.32000 und RO 4 K 15.32001 wurden zum Verfahren beigezogen.
Gründe
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (dazu 3) und Ziffer 3 (dazu 4) des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom
1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom
2. Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI L 180 S. 31, Dublin NI-VO), ergeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris). Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich hier aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Danach ist nämlich für die Zwecke der Dublin lIl-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist., auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie hier - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Ungarn zuerkannten internationalen Schutzes aktuell auch nicht mehr von der Dublin-lll-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Ungarn nach den Kriterien der Dublin lll-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit auch für das des Klägers, dem in Ungarn ebenso Familienflüchtlingsschutz zustehen dürfte. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungen des europäischen Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 4.12,2014, Az.: 5 E 20238/14 -juris).
3. Die in Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
a. § 34 Asylgesetz (AsylG) kommt hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht erfolgt.
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Abschiebungsandrohung hier auch nicht anstelle einer Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 26a AsylG erlassen werden, weil sie als „Minus“ zu dieser anzusehen sei. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung stellen gerade keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 1 B 41/15 -juris). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben, zu können. Durch die gewählte Vorgehensweise entzieht sich die Beklagte dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wird nämlich dadurch auf die Ausländerbehörde verlagert (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az.: AN 14 K 15.50060-juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.3.2016, Az.: AN 3 K 15.50318 - juris).
c. Darin liegt hier die Rechtsverletzung des Klägers. Durch die Verlagerung der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehör- de wird nämlich der Rechtsschutz für den Kläger verkürzt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wäre es dem Kläger möglich, gegen eine Abschiebungsanordnung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG zu stellen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag wäre die Abschiebung unzulässig
(§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den Kläger vor höhere Darlegungshürden stellen würde (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az,: AN 14 K 15.50060 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rspr.).
4. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, ist sie begründet. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Im Falle des Klägers fehlt es dafür im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sätze 1 bis 3 der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides derzeit an einer Vollstreckungsmaßnahme, aufgrund derer die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Die Ziffer 3 läuft daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ins Leere. Dennoch entfaltet sie einen Rechtsschein, der dazu geeignet ist, den Kläger zu belasten. Aus diesem Grund war der Klage auch insoweit stattzugeben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1980 geborene Kläger ist nach eigenem Vortrag palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste 26. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Januar 2015 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen. Es richtete daraufhin am 16. Januar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit undatiertem Schreiben die Rückübernahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Rücknahmeantrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Einen solchen Antrag hat das Bundesamt nach Aktenlage bis heute nicht gestellt.
5Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. März 2015, zugestellt am 5. März 2015, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig, weil der Kläger aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Der Antrag auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Syriens sei ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm aufgrund der Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zustehe. Es komme ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Der Kläger solle gemäß § 26a AsylVfG in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden, so dass grundsätzlich die Abschiebung nach § 34a AsylVfG angeordnet werde. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um ein milderes Mittel handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
6Der Kläger hat am 18. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Der Kläger hat auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Wesel Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
16I) Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides unzulässig, denn dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung – wie hier durch die Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Bulgarien – zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.
17BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris.
18II) Die Klage hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Abschiebungsandrohung lässt sich weder auf § 34a AsylVfG noch auf § 34 AsylVfG stützen.
20Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer ‑ wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
21Vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
23Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ - dass heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylVfG spezieller ist.
24Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
25Schließlich verletzen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn hierdurch entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Mit der Forderung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen.
26BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG.
28Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.